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Full text of "Der Index der verbotenen Bücher. Ein Beitrag zur kirchen- und literaturgeschichte"

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Ex  LlBRlS 


STANFORD 


LIBRARIES 


In  Memory  of 
Allan  Alorgan  Standish 


DER  INDEX 


DER 


VERBOTENEN  BÜCHER. 


EIN  BEITRAG 


ZUR  KIRCHEN-  UND  LITERATURGESCHICHTE 


VON 


DR   FR.  HEINRICH  REÜSCH, 

PKOFESROK  AN  DER  irNIVERSiTÄT  ZC  BONN. 


ERSTER  BAND. 


BONN 

VERLAG  VON  MAX  COHEN  &  SOHN  (FH.  COHEN) 

1883. 


^,1 


Das  Ke(;ht  der  Uebprsetzunpf  behalten  sich  Verfasser  und 

Verleger  vor. 


Vorwort. 


Die  Aufgabe,  welche  ich  mir  bei  dicüeni  Werke  gesetzt, 
ist  iu  dem  eiuleitendeu  Paragraphen  ausführlich  charakterisirt. 
In  dem  vorliegenden  Bande  geben  die  grösser  gedruckten  Par- 
tieen  eine  zusammenhangende  Uebersicht  der  Entwicklung  der 
kirchlichen  Gesetzgebung  bezüglich  des  Bücherwesens  bis  zum 
Ende  des  16.  Jahrhunderts.  In  kleinerm  Druck  ist  die  Begrün- 
dung und  weitere  Ausführung  dieser  Skizze  beigefügt.  Auch 
diese  kleiner  gedruckten  Partieeu  sind,  wie  ich  glaube,  zum 
grössten  Theile  für  einen  weitern  Leserkreis  verständlich  und 
interessant;  von  einigen  aber  verkenne  ich  selbst  nicht,  dass 
die  darin  zusammengestellten  Einzelheiten  vorwiegend  nur  für 
solche  ein  Interesse  haben,  die  sich  mit  literar-  oder  re- 
formationsgeschichtlichen Studien  beschäftigen.  Es  gilt  dieses 
namentlich  von  einem  Theile  der  kleiner  gedruckten  Partieen 
der  §§  3.  10-12.  14-16.  22-25.  40  und  50  (S.  518-527). 
Ich  habe  diese  Details  nicht  unterdrücken  zu  dürfen  geglaubt, 
einerseits  weil  durch  sie  der  Index  in  der  S.  4  angedeuteten 
Weise  für  die  Literaturgeschichte  nutzbar  gemacht  wird,  ander- 
seits und  hauptsächlich  darum,  weil  die  in  den  grösser  ge- 
druckten Partieen  über  die  Entstehung  der  einzelnen  Indices 
und  ihr  Verhältniss  zu  einander  vorgetragenen  Sätze  grossen- 
theils  so  neu  sind  und  theilweise  so  auffallend  klingen,  dass  ich 
eine  jeden  Widerspruch  ausschliesseude  Begründung  derselben 
geben  zu  müssen  glaubte. 

Wenn  es  mir  gelungen  ist,  eine  genauere  Geschichte  der 
Entstehung  des  Kömischen  Index  und  damit  eine  zuverlässigere 
Grundlage  ttir  die  Würdigung  desselben  zu  liefern  als  meine 
Vorgänger,  so  hat  das  seinen  Grund  hauptsächlich  darin,  dass 
es  mir  möglich  gewesen  ist  und  dass  ich  mich  die  Mühe  nicht 


IV  Vorwort. 

liabe  verdricssen  lassen,  fast  sämmtliciie  Indices  des  IG.  Jahr- 
hunderts einzeln  genau  zu  untersuchen  und  mit  einander  und 
mit  den  Werken  von  Gesner,  Frisius  u.  a.  und  den  Messcatalogen 
zu  vergleichen.  Die  einzigen  Indices  von  einiger  Bedeutung, 
die  ich  nicht  zu  Gesicht  bekommen,  sind  der  Pariser  von  155G 
(S.  148)  und  der  nicht  publicirte  Clemens'  VIII.  von  1593  (S.  532). 
Wer  diese  benutzen  kann,  wird  meine  Darstellung  vielleicht  in 
einigen  Punkten  vervollsUindigen,  aber  schwerlich  in  einem 
wichtigen  Punkte  berichtigen  können. 

Dass  ich  fast  sämmtliche  Indices  des  16.  Jahrhunderts, 
auch  die  nur  noch  in  wenigen  Exemplaren  existirenden,  und 
manche  andere  seltene  Bücher  habe  benutzen  können,  dafür 
habe  ich  den  Vorstunden  der  beiden  Münchencr  und  mehrerer 
anderen  deutschen  und  ausländischen  Bibliotheken  meinen  herz- 
lichen Dank  auszusprechen.  Auch  Freunde  und  Gollegen  haben 
mich  durch  Beantwortung  von  Anfragen  und  durch  Mittheilung 
von  Notizen  aus  Büchern  und  Archivalien  unterstützt.  Vor  allem 
muss  ich  die  Förderung  dankend  erwähnen,  welche  mein 
hochverehrter  Lehrer  Döllingcr  durch  Mittheiluug  seiner  Col- 
lectanea  zur  Geschichte  des  Index,  durch  Nachweisen  und  Leihen 
seltener  Bücher  und  namentlich  während  meines  wiederholten 
längern  Aufenthalts  in  München  fast  täglich  durch  mündliche 
Belehrung  meiner  Arbeit  hat  zu  Theil  werden  lassen. 

Das  Material  für  die  Geschichte  des  Index  bis  zur  Gegen- 
wart habe  ich  i)ereits  fast  vollständig  gesammelt  und  geordnet 
und  theilweise  schon  bearbeitet,  so  dass  hoffentlich  in  einem 
Jahre  der  zweite  Band  wird  erscheinen  können. 

Bonn  im  September  1883. 

Keusch. 


Inhalt. 


Seite 

1.  Einleitung 1 

2.  Bücherverbote  in  der  alten  Kirche 8 

3.  Bücher  verböte  im  Mittelalter 14 

4.  Das  Verbot  des  Talmud  und  anderer  jüdischer  Bücher     ,  45 

5.  Verordnungen  über  Bücherwesen   aus  der  Zeit  von  Erfin- 

dung   der  Buchdruckerkunst   bis    zum  Beginne    der  Re- 
formation       53 

6.  Bücherverbote  aus  derselben  Zeit 58 

7.  Die    ersten    päpstlichen  Erlasse    gegen    die  Schriften   der 

Reformatoren 65 

8.  Die  Bulla  Coenae  Domini 71 

9.  Verordnungen    über    Bücherwesen    in    Deutschland    1521 

-1555 80 

10.  Verordnungen    über  Bücherwesen    und  Verzeichnisse   ver- 

botener Bücher  in  England  152t) — 1555 87 

11.  Verordnungen    über    Bücherwesen    in    den    Niederlanden. 

Bücherverbote  Karls  V.  1521—1550 98 

12.  Die  Löwener  Indices  von   1546  und  1550 113 

rj,  Verordnungen    der    Kölnischen  Synoden    von    1549    und 

1550 .  128 

14.  Verordnungen    über   Bücherwesen    und    Bücher  verböte    in 

Spanien  1521 — 1551.     Der  erste  Index  des  Valdes  .  131 

15.  Verordnungen    über  Bücher  wesen    und    Bücher  verböte    in 

Frankreich  1521—1551 140 

16.  Indices  der  Sorbonne  1543—1551.     Index  des  Inquisitors 

Becanis  von  Toulouse 146 

17.  Die  Errichtung  der  Römischen  Inquisition  1542      .     .     .  169 

18.  Strengere  Durchführung  der  Bestimmungen  über  verbotene 

Bücher  in  päpstlichen  Verordnungen  seit  1550      .     .     .  179 

19.  Der  Index  des  Senates  von  Lucca  vom  J.  1545  .     .     .     .  190 

20.  Verhandlungen  auf  dem  Trienter  Concil   1546     .     .     .     .  194 

21.  Der  zweite  Index  des  General-Inquisitors  Valdes  1554     .  199 

22.  Der  Index  des  päpstlichen  Nuncius  Casa,  Venedig  1549  .  204 

23.  Die  Indices  von  Florenz  1552,  Mailand  und  Venedig  1554  214 

24.  Der  Löwener  Index  vom  J.  1558 248 

25.  Der  Index  Pauls  IV 258 


YI  Inhalt 

Seite 

26.  Aufnahme  des  Index  Pauls  IV.     Edict  des  General-Inqui- 

sitors Card.  Ghislieri  vom  J.  1561 294 

27.  Der  Index  des  spanischen  General-Inquisitors  Valdes  vom 

J.  1559 300 

28.  Verhandlungen  auf  dem  Trienter  Concil  1562.  1563     .     .  312 

29.  Der  Index  Pius'  IV.  vom  J.  1564 321 

30.  Die  Regeln  des  Trienter  Index 330 

31.  Keception  des  sog.  Trienter  Index 342 

32.  Erasmus  im  Index 347 

33.  Erasmianer  im  Index 355 

34.  Nicolaus    von    Cl^manges,    Savonarola    und    Geiler    von 

Kaisersperg 367 

35.  Italienische  Reformation sliteratur 373 

36.  Nichttheologische  italienische  Schriften 386 

37.  Das  Consilium  de  emendanda  Ecclesia.     Italienische  Theo- 

logen im  Index 396 

38.  Verordnungen  über  Bücherwesen  in  Belgien  1560—1570  401 

39.  Der  Lütticher  Index  von  1569 404 

40.  Die  Antwerpener  Appendix  zum  Trienter  Index  von  1570  405 

41.  Der  Antwerpener  Index  expurgatorius  von  1571     .     .     .  423 

42.  Errichtung  der  Index-Congregation 429 

43.  Pius  V.  und  Gregor  XIII 435 

44.  Der  Inquisitionsprocess  gegen  den  Erzbischof  Carranza    .  455 

45.  Verordnungen  über  Bücher wesen  in  Baiern  1561 — 1579  .  466 

46.  Der  Mtinohener  Index  vom  J.  1582 472 

47.  Der  portugiesische  Index  vom  J.  1581 481 

48.  Die    Indices    des    si>anischen    General-Inquisitors   Uuiroga 

von  1583  und  1584 490 

49.  Das  Enchiridion  ecclesiasticum  des  F.  Gregorius  Capucci- 

nus  von  1588 498 

50.  Der  Index  Sixtus'  V.  vom  J.  1590 501 

51.  Der  Index  Clemens*  VIII.  vom  J.  1596 532 

52.  Die  Instruction  Clemens'  VIII 539 

53.  Keception  des  Index  Clemens'  VIII 543 

54.  Der  Index  expurgatorius  des  J.  M.  Brasichellensis  .     .     .  549 

55.  Katholische  Schriftsteller  im  Index  Clemens*  VIII.       .     .  560 

56.  Italienische   reformatorische   Schriften   im   Index  Clemens' 

VIII 580 

57.  Verbote  spanischer  Bücher 583 

58.  Protestantische  Censur  im  16.  Jahrhundert 595 

59.  Schluss 598 

Berichtungen  uyd  Nachträge 603 

Register 606 


üebersicht  der  besprochenen  Indices. 

I.  Verzeichnisse  von  verbotenen  Büchern : 

1.  in  England  1526-1555,  S.  87. 

2.  in  Edicten  Karls  V.  1524—1540,  S.  111. 

3.  von  der  Kölner  Synode  1549,  S.  128. 

4.  von  der  Sorbonne  1543,  S.  146. 

5.  in  Luoca  1545,  S.  190. 

0.  von  dem  Inquisitor  Bicanis,  S.  167. 

II.  Catalogi  librorum  prohibitorum : 

1.  Löwener  1546,  1550  und  1558,  S.  113.  248. 

2.  Löwener  1550  mit  Zusätzen  der  spanischen  Inquisition  1551, 
S.  131. 

3.  Pariser  1544,  1547,  1551  und  1556,  S.  147. 

4.  von  Giov.  della  Casa,  Venedig  1549,  S.  204. 

5.  von  Gr.  A.  Arcimboldi,  Mailand  1554,  S.  215. 
C.  von  der  Inquisition  zu  VenedijEr  1554,  S.  219. 
7.  von  Ferd.  Valdes  1559. 

m.  Indices  librorum  prohibitorum: 

1.  von    Paul  IV.   1557    und     1559    und    Abdrücke    desselben 
1559—1560,  S.  258. 

2.  von  Pius  IV.  1564  (Trient«r  Index),  8.  320. 
Abdrücke  desselben  1564—1593,  S.  .342. 
üebersetzung  desselben :  Catalogue  . . .  Eheims,  1573,  S.  343. 

3.  Trienter  Index  mit  Zusätzen: 

a.  München  1569,  S.  466. 

b.  Lüttich  1569,  S.  404. 

c.  cum  Appendice,  Antwerpen  1570,  S.  405. 

d.  mit  Catalogo  dos  livros  etc.  Lissabon  1581,  S.  481. 

e.  München   1582,  S.  472. 

4.  von  Uuiroga  1583,  S.  490. 
ö.  von  Sixtus  V.  1590,  S.  501. 

6.  von  Clemens  VIII.  1596,  8.  532. 
Abdrücke  desselben  1596—1603,  S.  543. 
Abdruck  cum  Appendice,  Venedig  1766,  S.  547. 

rV.   Indices  expurgatorii : 

1.  Antwerpen  1571,  S.  423. 

2.  Lissabon  1581,  s.  o.  III,  3,  d. 


Vin  üebersicht  der  besprochenen  Indiccs. 

3.  von  Ciuiroga  1584,  Ö.  490. 

4.  von  J.  M,  Brasichcllensifi  1607,  S.  549. 
6.  kleinere  IndiceR  expurgatorii : 

a.  Censura  generalis   über  BibelauRgaben,  Pinciae  1554  (Ve- 
nedig 1562).  S.  199. 

b.  Censura  in  glossas  etadditiones  jnris  canonici,  Eom  1572 
(Köln  1572),  S.  440. 

c.  Censura  in  notas  marginales  etc.     Rom  1573,  S.  441. 

d.  Index    expurg.    in    libros   Henrici    Harphii,    Paris    159-^, 
S.  310. 

e.  Censura  in   omnes  additiones  .   .  .  Caroli  Molinaci,    Rom 
1602,  S.  443. 

V.  Private  Indices: 

1.  Encbiridion    (Institntiones)    Gregorii    Capuccini,    Ven.  l.')88. 
1597,  S.  498. 

2.  Index  generalis  von  Thomas  James,  Oxford  1627,  S.  4. 

VI.  Verzeichnisse  empfohlener  oder  erlaubter  Bücher: 

1.  Löwener  1546  und  1550,  S.  115.  116. 

2.  Kölner  1550,  S.  129. 

3.  Münchener  1566  und  1569,  S.  466. 

4.  Mainzer  Index  libromm  (katholischer  Messcatalog)   1606  ff., 
S.  479. 


Die  wichtigsten  Schriften  über  den  Index. 

Gretfier,  Jac,  S.  J.,  De  jure  et  more  prohibendi,  expurgandi  et  abo- 
lendi  libros  haereticos  et  noxios.  Ingoist.  1603.  4.  Supple- 
mentum  duplex  pro  duobus  libris  de  jure  etc.  1604.  Beide 
abgedr.  in  Opera,  Ratisb.  1734,  T.  13,  p.  1. 

Raynaud,  Theophilus,  S.  J.,  Erotemata  de  malis  ac  bonis  libris  de- 
que  justa  aut  injusta  eorum  confixione.  Lugd.  1653.  Von 
demselben;  Petri  a  Valle  Clausa  De  immunitate  authorum 
Cyriacorum  a  censura, .  Lugd.  1662,  abgedr.  in  der  Ent- 
gegnung von  Jo.  Casalas,  0.  P.,  Candor  lilii  s.  Ordo  Praedica- 
torum  a  calumniis  Petri  a  Valle  Clausa  vindicatus.  Par.  1664. 

Francus,  Daniel,  Disquisitio  aeademica  de  papistaruni  Indicibus  li- 
brorum  prohibendorura  et  expurgandorum.     Lipsiae  1684.  4. 

Scboettgen,  Christianus,  Commentationes  de  Indicibus  librorum  pro- 
hibitoruni  et  expurgandorum  eorumque  naevis.  Dresdae 
1732—35.  4. 

Thesaurus  bibliographicus  ex  Indicibus  librorum  prohibitorum  et  ex- 
purgandorum.   Pensum  I — VIII.    Dresdae  (1742?) — 1747.4. 

Seabra  Silvius,  Jos.  de,  Deductio  chronologica  et  analytica  .  .  .  lati- 
nitate  donavit  Ant.  Pereria  Figueredus.     Olisipone  1771. 

Fritsch,  Bern.,  Dissertationes  de  censura  librorum  et  propositionum 
in  negotÜR  religionis.     Vratisl.  1775.  4. 

Zaccaria  s.  S.  3. 

Peignot,  G.,  Dictionnaire  critique,    litteraire   et   bibliographique   des 
principaux  livres  condamnes  au  feu,  supprimis  ou  censur^s. 
^  Paris  1806.  2  vol.  8. 

Mendham  s.  S.  3.  1836  ist  ein  Supplement  und  1844  eine  Third 
Edition  erschienen.     Beide  waren  mir  nicht  zugänglich. 

Heymans,  A.,  De  ecclesiastica  librorum  aliorumque  scriptorum  in 
Belgio  prohibitione  disquisitio.     Brux.  1849.  8. 

Hoffmann,  F.  L.,  Des  Index  prohibitifs  et  expurgatoires,  in  dem 
Annuaire  de  la  Biblioth^que  Rovale  de  Belgique  par  le 
Baron  de  Reiffenberg,  Ann^e  X.  (l849).  Vgl.  Bulletin  du 
Bibliophile  Beige,  Tom.  XIII  (2.  Serie,  Tom.  IV,  1857), 
p.   145. 


X  Die  wichtigstcu  bchrifteu  über  den  Index. 

Fessler,  Jos.,  Das  kirchliche  Bücherverbot.  Wieu  1858.  Abge- 
druckt in  der  Sammlung  vermischter  Schriften.  Freib.  1869 
(S.  125—183:  Censur  und  Index). 

Petzholdt,  J.,  Bibliotheca  bibliographica,  1866,  gibt  S.  133  ein  reich- 
haltigeres, aber  viele  unbedeutende  und  antiquirte  Schriften 
enthaltendes  Verzeichniss  der  Literatur  über  den  Index,  und 
S.  136  ein  chronologisches  Verzeichniss  der  Indices.  A'gl. 
dazu  Keusch,  Die  Indices  librorum  prohibitorum  et  expur- 
gandorum  des  16.  Jahrhunderts,  im  N.  Anzeiger  für  Biblio- 
graphie 1880,  H.  8.  9. 


Erklärung  einiger  Abkürzungen. 

Alex.  =  Index  Alexanders  VII.  1664;  s.  S.  1. 

Antw.  App.  =  Antwerpener  Appendix  zum  Trienter  Index  1570;  8.  S.  405. 

Antw.  Exp.  =  Antwerpener  Index  expurgatorius  1571;  s.  S.  423, 

Ben.  =  Index  Benedicts  XIV.  1758;  s.  S.  2. 

Bras.  =  Index  expurgatorius  des  J.  M.  Brasichellensis ;  s.  S.  540. 

Liss.  81  und  1624  =  Lissaboner  Index  von  1581  (s.S.  481)  nnd  von  1624 

(8.  S.   2). 
Lov.  46.  50.  58  =  Löwener  Index   von    1546,    1550  (s.  S.  113)   und  1558 

(s.  S.  248). 
Med.  =  Mailänder  Index  von  1554;  s.  S.  214. 
Mon.  =  Münchener  Index  von  1582;  s.  S.  472. 
P.  =  Index  Pauls  IV.;  s.  S.  258. 

Par.  48.  44.  51  =  Pariser  Index  von  1543,  1544,  1551;  s.  S.  146. 
Q.  =  Index  Quiroga's  1583.  1584;  s.  S.  490. 
Sand.  =  Index  Sandovals   1612;  s.  S.  2. 
Sot.  =  Index  Sotomayors  1640;  s.  S.  2. 
Tr.  =  Index  Pius'  IV.  von  1564  (Trienter  Index);  s.  S.  321. 
V.  51.  54.  59.  =  Index  des  Valdes  von  1551  (S.  131),  1554  (S.  199),  1559 

(S.  300). 
Ven.  =s  Venetianischer  Index  von  1554;  s.  S.  214. 
d.  c.  =  donec  corrigatur  (S.  3). 

Die  mit  *  bezeichneten  Indices  (und  sonstigen  Bücher)  habe  ich 
selbst  in  Händen  gehabt.  Bei  den  besonders  seltenen  Indices  ist  die  Biblio- 
thek angegeben,  wo  ich  sie  gefunden. 

A.  D.  B.  ==  Allgemeine  Deutsche  Biographi«. 

A.  J.  P.  =  Analecta  Juris  Pontificii,  Rom  1855  ff. 

Albit.  =  Albitius,  De  inconstantia  s.  S.  434. 

Arg.  =  C.  du  Plessis  d'Argentre,  Collectio  judiciorum  de  novis  erroribus, 

Paris  1765. 
Archiv  (für  Geschichte)  des  D(eut8chen)  Buchh(andels). 


XII  Erklärung  einiger  Abkürzungen. 

Baumg.  =  (S.  J.  Baumgarten),  Nachrichten  von  einer  hallischen  Bibliothek 

1748—52. 
Bocca,  Catalogo  (No.  12)  di  libri  di  novatori  e  riformatori,  Rom  1879. 
Bull.  =  BuUarium    Romanum,   wenn   nichts  anderes    bemerkt   wird,   die 

Luxemburger  Ausgabe. 
Clement,  D.,  Bibliothöque  curieuse  1750—60. 
Dommer,  A.  v.,  Autotyi>en  der  Reformationszeit,  Hamb.  1881. 
Eym.  =  Nie.  Eymerici  Directorium,  s.  S.  4. 
Fontanini,  6.,  Bibliotheca  della  eloquenza  italiana  con  le  annotazioni  del 

S.  Apostolo  Zeno.    Parma  1804. 

F.  S.  =  Forgesetzto  Sammlung;  s.  u.  U.  N. 

Freytag,  Fr.  G.,  Anal(ecta  literaria  1750);  App(aratu8  literarius  1752 — 55). 
Fris.  =  Bibliotheca    instituta   et    collecta    primum  a   Conr.  Gesnero  .  .  . 
amplificata  per  Joh.  Jac.  Frisium.     Tiguri  1583. 

G.  =  Bibliotheca  universalis  .  .  .  authore  Conrado  Gesnero.    Tig.  1545. 
GA.  =  Appendix  Bibliothecae  Gesneri.    Tig.  1555. 

GP.  =  Partitiones  theologicae,  Pandectarum   universalium   Conradi  Ges- 
neri liber  ultimus.  Tig.  1649. 
Guicciardini,  Catalogo  della  CoUezione  Guicciardiniana. 
K.-L.  =  Freiburger  Kirchenlexicon  (die   beiden  ersten    Bände  n^ch  der 

2.  Auflage). 
Kuczynski  =  Thesaurus  libellorum  historiam  reformationis  illustrantium. 

Lpz.,  T.  0.  Weigel  1870. 
Lutz.  =  Bern.  Lutzenburgii  Catalogus  haereticorum ;  S.  14. 
Nie.  =  Niceron  Memoires  (die  französische  Ausgabe,  wenn  nicht  die  deutsche 

ausdrücklich  angegeben  wird). 
Nund.  64  =  Frankfurter  Messcatalog  von  1564  u.  8.  w.;  S.  410. 
Placcius,  Yinc,  Theatrum  anonymorum  Hamb.  1708. 
R.-E.  =  Realencyclopaedie  für  prot.  Theol.  2.  Aufl. 
Rosenthal,  Antiquarische  Cataloge. 
Schelh.  =  Schelhom,  Am(oenitates)  lit(erariae);  Am(penitates)  hist(oriae 

eccl.);    Samml(ung)  für  Gesch(ichte) ;    Erg(ötzlichkeiten). 
U.  N.  3s  Unschuldige   Nachrichten   von   alten   und  neuen  theol.   Sachen 

1702 — 20,    dann  Fortgesetzte  Sammlung     1720—50,   Neue   Beiträge 

u.  s.  w.  1751—61. 
Weller,  E.,  Repertorium  typographicnm.    Nördl.  1864:     Supplement  1874. 


1.     Einleitung. 

Im  J.  1559  unter  Paul  IV.  erschien  zu  Rom  ein  „Ver- 
zeiehniss  von  Schriftstellern  und  Bttchern,  —  Index  autorum 
et  librorum,  —  vor  denen  die  Römische  und  allgemeine  Inqui- 
sition unter  Androhung  vonCensnren  und  Strafen  allen  Christen 
sich  zu  hüten  gebietet/'  Das  Verzeichniss  ist  alphabetisch  ge- 
ordnet, aber  so  dass  bei  den  einzelnen  Buchstaben  zuerst  die 
Schriftsteller  verzeichnet  werden,  deren  sämmtliche  Werke  als 
verboten  angesehen  werden  sollten,  —  seitdem  gewöhnlich  Aue- 
tores primae  classis  genannt,  —  dann  einzelne  mit  den  Namen 
ihrer  Verfasser  erschienene,  zuletzt  anonyme  Schriften.  Von  einer 
Commission  des  Trienter  Concils  wurde  in  den  Jahren  1562— G3 
dieser  Index  überarbeitet  und  zehn  allgemeine  Verordnungen 
über  Bücherwesen,  die  sog.  Regulae  Indicis,  beigefügt.  Dieser 
neue  Index,  gewöhnlich  der  Trienter  genannt,  wurde  als  Index 
librorum  prohibitorum  1564  von  Pius  IV.  publicirt.  Eine  be- 
deutend vermehrte  und  theilweise  modificirte  Ausgabe  desselben 
wurde  1590  unter  Sixtus  V.  gedruckt,  nach  dem  Tode  des  Papstes 
(27.  Aug.  1590)  aber  unterdrückt  und  1596  unter  Clemens  VIII. 
durch  eine  andere  ersetzt,  in  welcher  der  Index  Pius'  IV.  un- 
verändert reproducirt,  aber  den  drei  Classen  desselben  bei  den 
einzelnen  Buchstaben  eine  Appendix  beigefügt  wurde,  deren 
Inhalt  grösstentheils  aus  dem  Index  Sixtus'  V.  entnommen  ist. 

Seitdem  sind  zu  Rom  von  Zeit  zu  Zeit  neue  Ausgaben 
publicirt  worden,  —  im  Ganzen  etwa  40,  — -  in  welchen  die 
mittlerweile  durch  päpstliche  oder  Decrete  der  Index- Congre- 
gation,  der  Inquisition  oder  anderer  Congregationen  verbotenen 
Bücher  beigefügt  wurden.  Unter  diesen  späteren  Ausgaben  sind 
besonders  bemerkenswerth  die  von  Alexander  VII.  1664  pnbli- 

Renaob,  Index.  1 


2  Einleitung. 

cirte,  in  welcher  die  drei  Classen  in  ein  einziges  Alphabet  ver- 
einigt wurden,  —  eine  Einrichtung,  welche  in  allen  folgenden 
Ausgaben  beibehalten  wurde,  —  und  die  von  Benedict  XIV. 
vom  J.  1758,  in  welcher  die  zahllosen  Fehler  und  Ungenauig- 
keiten  der  frtlheren  Ausgaben  grossentheils  verbessert  und  neue 
allgemeine  Verordnungen  über  das  Btlcherwesen  beigefügt  wurden. 

Ausserhalb  Roms  erschienen  mehrere  Abdrücke  des  Index 
Pius'  IV.,  einige  derselben  mit  selbständigen  Vermehrungen. 
Von  letzteren  sind  besonders  die  zu  Antwerpen  1570,  zu  Lis- 
sabon 1581  und  zu  München  1582  erschienenen  Ausgaben  zu  nennen, 
deren  Zusätze  grösstentheils  von  Sixtus  V.  und  Clemens  VIII. 
in  den  Römischen  Index  aufgenommen  wurden.  Uie  nach  der 
Pablication  des  Index  Clemens'  VIII.  ausserhalb  Roms  erschie- 
nenen Ausgaben,  deren  Zahl  hundert  übersteigt,  sind  mit  wenigen 
Ausnahmen  einfache  Abdrücke  der  Römischen  Ausgaben. 

Unabhängig  von  den  Römischen  Indices,  wenn  auch  zum 
grossen  Theile  inhaltlich  mit  ihnen  übereinstimmend,  sind  die 
von  der  spanischen  Inquisition  vom  J.  1551  bis  zum  J.  1844 
publicirten  Indices.  Die  ersten  und  für  die  Vergleichung  mit 
den  Römischen  Indices  wichtigsten  sind  die  von  den  General- 
inquisitoren Vald^s  (1551  und  1559),  Quiroga  (1583)  und  San- 
doval (1594)  herausgegebenen;  von  den  späteren  ist  der  von  Soto- 
mayor  (1640)  der  wichtigste.  Eine  ähnliche  Stellung  gegenüber 
den  Römischen  Indices,  wie  die  spanischen,  ninmit  der  portu- 
giesische vom  J.  1624  ein. 

Vor  dem  ersten  päpstlichen  Index  vom  J.  1559  wurden 
mehrere  Verzeichnisse  von  verbotenen  Büchern,  —  nicht  unter 
dem  Namen  Index,  sondern  Catalog,  —  ausserhalb  Roms  pub- 
licirt,  namentlich  von  der  Löwener  Universität  1546,  1550  und 
1558,  von  der  Pariser  Sorbonne  1544,  1547  und  1551,  von  dem 
päpstlichen  Legaten  Giovanni  della  Casa  zu  Venedig  1549,  von 
dem  Erzbisohof  Arcimboldi  zu  Mailand  1554  und  von  der  Vene- 
tianischen  Inquisition  1554.  Kleinere  Verzeichnisse  von  ver- 
botenen Büchern  kommen  noch  früher  vor,  namentlich  in  Belgien 
in  Erlassen  Karls  V.  und  in  England  unter  Heinrich  VIII.,  ein- 
zelne Bücherverbote  noch  früher,  auch  schon  in  der  Zeit  vor  der 
Reformation  und  vor  der  Erfindung  der  Bnchdruckerkunst  bis 
in  das  4.  Jahrhundert  hinauf. 


Einleitang.  3 

In  dem  Index  Pias'  IV.  und  in  den  folgenden  werden 
manche  Bücher  nicht  unbedingt  verboten,  sondern  mit  Formeln 
wie  „donec  corrigatur"  oder  dergleichen,  d.  h.  der  Gebrauch  der 
Blicher  wird  gestattet  unter  der  Bedingung,  dass  einzelne  Stellen 
in  den  vorhandenen  Ausgaben  getilgt  oder  mit  der  Feder  cor- 
rigirt,  in  neuen  Abdrücken  weggelassen  oder  modificirt,  dass 
die  Bücher,  wie  der  technische  Ausdruck  lautet,  expurgirt  werden. 
Bücher,  in  denen  die  Expurgationen  für  mehr  oder  weniger  viele 
Bücher  angegeben  werden,  heissen,  im  Unterschiede  von  den 
Indices  librorum  prohibitorum  oder  prohibitorii,  Indices  expur- 
gatorii.  In  Rom  ist,  abgesehen  von  Expurgationen  einzelner 
Bticher,  nur  ein  einziger  Index  expurgatorius  erschienen,  im  J. 
1607,  von  dem  Magister  Sacri  Palatii  Giovanni  Maria  da  Bri- 
sighella  (Brasichellensis)  bearbeitet.  Vorher  erschien  ein  im 
Auftrage  des  Herzogs  von  Alba  ausgearbeiteter  Index  expurga- 
torius zu  Antwerpen  1571.  Der  spanische  Generalinquisitor  Qui- 
roga  Hess  seinem  Index  librorum  prohibitorum  vom  J.  158«3  im 
nächsten  Jahre  einen  Index  librorum  expurgatorum  folgen.  Die 
späteren  spanischen  Indices  heissen  alle  Index  librorum  prohi- 
bitorum et  expurgatorum.  Auch  die  beiden  portugiesischen  In- 
dices sind  beides. 

Manche  Schriftsteller,  namentlich  französische,  nennen  alle 
Indices,  welche  bedingte  und  unbedingte  Bücherverbote  enthalten, 
namentlich  die  Römischen  Indices  librorum  prohibitorum,  im 
Gegensatze  zu  anderen  Indices,  z.  B.  bibliographischen  Bücher- 
verzeichnissen, Index  expurgatorius.  Der  gewöhnliche  und  rich- 
tige Sprachgebrach  ist  aber,  diesen  Namen  auf  die  Indices 
librorum  (prohibitorum  et)  expurgatorum  zu  beschränken  und  also 
die  Römischen  Indices  mit  Ausnahme  des  von  Brisighella  und 
die  ihnen  ähnlichen  Index  librorum  prohibitorum  oder  kurzweg 
Index  zu  nennen. 

Es  gibt  viele  Bücher,  welche  von  den  kirchlichen  Bücherver- 
boten überhaupt  und  speciell  von  den  Indices  handeln,  meist  im  pole- 
mischen oder  apologetischen  Interesse.  Die  umfangreichsten  und 
bedeutendsten  darunter  sind  die  von  dem  italienischen  Jesuiten 
Francescantonio  Zaccaria  zu  Rom  1777  veröffentlichte  „Storia 
polemica  delle  proibizioni  de'  libri'S  und  das  Buch  des  angli- 
canischen  Geistlichen  Joseph  Mendham :    „The  Literary  Policy 


4  Einleitung. 

of  the  Church  of  Rome  exhibited  in  au  account  of  her  damna- 
tory  Catalogues  or  Indexes,  both  prohibitory  and  cxpurgatory'*, 
London  1826,  2.  Auflage  1830. 

In  dem  Buehe  von  Zacearia  ist  die  Polemik  gegen  die 
Tadler  der  kirehlieheu,  speciell  der  Römischen  Bücherverbote 
das  Vorwiegende;  die  geschichtliehe  Darstelluug  ist  bezüglich 
der  llltern  Zeit  am  eiujgehendsten,  bezüglich  der  ludices  vielfach 
lückenhaft.  Mendhams  Buch  ist  hinsichtlich  der  Bibliographie 
der  Indices  fast  vollständig  und  durchgängig  zuverlässig:  er 
hat  die  meisten  wichtigen  Indices  selbst  in  Händen  gehabt 
und  beschreibt  sie  im  allgemeinen  genau  und  in  guter  über- 
sichtlicher Ordnung.  Aber  neben  dieser  äussern  Geschichte  der 
Indices  tritt  die  innere,  das  Eingehen  auf  den  Inhalt  derselben 
und  die  Charakteristik  der  verbotenen  Bücher,  sehr  zurück.  Und 
doch  ist  dieses,  freilich  der  schwierigere,  aber  auch  der  wich- 
tigere und  interessantere  Theil  der  Aufgabe  einer  Geschichte 
des  Index.  Es  ist  zwar  eine  starke  Uebertreibung  und  Einseitig- 
keit, wenn  Thomas  James  ^)  meint,  man  könne  aus  den  Indices 
die  werth vollen  Bücher  kennen  lernen;  aber  das  darf  man  sagen: 
sehr  viele  in  den  Indices  stehenden  Bücher  gehören  zu  den  in 
irgend  einer  Hinsicht,  und  grösstentheils  nicht  bloss  wegen  ihrer 


1)  Index  Generalis  Librorum  prohibitorum  a  Pontificiis  una  cum 
I<Mitionibu8  expurgatis  vel  expurgandis  juxta  Beriem  litcrarum  et  tripliccm 
classem.  In  UBum  Bibliothecae  Bodleianae,  et  Curatoribus  c^jusdem  spocia- 
liter  designatus.  Per  Tho.  James,  S.  Theol.  I).  .  .  .  Oxoniac  1627.  — 
James  sagt  in  der  Vorrede,  sein  Buch  solle  den  Gelehrten,  Rpocioll  den 
Curatoren  der  Bodleyanischen  Bibliothek  ans  Herz  legen,  die  im  Index 
stehenden  Bücher  und  Ausgaben  zu  beachten,  aufzubewahren  und  vor- 
kommenden Falls  anzuschaffen,  da  die  Bücher  durchgängig  werthvoll, 
namentlich  aber  die  (nicht  expurgirten)  Ausgaben  werthvoller  seien  als  die 
späteren  (expurgirten).  —  Speciell  von  den  Indices  expurgatorii  sagt  der 
anglicanische  Bischof  Barlow:  „Es  sind  sehr  gute  Nachschlagebücher^  mit 
deren  Hülfe  wir  leicht  finden  können,  was  die  darin  verzeichneten  Schrift- 
steller den  Papisten  Unangenehmes  gesagt  haben.  Man  braucht  nur  einen 
solchen  Index  nachzuschlagen,  um  die  Stellen  nach  Buch,  Capitel  und  Zeile 
angegeben  zu  finden,  wo  gegen  irgend  einen  Irrthum  oder  Aberglauben 
Roms  gesprochen  wird,  so  dass  derjenige,  welcher  solche  Indices  besitzt, 
wenn  er  nicht  faul  oder  unwissend  ist,  um  Zeugnisse  gegen  Rom  nicht  in 
Verlegenheit  sein  kann".     Mendham  p.  5. 


Einleitung.  5 

Seltenheit  interessanten  Blichern,  und  eine  Geschichte  des  Index, 
welche  auch  auf  den  Inhalt  desselben  eingeht,  liefert  einen  nicht 
unbedeutenden  Beitrag  zur  Literaturgeschichte,  und  zwar  nicht 
bloss,  wenn  auch  vorwiegend  zur  theologischen  Literaturge- 
schichte. 

Was  die  protestantisch  -  theologische  Literatur  betrifft, 
so  bestimmt  zwar  die  zweite  Regel  des  sog.  Trienter  Index, 
die  noch  heute  in  Kraft  ist,  dass  alle  Schriften  von  häre- 
tischen Verfassern,  welche  ex  professo  über  religiöse  Dinge 
handeln,  selbst  wenn  sie  nicht  ausdrücklich  im  Index  stehen, 
verboten  sind,  und  die  Geschichte  des  Index  hat  in  dieser  Hin- 
sicht nur  zu  zeigen,  mit  welcher  Consequenz  oder  vielmehr  mit 
welcher  Inconsequenz  und  Ungeschicklichkeit  diese  Regel  von 
den  Herausgebern  der  Indices  durchgeftihrt  worden  ist.  Es  sind 
aber  von  Anfang  an  nicht  nur  auch  viele  Schriften  von  häre- 
tischen Verfassern,  welche  nicht  ex  professo  über  religiöse  Dinge 
handeln,  sondern  auch  viele  Schriften  von  katholischen  Ver- 
fassern in  den  Index  gesetzt  worden,  und  seit  dem  Anfang  des 
17.  Jahrhunderts  tritt  das  Verbieten  von  protestantisch-theolo- 
gischen Schriften  gegenüber  dem  Verbieten  von  Schriften  der 
beiden  genannten  Kategorieen  in  den  Hintergrund  und  greift 
die  Index-Congregation,  theils  durch  die  von  ihr  selbst  ausge- 
henden Verbote,  theils  durch  das  Einregistriren  der  von  den 
Päpsten  oder  von  der  Inquisition  erlassenen  Verbote,  in  die  zahl- 
reichen und  wichtigen,  die  Lehre  und  die  Verfassung  der  katho- 
lischen Kirche  und  ihr  Verhältniss  zu  den  anderen  Confessionen 
und  zur  Staatsgewalt  betrefi^enden  Streitigkeiten  innerhalb  der 
katholischen  Kirche  mächtig  ein,  so  dass  sich  die  Geschichte 
des  Index  seit  dem  Anfange  des  1 7.  Jahrhunderts  zu  einer  Ge- 
schichte dieser  Streitigkeiten,  so  weit  sie  sich  in  der  Literatur 
abspiegeln,  gestaltet. 

Es  übersteigt  freilich  die  Kräfte  Eines  Mannes,  alle  im  Index, 
auch  nur  alle  im  Römischen  Index  stehenden  Bücher  zu  charakteri- 
siren ;  es  ist  schon  unmöglich,  sie  alle  zu  Gesieht  zu  bekommen, 
auch  nicht  wohl  für  einen  einzelnen  möglich,  alle  zugänglichen  auch 
nur  zu  durchblättern.  Aber  das  ist  möglich,  —  und  das  ist  der 
mühevollste  Theil  meiner  Jahre  langen  Vorarbeiten  gewesen,  — 
auf  Grund   eigener  Anschauung  oder  zuverlässiger  Berichte,  — 


6  Einleitung. 

letzterer  gibt  es  viele,  aber  »ic  fiudeu  »ich  iu  vielcu  BUeherii, 
oft  an  schwer  aufliiidbareu  Stellen  zerstreut^  —  die  wichtigsten 
im  Index  stehenden  Bücher  und  eine  erkleckliche  Anzahl  der 
an  sich  weniger  wichtigen,  theilweise  an  sich  ganz  unbedeu- 
tenden, genau  genug  kenneu  zu  lernen,  um  die  Gesichtspunkte 
angeben  zu  können,  welche  bei  den  Verboten  massgebend  ge- 
wesen sind,  und  die  sonstige  Literatur  vollständig  genug  kennen 
zu  lernen,  um  nachweisen  zu  können,  welchen  Einfluss  die  Ver- 
bote auf  die  Entwicklung  derselben  geübt  haben,  ein  Einfluss, 
der  bedeutender  gewesen  ist,  als  man  ohne  eine  specielle  Kennt- 
niss  der  Geschichte  des  Index  anzunehmen  geneigt  sein  dürfte. 

In  der  Geschichte  des  Index  sind  nach  dem  Gesagten  zwei 
Hauptperioden  zu  unterscheiden:  in  der  ersten,  die  bis  zur  Voll- 
endung des  sog.  Trienter  Index  mit  seinen  Appendices,  also  bis 
zum  Ende  des  16.  Jahrhunderts  geht,  tritt  die  Bekämpfung  der 
Reformation  in  den  Vordergrund;  in  der  zweiten  handelt  es 
sich  vorwiegend  um  die  innerkirchlichen  Bewegungen.  In  dieser 
zweiten  Periode  bildet  der  Index  Benedicts  XIV.  vom  J.  1758 
einen  Incidenzpnnkt. 

Wenn  es  sich  in  einer  Geschichte  des  Index  auch  vor- 
zugsweise um  den  Römischen  Index  handelt,  so  ist  doch  nament- 
lich in  der  ersten  Periode  eine  eingehendere  Besprechung  der 
ausserhalb  Roms  erschienenen  Indices  schon  darum  nicht  zu 
umgehen,  weil  manche  von  diesen  auf  die  Gestaltung  des  Rö- 
mischen einen  bedeutenden  Einfluss  geübt  haben.  Es  wird  sich 
zeigen,  dass  die  Römischen  Indices  des  10.  Jahrhunderts  ihrem 
Hauptinhalte  nach  nur  Compilationen,  theilweise  recht  unge- 
schickte Compilationen  anderer  Indices  sind.  So  wird  die  Frage, 
warum  ein  Buch  im  Römischen  Index  stehe,  vielfach  durch  die 
andere  Frage  ersetzt  werden  müssen,  warum  es  in  einem  Löwener 
oder  einem  spanischen  oder  einem  andern  Index  stehe,  ans 
welchem  die  Compilatoren  des  Römischen  den  Titel  abge- 
schrieben ;  ja  in  manchen  Fällen  wird  sich  nur  durch  ein  Zurück- 
gehen auf  die  von  diesen  Compilatoren  benutzten  Quellen  die 
Frage  beantworten  lassen,  welches  Buch  denn  eigentlich  ge- 
meint seL 

Ein  Zurückgehen  auf  die  Quellen  und  Httlfsmittel,  die  bei 
der  Ausarbeitung  der   Römischen   und  der  ihnen   zu  Grunde 


Einleitung.  7 

liegenden  Indices  benutzt  wurden,  wird  denn  auch  das  anschei- 
nend so  schwierige  Problem,  welches  die  mehr  als  tausend  Namen 
enthaltende  erste  Klasse  des  Komischen  Index  darbietet,  sehr 
vereinfachen.  Der  grösste  Theil  dieser  vielen  Namen  steht 
einfach  darum  in  der  ersten  Classe,  weil  nicht  gerade  alle, 
aber  doch  die  meisten  Leute  —  Männer  darf  ich  nicht  sagen, 
denn  es  sind  auch  ein  paar  Frauen  darunter,  —  in  die  erste  Classe 
eingereiht  worden  sind,  die  in  den  verschiedenen  Ausgaben  des 
grossen  bibliographischen  Werkes  von  Conrad  Gesner  oder  in 
Frankfurter  Messkatalogen  als  protestantische  Schriftsteller, 
vielfach  nur  als  Verfasser  einiger  Predigten,  einer  Dissertation 
oder  einer  andern  ephemeren  Prodnction,  verzeichnet  sind  oder 
verzeichnet  zu  sein  schienen;  denn  es  ist  auch  nicht  ausgeblieben, 
dass  man  einige  sehr  eifrige  Katholiken,  durch  missverständ- 
liche bibliographische  Angaben  irregeführt,  in  die  1.  Classe  ge- 
setzt hat,  wo  sie  —  was  schärfern  Tadel  verdient  —  noch  jetzt 
zu  finden  sind. 

Auch  ein  Theil  der  in  der  2.  und  3.  Classe  stehenden 
Buchertitel  ist,  wie  sich  nachweisen  lässt,  mechanisch  aus  Gesner, 
den  Messkatalogen  u.  dgl.  abgeschrieben;  das  gilt  aber  bei  diesen 
Classen  nur  von  der  Minderzahl. 

Seit  dem  Erscheinen  des  Index  Clemens'  VIII.  im  J.  1596 
ist  die  1.  Classe  im  Römischen  Index  nicht  weiter  vermehrt 
worden  (anders  ist  es  bei  dem  spanischen  Index)  und  hat  man 
sich  im  allgemeinen  auf  das  Verbieten  bestimmter  einzelner 
Schriften  beschränkt.  Darum  findet  das  eben  über  die  Quellen 
des  Index  Gesagte  auf  die  zweite  Periode  keine  Anwendung. 

Da  die  Trienter  Regeln  einen  integrirenden  Theil  des 
Römischen  Index  bilden,  so  wird  auch  über  die  in  ihnen  ent- 
haltenen, im  wesentlichen  wenigstens  in  der  Theorie  noch  jetzt 
in  der  katholischen  Kirche  zu  Recht  bestehenden  allgemeinen 
Restimmungen  über  das  Bücherwesen  und  über  die  allmäkliche 
Entstehung  und  theilweise  spätere  Modification  dieser  Bestim- 
mungen eingehend  zu  handeln  und  nebenbei  auch  über  die  im 
16.  Jahrhundert  darüber  erlassenen  staatlichen  Verordnungen  und 
über  das  Verfahren  in  protestantischen  Kreisen  zu  handeln  sein. 

Dass  ich  meine  Darstellung  nicht  erst  mit  der  Reformation 
oder  der  Erfindung  der  Buchdruckerkunst  beginne,   hat  seinen 


8  Bücherverbote  der  alten  Kirche. 

guten  Grnnd.  Die  niittclalterlicheii  Bücherverboie  sind  grössten- 
theils  aucli  dem  Index  einverleibt  worden  nnd  darum  in  einer 
Geschichte  des  Index  nicht  zu  umgehen,  und  die  Bücherverbote 
der  alten  Kirche  lassen  sich  auf  so  wenigen  Blättern  behandeln, 
dass  ich  diesen  Abschnitt  schon  der  Vollständigkeit  halber  bei- 
fügen zu  müssen  glaube;  er  ist  aber  darum  auch  interessant, 
weil  er  zeigt,  wie  weit  man  in  der  spätem  Zeit  von  der  Praxis 
der  alten  Kirche  abgewichen  ist. 


2.    Bficberverbote  in  der  alten  Kirche. 

In  manchen  Ausgaben  des  Römischen  Index  findet  sich 
als  Motto  die  Stelle  Apg.  19,  19,  wo  berichtet  wird,  dass  zu 
Ephesus  „Viele,  welche  vorwitzige  Dinge  (Zaubereien)  getrieben, 
die  Bücher  zusammenbrachten  und  öffentlich  verbrannten",  oder 
auch  ein  Titelkupfer,  welches  die  Scene  darstellt  mit  jener  Stelle 
als  Unterschrift  (so  noch  in  der  Ausgabe  von  1819).  Es  ist 
aber  doch  ein  Unterschied  zwischen  dem,  was  damals  in  Ephesus 
geschah,  als  diejenigen,  welche  Zaubereien  getrieben,  durch  die 
Predigt  des  h.  Paulus  und  die  Zeichen,  welche  sie  begleiteten, 
bekehrt  und  von  der  Nichtigkeit  und  Sündhaftigkeit  ihres  Treibens 
überzeugt,  freiwillig  ihre  Zauberbücher  verbrannten,  und  dem, 
was  die  spätere  kirchliche  Gesetzgebung  vorschreibt,  dass  die 
von  den  Päpsten  oder  päpstlichen  Behörden  durch  allgAneine 
Regeln  oder  specielle  Erlasse  für  glaubens-  oder  sittengefährlich 
erklärten  Bücher  von  niemand  ohne  eine  ausdrückliche  Erlaubniss 
der  kirchlichen  Oberen  gelesen,  vielmehr  diesen  abgeliefert  und 
verbrannt  werden  sollen. 

Seit  jenem  Vorfalle  in  der  apostolischen  Zeit  hat  die  kirch- 
liche Gesetzgebung  über  gefUhrliche  Bücher  grosse  Wandlungen 
durchlaufen. 

Dass  ein  Christ  das  Lesen  solcher  Bücher  zu  meiden  hat, 
von  denen  er  weiss,  dass  ihre  Leetüre  ihm  in  religiöser  oder 
sittlicher  Hinsicht  schädlich  sein  würde,  ist  ein  Grundsatz,  der 
seit  den  Zeiten  der  Apostel  immer  gegolten.  Aber  dieser  Grund- 
satz ist  in  den  ersten  Jahrhunderten  von  den  kirchlichen  Oberen 


Bücherverbote  der  alten  Kirche.  9 

nur  dnrcb  Belehrung  und  Ermahnung  zur  Geltung  gebracht 
worden.  Dass  kirchliche  Behörden  bestimmte  Bücher  als  solche 
bezeichneten,  welche  von  den  Gläubigen  im  allgemeinen  nicht 
gelesen  werden  dürften,  davon  finden  sich  in  dem  ersten  Jahr- 
tausend, und  zwar  erst  seit  dem  4.  Jahrhundert,  nur  einige  Bei- 
spiele, und  davon,  dass  das  Lesen  eines  in  dieser  Weise  ver- 
botenen Buches  von  einer  speciellen  Erlaubniss  der  kirchlichen 
Oberen  abhängig  gemacht  und  sonst  mit  kirchlichen  Strafen  be- 
droht worden  wäre,  nur  allenfalls  eins,  aus  dem  J.  787. 

Kirchliche  Bücherverbote  kommen  erst  vor,  nachdem  die 
christliche  Religion  durch  Constantin  den  Grossen  Staatsreligion 
geworden.  Das  Concil  von  Nicaea  (325)  verbot*)  die  Thalia 
des  Arius;  darauf  erliess  Constantin  ein  Edict,  worin  er  ver- 
ordnete: wie  die  gottlosen  Bücher  des  Porphyrius  gegen  die 
christliche  Religion  vernichtet  worden  seien,  so  sollten  auch  die 
Schriften  des  Arius  verbrannt  werden;  wer  dieselben  verberge 
und  nicht  sofort  zum  Verbrennen  abliefere,  solle  mit  dem  Tode 
bestraft  werden*).  Eine  ähnliche  Verordnung  erliess  Arcadius 
398  bezüglich  der  Bücher  der  Eunomianer:  wer  sie  nicht  ab- 
liefere, heisst  es  am  Schlüsse  derselben,  solle  velut  noxiorum 
codicum  et  maleficii  crimine  conscriptorum  retentator  mit  dem 
Tode  bestraft  werden*);  es  werden  also  auf  die  häretischen 
Bücher  in  verschärfter  Form  die  Strafbestimmungen  des  Römi- 
schen Rechts  bezüglich  der  magischen  Bücher  angewendet: 
libros  magicae  artis  apud  se  neminem  habere  licet,  et  si  penes 
quoscunque  reperti  sint,  bonis  ademtis  ambustisque  his  publice 
in  insulam  deportantur,  humiliores  capite  puninntur^). 

Die  beiden  genannten  Verordnungen  sind  ohne  Zweifel  aus 
Veranlassung  der  Beschlüsse  der  beiden  ersten  allgemeinen  Con- 
cilien,  vielleicht  auf  Ersuchen  derselben  erlassen  worden.  Von 
der  Synode  von  Ephesus  vom  J.  431  ist  uns  ein  Schreiben  er- 
halten, worin  der  Kaiser  Theodosius  gebeten  wird,  dafür  zu 
sorgen,  dass  die  Irrlehre  des  Nestorius  aus  den  Kirchen  ent- 


1)  dir€Kf|puS€v.  Soor.  1,  9,  ed.  Val.  p.  30.  Sozom.  1,  21,  p.  435. 

2)  Soor.  1,  9,  p.  32. 

3)  Cod.  Theod.  1.  16,  tit.  6,  1.  34. 

4)  Jul.  Paulns,  Receptae  sent.  1.  5,  tit.  23,  §  12. 


10  Bücher  verböte  der  alten  Kirche. 

fernt  und  seine  Bücher  überall  verbrannt  würden  ^).  Der  Kaiser 
verordnete  darauf  435 :  die  Bücher  des  Nestorius  dürfe  niemand 
besitzen,  lesen  oder  abschreiben,  dieselben  seien  vielmehr  sorg- 
fältig aufzasuchen  und  zu  verbrennen  *).  In  einem  andern  Edicte 
des  Theodosius  wird  befohlen,  die  Bücher  des  Porphyrius  und 
anderer  gegen  die  christliche  Religion  und  die  Schriften,  welche 
mit  der  Lehre  der  Synoden  von  Nicaea  und  Ephesus  und  des 
Cyrillus  von  Alexandrien  nicht  übereinstimmten,  namentlich  die 
des  Nestorius  zu  verbrennen.  Wer  sie  behalte  und  lese,  habe 
«die  äusserste  Strafe "*  zu  erwarten').  In  dem  Edicte  von  435 
wird  Vermögens-Confiscation,  in  einem  ähnlichen  nach  dem 
Goncil  von  Chalcedon  (451)  erlassenen  Edicte  über  die  Bücher 
der  Eutychianer  Und  Apollinaristen  Deportation  auf  Lebenszeit 
angedroht*).  Dass  eine  dieser  Strafen  oder  gar  die  Todes- 
strafe wirklich  verhängt  worden  sei,  davon  wird  kein  Fall  be- 
richtet; es  scheint  bei  der  Androhung  derselben  sein  Bewen- 
den gehabt  zu  haben. 

Diese  und  einige  andere  Beispiele^)  zeigen,  dass  es  in  den 
ersten  Jahrhunderten  nach  Constantin  Praxis  war,  dass  die  Gon- 
cilien  häretische  Lehren  verdammten  und  dann  die  Kaiser  die 
betreffenden  Bücher  verboten  und  ihre  Verbrennung  anordneten. 

Noch  die  Synode  von  Constantinopel  von  536  beschränkte 
sich  auf  die  Erklärung,  die  Bücher  des  Severus  seien  zu  ver- 
brennen, und  bat  den  Kaiser  Justinian,  die  Verbrennung  anzu- 


1)  Mansi  IV,  1240. 

2)  Cod.  Theod.  1.  16,  tit.  5,  1.  66. 

3)  Cod.  Just.  1.  1,  tit.  1,  n.  3:  ^Wir  verordnen,  alles  was  Por- 
phyrius .  .  .  oder  irgend  ein  anderer  gegen  die  christliche  Religion  ge- 
schrieben, bei  wem  es  auch  gefunden  werden  mag,  zu  verbrennen.  .  .  Da 
es  uns  zu  Ohren  gekommen,  dass  Einige  Lehren  aufgeschrieben,  die  zwei- 
deutig sind  und  nicht  genau  mit  dem  orthodoxen  Glauben  übereinstimmen, 
der  von  der  h.  Synode  der  zu  Nicaea  und  zu  Ephesus  zusammengekommenen 
h.  Väter  und  von  Cyrillus  dargelegt  worden,  ...  so  befehlen  wir,  der- 
artige vordem  oder  jetzt  verfasste  Schriften,  namentlich  die  des  Nestorius, 
zu  verbrennen  und  der  gänzlichen  Vernichtung  preiszugeben,  so  dass  sie 
niemand  mehr  zu  Gesicht  kommen  können.  Wer  solche  Schriften  fortan 
besitzt  und  liest,  hat  die  äusserste  Strafe  (iax&Tr\)f  Tl^UJp{av)  zu  erwarten." 

4)  Cod.  Just.  1.  1,  tit.  ö,  1.  6. 

5)  Boehmer,  Jus  eccl.  prot.  1.  V,  tit.  7,  §  92.  98. 


Bücherverbote  der  alten  Kirche.  11 

ordnen,  was  denn  dieser  auch  anter  Bezugnahme  auf  die  älteren 
derartigen  kaiserlichen  Verordnungen  that  ^). 

Das  erste  rein  kirchliche  Bücherverbot  kommt  um  400 
in  dem  Origenisten-Streite  vor :  auf  einem  unter  dem  Vorsitz 
des  B.  Theophilns  von  Alexandria  399  gehaltenen  Concil  wurde 
verordnet,  niemand  dürfe  die  Bücher  des  Origenes  „lesen  oder 
haben''.  Gegen  dieses  Verbot,  berichtet  Sulpicius  Severus*), 
hätten  ägyptische  Mönche  opponirt,  indem  sie  sagten,  man  dürfe 
nicht  Schriften,  die  viel  Gutes  enthielten,  um  des  Tadelns- 
werthen  willen,  welches  darin  stehe  und  welches  auf  Inter- 
polationen durch  die  Häretiker  beruhe,  verdammen,  da  die  Leser 
leicht  das  Gute  und  das  Schlechte  von  einander  unterscheiden 
könnten;  dagegen  hätten  die  Bischöfe  geltend  gemacht,  es  gebe 
mehr  als  genug  von  der  Kirche  gut  geheissene  Bücher,  darum 
sei  das  Lesen  solcher  zu  unterlassen,  die  den  Ununterricbteten 
mehr  schaden  als  den  Unterrichteten  nützen  könnten;  es  sei 
darüber  zu  ärgerlichen  Streitigkeiten  gekommen  und  die  Bischöfe 
hätten  schliesslich  den  bedenklichen  Schritt  gethan  (scaevo 
exeniplo),  zur  Durchführung  der  kirchlichen  Disciplin  die  Hülfe 
des  Präfecten  anzurufen. 

Im  J.  446  schritt  Leo  I.  zu  Rom  gegen  die  Manichäer  ein 
und  Hess  eine  grosse  Zahl  von  Büchern  derselben  verbrennen^). 
Wenn  Prosper,  der  dieses  berichtet,  beifügt,  viele  Bischöfe  im 
Orient  hätten  die  industria  des  Papstes  nachgeahmt,  so  ist  da- 
mit wahrscheinlich  nicht  speciell  das  Verbrennen  von  Büchern, 
sondern  überhaupt  das  Einschreiten  gegen  die  Manichäer  ge- 
meint.   Im    folgenden    Jahre   schrieb    Leo  an   den  spanischen 


1)  Mansi  VIII,  1153:  „Wir  verbieten  allen,  von  diesen  Büchern 
irgend  eines  zu  besitzen;  und  wie  es  nicht  gestattet  ist,  die  Bücher  des 
Ncstorius  abzuschreiben  oder  zu  besitzen,  weil  die  Kaiser  vor  uns  in  ihren 
Verordnungen  befohlen  haben,  sie  gleich  den  Schriften  des  Porphyrius 
gegen  die  Christen  zu  behandeln,  so  soll  auch  das,  was  Scverus  gesagt 
und  geschrieben,  bei  keinem  Christen  bleiben,  .  .  .  vielmehr  von  den  Be- 
sitzern verbrannt,  . .  •  und  fortan  von  niemand  abgeschrieben  werden.  . .  . 
Wer  seine  Schriften  abschreibt,  soll  durch  Abhauen  der  Hand  bestraft 
werden". 

2)  Dial.  I,  6.  7. 

3)  Prosper,  Chron.  ed.  Paris  1711.  p.  749. 


12  Bücherverbote  der  alten  Kirche. 

Bischof  Turibius:  die  von  den  Priscillianiöten  gefälschten  Bibel- 
handschriften dürften  nicht  bei  den  kirchlichen  Lesnngen  ge- 
braucht werden,  ihre  apokryphischen  Schriften  aber  seien  nicht 
nur  zu  verbieten,  sondern  zu  verbrennen;  einen  Bischof,  der 
nicht  verbiete,  die  Apokryphen  im  Hause  zu  haben,  oder  gestatte, 
die  von  den  Priscillianisten  verfälschten  Codices  als  biblische  zu 
lesen,  mtisse  man  als  Ketzer  ansehen;  auch  derjenige,  welcher 
die  priscillianistischen  Schriften  des  Dictinnius  gebrauche,  die 
nicht  nur  von  der  katholischen  Kirche,  sondern  auch  von  ihrem 
Verfasser  selbst  nach  seiner  Bekehrung  verdammt  worden  seien, 
sei  nicht  als  Katholik  anzusehen  0- 

Die  erste  allgemeine  Synode,  welche  selbst  die  Verbren- 
nung der  (ihr  vorliegenden  Exemplare  der)  von  ihr  verdammten 
Schriften,  -—  darunter  der  Briefe  des  Papstes  Honorius,  —  an- 
ordnete, war  die  dritte  allgemeine  Synode  von  Constantinopel 
im  J.  681*),  Die  TruUanische  Synode  von  692  verordnete  das 
Verbrennen  von  erdichteten  Martyrergeschichten  ^). 

Die  zweite  allgemeine  Synode  von  Nicaea  (787)  befahl,  die 
Schriften  gegen  die  Bilder  Verehrung  in  der  Amtswohnung  des 
Bischofs  von  Constantinopel  mit  den  Büchern  der  übrigen  Häre- 
tiker aufzubewahren,  und  bestimmte :  wer  überwiesen  werde, 
dass  er  dieselben  verberge,  solle,  wenn  er  ein  Bischof,  Priester 
oder  Diakon  sei,  abgesetzt,  wenn  er  ein  Mönch  oder  Laie  sei, 
excommunicirt  werden^).  Etwas  früher,  auf  dem  Römischen 
Concil  im  J.  755,  wurde  von  den  Bischöfen  beantragt,  die  von 
dem  Concil  verdammten  Schriften  des  Adelbert  zu  verbrennen; 
Papst  Zacharias  erklärte  es  aber  für  zweckmässiger,  sie  im 
Römischen  Archiv  aufzubewahren  ad  reprobationem  et  ad  per- 
petuara  ejus  confusionem  ^). 

Als  der  älteste  Index  verbotener  Bücher  wird  gewöhnlich 
das  496  auf  einem   Römischen  Concil  publicirte  (auch  in  das 


1)  Ep.  15  n.  15.  16. 

2)  Mansi  XI,  582:  »Und  wir  bcschlicssen,  dass  diese  Schriften  als 
gottlos  und  seelenverderblich  sofort  znr  ganzlichen  Vernichtung  dem  Feuer 
übergeben  werden  sollen.     Und  sie  wurden  verbrannt". 

3)  Mansi  XI,  972. 

4)  Mansi  Xm,  430. 

5)  Mansi  XII,  379. 


Bticherverbote  der  alten  Kirche.  13 

Decretum  Gratiani  c.  3  D.  15  aufgenommene)  sog.  Decretum  Ge- 
lasianura  bezeichnet  ^).  Es  werden  darin  zunächst  die  von  der 
Römischen  Kirche  recipirten  patristischen  Schriften  aufgezählt; 
dann  heisst  es:  ^Caetera,  quae  ab  haereticis  sive  schismaticis 
conscripta  vel  praedicata  sunt,  nullatenus  recipit  catholica  et 
apostolica  Komana  ecelesia'^,  und  nach  einem  langen  Verzeich- 
niss  von  Apokryphen  und  Schriften  häretischer  und  als  hetero- 
dox  angesehener  Schriftsteller:  „Haec  et  omnia  his  similia  .  .  . 
non  solum  repudiata,  verum  etiani  ab  omni  Romana  catholica 
et  apostolica  ecclesia  eliminata  atque  cum  suis  auctoribus  au- 
ctorumque  sequacibus  sub  anathematis  indissolubili  vinculo  in 
aetcrnum  confitemur  esse  damnata.''  Das  Decret  ist  offenbar 
kein  Index  im  spätem  Sinne,  da  es  nur  eine  Verwerfung  und 
Verdammung  der  betreffenden  Schriften,  nicht  ein  allgemeines 
Verbot  des  Lesens  derselben  ausspricht. 

Bellarmin*)  macht  sich,  nachdem  er  zu  beweisen  versucht, 
dass  die  Bücher  der  Ketzer  mit  Recht  verboten  und  verbraunt 
würden,  die  Einwendung:  nach  Eus.  H.  E.  7,  6  habe  Dionysius 
von  Alexandria,  als  er  wegen  des  Lesens  häretischer  Bücher  ge- 
tadelt wurde,  sich  auf  eine  Vision  berufen;  nach  Soor.  6,  15  habe 
Theophilus  von  Alexandria,  als  man  ihn  darüber  tadelte,  dass 
er  die  Schriften  des  Origenes  lese,  geantwortet,  er  entnehme 
daraus  das  Gute  und  verwerfe  das  Schlechte;  Hieronymus  sage 
(Ep.  119,  11),  er  lese  häretische  Schriften,  um  das  Gute  daraus 
zu  entnehmen,  obschon  er  wisse,  dass  einige  darüber  murrten, 
und  Gelasius  sage  de  vinc.  anath.,  die  Bücher  der  Ketzer  seien 
theils  anzunehmen,  theils  zu  verwerfen,  und  citire  dabei  das 
Schriftwort:  Prüfet  alles,  das  Gute  behaltet.  Auf  diese  Ein- 
wendung antwortet  Bellarmin:  Aus  den  ersten  Stellen  gehe  her- 
vor, dass  es  auch  in  der  alten  Kirche  Sitte  gewesen,  ketzeri- 
sche Bücher  nicht  zu  lesen,  da  sonst  niemand  jene  Väter  ge- 
tadelt haben  würde.  Das  Lesen  ketzerischer  Bücher  sei  aber 
den  Bischöfen  und  vielen  anderen  gestattet  gewesen,  wie  es 
auch  jetzt  gestattet  werde;  darum  hätten  die  Patriarchen  Dio- 
nysius  und   Theophilus  und  der  gelehrte  Hieronymus  sie  lesen 


1)  Hefele,  Conc-Gesch.  II.  §.  217. 

2)  Controv.  de  mombris  Eccl.  mil.  3,  20. 


14  Bücherverbote  im  Mittelalter. 

dürfen.  Es  habe  bezüglich  des  Lesens  ketzerischer  Bücher, 
abgesehen  von  den  Büchern  des  Arius,  damals  vielleicht  (!) 
noch  nicht,  wie  jetzt,  ein  allgemeines  kirchliches  Gesetz,  son- 
dern nur  eine  Gewohnheit  bestanden.  —  Dass  niemand,  auch 
nicht  ein  Patriarch  und  ein  Gelehrter,  ohne  Erlanbniss  des 
Papstes  ketzerische  Bücher  lesen  dürfe,  war  jedenfalls  in  der 
alten  Kirche  weder  Gesetz  noch  Gewohnheitsrecht. 


3.     Bücherrerbote  im  Mittelalter. 

Von  den  zahlreichen  mittelalterlichen  Bücherverboten  sind 
hier  diejenigen  zu  besprechen,  welche  entweder  für  die  Ent- 
wicklung der  kirchlichen  Gesetzgebung  von  Bedeutung  sind  oder 
in  den  Indices  des  16.  Jahrhunderts  Berücksichtigung  gefunden 
haben. 

In  grösserer  Zahl  wurden  mittelalterliche  Schriftsteller  zuerst 
im  Med.  und  Ven.,  dann  von  Paul  IV.  in  den  Index  aufgenommen. 
Die  Compilatoren  dieser  Indices  entnahmen  die  Xamen  zum  grössten 
Theile  aus  dem  Ketzer-Catalog  des  Bernard  Lutzenburg  *),  der  seiner- 
seits hauptsächlich  das  Directonum  des  Nicolaus  Eymeric  ^)  als 
Quelle  benutzt  hat.  Wenn  nicht  im  Folgenden  das  Gegentheil  erwähnt 
wird,  stehen  die  hier  besprochenen  mittelalterlichen  Schriftsteller 
im  Rom.  Ind.  und  sind  sie  aus  Lutz,  dorthin  gekommen.  Es  sei 
aber  hier  gleich  erwähnt,  dass  manche  mittelalterliche  Häretiker 
seit  P.  in  der  1.  GL,  also  unter  denjenigen  stehen,  deren  sämmtliche 
Schriften  verboten  sind,  welche  nichts  geschrieben  oder  von  denen 
keine  Schriften  erhalten  sind. 

1.    Im  9.  Jahrhundert  wurden  Claudius  von  Turin,  Ago- 

bardus  von  Lyon,  Gottschalk  und  andere  wegen  ihrer  Lehren 

verfolgt;    aber   von   ftirmlichen  Verboten   ihrer  Schriften   wird 

nichts  berichtet.    Claudius  und  Agobardus  starben  als  Bisch()fe 

um  840,  Gottschalk  als  Excommunicirter  868  oder  869. 

Claudius  von  Turin  steht  seit  P.  in  der  1.  Cl.,  —  er  ist  der 
älteste  Schriftsteller  in  dieser  Classe,  —  seit  Tr.  mit  dem  Zusätze 
„qui  scripsit  de  imaginibus".  Von  den  Werken  des  Agobardus  wurde 
die  1605    erschienene  £ditio    princeps   von  Papirius  Masson   sofort 


1)  Fr.  Bernardi    Lutzenburgii    Catalogus   haereticorum.    S.  1.  et  a. 
1522*.     Ich  citire  nach  der  Ed.  V.,  Köln  1537. 

2)  Nie.  Eyraerici  Directorium  Inquisitorum  cum  commentariis  Fran- 
oisci  Pegnae.     Ven.  1607. 


Claudius  von.Turiu.    Agobardus.    Berengar.  Erigena.  15 

6.  Dec.  1605  verboten,  aber,  wie  es  scheint,  obscbon  das  Verbot 
unbedingt  lautet,  nur  der  Zuthaten  des  Herausgebers  wegen;  denn 
die  Ausgabe  von  Baluze  1666  und  andere  Ausgaben  wurden  nicht 
verboten.  In  den  spanischen  Indices  (Sand.  Sot.)  und  im  Liss.  1624 
wird  verordnet,  in  der  Vorrede  Massons  eine  Stelle,  in  seiner  Synopsis 
de  vita  Agobardi  ejusque  doctrina  zwei  Stellen  und  den  ganzen 
Paragraphen  de  imaginibus  zu  streichen;  der  Text  des  Agobardus 
darf  unverändert  bleiben,  nur  soll  bei  zwei  Stellen  ein  „Caute  lege" 
am  Rande  beigefügt  werden ').  —  Grottschalk  steht  (nicht  bei  Lutz, 
und)  in  keinem  Index. 

2.  Auf  der  Synode  zu  Vercelli  1050  wurde  die  Abend- 
mahlslehre des  Berengar  von  Tours  verdammt  und  ein  älteres 
Buch  über  das  Abendmahl  zerrissen,  welches  dem  Johannes 
Scotus  Erigena  zugeschrieben  wurde'),  aber  wohl  das  von 
Ratramnus  von  Corbie  (t  um  870)  verfasste  Buch  de  corpore 
et  sanguine  Christi  war.  Berengars  Lehre  wurde  noch  mehrere 
Male  verdammt  und  er  selbst  geuöthigt.  auf  einer  Synode  zu 
Rom  1059  seine  Vertheidigungsschrift  zu  verbrennen  und  1079 
ein  seine  Lehre  ausschliessendes  Glaubensbekenntniss  abzulegen. 
Von  Scotus  Erigena  wurde  auf  einer  Synode  zu  Sens  1225  das 
Buch  de  divisione  naturae  verworfen.  Honorius  lU.  bestätigte 
dieses  Urtheil  und  verordnete,  die  Schrift  ttberall  aufzusuchen, 
unter  Androhung  der  Excommunication  zur  Abliefening  derselben 
binnen  15  Tagen  aufzufordera  und  sie  öffentlich  zu  verbrennen 
oder  nach  Rom  zu  schicken,  damit  sie  dort  verbrannt  werde'). 

Berengar  steht  seit  Tr.  in  der  1.  Cl.  als  Berengarius  Diaconus 
Andegavensis ;  P.  hatte,  wahrscheinlich  weil  Berengar  mit  der 
Kirche  ausgesöhnt  gestorben*),  Berengarii  opera  in  die  2.  Cl.  ge- 
setzt*). —  Erigena  steht  nicht  in  den  älteren  Indices;  erst  16B5 
wurde  die  Oxforder  Ausgabe   der  Bücher  de  divisione  naturae  ver- 


1)  Po&sevin  in  seinem  Apparatus  (1608)  bezeichnet  ihn  als  Sanctus 
Agobardus  (er  wird  in  Lyon  als  Heiliger  verehrt)  und  spricht  von  der 
Ausgabe  von  Masson,  ohne  das  Verbot  zu  erwähnen.  Bellarmin  de  scr. 
occl.  erwähnt  weder  Claudius  noch  Agobard. 

2)  Hefele  IV,  712.  Mansi  XIX,  774. 

3)  Hefele  V,  838.  Mansi  XXII,  1212. 

4)  Sein  Widerruf  (bei  Eym.  p.  246)  beginnt:  Ego  Berengarius, 
indignus  S.  Mauritii  Andegavensis  ecclesiae  diaconus. 

5)  Lutz. :  Berengarius  .  .  .  orrorem  revooavit,  .  .  .  ideo  inter  haere- 
üoos  non  ponitur,  quia  postea  non  fuit  relapsus,  sed  doctrina  ejus  fuit 
haeretica. 


16  Bücliervorbote  im  Mittelalter. 

boten.  Man  könnte  loannes  PhilologuB  im  Ven.  für  einen  Schreib- 
fehler für  loanneR  Philosophus  halten,  unter  welchem  Namen  Erigena 
bei  Lutz,  erwähnt  wird*).  Es  ist  aber  vielmehr  ein  Schreibfehler 
für  lonas  Philologus,  den  Yen.  bei  G.  fand.  P.  nahm  aus  Ven.  den 
verschriebenen  und  aus  Gr.  den  richtigen  Namen  in  die  1.  Cl.  auf;  sie 
stehen  noch  heute  beide  unter  einander.  Das  Buch  des  Ratramnus 
wurde  als  Bert  rami  liber  de  corpore  et  sanguine  Domini  zuerst  zu 
Köln  (Zürich?)  1532')  und  dann  wiederholt  gedruckt.  Es  kam 
durch  P.  in  die  2.  Cl.  Es  wurde  von  katholischen  Gelehrten  im 
16.  Jahrh.  vielfach  als  eine  Fälschung,  gewöhnlich  des  Oecolampadius 
bezeichnet  (noch  Sot.  p.  XXI  nennt  es  librum  pestilentissimum  Oe- 
colampadii;  auch  Th.  Raynaud,  Erot.  p.  204,  meint,  es  sei  von 
Oecolampadius  gemacht  oder  verfälscht,  sagt  dann  aber  p.  205,  es 
sei  von  Ratramnus).  In  dem  Antw.  Exp.  p.  54  steht  ein  Gutach- 
ten der  Universitüt  Douay,  welches  darauf  hinausläuft,  das  Buch 
möge  freigegeben  werden  mit  Ausmerzung  einiger  Stellen,  die  viel- 
leicht von  den  Häretikern,  wel<;he  die  oben  genannten  Ausgaben  be- 
sorgt, beigefügt  seien;  aber  Possevin  s.  v.  Bertramus  sagt,  es  möge 
niemand  denken,  wegen  jenes  Gutachtens  sei  das  Buch  erlaubt.  Es 
steht  in  der  That  noch  heute  im  Index.  Es  erschienen  aber  viele 
Ausgaben  desselben,  eine  von  Jacques  Boileau  1712  mit  einer  Ab- 
handlung, worin  er  die  Orthodoxie  des  Verfassers  gegen  Hardouin 
vertheidigt ') ;  diese  ist  nicht  auf  den  Index  gekommen. 

3.  Abaelard  wurde  1120  auf  der  Synode  zu  Soissons  ge- 

nöthigt,   seine  Introductio    in   theologiam    zu   verbrennen,   und 

InnocenzIII.  befahl  1140,  ihn  und  Arnold  von  Brescia  in  Klöster 

einzusperren  und  ihre  Bücher  zu  verbrennen^). 

Das«  Arnold  (1155  in  Rom  gehängt)  nicht  im  Index  steht, 
könnte  man  natürlich  finden,  da  er  kein  Schriftsteller  war;  aber 
der  auf  der  Synode  zu  Pisa  11.35  verurthcilte  Petrobrusianer  Hein- 
rich von  Lausanne*)  steht  als  Henricns  Tolosanus  in  der  1.  Cl., 
obschon  von  ihm  ebenso  wenig  Schriften  existiren  (P.  hatte  ihn 
aus  Ven.,  dieser  aus  Lutz,  aufgenommen,  im  Tr.  wurde  er  ge- 
strichen, von  S.  Cl.  aber  wieder  eingesetzt).  Auch  Abaelard  steht 
seit    P.     in    der    1.     Cl. ,    obschon    Sot.  •  ausführlich     demonstrirt : 


1)  loannes  Philosophus,  qui  transtulit  libros  Dionysii,  et  ejus  libcr, 
quem  feeit  de  eucharistia,  damnatus  est  in  concilio  Yerccllensium  ...  et 
non  est  Scotus  ordinis  Minorum  (Duns  Scotus). 

2)  Pestalozzi,  Bullinger  S.  630. 

3)  Liber  de  corp.  et  sang.  Dom.  Ratramno  seu  Bertramo,  0.  Bon., 
presb.  Corbejensi  assertus  et  ab  haercsis  Calvinianae  suspicione  vindicatus. 
Par.  1712.  8.  —  Vgl.  A.  J.  P.  15,  769.  R.  Gibbings,  An  exact  reprint  of 
the  Roman  Ind.  exp.  p.  XLIV. 

4)  Ilefele  V,  431. 

5)  Hefele  V,  379. 


Abaelard.    Oilbertus  Porretanns.    Amalrich.  17 

wenn  er  auch  diesen  Platz  verdient  habe,  da  er  nicht  nur  ein 
Häretiker,  sondern  gewissermassen  ein  Häresiarch  gewesen,  so  sollte 
er  doch  eigentlich  wegen  seiner  Ahschwöning  und  Bekehrung  und 
seines  erbaulichen  Todes  (1142)  in  die  2.  Cl.  versetzt  werden*). 

4.  Von  Gilbert  de  la  Porree  (gestorben  als  Bisehof  von 
Poitiers  1154)  wird  berichtet:  Eugen  III.  habe  auf  der  Synode 
zu  Reims  1148  vier  capitula  aus  seinem  Gommentar  zu  Boe- 
thius  de  trinitate  verdammt,  districte  prohibens,  ne  eundem 
librum  legere  vel  transscribere  quis  änderet,  nisi  prins  eum  Ro- 
mana Ecclesia  correxisset;  Gilbert  habe  sich  erboten,  das  Buch 
selbst  nach  dem  Verlangen  des  Papstes  zu  corrigiren,  dieser 
habe  das  aber  abgelehnt.  „Eine  solche  Correctur",  sagt  Hefele, 
—  es  ist  das  erste  Beispiel,  dass  eine  solche  förmlich  vorge- 
schrieben wird,  —  „scheint  nicht  erfolgt  zu  sein;  wenigstens 
enthält  der  Text,  wie  wir  ihn  jetzt  haben,  noch  die  alten  Irr- 
thümer'^     Im  Index  steht  Gilbert  nicht,  obschon  Lutz,  ihn  hat. 

5.  Eine  Pariser  Synode  von  1209  oder  1210  excommuni- 
cirte  den  1204  gestorbenen  Amalrich  von  Bena  and  Hess  seine 
Gebeine  aus  dem  Gottesacker  ausgraben;  seine  Lehre  wurde 
auch  von  dem  Lateran-Concil  von  1215  verdammt.  Dieselbe 
Pariser  Synode  Hess  auch  Schriften  von  David  von  Dinant  ver- 
brennen, verbot  bei  Strafe  der  Excommunication  die  Bücher  des 
Aristoteles  de  metaphysica  —  Gregor  IX.  bestätigt  dieses  1231 
mit  dem  Zusätze:  bis  sie  geprüft  seien,  —  und  befahl,  „in  ro- 
mauo^'  (in  romanischer  d.  i.  französischer  Sprache)  geschriebene 
theologische  Bücher  denDiöcesanbischöfen  abzuliefern  *).  Mehrere 
Anhänger  des  Amalrich,  welche  die  Synode  verurtheilt  hatte, 
wurden  im  Dec.  1210  auf  Befehl  Philipp  Augusts  verbrannt, 
u.  a.  ein  Goldschmied  Wilhelm. 

Amalrich  steht  als  Almaricus  bei  P.,  wurde  aber  von  Tr. 
gestrichen ;  dagegen  hat  sich  in  der  1.  Cl.  bis  heute  behauptet  Gui- 
lelmus  Aurifex!     Das  Verbot  der  Bücher  des  Aristoteles  hängt 


1)  Sot.  gibt  eine  Expurgation  der  Pariser  Ausgabe  des  Abaelard  von 
1616:  es  sollen  nicht  nur  in  der  Vorrede  des  Frangois  d'Amboise  und  in 
den  Noten  von  Quercetanus  (Duchesne),  sondern  auch  in  Abaelards  Werken 
manche  Stellen,  einige  Briefe  ganz,  gestrichen,  bei  anderen  Stellen  „Vide 
censuram  Parisiensem  hoc  loco"  oder  „caute  lege"  oder  dgl.  beigefügt 
werden. 

2)  Arg.  I  a  129. 

Beiueb,  Index.  2 


18  ßücherverbote  im  Mittelalter. 

» 

mit  der  Verdammung  Amalrichs  und  Davids  von  Dinant  zuBammen. 
Der  gleichzeitige  Chronist  Rigordus,  Mönch  von  St.  Denis,  berichtet 
darüber:  „Zu  jener  Zeit  wurden  zu  Paris  Schriften  über  Metaphysik 
gelesen,  angeblich  von  Aristoteles  verfasst,  die  von  Constantinopel 
herübergebracht  und .  aus  dem  Griechischen  ins  Lateinische  übersetzt 
waren.  Da  sie  durch  ihre  subtilen  Sätze  nicht  nur  zu  der  Ketzerei 
Amalrichs  Anlass  gaben,  sondern  auch  zu  neuen  Ketzereien  Anlass 
geben  konnten,  wurde  von  dem  Concil  verordnet,  sie  alle  zu  ver- 
brennen, und  bei  Strafe  der  Excommunication  verboten,  sie  abzu- 
schreiben, zu  lesen  oder  zu  behalten  **. —  Im  J.  1215  verordnete  der 
päpstliche  Legat,  Card.  Robert  de  Corleon,  der  die  Universität  reor- 
ganisirte :  ^Die  Bücher  des  Aristoteles  de  metaphysica  et  de  na- 
turali  philosophia  und  summae  de  iisdem  oder  über  die  Lehre  des 
David  von  Dinant  oder  des  Ketzers  Amalrich  oder  des  Mauritius 
Hispanus  sollen  nicht  gelesen  werden".  Am  5.  April  1231  schrieb 
Gregor  IX.  an  die  Universität:  „DieMagistri  artium  sollen  die  libri 
naturales,  welche  von  dem  Provinoialconcil  verboten  worden,  nicht 
gebrauchen,  bis  dieselben  geprüft  und  von  jedem  Verdacht  des  Irr- 
thums  gereinigt  worden  sind".  Das  Verbot  war  nicht  lange  in 
Kraft »). 

6.    Die  vierte  Lateran- Synode  von  1215  erklärte  in  cap.  2: 

„Wir  verdammen   und  verwerfen  die  Schrift   oder  den  Traetat, 

den  der  Abt  Joachim   [von  Fiore  in  Calabrien  t  1202]    gegen 

den  Magister  Petrns  Lombardus    herausgegeben   hat";    —   ein 

besonderer  libellas  seu  tractatus  der  Art  existirt  nicht;    es  ist 

eine  scharfe  Aenssemng  Joachims  gegen  Petrus  Lombardus  die 

Trinitätslehre  betreffend  gemeint,  wovon  das  Beeret  des  Concils 

ausführlich  handelt;   —    „wenn  jemand  die  Lehre  des  besagten 

Joachim  in  diesem  Punkte  zu  vertbeidigen  oder  zu  billigen  wagt, 

soll  er  als  Ketzer  von  allen  zurückgewiesen  werden*.    Damit 

solle  aber,  wird  beigeftlgt,    in  keiner  Weise   dem  von  Joachim 

gegründeten  Kloster  zu  Fiore  zu  nahe  getreten  werden,   zumal 

Joachim  in  einem  Briefe  sein  Festhalten   an  dem  Glauben  der 

Römischen  Kirche  betheuert  und  angeordnet  habe,    alle   seine 

Schriften    sollten   dem   apostolischen   Stuhle    zur  Approbation 

eventuell  zur  Correctur  vorgelegt  werden  *).    Joachims  mystisch- 


1)  Jo.  Launoi,  Varia  Aristotelis  in  acad.  Paris,  fortuna,  c.  1,4,  6,  8,9. 
Arg.  I  a  132.  288. 

2)  Das  Decret  steht  bei  Eym.  p.  1  und  bei  Arg.  I  a  120;  hier  auch 
die  anderen  betreffenden  Documente.  Vgl.  Döllinger,  der  Woissagungs- 
glaube  und  das  Prophetenthum  in  der  christlichen  Zeit,  im  Histor.  Taschen- 
buch 1871,  S.  319. 


Aristoteles.     Joachim  von  Fiore.  19 

prophetische  Schriften  sind  in  Rom  nie  verdammt  worden,  wohl 
aber  eine  von  Gherardino  da  Borgo  San  Donnino  verfasste  Ein- 
leitung zu  einer  Sammlung  von  drei  Schriften  Joachims,  Intro- 
ductorius  in  Evangelium  aeternum. 

In  dem  von  der  Lateran-Synode  erwähnten  merkwürdigen 
Briefe  vom  J.  1200  sagt  Joachim:  er  habe,  wie  man  aus  einem 
Briefe  ClemenB*  III.  (1187—91)  ersehen  könne,  im  Auftrage  der 
Päpste  Lucius'  IIL  (1181—85)  und  Urbans  III.  (1185-87)  einiges 
geschrieben,  mit  dem  Vorbehalte,  dass  die  Schriften  dem  apostoli- 
schen Stuhle  vorgelegt  werden  sollten,  nämlich  einen  Über  Concor- 
(liae  in  5  Büchern  [Concordantia  N.  et  V.  T.  s.  Conc.  veritatis], 
eine  Auslegung  der  Apokalypse  in  8  Theilen,  das  Psalterium  decem 
chordarum  in  3  Theilen  und  einige  kleine  Schriften  gegen  die  Juden 
und  gegen  die  Gegner  des  katholischen  Glaubens ;  von  diesen  Schrif- 
ten habe  er  bis  jetzt  nur  die  erste  dem  apostolischen  Stuhle  vor- 
legen können ;  wenn  er  sterbe,  ehe  er  die  anderen  vorlegen  könne, 
sollten  seine  Ordensgenossen  sie  vorlegen  und  in  seinem  Namen  die 
Correctur  derselben  annehmen. 

Die  Cistercienser,  welche  gegen  Joachim  erbittert  waren,  weil 
er  sich  mit  der  von  ihm  gestifteten  Congregation  von  ihrem  Orden 
getrennt  hatte,  suchten  die  Verdammung  des  Ijlannes  oder  doch 
seiner  Schriften  zu  erwirken  und  beuteten  auch  das  Decret  des 
T-iateran-Concils  gegen  ihn  aus.  Honorius  III.  (1216 — 27)  nahm 
aber  in  zwei  Schreiben  an  die  calabrischen  Bischöfe*)  die  Congre- 
gation Joachims  in  Schutz  und  erklärte  unter  Hinweisung  auf  den 
Schluss  des  Lateranensischen  Decretes,  er  halte  Joachim  für  einen 
katholischen  Mann.  Als  solcher  ist  er  auch  später  in  Rom  immer 
angesehen  worden*).  Benedict  XIV.  (De  beatif.  1.  2  c.  33  n.  11) 
führt  das  zweite  Schreiben  Honorius'  III.  an  und  sagt :  In  vita  vir- 
tutibus  et  in  vita  et  post  obitum  miraculis  damit  et  in  loco,  ubi 
sepultus  est,  cultum  publicum  obtinet,  quemadmodum  comproba- 
runt  Bolland.  ad  d.  29.  Mail.  Wenn  ein  Buch  des  Abtes  Gregorius 
de  Laude  oder  de  Lauro,  B.  loannis  loachim  abbatis  et  Florensis 
ordinis  institutoris  Hergasiarum  alethia  apologetica  s.  mirabilium 
veritas  defensa  (Neapel  1660,  fol.)  1663  d.  c.  auf  den  Index  ge- 
setzt wurde,  so  war  der  Grund  wohl  nur,  dass  der  Verfasser  be- 
hauptet ,  von  dem  libellus  gegen  Petrus  Lombardus  habe  dem 
Lateran-Concil  ein  von  Joachims  Gegnern  interpolirter  Text  vorge- 


1)  Das  eine  vom  J.  1216  steht  beiPossevin,  App.  1,808,  das  andere 
vom  J.  1221  bei  Eym.  p.  6,  Arg.  I  a  121. 

2)  Dante  sagt  von  ihm  (Par.  12,  139): 

und  hier  an  meiner  Seite 
Erglänzt  Abt  Joachim,  der  Calabrese, 
Der  mit  prophetischem  Geiste  war  begäbet. 


20  Bticherverbote  im  Mittelalter. 

legen  und  das  Concil  habe  durch  die  Verdammung  des  libellus  zwar 
nicht  in  quaestione  iuris,  aber  in  quaestione  facti  geirrt '). 

Um  die  Mitte  des  13.  Jahrh,  vereinigte  der  Miiiorit  Gherar- 
dino  da  Borgo  San  Donnino*)  die  oben  genannten  drei  Schriften 
Joachims  zu  einem  Ganzen  unter  dem  Titel  Evangelium  aeter- 
num  und  schrieb  dazu  eine  Einleitung,  Introductorius,  welche  von 
den  meisten  Anhängern  Joachims  als  eine  Verzerrung  seiner  Lehre 
angesehen  wurde.  Das  "Werk  wurde  von  dem  Bischof  von  Paris 
dem  P.  Innocenz  IV.  denuncirt  und  im  Auftrage  seines  Nachfolgers 
Alexander  IV.  von  drei  Cardinälen  geprüft^).  Gleichzeitig  denun- 
cirten  Pariser  Minoriten  Sätze  aus  der  Concordantia.  Alexander  IV. 
schrieb' darauf  1255  und  1256  dem  Bischof  von  Paris:  Der  Intro- 
ductorius sei  zu  vernichten  (abolendus),  desgleichen  gewisse  Sche- 
dulae  (die  von  den  Minoriten  zusammengestellten  Sätze),  in  quarum 
nonnullis  multa,  quae  in  libello  non  continebantur  eodem,  neqniter 
sibi  'adscripta  fuisse  dicuntur;  der  Bischof  solle  unter  Androhung 
der  Excommunication  zur  Ablieferung  des  Introductorius  und  der 
Schedulae  auffordern,  um  sie  zu  vernichten,  und  befehlen,  dass  nie- 
mand dergleichen  (Schedulae)  verfassen  oder  behalten  solle. 

Also  nur  der  Introductorius  wurde  in  Rom  verdammt,  —  Ghe- 
rardino*wurde  zu  lebenslänglicher  Haft  verurtheilt  und  starb  nach 
18  Jahren  im  Kerker,  —  nicht  die  Schriften  Joachims,  obschon  sie 
vieles  enthalten,  woran  man  in  Rom  Anstoss  nehmen  konnte  *), 
Nur  ein  Concil  von  Arles  unter  dem  Erzbischof  Florentinus,  der 
sich  1255  in  Rom  vergebens  für  die  Verdammung  bemüht  hatte, 
verdammte  1260  auch  libros  Concordantiarum  et  alios  libros  loachi- 
miticos  und  verbot  unter  Androhung  der  Excommunication,  ne  tali- 
bus  utantur  et  ea  ultra  recipiant*). 

In  der  Mitte  des  13.  Jahrhunderts  erschienen  auch  unter  Joa- 
chims Namen  Commentare  zu  Isaias  und  Jeremias,  von  italienischen 
Minoriten  verfasst,  in  seinem  Geiste  und  nach  seiner  Methode,  aber 
doch  hinsichtlich  des  Tones  und  Urtheils  bedeutend  von  Joachims 
Schriften  verschieden  •). 

Paul  IV.  setzte  in  den  Index:  loachimi  Abbatis  liber  contra 
Petrum  Lombardum.  Dieses  wurde  von  Tr.  gestrichen;  S.  nahm 
es  wieder  auf  und  fügte  bei :  Item  Commentaria  in  Jeremiam '') ;  von 

1)  Arg.  I  a  122. 

2)  Nach  Eym.  u.  a.  der  Minoriten  -  General  Johann  von  Parma. 
Im  Anhang  des  Yen.  steht:  Evang.  aet.  edidit  Fr.  Petrus  loannis  ord.  min. 

3)  Ihr  Gutachten  Arg.  I  a  163. 

4)  Döllinger  S.  321.  325.  W.  Preger,  Das  Evangelium  aeternum  und 
Joachim  von  Floris,  Abh.  der  bist.  Cl.  der  Ak.  za  München  XIF,  3,  21, 
hält  die  drei  Schriften  für  unecht. 

6)  Arg.  la  166. 

6)  Döllinger  S.  822.  328. 

7)  Die  Interpretatio  in  Jeremiam  war  1525  zu  Venedig  mit  päpst- 
lichem Privileg  gedruckt;  sie  enthält  starke  Stellen  über  die  ecclesia  car- 


Evangolium  actemum.     Guil.  de  S.  Amore.  21 

Cl.  wurde  aber  beides  wieder  gestrichen.  Dagegen  blieb  seit  P.  in 
der  3.  Cl.  Evangelium  aeternum,  wobei  aber  wohl  nur  an  den  In- 
troductorius  gedacht  ist. 

6.  Seit  der  Mitte  des  13.  Jahrhunderts  finden  sich  mehr- 
Cach  Verdammungen  von  Bttchem,  die  von  Päpsten  ausgesprochen 
werden  mit  der  ausdrücklichen  Bemerkung,  das  betreffende  Buch 
sei  von  einigen  Gardinälen  —  wie  das  eben  erwähnte  Buch  des 
Gherardino  —  oder  von  Gardinälen  und  Theologen  geprüft 
worden,  —  ein  Vorbild  der  später  errichteten  Congregationen 
der  Inquisition  und  des  Index.  Unter  dem  5.  Oct.  1256  erliess 
Alexander  IV.  eine  Bulle  gegen  den  Tractatus  brevis  novissi- 
morum  temporum  (Über  de  periculis  nov.  temp.)  des  Pariser 
Theologen  Wilhelm  von  Saint  Amour,  welcher  ein  düsteres 
Bild  von  dem  Zustande  der  Kirche  entwirft  und  sich  sehr  scharf 
gegen  die  neuen  Bettelorden  wendet').  Der  Papst  sagt:  er 
verwerfe  auf  den  Rath  von  vier  Gardinälen,  die  er  mit  der  Prü- 
fung des  dem  apostolichen  Stuhle  zur  Anzeige  gebrachten  Buches 
beauftragt,  kraft  apostolischer  Autorität  das  Buch  als  ein  ver- 
brecherisches und  abscheuliches  und  gebiete  allen,  die  dasselbe 
besässen,  bei  Strafe  der  Excommunication,  es  binnen  acht  Tagen 
zu  verbrennen.  Wilhelm  übersandte  Glemens  IV.  sein  Buch 
umgearbeitet  unter  dem  Titel:  GoUationes  catholicae  et  cano- 
nicae  scripturae  ad  instructionem  .  . .  contra  pericala  imminentia 
ecclesiae  per  hypocritas  pseudopraedicatores.  Von  einem  Urtheile 
des  Papstes  über  diese  Umarbeitung  ist  nichts  bekannt^).  Wil- 
helm blieb  übrigens  im  Amte. 

P.  setzte  G-uilelmus  de  Sancto  Amore  in  die  1.  GL;  er  wurde 
aber  von  Tr.  gestrichen'). 


nalis,  die  Päpste  u.  s.  w.  (Weller),  Altes  und  Neues,  1762,  I,  322.  In 
Venedig  erschienen  auch,  von  dem  Augustiner  Silvester  Meuoci  edirt, 
£xpo8itio  in  Apoc.  1527,  Psalterium  decem  chordarum  1527  (mit  Privileg 
Clemens' VII.),  Liber  concordiae  N.  ac  V.  T.  1519  (Preger  S.  16),  —  schon 
1515  mit  einem  Privileg  des  Papstes  und  mit  Approbation  des  Patriarchen 
und  des  Inquisitors  Abbas  Joachim  magnus  propheta,  worin  eine  Vita 
Joachims  und  mehrere  mittelalterliche  prophetische  Schriften  abgedruckt 
sind,  auch  der  Tract.  de  Septem  statibus  Ecclesiae  von  Ubertino  da  Casale. 

1)  Bull.  I,  112.  Arg.  la  168.  DöUinger  S.  830. 

2)  Nur  ein  vorläufiges  Schreiben  des  Papstes.  Arg.  la  172. 

3)  Als  1633  zu  Paris  eine  Ausgabe  seiner  Werke  erschien,  wurde  sie 


22  Bücherverbote  im  Mittelalter. 

Bei  dem  späteren  Streite  des  Erzbischofs  Kichardus  Radulphi 
(Fitz-Kalph)  von  Armagh  mit  den  Bettelmönchen  handelte  es  sich 
zunächst  um  die  Frage,  ob  die  österliche  Beichte  bei  dem  Pfarrer 
abzulegen  sei  oder  auch  bei  einem  Mönche  abgelegt  werden  könne. 
Richard  wurde  von  Innocenz  VI.  1357  nach  Avignon  citirt  und 
starb  1360  vor  der  Beendigung  des  Processes.  Benedict  XIV.  sagt 
von  ihm :  ^Theophil  Raynaud  und  mehrere  von  ihm  angeführte 
Autoren  zählen  ihn  unter  die  Ketzer;  aber  Innocenz  VI.  hat  1857 
die  Entscheidung  der  Streitfrage  suspendirt  (später  ist  sie  wieder- 
holt zu  Gunsten  der  Mendicanten  entschieden  worden)  und  Boni- 
facius  IX.  (1389  — 1404)  hat  eine  remissoria  für  Richard  erlassen, 
quia  oppositiones  ejus  deprehensae  fuerunt  a  bono  zelo  provenientes 
nee  non  de  eins  sanctitate  et  miracuHs  fama  vigebat^  ^).  Er  steht 
als  Armacanus  (bei  Lutz,  und)  im  Med.  und  Ven.,  aber  in  keinem  Rom. 
Ind.  Bellarmin  (de  scr.  eccl.  1350)  sagt  von  Richard:  caute  valde 
legendus  est,  und  verwirft  besonders  auch  Stellen  in  der  Summa  con- 
tra ArmenoSy  welche  viele  Irrthümer  über  die  Gewalt  der  Priester, 
die  Armuth  Christi  und  den  Status  religiosorum  mendicantium  ent- 
hielten, deutet  sogar  an,  dass  Wycleff  einiges  von  Richard  ent- 
lehnt habe*). 

7.  Veranlasst  durch  ein  Schreiben  F.  Johannes'  XXL, 
veröffentlichte  der  Bischof  Stephan  Templer  von  Paris  1276  nach 
Berathung  mit  anderen  Prälaten  und  Theologen  eine  Gensnr 
ttber  219  Sätze,  über  die  in  den  Schalen  disputirt  wurde  unter 
dem  Vorgeben,  sie  seien  „nach  der  Philosophie  wahr,  aber  nicht 
nach  dem  katholischen  Glauben^';  zugleich  verdammte  er  ver- 
schiedene Bttcher  ttber  Zaubereien,  Nekromantie  und  Teufels- 
beschwömng  und  gebot  unter  Androhung  der  Excommunication, 
dieselben  binnen  sieben  Tagen  abzuliefern®).  —  Im  J.  1325  er- 
licss  Johann  XXII.  eine  Bulle  gegen  Teufelsbeschwörungen  und 
dgl.  und  gebot  unter  Androhung  der  Excommnnication  und  an- 


von  dem  königlichen  geheimen  Rath  verboten,  weil  das  Buch  de  periculis 
noviss.  temp.  von  Alexander  IV.  1256  verdammt  worden  sei.  Arg.  I,  XLI. 

1)  De  beatif.  1.  2  c.  30  n.  2.  Vgl.  Arg.  I  a  378. 

2)  Seine  in  Avignon  gehaltene  Vertheidigungsrede  und  die  Anklage- 
schrift seines  Hauptgegners,  des  Franciscaners  Roger  Conway,  Dcfensiones 
curatorum  contra  privilegiatos  a  Rieh.  Arm.  et  privilegiatorum  seu  men- 
dicantium contra  Armachanum  a  Rogerio  Chonnoe,  wurden  1496  u.  s. 
gedruckt  (auch  in  Browns  Fasoioulus  II  466),  die  Summa  s.  libri  19  adv. 
Armenos  nebst  drei  Predigten  gegen  die  Bettelmönche  Paris  1511.  R. 
Simon,  Lettres  I,  152,  bespricht  letzteres  Buch  ausführlich  und  sagt:  11 
n'est  pas  eloigne  des  principes  des  protestants. 

3)  Arg.  I  a  175. 


RicharduB  ArmachauuB.    Zauberbücher.  28 

derer  Strafen,  alle  Schriften,  „die  etwas  von  den  vorbesagten 
verdammten  Irrthümern  enthielten",  binnen  acht  Tagen  zu  ver- 
brennen *). 

Der  Bischof  Tempier  verdaramt  librum  de  amore  s.  de  Deo 
amoris,  librum  necromantiae  und  libros  rotulos  eeu  quaterniones  ni- 
gromanticos  [siel  aut  continentes  experimenta  Bortilegornm,  invoca- 
tiones  daemonum  sive  coniurationes  impiarum  [oder  in  periculum] 
animarum.  — Eymeric  berichtet*),  um  1290  seien  von  den  Bischöfen 
von  Paris  und  Sens  und  dem  Inquisitor  aus  dem  Dominicsaner-Orden 
nach  Anhörung  von  Theologen  verdammt  worden  omnes  libri  divi- 
nationum  et  sortium,  sc.  libri  necromantiae,  geomantiae,  pyromantiae, 
hydromantiae,  chiromantiae,  speciell  libri  decem  annulorum  Yeneris, 
quatuor  speculorum,  imaginum  Thobiae  Bantricat  (Beniricat),  imagi- 
num  Ptolemaei,  Hermetis  magi  ad  Aristotelem.  An  einer  andern 
Stelle  erwähnt  Eymeric  als  Zauberbüoher,  die  er  selbst  confiscirt 
und  öffentlich  verbrannt  habe,  eins  mit  dem  Titel  Clavicula  Salo- 
monis  und  einen  dem  Nekromanten  Honorius  zugeschriebenen 
Thesaurus  necromantiae  *).  Aus  Eymeric  sind  die  libri  decem  annu- 
lorum und  die  folgenden  bis  zu  dem  des  Honorius  in  den  Anhang 
des  Yen.  übergegangen;  daraus  hat  sie  P.  in  die  3.  Cl.  (unter 
Liber  und  Clavicula)  aufgenommen.  Tr.  behielt  nur  die  Clavicula 
und  die  Libri  Hermetis  bei,  aber  S.  Cl.  setzten  auch  die  anderen 
wieder  ein.. 

Das  verbreitetste  unter  diesen  Zauberbüchern  scheint  die  Cla- 
vicula Salomonis  (eine  Sammlung  von  Beschwörungsformeln,  die  dem 
König  Salomo  zugeschrieben  werden)  gewesen  zu  sein.  Sie  wird 
auch  in  einem  Process  zu  Barcelona  im  J.  1440  erwähnt*)  und 
wurde  früh  und  oft  gedruckt*),  und  Albitius,  De  inconstantia  (1683) 
p.  313  sagt,  sie  komme  in  den  Processen  der  Inquisition  oft  vor. 
—  Auch  der  Nekromant  Honorius  spielt,  später  als  Papst  Honorius, 
in  der  magischen  Literatur  eine  grosse  Rolle.  Noch  1804  wurde 
auf  den  Index  gesetzt:  Le  Grremoire  fgrimoire  =  Zauberbuch J  du 
Pape  Honorius  (ementitum  nomen)  avec  un  recueil  des  plus  rares 
secrets.     Rome    (falsa    loci    annotatio)   1800.     Querard   II,   307  er- 


n  Bull.  I,  204. 

2)  F.  2  q.  29,  p.  317,  abgedruckt  bei  Arg.  la  263. 

3)  P.  2  q.  48,  p.  838:  Liber  qui  Tabula  (Yariante:  Clavicula)  Salo- 
monis intitulatur,  super  quo  jurant  daemones  advooati  de  dioenda  veri- 
tate,  flicut  nos  Christiani  super  quatuor  Dei  evangelia  et  Judaei  super 
legem  Dei,  in  quo  libro  potestas  Luciferi  et  aliorum  daemonum  menda- 
citer  est  inserta  et  orationes  nefariae  a  daemonibus  revelatae  Luoifero  et 
aliis  daemonibus  exhibendae.  Apparet  etiam  in  libro,  qui  Honorio  ne- 
croroantico  inscribitur,  qui  Thesaurus  necromantiae  appellatur. 

4)  M.  Mencndcz  Pelayo,  Hist.de  losHeterodoxos  espafioles,  1880, 1, 603. 
ö)  8.  1.  et  a.  48  S.  4 ;  vgl.  Freytag,  Anal.  802. 


24  Bticherverbote  im  Mittelalter. 

wähnt  mehrere  von  einander  abweichende  Ausgaben,  u.  a.  eine 
Kom  [_?]  1670,  136  S.  12  '),  Graesse  auch  ein  lateinische«  Grimo- 
rium  verum  vel  probatissimum.  Salomonis  Clavicula  etc.  und  Le 
grand  Grimoire  avec  la  grande  Clavicule  de  Salomon.    S.  1.  et  a. 

7.  Im  J.  1300  wurde  Gherardo  Segarelli  aus  Parma, 
der  Stifter  der  Apostelbrüder,  verbrannt,  1307  sein  Nachfolger 
FraDolcino.  Auf  Betreiben  der  FraDciscaner  in  der  Provence 
Hess  ihr  General  Johannes  de  Murro  die  Leiche  des  Fraticellen 
Petrus  Johannes  von  Oliva  aasgraben  und  sammt  seinen 
Schriften  verbrennen.  Das  Concil  vonVienne  1311  verdammte 
einige  Sätze  von  ihm.  Johannes  XXII.  Hess  seine  Postilla  in 
Apocalypsin,  das  Lieblingsbnch  der  Spiritualen,  auf  Ersuchen 
der  Franciscaner  durch  nenn  Theologen,  worunter  Guilelmus 
de  Lauduno,  Lector  oder  Magister  Sacri  Palatii,  prüfen  und 
verdammte  sie  dann  in  publice  consistorio').  Sixtus  IV.  (1471 
—84),  selbst  Minorit,  Hess  seine  Schriften  nochmals  untersuchen 
und  für  rechtgläubig  erklären,  da  man  alles  für  anstössig  ge- 
haltene auch  in  gutem  Sinne  erklären  könne  ^). 

In  der  1.  Cl.  stehen  seit  P.  Gerardus  Segarelli  Pergamen 
(erst  Ben.  hat  Parmensis  corrigirt),  Dulcinus  (Ven.  Durianus)  No- 
variensis  und  Petrus  loannes  de  Villa  Sereiatum  (Oliva  war  aus 
Serignan  in  Languedoc),  femer  Hermannus  Italus  (Pongilupus 
aus  Ferrara),  ein  Fraticelle,  dessen  Leiche  auf  Befehl  Bonifacius*  VUI. 
1297  ausgegraben  wurde*).  Einer  der  bedeutendsten  Schriftsteller 
der  Spiritualen,  Ubertino  da  Casale,  ist  nicht  verurtheilt  worden, 
obschon  er  in  seinem  1305  verfassten  Hauptwerke  ,Arbor  vitae 
crucifixae^  Bonifacius  VIII.  und  Clemens  V.  für  falsche  Päpste  er- 
klärt. Er  steht  auch  nicht  im  Index,  obschon  jenes  Werk  zu  Ve- 
nedig 1485  gedruckt  war,  während  Öliva's  Postille  noch  nicht  ge- 
druckt ist*).  Dagegen  steht  wieder  im  Index  als  Henri cus  Se- 
nensis  (P.,  von  Tr.  gestrichen,  von  S.  Cl.  wieder  eingesetzt)  der 
Fraticelle  Henricus  de  Ceva,   gegen  den  Johannes  XXU.  1318  eine 


1)  Querard  führt  Beispiele  daraus  an,  z.  B.  Poor  marcher  sans  se, 
lasser,  eorivez  sor  trois  billets:  Oaspard,  Melchior,  Balthazar  etc. 

2)  Arg.  I  a  226. 

3)  Döllingcr  S.  334,  der  dafür  Suppl.  ad  Bull.  Franc,  Rom  1778 
p.  52  citirt.  Zaccaria  p.  87  polemisirt  gegen  Wadding,  der  dieses  auch 
berichtet,  und  hält  ihm  vor,  dass  ein  solches  Gegenüberstellen  von  zwei 
Päpsten  keinen  andern  Nutzen  habe,  als  den  Freidenkern  und  Protestanten 
Anlass  zu  Spöttereien  zu  geben. 

4)  Arg.  I  a  270. 

6)  Döllinger  S.  333. 


P.  J.  de  Oliva.    Marsilius  v.  Padua.    Occam.  25 

Bulle  erliess  *).  —  Der  Minorit  Johannes  de  RupescisBa,  —  de 
Kochetaille,  nach  Pelayo  aus  Peratalliada  in  Catalonien,  —  der  Ver- 
faseer  von  apokalyptischen  Schriften  im  Sinne  Joachims  (Ostensor, 
Vademecum  in  tribulatione),  war  1356  wegen  angeblicher  Prophe- 
zeiungen in  Haft^).     £r  steht  nicht  im  Index. 

8.  Im  J.  1327  erliess  Johaunes  XXII.  eine  Bulle,  worin 
er  zwei  der  hervorragendsten  Spiritualen,  welche  auf  Seiten 
Ludwigs  des  Baiern  standen^),  Marsilius  von  Padua  and 
Johannes  von  Jandun  für  Häretiker  erklärt  und  das  von  ihnen 
verfasste  Buch  Defensor  pacis,  das  er  durch  Gardinäle  und  Prä- 
laten, Theologen  und  Kanonisten  habe  prüfen  lassen,  sowie 
quamcunqne  aliam  scripturam  continentem  eosdeni  articulos  (die 
vorher  in  der  Bulle  austtihrlich  kritisirten  Sätze)  verdammte^). 
1328  verhängte  er  den  Bann  über  den  Minoriten  -  General 
Michael  von  Gesena,  überWilhelm  von  Occam  und  den 
Bruder  Bonagratia  von  Bergamo,  und  1329  erliess  er  gegen 
Michael  von  Ceseua  die  Bulle  Quia  vir  reprobus*). 

In  der  1.  Cl.  stehen  seit  P.  Marsilius  Paduanus  —  seit  Ben. 
(wie  bei  Bayle):  Menandrino  (de)  seu  Menandrinus,  Marsilius,  Pa- 
tavinus,  was  keine  Verbesserung  zu  nennen,  —  und  Michael  de 
Caesena,  in  der  2.  Cl.  Gruilelmi  Occam  Opus  nonaginta  dierum, 
item  DiaJogi  et  scripta  omnia  contra  lohannem  XXII®). 


1)  Arg.  la  290. 

2)  Arg.  I  a  374.  Pelayo  I,  500.  Gedruckt  wurde  von  ihm  eine  alchy- 
mistische  Schrift,  Libri  II  de  consideratione  quintac  cssentiao  omnium 
rerum,  Basel  1561  u.  f.    Das  Vademecum  steht  in  Browns  Fasciculus. 

3)  S.  Riezler,  Die  literarischen  Widersacher  der  Päpste  zur  Zeit 
Ludwig  des  Baiers,  1874. 

4)  Arg.  I  a  804. 

5)  £ine  merkwürdige  Kritik  dieser  Bulle  von  Bellarmin  mit  Gegen- 
bemerkungen von  Fr.  PeQa  bei  Laemmer,  Mel.  Rom.  Mantissa  p.  69. 

6)  Vgl.  Riezler  S.  242.  Ein  interessanter  Brief  über  Occam  von 
J.  A.  Thuanus  steht  in  Virorum  clarorum  ad  M.  Goldastum  Epistolae, 
Frkf.  1688,  p.  32.  Er  meint,  den  Erörterungen  Bellarmins  über  die  Ge- 
walt des  Papstes  gegenüber  müsse,  „um  mit  Vermeidung  falscher  Extreme 
dem  christlichen  Volke  die  richtige  und  legitime  Gewalt  des  apostolischen 
Stuhles  klar  zu  machen**,  eine  neue  Ausgabe  der  Werke  Occams  über  die 
kirchliche  und  staatliche  Gewalt  veranstaltet  werden,  zu  der  er  einen  aus- 
führlichen Prospectus  entwickelt.  Occams  Werken  sollten  beigefügt  wer- 
den die  Schrift  des  Richard  von  Armagh  sammt  der  Entgegnung  Roger 
Conway's  (s.  o.  S.  22)  und  die  Apologie  des  Picus  von  Mirandula  für  Sa- 


26  Bücher  Verbote  im  Mittelalter. 

0.  In  einer  Bulle  Johannes*  XXII.  vom  J.  1329  wurden 
28  Sätze,  welche  der  Dominicaner  Meister  Eckart  in  Predigten 
und  Schriften  vorgetragen,  nach  vorheriger  Prüfung  durch  Theo- 
logen verdammt,  und  zwar  17  als  ketzerisch,  II  als  verdächtig 
und  übelklingend,  mit  der  Angabe,  er  habe  26  Sätze  vor  seinem 
Tode  (1327)  widerrufen*).  Eckarts  Lehre  wurde  1430  auch  von 
der  Heidelberger  theologischen  Facultät  verdammt.  —  1848  ver- 
dammte Clemens  VI.  eine  Reihe  von  philosophischen  und  theolo- 
gischen Sätzen  des  Pariser  Theologen  Nicolaus  de  Ultricuria 
(deAutricourt);  er  wurde  angehalten,  sie  zu  widerrufen  und  den 
Tractat,  aus  dem  sie  entnommen  waren,  zu  verbrennen  ^). 

Beide  stehen  nicht  im  Index,  obschon  Eckarts  Verdammung 
von  (xesner  erwähnt  wird. 

10.  Im  J.  1374  wurden  von  Gregor  XL  auf  Grund  einer 
Prüfung  durch  einige  Cardinäle,  Theologen  und  Juristen  14  Ar- 
tikel des  Sachsenspiegels  „als  falsch,  temerär,  ungerecht,  theil- 
weise  ketzerisch  und  schismatisch  und  gegen  die  guten  Sitten 
verstossend  verdammt  und  für  null  und  nichtig  erklärt". 

Die  Untersuchung  des  Sachsenspiegels  in  Rom  wurde  veran- 
lasst durch  das  dem  Papste  überreichte  Decadicon  contra  21  errores  Spe- 
culi Saxonum  des  Augustiners  Job.  Kienkok,  Professors  in  Erfurt. 
Die  Bulle  von  1374  ist  an  die  Erzbischöfe  von  Mainz,  Köln,  Bre- 
men, Magdeburg,  Prag  und  Riga  gerichtet.  Dem  Kaiser  Karl  IV. 
empfahl  der  Papst  in  einem  besondern  Schreiben  die  Publication 
und  Befolgung  der  Bulle.  Die  Bulle  hat  noch  einige  Streitschriften 
über  die  darin  verdammten  Artikel  hervorgerufen,  weiter  aber  keine 
Folgen  gehabt*),  nicht  einmal  die,  dass  der  Sachsenspiegel  in  den 
Index  gekommen. 

11.  Gregor  XL  verdammte  in  Folge  einer  Dennnciation 
des  Inquisitors  Nicolans  Eymeric  in  einer  Bulle  vom  J.  1376 
mehr  als  200  Sätze  in  20  Schriften  des  Raymnndns  Lullus. 
Diese  Bulle  wurde  aber  von  einem  päpstlichen  Legaten  in  Spa- 
nien  im  J.  1419  als   erschlichen   und  der  Fälschung  dringend 


vonarola.    Die  Ausgabe  ist  nicht  erschienen.  Goldast  druckte  aber  Occams 
Schriften  in  der  Monarchia  II,  993  ab. 

1)  Arg.  la  312.     Vgl.  A.  Lütolf,  über  den  Prooess  und  die  Unter- 
werfung M.  Eckarts,  Tüb.  Q.-S.  1876,  678.  A.  D.  B.  5,  618. 

2)  Arg.  I  a  355. 

3)  Raynaldus  1374, 12.  Zacc.  p.  123.  Vgl.  üomeyer,  Job.  Kienkok  wider 
den  Sachsenspiegel,  Abb.  der  Berl.  Akad.  1855,  377. 


Meister  Eckart.     Sachseuspiegel.     Raymundus  LuUus.  27 

verdächtig  bezeichnet.  Seitdem  ist  vielfach  und  lebhaft  über  die 
Frage  gestritten  worden,  ob  Raynmnds  Schriften  verdammt  und 
verdammlich  seien  oder  nicht,  ein  Streit,  bei  welchem  nament- 
lich Franciscauer  und  Spanier  für  Raymand,  Dominicaner  für 
ihren  Ordensgenossen  Eymeric  Partei  ergriffen  haben.  Paul  IV. 
setzte  Raymand  in  die  2.  Cl.  des  Index ;  er  wurde  aber  in  Trient 
gestrichen.  In  den  Jahren  1580—1620  wurde  in  Rom  wieder 
darüber  verhandelt,  ob  er  auf  den  Index  zu  setzen  sei;  es  unter- 
blieb aus  Rücksicht  gegen  den  spanischen  Hof,  der  sich  für 
Raymund  lebhaft  interessirte. 

Eaymundus  Lullus  ist  nicht  zu  verwechseln  mit  einem  andern 
Raymundus  aus  Tarrega  in  der  Diöcese  Solsona,  der,  aus  einer  jü- 
dischen Familie  stammend,  als  elfjähriger  Knabe  getauft  wurde  und 
darum  vielfach  Raymundus  Neophytus  genannt  wird.  Dieser 
wurde  1368  von  Eymeric  processirt  und  starb  vor  Beendigung  des 
Processes  1371  im  Gefängniss,  nach  einigen  durch  Selbstmord. 
Gregor  XI.  verdammte  ein  Buch  von  ihm  de  invocatione  daemonum 
und  eine  Reihe  von  Sätzen,  die  er  gelebi*t.  Man  schreibt  ihm  auch 
Tractate  de  secretis  naturae.  de  alchymia  u.  s.  w.  zu,  und  vielleicht 
sind  einige  alchymistisehe  Schriften,  die  unter  dem  Namen  des 
Raymundus  LuUu^i  gehen,  von  ihm  *). 

Raymundus  Lullus  (RamonLuU),  geboren  1235  zu  Palma  auf 
Mallorca,  wurde  1315  zu  Tunis  von  den  Muhammedanem  ermordet*). 
Er  war  Laie,  wird  aber  von  den  Franciscanern  als  Tertiarier  ange- 
sehen und  von  ihnen  und  auf  Mallorca  seit  alter  Zeit  als  Märtyrer 
verehrt. 

Bei  Eymeric^)  steht  ein  Schreiben  Gregors  XI.  vom  J.  1376 
an  den  Erzbischof  von  Tarracona  und  seine  Suffraganen,  worin  es 
heisst:  Eymeric  habe  20  Schriften  des  Raymundus  Lullus  als  he- 
terodox  denuncirt;  dieselben  seien  durch  den  Cardinal-Bischof  Petrus 
von  Ostia  und  mehr  als  20  Theologen  untersucht  und  von  ihnen 
mehr  als  200  irrige  und  häretisch  klingende  (haereticales)  Sätze 
gefunden  worden,  die  der  Papst  ihrem  Gutachten  entsprechend  ver- 
damme (die  Sätze  werden  nicht  mitgetheilt).  Da  nach  Eymerics 
Angabe  in  Aragonien,  Valencia  und  Mallorca  noch  andere  Schriften 
von  Raymund  verbreitet  seien,  die  wahrscheinlich  dieselben  und 
andere  Irrthümer  enthielten,  so  sollten  die  Bischöfe  zux  Ablieferung 


1)  Eym.  P.  2  q.  27,  p.  314  (Arg.  I  a  394).  Pelayo,  Heterodoxos 
espafioles  I,  496. 

2)  Pelayo  1,  513.  A.  J.  P.  II»  2465.  Arg.  I  a  246.  Acta  äanot.  Jun. 
y ,  633 ;  p.  69 1  eiue  Diss.  de  orthodoxia  et  iibris  Raymundi  Lulli  genuinis 
ac  snppositis  von  J.  B.  Sollier,  p.  697  Catalogus  operum  aus  Nicolas  An- 
tonio mit  Berichtigungen  und  Anmerkungen. 

3)  P.  2  q.  26,  p.  311  (Arg.  I  a  256). 


28  Büchervcrbotu  im  Mittelalter. 

derselben  innerhalb  eines  Monats  auffordern  und  dieselben  nach 
Avignon  schicken  und  bis  auf  weiteres  die  Lehre  und  den  Gebrauch 
(doctrinam  seu  dogmatizationem  et  usuni)  dieser  Bücher  verbieten. 
Ein  weiteres  Urtheil  des  Papstes  ist  damals  nicht  erfolgt,  und  die 
Bulle  vom  J.  1376  ist  von  den  Anhängern  Lulls  als  von  £ymeric 
erdichtet  oder  als  erschlichen  bezeichnet  oder  behauptet  worden, 
man  habe  Raymund  Lull  mit  Raymundus  Neophytus  verwechselt. 
Benedict  XIV.  (De  beatif.  1.  1  c.  40  n.  4)  zeigt  aber,  dass  es  durchaus 
unwahrscheinlich  sei,  dass  die  Bulle  von  Eymeric  fabricirt  worden 
oder  sich  auf  Raymundus  Neophytus  beziehe,  und  Bremond,  der 
Herausgeber  des  Bullarium  Dominicanum,  sagt,  das  Original  der 
Bulle  befinde  sich  zu  Girona,  eine  authentische  Abschrift  im  Archiv 
der  Dominicaner  in  Rom  ^).  Dem  Verdammungsurtheil  von  1376 
stellen  die  Anhänger  Lulls  ein  anderes  Decret  gegenüber:  1419 
beauftragte  Cardinal  Alamanni,  Legat  in  Spanien,  den  Bischof  von 
Civitas  Castelli,  die  Sache  zu  untersuchen,  und  dieser  erliess  eine 
Sentenz,  worin  er  auctoritate  apostolica  die  Bulle  von  1376  als  er* 
schlichen  und  der  Fälschung  dringend  verdächtig  bezeichnet  ^). 

Es  ist  eine  Menge  von  Schriften  für  und  gegen  Lull  erschie- 
nen, und  der  Streit  nahm  einen  eigenthümlichen  Charakter  an,  weil 
die  Franciscaner  für  Lull,  die  Dominicaner  gegen  ihn  und  für  Ey- 
meric Partei  ergrifi^en  und  die  Spanier  mit  den  Franciscanem  sich 
für  die  Anerkennung  Lulls  als  eines  Heiligen  interessirten.  Der  an 
charakteristischen  Momenten  reiche  Verlauf  der  Verhandlungen  bei 
der  Curie  mag  der  Uebersichtlichkeit  wegen  gleich  hier  dargestellt 
werden. 

Eymeric  verzeichnet  (p.  255)  von  den  (von  ihm  denuncirten) 
Irrthümem  Lulls  100  und  gibt  bei  jedem  die  Schriften  an,  woraus 
er  sie  entnommen;  an  einer  andern  Stelle  (p.  313)  verzeichnet  er  die 
20  von  ihm  denuncirten  Schriften  (Lulls  berühmtestes  Werk,  Ars 
magna,  ist  nicht  darunter).  Dieses  Verzeichniss  wurde  in  den  Med. 
und  Ven.  aufgenommen;  P.  setzte  in  die  2.  Cl.  Raimundi  Lulli 
opera  per  Gregorium  XI.  damnata,  —  Raymundus  Neophytus  steht 
bei  ihm  und  in  allen  folgenden  Indices  in  der  1.  Cl.  —  Bei  den 
Verhandlungen  über  den  Index  in  Trient^)  machten  die  Spanier 
Opposition  gegen  diesen  Satz  im  Index  Pauls  IV.,  —  Ludwig  Joh. 
Vileta  erklärte  die  Bulle  von  1376  für  unecht*)  —  und  am  1.  Sept. 
1563  beschloss  die  Trienter  Commission,  Lull  im  Index  zu  streichen^). 
Er  steht  denn  auch  nicht  im  Tr.  —  Unter  Gregor  XIII.  kam  die 
Sache  in  Rom  wieder  zur  Verhandlung,  wie  es  scheint,  weil  1578 
in  Rom    eine    neue    Ausgabe  von  Eymerics  Directorium  von  Franz 


1)  A.  J.  P.  2,  2480. 

2)  Arg.  I  a  260. 

3)  Der  unten   zu  erwähnende  Aroe   (bei  Pelayo  I  788)   sagt:    Con- 
sanguinei  Raimundi  ex  regno  Cataloniac  recurrerunt  ad  Sacrum  Conoilium. 

4)  Arg.  la  261. 

5)  Albit.  p.  522. 


Raymundus  Lnllus.  29 

Pefta  mit  Approbation  des  Magister  Sacri  Palatii  und  einem  Privi- 
leg Gregors  XIII.  erschien,  und  in  Folge  einer  Besehwerde  der 
LuUisten,  dass  der  Mag.  S.  Pal.  die  Bücher  Lulls  als  verbotene  be- 
handle, —  Bzovius  sagt,  sie  seien  auch  zu  seiner  Zeit,  um  1616, 
in  Italien  supprimirt  worden,  während  sie  in  Spanien  als  nicht  ver- 
boten angesehen  worden  seien  ^).  Die  Index-Congregation  beschloss 
9.  Febr.  1583,  non  esse  permittenda  Raimundi  Lulli  opera*),  und 
der  Papst  wollte  Lull  nun  wieder  auf  den  Index  setzen,  unterliess 
es  aber  wegen  der  Opposition  der  Spanier. 

Unter  Sixtus  V.  beantragte  nochmals  der  Mag.  S.  Pal.  unter 
Berufung  auf  die  Bulle  Gregors  XI.,  Lull  auf  den  Index  zu  setzen. 
Der  Jurist  Juan  Arce  de  Herrera  überreichte  aber  der  Index- 
Congregation  im  Auftrage  Philipps  II.  eine  Apologie  Lulls  ^).  Eine 
andere  ausführlichere  Apologie  sandte  damals  an  Sixtus  Y.  und 
Philipp  II.  der  Canonicus  Antonio  Belver  von  Mallorca*). 

Als  an  dem  Index  Clemens'  VIII.  gearbeitet  wurde,  wurde  in 
der  Index-Congregation  3.  Juni  1594  wieder  die  Frage  aufgeworfen, 
ob  Lull  auf  den  Index  zu  setzen  sei,  und  namentlich  mit  Kücksicht 
auf  die  Remonstration  des  Königs  von  Spanien  verneint  *).  Am 
11.  Juni  wurde  dann  auf  den  Antrag  des  von  dem  spanischen  Ge- 
sandten geschickten  Procurators  beschlossen,  den  Papst  zu  bitten, 
er  möge  die  Bischöfe  von  Barcelona  und  Mallorca  auffordern,  alle 
Schriften  Lulls  und  die  ihn  betreffenden  Acten  zu  sammeln  und 
nach  Rom  zu  schicken,  „damit  endlich  die  Sache  juridisch  zu  Ende 
geführt  werden  könne"*.  Es  geschah  aber  vorläufig  nichts.  Unter 
dem  4.  März  1 595  wird  gemeldet,  die  Index-Congregation  habe  noch- 
mals beschlossen.  Lull  solle  „aus  dem  Index  gestrichen  werden*^  und 


1)  Bei  Bzovius  ad  a.  1372  n.  16  ff.  ist  eine  1583  der  Inquisition  über- 
reichte Informatio  abgedruckt,  worin  die  für  und  gegen  Lull  vorgebrach- 
ten Argumente  erörtert,  die  ersteren  widerlegt  werden.  In  dieser  heisst 
es  (p.  140S),  als  Cardinal  Sirlet  Präfcct  der  Index -(Kongregation  ge- 
worden, hätten  die  Lullisten  eine  Petition  eingereicht,  ne  M.  S.  P.  libros 
Raimundi  sibi  oblatos  interdiceret. 

2)  Albit.  p.  525  (A.  J.  P.  2  2469). 
8)  abgedruckt  bei  Pelayo  I,  785. 

4)  Apologia  Lullianae  dootrinae  adv.  Nie.  Eymerici  calumnias  ad  S. 
D.  N.  Sixtum  V.  et  Philippum  II.  Hispaniarum  ac  novi  orbis  monarcham, 
nach  Pelayo  I,  588  ein  Manuscript  von  zwei  Quartbänden. 

5)  Albit.  p.  526  (A.  J.  P.  2,  2470):  In  Congr.  Ind.  praesentibus  Card. 
Maroo  Ant.  Columna,  Fr.  Toleto  et  aliis,  leoto  memoriali  pro  Raimundo 
Lnllo  et  Omnibus  consideratis,  quae  proponebantur,  praesertim  quoniam 
super  hoc  Catholici  Regis  literae  ad  suum  oratorem  in  Urbe  habebantur, 
decretum  fuit,  ut  in  novo  Indioe  Lullus  non  reponatur;  oisdem  de  causis, 
quibus  deputati  in  S.  Conc.  Trid.  eundem  Raimundum  ex  Indice  sus- 
tulerunt. 


30  Bücherverbote  im  Mittelalter. 

die  fraglichen  Schreiben  sollten  baldigst  abgehen,  und  unter  dem 
11.  März,  dieselben  seien  expedirt  worden.  Heber  den  Erfolg  der- 
selben wird  nichts  gemeldet  *). 

Unter  Paul  V.  wurde  aus  Sardinien  eine  Denkschrift  einge- 
sandt, worin  von  den  100  nach  Eymeric  durch  Gregor  XI.  ver- 
dammten Sätzen  nachgewiesen  werden  sollte,  dass  sie  zum  Theil  in 
Lulls  Schriften  nicht  enthalten  seien*).  Es  wurden  —  allem  An- 
scheine nach  von  der  Inquisition,  die  jetzt  die  Sache  in  die  Hand 
nahm,  —  mit  der  Prüfung  beauftragt  der  Benedictiner  Michael  von 
Neapel,  der  Dominicaner  Lemos,  der  Augustiner  Gregor  Nuftez  und 
der  Jesuit  Bened.  Giustiniani ;  diese  Hessen  die  Sätze,  von  denen 
behauptet  wurde,  sie  seien  nicht  von  Lull,  bei  Seite;  die  übrigen 
erklärten  sie  für  novae,  impropriae,  periculosae,  temerariae,  sapien- 
tes  haeresim,  einige  für  aperte  erroneae  in  fide  vel  etiam  proprio 
haereticae.  Der  Defensor  Majorchinus,  der  für  Lull  bestellte  Ver- 
theidiger,  —  der  Franciscaner  Juan  de  Riera,  —  suchte  diese  Sätze 
orthodox  zu  deuten  und  beantragte  eine  Prüfung  der  angefochtenen 
20  Schriften  von  Lull.  Man  Hess  diese  aus  Spanien  kommen,  und 
sie  wurden  zur  Prüfung  unter  die  vier  erwähnten  und  die  neu  er- 
nannten Censoren,  den  Generalvicar  der  Dominicaner,  den  Conven- 
tualen  Magister  Bonaventura  von  Nola  und  Johannes  Camerotta,  ver- 
theilt ').  Die  Censuren,  welche  alle  nicht  günstig  für  Lull  aus- 
fielen, wurden  ohne  Nennung  der  Verfasser  dem  Vertheidiger  vor- 
gelegt, und  dieser  schrieb  eine  ausführliche  Entgegnung. 

Cardinal  Bellarmin  verfasste  nun  ein  Referat  für  die  Inquisi- 
tion, welches  mit  dem  Votum  schliesst:  Lulls  Lehre  sei  mindestens 
unnütz  und  geföhrlich  und  müsse  darum  verboten  werden,  bis  sie 
corrigirt  und  die  Correctur  von  der  Inquisition  approbirt  werde. 
Er  fügt  die  charakteristische  Bemerkung  bei :  Haue  conditionem 
addo,  ut  minus  displiceat  sententia  damnationis,  sed  credo  nunquam 
corrigendam  hanc  doctrinam.  Bellarmin  referirte  auch  über  die 
Gutachten  der  Censoren  .in  der  unter  dem  Vorsitze  des  Papstes 
29.  Aug.  1619    gehaltenen    Sitzung.     In    dieser  wurde  beschlossen, 


1)  Albit.  p.  625. 

2)  Bzovius  a.  1892  p.  1411  :    Memoriale  collationis  100  articulorum 
ab  Eymerico  compilatorum  cum  libis  R.  LuUi  factae. 

3)  Albit.  p.  523  ff.  Es  werden  zwölf  Bände  ca talonische  und  fünf 
kleinere  Bände  lateinische  Schriften  erwähnt.  Die  Prüfung  der  catalo- 
nischen  Schriften  wurde  dem  Generalvicar  der  Dominicaner  und  dem  P. 
Lemos  übertragen.  Ersterer  erklärte,  er  habe  nicht  alles  darin  verstanden 
und  nichts  Irriges  darin  gefunden,  aber  multa  levia  et  ridicula  et  parum 
digna  gravitate  theologica.  —  Auch  aus  der  Ars  brevis  und  der  Probatio 
articulorum  fidei  per  necessarias  rationes  wurden  um  diese  Zeit  Sätze  ex- 
cerpirt  und  zwölf  ^Jualificatoren  vorgelegt,  welche  dieselben  für  impro- 
priae, temerariae,  erroneae  in  fide  .  .  .  haereticales  erklärten.  Albit. 
p.  526. 


Raymundus  Lullus.  31 

zunächst  zu  warten,  bis  nochmals  eine  Entscheidung  gefordert  werde, 
dann  aber  dem  Nuncius  in  Spanien  die  Censur  zu  schicken  und  ihn 
zu  beauftragen,  mit  dem  Könige  und  dem  spanischen  Grossinquisi- 
tor darüber  zu  sprechen  und  ihnen  begreiflich  zu  machen,  dass  nach 
dieser  Censur  die  Bücher  Lulls  verboten  werden  müssten;  er  solle 
beifügen,  diejenigen,  welche  die  Bücher  früher  geprüft  (und  unver- 
fänglich gefunden),  möchten  nicht  alles  gelesen  haben.  —  Es  wird 
dann  weiter  noch  berichtet:  „im  Namen  des  Königreichs  Mallorca", 
also  von  dem  oben  erwähnten  Defensor  Majorchinus  sei  der  Antrag 
auf  correctio  librorum  Eaimundi  wiederholt  worden;  der  Papst  habe 
aber  6.  Aug.  1620  befohlen,  ihm  zu  antworten,  ut  tandem  requies- 
cat.  Am  30.  Aug.  1620  schrieb  dann  Bellarmin  an  den  Commissar 
der  Inquisition  :  er  schicke  ihm  im  Auftrage  des  Papstes  die  20  im 
J.  1619  von  den  Censoren  verworfenen  (riprovati)  Bücher  Lulls  und 
eine  früher  censurirte  Denkschrift ;  die  Papiere,  die  er  seit  dem  An- 
fange der  Controverse  von  der  Inquisition,  von  dem  Sekretär  der 
Index-Congregation  und  von  den  Censoren  erhalten,  habe  er  ihm 
schon  in  der  letzten  Sitzung  gegeben;  er  solle  alles  zusammen  in 
eine  Kiste  legen,  damit  man  es  vorkommenden  Falls  leicht  finden 
könne. 

Also:  unter  Paul  V.  ist  eine  neue  Untersuchung  angestellt 
worden,  die  zu  dem  Ergebniss  geführt  hat,  dass  wenigstens  ein 
grosser  Theil  von  Lulls  Büchern  grobe  Irrthümer  enthalte;  aber  es 
ist  aus  Rücksicht  gegen  den  spanischen  Hof  kein  Urtheil  publicirt 
worden.  Bellarmin,  der  bei  dieser  Untersuchung  die  Hauptrolle  ge- 
spielt, sagt  in  seinem  Buche  de  scriptoribus  eccl.:  die  Controverse 
scheine  von  dem  apostolischen  Stuhle  noch  nicht  entschieden  zu 
sein,  da  einerseits  Eymerics  Directorium,  anderseits  ein  gegen  das-, 
selbe  'gerichtetes  Buch*)  nicht  verboten  seien.  —  Auch  die  Ver- 
theidigungsschrift  des  Franciscaners  Kiera  wurde  1627  gedruckt  und 
nicht  verboten^). 


1)  Sententia  definitiva  in  favorem  Lullianae  doctrinae  juris  ordine 
et  apostolica  auctoritate  lata  (die  oben  erwähnte  Sentenz  von  1419)  et  in 
veritatis  triumphum  inque  gloriosae  vindicationis  memoriam  denuo  im- 
pressa  et  principalibus  resoriptis  munita,  Palma  1604  (vermehrte  Ausgabe 
Paris  1676). 

2)  Transumptum  memorialis  in  causa  pii  eremitae  et  martyris  Rai- 
mundi  Lulli,  quae  nunc  Romae  vertitur  coram  Sanctissimo,  per  P.  lo. 
Rieram,  0.  Franc.  Theologum  et  Reg^i  Balearum  Syndicum  in  Rom.  Curia 
hanc  causam  agente.  Palma  1627.  So  Arg.  I  a  262.  Tractatus  in  quo 
respondetur  omnibus  quae  hucusque  objecta  sunt  Raimundo,  Palma  1627, 
fol.,  bei  Pelayo  I,  688  wird  wohl  nur  ein  anderer  Titel  desselben  Buches 
sein.  —  Im  Gegensatze  zu  Bellarroin  haben  mehrere  spätere  Jesuiten  ent- 
schieden für  Lull  (gegen  die  Dominicaner)  Partei  ergriffen,  so  Sollier  (s.  o. 
S.  27),  Salelles,  Custurerius  (Arg.  I  a  262),  Th.  Raynaud. 


82  Biicherverbote  im  Mittelalter. 

Im  J.  1662  erschien  zu  Paris  eine  französische  üebersetznng 
einer  Schrift  von  Lull;  auf  dem  Titelblatt  war  er  als  Heiliger  und 
Märtyrer  bezeichnet').  Das  veranlasste  den  Provincial  der  Domini- 
caner in  Belgien,  bei  der  Congregation  der  Riten  anzufragen,  ob 
diese  Bezeichnung  zulässig  sei.  Franz  de  ßubeis  gab  für  die  Con- 
gregation ein  Gutachten  ab,  worin  es  heisst:  Raymundus  Lullus 
stehe  zwar  unter  dem  26.  März  im  Martyrologiura  der  Franciscaner; 
gleichwohl  glaube  er,  dass  man  nicht  nur  die  fragliche  Bezeich- 
nung vermeiden,  sondern  auch  auf  eine  sorgfältige  Revision  von 
Lulls  Schriften  dringen  müsse,  damit  nicht,  wenn  dieselben  Irrthü- 
mer  enthalten  sollten,  diese  durch  üebersetznng  der  Schriften  weiter 
verbreitet  würden.  —  Es  scheint  aber  damals  weder  von  der  Riten- 
Congregation  noch  sonst  etwas  geschehen  zu  sein.  Aber  am  20.  Juni 
1690  verbot  die  Inquisition  ein  Buch  des  Domherrn  Bennazar  von 
Mallorca,  welches  nach  dem  Titel  zu  urtheilen*)  die  Anschauung 
der  LuUisten  sehr  kräftig  zum  Ausdruck  gebracht  haben  muss. 
Ausser  diesem  Buche  ist  nur  noch  im  Jahr  1755  eine  Schrift  von 
Sebastian  Kreuzer,  Cursus  theologiae  scholasticac  per  principia  Lul- 
liana  cum  principiis  aliarum  scholarum  comparata,  auf  den  Index 
gekommen,  sonst  keine  der  zahlreichen  Streitschriften,  auch  nicht  die 
von  Ivo  Salzinger  veranstaltete  grosse  Gesammtausgabe :  B.  Ray- 
mundi  LuUi  Doctoris  illuminati  et  Martyris  opera,  Mainz  1721 — 42, 
10  Folio-Bände  3). 

Benedict  XIV.  (De  beatif.  1.  1,  c.  40,  4)  sagt,  nachdem  er  Schrif- 
ten pro  et  contra  verzeichnet,  das  ürtheil  über  die  Frage,  ob  Ray- 
mund ein  Heiliger  sei,  sei  zu  suspendiren,  bis  der  h.  Stuhl  ent- 
scheide. Pius  IX.  approbirte  1847  ein  Officium  des  ,^seligen  Ray- 
Qiundus  Lullus"  für  das  Königreich  Mallorca,  wo  er,  wie  es  darin 
heisst,  seit  unvordenklichen  Zeiten  und  mit  Gutheissung  Leo's  X.  als 
Seliger  verehrt  werde,  und  erlaubte  1858  dem  Minoritenorden,  all- 
jährlich   am  27.  Nov.    das    Fest    des    sei.    Raymundus   zu  feiern*). 


1)  Le  triomphe  de  l'amour  et  Pcchelle  de  la  gloire  ou  la  medecine 
universelle  des  ames  faite  par  Saint  Raymond  Lulle,  Martyr  et  Hermit« 
du  Tiers  Ordre  de  S.  FranQois.  Vgl.  Albit.  p.  521. 

2)  Der  Titel  wird  in  den  älteren  Index- Ausgaben  so  angegeben  (seit 
Ben.  ist  er  stark  abgekürzt):  Doctoris  Petri  Bennazar,  almae  sedisMajori- 
carum  canonici,  breve  et  compendiosum  rescriptum  nativitatem,  vitam, 
martyrium,  cultum  immemorabilcm  pii  Eremitae  ac  venerabis  Martyris  Ray- 
mundi  Lulli  Baleatis  Tertii  Ord.  S.  Franc,  Doctoris  coelitus  illustrati, 
approbationes,  commendationes  Lullianae  doctrinae  et  juridicas  vindica- 
tiones  a  calumniis  quibuslibet  praefatae  doctrinae  dolose  impositis  ingenti 
brevitate  complectens.  Majoricis  1688. 

3)  In  den  spanischen  Indices  wird  Lull  nur  erwähnt  unter  Henricns 
Cornelius  Agrippa,  dessen  Common tar  zu  Lulls  Ars  brevis  verboten  wird. 

4)  A.  J.  P.  8,  812.  In  der  Petition  des  Minoriten-Generals  wird  u.a. 
von  Raymnnd  gesagt:  immaculatum  Deiparae  conceptum  operibus  caelesti 


Arnold  von  Villanova.  33 

Gleichwohl  wurde  noch  1857  in  einer  in  Rom  mit  Approbation  des 
Magister  S.  Palatii  erscheinenden  Zeitschrift  am  Schlüsse  einer 
langen  Abhandlung  über  Lull  behauptet:  wenn  sein  Name  auch  nicht 
im  ßömischen  und  trotz  der  Ermahnungen  Pauls  V.  auch  nicht  im 
spanischen  Iudex  stehe,  so  sei  doch  das  Verbot  Gregors  XI.  noch 
in  Kraft  und  auf  Grund  der  1.  Regel  des  Index  das  Lesen  und 
Behalten  der  Bücher  Lulls  als  verboten  anzusehen^). 

12.    Eymeric    berichtet    ausführlich    über   die   Häretiker, 

welche  im   14.  Jahrhundert  von  den  Inquisitoren  in  Aragonien 

und  Gatalonien,  einige  von  ihm  selbst,  verurtheilt  wurden  ^).  Von 

mehreren  derselben  erwähnt  er  gar  keine  Schriften,  von  anderen 

sind  die  Schriften  nicht  erhalten  oder  doch  nicht  gedruckt.  Sie 

stehen  gleichwohl  fast  alle  im  Römischen  Index.    —    Von  dem 

Arzt  Arnold  von  Villanova  (in  Gatalonien),   einem   eifrigen 

Joachimiten   und  Spiritualen  (f  um  1310),  wurden  1316  durch 

die  Inquisition  in  Tarragona   14  theils  lateinische,   theils  cata- 

lonische  Schriften  verurtheilt  und  unter  Androhung  der  Excom- 

munication  verordnet,  sie  binnen  zehn  Tagen  abzuliefern  ^). 

Die  Titel  der  1316  verbotenen  Schriften,  die  nicht  gedruckt 
sind,  stehen,  aus  Eymeric  abgeschrieben,  im  Med.  und  Ven.  P.  setzte 
darauf  Arnold  in  die  1.  Cl. ;  hier  wurde  er  von  Tr.  gestrichen. 
S.  setzte  nach  dem  Vorgange  von  Liss.  81  und  Q.  in  die  2.  Cl. 
Arnoldi  de  V.  opera,  und  Cl.  fügte  ein  d.  c.  bei.  Dieses  Verbot 
bezieht  sich  nicht  auf  die  1316  verbotenen,  sondern  auf  die  zu  Lyon 
1504  und  sonst  wiederholt  gednickten  medicinischen  Schriften  Ar- 
nolds. Q.  und  die  anderen  span.  Indices  und  Bras.  verordnen, 
in  der  Sammlung  7  Tractate  zu  streichen,  die  von  Behexung,  Traum- 
deutung u.  dgl.  handeln.  —  Mit  Opusculi  scholae  Salemitanae  de 
conservanda  bona  valetudine  scholia  et  annotationes,  die  S.  mit  d.  c. 


sapicntia  refertis  asseruit.  In  der  Lection  des  von  Pius  IX.  approbirten 
Officiums  heisst  es:  Adco  coelesti  sapicntia  est  imbutus,  ut.  qui  rudis 
antea  fuerat,  optime  de  rebus  divinis  loqueretur. 

1)  A.  J.  P.  2,  2480. 

2)  P.  2  c.  11,  p.  265.  Vgl.  Pelayo,  Heterodoxos  espafioles,  I,  449. 
8)  P.  2  c.  28,  p.  316  (Arg.  la  268).     Das  ürtheil  mit  ausführlicher 

Kritik  der  Schriften  bei  Villanueva,  Viaje  leterario  19,  321  und  bei  Pelayo 
I,  777.  —  Eine  Auslegung  von  Träumen  der  Könige  Jakob  II.  von  Ara- 
gonien und  Friedrich  III.  von  Sicilien  ist  unter  dem  Titel:  Collocutio 
Friderici  regis  Siciliae  et  nostra  Amoldi  de  V.  lecta  et  communicata  Sedi 
apostolicae  bei  Flacius,  Catal.  testium  veritatis,  1562,  App.  p.  1 — 14  und 
mit  mehreren  anderen  uncdirtcn  Schriften  von  Arnold  und  Documenten, 
die  ihn  betreffen,  bei  Pelayo  I,  720—781. 

Bcnsch,  Index.  3 


34  Bücherverbote  im  Mittelalter. 

verbot,  die  aber  von  Gl.  gestrichen  wurden,  ist  wahrscheinlich  ge- 
meint: Scholae  Sal.  Über  de  con«.  .  .  .  valetudine,  cum  Arnoldi 
Villanovani  in  singula  capita  exegesi,  Lyon  1577.  16.  —  Die  spani- 
schen Häretiker,  von  denen  Eymeric*)  gar  keine  Schriften  erwähnt, 
die  aber  gleichwohl  im  Med.  und  Yen.,  meist  auch  in  den  Römi- 
schen Indices  stehen,  sind:  Petrus  Olerii  aus  Mallorca  (in  allen 
Indices)  und  ein  Priester  Frater  Bouonatus  (nur  Med.  Ven.),  Duran- 
dus  de  Baldach  aus  Gerunde  und  Jacobus  Justi  (beide  bei  P., 
von  Tr.  gestrichen,  von  S.  Gl.  wieder  eingesetzt),  der  Cistercienser 
Berengarius  de  Montefalcone  (nur  Med.  Yen.),  der  Minorit  Arnol- 
dus  Montaner!  (Med.  Yen.  de  Monte  Averni,  seit  P.  Montanii, 
erst  seit  Ben.  Montanerii).  —  Yon  einem  Gondisalvus  aus  der  Diö- 
cese  Guenca  berichtet  Eymeric^),  er  habe,  daeraone  ei  visibiliter 
apparente  et  docentc,  seinem  Anhänger  Xicolaus  de  Galabria  1357 
ein  Buch  dictirt,  welches  sie  Yirginale  nannten  und  welches  Eymeric 
verbrennen  Hess.  Um  dieselbe  Zeit  Hess  Eymeric  ein  dickes  Buch 
voll  Teufelsbeschwörungen  u.  dgl.  in  sieben  Theilen  verbrennen, 
welches  Liber  Salomonis  hiess,  in  quo  erant  scripta  sacrificia,  orationes, 
oblationes  et  nefaria  quamplurima  fieri  daemonibus  consultAta.  —  In 
allen  Eömischen  Indices  stehtNicolaus  de  Galabria  in  der  1.,  Liber 
virginali  8  in  der  3.  GL,  bei  P.  auch  Gondisalvus  in  der  1.,  Liber  Salo- 
monis magicis  superstitionibus  refertus  in  der  3.  Gl.  —  1363  wurden 
zwei  libelli  de  ad  ventu  Antichrist!  von  Bart  hole  maeusJanovesius 
aus  Mallorca  verbrannt  (die  Ankunft  des  Antichrists  war  darin  für  1360 
angekündigt).  Bartholomaeus  steht  in  allen  Indices,  aber,  wohl  weil 
er  abgeschworen^),  in  der  2.  Gl. 

13.    In  Italien  wurden  1310  Petrus  de   Abano  (Apone) 

und  1328  Cecco  d'Ascoli  wegen  Magie  von  der  Inquisition  zum 

Tode  verartheilt;  letzterer  wurde  mit  seinem  Buche  de  spbaera 

und  anderen  Bttchern  verbrannt. 

Nur  Schriften  des  Petrus  de  Abano  stehen  seit  Paul  lY.  im 
Index.  Er  ist  der  Stifter  der  Averroisten-Schule  in  Padua  *),  Ein 
anderer  Arzt  soll  ihn  aus  Neid  bei  der  Inquisition  wegen  Irrglau- 
bens und  Zauberei  verklagt  haben  •'').  Er  starb  während  des  Pro- 
cesses;  die  Leiche  sollte  verbrannt  werden,  wurde  aber  von  Freun- 
den bei  Seite  geschafft;  er  wurde  darauf  in  effigie  verbrannt.  Seit 
P.  stehen  von  ihm  in  der  2.  Gl.  Geomantia  (Yenedig  1541  u.  s.), 
Heptameron    seu  Elementa  magica  (in  Henr.  Gorn.  Agrippae  Opera 


1)  F.  2  c.  11,  p.  265.  Pelayo  I.  492. 

2)  P.  2  q.  28  p.  816  (Arg.  I  a  376).  Pelayo  I,  494. 

8)  Lutz.:  Libellus  fuit  igni  traditus,  Bartholomaeo  pocnitcnte  et  er- 
rores  publice  abjurante.  Vgl.  Eym.  P.  2  q.  11  n.  10,  p.  266  (Arg.  I  a  380). 

4)  Werner,  Thomas  von  Aquin  8,  127. 

5)  Burckhardt,  Cultur  der  Renaiss.  II,  9.   Ausführlich  handelt  Bayle 
über  ihn.  • 


Petrus  de  Abano.     Wycleff.     Hus.  36 

I,  455)  et  de  omni  genere  divinationis  opera.  Das  Heptameron  ent- 
hält eine  Anweisung  zur  Teufelsbeschwöning  für  jeden  Tag  der 
Woche').  —  Sein  Conciliator  difFerentiarum  philosophorum  et  me- 
dicorum  (Yen.  1548.  1596)  steht  nicht  im  Rom.  und  span.  Index, 
wird  aber  im  Liss.   1624  expurgirt. 

In  dem  Urtheil  der  Inquisition  von  Florenz,  wodurch  Cecco 
d'Ascoli  als  relapsus  zum  Tode  verurtheilt  wurde ^),  wurde  auch 
angeordnet^  „das  abergläubische,  thörichte  und  nigromantische  (sie) 
Buch  de  sphaera  und  ein  anderes  italienisches  Buch  voll  Bitterkeiten 
und  ketzerischer  G-rundsätze  mit  all  seihen  Werken,  Schriften  und 
Lehren  zu  verbrennen."  —  Cecco's  Commentar  zu  der  Sphaera  des 
Jo.  de  Sacrobosco  ist  Ven.  1499  u.  s.,  sein  Gedicht  L'acerba  sehr 
oft  im  16.  Jahrh.  gedruckt  worden.  Albizzi  nennt  (1683)  die  Werke 
des  Petrus  de  Abano  und  des  Cecco  d'Ascoli  neben  denen  Agrippa's 
als  die  besonders  oft  in  den  Inquisitionsprocessen  wegen  Magie 
u.  dgl.  vorkommenden^). 

14.  Bezüglich  der  Bücher  Johann  Wycleffs  bestimmte 
das  Concil  von  Constanz  im  J.  1415:  es  dürfe  sie  niemand  lesen, 
lehren,  erklären  oder  citiren,  ausser  nm  sie  zu  widerlegen,  bei 
Strafe  .  der  Excommunication,  und  die  Bischöfe  sollten  sie  unter 
Androhung  von  Censuren  und  Strafen  einsammeln  und  verbren- 
nen lassen.  Dasselbe  Concil  verdammte  alle  Schriften  von  Job. 
Hus,  „seien  sie  lateinisch  oder  böhmisch  von  ihm  herausgegeben 
oder  in  irgend  eine  andere  Sprache  von  irgend  jemand  über- 
setzt^. Es  verordnete  ferner,  sie  sollten  in  Gonstanz  und  ander- 
wärts (öffentlich  verbrannt  werden  und  die  Bischöfe  sollten  sie 
aufsuchen  und  verbrennen  *).  —  In  England  hatte  schon  1387 
Richard  II.  unter  Androhung  von  Gefängnissstrafe  und  Vermc)- 
gensconfiscation  verboten,  die  häretischen  Schriften  von  Wycleff 
und  Nicolaus  Hereford  zu  kaufen  oder  zu  verkaufen,  und  be- 
fohlen,   sie  zu    confisciren  *),    und   1408    die  Convocation  unter 


1)  Thiers,  Traite  des  superstitions  II,  323,  nennt  es  ein  abominable 
livre.  Baumg.  II,  323  führt  daraus  folgende  Formel  an:  Venite  ergo  in 
nomine  Adonay  Zebaoth,  Adonay  Amioram,  venite,  venite,  quid  tardatis? 
Festinate.  imperat  vobis  Adonay.  Rex  regum,  El,  Aty,  Titeip,  Azia,  Hyn, 
Jen,  .  .  .  Hy,  Hau,  Va  etc.  Aohnliche  Dinge  werden  uns  freilich  spater 
in  approbirten  Exorcismenbüchem  begegrnen. 

2)  Le  Bret,  Magazin  8,  542.  Riv.  Eur.  1879,  vol.   15,  C06;  16,  11. 
8)  De  inconst.  p.  813. 

4)  Hefele,  Conc-Gesch.  7,  118.  207. 

5)  Wö^kins  Conc.  M.  Brit.  III,  204. 


36  ßncherverbote  im  Mittelalter. 

dem  Vorsitze  des  Erzbisehofs  Thomas  Arundel  verordnet:  es 
solle  keine  von  Wycleff  oder  einem  andern  zu  seiner  Zeit  oder 
seitdem  verfasste  Schrift  gelesen  oder  danach  gelehrt  werden, 
wenn  sie  nicht  zuvor  von  den  Universitäten  Oxford  oder  Cam- 
bridge oder  von  wenigstens  zwölf  von  einer  dieser  Universitäten 
im  Einvernehmen  mit  dem  Erzbischof  bestellten  Censoren  ge- 
prüft und  einstimmig  gut  geheissen  und  von  dem  Erzbischof 
approbirt  worden  sei  ')•  Seit  dem  J.  1400  wurde  einer  grossen 
Zahl  von  Wycleffiten  und  Lollarden  der  Process  gemacht  und 
manche  hingerichtet.  —  Im  J.  1459  befahl  Pius  II.  unter  An- 
drohung der  Inquisition  die  im  Sinne  Wycleffs  gehaltenen 
Schriften  des  Bischofs  Reginald  Pecock  von  Chichester  abzu- 
liefern und  zu  verbrennen. 

Pecock  widerrief  1457  die  ketzeriflchen  Ansichten,  die  er  in 
verschiedenen  (lateinißchen  und  englischen)  Schriften  vorgetragen, 
forderte  die  Besitzer  derselben  auf,  sie  nicht  mehr  zu  lesen,  son- 
dern an  den  Erzbischof  von  Canterhiiry  abzuliefern,  und  erklärte 
sich  damit  einverstanden,  dass  sie  öffentlich  verbrannt  würden^). 
Er  wurde  abgesetzt  und  in  ein  Kloster  geschickt.  Im  J.  1459 
schrieb  dann  Pius  IT.  an  den  Erzbischof  und  zwei  andere  englische 
Bischöfe:  es  habe  sich  herausgestellt,  dasa  Pecock  nicht,  wie  er  an- 
gegeben, seine  ketzerischen  Schriften  sämmtlich  abgeliefert  (er 
scheint  sie  weiter  verbreitet  zu  haben) ;  es  solle  also  eine  Unter- 
suchung eingeleitet  und  Reginald,  wenn  schuldig  befunden,  nach 
Rom  gesandt  werden ;  alle,  welche  Abschriften  von  seinen  Büchern 
hätten,  seien  unter  Androhung  der  Excommunication  aufzufordern, 
sie  abzuliefern,  damit  sie  öffentlich  verbrannt  würden  "*). 

Reginald  steht  nicht  im  Index,  wohl  aber  ausser  Wycleff 
selbst  seit  P.  in  der  1.  Cl.  eine  Reihe  von  Wycleffiten*):  aus 
Lutz,  abgeschrieben,  Guilelmus  Sartoris  (Sawtre  oder  Sautry,  der 
erste,    der    in    England    wegen   Ketzerei    verbrannt    wurde,     1400), 


1)  Wilkins  m,  314.  2)  Wilkins,  DI,  576. 

3)  Raynaldus  1459,  29.  Reginald  heisBt  hier  (und  bei  Zacc.  p.  131) 
Reginaldus  Pecoli.  Ueber  seine  Schriften  s.  Oudin  III,  2692.  Sein  Haupt- 
werk, The  RepresBor  of  over  mach  blamig  the  clergy,  ist  von  Babington, 
Lond.  1859,  2  vol.  herausgegeben,  A  Treatise  proving  Scripture  to  bc  the 
rule  of  faith  von  H.  Wharton,  Lond.  1688. 

4)  Die  Namen  die  in  den  älteren  Indice«  vielfach  stark  corrumpirt 
sind,  gebe  ich,  wie  sie  Ben.  berichtigt  hat.  Ueber  die  Persönlichkeiten  vgl. 
Lechler,  Joh.  von  Wiclif,  1873,  2.  Band,  an  den  im  Register  angegebenen 
Stellen  und  R.-E.  8,  739. 


Wycleffiteu,  Uusiten.  37 

femer  aus  Gesner:  Jo.  Ashwarby,  Jo.  Astone  (Ashton),  Ni- 
colaus Herforde  s.  Herefordius,  Jo.  Oldencastel  s.  Oldcastel  (Sir 
John  Oldcastle ,  Lord  Cobham),  Jo.  Purvey,  Gull.  Taylour  und 
Kicli.  Wick  8.  Wichius  (Wyche;  er  wird  auch  mit  Eichardus  An- 
glicus  gemeint  sein,  der  —  aus  Lutz.  —  im  Ven.  steht).  Dazu 
kamen  noch  (aus  Gesner  resp.  Frisius)  durch  S.  Cl.  Petrus  Clarke, 
Petrus  Pateshull,  Nie.  Upton  (in  den  älteren  Indices  Opton)  und 
Guil.  White  (in  älteren  Indices  Witte).  Auch  der  angebliche  Stifter 
der  LoUarden  steht  seit  P.  als  Lollardus  (seit  Ben.  als  Waltherus 
Lollardus)  ebenso  wohl  in  der  1.  Cl.  wie  Petrus  Waldus.  —  Die 
neben  Hus  und  Hieronymus  von  Prag  in  der  1.  Cl.  stehenden 
Husiten  sind  fast  alle  von  P.  aus  Med.  Yen.,  von  diesen  aus  Lutz, 
abgeschrieben.  Es  sind  folgende:  drei  der  Vertreter  der  Böhmen 
auf  dem  Baseler  Concil,  Jo.  de  Rochezana  s.  Rockyzana,  Petrus 
Payne  Anglus  (Ven.  wie  Lutz.  Petrus  de  Anglia)  und  Nie.  de 
Pelhrzimow  s.  Pelhizimow,  Thaborensium  pseudo-episcopus  *),  femer 
Jac.  Misnensis  s.  de  Misa,  alias  Jacobellus,  Jo.  de  Lukawetz,  Petrus 
Dresdensis  ^),  endlich  Job.  Przibram,  obschon  dieser  nie  mit  Rom 
brechen  wollte,  gegen  die  Taboriten  schrieb  —  ein  Tractat  von 
ihm  und  Rokyzana  ist  in  der  Historia  Hussitica  von  Cochlaeus  ab- 
gedruckt —  und  von  Possevin  zu  den  katholischen  Schriftstellern 
gezählt  wird. 

In  der  3.  Cl.  stehen  seit  P.  (aus  dem  Ven.)  Processus  con- 
sistorialis  nmrtyrii  Jo.  Huss  (cum  correspondentia  legis  gratiae  ad 
jus  papisticum)  etc.  ^)  und  eine  Historia  de  iis  quae  loanni  Huss 
in  Constantiensi  Concilio  evenerunt,  seit  S.  Cl.  Liber  egregius  de 
unitate  Ecclesiae,  cujus  auctor  periit  in  Concilio  Constantiensi^),  seit 


1)  Gewöhnlich  Nie.  Pilgram  Biskupec  genannt.  Bei  Lutz,  (und 
Aencas  Sylvius,  Hist.  Bob.  c.  49)  und  danach  im  Ven.  heisst  er  Nie. 
Galücus.  P.  behielt  diesen  Namen  bei,  nahm  aber  aus  der  sog.  Chronica 
Abbatis  Urspergensis  auch  Nie.  Pelhrzimow  auf,  so  dass  er  unter  zwei 
Namen  in  der  1.  Cl.  steht.  Im  Ven.  stehen  noch  (aus  Lutz.)  Jo.  de  Praga, 
wohl  der  frühere  Prämonstratenser  Johannes,  der  1422  in  Prag  hinge- 
richtet wurde  (Palacky  lU,  2,  183.  279),  Mathias  Bohemus  und  Ulricus 
de  Moravia  piatthias  Lauda,  Hauptmann  von  Pisek,  und  Ulrich  von  Znaim, 
Pfarrer  zu  Kaslau,  die  beide  in  Basel  waren). 

2)  Bei  den  böhmischen  Chronisten  Petrus  de  Drasdian,  Drasdausky; 
8.  Rauke,  D.  Gesch.  im  Zeitalter  der  Ref.  (WW.  11),  16.  Von  ihm  ist 
vielleicht  Planctus  ruinae  £cclesiae,  Memmingen  c.  1482  (Ros.  84,    2104). 

3)  S.  l.  et  a.,  von  Otto  Brunfels,  herausgegeben  (mit  Holzschnitten). 
Brunfels  besorgte  auch  die  erste  Ausgabe  der  Werke  von  Hus,  s.  1.  et  a., 
3  vol.  4;  8.  Literar.  Wochenbl.,  Nürnb.  1770,  I,  105.  111.  Ueber  andere 
alte  Ausgaben  derselben  s.  Baumgarten  I,  438. 

4)  S.  1.  1520;  vielleicht  von  Hütten  bei  Schöffer  in  Mainz  edirt; 
Baumgarten  I,  409.     Am  Schlüsse  steht:  Explicit  tractatus  Mag.  lo.  Huss. 


38  Büüberverbote  im  Mittelalt43r. 

Ben.  mit  dem  Zusätze  Opus  Jo.  Huss,  ferner  Confessio  Walden- 
siuni,  ohne  Zweifel  die  von  Flacius  Basel  1568  edirte,  wahrschein- 
lich von  Johann  von  Lukawetz  verfasste  Confession  der  Taboriten'), 
und  eine  Historia  Hussitarum  (diese  aus  Liss.  Sl). 

15.  Von  dem  Baseler  Concil  warde  in  der  22.  Sitzung, 
15.  Oct.  1435  ein  Buch  des  Augustinus  Favorini,  gewöhnlich 
Augustinus  de  Roma  genannt,  —  er  war  seit  1411) Gcneral- 
prior  der-  Augustiner -Eremiten,  seit  1431  Erzbischof  von  Naza- 
reth  bei  Barletta,  t  1443,  —  worllber  der  Cardinal  Torquemada 
referirte,  als  „eine  nicht  gesunde  und  im  Glauben  irrige  Lehre 
enthaltend"  sammt  seinen  Vertheidigungsschriften  verdammt  und 
verboten,  die  darin  enthaltene  Lehre  vorzutragen  und  zu  ver- 
theidigen.  Augustinus  appellirte  an  den  Papst  Eugen  IV.,  und 
dieser  ernannte  eine  Untersuchungscommission,  —  worUber  das 
Concil  sich  beschwerte  und  was  Veranlassung  zu  dem  Verbote 
der  Appellation  von  dem  Concil  an  den  Papst  wurde-)«  Ueber 
das  Ergebniss  der  Untersuchung  wird  nichts  berichtet;  sie  ist 
aber  wohl  nicht  günstig  für  Augustinus  ausgefallen,  da  sein 
Buch  —  es  ist  nicht  gedruckt,  —  seit  P.  auf  dem  Index  steht. 

Im  Ven.  steht  einfach  Aug.  de  Roma  Archiep.  Nazarenus. 
P.  setzte  ihn  aber  nicht  in  die  1.  Ol,  sondern  in  die  2.  mit  An- 
gabe der  drei  Tractate,  die  das  Buch  enthielt :  Tractatus  de  sacra- 
mento  divinitatis  [vielmehr  unitatis]  Jesu  Chr.  et  Ecclcsiae  [s.  de 
Christo  integroj,  —  de  Christo  capite  et  ejus  inclyto  principatu,  — 
de  charitate  Christi  erga  electos  et  de  ejus  infinito  amore. 

Die  Angabe,  Eugen  IV.  habe  den  unfläthigen  Herniaphroditus 
des  Antonio  Beccadelli  (Panormita)  verboten  ^),  scheint  unrichtig  zu 
sein.  Richtig  ist,  dass  der  h.  Bernardinus  von  Siena  und  Roberto 
da  Lecoe  gegen  das  Buch  predigten  und  es  zu  Bologna,  Ferrara  und 


quem  collegit  a.  1413  et  est  prouunciatus  publice  in  civitate  Prag.  —  Hus' 
Schrift  De  ccclesia  erschien  auch  unter  dem  Titel  De  causa  Boemica. 
Paulus    Constantius  ...  S.  1.  et  a.  97  Bl.    Baumg  I.  426. 

1)  Clement  IV,  457.  Sie  steht  auch  in  den  Waldeusia  ed.  Balth. 
Eydius,  Roterdam  1616,  2  vol.  8.  als  lo.  Lukawitz  Waldensis  Confessio 
Taboritarum  contra  Rokenzauam  (gegen  den  bei  Cochlacus  abgedruckten 
Tractat)  et  Papistas  Prageuses.  Baumg.  I,  544.  Die  Sammlung  von 
Lydius  steht  nicht  im  Index. 

2)  Lederer,  Joh.  von  Torquemada  S.  90.  108.  Mansi  30,  1068.  Das 
Urtheil  bei  Arg.  I  b  371,  Sätze  aus  dem  Buche  bei  Nat.  Alex.  17,  191. 

3)  Zacc.  p.  130.  Gregorovius,  Gesch.  der  St.  Rom  7,  544. 


AugustiuuB  de  Roma.    Alphonsus  Tostatus.  39 

Mailand    öffentlich    verbrannten  ^).     Es    steht    nicht    im    Index  ( es 
wurde  erst  1791  und  1824  gedruckt). 

16.  Als  Eugeu  IV.  auf  der  Rückkehr  von  Florenz  nach 
Rom  zu  Siena  verweilte,  fand  dort  21.  Juni  1443  eine  öffent- 
liche Disputation  statt  zwischen  dem  gelehrten  spanischen  Theo- 
logen Alphonsus  Tostatus  (Abulensis),  der  wahrscheinlich  zu 
diesem  Zwecke  vorgeladen  war>  und  dem  Cardinal  Torquemada. 
Es  handelte  sich  dabei  um  einige  Sätze  von  Tostatus,  die  Tor- 
quemada in  einer  Schrift  angegriffen  hatte  und  die  von  einer 
Commission  von  drei  Cardinälen  und  mehreren  Theologen  und 
Juristen  als  temerariae,  scandalosae,  falsae,  erroneae  et  haere- 
ticae  qualificirt  worden  waren").  Eugen  scheint  durch  Tosta- 
tus' Erklärung  zufrieden  gestellt  worden  zu  sein. 

In  den  Römischen  Indices  kommt  sein  Name  nicht  vor;  aber 
in  Spanien  und  Portugal  sind  die  Werke  des  Tostatus,  eines  der 
gelehrtesten  Theologen  der  Halbinsel,  von  Expurgationen  nicht  ver- 
schont geblieben. 

Bei  Sand.  (1612)  werden  nur  drei  Stellen  in  den  Randnoten 
der  Ausgabe  Venedig  1530  gestrichen,  mit  dem  Bemerken,  diese 
Randnoten  seien  nicht  von  Tostatus.  Im  Liss.  1624  steht  eine 
5  Folioseiten  lange  Expurgation  der  Ausgabe  Venedig  1530  und 
der  als  „correcter^  bezeichneten  Köln  1613,  und  hier  werden  nicht 
nur  Randnoten  gestrichen,  sondern  auch  einige  Sätze  im  Texte  mit 
einem  „Caute  lege*  versehen,  andere  gestrichen  oder  geändert,  z.  B. 
gestrichen :  Deus  non  colitur  auro  etc.,  Papa  non  potest  dispensare 
cum  monacho,  ut  proprium  habeat,  Non  cuilibet  regi  obediendum; 
zu  dem  Satze:  Homo  per  fidem  efficitur  filius  dei  wird  inchoate 
beigefügt;  hinter  den  Worten:  Papa  non  potest  mutare  wird  ge- 
strichen neque  dispensare  circa  eam  (legem),  und  hinter  Papa  potest 
concedere  wird  gestrichen  sed  male  facit.  —  Der  Index  von  Zapata 
von  1632  scheint  diese  Expurgation  abgedruckt  zu  haben,  bei  Sot. 
(1667)  aber  wird  mitgetheilt :  der  Inquisitions-Rath  habe  nach  noch- 
maliger Anhörung  von  Censoren  und  nach  Einsicht  einer  von  dem 
Bartholomaeus-Colleg  zu  Salamanca  eingesandten  Vertheidigungs- 
schrift  für  Tostatus  beschlossen,  die  in  dem  Index  von  1 632  stehende 
Expurgation  zu  beseitigen.  Zur  Motivirung  dieses  Beschlusses  wird 
zunächst  Tostatus  sehr  gerühmt  —  er  könne  den  Kirchenvätern  an 


1)  Nie-  9,  56. 

2)  Lederer,  S.  170.  Es  handelt  sich  boi  den  Sätzen  um  die  abso- 
lutio a  culpa  et  a  poena,  um  den  Tag  der  Einsetzung  des  Abendmahls, 
und  um  die  Ansicht.  Christus  sei  nicht  am  25.  März,  sondern  am  8.  April 
gestorben.  S.  Defensoriura  triam  conciusionum  in  Tostati  Opuscula,  Yen. 
1615.  Arg.  1  b  240.     Pelayo  I,  545. 


40  Bücherverbote  im  Mittelalter. 

die  Seite  gestellt  werden  u.  s.  w.,  —  und  bemerkt,  e«  dürfe  auf  ihn 
die  1.  Regel  des  Kömischen  Index  angewendet  werden,  wonach  in 
den  Büchern  alter  katholischer  Schriftsteller  nur  die  durch  die 
Schuld  der  Ketzer  oder  der  Buchdrucker  eingedrungenen  Fehler  zu 
corrigiren  seien  ;  dann  wird  beispielsweise  von  einigen  Stellen  nach- 
gewiesen, dass  sie  einer  orthodoxen  Deutung  fähig  seien.  Wenn 
Tostatufl  z.  B.  (zu  Matth.  17)  sage:  lacobum  fuisse  Petro  maiorem 
in  concilio  illo  lerosolymitano,  et  solum  lacobum  locutum  definitive 
velut  totius  Ecclesiae  Organum  et  quolibet  de  assistentibus  maiorem, 
so  habe  er  doch  sicher  die  orthodoxe  Ansicht  gehabt,  dass  Petrus, 
der  Statthalter  Christi,  der  dem  allgemeinen  Concil  zu  Jerusalem 
präsidirt  habe,  dem  Jakobus  als  dem  Ortsbischof  von  Jerusalem  die 
Verkündigung  des  von  dem  Concil  gefassten  Beschlusses  aufge- 
tragen. Tostatus,  wird  beigefügt,  habe  lauge  vor  Luther  und  Cal- 
vin gelebt,  sonst  würde  er  sich  vorsichtiger  ausgedrückt  haben. 

17.  Unter  dem  26.  April  1463  erliess  Pius  IL  (Aencas 
Sylvias)  seine  an  die  Universität  Köln  gerichtete  Bulle  In 
minoribus  agentes*):  er  nimmt  darin  den  um  1440  der  Univer- 
sität übersandten  Liber  dialogorum  de  auctoritate  concilii  ge- 
neralis ac  de  gestis  Basilensium  et  Eugenii  Papae  contradi- 
ctione*),  den  er  schon  in  einem  Schreiben  an  den  Rector  d.  d. 
Köln  13.  Aug.  1447  retractirt  hatte*),  nochmals  zurück,  entwickelt 
seine  jetzige  Anschauung  vom  Primate  und  fordert  die  Kölner 
auf:  „Wenn  ihr  etwas  diesem  Widersprechendes  in  unseren 
Dialogen  oder  in  unseren  Briefen,  deren  wir  mehrere  veröfifent- 
licht  haben,  oder  in  anderen  Schriften  von  uns,  —  denn  in  un- 
seren jungen  Jahren  haben  wir  vieles  geschrieben,  —  findet,  so 
weiset  es  zurück   und   verdammt  es." 

In  den  Rom.  Ind.  kam  durch  Paul  IV.  statt  des  in  der  Bulle 
genannten,  damals  noch  nicht  gedruckten  Liber  dialogorum  ein 
anderes  1522  gedrucktes  Werk  von  Aeneas  Sylvius,  Commenta- 
riorum  de  concilio  Basileensi  11.  duo.  Im  Med.  Ven.  und  danach 
bei  P.  in  der  2.  Cl.  steht  nämlich  Aeneae  Sylvii  de  actis  et  gestis 
concilii  Basileensis,  was  auf  die  erste  Ausgabe  jenes  Werkes  passt*). 


1)  Harduin  IX,  1449. 

2)  Gedruckt  in  KoUarii  AnalectaMon.  Vindob.  II,  685-790.  G.Voigt, 
Enea  Silvio  de'  Piccolomini  I,  238. 

3)  Epistola  rctractationis  ad  Mag.  Jordanum,  Rectorem  Uuiv.  scholae 
Colon,  bei  C.  Fea,  Pius  II.  P.  M.  a  calumuiis  vindicatus,  Rom  1823,  p.  1 ; 
8.  Voigt  I,  415. 

4)  Commentariorum  Aeneae  Sylvii  Piccolomini  Senensis  de  Concilio 


Aeneas  Sylvius.    Gregor  von  Heimburg.  41 

Tr.  änderte  dieses  in:  In  Actis  Aeneae  Sylvii  prohibentur  ea 
[S.  errata  ea]  quae  ipse  in  Bulla  retractationis  daninavit,  Ben.  in: 
riccolomineus,  Aeneas  Sylvius,  Commentariorum  de  concilio  Basil. 
11.  2.  Corrigantur  ea  quae  ipse  in  B.  r.  d.  So  steht  noch  jetzt  im 
Index,  denn  eine  corrigirte  Ausgabe  ist  nie  erschienen.  —  Die 
Briefe  und  andere  Schriften  Piccolomini's,  welche  manche  wenig  er- 
bauliche Dinge  enthalten,  sind  von  den  Indices  verschont  geblieben, 
obschon  er  als  Papst  wenigstens  seine  erotischen  Schriften  auch 
desavouirt  hatte  ^). 

Sand,  hat  hinter  der  Notiz  des  Römischen  Index  noch  die 
Vorschrift:  an  die  Spitze  der  Werke  des  Aeneas  Sylvius  solle  die 
Notiz  geschrieben  werden  :  „Caute  legenda  opera  A.  S.,  ipse  enim 
in  Bulla  retractationis  nonnulla  quae  scripserat  daninavit".  Liss.  1624 
hält  für  nöthig  zu  bemerken,  das  verbotene  Buch  sei  nicht  das  zu  Rom 
1584  gedruckte  Pii  II.  P.  M.  rerum  memorabilium  quae  temporibus 
suis  contigerunt  comm.  11.  12,  —  die  zweite,  curialistische  Geschichte 
des  Baseler  Concils  ^).  —  Sand,  schreibt  auch  vor,  in  neuen  Aus- 
gaben die  Bulle  beizudrucken,  und  Sot.  constatirt,  dass  dieses  in  den 
Baseler  Ausgaben  von  1551  und  1571  bereits  geschehen  sei. 

18.  Von  anderen  mit  den  Reformconcilien  zusammen- 
hangenden Schriften,  die  im  Index  stehen,  wird  später  die  Rede 
sein;  im  15.  Jahrhundert  wurde  in  Rom  keine  derselben  ver- 
dammt. Merkwürdiger  Weise  wird  vom  J.  1439  aus  Sieben- 
bttrgen  berichtet,  der  dortige  Bischof  sei  gegen  die  Verbreitung 
von  Schriften  und  Briefen  der  Anhänger  des  Baseler  „Concilia- 
bulums"  eingeschritten,  welche  Kaufleute  von  Basel  mitgebracht 
hatten^).  Gregor  von  Heimburg,  der  1460  von  Pius  IL  in 
einem  Breve  und  dann  in  der  Bulla  Coenae  1461  von  Pius  IL, 
1468  von  Paul  IL  neben  den  Wycleffiten  und  Husiten  und  an- 


Basilcae  cclebrato  11.  2  olim  quidem  scripti,  nunc  vero  impressi,  s.  1.  ot  a. 
(Köln  oder  Basel  1521  oder  22),  von  dem  Kölner  Juristen  Jacob  Sobius, 
nach  einer  Handschrift  des  Hermann  von  Neuenaar  herausgegeben.  Baumg. 
II,  492.  Clement  VHI,  258. 

1)  Ep.  395:  De  araore  quae  scripsimus  olim  juvencs,  coutcmnite,  o 
mortalcs;  sequimini  quae  nuncdicimus.  et  scui  magis  quam  juvcni  credite. 
Nee  privatum  hominem  pluris  facite  quam  pontiliccm.  Aeneam  rejicite, 
Pium  suscipite. 

2)  Voigt  II,  322. 

3)  Arch.  f.  Gesch.  des  D.  Buchh.  II,  18.  In  dem  Erlass  des  Hischofs 
(S.  26)  heisst  es:  Intelligimus  dari  nonnullos  in  partibus  illis  mercatores, 
qui  ex  Basiliensium  oris  reduccntes  [rcdeuntes?]  sub  specie  mcrcatus  certa 
scripta  et  literas  per  fautores  et  autores  illius  Bas.  conciliabuli  concinnatas 
spargere  pergunt. 


42  .  Bücherverbote  im  Mittelalter. 

deren  Ketzeru  nameiitlicb  exconiiuuDicirt  wurde*),  steht  (nicht 
l)ci  Lutz,  und)  in  keinem  Index,  obschon  einige  seiner  Streit- 
schriften gegen  den  Papst  schon  1555  gedruckt  waren*). 

19.  Im  J.  1479  wurde  Pedro  Martinez  de  Osnui  (Petrus 
Oxomensis),  Professor  in  Salamanca,  von  dem  Erzbischof  Carillo 
von  Toledo  mit  Ermächtigung  Sixtus'  IV.  wegen  einer  Schrift 
de  confessione  (Über  Busswesen  und  Ablass)  processirt.  Er 
schwor  zu  Alcala  seine  Irrthümer  ab  (starb  im  folgenden  Jahre). 
Sein  Buch  wurde  verbrannt.  Der  Erzbisehof  verordnete  auch, 
binnen  drei  Tagen  seien  alle  Exemplare  zu  verbrennen,  und 
forderte  die  Universität  „mit  apostolischer  Autorität"  auf,  binnen 
neun  Tagen  alle  dort  vorgefundenen  Exemplare  feierlich  zu  ver- 
brennen. Sixtus  IV.  bestätigte  das  Urtheil  durch  eine  Bulle 
vom  10.  Aug.  1480**).  —  In  demselben  Jahre  wurde  zu  Mainz 
von  den  Inquisitoren  Gerhard  Elten  von  Köln  und  Jakob  Sprenger 
der  Doctor  Johann  Ruchrath  von  Oberwesel,  gewöhnlich  Jo- 
hannes de  Wesalia  genannt,  frUher  Professor  in  Erfurt,  da- 
mals Prediger  in  Worms,  processirt.  .\nlass  boten  „Paradoxa", 
die  er  in  seinen  Predigten  ausgesprochen  haben  sollte  und  welche 
von    Dominicanern    denuncirt    worden    waren.    In  dem  Verhör 


1)  Voigt  III,  382.  407.  413.  Ullmann,  Reformatoren  II,  214.  Die 
Bulla  Coenae  von  1468  bei  E.  S.  Cyprianus,  Tabularium  Ecol.  Rom.  p.  38. 
Nach  den  Wycleffiten  und  Husiten  excommunicirt  der  Papst  üeorgium, 
regni  Bohomiao  occupatorem  .  .  .,  ejusdem  ülium, . . .  Jo.  Rochezanam  pro 
administratore  Ecclesia^e  Pragensis  nulla  suffultum  auctoritate  sc  gereutem, 
und  damnatac  hacresis  defensorem,  Gregorium  de  Heymburg,  qui  sicut 
alias  justo  judicio  haereticus  declaratus  est. 

2)  In  der  Antilogia  Papae  von  Wolfg.  a  Wissenburg;  vgl.  Fascic. 
rcrum  expet.  ed.  Brown  II,  114.  Schulte,  Gesch.  II,  372. 

3)  Arg.  I  b  298.  Pelayo  I,  548.  Die  iucriminirte  Schrift  ist  nicht 
erhalten,  aber  eine  andere,  aus  der  Osma's  Ansichten  zu  erkennen  sind, 
abgedruckt  bei  Pelayo  I,  788.  Er  trug  u.  a.  folgende  Sätze  vor :  die 
specielle  Beicht  ist  nicht  göttlichen,  sondern  nur  kirchlichen  Rechtes  (de 
ratione  praecepti,  non  sacramenti) ;  die  Kirche  kann  nicht  direct  die  zeit- 
lichen Sündenstrafen,  sondern  nur  die  Kirchenstrafen  nachlassen,  also  der 
Papst  keine  Ablässe  für  Verstorbene  ertheilen;  der  Papst  kann  nicht  von 
allgemeinen  Kirchengesetzen  dispensiren ;  über  Glaubenssachen  kann  nur 
die  Gesammtkirche  entscheiden,  die  Römische  Kirche  kann  irren  und 
einige  Päpste  sind  Ketzer  gewesen. 


Peter  von  Oüma.    Job.  von  Wesel.     Bibelübersetzungen.  48 

werden  Tractate  vou  Wesalia  über  die  kirchliche  Gewalt,  die 
Verbindlichkeit  menschlicher  Gesetze,  Ablass,  Fasten  u.  a.  er- 
wähnt. Da  er  widerrief,  wurde  er  nicht  zum  Tode,  sondern  zu 
lebenslänglicher  Haft  verurtheilt  (er  starb  1481);  seine  Bücher 
wurden  verbrannt^). 

Peter  von  Osma  steht  in  keinem  Index,  dagegen  Jo.  de  We- 
salia seit  P.  in  der  1.  Cl.  (schon  im  Ven.  aus  Lutz.),  ausserdem  in 
der  3.  Cl.  (aus  Lov.  58)  Liber  inscriptus  De  auctoritate,  officio  et 
potestate  pastorum  ecclesiasticorum,  eine  Schrift  Wesalia's,  die  von 
Melanchthon  herausgegeben  wurde-). 

20.  Bezüglich  des  Lesens  von  Bibelübersetzungen 
und  des  Bibeliesens  der  Laien  finden  sich  bis  zum  Ende  des 
12.  Jahrhunderts  keinerlei  Verordnungen.  Im  13.  Jahrhundert 
wurden  in  Frankreich  von  einzelnen  Synoden  theologische 
Bücher  in  der  Volkssprache  überhaupt,  also  auch  Bibelüber- 
setzungen, verpönt  und  den  Laien  das  Lesen  von  theologischen 
Büchern  oder  speciell  der  Bibel  mit  Ausnahme  der  Psalmen 
verboten.  Diese  Verordnungen  scheinen  aber  nicht  dauernd  in 
Geltung  gewesen  zu  sein.  In  England  wurden  im  Anfange  des 
15.  Jahrhunderts  nur  Wycleffitischc  oder  nicht  approbirte  Bibel- 
übersetzungen verboten.  Nur  in  Spanien  waren  seit  dem. Ende 
des  13.  Jahrhunderts  spanische  Bibelübersetzungen  durch  könig- 
liche Verordnungen  allgemein  verboten.  Dieses  unbedingte  Ver- 
bot findet  sich  auch  in  den  spanischen  Indices  des  16.  Jahr- 
hunderts, in  den  Römischen  nur  eine,  allerdings  einem  Verbote 
nahe  kommende  Einschränkung. 

Die  französischen  Verordnungen  wurden  durch  die  Waldenser 
und  Albigenser  veranlasst.  1190  führte  der  Bischof  von  Metz  bei 
Innocenz  III.  Klage  darüber,  dass  Laien  in  seiner  Diocese  sich  die 
Evangelien,  die  Paulinischen  Briefe,  das  Psalterium,  Gregors  des 
Grossen  Moralia  in  Job  und  mehrere  andere  Bücher  ins  Französi- 
sche  hätten    übersetzen    lassen  und    diese  Bücher  in  geheimen  Zu- 


1)  Die  Proccssacten  wurden  zuerst  gedruckt  im  Anbange  der 
oben  erwähnten  ersten  Ausgabe  der  Commeutare  von  Aeneas  Sylvius,  dann 
in  dem  Fasciculus  von  Ortuiu  Gratiua  1535  fol.  163  (in  der  Ausgabe  von 
E.  Brown  I,  325).  danach  bei  Arg.  Ib  291.  Einige  Schriften  bei  Wslch, 
Monimenta  medii  aevi,  vol.  III.  Ullmann,  Reformatoren  l,  282.  416. 

2)  Ullmann  I,  354.  417.    Seit  Ben.  steht  sie   unter  A.  mit  voUstän- 

digerm   Titel :     De  auct eccl.   et   quatcnus  sint  audiendi,    e  sacris 

literis  declaratio,  aber  noch  immer  ohne  Angabe  des  Verfassers. 


44  Bücherverbote  im  Mittelalter. 

sainmenkünften  läsen.  Der  Papst  forderte  den  Bischof  zum  strengen 
Einschreiten  gegen  die  betreffenden  Personen  auf,  erwähnt  aber  die 
Bücher  nicht  weiter  *).  —  Die  Pariser  Synode  von  1209  oder  1210 
gebot,  alle  theologischen  Bücher  in  französischer  Sprache  den 
Bischöfen  abzuliefern  (s.  o.  S.  17).  Die  Provincialsynode  von 
Toulouse  1229  verordnete  :  Laien  sollen  nicht  die  Bücher  des  Alten 
und  Neuen  Testaments  haben;  nur  das  Psalterium  oder  das  Brevier 
oder  die  Horae  B.  M.  V.  dürfen  sie  als  Erbauungsbücher  benutzen, 
aber  auch  diese  nicht  in  Uebersetzungen  in  der  Volkssprache  be- 
sitzen ^).  Eine  Synode  von  Beziers  1246  erliess  ein  Statut  für  die 
Inquisitoren  der  Provinz,  worin  diesen  die  Bestimmung  eingeschärft 
wurde,  dass  Laien  gar  keine  theologischen  Bücher,  Kleriker  keine 
theologischen  Bücher  in  der  Volkssprache  haben  dürften  ^). 

Jacob  I.  von  Arragonien  verordnete  um  1276:  niemand  solle 
Bücher  des  A.  oder  N.  T.  in  spanischer  Sprache  (in  romanico) 
haben;  wer  solche  besitze,  solle  sie  dem  Bischof  abliefern;  widrigen- 
falls er,  er  möge  Geistlicher  oder  Laie  sein,  als  der  Ketzerei  ver- 
dächtig werde  angesehen  werden  *).  Eine  Synode  von  Tarragona 
1317  verbot  den  Mitgliedern  der  dritten  Regel  des  h.  Franciscus, 
theologische  Bücher  in  der  Volkssprache  zu  besitzen*).  —  Die  Ver- 
ordnung Jacobs  I.  wurde  von  späteren  Königen  erneuert  und  von 
Paul  II.  (1464—71)  bestätigt«).  Ferdinand  und  Isabella  (1474- 
1516)  verboten  unter  Androhung  schwerer  Strafen,  die  Bibel  in  die 
Volkssprache  zu  übersetzen  oder  solche  Uebersetzungen  zu  be- 
sitzen '). 

Die  zu  Oxford  1408  gehaltene  Provincialsynode  von  Canter- 
bury  verordnete:  „es  solle  fortan  niemand  eigenmächtig  (auctoritate 
8ua)  irgend  einen  Text  der  h.  Schrift  in  Büchern  oder  Tractaten 
(per  viam  libri,  libelli  aut  tractatus)  in  die  englische  oder  eine  an- 
dere Sprache  übersetzen,  und  bei  Strafe  der  grössern  Excommuni- 
cation  solle  niemand  solche  Bücher  und  Tractate  (mit  Bibelstellen), 
die  zur  Zeit  Wyclefifs  oder  seitdem  geschrieben  seien  oder  in  Zu- 
kunft würden  geschrieben  werden,    ganz  oder  theilweise,    öffentlich 


1)  Innocentii  III.  Epistolac  2,  141,  ed.  Baluze  I,  432.  Es  klingt 
doch  etwas  sehr  übertrieben,  wenn  Reinerus  (contra  Waldenses  c.  3.  5; 
Biblioth.  Patr.  Col.  1618,  t.  13,  p.  299.  300)  berichtet:  Ich  habe  einen  un- 
gebildeten Bauern  (unter  den  Waldenscrn)  gehört  und  gescheu,  der  das 
Buch  Job  wörtlich  hersagte,  und  mehrere,  die  das  ganze  Neue  Testament 
auswendig  wussten  .  .  .  Das  N.  T.  und  einen  grossen  Theil  des  Alten  wissen 
sie  auswendig. 

2)  Mansi  23.  194.  Hefele  Conc-Gesch.  5,   875. 

3)  Mansi  23,  715.  Hefele  5,    1019. 

4)  Le  Long,  Biblioth.  sacra  I,  361. 

5)  Mansi  25,  627.    Hefele  6,  525.  6)  Pallav.  6,  12,  5. 
7)  Alph.  de  Castro,  Adv.  haer.  1,  13. 


Verbot  des  Talmud.  46 

oder  privatim  lesen  dürfen,  bis  die  Uebersetzung  von  dem  Bischof 
oder  von  dem  Provinzialconcil  gutgeheisseu  sei"  ^).  Das  Decret  be- 
zieht sich  also  nicht  eigentlich  auf  Bibelübersetzungen.  Jedenfalls 
waren  nicht  diese  allgemein  verboten.  Sir  Thomas  More  sagt,  er 
habe  selbst  alte  Bibeln  gesehen,  die  von  dem  Bischof  gesehen  waren 
und  in  den  Händen  von  gut  katholischen  Laien  gelassen  wurden  ^). 
Thatsächlich  ist  aber  seit  diesem  Decrete  bis  auf  Tyndall  (1525) 
kein  Theil  der  Bibel  übersetzt  worden  ^). 


4.     Das  Verbot  des  Talmud  und  anderer 

jüdischer  Bücher. 

Im  Mittelalter  wurde  von  Crregor  IX.  und  anderen  Päpsten 

1239 — 1320  wiederholt  die  Verbrennung  des  Talmud  verordnet*). 

In  der  ersten  Hälfte  des  IC.  Jahrhunderts  herrschte  in  Rom  in 

diesem  Punkte  eine  mildere  Anschauung ;  aber  Julius  III.  und 

die  folgenden  Päpste  verordneten  wieder  die  Verbrennung  des 

Talmud.   Er  steht  auch  seit  Paul  IV.  im  Index;  die  mildernden 

Bestimmungen,  die  im  Trieuter  Index  beigefügt  sind,  wurden  von 

Clemens  VIII.  wieder  aufgehoben. 

In  Folge  der  Demmeiationen  eines  getauften  Juden  Nicolaus 
(Donin)  de  Rupella,  welcher  die  in  den  talniudischen  Büchern  ent- 
haltenen Irrthünier  und  ßlasphemieen  in  25  Artikeln  zusammen- 
gestellt hatte,  verordnete  Gregor  IX.  1239  in  Brevcn  an  die  Könige 
und  die  Erzbischöfe  von  Frankreich,  England,  Spanien  und  Portu- 
gal, an  einem  bestimmten  Tage  jene  Bücher  überall  zu  confisciren 
und  den   Dominicanern   und  Minoriten   abzuliefern,  damit   sie,   wenn 


1)  Wilkins  III,  317.     Ilefele  6,  847. 

2)  Blunt,  Reform  of  the  Ch.  of  Engl.,  1878,  I,  505. 

3)  R.  W.  Dixon,  Ilist.  of  tho  Ch.  of  Engl.  1878,  I,  450. 

4)  Graetz,  Gesch.  der  Juden  7,  112.  462.  Die  Actenstücko  bei  Arg. 
I  a  146.  Es  handelt  sich  von  Anfang  an  nicht  um  die  Mischna,  sondern 
um  die  Gcmara,  und  zwar,  da  die  von  Jerusalem  wenig  Anstössiges  ent- 
hält und  bei  den  Juden  in  geringerm  Ansehen  steht,  um  die  Gcmara 
von  Babylon,  oder  genauer  gesagt,  um  die  Mischna  in  Verbindung  mit 
der  babylonischen  Gemara.  Es  heisst  schon  in  einem  Gutachten  aus  dem 
13.  Jahrh.  (Arg.  I  a  146):  Sciendum  quod  in  qualibet  macecta  (Tractat) 
primo  ponitur  mysna,  et  est  quasi  thcma  s.  matoria,  quac  in  illa  ma- 
cecta prosequenda  est  aut  tractanda,  et  illud,  quod  super  hoc  texitur  aut 
constituitur.  Talmut  proprio  dici  solet. 


46  Verbot  des  Talmud. 

sie  wirklich  die  von  Nicolaus  angegebenen  Sachen  enthielten,  ver- 
brannt würden.  Die  Breven  wurden  durch  Nicolans  dem  Biflchof 
von  Paris  zur  Weiterbeförderung  überbracht.  Der  Befehl  scheint 
nur  in  Frankreich  ausgeführt  worden  zu  sein.  In  Paris  wurden 
unter  dem  Vorsitze  des  päpstlichen  Legaten  Card.  Odo  von  Tuscu- 
lum  die  Bücher  von  Pariser  Theologen  und  Canonisten  mit  Hülfe 
von  zwei  des  Hebräischen  kundigen  Uebersetzern  untersucht,  auch 
vier  Rabbinen  vernommen,  und  dann  an  einem  Tage  14,  an  einem 
andern  6  Wagenladungen  hebräischer  Bücher,  welche  aus  ganz 
Frankreich  nach  Paris  gebracht  worden,  verbrannt.  —  Innocenz  IV. 
forderte  1244  den  König  Ludwig  IX.  auf,  den  Talmud  in  seinem 
ganzen  Reiche  verbrennen  zu  lassen  *),  wies  dann  auf  die  Bitte  der 
französischen  Juden  aber  den  Card.  Odo  an,  ihre  Bücher  nochmals 
untersuchen  zu  lassen  und  so  weit  es  ohne  Verletzung  der  christ- 
lichen Religion  geschehen  könne,  sie  den  Juden  zu  lassen  und  zu- 
rückzugeben. Nach  einer  neuen  Untersuchung  durch  40  Gelehrte 
(unter  denen  Albert  der  Grosse),  verfügte  Odo  im  Mai  1248  noch- 
mals die  Verbrennung  des  Talmud  und  behielt  sich  die  Verfügung 
über  andere  noch  nicht  abgelieferte  oder  noch  nicht  geprüfte  Bücher 
vor.  Im  December  1254  schärfte  Ludwig  IX.  nochmals  die  Ver- 
brennung des  Talmud  und  der  anderen  Bücher,  welche  Blasphemieen 
enthielten,  ein.  Auch  eine  Synode  von  Beziers  1255  erliess  darüber 
eine  Verordnung  *-).  —  Im  J.  12()7  übersandte  Clemens  IV.  durch  den 
Dominicaner  Paulus  Christianus,  einen  getauften  Juden,  dem  Erz- 
bischof von  Tarragona  und  seineu  Sulfraganen  ein  Breve,  worin  er 
sie  aufforderte,  sich  die  Bücher,  der  Juden,  namentlich  librum  quem 
vocant  Talmutz,  abliefern,  sie  durch  Miuoriten  und  Dominicaner  und 
andere  geeignete  Männer,  speciell  durch  den  üeberbringer,  untersuchen 
zu  lassen,  die  unverfänglichen  zurückzugeben,  die  anderen  bis  auf 
weitere  Verfügung  des  apostolischen  Stuhles  aufzubewahren.  — 
Honorius  IV.  ermahnte  1286  den  Erzbischo**  von  Canterbury  und 
seine  Suffraganen  zu  strengen  Massregeln  gegen  die  Juden  ;  er 
spricht  dabei  auch  sehr  scharf  über  den  Talmud,  sagt  aber  nichts 
von  Confiscation  desselben.  —  Johannes  XXTI.  gab  1320  dem  Erz- 
bischof von  Bourges  und  seinen  Suffraganen  dieselben  Weisungen 
wie  Clemens  IV.,  nur  verordnete  er,  die  schädlichen  Bücher  zu  ver- 
brennen ').  —  Eine  allgemeine  Verordnung  erliess  Benedict  XIII. 
(Petrus  de  Luna)  in  einer  langen  Bulle  vom  J.  1415:  die  talmudi- 
schen Bücher  seien  binnen  einem  Monat  an  die  Bischöfe  abzuliefern 
und  von  diesen  bis  auf  weitere  Verfügung  des  apostolischen  Stuhles 
aufzubewahren;  andere  Bücher,  welche  Schmähungen  gegen  die 
christliche  Religion  enthielten,  dürfe  kein  Jude  behalten*). 

In  den  letzten  Decennien    des  15.   und   in  den  ersten  des  16. 
Jahrhunderts  standen  in  Rom  die  kabbalistischen  Studien  in  grossem 


1)  Eym.  App.  p.  4.  2)  Hefele  6,  46. 

8)  Die  drei  Actenstücke  bei  Raynald  1320,  2r). 
4)  Döllinger,  Beitr.  H,  393. 


Der  Talmud.  47 

Ansehen;  die  Agitation  gegen  die  jüdischen  Schriften  in  Deutsch- 
land, weiche  den  Reuchlin'schen  Handel  hervorrief,  fand  dort  wenig 
Beifall;  der  Minorit  Petrus  Galatinus  gah  sein  im  Sinne  Heuchlins 
gehaltenes  Buch  De  arcanis  catholicae  veritatis  11.  12  im  J.  1516 
im  Auftrage  des  Cardinais  Lorenzo  Pucci  und  einiger  anderen  Car- 
dinal e  *)  und  des  Kaisers  Maximilian  heraus  und  spricht  in  der  Wid- 
mung an  den  Kaiser  von  dem  Wohlwollen  Leo's  X.  für  Reuchlin ; 
nicht  nur  die  Mischna  und  der  Talmud  von  Jerusalem  wurden  wie- 
derholt in  Italien  gedruckt,  auch  der  babylonische  Talmud  erschien 
1520 — 22  zu  Venedig  bei  Daniel  Bomberg  in  zwölf  Bänden  mit 
einem  päpstlichen  Privilegium,  und  nochmals   1 546  ^). 

Unter  Julius  III.  (1550 — 55)  Hess  die  Inquisition  zu  Rom  die 
talmudischen  Bücher  in  den  Häusern  der  Juden  confisciren,  sie  durch 
Theologen  untersuchen,  auch  Rabbinen  darüber  verhören,  und  9.  Sept. 
1553  (am  jüdischen  Neujahrstage)  auf  dem  Campo  di  Fiore  ver- 
brennen. Am  12.  Sept.  publicirte  sie  dann,  von  Julius  III.  vivae 
vocis  oraculo  autorisirt,  ein  Edict,  worin  alle  Fürsten,  Bischöfe  und 
Inquisitoren  die  Weisung  erhielten,  den  Talmud  von  Jerusalem  und 
von  Babylon  zu  confisciren  und  zu  verbrennen ;  den  in  christlichen 
Ländern  wohnenden  Juden  wurde  bei  Strafe  der  Grttterconfiscation 
befohlen ,  die  talmudischen  Bücher  abzuliefern,  und  den  Christen 
unter  Androhung  der  Excommunicatio  latae  sententiae  verboten,  sie 
zu  lesen  oder  zu  behalten  oder  die  Juden  bei  dem  Abschreiben  oder 
Drucken  derselben  mit  Rath  und  That  zu  unterstützen  ^).  Unter 
dem  29.  Mai  erliess  dann  Julius  III.  eine  Bulle,  worin  zunächst 
das  Edict  der  Inquisition  über  die  Verbrennung  des  Talmud  —  er 
wird  hier  noch  deutlicher  volumen  Ghemarot  Thalmud  (also  nicht 
die  Mischna)  genannt,  —  erwähnt,  dann  weiter  verordnet  wird:  da 
dem  Vernehmen  nach  noch  andere  Bücher  existiren,  welche  Blasphe- 
mieen  und  Schmähungen  auf  Christus  enthalten,  so  sollen  alle 'Ju- 
dengemeinden unter  Androhung  von  Strafen ,  eventuell  der  Todes- 
strafe aufgefordert  werden»  binnen  vier  Monaten  solche  Bücher  ab- 
zuliefern; wegen  anderer  Bücher  sollen  sie  nicht  belästigt  werden*). 

Die  Römische  Inquisition  schickte,  wie  sich  aus  den  Briefen 
des  Girolamo  Muzio'^)  ergibt,  den  Local-Inquisitoren  ein  Verzeichniss 
der  zu  verbrennenden  Bücher.  Am  16.  Dec.  1553,  schreibt  er  an 
den  General-Commissar  der  Inquisition,  Padre  Michele  (Ghislieri) 
Alessandrino    (später   Pius  V.),    habe    auf   dem    Markte    in    Pesaro 


1)  Das  sagt  er  in  dem  Briefe  an  Reuchlin  bei  L.  Geiger,  J.  Rench- 
lins  Briefwechsel,  1875,  S.  243.  Das  Buch  ist  übrigens  meist  aus  Raymund 
Martini  und  Porchetns  de  Sylvaticis  abgeschrieben;  s.  lo.  Morini  Exercit. 
bibl.  p.  9. 

2)  Wolf,  Biblioth.  hebr.  II,  883.  892.  896. 

3)  Eym.  App.    119.    Albit.    p.  295. 

4)  BuU.  I,  813. 

5)  Lettere  catholicho,    Ven.  1571,  p.  171—186. 


48  Verbot  des  Talmud. 

Tholocausto  del  Talmud  und  der  anderen  in  dem  Verzeicliniss 
stehenden  Bücher  stattgefunden;  die  Bücher  seien  aus  dem  ganzen 
Herzogthum  dorthin  zusammengebracht  und  von  dem  Sachverstän- 
digen, den  man  ihm  auf  seine  Bitte  von  Koni  gesandt,  KxiphaeHe, 
sortirt  worden  ;  über  einige  habe  sich  dieser  mit  den  Juden  nicht 
einigen  können,  da  diese  behaupteten,  sie  ständen  nicht  in  dem  Ver- 
zeichnisse, während  er  sage,  es  ständen  ganze  Stücke  (Citate)  aus 
dem  Talmud  darin;  diese  Bücher  habe  er  vorläufig  an  sich  genom- 
men und  er  lege  ein  Verzeichniss  derselben  bei ;  Raphaelle  sage 
übrigens,  auch  in  vielen  exegetischen  Büchern  der  Juden  ständen 
verdammliche  Sachen;  der  Herzog  habe  einmal  geäussert,  man  solle 
den  Juden  nur  die  Bibel  lassen.  Muzio  klagt  gleichzeitig,  dass  man 
an  manchen  Orten,  obschon  der  Kirchenstaat  ein  so  schönes  Beispiel 
gebe,  lässig  sei,  und  hält  es  für  nöthig,  dass  das  h.  Officium  seine 
Commissare  anfeuere.  In  Ancona  sei  noch  nichts  geschehen;  der 
Cardinal  von  Fano  solle  das  Edict  missbilligt  haben  ;  man  mache 
die  Einwendung,  die  Lutheraner  würden  die  Bücher  neu  drucken 
und  übersetzen,  und  in  der  Levante  könne  man  sie  ohnehin  nicht 
verbrennen;  vielfach  sage  man,  die  Sache  werde  einschlafen,  und 
die  Juden  streuten  aus,  das  Edict  sei  suspendirt.  Di^  Juden  be- 
mühten sich  in  der  That,  eine  Zurücknahme  oder  Abänderung  des 
Edictes  zu  erwirken,  und  eine  kleine  Milderung  enthielt  ja  auch 
die  Bulle  vom  J.  1554^).  —  Im  Venetianischen  Gebiete  wurden  15r)3 
auf  Befehl  der  Richter  des  Tribunale  della  Bcstemmia  „zahllose 
Bücher"  verbrannt  ^).  Ausserhalb  Italiens  scheint  das  Edict  der 
Inquisition  nicht  ausgeführt  worden   zu  sein. 

Durch  Paul  IV.  kam  1559  der  „Talmud  der  Juden  sammt 
allen  Glossen,  Anmerkungen,  Interpretationen  und  Auslegungen 
desselben"  auf  den  Index.  In  demselben  Jahre  ordnete  Ghislieri, 
jetzt  Cardinal  und  General-Fnquisitor,  nochmals  die  Verbrennung  der 
talmudischen  Bücher  an.  Sixtus  von  Siena  wurde  nach  Cremona 
im  Mailändischen  gesandt,  wo  damals  eine  berühmte  jüdische  Schule 
und  eine  grosse  Niederlage  von  Talmud-Exemplaren  war^).  Er 
rühmt  sich,  dort  12000  Bücher  verbrannt  zu  haben  *).  Sixtus  sagt 
auch,  es  seien  in  den  letzten  Jahren  (sein  Buch  erschien  1566)  durch 
ein  Decret  der  Inquisition  alle  „zur  Kabbala  gehörenden  Bücher**  ver- 
dammt worden. 

In  dem  Index  Pius'  IV.  ist  dem  Verbote  Pauls  IV.  beigefügt: 
„wenn  dieselben  ohne  den  Namen  Talmud  und  ohne  Injurien  und 
Schmähungen  gegen  die  christliche  Religion  erscheinen,  werden  sie 
geduldet  werden"^).     Mit  diesem  Zusätze  steht  das  Verbot  auch  bei 

1)  Graetz  9,  359.  2)  Albit.  p.  296. 

3)  Graetz  9,  381. 

4)  Bildioth.  1.  2  s.  v.  Traditioncs  p.  125;  1.  4  hinter  Z  p.  318.  314. 

5)  L.  1  s.  V.  Esdras  p.  72. 

6)  Graetz  0,  391  erzählt,  die  jüdischen  Gemeinden  hätten  im  Oct. 
1563    [1562]    „zwei  Deputirte   gewählt    [um   dahin  zu  wirken],    dass    der 


Der  Talmad.  49 

S.  und  Cl.  Sixtus  V.  verbot,  —  was  ja  die  Gesetzgebung  eigent- 
lich nicht  änderte,  —  in  der  11.  Regel  seines  Index  lateinische  und 
andere  Uebersetzungen  von  solchen  „Büchern  der  Juden,  Muham- 
medaner,  Saracenen  und  anderer  dergleichen  Feinde  der  christlichen 
Religion,  welche  irgend  etwas  gegen  den  katholischen  Glauben  und 
die  Gebräuche  und  Disciplin  der  Kirche  enthahen".  Aber  Cle- 
mens yill.  verbot  in  der  Bulle  vom  28.  Febr.  1592*)  die  talmudi- 
schen, kabbalistischen  und  anderen  von  seinen  Vorgängern  verdamm- 
ten gottlosen  Bücher,  femer  alle  in  hebräischer  oder  einer  andern 
Sprache  geschriebenen  oder  gedruckten  oder  zu  schreibenden  oder 
zu  druckenden  Schriften,  welche  Häresien  oder  Irrthümer  gegen  das 
A.  T.,  Schmähungen  gegen  die  christliche  Lehre,  gegen  kirchliche 
Gebräuche,  gegen  Geistliche  oder  Neophyten  oder  schmutzige  Er- 
zählungen enthalten.  Alle  diese  Bücher,  fügte  er  bei,  dürften  die 
Juden  auch  nicht  unter  dem  Vorwande  behalten,  lesen,  kaufen  oder 
verbreiten,  dass  dieselben  expurgirt  seien  (auch  nicht  vorläufig  be- 
halten, bis  sie  expurgirt  werden  würden),  auch  nicht  unter  dem 
Vorwande,  dass  sie  mit  verändertem  Titel  oder  mit  Erlaubniss  oder 
mit  Vorwissen  des  Sekretärs  oder  irgend  eines  Mitgliedes  des  Trien- 
ter  Concils  oder  auf  Grund  der  Bestimmung  des  Index  Pius'  IV. 
oder  eines  päpstlichen  Indultes  oder  einer  Erlaubniss  von  Cardi- 
nälen,  Legaten,  Nuncien,  Bischöfen  oder  Inquisitoren  neu  gedruckt 
seien.  Zugleich  nahm  er  alle  von  seinen  Vorgängern  oder  irgend 
jemand  anders  für  bestimmte  oder  unbestimmte  Zeit  ertheilten  Er- 
mächtigungen zum  Behalten  der^  Bücher  zurück,  verbot,  solche  Er- 
mächtigungen zu  ertheilen,  und  verordnete,  die  Bücher  in  Rom  in  10 


Talmud  und  die  übrigen  anfechtbaren  jüdischen  Schriften  nicht  in  den 
Index  aufgenommen  oder  dass  mindestens  das  Urtheil,  ob  das  jüdische 
Schriftthum  verboten  sei.  der  päpstlichen  Curie  allein  überlassen  werden 
sollte.  Das  letztere  scheine  gelungen  zu  sein,  und  der  Papst  habe  —  für 
Geld  —  später  eine  Bulle  (vom  24.  März  1564)  erlassen,  dass  der  Talmud, 
wenn  der  Name  wegbliebe  und  er  von  den  angeblich  christenfeindlichen 
Stellen  gesäubert,  d.  h.  censirt  worden,  erscheinen  dürfe".  In  der  frag- 
lichen Bulle,  —  es  ist  die,  durch  welche  der  sog.  Trienter  Index  publicirt 
wurde,  —  steht  natürlich  keine  Silbe  vom  Talmud ;  aber,  dass  man  nicht 
in  Trient,  sondern  nachträglich  in  Rom  in  dem  Index  die  Bestimmung 
Pauls  IV.  über  den  Talmud  geändert  habe,  ist  möglich.  Wenigstens  be- 
richtet der  Erzbischof  von  Prag,  der  Vorsitzende  der  Index-Commission 
in  Trient,  am  3.  Febr.  1563  (Buchholtz,  Gesch.  Ferdinands  I.  9,  686)  an 
den  Kaiser:  Hebraei  voluerunt  repurgatum  suum  Talmud  a  deputatis 
(den  Mitgliedern  der  Index-Commission)  sibi  rcstitui,  sed  repulsam  passi 
sunt  merito  suo.  Mitto  petitionem  corum  oblatam  nobis  et  copiam  fabu- 
larum  et  blasphemiarum  quarum  myriades  in  Talmud  inveniuntur,  et  a 
quibusdam  theologis  haec  obiter  excerpta  sunt. 

1)  Bull.  III,  27. 

Bensch,  Index.  4  . 


50  Verbot  des  Talmud. 

Tagen,  anderwärts  in  zwei  Monaten  abzuliefern  und  sofort  zu  ver- 
brennen, unter  Androhung  der  Vermögenscoufiscation  und  noch  här- 
terer zeitlicher  Strafen,  und  für  Christen  auch  der  Exconimunicatio 
latae  sententiae. 

Ein  Auszug  aus  dieser  Bulle  wurde  in  dem  Index  Clemens' VI  fl. 
1596  hinter  den  Regeln  abgedruckt.  Damit  war  die  Milderung  in 
dem  Index  Pius' IV.  aufgehoben;  diese  wurde  denn  auch  in  späteren 
Ausgaben  des  Index  weggelassen.  Seit  Ben.  steht  das  Verbot  des 
Talmud  überhaupt  nicht  mehr  in  dem  Alphabete  des  Index,  wo  es 
ja  auch,  da  es  hinter  den  Regeln   steht,  nicht  mehr  nöthig  ist. 

In  der  Bulle  Clemens'  VIII.  wird  auf  Ausgaben  des  Talmud 
hingewiesen,  die  (expurgirt)  mit  Erlaubniss  von  kirchlichen  Behör- 
den erschienen  seien.  Unter  Gregor  XTII.  beschäftigte  man  sich 
in  der  That  mit  Expurgation  jüdischer  Bücher,  und  der  gelehrte 
Marco  Marino  aus  Brescia,  Canonicus  regularis  S.  Salvatoris,  wurde 
nach  Rom  berufen,  um  dem  Cardinal  Sanctorius,  einem  Mitgliede 
der  Inquisition,  dabei  zu  helfen  ^).  Marino  expurgirte  auch  den 
Talmud,  und  nach  seinen  Angaben  wurde  derselbe  —  mit  Weg- 
lassung des  Tractats  Aboda  sara  und  vieler  einzelner  Stellen  — 
bei  Ambrosius  Frohen  in  Basel  1578—80  gedruckt^). 

Unter  Sixtus  V.  1586  bemühten  sich  einige  Juden-Gemeinden 
in  Italien  die  Erlaubniss  zum  Druck  einer  weniger  stark  expurgir- 
ten  Ausgabe  des  Talmud  zu  erlangen,  und  Sixtus  beauftragte  wirk- 
lich die  Inquisition,  mit  Hülfe  getaufter  Juden  die  Expurgation  zu 
besorgen.  Nach  dem  Tode  des  Pajistes  wurde  der  Plan  aufgegeben, 
und  schon  13.  April  1591  schrieb  die  Inquisition  an  den  Nunoius 
zu  Turin,  der  unter  Sixtus  V.  gemachte  Versuch  habe  gezeigt,  dass 
eine  Expurgation  des  Talmud  unmöglich  sei^).  Das  in  der  Bulle 
Clemens  VIII.  ausgesprochene  unbedingte  Verbot  des  Talmud  wurde, 


1)  M.  Marini  Brixiani  Annott.  in  Ps.  %ß.  J.  A.  Mingarolli  1748,  I, 
p.  XV.  XVII. 

2)  Frohen  druckte  1600  Exemplare  für  Simon  Jud  zum  Gambs  in 
Frankfurt  a.  M.,  der  sie  hauptsächlich  in  Polen  verkaufte.  In  dem  Vertrage 
war  bestimmt,  es  solle  die  Ausgabe  Venedig  1547  abgedruckt  werden,  mit 
Ausscheidung  dessen,  „was  vermög  des  Concilii  Tridentini  als  der  christlichen 
Religion  zuwider  durch  den  Herrn  Marcum  Marinum  als  Inquisitoren  darin 
corrigirt  und  herauszulassen  vor  nothwendig  zu  achten  sei".  Nachträglich 
entstand  ein  Process,  weil  Simon  nicht  nur  den  Druck  schlecht  und  in- 
correct,  sondern  auch  die  Aenderung  zu  stark  fand.  „Die  Theologi  zu 
Basel  hätten  selbst  gesagt,  es  sei  dem  Buch  zu  viel  geschehen*^.  Kaiser 
Rudolf  II.  verlangte  von  dem  Rath  zu  Basel  1579,  er  solle  den  Druck 
verbieten,  weil  der  Talmud  gegen  den  christlichen  Glauben  sei.  Der  Rath 
antwortete,  die  Censur  und  die  Universität  hätten  nichts  gegen  den  Druck 
einzuwenden.     Arch.  f.  den  D.  Buchh.  VII,  44. 

3)  Albit.  p.  295. 


Andere  jüdische  Bücher.  51 

soweit  der  Arm  der  Inquisition  reichte,  strenge  durchgeführt,  und 
man  hemühte  sich,  es  auch  ausserhalb  Italiens  zur  Geltung  zu 
bringen:  1628  verlangte  der  Nuncius  in  Polen,  man  solle  die  in 
Lublin  gedruckten  talmudischen  Bücher  verbieten  und  die  bethei- 
ligten Juden  bestrafen,  und  1629  erhielt  Cardinal  Palotto  in  Wien 
von  der  Inquisition  die  Weisung,  den  Kaiser  in  der  Absicht,  die 
Bulle  durchzuführen,  zu  bestärken  ^). 

Von  den  jüdischen  Büchern,  welche  Clemens  VIII.  ausser  dem 
Talmud  verbot,  weigerte  sich  die  Inquisition  trotz  wiederholter  An- 
träge von  Local-Inquisitoren  ein  Verzeichniss  aufzustellen;  darum  ent- 
hält auch  der  Index  nichts  näheres  darüber.  Dem  Nuncius  zu  Turin 
schrieb  sie  1592,  nach  dem  Wunsche  des  Papstes  sollten  die  Juden 
keine  anderen  Bücher  behalten  als  die  Bibel;  man  solle  sie  aber 
wegen  grammatischer  Bücher  nicht  belästigen^).  In  einem  nach 
1593  erlassenen  Breve  gestattete  aber  Clemens  VIII.  ausdrücklich, 
auch  andere  rabbinische  Bücher,  wenn  sie  nichts  Anstössiges  ent- 
hielten oder  davon  gesäubert  seien,  zu  dulden.  —  Ueber  ein  Buch 
steht  seit  1596  eine  besondere  Verordnung  in  den  Index- Ausgaben 
hinter  der  über  den  Talmud:  „Die  Bischöfe  und  Inquisitoren 
sollen  wissen,  dass  das  Buch  Magazor  (Machsor),  welches  einen 
Theil  der  Officien  und  Ceremonien  der  Hebräer  und  der  Synagoge 
enthält*),  in  portugiesischer,  spanischer,  französischer,  deutscher,  ita- 
lienischer und  jeder  andern  Volkssprache  schon  lange  durch  ein 
besonderes  Decret  verboten  ist.  Sie  sollen  also  darauf  achten,  dass 
es  nur  in  hebräischer  »Sprache  gestattet  oder  geduldet  werden  darf". 

Auch  die  Expurgation  irgend  welcher  jüdischen  Bücher  vor- 
zunehmen oder  Expurgatoren  zu  bestellen  oder  eine  von  den  Juden 
selbst  vorgenommene  Expurgation  ausdrücklich  zu  approbiren,  leimt« 
die  Inquisition  seit  Clemens  VIII.  grundsätzlich  ab.  Inquisitoren, 
welche  eine  expurgirte  Ausgabe  genehmigten  oder  von  einem  ex- 
purgirten  Exemplare  eines  Buches  bescheinigten,  dass  sie  es  geprüft 
und  zulässig  befunden  *),  erhielten  Verweise.  Man  tiberliess  es  den 
Juden,  ihre  Bücher  von  allem  Anstössigen  zu  säubeni,  und  behielt 
sich  vor,  nach  Belieben  jedes  Buch  zu  untersuchen  und  wenn  es 
nicht  hinlänglich  gesäubert  schien,  den  Besitzer  zu  strafen.  Fand 
man  nichts  Anstössiges  in  dem  Buche,  so  wurde  es  zurückgegeben, 
aber  mit  der  ausdrücklichen  Erklärung,  dass  diese  Zurückgabe  nicht 
die  Bedeutung   einer  Approbation  habe  und  eine  nochmalige  Unter- 


1)  Dass  Card.  Franc.  Maria  Medici  die  Widmung  des  dritten  Theiles 
der  Ausgabe  der  Mischna  mit  lateinischer  Uebersetzung  von  W.  van  Suron- 
huysen  (Amst.  1688—1703)  annahm  (Baumg.  IV,  40),  steht  nicht  in  Wider- 
sprach mit  dem  Verbot  des  Talmud,  bekundet  aber  doch  eine  mildere 
Anschauung. 

2)  Albit.  p.  296.  298.  3)  K.-L.  6,  720. 

4)  Wolf  II,  940  spricht  von  Exemplaren,  die  mit  der  Feder  expur- 
girt  sind  und  die  Unterschrift  eines  Inquisitors  haben. 


52  Verbot  des  Talmud. 

sQohung  und  eine  Bestrafung,  falls  sich  bei  dieser  Anstössiges  finde, 
nicht  ausschliesse '). 

Noch  im  J.  1775  wurde  für  den  Kirchenstaat  ein  Edict  pu- 
blicirt,  worin  die  Bullen  voninnocenz  IV.,  Julius  III.  und  Clemens  VIII. 
in  Erinnerung  gebracht  werden  und  eingeschärft  wird  :  kein  Jude, 
auch  kein  Rabbiner  darf  talmudische,  kabbalistische  oder  andere 
Bücher,  welche  „Irrthümer  gegen  die  h.  Schrift  oder  das  A.  T."  oder 
Schmähungen  gegen  die  chriBtliche  Lehre  u.  s.  w.  enthalten,  in  hebräischer 
oder  in  einer  andern  Sprache  lesen,  besitzen  u.  s.  w.,  bei  Strafe 
der  Vermögensconfiscation  und  anderen  arbiträren  köq)erlichen  und 
schweren  Strafen;  kein  Christ  darf  einem  Juden  zur  Erlangung 
solcher  Bücher  verhelfen,  bei  denselben  Strafen  und  ausserdem  der 
Excommunicatio  latae  sententiae;  die  Juden  dürfen  keine  hebräi- 
schen oder  von  Juden  oder  Christen  aus  dem  Hebräischen  über- 
setzten Bücher  kaufen  oder  sonst  irgendwie  erwerben,  ohne  sie  zu- 
vor in  Rom  dem  Magister  S.  Palatii,  an  anderen  Orten  dem  Bischof 
oder  Local-Inquisitor  vorgelegt  zu  haben,  bei  Strafe  von  100  Scudi 
und  7  Jahren  Gefangniss  ^). 

Bezüglich  der  im  Index  stehenden  rabbinischen  Bibelcommen- 
tare  erklärte  die  Inquisition  1596,  es  seien  nur  diejenigen  als  ver- 
boten anzusehen,  welche  von  den  Ketzern,  namentlich  Conradus 
[Pellicanus]  und  Paul  Fagius  corrumpirt  seien;  im  übrigen  seien 
sie,  wenn  sie  gemäss  der  Bulle  von  1593  expurgirt  seien,  gestattet. 
Das  bezieht  sich  auf  folgende  durch  S.  und  Cl.  in  den  Index  ge- 
kommenen Bücher:  Paraphrasis  Cornelii  chaldaica  in  sacra  Biblia 
(erst  Ben.  hat  diesen  unsinnigen  Titel  corrigirt  und  unter  Fagius 
gesetzt:  Thargum  h.  e.  Paraphrasis  Onkeli  chald.  in  s.  Biblia,  [in 
lat.  versa]  additis  in  singula  fere  capita  succinctis  annotationibus 
[Strassb.  1546];  S.  hat  den  Titel  mit  dem  Schreibfehler  Cornelii 
statt  Onkeli  [V.  59  Conrelii]  aus  Q.  abgeschrieben),  —  und:  Com- 
mentaria  Rabi  Salomonis  et  Chimi  et  Rabini  Hierosolymitani  et  simi- 
lium  super  V.  T.,  tam  scripta  hebraice  quam  latine  translata  per 
Conr.  Pellicanum  et  Paulum  Fagium  haereticos  (von  S.  wörtlich  aus 
Liss.  81  abgeschrieben,  wo  noch  die  Motivirung  dabei  steht:  ubi 
multa  continentur  nostrae  fidei  contraria,  maxime  super  prophetas). 
Ben.  hat  dafür  substituirt  R.  David  Kimhi  Comm.  in  V.  T.  tam 
hehr.  etc.  Damit  sind  die  Commentare  von  R.  Salomo  (Jarchi) 
u.  a.  kurzer  Hand  aus  dem  Index  entfernt. 

Was  die  spanischen  Indices  angeht,  so  verbietet  Valdis  1559 
,alle  in  hebräischer  oder  einer  andern  Sprache  geschriebenen 
Bücher,  welche  jüdische  Ceremonien  enthalten**,  und  „alle  in  hebräi- 
scher oder  in  einer  andern  [sie]  Volkssprache  geschriebenen  Bücher, 
welche  von  dem  alten  Gesetze  handeln  (que  sean  de  la  ley  vieja)". 
Quiroga  erklärt  in  der  4.  Regel  seines  Index  von  1583 :  „Verboten 
sind  die  Bücher  von  Juden  und  Muhammedanern  (Moros),  welche 
ihrem  Hauptinhalte  nach  gegen  den  katholischen  Glanben  .  .  .  ge- 


1)  Albit.  p.  296.  298. 

2)  Das  Edict  ist  abgedr.  A.  J.  P.  4,  1422. 


Andere  jüdische  Bücher.  53 

richtet  sind  oder  in  denen  sie  de  projjosito  ihre  jüdische  oder  mu- 
hammedanische  Secte  lehren.  Indess  können  diese  Bücher  und  einige 
Rabhinen,  die  über  die  h.  Schrift  schreiben,  gelehrten  Männern  durclj 
eine  ausdrückliche  schriftliche  Erlaubniss  der  Inquisitoren  gestattet 
werden,  aber  in  keiner  Weise  der  Talmud  und  die  Commentare, 
Glossen  und  Anmerkungen  zu  demselben.  Nicht  verboten  ist  das 
Targum,  d.  i.  die  chaldäische  Paraphrase."  Aehnlich  die  folgenden 
Indices;  nur  werden  seit  Öandoval  (1612)  ausser  dem  Talmud  auch 
pdie  Kabbalisten  und  die  anderen  gottlosen  und  schändlichen  Bücher 
der  Juden "  unbedingt  verboten,  das  Magazor  in  hebräischer  Sprache 
gestattet  und  verordnet,  an  den  Anfang  aller  Exemplare  des  Tar- 
gum loco  antidoti  eine  Bemerkung  beizufügen  des  Inhalts :  das  Tar- 
gum sei  an  vielen  Stellen  durch  jüdische  Fabeln  und  talmudistische 
Possen  entstellt,  enthalte  Lobpreisungen  des  jüdischen  Volkes,  miss- 
deute nicht  wenige  Stellen  der  h.  Schrift,  mische  zuweilen  falsche 
Dogmen  ein  und  weiche  mitunter  von  der  wahren  und  echten  Les- 
art und  von  der  durch  die  Kirche  approbirtQn  Uebersetzung  ab, 
und  sei  darum  nicht  hochzuschätzen  und  nicht  geeignet,  triftige  Ar- 
gumente daraus  zu  entnehmen,  vielmehr  überall  mit  Vorsicht  und 
Kritik  zu  lesen.  —  Seit  Bot.  werden  die  nicht  theologischen  jüdi- 
schen Schriften,  auch  die  von  Buxtorf  und  Seb.  Münster  herausge- 
gebenen oder  übersetzten,  auch  der  Doctor  dubitantium  des  Moses 
Maimonides  ausdrücklich  freigegeben. 

Im  portugiesischen  Index  von  1581  wird  auch  Commentaria 
Zoar  in  Beresit,  also  ein  Theil  des  Buches  Sohar,  verboten,  welches 
bei  den  christlichen  Kabbalisten  in  hohem,  bei  den  Juden  in  schlech- 
tem Ansehen  stand,  unter  Paul  IV.  mit  Krlaubniss  der  Inquisition 
gedruckt  und  bei  dem  Verbrennen  der  jüdischen  Bücher  in  Italien 
verschont  wurde;  Sixtus  von  Siena  sagt,  er  habe  in  Cremona  2000 
Exemplare,  welche  die  spanischen  Soldaten  hätten  verbrennen  wollen, 
gerettet  *). 


5.     Verordnungen    über    Bücherwesen    ans   der  Zeit 
Yon  Erfindung  der  Buchdruckerkunst  bis  zum  Beginne 

der  Reformation. 

Durch  die  Erfindung  der  Buchdruckerkunst  wurde  die 
Verbreitung  von  schlechten  wie  guten  Büchern  wesentlich  er- 
leichtert und  dadurch  eine  schärfere  Beaufsichtigung  des  Bücher- 
wesens  von  Seiten   der   kirchlichen   Behörden   veranlasst.    Zu 

1)  Biblioth.  p.  3t5.  Vgl.  K.-L.  10,  238.  Graetz  9,  338.  Den  Sohar 
„ein  Schosskind  des  Papstthum"  zu  nennen,  ist  eine  Graetz'sche  Ucber- 
treibung. 


54  Verorduuugen  1479—1517. 

einer  solchen  bot  sich   jetzt  ein  Mittel  dar  in  der  Einführung 

der  vorherigen  Prüfung  der  zu  druckenden  Bücher,  der  Präventiv- 

Censur. 

Der  erste   auf  den  Bücherdruck  bezügliche  päpstliche  Er- 

lass  ist  die  Bulle  Inter  multiplices  Alexanders  VI.  vom  1.  Juni 

1501^).    Es  heisst  darin: 

Die  Buchdruck  er  kun  8  t  ist  sehr  nützlich,  sofern  sie  die  Ver- 
vielfältigung bewährter  und  nützlicher  Bücher  erleichtert ;  sie  würde 
aber  sehr  schädlich  werden,  wenn  sie  zum  Drucken  verderblicher 
Schriften  raissbraucht  würde.  Darum  müssen  die  Drucker  durch  ge- 
eignete Mittel  angehalten  werden,  das  Drucken  solcher  Schriften  zu 
unterlassen,  welche  dem  katholischen  Glauben  zuwider  oder  geeignet 
sind,  den  Grläubigen  Anstoss  zu  geben.  Da  nun  Wir,  die  Wir  dessen 
Stelle  auf  Erden  vertreten,  der  vom  Himmel  herabkam,  um  die  Ge- 
müther der  Menschen  zu  erleuchten  und  die  Finsterniss  der  Irrthü- 
mer  zu  zerstreuen,  äurch  zuverlässige  Berichte  erfahren  haben,  dass 
in  verschiedenen  Gegenden,  namentlich  in  den  Kirchenprovinzen 
Köln,  Mainz,  Trier  und  Magdeburg  sehr  viele  Bücher  und  Tractate, 
welche  verschiedene  Irrthümer  und  verkehrte  Dogmen,  auch  solche, 
die  der  heiligen  christlichen  Religion  feindselig  sind,  enthalten,  ge- 
druckt worden  sind  und  noch  fortwährend  gedruckt  werden,  und  da 
Wir  einem  so  abscheulichen  Uebel  ohne  weitern  Verzug  entgegen- 
wirken wollen,  wie  Wir  nach  dem  Uns  von  oben  anvertrauten  Hirteu- 
amte  verpflichtet  sind:  so  verbieten  Wir  kraft  apostolischer  Auc- 
torität  durch  gegenwärtiges  allen  in  den  besagten  Kirchenprovinzen 
wohnenden  Druckern  und  ihren  Gehülfen  bei  Strafe  der  Excommu- 
nioatio  latae  sententiae  und  bei  einer  von  Unseren  ehrwürdigen 
Brüdern,  den  Erzbischöfen  von  Köln  .  .  .  oder  ihren  Generalvicaren 
oder  Officialen  je  für  ihre  Provinz  festzusetzenden  und  für  die  apo- 
stolische Kammer  einzuziehenden  Geldstrafe,  fortan  Bücher,  Tractate 
oder  Schriften  irgendwelcher  Art  zu  drucken  oder  drucken  zu  lassen 
ohne  vorherige  Befragung  der  besagten  Erzbischöfe,  Generalvicare 
oder  Oftioiale  und  ohne  eine  von  diesen  unentgeltlich  zu  ertheilende 
specielle  und  ausdrückliche  Erlaubniss,  wobei  Wir  es  letzteren  zur 
Gewissenspflioht  machen,  ehe  sie  eine  solche  Erlaubniss  ertheilen, 
die  zu  druckenden  Bücher  sorgfältig  zu  prüfen  oder  von  kundigen 
und  katholischen  Männern  prüfen  zu  lassen  und  dafür  zu  sorgen, 
dass  nichts  gedruckt  werde,  was  dem  orthodoxen  Glauben  zuwider, 
gottlos  oder  ärgemissgebend  ist.  Und  weil  es  nicht  genügen  würde, 
gegen  zukünftige  Drucke  Vorsorge  zu  treffen,  wenn  nicht  auch  die 
schon  gedruckten  irrthüm  liehen,  gottlosen  und  ärgernissgebenden 
Schriften  unterdrückt  werden,  so  beauftragen  Wir  kraft  der  vorbe- 
sagten Auctorität  dieselben  Erzbischöfe,  Vicare  und  Officiale,  je  in 
ihrer    Kirchenprovinz    kraft    Unserer    Auctorität    alle    und    jegliche 


1)  Sie  steht  nicht  im  Bullarium,  aber  bei  Raynaldus  1501  n.  36,  ab- 
gedruckt bei  Zacc.  p.  133. 


Bullen  Alexanders  VI.  und  Leo's  X.  55 

Drucker  und  anderen  Personen,  in  was  immer  für  einer  Würde, 
Stande,  Grade  und  Stellung  sie  sein  mögen,  zu  ermahnen  und  auf- 
zufordern, innerhalb  einer  von  ihnen  zu  bestimmenden  Frist  Ver- 
zeichnisse von  allen  gedruckten  Büchern  vorzulegen  und  die  ge- 
druckten Bücher  und  Tractate,  von  welchen  die  besagten  Erzbischöfe, 
Yicare  oder  Officiale  urtheilen  oder  erklären,  dass  darin  etwas 
dem  katholischen  Glauben  Widersprechendes,  Gottloses,  Aergemiss- 
gebendes  oder  Uebelklingendes  enthalten  sei,  ohne  Rückhalt  und 
Betrug  abzuliefern,  gleichfalls  bei  Strafe  der  Excommunicatio  latae 
sententiae  und  einer  von  ihnen,  wie  oben  gesagt,  festzusetzenden 
Geldstrafe.  Sie  sollen  sich  angelegen  sein  lassen,  dass  auch  die 
anderen  so  gedruckten  Bücher  [die  anderen  Exemplare?],  soweit 
ihnen  dieses  zweckmässig  scheint,  ihnen  gebracht  und  verbrannt 
werden,  und  kraft  Unserer  Auctorität  unter  ähnlichen  Censuren  und 
Strafen  das  Lesen  und  Behalten  derselben  verbieten,  auch  nicht 
unterlassen,  nachzuforschen,  auf  wessen  Anordnung  solche  Bücher 
gedruckt  sind  und  aus  welchem  Grunde  dieses  zum  Schaden  des 
katholischen  Glaubens,  zu  dem  sie  sich  doch  bekennen,  angeordnet 
worden  und  ob  diejenigen,  die  es  angeordnet,  selbst  irgend  welcher 
Ketzerei  verdächtig  sind.  Dabei  sollen  sie  diejenigen,  welche  sich 
ungehorsam  oder  widersetzlich  zeigen,  welchen  Standes  oder  Ranges 
sie  auch  sein  mögen,  auch  alle  Genossenschai'ten,  Universitäten  und 
CoUegien  durch  Excommunication,  Suspension  und  Interdict  und 
andere  kirchliche  Sentenzen,  Censuren  und  Strafen,  die  auch  ver- 
schärft und  nochmals  verschärft  werden  dürfen  und  bei-  denen  die 
Appellation  ausgeschlossen  sein  soll,  zwingen,  nöthigen  Falls  auch 
den  weltlichen  Arm  anrufen,  dem  Wir,  damit  er  williger  Hülfe 
leiste,  die  Hälfte  der  von  ihm  beigetriebenen  besagten  Geldstrafe 
zuwenden.  (Folgt  die  Aufhebung  aller  entgegenstehenden  früheren 
Verordnungen  und  aller  früher  den  Druckern  verliehenen  Privile- 
gien.) Wir  ermahnen  ausserdem  dieselben  Erzbischöfe,  Vicare  und 
Officiale,  den  Eifer  des  Glaubens  und  das  Heil  der  Seelen  vor  Augen 
habend,  in  dieser  Sache  sich  so  sorgsam  und  eifrig  zu  erweisen,  dass 
ihnen  der  Lohn  des  ewigen  Lebens  und  von  Uns  gebührender  Dank 
zu  Theil  werde. 

Während  diese  Verordnung  nur  für  die  genannten  deutschen 
Kircbenprovinzen  erlassen  war,  bestimmte  Leo  X.  in  der  auf 
dem  5.  Lateran-Concil  3.  Mai  1515  verkündigten  Bulle  Intef 
solicitudines  ^)  nach  einer  ähnlichen  Motivirung  über  Nutzen  und 
Schaden  der  Buchdruckerkunst  „mit  Zustimmung  des  Goncils'^  ^) 
Folgendes : 

Es  soll  fortan   auf  ewige  Zeiten  niemand  ein  Buch  oder  eine 


1)  Labbe  XIV,  257. 

2)  Ein  Bischof,   Alexius  von  Melfi,    stimmte  dagegen   mit   der  Er- 
klärung: placet  de  uovi»  operibus,   non  autcm  de  antiquis.  Labbe  XIV,  257. 


56  Verordnungen  1479—1617. 

Schrift  in  Unserer  Stadt  oder  in  irgendwelchen  anderen  Städten 
und  Diücesen  zu  drucken  oder  drucken  zu  lassen  wagen,  wenn  sie 
nicht  in  Rom  durch  Unsern  Vicar  und  den  Magister  Sacri  Palatii, 
in  anderen  Städten  und  Diöcesen  durch  den  Bischof  oder  einen  andern 
in  der  Wissenschaft  der  zu  druckenden  Schrift  bewanderten,  von 
dem  Bischof  zu  beauftragenden  Mann  und  durch  den  Inquisitor  der 
Stadt  oder  Diöcese,  worin  das  Buch  gedruckt  werden  soll,  sorgfältig 
geprüft  und  durch  ihre  eigenhändige  Unterschrift,  —  die  bei  Strafe 
der  Excommunication  unentgeltlich  und  ohne  Verzug  zu  geben  ist, 
—  gutgeheissen  worden.  Wer  dem  zuwiderhandelt,  soll,  ausser  dem 
Verlust  der  Bücher  und  der  öffentlichen  Verbrennung  derselben  und 
der  Zahlung  von  hundert  Ducaten  an  die  Fabrik  des  Apostelfürsten 
in  Rom  ohne  Hoffnung  auf  Nachlass,  sowie  der  Suspension  der  Aus- 
übung der  Druckerei  auf  ein  Jahr,  der  Excommunication  verfallen 
sein,  und  wenn  er  hartnäckig  ist,  von  seinem  Bischof,  rücksichtlich 
von  Unserm  Vicar  mit  allen  rechtlichen  Mitteln  so  gezüchtigt  wer- 
den, dass  andere  nach  seinem  Beispiele  ähnliches  zu  versuchen  nicht 
wagen. 

Schon  vor  diesen  päpstlichen  Bullen  waren  an  einzelnen 
Orten  Verordnungen  über  den  Bticherdruck  erlassen  worden, 
namentlich  in  Köln,  Mainz  und  einigen  anderen  deutschen  Orten, 
in  Spanien  und  in  Venedig. 

Unter  dem  17.  März  1479  ermächtigte  Sixtus  IV.  den  Rector 
und  Decan  der  Kölner  Universität,  mit  kirchlichen  Censuren  gegen 
Drucker,  Käufer  und  Leser  häretischer  Bücher  einzuschreiten'). 
Diese  Ermächtigung  wurde  von  Alexander  VI.  bestätigt.  Die  Kölner 
Buchhändler  bestellten  im  J.  1501  einen  Sachwalter,  um  in  Rom 
dagegen  zu  remonstriren  *). 

Dass  die  Kölner  Universität  eine  Censur  übte,  zeigt  die  That- 
sache,  dass  in  einer  Anzahl  von  theologischen  und  nichttheologischen 
Büchern,  die  zu  Köln  in  den  siebenziger  und  achtziger  Jahren  ge- 
druckt wurden  (die  meisten  1479 — 83,  eins  1475,  mehrere  s.  a.) 
der  Vermerk  steht :  Admissum  (oder  Temptatum  oder  Examinatum 
admissumque)  ac  approbatum  ab  alma  Universitate  studii  civitatis 
Coloniensis,  de  consensu  et  voluntate  .  .  pro  tempore  rectoris  ejus- 
^em^).  —  Im  J.  1480  erschien  auch  zu  Venedig  ein  Nosce  te  ip- 
sum  mit  vier  Approbationen  *)  und  zu  Heidelberg  ein  Buch  mit  einer 
Approbation  des  Patriarchen  von  Venedig ''), 

Im  Januar  1486  erliess  der  Erzbischof  von  Mainz,  Berthold 
Graf  von  Henneberg,  ein  Mandat  für  seine  Kirchenprovinz,  worin  er 


1)  Hartzheim,  Prodromus    Bist.  Univ.  Col.  p.  8. 

2)  A.  D.  B.  11,  640. 

3)  A.  Kirchhoff,  Beitr.  zur  Gesch.  des  D.  Buchh.  1861,  I,  42. 

4)  Grässe,  Lit.-Gesch.  HI,  1,  317. 

5)  Mendham  p.  13. 


Verordnungen  in  Deutschland.  57 

verordnete,  es  Kollten  fortan  keine  Uebersetzungen  von  griechischen, 
lateinischen  und  anderen  Büchern  in  der  Volkssprache  gedruckt 
werden,  ohne  zuvor  von  den  von  ihm  bestellten  Censoren,  —  je 
einem  Magister  aus  jeder  der  vier  Facultäten  der  Erfurter  Univer- 
sität, —  approbirt  zu  sein;  die  in  Frankfurt  feilzubietenden  Bücher 
sollten  von  dem  Pfarrer  und  einem  oder  zwei  von  dem  Frankfurter 
Consulat  zu  bestellenden  Doctoren  oder  Licentiaten  geprüft  werden '). 
Motivirt  wird  dieser  Erlass  durch  das  Erscheinen  von  Büchern, 
welche  „falsche  und  irrige  Lehren  enthalten  und  falsche  Titel  haben 
und  von  deutschen  Uebersetzungen  des  Messbuches  und  anderer 
liturgischer  Bücher,  der  Bibel  und  solcher  theologischen  und  juristi- 
schen Bücher,  die  sich  zur  Uebersetzung  und  Verbreitung  unter  dem 
Volke  nicht  eignen"^).  —  Unter  dem  17.  Mai  1517  bestellte  Erz- 
bischof Albrecht  von  Mainz,  wohl  auf  Grund  des  Lateran-Decretes 
von  1515,  seinen  Weihbischof,  Paulus  Bischof  von  Ascalon,  zu 
seinem  „Commissar  für  die  Prüfung  der  zu  druckenden  Bücher  und 
Schriften'*  und  denselben  und  den  Canonicus  Jodocus  Trutfetter  zu 
Erfurt  zu  Inquisitoren  (mit  dem  Auftrage,  gegen  der  Ketzerei  Ver- 
dächtige, ,,auch  unter  Anwendung  der  Folter**,  vorzugehen  und)  mit 
dem  Rechte,  auch  den  Kauf  und  Verkauf  schlechter  Bücher  zu  ver- 
bieten *). 

Nicht  Approbationen,  sondern  nur  Privilegien  gegen  Nach- 
druck scheint  Jakob  Oessler  J.  U.  D.  ausgefertigt  zu  haben,  der 
sich  in  den  in  Strassburger  Büchern  1498  — 1517  vorkommenden 
Privilegien  als  per  Imperium  Komanum  impressorius  censor  et  super- 
attendens  generalis  bezeichnet.  1520  fertigte  der  kaiserliche  Historio- 
graph  Joh.  Stabius  Bücherprivilegien  aus,  mit  der  Formel:  sacra 
auctoritate  Romana  censura  sibi  a  quondam  Caes.  Maj.  divo  Maxi- 
miliano  concessa*). 

In  Augsburg  bestand  schon  1515  die  Praxis,  die  Buchdrucker 
vor  dem  Rathe  schwören  zu  lassen,  „dass  sie  ohne  Wissen  und 
Willen  desselben  nichts  drucken  noch  einigen  Druck  ausgehen  lassen 


1)  Bei  Gudenus,  Cod.  diplom.  IV,  469  steht  das  Mandat,  die  Er- 
nennung der  Censoren  und  ein  Schreiben  an  die  Sufifraganbischöfe. 

2)  In  dem  Schreiben  an  die  Suffraganbischofe  heisst  es:  missarum 
aliorumque  divinorura  officiorum  libri  literaeque  sacrae  et  intellectu  dif- 
ficiles,  in  dem  Mandate  selbst:  Vidimus  libros  de  divinis  officiis  et  apici- 
bus  religionis  nostrae  e  latina  in  germanicam  linguam  traductos  non  »ine 
religionis  dedecore  versari  per  mauas  vulgi.  Quid  donique  de  sacrorum 
cauonum  legumque  praeceptis?  etsi  a  jareconsultis  limatissime  scripta 
sint,  tarnen  scientia  ipsa  habet  nodositatem.  Die  Censoren  werden  ange- 
wiesen, Bücher  nicht  zu  approbiren,  si  forte  ad  rectum  sensum  non  facile 
traduci  poterunt  aut  errores  et  scandala  magis  pariunt  aut  pudicitiam 
laedunt.    Jede  Approbation   musste  von  zwei  Censoren  unterzeichnet  sein. 

3)  Gudenus  IV,  589. 

4)  Archiv  f.  Gesch.  des  D.  Buchh.  IV,  98.  V,  22. 


58  Bücherverbote  1491—1517. 

wollten,  der  jemand  zu  Schand  oder  zu  Schmach  gereiche**  0.  —  In 
Strassburg  verbot  schon  1504  der  Senat,  irgend  etwas  zu  drucken, 
was  gegen  den  Papst,  gegen  den  Kaiser,  gegen  Fürst  und  Staat  oder 
gegen  die  guten  Sitten  gerichtet  schiene,  und  beauftragte  drei  Män- 
ner mit  der  Ausführung  dieser  Anordnung.  1513  wurden  diese  drei 
zum  zweiten  Male  bestellt.  1515  und  1516  wurden  Lieder  gegen 
die  Würtemberger  und  Schweizer  confiscirt  und  verbrannt*). 

In  Spanien  Hessen  Ferdinand  und  Isabella  zu  Toledo  8.  Juli 
1502  eine  Ordonnanz  publiciren,  welche  die  Präsidenten  der  Kanz- 
leien von  Valladolid  und  Ciudad  Real  (Granada),  die  Erzbischöfe  von 
Toledo,  Sevilla  und  Granada  und  die  Bischöfe  von  Burgos,  Sala- 
manca  und  Zamora  mit  der  Prüfung  und  der  Ueberwachung  des 
Druckes,  der  Importation  und  des  Verkaufes  der  Bücher  beauf- 
tragte®). 

Die  älteste  Censurverordnung,  die  wir  aus  Italien  kennen,  ist 
eine  „Constitution",  welche  der  Bischof  Niccolo  Franco  von  Treviso 
als  päpstlicher  Legat  für  das  Gebiet  der  Venetianischeu  Republik 
1491  in  Venedig  feierlich  publiciren  Hess:  „Da  dem  Vernehmen 
nach  die  Buchdrucker  einige  nach  Ketzerei  schmeckende  Bücher, 
nicht  ohne  die  grösste  Gefahr  für  das  Seelenheil  der  Gläubigen, 
veröfFentliciien ,  so  erachtet  sich  der  Legat  für  verpflichtet,  diesem 
Uebel  zu  steuern,  und  verordnet  denigemäss,  dass  fortan  niemand 
Bücher,  welche  vom  katholischen  Glauben  oder  von  kirchlichen 
Dingen  handeln,  ausser  den  gewöhnlichen,  ohne  ausdrückliche  Er- 
laubniss  des  Bischofs  oder  Generalvicars  des  betreifenden  Ortes 
drucken  oder  drucken  lassen  soll.  Wer  dagegen  zu  handeln  wagt, 
soll  ohne  weiteres  der  Excommunication  verfallen  sein"*  *). 


6.     Bücherverbote  aus  derselben  Zeit. 

Die  eben  erwähnte  Constitution  des  Nie.  Franeo  vom 
J.  1491  ist  aueh  darum  bemerkenswerth,  weil  sie  das  älteste 
Verbot  von  gedruckten  Büchern  enthält:  „Diejenigen,  welche 
die  Monarchia  des  Antonio  Roselli  und  die  Thesen  des 
Pico  von  Mirandola  gedruckt  haben  oder  haben  drucken 
lassen,  gekauft  haben  oder  wie  immer  besitzen,  ermahnen  wir 
unter  Androhung  der  Excommunication,  dieselben  binnen  14 
Tagen  in  der  Domkirche  ihrer  Stadt  oder  Diöcese  durch  Ver- 
brennen zu  vernichten  (comburant  ita  quod  non  sint).  Auch  soll 


1)  Archiv  VI,  251.  2)  Archiv  V,  22.  24. 

3)  Llorente,  Eist.  deP  Inq.  I,  282. 

4)  Mansi,  SuppL  Conc.  VI,  681. 


Ant.  Rosclli.     Pico  de  Mirandola.    P.  Pomponatius.  59 

fortan  niemand  dieselben  drucken  oder  drucken  lassen,  kaufen 
oder  sonstwie  erwerben  und  behalten". 

Antonio  Roselli,  ProfcHsor  der  Rechte  in  Siena,  war  von  Mar- 
tin V.  nach  Rom  berufen  worden  und  hatte  längere  Zeit  in  Eugens  IV. 
Diensten  gestanden;  von  1438  bis  zu  seinem  Tode  war  er  Professor 
in  Padua.  Seinen  anticurialistischen  Tractat  Monarchia  s.  de  po- 
testate  imperatoris  et  papae  et  de  materia  conciliorura,  dem  Dogen 
von  Venedig,  Francesco  Foscari  gewidmet,  soll  er  aus  Verdruss 
darüber  geschrieben  haben,  dass  man  ihn  trotz  seiner  Thätigkeit  in  dem 
Streit  mit  dem  Baseler  Concil  nicht  zum  Cardinal  machte.  Das  Buch 
wurde  zu  Venedig  1483  und  1487  gedruckt*).  Es  steht  in  allen 
römischen  Indices,  seit  Tr.  mit  d.  c. 

Dass  Giovanni  Pico  de  Mirandola  nicht  im  Index  steht,  er- 
klärt sich  aus  Folgendem:  Er  hatte  1487  mit  Erlaubniss  Inno- 
cenz'  VIII.  900  Thesen  veröffentlicht,  die  er  gegen  jedermann  ver- 
Iheidigen  wolle.  Auf  die  Denunciatiou  hin,  dass  unter  den  Theseu 
häretische  seien,  ordnete  der  Papst  eine  Prüfung  derselben  durch 
eine  Commission  von  Bischöfen,  Theologen  und  Juristen  an.  Die 
Commission  erklärte  13  Thesen  für  verdächtig  und  nach  Ketzerei 
schmeckend  und  der  Papst  verbot,  obschon  Pico  in  einer  Apologie 
diesen  Thesen  eine  orthodoxe  Deutung  zu  geben  suchte,  das  Lesen 
der  900  Thesen,  jedoch  mit  der  Erklärung,  dieses  Verbot  solle  für 
Pico,  der  von  Anfang  an  seine  Bereitwilligkeit,  sich  dem  Urtheile 
des  Papstes  zu  unterwerfen,  sogar  eidlich  betheuert  hatte,  keine 
Kränkung  seiner  Reputation  sein.  Später  leitete  der  Papst  gegen 
Pico  einen  Process  ein,  weil  er  durch  die  Herausgabe  der  Apologie 
seinen  Eid  gebrochen.  Alexander  VI.  Hess  die  Sache  nochmals 
durch  drei  Cardinäle  und  den  Magister  Sacri  Palatii  untersuchen  und 
erklärte  in  einem  an  Pico  gerichteten  Breve  vom  18.  Juni  1493, 
mit  Rücksicht  auf  die  von  ihm  bekundete  gute  und  gläubige  Ge- 
sinnung und  Devotion  gegen  den  heiligen  Stuhl  solle  der  Process 
niedergeschlagen  sein,  Pico  werde  von  jedem  Verdacht  der  Ketzerei 
freigesprochen  und  es  solle  ihn  niemand  weiter  belästigen*). 

In  ähnlicher  Weise  rücksichtsvoll  wie  Pico  von  Mirandola 
wurde  etwas  später  Pietro  Pomponazzi  (Pomponatius,  1462 — 1524) 
in  Rom  behandelt.     Er  leitete   bekanntlich    aus    der    aristotelischen 


1)  Tiraboschi  VI,  601.  Schulte,  Gesch.  ll,  303.  Das  Buch  wurde 
noch  einmal  1499  zu  Venedig  gedruckt,  aber  mit  einer  Widerlegung: 
Tract.  de  pot  .  .  .  Autonii  de  Roscllis.  Una  cum  rcplica  Inquisitoris 
Germaniac  Fr.  Hcnrici  Institoris.  S.  Schelhorn,  Am.  lit.  III,  139.  Bossuct» 
Defens.  Dccl.  App.  1.  2  c.  3  citirt  Stellen  von  Roselli  (nach  dem  Abdruck 
bei  Goldast,  Monarchia  T.  I).  lu  dem  Antw.  Exp.  p.  95  steht  eine  Ex- 
pnrgation  (4  Stellen,  eine  von  4  Spalten  sollen  gestrichen  werden),  welche 
von  Q.  und  den  anderen  spanischen  Indices,  aber  nicht  von  Bras.  aufg^e- 
nommen  wurde. 

2)  Arg.  I  b,  320. 


60  Bücherverbote  im  Mittelalter. 

Philosophie  Lehrsätze  ab,  welche  dem  christlichen  Glauben  direct 
widersprachen,  und  wollte  diese  als  philo8oj)hi8che  Wahrheiten  fest- 
halten, dabei  aber  zugleich  als  theologisch  falsch  angesehen  haben. 
In  diesem  Sinne  behandelte  er  die  Lehre  von  der  Unsterblichkeit 
der  Seele  in  dem  1516  zu  Bologna  gedruckten  Buche  De  immor- 
talitate  animae.  Das  Buch  wurde  von  Mönchen  dem  Patriarchen 
von  Venedig  denuncirt  und  von  diesem  Pomponazzi  als  Häretiker 
erklärt  und  das  Buch  verbrannt,  auch  an  Bembo,  den  Secretär 
Leo's  X.,  geschickt,  damit  auch  der  Papst  es  verdamme.  Leo  X. 
that  dieses  nicht,  beauftragte  aber  Augustinus  Niphus  aus  Sessa, 
dasselbe  zu  widerlegen.  Pomponazzi  schrieb  gegen  diese  Wider- 
legung ein  Defensorium,  bat  aber  den  mit  ihm  befreundeten  Domi- 
nicaner Chrysostomus  Javellus,  seinem  Buche  eine  Widerlegung  der 
in  dem  Defensorium  vorgebrachten  Argumente  für  die  Sterblichkeit 
der  Seele  beizufügen,  und  erhielt  nun  von  dem  Generalvicar  des 
Erzbischofs  und  dem  Inquisitor  von  Bologna  die  Erlaubniss,  sein 
Buch  mit  Beifügung  aller  darauf  bezüglichen  Schriften  neu  drucken 
zu  lassen^). 

Im  Index  steht  von  Pomponatius  nur  De  incantationibus  (seit 
Ben.  De  naturalium  effectuum  admirandorum  causis  s.  de  ine.  über), 
und  zwar  erst  seit  S.  (1590),  obschon  das  Buch  seit  1556  ge- 
druckt war^). 

Im  J.  1512  wurde  im  Haag  ein  niederländischer  Priester, 
Mag.  Hermann  von  Rijswijck  mit  seinen  Büchern  als  Ketzer 
verbrannt;  er  ist  hier  zu  erwähnen,  weil  er  in  der  1.  Cl.  des 
Römischen  Index  steht,  obschon  von  seinen  Schriften  nichts  er- 
halten ist  Der  wichtigste  Bücherprocess  in  der  Zeit  unmittelbar 
vor  der  Reformation  ist  der  über  Johannes  Reuchlins  (1455 
—1522)  „Augenspiegel",  der  erst  1520  zu  Ende  ging  und  in 
Folge  dessen  mehrere  Bücher  Reuchlins  auf  den  Index  kamen. 


1)  Der  Titel  des  1519  erschienenen  Werkes  lautet:  Pelri  Pomponatii 
liber  de  immortalitate  animae.  Tres  Apologiae.  Tractatus  Niphi.  Pompo- 
natii Defensorium.  Epistolae  Pomponatii  ad  Javcllum  et  Javelli  ad  Pom- 
ponatium.  Solutiones  rationum  animae  mortalitatem  probantium,  quae  in 
Dcfensorio  contra  Niphum  a  Pomponatio  formantur.  —  Vgl.  Quetif  II, 
105.  Tiraboschi  VH,  419.  Stöckl,  Gesch.  der  Phil,  des  M.-A.  III,  213.  K. 
Werner,  Thomas  v.  Aquin  III,  129. 

2)  In  der  Ausgabe  der  Opera  des  Pomp.,  Basel  1567,  sagt  Guil. 
Gratarolo,  er  habe  jenes  Buch  schon  vor  zehn  Jahren  herausgegeben. 
Vgl.  Baumg.  VI,  459.  Delrio,  Disq.  mag.  1,  3  sagt,  erwandere  sich,  dass 
das  Buch  so  lange  „von  der  Kirche  geduldet**  und  so  spat  auf  den  Index 
gesetzt  worden  sei.  Zacc.  p.  209  zählt  es  zu  den  Büchern  der  Atheisten 
und  Materialisten. 


Herrn,  von  Rijswijck.    Reuchlin.  61 

Im  März  1517  verdammte  Leo  X.  durch  ein  besonderes  Breve 
die  Epistolae  obscurorum  virorum;  sie  sind  sonderbarer 
Weise  erst  1590  in  den  Römischen  Index  aufgenommen  worden. 

Rijswijck  wurde  im  J.  1502  von  der  Inquisition  zu  lebens- 
länglicbem  Gefängniss  verurtheilt ;  die  ihm  zugeschriebenen  articuli 
haereticales  klingen  ganz  unchristlich:  unter  Berufung  auf  Aristo- 
teles und  Averroes  leugnet  er  die  Unsterblichkeit  der  Seele,  die 
Gottheit,  ja  die  göttliche  Sendung  Christi  u.  s.  w.  Es  gelang  ihm, 
ans  der  Haft  zu  entkommen;  er  verbreitete  wieder  seine  Irrthümer, 
wurde  wieder  eingefangen  und  am  14.  Dec.  1512  von  dem  Inqui- 
sitor Jakob  Hogstraten  und  dem  Decan  Jakob  Ruysch  als  Delegirten 
des  Bischofs  von  Utrecht  als  haereticus  relapsus  verurtheilt  und 
darauf  mit  den  von  ihm  eigenhändig  geschriebenen  Büchern  ver- 
brannt *).  Gedruckt  ist  von  diesen  Schriften  nichts,  —  wie  es  scheint, 
auch  keine  Abschrift  erhalten;  gleichwohl  steht  Rijswijck  (aus  Lutz, 
entnommen)  seit  Med.  in  allen  Indices,  —  in  manchen  ist  der  Name 
arg  corrumpirt:  Med.  Ven.  Hiszuuich,  S.  Kesuwik,  —  bei  S.  sogar 
unter  den  Häresiarchen,  wahrscheinlich  weil  Gabriel  Prateolus  eine 
Secte  der  Rysvicani  hat. 

Ueber  Reuchlins  „Augenspiegel^,  zuerst  1511  s.  1.  et  a.  ge- 
druckt, sprachen  sich  1513  die  Universitäten  Löwen,  Köln,  Mainz 
und  Erfurt  ungünstig  aus,  1514  auch  die  Universität  Paris,  diese 
mit  der  Erklärung:  das  Buch  enthalte  „viele  frJsche,  .  .  .  nach 
Ketzerei  schmeckende  und  einige  ketzerische  Sätze*'  und  sei  zu  ver- 
brennen, der  Verfasser  zum  Widerruf  anzuhalten^).  Jakob  Hog- 
straten leitete  1513  zu  Mainz  einen  Inquisitionsprocess  gegen  Reuchlin 
ein ;  Reuchlin  appellirte  aber  an  den  Papst,  und  dieser  übertrug  die 
Sache  dem  Bischof  von  Speyer,  welcher  24.  April  1514  Reuchlin 
freisprach  und  erklärte,  der  Augenspiegel  mit  der  demselben  bei- 
gefügten Erklärung  dürfe  von  jedermann  gelesen  und  veröffentlicht 
werden*).  Nun  appellirte  Hogstraten,  und  der  Papst  bestellte  die 
Cardinäle  Dominions  Grimani  und  Pietro  degli  Accolti  (Anconi- 
tanus)  als  Richter.  22  Theologen,  welche  2.  Juli  1516  Gutachten 
abgaben,  sptachen  sich  alle  zu  Gunsten  Reuchlins  aus,  mit  Ausnahme 
des  Magister  Sacri  Palatii  Sylvester  Prierias;  durch  ein  päpstliches 
mandatum  de  supersedendo  wurde  die  Fällung  des  Urtheils  ver- 
hindert. So  blieb  das  Speyerer  Urtheil  vorläufig  in  Kraft.  1518 
wurde  die  Sache  in  Rom  wieder  aufgenommen  und  die  Cardinäle 
Accolti  und  Dominions  Giacobazzi  als  Richter  bestellt.  Hogstraten 
erwirkte  Anfang  1520  eine  Ungültigkeitserklärung  des  Speyerer 
Urtheils.  Von  Franz  von  Sickingen  gezwungen,  bat  aber  der  Pro- 
vincial  der  Dominicaner,  Eberhard  von  Cleve,  im  Namen  der  deut- 


1)  Lutz.  8.  V.  Hermannus  Ryswick.  Vgl.  Moll,  Studien  I,  57.  Hagen, 
Deutschlands  lit.  und  rcl.  Yerh.  im  Ref.-Zeitaltcr,  lU,  106. 

2)  Arg.  I  b,  350.  Sainjore  (R.  Simon),  Bibl.  crit.  I,  527. 

3)  Arg.  I  b,  351.  L.  Geiger,  J.  Reuchlins  Briefwechsel,  1875,  S.  211. 


62  Bücberverbote  1491—1517. 

sehen  Dominicaner  den  Papst,  er  möge  die  Cassirung  des  Speyerer 
Urtheils  zurücknehmen  und  beiden  Theilen  Schweigen  auflegen.  Am 
23.  Juni  1520  wurde  aber  das  Speyerer  Urtheil  cassirt,  der  Augen- 
spiegel als  ein  ärgerliches,  für  fromme  Christen  anstössiges,  den 
Juden  unerlaubt  günstiges  Buch  verboten  und  zu  vernichten  befohlen 
und  Reuchlin  ewiges  Stillschweigen  aufgelegt').  Dieses  Urtheil 
scheint  in  weiteren  Kreisen  nicht  bekannt  geworden  zu  sein.  Die 
belgischen  Theologen  behaupten,  wie  wir  sehen  werden  um  1570, 
Reuchlin  sei  in  Rom  freigesprochen-). 

Im  Ven.  steht  loannes  Reuclin  ohne  weitern  Zusatz,  so  dass 
also  alle  seine  Schriften  verboten  werden,  bei  P.  in  der  2.  Cl.  lo. 
Reuclini  Speculum  oculare,  De  verbo  mirifico  und  Ars  cabbalistica, 
obschon  die  beiden  letzteren  Schriften  nicht  Gegenstand  des  Pro- 
cesses  gewesen  waren*).  So  auch  die  folgenden  Indices;  seit  Ben. 
wird  sonderbarer  Weise  der  Titel  des  „Augensi)iegels",  der  deutsch 
gedruckt  war  und  in  Rom  in  lateinischer  Uebersctzung  vorlag, 
französisch  angegeben:  Miroir  oculaire  contre  un  libelle  faux  et 
diffamatoire  publik  par  Pfefferkoni. 

In  dem  Antw.  Exp.  von  1571  stehen  unter  Capnion  p.  58 
merkwürdige  Gutachten  der  Thnversität  Douay  über  die  drei  im 
Römischen  Index  verbotenen  Schriften;  von  dem  zweiten  und  dritten 
Gutachten  wird  ausdrücklich  gesagt,  sie  seien  von  den  Censoren, 
die  den  Index  exp.  herausgaben,  approbirt;  das  erste  haben  sie  da- 
durch, dass  sie  es  ohne  Bemerkung  in  ihren  Index  aufnahmen,  in- 
direct  approbirt.  Das  erste  Gutachten  bezieht  sich  auf  den  Augen- 
spiegel :  das  Buch  sei  nicht  lateinisch,  sondern  lingua  suevica  ge- 
schrieben, werde  (in  Belgien)  kaum  irgendwo  gefunden  und  solle 
nicht  neu  gedruckt  werden.  Uebrigens  habe  das  Trienter  Concil 
definirt,  was  im  Augenspiegel  behauptet  werde:  dass  der  Talmud 
nicht  zu  verbrennen,  sondern  zu  gestatten  sei;  dieselbe  Ansicht  habe 
Petrus  Galatinus  in  den  10  Büchern  von  den  talmudischen  Ge- 
heimnissen, die  er  auf  Befehl  Leo's  X.,  der  Cardinäle  und  des 
Kaisers  Maximilian  geschrieben*).  Leo  X.  habe  Reuchlins  Buch 
gutgeheissen  und  verboten,  es  zu  verdammen.  Wenn  darum  auch 
vielleicht  einige  nicht  genügende  Argumente  darin  vorkämen,  so  sei 
doch  das  ganze  Buch,  so  wie  es  gedruckt  sei,  frei  zu  geben.  „Wir 
zweifeln  nicht  daran",  erlauben  sich  die  Douayer  Professoren  bei- 
zufügen und  die  Antwerpener  Censoren  drucken  zu  lassen,  „dass 
der  Trienter  Index,  wie  auch  in  dem  Vorworte  gesagt  wird,  sich 
einfach  an  den  Index  angeschlossen  hat,    der  auf  Befehl  Pauls  IV. 


1)  L.  Geiger,  Joh.  Reuchlin,  1871,  S.  451. 

2)  Arg.  I  b,  352  sagt,  es  sei  in  Rom  kein  definitives  Urtheil  gefällt 
worden. 

3)  De  verbo  mirific?o  zuerst  s.  1.  et  a.  (Basel  1494).  Do  arte  cabba- 
listica 11.  3  Leoni  X.  dicati,  Hagenau  1517  (80  Bl.  fol.).  Geiger,  J.  Reuch- 
lin S.  179.  185. 

4)  S.  ob.  S.  47;  von  einem  Befehle  Leo*s  X.  sagt  Galatinus  nichts. 


Heuchlin.     Epistolae  obac.  virorum.  68 

von  den  Ordensgenossen  (symmystae)  derjenigen  angefertigt  worden 
ist,  die  vormals  den  von  ihnen  verdammten  Augenspiegel  trotz  des 
Verbotes  Leo's  X.  verbrannt  haben". 

In  dem  zweiten  Gutachten  wird  gesagt,  die  Bücher  de  verbo 
mirifico  seien  ohne  Streichungen  frei  zu  geben.  Wenn  darin  paradoxe 
Dinge  und  hebräische  Träumereien  vorkämen,  so  könne  man  das 
aus  dem  in  dem  ersten  Gutachten  angegebenen  Grunde,  mit  Rück- 
sicht auf  die  Erklärung  des  Trienter  Index  bezüglich  des  Talmud 
passiren  lassen.  Was  im  dritten  Buche  über  das  Verhältniss  der 
Namen  Jesus  und  Jehova  gesagt  werde,  sei  allerdings  ein  nicht  zu 
vertheidigender  grammatischer  oder  vielmehr  talmudischer  Irrthum, 
aber  doch  eher  ein  frommer  (religiosus)  als  ein  Aergerniss  gebender 
oder  verderblicher  Irrthum. 

In  dem  dritten  Gutachten  wird  gesagt,  die  Bücher  de  arte 
cabbalistica  könnten,  da  die  ähnlichen  Schriften  von  Pico  von  Mi- 
randola  und  Archangelus  von  Borgonuovo  nicht  verboten  seien, 
freigegeben  werden,  entweder  unbedingt,  da  der  Verfasser  sich 
selbst  bei  Leo  X.,  dem  das  Werk  gewidmet  sei,  genügend  erklärt 
habe,  oder  doch  mit  Beifügung  eines  antidotum  in  der  Form  folgen- 
der Vorbemerkung :  „In  diesem  Buche  spricht  Reuchlin  nicht  überall 
ßelbst,  sondern  führt  auch  andere  redend  ein,  und  in  deren  Reden 
kommen  allerdings  Irrthümer  vor".  —  Diese  Remonstrationen  sind 
allerdings  in  Rom  nicht  beachtet,  aber  merkwüdiger  Weise,  so  viel 
wir  wissen,  auch  nicht  gerügt  worden. 

Im  Liss.  81  und  den  folgenden  spanischen  Indices  stehen  von 
Reuchlin  auch  die  Comoediae,  die  ja  allerdings  einige  Spöttereien 
über  Mönche,  Reliquienkram  u.  dgl.  enthalten  *). 

Bemerkenswerth  ist,  dass  in  den  Löwener  Indices  von  1546, 
50  und  58  von  Reuchlin  nichts  steht,  wohl  aber  in  dem  ihnen  bei- 
gefügten Anhange  von  (nieder-)deutschen  Büchern,  der  auch  in  die 
folgenden  belgischen  und  seit  Valdes  (1559)  in  alle  spanischen  In- 
dices übergegangen  ist,  Der  Joeden  Biecht,  ohne  Zweifel  Jakob 
Pfefferkorns  antisemitisches  Pasquill  „Ich  haiss  ein  büchlin  der  Juden 
peicht",  wovon  1508  neben  zwei  oberdeutschen  auch  zwei  nieder- 
deutsche Ausgaben  erschienen^). 

In  dem  Breve  Leo's  X.  vom  15.  März  1517  (es  ist  von  Ja- 
cobus  Sadoletus  unterzeichnet)  gegen  die  Epistolae  obscurorum  viro- 
rum^) heisst  es:  „In  diesem  Buche  werden  unter  anderm  gegen 
Professoren  der  h.  Theologie,  namentlich  aus  dem  Predigerorden, 
und  gegen  die  Kölner  und  Pariser  Magister  der  Theologie,  deren 
einige  mit  Namen  genannt  werden,  so  viele  Schmähungen  und  Be- 
schimpfungen ausgesprochen  und  wird  in  so  schmutziger  und 
frecher  Weise  gegen  sie  losgezogen,  —  wobei  auch  Stellen  der  h. 
Schrift   zu   Possenreissereien  verwendet  werden,    —    dass  zur  Ehre 


1)  Geiger,  J.  Reuchlin  S.  79.  2)  Geiger  S.  212. 

3)  Es  steht  in  den  Lamentationes  obsc.  virorum,    Opp.  Hutteni  ed. 
Boecking  M,  335. 


64  Bücherverbote  1491—1517. 

der  christlichen  Religion  so  bald  wie  möglich  das  Lesen  des  Baches 
als  eine  pestbringende  Seuche  verboten  nnd  gegen  die  Urheber 
dieses  scandalösen  Greschwätzes  mit  der  gebührenden  Strafe  vorge- 
gangen werden  muss.  Darum  ermahnen  Wir  kraft  apostolischer 
Autorität  ^  durch  Gegenwärtiges  alle  Christgläubigen  beider  Ge- 
schlechter und  jeden  Ranges  und  befehlen  ihnen  bei  Strafe  der  Ex- 
communicatio  latae  sententiae,  binnen  drei  Tagen,  nachdem  sie  von 
Gegenwärtigem  Eenntniss  erlangt,  sich  von  dem  Lesen  des  besagten 
Buches  und  der  Exemplare  desselben  für  immer  zu  enthalten  nnd 
diese  zu  verbrennen.'* 

Merkwürdiger  Weise  wurden  die  Epistolae  erst  in  den  Lö- 
wener  Index  von  1558  und  von  Paul  IV.,  der  diesen  sonst  fast 
vollständig  seinem  Index  einverleibte,  ohne  Zweifel  durch  ein  Ver- 
sehen, nicht  aufgenommen.  Erst  aus  dem  Antwerpener  Anhang  zu 
dem  Abdruck  des  Trienter  Index  von  1570  sind  sie  durch  S.  Cl. 
in  den  Rom.  Index  gekommen. 

Ein  eigen thümlicher  Streit  entstand  in  Rom  unter  Leo  X.  über 
die  mit  einem  Privilegium  von  ihm  zu  Venedig  1516  gedruckte 
erste  Ausgabe  des  päpstlichen  Rituale  oder  Pontificale,  einer 
Zusammenstellung  der  bei  den  vom  Papste  vorzunehmenden  oder 
auf  ihn  bezüglichen  Acten  zu  beobachtenden  Rubriken  und  zu 
sprechenden  Gebete  und  Formeln  *).  Diese  Zusammenstellung  hatte 
Augustus  Patricius  Piccolomini,  Bischof  von  Pienza,  1488  unter  Inno- 
cenz  VIII.  gemacht.  Als  das  Buch  erschienen  war,  beklagte  sich 
der  päpstliche  Ceremonienmeister  Paris  de  Grassi  (de  Crassis)  bitter, 
erst  bei  den  Cardinälen,  dann  bei  dem  Papste:  er  beschuldigte  den 
Herausgeber  Marcelli  des  Plagiates,  weil  er  den  Verfasser,  Picco- 
lomini, nicht  genannt,  wies  ihm  allerlei  Versehen  und  Ungenauig- 
keiten  nach,  erklärte  die  Bekanntmachung  der  in  dem  Buche  ent- 
haltenen Dinge  durch  den  Druck  für  etwas  sehr  Bedenkliches  *)  und 


1)  Der  vollständige  Titel  des  Buches  (bei  Clement  Vll,  26)  ist: 
Rituum  ecclesiasticorum  s.  sacrarum  ceremoniarum  Rom.  Ecclesiac  libri  III 
non  ante  impressi  .  . .  Est  in  fronte  operis  Rev.  et  doctissimi  Corcyrensis 
Archiep.  Christoph.  Marcelli  ad  S.  D.  N.  Leonem  X.  Epistola  cum  indice. 
Diris  Pontificiis  interdictum,  ut  non  praedictum  dicas  manoeps,  librarie, 
ne  quis  infra  quinqucnnium  praeter  nos  cxcudat.  Quare  caveas  ne  lucri 
cupiditas  transversum  te  actum  et  graviore  poena  viventem  afficiat  et 
mortuum  barathro  aeternum  addicat.  Vgl.  Mabillon,  Museum  It.  II, 
p.  V.  687. 

2)  Grassi  sagt  in  seiner  Eingabe  an  Leo  X.  (Mabillon  p.  588) :  Novit 
jam  pridem  Sanctitas  Tua,  omnera  Rom.  Pontificis  auctoritatem,  omnem 
majestatem  hujus  sacrosanctae  sedis  pendoro  ox  animis  opinionibusque 
principum  et  praelatorum.  Dum  enim  ilii  summos  pontifices  non  tanquam 
mortales  homines,  sed  tanquam  deos  in  terris  existimant  et  credunt,  illis 
»e  sponfp   aus    subjiciunt,    illis  parent,    illos  suspiciunt    ac   venerantur  et 


Päpstliche  Erlasse  gegen  die  Reformatoren.  65 

beantragte,  das  Buch  sammt  dem  Herausgeber  zu  verbrennen  oder 
doch  diesen  letztern  zurecht  zu  weisen  und  zu  züchtigen.  Es  wurde 
am  11.  März  1517  im  Consistorium  über  die  Sache  verhandelt,  und 
Leo  X.  beauftragte  drei  Cardinäle  mit  der  Untersuchung  des  Buches. 
Was  damals  beschlossen  wurde,  ist  nicht  bekannt.  Clemens  VII. 
soll  das  Buch  unterdrilckt  und  den  Neudruck  verboten  haben.  Es 
wurde  jedoch  in  Köln  und  in  Venedig  nochmals  gedruckt. 

Bei  den  Verhandlungen  des  Concils  von  Trient  berief  man 
sich  im  Dec.  1546  zur  Begründung  des  Antrages,  in  den  Decreten 
das  Concil  als  universalem  Ecclesiam  repraesentans  zu  bezeichnen, 
auch  darauf,  dass  in  jenem  mit  Approbation  Leo's  X.  erschienenen 
Rituale  gesagt  werde :  wenn  der  Papst  auf  einem  allgemeinen  Concil 
selbst  zugegen  sei,  würden  dessen  Decrete  als  vom  Papste  sacro 
approbante  concilio  erlassene  stilisirt;  sei  aber  der  Papst  nicht  zu- 
gegen, so  laute  der  Anfang  der  Decrete,  wie  in  Basel:  Sacros.  ge- 
neralis synodus  in  spiritu  s.  legitime  congregata,  generale  concilium 
faciens  et  universalem  repraesentans  Ecclesiam.  Die  Legaten  ant- 
worteten, jenes  BucK  könne  keine  Autorität  beanspruchen  und  Leo  X. 
habe  es  nicht  approbirt,  sondern  nur  ein  Privileg  gegen  Nachdruck 
verliehen  *). 


7.    Die  ersten  päpstlicheii  Erlasse  gegen  die  Schriften 

der  Reformatoren. 

Am  9.  August  1518  citirte  der  Auditor  der  apostolischen 
Kammer,  Bischof  Hieronymus  vonAscoli,  den  LeoX.  beauftragt 
hatte,  unter  Assistenz  des  Magister  Sacri  Palatii,  Sylvester 
Frier ias,  Luthers  Sache  zu  untersuchen,  diesen  nach  Rom'^).  Die 
Citation  wurde  bekanntlieh  indireet  dadurch  zurückgenommen, 
dass  der  pilpstliche  Legat  Cardinal  Thomas  de  Vio  von  Gaeta 
(Cajetanus)  den  Auftrag  erhielt,  Luther  zu  verhören.  Der  Cardinal 
wurde  beauftragt,  Luther,  wenn  er  sich  nicht  füge,  zu  verhaften; 


etiam  adorant  .  .  .  Quodsi  sacroram  arcana  pandantur  et  sacrao  publi- 
oentur  cercmoniae,  illico  futurum  est,  ut  omnis  opinio  minuatur,  ut  pon- 
tificia  auctoritas  clangucscat  necesso  est. 

1)  Pallav.  8,  18,  3.  —  Das  Buch  wurde  auch  in  der  protestantischen  * 
Polemik  vielfach  verwerthet:  Vergerio  spricht  wiederholt  davon  und  Wenc. 
Linck  von  Colditz  gab  1539  heraus:  ^Bapsts gepreng auß  dem  Cerimonien 
Buch«  etc.  SaliglV,  176. 

2)  Pallav.  1,  6.  7. 

Bensoh.  Index.  5 


a^  t'äpBtliche  flrlasse  gegen  die  fteformatoren. 

wenn  er  seiner  nicht  habhaft  werden  könne,  ihn  und  seine  An- 
hänger und  Vertheidiger  zu  excoramuniciren  und  die  Orte,  wo 
er  Aufnahme  finde,  mit  dem  Interdict  zu  belegen').  Nach  den 
erfolglosen  Verhandlungen  in  Augsburg  geschah  jedoch  nichts 
der  Art.  In  der  an  Cardinal  Cajetan  gerichteten  Bulle  vom  9. 
Nov.  1518,  welche  über  die  Lehre  vom  Ablass  handelt*),  wird 
Luther  nicht  einmal  genannt.  Erst  am  15.  Juni  1520  wurde  die 
Bulle  Exurge^)  publicirt,  worin  der  Papst  „nach  wiederholter 
Berathung  mit  den  Cardinälen  und  mit  Oberen  der  Orden  und 
mehreren  andcrenTheologen  und  Juristen"  41  Sätze  als  „respective 
häretisch  oder  ärgernissgebend  oder  falsch  oder  tllr  fromme 
Ohren  verletzend  oder  für  Einfältige  irreführend  und  der  katho- 
lischen Wahrheit  widersprechend"  verdammt  und  unter  An- 
drohung der  Excommunicatio  latae  sententiae  und  anderer  Strafen 
zu  behaupten,  zu  lehren  und  zu  vertheidigen  verbietet,  und  dann 
fortfährt: 

„Und  weil  die  vorbesagten  und  mehrere  andere  Irrthämer  in 
den  Büchern  oder  Schriften  Martin  Luthers  enthalten  sind,  verdam- 
men und  verwerfen  Wir  die  besagten  Bücher  und  alle  Schriften 
oder  Predigten  des  besagten  Martinus,  mögen  sie  sich  in  lateinischer 
oder  in  irgend  einer  andern  Sprache  vorfinden,  .  .  und  verbieten 
kraft  des  heiligen  Gehorsams  und  unter  den  vorbesagten  Strafen, 
denen  die  Uebertreter  von  selbst  verfallen  sollen,  allen  Gläubigen, 
dergleichen  Schriften,  Bücher,  Predigten  oder  Blätter  oder  Abschnitte 
derselben,  welche  die  vorbesagten  Irrthümer  enthalten,  zu  lesen,  zu 
behaupten,  zu  predigen,  zu  loben,  zu  drucken,  zu  veröffentlichen 
oder  zu  vertheidigen,  selbst  oder  durch  andere,  direct  oder  indirect, 
schweigend  oder  ausdrücklich,  öffentlich  oder  heimlich,  oder  sie  im 
eigenen  Hause  oder  an  anderen  öffentlichen  oder  privaten  Orten 
irgendwie  zu  haben;  sie  sollen  vielmehr  bei  den  oben  angedrohten 
Strafen  sofort  nach  der  Publication  des  gegenwärtigen  überall  von 
den  Ortsbischöfen  und  den  anderen  vorbesagten  Oberen  sorgfältig 
gesammelt  und  öffentlich  und  feierlich  in  Gegenwart  der  Geistlich- 
keit und  des  Volkes  verbrannt  werden." 

Weiterhin  werden  Luther  und  seine  Anhänger  aufgefordert, 
binnen  60  Tagen  den  besagten  Irrthümern  zu  entsagen  und  alle 
sie  enthaltenden  Schriften  zu  verbrennen,  —  Luther,  die  Irr- 
thümer förmlich  zu  widerrufen  und  binnen  weiteren  60  Tragen 


1)  Pallav.   1,  9,  8.     Die   Ekshtheit  des   betreffenden  Actenstücks  (Le 
Fiat,  Mon.  II,  6)    wird  bestritten,  vertheidigt  von  Köstlin,  Luther  I,  228. 

2)  Le  Plat  II,  21.  3)  Bull.  I,  610. 


Bullen  gegen  Luther.  67 

den  Widerruf  einzusenden,  —  widrigenfalls  sollen  sie  als  noto- 
rische und  hartnäckige  Ketzer  behandelt  werden.  Ferner  wird 
allen  Christgläubigen  verboten,  „die  Bücher,  welche  von  dem 
besagten  Martinus  verfasst  oder  herausgegeben  worden  oder 
verfasst  oder  herausgegeben  werden  werden,  auch  wenn  sie  die 
besagten  IrrthUmer  nicht  enthalten,  —  als  von  einem  dem  ortho- 
doxen Glauben  feindseligen  und  darum  dringend  verdächtigen 
Menschen  ausgehend,  und  damit  sein  Andenken  aus  der  Gesell- 
schaft der  Christgläubigen  gänzlich  vertilgt  werde,  —  zu  lesen 
.  .  .  und  zu  behalten". 

In  der  Bulle  Decet  Romanum  Pontificem  vom  3.  Jan.  1521  ^) 
wird  constatirt,  dass  einige  Anhänger  Luthers  sich  bekehrt  und 
dass  an  einigen  Orten  in  Deutschland  seine  Schriften  öffentlich 
verbrannt  worden  seien,  Luther  selbst  aber  mit  seinen  Anhängern 
und  Beschützern  der  Excommunication  und  den  anderen  in  der 
ersten  Bulle  angedrohten  Strafen  verfallen  erklärt  und  den 
Rischöfen  geboten,  dieses  zu  publiciren. 

Ueber  die  Bulle  Exurge  wurde  vom  21.  Mai  bis  1.  Juni  1520 
viermal  im  ConsiHtorinm  verhandelt  und  namentlich  darüber  dificu- 
tirt,  oh  die  41  Artikel  in  genere  (in  globo,  wie  man  später  sagte) 
oder  in  specie  zu  verdammen  «eien,  d.  h.  ob  von  jedem  einzelnen 
Artikel  gesagt  werden  solle,  dass  er  häretisch,  oder  dass  er  ärger- 
nissgebend  u.  s.  w.  sei,  oder  ob,  wie  wirklich  geschah,  nach  An- 
führung aller  Artikel  die  verschiedenen  Qualificationen  mit  respective 
beizufügen  seien.  Namentlich  behufs  Qnalüication  der  Artikel  wur- 
den in  dem  Consistorium  vom  23.  Mai,  —  dem  auch  Cardinal 
Cajetan,  obschon  unwohl,  beiwohnte,  —  die  Ordensgenerale,  der  Ma- 
gister Sacri  Palatii  und  mehrere  Theologen,  darunter  auch  Eck, 
gehört  *).  —  Die  Bulle  war  von  dem  Cardinal  Accolti  concipirt. 
Card.  Pucci,  damals  Datar,  legte  einen  andern  Entwurf  vor;  aber 
der  Entwurf  Accolti's  wurde  nach  lebhaften  Discussionen  mit  eini- 
gen Aenderungen  angenommen'). 

Die  theologischen  Facultäten  zu  Köln  und  Löwen  hatten  schon 
am  29.  Aug.  resp.  7.  Nov.  1519  ein  488  Seiten  starkes  Buch  von 
Luther  —  nach  dem,  was  darüber  gesagt  wird,  war  es  ein  Sammel- 
band, der  die  95  Thesen,  die  darauf  bezüglichen  Schriften  und  die 
Sermonen  über  die  ßusse,  den  Bann,  den  Ablass  und  die  würdige 
Bereitung  zu  dem  hochwürdigen  Sacrament  enthielt,  —  censurirt  und 
„doctrinaliter  judicirt",  das  Buch  sei  zu  verbieten  und  zu  verbren- 


1)  Bull.  I,  614. 

2)  Laemmef,  Melet.  Rom.  Mantissa,  1875,  p.  195. 

3)  Pallav.  I,  20,  3.  C.  Bromato,  Storia  di  Paolo  IV.,  1748,  I,  78. 


68  Päpstliche  Erlasse  geg^en  die  Reformatoren. 

nen,  der  Verfasser  zum  Widerruf  anzuhalten.  Die  Lowener  sagen 
dabei,  sie  hätten  schon  im  vorigen  Jahre  den  Verkauf  des  Buches 
an  der  Universät  verboten.  Eine  ganz  ähnliche,  nur  noch  ausführ- 
licher motivirte  Censur  publicirte  die  Sorbonne  über  Schriften  von 
Luther  15.  April  1521,  ohne  die  Bulle  zu  erwähnen*). 

In  der  Sitzung  der  Wiener  theologischen  Facultät  beantragte 
14.  April  1520  der  Decan,  die  Facultät  möge,  da  sie  pravitatis 
baereticae  inquisitrix  sei,  gegen  die  scandalösen  und  gegen  den 
christlichen  Glauben  verstossenden  Schriftchen,  die  in  Wien  gedruckt 
würden,  einschreiten.  Die  Facultät  beschloss,  zunächst  den  Bischof 
und  den  „Consulatus"  anzugehen;  wenn  diese  nichts  thun  wollten, 
werde  die  Facultät  gemäss  dem  ihr  von  dem  apostolischen  Stuhle 
übertragenen  Amte  einschreiten  und  den  Druck  und  Verkauf  solcher 
Schriften  unter  kanonischen  Censuren  verbieten  *).  Es  scheint  nichts 
weiter  geschehen  zu  sein.  Unter  dem  14.  Oct.  1520  übersandte 
Eck  der  Wiener  Universität  die  Bulle  gegen  Luther  mit  der  Auf- 
forderung, sie  ihren  Untergebenen  zu  publiciren  und  diesen  zu  be- 
fehlen, Luthers  Schriften  zum  Verbrennen  abzuliefern.  Die  Univer- 
sität scheint  nun  bei  dem  Kaiser  angefragt  zu  haben;  denn  Alean- 
der meldet  25.  Febr.  1521,  der  Kaiser  habe  ihr  geantwortet,  sie 
solle  sofort  die  Bücher  verbrennen^).  1521  gebot  denn  auch  Fer- 
dinand I.  das  Verbrennen^). 

In  Ingolstadt  wurden  auf  Ecks  Antrag  schon  am  29.  Oct.  1520 
Luthers  Schriften  von  dem  Rector  verbrannt*).  Luther  verbrannte 
darauf  10.  Dec.  1520  die  Bulle,  das  Jus  canonicum  und  Schriften 
von  Eck  und  Emser.  Ein  ähnliches  Autodefe  wurde  in  Leipzig  und 
an  einigen  anderen  Orten  veranstaltet.  —  Aleander  bewirkte  die 
Verbrennung  der  Schriften  Luthers,  die  er  „für  eine  sehr  heilsame 
und  nützliche  Sache  hielt  und  für  ein  besseres  Mittel,  ihre  Ver- 
dammung bekannt  zu  machen»  als  die  blosse  Publication  der  Bulle", 
an  mehreren  Orten  in  Belgien  und  im  westlichen  Deutschland.  „Ich 
verfuhr,  rühmt  er  sich,  Anfangs  (in  Belgien)  mit  solcher  Gewandt- 
heit, dass  der  Kaiser  und  seine  Räthe  die  Verbrennung  der  Bücher 
eher  sahen,  als  es  ihnen  zum  Bewusstsein  kam,  dass  sie  mir  wirk- 
lich das  Mandat  gegeben.     Ebenso  wurde  in  Köln,  fast  ehe  jemand 


1)  Arg.  I  b  358.  366.  Aleander  Hess  sie  in  Worms  drucken,  obschon 
er  nicht  ganz  damit  zufrieden  war,  weil  der  Primat  des  Papstes  gar  nicht 
darin  erwähnt  war.  Er  meint,  das  sei  geschehen  per  la  causa  antica  della 
scola  parisina  super  Pontifice  et  Concilio;  er  wolle,  wenn  er  nach  Paris 
komme,  die  Pariser  Doctoren  zu  bestimmen  suchen,  sich  in  diesem  Punkte 
den  anderen  Schulen  anzuschliessen  und  eine  zweite  Censur  zu  machen. 
Friedrich,  Die  Briefe  Aleanders  (Abh.  der  Münchener  Akad.  XI,  3),  S.126. 

2)  Th.  Wiedemann,  Gesch.  der  Ref.  und  Gegenref.,  1879,  I,  11. 

3)  Friedrich  S.  112. 

4)  Archiv   f.    österr.  Gesch.    50,  216. 

5)  Wiedemann,  J.  Eck,  S.  163.  Prantl,  Gesch.  der  L.-M.-Univ.  I,  146. 


Verbrennung  der  Schriften  Luthers.  69 

daran  dachte,  eine  schöne  Execution  in  Scene  gesetzt."  Auch  der 
Cardinal  von  Mainz  Hess  sich  trotz  des  Abrathens  vieler  angesehener 
Männer  bestimmen,  die  Verdammung  der  Bücher  unter  Trommel- 
Bchall  im  ganzen  Lande  bekannt  zu  machen  und  das  Volk  zur  feier- 
lichen Verbrennung  derselben  einzuladen.  Vor  der  Ankunft  Luthers 
in  Worms  erwirkte  Aleander  auch  ein  kaiserliches  Mandat,  Luthers 
Bücher  in  ganz  Deutschland  an  die  Obrigkeiten  abzuliefern ;  den  Be- 
fehl, sie  zu  verbrennen,  konnte  er  nicht  durchsetzen  *)•  —  In  dem 
Wormser  Edict  von  1521  sagt  Karl  V.,  die  Bulle  sei  an  verschie- 
denen Orten  in  Deutschland  publicirt  und  auf  seinen  Befehl  nicht 
nur  zu  Löwen,  sondern  auch  zu  Köln,  Trier,  Mainz  und  Lüttich 
exequirt  worden.  Auch  zu  Halberstadt,  Meissen  und  Merseburg 
wurden  Luthers  Bücher  verbrannt*).  Zu  Köln  suchte  Aleander 
auch  Friedrich  den  Weisen  zu  bestimmen,  Luthers  Bücher  verbren- 
nen und  ihn  selbst  hinrichten  zu  lassen  oder  gefangen  nach  Rom 
zu  schicken').  p 

In  England  weigerte  sich  Cardinal  Wolsey,  auf  die  Bulle 
Exurge  hin  die  Verbrennung  der  Schriften  Luthers  anzuordnen,  da  sie 
ihn  dazu  nicht  autorisire.  Er  wurde  dann  durch  ein  Breve  vom 
16.  April  1521  dazu  ange wieset).  Der  Papst  schickte  ihm  zugleich 
ein  Exemplar  von  Luthers  Buch  von  der  babylonischen  Gefangen- 
schaft, mit  dem  Bemerken,  nicht  das  Buch,  sondern  der  Verfasser 
verdiene  verbrannt  zu  werden.  Er  erklärte  übrigens,  es  sei  nicht 
seine  Absicht  gewesen,  das  Lesen  der  Bücher  Luthers  denjenigen 
zu  verbieten,  welche  die  fromme  Absicht  hätten,  sie  zu  widerlegen; 
solchen  dürfe  Wolsey  die  Erlaubniss  ertheilen.  Daraufhin  ordnete 
Wolsey  als  Legat  „mit  Zustimmung  des  Königs  und  nach  Hnck- 
sprache  mit  dem  Erzbischof  von  Canterbury  und  anderen  Prälaten*^ 
die  Verbrennung  an*). 

Ueber  die  Ausführung  der  Bullen  in  Spanien  und  Fran- 
kreich s.  u. 

In  Rom  fand  die  feierliche  Verbrennung  der  Schriften  Luthers 
am  12.  Juni  1521  statt;  es  wurde  zugleich  Luther  selbst  in  effigie 
mit  verbrannt*). 


1)  Friedrich   S.  90.   113.    122. 

2)  Pallav.    1,  23,  10. 

3)  Schlottmann,  Erasmus  redivivus  p.  271. 

4)  Wilkins  III,  690.  Blunt,  Ref.  of  the  Ch.  of  Engl.  I,  81.  Bei 
Gelegenheit  der  Verbrennung  der  Luthcr'sohen  Schriften  in  London  hielt 
der  Bischof  John  Fisher  von  Rochester  die  Predigt.  The  Engl.  Works 
of  John  Fisher,  coli,  by  J.  E.  B.  Mayor,  1876,  I,  311. 

5)  Lutzenburg,  Catal.  1.  5  p.  8:  Neo  practereundum  est  qnod  fac- 
tum est  Romao  a.  1521.  12.  Junii  hora  X.  secundum  nostrum  horologium 
in  campo  agonis  coram  infinita  ferme  multitudiuc  hominum  ntriusquo  sexns, 
ubi  erecta  erat  machin  a :  ab  una  parte  fuit  depictus  Martinus  in  habitu 
monachi,   ab  altera  parte  fuit  scriptum  in  tabellis:    Martini  Lutheri  hae- 


70  Päpstliche  Erlasse  gegen  die  Reformatoren. 

Dass  in  streng  kirchlichen  Kreisen  das  Verbot  der  Schriften 
Luthers  beachtet  wurde,  zeigt  sein  1521  herausgegebener  (in  diesem 
Jahre  in  8  Ausgaben  erschienener,  „Unterricht  der  Beichtkinder  über 
die  verbotenen  Bücher"  *)  und  die  Thatsache,  dass  Erasmus,  wohl 
nicht  so  sehr  zur  Beruhigung  seines  eigenen  Gewissens,  als  um 
nicht  angefochten  zu  werden,  —  nam  hodie  sycojjhantarum  et  Cor- 
cyraeorum  plena  sunt  omnia,  und  nolim  enim  dari  ansam  TOi^  ttovti- 
poig  oubevog  äXXou  beofievoi^,  sagt  er  in  dem  betreffenden  Briefe 
vom  J.  1521*),  —  Paolo  Bombasio  bat,  ihm  vom  Papste  die  Er- 
laubniss  zum  Lesen  der  Bücher  Luthers  zu  erwirken,  nachdem  ihm 
der  Legat  Aleander,  an  den  er  sich  zuerst  gewendet,  gesagt  hatte, 
er  könne  ohne  specielle  Vollmacht  des  Papstes  die  Erlaubniss  nicht 
ertheilen. 

Unter  dem  12.  Juli  1520  erliess  Leo  X.  ein  (von  J.  Sadolet 
unterzeichnetes)  Breve  an  den  Cardinal«  Albrecht,  Erzbischof  von 
Mainz'*),  worin  er  sagt:  es  sei  ihm  ein  von  einem  gewissen  Ulrich 
Hütten  verfasstes  oder  aufgefundenes  Buch  zu  Gesicht  gekommen, 
welches  in  der  Vorrede  Schmähungen  gegen  den  h.  Stuhl  enthalte; 
die  Ueberbringer  hätten  gesagt,  sie  hätten  noch  andere,  noch  schlechtere 
Bücher  von  diesem  Hütten ;  derselbe  sei  ein  familiaris  des  Erzbischofs 
und  die  Bücher  seien  in  Mainz  gedruckt.  Er,  der  Papst,  könne 
nicht  wohl  annehmen,  dass  unter  den  Augen  des  Erzbischofs  in 
seiner  Residenz  von  einem  seiner  Hausgenossen  ohne  sein  Vorwissen 
etwas  so  verbrecherisches  habe  herausgegeben  werden  können;  er 
möchte  gern  glauben,  dass  der  Erzbischof  nichts  davon  wisse,  er- 
mahne ihn  aber  einzuschreiten.  Der  Cardinal  antwortete:  er  habe 
die  schlechten  Schriften  Huttens,  die  veröffentlicht  worden  seien, 
ehe  er  auch  nur  die  leiseste  Ahnung  davon  gehabt,  zu  unterdrücken 
gesucht    und    mehrere   Personen,    deren   schlechte   Gesinnung   gegen 


resiarchac  doctrina  haeretica  dcclarata  et  reprobata;  et  passini  libri  ejus 
fucrunt  affixi.  Et  coram  hac  machina  prachabita  fuit  oratio  et  declaratio 
sententiae  per  venerabilem  Patrem  Cyprianum  Ord.  Praed.,  S.  Theol. 
Doctorem,  lectorem  legen tom  in  Sapientia,  de  domo  vicarii  papao.  Iguis 
quoquo  cum  maohina  compositus  fuit  et  accensus  per  byrros  et  familiäres 
inferiores  vicarii  papae,  et  sie  libri  cum  imagine  autoris  adusti  sunt.  Is.  1, 
3 1 :  Erit  fortitudo  vestra  ut  favilla  stuppae  et  opus  vestrum  quasi  scintilla, 
et  succendetur  utrumque  simul. 

1)  Erl.  24,  204—9.  2)  Ep.  594. 

3)  Vgl.  Kampschulte,  Erfurt  II,  82.  Gerdes,  H.  Ref.  II,  Mon.  p.  11. 
Der  Cardinal  erhielt  das  Breve  am  25.  October  1520  gleichzeitig  mit  vier 
anderen :  eins  bezog  sich  auf  die  Unterdrückung  der  Lutherischen  Ketzerei, 
zwei  auf  die  Mission  Aleanders  und  Caracciolo's,  in  dem  vierten  zeigte 
ihm  der  Papst  an,  er  übersende  ihm  die  goldene  Rose,  novo  exemplo, 
da  sie  sonst  nur  weltliche  Fürsten  erhielten. 


Hütten.    Walram  von  Naumburg.  71 

Seine  Heiligkeit  er  erkannt ,  sofort  aus  seiner  Umgebung  entfernt, 
darunter  auch  Hütten,  der  ihm  früher  sehr  theuer  gewesen,  sobald 
er  von  dessen  Schrift  gegen  den  Cardinal  Cajetan  erfahren 
habe.  Erst  nach  seiner  Eückkehr  aus  der  Magdeburger  Diöcese 
habe  er  erfahren,  dass  derselbe  abscheuliche  Sachen  durch  einen 
Mainzer  Bürger  habe  drucken  lassen.  Gegen  Hütten  könne  er  nichts 
thuen,  da  sich  derselbe  auf  einer  sehr  festen  Burg  befinde  und,  wie 
er  höre,  eine  starke  Eeiterschaar  sammeln  und  so  ihm  selbst  bei- 
nahe furchtbar  werden  könne.  Den  Drucker  aber  habe  er  novo 
exemplo  trotz  der  Fürsprache  angesehener  Leute  einkerkern  lassen 
und  das  Kaufen  und  Verkaufen  von  dergleichen  schmählichen  und 
gegen  den  h.  Stuhl  gerichteten  Schriften  und  zugleich  der  Luther- 
schen  Schriften,  obschon  er  diese  schon  im  vorigen  Jahre  strenge 
verboten,  in  seinen  Diöcesen  untersagt. 

Das  fragliche  Buch  ist:  De  unitate  ecclesiae  conservanda 
et  schismate,  quod  fuit  inter  Henrichum  IV.  Imp.  et  Gregorium  VII. 
P.  M.,  cujusdam  ejus  temporis  liber  in  vetustissima  Fuldensi  biblio- 
theca  ab  Hutteno  inventus  nuper,  Mainz  1520,  mit  einer  Zuschrift 
an  Erzherzog  Ferdinand,  die  allerdings  starke  Ausfälle  gegen  Rom 
enthält*).  Als  Verfasser  der  um  1100  veröffentlichten  Schrift  wird 
von  den  meisten  Walram,  Mönch  von  Hersfeld,  1089  von  Hein- 
rich IV.  zum  Bischof  von  Naumburg  berufen,  angesehen,  der  mit 
mehreren  gut  geschriebenen  Abhandlungen  und  offenen  Briefen  den 
Bestrebungen  Hildebrands  und  seiner  Partei  entgegentrat*).  —  Die 
Schrift  steht  als  Liber  de  unitate  eccl.  seit  P.  im  Index. 


8.     Die  Bnlla  Goenae  Domini. 

Bulla  Coenae  (oder  in  Coena)  Domini  (im  Deutschen  ge- 
wöhnlich Nachtmahlsbnlle  genannt,  die  richtige  Uebersetzung 
wäre  Grtindonnerstagsbulle)  heisst  bekanntlich  eine  Bulle,  welche 
früher  in  Rom  alljährlich  am  Gründonnerstage  feierlich  ver- 
lesen wurde.  Sie  ist  eine  Zusammenstellung  von  Excommuni- 
cationen,  welche  im  Laufe  der  Zeit  von  den  Päpsten  über  be- 
stimmte Classen  von  Personen  verhängt  worden ;  mitunter  wurde 


1)  Baumg.  I,  413. 

2)  Wattenbach,  Deutschi.  Gesohichtsqu.  H,  62.  379.  Helmsdörfer, 
Wilhelm  von  Hirschau  S.  26,  meinti  die  Schrift  sei  nicht  von  Walram, 
sondern  in  Hersfeld  verfasst.  Neueste  Ausgabe:  Waltrami  ut  videtur  1. 
de  Unit.  Eccl.  cons.,  rec.  W.  Schwenkenbecher,  Hann.  1888.  8  (in  den 
Scriptores  rer.  germ.). 


72  Die  Bulla  Coenae. 

die  Excommunication  einzelner  Personen  darin  eingeschoben 
(s.  0.  S.  41).  In  ihrer  ersten  Fassung  rührt  sie  von  Urban  V. 
(1364)  herO;  ihre  spätere  Fassung  erhielt  sie  durch  Julius  IL 
imJ.  1511,  aber  mehrere  folgende  Päpste  haben  sie  im  einzelnen 
modificirt  und  mehrfach  erweitert. 

In  dem  die  Häretiker  betreffenden  Passus  nennt  Julius  II. 
eine  Anzahl  von  mittelalterlichen  häretischen  Parteien,  auch  „die 
Wiclefiten  oder  Husiten"«).    Hadrian  VI.  fügte  1524  bei: 

„und  Martin  Luther  und  diejenigen,  welche  die  Bücher  dieses 
Martinus  oder  irgendwelcher  anderer  derselben  Secte  ohne  Unsere 
und  des  apostolischen  Stuhles  Autorität  irgendwie  lesen  oder  in 
ihren  Häusern  haben,  drucken  oder  irgendwie  vertheidigen,  aus  irgend 
einem  Grunde,  öffentlich  oder  heimlich,  aus  irgend  welcher  Absicht 
oder  unter  irgend  welchem  Vorwande"'). 

In  der  Redaction  Pauls  IIL  vom  13.  April  1536  (dieses  ist 

die    in   dem  Index  Pauls  IV.   erwähnte   Bulla  Coenae  Domini) 

lautet  der  Passus: 

,,Wir  excommuniciren  und  anathematisiren  .  .  alle  Häretiker, 
die  Katharer,  Patarener  .  .  .,  auch  diejenigen,  welche  der  von 
Leo  X.  verdammten  gottlosen  und  abscheulichen  Ketzerei  Martin 
Luthers  anhangen  und  diesen  irgendwie  begünstigen,  damit  er  nicht 
bestraft  werden  könne,  und  alle  Häretiker,  wie  sie  auch  heissen 
mögen,  und  alle  ihre  Begünstiger  und  Beschützer  und  diejenigen, 
welche  die  Bücher  jenes  Martinus"  u.  s.  w.,  wie  oben*). 

In  der  Bulle  Gregors  XIII.  vom  4.  April  1583  wurde  dieser 

Passus    in   folgender  Weise    modificirt    und  in  dieser  Fassung 

wurde  er  ohne   nennenswerthe  Aenderungen   in  den   späteren 

Bullen  beibehalten: 

„Wir  excommuniciren  .  .  .  alle  Husiten,  Wiclefiten,  Lutheraner, 
Zwinglianer,  Calvinisten,  Hugenotten,  Anabapstisten ,  (Anti-)Trini- 
tarier  (von  Paul  V.  wurde  1610  beigefügt:  „und  die  vom  christ- 
lichen   Glauben    Abgefallenen")   und    alle  Häretiker,  wie    sie   auch 


1)  Bull.  I,  261. 

2)  Bull.  I,  507 :  omnes  haereticos,  Gazaros  (so  im  Bull.,  zu  lesen  ist 
CatharoB,  wie  in  der  Bulle  Nicolaus'  III.  von  1280,  Bull.  I,  156,  aus 
welcher  diese  Ketzernamen  entnommen  siud),  Patarenos,  Paupores  de  Lug- 
duno,  Amaldistas,  Spcronistas,  Passagenos,  Wiclefitas  seu  Hussitas,  Frati- 
cellos  de  Opinione  nuncupatos  et  quoscumquc  alios  haereticos  ac  omnes 
fautores,  receptatores  et  defensores  eorundem. 

3)  Zaccaria  p.  139.    Die  Bulle  Hadrians   steht  nicht  im  Bullarium. 

4)  Bull.  I,  718. 


Die  Bulla  Coenae.  73 

• 

beissen  und  zu  welcher  Secte  sie  auch  gehören  mögen,  und  ihre  An- 
hänger (eorum  credentcB).  Beschützer  und  Gönner  und  überhaupt  alle 
ihre  Vertheidiger  und  diejenigen,  welche  ihre  Bücher,  die  eine 
Ketzerei  enthalten  oder  über  Religion  handeln,  ohne  Unsere  und 
des  apostolischen  Stuhles  Autorität  wissentlich  lesen  oder  behalten 
oder  drucken  oder  irgendwie  vertheidigen,  aus  irgend  einem  Grunde 
u.  8.  w.,  auch  die  Schismatiker  und  diejenigen,  welche  sich  dem  Ge- 
horsam gegen  Uns  und  den  zeitigen  Römischen  Papst  hartnäckig 
entziehen"  *). 

Seit  Julius  IL  ist  in  der  Bulle  vorgeschriebeD,  alle  Bischöfe 
sollten  dieselbe  wenigstens  einmal  jährlich  feierlich  publicireu, 
seit  Gregor  XIII .  auch,  alle  Pfarrer,  Seelsorger  und  Beichtväter 
sollten  eine  Abschrift  oder  einen  Abdruck  der  Bulle  besitzen 
und  fleissig  studiren.  Die  jährliche  feierliche  Publication  der 
Bulle  hat  wohl  auch  im  16.  Jahrhundert  ausserhalb  Italiens  nur 
an  wenigen  Orten  stattgefunden,  —  wo  sie  publicirt  wurde,  ge- 
schah es  in  der  Regel,  wie  in  Rom,  am  Gründonnerstage  in  der 
Kathedrale ;  —  seitdem  Pius  V.  eine  Reihe  von  Excommunica- 
tionen  beitügte,  welche  die  Rechte  der  Kirche,  wie  er  sie  ver- 
stand, den  weltlichen  Regierungen  gegenüber  zur  Geltung  bringen 
sollten,  wurde  auch  von  katholischen  Regenten  die  Publication 
verboten  und  von  ihnen  und  von  vielen  Theologen  und  Kano- 
nisten  die  Bulle  als  in  ihren  Ländern  nicht  verbindlich  ange- 
sehen. In  Rom  aber  und  von  den  curialistischen  Theologen  und 
Canonisten  ist  die  Bulle  immer  als  ihrem  ganzen  Inhalte  nach 
für  die  ganze  Kirche  rechtskräftig  angesehen  worden.  Am  20. 
Sept.  1657  erklärten  die  Qualificatoren  der  Inquisition  den  Satz, 
die  Bulle  sei  nach  der  wahrscheinlichen  Meinung  vieler  in  Belgien 
nicht  recipirt,  einstimmig  für  „falsch,  verwegen,  irrig,  die  Au- 
torität des  h.  Vaters  beeinträchtigend  und  den  Weg  zum  Schisma 
bahnend"  2),  und  wenn  auch  weder  damals  noch  später  eine 
diesem  Gutachten  entsprechende  Erklärung  publicirt  worden  ist, 
so  gibt  dasselbe  doch  unzweifelhaft  die  Römische  Anschauung 
richtig  wieder. 

Wenn  seit  dem  J.  1770  in  Folge  einer  Anordnung  Clemens' 
XIV.  die  alljährliche  Publication   der  Bulle  auch  in  Rom  nicht 


1)  Bull.  U,  496.    Die  Bulle  von   Paul  Y.    steht  III,    281,   die  von 
ürban  VIII.  vom  1.  April  1627  V,  126. 

2)  Albit.  p.  316. 


74  Die  Bulla  Coenae. 

mehr    stattÜDdet,    so   i»t   darnm    die  Bulle    nicht   aufgehoben. 

Clemens  XIV.  beabsichtigte  allerdings  auch,  die  Bulle  zu  refor- 

rairen,  er  hat  diesen  Plan  aber  nicht  ausgeitlhrt  *).     Erst  durch 

die  Bulle  Pius'  IX.    vom  12.  Oct.   1869 «)  ist  eine  Anzahl  von 

Bestimmungen  der  Grtindonnerstagsbulle  aufgehoben  oder  modi- 

ficirt  worden.    Die  auf  die  Häretiker  und  ihre  Bücher  bezügliche 

Bestimmung  hat  folgende  Fassung  erhalten: 

„Der  in  besonderer  Weise  dem  Papste  reservirten  Excommuni- 
catio  latae  sententiae  erklären  Wir  für  verfallen :  1 .  alle  vom  cbrist- 
licben  Glauben  Abgefallenen  und  alle  und  jegliche  Häretiker,  wie 
sie  auch  heissen  und  welcher  Secte  sie  auch  angehören  mögen,  und 
diejenigen,  welche  ihnen  glauben,  sie  aufnehmen,  begünstigen  oder 
in  irgend  welcher  Weise  vertheidigen ;  2.  alle  und  jegliche,  welche 
ohne  Autorität  des  apostolischen  Stuhles  wissentlich  Bücher  der  Ab- 
gefallenen oder  Häretiker,  welche  die  Häresie  vertheidigen,  oder 
Bücher  irgend  eines  Schriftstellers,  welche  durch  apostolische  Schrei- 
ben namentlich  verboten  sind,  lesen,  behalten,  drucken  und  in  irgend 
welcher  Weise  vertheidigen." 

Die  Excommunicatio,  welche  in  den  das  Bücherwesen  betref- 
fenden Verordnungen  angedroht  wird,  ist  in  der  Regel  wie  in  der 
Bulla  Coenae  die  E.  maior,  welche  nicht  bloss,  wie  die  E.  minor, 
die  Ausschliessung  von  den  Sacramenten  und  die  Unfähigkeit,  ein 
Amt  zu  erlangen,  sondern  auch  die  Ausschliessung  von  dem  öffent- 
lichen Gottesdienste,  die  Versagung  des  kirchlichen  Begräbnisses, 
den  Verlust  der  Jurisdictionsrechte  u.  s.  w.  zur  Folge  hat*).  Die  E. 
ist  ferner  in  der  Hegel  latae  (nicht  ferendae)  sententiae  oder  ipso 
facto  incurrenda,  d,  h.  wer  die  betreffende  Verordnung  übertritt,  ver- 
fällt damit  von  selbst,  ohne  dass  es  eines  Urtheils  bedürfte,  der 
Excommunication. 

Die  Excommunicationen  der  Bulla  Coenae  gehören  endlich  zu 
den  dem  Papste  reservirten,  d.  h.  zu  denjenigen,  von  welchen  nur 
der  Papst  selbst  oder  ein  von  ihm  Bevollmächtigter  lossprechen 
kann.  Special!  modo  reservirt  heissen  diejenigen,  bei  welchen  diese 
Vollmacht  nur  für  jeden  einzelnen  Fall  ertheilt  wird,  während  bei 
den  anderen  vielfach  Bischöfe  generell  ermächtigt  werden,  im  Namen 
des  Papstes  loszusprechen.  Nur  ein  Sterbender  kann  von  jedem 
Priester  von  allen  Excommunicationen  losgesprochen  werden*). 

1)  Theiner,  Clemens  XIV.,  I,  470. 

2)  Constitutio  S.  D.  N.  Pii  IX.,  qua  numerus  oensurarum  latae  sen- 
tentiae restringitur,  anfangend  mit  den  Worten  Apostolicae  Sedis  modera- 
tioui,  abgedruckt  in  Acta  et  decreta  Concilii  Yaticani,  Freib  1871,  p.  77. 
Vgl.  dazu  K.-L.  I,  1125,  und  P.  Avanzini,  Erklärungen  zur  Constitution 
Ap.  Sedis,  übers,  v.  H.  Kömstedt,  Münster  1873. 

3)  Schulte,  Lehrbuch  S.  370. 

4)  In  der  Bulle  Julius'  II.  heisst  es :  a  quibus  oxcommuuicationibus 


Die  Bulla  Coenae.  75 

Der  Jesuit  Faure*)  sagt:  Die  Censuren  latae  sententiae  seien 
in  älterer  Zeit  sehr  selten  gewesen,  noch  im  Decrete  Gratians  komme 
kaum  die  eine  oder  andere  vor,  aber  seit  dem  1 3.  Jahrhundert  seien 
sie  immer  zahlreicher,  zuletzt  so  gewöhnlich  geworden,  dass  man 
sagen  könne,  nach  dem  Curialstil  schliesse  ein  kirchliches  Decret 
ebenso  regelmässig  mit  der  Clausel,  worin  die  £xc.  latae  sent.  an- 
gedroht werde,  wie  ein  .Psalm  im  Brevier  mit  dem  Gloria  Patri  etc. 
oder  einer  Oration  mit  Per  Dominum  nostrum  J.  C.  —  Vor  der 
Publication  der  Bulle  Pius'  IX.  zählten  die  Canonisten  110  £xcom- 
municationes  1.  s.;  in  dieser  Bulle  werden  ausdrücklich  noch  37, 
darunter  12  dem  Papste  speciell,  18  einfach  reservirte,  aufrecht  er- 
halten, daneben  aber  noch  manche,  die  nicht  speciell  verzeichnet 
sind*). 

Ein  charakteristisches  Beispiel  der  ausgedehnten  Anwendung 
der  Exe.  1.  s.  ist  ein  Privilegium,  welches  vor  der  von  Philipp 
Beroaldus  besorgten  Editio  princeps  der  fünf  ersten  Bücher  der 
Historiae  des  Tacitus  vom  J.  1516  steht:  Leo  X.  verbietet  den 
Nachdruck  derselben  unter  Androhung  der  Excommunicatio  latae 
sententiae;  der  Mailänder  Drucker  Alessandro  Minuziano,  welcher 
sich  die  Aushängebogen  des  Werkes  verschaffte  und  es  in  dem- 
selben Jahre  nachdruckte,  wurde  nach  Rom  citirt,  die  Sache  aber 
durch  Vermittlung  der  Mailänder  Behörden  beigelegt.  Solcher  Privi- 
legien wurden  in  der  Folge  mehrere  verliehen;  denn  im  J.  1582 
erliess  Carl  Borromeo  für  seine  Kirchenprovinz  eine  Verordnung, 
worin  der  Nachdruck  derjenigen  Bücher  verboten  wurde,  denen  der 
Papst  ein  Privilegium  unter  Androhung  der  Excommunication  ver- 
liehen *). 

Die  Ansichten  der  Casuisten  über  das  Bücherverbot  der  Bulla 
Coenae  werden  gut  zusammengefasst  von  Ferraris*):  Um  durch 
das  Lesen  eines  Buches  der  durch  die  Bulle  verhängten  Excommu- 
nication zu  verfallen,  muss  1.  das  Buch  von  einem  Häretiker  ver- 
fasst  sein,  nicht  etwa  von  einem  üngetauften  oder  von  einem  Ka- 
tholiken, der  nur  aus  Unvorsichtigkeit  oder  Unwissenheit  eine 
Ketzerei  ausgesprochen;  2.  das  Buch  muss  eine  Häresie  enthalten 
oder  über  Religion  handeln;  3.  der  Leser  muss  wissen,  dass  das 
Buch  von  einem  Häretiker  verfasst  ist  und  eine  Häresie  enthält  oder 
über  Religion  handelt;  4.  er  muss  das  Buch  ohne  Erlaubniss  des 
.  apostolischen  Stuhles  lesen ;  5.  er  muss  so  viel  lesen,  wie  zu  einer 
Todsünde  genügt.    Wie  viel  das  ist,  darüber  sind  die  Casuisten  nicht 


nullus  per  alium  quam  per  Rom.  Pont.,  nisi  duntaxat  in  mortis  articulo 
oonstitutus,  absolvi  possit,  nee  etiam  tunc,  nisi  de  stando  S.  Rom.  Ecclesiae 
mandatis  satisfactione  vel  sufficienti  cautione  praestitis. 

1)  Commentarium  p.  79,  s.  u.  §.  17. 

2)  K.-L.  I,  1125.  26. 

3)  Documenti  inediti  o  rari  delle  relazioni  fra  lo  Stato  e  la  Chiesa, 
Rom  1881,  I,  85. 

4)  Promta  Biblioth.  s.  ▼.  libri  prohibiti  n.  27;  vgl.  Albit.  p.  287. 


76  Die  Bulla  Coenae. 

einig :  zu  »trenge,  meint  Ferraris,  sei  die  Meinung  des  Toletus,  dass 
eine  bis  zwei  Zeilen  geniigen  würden,  zu  lax  die  Meinung  von 
Sanchez,  Sa  u.  a.,  es  müsse  so  viel  sein,  dass  es  für  sich  ein  Buch 
ausmachen  würde  ;  andere  meinen :  eine  Seite.  Ferraris  selbst  ist 
der  Ansicht,  es  lasse  sich  keine  allgemeine  Regel  aufstellen;  einige 
Zeilen  zu  lesen,  die  Ketzereien  enthalten,  sei  schlimmer,  als  ganze 
Seiten  zu  lesen,  die  nichts  Ketzerisches  enthalten.  Die  Meinung, 
dass  einzelne  gedruckte  Briefe,  Fredigten  u.  dgl.  nicht  als  Bücher 
im  Sinne  der  Bulle  anzusehen  seien,    entbehrt    nach   Ferraris    nicht 

der  Probabilität »). 

Durch  die  Bulle  Pius'  IX.  erleiden  diese  Bestimmungen  einige 
Modificationen.  Avanzini  (a.  a.  0.  S.  13)  gibt  folgende  Erläute- 
rungen :  Man  verfällt  jetzt  der  dem  Papste  reservirten  Excommuni- 
cation  durch  das  Lesen  von  Büchern,  welche  a.  von  Apostaten  oder 
Häretikern  verfasst  sind,  b.  die  Häresie  enthalten  und  c.  dieselbe 
vertheidigen,  also  nicht  durch  das  Lesen  von  „Wochenschriften  oder 
Tagesblättern,  so  lange  sie  in  sich  abgeschlossene  Blätter  bleiben, 
da  sie  nicht  zu  den  Büchern  zählen,  auch  nicht  durch  das  Lesen 
von  Büchern,  welche  die  Häresie  einfach  lehren,  ohne  dieselbe  zu 
vertheidigen,  oder  welche  von  Anhängern  der  Häretiker,  die  nicht 
formell  zu  ihrer  Secte  gehören;  verfasst  sind,  wohl  aber  durch  das 
Lesen  von  Büchern  zur  Vertheidigung  der  Häresie,  die  von  Katho- 
liken verfasst  sind,  welche  Freidenker,  Ungläubige,  Religionslose, 
Rationalisten,  Spiritisten  u.  dgl.  geworden  sind,  da  diese  als  Apo- 
staten gelten.*  —  Einige  weitere  Bestimmungen  werden  später  bei 
den  Regeln  des  Index  zu  besprechen  sein. 

Die  Ansicht,  dass  man  in  denjenigen  Ländern,  in  welchen  die 
Bulla  Coenae  (und  der  Trienter  Index)  gar  nicht  oder  nicht  ihrem 
ganzen  Umfange  nach  recipirt  sei,  der  auf  das  Lesen  verbotener 
Bücher  gesetzten  Strafe  nicht  verfalle,  wird  u.a.  von  Gretser(  1604) 
vorgetragen :  Ein  Gesetz,  sagt  Navarrus,  verpflichtet  nicht,  so  lange 
es  nicht  von  dem  grössern  Theile  des  Gemeinwesens  (civitas),  zu 
welchem  der  Uebertreter  gehört,  recipirt  ist;  denn  es  wurde  doch, 
wie  es  scheint,  unter  der  Voraussetzung  promulgirt,  dass  es  wenig- 


1)  Der  Jesuit  Jak.  Gretser  (De  jure  et  more  prohibendi  etc.  Opera 
13,  97)  meint:  da  die  Bulle  nur  vom  Lesen  ketzerischer  Bücher  spreche,, 
so  verfalle  derjenige  nicht  der  Excommunication,  der  einen  andern 
ein  solches  Buch  vorlesen  höre;  nur  dürfe  er  diesen  nicht  dazu  veranlasst 
haben,  denn  wenn  Jemand  sich  durch  seinen  Bedienten  ein  Buch  vor- 
lesen lasse,  so  sei  das  so  gut,  als  wenn  er  es  mit  eigenen  Augen  lese. 
Alphons  Liguori  (Homo  apost.  Tr.  19,  a  2,  p.  3.  n.  59)  erklärt  sogar  die 
Ansicht  für  probabel,  dass  derjenige,  welcher  zuhöre,  wenn  ein  anderer 
„auf  seinen  Befehl^  ein  solches  Buch  vorlese,  nicht  der  Excommunication 
verfalle,  sogar  nicht  einmal  sündige,  falls  keine  Gefahr  da  sei,  dass  er 
von  dem  Anhören  Schaden  nehme.  Ob  der  vorlesende  Bediente  in  diesem 
Falle  sündige  und  der  Excommunication  verfalle,  davon  sagt  er  nichts. 


Die  Bulla  Coenae.  77 

stens  von  der  Mehrheit  angenommen  werde.  Zweitens  ist  eine 
üehertretnng  eines  menschlichen  Gesetzes  keine  Sünde,  wenn  ein  ge- 
rechter Grund  dafür  vorhanden  ist;  man  hat  aher  einen  gerechten 
Grand,  ein  Gesetz  nicht  zu  heohachten,  wenn  man  sieht,  dass  es 
von  anderen  nicht  heohachtet  wird  und  von  Anfang  an  nicht  beob- 
achtet worden  ist;  denn  da  ein  Gesetz  den  gemeinen  Nutzen  be- 
zweckt, ist  anzunehmen,  dass  der  Gesetzgeber  einen  einzelnen  nicht 
verpflichten  will,  das  zu  beobachten,  was  seine  Mitunterthanen  von 
Anfang  an  nicht  beobachtet  haben.  So  Navarrus,  fügt  Gretser  bei, 
und  das  ist  wohl  zu  beachten  als  ein  Heilmittel  gegen  viele  Scru- 
pel*).  —  Der  Card.  Albizzi  führt  noch  andere  curialistische  Theo- 
logen und  Canonisten  an,  welche  dieselbe  Ansicht  vertreten,  Sanchez, 
Becanus,  Carena  u.  s.  w.  Er  selbst  aber  —  und  er  darf  wohl  als 
ein  authentischer  Zeuge  für  die  Anschauung  der  Curie  angesehen 
werden,  —  lehrt:  alle  päpstlichen  Constitutionen  verpflichteten  alle 
Gläubigen,  sobald  sie  vom  Papste  promulgirt  und  ihnen  bekannt 
geworden,  auch  wenn  sie  in  den  einzelnen  Provinzen  nicht  publicirt 
worden  seien ;  das  gelte  auch  von  der  Bulla  Coenae,  zumal  die- 
selbe alljährlich  in  Rom  vor  einer  grossen  Menschenmenge  aus  allen 
Theilen  der  Welt  publicirt  werde*).  Die  Bulle  selbst  enthält  auch 
die  Bestimmung,  dass  sie  in  Eom  an  den  Thüren  der  Laterankirche 
u.  s.  w.  angeheftet  werden  solle,  damit  niemand  sich  damit  entschul- 
digen könne,  dass  ihm  ihr  Inhalt  nicht  bekannt  geworden,  „da  es 
nicht  wahrscheinlich  ist,  dass  das  unbekannt  bleiben  sollte,  was  so 
offen  allen  publicirt  wird*'. 

Wenn  darüber  gestritten  wurde,  ob  die  Bulle  in  gewissen 
katholischen  Ländern  publicirt  oder  recipirt  sei,  so  ist  dabei  zu  be- 
merken, dass  Albizzi  und  andere  sich  für  die  Bejahung  dieser 
Frage  auf  die  Thatsache  stützten,  dass  die  Bulle  von  den  Bischöfen 
publicirt  oder  den  Beichtvätern  zur  Nachachtnng  mitgetheilt  sei  und 
von  den  geistlichen  Behörden  in  praxi,  wenigstens  in  foro  conscien- 
tiae   als  verbindlich  angesehen  werde  ^),  während  die  regalistischen 


1)  1.  c.  Opp.  13,  98. 

2)  De  inconst.  p.  315.  Die  Ansicht  von  Gretser  u.  a.,  dass  man  in 
Deutschland  u.  s.  w.  der  auf  das  Lesen  verbotener  Bücher  gesetzten  Excommu- 
nication  nicht  verfalle,  wird  noch  von  K.  Martin,  Moral,  4.  Aufl.  S.  320, 
u.  a.  vorgetragen.  Im  K.-L.  I,  1127  wird  aber  bemerkt,  nach  der  Pro- 
mulgation der  Bulle  Pius'  IX.  von  1869  sei  diese  Ansicht  jedenfalls  nicht 
mehr  haltbar. 

3)  Der  Erzbischof  Hermann  von  Wied  von  Köln  publicirte  sie  im 
J.  1515  in  Folge  einer  speciellen  Auflbrderung  Leo's  X.  Hartzheim  Conc. 
VI,  142.  Zts.  f.Ph.  und  kath.  Th.  1839,  11.29,  151.  —  Auf  der  Diöcesan- 
synode  zu  Worms  1610  wurde  verordnet,  die  literae  processus  die  Coenae 
Dom.  quotannis  edi  solitae  sollten  in  den  Beichtstühlen  hangen,  die  Seel- 
sorger sollten  die  Bulle  studiren  und  zweimal  im  Jahre  in  der  Predigt 
die  Hauptpunkte  derselben  erläutern,  namentlich  die  Exoommunication  der- 


78  Die  Balla  Coenae. 

Theologen  und  Canonisten  behaupteten,  die  Bulle  habe  in  den  be- 
treifenden Ländern  keine  rechtliche  Geltung,  weil  sie  nicht  von  den 
Regenten  angenommen  und  ihre  Publication  angeordnet  oder  förm- 
lich gestattet,  vielmehr  gegen  die  Bulle  überhaupt  oder  gegen  ein- 
zelne Bestimmungen  derselben  protestirt  worden  sei.  Nicht  erst  im 
18.  Jahrhundert,  als  der  Streit  über  die  Bulle  sehr  lebhaft  wurde, 
sondern  auch  schon  um  1600  wurde  von  spanischen  und  neapoli- 
tanischen Eegalisten,  und  zwar,  wie  Albizzi  „mit  Schaudern"  con- 
statirt,  nicht  nur  weltlichen,  sondern  auch  geistlichen  Standes,  die 
Reception  der  Bulle  in  ihren  Ländern  geleugnet.  So,  wie  es  in  der 
Bulle  vorgeschrieben  wird,  alljährlich  und  feierlich,  ist  sie  wohl 
ausserhalb  Italiens  überhaupt  nicht  und  auch  in  einem  grossen 
Theile  von  Italien  nicht  publicirt  worden. 

Vereinzelte  Massregeln  der  Staatsregierungen  gegen  die  Bulle 
kommen  schon  in  der  ersten  Hälfte  des  16.  Jahrhunderts  vor:  1536 
wurde  ein  Commentar  des  französischen  Juristen  Pierre  Rebuff  über 
die  Bulle  confiscirt,  und  die  Gens  du  Roi  bemerken  in  ihrem  Be- 
richt an  den  Kanzler  du  Bourg,  die  Bulle  enthalte  vieles,  was  mer- 
veilleusement  etrange  sei  *);  1551  verbot  Karl  V.,  die  Bulle  in 
Spanien  zu  drucken*).  Aber  die  systematische  Opposition  begann 
erst  unter  Plus  V.  Die  Bulle  in  der  Fassung,  welche  sie  durch 
diesen  im  J.  1568  erhielt,  wurde  von  Philipp  II.  „retinirt*',  d.  h. 
der  König  verbot  vorläufig  ihre  Publication,  mit  der  Erklärung,  er 
werde  dem  Papste  Vorstellungen  machen  und  ihn  um  Zurücknahme 
oder  Abänderung  der  Bulle  bitten,  —  was  aber  nur  die  in  Spanien 
übliche  Form  der  Verweigerung  des  Exequatur  war'). 

Auch  in  Neapel  wurde  die  Publication  verboten  und  wurden 
den  Bischöfen,  die  sie  trotz  des  Verbotes  publicirten,  die  Tempo- 
ralien  gesperrt.  Bei  einigen  wurde  die  Sperre  wieder  aufgehoben, 
als  sich  herausstellte,  dass  sie  vor  dem  Verbote  und  nicht  die  Bulle 
von  1568,  sondern  die  von  1567  publicirt  hatten;  auch  einige 
Drucker  und  Buchhändler,  die  wegen  Verkaufs  der  Bulle  verhaftet 
worden,  wurden  wieder  freigelassen,  weil  sie  nur  die  Bulle  von 
1567  verkauft  hatten.  Der  Papst  Hess  die  Bulle  den  Beichtvätern 
aus  den  Orden  durch    ihre  Generale  zustellen*). 

In  Mailand  und   in   den  zur  Kirchenprovinz  Mailand  gehören- 


jenigen,  welche  die  kirchliche  Jurisdiction  verletzen  und  das  „Erbtheil 
Christi  angreifen*',  dabei  aber  auch  gegen  Wucherer  und  Blutschänder 
„losziehen".  Aehnlich  die  Diöcesansynode  von  Sitten  1626.  Hartzheim  VIII, 
384.  IX,  109. 

1)  Preuves  des  lib.  de  l'E.  gall.  I,  149. 

2)  V.  de  la  Fuente,  Hist.  eccl.  de  Espafia  V,  318.  Als  Hadrian  VI. 
1522  die  Charwoche  in  Zaragoza  feierte,  Hess  er  die  Bulle  dort  feierlich 
verlesen. 

8)  Vgl.  M.  Philippson  in  Hist.  Zts.  1878,  39,  275.  312.  421. 
4)  Seabra  II,  577. 


Die  Bulla  Coenae.  79 

den  Bisthümern  wurde  die  Bulle  1566  durch  Carl  Borromeo  publi- 
cirt.  Es  wurden  zwei  Senatoren  nach  Spanien  geschickt,  um  bei 
dem  Könige  dagegen  Vorstellungen  zu  machen;  dieser  gab  ihnen 
aber  anheim,  dem  Papste  ihre  Bedenken  vorzutragen.  1568  wurde 
die  Bulle  in  Gegenwart  des  Governatore,  des  Senats  und  der  höch- 
sten Beamten  zu  Mailand  publicirt.  Diese  scheinen  freilich  vorher 
nicht  gewusst  zu  haben,  worum  es  sich  handelte.  1569  gestattete 
Pius  V.  Borromeo,  die  Bulle  nur  in  Gegenwart  der  Pfarrer  und 
Beichtväter  zu  publiciren,  weil  die  Publication  im  J.  1568  „zu  allerlei 
Deutungen  Anlass  gegeben",  und  1573  wurde  Borromeo  anheim- 
gegeben, wenn  die  Publication  auf  Schwierigkeiten  stosse,  den  Beicht- 
väteni  Abschriften  zu  übersenden.  Die  Publication  fand  jedoch  in 
Mailand  und  den  anderen  Diöcesen  1573  und  in  den  folgenden  Jahren 
statt.  Auf  den  von  Borromeo  gehaltenen  Provincialsynoden  von 
1565,  1576  und  1578  wurde  angeordnet,  die  Bulle  in  allen  Beicht- 
stühlen anzuheften.  Einige  Abschnitte  der  Bulle  wurden  alljährlich 
auch  italienisch  publicirt.  Die  Regierung  hat  alles  dieses  nicht  ge- 
nehmigt, aber  geduldet '). 

In  Venedig  publicirte  Casa  1549  seinen  Index  mit  der  Er- 
klärung, wer  die  darin  verbotenen  Bücher  lese  etc.,  verfalle  der  in 
B.  C.  ausgesprochenen  Excommunication.  Den  Index  Pauls  IV., 
welcher  die  gleiche  Bestimmung  enthält,  Hess  der  Inquisitor  zu  Ve- 
nedig dort  1559  unter  Beifügung  eines  Auszuges  aus  der  B.  C.  von 
1558  abdrucken.  Als  aber  die  Bulle  von  1568  erschien,  verbot 
1569  der  Senat  die  Publication  derselben  und  zeigte  dieses  dem 
Nuncius  an;  1570  erklärte  er,  er  würde  die  Publication  gestattet 
haben,  wenn  der  Bulle  ein  Breve  über  die  Rechte  der  Fürsten  bei- 
gefügt wäre.  Am  19.  April  1576  gestattete  der  Rath  der  Zehn,  die 
Bulle  am  Gründonnerstag  in  den  Domkirchen  zu  einer  Zeit,  wo  nie- 
mand es  höre  oder  darauf  achte,  zu  verlesen.  Die  Publication  fand 
aber  an  manchen  Orten  mit  aller  Feierlichkeit  statt*). 

Der  König  Sebastian  von  Portugal  bat  Gregor  XIII.  um  eine 
Erklärung,  dass  die  in  seinem  Lande  bestehenden  Gesetze  von  der 
B.  C.  nicht  berührt  werden  sollten.  Der  Papst  verlangte  1574  einen 
genauem  Bericht  über  die  Gesetze,  gestattete  aber  vorläufig,  die- 
selben, vorausgesetzt  dass  sie  nicht  den  Trienter  Decreten  wider- 
sprächen, zu  handhaben,  ohne  den  Censuren  der  B.  C.  zu  verfallen. 
Dabei  wird  es  sein  Bewenden  gehabt  haben.  Philipp  II.  verbot 
1582  die  Publication  der  Bulle  auch  für  Portugal*). 

Im  J.  1586  Hess  der  Nuncius  die  Bulle  in  Prag  publiciren  und 
an  den  Kirchenthüren  anheften  und  veranlasste  den  Erzbischof,  sie 
drucken  zu  lassen.  Kaiser  Rudolf  II.  verbot  darauf,  die  Bulle  in 
Böhmen,  Mähren  und  Schlesien  zu  publiciren.  In  Frankreich  wurde 
die  Publication  1580  verboten*). 


1)  Documenti  inediti  o  rari  delle  relazioni  fra  lo  Stato  e  la  Chiesa 
I,  284.  289.  259.  269. 

2)  Cecchetti,  La  Rep.  di  Ven.  c  la  Corte  di  Roma  I,  448. 
8)  Seabra  II,  83.  89.  4)  Preuves  I,  158. 


80  Deutsche  Verordnungen  1621—1555. 


9.    Verordnungen   fiber  Bficherwesen    in   Deutschland 

1521—1555. 

Das  kaiserliche  Edict,  datirt  „Worms  S.Mai  1521"'),  ver- 
bietet, die  von  dem  Papste  verdammten  Schriften  Luthers  und 
alle  anderen  von  ihm  in  lateinischer,  deutscher  oder  einer  ande- 
ren Sprache  bis  jetzt  verfassten  oder  noch  zu  verfassenden 
Schriften  als  schlechte,  verdächtige  und  von  einem  notorischen 
und  überaus  hartnäckigen  Ketzer  ausgehende  Schriften  zu 
kaufen,  zu  verkaufen,  zu  behalten,  zu  lesen,  abzuschreiben,  zu 
drucken  .  . .  oder  zu  vertheidigen,  befiehlt  den  Fürsten  und 
Beamten,  dieselben  überall  zerreissen  und  verbrennen  zu  lassen 
und  den  apostolischen  Ntincien  und  ihren  Commissaren  zu  dem- 
selben Zwecke  auf  Verlangen  beizustehen.  Das  Verbot  wird 
ausgedehnt  auf  Luthers  Schriften  oder  schlechte  Auszüge  aus 
denselben,  welche  anonym  oder  unter  einem  andern  Namen  ver- 
öffentlicht werden,  und  auf  andere  Bücher,  Blätter  und  Bilder, 
welche  dem  orthodoxen  Glauben,  den  guten  Sitten  und  den  Ge- 
bräuchen der  Römischen  Kirche  zuwider  sind,  sowie  auf  Schmäh- 
schriften gegen  den  Papst,  die  Prälaten,  Fürsten,  Universitäten, 
Facultäten  und  anständige  Personen.  Schliesslich  wird  unter 
Androhung  des  Bannes  und  Interdictes  —  ähnlich  wie  von  dem 
Lateran-Concil  1515;  eine  ausdrückliche  Bezugnahme  auf  dieses 
hatte  Aleander  nicht  durchsetzen  können*),  —  verordnet,  es  solle 
fortan  niemand  Schriften,  welche,  wenn  auch  nur  nebenbei,  von 
der  Bibel  oder  dem  katholischen  Glauben  handeln,    ohne  Er- 


1)  Der  Titel  ist:  „l^^^^  Römischen  Kaiserlichen  Maiestat  Edict 
wider  Martin  Luther  Bücher  vnd  lere  seyne  anhenger  Enthalter  vnd  nach- 
volger  vnnd  Etlich  ander  schmclichc  schrififten.  Auch  Gesetz  der  Druckerey''. 
Am  Schlüsse:  „Wurmbs  8.  Mai  1521".  Lateinisch  bei  Le  Plat  II,  116.  Das 
Edict  ist  in  Wirklichkeit  erst  2G.  Mai  zu  Stande  gekommen  (der  Entwurf 
ist  von  dem  päpstlichen  Legaten  Aleander)  und  nicht  den  Ständen  in 
ihrer  Versammlung,  sondern  nur  den  vier  damals  noch  anwesenden  Kur- 
fürsten vorgelegt  und  auf  den  8.  Mai  zurückdatirt  worden,  wo  der  Reichs- 
tag noch  ziemlich  vollzählig  war.  Ranke,  D.  Gesch.  (WW.)  I,  341. 

2)  Friedrich  S.  143. 


Das  Wormser  Edict.     Verordnungen  der  Reichstage.  61 

laobniss  des  Ortsbiscbofs  oder  seines  Stellvertreters  und  der 
theologischen  Facultät  einer  benachbarten  Universität  für  den 
ersten  Druck,  Bücher  über  andere  Gegenstände,  Zettel  und  Bilder 
ohne  Erlaubniss  wenigstens  des  Bischofs  oder  seines  Stellver- 
treters drucken  oder  verkaufen  lassen. 

Das  Wormser  Edict  wurde  nur  in  einem  Theile  von 
Deutschland  beachtet;  die  allgemeine  Durchführung  konnte 
das  Reichsregiment,  welches  seit  der  Entfernung  des  Kaisers 
an  der  Spitze  des  Reiches  stand,  nicht  erreichen  0.  Der  Reichs- 
tag zu  Nürnberg  1523  beschränkte  sich  schon  darauf,  6.  März 
zu  verordnen,  bis  zu  dem  von  ihm  verlangten  Coneil  sollten 
die  Stände,  so  viel  an  ihnen  liege,  in  ihren  Gebieten  dafür 
sorgen,  dass  keine  neuen  Schriften  gedruckt  und  verkauft 
würden,  die  nicht  zuvor  von  dazu  verordneten  verständigen 
Männern  geprüft  und  gutgeheissen  seien;  andere  Schriften, 
namentlich  Schmachschriften  (libelli  famosi)  zu  drucken  oder 
zu  verbreiten  solle  unter  schweren  Strafen  verboten  werden*). 
Der  päpstliche  Nuncius  Chieregati  hatte  vergebens  die  Ein- 
schärfung des  Wormser  Edicts  und  der  Bestimmung  des  Late- 
ranconcils  verlangt,  dass  kein  Buch  ohne  Gutheissung  des  Orts- 
bischofs oder  seines  Stellvertreters  gedruckt  werden  dürfe*). 
Der  Nürnberger  Reichstag  von  1524  bestimmte  zwar,  die  Reichs- 
stände sollten  dem  Edict  von  Worms,  „so  viel  wie  möglich" 
nachzukommen  suchen,  wiederholte  aber  im  übrigen  nur  den 
Beschluss  von  1523.  Clemens  VII.  beklagte  sich  über  den  Be- 
schluss  von  1523  bei  dem  Kaiser  (auch  bei  den  Königen  von 
England  und  Frankreich),  und  Karl  V.  bestand  in  einem  Schreiben 
vom  15.  Juli  1524  auf  der  Durchführung  des  Wormser  Edictes*). 
Aber  auf  dem  Reichstag  zu  Speyer  1526  Hess  er  dieses  fallen, 
und  es  wurde  27.  Aug.  beschlossen,  dass  bis  zu  dem  in  Aus- 
sicht genommenen  Coneil  jeder  Reichsstand  in  Bezug  auf  das 
Wormser  Edict  „für  sich  also  leben,  regieren  und  sich  verhalten 
solle,  wie  er  es  vor  Gott  und  dem  Kaiser  hoffe  und  ver- 
traue  zu   verantworten"*).    Auch  der  Speyerer  Reichstag   von 


1)  Maurenbrecher,  Gesch.  der  kath.  Ref.,  1680,  I,  219. 

2)  Le  Plat  II,  162.  3)  Le  Plat  II,  209. 

4)  Le  Plat  II,  222.  237.  5)  Maarenbrecher  S.  262. 

Beiuoh,  Iudex.  ß 


Ö2  Deutschr  Verordnunpfen  1521—1566. 

1529  bestätigte  binsiehtlich  des  Bucherwesens  im  wesentlichen 
nur  die  Nürnberger  Beschlüsse*). 

Vor  dem  Reichstag  von  Augsburg  13.  Mai  1530,  übergab 
Campeggio  dem  Kaiser  eine  Denkschrift,  worin  empfohlen  wurde: 
das  Wormser  Decret  und  die  Bulle  Leo's  X,  solle  durchgeführt 
und  durch  kaiserliche  Verordnungen  unter  Androhung  von  Strafen 
befohlen  werden,  alle  seit  dem  Beginne  der  lutherischen  Häresie 
zu  Gunsten  derselben  herausgegebenen  Bücher  abzuliefern;  die- 
selben sollten  verbrannt  und  der  Neudruck  derselben  verboten, 
denjenigen,  welche  die  Besitzer  verbotener  Bücher  anzeigten, 
solle  eine  Belohnung  und  Geheimhaltung  ihrer  Namen  versprochen 
werden 2).  Aber  der  Reichstagsabschied  vom  19.  Nov.  1530 
ging  in  seinen  Bestimmungen  über  das  Bücherwesen  nur  in  so- 
fern über  die  früheren  Beschlüsse  hinaus,  als  er  verordnete,  es 
dürfe  nichts  gedruckt  werden  ohne  Angabe  des  Druckers  und 
Druckortes;  wer  die  Verordnungen  übertrete,  solle  durch  die 
Obrigkeit  an  Leib  und  Gut  gestraft  werden,  und  wo  eine  Obrig- 
keit hierin  lässig  befunden  werde,  solle  der  kaiserliche  Fiscal 
gegen  sie  einschreiten'^). 

Die  Regensburger  Reichstage  von  1541  und  1548  wieder- 
holten die  Verordnungen  gegen  Schmähschriften;  letzterer  be- 
stimmte noch :  die  Bücher  seien  vor  dem  Druck  von  der  „ordent- 
lichen Oberkeit  eines  jeden  Orts"  zu  prüfen,  ob  sie  der  Lehre 
der  christlichen  Kirche  und  den  Reichstagsabschieden  gemäss 
seien;  es  sei  nichts  zu  approbiren,  das  „aufrührisch  und  schmäh- 
lich oder  der  katholischen  allgemeinen  Lehre  der  h.  christ- 
lichen Kirche  ungemäss  und  widerwärtig  sei" ;  ausser  dem  Namen 
des  Druckers  und  dem  Druckorte  sei  auch  der  Name  des  „Au- 
thors  oder  Dichters  des  Buchs"  zu  nennen;  eventuell  sei  gegen 
diesen  vorzugehen;  gegen  die  säumigen  Obrigkeiten  solle  der 
kaiserliche  Fiscal  einschreiten;  die  schon  gedruckten  schädlichen 
Bücher  seien  zu  unterdrücken*). 

Seit  dem  Augsburger  Religionsfrieden   (1555)   konnte  von 


1)  Le  Plat  II,  305. 

2)  Maurenbrecher,  Carl  V.,  S.  15*. 

3)  Le  Plat  II,  490.  Böhmer,  Jus  eccl.  IV,  938  ff. 

4)  Böhmer  1.  c.  Ludw.  Hofmann,  Gesch.  der  Büchercensur,  1813,  S.  67. 


Ausführung  des  Wormser  Edicts.  88 

einer  Durchführuug  der  päpstlichen  Bücberverbote  nur  noch  in 
katholischen  Territorien  die  Rede  sein. 

Der  Reichstag  zu  Speyer  1570  verordnete  noch;  Buch- 
druckereien sollten  nur  in  Residenz-,  UniversitUts-  und  ansehn- 
lichen Reichsstädten  bestehen  und  jeder  Drucker  zuvor  auf  die 
Reichstagsabschiede  vereidet  werden*). 

Die  Bestimmungen  der  Reichstage  wurden  in  der  Reichs- 
polizei-Ordnung von  1577  wiederholt,  aber  statt  der  oben  ange- 
führten Bestimmung  der  Regensburger  Reichstage  gesetzt:  „nichts, 
so  der  christlichen  allgemeinen  Lehre  und  zu  Augspurg  auflf- 
gerichten  Religionfrieden  ungemäss  und  widerwertig**  2). 

Ueher  die  Ausführung  des  Wormser  Edictes  berichtet  Coch- 
laeus^):  König  Ferdinand  und  die  katholischen  Fürsten  hätten  die 
Ablieferung  des  Neuen  Testaments  und  anderer  SchrKten  von  Luther 
befohlen,  und  an  vielen  Orten  sei  ihnen  gehorcht  und  seien  die 
Bücher  öffentlich  verhrannt  worden;  der  Kaiser  und  die  katholi- 
schen Fürsten  hätten  auch  den  Druck  und  Verkauf  von  lutherischen 
Schriften  verboten,  aber  die  Beamten  (magistratus  et  scnatores), 
denen  die  Durchführung  dieses  Verbotes  obgelegen,  hätten  aus  böRcr 
Gesinnung  connivirt  oder  die  Sache  als  etAvas  gehässiges  ungern 
und  nachlässig  betrieben.  Die  Buchhändler  hätten,  mitunter  von 
den  Beamten  unter  der  Hand  gewarnt,  die  lutherischen  Schriften 
verborgen  und  heimlich,  und  dann  zu  einem  hohem  Preise,  verkauft. 
CochlaeuR  klagt  dabei,  dass  die  Drucker  die  lutherischen  Schriften 
gern  und  auf  ihre  Kosten,  dagegen  die  katholischen  nur  ungern, 
nicht  leicht  auf  ihre  Kosten  und  in  der  Regel  schlecht  ausgestattet 
druckten  und  dass  die  Verleger  katholischer  Schriften  auf  der  Frank- 
furter Messe  und  sonst  verhöhnt  würden. 

In  einem  langen  Breve  Hadrians  VI.  vom  30.  Nov.  1522, 
welches  der  Nuncius  Chieregati  von  Nürnberg  aus  den  Bürger- 
meistern und  dem  Rathe  von  Bamberg  übersandte*),  heisst  es  u.a.: 
„Wir  finden  es  sehr  auffallend,  dass  Luther  in  unserer  deutschen 
Nation  .  ,  .  fast  unzählige  beiderlei  Geschlechts  hat  finden  können, 
welche  seine  und  seiner  Anhänger  höchst  verderbliche,  mit  Gift  an- 
gefüllte .  .  .  Schriften,  auch  nachdem  sie  auf  Grund  des  apostoli- 
schen Urtheilsspruches  und  des  kaiserlichen  Edictes  oft  an  verschie- 
denen Orten  verbrannt  worden  sind,  um  die  Wette  kaufen,  begierig 
lesen,  geni  anhören.  .  .  .     Wir  fordern  euch  kraft  des  heiligen  Ge- 


1)  Hofmann,  S.  77.  2)  Hofmann  S.  80. 

3)  De  actis  Lutheri  a.  1522,  f.  54.  55. 

4)  Lc  Plat  n,  149.  Bamberg  ist  nicht  der  Ort,  wo  besondere  viele 
lutherische  Schriften  gedruckt  wurden.  Vielleicht  ist  dasselbe  Breve  auch 
an  andere  Städte  gesandt  worden. 


64  Deutsche  Verordnungen  1521— 15ß5. 

horsams  und  unter  Hinweisung  auf  das  göttliche  Gericht  auf,  mit 
allen  Mitteln  dafür  zu  sorgen,  dass  dergleichen  Bücher  bei  euch  und 
in  dem  Gebiete  euerer  Stadt  nicht  mehr  verkauft  oder  gedruckt 
werden,  und  diejenigen,  welche  sich  in  euerer  Stadt  finden,  gemäss 
dem  Urtheile  des  apostolischen  Stuhles  und  dem  kaiserlichen  Edicte 
verbrennen  zu  lassen.  Wenn  ihr  die  Verkehrtheit  euerer  Drucker, 
welche,  wie  anzunehmen,  mit  Geld  von  den  Lutheranern  bestochen, 
wie  wir  hören,  Werke  der  Lutheraner  sehr  bereitwillig  drucken, 
die  von  Katholiken  zu  Gunsten  der  Wahrheit  geschriebenen  Werke 
aber  nicht  drucken  wollen,  zu  steuern  unterlasst,  so  kündigen  Wir 
euch  an,  dass  ihr  der  göttlichen,  und  zwar  einer  furchtbaren  Rache, 
wenn  ihr  auch  im  übrigen  noch  so  christlich  seid,  nicht  entgehen 
werdet." 

Bezüglich  der  Ausführung  des  Wormser  Edictes  sind  folgende 
Einzelheiten  von  Interesse.  Herzog  Georg  von  Sachsen  publicirte 
dasselbe  sofort  und  schärfte  es  1523  und  1524  ein,  Hess  auch 
wiederholt  in  den  Leipziger  Buchläden  nach  „lutherischen  Läster- 
schriften" suchen  *).  Im  Breisgau  wurden  nach  der  Publication  des 
Edictes  Haussuchungen  angeordnet  und  zu  Freiburg  an  200  Bücher 
auf  dem  Münsterplatze  durch  den  Scharfrichter  verbrannt-).  In 
Wien  beschloss  die  theologische  Facultät  15.  Jan.  1522,  den  Buch- 
druckern und  Buchhändlern  bei  Strafe  der  Excommunication  den 
Druck  und  Verkauf  verdächtiger  Bücher  zu  untersagen.  Ferdinand  I. 
verbot  12.  März  1523,  die  Schriften  von  Luther,  Oecolampadius, 
Zwingli  und  „anderer  dergleichen  neuer  verführerischer  Lehrer  Bücher" 
zu  lesen,  zu  verkaufen  u.  s.  w.'),  und  verordnete  24.  Juli  1528,  Buch- 
drucker und  Buchführer  der  sectischen  verbotenen  Bücher,  die  in 
den  österreichischen  Erblanden  betreten  würden,  stracks  am  Leben 
mit  dem  Wasser  zu  strafen,  ihre  verbotenen  Waaren  aber  mit  Feuer 
zu  verbrennen*).  In  demselben  Jahre  setzte  er  auch  eine  aus  fünt 
Mitgliedern,  worunter  der  Bischof  von  Wien  und  der  Bürgermeister 
Trew,  bestehende  Censurbehörde  ein.  Im  J.  1548  forderte  der 
Bischof  Nausea  „aus  Meinung  königlicher  Majestät,  auch  von 
bischöflichen  Amts  wegen**,  die  Buchhändler  auf,  Verzeichnisse  ihrer 
Bücher  vorzulegen.  Vom  J.  1551  haben  wir  einen  Bericht  Nau- 
sea's  über  eine  im  Auftrage  der  Regierung  bei  den  Buchhändlern 
vorgenommene  Visitation.  Auch  später  wurde  die  Censur  über  geist- 
liche und  weltliche  Bücher  in  Oesterreich  im  Namen  des  Landes- 
herrn geübt*).  —  Hans  Oehl,  der  wegen  Verbreitung  von  Schriften 
Luthers  um  1525  aus  Regensburg  ausgewiesen  worden,  wurde  wegen 
desselben  Vergehens  1528   zu  Muer   in  Steiermark  enthauptet •).  — 


1)  Arch.  des  D.  Buchh.  I,  22.  2)  Stintzing,  U.  Zasius  S.  241. 

3)  Wiedemann,    Reform.  I,  26.  31.  Archiv  f.  österr.  Gesch.  50,  216. 

4)  Kink,  Gesch.  der  Univ.  Wien  I  1,  249.    A.  Dimitz,  Gesch.  Krains 
n,  197. 

5)  Arch.  f.  österr.  Gesch.  50,  215. 

6)  Kirchhofif,    Beitr.  I,  72. 


Ausführung  des  Wormser  Edictes.  86 

König  Ludwig  von  Ungarn  verbot  9.  März  1524  den  Verkauf  von 
Luthers  Schriften,  der  Erzbischof  von  Gran  15.  August  1524  den 
Verkauf  von  Spottliedern  auf  den  Papst  und  die  Geistlichkeit  und 
von  Schriften  und  Tractaten  über  Luthers  Ketzerei;  beide  ordneten 
das  Verbrennen  der  betreffenden  Bücher  an  *). 

Strenge  durchgeführt  wurde  das  Wormser  Edict  in  Baiern. 
Das  Keligionsedict  vom  5.  März  1522  verbot,  die  vom  Papste  und 
von  Kaiser  und  Reich  verworfene  lutherische  Lehre  anzunehmen 
oder  über  sie  zu  disputiren,  und  gleich  darauf  Hess  die  Universität 
Ingolstadt  bei  den  Buchhändlern  auf  lutherische  Schriften  fahnden; 
es  wurde  diesen  gestattet,  zwei  oder  drei  Exemplare  solcher  Schrif- 
ten an  die  Universität  zu  schicken,  aber  strenge  verboten,  solche  zu 
verkaufen*).  Der  Prokanzler  Albert  Hunger  rühmt  in  einer  1559 
gehaltenen  Rede,  die  Universität  habe  zur  Zeit  Ecks  (f  1543)  nicht 
selten  Buchhändler  wegen  Verbreitung  von  Schriften  Luthers  und 
anderer  Sectirer  einkerkern  lassen,  zwei  nicht  nur  aus  der  Stadt, 
sondern  mit  Erlaubniss  des  Herzogs  Wilhelm  aus  ganz  Baiern  ver- 
bannt *).  1548  wurden  in  Ingolstadt  sogar  bei  dem  1547  von  der 
Universität  privilegirten  Buchhändler  Alex.  Weissenhorn  verdächtige 
Schriften  gefunden;  der  Verkauf  mehrerer  Schriften  von  Melanch- 
thon  und  Corn.  Agrippa  wurde  ihm  verboten;  über  einige  andere, 
wie  Erasmus'  Colloquia  und  Melanchthons  Declamationes,  wurde  die 
Entscheidung  vorbehalten  *).  Ein  Religionsmandat  vom  15.  Juli  1548 
verordnete,  Bücher  und  Schriften,  so  von  päpstlicher  Heiligkeit  und 
dem  Stuhl  zu  Rom  als  verführerisch  erkannt  und  sonst  unserm 
christlichen  Glauben,  heilsamen  Lehren  und  Satzungen  des  h,  Con- 
cilii  zugegen  sein  möchten,  nicht  in  den  Häusern  zu  dulden  und  zu 
verkaufen ;  wer  dagegen  handle,  solle  als  Verächter  der  christlichen 
Kirche,  der  kaiserlichen  Majestät  und  des  Landesfürsten  an  Leib  und 
Gut  gestraft  werden*). 

Der  Erzbischof  von  Köln,  Hermann  von  Wied,  verordnete  auf 
einem  1536  gehaltenen  Provincialconcil :  es  dürfe  kein  neues  Buch 
gedruckt  oder  verkauft  werden  ohne  vorher  ^von  unseren  dazu  be- 
stellten Commissaren"  geprüft  worden  zu  sein;  auch  müsse  der 
Name  des  Druckers  und  des  Druckortes  angegeben  werden;  Zu- 
widerhandelnde sollten,  ausser  mit  Confiscation  der  Bücher,  nach 
den  Gesetzen  und  der  „Augsburger  pragmatischen  Constitution**  be- 
straft werden*).     Wesentlich   dieselbe  Verordnung  wurde   1549   auf 


1)  Archiv  VI,  8.  50.  59.  2)  Prantl  I,  148.  152. 

3)  Schelhorn,  Erg.  II,  280. 

4)  In  dem  Visitationsprotocoll  findet  sich  die  Randbemerkung:  In- 
doctus  suffraganeus  dixit,  (|uod  nollet  obolum  oxponero  pro  omnibus  om- 
nium  authorum  neotericorum  libris;  sufificero  sibi  S.  Thomam,  et  prae- 
tcrea  nihil.    Prantl  I,  163.  Archiv  I,  181. 

5)  Archiv  II,  5. 

6)  Hartzheim,  Conc.  Germ.  VI,  304.  Vgl.  Geschichtl.  Erörterung  des 


^  Ileotsche  Verordnungen   loJl — 1565. 

ciufiT  ProviDcial«jno«ii;  zu  Mainz  and  auf  einer  Di«>i;e>an»ynode  zn 
Straf^ffburf?  {»ubiicirt :  nar  wird  hier.  —  wie  mittlerweile  anch  in  dem 
De^-rete  des  Trienter  Concil»  von  1546  veroninet  war  is.  u.  §  2*.»), 
welches  aber  nicht  citirt  wird,  —  auch  Xennung^  des  Verfassers 
eine«  Buches  verlanct';-  ^on  einer  Kölner  Syn'>«Je  T«jn  154C*, 
welche  die  Bucher  einer  grossem  Zahl  von  S^rhriftstellem  veiidetet, 
wird  unten  die  Hede  sein. 

Der  Rath  von  Augsburg  hatte  schon  1520  den  Druckern  be- 
fohlen. ,in  den  Irrungen,  die  sich  haben  zwischen  den  Geistlichen 
und  Df^frtoren  der  h.  Geschrift,  desgleichen  in  Schmach  und  Ver- 
letzung der  Ehren  Sachen  ohne  Winsen  und  Willen  eines  erbaren 
(Käthes)  nichts  femer  zu  drucken".  1523  wurden  die  Drucker  ver- 
eidet, das«  sie  „kein  schmachbar  Lied  oder  andere;»  Gedicht  drucken 
oder  ausgehen  lassen;  was  sie  sonst  drurken  lassen,  dazu  müssen 
sie  der  Bürgermeister  Erlaubniss  nehmen  und  dann  nichts  drucken, 
es  sei  dann  des  Dichters  oder  dessen  Namen,  der  solch  Buch  in 
Druck  gegeben,  desgleichen  des  Druckers  Namen  hinzu  gedruckt**  *L 
Auch  der  Kath  von  Strassbnrg  beschränkte  sich  1524  darauf,  zu 
verordnen,  es  sollten  nicht  ..gegen  des  Kaisers  jüngst  ausge^nirenes 
Mandat  (das  von  Nürnberg  1524)  Schmach-  und  Lasterbüchlein"  ge- 
druckt werden,  und  wer  etwas  drucken  lassen  wolle,  solle  es  in  der 
Kanzlei  vorlegen.  1535  wurde  auch  für  die  zu  verkaufenden  Bücher 
eine  Censur  eingeführt  und  zwei  Censoren  übertrairen  ^:. 

Dass  die  Censur  anch  in  protestantischen  Stielten  mitunter 
strenge  gehandhabt  wurde,  zeigt  die  Klage  eines  katholischen  Geist- 
lichen, dass  ein  von  ihm  1543  verütf entlichtes  philosophisches  Werk 
auf  Geheiss  des  Nümberges  Käthes  besonders  an  denjenigen 
Stellen  verstümmelt  worden  sei,  welche  die  lutherische  Lehre  zu 
berühren  schienen*). 

In  vielen  Mandaten  dieser  Zeit  werden  sj>eciell  -  Schmach- 
bücher"  oder  „Famoss-Schriften*  verpönt.  ,Nach  dem  kaiserlichen 
Kecht,  sagt  Luther  darüber,  heisst  ein  Schmachbuch  oder  famos 
libell,  darin  mit  Namen  jemand  insonderheit  jreschmäht  winl  in  seiner 
Ehre  und  der  Schreiber  seinen  Namen  nicht  anzeigt.  In  Kaisers 
Kechten  haben  solche  Uebelthäter  den  Kopf  verwirkt  mit  allen,  die 
sie  lesen,  hören  und  behalten.^  ^I>azu  gehören  meine  Bücher  nicht"^, 
fügt  er  bei  *).  Aber  es  ist  erklärlich,  dass  seine  und  seiuer  An- 
hänger polemische  Schriften  katholischerseits  und  ähnliche  Schriften 

gcmi;inen  und  besondem  Ccnsur-Rechtes  in  der  Erzd.  Köln,  Zts.  f.  Philoe. 
und  kath-  Theol.  29,  152. 

1)  Uartzh.  VI,  592.  528.  2)  Archiv  VI,  251. 

3)  Archiv  V.  86. 

4)  Stieve,  Das  kirchl.  Polizeiregiment  in  Baieru  S    18. 

5)  Ein  Unterricht  der  Beichtkinder  über  die  verbotenen  Bücher 
1521.  Erl.  24,  208.  Vgl.  A.  Kirchhoff,  Die  Famos?-Schriftcn,  Arch  V,  156; 
über  die  Gesetze  der  njmischen  Kaiser  seit  Augustus  gegen  libelli  famosi 
s.  Ludw.  llofmann,  Gesch.  der  Bucbercensur,  S.  8. 


Verordnungen  und  Bücherverbote  in  England.  87 

Beiner  Gegner   proteBtantischeräeitH  vielfach   als   FamoBBchriften   be- 
handelt wurden. 

Die  oft  wiederholte  Verordnung,  dass  kein  Buch  ohne  Namen 
des  VerfaKsers  und  Druckers  veröffentlicht  werden  Bolle,  sollte  es 
den  Behörden  möglich  machen,  wegen  einer  strafbaren  Schrift  gegen 
eine  bestimmte  Person,  vorzugehen.  Sie  wurde  1538  auch  in  Eng- 
land erlassen,  zu  Trient  1546  auch  zu  einer  kirchlichen  Verord- 
nung gemacht  (s.  u.  §  20).  Sie  hatte  zur  Folge,  dass  in  der  zwei- 
ten Hälfte  des  16.  Jahrhunderts  die  Zahl  der  Pseudonymen  Schriften 
mit  fingirten  Druckorten  grösser  wurde*). 


10/   Verordnungen   über   Biicherwesen  und  Verzeich- 
nisse verbotener  Bücher  in  England  1526—1555. 

Heinrich  VIIL  (1509—1547)  erliess  eine  Reihe  von  Ver- 
ordnungen über  ketzerische  Bücher,  meist  im  Einverständnisse 
mit  den  Bischöfen  resp.  der  Convocation;  selbständige  Verord- 
nungen von  Bischöfen  kommen  nur  in  der  ersten  Zeit  nach  dem 
Auftreten  Luthers  vor.  Bemerkenswerth  ist,  dass  Heinrich  VIIL 
das  Lesen  der  Bibel  in  der  Volkssprache  anfangs  (1530)  für 
bedenklich  und  ohne  Erlaubniss  der  Oberen  unzulässig  erklärte, 
später  frei  gab,  zuletzt  (1543)  nur  den  höheren  Ständen  gestattete. 

—  Unter  Heinrich  VIIL  wurden  neun  Verzeichnisse  von  ver- 
botenen Büchern  veröffentlicht,  die  man  als  Indices  bezeichnen 
kann,  wenn  man  davon  absieht,  dass  die  Bücher  nicht  in  alpha- 
betischer oder  einer  andern  Ordnung  verzeichnet  werden  und 
dass  die  Verzeichnisse  nicht  als  besondere  Schriften  erschienen. 
Das  älteste  dieser  Verzeichnisse  ist  um  1526  veröffentlicht,  das 
zweite,  welches  85  Bücher  enthält,  1529,  in  demselben  Jahre, 
in  welchem  Karl  V.  den  ersten,  viel  weniger  umfangreichen, 
derartigen  Index  veröffentlichte.  In  den  festländischen,  nament- 
lich den  Römischen  Indices  sind  diese  englischen  Verzeichnisse 
nicht  berücksichtigt  worden.  Wenn  Schriftsteller,  die  in  diesen 
vorkommen,  auch  im  Römischen  Index  stehen,  so  stammen  sie 
hier  aus  anderen  Quellen,  die  meisten  aus  Gesner  und  Frisius. 

—  Auch  unter  Maria  der  Katholischen  wurde  1555  ein  ähnlicher 

1)  Weiler,  Falsche  und  fingirte  Druckorte  S.  V.  Archiv  V,  26. 


88  Verordnungen  und  Bücherverbote  in  England. 

Index  publicirt,  1556  auch  die  Bestimmungen  der  Bulla  Coenae 
und  des  5.  Lateran-Concils  über  das  Bücherwesen  promulgirt, 
deren  Geltung  dann  freilich  schon  1558  mit  dem  Tode  der 
Königin  wieder  aufhörte. 

Im  März  1521  schrieb  der  Erzbisohof  'Williain  Warham  von 
Canterbury  an  den  Cardinal  WoUey;  die  Universität  Oxford  wünsche, 
dass,  nachdem  die  Bücher  Luthers  von  Wolsey  als  Legaten,  von 
ihm  selbst  als  Kanzler  für  alle  verboten  worden,  die  nicht  die  Er- 
laubniss  hätten,  sie  zu  lesen,  um  sie  zu  bekämpfen,  auch  die  Namen 
der  Anhänger  Luthers  verzeichnet  und  der  Universität  übersandt 
werden  möchten  mit  dem  Verbote  auch  ihrer  Schriften  *).  Ein  in- 
teressantes Beispiel  einer  solchen  Erlaubniss ,  verbotene  Bücher  zu 
lesen,  haben  wir  in  einem  Briefe  vom  7.  März  1527,  in  welchem 
der  Bischof  Cuthbert  Tonstall  von  London  Sir  Thomas  More  bittet, 
in  englischer  Si)rache  gegen  diejenigen  zu  schreiben,  welche  wy- 
cleffitische  und  lutherische  Bücher  ins  Englische  übersetzten ;  er 
schickt  ihm  einige  derartige  Schriften  und  einige  von  Luther  und 
schliesst:  „zu  dem  Ende  ertheilen  wir  dir  die  Erlaubniss,  derartige 
Bücher  zu  behalten  und  zu  lesen"  ^). 

Das  Verzeichniss  der  Anhänger  Luthers,  von  welchem  War- 
ham spricht,  scheint  nicht  aufgestellt  worden  zu  sein.  Aber  1526 
beauftragte  Warham  seine  Suffraganbischöfe,  die  Gläubigen  aufzu- 
fordern, die  Uebersetzung  des  N.  T.  von  William  Tyndall  abzu- 
liefern ^).  —  Seit  dem  J.  1529  tritt  aber  die  Thätigkeit  der  Bischöfe 
bezüglich  der  ketzerischen  Bücher  ganz  in  den  Hintergrund  gegen 
die  Thätigkeit  des  Königs. 

In  einer  Proclamation  vom  J.  1530  „gegen  die  verdammlichen 
Ketzereien,  welche  von  den  Schülern  Luthers  und  anderen  Ketzern 
im  Lande  ausgestreut  werden",  wird  das  Importiren,  Verkaufen, 
Annehmen  und  Behalten  von  gedruckten  oder  geschriebenen  Büchern 
„gegen  den  katholischen  Glauben ,  gegen  die  (xesetze  und  Ge- 
bräuche der  h.  Kirche  oder  gegen  den  König,  seinen  Rath  oder 
das  Parlament**  verboten  und  die  Ablieferung  derselben  an  den 
Bischof  und  die  Anzeige  der  Besitzer  derselben  geboten.  Die  Be- 
amten sollten  sich  eidlich  verpflichten,  die  Ketzerei  auszurotten  und 
die  Bischöfe  dabei  zu  unterstützen^). 

In  einer  zweiten,  im  J.  1530  nach  Berathung  mit  dem  Pri- 
mas,   mit  Theologen  der    beiden  Universitäten  u.  s.  w.    erlassenen 


1)  J.  H.  Bluut,  The  Reform  of  the  Ch.  of  Engl.  1878,  I,  74. 

2)  Wilkins,  Conc.  M.  Brit.  UI,  711. 

3)  Bei  Wilkins  III,  706  steht  das  Mandatum  des  Erzbischofs  an  den 
Bischof  von  Exeter;  gleichlautende  Schreiben  ergingen  ohne  Zweifel  an 
die  anderen  Bischöfe.  Strype,  Eccles.  Memorials  I,  1,  254  erwähnt  das 
Edict  des  Bischofs  von  London  an  seine  Archidiakoueu. 

4)  Wilkins  UI,  739.  Calendar  of  State  Papers.  Henry  VÜI.  IV,  C402. 


Verordnungen  Heinrichs  VIII.    Bibellesen.  89 

Proclamation  kommen  —  ausser  dem  speciellen  Verbote  einiger  im 
Auslande  gedruckten  englischen  Bücher  und  einer  Verordnung  über 
das  Bibellesen,  worüber  unten,  —  folgende  Bestimmungen  vor: 
Alle  im  Auslande  gedruckten  englischen  Bücher  werden  verboten 
und  sind  binnen  14  Tagen  an  die  Bischöfe  abzuliefern.  Neue  eng- 
lische Bücher,  welche  die  h.  Schrift  betreffen,  dürfen  nicht  ohne 
Gutheissung  des  Bischofs  und  nicht  anonym  gedruckt  werden*). 

In  einer  Proclamation  vom  J.  1538  und  in  Verordnungen  vom 
J.  1539 -)  wird  bestimmt:  Niemand  soll  ohne  Erlaubniss  des  Königs 
englische  Bücher  verkaufen,  bei  Strafe  der  Vermögensconfiscation 
und  Gefangniss  während  einer  vom  Könige  zu  bestimmenden  Zeit; 
niemand  soll  englische  Bücher  [oder  Bibeln]  mit  Anmerkungen  und 
Vorreden  drucken  oder  importiren,  wenn  nicht  die  Bücher  von 
dem  Geheimen  Rathe  oder  anderen  vom  Könige  bestellten  Per- 
sonen geprüft  sind ;  es  soll  kein  übersetztes  Buch  ohne  Angabe  des 
Namens  des  Uebersetzers  gedruckt,  widrigenfalls  der  Drucker  als 
üebersetzer  angesehen,  eventuell  bestraft  werden ;  niemand  soll  eine 
englische  Uebersetzung  eines  biblischen  Buches  drucken,  ohne  dass 
dieselbe  von  dem  König  oder  von  einem  Mitgliede  des  Geheimen 
Eathes  oder  einem  englischen  Bischof,  dessen  Namen  anzugeben  ist, 
geprüft  worden  ist,  bei  Strafe  der  Vermögensconfiscation  und  Ge- 
fängnissstrafe.  —  In  den  Verordnungen  von  1539  werden  noch  die 
Bücher  von  Sacramentirem  und  Anabaptisten  verboten  und  ihre 
Verkäufer  mit  strengen  Strafen  bedroht^).  —  Im  letzten  Regierungs- 
jahre Heinrichs  VIII.,  1546,  wurde  nochmals  verordnet,  es  dürfe 
ohne  ausdrückliche  Erlaubniss  kein  auswärts  gedrucktes  englisches 
Buch  über  die  christliche  Religion  eingeführt  werden*). 

Bezüglich  des  Lesens  der  Bibel  in  englischer  Sprache  sagt 
Heinrich  VIII.  in  der  Proclamation  von  1530:  die  von  ihm  be- 
fragten Prälaten  u.  s.  w.  seien  der  Ansicht,  es  sei  nicht  nöthig,  dass 
die  Bibel  ins  Engliche  übersetzt  werde  und  in  den  Händen  des  ge- 
wöhnlichen Volkes  sei;  das  Lesen  derselben  müsse  von  der  Erlaub- 
niss der  Oberen  abhängig  gemacht  werden.  Wenn  einmal  die  Ge- 
fahr der  Verbreitung  ketzerischer  Meinungen  vorüber  sei,  solle  die 
Bibel  übersetzt  werden;  jetzt  aber  sollten  alle  die  englischen,  fran- 
zösischen und  niederdeutschen  (dutch)  Bibeln  abliefern  mit  Aus- 
nahme derjenigen,   denen  der  König  und  die  Bisohöfe  die  Correctur 


1)  Wilkins  HI,  740.    R.  W.  Dixon,  Eist,  of  thc  Ch.  of  Engl.  I,  34. 

2)  Wilkins  III,  777.  847.  Die  Proclamation  gehört  dem  J.  1538  an. 
Dixon,  I,  241.  H,  165. 

3)  In  einem  Schreiben  des  Königs  an  den  Erzbischof  von  Canter- 
bury  vom  1.  Oct.  1538  wird  derselbe  aufgefordert,  die  Schrifton  der  Ana- 
baptisten zu  confisciren  und  zu  verbrennen. 

4)  Wilkins  IV,  1. 


dO  Verordnungen  und  Bücher  verböte  in  England. 

derselben  auftrage  *).  —  Tyndalls  Uebersetzung,  die  einzige,  die  vor 
1535  gedruckt  wurde,  wurde  wiederholt  verboten,  sowohl  wegen 
der  Uebersetzungsfehler  als  namentlich  wegen  der  Anmerkungen 
und  umfangreichen  Prologe*).  —  1534  beantragte  die  Convocation 
von  Canterbury,  der  König  möge  die  Bibel  durch  geeignete  Personen 
übersetzen  lassen  und  das  Lesen  dieser  Uebersetzung  gestatten '). 
Der  König  bestellte  keine  Uebersetzer;  aber  von  1535  an  er- 
schienen neue  englische  Bibeln  (s.  u  ),  und  1536  und  1538  wurde 
von  dem  Generalvicar  Cromwell  verordnet,  von  einer  Bibelüber- 
setzung von  Coverdale  ein  Exemplar  in  grossem  Format  in  jeder 
Kirche  (angekettet)  aufzulegen,  damit  die  Gläubigen  sie  lesen  könn- 
ten^). Aber  schon  1539  klagte  Heinrich  über  die  Weise,  wie  seine 
Erlaubniss,  die  Bibel  zu  lesen,  missbraucht  werde,  1542  wurde  in 
der  Convocation  über  die  Mängel  der  recipirten  Bibel  verhandelt 
und  mit  der  Ausarbeitung  einer  neuen  Uebersetzung  begonnen,  1543 
durch  den  König  Tyndalls  Bibel  nochmals  verboten  und  angeordnet, 
aus  allen  anderen  Bibeln  und  Neuen  Testamenten  die  Anmerkungen 
zu  entfernen,  und  weiter  bestimmt:  die  niederen  Stände  (lower  Or- 
ders, vorher  sind  genannt  die  Beamten,  die  gentry  und  die  Kauf- 
leute) sollten,  da  sie  das  Privilegium,  die  Bibel  zu  lesen,  so  viel 
missbraucht  hätten,  auch  die  nicht  verbotenen  Uebersetzungen  nicht 
mehr  lesen  dürfen  ohne  eine  Erlaubniss  vom  Könige^). 

Die  Bestimmungen  der  Bulla  Coenae  und  des  5.  Lateran- 
Concils  wurden  für  England  publicirt  in  den  „Reformationsdecreten" 
des  päpstlichen  Legaten  Cardinal  Pole  vom  J.  1556.  In  diesen 
wurde  auch  verordnet,  bei  den  bischöflichen  Visitationen  auch  darauf 
zu  achten,  ob  die  Buchhändler  ketzerische  oder  andere  verbotene  Bücher 
verkauften^).  Eine  Proclamation  aus  dem  letzten  Regierungsjahre 
Maria's  1558  bestimmt:  da  verschiedene  Bücher  voll  Ketzerei,  Auf- 
ruhr und  Verrath  aus  fremden  Ländern  eingeschleppt  und  heimlich 
im  Lande  gedruckt  und  verbreitet  würden,  wodurch  nicht  nur  Gott 
verunehrt,  sondern  auch  der  L^ngehorsam  gegen  die  rechtmässigen 
Fürsten  und  Obrigkeiten  befördert  werde,  so  solle  jeder,  in  dessen 
Besitz  fortan  solche  gottlose  und  aufrührerische  Bücher  gefunden 
würden  oder  der  sie,  wenn  er  sie  finde,  nicht  sofort,  ohne  sie  an- 
deren zu  zeigen  oder  vorzulesen,  verbrenne,  als  Rebell  angesehen 
und  nach  dem  Martialgesetz  bestraft  werden '). 


1)  Wilkins  III,  741. 

2)  Blunt  I,  506.  514  etc.  Dixon  I,  451. 

3)  Wilkins  III,  776. 

4)  Wilkins  III,  815.  832.  856.  Dixon  I,  454.  II,  74. 

5)  Blunt,  I,  544.  Dixon  II,  285.  325. 

6)  Decr.  2  und  12.  Wilkins  IV,  794.  805.  Labbe  XIV,  1736. 

7)  Strype  III,  2,  130.  Mendham  p.  21. 


Euglieche  Indices.  91 

Die  englischen  Indices,  wenn  man  sie  so  nennen  will,  sind 
folgende : 

I.  Ein  Verzeichniss  von  18  Büchern,  die  um  1526  verboten 
wurden,  enthält  einige  Schriften  von  Luther,  je  eine  von  Hus  (in 
Oseam),  Zwingli  und  Brenz,  vier  anonyme  (vom  Festlande  impor- 
tirte)  lateinische   und  mehrere  englische  Schriften  *). 

II.  Aus  dem  J.  1529  haben  wir  ein  Verzeichniss  von  85  „Büchern 
der  lutherischen  Secte,  die  von  Anhängern  der  Secte  nach  London 
importirt  worden**  *).  Es  enthält  loannis  Wicleffi  viri  piissimi  Dia- 
logorum libri  quatuor  (s.  1.  1525  gedruckt),  Schriftf^n  von  Job. 
Wessel  und  Job.  von  Goch,  22  von  Luther,  9  von  Oecolampadius, 
11  von  Zwingli  u.  s.  w. 

IIL  In  der  oben  erwähnten  zweiten  Proclamation  von  1530 
werden  von  den  im  Ausland  gedruckten  englischen  Büchern,  die 
verboten  werden,  5  namentlich  aufgeführt.  In  einem  vom  24.  Mai 
1530  datirten  Documente  einer  von  dem  König  berufenen  Versamm- 
lung von  Prälaten,  Geistlichen  und  hohen  Beamten  (offenbar  der  in 
der  Proclamation  erwähnten)  werden  die  Irrlehren  in  jenen  5  und 
drei  anderen  englischen  Schriften  zusammengestellt^). 

IV.  Hinter  der  Proclamation  steht  bei  Wilkins  ein  Verzeich- 
niss von  16  verbotenen  Büchern,  welches  aus  derselben  Zeit  stam- 
men mag^). 

V.  In  einer  am  ersten  Adventssonntage  1531  bei  St.  PauFs 
Gross  in  London  ])ublicirten  Proclamation  wird  das  Kaufen ,  Ver- 
kaufen und  Lesen  von  30  englischen  Büchern  verboten^). 

VI.  .  In  einem  Decrete  oder  dem  Entwürfe  eines  Decretes 
eines  Provincialconcils,  welches  allem  Anscheine  nach  aus  der  Zeit 
von  1530  bis  1538  stammt,  werden  ungefähr  70  engliche  und  fest- 
ländische   Bücher  verboten**).     Das    Actenstück    gehört    nicht,    wie 


1)  Wilkins  III,  707.  Strype  I,  1,  254.  Calendar  of  State  Papers. 
Henry  VIII.  IV,  2607.  —  lieber  Confiscationcu  von  vcrbotonen  Büchern 
bei  einer  Visitation  der  Diöceso  London  im  J.  1527  und  bei  Processen 
gegen  einzelne  der  Ketzerei  verdächtige  Personen  in  den  nächstfolgenden 
Jahren  s.  Strype  I,  1,  113;  2,63.  363.  Cal.  of  St.  P.  IV,  3968.  4029.  4073. 
4218.  4260.  4282,  4396.  4861.  V,  583.  589. 

2)  Aus  Fox,  Acts  and  Monuments  II,  234  abgedruckt  bei  Gerdes, 
Bist.  Ref.  IV,  Mon.  p.  139. 

3)  Wilkins  HI,  727.  Cal.  of  St.  P.  IV,  6402. 

4)  Wilkins  HI,  787. 

5)  Cal.  of  St.  P.  V,  App.  18. 

6)  Wilkins  III,  717.  Im  Cal.  of  St.  P.  IV,  6407  (vgl.  V,  10)  wird 
ein  von  Heinrich  VIII.  eigenhändig  corrigirtcs  Conccpt  des  Documentes 
erwähnt.  Ucber  einen  andern  Text  desselben  s.  u.  hinter  No.  X. 


92  Verordnungen  und  Bücherverboie  in  England. 

Wilkine  vermuthet,  dem  J.  1529  an,  da  den  Schluss  der  verbotenen 
Bücher  die  Aupjsburgische  Confession  von  1530  bildet,  und  fällt  vor 
das  J.  1538,  da  der  (auch  in  No.  V)  verbotene  Dialogus  in  vitu- 
perium  1).  Thomae  quondani  Archiep.  Cantuar.  darin  steht,  1538 
aber  der  Schrein  des  Thomas  Becket  beseitigt  und  1539  verordnet 
wurde,  ihn  nicht  als  Heiligen,  sondern  als  Bischof  Becket  zu  be- 
zeichnen, seine  Bilder  zu  entfernen,  sein  Fest  nicht  mehr  zu  feiern 
und  sein  Officium  aus  allen  Büchern  zu  entfernen  *). 

VII.  Ein  Verzeichniss  von  verbotenen  Büchern  aus  „In- 
junctions"  (von  wem,  wird  nicht  angegeben)  vom  J.  1539'-)  enthält 
meist  Namen  von  englischen  Schriftstellern,  daneben  von  einigen 
deutschen. 

Viri.  Im  J.  1542  übersandte  Bischof  Edmund  Bonner  von 
London  seinen  Pfarrern  ein  Verzeichniss  von  (meist  englischen) 
Büchern,  welche  sie,  wenn  sie  dieselben  in  ihren  Pfarreien  fanden, 
mit  den  Namen  der  Besitzer  dem  Bischof  einsenden  sollten^).  Es 
ist  das  Verzeichniss  No.  V  mit  einigen  Zusätzen. 

IX.  Eine  Proclamation  aus  dem  letzten  Regierungsjahr  Hein- 
richs VIII.,  vom  8.  Juli  1546  verordnet:  bis  zum  letzten  August 
seien  alle  Exemplare  der  Uebersetzung  des  N.  T.  von  Tyndall  oder 
Coverdale  oder  anderen  Uebersetzungen  als  der  1543  vom  Parla- 
mente genehmigten  und  alle  englischen  Schriften  von  Frith,  Tyn- 
dall, Wycleff,  Joy,  Roy,  Basil,  Bale,  Barnes,  Coverdale,  Turner, 
Tracy  und  alle  anderen  mit  der  citirten  Parlamentsacte  in  Widerspruch 
stehenden  Schriften  abzuliefern  und  vor  dem  1.  October  zu  ver- 
brennen, bei  einer  vom  Könige  zu  bestimmenden  Geld-,  Freiheits- 
und Leibesstrafe*). 

X.  Unter  der  Regierung  Maria's  der  Katholischen  beantragte 
1554  das  Unterhaus  der  Convocation  von  Canterbury,  es  möge  ver- 
ordnet werden,  das  pestilentialische  Buch  Thomas  Cranmers  gegen 
das  A  Itarsacrament,  das  schismatische  Communionbuch  und  das  Or- 
dinationsbuch  (Eduards  VI.  von  1548  und  49)^),  alle  verdächtigen 
Bibelübersetzungen  und  alle  anderen  ketzerischen  Bücher  zu  ver- 
brennen und  zu  dem  Ende  an  die  Bischöfe  abzuliefern  und  keine 
Bücher  der  Art  mehr  zu  drucken,  zu  importiren  und  zu  verkaufen. 
In  einer  Proclamation  vom  J.  1555^)  wurde  darauf  unter  Berufung 
auf    ein   Statut  von   Heinrich  IV.  vom  J.  1409')   befohlen,    binnen 


1)  Wilkins  III,  835.  848.  Dixon  11,  63. 

2)  Aus  der  seltenen  ersten  Ausgabe  von  Fox,  Acts  and  Mon.  p.  572 
abgedruckt  bei  Mendham  p.  19. 

3)  Wilkins  IH,  867,    vollständiger    in  den  Kccords    zu  G.  Burnet's 
Eist,  of  the  Ref.  I.  257. 

4)  Wilkins  IV,  1.  5)  Dixon  II,  493. 

6)  Wilkins  IV,  129. 

7)  Es  ist  der  Modus  prooedendi  contra  baoretioos.  Wilkins  III,  252. 


Tyndall.  98 

14  Tagen  abzuliefern  alle  Schriften  von  Luther,  Oecolampadius, 
Zwingli,  Calvin,  Pomeranus,  Joh.  a  Lasco,  Bullinger,  Bucer,  Me- 
lanchthon,  Bernardin  OchinuR,  Erasmus  Sarcerius*),  Peter  Martyr, 
Hugh  Latimer,  Robert  Barnes,  John  Bale,  Justus  Jonas,  John  Hoo- 
per,  Miles  Coverdale,  William  Tyndall,  Thomas  Cranmer,  früher 
Erzbischof  von  Canterbury,  William  Turner,  Theodore  Basil,  sonst 
genannt  Thomas  Beacon,  John  Frith,  Roy  und  Hale's  Chronicle  — 
alle  diese  Bücher  lateinisch,  deutsch  (dutch),  englisch,  italienisch 
oder  französisch,  —  und  alle  anderen  der  Lehre  der  katholischen 
Kirche  widersprechenden  Bücher,  ferner  alle  Bücher  über  das  Com- 
munion-Book  Eduards  VI. 

Ein  Decretum  de  haereticis  et  haereticorum  libris*),  von  wel- 
chem. Wilkins  vermuthet,  es  hange  mit  der  unter  Card.  Pole's  Vor- 
sitz gehaltenen  Convocation  von.  1557  zusammen,  ist,  wie  ich  auf 
Grund  einer  genauen  Untersuchung  annehmen  zu  dürfen  glaube, 
identisch  mit  dem  oben  unter  VI.  erwähnten  (und  zwar  ein  besserer 
Text  desselben).  Das  darin  enthaltene  Bücherverzeichniss  ist  also 
nicht  als  elfter  englischer  Index  zu  zählen. 

Die  englischen  Schriftsteller,  welche  in  No.  IX  und  X  —  als 
solche,  deren  sämmtliche  Schriften  verboten  werden,  —  verzeichnet 
sind,  kommen  zum  Theil  auch  schon  in  No.  VII  vor,  wo  von  ein- 
zelnen auch  die  angenommenen  Namen,  unter  denen  sie  schrieben, 
angegeben  sind. 

Der  am  häufigsten  in  den  englischen  Indices  vorkommende 
englische  Schriftsteller  ist  William  Tyndall  (Tyndale)  alias  Hit- 
chins  (im  Rom.  Ind.  seit  P.  Guil.  Tindalus),  früher  Franciscaner, 
seit  1524  im  Auslande,  1535  zu  Vilvorden  in  den  Niederlanden 
hingerichtet').  Seine  Uebersetzung  des  N.  T.  wurde  zuerst  zu 
Köln  1525,  dann  oft  gedruckt;  die  zweite  Auflage  von  1526  kaufte, 
ehe  sie  nach  England  kam,  Erzbischof  Warham  von  Canterbury  auf, 
eine  spätere  von  1529  Bischof  Tonstall  von  London.  Sie  wurde 
wie  gesagt,  seit  1526  wiederholt  verboten.  Von  Tyndall  sind  auch 
die  in  mehreren  Indices  meist  ohne  Nennung  seines  Namens  vor- 
kommenden Prologe  zu  den  fünf  Büchern  Moses  und  zum  B.  Jonas 
(vom  A.  T.  übersetzte  Tyndall  nur  diese  Bücher),  die  Auslegung 
der  Briefe  des  Johannes,  die  Einleitung  zum  Römerbrief,  femer: 
Practice  of  Prelates  (of  the  Prelacy:  whether  the  King's  Grace  may 
be  separated    from    bis  Queen,  because  she  was  bis  brother's  wife. 


1)  Bei  Wilkins  steht  ein  Komma  zwischen  Erasmus  und  Sarcerius. 

2)  Wilkins  IV,  163. 

3)  Das  Bibliographische  über  Tyndall  bei  Watt,  Biblioth.  Britannica, 
und  Lowndes,  Bibliographers  Manual  2782  (auch  zu  den  anderen  Schrift- 
stellern geben  Watt  und  Lowndes  unter  ihren  Namen  die  bibliographi- 
schen Notizen  ziemlich  vollständig).  Tyndall's  Schriften  sind  in  3  Bänden 
von  der  Parker  Society  neu  herausgegeben.  Dieselbe  Gesellschaft  hat  auch 
Werke   der  anderen    hier  erwähnten  Schriftsteller  neu  herausgegeben. 


94  Verprdnungcn  und  Bücherverbote  in  England. 

1530),  —  verschieden  davon  wird  sein  ABC  to  the  prelacy  (VI) 
oder  against  the  clergy  (V);  —  Ans  wer  of  Tyndall  unto  Sir  T. 
More's  Defence  of  Purgatory  (s.  u.) ;  The  Matrimony  of  Tyndall; 
An  Exposition  into  the  7.  Ch.  of  the  1.  Ep.  to  the  Cor.,  mit  einer 
Einleitung,  worin  zum  Bibellesen  ermahnt  wird  (1529),  The  Obe- 
dience  of  a  Christian  man  (1528),  gegen  Cölibat,  Mönchsgelübde  und 
Mirakel  der  Heiligen,  angeblich  von  Anna  BolejTi  dem  Könige 
vorgelegt  und  von  ihm  gebilligt'),  und  The  wicked  Mammon  (The 
Parable  of  the  W.  M.),  gegen  die  guten  Werke,  Messehören,  Fasten, 
Almosen  ^)  etc.  Die  beiden  letzten  Schriften  werden  u.  a.  in  der 
Proclamation  von  1530  verboten,  in  dem  dazu  gehörenden  Docu- 
mente  (III)  ausführlich  censurirt  *). 

Miles  Coverdale,  früher  Augustiner,  Hess  1535  im  Auslande 
mit  einer  Widmung  an  Heinrich  VIII.  die  erste  vollständige  Bibel- 
übersetzung drucken,  die  nur  zum  Theil  von  ihm,  zum  Theil  von 
Tyndall  und  John  Rogers  herrührt.  1537  erschien  die  erste  eng- 
lische Bibel  in  London  (ein  etwas  geänderter  Abdruck  der  von  Tyn- 
dall und  Coverdale);  der  Herausgeber  nennt  sich  Thomas  Matthew, 
ist  aber  wahrscheinlich  John  Rogers.  Coverdale  Hess  eine  verbes- 
serte Ausgabe,  —  nachdem  der  erste  Druck  derselben  in  Paris  1538 
von  der  Inquisition  verbrannt  worden,  —  1539  in  London  drucken; 
diese  Bibel,  die  erste  autorisirte,  erschien  seit  1540  wiederholt  mit 
einer  Vorrede  von  Cranmer.  1539  gab  auch  Richard  T averner 
(im  Anschluss  an  Matthew)  eine  englische  Bibel  mit  Noten  heraus^). 
Wenn  1539  (VII)  Coverdale's  Bibel  und  1546  (IX)  sein  N.  T. 
verboten  werden,  so  sind  das  also  nicht  autorisirte  Ausgaben.  In 
No.  VIII  werden  auch  Th.  Matthews  Table,  glosses  marginal  and  pre- 
face  before  the  Ep.  ad  Rom.  in  einer  „jenseit  des  Meeres  ohne 
Privileg*  gedruckten  Bibel  verboten. 

George  Joye  (alias  Clerk,  im  Rom.  Ind.  seit  S.  als  Georgius 
Toye  Bedfordiensis;  Fris.,  aus  dem  S.  den  Namen  abschrieb,  hat  G. 
Joye,  was  im  Rom.  Ind.  erst  Ben.  wiederhergestellt),  und  William 
Ro^'e  (auch  Friar  Roye,  früher  Observant,  1531  in  Portugal  ver- 
brannt, nicht  im  Rom.  Ind.)  halfen  an  Tyndalls  Bibelübersetzung  ; 
speciell  werden  verboten:  Supper  of  the  Lord  by  G.  Joye  und  Book 
of  Friar  Roye  against  the  seven  sacraments. 

Von  John  Frith  (1533  zu  London  verbrannt)  werden  speciell 
verboten:  Disputation  of  Purgatory  gegen  Sir  T.  More,  mit  dem  er 
auch  Streitschriften  über  das  Abendmahl  *)  wechselte.  Unter  dem 
Namen  R.  Brightwell  gab  er  heraus :  The  Revelation  of  Antichrist. 
Antithesis  wherein  are  compared  together  Christas   acts  and  our  holy 


1)  Strype  I,  1.  171. 

2)  Ranke,  Engl.  Gesch.  (WW.)  IV,  29. 

3)  Der  Löwener  Theologe  Jac.  Latomus  schrieb  1542  Confutationum 
adv.  Guil.  Tindalum  11.  3.  -  Opp.  Lov.  1550,  f.  182. 

4)  Blunt  I,  510.     Dixon  1,  455,  519.  11,  74. 
6)  Dixon  I,  163. 


Coverdale,  Rogers  u.  «i  95 

fathers  tbe  Popels,  1529.  103  Bl.  16.  Das  ist  ohne  Zweifel  die 
Revelation  of  AntichriBt,  welche  1530  verboten  und  speciell  cen- 
surirt  wurde  (III),  wohl  eine  Bearbeitung  von  Luthers  „Offenbarung 
des  Endchrists  aus  dem  Propheten  Daniel  wider  Catharinuni*^  Witt. 
1524,  die  schon  in  No.  I  als  The  Rev.  of  Antichrist  of  Luther 
verboten  wird ;  die  Antithesis  ist  vielleicht  eine  Bearbeitung  von 
Luthers  „Passional  Christi  und  Antichristi",  1521. 

Dr.  Robert  Barnes,  früher  Prior  der  Augustiner  zu  Cambridge, 
1540  zu  London  verbrannt,  ist  derselbe,  der  sich  1530 — 35  zu 
Wittenberg  aufhielt  und  dort  auch  unter  dem  Namen  Antonius  An- 
glus  schrieb.  In  No.  VIII  wird  The  book  of  Friar  Barnes  twice 
printed,  ohne  nähere  Bezeichnung,  verboten*). 

John  B  a  1  e,  später  Bischof  von  Ossory,  wird  in  No.  Y II  auch 
als  Haryson  und  Henry  Stalbridge  erwähnt,  unter  welchen  Namen 
er  Broschüren  schrieb,  Thomas  Beacon  (Becon)  als  Theodore  Basil 
oder  Baselle*). 

Von  William  Turner  und  Richard  Tracy  werden  keine 
Schriften  speciell  verboten'*).  In  dem  Namenverzeichniss  No.  VII 
kommen  noch  vor  John  Goughe  —  wie  es  scheint,  ein  Buchhändler^), 
—  Roderick  Mors,  ein  Name,  unter  dem  Henry  Brinklow  schrieb*) 
nnd  (James)  Sawtry,  der  Verfasser  der  Defense  of  the  mariage  of 
priests  against  Stephen  Gardiner,  1541. 

Die  Bischöfe  Hugh  Latimer  und  John  Hooper  stehen  neben 
Th.  Cranmer  natürlich  erst  in  dem  Verzeichniss  von  1555;  nur 
hier  auch  Hale*s  Chronicle,  d.  i.  Edwin  Halle's  Chronicle,  zuerst  1548 
nach  seinem  Tode  gedruckt. 

In  No.  I  und  mehreren  folgenden  Verzeichnissen,  auch  in  der 
Proclamation  von  1530  wird  verboten  (in  No.  III  kurz  censurirt) 
A  Supplication  of  the  beggars  compiled  by  Symon  Fyshe  (Fish,- 
einem  irreligiösen  Advocaten  von  Gray's  Inn),  eine  an  den  König 
gerichtete  Klage  der  Bettler,  dass  die  ihnen  zukommenden  Almosen 
den  faulen  Mönchen  zufielen,  mit  derben  Bemerkungen  über  Feg- 
feuer und  Ablass.     Sir  Thomas  More  schrieb  dagegen   The  Suppli- 


1)  The  whole  works  of  W.  Tyndale,  John  Frith  and  Dr.  Barnes, 
three  worthy  martyrs.  Lond.  1753.  fol. 

2)  Seine  Schriften  wurden  1563  fol.  gedruckt,  theilweise  in  2  Bänden 
von  der  Parker  Soc.  herausj^egeben. 

3)  Von  letzterm  führt  Lowndes  2704  zwei  kleine  Schriften  an,  von 
ersterm  u.  a.  (2726)  Comparison  between  the  old  learning  and  the  new, 
translated  out  of  latin,  1537.  Novae  doctrinae  ad  veterem  collatio  Urbani 
Rhegii,  in  No.  II  und  sonst  verboten. 

4)  Cal.  of  St.  P.  4073  (1528). 

5)  Henry  Brincklows  Complaynt  of  Roderick  Mors  and  The  Lamen- 
tacyon  of  a  Christen  .  .  .  made  by  Roderigo  Mors.  (Early  Engl.  Texts. 
Extra  Series  vol.  22). 


96  Verordnungen  and  Bücherverbote  in  England. 

cation  of  soules,  1529  ^).  Gegen  More  und  seinen  Verwandten 
Rasta),  Bischof  von  Rochester,  schrieb  dann  J.  Frith  A  disputation 
of  Purgatory  (s.  o.).  I^ie  Schrift  von  Fish  wurde  1530  auch  von 
der  Sorbonne  censurirt  und  wird  von  Nie.  Sanderus,  De  schismate 
anglicano  (1587)  1.  1,  p.  73  ausführlich  besprochen;  in  den  Kömischen 
Indices  steht  auffallender  Weise  Fish  nicht. 

In  mehreren  Verzeichnissen  kommen  folgende  Schriften  ohne 
Nennung  der  Verfasser  vor:  ein  Bericht  über  das  Verhör  der  Wy- 
cleffiten  Sir  John  Oldcastle  und  W.  Thorpe  durch  den  Erzbischof 
Thomas  Arundel  um  1400 -)  (s.  o.  S.  36);  The  burying  of  the  mass 
in  english  rhyme');  A  Dialogue  betwixt  the  gentleman  and  the 
plowman;  A  book  against  St.  Thomas  of  Canterbury  (Dialogus  in 
vituperium  S.  Thomae  quondam  Archiep.  Cautuar.).  Die  drei  letzten 
werden  von  William  Barlowe  sein,  der  in  seinem  Widerruf  im  J. 
1554  unter  seinen  Schriften  aufzählt :  The  treatise  of  the  burial  of 
the  mass,  a  dialogue  between  the  gentleman  and  the  husbandman 
und  a  common  dialogue  without  any  title  inveighing  especially 
against  St.  Thomas  of  Cant.,  mit  dem  Bemerken,  dieser  sei  nicht 
gedruckt  oder  „offen  publicirt**,  also  nur  heimlich  in  Abschriften 
verbreitet  *). 

Charakteristisch  ist  das  Verbot  einiger  Erbauungsbticher.  Ein 
Hortulus  animae  in  English  wird  schon  1531  in  No.  V  verboten, 
dann  wieder  1542  (No.  VIII).  Von  letzterm  Verbote  wissen  wir 
den  Grund:  Der  Bischof  von  Durham  legte  Cromwell  eine  Ausgabe 
von  1536  vor,  worin  im  Kalender  bei  Johannis  Enthauptung  etwas 
Günstiges  über  Anna  Boleyn  gesagt  zu  sein  scheine,  was  der  Par- 
lamentsacte  widerspreche,  die  den  Kindern  der  Johanna  Seymour  die 
Thronfolge  sichere  *).  —  In  der  Censur  von  1530  (No.  III)  werden 
bei  einem  Prymer  —  Primer  hiessen  die  englischen  Gebetbücher 
für  Laien*)  —  ein  paar  Kleinigkeiten  im  Kalender  gerügt,  dann 
von  dem  Buche  selbst,  dass  darin  die  Allerheiligen-Litanei  hinter 
den  Busspsalmen  und  alle  Hymnen  und  Antiphonen  von  der  h.  Jung- 
frau weggelassen  seien.  Von  einem  von  Marshai  bearbeiteten  Primer 
wurde  1542  (No.  VIII)  die   Vorrede    verboten,    wiederholt    eine   in 


1)  Dixon  I,  822.  Fish's  Schrift  ist  abgedruckt  in  Dodd's  Church 
Ilistory  ed.  M.  A.  Tierny,  1839,  I  419,  auch  in  Early  Engl.  Texts,  Extra 
Series  vol.  13,  zusammen  mit  A  Supplication  of  the  Poor  Commons  von 
1546 ;  8.  Strype  I,  1,  608. 

2)  Lowndes  2677. 

8)  Vielleicht  eine  Uebersctzung  von  Nie.  Manuels  »"^^d  und  letzter 
Wille  der  Messe**,  oder  von  „Die  kranke  und  sterbende  Messe"  1523  (nach 
zwei  Ausgaben  abgedruckt  bei  Strobel,  N.  Beitr.  1, 2,  24,  vgl.  Wiedemann, 
Eck  S.  368).  Es  kann  aber  auch  eine  Originalarbcit  sein,  denn  dieses 
Thema  war  damals  sehr  beliebt. 

4)  Strype  III,  1,  242.  5)  Strype  I,  1,  444;  I,  2,  274. 

6)  Dixon  II,  360. 


Verordnungen  von  Eduard  VI.  und  Elisabeth.  97 

diesen  Primer  aufgenommene  Auslegung  des  Credo  und  der  zehn 
Gebote  unter  dem  Titel  A  Dialogue  between  the  father  and  the 
son  *).  —  1545  erschien  ein  Primer,  den  Heinrich  VIII.  fortan  aliein 
zu  gebrauchen  gebot,  englisch  und  lateinisch  als  Orarium  s.  libellus 
precationuro  per  Regiam  Maj.  et  Clerum  latine  editus  *). 

Von  den  festländischen  Schriften  in  den  englischen  Indices 
muss  eine  hier  erwähnt  werden,  weil  sie  auffallender  Weise  in  an- 
deren Indices  nicht  vorkommt:  De  veteri  et  novitio  Deo  (No.  VI), 
Book  of  the  old  6od  and  new  (No.  IV);  es  ist  die  dem  Paulus 
Elias  zugeschriebene  Schrift :  „Vom  alten  und  neuen  Gott,  Glauben 
und  Lehr^,  1521  (44  £1.  4),  lateinisch  von  Hartmann  Dulichius: 
De  veteri  et  novitio  Deo,  de  veteri  et  nova  fide  doctrinaque,  sive 
origo  idololatriae,  1522*). 

Aus  der  Regierungszeit  Eduards  VI.  und  der  Elisabeth  mag 
hier  noch  folgendes  erwähnt  werden. 

Unter  Eduard  VI.  wurde  1547  eine  Sammlung  von  Homilieen 
zum  Vorlesen  bei  dem  Gottesdienste  veröffentlicht  und  verordnet, 
jeder  Geistliche  solle  ein  lateinisches  und  englisches  N.  T.  und  die 
Paraphrase  des  Erasmus  haben  und  fleissig  studieren.  (Von  letzterer 
erschien  eben  1547  der  erste  Band  einer  englischen  Uebersetzung 
mit  einer  Vorrede  von  Nie.  Udall;  der  2.  Band,  hauptsächlich  von 
John  Old  übersetzt,  erschien  1549).  Der  Bischof  Gardiner  remon- 
strirte  dagegen  und  hob  hervor,  dass  die  Homilieen  und  die  Para- 
phrase einander  widersprächen*).  —  1549  wurde  der  ausschliess- 
liche Gebrauch  des  Communion-Book  angeordnet  und  den  Bischöfen 
aufgetragen,  die  lateinischen  liturgischen  Bücher  von  Sarum,  Lin- 
coln, York  u.  8.  w.  unbrauchbar  zu  machen,  —  to  deface  and  abo- 
lish  them,  that  they  never  after  may  serve  to  any  such  use*). 

Elisabeth  beauftragte  1564  den  Bischof  von  London,  die  ankom- 
menden Schiffe  nach  „aufrührerischen  und  verleumderischen  Büchern** 
durchsuchen  zu  lassen*).  Durch  eine  Proclamation  vom  J.  1588 
wurde  unter  Androhung  von  Strafen  befohlen,  „aufrührerische  und 
schismatische  Bücher,  Schmähschriften  und  andere  phantastische 
Schriften*'  an  die  Bischöfe  abzuliefern,  und  verboten,  solche  zu 
drucken').     Speciell   verboten  wurde    1579    eine    unter    dem    Titel 


1)  Strype  J,  1,  340.  Dixon  I,  37.  Auch  Mattens  and  evening  songs, 
seven  psalms  etc.    in  No.  IV  ist  ein  Primer  oder  ein  Theil  eines  solchen. 

2)  Dixon  II,  362. 

3)  In  Deutschland  erschienen  viele  Ausgaben  davon:  auf  dem  Titel 
steht  auf  der  einen  Seite  der  Papst  mit  einigen  Kirchenvätern  und 
Aristoteles,  unten  Cajetan,  Prierias,  Eck  und  Faber,  auf  der  andern  Seite 
der  dreieinige  Gott  mit  den  vier  Evangelisten,  Paulus  und  Luther,  und 
dem  entspricht  der  Inhalt.  Wiedemann,  Eck  S.  368.  A.  v.  Dommer  No.  98. 

4)  Wilkins  IV,  6.  Dixon  H,  422.  451. 

5)  Wilkins  IV,  37. 

6)  Wilkins  IV,  250.  7)  Wilkins  IV,  340. 

Benscb,  Index.  7 


96  Bucherverbote  in  den  Niederlanden. 

The  gapping  gulf  erschienene  Broschüre  über  die  damals  geplante 
Verheirathung  der  Königin  mit  dem  Herzog  von  Anjou^  zugleich 
wnrde  der  Erzbischof  von  Canterbury  angewiesen,  durch  Predigten 
die  durch  diesen  Heirathsplan  hervorgerufenen  religiösen  Befürch- 
tungen zerstreuen  zu  lassen  ').  1580  wurde  gegen  die  —  von  dem 
Holländer  Heinrich  Niclaes  (s.  u.)  gestiftete  —  Sectp  der  Familisten 
(Family  of  love)  eingeschritten,  verordnet,  ihre  Bücher  zu  ver- 
brennen und  angedroht,  wer  solche  Bücher  drucke  oder  importire, 
solle  als  fautor  haereseos  an  Leib  und  Gut  gestraft  werden  *)• 

Der  Erzbisohof  Whitgift  von  Canterbury  ermächtigte  1586  den 
Buchhändler  Ascanius  de  Renialme,  von  papistischen  Büchern  einige 
Exemplare  zu  importiren,  unter  dem  Vorbehalt,  dass  er  dieselben 
zuerst  dem  Erzbischof  oder  einem  andern  Mitgliede  des  königlichen 
Geheimen  Eathes  vorlegen  müsse  und  nur  an  solche  abgeben  dürfe, 
die  von  dem  Erzbischof  als  geeignet,  sie  zu  lesen,  bezeichnet  wer- 
den würden,  -—  also  ein  Analogon  zu  der  Römischen  Index-Gesetz- 
gebung. 


11.     VerordnüDgen   über  Bficherwesen   in  den  Nieder- 
landen.    Biicheryerbote  Karls  V.   1521—1550. 

Um  die  Verbreitung  der  neuen  Lehre  in  den  Niederlanden 
zu  bindern,  erliess  Karl  V.  von  1521  bis  1550  eine  Reihe  von 
Verordnungen,  die  in  der  Form  von  ;,Plaeaten"  in  den  verschie- 
denen Provinzen  publicirt  wurden.  Die  Gesetzgebung  warde 
allmählich  immer  strenger.  Philipp  II.  hat  die  Ketzergesetze 
seines  Vaters  nicht  wesentlich  vermehrt  oder  verschärft,  vielmehr 
nur  bestätigt  und  neu  eingeschärft^). 

Bezüglich  des  Blicherwesens  enthalten  diese  Gesetze  fol- 
gende allgemeine  Bestimmungen'): 


1)  Wilkins  IV,  297. 

2)  Gachard,  Corresp.  de  Philippe  11.  snr  les  affaires  des  Pays-Bas, 
1848,  I,  p.  CV. 

3)  Die  meisten  Placate  sind  abgedruckt  in  Tweeden  Druck  van  den 
eersten  bouck  der  Ordonancien,  Statuten,  Edicten  efi  Placcaerten  soo  van 
weghen  der  Keyserlijke  en  Koninghtijke  Maiesteyten  .  .  .  Ghendt  1639* 
(in  Heidelberg,  über  800  S.  fol.),  —  im  Folgenden  mit  Place,  citirt.  — 
Vgl.  Alex.  Henne,  Hist.  du  Regne  de  Charles  Quint  en  Belgique,  1859, 
IV,  303.    Brandt,  Hist.  der  Ref.  I,  99.    J.  G.  de  Hoop  Scheffer,  Geschie- 


Bücherverbote  in  den  Niederlanden.  90 

1.  Nachdem  das  Woiinser  Ediet  von  1521  in  den  Nieder- 
landen publicirt  worden,  wurde  wiederholt  zum  Verbrennen  oder 
zur  Ablieferung  der  ketzerischen  Bücher  in  einer  bestimmten  Frist 
aufgefoidert,  unter  Androhung  von  „Strafen  an  Leib  oder  Gut,  je 
nach  Umständen**  (1524),  unter  Androhung  der  Verbannung  (1526), 
ja  des  Todes  (1529).  —  1546  wurden  die  Buchhändler  aufgefordert, 
binnen  acht  Tagen  die  ketzerischen  Bücher  abzuliefern,  Privatper- 
sonen, sie  selbst  zu  verbrennen.  Die  Berichte  aus  jener  Zeit  sprechen 
von  oftmaligen  und  massenhaften  Verbrennungen  von  confiscirten  oder 
abgelieferten  ketzerischen  Büchern. 

2.  Als  verboten  sollen  nicht  nur  alle  in  den  kaiserlichen 
Verordnungen,  später  auch  in  den  Löwener  Catalogen  verzeichneten 
Bücher  gelten,  sondern  auch  alle,  die  seit  1520  (1529  heisst  es: 
seit  10,  1550:  seit  30  Jahren)  anonym  oder  ohne  Angabe  des 
Dnickers  und  Druck orts  erschienen  sind.  —  Nicht  verbotene  Bücher, 
die  verdächtig  sind,  sind  den  Ortsbeamten  zur  Prüfung  vorzulegen 
(1526)  »). 

3.  Es  darf  kein  Buch  ohne  Erlaubniss  des  königlichen  Eathes 
gedruckt  oder  aus  dem  Auslande  eingeführt  werden,  bei  Strafe  des 
Verlustes  des  dritten  Theiles  des  Vermögens  und  ewiger  Verban- 
nung (1526).  Wenn  die  Bücher  von  kirchlichen  Dingen  handeln, 
ist  die  Approbation  des  Bischofs  oder  seines  Bevollmächtigten  nach- 
zusuchen; alle  Bücher  bedürfen  einer  königlichen  Erlaubniss  (lettres 
patentes  d'octroi,  opene  brieven);  wer  diese  Bestimmung  nicht  beob- 
achtet (und  ketzerische  Bücher  druckt),  „soll  auf  einem  Schaffot  mit 
einem  Eisen  in  Form  eines  Kreuzes  gebrandmarkt  oder  ihm  ein 
Auge  ausgestochen  oder  eine  Hand  abgehauen  werden  nach  dem  Gut- 
dünken des  Richters*^  (1529,  1531).  Findet  sich  in  einem  ohne 
Erlaubniss  gedruckten  Buche  nichts  Irriges,  so  wird  derjenige,  der 
es  hat  drucken  lassen,  mit  ewiger  Verbannung  und  um  300  Carolus- 
gulden  bestraft  (1550).  Die  Druckerlaubniss  ist  dem  Buche  beizu- 
drucken  und,  ehe  der  Verkauf  desselben  gestattet  ist,  dasselbe  noch- 
mals mit  dem  approbirten  Manuscript  zu  vergleichen  (1546). 

4.  Die  Drucker  und  Buchhändler  müssen  den  Beamten  auf 
Verlangen  ein  Verzeichniss  der  bei  ihnen  vorräthigen  Bücher  vor- 
legen und  diejenigen  Bücher  zeigen,  welche  sie  namhaft  machen; 
wer  sich  weigert,  wird  als  der  Ketzerei  verdächtig  behandelt  (1540). 
In  jedem  Buchladen  muss  ein  Verzeichniss  der  vorräthigen  Bücher 
und    ein    Exemplar   des    Löwener  Catalogs  der    verbotenen  Bücher 


denis  der  Hervorming  in  Nederland,  in  Studien  en  Bijdragen  I  und  II, 
(1870—72).  Vincent,  Essai  sur  Thist.  del'  imprimerie  en  Belgique,  im 
Bull,  du  Biblioph.  Bclg.  XV.  XVI  (2.  S.  VI.  VII,  18B0-60). 

1)  Im  August  1547  wurde  zu  Harderwijk  angeordnet:  alle  seit 
1518  gedruckten  Bücher,  auch  wenn  cum  gratia  et  privilegio  daraufstehe, 
dem  Inquisitor  zu  bringen,  der  die  guten  zurückgeben  werde.  Kerkh. 
Archief  I  (1855),   10. 


lOO  Büoherverbote  in  den  Niederlanden. 

hangen,  bei  Strafe  von  100  Carolnsgalden  (1546).  Die  Bucliläden 
sind  wenigstens  zweimal  im  Jahre  zu  visitiren;  die  aus  dem  Ausland 
kommenden  Bücherballen  dürfen  nur  in  Gegenwart  von  Beamten  ge- 
öffnet werden  (1550)*). 

5.  Niemand  darf  eine  Druckerei  anlegen  oder  Bücher  ver- 
kaufen ohne  Concession.  Die  Drucker  müssen  eidlich  geloben,  nichts 
ohne  Erlaubniss  drucken  zu  wollen.  Ausser  den  approbirten  Buch- 
händlern darf  niemand  gedruckte  Sachen,  auch  nicht  Gebetbücher, 
Lieder,  Kalender  u.  dgl.  vor  den  Kirchen  oder  auf  anderen  Plätzen 
feilbieten  oder  colportiren  (1550). 

6.  Für  die  Schulen  wurden  1546  und  1550  besondere  Ver- 
zeichnisse der  ausschliesslich  zu  gebrauchenden  Bücher  ausgegeben 
(s.  u.).  Eeligiöse  Conventikel  u.  dgl.  waren  mit  den  strengsten 
Strafen  bedroht.  Laien  war  es  verboten  über  die  h.  Schrift  zu 
disputiren  u.  s.  w.  Die  h.  Schrift  zu  erklären,  sollte  nur  den  von 
der  Universität  oder  den  Bischöfen  Ermächtigten  zustehen  (zu  dieser 
Bestimmung  des  Placats  vom  29.  April  1550  wurde  doch  in  dem 
Flacat  vom  25.  Sept.  die  Erklärung  beigefügt:  sie  gelte  nicht  von 
denjenigen,  welche  sich  einfach  über  die  h.  Schrift  nach  dem  kirch- 
lichen Verständnisse  unterhielten). 

7.  Wer  der  Ketzerei  schuldig  gefunden  wurde,  —  und  zur 
Einleitung  eines  Processes  auf  Ketzerei  genügte  schon  der  Besitz 
oder  das  Lesen  verbotener  Bücher,  —  konnte  sich  das  erste  Mal 
in  den  meisten  Fällen  durch  Abschwörung  retten;  wurde  diese  ver- 
weigert, so  sollten  nach  den  Placaten  von  1529  und  1531  Männer 
enthauptet,  die  Köpfe  auf  Pfähle  gesteckt,  Weiber  lebendig  begraben 
werden;  Rückfällige,  —  solche,  die  einmal  abgeschworen  hatten  und 
dann  zum  zweiten  Male  der  Ketzerei  schuldig  gefunden  wurden,  — 
wurden  verbrannt. 

Diese  Verordnungen  erliess  Karl  V.  kraft  seiner  landes- 
herrlichen Gewalt;  von  dem  Beeret  des  5.  Lateran- Concils  und 
der  Bulla  Coenae  ist  nie  die  Rede.  Auch  die  Bücberverbote 
erliess  der  Kaiser,  die  Löwener  theologische  Facultät  oder  Uni- 
versität, sofern  es  sich  nicht  nm  Verbote  bloss  für  ihre  Ange- 
hörigen handelte,  nnr  im  Auftrage  nnd  mit  Genehmigung  des 
Kaisers.  In  einem  Schreiben  vom  Mai  1522  erlaubte  auch  der 
Kaiser  dem  Franz  van  der  Hülst,  Bücher  von  Luther  u.  s.  w. 
zu  behalten,  um  sie  zu  widerlegen^). 


1)  Col.  de  doc.  ined.  V,  398  wird  erwähnt,  die  Stadt  Antwerpen 
habe  das  Privileg  gehabt,  dass  dort  die  Verkäufer  verbotener  Bücher  nicht 
verhaftet  werden  durften;  man  habe  sie,  um  ihrer  habhaft  zu  werden 
irgendwie  veranlassen  müssen,  aus  der  Stadt  zu  gehen. 

2)  Studien  II,  138. 


Pl4caie  von  1524  und  1526.  101 

Eine  Mitwirkung  der  Fäpste  fand  dagegen  statt  bei  der 
Einführung  der  Inquisition.  Karl  V.  ernannte  23.  April  1522 
den  eben  erwähnten  Franz  van  der  Hülst,  Mitglied  des  Rathes 
von  Brabant,  zum  Inquisitor;  Hadrian  VI.  bestätigte  den- 
selben 1.  Juni  1523  unter  dem  Vorbehalt,  dass  er,  da  er  Laie 
sei,  zwei  Geistliche  als  Assessoren  haben  müsse.  Auch  die  fol- 
genden Inquisitoren,  die  alle  Geistliche  waren,  wurden  von  dem 
Kaiser  oder  seinem  Statthalter  ernannt,  vom  Papste  bestätigt. 
1545  erhielten  die  Inquisitoren  eine  ausführliche  Instruction  von 
Karl  V. »). 

In  mehreren  Placaten  Karls  V.  kommen  auch  specielle 
Bücherverbote  vor.  Namentlich  werden  in  einem  Placate  vom  J. 
1529  zwölf  Schriftsteller  genannt,  deren  sämmtliche  Schriften  ver- 
boten werden,  und  in  einer  Ordonnanz  von  1540  wird  dieses 
Verzeichniss  wiederholt  und  ein  Verzeichniss  von  anderen  ver- 
botenen Schriften  beigefügt.  Dieses  Verzeichniss  von  1540  ist 
besonders  beachtenswerth,  weil  es  nicht  nur  in  die  Löwener 
Indices  von  1546  und  1550  und  in  die  spanischen  von  1551  an, 
sondern  auch  in  die  italienischen,  auch  in  die  Römischen  über- 
gegangen ist. 

1.  In  einem  Placate  für  die  nördlichen  Provinzen  vom  23.  März 
1524  wird  constatirt,  dass  trotz  der  früheren  Edicte  gegen  den  Ver- 
kauf von  ketzerischen  Büchern  einige  Drucker  neue  Büchlein  ge- 
druckt und  verkauft  und  viele  sie  gekauft  und  gelesen  unter  dem 
Vorwande,  dass  sie  auf  dem  Titel  nicht  den  Namen  Luthers  hätten, 
sondern  einfach  „Evangelium^  oder  , Summe  der  Theologie*  u.  dgl. 
betitelt  seien.  Speciell  verboten  werden  ,t  Ewangelie  van  St.  Ma- 
theus  mit  die  glose  dair  jnne  gestelt  (von  dem  Minoriten-Guardian 
Joh.  Pelt,  später  Prediger  in  Bremen)  und  Die  somme  van  die  god- 
lycke  gescriften"  *). 

2.  In  einem  Placat  d.  d.  Hecheln  17.  Juli  1526*)  wird  ver- 
ordnet, es  sollen  öffentlich  verbrannt  werden  ausser  den  Schriften 
von  Luther  die  von  Pomeranus,  Carolostadius,  Melanthon,  £co- 
lampadius,    Franciscus  Lambertus,    Jonas    und    seinen    anderen  An- 


1)  Sie  wurde  1660  erneuert,  abgedr.  bei  Gerdes  Hist.,  Ref.  III,  Mon. 
p.  212.  Die  Uebcrschrift  „Inquisitionis  Hispanicac  formula"  ist  falsch ; 
die  spanische  Inquisition  führte  erst  Philipp  II.  ein.  In  Luxemburg,  Gro- 
ningen und  Brabant  wurde  unter  Karl  V.  die  Inquisition  nicht  eingeführt. 
Gachard  p.  CVIII. 

2)  Studien  I,  448.  8)  Place,  p.  138. 


102  Bücherverbote  in  den  Niederlanden. 

bängern,  ferner  Evangelien,  Episteln,  Propbetieen  und  andere  Bücber 
deutscb,  fläraiscb  und  wälsch  mit  Anmerkungen  oder  Vorreden, 
welche  die  lutherische  Lehre  enthalten,  und  alle  Bücher  „ohne  Titel* 
(anonyme  Bücber),  welche  dieselbe  Lehre  enthalten. 

Im  J.  1526  wurde  der  Buchhändler  Franz  Birckmann  zu  Ant- 
werpen wegen  des  Verkaufs  des  6.  Bandes  der  Uebersetzung  des 
Chrysostomus  von  Oecolampadius  von  dem  Markgrafen  von  Ant- 
werpen, Nie.  de  Soyer  verhaftet.  Er  wandte  sich  an  die  Regentin 
mit  der  Vorstellung,  der  Verkauf  des  Buches  sei  ihm  von  den  mit 
der  Untersuchung  der  Bücher  beauftragten  Commissaren  gestattet 
worden  und  dieses  und  ähnliche  Bücher  würden  an  den  Universi- 
täten zu  Paris,  Köln  und  Löwen  ungehindert  verkauft.  Birckmann 
wurde  von  dem  Geheimen  Rathe  der  Regentin  ausser  Verfolgung 
gesetzt,  der  Liquisitor  Job.  de  Montibus  (Goppius),  Decan  von  Löwen, 
aber  beauftragt,  die  Irrthümer,  die  Oecolampadius  etwa  in  seine 
Uebersetzung  eingemengt  haben  möge,  zu  beseitigen  *).  1529  wurde 
das  Buch  aber  verboten  (s.  u.). 

Unter  dem  25.  Mai  1527  wurde  der  Rath  von  Holland  beauf- 
tragt, eine  holländische  Uebersetzung  von  Ecks  Enchiridion  locorum 
communium  verbrennen  zu  lassen  und  zu  verbieten  und  gegen  den 
Drucker  (weil  er  das  Buch  nicht  vorher  zur  Approbation  vorgelegt) 
wegen  Uebertretung  der  Placate  einzuschreiten'^). 

3.  In  einem  Placat  vom  14.  Oct.  1529  *)  und  in .  einer  im 
wesentlichen  damit  gleichlautenden  vom  7.  Oct.  1531  datirten  Or- 
donnanz, welche  am  15,  Nov.  und  dann  alle  6  Monate  publicirt 
werden  sollte  *),  werden  verboten  die  Schriften  von  Luther,  Wyclef, 


1)  Bull,  du  Bibliophile  Beige  III,  49.  A.  Kirchhoff,  Beitr.  I,  112. 

2)  Studien  II,  172. 

3)  Placart,  en  forme  d*ordonnancc,  Statut  et  odit,  par  Icquel  est 
dcffendu  ätous  en  gcneral,  d'iraprimor,  lirc,  avoir  ou  soustcnir  Ics  cscrits, 
livres  ou  doctrines  de  M.  Luther:  cnsemblü  do  plusicurs  aultres  herctiques 
et  livres  y  nommes,  et  aultres  choses  ä  cc  propos.  Donne  ä  Bruxellcs  le 
14.  jour  d'octobre  1529,  im  BuUetiu  du  Bibl.  Beige  XVI  (2.  S.  YIII,  1860) 
p.  110—116,  —  flämisch  Place.  107.  Das  Placat  sollte  25.  Oct.  in  ganz 
Flandern,  —  wahrscheinlich  ein  gleichlautendes  in  den  anderen  Provinzen 
—  publicirt  werden. 

4)  Es  ist  die  zweite  der  drei  Ordonnanzen  in  Lcs  ordonnanccs  que 
Lempcreur  cn  sa  presence  a  fait  lire  et  decl airer  aux  gcns  des  cstatz  do 
ses  pays  de  par  deca  en  leur  assemblee  vers  sa  Maieste,  le  7.  iour  de  Octobre 
de  Tan  1531  et  lesquelles  ont  este  publiees  par  tous  lesdictz  pais  le  15. 
de  Novembre  cnsuyvant,  Iraprime  en  Anvers  par  Vorstcrman  et  Ilooch- 
straten  1531.  Cum  gratia  et  privilegio*  18  Bl.  4.  Die  drei  Ordonnanzen  waren 
zunächst  für  Brabant  bestimmt ;  es  wird  aber  am  Schlüsse  des  Druckes  be- 
merkt, ähnliche  Ordonnanzen  und  Placate  seien  auch  für  andere  Provinzen 


Placai  von  1540.  103 

Has,  Marsilins  von  Padua,  Ecolampadins,  Zwingli,  Melanthon,  Fr. 
Lambert,  Pomeranus,  Otto  Brunfels,  Jonas,  Johannes  Puperis  & 
Gorcianufl  (sie)  und  anderen  Sectirern,  die  Neuen  Testamente  ge- 
druckt von  Adrian  de  Berghes,  Christoph  von  Remonde  und  Joh. 
Zell  und  andere,  die  als  häretisch  von  der  Löwener  Facultät  ver- 
dammt sind,  ferner  alle  Bücher,  die  seit  10  Jahren  gedruckt  sind 
ohne  Angabe  des  Verfassers,  des  Druckers  und  der  Zeit  und  des 
Ortes  des  Druckes,  dann  Neue  Testamente,  Evangelien,  Episteln  . . . 
(wie  oben  No.  2),  endlich  Bilder,  wodurch  Gott,  die  h.  Jungfrau 
oder  die  Heiligen  verunehrt  werden. 

In  einer  Erläuterung  zu  dem  Placat  von  1529  vom  8.  Jan. 
1530  heisst  es:  Melanchthons  Dialectica  und  Khetorica  seien  ver- 
boten, weil  darin  bedenkliche  Beispiele  und  Lobsprüche  auf  Luther 
vorkämen ;  die  Grammatica  sei  erlaubt,  es  sei  aber  besser,  Melanch- 
thon  nicht  als  Verfasser  zu  nennen,  damit  die  Schüler  nicht  veran- 
lasst würden,  andere  Schriften  von  ihm  zu  lesen.  Dann  werden  ver- 
boten die  20  Homilien  des  Chrysostomus  mit  Anmerkungen  und 
Glossen  von  Oecolampadius  und  dessen  Indices  (tafele)  zu  den 
Schriften  des  Hieronymus;  letzteres  Werk  (also  die  Ausgabe  des 
Hieronymus  von  Erasmus)  wird  nur  zugelassen,  wenn  des  Oeco- 
lampadius Name  nicht  genannt  (also  gestrichen)  wird  (und  seine  In- 
dices herausgeschnitten  werden).  Dann  wird  die  Unio  dissidentium 
verboten  *). 

4.     Eine  Ordonnanz  vom  20.  Sept.  1540^)  enthält  dieselben  Ver- 


erlassen  worden.  —  Diese  Ordonnanz  steht  flämisch  Place,  p.  113,  auch  bei 
Ranke,  Gesch.  der  Ref.  (WW.  VI),  144. 

1)  Studien  II,  185. 

2)  Drbinanticn,  ftatuQtcn  cit  cbict  bcd  boorluc^tigc  cn  onucnuonne  j^.  Tt. 
Siaxolu^  bcd  oijffte  .  .  .  gcpublicccrt  inb'  ücmtacrb'  ftabt  Dan  ^rucffcl  in  bic 
prrfcntie  t)ä  [\ir(b^  f)oogcr  maicftci)t . .  .  bcn  Dicrbcn  ba4  bä  Octobcr  int  jacr  1540. 
^\)  tni  ^arcf  mattend  Xantmcrpcn.  19.  Bl.  4.  (So  Petzholdt  p.  187  a).  Place 
p.  122:  Placcaet,  inhoudende  zcker  Ordonnantien,  Statuus,  Verbodt  ende 
eeuwigh  Edict  op  de  extirpatie  ende  abolitie  van  der  secte  der  Lutherianen 
ende  Hcrdoopers:  mctgaeders  andere  heresieu  endo  Kotterien  etc.  (es  ist 
hier  vom  22.  Sept  1540  datirt).  —  Deutsch  in:  Oi'bnunn,  Statuten  Dnb 
Gbict,  ülcijcr  Äarold  bcö  giiiifftcii,  ^ublicirt  in  bcr  nam^fften  8tat  ©rüffcl, 
in  bcufcin  jrcr  9){aicftet  8d))ucftcr  onb  ßönigiu,  ^ubcmant  Dnb  9i(0cut  feiner 
9?iber(anb,  ben  oierbeu  Octobrii),  ^nno  (S^rtfti  1540.  ^n  ^vabanbif^er  fprad^ 
erftlid)  auggangen.  S.  1.  et  a."^  12  Bl.  4  (München  K.  B.).  —  Das  Edict 
vom  4.  Oct.  enthält  nichts  über  Bücher.  Bl.  6r  beginnt  ein  neues  Edict 
(das  oben  im  Text  erwähnte):  »An  die  zu  Flandern^S  Bl.  12 r  steht  am 
Schlüsse  das  Datum:  „Brüssel  20.  Sept.  1540**.  —  Petzholdt  p.  137a  er- 
wähnt einen  andern  Druck  von  1540  in  14  Bl.  4.  Ein  dritter  Druck: 
Crbnung  .  .  .  iRiberlanb.  MDXLL*  (München).  —  Tplacaet  vande  Keyserl. 


104  Bücherverbote  in  den  Niederlanden. 

böte,  auch  dasselbe  Bücherverzeichniss  wie  die  von  1529  und  1531; 
aber  nach  den  drei  Neuen  Testamenten  noch  ein  weiteres  Verzeich- 
niss  von  verbotenen  Büchern. 

Die  in  dem  Placat  von  1524  verbotene  anonyme  Schrift  hiess 
Summa  der  godliker  scrifturen  oft  een  duytsche  Theologie*);  sie 
ist  wahrscheinlich  zuerst  1523,  dann  1526  und  sonst  (es  sind  6  Aus- 
gaben bekannt)  gedruckt  worden.  Sie  steht  auch  in  den  Löwener 
Indices  von  1546  und  50.  Der  Drucker,  Jan  Zeverts  van  Leyden, 
wurde  13.  Juli  1524  zu  ewiger  Verbannung  und  Vermögensconfis- 
cation  verurtheilt.  Die  kleine  Schrift  fand  eine  weite  Verbreitung 
durch  Uebersetzungen,  welche  in  den  Indices  der  einzelnen  Länder 
verboten  wurden:  The  summe  of  the  holye  scripture  and  ordinarye 
of  the  Christen  .  .  .  1529  (5  Ausgaben  bekannt;  die  Uebersetzung 
ist  von  Simon  Fish),  verboten  in  mehreren  englischen  Verzeich- 
nissen, ausführlich  censurirt  1530*);  —  La  summe  de  lescripture 
saincte  et  Tordinaire  des  chrestiens  .  .  .  (Basel  1523,  auch  Genf 
1544),  verboten  in  Par.  51;  —  El  Summario  de  la  santa  scrittura 
et  lordinario  de  christiani  ...  s.  1.  et  a.,  wohl  schon  vor  1535'*), 
1537  in  Modena  von  einem  Prediger  angegriffen,  angeblich  in  Kom 
1539  verbrannt,  in  mehreren  Inquisitionsprocessen  erwähnt*),  ver- 
boten in  dem  Index  von  Lucca,  von  Casa,  Ven.  und  seit  P.  im  Rom. 
Ind.  (der  Titel  lat.  Summarium  Scripturae,  erst  seit  Ben.  II  Som- 
mario  della  sacra  scrittura).  —  Summa  totius  scripturae  ist  eine 
ganz  andere  Schrift;  s.u. 


Maiestcyt  Beroercnde  alle  hcrcsyen,  ketteryen  ende  verboden  boucken 
[22.  Sept.  1540].  Met  die  verclaringhe  daer  op  ghevolcht  [18.  Dec.  1544], 
Haghc  (gcprent  tot  Dclft  1544).  24  S.  (L.  I).  Petit,  Bibliothek  vau  Nederl. 
Pamfletten,  1882,  No.  73).  —  Die  Ordonnanz  steht  auch  in  der  Flacius'- 
schen  Ausgabe  der  Ordonnanz  von  1550,  s.  u.,  ein  Auszuf^  bei  Schel- 
horn,  Erg.  II,  387,  das  Bücherverzeichniss  lateinisch  auch  bei  Cochlacus,  De 
actis  Lutheri  a.  1540  (Mainz  1549,  p.  300)  und  In  Causa  rcligionis  Mise. 
11.  3,  Ingoist.  1545,  f.   172. 

1)  Deutsch  mit  Einleitung :  Die  Summader  h.  Schrift.  Ein  Zeug^iss 
aus  dem  Zeitalter  der  Reformation  für  die  Rechtfertigung  aus  dem  Glauben. 
Herausg.  von  K.  Benrath.  1880.  Vgl.  dessen  Aufsätze,  Jahrb.  f.  prot.  Th. 
1881,  127;  1882,  681;  1883,  828. 

2)  Wilkins  III,  730;  s.  o.  S.  91. 

3)  Neu  herausg.  von  E.  Comba,  Flor.  1877,  danach  auch  eine  fran- 
zösiche  Uebersetzung:  Le  sommairc  de  la  S.  Ecriture,  Par.  1879. 

4)  Bischof  Giberti  von  Verona  licss  das  Sommario  mit  einigen  Blät- 
tern Erläuterungen  drucken;  Ambr.  Caterino  schrieb  dagegen:  Resolutione 
Sommaria  contra  le  conclusioni  Luterane  estratte  d^un  libretto  senza  Au- 
tore,  intitolato,  II  Sommario  dela  sacra  scrittura;  Libretto  scismatico, 
heretico  e  pestilente,  Rom  1544. 


Summa  der  scrifturen.     Unio  dissid.  105 

Die  niederdeutsche  Summa  ist  eine  Bearbeitung  eines  lateini- 
schen Buches  desselben  Verfassers  mit  dem  Titel:  Oeconomica 
christiana  [in  rem  christianam  instituens,  quidve  creditum  ingenue 
christianum  oportet,  ex  evangelicis  literis  eruta],  die  wohl  schon 
1520  verfasst,  aber  später  als  die  Summa  gedruckt  ist').  Diese 
lateinische  Schrift  steht  auffallender  Weise  in  keinem  vortridentini- 
schen  belgischen  Index,  obschon  der  Löwener  Theologe  Jak.  Lato- 
mus  schon  1528  mündlich  dagegen  polemisirte  und  1530  dagegen 
schrieb^).  Sie  findet  sich  nur  in  den  englischen  Indices  seit  1526^), 
dann  bei  P.  Tr.  als  Oeconomica  christiana,  seit  S.  (noch  jetzt)  ver- 
druckt Oeconomia  ehr.  —  Der  Verfasser  der  Oeconomica  und  der 
Summa  ist  wahrscheinlich  Henricus  Bomelius  (Hendrik  van  Bommel, 
um  1525  Priester  in  Utrecht,  1542  evangelischer  Geistlicher  in 
Wesel,  t  1570),  der  uns  später  in  der  1.  Cl.  des  Rom.  Ind.  be- 
gegnen wird. 

Die  im  J.  1530 verbotene  Schrift  heisst:  Unio  dissidentium, 
libellns  omnibus  unitatis  ac  pacis  amatoribus  utilissimus,  ex  prae- 
cipuis  Ecclesiae  Christianae  Doctoribus  per  venerabilem  patrem  Her- 
mannum  Bodium  selectus,  Antw.  1527  u.  oft.  Es  ist  nur  eine 
Zusammenstellung  von  Bibelstellen  und  Auszügen  aus  Kirchenvätern 
(und  Beda  und  Bemardus),  die  unter  25  Loca  theologica  geordnet 
sind.  Das  Verbot  wird  mit  der  Bemerkung  motivirt,  der  Verifasser 
habe  ,,von  den  alten  Lehrern  Augustinus,  Hieronymus,  Cyprianus 
nur  dasjenige  angeführt,  was  man  zu  Gunsten  von  Luthers  Lehre 
verwenden  könne,  nicht  das,  worin  sie  ausdrücklich  gegen  Luther 
sprächen  **.  Das  Buch  wurde  schon  1529  in  England  verboten  (s.  o. 
S.  91)  und  findet  sich  in  fast  allen  späteren  Indices,  im  Lov.  46  als 
Unio  diss.  dogmatum,  im  Lov.  50  als  U.  d.  d.  Hermanni  Bodii. 
Im  Rom.  Ind.  steht  H.  Bodius,  —  er  hat  kein  anderes  Buch  ge- 
schrieben, —  seit  P.  in  der  1.  CL,  in  der  3.  U.  d.  tripartita.  Diese« 
stammt    aus    Par.  51,  in  welchem   unter  Herm.    Uodion   der   ganze 


1)  Nach  einer  in  Strassburg  1527  erschienenen  Ausgabe  herausge- 
geben inHct  oudste  Nederlandsche  verboden  bock,  1523.  Oeconomica  chri- 
stiana. Summa  der  godlijker  Scrifturen.  Toegelicht  en  uitgegevcn  doer 
Dr.  J.  J.  van  Toorenenbcrgcn  (a.  u.  d.  T.  Monumenta  Reformationis  Bel- 
gicae.  T.  I.),  Leyden  1882.  In  dem  Abdruck  der  Summa  findet  sich  hier 
auch  ein  zweiter  Theil,  der  erst  in  der  Ausgabe  von  1526  beigefügt  ist 
und  in  den  Uebersetzungen  nicht  steht,  und  eine  Uobersetzung  der  Schrift 
des  Oecolampadius  „Das  Testament  Jesu  Christi'^  Vgl.  Zts.  f.  prot.  Th. 
1883,  333.  387.  —  Ueber  das  Verhältniss  der  Summa  zu  der  Oeconomica 
8.  Zts.  f.  prot.  Th.  1882.  685. 

2)  De  fide  et  operibus  et  de  votis  atque  institutis  monasticis,  Antw. 
1630,  abgedr.  in  den  Opera,  Löwen  1579,  f.  133.  Zts.  f.  prot.  Th.  1888, 
329  (Rosenthal  31.  1617). 

3)  Zts.  1882,  696. 


106  Bücherverbote  in  den  Niederlanden. 

Titel  der  U.  d.  ex  quarta  recognitione,  Bas.  1538  steht,  dann  unter 
den  anonymen  lateinischen  Schriften  U.  d.  tripartita,  —  vielleicht 
eine  irrthümlich  unter  die  lateinischen  Bücher  gesetzte  Bezeichnung 
einer  französischen  Uebersetzung  in  drei  Abtheilungen;  wenigstens 
wurde  1543  verboten :  La  premiere  partie  de  TUnion  de  plusieurs 
passages   de  l'Ecr.  S.  par  Herrn.  Bodion  *). 

Dass  in  den  Placaten  seit  1529  neben  Schriftstellern  des  10. 
Jahrhunderts  ausser  Wyclef  und  Hus  auch  Marsilius  von  Padua 
genannt  wird,  hat  seinen  Grund  ohne  Zweifel  darin,  dass  sein  Defensor 
pacis  (zu  Basel)  1522  gedruckt  war,  mit  einer  Vorrede  von  Licen- 
tius  Evangelus  (wahrscheinlich  Beatus  Khenanus),  in  der  gesagt 
wird,  das  Werk  werde  veröffentlicht,  um  gegen  die  geistlichen  Ty- 
rannen der  Gegenwart  Hülfe  zu  bringen  *"*). 

„Johannes  Puperis  &  Gorcianus*  ist  natürlich  Johann 
Pupper  von  Goch  (f  1475),  von  dessen  Schriften  mehrere  1521  ff. 
zu  Antwerpen  gedruckt  erschienen.  Ein  Freund  des  Erasnius,  Cor- 
nelius Grapheus  (Scribonius,  de  Schrijver),  der  Goch's  Tractatus  de 
libertate  christiana  (oder  de  lib.  religionis  christianae)  1520  in  hol- 
ländischer Uebersetzung  ®),  1521  lateinisch  mit  einer  Vorrede  her- 
ausgegeben, war  nach  Brüssel  abgeführt  worden,  hatte  dort  23.  April 
1522  eine  Revocation  von  Sätzen,  die  er  theils  in  jener  Vorrede, 
theils  mündlich  geäussert,  unterschreiben  und  dann  zu  Antwerpen 
6.  Mai  1522,  an  demselben  Tage,  an  welchem  dort  Luthers  Schriften 
verbrannt  wurden,  abschwören  müssen*).  —  Zwei  Schriften  von 
Goch^)  stehen  auch  in  einem  englischen  Verzeichnisse  verbotener 
Bücher  von  1529  (S.  91). 

Der  Druckfehler  „  Jo.  Puperis  &  Gorcianus"  oder,  wie  es  in  dem 
Placat  von  1531  heisst,  „Jo.  Puperi  &  Gorchianus*,  ist  für  die 
Geschichte  des  Index  verhängnissvoll  geworden.  Li  den  mir  vor- 
liegenden Drucken  der  Ordonanz  von  1540  steht  „Jo.  Pupuri"  oder 
„Purpuri  vnd  Gortianus'*,  bei  Cochlaeus  In  causa  rel.  „  Jo.  Pupuri  et 


1)  Arg.  IIa  135,  No.  48. 

2)  Riezler,  Litcrar.  Widersacher  S.  193. 

3)  Es  ist  kein  Exemplar  davon  erhalten.  Studien  I,  116. 

4)  Henncs  IV,  293.  Die  Revocatio  abgedr.  bei  Gerdes,  Scrinium 
anliq.  VI,  497.  Die  revocirten  Sätze  betreffen  Fasten,  jährliche  Beichte, 
Gelübde,  die  Päpste  u.  s.  w.  UUmann,  Reform.  I,  151.  449. 

5)  Dialogi  [Ven.  P.]  lo.  Gocchii  Mechlin.  De  quatuor  error ibus  circa 
evangelicam  legem  exortis.  [De  votis  et  religionibus  factitiis.  S.  1.  et  a. 
54  Bl.  4].  In  Dei  [divinac?]  gratiae  et  christianae  fidei  commendationem, 
contra  falsam  et  pliarisaicam  multorum  de  justitiis  et  meritis  operum 
doctrinam  et  gloriationem,  fragmenta  aliquot  D.  Joannis  Gocchii  (Mech- 
liniensis],  nunquam  antehac  excusa  [S.  l.  et  a.  fol.]  Vgl.  Clement  IX,  194, 
wo  auch  die  anderen  alten  Drucke  von  Schriften  Gochs  verzeichnet  sind. 
Ullmanu,  Reformat.  I,  lÜG. 


Joh.  V.  Goch.     Joh.  WesseL    Neue  Te8t4uneiite.  107 

Gorcianufi",  De  acÜB  Lutheri  in  dcD  AuBgaben  von  1545  und  1565 
„Jo.  Purpuri  et  Gortianus**.  Im  Lov.  46  wurde  richtig  gedruckt: 
„Jo,  Pupperus  Gochianus*  *).  Aber  der  italienische  Index  von  Casa 
vom  J.  1549  hat  unter  einander,  also  als  zwei  verschiedene  Per- 
sonen, Giovanni  Puperio  und  Gorziano,  Med.  Ven.  Gorgianus^)  und 
Jo.  Pupperus.  Die  Confusion  wurde  noch  grösser  gemacht  durch 
P.,  der  zunächst  aus  Gorgianus  Gorcinianus  machte,  und  dann  hinter 
Jo.  Pupperus  Gochianus  noch  einen  Jo.  Purpurei  setzte.  Seitdem 
standen  diese  drei  Autoren,  die  nur  Einer  sind,  in  allen  Ausgaben 
des  Köm.  Index,  bis  Ben.  den  Gorcinianus  strich ;  Jo.  Purpurei  steht 
aber  noch  heute  neben  Jo.  Pupperus  im  Index. 

Merkwürdiger  Weise  findet  sich  in  keinem  der  älteren  belgi- 
schen Indices,  auch  nicht  in  dem  von  1550,  Johannes  Wessel 
von  Groningen  (f  1485),  obschon  seine  üauptschriften  bereits  1521 
von  Luther  herausgegeben  waren  *),  während  in  dem  englischen  von 
1529  neben  zwei  Schriften  von  Joh.  Goch  fünf  von  Wessel  stehen*). 
Erst  im  Med.  und  Ven.  finden  wir  Wessel  wieder^);  im  Rom.  Ind. 
steht  er  seit  P.  in  der  1.  Cl.  als  Weselus  sive  Basilius  Groningen, 
und  Basilius  Groningensis  alias  Wesselus,  seit  Ben.  als  Wesselus  qui 
et  Basilius  Gansfortius  Groningen.  ^). 

Ton   den    drei  Neuen  Testamenten,  die  1529,  31  und  40  ver- 


1)  So  im  Index  selbst  und  in  dem  Abdruck  des  Verzeichnisses  von 
1540  am  Schlüsse  desselben.  Im  Index  von  1550  steht,  wenigstens  in  dem 
Abdruck  Place,  p.  177:  „Jo.  Pupperi  Bochiani  libri  omnes**. 

2)  Yergerio  in  seinen  Noten  zu  dem  Ven.  meint,  es  sei  Gorgianus 
quem  citat  Aug.  in  fragmentis  Gregor ianis  (die  Notiz  ist  aus  Gesner  ent- 
nommen^. 

8)  Farrago  Wesseli.  M.  Wcsseli  Grouiugeu.,  Lux  Mundi  olim  vulgo 
dicti,  rarae  et  reconditae  doctrinac  notulae  aliquot  et  propositioncs.  S.  L 
et  a.  Farrago  rerum  thoologicarum  uberrima,  doctissimo  viro  Wesselo 
Grouingensi  autore.  Witt.  [1522],  auch  Basel  1522  und  1523.  Ulimann, 
Reformatoren  II,  673. 

4)  Ausser  der  Farrago  noch  Wessellus  de  «lacramento  eucharistiae 
et  de  audienda  missa.  Wesselli  Epist.  adv.  M.  Engelb.  Lerdens,  in  qua 
tractatur,  quid  sit  tcuendum  de  spirituum  et  mortuorum  apparitionibus, 
ac  de  suffragiis  et  celebrationibus.  Tract.  Wesselli  de  oratione  et  modo 
orandi.  De  Christi  incarnatione,  de  magnitudine  et  amaritudine  domi- 
nicae  passionis  11.  2,  Wessello  Gron.  autore. 

5)  Vesselli  to.  primo  im  Ven.  wird  verdruckt  sein  für  Vesseli  Groning. 

6)  Er  hiess  wahrscheinlich  Joannes  (seit  seinem  Eintritt  bei  den 
Brüdern  vom  gemeinsamen  Leben)  Wessel  (lateinisch  Basilius)  Harmens- 
zoon  (Hermanni  filius)  Gansfort  (von  dem  Gute  Gansfort  bei  Meppen, 
woher  seine  Familie  stammte).  Ullmann  II,  290.  Studien  en  Bijdragen  I,  63. 


108  Bücherverbote  in  den  Niederlanden. 

boten  wurden,  ist  das  erste  eine  1524  bei  Adriaan  van  Bergen  ^) 
zu  Antwerpen  gedruckte  holländische  (Jebersetzung  von  Luthers 
Uebersetzung  mit  zwei  Vorreden  *).  Diese  Uebersetzung  wurde 
1525 — 28  auch  von  anderen  Druckern  gedruckt;  auch  die  Ausgaben 
von  Christoph  van  Remonde  (Roemunde  =  Ruermunde)  und  Job. 
Zell  werden  Abdrücke  davon  sein  ®).  —  Casa  hat  wohl  nicht  daran 
gedacht  dass  es  sich  um  holländische  Neue  Testamente  handelte,  als 
er  1549  den  Venetianem  Novum  Testamentum  excussum  per  Adria- 
num  de  Vegia  (sie)  et  Christoph,  de  remunde  verbot,  und  auch  P. 
hat  wohl  gemeint,  es  seien  lateinische  Ausgaben,  als  er  N.  T.  per 
Adr.  de  Bergis  et  Chr.  de  Remunda  et  Zeel  (sie)  unter  die  Biblia 
prohibita  setzte;  denn  Novi  testamenti  libri  vulgari  idiomate  (ger- 
manico  .  .  .  flandrico)  conscripti  werden  bei  ihm  generell  verboten. 
Die  im  J.  1540  hinzugekommenen  Schriften  sind  folgende : 

1.  Phrases  scripturae  divinae,  von  Bartholomaeus  West- 
hemerus,  Antw.  1539,  im  Lov.  50  unter  dem  Namen  des  Ver- 
fassers (so  auch  im  Par.  51,  mit  dem  vollständigem  Titel:  Phrases 
seu  modi  loquendi  div.  scripturae  ex  sanctis  et  orthodoxis  scriptori- 
bus  in  studiosorum  usum  diligenter  congestae),  im  Ven.  wie  hier 
ohne  Namen,  darum  seit  P.  in  der  3.  Cl.  (seit  Tr.  mit  d.  c),  ob- 
Rchon  Barth.  Westhemems  in  der  1.  Cl.  steht,  erst  seit  Ben.  unter 
dessen  Namen. 

2.  Interpretati 0  nominum  chaldaeorum.  Ebenso  P.Tr.;  V. 51 
und  die  folgenden  spanischen  Indices. setzten  dafür  Declaratio  nom. 
eh.;  dieses  kam  durch  S.  mit  d.  c.  neben  jenem  in  den  Rom.  Ind., 
ausserdem  noch  (gleichfalls  aus  den  span.  Ind.)  Hebraea,  chaldaea 
et  latina  interpretatio  Bibliae  cum  indice  Rob.  Stephani.  Erst  Ben. 
strich  alle  drei  und  setzte  den  richtigen  Titel  ein:  Hebraea,  chal- 
daea ,  graeca  et  latina  nomina  virorum ,  mulierum  .  .  .  quae  in 
Bibliis  leguntur,  rcstituta  cum  latina  interpretatione.  [Locorum  descri- 
ptio  ex  cosraographis.]  Index  praeterea  rerum  et  sententiarnm  quae 
in  iisdem  Bibliis  continentur.  Es  ist  ein  Anhang  zu  mehreren  Bibel- 
ausgaben des  Robert  Stephanus,  der  Paris  1537  auch  separat  er- 
schien^). Der  seit  S.  Cl.  auch  im  Rom.  Ind.  stehende  Index  rerum 
omnium,  quae  in  N.  ac  V.  T.  habentur,  locupletissimus  una  cum 
hebraeorum,  chald.  et  lat.  nominum  interpretatione,  Ven.  1544,  wird 
eine  Nachbildung  davon  sein. 

3.  Epitome  topographica  Vadiani,  —  die  biblische  Geo- 
graphie des  Joachim  von  Watt,  die  unter  dem  Titel  Epitome  triam 


1)  Er  floh  1536  nach  Holland,   wurde  dort   1542  wegen  Vcrkaufens 
ketzerischer  Bücher  enthauptet  Studien  I,  40. 

2)  Schon  im  Aug.  1523  waren  die  Evangelien,  einige  Wochen  später 
die  Apg.  und  Apok.  „duytsch^^  mit  Erklärungen  erschienen.  Studien  I,  438. 

S)  Studien  I,  457  zählt  de  Hoop  die  Ausgaben  auf,  sagt  aber,  diese 
beiden  seien  ihm  nur  aus  dem  Verbot  in  den  Placaten  bekannt 
4)  Rcnouard,  Annales  del'  impr.  des  Etiennes  p.  27.  44. 


Bacher  in  dem  Placat  von  1540.  109 

terrae  partium  etc.  zuerst  1534  erschien.  Unter  diesem  Titel  steht 
das  Buch  auch  im  Par.  51,  merkwürdiger  Weise  unter  den  anony- 
men Schriften  (der  Name  Vadians  kommt  im  Par.  überhaupt  nicht 
vor),  mit  der  Motivirung:  multos  errores  deprehendens  in  cap.  Ae- 
gyptUB  et  in  cap.  Insulae  maris  mediterranei.  In  Lov.  50  sind 
unter  Joachim  Yadianus  auch  drei  theologische  Schriften 
von  ihm  beigefügt.  V.  51  und  danach  Casa  haben:  Vadiani  Epi- 
tome  s.  collectio  locorum  und  Commentarii  Vadiani  in  Pomponium 
Meiam  [Wien  1518.  Paris  1530];  bei  letzterm  fügt  Casa  ausnahms- 
weise eine  Motivirung  des  Verbots  bei:  in  quibus  improbatur  ab- 
stinentia  camium,  delectus  ciborum  et  sanctorum  reliquiarum  vene- 
ratio.  Im  Med.  und  Ven.  steht  nur  Pomponius  Mela  cum  Joachime 
Vadiano.     Im  Rom.  Index  steht  Vadianus  seit  P.  in  der  1.  CL^). 

4.  Paralipomena  rerum  memorabilium.  Der  Titel  wurde 
1550  vervollständigt:  Paral.  r.  m.  a  Frederico  II.  usque  ad  Caro- 
Inm  V.  historiae  AbbatisUrspergensis  per  quendam  studiosum 
annexa,  und  ausserdem  wurde  1546  und  50  beigefügt:  Annotationes 
et  scholia  incerti  authoris  in  chronica  abbatis  Ursp.  Gemeint  sind 
Caspar  Hedio's  Noten  und  Anhang  zu  seiner  bei  Crato  Mylius  zu 
Strassburg  1537  gedruckten  Ausgabe  der  dem  Propst  Conrad  von 
Lichtenau  (irrthümlich  Abt  von  Ursperg  genannt)  zugeschriebenen 
Chronik*).  Valdes,  Casa,  Ven.  P.  Tr.  nahmen  aber  neben  den  An- 
notationes den  ersten  Titel  auf  (Ven.  hat  ausserdem  noch  Crato 
Mylius  in  Cronica  Ursperg.,  seit  P.  steht  Crato  Mylius  in  der  1.  CL). 
S.  CL  corrigirten  dieses  nicht  nach  Lov.  50,  sondern  schrieben 
dessen  Titel  zu  dem  andern  hinzu,  noch  dazu  mit  d.  c,  so  dass 
nun  Hedio's  Anhang  zugleich  unbedingt  und  bedingt  verboten  war. 
—  Im  J.  1621  erklärte  die  Index  -  Congregation :  von  Conradi  a 
liechtenau  Abbatis  ürspergensis  Chronicon  seien  alle  Ausgaben, 
auch  die  neueste  Strassburger  von  1609,  nur  erlaubt,  wenn  daraus 
die  schon  früher  verbotenen  Paralipomena  und  anderen  Postillen 
und  Zusätze  und  ans  der  neuesten  Ausgabe  noch  die  zwei  Epistolae 
in  laudem  haereticorum  (Dedicationen)  entfernt  würden ').  Dieses 
bedingte  Verbot  feteht  seitdem  unter  Conr.  a  Liechtenau.  Ausser- 
dem steht  seit  Ben.  nur  noch  im  Index  Paral.  r.  mem.  a  Friderico  IL 
.  .  .  sive  seorsum  sive  cum  Conr.  a  L.  abb.  Ursp.  chronico,  ohne 
d.  c.    Conrads  Chronik  selbst  ist  unbehelligt  geblieben,  obschon  Bei- 


1)  In  dem  Antw.  £xp.  1571  werden  8  Stellen  angegeben,  die  in 
dem  Commentar  zu  Mela  zu  streichen  sind.  Bei  Sot.  werden  6  theolo- 
gische Schriften  von  ihm  verboten,  die  nicht  theologischen  (natürlich  unter 
der  Bedingung,  dass  der  Verfasser  auf  dem  Titelblatt  als  auctor  damnatus 
bezeichnet  werde)  freigegeben.  Die  £xpurgation  des  Coromentars  zu 
Mela  füllt  hier  mehr  als  eine  Foliospalte;  auch  in  den  Briefen  an  Joh. 
Faber  und  Rudolf  Agricola  sollen  ein  paar  Stellen  gestrichen  werden. 

2)  Wattenbach,  Geschichtsqu.  II,  813. 

S)  Decretum  23  im  Anhang  des  Index  Alexanders  VI. 


110  Büohenrerbote  in  den  Niederlanden. 

larmin  (De  scr.  eccL)  sagt,  sie  enthalte  non  pauca  contumeliosa  de 
Innocentio  III.  et  Gregorio  IX.,  und  Flacius  sie  im  Catalogus  testium 
veritatis  No.  294  verwerthet. 

5.  Historia  de  Germanorum  origine,  —  ebenso  seit  P.  (noch 
jetzt)  im  Rom.  Index,  —  ist  ohne  Zweifel  Huldrici  Mutii  de  Ger- 
manorum prima  origine,  moribus,  .  .  .  11.31.  Bas.  1539.  Bei  V.  59 
steht  das  Buch  als  Chronica  de  G.  or.  auctore  H.  Mutio;  in  den 
späteren  spanischen  Indices  (Sot.  p.  470)  wird  es,  allerdings  stark, 
expurgirt. 

6.  Commentaria  in  Pitagorae  poema,  —  vollständiger  Lov. 
1550:  Viti  Amerpachii  Comm.  [Interpretatio  duplex]  in  Pytha- 
gorae  et  Phocylidis  poemata  (Strassb.  1539).  Ebenso  seit  P.  im 
Römischen  Index,  aber  mit  Beifügung  der  Antiparadoxa  [cum  dua- 
bus  orationibus  de  laude  patriae  et  de  ratione  studiorum,  Strassb. 
1541]  und  der  Historia  de  sacerdotio  Jesu  Christi  [Anhang  zu  Jo. 
Chrysostomi  aliquot  orationes  graece  et  lat.  etc.  Basel  1551].  In 
den  spanischen  Indices  ist  ausserdem  seit  Y.  verboten  Oratio  D. 
Epiphanii  de  fide  catholicae  et  apost.  Eccl.  in  lat.  conv.  cum  annot. 
(1548).  —  Amerpach  war  im  J.  1540  noch  Lutheraner  und  Pro- 
fessor in  Wittenberg;  1543  trat  er  zur  katholischen  Kirche  zurück 
und  wurde  Professor  in  Ingolstadt,  wo  er  1557  starb').  In  der 
Vorrede  zu  der  2.  Ausgabe  seiner  Erklärung  des  Pythagoras  und 
Phokylides  sagt  er,  er  habe  jetzt  quaedam  duriora  et  a  christiana 
modestia  et  simplicitate  alieniora  in  der  1.  Ausgabe  corrigirt,  und: 
Ecclesiae  christianae  catholicae  et  orthodoxae  Judicium  non  subter- 
fugiam.  In  der  Vorrede  zu  einer  spätem  Ausgabe  vom  J.  1551 
sagt  er:  er  lasse  die  Vorrede  zur  zweiten  Ausgabe  nochmals  ab- 
drucken, um  zu  constatiren,  dass  schon  diese  corrigirt  sei ;  er  sei  ver- 
wundert, dass  sein  Buch  jetzt  nochmals  (im  Lov.  1550),  und  zwar 
mit  Nennung  seines  Namens,  verboten  worden;  die  1.  Ausgabe  be- 
sitze er  nicht  mehr,  aber  in  der  2.  finde  er  nichts  anstüssiges  und 
könnten  auch  die  Löwener  nichts  finden^).  Es  ist  sehr  auffallend, 
dass  nicht  im  Tr.  das  Verbot  auf  die  1.  Ausgabe  beschränkt  wor- 
den ist. 

7.  Commentaria  in  physicam  Aristotelis  per  Velcurionem 
(Erfurt  1538),  —  Lov.  1550  unter  Velcurio;  seit  P.  steht  Vel- 
curio  (ohne  Vornamen,  von  Ben.  gestrichen)  und  daneben  Joannes 
Veltkirchius  s.  Velcurio  (aus  Ven.  resp.  Gesners  Bibliothek)  in  der 
1.  Cl.,  obschon  er  nichts  theologisches  geschrieben.  In  dem  Antw. 
Exp.  wird  der  oben  genannte  Commentar  expurgirt  (nach  einer  Aus- 
gabe von  1559)  und  das  Streichen  von  zwei  Stellen  verordnet. 

8.  Eobani  Hessi  opera,  —  genauer  Lov.  1 550 :  E.  H.  ope- 
rum  [vielmehr  poematum]  farragines  duae  [1539];  hier  ist  wie  1546 
beigefügt :  Ejusdem  Carmen  additum  Antonio  Flaminio  in  Psalmos 
aliquot.     Seit  (Ven.)  P.  steht  er  in  der  1.  Cl. 


1)  K.-L.  I,  705. 

2)  Schelhorn,  Erg.  II,  893. 


Bficher  in  dem  Placat  von  1540.  111 

9.  Dominicae  precationes  Gryphii,  —  dieser  unsinnige  Titel 
steht  auch  im  Lov.  1550,  und  seit  P.  im  Rom.  Index  (unter  Pre- 
cationes ;  V.  51  hat  sogar  Gryphii  orationes  dominicales).  Der  rich- 
tige Titel  der  zuerst  bei  Seb.  Gryphius  in  Lyon  1530  gedruckten 
Schrift  ist:  Dom.  precationis  explanatio,  cui  adjecimus  Hier.  Savo- 
narolae  meditationes  in  Psalmos  Miserere,  In  te  Dne  speravi  et  Qui 
regis  Israel.  Y.  59  und  nach  ihm  Q.  haben:  Dominicae  precationis 
explicatio  impressa  Lugduni  per  Gryphium  et  alios.  Dieses  kam 
dann  durch  S.  Gl.  neben  jenem  in  den  Index;  erst  Ben.  strich  jenes. 

10.  Methodus  in  praecipuos  scripturae  divinae  locosErasmi 
Sarcerii  (1540);  Catechismus,  Scholia  ejusdem  u.  s.  w.  (es 
folgen  noch  einige  Schriften  von  Sarcerius).  So  wäre  zu  inter- 
pungiren  gewesen;  es  ist  aber  hinter  locos  interpungirt  und  firasmi 
Sarcerii  mit  Catechismus  verbunden.  So  ist  es  gekommen,  dass  die 
Methodus,  obschon  sie  im  Lov.  1550  nnter  E.  Sarcerius  steht,  als 
anonyme  Schrift  in  P.  Tr.  steht;  eine  spätere  Ausgabe  desselben 
Werkes  (von  1548)  wurde  dann  noch,  als  wäre  es  ein  besonderes 
Buch,  als  Methodi  sacrae  scripturae  tomi  duo  daneben  gestellt.  Erst 
Ben.  hat  beide  unter  Sarcerius  gesetzt.  Im  Lov.  1550  steht  eine 
grosse  Zahl  von  Schriften  von  Sarcerius ;  im  Rom.  Index  steht  er 
seit  P.  in  der  1.  Gl. 

11.  De  instituenda  vita  et  moribus  corrigendib  Paraenesis 
Ghristophori  Hegendorphini.  Ejusdem  Christiana  institutio 
studiosae  juventutis  cum  expositione  orationis  dominicae  per  Ph. 
Melanchthonem.  Im  Lov.  50  stehen  noch  einige  Schriften  von  Hegendor- 
phinus;  seit  P.  (Ven.)  steht  er  in  der  1.  Gl.  Diese  beiden  kleinen 
Schriften  von  ihm  brauchten  also  gar  nicht  aufgeführt  zu  werden ; 
sie  machen  sich  aber  bis  auf  diesen  Tag  im  Index  sehr  breit.  Die 
zweite  steht  im  Yen.  mit  dem  abgekürzten  Titel  Ghristiana  institutio, 
dann  ebenso  im  Rom.  Ind.  in  der  3.  Gl.  Die  erste  steht  auf- 
fallender Weise  im  Par.  51  unter  den  anonymen  Schriften  als  De 
vita  juventutis  inst,  moribusque  ac  studiis  corrigendis,  und  kam 
nun  80  durch  P.  auch  in  die  3.  Gl.  Endlich  hat  Y.  51  das,  was 
oben  aus  dem  Yerzeichniss  von  1540  mitgetheilt  ist,  in  folgender 
ungeschickter  Weise  wiedergegeben:  Yita  juventutis  cum  annotationi- 
bus  seu  additionibus  Melanchthonis  (denn  ein  Buch  mit  diesem  Titel 
existirt  nicht),  und  dieses  ist  dann  in  die  folgenden  span.  Ind.  und 
durch  S.  auch  in  den  Rom.  übergegangen. 

12.  Epitome  chronicarum  in  latein  und  deutsch,  —  Lov.  50: 
Achillis  Gassari  E.  chronicorum,  —  ist  Historiamm  et  chroni- 
corum  mundi  Epitome  velut  index  von  dem  Augsburger  Arzte  Achil- 
les Pirminius  Gasser,  die  zuerst  Basel  1532,  8,  erschien,  und  zwar 
wird  die  anch  im  Par.  51  stehende  Ausgabe  von  1538  gemeint 
sein  (eine  deutsche  Ausgabe  finde  ich  sonst  nicht  erwähnt).  Seit 
P.  (Yen.)  steht  Gassarus  in  der  I.  Gl.  (auch  in  den  spanischen  In- 
dices),  obschon  er  nichts  theologisches  veröffentlicht  hat;  seine 
Annalen  von  Augsburg,  in  denen  er  sich  allerdings  noch  mehr  als 
in  der  Epitome    als  Anhänger   der  Reformation  zeigt,  wurden  erst 


112  Bücherverbote  in  den  Niederlanden. 

1595  gedruckt  0.  Bei  Y.  51  und  seit  S.  Gl.  im  Rom.  Ind.  (noch 
jetzt)  steht  noch  Epitoma  chronicomm  et  hist.  mundi  velut  index, 
primae  et  sec.  impressionis,  ubi  sunt  impressae  atque  figuratae  im- 
peratorum  imagines,  wahrscheinlich  auch  Ausgaben  desselben  Werkes. 

13.  Annotationes  Seb.  Munsteri  in  Evang.  S.  Matthaei, 
Basel  1537. 

14.  „Die  Co mö dien  so  neulich  gespielt  worden  in  unserer 
Stadt  Gent  durch  die  19  Kammern  der  Rhetoriken,  welche  gemacht 
sind  auf  die  Frage  (op  het  refereyn) :  was  eines  sterbenden  Menschen 
grösster  Trost  sei"*).  Der  Wettkampf  der  Dichtergilden  (Kammern 
von  Rhetorica  oder  Rederijker),  bei  welchem  poetische  Beantwor- 
tungen der  genannten  von  der  Genter  Kammer  gestellten  Preisfrage 
vorgetragen  wurden,  hatte  12.  Juni  1539  stattgefunden.  Die  Sache 
erregte  Aufsehen,  weil  manche  der  Antworten  „lutherisch*  klangen: 
„Hoffnung  auf  die  Gnade  Christi,  Vertrauen  auf  Christus  allein  nach 
dem  Evangelium"    u.  dgl. '). 

Da  solche  bedenkliche  Dinge  bei  den  Rederijkers  mehr  vorkamen, 
wurde  durch  ein  Placat  vom  26.  Jan.  1559  (nochmals  publicirt  15. 
April  1587)  verboten,  zu  spielen  oder  zu  singen  „Kamerspeelen, 
Baiaden,  Liedekens,  Comedien,  Batementen,  Refereinen,  Speien  van 
Zinnen  oft  Moraliteyt",  worin  Fragen,  Sätze  oder  Materien  eingemengt 
seien,  welche  die  Religion  oder  geistliche  Sachen  berühren ;  zugleich 
wurde  verordnet,  die  Spiele  vorher  dem  Pfarrer  und  der  Obrigkeit 
des  Ortes  zur  Prüfung  vorzulegen*). 

Die  Genter  Spieler  haben  den  Compilatoren  der  Indices  viel 
Sorge  gemacht.  Bei  V.  5 1  ist  der  Titel  übersetzt :  Comoediae  re- 
praesentatae  in  oppido  de  Gante  super  quaestionem,  Quae  est  major 
consolatio  morientis,  und  so  kamen  sie  durch  F.  in  den  Rom.  Ind. 
als  Comoediae  super  quaest.  etc.  Bei  Y.  59  stehen  sie  (in  der  flä- 
mischen Abtheilung)  als  Ludi  teutonici  rithmice  conscripti  et  Gandavi 
exhibiti  super  hac  quaestione:    Quod   sit  homini   morienti  maximum 


1)  J.  Brucker,  Miscellanea,  1748,  p.  409.  A.  D.  B.  8,  897. 

2)  Speien  van  zinne  bij  den  XIX  geconfirmeirde  Cameren  van  Rhe- 
torijcken  binnen  der  stede  van  Ghendt  u.  8.  w.,  zu  Gent  1539,  zu  Ant- 
werpen und  später,  1564,  noch  einmal  zu  Wesel  gedruckt.  Catalogus  der 
Bibl.  van  de  Maatsch.  der  Nederl.  Letterk.  te  Leiden,  1877,  III,  12. 

3)  Jonckbloet,  Gesch.  der  niederl.  Lit,  übers,  v.  W.  Berg,  1772,  I, 
831.  371.  387.    Zts.  des  Berg.  Gesch.-Vereins  U,  368. 

4)  Brandt,  I,  229.  Das  Placat  von  1587  steht  im  Tweeden  Placaet- 
Bouck,  inhoudende  diversche  Ordonnancien  .  .  .  van  Vlaendren  1560 — 
1629,  Gent  1629*,  p.  26.  —  Ein  wenige  Monate  nach  dem  Genter  Spiele 
in  Middelburg  gespieltes  Stück,  welches  noch  bedenklicher  war  ( Jonckbloet 
I,  390),  „Don  boom  der  schriftueren"  und  „En  spei  van  sinnen  op  t'  derde, 
vierde  ende  vijfdc  capittel  van  het  werck  der  Apostelen**  (Jonckbloet  I, 
893),  stehen  in  der  flämischen  Abtheilung  von  Lov.  46  und  50. 


Löwener  Tndices  1546.  1650.  113 

Bolatium,  und  durch  S.  kam  auch  dieses  (neben  jenem)  in  den  Rom. 
Ind.  (S.  hat  auch  noch:  Maxima  consolatio  morientis,  quocumque 
idiomate  edita,  was  aber  Gl.  strich).  So  haben  beide  Titel  im  Index 
gestanden,  bis  Ben.  schrieb:  Gandavenses  Ludi  s.  Comoediae  Gan- 
davi  exhibitae  super  qu.  etc. 

Man  sieht,  die  in  dem  Placat  von  1526  aufgestellte,  in  dem 
von  1529  vermehrte  Liste  von  Namen  häretischer  Schriftsteller  ist 
in  dem  von  1540  nicht  weiter  vermehrt  worden.  Es  sind  darin 
auch  nicht  die  hervorragendsten  oder  bedenklichsten  seit  1529  er- 
schienenen Schriften,  sondern  einige,  meist  kurz  zuvor  erschienene  und 
meist  nicht  theologische  Schriften  zusammengestellt.  Diese  eigen- 
thümliche  Beschaffenheit  des  Verzeichnisses  erklärt  sich  aus  folgen- 
dem: Die  Löwener  Universität  scheint  von  Zeit  zu  Zeit  für  ihre 
Angehörigen  Verbote  von  neu  erschienenen  Büchern  publicirt  zu 
haben:  in  dem  Placat  von  1529  wird  auf  eine  Verdammung  mehrerer 
üebersetznngen  des  N.  T.  durch  die  Löwener  theologische  Facultät 
Bezug  genommen,  und  Valerius  Andreae*)  berichtet,  am  22.  Febr. 
1540  habe  die  Löwener  Universität  in  einem  öffentlichen  Edicte 
unter  Androhung  schwerer  Strafen  ihren  Untergebenen  geboten,  be- 
stimmte Bücher  nicht  zu  verkaufen,  zu  kaufen,  (neu)  herauszugeben 
oder  zu  lesen,  sie  vielmehr  zu  vernichten  und  zu  verbrennen.  Dieses 
Edict  hat  wahrscheinlich  dieselben  Bücher  umfasst,  welche  in  dem 
Placnte  von  1540  verboten  werden*).  Das  Verzeichniss  ist  ja  auch 
nicht  unzweckmässig  angelegt,  wenn  es  die  in  den  letzten  paar  Jah- 
ren im  Auslande  erschienenen  und  nach  Löwen  importirten  Bücher, 
deren  Verbreitung  an  der  Universität  bedenklich  schien,  —  es  sind 
ja  durchweg  Bücher  für  Professoren  und  Studenten,  —  umfassen 
sollte,  zumal  wenn  ähnliche  Verzeichnisse  in  früheren  Jahren  publi- 
cirt waren.  Dagegen  ist  es  sonderbar,  dass  Karl  V.  in  einem  für 
das  ganze  Land  bestimmten  Placate  dem  Verzeichnisse  von  1529 
keine  bessere  Fortsetzung  zu  geben  wusste,  als  diesen  einige  Mo- 
nate vorher  publicirten  Schulmeister-Index,  —  nur  die  Genter  Spiele 
hat  er  ohne  Zweifel  selbständig  beigefügt,  —  und  dass  durch  sein 
Placat  dieses  Löwener  Verzeichniss  zu  einem  integrirenden  Bestand- 
theil  des  Kömischen  Index  bis  auf  die  neueste  Ausgabe  desselben 
geworden  ist.  * 


12.    Die  Löwener  Indices  von  1546  und  1550. 

1.  Im  J.  1546  stellte  die  Löwener  theologische  Facultät 
einen  „Catalog"  von  verbotenen  BUchern  zusammen,  —  das  erste 
derartige  Verzeichniss,   welches  mit  Rücksicht  auf  seinen  Um- 


1)  Fasti  acad.  Lov.  1G50  p.  BGO. 

2)  A.  Heymans,  De  ecci.  librorum  in  Belgio  prohib.  p.  134. 

B«Q8rh.  Index.  g 


114  Löwener  Indices  1546.  1550. 

fang  und  seine  Auordung  als  ein  eigentlicher  Index  bezeichnet 
werden  kann,  —  welcher  dann  auf  Befehl  des  Kaisers  gedruckt 
und  dessen  Beobachtung  durch  ein  Placat  vom  31.  Juni  1546 
eingeschärft  wurde  >).  Dieser  Index  enthält  1.  ein  Verzeichniss 
von  lateinischen,  duytschen  (niederdeutschen)  und  waischen  (fran- 
zösischen) Bibeln  und  Neuen  Testamenten,  2.  ein  alphabetisches 
Verzeichniss  von  lateinischen  Büchern,  3.  ein  Verzeichniss  von 
duytschen  und  hoogduytschen  und  waischen  Schriften,  endlich 
4.  die  in  dem  Placat  von  1540  verbotenen  Blicher. 

In  der  vom  9.  Mai  datirten  Vorrede  der  Facultät  heisst  es: 
der  Kaiser  habe  ihr  aufgetragen,  alle  Bibliotheken  und  Buchläden 
zu  untersuchen  und  die  ketzerischen  sowie  die  sich  der  Ketzerei 
annähernden  und  die  für  Ungelehrte  gefährlichen  BUcher  zu  be- 
seitigen ;  die  von  ihr  verzeichneten  Bücher  seien  also  nicht  alle 
ketzerisch  oder  der  Ketzerei  verdächtig,  sondern  zum  Theil 
solche,  die  in  dieser  gefährlichen  Zeit  besser  nicht  gelesen  und 
dem  gemeinen  Volke  und  den  jungen  Leuten  nicht  in  die  Hand 
gegeben  würden.  Nach  einigen  Bemerkungen  über  das  Bibel- 
verzeichniss  (s.  u.  S.  126)  heisst  es  weiter:  einige  würden 
vielleicht  meinen,  die  Facultät  hätte  mehr  BUcher  in  das  Ver- 
zeichniss aufnehmen  sollen;  aber  einerseits  seien  ihr  manche 
nicht  zu  Gesicht  gekommen,  und  anderseits  sei  es  zweckmässig, 
„mit  einigen  Büchern  zu  simuliren,  damit  man  nicht  durch 
zu  grosse  Aufmerksamkeit  (curieusheyt)  mehr  schade  als  nütze"; 
nach  den  in  das  Verzeichniss  aufgenommenen  Büchern  möge  jeder 


1)  SJJanbcmcnt  bcr  Äcl)fcrlt)dcr  ?Wojcftcit,  wi^tgcgcöcn  inl'  jacr  46,  mct 
bintitulatic  cnbc  bcclaratic  Dan  bc  gcrcprobccrbc  boccfcn  nfti*ft^»<^*  ^  ^^  boctorcn 
in  bc  facultcit  öan  t^oloflic  in  2)untucrfitcit  t»an  fiocöcn :  hier  borbonnantic 
cn  bc  bcücl  bcr  fclücr  Ä.  W.  fiocöcn,  ©crüoc«  Dan  gaffen  1546  in  julio.  89 
$(.  8.  —  Mandement  de  l'imperiale  Maieste  donne  et  publie  en  Pan  XLVI. 
Avecq  Catalogue,  Intitulation  ou  declaration  des  livres  reprouvez,  faicte 
par  Messieurs  Ics  Docteurs  en  sacree  Theologie  de  Lunivcrsite  de  Loavain, 
a  l'ordonnance  et  commandement  de  la  susdite  Majeste  Imperiale.  Louvain, 
impr.  par  Servais  van  Sassen  1546.  39  Bl.  8.  (Petzholdt  p.  137  a).  —  Ich 
kenne  selbst  nur  den  Abdruck  Place,  p.  134;  Placcaet,  inhaudende  zeker 
Ordonnantien  ....  Ghegeuen  te  Bruesele,  den  lesten  van  Wedemaent 
1646,  —  dann  p.  141:  Hier  naer  volght  het  Gathalogura  van  denverboden 
bouckon  naervolghendc  der  voorgaendo  Ordonancie,  bis  p.  1^3. 


Löwener  Index  1546.  115 

über  ähnliche  urtheilen.  Hinter  dem  Index  steht:  die  Facultät 
habe  diese  BUcher  zunächst  dem  Kaiser  als  solche  bezeichnet, 
die  verdienten  durch  ihn  verboten  zu  werden ;  demnächst  habe 
sie  dieselben  ihren  Untergebenen  verboten. 

Dem  Placate,  welches  diesen  Index  bestätigt,  ist  ein  Ver- 
zeich niss  der  Bücher  beigefügt,  die  in  den  Schulen  gebraucht 
werden  dürfen. 

Die  zweite  Abtheilung  des  Index  ist  wie  gesagt,  alpha- 
betisch geordnet,  aber  bald  nach  den  Vornamen,  bald  nach  den 
Zunamen  der  Verfasser,  bald  nach  den  Büchertiteln;  die  ano- 
nymen Schriften  sind  in  das  Alphabet  eingereiht.  Zu  den  in 
dem  Placat  von  1540  verzeichneten  Schriftstellern,  deren  sämmt- 
liche  Werke  verboten  werden,  kommen  hier  drei  hinzu:  es  wer- 
den von  Bucer,  BuUiuger  und  Brenz  mehrere  Schriften  aufge- 
zählt, und  dann  heisst  es:  weil  diese  drei  notorisch  von  der  h. 
Kirche  abgefallen  seien,  seien  alle  ihre  Schriften  als  verboten 
anzusehen.  Eine  oder  mehrere  theologische  Schriften  werden 
verboten  von  16,  nichttheologische  Schriften  von  18  Verfassern  0> 
ausserdem  vier  Vorreden  zu  patristischen  Schriften,  endlich 
ausser  der  Unio  dissideutium  noch  10  theologische  und  3  nicht- 
theologische Schriften  ohne  Angabe  des  Verfassers.  —  Das 
Verzeichniss  der  „deutschen"  Bücher  hat  etwa  50  Nummern, 
zn  denen  dann  noch  5  „hochdeutsche"  kommen.  Es  ist  aus  dem 
Index  von  1546  in  den  von  1550  übergegangen,  in  welchem  nur  die 
Genter  Spiele  (S.  112)  beigefügt  sind.  Sein  Inhalt  ist  dann  auch 
in  das  viel  umfangreichere,  alphabetisch  geordnete  Verzeichniss 
in  der  Antw.  App.  von  1570  aufgenommen.  „Wälsche"  Bücher 
werden  nur  9  verzeichnet  (das  letzte  ist  Instruction  et  confession 
de  la  foy,  dont  on  use  en  TEglise  de  Geneve).  Auch  von  diesen 
werden  wir  1570   ein  viel  reichhaltigeres  Verzeichniss   finden. 

2.  Im  J.  1549  befahl  Karl  V.,  dieses  Mal  nicht  der  theo- 


1)  Naiv  ist  die  Bemerkung  von  Kawerau,  Joh.  Agricola,  1881,  S.  37, 
über  Agricola's  Commentarius  in  Lacam,  der  1525 — 29  wiederholt  ge- 
druckt wurde:  „Die  Verbreitung  die  er  fand,  wird  dadurch  bezeugt,  dasR 
man  auf  katholischer  Seite  das  ßuch  im  J.  1546  der  Ehre  würdigte,  auf 
den  Ind.  1.  pr.  gesetzt  zu  werden*^  Es  braucht  eben  nur  Ein  Exemplar 
nach  Löwen  gekommen  zu  sein. 


Il6  Löwener  Indices  1546.  155Ö. 

logischen  Facultät,  sondern  der  Universität  zu  Löwen,  ein  neaes 
Verzcichniss  der  zu  verbietenden  und  zugleich  ein  Verzeichniss 
der  für  den  Gebrauch  in  den  Schulen  geeigneten  Bücher  anzu- 
fertigen. Die  beiden  Verzeichnisse  wurden  am  25.  März  1550 
in  einer  Versammlung  der  Universität  definitiv  festgestellt,  vom 
Kaiser  genehmigt  und  in  demselben  Jahre  von  Servaes  van 
Sassen  lateinisch,  französisch  und  flämisch  gedruckt*).  Durch 
eine  Ordonnanz  vom  29.  April  1550  wurde  die  Beobachtung 
des  Verzeichnisses  eingeschärft*).    —    Dieser  Index  enthält   1. 


1)  Catalog^  Librorum  reprobatorum  et  praelegendorum  ex  judicio 
Academiac  Lovaniensis.  Cum  Edicto  Caesareae  Majestatis  evulgati. 
Lovanii,  ex  officina  Servati i  Sasseni.  Jussu,  Gratia  ot  Privilegio  Cae- 
sareae Majestatis.  1550.  4.  (Petzholdt  p.  138  b).  —  Lcs  Catalogues  des 
liures  reprouuez,  Et  de  ceulx  que  Ion  pourra  euseigner  par  laduis  de 
Luniversite  de  Louuain.  Auec  ledict  &  mandement  de  la  Maieste  Impe- 
riale. A  Louuain  par  Seruais  Sasscnus  Imprimeur  iure.  MDC*  (München 
K.  B.)  12  Bl.  4.  —  Die  Catalogben  of  Invcntarissen  van  den  quacden 
verboden  bouckcn:  ende  van  andere  goede,  die  men  den  jonghen  scho- 
liercn  leeren  magh,  na  aduijs  der  Universithcyt  van  Louen.  Met  een  Edict 
of  Mandement  der  Keyserlijckcr  Majesteyt.  Loeven,  by  Servaes  van  Sassen 
1550.  4  (Petzhold  p.  138  a),  —  abgedruckt  Place,  p.  170—185  (Die  Ortho- 
graphie habe  ich  nach  diesem  Abdruck  corrigirt).  —  Die  flämische  Aus- 
gabe dieses  Index  von  MDL  ist  ohne  Zweifel  die,  welche  Panzer,  Ann. 
VII,  258  als  im  J.  MDX  erschienen  anführt. 

2)  Drbonnontic  cnbc  ©biet  bc^  Äc^fcvö  Statik  bic  V,  Dcmicutüt  in  beu 
april  int'  jocr  1550  om  tcjtirpcren  cnbc  tc  nt)ct  tc  brcngcn  bic  fcctc  cnbc  crruc? 
rcn,  opgcrcfcn  tcg^n  t'  ^IjUgc  ^crftcn=®^looiic  cnbc  tcg^n  bic  orbonnanticn 
uan  onfcr  mocbcv  bcr  ^l)n9]^cr  Äcrfcn.  SJJct  bcn  ßatQloguc  uan  bcn  ßcrcpTO^ 
beerben  cnbc  Dcrbobcn  bocdcn:  cnbc  ood  Dan  bcn  qocbcn  boccfcn,  bic  mcn  bcn 
jong^  fc^ocücrcn  ^al  mogbcn  leeren,  6^  abuifc  Dan  ben  9?cetoT  cnbe  bic  »on 
ber  Unii>erfitci)t  Dan  fiocuen.  ©cprint  tc  fioeuen  bl)  ©crDac«  Saffenu«  g^fmorru 
pxinttx  buer  bciiel  ber  Äe^ferUdev  aRojcfteit  1550  4.  (Petzholdt  p.  137  b),  ab- 
gedruckt Place,  p.  157—170.  —  Lordonnance  &  edict  de  Lempereur 
Charles  le  Quint,  renouuelle  au  mois  Davril  M.CCCCC.  Cincquante,  pour 
lextirpation  des  seoies  et  erreurs  pullulez  contre  nostre  saincte  foy  catho- 
lioque  et  les  constitutions  et  ordonnaces  de  nostre  mere  saincte  eglisc. 
Auec  le  Cathalogue  des  liures  reprouuez  &  prohibez.  Et  aussi  des  bons 
liures  qui  se  deburöt  lire  et  enseigner  aux  ieusnes  cscoliers,  Par  laduis  de 
Luniversite  de  Louuain.  Imprime  audict  Louuain  par  Seruais  Sassenns 
imprimeur  Jure.     Par    commandement  de  sa  Maieste*.    (München   K.-B) 


Löwener  lodex  1550.  117 

alphabetische  Verzeichnisse  von  lateinischen  Schriften  mit  den 
Namen  der  Verfasser  (nach  den  Vornamen  geordnet),  2.  ohne 
Angabe  der  Verfasser,  3.  ein  Verzeichniss  von  Bibeln  und  Neuen 
Testamenten,  4.  von  deatschen  and  wälschen  Btichem  (in  der 
französischen  Ansgabe:  livres  en  thiois  ou  flaman  und  en  haalt 
aleman,  und  en  fran^ais),  5.  das  Verzeichniss  der  für  die  Schalen 
zugelassenen  Bücher.  —  Die  Verbote  von  1540,  die  1546  als 
Anhang  beigefügt  waren,  sind  in  diesen  Index  eingereiht 

In  der  Vorrede  („Rector  und  Universität  von  Löwen  an 
den  christlichen  Leser'O  heisst  es  unter  anderm :  es  seien  nicht 
nur  häretische  und  sehr  verdächtige  BUcher  aufgenommen,  son- 
dern auch  solche,  welche  unter  dem  Deckmantel  echter  Reli- 
giosität das  ungelehrte  Volk  anlockten,  aber  über  Papst,  Cere- 
monien,  Beichte,  Messe,  Heilige  irrige  Ansichten  insinuirten; 
alle  Bücher  seien  verboten  von  den  Hauptketzern  (principaelen 
Ketters),  von  anderen  nur  einige ;  wenn  man  es  hart  finde,  dass 
den  Stndirenden  Bücher  entzogen  würden,  welche  nur  um  einiger 
Irrthümer  willen  verboten  seien,  oder  Bücher,  die  an  sich  gut 
und  nur  verdammt  seien,   weil   sie  von  Hauptketzem  verfasst 


10  Bl.  4.  (und  12  Bl.  für  die  Catalogucs).  Eiue  andere  Ausgabe  ist  ab- 
gedruckt im  Bull,  du  Bibl.  Beige  XVI  (1860),  llü.  —  M.  Flacius  Illyricus 
gab  eine  deutsche  Uebersetzung  der  Ordonnanz  und  des  Catalogs  mit  einer 
Vorrede  heraus :  Orbnung  Ditb  ^^aiibat  ^aijcv  i£aroIi  ^  ücnictocrt  im  apvil 
ano  1550.  3^  ausrotten  unb  ju  uertilgcn  btc  8ectcu  unb  Spaltung,  tuclc^ 
cittftanbcu  ftnb  )uibbcr  Dnfcrn  ^eiligen  d)nftüc^cu  glauben  Dnb  tüibcr  btc  orbnung 
DnfcrSRuttcr  bcr  ^eiligen  t^riftlic^cn  ^ivc^cn.  3tcm  ein  SRcgiftci*  bcr  Dcnuorffcncn 
unb  ucrbottcncn  ^rid)cm,  aud^  uon  guten  ^üc^evn,  )ucld)c  man  in  bcc  ©t^ulcn 
Icfcn  mag.  3tcm  eine  SScnnanung  bcd  9?cctoi-8  bcr  Uniucrfitct  ju  Söuen.  3tcm 
ein  anbcr  ^ciferd  Wanbat,  uon  bcm  felbigen  ^anbcl  in  40  jav  au^gangcn. 
XranSfcriit  au§  einem  gebrucften  örabanbifc^en  Sjemplar.  S.  1.  et  a,  (wahr- 
Boheinlioh  Magdeburg  1551).  84  Bl.  4  (zwei  verschiedene  Drucke*,  München 
K.  B.)  —  Im  wesentlichen  mit  dieser  Ordonnanz  gleichlautend,  aber  einige 
Milderungen  enthaltend  ist  die  vom  Sept.  1550:  Ordonnance  et  Edict  de 
Lempereur  Charles  le  Quint,  renouuello  en  sa  cite  imperiale  Daugsbourg, 
au  mois  de  septembre  M.GCCCC.  cinquante,  pour  lextirpation  des  sectes 
et  couservation  de  nostre  sainctc  foy  catholique.  Louvain,  S.  Sassenus. 
12  Bl.  4.  *  (München  K.-B.)  —  Ordonnantie  ende  Edict  des  Keysers  Kaerle  V. 
vemieuwt  in  de  Keyserlijke  stadt  van  Augspurgh  Sept.  1550.  Loeuen  by 
Servaes  Sassenus.  12  Bl.  4.  (Petzholdt  p.  138  a),  —  abgedr.  Place,  p.  171. 


118  Löwener  Indices  1546.  1550. 

oder  aus  dem  Hebräischen,  Griechischen  oder  Chaldäischen  in*8 
Lateinische  übersetzt  oder  in  der  Originalsprache,  aber  mit 
Vorreden,  Anmerlcungen  u.  dgl.  herausgegeben  seien:  so  möge 
man  wissen,  dass  dem  Vernehmen  nach  der  Kaiser  beabsichtige, 
dergleichen  Bücher  durch  Commissare,  die  er  für  das  Bücher- 
wesen bestellen  werde,  genauer  prüfen  zu  lassen  und  sie  even- 
tuell Itir  die  Studirenden  frei  zu  geben;  bis  dahin  sei  aber 
das  Verbot  zu  beobachten;  auch  sei  es  niemand  gestattet,  selbst 
die  Namen  der  reprobirten  Autoren  oder  ihre  Vorreden  u.  s.  w. 
aus  den  Büchern  zu  entfernen  und  sie  so  zu  behalten,  da  jenes 
dem  Kaiser  oder  seinen  Commissaren  vorbehalten  bleibe. 

Die  „Hauptketzer^S  von  denen  ohne  weiteres  alle  Schriften 
verboten  werden,  sind  zunächst  die  in  dem  Verzeichniss  von 
1540  genannten  mit  Ausnahme  von  0.  Brunfels,  also  12,  dann 
noch  10,  von  denen  sehr  überflüssiger  Weise  zuerst  mehrere, 
zum  Theil  viele  Schriften  aufgezählt  werden  und  dann  beigefügt 
wird:  „und  überhaupt  alle  seine  Werke^^,  nämlich  0.  BrunfelSi 
Brenz,  Bucer  und  Bnllinger  (s.  o.  S.  115),  Ant.  Corvinus,  Eras- 
mus  Sarcerius,  Jo.  Galvinus,  Petrus  Martyr  Vermilins,  Urbanus 
Regius  und  Wolfg.  Musculus.  —  Zu  den  etwas  über  30  anderen 
Schriftstellern,  von  denen  1546  einzelne  Schriften  verboten  wur- 
den, —  bei  einigen  werden  jetzt  noch  andere  Schriften  beige- 
fügt, —  kommen  noch  ungefähr  ebenso  viele  hinzu.  Von  manchen 
wird  nur  je  eine,  mitunter  eine  nicht  theologische  Schrift  ver- 
boten. Das  Verzeichniss  der  anonymen  Schriften  hat  nur  17 
Nummern,  von  denen  die  meisten  schon  in  den  Verzeichnissen 
von  1540  und  1546  stehen. 

Der  LOweuer  Index  von  1550  wurde,  wie  wir  sehen  wer- 
den, 1551  von  dem  General-Inquisitor  Vald^s  auch  in  Spanien 
publicirt  und  vollständig  in  den  Index  von  Vald^s  vom  J.  1559 
und  in  die  folgenden  spanischen  Indices  aufgenommen.  Die 
lateinische  Abtheilnng  desselben  ist  auch  in  den  Venetianischeu 
und  aus  diesem  in  die  Römischen  Indices  übergegangen,  mit 
der  sehr  starken  Modification,  dass  fast  alle  Schriftsteller,  von 
denen  die  Löwener  nur  eine  oder  einige  Schriften  verboten,  im 
Römischen  Index  in  die  erste  Olasse  kamen. 

Die'  Schriftsteller,  von  denen  einzelne  Schriften  verboten  wer- 
den, gehören  fast  alle  Deutschland,  den  Niederlanden  oder  der 
deutschen  Schweiz  an.     Von    Franzosen    linden    wir   nur  Stephanus 


Conr.  Lagrus  u.  a.  119 

Doletas  (und  in  der  franzöeischen  Abtheilung  Clemens  Marot),  von 
Italienern  Bemardinue  Ochinus  (nur  Sernio  de  justificatione)  und 
Coelius  Secundus  Cuho. 

Die  Formel  donee  corrigatur  kommt  in  Lov.  nicht  vor;  aber 
es  ist  etwas  dieser  Formel  oder  vielmehr  den  Anweisungen  eines 
Index  expurgatorius  analoges,  wenn  nur  einzelne  Theile  eines 
Werkes  verboten  werden,  wie  Gerardi  Neomagi  praefatio  in  librum 
Joannis  Cathaeuzeni  contra  fidem  Mahumeticam,  Jani  Comarii  epi- 
stola  praeüxa  Epiphanio  recens  verso,  Jo.  Herolt  praef.  in  Hugonem 
Etherianum  de  Spir.  scto  (von  Comarius  und  Herolt  wird  nur  dieses 
verboten),  oder  Vincentii  Obsopoei  Annotationes  in  Graecorum  epi- 
grammata,  oder  gar  Eobani  Hessi  carmen  additum  Antonio  Flaminio 
in  Psalmos  aliquot  und  Hermanni  Buschii  carmen  additum  Novo 
Test,  per  varios  authores  carmine  reddito. 

Von  manchen  Schriftstellern,  von  denen  im  Lov.  nur  einige 
Schriften  verboten  werden,  ist  es  gar  nicht  auffallend,  dass  sie  im 
Rom.  Ind.  in  die  1.  Cl.  kamen.  Es  ist  dieses  auch  bei  manchen 
von  denjenigen  erklärlich,  von  denen  im  Lov.  nur  nicht  theologische 
Schriften  stehen,  —  wie  von  Christoph  Corner  nur  Ratio  inveniendi 
terminum  medium  in  syllogismo  cathegorico,  von  Joachim  Camera- 
rius  der  Commentar  zu  Cicero's  Tusculanen,  von  Jo.  Rhellicanus 
der  Commentar  zum  Julius  Cäsar,  von  Jo.  Lonicer  Compendium  in 
quosd.  libros  Aristotelis,  —  denn  diese  haben  auch  theologische 
Sachen  geschrieben.  Aber  anderen,  von  denen  im  Lov.  einzelne 
Schriften  verboten  werden,  ist  doch  mit  der  Versetzung  in  diel.  Cl. 
Unrecht  geschehen.  Dahin  gehören  Männer,  welche,  wenn  auch 
einige  ihrer  Schriften  Anstoss  erregten,  doch  nicht  unter  die  ketzeri- 
schen Theologen  gehören,  wie  Gerardus  Lorichius,  Jo.  Philonius 
Dugo,  Theobaldus  Gerlachius  Billicanus,  und  andere,  deren  haupt- 
sächliche schriftstellerische  Thätigkeit  gar  keine  theologische  war 
und  nur  zu  ganz  geringen  Beanstandungen  Anlass  bot,  wie  die  Ju- 
risten Conrad  Lagus  und  Melchior  Kling  und  die  Philologen  Nicolaus 
Borbonius,  Vincentius  Obsopoeus  u.  a.  Von  einigen  im  Lov.  stehen- 
den Schriftstellern  wird  später  die  Rede  sein;  andere  werden  besser 
gleich  hier  besprochen. 

Von  Conradus  Lagus  steht  im  Lov.  50  (und  imPar.  51)  nur 
Juris  utriusque  methodica  traditio.  Er  hat  auch  ausserdem  nur  noch 
eine  Protestatio  gegen  eine  ohne  seinen  Willen  zu  Frankfurt  1544 
veranstaltete  Ausgabe  jenes  Buches  und  eine  Oratio  de  Piatone  ver- 
öffentlicht. Im  Antw.  Exp.  von  1571  wird  bemerkt,  es  sei  von 
jenem  Buche  zu  Löwen  1550  eine  „gereinigte''  Ausgabe  erschienen^). 


1)  Sie  wird  auf  dem  Titelblatte  als  repurgata  ab  iis,  ob  quae  a 
Caesarea  Majestatc  fuerat  damnata,  bezeichnet.  Es  sind  die  Stellen  über 
Mönchsgelübdc,  Reservate  des  Papstes  u.  dgl.  weggelassen.  1565  erschien 
in  Löwen  noch  eine  Ausgrabe,  nunc  postremum  ita  cmaculata,  ut  nee  ea, 
propter  quac  liber  legi  vetabatur,  nee  roendae  .  .  .  amplius  offendere 
possint,  .  .  per  Chrph.   Ghent-     Im  liov.  50   ist  wohl    die  Ausgabe   Lyon 


120  Löwener  Indices  1546.  1650. 

In  den  spanischen  Indices  wird  diese  Ausgabe  ausdrücklich  gestattet; 
aber  im  Rom.  Ind.  steht  seit  P.  Conradus  Lagus  in  der  1.  Cl.  und 
zum  Ueberfluss  seit  S.  Cl.  in  der  3.  Cl.  (seit  Ben.  unter  Lagus) 
Methodica  j.  u.  tr.  ohne  irgendwelche  Bemerkung. 

Melchior  Clinck  super  IV  libros  Institutionum  sind  M. 
Klings  Enarrationes  in  IV  Institutionuni  libros,  zuerst  1542  fol.  In 
dem  Antw.  Exp.  71  werden  aber  auch  einige  andere  juristische 
Schriften  von  ihm  expurgirt  und  speciell  Stellen  über  das  Eherecht 
(in  den  Enarrationes  nur  drei  Stellen)  gestriclien,  was  ja  erklärlich 
ist,  da  Kling  die  Ansicht  vertritt:  das  N.  T.  gehe  dem  kanonischen 
Rechte  vor  und  dieses  stehe  mit  jenem  bezüglich  der  Priesterehe, 
vielleicht  auch  bezüglich  anderer  Punkte  in  Widerspruch ').  Aber 
in  Folge  des  Verbotes  des  ersten  Buches  im  Lov.  ist  Melchior 
Clinch  durch  P.  in  die  1.  Cl.  gekommen.  —  Aus  Q.  kam  dann 
durch  S.  noch  in  die  2.  CL:  Melchior  Klingius  (8.  wird  diesen  für 
einen  andern  gehaHen  haben  als  M.  Clinch)  in  praecipuos  secundi  1. 
Decretalium  titulos  (1550  u.  o.)  et  in  Instit.  juris  civilis  (nicht  der 
im  Antw.  Exp.  am  stärksten  expurgirte  Tractatns  matrimoualinm 
causarum,  1553).  Seit  Cl.  steht  in  der  1.  Cl.  M.  Clinch  s.  Mlinch 
(wohl  verdruckt  für  Klinch),  und  dafür  hat  Ben.  Melchior  Rinck 
(den  Wiedertäufer,  der  nichts  geschrieben)  substituirt,  —  offenbar 
willkürlich,  da  M.  Clinch  in  allen  älteren  Indices  zwischen  M.  Am- 
bach und  M.  Hoffmann  steht,  also  nicht  verdruckt  sein  kann  für  M. 
Rinck.  So  stehen  seit  Ben.  nur  die  beiden  genannten  Schriften 
unter  Klingius. 

Nicolaus  Borbouius  Vandoperanus  (Bourbon  von  Vandeu- 
ver),  geb.  1503,  gest.  nach  1550,  Philologe,  der  Erzieher  der 
Jeanne  d'Albret,  der  Tochter  der  Margaretha  von  Navarra,  war  nicht 
Protestant,  und  in  den  Index  gehörten  höchstens  seine  Nugae,  von 
denen  Bünemann  sagt:  graviter  invectus  est  in  monachos  et  aperte 
prodit  amorem  veritatis  evangelicae  (sie  stehen  übrigens  nicht  im 
Par.  51,  wo  man  sie  doch  zuerst  suchen  sollte).  Er  selbst  erklärt 
in  den  T^bulae  elemeutariae  pueris  ingenuis  necessariae,  Paris  1539: 
Sunt  hodie,  quorum  praepostero  judicio  inter  |iOvaxo|iax€iv  et  Gco- 
liaxeTv  parum  aut  nihil  interest.  At  noverint  illi,  me  cuivis  mona- 
chorum  ordini  tam  bene  velle  quam  quisquam  alius  hujus  temporis 
poetarum.  Es  ist  jedenfalls  eigen thümlich,  dass  er  in  die  1.  Cl.  ge- 
kommen ist,  während  Poggius,  von  dessen  Eacetiae  Gesner  sagt: 
opus  turpissimum  aquis  et  incendio  dignum  nemine  prohi beute,  in- 
gens  nefas,  non  semel  Impressum  est,  und  eine  grosse  Zahl  von 
ähnlichen  italienischen  Poeten  nur  in  der  2.  Cl.  stehen.  Uebrigens 
sind  Poggii  Florentini  et  Be  belli  Facetiae  aus  dem  Lov.  46  (Lov.  50 
fehlt  es)  in  den  Ven.  gekommen.  Im  Rom.  Ind.  stehen  sie  seit  P.  ge- 


1546  gemeint,  im  Par.  51  steht  der  vollständige  Titel  einer  Ausgabe  Paris 
1545,  die  ein  Nachdruck  der  Frankfurter  sein  wird.  Vgl.  Th.  Muther, 
Zur  Gesch.  der  RechUw.  S.  299.  412. 

1)  Stintzing,  Gesch.  der  Rechtsw.  I,  279. 


M.  Kling,  Nie.  Borbonius  u.  a.  121 

trennt  in  der  2.  Cl.,  letzterer  als  Henr.  Bebelius  und  nicht  bloss 
mit  den  Facetiae,  sondern  auch  mit  Institutio  puerorum  und  Trium- 
phus  Veneris, 

Von  Petrus  Mosellanus  ( Protegensis ,  Peter  Schade  aus 
Proteg  oder  Bruttig  an  der  Mosel)  wird  im  Lov.  und  in  den  Rom. 
und  span.  Indices  unbedingt  verboten* Paedologia  in  puerorum  usum 
conscripta,  ein  Büchlein  mit  lateinischen  Gesprächen  über  allerlei  im 
Gesichtskreise  der  Schüler  liegende  Gegenstände,  welches  zuerst  zu 
Leipzig  1518,  dann  oft  gedruckt  wurde  *).  Im  Yen.  steht  bloss 
Petrus  Mosellanus,  aber  im  Rom.  Ind.  ist  er  doch  nicht  in  die  1.  Gl. 
gekommen.  Er  war  ein  Erasmianer,  seit  1514  Professor  der  Elo- 
quenz in  Leipzig,  —  als  solcher  hielt  er  im  Auftrage  des  Herzogs 
Georg  die  Festrede  vor  der  Leipziger  Disputation  von  1519,  —  und 
starb  dort  1524  nach  dem  Empfang  der  katholischen  Sterbesacra- 
mente.  Gegen  seine  Oratio  de  variarum  linguarum  cognitione  pa- 
randa,  1518,  schrieb  der  Löwener  Theologe  Jaoobus  Latomus  (Masson) 
De  trium  linguarum  et  studii  theologici  ratione  dialogus  (an  theologo 
sit  necessaria  trium  linguarum  notitia),  1519  (abgedruckt  in  dessen 
Opera,  1550,  f.  157).  Diese  Oratio  haben  die  Löwener  aber  nicht 
verboten.  In  der  Paedologia  konnten  sie  doch  höchstens  einzelne 
Stellen  beanstanden ;  vielleicht  ist  sie  dadurch  verdächtig  geworden, 
dass  sie  von  Luther  und  Melanchthon  empfohlen  wurde;  vielleicht 
hat  man  aber  auch  nur  die  Ausgaben  verbieten  wollen,  in  denen 
Hegendorfs  Dialogi  pueriles  beigefügt  waren  (Strassburg  1521  u.  s.  w.). 

Von  Henricus  Cornelius  Agrippa  (1486 — 1536)  werden 
im  Lov.  verboten  die  beiden  Hauptschriften  De  [incertitudine  et] 
vanitate  scientiarnm  (1527)  nebst  Apologia  pro  eodem  Hbro  *)  und 
De  occulta  philosophia  (1531),  im  Lov.  58  auch  In  artem  brevem 
Raymnndi  Lnlli  commentaria,  im  Par.  51  auch  De  originali  peccato 
disputabilis  opinionis  declamatio  ad  Episc.  Cyrenensem  und  Epist. 
ad  Michaeiem  de  Arando,  Episc.  Sancti  Pauli.  Seit  P.  steht  er  im 
Rom.  Ind.  (auch  in  den  span.  Ind.)  in  der  1.  Cl.,  was  ja,  obschon 
er  seinem  äussern  Bekenntnisse  nach  Katholik  blieb,  wegen  des 
wenig  orthodoxen  Inhalts  seiner  Schriften  und  der  darin  vorkom- 
menden Ausfälle  gegen  Mönche  und  Scholastiker  und  der  Aensse- 
mngen  über  Bilderverehrung,  Cölibat  u.  s.  w.  erklärlich  ist'). 
Sixtus  von  Siena  polemisirt  auch  scharf  gegen  sein  Buch  ad  versus 
lamiarum  inquisitores  *), 

Von  dem  gekehrten  Phantasten  Guilelmus  Postellus  steht 
nichts  im  Lov.,  sondern  nur  Annotationes    incerti   authoris    in  Guil. 


1)  Raumer,    Gesch.  der  Pädagogik  (3),    I,   188.    0.  G.  Schmidt,  P. 
Mosellanus,   1867,  S.  24. 

2)  Apol.  adv.  oalumnias   propter  declamationem.  de  van.    sc.    et  ex- 
oellentia  verbi  Dei  sibi  per  aliquos  LovanicuBcs  theologistas  intentatas,  1538. 

3)  Manche  dieser  Stellen  in  dem  Buche   de  vanit.  sind   in  späteren 
Ausgaben  weggelassen;  s.  Clement  I,  81.  87.  Schelh.  Am.  lit.  I,  517. 

4)  Bibloth.  1.  5,  a.  78.  276. 


122  Löwener  Indices  1546.  1550. 

PoBtellum  de  orbis  terrae  concordia,  also  zu  der  Schrift  De  o.  t.  c. 
libri  4  (Basel  1544,  fol.),  die  als  das  beste  Werk  Posteis  gilt.  Im 
Par.  51  steht  nur  sein  Pseudonymes  Werk  TTavöevuJCTia.  Compo- 
sitio  omnium  dissidiorum  circa  aeternam  veritatem  [aut  verisimili- 
tndinem  versantium]  Elia  Pandoclieo  auctore,  Bas.  s.  a.,  bei  V.  nur 
Absconditorum  a  constitutione  mundi  clavis,  Bas.  s.  a.  Im  Köm. 
Index  steht  er  seit  P.  mit  seinem  rechten  Namen  und  als  Hellas 
Pandocheus  (seit  Tr.  mit  dem  Zusatz  qui  et  Postellus)  in  der  1. Gl. 
Er  hatte  -schon  1545  zu  Rom  im  Inquisitionsgefängnisse  gesessen 
und  war  von  der  Venetianischen  Inquisition  nur  freigelassen,  weil 
sie  ihn  als  verrückt  ansah.  Vor  seinem  Tode  in  einem  Kloster  zu 
Paris  (1581)  bekehrte  er  sich;  das  machte  aber  seine  vielen  Bücher 
nicht  besser,  von  denen  R.  Simon  sagt:  II  y  a  d'excellentes  choses, 
parcequ'il  n'avait  pas  toujours  son  acces  de  folie*).  —  Dass  man 
ihn  in  die  1.  Ol.  gesetzt,  hat  ihn  übrigens  selbst  sehr  geschmerzt. 
In  einem  Briefe  vom  Juli  1567')  schreibt  er  an  Hosius:  Gott  habe, 
um  ihn  zu  demüthigen,  zugelassen,  dass  er  unter  vielen  Schriften, 
die  auch  von  der  Sorbonne  „discutirf*  worden,  permulta  non  satis 
expolita  nee  cordato  viro  digna  veröffentlicht  habe.  So  sei  es  ge- 
kommen, dass  alle  seine  Schriften  auf  den  Index  gesetzt  worden. 
Er  denke  sein  bestes  Werk,  in  welchem  er  weniger  als  in  anderen 
geirrt)  de  orbis  terrae  concordia,  umzuarbeiten;  er  habe  früher  alles 
dem  Urtheil  der  Kirche  unterworfen  und  werde  das  immer  thuen. 
Er  sei  zwar  von  dem  Legaten  Pauls  IV.  und  den  assessores  trium- 
viri  Senatus  Veneti  für  verrückt  erklärt  und  „in  seinen  Büchern  zu 
Rom  proscribirt"  worden,  obschon  er  immer  alle  seine  Schriften  der 
römisch-katholischen  Kirche  unterworfen,  aber  er  wolle  lieber  sterben 
als  aufhören  katholisch  zu  sein. 

Von  Job.  Sleidanus  stehen  im  Lov.  50  nur  Orationes  duae, 
altera  ad  Carolum,  altera  ad  principes  Germaniae,  Strassburg  1544*); 
im  Lov.  58  werden  seine  sämmtlichen  Schriften  verboten.  Im  Rom. 
Index  steht  er  in  der  1.  Gl.  nicht  nur  mit  seinem  rechten  Namen, 
sondern  auch  mit  dem  angenommenen  Bapt  ist a  Las  denn s  (so  frei- 
lich erst  seit  Ben.,  vorher,  schon  im  Yen.,  Lasdemius  oder  auch 
Lasdesmius).  Unter  diesem  Namen  waren  die  zwei  Reden  bereits 
1541  und  1544  einzeln  deutsch  erschienen;  von  der  zuerst  er- 
schienenen „Oration  an  alle  Stende  des  Reichs,  vom  römischen 
Nebenhaupt,  im  Keyserthumb  erwachsen'^  auch  eine  italienische 
Uebersetzung :  II  capo  finto  nuovamente  dalla  iingua  tedesca  nella 
italiana  trade tto  .  .  Rom  (?)  1544,  die  bei  Gasa  und  seit  P.  in  der 
3.  Gl.  steht*).     Eine    spanische  Uebersetzung   der  lateinischen  Aus- 


1)  Lettres  I,  217.  Vgl.  Nie.  8,  295. 

2)  Cyprianus,.  Tabularium  p.  437. 

3)  Zwei  Reden  an  Kaiser  und  Reich  von  Johannes  Sleidanus.    Neu 
herausg.  v.  Ed.  Böhmer  (145.  Publ.  des  Litt.  Vereins),  1879. 

4)  Im  Pariser  Index    von  1551  steht  auch:  D'un  nonveau  ohef  qui 
au  temps  des  Empereurs    s'eleva    ä  Rome.    Livre  contenant,  comment  et 


Gull.  Postellus,  Jo.  Sleidaiius  u.  a.  123 

gäbe,  Dos  informaciones  muy  utiles,  la  una  dirigida  a  la  Maje- 
Btad  del  Emp.  Carlo  V.  .  .  y  la  utra  a  los  eKtados  de!  Imperio,  y 
agoro  presentadas  al  Cath.  Key  Don  rhiiipe  .  .  .  S.  1.  (Genf)  1559, 
von  Juan  Perez  ^),  kam  erst  1 608  auf  den  Index. 

Im  Index  von  1546  steht  Hermannus  Hessus  adjunotus 
Sebaldo  Heyden,  1550  ist  beigefügt:  non  reprobato,  also  irgend  eine 
Sohrift  von  Hermannus  Hessus,  die  mit  einer  unverfänglichen  SchrÜ't 
von  Seb.  Heyden  zusammen  gedruckt  war.  Bei  V.  51  werden 
sämmtliche  Schriften  von  Herm.  Hessus  verboten  und  seit  P.  steht 
er  in  der  1.  Cl.  Es  wird  Herm.  Schottenius  Hessus  sein,  von  dem 
Gresner  einige  Schriften  verzeichnet^).  Aber  auch  Seb.  Heyden 
steht  seit  P.  in  der  1 .  Gl. ;  er  hatte  sich  auch  schon,  als  die  Löwe- 
ner  ihn  ausdrücklich  zu  den  auctores  non  reprobati  zählten,  der 
Reformation  angeschlossen  und  schon  1524  mit  dem  Franciscaner 
Caspar  Schatzgeyer    eine  Fehde    über  das  Salve  Regina  gehabt^). 

Aehnlich  werden  im  Lov.  50  nur  verboten  Sententiae  pueriles 
additae  Leonardo  Culman  de  vera  religione,  aber  im  Lov.  58 
mehrere  theologische  Schriften  von  Culmann  selbst,  dessen  Confa- 
bolatio  .  .  hominis  evangelici  et  papistici  de  verae  religionis  arti- 
cnlis  schon  1545  erschienen  war^).  Die  Sententiae  pueriles 
stehen  übrigens  seit  P.  ohne  weitern  Zusatz,  als  ein  besonderes 
Buch  in  der  3.  GL,  seit  Ben.:  S.  p.  sive  seorsum  sive  additae  libro 
L.  C.  de  vera  rel.  *). 

Im  Lov.  stehen  auch  mehrere  psendonyme  Schriften.  Statt 
diese  in  die  2.  Cl.  zu.  setzen,  hat  P.  den  angenommenen  Namen,  — 
und  zwar  in  der  Regel  ohne  Beifügung  des  richtigen,  deA  man  in 
den  meisten  Fällen  in  Rom  nicht  kennen  mochte,  —  in  die  1.  Cl. 
gesetzt,  obschon  unter  diesem  Namen  fast  ohne  Ausnahme  nur  eine 
einzige  Schrift  erschienen  war  (ebenso  wurde  es  auch  mit  anderen 
Pseudonymen  gehalten) :  Sententiae  ex  doctoribus  coUectae  per  A  n- 
tonium  Anglum  |quas  Papistae  valde  prudenter  hodie  damnant, 
Witt.  1530],  Seit  Tr-  ist  im  Rom.  Ind.  dem  Namen  Ant.  Anglus 
beigefugt:  auctor  libri  de  origine  missae.    Mit  seinem  wahren  Namen 


par  quels  moyens  s'est  elevee  la  Papaulte,  la  decadcnco  d'icellc,  ses  mer- 
veilleuses  pratiques,  et  cu  sommc  ce  quo  l'on  en  pcult  de  ce  tcmps. 
1543  (nicht  bei  Böhmer). 

1)  Boehmer,  Bibl.  Wiffen.  II,  67.  90. 

2)  Ludus  imperatorius  s.  caesareus,  continens  urobraticam  imaginem 
herum  temporum.  . .  .  aut.  H.  Schottenio  Hesso,  Col.  1621*,  enthält  einige 
Ausfälle  gegen  den  Cölibat. 

3)  A.  D.  B.  12,  362.  —  ^Das  Salve  regina,  nach  dem  richtscheyt, 
das  da  hayst  Graphi  theopneustos,  ermessenu  vnnd  abgericht",  1524,  6  Bl.  4. 
(Kuczynski  No.  995)   wird  die  bei  Fris.  erwähnte  Schrift  sein. 

4)  Kuczynski  No.  3073. 

5)  Es  werden  Cnlmanns  Sententiae  philosophicae  s.  versus  poetarum 
morales  in  puerorum  usum  collecti  (Nürnb.  1542,  8)  sein. 


124  Löwener  Indices  1546.  1550. 

Robertus  Barnes  steht  der  Verfasser  seit  P.  in  der  1.  Cl.  — 
Charicii  Oogelii  religionis  antiquae  et  vere  christianae  potissima 
capita,  angeblich  von  Zwingli.  —  Firmiani  Chlori  praef.  et 
annotationes  in  D.  Chrysostomum  de  dignitate  sacerdotali;  im  Köm. 
Ind.  seit  P.  F.  Chi.,  qui  et  Viretus,  schwerlich  richtig.  —  Pbilo- 
theus  Irenaeus  in  Apophorismis ;  das  Bach  heisst:  En  habes 
lector  ex  Ambrosio,  Augustino^  Lactantio  et  caeteris  ortliodoxis  an- 
toribus  Collectanea  s.  Aphorismos  .  .  .  per  Ph.  Ir.  Eupolitanum, 
1542  .  Seit  P.  steht  Ph.  Ir.  Eupolitanus  in  der  1.  Cl.,  und  dann 
noch  das  einzige  unter  diesem  Namen  erschienene  Buch,  allerdings  in 
der  corrumpirten  Form  Hirenaei  Tripolitani  Aphorismi  etc.  in  der  2. 

Unter  den  anonymen  Schriften  steht  kurzweg  Onus  Eccle- 
siae,  obschon  dieses  merkwürdige  Buch  zwar  zuerst  anonym  (Onus 
Ecclesiae,  opus  compilatum  est  a.  1519,  sed  in  lucem  editum  .  .  . 
Landsshute  1524),  aber  schon  in  einer  Kölnischen  Ausgabe  von  1531 
als  Rev.  in  Christo  Patris  ac  Dni,  D.  Johannis  olim  episcopi  Che- 
mensis  .  .  .  Onus  Ecclesiae  erschienen  war,  —  der  Verfasser  heisst 
freilich  Berthold  Pirstinger,  war  Bischof  von  Chiemsee  1 508 — 1523 
und  lebte  nach  seiner  Resignation  noch  bis  1543').  Auch  in  den 
Römischen  Indices  steht  seit  P.  einfach  Onus  Ecclesiae,  seit  Ben.  ist 
es,  wohl  nur  durch  ein  Versehen,  weggelassen. 

Ausserdem  sind  aus  dem  Lov.  50  noch  folgende  Schriften  in 
die  3.  Cl.  des  Rom.  Ind.  gekommen: 

Disputatio  inter  clericum  et  militem  super  potestAte  prae- 
latis  Ecclesiae  atque  principibus  terrarum  commissa  [sub  forma  dia- 
logi],  zuerst  1475,  noch  mehrere  male  im  15.  Jahrb.,  1498  unter 
Occams  Namen  gedruckt,  nicht  von  diesem,  sondern  unter  Bonifaz  VIIL, 
wahrscheinlich  1303,  vielleicht  von  Pierre  Dubois,  in  Frankreich 
verfasst^).  —  Im  J.  1376  oder  1377  erschien,  dem  König  Karl  V. 
von  Frankreich  gewidmet,  wahrscheinlich  von  seinem  Rathe  Philipp 
de  Maziöre  verfasst,  die  Schrift  Songe  du  vergier  (eine  nächtliche 
Vision  in  einem  Garten),  in  der  bei  den  ersten  36  Capiteln  die 
Disputatio,  bei  den  folgenden  meist  Occams  Dialoge  zu  Grund«  ge- 
legt sind.     Le  Songe  du  vergier  wurde  schon  1481  französisch  ge- 


1)  Bcrtholds,  Bischofs  von  Chiemsee,  Tewtsche  Theologey.  Neu 
herausg.  von  Wolfg.  Reitkmcier,  1852,  S.  IX.  Döllinger  im  Bist.  Jahrb. 
1871,  360.  In  der  Kölnischen  Ausgabe  sind  einige  kräftige  Stelleu  weg- 
gelassen. Sugeuheim,  Baierus  Kirchen-  und  Volkszustande,  1842,  S.  14,  — 
Die  Stelle,  an  der  er  Luther  erwähnt,  lautet  c.  10  §  1:  Ut  autem  indul- 
geutiarum  aliqua  habeatur  notitia,  referam  qualiter  Martinus  Lutherus, 
otsi  alias  multa  temerarie  ac  coutumcliose  scribero  praetendit,  tarnen  poe- 
narum  materiam  per  veuias  remittendarum  in  quiuquo  mcmbra  acutis- 
sime  distinxit. 

2)  Riezler,  die  lit.  Widersacher  der  Päpste  S.  145.  Schulte,  Gesch. 
I,  371. 


t'seudonyme  und  anonyme  Schriften.  125 

druckt,  lateinisch  zu  Paris  1516:  Aureus  lihellus  de  utraqne  po- 
testate,  temporali  sc.  et  spirituali,  ad  hunc  usque  diem  nunquam 
Titas:  Somnium  Yiridarii  vulgariter  nuncupatus,  fonnam  tenens 
dyalogi  etc.  *).  —  Bei  P.  stehen  in  der  3.  Cl.  Disputatio  (aus  Lov.) 
und  Yiridarii  Somnium  de  potestate  Papae  et  principum  saecularium 
(aas  Med.  Yen.).  Seit  Tr.  unrichtig:  Disput.  .  .  .  alias  Somnium 
Yiridarii  und  Somnium  Yirid.  alias  Disput.  .  .  .  und  Yirid.  Somn. 
de  pot.  .  .  .  Erst  durch  Ben.  sind  die  richtigen  Angaben  wieder 
hergestellt:  Disputatio  und  Libellus  aureus. 

Eines  der  vielen  Curiosa  in  der  Greschichte  des  Index  ist, 
dass  in  den  Löwener  Indices,  dann  bei  Casa,  Med.  Yen.,  seit  P.  im 
Rom.  und  seit  Y.  51  im  span.  Index  bis  auf  diesen  Tag  (von  Druck- 
fehlern abgesehen)  unverändert  steht:  Anatomia  excnsa  Marpurgi 
per  Eucharium  Cervicomum.  Auf  dem  Titel  des  Buches  ist  der 
Yerfasser  genannt:  Jo.  Dryander  (Eichmann),  1535 — 60  Prof.  der 
Medicin  und  Mathematik  in  Marburg  ^).  Es  ist  nicht  nur  schwer  zu 
sagen,  warum  noch  jetzt  das  Buch  verboten  ist,  welches  nur  der- 
jenige, der  sich  für  Geschichte  der  Medicin  oder  des  Holzschnittes 
interessirt,  in  die  Hand  nehmen  wird,  sondern  auch,  warum  es  die 
Löwener  verboten  haben  ^).  In  Rom  hat  man  vielleicht  gemeint,  es 
sei  nicht  eine  anatomische  Abhandlung,  sondern  ein  ähnliches  Buch 
wie  die  seit  P.  unmittelbar  dahinter  stehende  Anatomia  della  messa. 

Annotationes  piae  et  lectu  dignissimae  in  acta  Concilii 
Trid.,  —  der  richtige  Titel  ist:  Acta  Concilii  Trid.  a.  1546  cele- 
brati,  una  cum  annot.  [piis  et  1.  digniss.  Item  Ratio,  cur  qui  con- 
fessionem  Aug.  profitentur  non  esse  assentiendum  iniquis  Conc.  Trid. 
sententiis  judicarunt:  per  Ph.  Melanchthonem.    S.  1.  (Basel)  1546]. 


1)  Riezler  S.  275.   Friedberg,  Zts.  f.  K.-R.  VIII,  79.  Brunet  V,  439. 

2)  A.  D.  B.  6,  440.  Strieder,  Hess.  Gel.-Gesch.  III,  237.  Der  Titel 
ist:  Anatomiae,  h.  c.  corporis  humani  dissectionis  pars  prior,  in  qua  sin- 
gula  quac  ad  caput  spectant  recensentur  mcmbra,  atqiio  singulac  part<»s, 
singulis  suis  ad  vivum  commodissimc  cxprcssis  figuris,  deliniantur  [sie]. 
Omnia  recens  nata.  Per  Jo.  Dryandrum  medicum  et  mathematicum  .... 
1537.*  36  Bl.  4.  (Es  ist  nur  diese  Pars  prior  erschienen).  —  Im  Liss. 
Ind.  von  1624  steht  Anatomia  Jo.  Dryandri  Marpurgi  excusa  1537,  id 
qood  opus  sine  nomine  auctoris  prohibetur  in  Rom.  Ind.  lit.  A.  Davon  hat 
man  aber  nicht  einmal  unter  Ben.  Notiz  genommen.  • 

3)  Vielleicht  wegen  einiger  in  der  Vorrede  vorkommenden  Lob- 
sprücbe  auf  den  Landgrafen  Philipp  und  wegen  der  Stelle:  Pontificum 
summa  decreta  in  aperto  est  quantum  honoris  defunctorum  concedant  cor- 
poribus.  Quanto  studio,  ad  superstitionem  etiara  usque  pio,  sepultnram 
hactenus  exooluerit  sacerdotalis  ordo  novimus.  Tamen  si  nspiam  1>ene, 
hie  optime  papistarum  dccretum  statuit,  ut  medicis  mortuornm  corpora 
propter  anatomicnm  negotium  impune  atque  magno  cum  honore  liceat 
dissecare. 


126  Löwener  Indices  1546.  1550. 

19  Bl.  8.  Nur  die  letztere  Schrift  ist  von  Melauchtlion,  die  Anno- 
tationen zu  den  6  ersten  Sitzungen  des  Trienter  Concils  Bind,  nicht 
von  Vergerio,  sondern  von  dem  Spanier  Francisco  Enzinas ').  Der 
Compilator  des  Ven.  scheint  das  Schriftchen  vor  sich  gehabt  zn 
haben,  hat  aber  Acta  und  Ratio  besonders  aufgeführt,  und  so  stehen 
sie  seit  F.  im  Rom.  Ind.,  als  wären  es  zwei  Schriften.  P.  nahm 
aus  Lov.  auch  den  ungenauen  Titel  Annotationes,  den  Ven.  durch 
den  genauem  ersetzt  hatte,  auf,  und   erst  Ben.  hat  jenen  gestrichen. 

Die  Geograph ia  universalis  per  Henricum  Petri  Basileae, 
welche  aus  den  Löwener  Indices  in  die  Römischen  übergegangen 
ist  und  noch  heute  so  darin  steht,  kann  nichts  anderes  sein  als 
Sebastian  Münsters  Cosmographia  universalis,  1544. 

Unter  den  anonymen  Schriften  stehen  hier  und  darum  auch  in 
den  folgenden  Indices  auch  Loci  omnium  fere  capitum  evangeliorum. 
Erst  Ben.  hat  den  Titel  etwas  berichtigt  und  beigefügt  Opus  Ottonis 
Brunfelsii,  das  Buch  aber  sonderbarer  Weise  unter  Loci  stehen 
lassen.  —  Auch  die  Vitae  patrum  cum  praefatione  Lutheri  sind 
erst  von  Ben.  ihrem  Verfasser  Georg  Major  zugetheilt  und  auch 
unter  dessen  Namen  gesetzt  worden:  Vitae  patrum  in  usnm  mini- 
strorum  verbi  [repurgatae  fehlt  bei  Ben.]  c.  praef.  M.  L.  [1544]. 
Dagegen  ist  der  Titel  Summaria  incerti  authoris  in  Smaragdum 
super  evangelia  et  epistolas  totius  anni  tam  separatim  quam  cum 
dicto  authore  impressa  von  Ben.  nur  etwas  berichtigt  worden,  ob- 
schon  man  schon  aus  Gesner  sehen  konnte,  dass  es  Caspar  Hedio 
war,  der  diese  Ausgabe  der  Postille  des  Abtes  Smaragdus,  aus  dem 
9.  Jahrhundert,  besorgte  (Strassb.  1536). 

Auch  folgende  wichtige  Werke  sind  aus  dem  Lov.  in  den  Rom. 
'(und  Span.)  Index  gekommen:  Catechismus  parvus  pro  pueris  in 
fscholis  nuper  auctus,  ohne  Zweifel  eine  Ausgabe  von  Luthers  Ca- 
techismus; —  Christianae  scholae  epigrammatum  11.  2  ex  variis 
Christ,  poetis  decerpti  [in  usum  adolescentulorum],  Bas.  1539,  her- 
ausgegeben von  Job.  Gast,  seit  P.  im  Rom.  Index  zweimal,  als 
Christ,  scholae  ep.  und  Epigr.  11.  2  ehr.  sectae,  bis  Ben.  den  einen 
Titel  strich  (er  hat  auch  d.  c.  beigefügt) ;  —  Precationes  biblicae, 
Antw.  per  Jo.  Crinitum  et  Mart.  Caesarem;  von  Ben.  ist  der  Titel 
vervollständigt:  Pr.  b.  sanctorum  patrum  illustriumque  virorum  et 
mulierum  utriusque  Test.,  von  0.  Brunfels ;  im  Par.  51  unter  0 
steht  eine  französische,  im  Antw.  App.  unter  G  eine  flämische  Ueber- 
setzung ;  —  Precationes  christ.  ad  imitationem  psalmorum  oompo- 
sitae,  Lyon  1545.. 

lieber  das  Verzeichniss  der  verbotenen  Bibeln  bemerkt  die 
Vorrede  der  theologischen  Facultät  von  1546:  in  einigen,  besonders 
in  wälschen  und  deutschen,  sei  der  Sinn  durch  falsche  Uebersetzung 
oder  durch  Zusätze  oder  Auslassungen  corrumpirt;  andere  gaben  an, 
sie  folgten  der  Vulgata,  mengten  aber  Dinge  aus  dem  Griechischen 


1)  Strobel,  N.  Beitr.  V,  2,  231.  Zts.  f.  bist.  Th.    1870,  395. 


Verbotene  Bibeln.  127 

ein ;  in  einigen  Bei  die  UeberRetzung  gut,  seien  aber  von  den  Druckern 
Bohlechte  Vorreden,  Noten  u.  dgl.  beigefügt,  z.  B.  eine  Vorrede  zum 
Job  von  J.  Brenz,  als  Vorrede  zu  den  Briefen  Pauli  eine  Schrift 
von  Melanchthon,  ohne  Nennung  der  Namen  ;  mitunter  enthielten 
auch  die  Summarien  zu  den  einzelnen  Capiteln  oder  die  Randbemer- 
kungen Irrthümer,  wie  z.  B.  an  einer  Stelle  beigefügt  sei :  Gm 
Bpyse  ende  dranck  es  niemand  te  verordeelen,  mit  Anspielung  auf 
das  kirchliche  Fastengebot. 

Das  Verzeichniss  der  lateinischen  Bibeln  von  1546  enthält  25 
Bibeln  und  3  Neue  Testamente,  mit  dem  Schlüsse:  „und  ähnliche '^ ; 
in  dem  von  1550  ist  nur  eine  Bibel  (die  von  Roh.  Stephanus  von 
1545  cnm  duplici  translatione  et  annotationibus)  beigefügt;  das  Ver- 
zeichniss ist  aber  hier  nach  den  Druckorten  geordnet  (Paris,  Lyon, 
Antwerpen,  Basel,  Zürich).  Fast  alle  Ausgaben  sind  ohne  Zweifel, 
wie  der  Zusatz  cum  ipsius  indice  zeigt,  wegen  der  Indices  und  ähn- 
licher Zuthaten  verboten.  Mitten  unter  den  Bibeln  steht  darum 
auch  Index  bibliorum  impressus  Coloniae  in  aedibus  Quentellianis 
a.  1529.  Den  Schluss  bilden  die  Biblia  cum  annotationibus  Seb. 
Mnnsteri,  Basel  1 535  und  Biblia  ejusdem  Munsteri  cum  .  .  .  praefa- 
tione  Kenr.  BuUingeri,  Zürich  1539.  —  Biblia  Lugd.  1542 
apnd  Hagonem  a  Porta  (auch  bei  P.)  wird  die  Ausgabe  der  Biblia 
8.  ex  Sanctis  Pagnini  translatione  sein,  die  bei  Sand.  p.  82  expur- 
girt  wird.  Sie  ist  von  Michael  Servedo  besorgt,  der  eigenhändige 
Randnotizen  des  Verfassers  benutzt,  aber  auch  eigene  Anmerkungen 
and  eine  Vorrede  beigefügt  hatte  *).  —  Hinter  den  lateinischen 
Bibeln  steht  unter  der  üeberschrift  „Griechische  Bibeln"  Biblia 
graeca  Argentorati  apud  Wolfium  Cephaleum  a.  1525  cum  praefa; 
tionibns  Jo.  Loniceri  et  inscriptionibus  ac  partitionibus  libris  biblio- 
rum praeüxis.  —  Von  den  lateinischen  Ausgaben  des  N.  T.  werden 
verboten  die  von  Rob.  Stephanus,  Paris  1543,  die  von  Martin  Me- 
ranus,  Antw.  1541,  und  N.  T.  Antw.  per  Jo.  Batman  a.  1541  cum 
cujusdam  doctissimi  (Melanchthons,  s.  o.)  declaratione  brevi  de  evan- 
gelii  et  legis  differentia  epistolis  Pauli  praeposita. 

In  der  Abtheilung  „deutsche  Bibeln'*  (Bibles  en  thiois  ou 
flaman)  stehen  nur  Antwerpener  Ausgaben:  von  Jac.  Liesveldt 
1542«),  Wilh.  Vorsteman  1528,  29,  44  und  45,  Heinr.  Petersen 
1541.  Vom  N.  T.  werden  19  Ausgaben  verboten,  auch  meist  zu 
Antwerpen  gedruckt  (3  von  Liesveldt),  eine  zu  Leyden,  eine  zu 
Köln  bei  Job.  Gymnich  1531,   einige   ohne   Angabe  des  Druckorts, 


1)  Trechsel,  Antitrin.  I,  113.  Im  Lisa.  81  wird  die  Beseitigung  der 
„gottlosen  und  jüdischen"  Randnoten  verordnet,  die  von  irgend  einem 
verdammten  Autor  beigefügt  seien,  wie  die  zu  der  Psalmenstelle:  Fode- 
mnt  manus  roeas  et  pedes  meos. 

2)  Dieser  Ausgabe  liegt  Luthers  üebersetznng  zu  Grunde.  Liesveldt 
wurde  1545  hingerichtet  wegen  der  Randnoten :  „Die  Seligkeit  des  Menschen 
kommt  allein  durch  Christus^  u.  dgl.  Gerdes,  H.  Ref.  III,  56. 


128  Kölner  Synoden  1549.  1550. 

eine  ohne  Angabe  des  Druckers,  Ortes  und  Jahres,  „mit  einer  Er- 
mahnung an  alle  Christenmenschen,  fleissig  das  Evangelium  zu 
lesen."  —  In  der  letzten  Abtheilung  stehen  2  wälsche  Bibeln  (Ant- 
werpen 1534  und  1541)  und  4  Neue  Testamente  (eins  Antw.  1540 
und    drei  1543). 

Dem  Yerzeichniss  der  Schulbücher  ist  in  dem  Plaoat  von  1546 
die  Bemerkung  vorausgeschickt :  nachdem  die  Lehrer  die  Kinder  das 
Alphabet,  Pater  noster,  Ave  Maria,  den  Glauben,  das  Confiteor  und 
die  7  (Buss-)Psalmen  gelehrt,  dürften  keine  anderen  als  die  hier 
verzeichneten  Bücher  gebraucht  werden.  Es  sind  einige  lateinische 
und  griechische  Grammatiken,  —  auch  die  Syntaxis  des  Erasmus  — 
das  Compendium  in  grammaticam,  dialecticam  et  rhetoricam  von 
Job.  Rivins,  Dialectica  Caesarii,  Dialectica  et  rhetorica  Kud.  Agri- 
colae,  lateinische  und  griechische  Classiker,  Topica  Boetii,  auch  die 
sonn-  und  festtäglichen  Evangelien  lateinisch,  die  aber  nur  gramma- 
tisch erklärt  werden  sollen,  und  die  Hymni  servientes  tempori.  In 
dem  Yerzeichniss  von  1 550  sind  die  Classiker  weggelassen,  die  an- 
deren Bücher  mit  Beifügung  von  einigen  neuen  unter  folgende  Ru- 
briken geordnet:  Grammatiker,  lateinische,  griechische  und  hebräi- 
sche (letztere  nicht  1546),  Oratores  (Rhetoriken,  darunter  Erasmi 
Copia  et  de  conscribcndis  epistolis,  De  civilitate  morum,  Apophtheg- 
mata,  Similia,  Epitome  Laurcntii  Vallae),  Poetae  und  Dialectici. 
Die  Universität  fügt  dem  Yerzeichniss  die  Bemerkung  bei :  wenn 
jemand  sich  beklage,  dass  er  mit  seinen  Büchern,  die  er  heraus- 
gegeben oder  herausgeben  wolle,  ausgelassen  sei,  so  möge  er  sich 
an  den  Kaiser  wenden. 


13.     Verordnungen  der  Kolnischen  Synoden  von 

1549  nnd  1550. 

Auf  einer  1549  zu  Köln  unter  dem  Erzbischof  Adolph  von 
Schauenburg,  dem  Nachfolger  des  Hermann  von  Wied,  gehal- 
tenen Provinzialsynodc  wurde,  —  mit  Rücksicht  darauf,  dass 
„einfältige  und  angelehrte  Pfarrer,  denen  es  nicht  gegeben  ist, 
Reines  vom  Unreinen  zu  unterscheiden,  Bücher  über  religiöse 
Dinge  kaufen,  wie  sie  ihnen  eben  vorkommen,  namentlich  solche, 
die  anlockende  Titel  haben,  wie  die  Predigten  der  Gegner  nnd 
ihre  Commentare  zur  h.  Schrift,"  —  allen  Gläubigen,  nament- 
lich den  Predigern,  unter  Androhung  des  Anathems  geboten, 
sich  nicht  nur  vor  den  Büchern  zu  hüten,  die  aus  der  Werk- 
stätte Luthers,  Bucers,  Calvins,  Oecolampads,  Bullingers^  Franz 
Lamberts  und  Phil.  Melanchthous  gekommen  sind,   von  denen 


Kölner  Synoden  1549.  1550.  129 

es  bekannt  ist,  dass  sie  alle  ibre  ISebriften  beransgegeben,  um 
die  Lente  zu  täuscben  und  vom  wahren  Glauben  abwendig  zu 
machen^  sondern  auch  zu  fliehen  Corvinus,  Capito,  Brentius, 
Pomeranus,  Pellicanus,  Musculus,  Sarcerius  und  Christoph  Hegen- 
dorpbinus,  Osiander,  Spangenberg,  Oldendorp,  Hermann  Bonnus, 
Hedio  und  seine  abscheulichen  Supplemente  (pestilentissima 
supplcmenta)  zur  Kirchengeschichte,  das  Chronicon  des  Sebastian 
Franck  und  was  derselben  Sorte  (ejusdem  farinae)  ist,  bis  wir 
ihnen  durch  ein  vollständigeres  Verzeichniss  (pleniori  catalogo) 
die  in  dieser  Zeit  herausgegebenen  verderblichen  Bflcher  be- 
zeichnen werden  >). 

Das  in  Aussicht  gestellte  vollständigere  Verzeichniss  ist 
nicht  erschienen.  Bis  zu  dem  Münchener  Index  vom  J.  1582 
ist  das  Kölnische  Verzeichniss  von  1549  der  einzige  in  Deutch- 
land  entstandene  Index  geblieben.  Auf  der  im  folgenden  Jahre 
zu  Köln  gehaltenen  Diöcesansynode  wurden  aber  einige  Ver- 
ordnungen über  die  Beseitigung  ketzerischer  Schriften  und  über 
die  in  den  Schulen  zu  gebrauchenden  Bücher  erlassen. 

Das  1549  verbotene  Chronicon  von  Seb.  Franck  ist  die  1531 
erschienene  „Chronica,  Zeitbnch  und  Geschichtsbibel";  mit  Hedio's 
„Supplementen  zur  Kircliengeschichte**  wird  die  Fortsetzung  der 
Chronica  Abbatis  Urspergensis  gemeint  sein  (s.  o.  S.  109),  auf  welche 
die  Bezeichnung  wenigstens  besser  passt,  als  auf  die  „Chronika  der 
alten  christlichen  Kirchen  Eusebii,  Sozomeni  .  .  .  verdeutscht" 
(1530)  oder  auf  das  „Chronicon  Germanicum  oder  Beschreibung 
aller  alten  christlichen  Kirchen**    (bis  1545). 

Auf  der  im  J.  1550  gehaltenen  Diöcesansynode  wurden  die 
Aebte,  Prälaten  und  Dechanten  beauftragt,  nachzusehen,  welche 
Bücher  Geistliche  und  Laien  benutzten,  und  die  ,, ketzerischen,  ver- 
dächtigen oder  durch  Ketzer  cormmpirten**  zu  beseitigen  und  die- 
jenigen, welche  die  Ablieferung  derselben  verweigerten,  dem  Erzbischof 
oder  seinen  Visitatoren  anzuzeigen  *).  In  der  auf  dieser  Synode  pro- 
mulgirten  Instruction  für  die  Visitation  der  Erzdiöcese  wird  das  Ver- 
bot der  oben  genannten  Schriftsteller  wiederholt  mit  dem  Schlüsse : 
„und  die  Bücher  aller  dem  Lutherthum  oder  irgend  einer  Secte  An- 
hangenden oder  der  katholischen  Kirche  irgendwie  Femstehenden. 
Dieser  Censur  unterliegen  auch  die  deutschen  Psalmengesänge  (psal- 
morum  cantiones),  welche  vielfach  untreu  und  gegen  den  Sinn  der 
h.  Schrift   übersetzt  worden    sind".     Dann  wird   die  Visitation   der 


1)  Hartzheim,   Conc.  Germ.  VI,  637.    Vgl.  Zts.  f.  Philos.  und  kath. 
Theol.  29,  165. 

2)  Hartzh.  VI,  617. 

Bensob.  Index.  9 


180  Kölner  Synoden  1549.  1550. 

Bibliotheken,  Buchläden  und  Druckereien  und  die  ConfiRcation  und 
Verbrennung  der  etwa  gefundenen  „von  Ketzern  herausgegebenen 
und  von  dem  Kaiser  oder  dem  Provinzialconcil  verbotenen **  Bücher 
angeordnet.  (Das  oben  S.  8G  erwähnte  Mainzer  Concil  vom  J.  1549 
verordnet  nur  eine  Visitation  der  Bibliotheken  der  Pfarrer  und  Pre- 
diger und  die  Wegnahme  der  dort  gefundenen  gefiihrlichen  und  der 
Ketzerei  verdächtigen  Bücher.)  Den  Buchhändlern  soll  ein  Ver- 
zeichniss  der  verbotenen  Bücher  eingehändigt  und  eingeschärft  wer- 
den, fortan  keine  Bücher  zu  verkaufen,  die  nicht  gemäss  den  De- 
creten  des  Provinzialconcils  geprüft  und  zugelassen  seien.  Zuletzt 
wird  noch  einmal  darauf  hingewiesen,  dass  die  häretischen  Postillen 
namentlich  den  Pfarrern  unter  Androhung  strenger  Strafen  verboten 
seien,  und  denselben,  bis  eine  approbirte  Postille  erschienen,  der 
Gebrauch  folgender  Bücher  empfohlen:  von  den  alten:  Ghrysostomus 
zu  Matth.,  Job.  und  den  Paulin.  Briefen;  der  ganze  Theophylakt, 
Chrysostomi  abbreviator;  Augustinus  zu  Job.  und  dessen  Sermones 
de  tempore  et  de  sanctis,  „wenn  ein  Separatabdruck  derselben  aus 
dem  10.  Bande  seiner  Werke  zu  haben  ist^ ;  Beda  zum  N.  T. ;  Ho- 
miliarius  Doctorum  Albini  s.  Alcuini;  die  Oatena  aurea  des  Thomas 
von  Aquiu  und  sein  Commentar  zum  h.  Paulus;  —  von  den  neue- 
ren: die  Postille  des  Lansperg,  qnae  simplicissima  est;  die  Sermones 
des  Clichtoncus  nebst  seinem  Elucidatorium  in  hymnos  et  prosas 
ecclesiasticas ;  die  Postillen  von  Job.  Eck,  Hoffmeister,  dem  Minor! ten 
Roy,  dem  F.  Heinr.  Helmes  Germipolitanus;  Titelmanns  Psalmen- 
Commentar.     „Auch  sollte  keinem  Pfarrer  der  Damascenus  fehlen"  *). 

Das  Provinzial-Concil  von  1549  bestimmt  nur:  es  sollten  in 
den  Schulen  keine  obscönen,  verdächtigen  oder  heterodoxen  Bücher 
gebraucht  werden,  kein  Autor,  der  nicht  von  dem  Decanus  Artium 
der  nächsten  katholischen  Universität  oder,  wenn  die  Schule  von 
einer  solchen  entfernt  sei,  von  einem  gelehrten  Prälaten  oder  einem 
andern  von  dem  Bischof  dazu  bestimmten  gelehrten  Mann  approbirt 
sei.  Unter  Androhung  des  Anathems  wird  verboten  der  Grebrauch 
solcher  Bücher,  die  zur  Irreleitung  der  Jugend  geschrieben  zu  sein 
scheinen,  wie  gewisse  Lehrbücher  der  Grammatik,  Dialektik  und 
Khetorik,  in  welchen  die  Beispiele  vielfach  von  den  verkehrten  Dog- 
men der  Gegner  hergenommen  sind,  damit  die  nichts  ahnende  Jugend 
die  Dogmen  der  Ketzereien  und  Secten  mit  den  Artes  einsauge  ; 
desgleichen  gewisse  Gesprächsformulare  (familiarium  colloquiorum 
formulae)  voll  Mass  gegen  den  Mönchstand  und  voll  Verachtung 
gegen  die  kirchlichen  Ceremonien.  Schliesslich  wird  die  Anfertigung 
eines  Verzeichnisses  der  in  den  Schulen  zu  gebrauchenden  Bücher 
in  Aussicht  gestellt,  welches  auch  den  Comprovinzialbischöfen  mtt- 
getheilt  werden  solle*). 

In  der  auf  der  Diöcesansynode  von  1550  publicirten  Instmetion 
für  die  Visitation  der  Erzdiöcese  werden  diese  Bestimmungen  wieder- 
holt, aber  Melanchthon  und  Spangenberg  ausdrücklich  als  Verfasser 


1)  Hartzheim  VI,  640.  2)  Hartzheim  VI,  638. 


Bücherverboie  in  Spanien  1621 — 51.  181 

solcher  yerwerÜichen  Schulbücher  genannt  und  der  Bestimmung  über 
die  Golloquia  die  Bemerkung  beigefügt :  „Von  diesem  Fehler  sind 
auch  einige  aus  des  Erasmus  Golloquia  nicht  frei,  die  darum  auch 
von  den  Parisern  getadelt  worden  sind."  Ferner  wird  ein  Ver- 
zeichniss  der  in  den  Schulen  zu  gebrauchenden  Bücher  mitgetheilt  *). 
Es  stimmt  durchgängig  mit  dem  Löwener  vom  J.  1546  überein:  es 
fehlt  aber  das  Compendium  des  Job.  Rivius,  dafür  werden  die  Gram- 
matik von  Aldus  Manutius  oder  von  Perottus,  die  Dialektik  von 
Titelmann  oder  Job.  Perionius  und  die  Prodidagmata  Jacobi  Fon- 
tani  empfohlen ;  unter  den  zu  lesenden  Dichtern  wird  Terentius  nicht 
genannt,  aber  Prudentius,  Juvencus  und  Baptista  Mantuanus.  Son- 
derbarer Weise  steht  in  diesem  Kölnischen  Schulplan  wie  in  dem 
belgischen:  an  den  Feiertagen  sollten  die  Evangelien  und  Episteln  u.  s.  w. 
„nur  grammatisch**  erklärt  werden,  in  der  Visitationsordnung  aber : 
an  den  Sonn-  und  Festtagen  und  an  den  ihnen  vorhergehenden  Tagen 
sollten  die  „reineren"  (gut  lateinischen)  Hymnen  und  Sequenzen, 
die  Evangelien  und  Episteln,  Psalmen,  Sprüche  Salomo*s  „katholisch 
und  literal  nach  dem  Verständniss  der  h.  Väter,  nicht  nach  dem  der 
Lutheraner  oder  anderer  Sectirer  ausgelegt  werden." 


14.     VerordnnDgeii    über   Bficherwesen    und   Bficher- 
yerbate  in  Spanien  1521—1551.     Der  erste  Index  des 

Vald^s   1551. 

Spanien  bcsass  in  der  Inquisition  ein  geeigneteres  Organ 
zur  Unterdrückung  der  Ketzerei  als  irgend  ein  Land.  Von  ihr 
gingen  die  meisten  Verordnungen  über  Bttcherwesen  in  dieser 
Zeit  aus.  Leo  X.  forderte  durch  Breven  vom  20.  März  1521 
den  Grossoonnetable  und  den  Admiral  \:on  Castilien,  welche  da- 
mals mit  dem  Cardinal  Hadrian  an  der  Spitze  der  spanischen 
Regierung  standen,  auf,  das  Importiren  von  Schriften  Luthers 
und  seiner  Anhänger  zu  hindern.  Cardinal  Hadrian  verordnete 
dann  als  General-Inquisitor  unter  dem  7.  April  1521,  dergleichen 
Schriften  zu  confisciren.  Ein  ähnlicher  Befehl  erging  nochmals  im 
Jahre  1523.  Nachdem  Hadrian  Papst  geworden,  wurde  Alfonso 
Manrique,  Erzbischof  von  Sevilla,  10.  Oct.  1523  General-Inqui- 
sitor.    Unter  ihm  wurde  im  J.  1530  die  Verordnung  von  1521 


1)  Hartzheim  VI,  639.  641. 


182  Bücherverboie  in  Spanien  1521—51. 

nochmals  eingeschärft,  mit  dem  Bemerken,  es  würden  lutherische 
Schriften  mit  falschen  Titeln  als  Werke  von  Katholiken  einge- 
schmuggelt; auch  seien  mehreren  Werken  von  Katholiken  luthe- 
rische Noten  beigefügt ;  die  Inquisitoren  wurden  angewiesen,  die 
Bibliotheken  zu  durchsuchen  und  zur  Denunciation  der  Besitzer 
von  ketzerischen  Büchern  aufzufordern.  Das  Recht,  den  Druck 
von  Büchern  zu  gestatten,  wurde  den  Inquisitoren  entzogen  und 
der  Suprema  (dem  obersten  Inquisitionsrathe)  vorbehalten.  Da- 
gegen wurden  die  Inquisitoren  1531  ermächtigt,  diejenigen  zu 
excommuniciren,  welche  sich  den  Massregeln  des  h.  Of6ciums 
widersetzten,  welche  ketzerische  Bücher  in  ihren  Bibliotheken 
oder  solche  gelesen  hätten  und  welche  solche  Personen  nicht 
denuncirten  *)• 

Von  den  Verhandlungen  über  Erasmus  unter  Manrique*8 
Verwaltung  wird  unten  die  Rede  sein.  Ueber  andere  specielle 
Bücherverbote  aus  dieser  Zeit  haben  wir  keine  genauere  Berichte. 

Im  J.  1549  wurde  den  Inquisitoren  verboten,  die  Erlaubniss 
zum  Besitzen  und  Lesen  verbotener  Bücher  zu  ertheilen ;  selbst  die 
Consultoren  der  Inquisition  sollten  verbotene  Bücher,  auch  die- 
jenigen, die  ihnen  bei  ihrem  amtlichen  Vorgehen  in  die  Hände 
fielen,  nicht  lesen  dürfen').  Auch  die  Bulle  Julius'  III.  vom  J. 
1550,  worin  alle  bis  dahin  ertheilten  Ermächtigungen  zum  Lesen 
verbotener  Bücher  zurückgenommen  wurden  (s.  u.),  wurde  in 
Spanien  publicirt. 

Der  Löwener  Index  von  1550  wurde  von  Karl  V.  dem 
General-Inquisitor  Fernando  Valdös  übersandt,  mit  der  Weisung, 
ihn  auch  in  Spanien  zu  publiciren.  Er  wurde  auf  Befehl  der 
Suprema  mit  einem  Anhange,  welcher  die  bis  dahin  in  Spanien 
verbotenen  Bücher  enthält,  abgedruckt*). 


1)  Llorente,  Bist,  de  l'Inq.  I,  419.  457. 

2)  Llorente  I,  463. 

2)  Catalogi  Librorum  reprobatorom,  et  praelegendorum  ex  iudicio 
Academiae  Louaniensis.  Cum  edicto  Caesareae  Maiestatis  eanlgati.  Ya- 
lentiae,  Typis  Joannis  Mey  Flandri.  M.  D.  LI.  Mandate  Dominorom  de 
consilio  sanctac  generalis  Inquisitionis.  12.  Bl.  4.  (Von  dem  Exemplar  in 
der  Bibliothcca  Casanatensis  zu  Rom  habe  ich  eine  Abschrift  benutzt). 
Pelayo,  Heterodoxos  II,  700  erwähnt  Drucke  von  Valladolid  und  Toledo 
von  1551,  Seabra  II,  555  einen  Druck  von  Granada  von  1552. 


Index  des  Valdes  1561.  133 

So  folgt  denn  in  diesem  Index  yen  1551  auf  den  Abdruck 
desLöwener  (f.  Ur)  die  Ueberschrift  „Catalogus  librorum  jam- 
pridem  per  sanctum  officium  Inquisitionis  reprobatorum'S  dann 
ein  alphabetisches  Verzeiehniss  ähnlich  dem  Löwener,  —  nur  sind 
die  anonymen  Schriften  mit  eingereiht,  —  zuletzt  ohne  neue 
Ueberschrift  ein  kleiner  Nachtrag  von  11  Nummern.  Ein  Edict 
der  Inquisition  über  den  Index  findet  sich  nicht 

Einige  Zeit  nachher  Hess  die  Inquisition  einen  neuen  Index 
anfertigen,  der  aber  nur  in  Abschrift  allen  Inquisitoren  über- 
sandt  wurde'). 

Die  spanische  Ausgabe  des  Löwener  Index  ist  nicht  nur 
darum  interessant,  weil  sie  der  erste  spanische  Index  und  die 
Grundlage  des  nächstfolgenden  von  1559,  sondern  auch  weil 
sie  von  Paul  V.  benutzt  worden  und  so  einiges  aus  ihr  in  den 
Römischen  Index  übergegangen  ist. 

Fernando  Yaldis  wurde  im  J.  1547  Erzbischof  von  Sevilla 
und  General-Inquisitor^).  Er  blieb  dieses  bis  1566.  wo  er  wegen 
des  später  zu  besprechenden  Carranza'schen  Processes  auf  Ver- 
langen Pius'  V.  abgesetzt  wurde.  Wir  werden  noch  zwei  andere  von 
ihm  (1554  und  1559)  veröffentlichte  Indices  kennen  lernen. 

Einige  Nummern  in  dem  Anbange  des  Index  von  1551  stim- 
men ganz  auffallend  mit  Nummern  in  dem  Index  des  Casa^).  Da 
dieser  schon  1549  veröffentlicht  wurde,  kann  er  nicht  von  V.  51 
abhängig  sein;  es  ist  aber  auch  an  sich  nicht  wahrscheinlich,  dass 
die  spanische  Inquisition  den  Casa^schen  Index  benutzt  haben  sollte; 
auch  würde  sie  in  diesem  Falle  mehr  daraus  aufgenommen  haben. 
Man  muss  also  ein  —  allerdings  auffallendes  —  zufälliges  Znsammen- 
treffen annehmen  oder  vermuthen,  dass  Casa  ein  Verzeiehniss  der  in 
Spanien  vor  1549  verbotenen  Bücher  vorgelegen  hat,  welches  mit 
dem  in  den  Index  von  1551  aufgenommenen  (von  Vermehrungen  ab- 
gesehen) identisch  war. 

Der  Anhang  enthält  folgende  allgemeine  Verbote:  Bibeln 
(unter  N  nochmals:  Neue  und  Alte  Testamente)  in  die  spanische 
oder  eine  andere  Volkssprache  übersetzt ;  alle  Gemälde,  Figuren  oder 
Bilder,  wodurch  die  h.  Jungfrau  Maria  oder  die  Heiligen  verunehrt 


1)  Llorente  I,  464. 

2)  Llorente  II,  134.  Viccnte  de  la  Fuente,  Hist.  ecles.  de  EspaQa, 
2.  Ed.  1874,  V,  235  erzählt  von  ihm,  er  habe  als  Bischof  von  Oviedo 
die  Ratten  excommunicirt,  und  entwirft  auch  sonst  kein  schmeichelhaftes 
Bild  von  seiner  Persönlichkeit. 

3)  Es  gilt  dies  besonders  von  den  unten  unter  Enzinas,  Myconius, 
Simon  Hessus,  Steph.  Winton.  zu  besprechenden  Schriften. 


134  Bücherverbote  in  Spanieu  1521—51. 

oder  verspottet  werden  (ähnlich  das  Edict  Karls  V.  von  1529;  nur 
wird  dort  vor  der  h.  Jungfrau  auch  üott  genannt);  alle  Bücher, 
welche  nach  Ketzerei  schmecken  (sapientes  haeresim);  Bücher  über 
Nekromantie  (Nigromantia)  mit  Anrufung  der  Dämonen  oder  welche 
augenscheinlich  nach  Häresie  schmecken;  alle  Bücher,  welche  in 
irgendwelcher  Sprache  seit  25  Jahren  gedruckt  oder  geschrieben  sind 
ohne  Angabe  der  Verfasser,  der  Schreiber  (auctores,  scriptores),  der 
Zeit  oder  des  Ortes,  wo  sie  geschrieben  oder  gedruckt  worden  sind 
(ähnlich  das  Edict  von  1529).  Dazu  kommt  im  Nachtrag:  Oi>era 
contra  dietam  ab  Imperatore  celebratam  Ratisbonae  a.  1541.  Dieses 
Verbot  wird  veranlasst  sein  durch  die  anonyme  Schrift  Calvin«  „Les 
actes  de  la  journ^e  imperiale  tenue  en  la  cit^  de  Regenspourg  Tan 
1541  sur  les  diflferens  qui  sont  aujourd'huy  en  la  religion".  S.  1. 
et  a.  (1542).  12*),  Bei  V.  59  heisst  es  Libri  scripti  contra  dietam 
Imperialem  Ratisbonae,  sive  carmine,  sive  prosa.  In  der  Form 
Libri  inscripti  (erst  seit  Ben.  scripti)  contra  diaetam  Imperialem 
Ratisbonensem  ist  es  aus  Q,.  durch  S.  auch  in  den  Rom.  Index  ge- 
kommen. 

Der  Anhang  enthält  viele  Namen  und  Schriften,  welche  auch 
im  Lov.  stehen  und  deren  Wiederholung  keinen  Zweck  hatte,  wenn 
nicht  die  Inquisition  durch  das  vollständige  Verzeichniss  der  jam- 
pridem  von  ihr  verbotenen  Bücher  zeigen  wollte,  dass  sie  viele 
vor  den  Löwenern  verboten  habe.  Man  sieht  daraus,  dass  die  In- 
quisition auch  die  Bücherverbote  Karls  V.  von  1529  und  1540 
publicirt  hat ;  sie  sind  freilich  mit  allerlei  Fehlem  abgedruckt. 
—  Jo.  Brentius  heisst  im  Anhange  Bronzius,  danach  hat  V.  59  Bren- 
tius  vel  ut  alii  dicunt  Brontius,  und  der  Rom.  Ind.  seit  S.  (bis  Ben.) 
Brentius  vel  Brontius  (in  einigen  Ausgaben  vel  Prontius).  —  Die 
Collectanea  communium  troporum  s.  scripturae,  die  im  Lov.  unter 
Barth.  Westhemerus  stehen,  stehen  hier  als  anonyme  Schrift  und 
sind  als  solche  in  der  modificirten  Form  Collectio  figurarum  omnium 
8.  scr.  aus  Q.  durch  S.  mit  d.  c.  in  den  Rom.  Ind.  gekommen.  — 
Bibliotheca  librorum  ist  ohne  Zweifel  Gesners  B.  universalis.  — 
Enarrationes  perpetuae  Martini  Musterii  super  quatuor  evangelia; 
ejusdem  de  oratione  dominica  werden  Luthers  Enarr.  epistolarum  et 
evang.  quas  postillas  vocant,  1521,  und  Explanatio  dominicae  ora- 
tionis  in  lat.  versa,  1520,  sein.  —  Opus  Osualdi  Miconis  in  Moriam 
(derselbe  Schreibfehler  bei  Casa)  ist  der  im  Lov.  50  stehende  Com- 
mentar  des  0.  Myconius  in  evang.  Marci.  —  Von  einzelnen  Schrift- 
stellern, von  denen  Lov.  50  einige  Schriften  verbietet,  werden  in 
dem  Anhang  noch  einige  mehr  verboten:  von  Fabricius  Capito  (er 
heisst  im  Lov.  Wolfg.  Capito)  noch  Institutionum  hebraicarum  11.  2, 
von  Seb.  Münster  Catalogus  praeceptorum  hebraice  (auch  bei  Casa), 
d.  i.  Praecepta  mosaica  613  cum  expositione  rabbinorum  hebr.  et 
lat.,  1533. 


1)  Sie  steht   in  keinem  Index    als   in    dem    des  Inquisitors  Bedanis 
von  Toulouse,  §  16. 


Index  des  Yaldes  1551.  135 

Von  folgenden  Schriften,  die  Vald^s  dem  Lov.  50  beifügte, 
sind  die  Verfasser  durch  P.  in  die   1.  Cl.  des  Rom.  Ind.  gekommen : 

Arecij  Felicij  super  psalterium  quod  aiunt  per  Martinum  Buce- 
rum  fuisse  compositum  ist  das  von  M,  Bucer  unter  dem  Namen 
Aretius  Felinus  zu  Strassburg  1529,  mit  einer  Widmung  an  den 
Dauphin  veröffentlichte  Buch  Psalmornm  libri  5  ad  hebraicam  veri- 
tatem  versi  et  familiari  explanatione  elucidati.  Bucer  gab  es  unter 
dem  angenommenen  Xamen  neraus,  um  ihm  in  Frankreich  und  Italien 
Eingang  zu  verschaffen,  wo  es  in  der  That,  theilweise  durch  die  Be- 
mühungen der  flüchtigen  Franzosen  und  Italiener  eine  weite  Ver- 
breitung fand^.  Bucer  nimmt  darin  den  Schein  eines  orthodoxen 
Schriftstellers  an:  Nihil  omnium  quae  communis  orthodoxorum  con- 
sensus  non  recipit,  affirmare  volo.  £s  kommen  aber  auch  pro- 
testantische Stellen  darin  vor  ^).  Die  4.  Ausgabe,  (Genf)  1554  und 
eine  französiche  Uebersetzung,  Genf  1553,  erschienen  unter  Bucers 
Namen.  —  Im  Rom.  Ind.  steht  Aretius  Felinus  seit  P.  (aus  GA)  in 
der  1.  Cl.,  seit  Tr.  mit  dem  Zusatz  qui  et  Martinus  Bucerus.  — 
Vielleicht  stammt  Aricus  confessor  im  Ven.,  Aricus  bei  P.  aus  Are- 
cius  Felicius. 

Marci  Antonii  Corvini  Colloquia  de  poenitentia  et  iide  werden 
die  im  Lov.  unter  Antonius  Corvinus  stehenden  Colloquia  theologica 
sein ;  Marcus  ist  vielleicht  durch  das  Missverstehen  von  M(agister) 
entstanden;  —  im  Rom.  Ind.  hat  von  P.  bis  Ben.  Marcus  Ant.  Cor- 
vinus neben  Ant.  Corvinus  gestanden. 

Michaelis  Serveti,  alias  Michaelis  Reues,  vel  de  Villanueva, 
tractatus  contra  trinitatem,  bei  Casa  M.  Serveto  de  trinitatis  errore 
(11.  7,  1531,  steht  merkwürdiger  Weise  in  keinem  frühern  Index); 
Ven.  und  P.  werden  den  Namen  M.  Servetus  aus  Casa  haben. 

Simonis  Essij  contra  Cardinalem  Roffensem;  ejusdem  de  Pon- 
tiiicis  munere,  —  bei  Casa :  Simone  Hesso,  Apol.  adv.  D.  Roffensem : 
de  munere  pontificis,  —  ist  Simonis  Hessi  Apologia  adv.  D. 
Roffensem  episc.  anglicanum  (John  Fisher,  Bischof  von  Rochester) 
super  concerbatione  ejus  cum  Ulrico  Veleno,  an  Petrus  fuerit  Romae, 
Et  quid  de  primatu  Rom.  Pontificis  sit  censendum.  Addita  est  epi- 
stola  de  ecclesiasticorum  pastorum  authoritate  et  officio  in  snbditos 
et  subditornm  in  superiores  obedientia.  (S.  1.  et  a.  26  Bl.  4).  Die 
Schrift,  1523  verfasst,  ist  von  Urbanus  Rhegius.  —  Im  Lov.  58 
wird  nicht  diese,  sondern  eine  ältere  und  kleinere  satirische  Schrift 
verboten:    Simon   Hessus   Luthero  ostendit  causas    quare   Lutherana 


1)  Baum,  Capito  und  Bucer  S.  464.  598  L.  Castelvetro,  Poetica 
d'Aristotele,  Wien  1570,  f.  112  erzählt  (die  Stolle  wurde  bei  der  Expur- 
gation  des  Buches  durch  Bras.  gestrichen) :  der  Commentar  sei  Jahre  lang 
unbehindert  verbreitet  und  gelesen  und  empfohlen  worden,  selbst  in  Rom, 
bis  die  Inquisition  den  Namen  des  Verfassers  erfahren,  worauf  er  als 
pestilentialisch  verdammt  und  verbrannt  worden  sei. 

2)  Sainjore  111,  257.  271. 


136  Bücherverbote  iu  Spanien  1521 — 51. 

opuBCula  a  Colonieosibus  et  Lovaniensibus  sint  combusta,  s.  1.  et  a., 
1521  erschienen,  auch  deutsch').  Im  Luccaer  Index  von  1545  und 
im  Yen.  steht  nur  der  Name  Simon  Hessus. 

Ulderici  Hütten  i  libri  omnes;  Hütten  steht  auffallender  Weise 
nicht  im  Lov.,  aber  auch  bei  Casa. 

Catalogus  annorum  [et]  principum  Valerij  Anselmi  Rijd, 
Bern  1540,  99  S.  fol.  Nur  diese  Schrift  war  von  Valerius  Ans- 
helm  gedruckt,  als  ihn  P.  in  die  1.  Cl.  setzte.  Seine  deutsche 
Chronik,  die  zu  den  besten  unserer  altern  Literatur  gehört  (Ranke, 
WW.  34,  149),  ist  erst  Bern  1825  ff.  gedruckt^). 

Conradi  alias  Gotardi  libri  omnes  ist  von  P.  nicht  aufgenom- 
men, aber  in  die  folgenden  span.  Indices  und  endlich  aus  Q.  durch 
S.  als  Gothardus,  qui  et  Conradus  in  den  Köm.  Ind.  übergegangen. 
Ben.  hat  Gothardus  qui  et  Alphonsus  Conradus  (Alfonso  Corrado 
aus  Mantua) ;  aber  dessen  einziges  Buch,  sein  Commentar  zur  Apo- 
kalypse voll  Ausfälle  gegen  Papst  und  Inquisition*^),  erschien  erst 
1560,  kann  also   bei  V.  51  nicht  gemeint  sein  *). 

In  der  2.  Cl.  finden  wir  seit  P.  im  Rom.  Ind.  folgende  bei 
V.  51  stehende  Schriften:  Peregrinatio  Jerusalem  Petro  de  Urrea 
auctore.  Den  richtigen  Namen  hat  freilich  erst  Ben.  hergestellt ; 
bis  auf  ihn  hiess  er  im  Rom.  Ind.  P.  de  Virea.  Ben.  gibt  den 
Titel  spanisch;  in  den  span.  Indices  steht  das  Buch  in  der  lat.  und 
in  der  span.  Abtheilung.  —  Stephani  Winthonensis  episcopi 
Angli  de  vera  obedientia  [oratio],  die  Schrift,  welche  der  B.  Gar- 
diner (seit  Ben.  steht  sie  unter  diesem  Namen)  verfasste,  als  sich 
Heinrich  VIII.  von  Rom  lossagte,  und  welche  von  Capito  zu  Strass- 
burg  1536  herausgegeben  wurde*).     Sie  steht  auch  bei  Casa. 

In  die  3.  Cl.  des  Rom.  Ind.  sind  aus  V.  51  übergegangen  : 
Esdrae  Lamentationes  Petri,  —  ebenso  P.,  daneben  Lamentationes 
Petri  auctore  Esdra  ^)  —  ist  die  dem  Henr.  Bonielius  zugeschriebene 
satirische  Schrift  Lam.  Petri  autore  £sdra  scriba  olim,  modo  publico 
sanctorum  protonotario,  cum  annotatiouibus  seu  additionibus  Johannis 
Andreae,  s.  1.  et  a.  [1523]  34  Bl.  4'),  —    Farrago  concordantia- 


1)  Uhlhom,  U.  Rhegius  JS.  30.  349.  Panzer  No  1197  ff.  WeUer 
No.  1737.  Wiedemann,  J.  Eck,  S.  348. 

2)  A.  D.  B.  1,  483.  Baumg.  VI,  162. 

3)  Clement  VII,  266.  U.  N.  1737,  530. 

4)  Unverständlich  sind  mir  auch:  Alphabctuni  thcologicum  (viol- 
leicht Alfabeto  christiauo  von  J.  Valdes?),  ücuesis  Alphonsi,  in  den  fol- 
genden span.  Ind.  in  der  span.  Abth.  (im  Rom.  nur  bei  S.);  Statcra  vcl 
pondus  ubi  ponitur  hacrcsis  Ebion  (Statcra  prudentum  von  Paulus  Ricius  ?). 

5)  Schelh.,  Am.  bist.  I,  837.  Dixon,  Hist.  of  the  Ch.  of  E.  I,  429. 
Abgedr.  im  Fase.  ed.  Brown  II,  800. 

6)  Dazu  hat  S.  (nur  er)  den  Zusatz:  vel  ctiam  sine  alicujus  nomine 
[!],  quocumiiie  idiomatc  impressae  (es  gibt  keine  Uebersetzungeu). 

7)  Abgedr.  bei  Wolf,    Lect.  mcm.  II,  284.  Vgl.  Jahrb.  f.  prot.  Th. 


Index  des  Yaldes  1561.  187 

mm  insignium  totias  Bibliae  steht  im  Lov.  unter  Barth.  Westhe- 
merus  mit  dem  richtigen  Titel:  Farr.  concordantium  i.  t.  B.  locorum 
(1528) ;  bei  Casa  und  Ven.  heisst  die  Schrift  Farrago  concordantia- 
rnm,  bei  P.  wie  bei  Y.  Erst  Ben.  hat  die  Sache  im  Köm.  Ind. 
wieder  richtig  gestellt.  —  Liber  similit  ud  inum  et  dissimilitudi- 
num  impr.  Basileae  a.  1542,  als  S.  et  d.  liber  seit  P.  im  Rom.  Ind. 
Ben.  hat  unter  Jo.  Gastius  den  richtigen  Titel:  Liber  parabolarum 
sive  8.  et  d.  ex  ss.  patrum  scriptis  excerptus.  —  Liber  intitulatus 
Loci  insigniores.  Casa  hat  an  einer  Stelle:  Loci  insigniores,  an 
einer  andern :  Loca  insigniora,  un  certo  libro  cosi  intitulato.  Im  Köm. 
Ind.  stehen  in  Folge  davon  seit  P.  Loca  insignia  und  Loci  insig- 
niores neben  einander;  letzteres  ist  von  Ben.  vervollständigt:  L.  i.  et 
concordantes,  ex  utroque  Test,  concinna  admodum  brevitate  recens 
congesti,  Scripturam  ad  varios  usus  allegaturis  mire  commodaturi, 
Strassb.  1526.  8  *).  —  Tragoediae  ac  comoediae  ex  N.  et  V.  T. 
Bas.,  Nie.  Brylinger  1540,  kam  erst  aus  Q.  durch  S.  Cl.  in  den 
Rom.  Ind.  als  Comoediae  ac  tr.  etc.  Ben.  gab  den  vollständigen 
Titel,  aus  dem  der  Grund  des  Verbotes  zu  ersehen  :  adjunctae  duae 
lepidissimae  comoediae  mores  corruptissimi  saeculi  elegantissime  de- 
pingentes.  —  Vitae  Rom.  Pontificum,  Wittemb.  1536,  auch  im  Ven., 
seit  P.  in  der  3.  Cl.|  erst  von  Ben.  unter  den  Namen  Rob.  Barnes 
gestellt. 

V.  51  ist  der  erste  Inclex,  worin  verboten  wird  Alcoranus 
vel  alii  libri  in  aravigo  (V.  59  in  arabico  vel  alia  quacunque  lin- 
gua)  ubi  sunt  errores  sectae  Mahometicae.  Noch  in  dem  span.  Ind. 
von  1790  wird  der  Koran  in  allen  Ausgaben  und  Sprachen  ver- 
boten, auch  die  lateinische  Uebersetzung  (es  ist  die  auf  Veranlas- 
sung des  Peter  von  Clugny  im  12.  Jahrhundert  gemachte)  cum 
refutationibus  variorum,  Basel,  Oporinus  1543.  Im  Rom.  Ind.  wurde 
von  P.nur  diese  Ausgabe  verboten,  vonTr.  beigefügt:  ,  und  ähnliche  Aus- 
gaben mit  gottlosen  Schollen  und  Anmerkungen ;  in  der  Volkssprache 
soll  ihn  niemand  haben  ohne  ErlaubniKS  der  Inquisitoren*^.  Die 
Baseler  Ausgabe  (von  Theodor  Bibliander)  kam  dann  aus  Q.  durch 
S.  Cl.  noch  einmal  in  den  Index  (noch  jetzt)  unter  dem  andern 
(richtigen)  Titel:  Machumetis  .  .  .  ejusque  successorum  vitae  ao 
doctrina  ipseque  Alcoran  .  .  .  adjunQtae  sunt  confutationes  multo- 
rum  una  cum  M.  Lutheri  praemonitione  etc^).  Das  Verbot  ist  also 
durch  die  „gottlosen"  (impia),  d.  h.  von  Protestanten  herrührenden 
Zuthaten  des  Herausgebers  veranlasst  und  trifft  den  Koran  selbst 
nicht*).  —  Im  J.  1603  aber,  also  noch  unter  Clemens  VIII.  wur- 


1882,  688.    Erasmus  erklärt  Ep.  1521,  er  sei  nicht,  wie  man  gesagt,  der 
Verfasser, 

1)  Panzer  VI,  111. 

2)  Freytag,  Anal.  120.  Baumg.  IV,  236. 

3)  So  ausführlich  Raynaud,  Erot.  p.  842.  —  Bell.  Controv.  de  mem- 
bris  Eccl.  mil.  3,  20  sagt :  die  Bücher  der  Juden  und  Türken  seien  melioris 
oonditionis  als  die  der  Ketzer,  weil  jene  offene  Feinde  der  Christen  seien; 


138  Bücherverbote  in  Spanien  1521 — 51. 

den  verboten :  Instructionum  et  rituum  sectae  Mabometanae  libri 
omnes  ^),  und  dieses  Verbot  steht  seitdem  im  Index,  seit  Ben.  in  den 
Decr.  pen.  I,  11. 

Der  Baseler  Rath  war  1542  noch  strenger  als  die  Kömische 
Inquisition:  er  hatte  1536  Heinrich  Petri  die  Erlaubniss  zu  einer 
Ausgabe  des  Koran  verweigert ;  als  nun  Oporinus  trotzdem  seine 
Ausgabe  druckte,  wurde  die  ganze  Auflage  sequestrirt;  von  den  Ge- 
lehrten, welche  der  Rath  befragte,  erklärten  nur  einige  die  Ver- 
Öifentlichung  der  Ausgabe  für  zulässig,  andere,  darunter  sogar  Seb. 
Münster,  für  unzulässig;  von  den  Baseler  Kanzeln  wurde  für  und 
gegen  den  Koran  gepredigt,  und  erst  als  die  Züricher  sich  förmlich 
für  Bibliander  verbürgt,  und  Luther  sich  in  einem  Schreiben  an  den 
Rath  dafür  verwendet  hatte,  wurde  die  Herausgabe  seines  Werkes 
gestattet,  aber  nicht  der  Verkauf  desselben  in  Basel;  auch  durfte 
Oporinus  nicht  als  Drucker  und  Basel  nicht  als  Druckort  genannt 
werden  *). 

Neben  dem  allgemeinen  Verbote  der  spanischen  Bibeln  findet 
sich  bei  V.  noch  Francisci  de  Enzinas  T.  N.  ex  graeco  in  hispa- 
nuni  sermonem  traductum  (auch  bei  Casa,  seit  P.  in  der  1.  CL).  Fran- 
cisco de  Enzinas"),  geb.  zu  Burgos  1520,  studirte  1539 — 41  zu 
Löwen,  ging  1541  nach  Wittenberg,  wo  er  bei  Melanchthon  wohnte 
und  das  N.  T.  übersetzte.  Er  Hess  die  Uebersetzung  1543  zu  Ant- 
werpen drucken  *),  widmete  sie  Karl  V.  und  überreichte  diesem,  von 
dem  Bischof  von  Jaen  eingeführt,  23.  Nov.  1543  ein  Exemplar. 
Auf  Betreiben  des  Beichtvaters  Karls  V.,  Pedro  de  Soto,  wurde  er 
13.  Dec.  verhaftet,  entkam  aber  1.  Febr.  1545  aus  dem  Gefängnisse, 
ging  zunächst  wieder  nach  Wittenberg,    lebte    später   zu  Basel,    zu 


sie  würden  nur  verboten,  wenn  sie  Schmähungen  gegen  Christus  enthielten 
oder  ihre  Loctüre  als  gefährlich  für  Christen  angesehen  werde,  wie  das 
beim  Talmud  zutreffe. 

1)  In  No.  6  der  Sammlung  von  Decreten  in  dem  Index  Alexanders  VIL 

2)  Kirchhofer,  0.  Myconius  S.  351.  Hagenbach,  Luther  und  der 
Koran  vor  dem  Rath  zu  Basel,  in  Beitr.  zur  vaterl.  Gesch.,  Basel  1870, 
9,  291. 

3)  Er  übersetzte  seinen  Namen  in  Dryander  (cncina  =  ilex);  fran- 
zösisch wird  er  du  Chesne,  deutsch  Eichmann,  flämisch  van  Eyck  genannt 
(der  Marburger  Professor  Jo.  Dryander,  f  1560,  s.  o.  S.  125,  hiess  Eich- 
mauu).  Sein  Bruder  Jaime  wurde  1547  zu  Korn  von  der  Inquisition  ver- 
urtheilt  und  verbrannt.  E.  Boehmer,  Biblioth.  Wiffen.  I,  160.  Pelayo 
II,  219. 

4)  £1  N.  T.  de  nuestro  Rcdeniptor  J.  C.  etc.,  bei  Stephan  Meerd- 
maun  gedruckt;  der  Titel  lautete  ursprünglich  El  N.  T.  de  nuestro  suelo 
Redemptor ;  Enzinas  Hess  sieh  aber  von  Freunden  bestimmen,  das  Titelblatt 
Umdrucken  zu  lassen.  Rom.  3,  28  war  gross  gedruckt.  Memoircs  I,  192. 
II,  60. 


Index  des  Valdes  lööl.  139 

Cambridge,  wo  ihm  Cranmer  eine  Profeßsur  des  Griechischen  ver- 
schaffte, zuletzt  za  Strassburg,  f  1552.  Einen  Bericht  über  seine 
Verhaftung  und  Gefangenschaft  nebst  vielen  anderen  interessanten 
Mittheilungen  gibt  ein  Buch  von  ihm,  welches  in  französischer  Ueber- 
setzung  1558  erschien:  De  Testat  du  Pays-Bas  et  de  la  religion 
d^Espagne  par  Frangois  Du  Chesne,  und  von  dem  das  lateinische 
Original  erst  1862  von  Ch.  AI.  Campan  herausgegeben  ist:  Memoires 
de  Fr.  de  Enzinas,  in  der  Coli,  de  m^m.  relatifs  a  Thist.  de  Bel- 
gique. 

Bei  y.  steht  auch :  Brevis  et  compendiosa  institutio  religionis 
Christ,  hispano  sermone  impressa  Flandriae  vel  Geruianiae  aut  alibi 
simul  cum  alio  libro  intitolato  De  libertate  christiana.  Das  ist  Breve 
i  compendiosa  institucion  de  la  rel.  cbr.,  necessaria  para  todos  aquel- 
los  que  con  justo  titulo  quieren  usurpar  el  nombre  de  Christo. 
Escripto  por  el  docto  varon  Franc,  de  Elao  .  .  .  Impr.  en  Topeja 
/  (Genf?)  1540,  349  S.  8,  dabei  besonders  paginirt  Tratado  de  la 
libertad  christiana  (von  Luther)  und  Siete  Psalmos  penitenciales  ^). 
Die  Schrift  wird  Enziuas  zugeschrieben ;  er  versichert  selbst,  die  Be- 
schuldigung, er  habe  Luthers  „Von  der  Freiheit  eines  Christen- 
menschen**  übersetzt,  sei  falsch*);  darum  kann  er  aber  freilich  doch 
die  Institucion  verfasst  haben.  Diese  Schrift  ist  ohne  Zweifel  ge- 
meint mit  Brevis  et  compendiosa  instrnctio  de  rel.  ehr.,  die  bei  Casa 
und  seit  P.  im  Rom.  Ind.  steht. 

Ausser  den  Schriften  von  Enzinas  und  Urrea  hat  V.  51  nur 
noch  zwei  spanische  Schriften,  die  auch  bei  V.  59  und  in  den 
folgenden  span.  Ind.,  hier  aber  mit  den  spanischen  Titeln  stehen : 
Dialogo  de  doctrina  christiana,  „  neuesten s  von  einem  Ordensmann 
anonym  herausgegeben";  „ein  spanisches  Buch,  in  welchem  gelehrt 
wird,  niemand  solle  einem  andern  rathen,  nicht  zu  heirathen  oder 
Priester  zu  werden  oder  in  einen  Orden  zu  treten  oder  sich  an  den 
Rath  eines  andern  zu  binden,  vielmehr  solle  jeder  seiner  eigenen 
Neigung  folgen*  ;  —  ferner  Catecismo  o  formulario,  die  1550  (in  / 
Genf)  gedruckte  Uebersetzung  von  Calvins  Catechismus  *),  die  auf-  / 
fallender  Weise  in  den  folgenden  Indices  fehlt. 


1)  Pelayo  U,  246. 

2)  Memoires  I,  248.  II,  262.  —  Enziuas  Hess  1551  den  I.Band  einer 
Uebersetzung  der  Vitae  des  Plutarch  drucken,  mit  Rücksicht  auf  die  In- 
quisition einen  Theil  der  Auflage  ohne  seinen  Namen.  Die  2.  Ausgabe 
erschien  1662  zu  Antwerpen  unter  dem  Namen  Juan  de  Castro  Salina«. 
Wahrscheinlich  ist  von  ihm  auch  die  anonyme  Uebersetzung  des  Livius 
von  1553,  vielleicht  die  Uebersetzung  der  Alterthümer  des  Flavius  Josephus 
1554.  Castro,  Bist,  de  los  Prot.  p.  259.  Letztere  steht  seit  V.  59  in  den 
span.  Ind.,  wohl  nicht  des  Uebersetzers  wegen,  sondern  als  jüdisches  Buch. 
—  Ueber  eine  lat.  Schrift  von  Enzinas  s.  S.  126. 

3)  Cathecismo.  A  saber  el  formulario  para  instruyr  i  los  muohacbos 
en  la  christiandad.   Hecho  a  manera  de  dialogo,    donde  el  ministro  de  la 


140  Bächerverbote  in  Frankreich  1621—1561. 


Karl  V.  und  Philipp  II.  erliessen  auch  mehrere  das  Biicher- 
wesen  betreffende  Verordnungen  für  ihre  americanischen  Besitzungen. 
1543  wurden  die  dortigen  Behörden  angewiesen,  den  Druck,  das 
Einfuhren  und  das  Lesen  von  Erzählungen  und  Romanen  zu  ver- 
bieten. 1550  wurde  das  Handelsgericht  zu  Sevilla  angewiesen,  alle 
für  die  Colonieen  bestimmten  Böcher  einregistriren  zu  lassen  und 
zu  bescheinigen,  dass  sie  nicht  verboten  seien.  1556  wurde  ver- 
boten, Bücher  über  die  americanischen  Angelegenheiten  ohne  Er- 
laubniss  des  Rathes  für  Indien  zu  veröffentlichen.  1557  wurden 
die  Zollbeamten  in  America  angewiesen,  die  importirten  Bücher  zu 
untersuchen  und  die  verbotenen^  an  die  Bischöfe  abzuliefern '). 


15.     Verordnangen    fiber    Biicherwesen   und    Bfieher- 
verböte  in  Frankreich  1521—1551. 

Die  Verordnungen  über  Bttcberwesen  wurden  in  Frankreich 
regelmässig  durch  den  König  oder  die  Parlamente,  namentlich 
das  Pariser,  erlassen.  Die  einzige  Ausnahme  bilden  die  von 
den  Provinzialconcilien  zu  Paris  (Sens)  und  Bourges  im  J. 
1528  (wahrscheinlich  im  Einvcrständniss  mit  der  Regierang) 
erlassenen  Decrete,  worin  die  Schriften  Luthers  und  seiner 
Anhänger  verboten  werden  (ein  paar  einzelne  Schriften  hatte 
auch  schon  ein  Coucil  vom  J.  1522  verboten)  und  für  Schriften 
religiösen  Inhalts,  namentlich  in  französischer  Sprache,  die 
bischöfliche  Censur  eingeführt  wird. 

Auch  die  1525—55  oft  erwähnten  Inquisitoren  sind  nicht 
kirchliche  Beamte,  sondern  zwei  Parlamentsräthe  und  zwei  Doc- 
toren  der  Theologie,  welche  das  Pariser  Parlament  im  J.  1524 
bestellte  und  welche  zunächst  der  Bischof  von  Paris,  dann  auch 


Iglesia  pregunta  y  cl  muchacho  rcsponde.  £.  Boehmer,  Biblioth.  Wiffen. 
II,  43.  Eine  verbesserte  und  mit  einem  Anhang  von  Gebeten  vormehrte 
Ausgabe  davon  ist  Cath.,  quo  significa  forma  de  instruccion,  quo  contiene 
los  principios  de  la  rel.  de  Dios  etc.,  Genf  1559  und  (von  Cipriano  de 
Valera  revidirt)  1596.  Diese  Ausgabe  steht  seit  Sand,  im  Index.  Ein 
gleichfalls  zu  Genf  gedruckter  italienischer  Catechisnius  mit  ganz  ähnliohem 
Titel  steht  im  Rom.  Ind. 
1)  Llorente  I,  467. 


BGcherverbote  in  Frankreich  1521—1661.  141 

eine  Anzahl  von  anderen  Bischöfen  genüthigt  wurden,  auch 
ihrerseits  zn  ermächtigen,  gegen  Lutheraner  und  andere  Ketzer 
gerichtlich  zn  verfahren.  Auf  die  Bitte  der  Königin-Regentin 
Louise  von  Savoyen  wurde  diese  Cominission  von  Clemens  VIL 
durch  ein  Breve  an  das  Parlament  vom  20.  Hai  1525  bestätigt: 
Homines  a  vobis  delectos  Nos  quoque  comprobavimns  ac  com- 
missioni  illorum  apostolicae  auctoritatis  robur  adjecimus,  —  und 
seitdem  heissen  sie  Juges  delegu^s  par  le  Pape  snr  le  fait  des 
h^r^sies,  judices  pro  negotüs  iidei  aSede  Apostolica  perRegnum 
Franciae  constitnti  ^). 

Verbote  bestimmter  Bücher  wurden  in  Paris  von  dem  Par- 
lamente, in  der  Regel  auf  den  Antrag  von  Bischöfen  oder  der 
Inquisitoren,  publicirt.  Eine  hervorragende  Rolle  spielte  dabei 
die  Sorbonne,  aber  durchweg  nur  insofern,  als  ihr  von  dem 
Parlamente  oder  den  Inquisitoren  die  Bücher  zur  Begutachtung 
überwiesen  wurden,  die  bei  Ketzerprocessen  in  Betracht  kamen 
oder  bei  denen  es  sich  darum  handelte,  ob  sie  vom  Parlamente 
zu  verbieten  oder  ihr  Verkauf  zu  gestatten  sei. 

Am  18.  März  1521  verordnete  Franz  I.  auf  den  Antrag  der 
Pariser  Universität,  die  Pariser  Buchhändler  sollten  keine  neuen 
lateinischen  oder  französischen  Bücher,  die  den  christlichen 
Glauben  oder  die  h.  Schrift  beträfen,  drucken,  bevor  sie  von  der 
theologischen  Facultät  oder  ihren  Deputirten  geprüft  seien*). 
Diese  Verordnung  wurde  2.  Mai  1542  durch  das  Parlament  da- 
bin erweitert,  dass  nichts  gedruckt  werden  solle  ohne  die  Ge- 
nehmigung des  Rectors  und  der  Decano,  und  dass  der  Rector 
je  zwei  Mitglieder  jeder  Facultät  zur  Prüfung  der  betreffenden 
Schriften  bestellen  solle*).  (1569  wurde  flir  Bibeln  und  über- 
haupt für  alle  Bücher  über  Religion  die  Approbation  durch  vier 


1)  Preuves  des  lib.  de  FE.  gall.,  1751,  III,  164.  Bull,  de  la  Soc.  de 
l'hist.  du  prot.  1853,  328.  487;  1854,  209. 

2)  Jourdain,  Index  chronol.  chart.  No.  1594. 

8)  Arg.  I  ad  Ind.  XIl.  Für  Bücher  über  Astrologie  wurde  1537  die 
Prüfung  durch  einen  Doctor  der  Theologie  und  einen  der  Medicin  vorge- 
schrieben. Jourdain  No.  1724.  Ais  Conrad  Neobarius  1538  von  Franz  I. 
ermächtigt  wurde,  griechische  Bücher  zu  drucken,  wurde  er  angewiesen, 
noch  nicht  gedruckte  theologische  Sachen  vorher  den  Theologen,  profane 
den  Philologen  an  der  Universität  vorzulegen.     Jourdain  No.  1728. 


142  Büoherverboie  in  Frankreich  1521  —  61. 

Doctoren  vorgeschrieben).  Ferner  wurde  iniJ.  1542  verordnet, 
die  in  Paris  ankommenden  BUcherballen  seien  in  Gegenwart 
der  vier  vereideten  Buchhändler  zn  öffnen,  die  Bücher  von  den 
vom  Rector  der  Universität  zu  bestellenden  Doctoren  zu  unter- 
suchen und  dann  ein  Verzeichniss  der  von  diesen  für  zulässig 
erklärten  Bücher  dem  königlichen  Procurator  einzuhändigen. 
Nicht  in  diesen  Verzeichnissen  enthaltene  Bücher  zu  verkaufen, 
wurde  bei  Strafe  der  Confiscation  derselben  und  anderen  ar- 
biträren Strafen  verboten*). 

Durch  eine  Ordonnanz  vom  11.  Dec.  1547  wurde  die  Ver- 
ordnung, dass  keine  Bücher  über  die  h.  Schrift  ohne  vorherige 
Prüfung  durch  die  Sorbonne  gedruckt  oder  verkauft  werden 
dürften,  eingeschärft  und  beigeftigt,  der  Name  des  Verfassers  und 
des  Druckers  müsse  genannt  werden;  auch  wurden  die  in  dem 
Catalog  der  Sorbonne  (von  1546,  s.  §  16)  verzeichneten  Bücher 
verboten*).  Durch  dasEdict  von  Chateaubriand,  —  hier  27.  Juni 
1551  unterzeichnet,  3.  Sept.  1551  im  Parlament  publicirt*),-  — 
kamen  folgende  Bestimmungen  hinzu: 

6.  Bücher  die  in  Genf  oder  an  anderen  notorisch  von  der 
Kirche  abgefallenen  Orten  gedruckt  sind,  dürfen  nicht  importirt  wer* 
den.  —  7.  Bücher,  welche  die  Sorbonne  in  ihren  Catalog  gesetzt 
hat  oder  setzen  wird,  darf  niemand  drucken,  verkaufen  oder  be- 
sitzen. Sie  sind  binnen  einem  Monate  abzuliefern;  nur  diejenigen 
dürfen  sie  behalten,  welche  nach  den  canonischen  Bestimmungen  der 
Ketzerei  verdächtige  Bücher  besitzen  dürfen,  um  sie  zu  bekämpfen. 
—  8.  Die  Drucker  dürfen  nur  in  guten  Städten  und  nicht  heimlich 
drucken  und  müssen  in  allen  Büchern  ihren  Namen  nennen.  —  10. 
Neue  Uehersetzungen  von  biblischen  oder  patristischen  Schriften 
dürfen  nur  mit  Approbation  der  Sorbonne  gedruckt  werden.  —  11. 
Bücher  über  die  h.  Schrift  und  die  christliche  Religion,  die  seit  40 
Jahren  erschienen  sind,  dürfen  nicht  neu  gedruckt  oder  verkauft 
werden,  ohne  vorher  von  Deputirten  einer  theologischen  FacultSt 
revidirt  zu  sein.  —  12.  Die  weltlichen  Beamten  dürfen  keine  Druck- 
erlaubniss  ertheilen,  ohne  dass  eine  Bescheinigung  einer  theologi- 
schen Facultät  vorliegt,  dass  die  Bücher  nichts  bedenkliches  ent- 
halten. —  14.  Die  Bücher  eines  Verstorbenen,  welche  über  die  h. 
Schrift  handeln,  dürfen  nicht  verkauft  werden,  ohne  von  Deputirten 
der  Facultät  revidirt  worden  zu   sein.  —  15.  Aus  dem  Ausland  kom- 

1)  Jourdain  No.  1758. 

2)  Bull,  de  la  Soc.  de  Phist.  du  Prot.  1854,  215. 

3)  Abgedruckt  hei  Haag»  La  France  prot.  Pidces  justificativea,  1858, 
p.  17. 


Böcherverbote  in  Frankroich  1521—61.  143 

Tnende  Bücherballen  dürfen  nur  geöffnet  werden  in  Gegenwart  von 
zwei  Deputirten  der  theologischen  Facultät  oder  an  Orten,  wo  keine 
solche  ist,  von  zwei  Beamten  (rofficial  et  le  juge  presidial  on  le 
juge  präsidial  et  le  procureur).  —  16.  Zweimal  im  Jahre  sind  die 
Bochläden  von  diesen  Deputirten  oder  Beamten  zu  visitiren.  —  17. 
In  Lyon,  wo  mehrere  Druckereien  sind,  und  wohin  viele  Bücher  aus 
dem  Ausland  gebracht  werden,  sind  die  Buchläden  dreimal  jährlich 
zu  visitiren  durch  zwei  Deputirte,  von  denen  einen  der  Erzbischof, 
einen  das  Capitel  ernennt,  und  durch  den  Lieutenant  du  86n^cha). 
—  20.  In  allen  Buchläden  muss  ein  Exemplar  des  Catalogs  der 
Sorbonne  und  ein  Verzeichniss  der  vorräthigen  Bücher  vorhanden 
sein  *).  —  21.  Col porteure  (portepenniers)  dürfen  keine  Bücher  ver- 
kaufen. 

Am  4.  Nov.  1521  wurde  den  Druckern  bei  Strafe  von  500 
Livres  und  der  Verbannung  aus  Paris  verboten,  Bücher  zur  Ver- 
theidigung  Luthers  (Melanchthons  Apologia  adversus  furiosornm 
Parisiensium  theologastrorum  decretum  wird  speciell  genannt)  zu 
verkaufen  und  schlechte  oder  unkirchliche  Bücher  (libros  lubricos  in 
perditionem  juvenum  ac  perturbaticos  totius  ordinis  hierarchiae, 
ecclesiae  scandalosos)  zu  drucken').  Ein  Arrest  du  Parlement  vom 
J.  1522  besagt:  die  Synode  der  Kirchenprovinz  Bens  habe  zwei 
Schriften :  Contra  papisticas  leges  sacerdotibus  prohibentes  matnmo- 
nium  Apologia  Pastoris  Cembergensis  qui  nuper  sine  ecclesiae  con- 
sensu  uxorem  duxit  (Bartholomaeus  Bernhardi  von  Feldkirch,  Propst 
von  Kemberg  1522)  und  De  coelibatu  et  viduitate  auctore  Andrea 
Garlostadio,  unter  Androhung  der  Exoommunication  zu  drucken  und 
zu  verkaufen  verboten ;  es  habe  sich  aber,  da  manche  vielleicht 
weltliche  Strafen  mehr  fürchten  würden  als  kirchliche  Censuren,  zu- 
gleich an  das  Parlament  gewendet,  zumal  die  Bücher  in  Wider- 
spruch mit  dessen  Verordnung  ohne  Genehmigung  der  Facultät  ver- 
kauft worden  seien;  das  Parlament  verbiete  also  den  Dnick,  das 
Verkaufen  und  Kaufen  der  Bücher  bei  arbiträren  Strafen  und  for- 
dere zur  sofortigen  Ablieferung  derselben  auf. 

Am  12.  Aug.  1523  verordnete  das  Parlament  auf  den  Antrag 
des  königlichen  Generalprocurators  und  mit  Rücksicht  auf  das  Gut- 
achten der  theologischen  Facultät:  alle  Schriften  Luthers  seien  bei 
Strafe  der  Verbannung  und  Vermögensconfiscation  bis  zum  nächsten 
Freitag  abzuliefern  und  sollten  öffentlich  auf  dem  Platze  vor  Notre- 
dame  (au  parvis  de  l'eglise  de  Paris)  verbrannt  werden  ;  wer  die 
Lehre  Luthers  vertheidige  oder  seine  Bücher  behalte,  solle  als  der 
Ketzerei  verdächtig  an  den  Bischof  ausgeliefert  werden ;  diese  Ver- 
ordnung solle  bei  Trompetenschall  auf  den  Strassen  von  Paris,  Lyon 
und   anderen   guten    Städten    und    wo  es  sonst  nöthig  sei,  publicirt 


1)  Auch  in  dem  Druckprivileg  für  den  Catalog  von  1551  heisst  es: 
Wir  haben  unter  dem  27.  Juni  verordnet,  dass  alle  Buchhändler  ein 
Exemplar  des  Catalogs  in  ihren  L&den  haben  müssen. 

2)  Jourdain  No.  1697. 


144  Buchenrerbote  in  Frankreich  1521—66. 

werden.  Der  Generalprocarator  hatte  auch  die  Verbrennung  der 
Schriften  Melanchthonfl  beantragt ;  das  Parlament  beRchloss  aber  an 
demselben  Tage,  vorläufig  durch  öffentlichen  Ausruf  zur  Ablieferung 
dieser  Schriften  binnen  acht  Tagen  unter  Androhung  einer  Strafe 
von  100  Mark  Silber  und  anderer  arbiträrer  Strafen  aufzufordern; 
die  Bücher  seien  an  den  Bischof  von  Paris  abzugeben  und  von 
diesem  und  der  Facultät  zu  prüfen.  Diese  begutachtete  am  6.  Oct 
1523  Melanchthons  Schriften  und  erklärte,  die  den  Glauben  und  die 
Auslegung  der  h.  Schrift  betreffenden  seien  „verderblich  und  zn  ver- 
brennen* '). 

Das  zu  Paris  152d  gehaltene  Concil  der  Eirchenprovinz  Bens 
verbot  unter  Androhung  der  Excommunicatio  latae  sententiae,  die 
Schriften  Luthers  und  seiner  Anhänger  zu  behalten,  zu  verbreiten 
u.  8.  w.,  und  verordnete  ferner:  „Weil  die  Ketzer  die  b.  Schriften 
zn  übersetzen  und  ihnen  und  den  Schriften  heiliger  Lehrer  schlechte 
Schollen  und  Randnoten  beizufügen  pflegen,  darum  sollen  in  unserer 
Eirchenprovinz  die  h.  Schriften  und  die  Bücher  heiliger  Lehrer,  die 
von  dem  Glauben  und  den  Sitten  handeln,  fortan  nicht  ohne  £r- 
laubniss  der  Bischöfe  gedruckt  oder,  wenn  anderswo  gedruckt,  ver- 
kauft werden,  bei  Strafe  der  Excommunication.  Und  weil  schlechte 
Bücher  in  der  Volkssprache,  die  angeblich  zur  Belehrung  und  Er- 
bauung bestimmt  sind  (enchiridii  more)  verbreitet  und  vielfach  ge- 
lesen werden,  welche,  wenn  auch  vielleicht  ihre  Verfasser  nicht  ge- 
nannt sind,  wie  der  Inhalt  zeigt,  von  Ketzern  herrühren,  so  ge- 
bieten wir  bei  Strafe  der  Excommunication,  Bücher  über  den  Glau- 
ben und  die  Sitten,  die  seit  etwa  20  Jahren  lateinisch  oder  franzö- 
sisch erschienen  sind,  dem  Bischof  zur  Prüfung  vorzulegen.  Den- 
jenigen schon  gedruckten  oder  noch  zu  druckenden  Büchern,  deren 
Leetüre  gestattet  wird,  ist  eine  Approbation  des  Bischofs  beizu: 
fügen"  *).  —  Das  in  demselben  Jahre  gehaltene  Provinzialconcil  von 
Bourges^)  verordnete:  „Die  von  der  Ketzerei  Luthers  und  seiner 
Anhänger  inficirten  Bücher  soll  niemand  verkaufen  oder  drucken 
oder  kaufen ;  wer  sie  hat,  soll  sie  binnen  einem  Monate  den  Bischö- 
fen oder  Generalvicaren  abliefern;  Zuwiderhandelnde  sollen  mit  6e- 
fängniss  und  anderen  arbiträren  Strafen  bestraft  werden.  Bücher, 
auch  biblische  (libri,  etiam  divini),  die  seit  8  Jahren  aus  dem  La- 
teinischen in  die  Volkssprache  übersetzt  sind,  dürfen  nicht  ohne  vor- 
herige Prüfung  durch  die  Bischöfe  verkauft   oder  gekauft  werden". 

Am  14.  Febr.  1543  verfügte  das  Parlament  auf  den  Antrag 
des  Inquisitors  und  auf  Grund  eines  Gutachtens  der  Sorbonne,  eine 
ziemlich  grosse  Zahl  von  Büchern,  darunter  mehrere  bei  Etienne 
Dolet  gedruckte,  auch  Les  52  dimanches  composdes  par  Faber  Stapu- 
lensis,  die  Werke  von  Melanchthon,   eine  Genfer  Bibel  und  Calvins 


1)  Arg.  I  b  406.   II  a  XIV. 

2)  Labbc  U,  442.  477.  Zacc.  p.  140. 

3)  Labbe  14,  426.  Zacc.  p.  139  hat  daraus  ein  Provinzialconcil  von 
Bniges  gemacht. 


Bücherverbote  in  Frankreich  1621—65.  145 

Tnstitiitio,  —  diese  war  die  Hauptveranlassung  zu  dem  Autodefe,  — 
„auf  dem  Vorplatz  von  Notredame  unter  dem  Geläute  der  grossen 
Glocke  zu  verbrennen  und  in  Asche  zu  verwandeln,  zur  Erbauung 
des  Volkes  und  zur  Mehrung  des  christlichen  und  katholischen  Glau- 
bens'* ;  zugleich  wurde  das  Drucken,  Verkaufen  und  Behalten  dieser 
und  ähnlicher  Bücher  verboten  unter  der  Androhung,  dass  Zuwider- 
handelnde als  Ketzer  und  Begünstiger  von  Ketzern  bestraft  und  mit 
anderen  arbiträren  Strafen  belegt  werden  würden').  —  Gutachten 
der  Sorbonne  über  Bücher,  die  ihr  von  dem  Parlament  oder  den 
Inquisitoren  vorgelegt  waren,  sind  bei  Argentre  in  grosser  Zahl 
abgedruckt.  Sie  schliessen,  in  der  Regel  nach  einer  ausführlichen 
Motivirung,  mit  dem  Votum:  libri  supprimendi  oder  publice  exurendi 
sunt,  eventuell  tolerabiles  nobis  visi  sunt,  mitunter  (bei  Büchern  nicht 
religiösen  Inhalts)  nihil  diximus'). 

Ausser  den  oben  erwähnten  Inquisitoren  werden  auch  andere 
vom  Könige  ernannte  erwähnt.  So  bestellte  Franz  I.  1536  den 
Provincial  der  Dominicaner  Vidal  de  B^canis  auf  den  Vorschlag  (k 
la  nomination)  des  Generals  seines  Ordens  zum  General-Inquisitor 
in  Frankreich  mit  dem  Sitze  in  Toulouse  und  wies  das  dortige  Par- 
lament an,  denselben,  nachdem  er  den  üblichen  Eid  abgelegt,  in 
sein  Amt  einzusetzen,  und  Becanis  bezeichnet  sich  selbst  als  „von 
dem  h.  Stuhle  und  durch  königliche  Autorität  speciell  deputirten 
General-Inquisitor**  ^).  Ein  anderer  Inquisitor  zu  Toulouse,  Louis 
de  Rochete,  wurde  1538  von  dem  dortigen  Parlamente  der  „ihm  von 
dem  Könige  übertragenen  Function  und  Autorität"  verlustig  er- 
klärt; er  wurde  auf  Grund  einer  Untersuchung  durch  den  Erzbischof 
in  Gemeinschaft  mit  den  vom  Parlamente  ernannten  Commissaren  der 
Häresie  schuldig  erklärt,  dem  weltlichen  Arme  überliefert  und  ver- 
brannt*). Im  J.  1525  wird  auch  der  General vicar  des  Cardinais 
von  Lothringen  (Saint-Chaumon,  Abbe  de  Saint  Antoine)  als  von 
dem  Papste  bestellter  Inquisitor  bezeichnet:  er  ersuchte  in  dieser 
Eigenschaft  im  Auftrag  des  Herzogs  Anton  von  Lothringen  die  theo- 
logische Facultät  um  Begutachtung  von  vier  Schriften  (Manuscripten) 
von  Wolfgang  Schuch,  Pfarrer  von  St,  Pilt  im  Elsass,  der  dann 
21.  Juni  1525  zu  Nancy  mit  seinen  Manuscripten  verbrannt  wurde*). 

Dass  die  französische  Inquisition  in  dieser  Zeit  wesentlich  eine 
staatliche  Einrichtung  war,  ergibt  sich  auch  daraus,  dass  Franz  I. 
1543  und  Heinrich  II.  1549  und  1550  Edicte  „über  die  Jurisdiction 
der  Prälaten  und  Inquisitoren  gegen  die  der  Ketzerei  Angeklagten", 
namentlich  die  Laien,  erliessen^).  Ein  Edict,  welches  Heinrich  II. 
1555  auf  Betreiben  des  Cardinais  von  Lothringen  erliess  und  worin 
er  den  weltlichen  Behörden  aufgab,  die  von  den  geistlichen  Rich- 
tern  und   Inquisitoren  wegen    Ketzerei  Verurtheilten  ohne   Berück- 


1)  Arg.  II  a  133.  Bull.  1884,  107. 

2)  Arg.  II  a  85.  226  ff.  u.  s. 

3)  Bull.  1853,  358.  362.  4)  Preuves  III,  168. 

5)  Arg.  IIa  18.  Bull.  1854,  632. 

6)  Preuves  III,  169.  172.  Bull.  1854,  214. 

Bentoh,  Index.  XO 


146  Indioes  der  Sorbonne  1643—61. 

sichtigung  irgendwelcher  Appellation  zu  strafen,  wurde  in  Folge  der 
Remonstration  des  Pariser  Parlaments  zurückgenommen  '). 

Im  J.  1557  wurde  eine  neue  Organisation  der  Inquisition  ver- 
sucht. Auf  Ersuchen  des  Königs  ernannte  der  Papst  durch  ein- 
Breve  vom  26.  April  die  Cardinäle  von  Lothringen,  von  Bourbon 
und  von  Chatillon  (Odet  de  Coligny)  zu  General-Inquisitoren.  Der 
König  erkl&rte  24.  Juli,  er  habe  dieses  Breve  acceptirt;  die  von  den 
General-Inquisitoren  ernannten  Delegirten  seien  aber  dem  Geheimen 
Rathe  zu  präsentiren  und  von  diesem  zu  vereiden;  von  ihren  Ur- 
tbeilen  könne  appellirt  werden;  über  die  Appellation  hätten  10  von 
den  Cardinälen  ernannte  Richter,  darunter  6  Parlamentsräthe,  zu  ent- 
scheiden'). Diese  Einrichtung  scheint  aber  nicht  in  Kraft  getreten 
zu  sein'). 

Die  Bestimmungen  des  Edictes  von  Chateaubriand  wurden 
durch  das  Edict  de  pacification  Heinrichs  III.  vom  J.  1577*) 
zu  Gunsten  der  Protestanten  so  geändert:  „Es  dürfen  keine  Bücher 
verkauft  werden  ohne  Genehmigung  unserer  Orts-Heamten  oder, 
soweit  die  die  sogenannte  reformirte  Religion  betreffenden  Bücher 
in  Betracht  kommen,  ohne  Genehmigung  der  Kammern,  welche  wir 
in  den  Parlamenten  für  die  Angelegenheiten  der  sogenannten  Re- 
formirten  bilden  werden.  Verboten  ist  der  Druck  und  die  Ver- 
breitung von  libelles  diffamatoires.^ 


16.     Indices  der  Sorbonne  1543—1551.     Index  des 
Inquisitors  Becanis  zu  Toulouse. 

Die  Sorbonne  wurde  durch  ein  Arret  des  Pariser  Par- 
laments vom  1.  Juli  1542  aufgefordert,  ein  Verzeichniss  der  von 
ihr  eensurirtcn  Bücher  anzufertigen^).  Dieses  ist  nicht  er- 
halten, wohl  aber  eine  Fortsetzung  desselben,  die  vom  23.  April 
1542   bis  zum   2.  März   1543  censnrirten   Bücher  enthaltend*). 


1)  Polenz,  Gesch.  des  franz.  Calv.  I,  363. 

2)  Preuves  III,  174. 

8)  Polenz  I,  366,  der  ungenau  von  einem  Versuch  der  Einführung 
der  „spanischen"  Inquisition  spricht. 

4)  Haag  1.  c.  p.  142. 

6)  Bull.  1853,  361. 

6)  Bei  Arg.  IIa  134:  Catalogus  lihrorum  visitatorum  et  qnalifi- 
catonim  per  Facultatem  Theologiae  Parisiensem  a  festo  Nativitatis  Domini 
1642  [nach  p.  136  a:    ab  a.  1642  die  23.  Apr.]    usque   ad   2.  diem  Martii 


Indices  der  Sorbonne  1548.  1544.  14T 

Es  sind  65  Nammern,  ohne  alle  Ordnung  zusammengestellt, 
meist  einzelne  Schriften  von  hekannten  deutsehen  und  franzö- 
sischen Reformatoren,  —  sie  sind  uns  alle  schon  in  den  Löwener 
Indices  begegnet,  —  in  lateinischer  und  französischer  Sprache, 
und  eine  Anzahl  von  anonymen  französischen  Schriften'). 

Im  August    1544  gab   die   Facultät   einen   alphabetischen 
Catalog  der  bis  dahin  von  ihr  censnrirten  Bücher  in  Druck*). 
Dieser  Index  wurde  1547  mit  einem  Nachtrage,  die  1544 


ejusdem  anni  [n.  St.  1548].  Ad  postulationem  Curiae  Parlamenti.  Das 
Verzeichniss  wurde  auch  dem  Procurator  von  Grenoblo  auf  sein  Ersuchen 
Übersand t.    Arg.  I  b  ad  Ind.  XIII. 

1)  Das  Verzeichniss  ist  nachlässig*  redigirt  —  z.  B.  La  doctrine 
nouvelle  et  ancicnne  steht  unter  No.  13  und  46  —  und  voll  Schreib-  oder 
Druckfehler:  Erasmus  Sarcerius  wird  Avince  Montanus  statt  Ann^mon- 
tanus  genannt,  Bugenhagen  heisst  Jo.  Brugensarius  Pomeranus,  In  Apoc 
loannis  Ecclesiastis  Bemen.  commentarii  sollte  heissen :  In  Apoc  loannis 
Sebastiani  Meyer,  EccI.  Bernensis,  Gomm.  —  Mehrere  Schriften,  die  hier 
ohne  Angabe  des  Verfassers  stehen,  sind  in  späteren  Indioes  unter  den 
Namen  der  Verfasser  eingelreiht. 

2)  Ich  kenne  davon  nur  den  Nachdruck:  Catalogus  librorum  qui 
hactcnus  a  Facultate  Theologiae  Parisiensi  diligenter  examinati,  censuraque 
digni  visi  sunt.  Le  Cataloguc  des  livres  censurez  par  la  Faculte  de  Theo- 
logie de  Paris.  Ejusdem  Facultatis  Theologiae  Parisiensis  Articuli  XXVI 
^idem  et  Religionem  Ghristianam  declarantes.  Antwerpiae,  In  aedibus 
loan.  Steelsij.  1545.  H  Bogen  ä  4  Bl.  kl.  8.*  (Löwen).  Die  Originalaus- 
gabe wurde,  wie  das  Privileg  H  4  zeigt,  bei  Jehan  Andre  in  Paris  ge- 
druckt Arg.  Ib  ad  Ind.  p.  XIII  gibt  als  Titel  derselben  an:  Catalogus 
....  visi  sunt,  secundum  ordinem  alphabeticum  juxta  auctorum  cogno- 
mina.  Par.  1544.  —  Es  war  in  mehreren  Sitzungen  darüber  verhandelt 
worden.  In  der  Sitzung  vom  15.  Juli  wurde  die  Epistola  praeliminaris 
entworfen  und  beschlossen,  am  Schlüsse  derselben  die  Unterwerfung  unter 
die  Römische  Kirche  auszusprechen  und  eine  Anrufung  der  Heiligen  bei- 
zufügen. Arg.  I  b  ad  Ind.  p.  XIII.  XIV.  Am  12.  Aug.  wurde  beschlossen, 
den  Catalog  drucken  zu  lassen  und  die  von  der  Facultät  censnrirten 
Schriften  des  Erasmus  und  des  Faber  Stapulensis  darin  aufzunehmen. 
Arg.  IIa  143.  —  Die  „Unterwerfung  unter  die  Römische  Kirche"  be- 
schrankt sich  übrigens  auf  die  Formel:  Quem  (catalogum)  ad  christianae 
reipublicae  commodnm  sub  correctione  s.  matris  ecclesiae  ac  sedis  aposto- 
licae  typis  excudcndum  dedimus. 


148  Indices  der  Sorbonne  1543—61. 

—47  censurirten  Bücher  enthaltend,  neu  gedruckt').  Im  J.  1551 
erschien  eine  dritte  vermehrte  Ausgabe  desselben'),  und  im  J. 
1556  eine  vierte'). 

Diese  Ausgabe  ist  der  letzte  von  der  Sorbonne  herausge- 
gebene Index.  Sie  prUfte  und  verdammte  zwar  auch  in  der 
folgenden  Zeit  Bücher,  —  1559  wurden  alle  Doctoren  ver- 
pflichtet, alle  ketzerischen  und  verdächtigen  Bücher,  von  denen 
sie  Kenntniss  erhielten,  der  Facultät  anzuzeigen^),  —und  imJ. 


1)  Le  Catalogue  deR  livres  censurez  par  la  Faculte  de  Theologie 
de  Paris,  1544.  Avec  accession  et  addition  puis  ledict  temps,  de  livres 
nouvellement  censurez  par  ladicte  Faculte  jusqnes  k  present,  1547,  avant 
Paques.     Paris,  Jehan  Andre  1547  (Jourdain  No.  1760). 

2)  Es  gibt  zwei  Drucke  dieser  Ausgabe:  Le  Catalogue  des  livre« 
examinez  &  censurez,  par  la  Faculte  de  Theologie  de  l'vniuersite  de  Paris; 
suyvant  l'Edict  du  Roy,  Publie  en  la  Court  de  Parlement,  le  troisiesme 
iour  de  Septembre,  MDLI.  Avec  priuilege  du  Roy.  On  les  vend  ä  Paris 
par  Jehan  Dallier,  sur  le  pont  S.  Michel,  k  Tenseigne  de  la  Rose  blanche. 
MDLI.*  (München  K.  B.)  62  Bl.  8.- Beigebunden  ist  das  auf  dem  Titel  er- 
wähnte Edict  (von  Chateaubriand  s.  o.  S.  142)  —  Le  Catalogue  des  livres  exa- 
minez  &  censurez  par  la  Faculte  de  Theologie  de  l'vniuersite  de  Paris,  depuis 
l'an  mil  cinq  Cents  quarante  et  quatrc,  iusques  k  l'an  prcssent,  suyuat  Tedict 
du  Roy,  donn^  ä  Chateau  Briant.  Et  publie  en  la  court  de  Pariamet  le 
troisiesme  iour  de  Septembre,  audict  an  mil  cinq  cCts  cinquäte  A  un, 
Paris,  par  Jehan  Andr6.  62  Bl.  R.  (Petzholdt  p.  138b).  Nach  dem  Titel 
enthält  der  zweite  Druck  nur  die  von  1544  bis  1661  censurirten  Bücher. 
Ohne  Zweifel  ist  er  aber,  wie  der  erste,  ein  Abdruck  des  Index  von  1544 
mit  Einfügung  der  seitdem  censurirten  Bücher;  denn  auch  der  bei  Arg. 
IIa  164  stehende  Abdruck  hat  die  Ueberschrift:  Catalogus  libromm  ab 
anno  1644.  usque  ad  annum  1551.  censura  notatorum  a  Facultate  Theo- 
logiae  Parisiensi,  stimmt  aber  in  Wirklichkeit  mit  dem  ersten  Druck 
überein. 

3)  Le  Catalogue  des  livres  examinez  &:  censurez  par  la  FaoultS  de 
Theologie  de  Pvniuersite  de  Paris,  depuis  l'an  mil  cinq  cens  quarante 
&  quatre,  iusques  ä  Tan  mil  cinq  cens  cinquant«  &  un,  suyvant  l'edict  du 
Roy,  donn^  k  Chasteaubriant.  Et  publie  en  la  court  de  Parlament  le 
troisiesme  de  Septembre,  mil  cinq  cens  cinquant  &  un  ;  Auquel  sont  ad- 
ioustez  ceulx  qui  ont  ^te  visitez  &  censurez  depuis  la  premiere  impression. 
Paris,  Dallier  1566.  60  Bl.  8.  (Petzholdt  p.  139  a).  Schöttgen,  Comm.  L  de 
Indicibus  §  7. 

4)  AoKiMaaTYi^  s.  de  libromm  approbatione  (von  Jac.  Boileau),  Antw. 
1706,  p.  35. 


Indioes  der  Sorbonne  1547.  1561.  149 

1562  verordnete  das  Parlament,  »ie  solle  wieder  einen  Index 
anfertigen,  —  der  mittlerweile  erschienene  Index  Pauls  IV. 
wurde,  wie  wir  sehen  werden,  in  Frankreich  nicht  recipirt,  — 
und  die  Facultät  ernannte  zu  diesem  Zwecke  im  August  1562 
eine  Commission^).  Im  November  beschloss  sie,  die  Bücher  des 
Bischofs  Monluc  von  Valenee  und  einige  andere  auf  den  Index 
zu  setzen');  dieser  ist  aber  nicht  erschienen. 

Die  Cataloge  der  Sorbonne  wurden,  wie  gesagt,  durch 
die  königlichen  Edicte  von  1547  und  1551  als  verbindlich  publi- 
cirt.  Dass  in  letzter  Instanz  die  Staatsbehörde  über  die  Auf- 
nahme der  Bücher  in  den  Catalog  entschied,  zeigen  die  That- 
sachen,  dass  Franz  I.  4.  Nov.  1546  der  Sorbonne  befahl,  die 
Bibeln  des  Robert  Stephanus  vorläufig  nicht  in  den  Index  auf- 
zunehmen^), und  dass  sich  in  den  FacultätsprotocoUen  vom  J. 
1546  die  Notiz  findet,  £spenc6  habe  eine  Verfügung  des  Parla- 
ments erwirkt,  dass,  unbeschadet  der  Censur  der  Facultät,  zwei 
Bücher,  welche  diese  auf  den  Index  (von  1547)  zu  setzen  be- 
schlossen, von  dem  Drucker  vor  der  Veröffentlichung  desselben 
entfernt  werden  sollten^). 


1)  Arg.  II  a  328.  384.  2)  Arg.  II  a  301. 

3)  Arg.  I  ad  Ind.  p.  XVII. 

4)  Arg.  II  a  138.  In  diesen  Fällen  handelte  es  sich  um  die  Weg- 
lassung von  Büchern  aus  einem  noch  nicht  publicirten  Index,  in  einem 
andern,  —  bei  welchem  aber  die  Sache  nicht  klar  liegt,  —  um  die  Ent- 
fernung eines  Buches  aus  dem  schon  publicirten  Index.  Jean  de  Masencal, 
erster  Präsident  des  Parlaments  von  Toulouse  (f  1562),  gab  zur  Vertheidi- 
gung  eines  im  J.  1549  gefällten  Urtheils  des  Parlaments  über  einen 
schlechten  Geistlichen  gegen  eine  darüber  erschienene  Broschüre  (Arret 
du  Parlament  de  Toulouse,  trds  profitable  etc.)  eine  Schrift  heraus:  La 
verite  et  autorite  de  la  justice  du  Roi  tres-chretien  en  la  correction  et 
punition  des  mal^fices,  contre  les  erreurs  contenues  en  un  libelle  dififama- 
toire  scandaleusement  coinpose.  Diese  Schrift  wurde  von  der  Sorbonne 
auf  den  Index  gesetzt  und  Masencal  fügte  sich  dieser  Censur.  So  be- 
richtet die  Biogr.  univ.  (Michaud).  Bei  Arg.  II  a  207.  210  steht  aber 
ein  ProtocoU  einer  im  Dec.  1552  gehaltenen  Sitzung  der  Facultät,  worin 
esheisst:  Masencals  Schwiegersohn,  der  Gross-Keferendar,  habe  der  Facultät 
die  Bitte  vorgetragen,  das  Buch  wieder  vom  Index  zu  entfernen,  und  sich 
darauf  berufen,  es  sei  mit  königlicher  Genehmigung  gedruckt  und  von 
acht  Doctoren  zu  Toulouse  approbirt.    Die  Facultät  habe  dieses  aber  ver- 


150  Indices  der  Sorbonne  1543—61. 

In  der  dem  Index  voraosgehendeo  Vorrede  Oi  -—  sie  ist  in 
allen  mir  bekannten  Ausgaben  gleichlautend,  —  wird  zunächst 
von  den  Bemühungen  des  Königs,  des  Parlaments  und  der 
Facultät  zur  Unterdrückung  der  Ketzerei  gesprochen.  Dann 
wird  bemerkt:  in  den  häretischen  Büchern  werde  die  Ketzerei 
bald  offen,  bald  versteckt  vorgetragen;  manche  erschienen  unter 
dem  Namen  der  Verfasser,  manche  anonym,  mitunter  auch  ohne 
Angabe  des  Druckorts,  einige  unter  dem  Namen  von  Katholiken. 
So  sei  z.  B.  ein  Buch  voll  Blasphemieen  und  Ketzereien  unter 
dem  Titel  Confessio  fidei  per  Natalem  Bedam^),  und  ein  gott- 
loses Buch  unter  dem  Titel  Proverbia  Salomonis  erschienen,  und 
Calvin  habe  sich  auf  dem  Titel  vieler  Bücher  Alcuin  genannt'). 
Dann  heisst  es:  auf  vielfaches  Ersuchen  habe  die  Facultät 
ein  Verzeichniss  der  ihr  bekannt  gewordenen  schlechten  Bücher 
angefertigt,  —  es  wird  gleich  ein  weiteres  Verzeichniss  der 
neu  erscheinenden  in  Aussicht  gestellt,  —  damit  geistliche  und 
weltliche  Obere  (sive  ccclesiarum  praefecti  et  praesules  sive 
magnates  et  principes  sive  senatores  et  provinciarum  praesides) 
daraus  ersehen  könnten,  von  dem  Lesen  welcher  Bücher  sie  das 
ihnen  untergebene  Volk  abhalten  müssten.  Es  ständen  in  dem 
Verzeichnisse  Bücher,  die  ganz  ketzerisch  und  des  Verdammens 
werth  oder  doch  der  Ketzerei  verdächtig  seien,  andere,  die  ans 


weigert  mit  der  Erklärung:  wenn  eine  ihrer  Ceiisuren  zurückgenommen 
werde,  würde  das  Ansehen  aller  gefähnlet  werden,  während  dieselben  jetzt 
von  allen  Nationen  geachtet  würden  ;  das  könne  sie  um  ihrer  eignen  Ehre 
willen  nicht  zugeben,  auch  nicht  um  der  Ehre  des  Königs  willen,  der 
ihr  das  Censurrecht  übertragen.  Das  würde  nun  mit  der  Angabe  der 
Biogr.  uoiv.  nicht  in  Widerspruch  stehen.  Räthselhaft  ist  aber,  dass  in 
dem  Index  von  1551,  wenigstens  in  dem  Abdruck  desselben  beiArgentrö, 
das  Buch  gar  nicht  steht. 

1)  Arg.  IIa  164-167. 

2)  Confession  de  Bedu,  faussement  imposeo  ä  feu  Maitre  Noel  Beda, 
Dr.  en  Th.,  steht  in  der  franz.  Abth.  des  Par.,  dann  auch  der  Autw. 
App.  70.  und  bei  Q.  und  kam  dann  als  Natalis  Bedae  liber  oonfessionis  durch 
S.  in  den  Rom.  Ind.;  erst  seit  Ben.:  Beda,  Noel,  Confession.  Quae  tarnen 
falso  ei  adscribitur. 

3)  Richtiger  wäre  der  Ausdruck:  auf  dem  Titel  vieler  Exemplare 
(der  2.,  zu  Strassburg  1539  erschienenen  Ausgabe)  seiner  Institutio. 


Indices  der  Sorbonne  1544.  1551.  151 

Blasphemische  streiften,  andere,  deren  Verbreitung  unter  dem 
Volke  für  das  christliche  Gemeinwesen  nicht  beilsam  sei,  sehr 
viele  andere,  in  denen  die  Facultät  nach  genauer  Prüfung  viele 
Irrtbtlmer  gefunden. 

Der  Index  selbst  hat  fünf  Abtheilungen :  a.  lateinische 
Schriften  von  bekannten  Verfassern,  nach  den  Zunamen  alpha- 
betisch geordnet;  b.  anonyme  lateinische  Schriften;  c.  franzö- 
sische Schriften  von  bekannten  Verfassern;  d.  anonyme  franzö- 
sische Schriften ;  e.  französische  Uebersetzungen  von  biblischen 
Bttchern. 

In  der  ersten  Abtheilung  werden  1544  von  24,  1551  von 
55  Schriftstellern  mehr  oder  weniger  viele,  von  keinem  alle 
Schriften  verboten.  (Die  Bttchertitel  werden  in  dem  Index  der 
Sorbonne  vollständiger  angegeben,  als  in  allen  anderen).  Neben 
den  bekannten  protestantischen  Schriftstellern  finden  wir  1544 
auch  Erasmus  und  Faber,  1551  Job.  Perus  u.  a.  In  der  dritten 
Abtheilung  kommen  neben  6  auch  in  der  ersten  stehenden 
Schriftstellern  noch  einige  Franzosen  und  der  Italiener  Petrus 
Martyr  Vermigli  vor.  In  der  zweiten  Abtheilung  stehen  1544 
nur  8,  1551  18  Schriften;  die  vierte  füllt  1551  in  dem  Abdruck 
bei  Argentre,  alphabetisch  geordnet,  fast  7  Foliospalten  0. 

Der  fünften  Abtheilung  ist  die  allgemeine  Bemerkung  vor- 
ausgeschickt:  wie  gefährlich  es  sei,  das  Lesen  von  Bibelüber- 
setzungen in  der  Volkssprache  auch  ungebildeten  Leuten  und  \ 
solchen,  die  sie  nicht  mit  frommem  und  demüthigem  Sinne  läsen 
—  wie  es  deren  jetzt  viele  gebe  —  zu  gestatten,  das  zeigten 
die  Waldenser,  Albigenser  u.  s.  w.  Darum  sei  mit  Rücksicht 
auf  die  Bosheit  der  Menschen  in  der  Gegenwart  das  Uebersetzen 
der  Bibel  in  die  Volkssprache  als  gefährlich  und  verderblich 
anzusehen.  Darauf  folgt  aber  nicht  ein  allgemeines,  sondern 
nur  das  Verbot  von  einem  zu  Lyon  gedruckten  Pentateuch,  drei 
Psalterien  und  zwei  Neuen  Testamenten   und  einer  Schrift   Le 


1)  Im  Bull,  de  Phist.  etc.  1879,  417  ist  ein  Vcrzeichniss  von  80  fran- 
zösischen Schriften  abgedruckt,  die  1645  zu  Toulon  bei  einem  Apotheker 
Lazare  Drilhou  conüscirt  wurden.  Einen  Index  kann  man  das  Vcrzeich- 
niss nicht  nennen;  es  ist  aber  interessant,  weil  darin  die  Titel  mancher 
in  dieser  Abtheilung  stehenden  Schriften  vollständiger  angegeben  werden. 


152  Indices  der  Sorbonne  1543—51. 

commencement  de  rEvangile  de  S.  Jean  et  quelques  lieux  de 
la  S.  Ecriture.  —  Darauf  folgt  iu  der  Ausgabe  von  1551  noch 
ein  kleiner  Nachtrag,  Schriften  von  Ochino  und  einige  andere. 
Die  Löwener  und  die  Pariser  Indices  sind  unabhängig  von 
einander.  Natürlich  stehen  manche  Autoren  und  Schriften  in 
beiden,  aber  in  der  ersten  Abtheilung  des  Pariser  Index  von 
1551  fehlen  ziemlich  viele  Namen,  welche  in  dem  Löwener  von 
1550,  grossentheils  schon  in  dem  von  1546  stehen,  Garlstadt, 
Corvinus,  Osiander,  Gapito,  Hedio,  Sturm,  Joh.  Agricola,  Theob. 
Billicanus,  Venatorius,  Vadianus  u.  s.  w.,  auch  Wyclef,  Hus, 
Marsilius  von  Padua,  Goch,  namentlich  manche  Verfasser  von 
nicht  theologischen  Schriften,  deren  die  Sorbonne  Überhaupt 
wenige  aufgenommen,  und  auf  der  andern  Seite  stehen  in  dem 
Index  der  Sorbonne  viele  Namen,  die  in  dem  Löwener  nicht 
vorkommen.  —  Von  den  Schriftstellern,  welche  die  Löwener 
und  die  Pariser  aufgenommen  haben,  verzeichnen  die  einen  mehr 
oder  weniger  oder  andere  Schriften  als  die  anderen.  So  werden 
von  Andreas  Althamer  im  Lov.  50  drei  theologische  Schriften 
verboten,  im  Par.  1551  Gommentaria  Germaniae  in  P.  Corn. 
Taciti  libcllum  de  situ  etc.,  von  Coelius  Secundus  Curio  im  Lov. 

50  vier  Schriften,  in  Par.  51  eine,  und  zwar  eine  andere,  von 
Hegendorfinus  im  Lov.  46  zwei,  50  sechs  Schriften,  im  Par.  44 

51  nur  eine  u.  s.  w.  —  Auch  die  anonymen  lateinischen  Schriften, 
die  der  Pariser  Index  verzeichnet,  sind  nur  zu  einem  verschwin- 
dend kleinen  Theile  identisch  mit  den  im  Löwener  verbotenen. 

Der  Pariser  Index  von  1546  ist  in  dem  Vcnetianischen  von 

1554,    der  von  1551   von  Paul  IV.    benutzt  worden,    aber   bei 

weitem  nicht  so  stark  wie  die  Löwener  Indices. 

Den  Index  von  1544  übersandte  die  Sorbonne  auch  der  Löwe- 
ner Universität.  Das  BegleitHcbreiben  und  die  Antwort  darauf  sind 
nicht  bekannt,  wohl  aber  ein  zweites  Schreiben  der  Sorbonne  an 
die  Löwener  vom  25.  Aug.  1545^).  Man  sieht  daraus,  dass  die 
Löwener  über  die  Nichtaufnahme  einiger  Bücher  in  den  Index  ihre 
Verwunderung  ausgesprochen  hatten.  Die  Sorbonne  spricht  ausführ- 
licher über  Guillaud  (s.u.)  und  sagt  dann:  „Die  Pbrases  Scripturae 
von  B.  Westhemer  und  die  Indices  und  viele  Anmerkungen  zur 
Bibel  von  Kobert  Stephanus  haben  wir  als  irrig  verdammt  und  wir 
würden  sie,  wenn  sie  früher  in  unsere  Hände  gekommen,  ohneUnter- 

1)  Arg.  I  b  ad  ind.  p.  XVI. 


Hippophilus  Melangaes.  153 

schied  verdammt  haben.  Die  übrigen  Schriften,  die  uns  noch  nicht 
vorgelegt  waren  und  die  von  Tag  zu  Tage  erscheinen,  werden  wir 
unserer  Pflicht  gemäss  zu  prüfen  nicht  unterlassen,  um  sie  dann  mit 
den  anderen  in  den   Catalog  zu  setzen.  ** 

In  der  1.  Abtheilung  des  Par.  stehen  Schriften  von  folgenden 
Autoren,  die  nicht  im  Lov.  vorkommen:  Erasmus,  Jo.  Perus  (über 
beide  s.  u.),  Georgius  Aemilius  Mansfeldensis,  Vitus  Theodorus  (Veit 
Dietrich)  und  Jodocus  Kinthisius  Freussheymerus  '),  von  Seb.  Castalio 
(Dialogorum  sacrorum  11.  4,  Lyon  1540),  von  einigen  Franzosen, 
von  denen  unten  die  Rede  sein  wird,  von  Polydorus  Vergilius, 
Hellas  Pandocheus  und  Hippophilus  Melangaeus,  in  der  3.  von  W. 
Farel,  P.  Viret,  Victor  Brodeau  und  Martialis  Masurier.  Alle  diese 
Namen  mit  Ausnahme  des  letzten  und  des  Jod.  Kinthisius,  welche 
in  keinem  andern  Index  vorkommen,  und  des  Claude  Guillaud,  stehen 
auch  im  Rom.  Index. 

Hippophili  Melangaei  Theologiae  compendium  ist  ohne 
Zweifel  eine  Ausgabe  von  Melanchthons  Loci  mit  verändertem  Na- 
men. In  der  3.  Abtheilung  steht:  Ex  libris  Hippophili  Melangaei: 
Sur  Saint  Matthieu,  also  eine  französische  Uebersetzung  der  zuerst 
1523  erschienenen  Annotationes  in  Evang.  Matthaei.  Von  beiden 
Büchern  ist  kein  Exemplar  bekannt.  Casa  hat  nur  den  Namen  Hippo- 
lito  (sie)  Melangeo,  Ven.  Hippophili  Mel.  Theol.  comp.,  ebenso  P. 
mit  dem  Zusatz:  Item  in  evangelium  Matthaei.  (Ven.  und  P.  haben 
die  Titel  sicher  aus  Par.)  Beide  Schriften  stehen  noch  jetzt  unter 
Melangaeus  ohne  Angabe  des  wahren  Namens.  Es  ist  auffallend, 
dass  nicht  Melangaeus,  wie  ein  anderer  angenommene  Name  Me- 
lanchthons,  Didymus  Faventinus,  in  die  1.  Cl.  gesetzt  worden  ist. 
—  Die  beiden  Bücher  werden  in  Frankreich  gedruckt  sein ;  nament- 
lich ist  bei  der  Genauigkeit,  mit  welcher  im  allgemeinen  im  Par. 
die  Titel  angegeben  werden,  nicht  an  eine  italienische  Uebersetzung 
oder  einen  italienischen  Nachdruck  der  Noten  zu  Matthäus*'^)  zu  ( 
denken.  Wenn  Vergerio  sagt,  es  seien  unter  dem  Namen  Hippofilo  \ 
Melangeo  Schriften  Melanchthons  in  Italien  gedruckt,  so  beruht  das  i 
auf  einer  Verwechselung :  in  Italien  (Venedig)  erschien  eine  Ueber- 
setzung von  Melanchthons  Loci  unter  dem  Titel  I  principii  della 
Theologia,  di  Ippofilo  da  terra  negra.  Con  gratia  &  privilegio.  S.  1. 
et  a.  87  Bl.,  die  selbst  in  Rom  von  vielen  mit  Beifall  gelesen  wor- 
den sein  soH,  bis  man  nach  einem  Jahre  darauf  aufmerksam  ge- 
macht wurde,  dass  sie  das  Werk  eines  deutschen  Ketzers  sei®).  Sie 
steht  merkwürdiger  Weise  in  keinem  Index. 


1)  Collectanüa  in  D.  Pauli  Ep.  ad.  Philipp ,  Frkf.  1544.  Jobst 
Kinthis  von  Freiusheim  hat  auch  ein  paar  deutsche  Schriften  hcrausge- 
geben;  s.  Adelung  s.  v.;  Gödeke,  Grundr.  §  140,  58. 

2)  Strobel,  Versuch  einer  Lit.-Gc8ch.  von  Mel.  Loci,  S.  187. 

3)  Ein  Exemplar  wird  genau  beschrieben  von  Jac.  Bruckcr,  Mis- 
cellanca,  1748,  p.  323.   Er  glaubt,  das  Buch  sei  bei  Paulus  Manutius  ge- 


154  Indiccs  der  Sorbonne  1543^51. 

Von  Polyd  ori  Vergilii  de  inventoribus  rerum  [libri  8]  wer- 
den die  Ausgaben  den  Hob.  Steplianus  1528,  Basel  1540  und  ähn- 
liche verboten.  Der  Verfasser,  aus  Urbino  gebürtig,  wurde  von 
Alexander  VI.  als  ^^apostolischer  Collector"  (des  Peterspfennigs)  nach 
England  geschickt,  blieb  nach  Beendigung  seiner  Mission  auf  Ver- 
anlassung Heinrichs  VII.  dort,  um  eine  englische  Geschichte  zu 
schreiben,  erhielt  eine  Präbende  und  verliess  England,  —  ein  Zeichen, 
dass  er  kein  ganz  correcter  Katholik  im  Komischen  Sinne  war,  — 
erst  1550;  er  starb  in  Italien  1555.  P.  setzte  das  Buch  in  die 
2.  Cl.,  Tr.  fügte  bei:  qui  ab  haereticis  anctus  et  depravatus  est. 
Die  ersten  Ausgaben,  Ven.  1499  u.  f.,  haben  nur  drei  Bücher,  die 
Vergilio  vor  seiner  Abreise  nach  England  geschrieben  und  die  allerlei 
culturgeschichtliche  Dinge  enthalten  und  religiöse  Fragen  kaum  be- 


druckt. Der  Ucbersotzung  liegt  die  Ausgabe  von  1524  zu  Grunde;  es 
sind  al)cr  zwei  Retractationen  Mclanchthons  vom  J.  1529  benutzt,  und 
BruckcT  meint,  die  Ucbersctzung  müsse  zwischen  1529  und  1535  erschienen 
sein.  Dass  sie  s.  1.  et  a.  erschien,  beweist,  dass  das  „con  gratia  et  privi- 
Icgio**  fingirt  ist.  Auffallend  wäre  es,  wenn  mau  au  der  Schlussabhand- 
lung des  Uebersetzers  keinen  Anstoss  genommen  hätte,  worin  es  heisst: 
wenn  der  Verfasser  von  der  absoluten  Nothweudigkeit  der  privaten  (spe- 
ciellen)  .Absolution  spreche,  so  sei  das  von  dem  Falle  zu  verstehen,  wo 
sich  das  Gewissen  jemands  bei  dem  Worte  des  Evangeliums  nicht  be- 
ruhige. Aber  Sciiliger  (Scaligcriana  sccuiida  s.  v.  Uota)  berichtet:  Mons. 
Serafino,  Mitglied  der  Rota,  jetzt  Cardinal,  habe  ihm  erzählt:  das  Buch 
des  Philippo  (sie)  di  Terra  nora  sei  in  Uom  ein  ganzes  Jahr  lang  ge- 
kauft und  mit  vielem  Beifall  gelesen  worden;  alle  dorthin  gesandten 
Exemplare  seien  abgesetzt  und  neue  in  Venedig  bestellt  worden;  endlich 
habe  ein  Franciscaner  das  Buch  erkannt;  man  liabo  den  Drucker  strafen 
wollen,  der  das  Buch  aber  vielleicht  gar  nicht  gelesen,  habe  ihn  aber 
laufen  lassen,  [der  Drucker  war  nicht  genannt;  man  konnte  nur  den  Ver- 
käufer fassen],  aber  alle  Exemplare  verbrannt.  Ita  speetatur,  non  quid, 
sed  quis  dicat,  fügt  Scaliger  bei,  und  erzählt  als  SeitenstUck:  vor  SO 
Jabren  seien  zu  Paris  die  Horae  B.  M.  V.  mit  einigen  von  Calvin  ver- 
fassten  Gebeten  gedruckt  worden.  —  Der  italienische  Uebersetzer  war 
Ludovico  Castelvetro;  s.  Attilio  Ploncher,  Della  vita  e  dolle  op.  di  L. 
Castelvetro,  1879;  Rass.  sett.  V  (1880),  25.  ~  Aehnlich  wie  Scaliger  von 
II.  di  Terra  negra,  berichtet  Gratianus  Verus,  Ruardi  Tapperi  Apotheosis 
(1559),  p.  39  von  Hipp.  Melangaeus:  sein  Buch  sei  von  Senatores,  Praesi- 
des  und  auch  „nnseren  (Löwcner)  Baccalaurci''  vielfach  gelesen  und  der 
Name  für  den  eines  frommen  und  gelehrten  Italieners  angesehen  worden, 
bis  ein  Freuud  aus  Deutschland  geschrieben,  die  Löwencr  Gelehrten 
möchten  doch  einmal  ihr  Lexicon  nachschlagen  und  sich  überzeugen,  dass 
Hippophilus  =  Philippus  u.  s.  w. 


Polydorus  Vergilius.    L.  BerquixL  155 

rühren.  In  der  Ausgabe  Basel  1521  und  den  folgenden  sind  5  Bücher 
beigefügt,  welche  de  principio  religionis  christianae,  christianae  eccle- 
siae,  monasticae  vitae  u.  s.  w.  handeln  und  eine  Art  von  kirchlicher 
Archäologie  sind.  Diese  erregten  Anstoss.  Dass  dieselben  ,,von 
Häretikern  vermehrt  und  entstellt*^  worden,  ist  durchaus  unwahr- 
scheinlich; jedenfalls  sind  die  vielen  und  zum  Theil  umfangreichen 
St-ellen,  welche  der  Antw.  Exp.  und  Bras.  in  der  Ausgabe  Basel 
1544  zu  streichen  verordnen,  der  Art,  dass  sie  viel  eher  ein  Mann 
wie  Vergilio  als  ein  Häretiker  geschrieben  haben  kann :  dogmatisch 
bedenkliches  findet  sich  gar  nicht;  es  sind  zum  Theil  drastische 
Schilderungen  und  scharfe  Beurtheilungen  kirchlicher  Missbräuche, 
Bemerkungen  über  die  grosse  Zahl  der  Orden  und  Mönche,  die  Aus- 
beutung des  Volkes  durch  dieselben,  die  Fabeln  über  die  Gründung 
der  Orden,  über  die  vielfach  herrschende  Predigtweise,  über  die 
Annaten,  die  vielen  Beamten  und  das  Geldwesen  der  Curie,  auch 
einige,  aber  nicht  einmal  sonderlich  scharfe  Bemerkungen  über  Päpste 
und  Cardinäle,  eine  Stelle  Über  die  schlimmen  Folgen  der  Nichtab- 
haltung  Von  Synoden,  speciell  die  Nichtausführung  der  Constanzer 
Beschlüsse  u.  s.  w.,  lauter  Aeusserungen,  die  den  Verfasser  als  einen 
klar  blickenden  und  unbefangenen  Beurtheiler  der  kirchlichen  Ver- 
hältnisse und  als  einen  um  das  Wohl  der  Kirche  aufrichtig  besorg- 
ten Mann  erscheinen  lassen,  bei  der  Sorbonne  und  bei  Paul  IV.  aber 
allerdings  Anstoss  erregen  niussten.  —  Im  J.  1576  erschien  zu 
Rom  auf  Veranlassung  Gregors  XIII.  eine  expurgirte  Ausgabe; 
diese  und  Abdrücke  derselben  werden  im  Index  seit  S.  Gl.  frei  ge- 
geben *). 

Bezüglich  einiger  französischen  Schriftsteller  verdienen  die 
Verhandlungen,  welche  der  Verdammung  ihrer  Schriften  vorher- 
gingen, etwas  ausführlicher  mitgetheilt  zu  werden. 

1.  Am  6.  Juni  1523  gab  die  Sorbonne  ein  Gutachten  über 
die  ihr  vom  Parlament  übersandten  Bücher  ab,  welche  bei  Louis 
de  Berquin  confiscirt  waren;  sie  erklärte,  dieselben  verdienten  mit 
Ausnahme  von  zweien  verbrannt  zu  werden.  £s  waren  theils  Ma- 
nuscripte  von  Berquin  selbst,  theils  (handschriftliche)  Uebersetzungen 
von  ihm  (von  Luthers  Schrift  über  die  Verbrennung  der  Bulle,  La 
triade  Komaine,  Le  Paradis  du  Pape  Jubs,  Le  catalogue  du  Pape 
et  de  Moise),  theils  gedruckte  Schriften  von  Luther  u.  a.  Das  Par- 
lament verfügte  darauf  5.  Aug.  1523  die  Ablieferung  Berquins  an 
den  Bischof,   um    ihm   den   Process  zu  machen^).     Im  J.  1525  gab 


1)  Graesse  Thes.  verzeichnet  viele  Ausgaben  und  Uebersetzungen, 
—  auch  eine  spanische  von  1550  (von  V.  59  verboten,  castrirte  Ausgabe 
1599),  eine  italienische  von  1543  (die  von  1587  wird  castrirt  sein),  sowie 
die  anderen  Schriften.  In  Bonn  ist  ein  nach  Sot.  cxpurgiitcs  Exemplar 
der  Ausgabe  von  1521.  Sot.  expurgirt  übrigens  eine  Ausgabe  Lyon  1697, 
die  also  nicht  ein  Abdruck  der  Komischen  ist. 

2)  Arg.  Ib  404.  IIa  XI. 


166  ludices  der  Sorbonne  1543—51. 

die  Facultät  nochmals  (für  die  Inquisitoren)  ein  Gutachten  über  die 
bei  Berquin  gefundenen  Bücher  ab,  namentlich  über  seine  Ueber- 
setzung  einiger  Schriften  von  Erasmus  ').  Franz  II.  setzte  ihn  1526 
in  Freiheit ;  aber  in  Folge  eines  neuen  Processes  wurde  er  22.  April 
1529  verbrannt*).  Gedruckt  ist  von  Berquin  nur  eine  Ueber- 
setzung  einer  Schrift  von  Eranmus,  Le  Chevalier,  chretien  1529  (viel- 
leicht ist  auch  die  Uebersetzung  des  Modus  conütendi  1542  von 
ihm).  Er  steht  nicht  im  Index  der  Sorbonne,  aber  seit  S.  Cl.  (aus 
Fris.)  im  Kömischen  Index  (in  der  französischen  App.  Antw.  1570 
Le  Chevalier  chretien,  par  Etienne  Dolet;  das  ist  der  Name  des 
Druckers). 

2.  Von  Etienne  Dolet,  der  1556  hingerichtet  wurde,  stehen 
in  der  lateinischen  Abtheilung  Cato  christianus  (1538.  38  S.)  und 
Fata  Regis  (Francisci  Valesii  Gallorum  regis  fata.  1539.  80  S.). 
üeber  das  erste  Schriftchen  haben  wir  auch  eine  Censur  der  Sor- 
bonne vom  J.  1542*).  In  dem  Lov.  1550  steht  von  ihm  nur  Car- 
minum  Über  (1538).  In  der  französischen  Abtheilung  stehen  unter 
seinem  Namen  6  Schriften,  die  er  aber  zum  Theil  nur  gedruckt  und 
mit  Vorreden  versehen  hat. 

3.  Dolet  steht  auch  bei  Casa  und  in  den  anderen  italienischen 
Indices,  seit  P.  in  der  1.  CL,  dagegen  nur  bei  Casa  Claudius  Guil* 
1  a  u  d ,  von  dem  im  Par.  Collatio  in  omnes  D.  Pauli  Ap.  episto- 
las  juxta  eruditorum  sententiam  facta  und  In  can.  apostolorum  Sep- 
tem epistolas  collatio  etc.  stehen,  mit  dem  nur  hier  vorkommenden 
Zusätze :  non  correcta.  In  dem  Briefe  der  Pariser  Theologen  an 
die  Löwener  vom  J.  1545  (s.  o.  S.  152)  sagen  sie:  sie  seien  mit 
Guillaud,  (er  war  Canonicns  in  Autun)  mit  Rücksicht  auf  seine  Ver- 
dienste um  die  Verfolgung  der  Ketzer  milde  verfahren ;  er  habe  aber 
seine  anstössigen  Behauptungen  zurücknehmen  müssen  und  sie  in 
einer  neuen  Auflage  zu  corrigiren  versprochen.  Die  erste  Ausgabe 
seines  Commentars,  der  von  Sixtus  von  Siena*)  und  R.  Simon*)  sehr 
gerühmt  wird,  erschien  zu  Lyon  1542,  die  zweite  zu  Paris  1544, 
beide  ohne  Approbation,  aber  mit  der  Krklärung  am  Schlüsse:  Om- 
nia  judicio  ecclesiae  submissa  sunto.  Im  .).  1550  erschien  zu  Paris 
die  nach  dem  Vorworte  de  conhtilio  et  auctoritate  theol.  facultatis 
corrigirte  dritte  Ausgabe. 

4.  Gegen  Jacobus  Faber  Stapuiensis,  Le  F6vre  d'Eta- 
ples,  1450 — 1536,  gab  die  Sorbonne  zum  ersten  Male  im  J.  1521 
eine  Erklärung  ab  mit  Rücksicht  auf  die  von  ihm  —  zuerst  in  der 
Schrift  De  Maria  Magdalena  et  triduo  Christi  disceptatio,  1517  — 
vertheidigte,  der  damals  gewöhnlichen  und  auch  in  dem  Brevier  zu 
Grunde  gelegten  Meinung  widersprechende  Ansicht,  dass  Maria  Mag- 
dalena (Luk.  8,  2),  Maria,  die  Schwester  der  Martha  (Luk.  10,  39) 
und  die  Sünderin  Luk.  7,  37  nicht  eine   und  dieselbe,  sondern  drei 


1)  Arg.  II  a  40.  2)  Polenz,  Gesch.  des  Calv.  I,  245. 

3)  Arg.  IIa  229.  4)  Bibl.  S.  P.  4.  s.  v. 

5}  Hist.  crit.  des  comm.  p.  575.  Grit,  ü,  84. 


Dolet.  Guillaud.  Faber  Stapalensis.  157 

verschiedene  Personen  seien.  Nachdem  die  Frage  in  verschiedenen 
Streitschriften')  erörtert  worden,  veröffentlichte  die  Sorbonne  1.  Dec. 
1521  eine  Determinatio,  worin  sie,  ohne  Faber  zu  nennen,  erklärte, 
die  Ansicht  Gregors  des  Grossen  von  der  Identität  der  drei  Per- 
sonen sei  als  die  „dem  Evangelium  und  den  heiligen  Lehrern  und 
dem  Ritus  der  katholischen  Kirche  entsprechende"  festzuhalten  und 
dürfe  nicht  hestritten  werden;  gegen  sie  gerichtete  Schriften  seien 
nicht  zu  dulden*).  Der  Syndicus  der  Facultät,  Nataiis  Beda,  ein 
Hauptgegner  Fabers,  drang  auch  auf  ein  Einschreiten  des  Parla- 
ments gegen  ihn;  dieses  wurde  aber  von  Franz  L  gehindert. 

Im  J.  1 523  censurirte  die  Facultät  Fabers  Commentarii  initia- 
torii  in  quatuor  evangelia,  Paris  1522  fol.,  woraus  die  mit  der  Prü- 
fung beauftragten  Mitglieder  ein  25  Seiten  füllendes  Yerzeichniss 
von  Irrthümem  zusammengestellt  hatten.  Er  wurde  aufgefordert  zu 
widerrufen  und  verweigerte  dieses,  wurde  aber  auch  dieses  Mal  von 
Franz  I.  beschützt,  welcher  der  Facultät  ein  weiteres  Vorgehen  ver- 
bot. Als  diese  bald  darauf  8.  Oct.  1523  in  Folge  einer  Anfrage  der 
Königin-Mutter  ein  Gutachten  über  die  Mittel  zur  Unterdrückung 
der  Luther'schen  Ketzerei  abgab,  Hess  sie  eine  Klage  darüber  ein- 
fliessen,  dass  das  Parlament  ihre  Beschlüsse  über  Fabers  (und  Ber- 
quins)  Schriften  inhibirt  habe.  Fabers  Commentar  kam  später  auf 
den  Index  der  Facultät ;  auch  verbot  diese,  bei  Disputationen  Faber 
als  Katholiken  zu  citiren*).  —  Einen  Commentar  zu  den  Paulini- 
schen Briefen  hatte  Faber  schon  1512  herausgegeben,  und  derselbe 
war  auch  1515  und  1517  zu  Paris  gedruckt  worden.  Er  scheint 
nicht  von  der  Sorbonne  censurirt  worden  zu  sein,  aber  mit  ihrer 
Genehmigung  gab  Nataiis  Beda  152G  Annotationes  in  Jacobum  Fa- 
brum et  Desiderium  Erasmum  heraus,  worin  dieser  Commentar  und 
der  zu  den  Evangelien  und  die  Paraphrase  des  Erasmus  scharf 
kritisirt  wurden.  Auf  Erasmus'  Betreiben  wurde  der  Verkauf  dieser 
Annotationes  1527  von  Franz  I.  verboten*).  —  In  demselben  Jahre 
erschien   Fabers   Commentar    zu    den  katholischen  Briefen  zu  Basel. 

Seit  dem  J.  1521  hielt  sich  Faber  bei  dem  Bischof  Wilhelm 
BrtQonnet  zu  Meaux  auf.  Dort  übersetzte  er  das  N.  T.  und  die 
Psalmen  ins  Französische ;  das  N.  T.  wurde  zuerst  (anonym) 
1523  gedruckt  mit  einer  Epistre  exhortatoire  k  tous  chr^tiens  et 
chretiennes  (über  das  Bibellesen),  die  Psalmen  1525  mit  einer  Epistre 
comment  on  doibt  prier  Dieu  und  einer  Exhortation  en  la  fin.  In 
demselben  Jahre  veröffentlichte  Brigonnet  für  seine  Diöcese  Les 
Epistres   et  les  Evangiles  des  52  dimanches  de  Tan,  avecques  brief- 


1)  K.  n.  Graf,  Jacobus  Faber  Stap.,  Zts.  f.  bist.  Tb.  1852,  S.  55. 

2)  Arg.  II  a  VII. 

3)  Arg.  IIa  X.  0*.    Graf  S.  24.  166. 

4)  Graf  S.  194.  (regen  den  Commentar  zu  den  Paul.  Briefen  sind 
auch  gerichtet:  Annotationes  Jacobi  Lopidis  Stunicae  contra Jac. Fabrum 
Stap.,  Alcala  1519  fol.  Vgl.  B.  Simon,  Hist.  crit.  des  rerfrions  p.  241. 


1S6  Indioes  der  Sorbonne  1643—51. 

ves  et  trha  utiles  expositions  (Ideelles.  Die  Perikopen  waren  aus 
Fabers  Uebersetzung  entnommen  nnd  die  Auslegungen  von  ihm  yer* 
fasst  (er  wird  aber  in  dem  Buche  nicht  genannt).  Brifonnet  war 
schon  länger  der  Hinneigung  zur  Reformation  verdächtig.  Im  August 
1525  wurde  von  dem  Pariser  Parlamente  gegen  ihn  und  mehrere 
Geistliche  in  seiner  Umgebung,  ausser  Faber  u.  a.  Martialis  Masurier 
und  Girard  Roussel  (Rufus),  eine  Untersuchung  eingeleitet.  Das 
Perikopenbuch  wurde  von  den  Inquisitoren  der  Sorbonne  Übersand t, 
und  diese  gab  6.  Nov.  1525  ein  Gutachten  darüber  ab,  welches 
48  Stellen  aus  den  £xhortationen  speciell  censurirt  und  mit  dem 
Votum  schliesst:  das  Buch  setze  die  guten  Werke  herab,  erkläre 
die  Genugthuung  für  Sünden  für  nicht  nothwendig  zum  Heile,  mensch- 
liche Gesetze  und  kirchliche  Satzungen  für  nichtig,  . .  erkläre  stellen- 
weise die  h.  Schrift  in  ketzerischem  Sinne,  erneuere  die  Ketzereien 
der  Waldenser,  Wyclef fiten  und  Lutheraner  u.  s.  w.  und  sei  darum 
mit  allen  ähnlichen  öffentlich  zu  verbrennen,  und  diejenigen,  die  es 
verfasst  oder  dem  Volke  hätten  vorlesen  oder  predigen  lassen,  seien 
anzuhalten,  zur  Wiedergutmachung  des  Aergernisses  das  Buch  und 
speciell  die  angegebenen  Irrthümer  öffentlich  zu  verdammen  ^).  Das 
Perikopenbuch  wurde  wirklich  zum  Feuer  verurtheilt.  Im  J.  1543 
wurde,  wie  wir  (S.  144)  gesehen,  auch  eine  neue  Auflage  desselben, 
die  Etienne  Dolet  1542  veranstaltet  hatte,  verbrannt. 

Kurz  vorher,  26.  Aug.  1525,  hatte  die  Sorbonne  auf  eine  An- 
frage des  Parlaments  erklärt,  eine  französische  Uebersetzung  der 
Horae  B.  M.  V.  von  Meresotte  könne  nicht  die  Druckerlaubniss  er- 
halten; nach  früheren  Beschlüssen  der  Facultät  sei  es  überhaupt 
unter  den  jetzigen  Verhältnissen  gefährlich,  üebersetzungen  der 
Bibel  oder  biblischer  Bücher  zu  veröffentlichen;  die  bereits  erschie- 
nenen würden  besser  unterdrückt  als  geduldet^).  Dem  entsprechend 
verordnete  ein  Parlamentsbeschluss  vom  5.  Febr.  1526:  die  Psalmen 
(les  livres  des  cantiques  du  Psautier),  die  Evangelien,  die  Briefe 
des  h.  Paulus  und  andere  Bücher  des  A.  und  N.  T.  in  französicher 
Uebersetzung  und  „ein  französisches  Buch  enthaltend  Evangelien 
und  Episteln  der  Sonntage  und  einiger  Festtage  des  Jahres  mit  ge- 
wissen Gebeten"  (oraisons;  das  ist  nicht  der  Titel  des  Perikopen- 
buches  von  Meaux)  binnen  8 Tagen  abzuliefern;  diese  Bücher  düiften 
nicht  neu  gedruckt  und  verkauft  werden  bei  Strafe  der  Güterconfis- 
cation  und  Verbannung  ^).  Eigenthümlich  ist  es,  dass  die  Sorbonne 
einige  Jahre  später,  15.30,  über  ein  Buch  „Les  Epistres  de  S.  Paul 
translat^es  de  latin  en  frangais  avec  ses  comments  et  gloses"  das 
Gutachten  abgab:  liher  tolerandus  est*). 

Faber  und  Roussel  entzogen  sich  1525  der  Verfolgung  durch 
die  Flucht  nach  Strassburg,   —   Fabers   Schüler,  Jacques  Pauvant 


1)  Arg.  IIa  85.  2)  Arg.  IIa  7*. 

3)  Preuves  III,  1G4.    Bull,  de  la  Soc.  11,  210.     Das  Arret  wird  hier 
als  der  erste  Index  bezeichnet. 

4)  Arg.  II  a  85. 


Faber  Stapulensis.  159 

wurde  1525  verbrannt,  Masnrier  widerrief,  —  wurden  aber  von 
Franz  I.  naeh  seiner  Kückkehr  aus  der  Gefangenschaft  zurückbe- 
rufen: 1528  erschien  von  Faber  anonym  eine  französische  Ueber- 
setzung  des  A.  T.  (mit  Ausnahme  der  schon  1525  herausgegebenen 
Psalmen)  nach  der  Vulgata  zu  Antwerpen  bei  Martin  Lempereur 
(de  Eeyscr)  mit  Approbation  des  dortigen  Inquisitors,  1530  eben- 
daselbst, von  den  Löwener  Theologen  revidirt,  eine  französische 
Uebersetzung  der  ganzen  Bibel  mit  einem  Privilegium  Karls  V., 
nochmals  mit  Randnoten  1534  und  bei  Antoine  de  la  Haye  1541. 
Diese  Bibel  wurde  aber,  namentlich  wegen  der  vorausgeschickten 
kurzen  Uebersicht  des  Inhalts  der  Bibel  und  wegen  der  Randnoten, 
vielfach  angegriffen  und,  nachdem  Karl  Y.  seine  Privilegien  zurück- 
genommen, wurden  die  Ausgaben  von  1534  und  1541  in  das  Bibel- 
verzeichniss  der  Löwener  Indices  von  1546  und  1550  gesetzt').  — 
Erst  1541  censarirte  die  Sorbonne  die  schon  1523  und  seitdem  oft 
gedruckten  Les  evangiles  de  J.-C.  wegen  der  Epistre  exhortatoire, 
von  der  sie  sagt:  Lutheranae  doctrinae  conspirat  in  damnationem 
doctrinarum,  constitntionum  et  traditionum  humanarum,  pariter  in- 
vocationis  sanctorum  ^). 

In  dem  Index  der  Sorbonne  stehen  von  Faber  in  der  lat.  Abth. 
Commentarii  in  Evangelia,  in  Epistolas  Pauli  und  in  Epistolas  cano- 
nicas  (sie),  in  der  franz.  unter  den  anonymen  Schriften  Les  Epistres 
.  .  .  ä  l'usage  de  Meaux  und  Les  saints  Evangiles  de  J.  C.  et  an 
commencement  une  Epistre  exhortatoire,  qui  sent  la  doctrine  de 
Luther.  Im  Yen.  steht  Jac.  Faber  in  evangelia  et  epistolas.  P. 
setzte  Faber  nicht  in  die  1.  Cl.,  —  was  bei  ihm  weniger  ungerecht 
gewesen  sein  würde  als  bei  manchen  anderen,  —  aber  in  die  2.  Cl. 
ausser  den  Commentarii  auch  De  tribus  Magdalenis  und  In  Psal- 
mos,  womit  das  schon  1509,  dann  1513  und  1515  erschienene 
Quincuplex  Psalterium  gallicum,  romanum,  hebraicum,  vetus,  conci- 
liatum')  (so  seit  Ben.)  gemeint  ist.  Im  Trid.  wurde  dieser  Auf- 
zählung beigefügt:  tamdiu  prohibita  sint,  quamdiu  ab  alicujus  Uni- 
versitatis  cath.  facultate  theologica  vel  jussu  Inquisitionis  generalis 
emendata  in  lucem  prodierint.  Das  ist  seit  Ben.  durch  ein  einfaches 
d.  c.  ersetzt.  (S.  Hess  sich  durch  den  Titel  Commentarii  initiatorii 
in  quatnor  evangelia  verleiten,  einen  Autor  Initiatorius  zu  creiren 
und  Initiatorii  commentaria  in  quatuor  ev.  d.  o.  in  die  2.  Cl.  zu 
setzen,  was  denn  doch  Cl.  wieder  gestrichen  hat.)  Eine  expurgirte 
Ausgabe  der  verbotenen  Werke  ist  nicht  erschienen.  Aber  der 
Antw.  Exp.  lieferte  eine  Expurgation  zu  den  Commentaren  zu  den 
Evangelien  und  den  Paulinischen  Briefen,  nach  welcher  die  Praefatio 


1)  Graf  S.  187.  286.  Die  Antwerpener  Bibelübersetzung  von  1530 
liegt,  wenigstens  bei  dem  N.  T.  und  den  „Apokryphen",  der  ersten  Genfer 
Bibelübersetzung  von  Robert  Olivetan  (Neufchatel  1535)  and  diese  der 
der  Löwener  Theologen  von  1578  zu  Grunde.  Vgl.  R.  Simon,  Hist.  crit. 
des  versions  eh.  29.  80.  Graf  S.  215. 

2)  Arg.  I  b  ad  ind.  XII.  3)  Graf  S.  22.  230. 


160  Indices  der  Sorbonne  1543 — 51. 

zu  ersterm  als  suspicionis  et  offenRionis  plana  nee  necessaria  ge- 
strichen, viele  Stellen  beider  Commentare  geändert  oder  gestrichen 
werden  sollen.  In  den  spanischen  Indices  seit  Q.  werden  diese 
Commentare  noch  stärker  expurgirt,  —  der  Commentar  zum  Johannes- 
Evang.  wird  ganz  gestrichen,  —  und  wird  auch  das  Psalterium  ex- 
purgirt.  —  Charakteristisch  ist,  dass  bei  V.  51  von  Faber  nur  ver- 
boten wird  Tractatus  de  tribus  Mariis  et  diva  Anna  mit  der  Moti- 
virung:  ubi  tenet  Annam  tantum  unum  habuisse  virum.  Es  ist  die 
zweite  Auflage  der  oben  erwähnten  Schrift  über  Maria  Magdalena, 
„De  Maria  Magd.,  triduo  Christi  et  ex  tribus  una  Maria  disceptatio**, 
1518,  in  welcher  Faber  auch  die  Ansicht  bekämpft,  dass  Anna  drei- 
mal vermählt  gewesen  sei  und  aus  jeder  der  drei  Ehen  eine  Tochter 
Namens  Maria  gehabt  habe,  die  Mutter  Christi,  die  Frau  des  Al- 
phäus  und  die  des  Zebedäu»  *).  V,  59  erwähnt  diese  Schrift  nicht 
und  verbietet  nur  die  lateinischen  Commentare.  Q.  verbietet  De 
triplici  Magdalena  unbedingt,  Sand,  mit  d.  c. ;  bei  Sot.  und  in  den 
folgenden  span.  Ind.  ist  die  Schrift,  wohl  durch  ein  Versehen,  weg- 
gelassen. 

5.  Der  oben  genannte  Masurier  kam  1534  noch  einmal  ins 
Gefangniss,  war  aber  später  ein  eifriger  Gegner  der  Lutheraner. 
Das  Buch,  welches  von  ihm  im  Par.  51  steht,  Instruction  et  doctrine 
k  se  bien  confesser  et  prier  Dien,  war  von  der  Sorbonne  15.  Oct. 
1550  censurirt  worden.  Er  war  damals  Canonicus  und  Poeniten- 
tiarins  an  Notre  Dame  zu  Paris*).  An  demselben  Tage  censurirte 
sie  einen  (Katechismus:  Familiere  exposition  en  forme  de  colloque 
Bur  le  Symbole,  Decalogue  et  Oraison  Dominieale,  faite  et  recolli- 
g6e  de  l'Ecriture  et  vrais  expositeurs  d'icelle,  suivant  le  vouloir  et 
intention  du  Roi  de  Xavarre,  par  Girard  Koussel,  Eveque  d'Oleron. 
Sie  erklärt:  es  sei  ein  das  ganze  Christenthum  bedrohendes  Buch 
voll  falscher,  Ketzerei  athmender,  ja  ketzerischer  Sätze,  deren  22 
speciell  angeführt  werden ').  Das  Buch  steht  gleichw^ohl  nicht  im 
Index;  vielleicht  wurde  die  höhere  Genehmignng  dazu  versagt. 

C.  Im  .1.  1532  censurirte  die  Sorbonne  auf  Betreiben  Beda's 
auch  die  religiösen  Gedichte,  welche  Margaretha  von  Navarra,  die 
Beschützerin  Fabers  und  der  anderen  vorhin  genannten  Theologen, 
unter  dem  Titel  Le  Miroir  del'  ame  pecheresse  1531  und  32  her- 
ausgegeben. Da  Franz  I.  darüber  sehr  unwillig  war,  erklärte  die 
Universität,  die  Verdammung  sei  von  der  theologischen  Facultät 
allein  ohne  Vorwissen  der  übrigen  geschehen.  Le  Miroir  steht 
darum  auch  nicht  im  Index  ^). 

7.  An  der  Spitze  der  französischen  Abtheilung  steht  Victor 
Brodeau,  —  er  war  Secretär  der  Margaretha  von  Navarra  und 
wahrscheinlich  wie  diese  protestantisch  gesinnt,  f  1540,  —  mit  einem 


1)  Graf  S.  65.  283. 

2)  Arg.  Ib  p.  XVII  ad  ind.  3)  Arg.  Da  161. 
4)  Jourdain  1682.  Bolaeus  VI,  238.  Polenz  I,  222. 


V.  Brodeau.  Rob.  Stephanus.  161 

Schriftchen  Une  epitre  du  pecheur  k  Jesus-Christ,  imprim^  k  Lyon 
par  Dolet  (es  wird  noch  ein  anderes  Sohriftchen  von  ihm  erwähnt: 
Louanges  de  J.  C.  1540).  Sein  Name  steht  seit  Casa  in  den  ital. 
Indices,  aber  vielfach  komisch  corrumpirt:  Victor  da  (de)  Bordella, 
Casa,  Ven.;  de  Bordeus,  P.  Tr.  S.;  de  Bordeaux  vel  de  Bordeus, 
Cl. ;  seit  Ben.  V.  Brodeau  s.  Brodaeus. 

8.  Verschiedene  Ausgaben  der  Bibel  und  des  N.  T.  von  dem 
gelehrten  Pariser  Buchdrucker  Robertus  Stephanus,  —  Robert 
Estienne  I.,  1503—59,  Sohn  des  Henri  Estienne  I.,  der  1502—21 
druckte^),  —  erregten  bei  der  Sorbonne  Anstoss.  So  lange  Franz  I. 
lebte,  kam  es  aber  in  Frankreich  zu  keinem  Verbote  derselben.  Im 
Lov.  46  wurden  mehrere  Bibeln  von  Steph.  verboten ;  wie  dieser  in 
seiner  gleich  zu  erwähnenden  Streitschrift  (f.  10)  behauptet,  hätte 
die  Sorbonne  die  Löwener  dazu  veranlasst  und  beabsichtigt,  den 
Löwener  Index  in  Paris  nachdrucken  zu  lassen;  —  in  dem  oben 
erwähnten  Schreiben  an  die  Löwener  vom  J.  1545  spricht  die  Sor- 
bonne in  sehr  diplomatischen  Ausdrücken  von  Steph.;  — der  König 
habe  dieses  aber  verboten  und  der  Sorbonne  befohlen,  baldigst  die 
nöthigen  Verbesserungen  der  fraglichen  Bibeln  zusammenzustellen, 
die  dann  den  Ausgaben  beigefügt  werden  sollten.  Unter  Heinrich  IT. 
gelang  es  Stephanus'  Gegnern,  ein  Verbot  der  Bibeln  durch  ein 
Edict  vom  20.  Nov.  1548^)  zu  erwirken.  Die  Sorbonne  veröffent- 
lichte nun  ihre  Censur  der  verschiedenen  Ausgaben'*)  und  setzte  die- 
selben auf  ihren  Index  vom  J.  1551.  Steph.  siedelte  nach  Genf 
über  und  Hess  dort  1552  mit  einer  Vorrede  über  seinen  „zwanzig- 
jährigen Krieg  mit  der  Sorbonne"  die  Censur  derselben  mit  seinen 
Gegenbemerkungen  zu  den  einzelnen  Passus  lateinisch  und  franzö- 
sisch drucken:  Ad  censuras  Theologorum  Parisiensium,  quibus  Biblia 
a  Roberto  Stephano  Typographo  Regio  excusa  calumniose  notarunt, 
ejusdam  Roberti  Stephani  Responsio,  —  Les  Censures  des  Theolo- 
giens  de  Paris,  par  lesquelles  ils  auoyent  faulsement  condamne  les 
Bibles  imprimees  par  Robert  Estiene  imprimeur  du  Roy  :  avec  la 
response  d'iceluy  Robert  Estienne.  Traduictes  de  Latin  en  Francois. 
L'Oliuier  de  Robert  Estienne.  MDLII.   156  Bl.  8.*). 

Die  Censur  der  Sorbonne  ist  ein  sehr  wenig  übersichtliches 
Conglomerat  von  mehreren  Stücken  aus  den  Jahren  1547  und  1548. 
Das  erste  Stück  schliesst  mit  der  Erklärung:  die  Bibeln  von  1528. 
32.  34.  40  und  die  von  1545,  in  welcher  neben  der  Vulgata  eine 
neue  Uebersetzung  eines  Unbekannten  (es  ist  bekanntlich  die  von 
Leo  Judae)  stehe,  sowie  die  von  1546  sind  zu  unterdrücken;  die 
Anmerkungen,  Summarien  etc.  derselben  enthalten  viel  Irriges,  der 
Lntherischen  Ketzerei  Günstiges  .  .  .,  einiges  ofiPenbar  Ketzerische, 
ja  Blasphemische;  zudem  ist  im  Bibeltexte  selbst  die  echte  und  von 
der  Kirche  reoipirte  Lesart  [eine  officio ile  Ausgabe  der  Vulgata  gab 


1)  A.  A.  Renouard,  Annales  de  l'imprimerie  des  Estienne.  Par.  1843. 

2)  Arg.  Ib  ad  ind.  XVll.  3)  Arg.  II  a  143-160. 

3)  Reimprim6  par  J.-G.  Fick,  Geiieve  1866. 

Uentob,  Index.  H 


/ 


162  Indices  der  Sorbonne  1543—61. 

es  damals  bekanntlich  noch  nicht]  vielfach  geändert,  was  keinem 
Privaten  zusteht.  Das  zweite  Stück  handelt  speciell  von  der  Bibel 
von  1545,  von  deren  Noten,  —  Steph.  hatte  dieselben  aus  CoUegien- 
heften  von  Zuhörern  des  Franz  Vatable  (f  1547)  entnommen,  der 
die  Richtigkeit  der  Nachschrift  lebhaft  bestritt,  —  gesagt  wird,  sie 
enthielten  viel  Verdächtiges,  Falsches,  ....  Lutherisches,  Blasphe- 
misches  und  Ketzerisches.  Das  dritte  Stück  handelt  von  den  Aus- 
gaben des  N.  T.,  das  vierte  wieder  von  den  Randnoten  der  Bibel- 
ausgaben, das  fünfte  von  den  biblischen  Indices  von  1528.  32.  40. 
46.  Das  letzte  Stück  schliesst  mit  dem  Votum:  die  genannten 
Bibeln  und  N.Testamente,  das  separat  gedruckte  Psalterium  cum  anno- 
tationibns  ex  Hebraeorum  commentariis  und  die  Indices  der  ge- 
nannten Bibeln  seien  wegen  der  darin  enthaltenen  Irrthümer  und 
Ketzereien  zu  unterdrücken  und  in  das  Verzeiohniss  der  verbotenen 
Bücher  zu  setzen. 

Im  Par.  51  stehen  die  oben  genannten  Bibelausgaben,  die  N. 
Testamente  von  1541,  43  und  45,  Psalterium  s.  liber  Psalmomm 
Davidis  cum  annotationibus  ex  Hebraeorum  commentariis  a  R.  St. 
excusom  cum  similibus  und  Index  Bibliorum  Parisiis  a  R.  St.  ex- 
cusorum  cum  similibus.  In  dem  Bibelverzeichniss  des  Lov.  46  wird 
der  Index  Bibl.  des  Steph.  nicht  speciell  verboten,  aber  Index  bibli- 
cns  impressus  Coloniae  in  aedibus  Quentelli  a.  1529,  und  in  dem 
eigentlichen  Index  Index  utriusque  T.  absquo"  nomine  impressoris 
et  loci,  pene  similis  Indici  Bibl.  R.  Stephani.  Durch  P.  kam  Ro- 
bertus  Stephanus  in  die  1.  Cl.  (seine  Bibeln  stehen  auch  in  dem 
Verzeichniss  der  verbotenen  Bibeln  hinter  dem  Index  von  P.,  die 
N.  Test,  sind  nicht  genannt),  ferner  in  die3.  Cl.  die  beiden  Indices 
des  Lov.  46.  lieber  die  Erklärung  der  biblischen  Eigennamen  s.  o. 
S.  108.  Die  Streitschrift  gegen  die  Sorbonne ,  Responsio  etc.,  wurde 
merkwürdiger  Weise  erst  1624  verboten. 

Am  19.  Dec.  1542  censurirte  die  Sorbonne  zwei  kleine  Publi- 
cationen  von  Steph.:  Summa  totius  sacrae  scripturae,  tam  V.  quam 
N.  T.,  und  Decem  Dei  verba  sive  praecepta  per  Moysera  data  et  a 
Christo  atque  apostolis  ejus  partim  citata  partim  explicata,  auch 
französisch  gedruckt  mit  den  Titeln:  Ici  est  brevement  compris  tout 
ce  que  les  livres  de  la  Sainte  Escriture  enseignent  k  tous  chrestiens, 
und  Les  dix  paroles  ou  commandements  de  Dien,  baillez  par 
Moyse,  exposez  par  J.  C.  Sie  waren  gleichzeitig  als  Placate  zum 
Aufhängen  und  als  Heftchen  von  einigen  Octavblättern  gedruckt, 
—  die  Summa  seit  1540  auch  vor  seinen  Bibelausgaben.  Die  Sor- 
bonne war  der  Ansicht,  sie  seien  zu  unterdrücken,  weil  darin  die 
Sacramente  und  die  Gebote  der  Kirche  nicht  erwähnt  würden  und 
doch  darunter  stehe:  Hoc  fundamentum,  nemo  aliud  potest  ponere  etc. 
(1  Cor.  3,  11).     Si  vis  ad  vitam  ingredi,  serva  mandata ').     Diebel- 


1)  Arg.  I  ad  calcem  XII.  Jourdain  No.  1757.  Renouard  p.  804  kennt 
nur  Ein  Exemplar  der  zweiten  Publication  und  hat  daraus  die  zehn  Ge- 
bote   (aber  ohne  die  von  Steph.   beigefügten    erläuternden    neutestament- 


Alooranus  Franciscanoruro.  168 

den  französischen  Säcbelcben  stehen  in  dem  Index  der  Sorbonne 
unter  Table  qui  se  commence  und  sind  dann  später  (ans  Q.)  dnrch 
S.  Cl.  auch  in  den  Rom.  Index  gekommen,  wo  sie  noch  jetzt  unter 
Tabnlae  stehen  (seit  Ben.  mit  dem  französischen  Titel).  Die  Summa 
steht  in  den  Löwener  Indices')  und  ist  aus  diesen  durch  P.  in  den 
Römischen  gekommen,  aber  von  Ben.  gestrichen. 

Seit  S.  Cl.  stehen  im  Rom.  Ind.  auch  Phrases  hebraicae  [s. 
loquendi  genera  hebraica]  quae  in  V.  praesertim  T.  passim  legun- 
tur,  [ex  commentariis  Hebraeorum  aliisque  doctiss.  virorum  scriptis 
explicata.  Thesauri  linguae  hebr.  altera  pars,  1558].  Ben.  hat  diese 
mit  den  vorhin  genannten  Schriften  unter  Roh.  Stephanus  gesetzt; 
sie  sind  aber  bei  Rob.  Stephanus  II.,  dem  zweiten  Sohne  Roberts  I. 
(1530—71),  der  zu  Paris  blieb,  gedruckt^). 

Die  Schriften,  welche  in  der  2.  Abth.  des  Par.  51  stehen, 
sind  fast  alle  auch  in  den  Rom.  Index  übergegangen.  AufiPallender 
Weise  stehen  hier  und  in  Folge  davon  auch  im  Rom.  Ind.  einige 
Schriften  ohne  Namen  des  Verfassers,  die  schon  in  der  1.  Abth. 
mit  diesem  stehen,  z.  B.  Institutio  religionis  christ.  (von  Calvin); 
^  Modus  orandi  und  M.  confitendi  (von  Erasmus).  —  Bemerkenswerth 
sind  aus  dieser  Abtheilung  folgende  Schriften: 

Alcoranus  Franciscanorum  i.  e.  blasphemiarum  et  nuga- 
rum  lerna  de  stigmatisato  idolo,  quod  Franciscum  vocant,  ex  Libro 
Gonformitatum,  Anno  43.  Dieses  Buch  (222  S.  8)  ist  nicht  eine 
Uebersetzung  von  Erasmus  Albers  „Der  Barfüsser  Mönche  Eulen- 
spiegel und  Alcoran"*  —  Satire  auf  die  Mönche  mit  Rücksicht  auf 
den  Liber  conformitatum  vitae  S.  Francisci  cum  vita  D.  N.  Jesu 
Christi,  von  dem  §  23  die  Rede  sein  wird,  und  andere  Legenden, 
anonym  mit  Vorrede  von  Luther,  s.  1.  et  a.  und  Wittenberg   1542,  — 


liehen  Stellen)  abdrucken  lassen.  Es  ist  nicht  die  gewöhnliche  kurze, 
sondern  die  ausführliche  Fassung,  wie  sie  Ex.  20  stehen;  auch  die  Zäh- 
lung ist  nicht  die  bei  den  Katholiken,  sondern  die  bei  den  Reformirtcn 
übliche.  Das  hat  auch  wohl  Anstoss  erregt,  wiewohl  es  bei  Arg.  nicht 
erwähnt  wird.  (Steph.  leg^  Werth  darauf,  dass  das  Verbot,  Bilder  zu 
machen  und  anzubeten,  als  ein  besonderes,  das  zweite  Gebot  gezählt  werde. 
Les  Censures  f.  7v).  Die  Sorbonne  Hess  bei  J.  Andre  einen  orthodoxen 
Abdruck  der  zehn  Gebote  mit  Beifügung  der  Gebote  der  Kirche  erscheinen. 

1)  In  der  fläm.  Abth.  von  Lov.  46.  51  steht  „Dat  begriip  der  ghe- 
hellder  Bybelen**;  in  derAntw.  App.  „Een  oort  begriip  ende  slot  van  der 
gansser  heyliger  soriftueren  des  0.  ende  N.  T.,  gedruckt  te  London**;  in 
einem  Inquisitionsprocess  zu  Löwen  1548  (Enzinas,  Memoires  II,  576)  wird 
erwähnt  ein  zu  Antwerpen  gedrucktes  Büchlein:  „Dat  beg^rüp  der  geheel- 
der  heyliger  Soriftueren^.  Das  sind  vielleicht  auch  Bearbeitungen  der 
Summa. 

2)  Renouard  p.  162. 


164  Indioes  der  Sorbonne  1548 — 51. 

sondern  ein  vielleicht  auch  von  Alber  angefertigter  Auszug  aus  dem 
Liber  conformitatum  mit  Citirung  der  Seiten  und  mit  einer  lat  lieber- 
Setzung  von  Albers  und  Luthers  Vorreden  *).  —  Conrad  Badius  gab 
zu  Genf  1556  L'Alcoran  des  Cordeliers  tant  en  latin  qu^en  francais 
heraus,  eine  Uebersetzung  von  Albers  Buch  und  fügte  1560  einen 
von  ihm  verfassten  2.  Theil  hinzu  ^).  —  Da  Alcoranus  Francis- 
canorum  ohne  nähere  Bestimmung  aus  dem  Par.  Index  in  den  von 
Casa,  Med.  Yen.  und  dann  durch  P.  in  den  Böm.  Index  gekommen 
ist,  so  ist  in  diesem  das  zuerst  genannte  Bach  gemeint  (Alber  und 
Badius  stehen  übrigens  in  der  1.  Cl.,  so  dass  auch  ihr  Alcoran  ver- 
boten ist).  Yergerio  bezeichnet  in  seinen  Zusätzen  zum  Yen.  Franz 
Lambert  von  Avignon  als  Yerfasser,  was  aber  nur  eine  Yermuthung 
zu  sein  scheint*). 

Articuli  a  Facultate  S.  Theol.  Paris,  determinati  super  ma- 
teriis  fidei  nostrae  hodie  controversis,  cum  antidoto,  —  von  Calvin 
1542  herausgegeben,  die  in  diesem  Jahre  von  der  Sorbonne  ver- 
öfiPentlichten  25  Artikel  *)  mit  Calvins  Entgegnung  (im  Anhange  auch 
französisch),  —  im  Rom.  Ind.  seit  Tr.  mit  dem  Zusätze:  auctore, 
ut  creditur,  Calvino.  —  Auffallender  Weise  steht  nicht  im  Index 
eine  ältere  Schrift  gegen  die  Verdammung  Luthers  durch  die  Sor- 
bonne,  obschon  dieselbe  von  dieser  1524  auf  den  Antrag  des  könig- 
lichen Advocaten  Lizet  und  ihres  Syndicas  Noel  Beda  censurirt  war : 
Determinatio  Facultatis  Theologiae  Parisiensis  super  certis  propo- 
sitionibus  etc.,  alias  dictns  Murmann  ^).  Die  Sorbonne  bezeichnete 
die  Schrift  als  libellus  famosus  gegen  viele  namentlich  genannte 
ehrenwerthe  Männer  und  als  voll  von  groben  Angriffen  auf  den 
katholischen  Cultus  u.  s.  w.  Das  Parlament  verfügte  darauf,  der  Bischof 
solle  unter  Androhung    der    Excommunication    zur  Ablieferung    der 


1)  Clement  I,  153.  Vgl.  über  den  Liber  conf.  und  die  dazu  gehörende 
Literatur  Baumg.  I,  286. 

2}  Auch  Genf  1578,  mit  Figuren  von  B.  Picart  Amsterdam  1734. 
Nie  36,  144.  —  Dagegen  Henr.  Sedulius  0.  Min.,  Apologetious  adv.  Ale. 
Franc,  pro  Libro  Conformitatum.  Antw.  1607. 

3)  Vielleicht  veranlasst  dadurch,  dass  Lamberts  Rationes  propter 
quas  minoritarum  conversationem  habitumque  rejecit,  auch  mit  einer 
Vorrede  von  Luther  s.  1.  et  a.  (Witt.  1528)  erschienen  (Schelh.  Am.  lit.  IV, 
312).  Im  Par.  steht  unter  seinem  Namen :  Doclaration  de  la  r^le  des 
cordeliers  par  un  jadis  de  leur  ordre  et  maintenant  de  J.  C,  eine  Ueber- 
setzung seiner  Evangelici  in  minoritarum  regnlam  oommentarii  (Witt. 
1521).  Baum,  Fr.  Lambert  v.  Av.,  1840,  erwähnt  den  Alooran  nicht  als 
Schrift  von  Lambert. 

4)  Polenz  I,  295. 

5)  Das  Pasquill  beginnt:  Doctissimo  Domino  Dootori  et  Magisiro 
nostro  Murman  super  sentimentum  almissimae  Universitatis  de  villa 
Parisiis.     Cochlacus,  De  actis  Luih.  a.  1521  f.  43. 


Anonyme  Schriften.  165 

Exemplare  und  zur  Anzeige  des  Verfassers,  des  Druckers  und  der 
Verbreiter    auffordern,    was    unter   dem    10.  Dec.    1524   geschah*). 

Epistola  apologeticaad  syncerioris  christianismi  sectatores 
per  Frisiam  orientalem  et  alias  inferioris  Germaniae  regiones  [in 
qua  Evangelii  Christi  vere  studiosi,  non  qui  se  falso  evangelicos 
jactant,  iis  defenduntur  criminibus,  quae  in  illos  Erasmi  Rosterod. 
Epistola  ad  Vulturium  Neocomum  intendit.  Per  ministros  Evan- 
gelii Ecclesiae  Argentoratenses.  Strassb.  1530.  15  B.  8].  Es  ist  die 
von  M.  Bucer  verfasste  Entgegnung  auf  Erasmus'  Epistola  ad  Vult. 
Neocomum  (Grerhard  Geldenhauer)  contra  quosdam,  qui  se  falso 
jactant  evangelicos  (Freiburg,  Nov.  1529),  worauf  Erasmus  antwor- 
tete mit  der  Responsio  ad  Epist.  apol.  .  .  .  incerto  auctore  prodi- 
tam  (Freib.  1.  Aug.  1530.     Opp.  10,   1590)*). 

Libermilitantis.  Postnlationes  paucas  et  pias  etc.  Argen- 
torati,  excud.  Jac.  Kammerlander  1536,  —  im  Rom.  Ind.  Liber  mili- 
tantis  etc. 

Litaniae  Germanorum,  h.  e.  supplicatio  ad  Deum  Opt. 
Max.  habita  in  celebri  quadam  urbe  Germaniae  in  die  cinerum,  — 
8.  1.  et  a.  (1521)  8  Bl.  4*),  eine  Travestie  der  Allerheiligen-Litanie : 
anfangs  ist  nur  Ora  pro  nobis  in  Ora  pro  Germania  geändert ;  später 
kommen  Bitten  wie  A  Rom.  Pontificum  tyrannide,  Ab  insidiis  dia- 
boli  et  Romanorum  etc.  libera  Germanos  Domine,  dazu  kurze  sa- 
tirische Anmerkungen.  Im  Rom.  Ind.  Litania  Germanorum,  erst  von 
Ben.  ist  der  Titel  vervollständigt. 

Im  Anhange  steht  noch:  Lamentatio  et  querimonia  missae 
quae  cani  potest  ad  numerum  prosae  Lauda  Sion.  Cui  additus  est 
Pasquilli  et  Marforii  hymnus  in  Paulum  III.  Im  Rom.  Ind.  stehen 
seit  P.  getrennt:  Lam.  et  quer,  missae  und  Pasquilli  etc.  Letzterer 
ist  auch  als  fliegendes  Blatt  besonders  gedruckt:  P.  et  M.  hymnus 
in  Paulum  III.  P.  M.,  quem  alternatim  Romae  cecinerunt,  factus 
ad  numerum  Te  Deum  laudamus^).  Durch  S.  ist  aus  Q.  noch  De 
laudibus  Julii  III.  hymnus  et  sequentia  missae  quae  dicitur  in  die 
Corjioris  Christi  in  den  Rom.  Ind.  gekommen,  —  wahrscheinlich 
nur  ein  corrumpirter  Titel  des  im  Par.  51  stehenden  Lamentatio  etc. 


1)  Arg.  IIa  10*.    Ueber  die  Confession  de  Beda  s.  o.  S.  150. 

2)  Burigny,  Vie  d'Erasme  II,  307.  Baum,  Bucer  und  Capito  S.  594. 

3)  A.  V.  Dommer,  Autotypen  der  Ref. -Zeit  No.  65.  Abgedr.  in 
(Strobels)  Opuscula  quaed.  satirica  et  ludicra  temp.  ref.  (1784)  Fase.  I. 

4)  Hisi.  Taschenb.  1838,  375.  Eine  deutsche  Uebersetzung  von  Er. 
Alber:  „Ein  Te  Deum  laudamus  von  Bapst  Paulo  III.^  abgedr.  bei  Schade 
I,  44.  —  Die  Lamentatio  etc.  kann  ich  nicht  verificiren.  Die  Querela  missa 
von  lo.  Atrocianus  (1529,  s.  K.-L.  I,  1563)  und  das  von  Cochlaeus,  De  act. 
Luth.  f.  114  erwähnte  Gedicht  in  sepulturam  et  exequias  missae  sind  in 
Distichen  geschrieben,  die  Lamentatio  nuper  defunctae  missae  apud  chri- 
stianos  (Bibl.  Bunav.  III,  1287)  carmine  dithyrambico.  Ueber  deutsche 
Spottgedichte  dieser  Art  s.  o.  S.  96. 


166  Indiees  der  Sorbonne  1548 — 51. 


In  d«r  Abtheilung,  welche  die  anonymen  franzöBischen  Schrif- 
ten enthält,  steht,  aafiPallender  Weise  mit  dem  Namen  des  Verfassers, 
Promptuaire  des  conciles  de  TEglise  cath.,  avec  les  schismes  et  la 
difference  dMcenx.  Fait  par  Jean  le  Maire,  de  Beiges,  elegant 
historiographe.  Trait^  singulier  et  exquis.  Par.  1543.  Bas  ist 
eine  neue  Ausgabe  oder  eine  Umarbeitung  der  gegen  Julius  II.  ge- 
richteten Schrift:  Le  Traict^  de  la  difference  des  schismes  et  des  con- 
ciles de  Tfiglise  et  de  la  pre^minence  et  utilite  des  conciles  de  la 
S.  £gl.  gallicaine.  L*histoire  du  prince  Syrach  Ismail  ditSophy  et 
le  blasen  des  armes  des  Venitiens,  Lyon  1511.  4,  von  der  es  melurere 
Ausgaben,  auch  eine  lateinische  Uebersetzung  gibt :  Jo.  Maierii  Trac- 
tatus  de  differentiis  schismatum  .  .  .  lat.  conv.  L.  J.  Camerarius,  Lps. 
1572  *).  Bei  Wolf,  Lect.  mem.  I,  943  sind,  allerdings  unerbauliche, 
Auszüge  daraus  abgedruckt.  Jean  le  Maire  heisst  de  Beiges,  weil 
er  1473  zu  Beiges  im  Hainaut  geboren  war;  gestorben  ist  er  1524, 
nach  anderen  1548.  Im  Römischen  Index  steht  er  seit  P.  in  der 
1.  Cl.,  und  zwar,  wie  bei  Gesner,  als  Jo.  Mayre,  seit  Ben.  als  Jo. 
le  Maire  seu  Marins. 

Von  Franz  Rabelais,  —  er  war  früher  Franciscaner  und  Be- 
nedictiner  und  starb  als  Pfarrer  zu  Meudon  1553,  —  stehen  im  Par. 
51  unter  den  anonymen  französischen  Schriften:  Grandes  annales 
et  tr^s-veritables  des  gestes  et  merveilleux  faits  du  grand  Gargan- 
tua  et  Pantagruel,  Roy  des  Dipsodes,  und  unter  P:  Pantagruel  et 
Gargantua  und  Le  tiers  livre  de  Pantagruel,  fait  par  Rabelais  1545 
(in  Antw.  App.:  Rabelais  touchant  les  mensonges  qu'il  a  äcrit  en 
fran^ais  de  son  Pantagruel,  Fran^ois  R.  en  son  Gargantua,  und  Garg. 
et  Pant.  faits  en  fran^ais  par  Fr.  Rabelais).  Es  ist  also  nicht  ganz 
richtig,  wenn  Rob.  Stephanus  den  Pariser  Theologen  vorhält:  Ra- 
belais zu  verbrennen,  hätten  sie  sich  nicht  einfallen  lassen;  nur  das 
4.  Buch  des  Pantagruel  sei  von  der  Sorbonne  censurirt  und  vom 
Pariser  Parlament  I.März  1553  verdammt;  im  folgenden  Jahre  aber 
habe  Heinrich  IL  auf  Ersuchen  des  Cardinais  von  Chatillon  das  Ver- 
bot aufgehoben').  —  Im  Rom.  Ind.  steht  Rabelais  in  der  l.Cl.,  und 
zwar  bei  P.  Tr.  als  Rabelesius,  daneben  seit  S.  Cl.  (aus  Antw.  App. 
und  Q.)  als  Franc.  Rabletius.  Die  beiden  Namen  blieben  neben 
einander  stehen,  —  man  wird  sie  für  zwei  Autoren  gehalten  haben, 
—  bis  Ben.  Franc.  Rabelais  s.  Rabelaesus  dafür  setzte. 

Unter  den  anonymen  französischen  Schriften,  dann  seit  P.  im 
Rom.  Ind.  steht  bis  jetzt:  Cymbalum  mundi.  Der  vollständige 
Titel  ist:  C.  m.  en  frangais  contenant  quatre  dialogues  poitiques, 
antiques,  joyeux  et  fac^tieux  par  Thomas  Duclivier.  Paris  1537. 
Lyon  1538.     Der  Verfasser  hiess  Bonaventura  des  Periers  und  war 


1)  Maittaire  II,  220.  Serapeum  1861,  284. 

2)  Das  1.  Buch  des  Garg.  erschien  1533,  das  2.  1585,  das  8.  mit 
Rabelais'  Namen  1546,  das  4.  1552,  das  5.  nach  seinem  Tode  1564  mit 
fremden  Zuthaten. 


Index  des  Inquisitors  Becanis.  167 

valet  de  chambre  der  Königin  von  Navarra.  Das  Buch  ist  eine  Ver- 
spottung des  Heidenthums,  die  von  manchen  als  Verspottung  christ- 
licher Dinge  aufgefasst  wurde.  Etienne  Pasquier  soll  davon  ge- 
sagt haben:  C'est  un  Lucianisme  qui  merite  d'etre  jet^  au  feu  avec 
l'auteur,  s'il  ^tait  vivant*).  Die  Sorbonne  sagt  in  dem  auf  Befehl 
des  Parlaments  1538  erstatteten  Gutachten:  quamvis  non  continet 
errores  expressos  in  fide,  tamen,  quia  perniciosus  est,  supprimen- 
dus  «). 

Im  J.  1541  begutachtete  die  Sorbonne  im  Auftrage  des  Par- 
laments 5  libelli  und  5  Codices  (Manuscripte  oder  Broschüren?).  In 
dem  Gutachten  heisst  es:  Quartus  codex,  qui  incipit:  C'est  la  bonne 
coutume  etc.  est  epistola  quae  dirigitur  ad  pauperem  et  mendicam 
Ecclesiam  Lutheranoruin,  in  qua  damnantur  doctrinae  et  constitutiones 
humanae  .  .  et  Eccl.  cath.  proditrix  noverca  appellatur.  Im  Par.  51 
steht:  C'est  la  bonne  coutume.  Est  Epistola  .  .  .  Lutheranorum,  im 
KcHu.  Ind.  aber  seit  P.  bis  heute,  als  ob  das  ein  Titel  wäre:  Epi- 
stola directa  .  .  .  Lutheranam. 

Zum  Schlüsse  ist  noch  ein  französischer  Index  zu  erwähnen, 
welcher  an  sich  unwichtig,  aber  interessant,  richtiger  gesagt :  ein  in- 
teressantes Curiosum  ist.  Er  findet  sich  hinter  einem  Erlass  eines 
Inquisitors  der  Provinz  Toulouse,  Vidal  de  Becanis,  der  zwischen 
1540  und  1550,  wahrscheinlich  1548  oder  1549,  publicirt  wurde*). 
Der  Erlass  fordert  zunächst  zur  Denunciation  der  der  Ketzerei  ver- 
dächtigen Personen  auf,  auch  derjenigen,  welche  seit  drei  Jahren  die 
unten  verzeichneten  Bücher  gehabt,  gedruckt,  gekauft,  verkauft  oder 
eingebunden  oder  haben  drucken  oder  einbinden  lassen.  Dann  wird 
bei  Strafe  der  Excommunication  zur  Ablieferung  der  Bücher  binnen 
vier  Tagen  aufgefordert  und  gedroht,  wer  sie  nicht  abliefere,  werde 
als  Begünstiger  der  Ketzer  verfolgt  werden.  Das  Verzeichniss  um- 
fasst  92  Nummern.  Es  wimmelt  von  den  entsetzlichsten  Entstel- 
lungen der  Namen  und  Titel;  selbst  die  bekanntesten  Namen  sind 
verdruckt,  so  dass  sie  zum  Theil  kaum  wiederzuerkennen  sind :  Mar- 
tini Lutheti,  Marcelli  de  Padua,  Vulpici  Zironga  (Ulrich  Zwingli), 
Justi  Jove  (Jonas),  Eximani  Bady  (Herrn.  Bodii). 

Es  werden  verboten  die  (sämmtlichen)  Werke  von  21  Schrift- 
stellern, —  nur  Ph.  Melanchthonis  mit  dem  Zusatz  in  his  quae  sunt 
8.  scripturae,  wie  in  der  Censur  der   Sorbonne   vom  J.  1523,   und 


1)  Bayle  8.  v.  Peignot  I,  101.  —  B.  desPeriers,  Cymbalum  mundi  ou 
dialognes  satyriques  .  .  .  Aveo  une  lettre  crit.  dans  laq.  on  fait  Phist., 
Panalyse  et  Papologie  de  cet  oavr.,  par  Pr.  Marchand.  Amst.  1732. 

2)  Arg.  I  ad  ind.  X. 

8)  £.  de  Freville,  De  la  police  des  livres  au  16.  sidcle.  Livres  et 
chansons  mis  a  Plndex  par  Plnquisiteur  de  la  province  ecclesiastique  de 
Toulouse  1548-=^49.  Paris  1853*.  (Separat- Abdruck  aus  dem  Bulletin  de  la 
Soo.  de  Phist.  du  prot.  I,  365.  437.  II,  15.) 


168  Indices  der  Sorbonne  1648 — 51. 

Opera  Fabri  Sterpulensis  (sie)  mit  dem  Zusatz:  sur  la  S.  Escriture 
und,  da  er  der  letzte  ist,  dessen  Werke  im  allgemeinen  verboten 
werden,  mit  dem  Zusatz :  ou  autres  auteurs  favorisans  et  instigans  k 
leurs  sectes  hereticques  ou  erreurs,  —  femer  eine  Eeihe  von  ein- 
zelnen, grossentheils  anonymen  Schriften,  17  von  Erasmus,  endlich 
unter  der  Ueberschrift  Ce  sont  les  chansons  prohibees  14  einzelne 
Chansons  und  zuletzt  toutes  aultres  chansons  scandaleuses  et  con- 
tenantes  erreurs  contre  Dieu  et  TEglise. 

Ohne  Zweifel  hat  der  Inquisitor  das  Edict  Karls  V.  von  1540 
benutzt:  die  ersten  11  Namen,  die  in  diesem  stehen,  kommen  auch 
bei  ihm  vor,  und  zwar  fast  in  derselben  Reihenfolge  *),  und  neben  den 
von  Dolet  (Etienne  Dolet)  gedruckten  Neuen  Testamenten  werden  auch 
die  par  Christo phorum  de  Rimondia,  Joannem  Lul,  d.  i.  Chr.  von 
Remonde  und  Job.  Zell  verboten.  —  Ausserdem  hat  der  Inquisitor 
Censuren  der  Sorbonne  gekannt:  manche  Nummern  stimmen  mit  deren 
Verzeichnissen  von  1543  und  1544,  die  aber  jedenfalls  nicht  vell- 
ständig  aufgenommen  sind^).  Von  den  im  Pariser  Index  stehenden 
Schriften  des  Erasmus  sind  die  meisten  aufgenommen  und  einige  bei- 
gefügt 3). 

Es  ist  nicht  nöthig,  auf  alle  Einzelheiten  einzugehen.  Bemer- 
kenswerth  ist  noch  folgendes:  No.  16  wird  befohlen,  diejenigen  zu 
demmciren,  welche  lateinische  oder  französische  Bibeln  und  Nene 
Testamente  haben,  „in  welchen  im  Summarium  des  4.  Capitels  des 
Römerbriefs  Fides  justificat,  non  opera  oder  ähnliche  Worte,  oder 
in  welchen  am  Rande  oder  auf  den  Seiten  andere  ketzerische  und 
verdammte  Sätze  stehen." 

No.  46  werden  alle  lateinischen  und  französischen  Schriften 
verboten,  die  seit  15  Jahren  ohne  Angabe  der  Verfasser,  Drucker 
oder  Schreiber  geschrieben  oder  gedruckt  sind  (also  auch  Manu- 
scripte). 


1)  Octovi  Boussi  (No.  11),  der  wie  bei  Karl  V.  unmittelbar  hinter 
lo.  Pomeranus  steht,  ist  darum  nicht,  wie  Freville  vermuthet,  Girard 
Roussel,  sondern  Otto  Brunfels,  und  vielleicht  stecken  in  den  darauf  fol- 
genden Wortungeheuern  Corostiani  Krastiani,  Setzmann  Scribae,  Justi 
Jove,  loannis  Peri  ausser  Justus  Jonas  noch  Jo.  Pupcrus  Gochianus  und 
Erasmus  Sarcerius  (Freville  meint  Jo.  Pcrius  sei  Jo.  Ferus  und  Carostianus 
Krastianus  Beb.  Münster). 

2)  Mit  Opera  Serveri  Artinoistac  ist  jedenfalls  nicht,  wie  Freville 
meint,  Michael  Servet  gemeint,  „dem  die  Controvers-Theologen  den  Bei- 
namen Origenista  gegeben**,  sondern  Petrus  Artopoeus  oder  Sarcerius 
Avincemontanus  (statt  Annaemontanus),  die  in  den  Pariser  Indices  stehen. 
—  La  Somme  de  la  Saincte  Escriture  (No.  44)  ist,  was  Freville  nicht  er- 
kannt, das  unter  demselben  Titel  im  Pariser  Index  (Arg.  IIa  177)  stehende 
Buch. 

3)  Die  Exomologesis  als  Axemolages,  Encomium  matrimonii  als 
Anthonium  matr.,   Le  manuel  du  Chevalier  chretien  als  Le  Emanuel  etc. 


Die  Römische  Inquisition.  169 


17.     Die  Errichtung   der  Römischen  Inquisition    1542. 

Wenn  bisher  von  speciellen  Massregeln  gegen  ketzerische 
Bücher  in  Deutschland,  England,  Belgien,  Spanien  und  Frank- 
reich, aber  nicht  in  Italien  die  Rede  gewesen  ist,  so  entspricht 
das  der  chronologischen  Ordnung:  der  erste  päpstliche  Index 
ist  erst  1559,  das  erste  italienische  Verzeichniss  von  verbotenen 
Büchern,  welches  den  englischen  Verzeichnissen  von  1526  und 
den  Placaten  Karls  V.  von  1526—40  an  die  Seite  gestellt  wer- 
den kann,  erst  1545  veröflFentlicht  worden,  und  wenn  auch  schon 
vorher  an  manchen  einzelnen  Orten  in  Italien  von  Bischöfen 
oder  Inquisitoren  der  Ketzerei  Verdächtige  verfolgt  und  ketze- 
rische Bücher  verbrannt  wurden  und  in  Rom  und  anderwärts 
alljährlich  die  Bulla  Coenae  verlesen  wurde,  so  beginnt  doch 
erst  mit  dem  J.  1542  in  Rom  die  specielle  Gesetzgebung  gegen 
die  Verbreitung  ketzerischer  und  verdächtiger  Bücher.  Es  war 
vor  allen  Giovanni  Pietro  Caraffa,  —  geb.  1476,  1504  Bischof 
von  Chieti  (Theate),  1524  mit  Gaetano  von  Tiene  Stifter  der 
Theatiner,  1536  Cardinal,  —  der  schon  lange  vorher,  ehe  er  als 
Paul  IV.  den  päpstlichen  Thron  bestieg  (1555),  dazu  beitrug, 
dass  von  Rom  aus  den  religiösen  Neuerungen  mit  grösserer 
Energie  und  Consequenz  als  in  den  ersten  Decennien  entgegen- 
gewirkt wurde. 

Hauptsächlich  auf  sein  Betreiben  gab  Paul  III.  der  Inqui- 
sition eine  neue  Organisation,  indem  er  durch  die  Bulle  Licet 
ab  initio  vom  21.  Juli  1542  *)  sechs  Cardinäle,  darunter  natür- 
lich an  erster  Stelle  Caraffa,  zu  General-Inquisitoren  für  die 
ganze  Kirche  ernannte  (Apostolicae  Sedis  in  omnibus  reipublicae 
christianae  terris  tam  citra  quam  ultra  montes  super  negotio 
fidei  Commissarii  et  Inquisitores  generales  et  generalissimi), 
und  dieselben  ermächtigte,  gegen  Ketzer  und  der  Ketzerei  Ver- 
dächtige überall,  auch  ohne  die  Ortsbischöfe,  vorzugehen,  überall, 
wo  es  ihnen  gut  scheine,  Delegirte  zu  bestellen  und  Appellationen 
von   allen  Inquisitionstribunalen  anzunehmen.    Paul  IV.  modi- 


1)  Bull.  I,  762.    Vgl.  Bromato,  Storia  di  Paolo  IV.  U,  55. 


170  Die  Römische  Inquisition. 

ficirte  diese  EinrichtuDg,  indem  er  1558  bestimmte,  es  solle  immer 
Ein  Cardinal  (nach  Analogie  des  Gross-Poenitentiars)  General- 
Inquisitor  und  als  solcher  „in  Sachen  des  Glaubens^  (bezüglich 
des  Vorgehens  gegen  Ketzer  u.  s.  w.)  von  allen  delegirten  In- 
quisitoren und  von  allen  Bischöfen  als  Vorgesetzter  anerkannt 
werden;  er  solle  auch  während  der  Erledigung  des  päpstlichen 
Stuhles  im  Amte  bleiben  *).  Aber  der  von  ihm  zum  General- 
Inquisitor  ernannte  und  vonPiusIV.  (1559—65)  bestätigte  Car- 
dinal von  Alexandria,  der  Dominicaner  Michele  Ghislieri,  ist 
der  einzige  gewesen,  der  dieses  Amt  bekleidet  hat^).  Nachdem 
er  1566  als  Pius  V.  Papst  geworden,  ernannte  er  wieder  vier 
Cardinäle  zu  General-Inquisitoren^).  Ihre  vollständige,  im  wesent- 
lichen noch  jetzt  fortbestehende  Organisation  erhielt  die  Inqui- 
sition dann  durch  Sixtus  V.  im  J.  1588. 

In  der  Bulle  vom  J.  1542  ist  von  häretischen  Büchern  nicht 
ausdrücklich  die  Rede  (auch  nicht  in  der  Bulle  Sixtus'  V.  vom 
J.  1588).  Dass  aber  die  Unterdrückung  derselben  mit  zu  den 
Aufgaben  der  Inquisition  gehörte,  war  selbstverständlich,  und 
schon  am  12.  Juli  1543  erlicssen  die  General-Inquisitoren  eiü 
Edict*)  folgenden  Inhalts: 

Um  die  ketzerischen  und  von  Ketzern  verfassten  Bücher  zu 
beseitigen,  befehlen  wir  allen  Buchhändlern  in  Rom  und  an  anderen 
Orten  Italiens  kraft  des  heiligen  Gehorsams  und  bei  Strafe  der  Ex- 
communicatio  latae  sententiae  und  von  1000  Ducaten,  die  zur  Hälfte 
der  apostolischen  Kammer,  zur  Hälfte  dem  Ankläger  zufallen  sollen, 
und  bei  anderen  von  uns  oder  unseren  Subdelegaten  nach  Gutdünken 
zu  bestimmenden  Strafeir  und  bei  Strafe  des  Verlustes  aller  Bücher 
und  drei  Hieben  mit  einem  Strick,  Bücher,  Tractate  ...  in  irgend- 
welcher Sprache,  welche  ketzerisch  oder  der  Ketzerei  verdächtig  und 
von  dem  apostolischen  Stuhle  verdammt  sind,  oder  die  jüngst  ge- 
(    druckten  Predigten    des    Bemardino  Ochino    oder    die  Pasquilli    in 


1)  Raynald.  a.  1558,  23.  Bromato  II,  458. 

2)  In  der  Bulle  Clemens'  XI.  vom  J.  1712,  durch  welche  Pius  V. 
heilig  gesprochen  wurde  (Bull.  cont.  II,  92)  hcisst  es  N.  9:  .  .  ei  supremi 
ac  perpetui  Inquisitoris  provincia  demandata,  facta  omnibus  episcopis  ac 
dclegatis  jussione,  ut  in  rebus  ad  Sanctum  Officium  pertinentibus  ipsum 
velut  superiorem  agnoscerent.  Hanc  dignitatem,  quae  nemini  nee  antea 
nee  postea  collata  fuit,  Pius  IV.  Cardinali  Alexandrino  confirmavit. 

3)  Bull.  II,  216. 

4)  Eymericus,  App.  p.  112.  Bromato  II,  80. 


Die  Römische  InquiBÜiun.  171 

• 

ecstasi  oder  irgendwelche  andere  in  der  letzten  Zeit  (noviter)  ver- 
fasste  und  heraasgegebene  über  irgendwelchen  Gegenstand  (in  qua- 
canque  facultate),  namentlich  die  ohne  Titel  (Angabe  des  Verfassers), 
weder  öffentlich  noch  heimlich  zu  verkaufen,  ohne  zuvor  in  Rom 
uns,  anderswo  den  von  uns  delegirten  oder  zu  delegirenden  Per- 
sonen ein  Verzeichniss  der  bei  ihnen  vorräthigen  Bücher  vorgelegt 
und  die  Erlaubniss  zum  Verkauf  derselben  erlangt  zu  haben.  Wer 
dieser  Verordnung  zum  zweiten  Male  zuwiderhandelt,  soll  ausser 
den  angegebenen  Strafen  eo  ipso  unfähig  sein,  den  Buchhandel  zu 
betreiben,  und  für  immer  verbannt  werden.  Den  Buchdruckern  be- 
fehlen wir  bei  denselben  Strafen,  die  besagten  Bücher,  auch  wenn 
sie  anderswo  schon  gedruckt  sind,  und  andere  Bücher,  worüber  sie 
auch  handeln  mögen,  nicht  anders  zu  drucken  als  in  Eom  mit  aus- 
drücklicher Erlaubniss  von  uns  oder  dem  Vicar  des  Papstes  und 
nachdem  sie  von' uns  oder  dem  Magister  Sacri  Palatii  geprüft  wor- 
den sind,  ausserhalb  Roms  mit  Erlaubniss  unserer  Delegirten.  Am 
Ende  der  Bücher  ist  immer  der  Name  des  Druckers  und  Ort  und 
Datum  des  Druckes  in  der  üblichen  Weise  beizufügen.  Die  Buch- 
drucker sollen  von  den  angedrohten  Strafen  nicht  frei  sein,  wenn 
ohne  ihr  Vorwissen  in  ihren  Officinen  von  einem  Weibe  oder  Diener 
etwas  gedruckt  wird.  Allen  Mauthbeamten  (dohaneriis)  befehlen  wir 
bei  Strafe  von  2000  Ducaten  und  Verlust  des  Amtes,  über  die  auf 
der  Mauth  ankommenden  gedruckten  oder  nicht  gedruckten  Bücher 
in  Rom  uns,  anderswo  unseren  Delegirten  Anzeige  zu  machen  und 
ohne  ausdrückliche  Erlaubniss  die  Bücher  den  Eigenthümern  nicht 
auszuliefern.  Allen  gebieten  wir,  ketzerische,  irrige,  temeräre  und 
aufrührerische  Bücher  nicht  zu  erwerben,  zu  kaufen,  von  anderen 
anzunehmen,  zu  lesen,  vorlesen  zu  hören,  anderen  mitzutheilen,  aus 
anderen  Provinzen  nach  Italien  zu  bringen,  und  wenn  sie  solche 
Bücher  haben,  sie  in  Rom  uns,  anderswo  unseren  Delegirten  rea- 
liter et  cum  efücacia  abzuliefern.  —  Thomas  Maria  von  Bologna, 
Inquisitor  von  Ferrara  und  Bologna,  wird  von  uns  delegirt  und  er- 
mächtigt, in  allen  Bibliotheken,  Druckereien  und  Buchläden,  in  allen 
Privathäusern,  Kirchen  und  Klöstern  nachzusehen,  ob  sich  dort  der- 
gleichen Bücher  befinden,  und  dieselben  Öffentlich  oder  heimlich  zu 
verbrennen. 

In  einer  Balle  vom  29.  April  15500  nahm  Julius  III.  alle 

bis  dahin  ertheilten  Ermächtigungen  zum  Bebalten   und  Lesen 

verbotener  Bücher  zurück  (s.  §  18)  und  verordnete: 

Alle  Buchdrucker,  Bibliothekare  und  Buchhändler  und  alle 
anderen  Personen  jeden  Ranges  mit  Ausnahme  der  Inquisitoren  und 
Commissare  der  Inquisition  (denen  für  die  Dauer  ihrer  Amtsführung 
das  Behalten  und  Lesen  verbotener  Bücher  gestattet  wird),  welche 
lutherische  oder  andere  ketzerische  oder  die  lutherische  oder  eine 
andere  falsche  Lehre  enthaltende  oder  von  Uns  und  dem  apostoli- 


1)  Eym.  App.  p.  115. 


172  Die  Römischo  Inquisition. 

• 

Beben  Stahle  verdammte  Bücher,  wenn  auch  mit  specieller  Erlaub- 
niss  des  besagten  Stuhles,  besitzen,  sollen  binnen  60  Tagen,  —  von 
denen  20  als  erste,  wieder  20  als  zweite,  die  letzten  20  als  dritte  und 
perem torische  Frist  und  kanonische  Warnung  gelten  sollen,  —  alle 
Bücher  der  genannten  Art  den  Inquisitoren  abliefern.  Die  General- 
Inquisitoren  sollen  gegen  diejenigen,  die  nicht  gehorchen,  einschreiten. 
Die  Bulle  soll  in  der  Peters-  und  Laterankirche  verlesen  und  an 
den  üblichen  Orten  in  Rom  angeheftet  werden  und  60  Tage  nach 
dieser  Publication  alle  so  verpflichten,  als  ob  sie  ihnen  persönlich 
vorgelesen  wäre. 

Das  Besitzen  und  Lesen  verbotener  Bücher  ist  ein  sehr  oft 
vorkommender  Anklagepunkt  in  den  Inquisitionsprocessen  des 
16.  Jahrhunderts ').  Der  erste  Römische  Index,  der  vom  J.  1559, 
wurde,  wie  wir  sehen  werden,  von  der  Inquisition  publicirt, 
und  auch  nach  der  Errichtung  der  Index-Gongregation  hatte 
sich  die  Inquisition  —  bis  auf  diesen  Tag  —  vielfach  mit  ketze- 
rischen und  verdächtigen  Büchern  zu  befassen*). 

Der  grossartige  Plan  eines  von  einem  Gentrum  in  Rom  ge- 
leiteten, über  alle  von  der  Ketzerei  angesteckten  oder  bedrohten 
Länder  der  Christenheit  ausgebreiteten  Netzes  von  Inquisitions- 
gerichten kam  nur  in  sehr  unvollkommener  Weise  zur  Ausfüh- 
rung. Die  spanische  Inquition  behauptete  unabhängig  von  der 
Römischen  ihr  Gebiet,  auch  Sicilien;  Frankreich  und  überhaupt 
die  Länder  jenseits  der  Alpen  vermochte  diese  sich  nicht  zu 
unterwerfen;  selbst  in  Venedig  und  einigen  anderen  italienischen 
Staaten  wurde  ihre  Wirksamkeit  von  den  Regierungen  wesent- 
lich eingeschränkt.  Aber  wenn  auch  die  Römische  Inquisition 
als  Gerichtshof  nur  einen  Theil  von  Italien  als  ihren  Bezirk 
ansehen  konnte,  so  wurde  doch  für  ihre  doctrinellen  Entschei- 
dungen, allgemeinen  Verordnungen  und  Bücherverbote,  zumal  wenn 
ihre  Beschlüsse  unter  dem  Vorsitze  des  Papstes  gefasst  waren,  eine 
die  ganze  Kirche  verbindende  Kraft  wenigstens  von  der  römischen 
Gurie  beansprucht.    Freilich  wurde  diese  Verbindlichkeit,  wie  wir 


1)  Vgl.  die  Verzeichnisse  der  Accusati  di  eresia  aus  den  Acten  der 
I  Vcnetianischen  Inquisition,  Riv.  crist.    1878,    28  ff.,    die  Auszüge  aus  den 

Act^n  der  Römischen  Inquisition  von  1564  ff.,  ebend.  1880,  9  ff.  und  das 
Compendium  inquisitorum  (s.  u.)  p.  462.  Vgl.  Albit.  p.  276. 

2)  lieber  das  Verfahren    s.  die  den    späteren  Index- Ausgaben   vor- 
gedruckte Bulle  Benedicts  XIV.  vom  J.  1753,  §  8—6. 


Die  Römische  Inquisition.  173 

sehen  werden,    namentlich  in  Spanien  und  Frankreich  ebenso- 
wohl bestritten  wie  die  der  Bulla  Coenae. 

Wir  haben  einen  sehr  interessanten  Bericht,  den  Caraffa  im 
J.  1532,  —  er  war  damals  Bischof  von  Chieti,  hielt  sich  aber  io 
Venedig  auf,  —  für  Clemens  VII.  schrieb  ').  Er  klagt  darin  über 
das  Umsichgreifen  der  Ketzerei,  über  die  Verbreitung  und  das  un- 
gehinderte Lesen  ketzerischer  Bücher,  über  die  Nachlässigkeit  man- 
cher Inquisitoren,  namentlich  der  aus  dem  Orden  der  Franciscaner- 
Conventualen,  auch  über  die  Nachsicht  des  Papstes.  Er  erwähnt 
zugleich  einen  Fall,  in  welchem  die  Untersuchung  gegen  einen  der 
Ketzerei  Verdächtigen  (Galateo)  vom  Papste  ihm,  also  einem  ausser- 
ordentlichen Commissar,  übertragen  worden  :  er  habe  denselben  als 
rückfalligen  und  unverbesserlichen  Ketzer  verdammt,  aber  man  (die 
Venetianische  Regierung)  verzögere  die  Execution. 

Nach  der  neuen  Organisation  der  Inquisition  wurden  von  Zeit 
zu  Zeit  von  Rom  Inquisitori  camminatori  (Reise-Inquisitoren,  Visita- 
toren) ausgesandt,  um  die  Bischöfe  und  Local-Inquisitoren  zu  con- 
troliren  und  anzuspornen  und  da,  wohin  sie  kamen,  Untersuchungen 
anzustellen  *). 

Nach  dem  Tode  Pauls  IV.  (18.  Aug.  1559)  kam  es  bekannt- 
lich in  Rom  zu  argen  Excessen.  Unter  anderm  wurde  von  einem 
Volkshaufen  das  Gefängniss  der  Inquisition  erbrochen;  man  fand 
darin,  wie  Pauls  Biograph')  berichtet,  72  Ketzer,  darunter  42  Häre- 
siarchen  (es  sind  wohl  sog.  haeretici  dogmatizantes  gemeint,  solche, 
die  ketzerische  Ansichten  zu  verbreiten  gesucht) ;  sie  wurden  freige- 
lassen, nachdem  man  sie  hatte  schwören  lassen,  dass  sie  immer 
katholisch  bleiben  wollten.  Der  Generalcommissar  der  Inquisition, 
Tommaso  Scotti,  wurde  schwer  verwundet. 

Pius  IV.  erklärte  in  einer  Bulle  von  1563,  die  Inquisition 
könne  auch  gegen  Prälaten  wegen  Ketzerei  vorgehen*). 

Die  Bulle  Immensa  Sixtus'  V.  vom  J.  1588*)  handelt  von  den 
15  Congregationen  von  Cardinälen,  die  er  theils  bestätigte,  theils 
neu  errichtete.  Die  Sacra  Congregatio  Romanae  et  Universalis  In- 
quisitionis  oder  Congregatio  Sancti  Officii  wird  darin  zuerst  aufge- 
führt und  als  eine  Besonderheit  derselben  hervorgehoben,  dass  der 
Papst  selbst  in  ihr  den  Vorsitz  zu  führen  pflege.  Ueber  ihre  Or- 
ganisation ist  folgendes  zu  bemerken :  Einer  der  Cardinäle  ist  Secre- 
tär  der  Congregation  und  hat  als  solcher  namentlich  für  die  Aus- 
führung der  Beschlüsse  zu  sorgen.  Zu  dem  Personal  der  Congre- 
gation gehören:  1.  Der  General-Commissar  des  h.  Officiums,  regel- 
mässig ein  Dominicaner,  welcher  bei  allen  der  von  der  Congregation 
zu  treffenden  definitiven  Entscheidung  vorhergehenden  processuali- 
Bchen  Acten  als  ordentlicher  Richter  fungirt  und  namentlich  die  Ver- 

1)  Abgedruckt  Riv.  crist.  1878,  281 ;  vgl.  Bromato  I,  204. 

2)  Bromato  II,  457.  3)  Bromato  II,  577. 
4)  Bull.  II,  103.                       5)  Bull.  II,  667. 


174  Die  Römisohe  Inquisition. 

höre  der  Angeklagten  und  Zeugen  leitet.  —  2.  Der  Assessor  des  h. 
Officiums,  in  der  Regel  ein  Weltgeistlicher,  welcher  der  Gehtilfe 
und  Stellvertreter  des  Commissars  ist  und  namentlich  in  den 
Sitzungen  der  Cardinäle  zu  referiren  hat.  —  3.  Die  Consultoren, 
Theologen  und  Canonisten  aus  dem  Stande  der  Welt-  und  Ordens- 
geistlichen, welche  über  die  in  den  Sitzungen  der  Cardinäle  zu  ver- 
handelnden Gegenstände  ihr  Gutachten  abzugeben  haben.  Sie  werden 
vom  Papste  ernannt ;  der  General  der  Dominicaner,  der  Magister  Sacri 
Palatii  und  noch  ein  dritter  Dominicaner,  der  speciell  Consultor  S. 
Officii  heisst,  und  ein  Pater  des  Ordens  der  Franciscaner-Conventualen 
sind  immer  darunter.  —  4.  Die  Qualificatoren,  eine  Anzahl  von  Theo- 
logen und  Canonisten,  welche  in  einzelnen  Fällen  zur  Begutachtung 
bestimmter  Punkte  aufgefordert,  namentlich  beauftragt  werden, 
Sätze,  wegen  deren  jemand  angeklagt  ist,  mögen  sie  in  Büchern 
enthalten  oder  mündlich  geäussert  worden  sein,  zu  ,iqualifioiren'', 
d.  h.  sich  darüber  zu  äussern,  ob  und  in  wiefern  dieselben  unkatho- 
lisch seien. 

Die  Consultoren  hielten  in  der  Hegel  jeden  Montag  mit  dem 
Commissar  und  dem  Assessor  eine  Sitzung,  um  über  die  zur  Ent- 
scheidung reifen  Sachen  zu  berathen;  ein  in  diesen  Sitzungen  ge- 
fasstcr  Beschluss  hatte  aber  nur  die  Bedeutung  eines  den  Cardinälen 
vorzulegenden  Gutachtens.  Diese  hielten  gewöhnlich  am  Mittwoch 
Sitzungen,  in  denen  der  Assessor  referirte  und,  wenn  es  für  nöthig 
gehalten  wurde,  auch  die  Consultoren  gehört  wurden.  Die  in  diesen 
Sitzungen  gefassten  Beschlüsse  von  geringerer  Bedeutung  wurden 
von  dem  Assessor  dem  Papste  zur  Bestätigung  vorgelegt,  lieber  die 
wichtigeren  Sachen  wurde  in  einer  am  Donnerstag  unter  dem  Vor- 
sitze des  Papstes  stattfindenden  Sitzung  nochmals  verhandelt,  worauf 
die  Cardinäle  abstimmten  und  dann  der  Papst  ihr  Urtheil  bestätigte 
oder  auch  eine  davon  abweichende  Entscheidung  traf.  Die  Mittwochs- 
und Donnerstags-Sitzungen  fielen,  während  die  anderen  Congregationen 
viele  und  längere  Ferien  hatten,  gewöhnlich  nur  in  der  Char-  und 
Osterwoche  aus  ^). 

DasR  der  Papst  selbst  in  den  Sitzungen  der  Inquisition  den 
Vorsitz  fährte,  war  schon  vor  Sixtus  V.  Gebrauch.  Ein  General- 
commissar  der  Inquisition  wurde  schon  1542  auf  den  Antrag  Ga- 
raff*a's  ernannt  in  der  Person  des  Dominicaners  Teofilo  da  Tropea. 
Sein  Nachfolger  wurde  1551  Michele  Ghislieri  (später  PiusV.);  als 
dieser  1556  Bischof  von  Sutri  wurde,  erhielt  er  den  Titel  Praefectus 
Palatii  Inquisitionis ;  Generalcommissar  wurde  der  oben  erwähnte 
Scotti,  wieder  ein  Dominicaner.  —  Das  Amt  des  Magister  Sacri 
Palatii  bestand  schon  lange  (s.  u.),  aber  erst  unter  Sixtus  V.  wurde 
es  in  eine  organische  Verbindung  mit  der  Inquisition  gebracht. 

Die  Zahl  der  Mitglieder  der  Inquisition  wechselte.  Schon  1563 
kommt   es  vor,    dass    ein    nicht  in  Rom  residirender  Cardinal,    der 


1)  Vgl.  RcuBch,  der  Process  Galilei's  S.  69  und  die  dort  angeführten 
Schriften. 


Die  Römische  Inquisition.  175 

Cardinal  von  Lothringen,  bei  seiner  vorübergehenden  Anwesenheit  in 
Rom»  zum  Mitgliede  ernannt  wurde  ^).  Später  waren  öfter  auswärtige 
Cardinäle  Mitglieder,  also  für  gewöhnlich  Ehrenmitglieder,  aber  be- 
fugtj  wenn  sie  gerade  in  Rom  waren,  mit  abzustimmen. 

Eine  Beschränkung  des  Wirkungskreises  der  Römischen  Inqui- 
sition erkannte  Sixtus  in  der  Bulle  vom  J.  1588  mit  den  Worten 
an:  „Bei  allem  diesem  ist  unsere  Absicht,  dass  an  der  in  den  spani- 
schen Königreichen  und  Gebieten  durch  die  Autorität  des  apostoli- 
schen Stuhles  in  früheren  Zeiten  errichteten  Inquisition,  welche  Wir 
tagtäglich  auf  dem  Acker  des  Herrn  reiche  Frucht  bringen  sehen, 
ohne  Unsere  oder  Unserer  Nachfolger  Zustimmung  nichts  geändert 
werden  spll*^.  Die  spanische  Inquisition  hat  sich  in  derThat  unab- 
hängig neben  der  Römischen  behauptet.  Zu  ihrem  Gebiete  gehörte 
seit  1487  auch  Sicilien,  wo  sie  bis  1713  bestanden  hat.  Anfangs 
waren  dort  Dominicaner  Inquisitoren,  seit  dem  Anfange  des  16.  Jahr- 
hunderts aber  fast  ausnahmslos  Weltgeistliche.  In  Neapel  ver- 
suchte 1506  König  Ferdinand,  1546  Karl  V.  und  1559  Philipp  IL 
vergebens  die  spanische  Inquisition  einzuführen;  nicht  nur  Rom, 
sondern  auch  die  Bevölkerung  widersetzte  sich  dagegen,  letztere 
namentlich  darum,  weil  die  spanische  Inquisition  auch  auf  Yermögens- 
confiscation  erkannte*).  —  Auch  im  Mailändischen  Gebiete  stiess 
1563  der  Versuch,  die  spanische  Inquisition  einzuführen,  auf  kräf- 
tigen Widerstand  von  Seiten  der  Bischöfe,  welche  die  Sache  auch 
in  Trient  zur  Sprache  brachten*). 

Im  Venetianischen  Gebiete  war  die  Jurisdiction  der  Inquisition 
auf  Ketzerei  beschränkt,  die  vom  Papste  ernannten  Inquisitoren  be- 
durften der  Bestätigung  des  Dogen,  und  an  den  Sitzungen  der  In- 
quisition nahmen  in  Venedig  drei  Senatoren  (in  den  anderen  Städten 
die  Rettori)  Theil,  um  über  das  ordnungsmässige  Verfahren  zu 
wachen  und  Uebergriffe  zu  verhindern.  In  Rom  wurden  diese  Ein- 
schränkungen nicht  gern  gesehen,  aber  geduldet ;  nur  wurde  wieder- 
holt betont,  dass  die  drei  weltlichen  Assistenten  keinen  Antheil  an 
der  Jurisdiction  der  Inquisition,  also  auch  kein  Stimmrecht  hätten*). 

In  Toscana  wollte  Pius  V.  die  Inquisition  den  Dominicanern 
übergeben;  der  Herzog  Cosimo  widersetzte  sich,  und  es  blieb  dort 
ausnahmsweise  die  Inquisition  in  den  Händen  der  Franciscaner^). 
Von  Lucca  wird  §  19  die  Rede  sein. 

Die  Gebiete,  in  welchen  die  Jurisdiction  der  Inquisition  aner- 
kannt war,  hiessen  in  Rom  terrae  obedientiae,  diejenigen,  wo  keine 
Inquisition  bestand,  loci  ubi  impune  grassantur  haereses.  Albizzi 
führt  eine  Erklärung   der   Inquisition  vom  J.  1614  an,  wonach  das 


1)  Paleotto,  Acta  Conc.  Trid.  ed.  Mendham  p.  618. 

2)  Munter,  Yerm.  Beitr.  zur  Kirchengesch.  S.  188.  Bromato  II,  187. 
8)  Sarpi,  Ist.  del.  Ck)nc  Trid.  1.  8,  Opere  II,  858. 

4)  Sarpi,  Discorso  della  Inquis.  di  Venezia,  Opere  IV,  6. 

5)  Sarpi,  Opere  IV,  31. 


176  Die  Römische  Inquisition. 

Herzogtbum  Baiem  und  die  Freigrafschaft  Burgund  zn  letzteren  nicht 
zu  zählen  seien  *). 

Nachdem  die  Römische  Inquisition  errichtet  war,  sagt  Antonio 
Caracciolo  in  seiner  Biographie  Pauls  IV.,  fand  man  von  Tage  zu 
Tage  mehr  Gegenden  in  Italien  von  der  Ketzerei  angesteckt*).  Nach 
seiner  Schilderung  waren  in  der  That  ketzerische  Meinungen  in  fast 
allen  Theilen  Italiens,  vielfach  in  den  höchsten  geistlichen  Kreisen 
verbreitet  und  ketzerische  Bücher  in  Masse  namentlich  aus  Deutsch- 
land importirt.  Das  sogenannte  Compendium  Inquisitorum,  ein  alpha- 
betisches Register  zu  den  Acten  der  Römischen  Inquisition  ans  der 
Regierungszeit  Pauls  III.,  Julius'  III.  und  Pauls  IV.  *),  verzeichnet 
nicht  weniger  als  zwölf  Cardinäle,  über  welche  mehr  oder  minder 
gravirende  Dinge  in  den  Acten  standen.  Gegen  die  Cardinäle  Morone 
und  Pole  und  gegen  mehrere  Bischöfe  wurde  ein  förmlicher  Process 
eingeleitet.  Morone  war  zwei  Jahre  in  Haft  und  wurde  erst  nach 
dem  Tode  Pauls  IV.  1559  freigelassen;  unter  seinem  Nachfolger 
wurde  er  nicht  nur  einer  der  Präsidenten  des  Trienter  Concils,  son- 
dern auch  1563,  —  wie  der  spanische  Gesandte  Vargas  sagt,  „zum 
allgemeinen  Scandal",  —  Mitglied  der  Inquisition*).  Der  Bischof 
Vittorio  Soranzi  von  Bergamo,  gegen  den  schon  unter  Julius  III. 
Ghislieri  die  Untersuchung  eingeleitet  hatte,   wurde  1558  abgesetzt. 

Viele,  zum  Theil  bedeutende  Männer,  deren  Namen  uns  später 
in  der  1.  Cl.  des  Index  begegnen  werden,  entzogen  sich  durch  die 
Flucht  ins  Ausland  der  Inquisition,  so  schon  1 542  Vermigli,  Ochino, 
Curione,  Tremellio,  Zanchi,  Lattanzio  Ragnone,  Francesco  Porto '^j, 
später  Pierpaolo  Vergerio,  Franc.  Negri,  Valentine  Gentile,  Giam- 
])aolo  Alciati,  Lelio  Socini,  Grattarolo,  Castelvetro.  —  Die  Mitglieder 
der  Akademie  zu  Modena,  die  schon  seit  1538  verdächtig  geworden 
waren,  unterzeichneten,  um  sich  zu  schützen,  ein  von  Contarini  ent- 
worfenes Glaubensbekenntniss  und  übersandten  1545  auf  den  Rath 
Sadoleto's  dem  Papste  nochmals  eine  Erklärung.  1555  verlangte  der 
Papst  von  dem  Herzog  die  Verhaftung  von  vier  Personen®). 

Hingerichtet  wurden  wegen  Ketzerei  von  bekannteren  Persön- 
lichkeiten in  dieser  Zeit:  Gianlodovico  Pasquali,  als  Waldenser- Prediger 
in  Calabrien  verhaftet,  1558  in  Rom  lebendig  verbrannt^);  Bart. 
Fonzio,  nach  vierjährigem  Process  1562  in  Venedig  ertränkt;  Baldo 
Lupatino,    1547  zu  Venedig  zum  Tode  verurtheilt,    aber  begnadigt, 


1)  Albit.  p.  292. 
/      2)  Riv.  crist.  1876,  135.  Vgl.  Leva,  Carlo  V.,  III,  438. 

3)  Abgedr.  im  Archivio  della  See.  Rom.  di  Storia  patria  III  (1880), 
261,  449. 

4)  DöUinger,  Beitr.  I,  513.  6)  Riv.  crist.  1876,  129. 

6)  Rassegna    settimanale    1880,  27.     Im  Comp.  Inq.    p.  281    steht: 
Mutina  de  haeresi  diffamata. 

7)  Bromato  II,  454. 


Die  Römische  Inquisition.  177 

1570  nochmals  vemrtheilt;  Pietro  Carnesecchi,  seit  1546  wieder- 
holt in  Untersuchung,  1567  in  Rom  verbrannt;  Aonio  Paleario  1570 
in  Rom  gehängt  und  die  Leiche  verbrannt. 

Das  Einschleppen  ketzerischer  Bücher  fand  um  1550  besonders 
von  Graubünden  her  über  Corao  statt.  Ghislieri,  der  damals  in  Como 
Inquisitor  war,  confiscirte  einmal  zwölf  Ballen  Bücher,  die  an  einen 
dortigen  Kaufmann  geschickt  waren,  um  in  Cremona,  Vicenza,  Mo- 
dena,  bis  nach  Calabrien  hin  verbreitet  zu  werden.  Der  Vicar  und 
das  Capitel  nahmen  sich  des  Kaufmanns  an  und  die  Bücher  wurden 
zurückgegeben.  Ghislieri  excommunicirte  sie,  verliess  aber  dann 
Como  und  ging  nach  Rom*).  Bromato  berichtet,  es  seien  mitunter 
in  römischen  Klöstern  Kisten  voll  ketzerischer  Bücher,  man  habe 
nicht  ermitteln  können,  woher,  als  Almosen  angekommen*). 

Aus  den  Decreten  der  Inquisition,  welche  Albizzi  aus  dem 
letzten  Decennium  des  16.  und  dem  ersten  des  17.  Jahrhunderts 
mittheilt,  verdienen  folgende  Bestimmungen  hier  mitgetheilt  zu  wer- 
den: Die  Inquisitoren  sollen  in  den  Hafenstädten  die  ankommenden 
Schiffe  nach  verbotenen  Büchern  untersuchen;  wo  kein  Inquisitor 
ist,  hat  der  Bischof  dieses  zu  thuen.  —  Die  Bischöfe  dürfen  in 
ihren  DiÖcesen  die  Bibliotheken  visitiren  und  verbotene  Bücher  con- 
fisciren ;  sie  müssen  diese  aber  an  den  Inquisitor  abliefern ;  wo  ein 
solcher  nicht  ist,  haben  sie  an  die  Römische  Inquisition  zu  berichten 
und  deren  Weisungen  abzuwarten.  (Im  17.  Jahrhundert  wurde  den 
Inquisitoren  verboten,  ohne  Auftrag  von  der  Römischen  Inquisition 
Bücher  zu  verbrennen).  —  Die  Inquisitoren  können  von  den  Buch- 
händlern verlangen,  dass  sie  ihnen  Verzeichnisse  der  vorräthigen 
Bücher  einreichen,  und  dass  sie  über  die  gewissenhafte  Wahrneh- 
mung ihres  Geschäftes  einen  Eid  ablegen.  —  Gegen  Bischöfe  sollen 
die  Inquisitoren  wegen  des  Besitzens  und  Lesens  verbotener  Bücher 
nicht  ohne  vorherige  Anfrage  bei  der  Römischen  Inquisition  ein- 
schreiten®). 

Es  gibt  ein  kleines  Buch,  welches  sich  auf  dem  Titelblatte 
als  Commentar   zu   der  Bulle  Pauls  III.   vom  J.  1542  ankündigt*), 


1)  Mendham,  Pius  V.,  1832,  p.  10.  Bromato  II,  185. 

2)  II,  80.  3)  Albit.  p.  280.  287. 

4)  Commentarium  in  Bullam  Pauli  III.  Licet  ab  Initio,  Datam 
anno  1542  Qua  Romanam  Inquisitionem  constituit,  et  ejus  Regimen  non 
Regularibus,  sed  Clero  Seculari  commisit.  Ostenditur  quam  opportunum 
et  necessarium  hujusmodi  consilium  sit  ad  fidem  catholicam  conservandam 
ac  propagandam,  bonos  mores  fovendos,  paoem  ac  tranquillitatem  inter 
Gatholicos  sanciendam,  dissidia  et  querelas  ab  ecolesia  eliminandas,  ipso- 
mmmet  regularium  ac  praeterea  olericorum,  laioorum,  academiarum,  po- 
pulorum  denique  ac  summorum  principura  existimationem  ac  benevolen- 
tiam  Romanae  Cariae  uberius  ac  certius  conciliandam.  Denique  ostenditur, 

Reuioh,  Index.  12 


178  Die  Römische  Inquisition. 

aber  21.  Nov.  1757   auf  den   Index   gesetzt  wurde.     Da  es  ebenso 
selten  als  interessant  ist,  gebe  ich  einige  Auszüge  daraus. 

Der  Verfasser  ist  der  Jesuit  Joh.  ßapt.  Faure,  der,  wie  Backer 
berichtet,  bis  zu  seinem  Tode  im  .1.  1779  fast  ununterbrochen  in 
Rom  lebte  und  von  den  damaligen  Päpsten  vielfach  consultirt  wurde. 
Das  Buch  ist  nichts  weniger  als  eine  Vertheidigung  der  Inquisition, 
vielmehr  eine  der  schärfsten  mir  bekannten  Streitschriften  zunächst 
gegen  die  Dominicaner,  dann  gegen  die,  wie  Faure  behauptet,  ganz 
unter  deren  Einfluss  stehende  Inquisition.  Faure  meint  oder  be- 
hauptet wenigstens,  die  Idee  Pauls  III.  bei  der  Errichtung  der  In- 
quisition sei  ganz  vortrefflich  gewesen,  aber  später  in  ganz  verkehrter 
Weise  zur  Ausführung  gebracht  worden.  Noch  auf  dem  Trienter 
Concil  habe  der  Erzbischof  von  Braga  eine  Organisation  der  Römi- 
schen Inquisition  nach  dem  Muster  der  spanischen  empfohlen,  bei 
der  die  Weltgeistlichen  die  Hauptrolle  spielten.  In  der  Römischen 
Inquisition  aber  hätten  die  Bettelmönche,  namentlich  die  Dominicaner 
einen  massgebenden  Einfluss  erlangt.  Durch  Cardinal  Caraffa^s  Ein- 
fluss sei,  woran  Paul  III.  gar  nicht  gedacht  habe,  den  Cardinälen 
ein  Dominicaner  als  Commissar  beigegeben  worden,  wodurch  die  In- 
quisition einen  ganz  andern  Charakter  erhalten,  da,  wie  bei  den  an- 
deren Congregationen  der  Secretär,  so  bei  der  Inquisition  der  Com- 
missar die  Hauptperson  sei.  Ferner  seien  nicht  nur  die  Local- 
Inquisitoren  fast  überall  Dominicaner,  sondern  auch  unter  den  Con- 
sultoren  der  Römischen  Inquisition  hätten  sie  das  Uebergewicht;  bis 
auf  Innocenz  XIII.  habe  der  Commissar  keine  anderen  theologischen 
Consultoren  geduldet,  —  abgesehen  von  dem  Minoriten-Conventualen, 
dem  sein  Ordensgenosse  Sixtus  V.  einen  Platz  gesichert,  —  und 
auch  seitdem  seien  nur  wenige  Theologen  aus  anderen  Orden  Con- 
sultoren geworden.  Namentlich  bezüglich  der  Bücher,  über  welche 
die  Inquisition  zu  befinden  habe,  stehe  dem  Commissar  ein  viel  zu 
grosser  Einfluss  zu:  er  könne  einlaufende  Denunciationen  ignoriren 
oder  verschleppen,  die  mit  der  Prüfung  zu  beauftragenden  Consul- 
toren nach  seinem  Sinne  auswählen  u.  s.  w.  Die  im  Namen  der  In- 
quisition erlassenen  Bücherverbote  seien  oft  lediglich  dem  Commissar 
zu  imputiren.  Sie  würden  zwar  in  anderen  Ländern  nicht  anerkannt; 
aber  dem  Verfasser  eines  verbotenen  Buches  werde  doch  immer  eine 
Makel  angehängt.  Namentlich  würden  die  Franciscaner  und  Jesuiten 
von  den  bei  der  Inquisition  allmächtigen  Dominicanern  verfolgt ;  der 
General  der  Franciscaner  habe  zu  Clemens  XIII.  gesagt:  man  könne 
doch  nicht  verlangen,  dass  seine  Brüder,  die  in  Rom  so  viele  Prügel 
bekämen,  ausserhalb  Roms  mit  grosser  Begeisterung  die  Schlachten 
des  h.  Stuhles    schlagen    sollten.     Auch    die  Bücher,    die  über   die 


Yen.  Fr.  Bartholomaeum  a  Martyribas  Dominicanum,  Archiep.  Bracarensem, 
una  cum  aliis  Patribus  in  Tridentino  Concilio  eandem  scntentiam  habuisse. 
Accessit  Appendix  historico-theologica  de  proscriptionc  sab  annum  1726 
cxorta  contra  Duaccnam  Academiam  S.  R.  Sedi  addictissimam.     MDCCL. 

7  Bl.  u.  28R  S.  kl    8. 


Bestimmungen  über  verbotene  Bücher  nach  16&0.  179 

Rechte  der  weltlichen  Fürsten  handelten,  würden  mit  Vorliebe  ver- 
boten. Wenn  die  Inquisition  allgemein  angefeindet  werde,  so  liege 
das  nicht  in  der  Institution  selbst,  sondern  in  der  Weise,  wie  die 
Mönche  dieselbe  benutzten.  Ueberhaupt  sei  der  grosse  Einfluss  der 
Bettelorden  schon  seit  dem  Mittelalter  und  namentlich  im  16.  Jahr- 
hundert verderblich  gewesen,  wo  die  Volker  des  Nordens  nicht  aus 
Begeisterung  für  die  Lehre  Luthers  und  Calvins  abgefallen  seien, 
sondern  aus  Hass  gegen  den  Papst  und  die  Curie,  den  die  Mönche 
und  Geistlichen  durch  ihre  Sittenlosigkeit,  Habsucht  und  Herrsch- 
sucht verschuldet  hätten.  Die  Mönche  hätten  seit  dem  13.  Jahr- 
hundert den  Bischöfen  vielfachen  Anlass  zu  Klagen  gegeben,  aus 
Augendienerei  die  päpstliche  Gewalt  über  Gebühr  erhoben  u.  s.  w. 

Neben  manchen  treffenden  Bemerkungen  und  interessanten  Mit- 
tbeilungen, von  denen  später  mehrfach  Gebrauch  zu  machen  sein 
wird,  enthält  Faure's  Schrift  auch  Unrichtigkeiten  und  Uebertrei- 
bungen.  Ob  die  Inquisition  weniger  schädlich  gewirkt  hätte,  wenn 
nicht  die  Dominicaner  bei  ihr  den  Hauptein fluss  gehabt  hätten,  ist 
schwer  zu  sagen;  jedenfalls  kann  man  nicht  sagen,  dass  es  in  der 
Kirche  besser  geworden,  seit  die  Jesuiten  in  Rom  mehr  Einfluss 
haben  als  die  Dominicaner  und  die  anderen  Orden. 


18.     Strengere  Durchfübrnng  der  Bestimmungen   über 
verbotene  Bücher  in  päpstlichen  Verordnungen 

seit  1550. 

Nach  der  Bulla  Coenae  verfallen  diejenigen  der  Excom- 
munication,  welche  ketzerische  Bücher  ohne  Erlaubniss  des 
Papstes  behalten,  lesen  u.  s.  \v.  Damit  behielten  die  Päpste  sich 
selbst  ausschliesslich  das  Recht  vor,  die  Erlaubniss  zum  Lesen 
solcher  Bücher  zu  ertheileu  und  andere  zur  Ertheilung  dieser 
Erlaubniss  zu  ermächtigen.  Dass  dieses  päpstliche  Reservat- 
recht  nicht  immer  respectirt  wurde,  zeigen  u.  a.  die  Thatsachen, 
dass  Karl  V.  und  der  Bischof  von  London,  ohne  von  einer  Be- 
vollmächtigung durch  den  Papst  etwas  zu  sagen,  die  fragliche 
Erlaubniss  ertheilten  (s.  o.  S.  88.  100).  Die  Päpste  selbst  seheinen 
in  der  ersten  Hälfte  des  16.  Jahrhunderts  von  ihrem  Rechte  viel- 
fach sehr  freigebig  Gebrauch  gemacht  zu  haben.  Wir  haben 
gesehen,  dass  Leo  X.  den  Cardinal  Wolsey  ohne  irgendwelche 
Einschrünkung  ermächtigte,  solchen,  welche  die  lutherischen 
Bücher   widerlegen  wollten,    das   Lesen  derselben   zu  gestatten 


160  Beftimmangen  äher  verbotene  Bocber  nadi  1560. 

fs.  o.  S.  69),  und  CaraflFa  sagt  in  der  oben  (S.  173)  er- 
wähnten Denkschrift  vom  J.  1532:  die  ketzerischen  Bücher 
wtlrden  in  Venedig  ungehindert  verkauft  und  ,von  MQocheo 
und  Laien  "^  gelesen,  von  manchen  unter  dem  Vorgeben,  sie 
hätten  die  Erlaubniss  dazu.  Wenn  wirklich  die  Päpste,  fttgt 
er  bei,  diede  Erlaubniss,  namentlich  I^ien,  ertheilt  hätten,  so 
müsse  sie  zurückgenommen  und  keine  weitere  ertheilt  werden. 
Dieser  Rath  fand  zunächst  noch  keine  Beachtung^}.  Man  könnte 
es  zwar  als  einen  Beweis  für  eine  strengere  Handhabung  der 
Bestimmung  der  Bulla  coenae  ansehen,  dass  Morone,  damals 
Bischof  von  Modena,  als  er  von  Paul  III.  nach  Deutschland  ge- 
sandt wurde,  durch  ein  besonderes  Breve  vom  17.  Mai  1537*) 
ermächtigt  wurde,  mit  Ketzern  zum  Zwecke  ihrer  Bekehrung 
zu  verkehren  und  ihre  schlechten  und  verdammten  Bücher,  auch 
mit  denjenigen  seiner  Begleiter,  die  er  als  dazu  geeignet  und 
als  Männer  von  zuverlässiger  Gesinnung  kenne,  zu  lesen. 
Aber  von  dem  Dominicaner  Bartolorae  Carranza,  dem  spätem 
Erzbischof  von  Toledo,  wird  berichtet,  als  er  1539  zu  Rom 
mit  Auszeichnung  disputirt  hatte  und  Magister  der  Theologie 
wurde,  habe  er  von  Paul  III.  auch  die  Erlaubniss  zum  Lesen 
verbotener  Bücher  erhalten').  Es  ist  nicht  wahrscheinlich,  dass 
dieser  Fall  vereinzelt  stehen  sollte. 

Erst  im  J.  1550  kam  die  von  Caraffa  empfohlene  grössere 
Strenge  zur  Geltung.  In  der  bereits  erwähnten  Bulle  Julius  III. 
vom  29.  April  1550*)  heisst  es  nämlich: 

Es  ist  einigen  erlaubt  worden,  ketzerische  oder  verdächtige 
Bücher  zu  besitzen  und  zu  lesen,  um  die  Irrthümer  derselben  zu 
bekämpfen.  Da  dieses  nicht  den  gehofften  Nutzen,  vielmehr  ver- 
schiedene üble  Folgen  gehabt,  so  revociren  Wir  biemit  alle  Ermächti- 
gungen zum  Lesen  und  Behalten  lutherischer  oder  anderer  ketzeri- 
scher oder  verdächtiger  Bücher,  welche  von  Unseren  Vorgängern 
oder  von  Uns  oder  von  Legaten  des  apostolischen  Stuhles,  auch  Le- 
gaten de  latere,  oder  von  Unserm  Grosspoenitentiar  oder  von  irgend 
einem  andern  irgendwelchen  Personen  ertheilt  worden  flind,  welchen 
Standes  und  Ranges  diese  auch  sein  mögen,  auch  wenn  sie  die 
bischöfliche  oder  erzbischöfliche  oder  eine  höhere  kirchliche  oder 
weltliche  Würde  bekleiden,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Inquisitoren 


1)  Bromato  II,  186.  2)  Abgedr.  bei  Zacc.  p.  SOS. 

3)  Llorente  III,  187.  4)  Eym.  App.  p.  115. 


Erlaubniss  zum  Lesen  derselben.  181 

oder  Gommissare  der  Inquisition  für  die  Dauer  ihrer  Amtsführung 
.  .  .  .  Demgemäss  werden  alle,  welche  verbotene  Bücher,  wenn 
auch  mit  specieller  Erlaubniss  des  apostolischen  Stuhles,  besitzen, 
aufgefordert,  dieselben  binnen  60  Tagen  an  die  Inquisition  abzuliefern 
u.  8.  w.  (s.  0.   S.  172). 

Aehnliche  Bullen  oder  Breven  wurden  von  mehreren  fol- 
genden Päpsten  erlassen:  von  Paul  IV.  1558  unmittelbar  vor 
der  Publication  seines  Iudex  (s.  u.  §  21),  von  Pius  IV.  gleich- 
zeitig mit  der  Publication  des  sogenannten  Trienter  Index  im 
J.  1564«),  von  Paul  V.  im  J.  1612,  von  Gregor  XV.  im  J.  1623, 
von  Urban  VIII.  im  J.  1627  2). 

Natürlich  wurden  nach  der  Zurücknahme  aller  Ermächti- 
gungen zum  Lesen  verbotener  Bücher  von  den  Päpsten  einzelnen 
Personen  neue  Ermächtigungen  ertheilt,  aber  jetzt  nicht  ohne 
Schwierigkeit.  Girolamo  Muzio  z.  B.,  der  sich  um  die  Ver- 
folgung der  Ketzer  im  nördlichen  Italien  und  das  Aufspüren 
ketzerischer  Bücher  eifrig  bemühte  und  mit  den  Cardinäleu 
und  Beamten  der  Inquisition  in  Gorrespondenz  stand,  klagt 
im  November  1550,  in  einem  Briefe  an  den  Generalcom- 
missar  der  Inquisition,  P.  Theofilo,  er  habe  sich  bisher  ver- 
gebens bemüht,  die  Ermächtigung  zu  erhalten,  und  bittet,  man 
möge  doch  in  Rom  seine  Schriften  ansehen,  aus  denen  sich  er- 
gebe, dass  ihm  die  Erlaubniss  ertheilt  werden  könne.  Im  März 
1551  erhielt  er  denn  auch  von  dem  Papste  die  Ermächtigung^). 

Besonders  charakteristisch  ist  das  Breve  Julius'  III.  vom 
4.  Juni  1551  an  die  Cardinäle,  welche  zu  Präsidenten  des  Trienter 
Goncils  ernannt  waren: 

Da  unter  den  von  der  Synode  zu  verhandelnden  Dingen  dieses 
Uns  besonders  wichtig  zu  sein  scheint,  dass  die  Meinungen  und  Aus- 
sprüche und  Schriften  der  Ketzer  vermittelst  der  durch  den  h.  Geist 
enthüllten  Wahrheit  beseitigt,  widerlegt  und  bekämpft  werden,  so 
ertheilen  Wir,  damit  dieses  um  so  leichter  von  der  Synode  ge- 
schehen könne,  euch  kraft  apostolischer  Autorität  durch  gegenwär- 
tiges die  Vollmacht,  denjenigen  Prälaten  und  Doctoren  der  Theolo- 
gie und  des  kanonischen  Rechts,  welchen  es  euch  gut  dünkt,  für  die 
Dauer  des  Concils  und  ihrer  Theilnahme  an  demselben  zu  gestatten. 


1)  Bull.  II,  116. 

2)  Carena,  Tr.   de  off".  S.  Inq.  P.  2,  tit.  10,  §  1. 

3)  Mutio,  Lettere  catholicbe,  Ven.  1571,  p.  102.  108. 


IB'J  Ik-nliiiiniuiiguii  üIkt  VLTlHjtiiii!  Bücher  iiacli  1550. 

die  liiiclier  der  Lutheriiner  und  anderer  Ketzer  suwie  alle  anderen 
Vfi'liutenen  Midier  zu  dem  vorbcNagteii  Zwecke  hei  nich  zu  haWn 
lind  211  lesen.  Ausserdem  erlauben  Wir  cueh  und  allen  VorbeHBg- 
tcn.  mit  iilluii  l'ruteHtaiiteij,  nuch  mit  otl'eukundigen  Ketzern,  welche 
dorlbiii  klimmen,  zu  vi'rbiinilehi.  zu  verkehren  und  zu  ii]ireclien,  ohne 
in  eiiiii  kireliliehe  CenKiir  zu  verl'nllen'). 

Ute  Legiiten  Pins'  IV.  erliieltcn  durch  ein  Breve  vom  25. 
März  15Ü1  diL'selbi!  VollniacLt*).  Das  Formular,  nach  welchem 
die  Le(i;atvn  die  Erlanbiiiä»  crthciltcii,  lautet: 

Her  auMgezeii-hnete  Hut  deiner  Tugend,  SittUehkeit  und  Keli- 
f-iöKitüt  sowie  deine  theolugiüche  (lelehraamkeit  bestimmen  uns,  dir 
diiN  zu  gewiihren,  wiik  nach  miKerer  Ueberzeu^ng  nicht  minder  für 
da»  L'hrixtliidie  liemuiiiwosen,  zumal  in  der  Gegenwart,  als  für  dich 
heilt^am  und  geeij;net  iHt.  Da  hIno  nnner  allerheilif;etcr  Herr  und 
der  a)i<»itoliHche  Stuhl  alle  diejenigen,  welche  die  falschen  und  irri- 
gen .  .  .  Meinnnjfen  der  Lutheraner  anhüren  und  in  Schriften  letien, 
itir  e\ui)uiiiiunii'irt  und  gewit^xeii  anderen  •Strafen  verfallen  erklärt 
hat,  du  aber  die  Schriften  und  teulliBchen  Ansichten  der  besagten 
Ketzer  mit  Hülfe  des  heiligen  tieiBtes  zu  beantwurten  und  in  katho- 
lischer WeiBe  zu  widerlegen  wünschest,  was  ohne  das  T^een  der  be- 
sagten Meinungen  nicht  mögüeh  ist.  und,  um  nicht  der  Excommuni- 
cation  zu  verfallen,  uns  dcmüthig  gebeten  hast,  dir  die  ErianhniRB 
/.um  Lesen  der  besagten  verbotenen  Bücher  zu  crtlieilen,  so  wollen 
wir  dir.  in  der  Huffnung,  dass  das  Lesen  der  lutherischen  Bücher 
durch  dich  der  cliristlichen  Religion  zu  nicht  geringem  Nutzen  ge- 
reichen werde,  und  im  Vertrauen  auf  deine  gute  und  aufrichtige  Ge- 
sinnung, kraft  nuHerer  Präsidenten-  und  Legaten- Autorität  die  Er- 
laubniss  ertheilen.  die  in  Schriften  vorgetragenen  Meinungen  der  be- 
sagten Ketzer  zn  lesen,  mit  der  Krklürung.  dass  du  dadurch  nicht 
der  Kxcommunicatiiin  und  anderen  Strafen  verfallen  sollst*). 

Die  spanischeji  Mitglieder  des  Coneils  bedurften  noch  einer 
andern  Krlaubniss.  Carmnza  antwortet  in  seinem  später  zn  be- 
sprechenden Process  auf  die  Anklage,  er  habe  verbotene  BUeher 
geleaen;  er  halw  dazu  eine  Rrliinhnisä  vom  Papste  gehabt,  ond 
in  Trient  (Carranza  war  l.'i4t>— 4»<  und  15Ö1— il*  als  Theologe 
dort)  habe  der  Geäandic  des  Kiinigs  von  Spanien,  Diego  Hurtado 
iti  tttnämn,  ihm  nnd  den  nnileren  spanisehcn  Tbeologeu  nnd 

ittfrii,  die  darum  gebeten,  die  Erlaabniss  ertheilt*). 

Von  dem  Cardinal  Seripando,   der  1503    in  Trient  starb, 


Kaee.  p.  304.  Theiuer.  Acta  Conc.  Trid.  II,  4S2. 
Tfctiner  I,  <Ji!7.  31  Zacc.  p.  304. 

CblMviuD  d«  doo.  ined.  Y,  433. 


Erlaubniss  zum  Lesen  derselben.  183 

wird  berichtet,  er  habe  vor  seinem  Tode  befohlen,  alle  Bücher 
der  Häretiker,  die  er  mit  Erlaubniss  des  Papstes  des  Concils 
wegen  in  seinem  Besitze  gehabt,  sofort  zu  verbrennen'). 

Nach  der  auf  die  erwähnten  Bullen  gestützten  Anschauung 
der  Curie  gilt  also  das  durch  Androhung  der  Excommunication 
eingeschärfte  Verbot  des  Lesens  ketzerischer  Bücher  ohne  Er- 
laubniss des  Papstes  nicht  nur  auch  für  die  gelehrtesten  Theo- 
logen, sondern  auch  für  die  höchstgestellten  Würdenträger  der 
Kirche,  Bischöfe  und  Cardinäle.  Die  Cardinäle  der  Inquisition 
besitzen  diese  Erlaubniss  auf  Grund  einer  allgemeinen  Verord- 
nung für  die  Zeit  ihrer  Amtsführung.  Aber  andere  Cardinäle, 
die  Bischöfe  u.  s.  w.  bedürfen  einer  speciellen  Ermächtigung, 
welche  entweder  der  Papst  selbst  oder  mit  seiner  Autorisation 
die  Inquisition,  die  Index-Congregation  oder  eine  andere  Be- 
hörde ertheilt«). 

Bischöfe  können  Angehörigen  ihrer  Diöcesen  die  Erlaubniss 
nur  ertheilen,  wenn  und  so  weit  sie  dazu  von  dem  Papste  speciell 
ermächtigt  sind.  Nur  die  Erlaubniss,  mit  d.  c.  verbotene  Bücher 
zu  lesen,  können  die  Bischöfe  nach  einer  Bestimmung  Clemens' 
VHP)  jedesmal  auf  drei  Jahre  ertheilen. 

Dass  das  BUcherverbot  auch  für  die  Cardinäle  gilt,  zeigt  die 
Thateache,  dass  bei  dem  Inquisitionsprocess  gegen  Card.  Morone 
einer  der  Anklagepunkte  war:  er  habe  Bücher  von  Häretikern  be- 
sessen, gelesen  und  anderen  zu  lesen  gegeben.  Er  antwortete  da- 
rauf: er  habe  auf  Grund  der  ihm  ertheilten  Erlaubniss  ketzerische 
Bücher  angeschafft,  um  sie  widerlegen  zu  lassen;  später  habe  er  die- 
selben Sirleto  für  die  päpstliche  Bibliothek  geschenkt;  zurückbe- 
halten habe  er  nur  die  verbotene  Bibel  von  Seb.  Münster;  vielleicht 
seien  aber  bei  dem  Zusammensuchen  der  Bücher  durch  ein  Versehen 
noch  einige  andere  in  seinem  Hause  zurückgeblieben*). 

Die  Cardinäle  der  Inquisition  haben,  wie  wir  gesehen,  für  die 
Dauer  ihrer  Amtsführung  die  Erlaubniss,  verbotene  Bücher  zu  lesen, 


1)  Raynald.  a.  1563,  59. 

2)  Aus  eigener  Machtvollkommenheit  kann  nur  der  Papst  diese  Er- 
laubniss ertheilen,  —  während  der  Erledigung  des  päpstlichen  Stuhles, 
wie  Albit.  p.  292  lehrt,  nicht  das  Cardinals-Collegium,  wohl  aber  der 
Commissar  der  Inquisition,  dessen  Vollmacht  während  der  Sedisvacanz 
nicht  erlischt. 

3)  In  der  Instructio  vor  seinem  Index  I,  §  2. 

4)  Arch.  della  Soc.  UI,  462.  466. 


184  Bestimmungen  über  verbotene  Bücher  nach  1650. 

und  zwar,  wie  Pius  IV.  im  J.  1564  «zur  Beseitigung  aller  Zweifel 
und  Scmpel''  ausdrücklich  erklärte,  alle  verbotenen  Bücher,  ^auch 
die  ex  professo  gegen  Uns  oder  den  zeitigen  Papst  gerichteten"*)» 
Sie  ertheilten  auch  ihren  Beamten,  den  Consultoren  u.  s.  w.  und  den 
Local-Inquisitoren  diese  Erlaubniss  ;  als  ürban  VIIL  1631  alle  bis 
dahin  ertheilten  Licenzen  zurückgenommen,  erklärte  er  1633,  auf  jene 
von  der  Inquisition  ertheilten  beziehe  sich  diese  Zurücknahme  nicht*). 
Pius  IV.  gab  in  der  Bulle  vom  J.  1564  den  Cardin älen-Inquisitoren 
auch  die  Vollmacht,  in  Plenarsitzungen  anderen  für  Lebenszeit  oder 
für  eine  bestimmte  Zeit  die  Erlaubniss  zum  Lesen  verbotener  Bücher 
zu  ertheilen.  Auf  Grund  dieser  Vollmacht  ertheilten  z.  B.  im  J.  1 567 
die  vier  Cardinäle  der  Inquisition  ^auf  Grund  eines  einstimmigen 
Beschlusses"  dem  gelehrten  Cardinal  Wilhelm  Sirleto  „in  Anbetracht 
seines  Eifers  für  den  katholischen  Glauben  bis  auf  Widerruf  die  von 
ihm  erbetene  Erlaubniss,  alle  im  Index  verbotenen  Bücher,  auch  die 
der  Häresiarchen,  von  denen  die  2.  Kegel  des  Index  handelt,  auch 
alle  gottlosen  und  abergläubischen  Bücher  heimlich  und  mit  Ver- 
meidung des  Aergcrnisses  für  andere  zu  behalten  und  zu  lesen  und 
die  Irrthümer  der  Ketzer,  wenn  er  wolle,  zu  bekämpfen"  *).  —  Seit 
Sixtus  V.  wurde  eine  solche  allgemeine  Erlaubniss  nur  in  den  unter 
dem  Vorsitze  des  Papstes  gehaltenen  Sitzungen  der  Inquisition,  und 
zwar  nur  für  Nicht-Italiener  ertheilt.  Sonst  ertheilte  die  Inquisition 
nur  mit  Einschränkungen  die  Erlaubniss,  gewöhnlich  nur  für  be- 
stimmte Bücher,  und  vielfach  erst,  nachdem  der  Bittsteller  sich  durch 
Vorlegung  von  Schriften  als  qualificirt  zum  Widerlegen  der  Ketzer 
ausgewiesen*). 

Ein  interessantes  Beispiel  der  ersten  Art  ist  das  für  den  Con- 
vertiten  Justus  Calvinus  oder,  wie  er  sich  nach  seiner  Conversion 
nannte,  Justus  Baronius  unter  dem  28.  Nov.  1602  ausgestellte  Do- 
cument  *).  Es  heisst  darin:  das  Gesuch  des  Baronius  um  die  Er- 
laubniss, verbotene  Bücher  zum  Zweck  der  Widerlegung  derselben 
zu  lesen,  sei  in  der  unter  dem  Vorsitz  Clemens'  VIII.  gehaltenen 
Sitzung  vorgelegt  worden;  es  werde  ihm  für  5  Jahre  die  Erlaubniss 
ertheilt,  alle  verbotenen  Bücher  zu  lesen  und  zu  behalten,  aber  nur 
heimlich  und  für  sich  und  ohne  Aergerniss  und  Gefahr  für  andere; 
eine  Abschrift  dieser  Urkunde  und  ein  Verzeichniss  der  Bücher,  die 


1)  Bull.  II,  119. 

2)  Carena,  Tr.  de  off.  S.  Inq.  P.12  tit.  10,  §  1,  15. 

3)  Das  ActcDstück  steht  bei  Zacc.  p.  305,  der  bemerkt,  dass  nach 
demselben  Formular  in  demselben  Jahro  dem  zum  Bischof  ernannten 
Dominicaner  Bartolommeo  de  Lugo  die  Erlaubniss  ertheilt  worden  sei. 

4)  Albit.  p.  290.  292. 

5)  Caesaris  Card.  Baronii  Epistolae  ed.  R.  Albericius,  II,  140.  Aach 
in  Justi  Baronii  Veteracastrensis  Epistolarum  sacr.  11.  6,  Mog.  1605,  p.  835. 
Hier  steht  auch  p.  284  das  Zcugniss  über  die  Abschwörung  des  Baronius 
vor  der  Inquisition  am  28.  Juni  1602. 


Erlaubniss  zum  Lesen  dersellien.  185 

er  lesen  und  behalten  wolle,  habe  er  dem  Ortsbischof  einzureichen; 
diesem  seien  nach  Ablauf  der  5  Jahre  oder  nach  dem  Tode  des 
Baronius  die  Bücher  abzuliefern,  damit  sie  nicht  in  andere  Hände 
gelangten,  sondern  verbrannt  würden.  Wenn  Baronius  Bücher  schrei- 
ben wolle,  80  habe  er  sie  vor  dem  Druck  der  Inquisition  einzusen- 
den. —  Bis  auf  den  letzten  Satz  stimmt  mit  diesem  Documente  im 
wesentlichen  das  Formular  überein,  nach  welchem  die  Inquisition 
auch  später  die  Ermächtigung  ertheilte  ^).  Dass  sich  die  Inquisition 
die  Censur  der  von  Baronius  zu  schreibenden  Bücher  vorbehielt,  die 
nach  dem  gemeinen  Hechte  dem  Bischof  zustand,  hangt  wohl  damit 
zusammen,  dass  Baronius  erst  kürzlich  den  Protestantismus  abge- 
schworen. Er  schreibt  darüber  im  März  1603  an  den  Card.  Baro- 
nius, durch  dessen  Vermittlung  er  die  Erlaubniss  der  Inquisition  er- 
halten hatte:  er  meine,  das  werde  doch  wohl  nur  von  etwa  zu 
schreibenden  dicken  Bänden  zu  verstehen  sein,  nicht  von  kleinen 
Gelegenheitsschriften,  wie  z.  B.  von  dem  Pseudo-Jubilaeum  Luthe- 
ranum,  das  er  eben  geschrieben  und  dem  der  Jesuit  Serarius  einen 
Anhang  beigefügt.  Solche  Schriften  müssten  rasch  erscheinen  und 
könnten  nicht  erst  nach  Rom  geschickt  werden,  würden  ja  aber  von 
den  ordentlichen  Censoren  geprüft.  Er  habe,  aber,  fügt  er  bei,  da 
er  nicht  sicher  sei,  ob  nicht  die  Inquisition  auch  die  Vorlegung 
solcher  Schriften  verlange,  —  weil  Gehorsam  besser  sei  als  Opfer 
und  man  im  Zweifel  den  sicherem  Theil  wählen  müsse,  —  diese 
Schrift  unter  einem  angenommenen  Namen  erscheinen  lassen,  was 
freilich  zu  der  später  zu  erwähnenden  Verordnung  des  Trienter  Con- 
cils  vom  J.  1546  nicht  stimmte,  aber  damals  schon  auch  von  eifri- 
gen Katholiken  vielfach  geschah. 

Die  Befugniss  der  Index- Congregation  und  des  Magister  S. 
Palatii,  die  P>laubni8s  zum  Lesen  verbotener  Bücher  zu  ertheilen, 
wird  später  zu  besprechen  sein. 

Päpstliche  Nuncien  erhielten  noch  im  1 7.  Jahrhundert  in  ähn- 
licher Weise  wie  Morone  1537  durch  ein  päpstliches  Breve  die  Er- 
laubniss verbotene  Bücher  zu  lesen  ^),  aber  mit  der  ausdrücklichen 
Beschränkung:  „zum  Zwecke  der  Bekämpfung  der  Ketzer **  und  „mit 
dem  Vorbehalt,  dass  die  Bücher  nicht  aus  den  betreifenden  Provinzen 
ausgeführt  werden  dürfen"  ^) ;  auch  wurden  einzelne  Bücher  von  der 


1)  Z.  B.  mit  dem  Documente  vom  3.  Oct.  1589,  welches  Michael 
Arrodenius  erhielt,  als  er  im  Auftrage  des  Herzogs  Wilhelm  V.  von  Baiern 
Werke  des  Jo.  Aventinus  expurgirt  herausgeben  sollte  (Schlözer,  Staats- 
anzeiger 1782,  n,  356),  und  mit  dem,  welches  im  J.  1652  für  den  Je- 
suiten Nie.  Wysing  ausgefertigt  wurde  (in  der  Münchener  Hofbibliothek). 

2)  Das  Breve  für  G.  B.  Rinucoini  vom  15.  April  1646  bei  G.  Aiazzi, 
Nunziatura  in  Irlanda  di  G.  B.  Rinuccini,  Flor.  1844,  p.  XXVIll.  Gleich- 
lautend ist  die  Ermächtigung  für  den  Nuncius  in  Köln  vom  J.  1680  bei 
Mejer,  Propaganda  II,  187. 

3)  Dieser  Vorbehalt  steht  auch  in  den  unten  zu  erwähnenden  Quin- 


166  Bestimmungcu  über  verbotene  Bücher  nach  1550. 

Erlaubnißs  auBgenommen,  die  Werke  von  Carolus  Molinaeus  und  Nie. 
Machiavelli  und  die  Werke  über  Astrologia  judiciaria.  Von  diesen 
nnd  anderen  speciellen  Ausnahmen  wird  unten  die  Kede  sein. 

Nuncien  erhielten  auch  die  Vollmacht,  anderen  die  Erlanbniss 
zu  ertheilen.  So  stellte  Card.  Louis  de  Vendome,  Nuncius  in  Paris, 
1668  dem  Staatsrath  des  Hamcaux  ein  Document  aus,  worin  es 
heisst :  „Wir  geben  dir  für  5  Jahre  die  Erlaubniss,  .  .  .  verbotene 
Bücher  zu  lesen,  aber  nur  zu  dem  Zwecke,  dieselben  zu  prüfen  und 
die  darin  enthaltenen  Ketzereien  und  Irrthümer  zu  widerlegen.  Du 
darfst  sie  indess  nur  lesen  ohne  Aergerniss  und  Gefahr  für  andere 
und  so  geheim,  dass  sie  von  keinem  andern  gelesen  werden  können, 
und  so,  dass  du,  wenn  du  sie  liesest,  von  niemand  gehört  werden 
kannst  ...  Wir  machen  dir  auch  zur  Pflicht,  falls  du  lebensge- 
fährlich erkrankst,  dafür  zu  sorgen,  dass  die  Bücher  nicht  nach  dei- 
nem Ableben  in  die  Hände  von  unerfahrenen  oder  ähnlichen  Men- 
schen gelangen"  *). 

Selbstverständlich  bedürfen  Bischöfe  für  sich  eine  ausdrückliche 
Erlaubniss  zum  Lesen  verbotener  Bücher  und  eine  besondere  Er- 
mächtigung, diese  Erlaubniss  anderen  zu  ertheilen.  Stanislans  Ho- 
sius  erhielt  die  Erlaubniss  1555  durch  die  Vermittlung  des  Card. 
Puteo*),  aber  wie  es  scheint,  nur  für  eine  bestimmte  Zeit ;  denn  am 
29.  Juni  1560  schreibt  ihm  Card.  Borromeo:  das  Breve  mit  der 
Erlaubniss,  ketzerische  Bücher  zu  lesen  und  anderen  diese  Erlaubniss 
zu  ertheilen,  sei  abgegangen;  wenn  Hosius  es  noch  nicht  erhalten 
haben  sollte,  könne  er  auf  Grund  der  Ermächtigung  handeln,  die 
ihm  der  Papst  vor  seiner  Abreise  von  Rom  mündlich  ertheilt*).  — 
Albizzi  erwähnt  (p.  289),  Cardinal  Harrach  habe  im  J.  1623  die 
Vollmacht  erhalten,  dreizehn  von  ihm  für  geeignet  gehaltenen  (von 
ihm  namhaft  gemachten  ?)  Personen  die  Erlaubniss  zu  ertheilen.  In 
den  sog.  Quinquennal-Facultäten,  die  den  deutschen  und  österreichi- 
schen Bischöfen  ertheilt  werden,  findet  sich,  im  wesentlichen  gleich- 
lautend, auch  die  Ermächtigung,  „die  verbotenen  Bücher  der  Häre- 
tiker (in  manchen  Formularen  ist  beigefügt:  „zum  Zwecke  der  Be- 
kämpfung derselben**)  und  andere  verbotene  Bücher  (mit  mehr  oder 
weniger  zahlreichen  Ausnahmen)  zu  besitzen  und  zu  lesen,  und  diese 
Ermächtigung  ganz  oder  theilweise  für  eine  bestimmte  Zeit  solchen 
Priestern    zu    ertheilen,    die    dazu    besonders    geeignet    seien***).  — 


quennal-Facul täten  und  anderen  Ermächtigungen ;  in  der  dem  Erzpriester 
Harrison  in  England  1615  ertheilten  (Dodd,  Church  Hist.  ed.  Tierny,  V, 
App.  181)  wird  beigefügt;  es  solle  damit  nicht  verboten  werden,  solche 
Bücher  an  die  päpstlichen  Nuncien  oder  an  die  Kömische  Inquisition  zu 
schicken  (um  sie  zu  dennnciren). 

1)  Jourdain,  Hist.  de  Tüniv.  p.  265. 

2)  Bromato  II,  538. 

3)  Cyprianus,  Tabularium  p.  100. 

4)  Schulte,   System  S.  422.  Mejer,  Propaganda  II,  204.  Die  Erlaub- 


Erlaubniss  zum  Lesen  derselben.  187 

Laien  wird  die  Erlaubniss  nur  mit  dem  Zusätze  ertheilt,  dass  sie 
^von  derselben  nur  nach  dem  Rathe  ihres  Beichtvaters  Gebrauch 
machen",  also  nur  diejenigen  Bücher,  welche  dieser  gestatte,  lesen 
dürften  ^). 

Der  Jesuiten -General  hatte  eine  Zeitlang  die  Vollmacht,  die 
Erlaubniss  seinen  Untergebenen  zu  ertheilen  (auch  der  General  der 
Minoriten  beanspruchte  eine  solche  Vollmacht),  sie  wurde  aber  spä- 
testens durch  Urban  VIIL  ihm  entzogen,  und  Albizzi  fp.  289)  er- 
wähnt mit  augenscheinlicher  Befriedigung,  dass  zu  seiner  Zeit  auch 
der  General  der  Jesuiten  sich  von  der  Inquisitiou  die  Erlaubniss 
für  sich  nachsuchte. 

Wie  es  katholischen  Fürsten  erging,  die  sich  um  eine  solche 
Erlaubniss  bemühten,  zeigt  folgendes :  Als  Cardinal  Morone  im  Sept. 
1576  als  Legat  in  Kegensburg  war,  wurde  er  im  Auftrage  des 
Herzogs  Albrecht  Y.  von  Baiern  um  ein  „Indult"  bezüglich  der 
verbotenen  Bücher  gebeten:  der  Herzog  werde  zwar  wohl  keine  ex 
professo  ketzerischen  Bücher  über  theologische  Sachen,  aber  viel- 
leicht mitunter  geschichtliche  oder  andere  Bücher  lesen  wollen,  die 
verboten  seien ;  namentlich  aber  bedürfe  er  eines  Indultes  für  die 
Bibliothek,  welche  ohne  Zweifel  sehr  viele  auf  dem  Index  stehende 
Bücher  besitze  und,  um  möglichst  vollkommen  zu  werden,  noch  mehr 
dergleichen  werde  anschaffen  müssen;  es  liege  ja  auch  im  Interesse 
der  Kirche,  dass  man  die  Bücher  der  Ketzer  dort  aufbewahre,  deren 
Abfassung    sie  selbst  schon  bei  Lebzeiten  bereut  hätten*).     Morone 


niss,  welche  H.  Klee  von  dem  Generalvicar  Humann  erhielt,  ist  abgedruckt 
in  Klee's  Dogmatik,  3.  Aufl.  I,  XXVHI. 

1)  Heymans,  De  prohib.  libr.  p.  327.  Heymans  meint  übrigens,  die 
Formel  „zum  Zwecke  sie  zu  widerlegen",  sei  nnicht  stricte  zu  nehmen" 
und  man  dürfe  „eine  Erlaubniss  präsumiren  für  solche  Bücher  von  Häre- 
tikern, in  denen  die  christliche  Religion  oder  die  katholische  Kirche  ver- 
thcidigt  würden,  die  zu  verbieten  also  schädlich  sein  würde".  Er  nennt 
als  solche  Häretiker  beispielsweise  Cobbet,  Hurter  und  Voigt.  —  Vernünftige 
Bischöfe  interpretiren  ihre  Vollmacht,  wenn  sie  um  Ertheilung  der  Er- 
laubniss gebeten  werden,  was  nicht  allzu  oft  vorkommen  mag,  sehr  lax. 
In  Köln  hatte  man  unter  Card.  Geissei  gedruckte  Formulare,  die  ganz 
den  Quinquennal-Facultäten  entsprachen  und  eine  ganze  Reihe  von  Büchern 
aufzählten,  welche  von  der  Erlaubniss  ausgenommen  waren,  —  Hermes 
und  Günther  wurden  noch  beigefügt;  —  aber  ich  habe  als  provisorischer 
Inspector  des  Convicts  von  dem  Generalvicar  für  jeden  Studenten,  der  mich 
um  meine  Vermittlung  bat,  ohne  Schwierigkeit  und  ohne  Reservation  die 
Erlaubniss  erhalten,  dass  er  die  für  seine  Studien  nützlichen  verbotenen 
Bücher  lesen  dürfe. 

2)  Memoriale  eorum,  quae  Ser.  Ducis  Alberti  nomine  a  Leg.  Pont. 
Card.  Morono  petenda  et  solicitanda  videntur,    im  Munchener  Kreisarchiv 


188  Bestimmungen  über  verbotene  Bücher  nach  1560. 

antwortete:  es  sei  eigentlich  das  Eichtige,  dass  der  Herzog  solche 
Bücher  (hnjusmodi  pestem)  nicht  in  seine  Bibliothek  aufnehme) 
sondern  verbrennen  lasse;  dafür  würde  die  ganze  Nachwelt  ihn 
loben.  Wenn  das  Aufbewahren  der  Bücher  ihm  selbst  auch  keine 
Gefahr  bringe,  so  könne  es  doch  für  seine  Nachkommen  oder 
für  deren  Diener  gefährlich  werden,  wie  ja  auch  das  Aufbewahren 
der  Bücher  des  Hus  böse  Folgen  in  der  Gegenwart  gehabt  habe. 
Wenn  aber  der  Herzog  darauf  bestehe,  wolle  er  die  Erlaubniss  er- 
theilen,  unter  der  Bedingung,  dass  die  verbotenen  Bücher  an  einem 
besondem  Orte  aufbewahrt  würden  und  den  Besuchern  der  Biblio- 
thek nicht  zugänglich  seien.  Das  Beste  scheine  aber  ihm  und  seinen 
Käthen,  wenigstens  die  theologischen  Bücher  ganz  zu  beseitigen; 
wegen  der  geschichtlichen  und  dgl.  könne  leichter  dispensirt  werden. 

Der  Herzog  erhielt  wirklich  die  Erlaubniss  für  Lebenszeit. 
Sein  Nachfolger  Wilhelm  V.  erhielt  1579  durch  den  Nuncius  Nin- 
guarda  die  Erlaubniss,  die  Bücher  in  der  Bibliothek  zu  behalten  unter 
der  Bedingung,  dass  sie  in  einem  besondern  Baume  aufbewahrt 
würden,  der  mit  zwei  Schlüsseln  versperrt  sei,  von  denen  einen  der 
Herzog,  den  anderen  ein  Theologe  haben  solle,  und  dass  die  Bücher 
nur  solclien,  welche  die  Erlaubniss  zum  Lesen  derselben  hätten, 
zum  Zwecke  der  Vertheidigung  des  katholischen  Glaubens  geliehen 
werden  dürften*).  Später  erbat  dann  Herzog  Wilhelm  in  einem 
Schreiben  an  Clemens  VIII*)  dieselbe  Erlaubniss  mit  den  von 
Ninguarda  festgesetzten  Modalitäten  für  alle  seine  Nachfolger,  „die 
eine  sehr  grosse  und  von  der  göttlichen  Rache  heimzusuchende 
Sünde  begehen  würden,  wenn  sie  auch  nur  einen  Finger  breit  von 
seinen  und  seiner  frommen  Vorfahren  Fussstapfen  abweichen  würden". 
Die  Inquisition  erklärte  aber  „eine  solche  generelle  und  perpetuir- 
liche  Concession''  für  bedenklich  und  gewährte  sie  5.  Febr.  1598 
nur  für  den  Herzog  und  seinen  Nachfolger  Maximilian  in  Anbetracht 
ihrer  Frömmigkeit  und  ihres  Eifers  für  den  katholischen  Glauben®). 

Spätere  Päpste  haben  wiederholt  solche  Privilegien  für  Biblio- 
theken ohne  Zeitbeschränkung  verliehen.  So  gestattete  Clemens  IX. 
in  einem  Breve  vom  17.  Mai  1669  dem  zeitigen  Besitzer  der  Barberiui- 
schen  Bibliothek  zu  Rom  und  seinem  Bibliothekar,  „alle  Bücher  von 
verdammten  Autoren,  auch  denen  der  1.  CK,  auch  die  von  allge- 
meinen Concilien  oder  dem  apostolischen  Stuhle  verbotenen  oder  zu 
verbietenden  Bücher  in  der  Bibliothek  aufzustellen,  zu  lesen,  zu  be- 


Repert.  IV,  Lit.  r,  fasc.  2—8.  Am  Rande  steht:  Quae  respondit  Card. 
20.  Spt.  1576.  Auf  das  oben  Mitgetheiltc  folgt  noch  der  Satz:  Atque  hoc 
modo  tacite  consnlatur  Serenissimi  conscientiae,  quia  perlegendis  haere- 
ticorum  literis  abstinere  non  potest.  Also  auch  für  das  Lesen  von  Briefen 
von  Ketzern  (protestantischen  Fürsten?)  suchte  man  ein  Indult  nach! 

1)  A.  J.  P.  4,  UIO.  Theiner,  Ann.  eccl.  II,  10. 

2)  Abgedr.  bei  Stieve,  das  kirchl.  Polizeiregiment  S.  67. 

3)  Stieve,   Briefe  und  Acten  zur  Gesch.  des  80j.  Kr.  IV,  409.    524. 


Erlaubniss  zum  Lesen  derselben .  189 

halten  und  zu  vererben;  nur  seien  die  Bücher,  welche  über  die  Re- 
ligion oder  den  Glauben  handeln  oder  gegen  den  katholischen  Glau- 
ben gerichtet  sind,  geheim  und  so,  dass  für  niemand  Aergerniss 
oder  Gefahr  entstehe  (in  anderen  Fällen  heisst  es:  in  einem  beson- 
deren verschlossenen  Kaume)  aufzubewahren*' ').  —  In  einer  Schrift 
des  J.  B.  Cardona,  Bischofs  von  Dertosa,  über  die  Einrichtung  der 
Bibliothek  im  Kscurial  vom  J,  1587  wird  bemerkt:  es  bedürfe  eines 
päpstlichen  Privilegiums,  damit  die  spanischen  Könige  auch  die  von 
den  Päpsten  oder  den  Inquisitoren  verbotenen  Bücher  in  der  Bi- 
bliothek aufbewahren  dürften,  und  zwar  an  einem  geheimen  Orte,  zu 
dem  niemand  ohne  specielle  Erlaubniss  der  Inquisition  Zutritt  haben 
dürfe«). 

In  mehreren  Bullen,  welche  für  Bibliotheken  erlassen  sind, 
wird  neben  der  Erlaubniss,  verbotene  Bücher  zu  besitzen,  oder  auch 
ohne  diese,  über  diejenigen,  welche  Bücher  wegnehmen,  die  Ex- 
communicatio  latae  sententiae  (s.  o.  S.  75)  verhängt,  mitunter  so- 
gar über  diejenigen,  welche  Bücher  ausleihen  oder  aus  den  Biblio- 
thekräumen wegtragen  ^). 


1)  Schelhom,  Samml.  f.  Gesch.  I,  152.  Im  Bullarium  stehen  manche 
ähnliche  Privilegien,  so  von  Innocenz  XL  21.  Apr.  1683  für  die  Sapienza, 
von  Clemens  XL  12.  Febr.  1701  für  die  Casanatensiscbe  Bibliothek  und 
1720  für  die  Bibliothek  der  Franciscaner  zu  Urbino,  von  Benedict  XIV. 
21.  Febr.  1749  für  die  Bibliotheken  der  Canonici  Reguläres  S.  Crucis  zu 
Coimbra  und  Lissabon;  er  gestattete  zugleich  den  Bibliothekaren  beider 
Bibliotheken  und  je  zwei  Gehülfen  derselben  und  den  Leotoren  der  Li- 
turgik  und  der  Kirchengeschichte,  alle  verbotenen  Bücher,  auch  die  ex 
professo  gegen  die  Religion  und  den  Glauben  gerichteten,  zu  lesen,  zu  be- 
halteu  und  ihren  Nachfolgern  zu  überliefern. 

2)  De  regia  S.  Lauren tii  Bibliotheca,  nach  der  4.  Aufl.  von  1587 
abgedruckt  in  Clarorum  Hispanorum  opuscula  selecta  et  rariora,  .  .  . 
collecta  et  illustrata  a  Franc.  Cerdano  et  Rico  Yalentino.  Vol.  I.  Madr. 
1781,  p.  517. 

3)  So  in  dem  Privileg  Sixtus*  V.  vom  J.  1587  für  die  Bibliothek 
der  Observanten  in  Rom  (Bull.  II,  649),  Innocenz'  X.  vom  J.  1653  für 
die  von  Angelico  Aprosio,  Generalvicar  der  Augustiner-Eremiten,  zu  Vinti- 
miglia  gegründete  Bibliothek,  abgedruckt  in  Bibliotheca  Aprosiana  ed. 
J.  C.  Wolfius,  1734,  p.  XI.  --  Andere  derartige  Privilegien  von  Urban 
VIIL  im  Bull.  V,  374.  382.  450,  von  Clemens  XL  im  Bull.  Cont.  IL  67. 
114,  von  Benedict  XIV.  in  dem  Breve  vom  12.  Febr.  1757.  In  der  In- 
schrift der  Vaticanischen  Bibliothek  von  Sixtus  V.  (bei  Leti,  Vita  di 
Sisto  V.  III,  333)  heisst  es:  Si  quis  libros  partemve  aliquam  abstulerit, 
extraxerit,  eraserit  .  .  .  illico  a  fidelium  communione  ejectus,  maledictus, 
anathematis  vinculo  colligatus  esto ;  a  quoquam  praeterquam  a  Rom.  Pont, 
ne  absolvitor. 


190  Index  von  Lucoa  1645. 

In  Spanien  nahm  man  es  mit  der  Ertheilung  der  Erlaubniss 
zum  Lesen  verbotener  Bücher  natürlich  noch  strenger  als  in  Rom : 
Andrew  Sali,  Rector  des  irischen  GoUegs  und  Professor  der  Contro- 
versen  zu  Salnmanca,  erhielt  15.  Juni  1652  die  Erlaubniss  für  ein 
Jahr,  mit  der  Verpflichtung,  wenn  er  anstössige  Sätze  finde,  die 
nicht  schon  im  Index  expurgatorius  ständen,  davon  der  Inquisition 
Mittheilung  zu  machen.  Als  ihm  die  Erlaubniss  für  ein  weiteres 
Jahr  ertheilt  wurde,  sprach  der  Inquisitor  seine  Missbilligung  da- 
rüber aus,  dass  er  keine  Sätze  denuncirt  habe.  Protestantische 
Bücher  bekam  übrigens  der  Professor  der  Controversen,  wie  er  sagt, 
in  Salamanca  nicht  zu  sehen  *). 


19.     Der  ladex  des  Senates  von  Lncca  Yom   J.  1545. 

Das  ei*ste  in  Italien  veröffentlichte  Verzeichniss  von  ver- 
botenen Büchern,  welches  man  einen  Index  nennen  kann,  ist 
nicht  von  einer  kirchlichen  Behörde,  sondern,  allerdings  unter 
dem  Einflasse  der  Römischen  Inquisition,  von  dem  Senate  (Mag- 
nificum  Concilium  generale)  der  Stadt  Lucca  publicirt  worden, 
mit  einer  Verordnung  vom  12.  Mai  1545,  worin  befohlen  wird, 
die  verzeichneten  Bücher  binnen  14  Tagen  zu  verbrennen  oder 
unmittelbar  oder  durch  Vermittlung  des  Beichtvaters  an  den 
Vicar  des  Bischofs  abzuliefern,  bei  Strafe  der  Vermögensein- 
ziehung*). Im  J.  1549  wurde  das  Verbot  aller  über  die  h.  Schrift 
oder  die  Religion  handelnden  anonymen  Schriften,  die  nicht  von 
dem  Vicar  des  Bischofs  gut  geheissen  seien,  beigefügt. 

Der  (lateinisch  abgefasste)  Index  enthält  die  Namen  von 
28  Schriftstellern,  deren  sämmtliche  Werke  verboten  werden, 
dann  Summarium  scripturae  (ohne  Zweifel  die  italienische  Ueber- 
setzung,  s.  o.  S.  104)  und  einige  andere  Bücher,  zuletzt  Quae- 
dam  Simplex  declaratio  Petri  Martiris  Vermili  flor.  „und  die 
Bücher  des  besagten  Petrus  Martyr  und  des  Bernardus  [sie] 
Ochinus  von  Siena  nach  ihrem  Abfall  von  der  Einheit  der  h. 
Mutter  Kirche;  Pasquillus  in  spiritu  und  alle  anderen  [Bücher], 


/ 


1)  Mendham  p.  137. 

2)  Die  Verordnung  mit  dem  Index  hei  G.  Tommasi,  Sommario  della 
Storia  di  Lucca  (Archivio  stör.  it.  S.  1,  t.  10,  1847),  Doc.  p.  166. 


Index  von  Lacca  1545.  191 

welche  eine  Ketzerei  und  eine  der  Ketzerei  verdächtige  Meinung 
enthalten,  und  namentlich  die  Bücher,  welche  von  der  h.  Rö- 
mischen Kirche  verdammt  sind,  ad  declarationem  spectabilis  ofüi- 
cii  pro  tempore  existentis**  (über  diese  Schlussworte  s.  u.). 

Quaedam  simplex  declaratio  Petri  Martyris  Yermigli  ist  ein 
Schreiben  an  die  Lucchesen,  welches  Vermigli  bei  seiner  Flucht  zu- 
röckliess  und  welches  als  Catechismus  ovvero  espositione  del  sym- 
bolo  apostolico  zu  Basel  1546  gedruckt  wurde').  Es  steht  im  Par. 
51  unter  Vermigli's  Namen  als  Una  simplice  declaratione  sopra  gli 
12  articoli  de  la  fede  christiana,  im  Yen.  und  danach  im  Köm.  Ind. 
(bis  Ben.,  der  die  im  Index  stehenden  Catechismen  strich  und  dafür 
das  allgemeine  Verbot  der  Catechismi  haereticorum  substituirte)  ohne 
Namen  als  Cat.  s.   symboli  expositio. 

Pasquillus  in  spiritu  ist  ohne  Zweifel  identisch  mit  den  neben 
den  Predigten  von  Ochino  in  dem  Edict  der  Kömischen  Inquisition 
von  1543  genannten  Pasquill!  in  ecstasi  und  mit  dem  Pasquino  in 
estasi  bei  Casa.  Es  wird  also  die  erste  Form  des  Pasquillus  ecsta-  ! 
ticus  (in  italienischer  TJebersetzung)  sein,  die  Coelius  Secundus  Curio  \ 
1544  (lateinisch)  in  seine  Pasquillorum  tomi  duo  aufnahm^).  Wahr- 
scheinlich ist  damit  identisch  die  im  Lov.  58  stehende  Ausgabe: 
Pasquilli  extatici  seu  nuper  e  coelo  reversi  de  rebus  partim  superis, 
partim  inter  bomines  in  christiana  religione  passim  hodie  contro- 
versis  cum  Marphorio  coUoquium*),  die  auffallender  Weise  von 
P.  nicht  aufgenommen  wurde,  wohl  aber  von  Q.  und  aus  diesem 
dann  auch  von  S.  Cl.  Eine  andere  Bearbeitung  steht  im  Par.  51 : 
Pasquillus  ecstaticus,  non  ille  prior  (d.  i.  nicht  der  eben  genannte), 
sed  totus  plane  alter,  auctus  et  expolitus,  cum  aliquot  aliis  sanctis 
pariter  et  lepidis  dialogis  [Coelii  See.  Curionis],  Genevae  per  Jo. 
Girardum  1544*).  Diese  Ausgabe  ist  auch  im  Med.  und  Ven.  ge- 
meint. Von  ihr  gibt  es  eine  italienische  Bearbeitung:  Pasquino  in 
estasi  nuovo  e  molto  piü  pieno  che  il  primo,  insieme  col  viaggio 
deir  inferno,  aggiunte  le  propositioni  del  medesimo  da  disputare  nel 
Concilio  di  Trento.  Koma  s.  a.*).     Diese  wurde  erst   1621    auf  den 


1)  Schmidt,  P.  M.  Vermigli  S.  37. 

2)  II,  427—529:  Pasquillus  extaticus  et  Marphorius. 

3)  S.  1.  et.  a.  8.  und  Genf  1544;    s.  Clement  VII,  370. 

4)  257  S.  8.  Clement  VII,  373. 

5)  Zts.  f.  bist.  Tb.  1860,  583.  Casa  bcricbtet  in  einem  Briefe  vom 
J.  1546  (Lettere  d'uoraini  illustri,  Parma  1853,  1,  151,  663),  er  babc  als 
Nancius  in  Venedig  den  frübern  Mönch  Francesco  Strozzi  verhaften  lassen, 
der  als  Uebersetzer  des  Pasquino  in  estasi  gelte;  die  Venetianische  Re- 
gierung wolle  aber  nicht  gestatten,  dass  er  ihn  nach  Kom  schicke.  Wenn 
der  oben  erwähnte  Pasquino,  wie  gewöhnlich  angenommen  wird,  zu  Venedig 
1547  gedruckt  ist,    wird  Strozzi  also  die  erste  Form  übcrBetzt  haben.    — 


182  Bestimmungen  über  verbotene  Bücher  nach  1550. 

die  Bücher  der  Lutheraner  und  anderer  Ketzer  sowie  alle  anderen 
verbotenen  Bücher  zu  dem  vorbesagten  Zwecke  bei  Rieh  zu  haben 
und  zu  lesen.  Ausserdem  erlauben  Wir  euch  und  allen  Vorbesag- 
ten, mit  allen  Protestanten,  auch  mit  offenkundigen  Ketzern,  welche 
dorthin  kommen,  zu  verhandeln,  zu  verkehren  und  zu  sprechen,  ohne 
in  eine  kirchliche  Censur  zu  verfallen*). 

Die  Legaten  Pius'  IV.  erhielten  durch  ein  Breve  vom  25. 

März  1561  dieselbe  Vollmacht 2).        Das  Formular,  nach  welchem 

die  Legaten  die  Erlaubniss  ertheilten,  lautet: 

Der  ausgezeichnete  Ruf  deiner  Tugend,  Sittlichkeit  und  Reli- 
giosität sowie  deine  theologische  Gelehrsamkeit  bestimmen  uns,  dir 
das  zu  gewähren,  was  nach  unserer  Ueberzeugung  nicht  minder  für 
das  christliche  Gemeinwesen,  zumal  in  der  Gegenwart,  als  für  dich 
heilsam  und  geeignet  ist.  Da  also  unser  allerheiligster  Herr  und 
der  apostolische  Stuhl  alle  diejenigen,  welche  die  falschen  und  irri- 
gen .  .  .  Meinungen  der  Lutheraner  anhören  und  in  Schriften  lesen, 
für  excomraunicirt  und  gewissen  anderen  Strafen  verfallen  erklärt 
hat,  du  aber  die  Schriften  und  teuflischen  Ansichten  der  besagten 
Ketzer  mit  Hülfe  des  heiligen  Geistes  zu  beantworten  und  in  katho- 
lischer Weise  zu  widerlegen  wünschest,  was  ohne  das  Lesen  der  be- 
sagten Meinungen  nicht  möglich  ist,  und,  um  nicht  der  Excommuni- 
cation  zu  verfallen,  uns  demüthig  gebeten  hast,  dir  die  Erlaubniss 
zum  Lesen  der  besagten  verbotenen  Bücher  zu  ertheilen,  so  wollen 
wir  dir,  in  der  Hoffnung,  dass  das  Lesen  der  lutherischen  Bücher 
durch  dich  der  christlichen  Religion  zu  nicht  geringem  Nutzen  ge- 
reichen werde,  und  im  Vertrauen  auf  deine  gute  und  aufrichtige  Ge- 
sinnung, kraft  unserer  Präsidenten-  und  Legaten- Autorität  die  Er- 
laubniss ertheilen,  die  in  Schriften  vorgetragenen  Meinungen  der  be- 
sagten Ketzer  zu  lesen,  mit  der  Erklärung,  dass  du  dadurch  nicht 
der  Excommunication  und  anderen  Strafen  verfallen  sollst^). 

Die  spanischen  Mitglieder  des  Concils  bedurften  noch  einer 
andern  Erlaubniss.  Carranza  antwortet  in  seinem  später  zu  be- 
sprechenden Process  auf  die  Anklage,  er  habe  verbotene  Bücher 
gelesen:  er  habe  dazu  eine  Erlaubniss  vom  Papste  gehabt,  und 
zu  Trient  (Carranza  war  154G— 48  und  1551—52  als  Theologe 
dort)  habe  der  Gesandte  des  Königs  von  Spanien,  Diego  Hurtado 
de  Mendoza,  ihm  und  den  anderen  spanischen  Theologen  und 
Bischofen,  die  darum  gebeten,  die  Erlaubniss  ertheilt*). 

Von  dem   Cardinal  Seripando,    der  1563    in  Trient  starb, 


1)  Zacc.  p.  304.  Theiner,  Acta  Conc.  Trid.  II,  482. 

2)  Theiner  I,  667.  3)  Zacc.  p.  304. 
4)  Coleccion  de  doc.  ined.  V,  433. 


Erlaubniss  zum  Lesen  derselben.  183 

wird  berichtet,  er  habe  vor  seinem  Tode  befohlen,  alle  Bücher 
der  Häretiker,  die  er  mit  Erlaubniss  des  Papstes  des  Conciis 
wegen  in  seinem  Besitze  gehabt,  sofort  zu  verbrennen'). 

Nach  der  auf  die  erwähnten  Bullen  gestützten  Anschauung 
der  Curie  gilt  also  das  durch  Androhung  der  Excommunication 
eingeschärfte  Verbot  des  Lesens  ketzerischer  Bücher  ohne  Er- 
laubniss  des  Papstes  nicht  nur  auch  für  die  gelehrtesten  Theo- 
logen, sondern  auch  für  die  höchstgestellten  Würdenträger  der 
Kirche,  Bischöfe  und  Cardinäle.  Die  Cardinäle  der  Inquisition 
besitzen  diese  Erlaubniss  auf  Grund  einer  allgemeinen  Verord- 
nung für  die  Zeit  ihrer  Amtsführung.  Aber  andere  Cardinäle, 
die  Bischöfe  u.  s.  w.  bedürfen  einer  speciellen  Ermächtigung, 
welche  entweder  der  Papst  selbst  oder  mit  seiner  Autorisation 
die  Inquisition,  die  Index-Congregation  oder  eine  andere  Be- 
hörde ertheilt«), 

Bischöfe  können  Angehörigen  ihrer  Diöcesen  die  Erlaubniss 
nur  ertheilen,  wenn  und  so  weit  sie  dazu  von  dem  Papste  speciell 
ermächtigt  sind.  Nur  die  Erlaubniss,  mit  d.  c.  verbotene  Bücher 
zu  lesen,  können  die  Bischöfe  nach  einer  Bestimmung  Clemens' 
VHP)  jedesmal  auf  drei  Jahre  ertheilen. 

Dass  das  Bücherverbot  auch  für  die  Cardinäle  gilt,  zeigt  die 
Thatsache,  dass  bei  dem  Inquisitionsprocess  gegen  Card.  Morone 
einer  der  Anklagepunkte  war:  er  habe  Bücher  von  Häretikern  be- 
sessen, gelesen  und  anderen  zu  lesen  gegeben.  Er  antwortete  da- 
rauf: er  habe  auf  Grund  der  ihm  ertheilten  Erlaubniss  ketzerische 
Bücher  angeschafft,  um  sie  widerlegen  zu  lassen;  später  habe  er  die- 
selben Sirleto  für  die  päpstliche  Bibliothek  geschenkt;  zurückbe- 
halten habe  er  nur  die  verbotene  Bibel  von  Seb.  Münster ;  vielleicht 
seien  aber  bei  dem  Zusammensuchen  der  Bücher  durch  ein  Versehen 
noch  einige  andere  in  seinem  Hause  zurückgeblieben*). 

Die  Cardinäle  der  Inquisition  haben,  wie  wir  gesehen,  für  die 
Dauer  ihrer  Amtsführung  die  Erlaubniss,  verbotene  Bücher  zu  lesen, 


1)  Raynald.  a.  1563,  59. 

2)  Aus  eigener  Machtvollkommenheit  kaun  nur  der  Papst  diese  Er- 
laubniss ertheilen,  —  während  der  Erledigung  des  päpstlichen  Stuhles, 
wie  Albit.  p.  292  lehrt,  nicht  das  Cardiuals-Collegium,  wohl  aber  der 
Commissar  der  Inquisition»  dessen  Vollmacht  während  der  Sedisvacanz 
nicht  erlischt. 

3)  In  der  Instructio  vor  seinem  Index  I,  §  2. 

4)  Arch.  della  Soc.  UI,  462.  465. 


184  Bestimmungen  über  verbotene  Bücher  nach  1550. 

und  zwar,  wie  Pius  IV.  im  J.  1564  „zur  Beseitigung  aller  Zweifel 
und  Scrupel**  ausdrücklich  erklärte,  alle  verbotenen  Bücher,  „auch 
die  ex  professo  gegen  Uns  oder  den  zeitigen  Papst  gerichteten"  *). 
Sie  ertheilten  auch  ihren  Beamten,  den  Consultoren  u.  s.  w.  und  den 
Local-Inquisitoren  diese  Erlaubniss  ;  als  ürban  VIII.  1631  alle  bis 
dahin  ertheilten  Licenzen  zurückgenommen,  erklärte  er  1633,  auf  jene 
von  der  Inquisition  ertheilten  beziehe  sich  diese  Zurücknahme  nicht  *). 
Pius  IV.  gab  in  der  Bulle  vom  J.  1564  den  Cardinälen-Inquisitoren 
auch  die  Vollmacht,  in  Plenarsitzungen  anderen  für  Lebenszeit  oder 
für  eine  bestimmte  Zeit  die  Erlaubniss  zum  Lesen  verbotener  Bücher 
zu  ertheilen.  Auf  Grund  dieser  Vollmacht  ertheilten  z.  B.  im  J.  1567 
die  vier  Cardinäle  der  Inquisition  „auf  Grund  eines  einstimmigen 
Beschlusses"  dem  gelehrten  Cardinal  Wilhelm  Sirleto  „in  Anbetracht 
seines  Eifers  für  den  katholischen  Glauben  bis  auf  Widerruf  die  von 
ihm  erbetene  Erlaubniss,  alle  im  Index  verbotenen  Bücher,  auch  die 
der  Häresiarchen,  von  denen  die  2.  Kegel  des  Index  handelt,  auch 
alle  gottlosen  und  abergläubischen  Bücher  heimlich  und  mit  Ver- 
meidung des  Aergernisses  für  andere  zu  behalten  und  zu  lesen  und 
die  Irrthümer  der  Ketzer,  wenn  er  wolle,  zu  bekämpfen"  *).  —  Seit 
Sixtus  V.  wurde  eine  solche  allgemeine  Erlaubniss  nur  in  den  unter 
dem  Vorsitze  des  Papstes  gehaltenen  Sitzungen  der  Inquisition,  und 
zwar  nur  für  Nicht-Italiener  ertheilt.  Sonst  ertheilte  die  Inquisition 
nur  mit  Einschränkungen  die  Erlaubniss,  gewöhnlich  nur  für  be- 
stimmte Bücher,  und  vielfach  erst,  nachdem  der  Bittsteller  sich  durch 
Vorlegung  von  Schriften  als  qualificirt  zum  Widerlegen  der  Ketzer 
ausgewiesen*). 

Ein  interessantes  Beispiel  der  ersten  Art  ist  das  für  den  Con- 
vertiten  Justus  Calvinus  oder,  wie  er  sich  nach  seiner  Conversion 
nannte,  Justus  Baronius  unter  dem  28.  Nov.  1602  ausgestellte  Do- 
cument^).  Es  heisst  darin:  das  Gesuch  des  Baronius  um  die  Er- 
laubniss, verbotene  Bücher  zum  Zweck  der  Widerlegung  derselben 
zu  lesen,  sei  in  der  unter  dem  Vorsitz  Clemens*  VIII.  gehaltenen 
Sitzung  vorgelegt  worden ;  es  werde  ihm  für  5  Jahre  die  Erlaubniss 
ertheilt,  alle  verbotenen  Bücher  zu  lesen  und  zu  behalten,  aber  nur 
heimlich  und  für  sich  und  ohne  Aergemiss  und  Gefahr  für  andere; 
eine  Abschrift  dieser  Urkunde  und  ein  Verzeichniss  der  Bücher,  die 


1)  Bull.  II,  119. 

2)  Carena,  Tr.  de  ofif.  S.  Inq.  P.;2  tit.  10,  §  1,  15. 

3)  Das  Actenstück  steht  bei  Zacc.  p.  305,  der  bemerkt,  dass  nach 
demselben  Formular  in  demselben  Jahro  dem  zum  Bischof  ernannten 
Dominicaner  Bartolommeo  de  Lugo  die  Erlaubniss  ertheilt  worden  sei. 

4)  Albit.  p.  290.  292. 

5)  Caesaris  Card.  Baronii  Epistolae  ed.  R.  Albericius,  II,  140.  Auch 
in  Justi  Baronii  Veteracastrensis  Epistolarum  sacr.  11.  6,  Mog.  1605,  p.  S35. 
Hier  steht  auch  p.  284  das  Zeugniss  über  die  Abschwörung  des  Baronius 
vor  der  Inquisition  am  28.  Juni  1602. 


Erlaubniss  zum  Lesen  derselben.  185 

er  lesen  und  behalten  wolle,  habe  er  dem  Ortsbiscbof  einzureichen; 
diesem  seien  nach  Ablauf  der  5  Jahre  oder  nach  dem  Tode  des 
Baronius  die  Bücher  abzuliefei*n ,  damit  sie  nicht  in  andere  Hände 
gelangten,  sondern  verbrannt  würden.  Wenn  Baronius  Bücher  schrei- 
ben wolle,  so  habe  er  sie  vor  dem  Druck  der  Inquisition  einzusen- 
den. —  Bis  auf  den  letzten  Satz  stimmt  mit  diesem  Documente  im 
wesentlichen  das  Formular  überein,  nach  welchem  die  Inquisition 
auch  später  die  Ermächtigung  ertheilte  ^).  Dass  sich  die  Inquisition 
die  Censur  der  von  Baronius  zu  schreibenden  Bücher  vorbehielt,  die 
nach  dem  gemeinen  Hechte  dem  Bischof  zustand,  hängt  wohl  damit 
zusammen,  dass  Baronius  erst  kürzlich  den  Protestantismus  abge- 
schworen. Er  schreibt  darüber  im  März  1603  an  den  Card.  Baro- 
nius, durch  dessen  Vermittlung  er  die  Erlaubniss  der  Inquisition  er- 
halten hatte:  er  meine,  das  werde  doch  wohl  nur  von  etwa  zu 
schreibenden  dicken  Bänden  zu  verstehen  sein,  nicht  von  kleinen 
Gelegenheitsschriften,  wie  z.  B.  von  dem  Pseudo-Jubilaeum  Luthe- 
ranum,  das  er  eben  geschrieben  und  dem  der  Jesuit  Serarius  einen 
Anhang  beigefügt.  Solche  Schriften  müssten  rasch  erscheinen  und 
könnten  nicht  erst  nach  Rom  geschickt  werden,  würden  ja  aber  von 
den  ordentlichen  Censoren  geprüft.  Er  habe,  aber,  fügt  er  bei,  da 
er  nicht  sicher  sei,  ob  nicht  die  Inquisition  auch  die  Vorlegung 
solcher  Schriften  verlange,  —  weil  Gehorsam  besser  sei  als  Opfer 
und  man  im  Zweifel  den  sicherern  Theil  wählen  müsse,  —  diese 
Schrift  unter  einem  angenommenen  Namen  erscheinen  lassen,  was 
freilich  zu  der  später  zu  erwähnenden  Verordnung  des  Trienter  Con- 
cils  vom  J.  1546  nicht  stimmte,  aber  damals  schon  auch  von  eifri- 
gen Katholiken  vielfach  geschah. 

Die  Befugniss  der  Index  -  Congregation  und  des  Magister  S. 
Palatii,  die  Erlaubniss  zum  Lesen  verbotener  Bücher  zu  ertheilen, 
wird  später  zu  besprechen  sein. 

Päpstliche  Nuncien  erhielten  noch  im  1 7.  Jahrhundert  in  ähn- 
licher Weise  wie  Morone  1537  durch  ein  päpstliches  Breve  die  Er- 
laubniss verbotene  Bücher  zu  lesen  ^),  aber  mit  der  ausdrücklichen 
Beschränkung:  „zum  Zwecke  der  Bekämpfung  der  Ketzer*  und  „mit 
dem  Vorbehalt,  dass  die  Bücher  nicht  aus  den  betreffenden  Provinzen 
ausgeführt  werden  dürfen^*  *) ;  auch  wurden  einzelne  Bücher  von  der 


1)  Z.  B.  mit  dem  Documente  vom  3.  Oct.  1589,  welches  Michael 
Arrodenius  erhielt,  als  er  im  Auftrage  des  Herzogs  Wilhelm  V.  von  Baiem 
Werke  des  Jo.  Aventinus  expurgirt  herausgeben  sollte  (Schlözer,  Staats- 
anzeiger 1782,  II,  366),  und  mit  dem,  welches  im  J.  1652  für  den  Je- 
suiten Nie  Wysing  ausgefertigt  wurde  (in  der  Münchener  Hofbibliotbek). 

2)  Das  Breve  für  G.  B.  Rinucoini  vom  15.  April  1645  bei  G.  Aiazzi, 
Nunziatura  in  Irlanda  di  G.  B.  Rinuccini,  Flor.  1844,  p.  XXVIII.  Gleich- 
lautend ist  die  Ermächtigung  für  den  Nuncius  in  Köln  vom  J.  1680  bei 
Mejer,  Propaganda  II,  187. 

3)  Dieser  Vorbehalt  steht  auch  in  den  unten  zu  erwähnenden  Quin- 


186  Bestimmungen  über  verbotene  Bücher  nach  1550. 

Erlaubnies  ausgenommen,  die  Werke  von  Carolas  Molinaeus  und  Nie. 
Machiavelli  und  die  Werke  über  Astrologia  judiciaria.  Von  diesen 
und  anderen  speciellen  Ausnahmen  wird  unten  die  Kede  sein. 

Nuncien  erhielten  auch  die  Vollmacht,  anderen  die  Erlaubniss 
zu  ertheilen.  So  stellte  Card.  Louis  de  Vendome,  Nuncius  in  Paris, 
1668  dem  Staatsrath  des  Hameaux  ein  Document  aus,  worin  es 
heisst :  „Wir  geben  dir  für  5  Jahre  die  Erlaubniss,  .  .  .  verbotene 
Bücher  zu  lesen,  aber  nur  zu  dem  Zwecke,  dieselben  zu  prüfen  und 
die  darin  enthaltenen  Ketzereien  und  Irrthümer  zu  widerlegen.  Du 
darfst  sie  indess  nur  lesen  ohne  Aergerniss  und  Gefahr  für  andere 
und  80  geheim,  dass  sie  von  keinem  andern  gelesen  werden  können, 
und  so,  dass  du,  wenn  du  sie  liesest,  von  niemand  gehört  werden 
kannst  .  .  .  Wir  machen  dir  auch  zur  Pflicht,  falls  du  lebensge- 
fährlich erkrankst,  dafür  zu  sorgen,  dass  die  Bücher  nicht  nach  dei- 
nem Ableben  in  die  Hände  von  unerfahrenen  oder  ähnlichen  Men- 
schen gelangen"  *). 

Selbstverständlich  bedürfen  Bischöfe  für  sich  eine  ausdrückliche 
Erlaubniss  zum  Lesen  verbotener  Bücher  und  eine  besondere  Er- 
mächtigung, diese  Erlaubniss  anderen  zu  ertheilen.  Stanislaus  Ho- 
sius  erhielt  die  Erlaubniss  1555  durch  die  Vermittlung  des  Card. 
Puteo*),  aber  wie  es  scheint,  nur  für  eine  bestimmte  Zeit;  denn  am 
29.  Juni  1560  schreibt  ihm  Card.  Borromeo:  das  Breve  mit  der 
Erlaubniss,  ketzerische  Bücher  zu  lesen  und  anderen  diese  Erlaubniss 
zu  ertheilen,  sei  abgegangen;  wenn  Hosius  es  noch  nicht  erhalten 
haben  sollte,  könne  er  auf  Grund  der  Ermächtigung  handeln,  die 
ihm  der  Papst  vor  seiner  Abreise  von  Rom  mündlich  ertheilt*).  — 
Albizzi  erwähnt  (p.  289),  Cardinal  Harrach  habe  im  J.  1623  die 
Vollmacht  erhalten,  dreizehn  von  ihm  für  geeignet  gehaltenen  (von 
ihm  namhaft  gemachten  ?)  Personen  die  Erlaubniss  zu  ertheilen.  In 
den  sog.  Quinquennal-Facultäten,  die  den  deutschen  und  österreichi- 
schen Bischöfen  ertheilt  werden,  findet  sich,  im  wesentlichen  gleich- 
lautend, auch  die  Ermächtigung,  „die  verbotenen  Bücher  der  Häre- 
tiker (in  manchen  Formularen  ist  beigefügt:  „zum  Zwecke  der  Be- 
kämpfung derselben"*)  und  andere  verbotene  Bücher  (mit  mehr  oder 
weniger  zahlreichen  Ausnahmen)  zu  besitzen  und  zu  lesen,  und  diese 
Ermächtigung  ganz  oder  theilweise  für  eine  bestimmte  Zeit  solchen 
Priestern    zu    ertheilen,    die    dazu    besonders   geeignet    seien*  *).  — 


quennal-Facultäten  und  anderen  Ermächtigungen ;  in  der  dem  Erzpriester 
Harrison  in  England  1615  ertheilten  (Dodd,  Church  Hist.  ed.  Tierny,  V, 
App.  181)  wird  beigefügt:  es  solle  damit  nicht  verboten  werden»  solcho 
Bücher  an  die  päpstlichen  Nuncien  oder  an  die  Römische  Inquisition  zu 
schicken  (um  sie  zu  denunciren). 

1)  Jourdain,  Hist.  de  l'Univ.  p.  265. 

2)  Bromato  U,  538. 

3)  Cyprianus,  Tabularium  p.  100. 

4)  Schulte,   System  S.  422.  Mcjer,  Propaganda  H,  204.  Die  Erlaub- 


£rlaubni8s  zum  Lesen  derBelben.  187 

Laien  wird  die  Erlaubniss  nur  mit  dem  Zusätze  ertbeilt,  dass  sie 
^von  derselben  nur  nacb  dem  Ratbe  ibres  Beicbtvaters  Gebrauch 
macben",  also  nur  diejenigen  Bticber,  welche  dieser  gestatte,  lesen 
dürften '). 

Der  Jesuiten -General  hatte  eine  Zeitlang  die  Vollmacht,  die 
Erlaubniss  seinen  Untergebenen  zu  ertheilen  (auch  der  General  der 
Minoriten  beanspruchte  eine  solche  Vollmacht),  sie  wurde  aber  spä- 
testens durch  Urban  VIIL  ihm  entzogen,  und  Albizzi  (p.  289)  er- 
wähnt mit  augenscheinlicher  Befriedigung,  dass  zu  seiner  Zeit  auch 
der  General  der  Jesuiten  sich  von  der  Inquisition  die  Erlaubniss 
für  sich  nachsuchte. 

Wie  es  katbolischen  Fürsten  erging,  die  sich  um  eine  solche 
Erlaubniss  bemühten,  zeigt  folgendes :  Als  Cardinal  Morone  im  Sept. 
1576  als  Legat  in  Regensburg  war,  wurde  er  im  Auftrage  des 
Herzogs  Albrecht  Y.  von  Baiern  um  ein  „Indult**  bezüglich  der 
verbotenen  Bücher  gebeten:  der  Herzog  werde  zwar  wohl  keine  ex 
professo  ketzerischen  Bücher  über  theologische  Sachen,  aber  viel- 
leicht mitunter  geschichtliche  oder  andere  Bücher  lesen  wollen,  die 
verboten  seien;  namentlich  aber  bedürfe  er  eines  Indultes  für  die 
Bibliothek,  welche  ohne  Zweifel  sehr  viele  auf  dem  Index  stehende 
Bücher  besitze  und,  um  möglichst  vollkommen  zu  werden,  noch  mehr 
dergleichen  werde  anschaifen  müssen;  es  liege  ja  auch  im  Interesse 
der  Kirche,  dass  man  die  Bücher  der  Ketzer  dort  aufbewahre,  deren 
Abfassung    sie  selbst  schon  bei   Lebzeiten  bereut  hätten').     Morone 


niss,  welche  H.  Klee  von  dem  Generalvicar  Humann  erhielt,  ist  abgedruckt 
in  Klee's  Dogmatik,  3.  Aufl.  I,  XXVIII. 

1)  Heymans,  De  prohib.  libr.  p.  327.  Heymans  meint  übrigens,  die 
Formel  „zum  Zwecke  sie  zu  widerlegen",  sei  »nicht  stricte  zu  nehmen" 
und  man  dürfe  ^eine  Erlaubniss  präsumiren  für  solche  Bücher  von  Häre- 
tikern, in  denen  die  christliche  Religion  oder  die  katholische  Kirche  ver- 
theidigt  würden,  die  zu  verbieten  also  schädlich  sein  würde".  Er  nennt 
als  solche  Häretiker  beispielsweise  Cobbet,  Hurter  und  Voigt.  —  Vernünftige 
Bischöfe  interpretiren  ihre  Vollmacht,  wenn  sie  um  Ertheilung  der  Er- 
laubniss gebeten  werden,  was  nicht  allzu  oft  vorkommen  mag,  sehr  lax. 
In  Köln  hatte  man  unter  Card.  Geissei  gedruckte  Formulare,  die  ganz 
den  Quinquennal-Facultätcn  entsprachen  und  eine  ganze  Reihe  von  Büchern 
aufzählten,  welche  von  der  Erlaubniss  ausgenommen  waren,  —  Hermes 
und  Günther  wurden  noch  beigefügt;  —  aber  ich  habe  als  provisorischer 
Inspector  des  Convicts  von  dem  Generalvicar  für  jeden  Studenten,  der  mich 
um  meine  Vermittlung  bat,  ohne  Schwierigkeit  und  ohne  Reservation  die 
Erlaubniss  erhalten,  dass  er  die  für  seine  Studien  nützlichen  verbotenen 
Bücher  lesen  dürfe. 

2)  Memoriale  eorum,  quae  Ser.  Ducis  Alberti  nomine  a  Leg.  Pont. 
Card.  Morono  petenda  et  solicitanda  vidontur,    im  Münohener  Kreisarchiv 


188  Bestimmungen  über  verbotene  Bücher  nach  1560. 

antwortete:  es  sei  eigentlich  das  Eichtige,  dass  der  Herzog  solche 
Bücher  (hnjusmodi  pestem)  nicht  in  seine  Bibliothek  aufnehmci 
sondern  verbrennen  lasse;  dafür  würde  die  ganze  Nachwelt  ihn 
loben.  Wenn  das  Aufbewahren  der  Bücher  ihm  selbst  auch  keine 
Gefahr  bringe,  so  könne  es  doch  für  seine  Nachkommen  oder 
für  deren  Diener  gefährlich  werden,  wie  ja  auch  das  Aufbewahren 
der  Bücher  des  Hus  böse  Folgen  in  der  Gegenwart  gehabt  habe. 
Wenn  aber  der  Herzog  darauf  bestehe,  wolle  er  die  Erlaubniss  er- 
theilen,  unter  der  Bedingung,  dass  die  verbotenen  Bücher  an  einem 
besondem  Orte  aufbewahrt  würden  und  den  Besuchern  der  Biblio- 
thek nicht  zugänglich  seien.  Das  Beste  scheine  aber  ihm  und  seinen 
Käthen,  wenigstens  die  theologischen  Bücher  ganz  zu  beseitigen; 
wegen  der  geschichtlichen  und  dgl.  könne  leichter  dispensirt  werden. 

Der  Herzog  erhielt  wirklich  die  Erlaubniss  für  Lebenszeit. 
Sein  Nachfolger  Wilhelm  V.  erhielt  1579  durch  den  Nuncius  Nin- 
guarda  die  Erlaubniss,  die  Bücher  in  der  Bibliothek  zu  behalten  unter 
der  Bedingung,  dass  sie  in  einem  besondern  Räume  aufbewahrt 
würden,  der  mit  zwei  Schlüsseln  versperrt  sei,  von  denen  einen  der 
Herzog,  den  anderen  ein  Theologe  haben  solle,  und  dass  die  Bücher 
nur  solclien,  welche  die  Erlaubniss  zum  Lesen  derselben  hätten, 
zum  Zwecke  der  Vertheidigung  des  katholischen  Glaubens  geliehen 
werden  dürften  *).  Später  erbat  dann  Herzog  Wilhelm  in  einem 
Schreiben  an  Clemens  VIII •)  dieselbe  Erlaubniss  mit  den  von 
Ninguarda  festgesetzten  Modalitäten  für  alle  seine  Nachfolger,  „die 
eine  sehr  grosse  und  von  der  göttlichen  Rache  heimzusuchende 
Sünde  begehen  würden,  wenn  sie  auch  nur  einen  Finger  breit  von 
seinen  und  seiner  frommen  Vorfahren  Fussstapfen  abweichen  würden". 
Die  Inquisition  erklärte  aber  „eine  solche  generelle  und  perpetuir- 
liche  Concession'*  für  bedenklich  und  gewährte  sie  5.  Febr.  1598 
nur  für  den  Herzog  und  seinen  Nachfolger  Maximilian  in  Anbetracht 
ihrer  Frömmigkeit  und  ihres  Eifers  für  den  katholischen  Glauben*). 

Spätere  Päpste  haben  wiederholt  solche  Privilegien  für  Biblio- 
theken ohne  Zeitbeschränkung  verliehen.  So  gestattete  Clemens  IX. 
in  einem  Breve  vom  17.  Mai  1669  dem  zeitigen  Besitzer  der  Barberini- 
Hchen  Bibliothek  zu  Rom  und  seinem  Bibliothekar,  „alle  Bücher  von 
verdammten  Autoren,  auch  denen  der  1.  Cl.,  auch  die  von  allge- 
meinen Concilien  oder  dem  apostolischen  Stuhle  verbotenen  oder  zu 
verbietenden  Bücher  in  der  Bibliothek  aufzustellen,  zu  lesen,  zu  be- 


Repert.  IV,  Lit.  r,  fasc.  2—3.  Am  Rande  steht:  Quae  respondit  Card. 
20.  Spt.  1576.  Auf  das  oben  Mitgetheilte  folgt  noch  der  Satz:  Atque  hoc 
modo  tacite  consulatur  Serenissimi  conscientiae,  quia  perlegendis  haere- 
ticorum  literis  abstinere  non  potest.  Also  auch  für  das  Lesen  von  Briefen 
von  Ketzern  (protestantischen  Fürsten?)  suchte  man  ein  Indult  nach! 

1)  A.  J.  P.  4,  1410.  Theiner,  Ann.  eccl.  II,  10. 

2)  Abgedr.  bei  Stieve,  das  kirchl.  Polizeiregiment  S.  67. 

3)  Stieve,   Briefe  und  Acten  zur  Gesch.  des  30j.  Kr.  IV,  409.    624. 


Erlaubniss  zum  Lesen  derselben.  189 

halten  und  zu  vererben;  nur  seien  die  Bücher,  welche  Über  die  Re- 
ligion oder  den  Glauben  handeln  oder  gegen  den  katholischen  Grlau- 
ben  gerichtet  sind,  geheim  und  so,  dass  für  niemand  Aergemiss 
oder  Gefahr  entstehe  (in  anderen  Fällen  heisst  es:  in  einem  beson- 
deren verschlossenen  Räume)  aufzubewahren*'  *).  —  In  einer  Schrift 
des  J.  B.  Cardona,  Bischofs  von  Dertosa,  über  die  Einrichtung  der 
Bibliothek  im  Kscurial  vom  J.  1587  wird  bemerkt:  es  bedürfe  eines 
päpstlichen  Privilegiums,  damit  die  spanischen  Könige  auch  die  von 
den  Päpsten  oder  den  Inquisitoren  verbotenen  Bücher  in  der  Bi- 
bliothek aufbewahren  dürften,  und  zwar  an  einem  geheimen  Orte,  zu 
dem  niemand  ohne  specielle  Erlaubniss  der  Inquisition  Zutritt  haben 
dürfe*). 

In  mehreren  Bullen,  welche  für  Bibliotheken  erlassen  sind, 
wird  neben  der  Erlaubniss,  verbotene  Bücher  zu  besitzen,  oder  auch 
ohne  diese,  über  diejenigen,  welche  Bücher  wegnehmen,  die  Ex- 
communicatio  latae  sententiae  (s.  o.  S.  75)  verhängt,  mitunter  so- 
gar über  diejenigen,  welche  Bücher  ausleihen  oder  aus  den  Biblio- 
thekräumen wegtragen  ^). 


1)  Schelhom,  Samml.  f.  Gesch.  I,  162.  Im  Bullarium  stehen  manche 
ähnliche  Privilegien,  so  von  Innocenz  XI.  21.  Apr.  1683  für  die  Sapienza, 
von  Clemens  XI.  12.  Febr.  1701  für  die  Casanatensiscbe  Bibliothek  und 
1720  für  die  Bibliothek  der  Franciscaner  zu  ürbino,  von  Benedict  XIV. 
21.  Febr.  1749  für  die  Bibliotheken  der  Canonici  Reguläres  S.  Crucis  zu 
Coimbra  und  Lissabon;  er  gestattete  zugleich  den  Bibliothekaren  beider 
Bibliotheken  und  je  zwei  Gehülfen  derselben  und  den  Lectoren  der  Li- 
tnrgik  und  der  Kirchengeschichte,  alle  verbotenen  Bücher,  auch  die  ex 
professo  gegen  die  Religion  und  den  Glauben  gerichteten,  zu  lesen,  zu  be- 
halten und  ihren  Nachfolgern  zu  überliefern. 

2)  De  regia  S.  Laurentii  Bibliotheca,  nach  der  4.  Aufl.  von  1587 
abgedruckt  in  Clarorum  Hispanorum  opuscula  selecta  et  rariora,  .  .  . 
collecta  et  illustrata  a  Franc.  Cerdano  et  Rico  Valentine.  Vol.  I.  Madr. 
1781,  p.  517. 

3)  So  in  dem  Privileg  Sixtus*  V.  vom  J.  1587  für  die  Bibliothek 
der  Observanten  in  Rom  (Bull.  II,  649),  Innocenz'  X.  vom  J.  1653  für 
die  von  Angelico  Aprosio,  Generalvicar  der  Augustiner-Eremiten,  zu  Vinti- 
miglia  gegründete  Bibliothek,  abgedruckt  in  Bibliotheca  Aprosiana  ed. 
J.  C.  Wolfius,  1734,  p.  XI.  —  Andere  derartige  Privilegien  von  Urban 
Vm.  im  Bull.  V,  374.  382.  450,  von  Clemens  XI.  im  Bull.  Cont.  II,  67. 
114,  von  Benedict  XIV.  in  dem  Breve  vom  12.  Febr.  1757.  In  der  In- 
schrift der  Vatioanischen  Bibliothek  von  Sixtus  V.  (bei  Leti,  Vita  di 
Sisto  V.  III,  333)  heisst  es:  Si  quis  libros  partemve  aliquam  abstulerit, 
extraxerit,  eraserit  .  .  .  illico  a  fidelium  communione  ejectus,  maledictus, 
anathematis  vinculo  colligatus  esto ;  a  quoquam  praeterquam  a  Rom.  Pont, 
ne  absolvitor. 


190  Index  von  Lucca  1546. 

In  Spanien  nahm  man  es  mit  der  Ertheilung  der  Erlaubniss 
zum  Lesen  verbotener  Bücher  natürlich  noch  strenger  als  in  Rom : 
Andrew  Sali,  Rector  des  irischen  Collegs  und  Professor  der  Contro- 
versen  zu  Salamanca,  erhielt  15.  Jnni  1652  die  Erlanbniss  für  ein 
Jahr,  mit  der  Verpflichtung,  wenn  er  anstössige  Sätze  finde,  die 
nicht  schon  im  Index  expurgatorius  ständen,  davon  der  Inquisition 
Mittheilung  zu  machen.  Als  ihm  die  Erlaubniss  für  ein  weitere» 
Jahr  ertheilt  wurde,  sprach  der  Inquisitor  seine  Missbilligung  da- 
rüber aus,  dass  er  keine  Sätze  denuncirt  habe.  Protestantische 
Bücher  bekam  übrigens  der  Professor  der  Controversen,  wie  er  sagt, 
in  Salamanca  nicht  zu  sehen  *). 


/ 


19.  Der  ladex  des  Senates  von  Lucca  vom  J.  1545. 

Das  ernte  in  Italien  vcröfiFentlichtc  Verzeichniss  von  ver- 
botenen Büchern,  welches  man  einen  Index  nennen  kann,  ist 
nicht  von  einer  kirchlichen  Behörde,  sondern,  allerdings  unter 
dem  Einflnsse  der  Römischen  Inquisition,  von  dem  Senate  (Mag- 
niiicum  Conciliura  generale)  der  Stadt  Lucca  publicirt  worden, 
mit  einer  Verordnung  vom  12.  Mai  1545,  worin  befohlen  wird, 
die  verzeichneten  Bücher  binnen  14  Tagen  zu  verbrennen  oder 
unmittelbar  oder  durch  Vermittlung  des  Beichtvaters  an  den 
Vicar  des  Bischofs  abzuliefern,  bei  Strafe  der  Vermögensein- 
ziehung*). Im  J.  1549  wurde  das  Verbot  aller  über  die  h.  Schrift 
oder  die  Religion  handelnden  anonymen  Schriften,  die  nicht  von 
dem  Vicar  des  Bischofs  gut  geheissen  seien,  beigefügt. 

Der  (lateinisch  abgefasste)  Index  enthält  die  Namen  von 
28  Schriftstellern,  deren  sämmtliche  Werke  verboten  werden, 
dann  Summarium  scripturae  (ohne  Zweifel  die  italienische  Ueber- 
setzung,  s.  o.  S.  104)  und  einige  andere  Bücher,  zuletzt  Quae- 
dam  Simplex  declaratio  Petri  Martiris  Vermili  flor.  „und  die 
Bücher  des  besagten  Petrus  Martyr  und  des  Bernardus  [sie] 
Ochinus  von  Siena  nach  ihrem  Abfall  von  der  Einheit  der  h. 
Mutter  Kirche;  Pasquillus  in  spiritu  und  alle  anderen  [Bücher], 


1)  Mendham  p.  137. 

2)  Die  Verordnung  mit  dem  Index  hei  G.  Tommasi,  Sommario  della 
Storia  di  Lucca  (Archivio  stör.  it.  S.  1,  t.  10,  1847),  Doc.  p.  166. 


Index  von  Lucca  1546.  191 

welche  eine  Ketzerei  und  eine  der  Ketzerei  verdächtige  Meinung 
enthalten,  und  namentlich  die  Bücher,  welche  von  der  h.  Rö- 
mischen Kirche  verdammt  sind,  ad  declarationem  spectabilis  ofli- 
cii  pro  tempore  existentis**  (über  diese  Schlussworte  s.  u.). 

Quaedam  simplex  declaratio  Petri  Martyris  Vermigli  ist  ein 
Schreiben  an  die  Lucchesen,  welches  Vermigli  bei  seiner  Flucht  zu- 
rückliess  und  welches  als  Catechismus  ovvero  espositione  del  sym- 
bolo  apostolico  zu  Basel  1546  gedruckt  wurde  ^).  Es  steht  im  Par. 
51  unter  Vermigli's  Namen  als  Una  simplice  declaratione  sopra  gli 
12  articoli  de  la  fede  christiana,  im  Yen.  und  danach  im  Rom.  Ind. 
(bis  Ben.,  der  die  im  Iudex  stehenden  Catechismen  strich  und  dafür 
das  allgemeine  Verbot  der  Catechismi  haereticorum  substituirte)  ohne 
Namen  als  Cat.  s.  symboli  expositio. 

Pasquillus  in  spiritu  ist  ohne  Zweifel  identisch  mit  den  neben 
den  Predigten  von  Ochino  in  dem  Edict  der  Römischen  Inquisition 
von  1543  genannten  Pasquilli  in  ecstasi  und  mit  dem  Pasquino  in 
estasi  bei  Casa.  Es  wird  also  die  erste  Form  des  Pasquillus  ecsta-  | 
ticus  (in  italienischer  Uebersetzung)  sein,  die  Coelius  Secundus  Curio  i 
1544  (lateinisch)  in  seine  Pasquillorum  tomi  duo  aufnahm^).  Wahr- 
scheinlich ist  damit  identisch  die  im  Lov.  58  stehende  Ausgabe: 
Pasquilli  extatici  seu  nuper  e  coelo  reversi  de  rebus  partim  superis, 
partim  inter  bomines  in  christiana  religione  passim  hodie  contro- 
versis  cum  Marphorio  colloquium*),  die  auffallender  Weise  von 
P.  nicht  aufgenommen  wurde,  wohl  aber  von  Q.  und  aus  diesem 
dann  auch  von  S.  Cl.  Eine  andere  Bearbeitung  steht  im  Par.  51 : 
Pasquillus  ecstaticus,  non  ille  prior  (d.  i.  nicht  der  eben  genannte), 
sed  totus  plane  alter,  auctus  et  expolitus,  cum  aliquot  aliis  sanctis 
pariter  et  lepidis  dialogis  [Coelii  See.  Curionis],  Genevae  per  Jo. 
Girardum  1544*).  Diese  Ausgabe  ist  auch  im  Med.  und  Ven.  ge- 
meint. Von  ihr  gibt  es  eine  italienische  Bearbeitung:  Pasquino  in 
estasi  nuovo  e  molto  piü  pieno  che  il  primo,  insieme  col  viaggio 
dell*  inferno,  aggiunte  le  propositioni  del  medesimo  da  disputare  nel 
Concilio  di  Trento.  Roma  s.  a.*).     Diese  wurde  erst  1621    auf  den 


1)  Sclimidt,  P.  M.  Vermigli  S.  37. 

2)  II,  427—529:  Pasquillus  extaticus  et  Marphorius. 

3)  S.  L  et.  a.  8.  und  Genf  1544;    s.  Clement  YII,  370. 

4)  267  S.  8.  Clement  VII,  373. 

5)  Zts.  f.  bist.  Tb.  1860,  583.  Casa  berichtet  in  einem  Briefe  vom 
J.  1546  (Lettere  d'uomini  illustri,  Parma  1853,  I,  151,  663),  er  babe  als 
Nnncius  in  Venedig  den  frühern  Mönch  Francesco  Strozzi  verhaften  lassen, 
der  als  Uebersetzer  des  Pasquino  in  estasi  gelte;  die  Venetianische  Re- 
gierung wolle  aber  nicht  gestatten,  dass  er  ihn  nach  Rom  schicke.  Wenn 
der  oben  erwähnte  Pasquino,  wie  gewöhnlich  angenommen  wird,  zu  Venedig 
1547  gedruckt  ist,    wird  Strozzi  also  die  erete  Form  übersetzt  haben.    — 


192  Index  von  Lucca  1545. 

Index  gesetzt,  mit  der  Bemerkung :  qui  jam  in  Indice  dementia  VIII. 
prohibitus  exstat  sub  titulo  Pasquilli  extatici,  nicht  ganz  richtig,  da 
dieses  die  ältere  Ausgabe  ist. 

Die  anderen  in  diesem  Index  stehenden  Schriften  sind:  Do- 
ctrina  nova  et  vetus  vulgaris  et  latina  Urbani  Hegii,  lateinisch 
zuerst  1526  als  Novae  doctrinae  ad  veterem  coUatio  erschienen  und 
in  England  schon  1529  verboten  (S.  95),  im  Lov.  50  unter  U.  Re- 
gius.  Die  italien.  Uebersetzung,  die  also  vor  1545  erschienen  sein 
muss  *),  steht  ohne  Namen  des  Verfassers  als  Dottrina  vecchia  e 
nuova  bei  Casa  und  Ven.  und  seit  P.  im  Rom.  Ind.  (in  diesem 
lateinisch,  erst  seit  Ben.  wieder  italienisch).  In  anderen  Indices 
werden  auch  englische,  französische  und  flämische  Bearbeitungen 
verboten,  alle  ohne  Namen  des  Verfassers*). 

Hermanni  Bodii  [opera]  et  inter  cetera  ejus  Unio  dissidentium 
(er  hat  nichts  anderes  geschrieben,  S.  105).  —  Libri  tres  de  poeni- 
tentia,  —  das  1540  von  Christoph  Hoffmann  veröffentlichte  Buch, 
welches  bei  Casa  unter  dessen  Namen  steht.  —  Loci  utriusque  testa- 
menti  cum  scholiis,  impr.  Argentorati  1528,  —  steht  schon  in  dem 
engl.  Ind.  von  1529  mit  dem  vollständigen  Titel:  Loci  utr.  T.  com- 
plectentes  praecipua  capita  totius  christianismi  cum  adjectis  scholiis, 
mit  abgekiirztem  Titel  im  Ven.  und  Rom.  Ind. 

Ohne  Zweifel  sind  die  Bücher,  deren  Titel  angegeben  werden, 
in  Lucca  bekannt  gewesen,  wahrscheinlich  confiscirt  worden.  Ob 
man  von  allen  Schriftstellern,  von  denen  Idoss  die  Namen  angegeben 
werden,  in  Lucca  Schriften  in  Händen  gehabt  oder  die  Namen  theil- 
weise  aus  einem  andern  Verzeichnisse  herübergenommen  oder  wegen 
ihrer  Notorietät  aufgenommen,  ist  nicht  zu  entscheiden.  Wir  flnden 
hier  nicht  nur  Namen,  welche  in  dem  Verzeichnisse  Karls  V.  von 
1540  stehen,  — Wycleff,  Hus,  Luther  (erst  ganz  am  Ende  der  Liste, 
Calvin  fehlt),   Zwingli*),   Oecolampadius,    Melanchthon,  —  oder  die 


Graesse  verzeichnet  auch  eine  deutsche  Ausgabe :  „I^^^^  verzucket  Pasquinua, 
aus  welscher  Sprach  in  das  Teutsch  gebracht.  Rom  154S". 

1)  Abgedr.  Riv.  crist.  1875,  137. 

2)  La  doctrine  nouvelle  et  ancienne  (Par.  43.  Antw.  70),  La  d.  n. 
et  a.,  lesquelles  arguent  ensemble  pour  donner  ä  connaitre  par  la  verite 
evangelique  les  abus  qui  sont  amenez  en  l'Eglise  de  Dieu  (Par.  51),  Het 
oude  Christi  ghclooue  teghen  die  nieuwe  Papisten  dolighe  (Antw.  70);  a.  o. 
S.  95.  Eine  span.  Bearbeitung  von  Juan  Perez  von  1560  erwähnt  Boehmer, 
Bibl.  Wififen.  II,  93. 

8)  Hinter  Huldric  Zwingli  steht  steht  sonderbarer  Weise  Alteriua 
[üldrici?]  Zwingli.  —  Lamberti  Pellicani  steht  in  Einer  Zeile,  als  ob  das 
Ein  Name  wäre,  dagegen  in  zwei  Zeilen  Heirischii  Bullingeri  statt  Hein- 
rici  Bullingeri.  —  Aricius  neben  Charicius  Cogelius  ist  wahrscheinlich 
Aretius  Felinus;  Jo.  Velenus  wird  wohl  Jo.  Denckius  oder  noch  eher  ül- 
ricus  Velenus  sein. 


Index  von  Luooa  1645.  198 

allgemein  bekannt  waren,  wie  Oarlstadt,  Hntten,  sondern  auch  weni- 
ger bekannte,  die  zum  Theil  in  dem  Par.  44  stehen,  —  Jo.  Hepi- 
nus  (Aepinus),  Pellicanus,  Arsacis  Scoffer  (Arsacius  Sehofer),  — 
zum  Theil  aber  in  keinem  altem  Index  vorkommen,  wie  namentlich 
Simon  Hessus,  Jo.  Brismann  und  Jo.  Bomelius.  Letzterer  ist  in  der 
verstümmelten  Form  Jo.  Bomius  in  den  Yen.  übergegangen;  dieser 
hat  daneben  Henricus  Bomius  (aus  Gr.,  wo  freilich  richtig  Bomelius 
steht);  nur  dieser  letztere  Name  ist  durch  P.  in  den  Höm.  Ind.  ge- 
kommen und  erst  von  Ben.  in  H.  Bomelius  corrigirt  worden. 

lieber  die  in  Lucca  in  dieser  Zeit  bezüglich  der  Ketzer  ge- 
troffenen Anordnungen  macht  Tommasi  ausführliche  und  interessante 
Mittheilungen. 

Im  J.  1542  schrieb  einer  der  von  Paul  III.  zu  Inquisitoren 
ernannten  Cardinäle,  Bartolommeo  Guidiccioni,  der  Bischof  von  Lucca 
war,  dreimal  an  den  dortigen  Senat*)  und  forderte  ihn  in  freund- 
lichen Worten  auf,  Massregeln  gegen  die  Ausbreitung  der  Ketzerei 
zu  ergreifen,  da  sonst  der  Papst  einschreiten  werde;  namentlich  ver- 
langte er  die  Verhaftung  eines  bei  einem  Lucchesen  wohnenden  Cellio 
(Celio  Secondo  Curione?),  der  Schriften  von  Luther  in  das  Italieni- 
sche übersetzt  haben  solle,  ferner  eines  Augustiners  und  des  Priors 
Constantino  von  Fregionaja  (dieser  entzog  sich  der  Verhaftung  durch 
die  Flucht,  der  Augustiner  entkam  aus  dem  Gefängniss).  —  Neue 
Klagen  von  Eom  aus  und  in  Lucca  selbst  veranlassten  das  oben 
erwähnte  Gesetz  vom  J.  1545.  Ausser  dem  Bücherverbote  enthält 
es  auch  ein  Verbot  ketzerischer  Reden,  der  Unterstützung  der  Ketzer 
und  der  Correspondenz  mit  ihnen,  namentlich  mit  Fra  Bernardino 
Ochino  und  Don  Pietro  Martire;  Briefe  von  Ketzern  seien  binnen 
drei  Tagen  abzuliefern.  Gleichzeitig  wurde  zur  Durchführung  dieser 
Massregeln  eine  besondere  Behörde  errichtet,  nach  Analogie  des 
schon  bestehenden  Offitio  sopra  Thonesta,  das  Offitio  sopra  la  reli- 
gione,  bestehend  aus  dem  Gonfalonier  di  giustizia  und  drei  (seit 
1549  fünf,  später  sechs)  angesehenen  Bürgern.  Diese  Behörde  ist 
das  am  Schlüsse  des  Index  erwähnte  spectabile  officium.  Sie  sollte 
also  auch  in  Zukunft  die  Bücherverbote  publiciren.  Nach  der  Ver- 
ordnung vom  J.  1545  und  mehreren  Verordnungen  aus  den  folgen- 
den Jahren  sollte  dieses  Officio  wenigstens  einmal  wöchentlich  Sitzung 
halten  und  mit  dem  Vicardes  Bischofs  auch  die  Erfüllung  der  kirchlichen 
Pflichten  (Beichte  und  Communion  u.  s.  w.)  durch  die  Bürger  über- 
wachen. 1561  erhielt  es  den  Auftrag,  die  ankommenden  Bücher- 
ballen untersuchen  zu  lassen,  —  diese  Bestimmung  wurde  später, 
da  sich  der  Bischof  als  über  einen  Eingriff  in  seine  Rechte  be- 
schwerte, zurückgenommen'),  —  und  die  Vollmacht,  aus  dem  Aus- 
lande kommende  Briefe  zu  öffnen.  Die  Behörde  war  also  eine  Art 
von  städtischer  Inquisition. 

Im  J.  1549  ernannte  die  Römische  Inquisition  einen  Domini- 
caner zum  Inquisitor   für   Lucca.     Es   gelang   aber  dem   Senate   zu 


1)  Tommasi  1.  c.  Doc.  162.  2)  Tommasi  p.  463. 

Bentoh,  Index.  13 


Id4  Index  von  Lucca  1546. 

erwirken,  dass  die  Ernennung  zurückgenommen  und  nur  dem  Yicar 
des  Bischofs  die  Rechte  eines  Inquisitors  ühertragen  wurden.  Auch 
spätere  wiederholt  von  Rom  aus  gemachte  Versuche,  ein  förmliches 
Inquisitionsgericht  in  Lucca  zu  errichten,  scheiterten  an  dem  Wider- 
stände des  Rathes.  Dagegen  musste  die  Autorität  der  Römischen 
Inquisition  wenigstens  thatsächlich  anerkannt  werden:  wiederholt 
mussten  Bürger  von  Lucca  der  Citation  der  Römischen  Inquisition 
Folge  leisten'),  das  Officio  sopra  la  religione  stand  mit  der  Römi- 
schen Inquisition  in  Correspondenz  ^),  und  1574  kam  der  Bischof 
von  Rimini  als  apostolischer  Visitator,  auch  in  Inquisitionsangelegen- 
heiten, nach  Lucca  •).  Die  Söhne  und  Enkel  der  von  dem  Bischof 
oder  der  Römischen  Inquisition  als  Ketzer  Excommunicirten  wurden 
von  den  städtischen  Aemteru  ausgeschlossen^). 

Pins  IV.  helobte  in  einem  Breve  von  1562  den  Senat  für  die 
„formmen  und  löblichen  Decrete",  die  er  jüngst  zur  Fernhaltung 
der  Ketzerei  erlassen,  und  für  ein  Schreiben,  worin  er  die  in  Lyon 
sich  aufhaltenden  Kaufleute  aus  Lucca  ermahnt  hatte,  sich  von  den 
Ketzern  fernzuhalten  und  die  kirchlichen  Pflichten  zu  erfüllen;  er 
habe  auch  mit  den  Cardinälen  der  Inquisition  lobend  von  diesen 
Decreten  gesprochen  u.  s.  w.  ^).  Anders  sprach  Paul  V.  um  1605, 
als  noch  einmal  der  Versuch  gemacht  wurde,  in  Lucca  ein  Inqui- 
sitionsgericht zu  errichten :  das  Uffizio  sopra  la  religione  sei  den  kirch- 
lichen Censuren  verfallen,  weil  es  sich  eine  Autorität  angemasst, 
die  ihm  nicht  zustehe;  die  in  Lucca  erlassenen  Verordnungen  über 
verbotene  Bücher  und  Unterdrückung  der  Ketzerei  müssten  annullirt 
werden,  da  es  nur  der  Kirche  zustehe,  unkirchliche  Bücher  zu  ver- 
bieten, und  Laien  kein  Recht  hätten,  wegen  kirchlicher  Vergehen  Pro- 
cesse  einzuleiten  u.  s.  w.^). 


20.    Verhandlungen  auf  dem  Trienter  Goncil  1546. 

Das  in  der  vierten  Sitzung  des  Trienter  Coneils,  8.  April 
1546,  angenommene  Dccret  de  editione  et  usu  libromm  sacro- 
rum  enthält  im  ersten  Absätze  die  Bestimmung  über  die  Au- 
thentie  der  Vulgata,  im  zweiten  die  Vorschrift  über  die  Aus- 
legung der  h.  Schrift,  im  vierten  das  Verbot  von  missbräuch- 
licher  Anwendung  von  Worten  der  Bibel,  im  dritten  folgende 
Verordnung : 

1}  Tommasi  p.  447.    454  u.  s.  w. 

2)  Toramasi  Doc.  p.   176.  3)  Tommasi  p.  459. 

4)  Tommasi  p.  463.  5)  Tommasi  Doc.  p.  178. 

6)  Tommasi  p.  494.  499. 


Verhandlungen  in  Trient  1646.  195 

,fDie  Synode  will  auch,  wie  es  sich  gebührt,  den  Druckern 
eine  Schranke  setzen,  welche  jetzt  schrankenlos,  d.  h.  meinend,  es 
sei  ihnen  alles  erlaubt,  ohne  Erlaubniss  der  kirchlichen  Oberen  die 
Bücher  der  h.  Schrift  und  Anmerkungen  und  Auslegungen  zu  den- 
selben von  beliebigen  Verfassern  oft  ohne,  oft  mit  falscher  Angabe 
der  Druckerei  und,  was  schlimmer  ist,  ohne  den  Namen  des  Ver- 
fassers drucken,  auch  anderswo  gedruckte  Bücher  der  Art  leicht- 
sinnig feil  bieten.  Darum  beschliesst  und  verordnet  sie,  dass  fortan 
die  h.  Schrift,  namentlich  aber  die  Vulgata  möglichst  correct  ge- 
drucktwerden und  dass  es  niemand  erlaubt  sein  soll,  irgend  welche 
Bücher  über  religiöse  Dinge  (de  rebus  sacris)  ohne  den  Namen  des  Ver- 
fassers zu  drucken  oder  drucken  zu  lassen  oder  in  Zukunft  dieselben 
zu  verkaufen  oder  auch  nur  bei  sich  zu  behalten,  wenn  sie  nicht 
zuvor  von  dem  Bischof  geprüft  und  approbirt  sind,  bei  Strafe  des 
Anathems  und  der  Geldstrafe,  welche  in  dem  Canon  des  letzten 
Lateran- Concil 8  festgesetzt  sind.  Ordensgeistliche  haben  ausser  dieser 
Prüfung  und  Gutheissung  (durch  den  Bischof)  auch  eine  Erlaubniss 
von  ihren  Oberen  zu  erwirken,  welche  die  Bücher  gemäss  ihren 
Ordensregeln  zu  revidiren  haben.  Wer  aber  in  Abschriften  Bücher 
mittheilt  oder  verbreitet,  welche  nicht  zuvor  geprüft  und  gut  ge- 
heissen  sind,  verfällt  denselben  Strafen  wie  die  Drucker.  Und  wer 
solche  Bücher  hat  oder  liest,  soll,  wenn  er  den  Verfasser  nicht  an- 
gibt, als  Verfasser  angesehen  werden.  Die  Approbation  solcher 
Bücher  soll  schriftlich  ertheilt  werden  und  in  authentischer  Form 
an  der  Spitze  des  geschriebenen  oder  gedruckten  Buches  stehen. 
Dieses  alles,  die  Approbation  und  die  Prüfung,  soll  gratis  ge- 
schehen. 

Die  Verbindung  dieser  Verordnung  mit  der  über  die  Vul- 
gata und  die  Bibelauslegung  hat  ihr  hinsichtlieb  der  Klarheit 
nicht  zum  Vortbeil  gereicht.  Auch  sonst  ist  die  Fassung  nicht 
sonderlich  präcise.  Man  könnte  das  Decret  so  auslegen,  als  ob 
nur  das  Drucken,  Verkaufen  und  Besitzen  anonymer  Schriften 
über  religiöse  Dinge  mit  Excommunication  und  Geldstrafe  be- 
droht wäre  und  für  die  mit  Nennung  des  Verfassers  zu  drucken- 
den Bücher  keine  Präventivcensur  eingeführt  wäre ').  Die  vor- 
hergegangenen Verhandlungen  des  Concils  lassen  jedoch  keinen 
Zweifel  darüber,  dass  man  bestimmen  wollte:  alle  Bücher  über 
religiöse  Dinge  seien  zur  Approbation  vorzulegen,  anonyme 
Bücher  nicht  zuapprobiren.  —  Von  dem  Lesen  nicht  approbirter 
Bücher  ist  nicht  die  Rede.  Man  ist  wohl  von  der  Voraussetzung 
ausgegangen,  es  werde  durch  die  Vorschriften  über  die  Prä- 
ventiv-Gensur  das  Erscheinen  anstössiger  Bücher  von  Katholiken 


1)  Vgl.  A.  J.  P.  I,  1010.    Zts.  f.  PhU.  nnd  kath.  Th.  26,  189. 


196  Verhandinngen  in  Trient  1546. 

verhindert  werden.  Das  Lesen  der  Schriften  der  Ketzer  war 
schon  durch  die  Bulla  Coenae  verboten,  die  freilich  weder  in 
dem  Decrete  noch  in  den  Verhandlungen  erwähnt  wird. 

Nur  fUr  Bücher  de  rebus  sacris,  nicht  fttr  alle  Bücher,  wie 
in  dem  Lateran-Decrete  (s.  S.  55)  wird  hier  die  Präventiv-Censnr 
angeordnet.  Unter  Büchern  de  rebus  sacris  sind  aber,  trotz  der 
Verbindung  des  Decretes  mit  dem  über  die  Bibel  und  deren 
Auslegung,  nicht  ausschliesslich  exegetische  Schriften  zu  ver- 
stehen, sondern  Bücher,  welche  von  der  christlichen  Glaubens- 
und Sittenlehre  handeln,  also  theologische  Schriften *).  In  dem 
Wormser  Edicte  von  1521  (S.  80),  welches  wohl  das  VoAild 
des Trienter Decretes  gewesen  ist,  heisst  es:  „Schriften,  welche, 
wenn  auch  nur  nebenbei,  von  der  Bibel  oder  dem  katholischen 
Glauben  handeln.^^  Durch  die  10.  Regel  des  Trienter  Index 
wurde,  wie  wir  sehen  werden,  die  Vorschrift  der  Approbation 
wieder  auf  alle  Bücher  ausgedehnt,  also  die  Bestimmung  des 
Lateran -Decretes  wieder  in  Kraft  gesetzt. 

Bei  den  Verhandlungen  im  März  und  April  1546  wurde 
auch  über  die  Frage  discutirt,  ob  es  nicht  zweckmässig  sei,  die 
Bibelübersetzungen  in  der  Volkssprache  zu  verbieten.  Zu  einem 
Beschlüsse  darüber  kam  es  aber  nicht. 

Das  oben  mitgetheilte  Beeret  stimmt  im  wesentlichen  mit  den 
Anträgen  tiberein,  welche  die  am  5.  März  1 546  bestellte  Commission, 

—  Mitglieder  derselben  waren  sieben  Bischöfe,  der  Augustiner- 
General  Seripando  und  die  Theologen  Ambrosius  Catharinus  (Domi- 
nicaner), Alphons  de  Castro  und  Richardus  Cenomanus  (Observant), 

—  in  der  Generalcongregation  vom  17.  M&rz  gestellt  hatte.  Be- 
züglich der  Approbation  hatte  die  Commission  drei  Vorschläge  zur 
Auswahl  vorgelegt;  die  Bücher  sollten  entweder  vom  Papste  oder 
seinen  Bevollmächtigten,  oder  von  dem  Metropoliten  und  zwei  Suf- 
fragan  bisch  Öfen,  nöthigenfalls  unter  Znziehnng  von  Gelehrten,  oder 
von  dem  Ortsbischofe  geprüft  werden.  Bezüglich  der  Htrafe  hatte 
sie  vorgeschlagen,  die  Androhung  der  Excommunication  fallen  zu 
lassen,  die  in  dem  Lateran-Decrete  auf  100  Ducaten  festgesetzte 
Geldstrafe  aber  auf  200  Ducaten  zu  erhöhen  und  davon  die  Hälfte 
der  Fabrik  der  Peterskirche  in  Rom,  die  Hälfte  der  betreffenden 
Regierung  (fiscis  saecularibus)  zu  überweisen.  Von  den  anderen 
Strafen  des  Lateran-Decretes  und  von  dem  Verbrennen  der  confis- 
cirten  Bücher  ist  in  dem  Trienter  Decrete  nicht  die  Rede. 


1)  Zta.  f.  Phil.  26,  189. 


Verhandlung  über  Bibelübersetzangen.  197 

Ans  den  Debatten  in  den  Greneralcongregationen  vom  17.  März 
und  3.  April '),  —  die  sehr  verwickelt  sind,  weil  man  über  die  auf 
die  Bibel  und  die  auf  die  Büchercensur  bezüglichen  Bestimmungen 
zusammen  verhandelte,  —  sind  folgende  Einzelheiten  zu  erwähnen: 
Der  Erzbischof  von  Upsala  meinte,  man  solle  den  Bischöfen  über- 
lassen, je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  das  Nöthige  anzuordnen. 
Einige  meinten,  man  solle  dem  Papste  die  Censur  vorbehalten  und 
nicht  den  Bischöfen  überlassen,  da  von  diesen  einige  nicht  befähigt 
dazu  seien,  einige  nicht  strenge  genug  sein  würden,  wogegen  an- 
dere bemerkten ,  man  könne  doch  nicht  wohl  allen  Schriftstellern  zu- 
muthen,  alle  ihre  Schriften  zur  Prüfung  nach  Kom  zu  schicken.  Es 
wurde  auch  vorgeschlagen,  die  Censur  der  Inquisition  zu  übertragen. 
—  Gegen  den  Vorschlag,  die  Androhung  der  Excommunication  weg- 
zulassen, bemerkte  der  Cardinal  del  Monte  u.  a.:  wenn  die  Excom- 
munication gering  geschätzt  werde,  so  sei  daran  hauptsächlich  das 
Nicht-Residiren  der  Bischöfe  Schuld;  dass  in  Venedig  viele  schlechte 
Bücher  gedruckt  würden,  habe  seinen  Grund  darin,  dass  der  Pa- 
triarch nicht  residire.  —  Einige,  wie  der  Bischof  von  Fano,  sprachen 
sich  gegen  das  unbedingte  Verbot  anonymer  Schriften  aus :  es  stän- 
den ja  manche  anonyme  Schriften  in  der  Kirche  in  grossem  Ansehen, 
und  warum  man  gute  Bücher  darum  verbieten  wolle,  weil  der  Ver- 
fasser sich  nicht  nenne.  Es  wurde  erwiedert,  in  der  Regel  werde 
ein  Schriftsteller  nur  aus  Furcht  vor  Strafe  oder  anderen  Übeln 
Folgen  seinen  Namen  geheim  halten  wollen.  —  Card.  Pacheco, 
Bischof  von  Jaen,  trug  den  Legaten  privatim  vor:  man  dürfe  sich 
nicht  auf  eine  Verordnung  über  die  zu  druckenden  Bücher  be- 
schränken, müsse  vielmehr  auch  bezüglich  der  bereits  gedruckten 
Anordnungen  treffen;  die  schlechten  seien  zu  verbieten,  diejenigen, 
welche  Irrthümer  enthielten,  wie  ja  deren  von  Erasmus  und  anderen 
Katholiken  in  Umlauf  seien^  von  den  Irrthümern  zu  säubern.  Die 
Legaten  meinten  aber:  über  diesen  Punkt  könne  jetzt  noch  nicht 
verhandelt  werden;  erst  müssten  die  Irrthümer  selbst  von  dem  Concil 
verdammt,  dann  die  Bücher  von  ihnen  gesäubert  werden.  Auch  in 
der  Generalcongregation  sprachen  einige  im  Sinne  Pacheco's;  der 
Bischof  von  Bitonto  entgegnete:  man  könne  nicht  die  Schriften  der- 
jenigen verbieten,  deren  Lehre  nicht  verdammt  sei.  Der  Bischof 
von  Patti  schlug  vor,  die  Synode  solle  einige  beauftragen,  die  zu 
verbietenden  Schriften  der  Häretiker  zusammenzustellen,  —  also 
einen  Index  anzufertigen.  Es  kam  aber  für  jetzt  zu  keinem  Be- 
schluBse  darüber. 

Für  ein  Verbot  der  Bibelübersetzungen  in  der  Volkssprache 
sprach  sich  zunächst  der  Bischof  vonAcqui  in  Piemont  aus  mit  der    ' 
Motivirung,   das  Lesen  der  Bibel  könne  für  Ungebildete  leicht  An-   [ 
lass  zu  Miss  Verständnissen  und  Irrthümern  werden  und  für  die  Weiber 
und  das  gewöhnliche  Volk  sei  es  genügend,  dass  sie  durch  die  Pre- 
digten mit  der  Lehre  der'h.  Schrift  bekannt  würden.     Am  entschie- 


1)  PaUav.  6,  16.  Theiner  I,  63—88. 


198  Verhandlungen  in  Trient  1546. 

densten  trat  Card.  Pacheco  für  ein  Verbot  der  Bibelübersetzungen 
ein:  er  glaube,  dass  alle  spanischen  und  französischen  und  die  meisten 
italienischen  Bischöfe  gegen  die  Gestattung  von  solchen  seien;  in 
Spanien  seien  sie  seit  langer  Zeit  mit  Zustimmung  Pauls  II.  ver- 
boten, desgleichen  in  Frankreich;  noch  in  jüngster  Zeit  habe  die 
Universität  Paris,  die  150  Doctoren  zähle,  sich  nicht  nur  gegen 
Bibelübersetzungen  ausgesprochen,  sondern  auch  erklärt,  wer  solche 
anfertige,  sei  wie  ein  Ketzer  anzusehen;  die  Bibelübersetzungen 
seien  eine  Uuelle  vieler  Ketzereien;  durch  sie  sei  in  Deutschland 
ein  Theil  der  Bevölkerung  zum  Abfall  gebracht  worden.  Der  Car- 
dinal Madruzzo  von  Trient  entgegnete  darauf:  nicht  die  deutschen 
Bibelübersetzungen,  sondern  die  Professoren  der  griechischen  und 
hebräischen  Sprache  seien  Schuld  an  der  religiösen  Verwirrung  in 
Deutschland;  ein  Verbot  der  Bibelübersetzungen  würde  in  Deutsch- 
land den  allerübelsten  Eindruck  machen.  Man  sah,  dass  eine  Eini- 
gung über  die  Sache  nicht  zu  erzielen  sei,  und  beschloss  darum 
17.  März,  sie  fallen  zu  lassen  und  darüber  an  den  Papst  zu  be- 
richten. 

Pacheco  beantragte  dann  am  1.  April:  alle  alten  IJebersetzungen 
ausser  der  Vulgata,  auch  die  Septuaginta,  und  alle  Uebersetzungen 
von  Häretikern  zu  verwerfen.  Der  Bischof  von  Fano  entgegnete: 
die  Kirche  habe  immer  verschiedene  Uebersetzungen  geduldet ;  auch 
die  häretischen  Uebersetzungen  seien  nicht  unbedingt  zu  verwerfen, 
wie  denn  ja  auch  die  alte  Kirche  die  Uebersetzungen  von  Aquila, 
Symmachus  und  Theodotion  nicht  verworfen  habe '). 

Bart.  Carranza,  der  damals  als  Theologe  in  Trient  war,  berichtet: 
Viele  Bischöfe  und  Theologen  hätten  sich  zu  Gunsten  der  Bibel- 
übersetzungen ausgesprochen;  er  selbst  habe  sich  mündlich  und 
schriftlich  dahin  geäussert:  wie  man  in  Spanien  und  anderen  Lan- 
dern die  sonn-  und  festtäglichen  Episteln  und  Evangelien  in  Ueber- 
setzung  mit  Erklärungen  (postillas)  dem  Volke  in  die  Hand  gebe, 
so  könne  man  es  auch  mit  einigen  anderen  Theilen,  die  das  Volk 
ohne  Gefahr  lesen  könne,  halten ;  die  Uebersetung  der  ganzen  Bibel 
sei  nicht  rathsam.  Dieser  Ansicht  sei  auch  die  Mehrzahl  der  Mit- 
glieder des  Concils  gewesen*).  Aehnlich,  nicht  so.  wie  Pacheco 
angab,  hatte  sich  auch  die  Sorbonne  im  J.  1526  ausgesprochen: 
Uebersetzungen  der  ganzen  Bibel  seien  unter  den  gegenwärtigen  Ver- 
hältnissen zu  verbieten,  aber  Uebersetzungen  einiger  Bücher  mit  ge- 
eigneten Erklärungen  zu  gestatten '*). 

Das  kirchliche  Verbot,  anonyme  Schriften  zu  veröffentliohen, 
welches  in  der  Vorrede  zu  dem  Trienter  Index  noch  einmal  in  Er- 
innerung gebracht  wurde,  ist  von   Anfang  an  nicht  sehr  strenge  ge- 


1)  Pallav.  6,  12,  5.    Mendham,  Mcmoirs  of  the  Council  of  Tr.  p.  58. 
A.  J.  P.  I,  788. 

2)  Coleccion  de  doc.  incd.  V,  431. 

3)  Arg.  IIa  60.     Andere  Erklärungen  der  Sorbonne   s.  S.  151.  158. 


Zweiter  Index  des  Valdes  1554.  199 

handhabt  worden.  Schon  1552  erschien  eine  Schrift  des  Bischofs 
Gardiner  von  Winchester  unter  dem  angenommenen  Namen  Constan- 
tius,  1553  eine  pseiidonyme  Schrift  von  Joh.  Wittus,  und  1554  ef- 
schien  das  erste  Buch,  welches  nach  den  Exercitien  des  h.  Ignatius 
von  einem  Jesuiten  veröffentlicht  wurde,  die  Summa  doctrinae  christia- 
nae  des  Peter  (Wisius,  anonym,  mit  Approbation  des  h.  Ignatius. 
Im  Anfange  des  16.  Jahrhunderts  schrieb  Card.  Bellarmin  gegen 
König  Jakob  von  England  pseudonym  u.  s.  w.  ^). 

Aus  der  Zeit  der  zweiten  Convocation  des  Concils  (1551 — 52) 
wird  von  den  Biographen  B.  Carranza's  berichtet:  er  habe  damals 
den  Auftrag  erhalten,  „die  von  den  Protestanten  verfälschten  Bücher 
zu  expurgiren  und  den  richtigen  Bibeltext  wiederherzustellen,  ferner 
die  schlechten,  die  verdächtigen  und  die  der  Verbesserung  fälligen 
Bücher  zu  classificiren" ;  er  sei  Monate  lang  damit  beschäftigt  ge- 
wesen und  auch  nach  dem  Schlüsse  der  Sitzungen  noch  einige  Zeit 
in  Trient  geblieben  ;  viele  schlechte  Bücher  habe  er  zerrissen  oder  in 
den  Fluss  geworfen,  corrigirte  einem  Dominicanerkloster  geschenkt"  '). 
—  Es  wird  sonst  nirgendwo  berichtet,  daes  sich  das  Concil  damals 
mit  den  ketzerischen  Büchern  befasst  habe.  Wahrscheinlich  hat  Car- 
ranza  den  erwähnten  Auftrag  nur  von  dem  Obern  des  Dominicaner- 
klosters erhalten  und  nur  dessen  Bibliothek  expurgirt^). 


21.     Der  zweite  Index   des  General-Inqnisitors 

Valdes  1554. 

Es  wird  zweckmässig  sein,  im  Anschlüsse  an  dieTrienter 
Verhandlangen  über  die  Bibel  zunächst,  vor  den  1549—54  er- 
schienenen italienischen  Indices,  einen  spanischen  zu  besprechen, 
der  sich  lediglich  mit  Bibelausgaben  beschäftigt*).  Er  erschien 
mit  einem  Edicte  von  Fernando  de  Valdes,  Erzbischof  von  Sevilla 
and  „apostolischem  General-Inquisitor  in  allen  der  Königin 
Johanna  und  dem  Kaiser  und  König  Karl  unterworfenen  Reichen 
und  Gebieten*',  datirt  Valladolid  20.  Aug.  1554,  unter  dem  Titel: 
„Allgemeine  Gensur  gegen  die  Irrthümer,  mit  welchen  die  nenen 


1)  ßaillet,  Jugement8  V,  170. 

2)  Coleccion  V,  896. 

8)  JedenfaHs  hat  er  nicht  »für  die  Index-Commission  gearbeitet** 
(Laugwitz,  B.  Carranza  8.  10);  denn  eine  solche  wurde  in  Trient  erst  1562 
bestellt,  als  Carranza  schon  drei  Jahre  im  Gefangniss  war. 

4)  Ccusura  generalis  contra  crrores,  quibus  recentes  haerctici  sacram 
Bcripturam  asperserunt,   Edita  a  supremo  Senatu  Inquisiiionis,  constituto 


200  Zweiter  Index  des  Yald^s  1654. 

Ketzer  die  h.  Schrift  bespritzt  haben'^  und  kann  als  der  erste 
in  der  Reihe  der  Indices  expurgatorii  bezeichnet  werden,  sofern 
darin  die  Stellen  angegeben  werden,  welche  in  den  Anmer- 
kungen u.  s.  w.  der  bereits  in  Spanien  befindlichen  Exemplare  der 
betreffenden  Bibelaasgaben  gestrichen  werden  müssen,  wenn  diese 
in  den  Händen  der  Besitzer  bleiben  sollen.  Zugleich  wird  das 
Iniportiren  weiterer  Exemplare  verboten. 

Die  Censur  (resp.  das  Verbot)  bezieht  sich  auf  nicht  weniger 
als  103  Bibelausgaben,  darunter  auch  die  meisten,  die  in  dem 
Löwener  Index  von  1550  und  also  auch  von  Valdes  1551  (s.  o. 
S.  132)  unbedingt  verboten  waren.  Die  Censur  behandelt  aber 
nicht  die  einzelnen  Ausgaben,  sondern  gibt,  —  und  darum  heisst 
sie  „allgemeine  Censur'^  —  Bemerkungen  zu  einzelnen  Stellen 
nach  der  Reihenfolge  der  biblischen  Bücher,  nach  welchen  sich 
die  Beamten  der  Inquisition  bei  der  Expurgation  der  Summarien, 
Noten  u.  s.  w.  der  einzelnen  Ausgaben  richten  sollen. 

Auf  das  hier  gegebene  Vcrzeichniss  von  Bibeln  wird  in 
dem  Index  des  Valdes  vom  J.  1559  (unter  Biblia)  verwiesen, 
in  den  späteren  spanischen  Indices  ist  es  abgedruckt. 

Auf  das  Edict  folgt  eine  umfangreiche  „Vorrede**  (f.  6  — 13), 
dann  das  VerzeichnisB  der  Bibelausgaben,  darauf  die  „Censur*  (f. 
16 — 28).  In  der  Vorrede  wird  angegeben,  bei  der  Arbeit  seien 
viele  Gelehrte,  namentlich  die  theologische  Facultät  zu  Alc&la  be- 
theiligt gewesen.  Der  Verfasser  der  Vorrede  und  Redacteur  der 
ganzen  Arbeit  scheint  der  Dominicaner  Alfonso  Martinez  gewesen 
zu  sein*). 

Im  Anfange  seines  Edictes  spricht  Valdes  von  einem  frühem 
Edicte,  wodurch  ketzerische  Bücher,  die  nach  Spanien  importirt 
worden,  unbedingt  und  viele  Bibeln  und  Neue  Testamente  bis  auf 
weitere  Verfügung  der  InquiTiition  verboten  worden  seien,  —  es  ist 
ohne  Zweifel  das  von  Llorente  erwähnte  Edict  vom  15.  8ept.  1551, 
kraft  dessen  die  importirten  Bibeln  coniiscirt  worden^).     In  den  be- 


ad versus  haereticam  pravitatem,  et  apostasiam  in  Hispania,  et  aliis  regnis, 
et  dominus  Caesarcae  Majestati  subiectis.  Pinciae,  ex  officina  Francis. 
Ferdinan.  Gorduben.  cum  privilegio  Impcriali.  [1554].  4.  —  Ich  kenne 
nur  den  Abdruck :  Censura  generalis  ....  subiectis.  Venetiis,  ex  officina 
Jordani  Zileti.  MDLXII.  30  Bl.  4  (Kopenhagen).  —  £in  ausführlicher 
Bericht  über  diesen  Index  mit  Auszügen  steht  A.  J.  P.  3,"  408— 424. 

1)  Sixtus  Sen.  Bibl.  s.  1.  4,  p.  196. 

2)  Llorente  I,  465. 


Expurgation  von  Bibelausgaben.  201 

treffenden,  meist  seit  1528  gedruckten  Bibelausgaben  seien  viele  Irr- 
thümer  entbalten.  Die  Inquisition  hätte  die  Verbrennung  derselben 
anordnen  können.  Da  aber  die  Irrthömer  nicht  in  depo  Bibeltexte,  son- 
dern nur  in  den  ^Summarien,  Noten  (additiones)  und  Indices"  enthalten 
seien  und  viele  Kirchen,  Klöster,  Universitäten,  Buchhändler  und  Pri- 
vate über  den  grossen  Schaden  geklagt  hätten,  der  ihnen  durch  die 
Vernichtung  der  Bücher  erwachsen  würde,  so  habe  die  Inquisition  nach 
Berathung  mit  Mitgliedern  der  Universitäten  Salamanca  und  Alcalaund 
vielen  andern  Gelehrten  und  mit  Genehmigung  des  Rjegenten  Prinzen 
Philipp  beschlossen,  eine  «Censur"  'anfertigen  zu  lassen,  worin  die 
Irrtbümer  oder  verdächtigen  Worte  verzeichnet  seien,  nach  deren  Be- 
seitigung die  Bibeln  und  Neuen  Testamente  den  Eigenthümem  gelassen 
werden  könnten.  Dann  wird  verordnet:  Wer  Exemplare  der  betref- 
fenden Ausgaben  besitzt,  hat  sie  binnen  60  Tagen  nach  der  Promul- 
gation des  Edictes  den  Local-Inquisitoren  oder  ihren  Deputirten  oder 
dem  Bischof  oder  seinem  Official  oder  Generalvicar  vorzulegen.  Diese 
haben  daraus  gemäss  der  Censur  die  anstössigen  Indices,  Stellen 
und  Summarien  entfernen  resp.  sie  so  ausstreichen  (obliterare)  zu 
lassen,  dass  sie  nicht  mehr  gelesen  werden  können.  Ueber  die  Ex- 
purgation ')  ist  ein  Act  vor  Notar  und  Zeugen  aufzunehmen.  Im 
Anfange  oder  am  Ende  jedes  Buches  ist  von  dem  Inquisitor  oder 
seinem  Commissar  resp.  von  dem  Bischof  oder  Generalvicar  und  dem 
Notar  mit  Namensunterschrift  und  Beifügung  des  Datums  die  Ex- 
purgation zu  bescheinigen  (dafür  ist  eine  kleine  Gebühr  zu  zahlen). 
Auch  die  confiscirten  Exemplare  sollen  expurgirt  und  den  Eigen- 
thnmern  zurückgegeben  werden.  Nach  Ablauf  der  60  Tage  darf 
keine  Expurgation  mehr  vorgenommen  werden.  Auch  ist  diese  Ex- 
purgation nur  bei  den  schon  in  Spanien  befindlichen  Exemplaren 
zulässig;  das  Importiren  weiterer  Exemplare  der  betreffenden  Aus- 
gaben, auch  solcher,  die  expurgirt  sind,  ist  verboten.  Wer  nach 
Ablauf  der  angesetzten  Frist  noch  ein  Exemplar  ohne  die  vorge- 
schriebene Expurgations-Bescheinigung  besitzt,  verfällt  der  Exoom- 
municatio  maior  latae  sententiae  und  es  soll  gegen  ihn  als  einen 
der  Ketzerei  Verdächtigen  eingeschritten  werden;  die  Exemplare 
werden  confiscirt  und  der  Besitzer  hat  80  Duoaten  zu  zahlen,  von 
denen  10  dem  Denuncianten,  10  dem  Richter,  10  der  Casse  der  In- 
quisition zufallen.  Dieselbe  Strafe  trifft  die  Buchhändler,  welche 
fortan  noch  Exemplare  importiren.  Exemplare  der  gedruckten  Censur 
dürfen  von  den  Buchhändlern,  bei  Strafe  von  20  Ducaten  für  die 
Casse  der  Inquisition,  nicht  höher  als  zu  40  Marapetini  (Maravedi) 
verkauft  werden.  Das  Decret  ist  von  den  Inquisitoren  überall  zu 
publiciren;  sie  haben  auch  denjenigen  geeignete  Strafen  anzudrohen, 
welche  die  Denunciation  von  Besitzern  nicht  expurgirter  Bibeln  unter- 
lassen. 

Das  Verzeichniss  enthält,  wie  gesagt,  103  Bibelausgaben;  —  Aus- 


1)  Der    spätere   technisch   gewordene  Ausdruck  expurgare   kommt 
noch  nicht  vor,  sondern  emendare  ac  repurgare  u.  dgl. 


202  Zweiter  Index  des  Yaldes  1664. 

gaben  des  N.  T.  werden  nicht  verzeichnet;  am  Schlüsse  der  Censur 
wird  nur  bemerkt,  diese  gelte  auch  für  die  se[»arat  gedruckten  Neuen 
Testamente ;  —  es  sind  mit  Ausnahme  der  auch  in  dem  Lov.  46  und  50 
stehenden  griechischen  Bibel  Strassb.  1526  nur  lateinische  (2  ohne 
Angabe  des  Druckers,  2  ohne  Angabe  des  Druokorts,  die  anderen 
aus  den  Jahren  1526 — 51).  Sie  sind  alphabetisch  nach  den  Druck- 
orten geordnet:  Antwerpen  (14),  Basel  (3,  darunter  auch  Biblia  cum 
annotationibus  Seb.  Munsteri  1535),  Lyon  (35),  Paris  (11,  darunter 
4  von  Robert  Stephanus),  Zürich  (1,  von  Christoph  Froschover  1539), 
Venedig  (3).  Wenn  sich  hier  auch  die  meisten  der  im  Lov.  50 
verbotenen  Bibeln  finden,  so  ist  doch  das  Verzeichniss  unabhängig 
von  diesem  gemacht;  es  enthält  Bibeln,  von  denen  der  Inquisition 
Exemplare  vorlagen. 

In  der  Vorrede  zu  der  Censur  wird  bemerkt:  diese  befasse 
sich  nicht  mit  dem  Texte  der  Vulgata,  obschon  derselbe  in  den  Aus- 
gaben verschieden  sei,  da  eine  Corruption  desselben  durch  die  Häre- 
tiker nicht  stattgefunden,  in  der  Regel  auch  nicht  mit  den  neuen 
Uebersetzungen  nach  dem  Hebräischen  und  Griechischen:  wenn  diese 
manchen  Stellen  einen  andern  Sinn  gäben  als  die  Vulgata,  so  sei 
das  an  sich  unbedenklich,  da  die  h.  Schrift  einer  mehrfachen  Aus- 
legung fähig  (foecunda  sensibus)  sei;  in  dogmatischer  Beziehung 
seien  die  neuen  Uebersetzungen  nicht  zu  beanstanden,  mit  Ausnahme 
einzelner  Ausdrücke,  die  man  in  glücklicheren  Zeiten  aber  auch 
würde  passiren  lassen  können.  Wenn  z.  B.  ^€Tävoia  statt  durch 
])oenitentia  durch  resipiscentia  wiedergegeben  werde,  so  sei  das  an 
sich  nicht  unrichtig,  könne  freilich  miss verstanden,  aber  auch  richtig 
verstanden  werden*).  In  den  Summarien,  Noten  u.  s.  w.  dagegen  werde 
manches  beanstandet,  was  an  sich  unverfänglich,  ja  richtig,  zum 
Theil  wörtlich  aus  der  Bibel  entnommen  sei,  aber  irrige  Vorstel- 
lungen hervorrufen  könne,  nach  der  Absicht  der  häretischen  Heraus- 
geber hervorrufen  solle.  So  seien  z.  B.  Sätze  wie  „der  Glaube 
rechtfertigt,  wir  werden  durch  den  Glauben  gerechtfertigt"  u.  dgl. 
richtig,  weil  biblisch,  aber  die  Häretiker  verbänden  damit  den  ir- 
rigen Gedanken  an  eine  Rechtfertigung  durch  den  Glauben  ohne 
Werke,  wie  sie  denn  mitunter  den  Paulinischen  Satz:  „wir  werden 
gerechtfertigt  durch  den  Glauben  und  nicht  durch  die  Werke  des 
Gesetzes*  durch  Weglassung  des  Wortes  „des  Gesetzes*^  corrum- 
pirten.  Desgleichen  werde  der  biblische  Satz:  „Gott  wohnt  nicht 
in  Tempeln  von  Menschenhänden  gemacht'^  und  das  biblische  Gebot, 
die  Götzenbilder  zu  zerstören,  von  den  Häretikern  so  angeführt,  als 
ob  damit  Tempel,  Altäre,  Heiligenbilder  u.  dgl.  missbilligt  würden. 


1)  In  den  Noten  soll  dieses  aber  geändert  werden.  Zu  der  Note  (zu 
Jer.  8)  „Invitat  eumDeus  ad  rosipisoeutiam^  wird  bemerkt:  Perperam  hae- 
rctici  poenitcntiae  nomen  mutant  in  rcsipiscentiam,  quam  definiunt  esse 
vitac  mutationem  aut  emendationem  sine  dolore  peccatorum  praeteritorum. 
£t  haec  censura  deserviat  ubicunque  poenitcntiae  nomen  mutatur  in  resi- 
piscentiam. 


Expurgation  von  Bibelausgaben.  20S 

—  Die  Vorrede  gibt  eine  Eeihe  von  solchen  Bemerkungen  über  der- 
gleichen in  den  Summarien,  Randnoten  u.  s.  w.  oft  gebrauchten  miss- 
verständlichen Ausdrücken.  Sie  bestimmt  dann,  dass  die  in  man- 
chen Bibeln  an  der  Spitze  stehenden  Summae  generales  über  den 
Inhalt  der  einzelnen  biblischen  Bücher  und  die  denselben  beige- 
fügten £lenchi  oder  Indices  (Sachregister)  wegen  der  vielen  darin 
enthaltenen  Irrthümer  ganz  zu  beseitigen  seien,  und  bemerkt  zum 
Schlüsse,  mit  Rücksicht  auf  die  Bezeichnung  einiger  biblischer  Bü- 
cher als  Apokryphen,  es  seien  alle  Bücher  als  canonisch  anzusehen, 
welche  die  katholische  Kirche  auf  vielen  älteren  Concilien  und 
neuestens  auf  dem  Trienter  Concil  (dasselbe  wird  nur  hier  erwähnt) 
zu  den  canonischen  Büchern  gezählt  habe. 

£inige  Beispiele  mögen  den  Charakter  der  „Censur*^  veran- 
schaulichen (sie  hat  Aehnlichkeit  mit  der  Censur  der  Sorbonne  über 
die  Bibeln  des  Stephanus,  ist  aber  unabhängig  von  derselben):  Gen. 
15,  (6):  „Abraham  fide  justus^'.  Haec  propositio  et  similes  catho- 
licae  sunt.  At  vero  per  eas  intelligere,  quod  sola  fides  sine  operibus 
justificet,  est  error:  in  quem  sensum  illam  trahunt  haeretici.  — 
Lev.  17,  (3.  4):  „Sacrificia  privata  prohibet/*  Suspectu  annotatio, 
et  ad  legem  novam  detorta,  ut  detorquent  illam  haeretici,  oblationes 
et  missas  privatas  tollentes,  est  haeretica.  —  Deut.  5,  (9):  „Solns 
Deus  adorandus^^  Haec  propositio  excludens  adorationem  san- 
ctorum  est  erronea  (vorher  zu  Deut.  4,  heisst  es  doch:  adorandas 
imagines  ea  adoratione  qua  Ecclesia  Rom.  consuevit).  —  Deut.  15, 
(11):  „Alendl  pauperes  nee  permittendi  ut  mendicent."  Et  ibidem: 
„Prohibetur  mendicitas.'^  fiae  et  similes  propositiones  iniuriosae 
sunt  et  malitiose  annotatae  in  odium  religiosorum  mendicantium.  — 
Bar.  2,  (12):  „Vera  christianorum  confessio."  Haec  prop.  suspecta 
est  in  illo  loco  posita,  qnia  latenter  toUit  confessionem  auricularem, 
quam  haeretici  tollunt. 

Bezüglich  der  bei  Robert  Stephanus  Paris  1545  gedruckten 
Biblia  cum  duplici  translatione  et  cum  scholiis  Vatabli  wird  in 
dem  Edict  verordnet,  das  N.  T.  sei  g^nz  zu  beseitigen,  da  es  so 
voll  Irrthümer  sei,  dass  sie.  nicht  wohl  verbessert  oder  getilgt 
werden  könnten,  das  A.  T.  dürfe  mit  den  Scholien,  nachdem  diese 
expnrgirt  worden,  behalten  werden.  In  der  Censur  wird  dann  über 
das  A.  T.  bemerkt:  „Es  enthält  sehr  wenige  Irrthümer,  noch  dazu 
in  Worten,  die  leicht  katholisch  gedeutet  werden  können ;  darum 
gestatten  wir  die  Scholien  desselben,  namentlich  den  Gelehrten, 
denen  sie  sehr  nützlich  sein  können;  damit  aber  die  Ungebildeten 
nicht  irregeführt  werden,  notiren  wir  hier  einiges  wenige,  was  der 
Häresie  verdächtig  erscheinen  könnte''.  Es  folgen  vier  Stellen,  bei 
denen  auf  die  früheren  Bemerkungen  über  die  Rechtfertigung  durch 
den  Glauben  verwiesen  wird. 

Als  Anhang  folgt  noch  f.  29  das  Verbot  der  Bibel  des  Se- 
bastian Castalio,  Basel  1554.  Es  wird  in  folgender  Weise  moti- 
virt:  Gott  habe  bis  jetzt  auch  die  sonst  depravirten  Bibeln  davor 
bewahrt,  dass  in  den  Bibeltext  selbst  verderbliche  Irrthümer  ein- 
geschoben worden.     Castalio  aber  trage  nicht  nur  in    seinen  Noten 


204  Index  des  6.  Casa. 

Ketzereien  vor,  sondern  begünstige  diese  auch  in  seiner  üeber- 
setzung  und  übersetze  mitunter,  allem  Anscheine  nach  absichtlich, 
80,  dass  die  Bibelstellen,  welche  seit  den  ältesten  Zeiten  zum  Be- 
weise für  christliche  Lehrsätze  verwendet  worden,  dazu  nicht  mehr 
geeignet  erschienen.  Die  Uebersetzung  sei  ausserdem  mit  ihrer 
Nachahmung  des  Stils  der  (classischen)  Poeten  und  Historiker  der 
Würde  der  Bibel  nicht  angemessen '). 

Von  der  Bibel  des  Vatablus  erschien  1555  zu  Salamanca  eine 
expurgirte  Ausgabe;  diese  wurde  aber  von  V.  59  verboten  mit  dem 
Bemerken,  die  Correction  derselben  werde  fälschlich  (?)  dem  Domini- 
caner Dom.  de  Soto  zugeschrieben.  Später  erschien  dann  zu  Sala- 
manca eine  zweite,  „von  sehr  vielen  Irrthümem  nach  dem  Gutachten 
gelehrter  Theologen  der  Universitäten  Salamanca  und  Alcala  ge- 
säuberte** Ausgabe.  Die  Verhandlungen  über  die  „Säuberung*'  be- 
gannen schon  1569;  der  Druck  wurde  1584  vollendet,  aber  die 
Exemplare  durften  erst  1586  verkauft  werden,  nachdem  sie  gemäss 
den  Weisungen  der  Inquisition*)  mit  der  Feder  noch  weiter  gesäu- 
bert worden,  1613  und  1632  mussten  dann  alle  Exemplare  noch- 
mals zu  weiteren  Expurgationen  eingeliefert  werden^).  —  Die  Be- 
stimmung des  Tr.  (in  der  3.  Regel)  s.  u.  §  30. 


22.     Der  Index  des  päpstlichen  Nnncins  Casa, 

Venedig   1549. 

Von  kirchlichen  Behörden  wurden  in  Italien  in  den  Jahren 
1549  -  54  vier  „Cataloge"  von  verbotenen  Büchern  veröffentlicht, 
zu  Venedig  1549,  zu  Florenz  1552,  zu  Mailand  1554  and  zu 
Venedig  1554.  Von  keinem  derselben  ist  die  Originalausgabe 
bekannt;  aber  von  dem  ersten,  dritten  und  vierten  haben  wir 
Abdrücke,  welche  Piero  Paolo  Vergerio  besorgt  hat.  Der  zuerst 
genannte  wurde  von  dem  päpstlichen  Nuncins  Giovanni  della 
Gasa  in  italienischer  Sprache  publicirt. 


1)  Die  Uebersetzung  wurde  auch  von  Beza  angegriffen.  Trecbsel, 
Antitr.  I,  211. 

2)  Diese  Expurgation  steht  bei  Q.  p.  265  und  bei  Sot.  p.  106.  Bei 
Q.  sind  die  zu  streichenden  Sätze  vollständig  abgedruckt. 

3)  Ausführlich  darüber  Keusch,  Luis  de  Leon  S.  58,  wo  auoh  etn 
solches  wiederholt  expurgirtos  Exemplar  beschrieben  wird.  Bei  Sot.  p.  106 
steht  eine  starke  Expurgation  einer  1587  zu  Salamanca  (mit  Erlaubnisa 
der  Inquisition)  gedruckten  Ausgabe. 


Index  des  G.  Casa.  205 

Gasa,  ans  einer  vornehmen  Familie  stammend,  geb.  28. 
Jani  1503,  warde  1538  Kleriker  der  apostolischen  Kammer  und 
1540  als  apostolischer  Gommissar  fUr  die  Einsammlung  des 
Zehnten  nach  Venedig  gesandt.  Paul  III.  aus  der  Familie  Far- 
nese,  der  Casa  sehr  ergeben  war,  ernannte  ihn  1544  zum  Erz- 
bischof von  Benevent  und  Nuncius  in  Venedig;  in  dieser  Stel- 
lang blieb  er  bis  zum  Tode  des  Papstes  im  Nov.  1549.  Er  soll 
sich  Hoffnung*  gemacht  haben,  von  Paul  III.  zum  Cardinal  er- 
nannt zu  werden.  Casa  schrieb  in  lateinischer  und  italienischer 
Sprache,  in  Prosa  und  in  Versen,  und  galt  als  einer  der  ele- 
gantesten Stilisten  und  zierlichsten  Dichter  oder  Versemacher 
seiner  Zeit  (s.  u.).  Ein  gelehrter  Theologe  war  er  ebenso  wenig 
wie  die  meisten  Römischen  Prälaten  seiner  Zeit,  und  wenn  in 
den  A.  J.  P.  I,  2624  gesagt  wird,  an  der  Abfassung  seines  Index 
hätten  die  gelehrtesten  italienischen  Theologen  Antheil  gehabt, 
so  ist  das,  wie  wir  sehen  werden,  eine  ganz  unglaublich  un- 
gerechte Behauptung.  Vergerio  kommt  der  Wahrheit  ohne  Zweifel 
viel  näher,  wenn  er  sagt,  Casa  habe  sich  von  einigen  Mönchen, 
wohl  von  den  Beamten  der  Inquisition,  helfen  lassen,  die  von 
nichts  als  von  scholastischer  Theologie  und  Philosophie  etwas 
gewusst  hätten. 

Vergerio  sagt,  Casa  habe  den  Index  „im  Auftrage  Pauls  III.' ^ 
veröffentlicht^);  jedenfalls  kann  der  Index,  wie  Zaccaria  (p.  144) 
sagt,  „insofern  als  ein  Index  des  apostolischen  Stuhles  bezeichnet 
werden,  als  er  von  einem  päpstlichen  Nuncius  ausging  und 
wahrscheinlich  nicht  ohne  vorherige  Zustimmung  des  Papstes 
veröffentlicht  wurde.*'  Von  der  Originalausgabe  dieses  Index 
scheint  kein  Exemplar  mehr  zu  existiren;  aber  Vergerio,  der 
mit  Casa  schon  vorher  Händel  gehabt,  —  er  wurde  1545,  als 
er  noch  Bischof  von  Capodistria  war,  auf  Oruud  von  Denuncia- 
tionen  als  der  Ketzerei  verdächtig  von  Casa  nach  Venedig  citirt, 
and  als  er  1548  dort  war,  sachte  Casa  vergebens  ihn  zu  be- 
stimmen, nach  Rom  zu  gehen,  um  sich  dort  zu  verantworten '), 
—  Hess  den  Index  noch  im  J.  1549  mit  einer  italienisch  ge- 
schriebenen polemischen  Abhandlung  abdrucken^). 


1)  Postr.  Cat.  f.  8  r.:  mandatu  Pauli  III. 

2)  P.  Sixt,  P.  P.  Vergerio  S.  107  flf. 

3)  II  Catalogo  de  Libri,  li  qvali  nvovamente  nel  mese  di  Magg^o  nell' 


206  Index  des  G.  Casa. 

An  der  Spitze  des  Index  steht  italienisch:  „Es  gelten  als 
verdammt  und  verboten  alle  Werke  von  den  unten  verzeichneten 
Häretikern  und  Häresiarchen ,  welche  über  die  h.  Theologie 
oder  irgend  eine  andere  Materie  lateinisch  oder  in  der  Volks- 
sprache handeln :  von  Martin  Luther"  u.  s.  w.  Dann  folgen  ohne 
ersichtliche  Ordnung  (die  Wiederholungen  nicht  abgerechnet) 
142  Nummern:  zuerst41,  weiterhin  noch  4  Namen  von  deutschen, 
französischen  und  italienischen  Häretikern  (aus  älterer  Zeit 
nur  Hus),'  dann  38,  weiterhin  noch  11  Namen  mit  dem  Titel 
von  einer  oder  mehreren  Schriften  (darunter  aus  älterer  Zeit 
Marsilius  von  Padua  und  Nicolaus  Glemangis),  dann  25  anonyme 
lateinische  Schriften,  dann:  „Neue  Testaroente  und  Bibeln,  in 
welchen  Vorreden,  Briefe  und  andere  ähnliche  Dinge  gegen  un- 


anno  präsente  M.D.XLYIIII.  sono  stati  oondannati  &  scomunicati  per  here- 
tici,  Da  Giouan  della  casa  legato  di  Vouetia,  &  d'alcuni  frati.  E  aggivnto 
sopra  il  medesimo  catalogo  vn  giudicio,  &  discorso  del  Vergerio.  S.  1. 
1549*  84  Bl.  4.  (f.  6  v.  beginnt  die  Abhandlung:  Vergerio  alli  fratelli 
christiani,  datirt  3.  Juli  XLViiij).  Eine  lateinische  Uebersetzung  des  Index 
und  das  Scblussdccret  gibt  Vergerio  auch  in  den  unten  zu  citirenden  Anno- 
tationes  von  1566,  C2 — 7  (hier  hat  er  einige  Namen,  worin  Fehler  stecken 
oder  die  ihm  sonst  bemerkenswerth  schienen,  gross  drucken  lassen),  —  eine 
lateinische  Uebersetzung  der  ersten  Nummern  des  Index  und  das  Schlass- 
decret  auch  in  dem  Schriftchen  Concilium  non  modo  Tridentinum,  sed  omne 
Papisticum  perpetuo  fugiendum  esse  omnibus  piis.  Autore  Vergerio.  A. 
1553*  (vgl.  Mendham  p.  27). 

Schelhorn,  Erg.  II,  1—36.  359—367.  („Von  dem  allerersten  Raster 
der  verbotenen  Bücher,  das  in  Welschland  herausgekommen*)  hat  den 
Index  (bis  auf  einige  Kleinigkeiten  genau)  abdrucken  lassen  und  aus  Ver- 
gerio's  ^Abhandlung  einen  Auszug  gegeben. 

Zaccaria  (p.  143)  meint,  der  Index  sei  schon  1548  gedruckt,  wie 
Vergerio  selbst  Postr.  Cat.  f.  5  v.  sage,  und  1549  auf  dem  Titelblatt  der 
Ausgabe  Vergerio's  sei  ein  Druckfehler.  Aber  die  Jahreszahl  steht  aooh 
in  allen  Abdrücken  des  Schlussdecrets  (s.  o.),  und  in  den  Annot.  von  1556 
sagt  Vergerio,  der  Index  sei  1549  gedruckt.  Es  ist  also  viel  eher  anzu- 
nehmen, dass  die  Zahl  1548,  die  nur  an  Einer  Stelle  vorkommt,  verdruckt 
(oder  ein  Versehen  Vergerio's)  ist.  In  der  am  3.  Juli  1549  in  Graubünden  (in 
queste  alpi)  geschriebenen  Vorrede  sagt  Vergerio,  er  habe  seine  Abhand- 
lung geschrieben,  sobald  er  den  Index  erhalten.  Eine  im  Mai  1548  in 
Venedig  gedruckte  Schrift  hätte  er  sicher  früher  erhalten. 


Index  des  6.  Casa.  207 

Sern   h.  Glauben  stehen'',   zuletzt    noch    19  italienische  BUcher 

und  das  aligemeine  Verbot:  „Alle  Werke,  welche  seit  24  Jahren 

ohne  Angabe  der  Namen  des  Verfassers  oder  des  Druckers  und 

des  Ortes  und  der  Zeit  des  Druckes  erschienen  sind/' 

Dann  folgt  ein  lateinisches  Pnblicandum  des  Kanzlers  (der 

Nunciatur)  Bartholomäus  a  Gapellis  d.  d.  7.  Mai  1549: 

^Auf  Befehl  und  im  Auftrage  des  Hocbwürdigsten  Herrn  Gio- 
vanni della  Casa,  £rzbischof8  von  Benevent,  Decans  der  apostoli- 
schen Kammer  und  apostolischen  Legaten  in  dem  ganzen  erlauchten 
Gebiete  der  Venetianer,  werden  durch  gegenwärtiges  alle  diejenigen 
als  der  in  der  Bulla  Coenae  Domini  enthaltenen  grössern  Excommuni- 
cation  verfallen  erklärt,  welche  es  wagen,  die  in  diesem  Cataloge 
erwähnten  Bücher,  Schriften  und  Werke  ohne  Autorität  und  Erlaub- 
niss  des  h.  apostolischen  Stuhles  in  ihren  Häusern  oder  an  irgend 
einem  andern  Orte  öffentlich  oder  heimlich  bei  sich  zu  haben  und 
irgendwie  zu  lesen,  zu  drucken  und  zu  vertheidigen/ 

Es  war  für  Vergerio  nicht  schwer,  auf  diesen  Index  eine 
Satire  zu  schreiben:  in  Vergleich  zu  den  schon  vorhandenen 
Indices  von  Löwen  und  Paris  ist  er  eine  stümperhafte  Arbeit; 
selbst  der  des  Rathes  von  Lucca  ist  besser  gemacht.  Dass  die 
Titel  mancher  lateinischen  Bücher  italienisch,  die  einiger  italie- 
nischen lateinisch  gegeben  werden,  ist  der  geringste  Fehler. 
Dass  die  Namen  zum  Theil  bis  zur  Unkenntlichkeit  entstellt 
sind,  mag  mehr  dem  Drucker  als  den  Gelehrten  der  Nunciatur 
zur  Last  fallen:  Nicolaus  Glemangis  heisst  Nicolö  Elemangio 
archidiacono  Baiocense  (bei  Schelhorn  Baistense),  Seb.  Münster 
Seb.  Mustere,  Petrus  Artopoeus  (zuerst  Pietro  Artopeo,  dann) 
Pietro  Artophago.  Aber  der  gänzliche  Mangel  an  Ordnung  und 
schlimmere  Fehler  fallen  den  Compilatoren  zur  Last:  Epitome 
d'Achille  ist  das  Buch  des  Gassarus  (S.  111);  an  dritter  Stelle 
steht:  di  Martine  Bourrhaio  (sämmtliche  Werke),  später  kommt 
di  Martine  Morhao  in  EccI.  Sal.  und  Martine  Cellario  de  ope- 
ribus  Dei,  —  es  ist  Martin  Borrhaus  (Cellarius)  gemeint;  bald 
nach  di  Christophore  Hosmanie  in  ep.  Pauli  ad  Titum  folgt  di 
Christ.  Offmanno  de  peenitentia  e  le  epere  sue  tutte  di  teologia; 
hinter  di  Giovanni  Lorichie  steht  di  Hadamario,  später  di  Ghe- 
rardo  Lorichie  Institutio  fidei  christianae;  zuerst  werden  di  Giu- 
sto  Giona  alle  Schriften  verboten,  dann  di  Giona  contra  Fa- 
brum Constantiensem  et  contra  coelibatum,  endlich  Tutte  le 
opere  di  Jodoco  in  theologia,  u.  s.  w. 


208  Index  des  G.  C&sa. 

Die  Schriftsteller,  welche  Casa  ohne  weitem  Zasatz  nennte 
von  denen  er  also  alle  Werke  verbietet,  stehen  grossentheils  in 
allen  oder  mehreren  früheren  Indices,  einzelne  nur  in  je  einem,  dem 
Luccaer  oder  dem  Pariser  von  1544  oder  47.  Auch  für  die 
Nummern,  in  welchen  einzelne  Bücher  mit  Nennung  der  Ver- 
fasser oder  anonyme  Schriften  verboten  werden,  ist  der  Pariser 
Index  benutzt  worden,  ferner  das  Edict  Karls  V.  von  1540  und 
vielleicht  auch  der  Löwener  Index  von  1546.  Es  stehen  aber 
bei  Gasa  auch  ziemlich  viele  Schriften,  die  in  keinem  frühern 
Index  vorkommen:  die  italienischen  hat  er  ohne  Zweifel  ans 
eigener  Anschauung  oder  Inquisitionsprocessen  und  Confisea- 
tionen  gekannt;  von  den  meisten  ausländischen  wird  dasselbe 
anzunehmen  sein;  wenigstens  weiss  ich  keine  Quelle  anzugeben, 
aus  der  er  die  Büchertitel  entnommen  haben  könnte.  Aus  Ges- 
ners  Bibliotheca,  welche  für  die  folgenden  Indices  eine  Haupt- 
quelle wurde,  könnten  nur  einige  Nummern  stammen. 

Casa's  Index  ist  wichtig,  weil  der  Inhalt  desselben  zum 
grössten  Theile  in  die  folgenden  italienischen  Indices,  durch 
Paul  IV.  auch  in  den  Römischen  Index  aufgenommen  worden  ist. 

Aus  dem  Pariser  Index  stammen  ohne  Zweifel  Vittore  de  Bor- 
della, Guilelmo  Farello,  Clemente  Marotto,  Claudio  Guillando  (Guil- 
land),  sicher  Giov.  Mater  in  Apoc.  (im  Par.  47  steht  irrthümlich, 
8.  H.  147,  Jo.  Mayer,  ecciesiastae  Bernensis  in  Apoc.  commentarius ; 
der  Verfasser  heisst  Sebastianus  Meyer  und  steht  auch  unter  diesem 
Namen  bei  Casa),  —  aus  dem  Luccaer  vielleicht  Pietro  Artopeo, 
Huldrico  Hutteno ;  auffallender  Weise  fehlen  Carlstadt  und  Leo  Judä, 
die  in  dem  Luccaer  Index  stehen.  —  Dass  das  Edict  von  1540 
benutzt  wurde,  zeigt  ausser  Giov.  Puperio,  Gorziano  namentlich  das 
wunderliche  Verbot ;  Novum  Testamentum  excussum  (sie)  per  Adria- 
num  de  Vegia  et  Cristophorum  de  remunda  aut  Modi  dictorum  s. 
scripturae.  Das  erste  sind  niederdeutsche  Neue  Testamente  (S.  108); 
vor  aut  ist  Phrases  ausgefallen,  denn  unmittelbar  hinter  den  N. 
Testamenten  stehen  bei  Karl  V.  die  Phrases  scripturae  divinae  von 
ß.  Westhemer.  Aus  dem  Edicte  stammen  auch  die  n&chsten  Num* 
mem :  Paralipomenon  rerum  memorabilium  und  Orationes  domin. 
Gryphii  und  änderest  —  Aus  dem  Lov.  46  stammen  wahrscheinlich 
Onus  Ecclesiae,  Martine  Morhao  (Borhaus)  in  Ecclesiasten  Salomonis. 
—  lieber  die  mögliche  Berücksichtigung  spanischer  Bticherverbote 
s.  o.  S.  133. 

Von  den  italienischen  Autoren  und  Schriften,  die  bei  Casa 
stehen,  wird  unten  die  Rede  sein.  Von  den  ausländischen  könnten 
aus  Gesner  u.  a.  folgende  entnommen  sein:  Alberio  Erasmo,  de 
Spongia  Judicium,  —  bei  G.  Part.  f.  126:  De  spongia  Erasmi  jndi- 


Index  des  G.  Cäsa.  209 

cium  Erasmi  Alberi.  Danach  haben  Med.  Ven.  und  die  Rom.  Ind. 
seit  P.  (in  der  1.  Gl.)  Erasmns  Alberns,  —  Ven.  unter  S  auch 
Spongia  judicum,  was  doch  P.  nicht  aufgenommen  hat*).  —  Ales- 
sandro  Alesio  de  auctoritate  verbi  Doraini  contra  ep.  Lund.  —  bei 
G.  Alex.  Alesii  Scoti  de  auct.  verbi  Dei  liber  c.  episcopum  Lun- 
densem,  1542.  —  Christoph.  Hosmanio  in  ep.  Pauli  ad  Titum  und 
Christ.  Oifmanno  de  poenitentia  &  le  opere  sue  tutte  di  theologia, 
—  bei  G.  Chrph.  Hoffman  concionatoris  Jenensis  in  ep.  P.  ad  Ti- 
tum .  .  .  1541.  De  poen.  commentariorum  11.  3  .  .  .  1540.  — 
Giona  c.  Fabrum  Constant.  et  contra  coelibatum,  —  bei  G.  Adv. 
Jo.  Fabrum  [Constantien.  Vicarium]  scortationis  patronum  pro  con- 
jugio  sacerdotum  Justi  Jonae  defensio.  [Tig.  1523.  33  Bl.  4].  — 
Giov.  ßismanno  ad  Casparum,  —  bei  G.  Jo.  Briesmanni  ad  Cas- 
paris  Schatzgeyri  minoritae  plicas  responsio  pro  Lutherano  libello 
de  votis  monasticis,  1523.  —  Rodolfo  Gualtero  Antichr.  und  Ro- 
dolfo  Gualthero  Homiliae  V.,  —  G.  sagt,  von  R.  Gualther  würden 
demnächst  deutsch  und  lateinisch  erscheinen  Homiliae  quinque  de 
novissimis  temporibus  et  Antichristo.  —  Theod.  Bibliandro  Re- 
latio  quod  a  solo  verbo  filioque  Dei  etc.  —  bei  G.  Relatio  iidelis 
ad  omnium  ordinum  reip.  christ.  principes  viros  populumque  christ., 
quod  a  solo  verbo  filioque  Dei  petenda  sit  exacta  cognitio  temporum 
praesentium  et  futurorum  et  rerum  Antichristi  .  .  .  1545. 

Wenn  Casa  wirklich  Gesners  Bibliothek  benutzt  hat,  ist  es 
freilich  auffallend,  dass  er  nicht  noch  mehr  Schriften  von  Myconius, 
Gualther,  Bibliander  u.  a.  daraus  entnommen  hat.  Aus  Gesner  oder 
einer  andern  mir  bekannten  Quelle  hat  er  u.  a.  folgende  Schriften 
von  bekannten  Verfassern  nicht  entnommen:  Andrea  Osiandro 
Conjecturae  de  ultimis  temporibus  [ac  fine  mundi  ex  sacris  literis, 
1544];  Casparre  Crucigero,  Psalm,  enarr.  et  opera  theologica  omnia ; 
—  Cruciger  steht  in  keinem  frühem  Index;  G.  nennt  von  ihm 
nur  Comm.  in  ep.  ad  Titum  priorem  1540.  —  Fabr.  Capitone  in 
Abacuc  proph.  —  Capito  steht  bei  G.  (und  im  Lov.  1550)  unter 
Wolfgangus  F.  C. ;  ausser  den  Enarr.  in  Habakuk  prophetam,  15.'J9, 
verzeichnet  G.  unter  seinen  Schriften  auch  Responsio  de  missa,  ma- 
trimonio  et  jure  magistratus  in  religionem  (Strassb.  1537;  auch  im 
Lov.  1550  unter  seinem  Namen)  und  Hexemeron  Dei  opus  expli- 
catum,  Strassb.  1539.  Beide  tragen  Capito's  Namen  auf  dem  Titel- 
blatt*), stehen  aber  bei  Casa  als  anonyme  Schriften,  die  letzte  als 
Exameron  Dei  opus,  diese  auch  im  Rom.  Ind.  bis  heute  (Ben.  hat 
nur  Hexameron  corrigirt).  —  Giov.  Diacono  in  Abd.  proph.  ist  Jo. 
Draconitis  Comm.  in  Obadiam  et  Ps.  137,  1538,  und  Giov.  Polio 
Vespalio  Poeta  opusc.  serm.   et  epigr.  ist   Jo.  Pollius  Westphalus, 


1)  Erasmus'  Spongia  steht  in  den  Opp.  10,  1631,  das  ludicium  E. 
Alberi  de  Spongia  Er.  Rot.  adeoque  quatenus  illi  conveniat  cum  M.  Lutheri 
doctrina  1523,  bei  Boecking,  Hütten  II,  373—78.  Vgl.  Nebe,  Denkschr.  des 
Sem.  zu  Herborn,  1867,  33.  Archiv  f.  Lit.-Gesch.  1883,  28. 

2)  Baum,  Bucer  und  Capito  S.  584. 

Reusch,  Index.  14 


210  Index  des  G.  Casa. 


\ 


von  dem  G.  Poemata  erwähnt.  —  Giov.  Salvino  wird  wohl  iden- 
tisch sein  mit  Giov.  Calvino.  Marcautonio  Calvino  könnte  Marcan- 
touio  Corvino  im  Luccaer  Index  nein.  P.  nahm  nur  diesen  auf, 
Tr.  aber  setzte  auffallender  Weise  auch  Marcus  Ant.  Calvinus 
in  die  1.  Cl.  Sie  haben  dort  beide  gestanden,  bis  Ben.  Ant.  Cor- 
vinus  und  Ant.  Calvinus  corrigirte.  Letzterer  war  der  Bruder  Joh. 
Calvins,  hat  aber  nichts  geschrieben.  —  In  keinem  andern  Index 
als  bei  Casa  steht  Herme  Letmario  de  instauranda  religione,  —  es 
ist  Hermae  Lethmatii  de  instaur.  rel.  11.  9.  Bas.  1544  fol.  Der 
Verfasser  war  Doctor  der  Sorbonne  und  Decan  und  Generalvicar  in 
Utrecht,  f  1555*).  Sein  Buch  für  ein  häretisches  zu  halten,  ist 
Casa  wohl  durch  den  Druckort  verleitet  worden. 

Ausser  dem  Hexemeron  und  der  Kesponsio  Capito's  stehen  bei 
Casa  noch  einige  andere  Schriften  ohne  Angabe  der  Verfasser,  ob- 
schon  sie  nicht  anonym  erschienen  sind.  Folgende  davon  sind  als 
anonyme  Schriften  auch  in  Med.  Ven.  und  durch  P.  in  den  Rom. 
Index  gekommen:  Evangelicae  conciones  sind  die  £.  c.  domini- 
carum  totius  anni  .  .  .  subnexis  epistolarnm  argumentis,  cum 
Jo.  Hippini  de  sacris  concionibus  formandis  compendiaria  for- 
mula  praefixa,  von  Petrus  Artopoeus;  sie  stehen  im  Par.  (erst  seit 
Ben.  im  Rom.  Ind.)  unter  seinem  Namen;  Jo.  Hippinns  (so  Par.  und 
G.,  im  Luccaer  Ind.  Jo.  Hepinusl  ist  Jo.  Aepinus.  So  ist  denn 
auch  durch  P.  (neben  Jo.  Aepinus)  ein  Hippinus  in  die  1.  Cl.  ge- 
kommen, den  erst  Ben.  hinausgeworfen  hat.  Der  arme  Aepinus  steht 
aber  noch  unt«r  einem  dritten  Namen  im  Index.  Aus  Jo.  Aepini 
in  evangelium  ascensionis  Domini  enarrationes  (154G,  52  Bl.  4)  hat 
nämlich  Casa  ,,Giov.  Spino  in  Evang.  ascensionis '^  gemacht.  So 
kam  Jo.  Spinus  durch  P.  in  die  1.  Cl.  Ben.  hat  dafUr  Jo.  de 
Spina  sive  Spinaeus  gesetzt,  offenbar  willkürlich;  denn  diesen,  den 
.frühem  Augustiner  J.  de  l'Espine,  der  auf  dem  Gespräch  zu  Poissy 
1561  ein  Wortführer  der  Protestanten  war,  hat  Casa  nicht  gekannt 
und  P.,  der  den  Namen  aus  Casa  aufnahm,  nicht  gemeint. 

De  coena  Dominica  quae  contra  veritatem  (ad  objecta)  Mur- 
narus  subigit  ist  De  caena  dominica  ad  objecta  quae  contra  verita- 
tem  evangelicam  Mumerus  partim  ipse  finxit,  partim  ex  Rofiensi  ac 
aliis  pietatis  hostibus  sublegit.  Responsio  Martini  Buceri.  S.  1.  et 
a.  (Strassb.  1524);  eine  andere  Ausgabe:  De  coena  dorn,  contra  Mur- 
nerum,  Strassb.  1534').  Aus  Casa  nahm  dieses  P.  auf,  und  zwar 
in  der  unterdrückten  Ausgabe  von  1557  als  Liber  de  coena  u.  s.  w., 
wörtlich  wie  bei  Casa^),  in  der  publicirten  Ausgabe  von  1559  als 
Liber  de  coena  dominica.  So  steht  die  Schrift  noch  jetzt  im  Index 
(seit  Ben.  de  Coena  Dom.).  Nur  aus  Casa  und  dem  Index  von 
1557  ist  also  zu  ersehen,  welche  der  vielen  Schriften  de  coena 
dom.  aus  der  Reformationszeit  gemeint  ist. 


1)  Foppens  I,  476. 

2)  Baum,  Capito  und  Bucer,  S.  264.  590.  596. 

3)  Zacc   p.  325. 


Index  des  G.  Casa.  211 

Angustini  et  Hieronymi  Theologia  falso  ab  bis  doctoribus  et 
concise  atque  baeretice  excerpta  per  quendam  doctorem  germanicum, 
im  Rom.  Ind.  bis  jetzt  Aug.  et  Hier.  Theol. ,  ist  wabrscbeinlicb 
das  im  Lov.  50  unter  dem  Namen  seines  Verfassers  stebende  Buch 
von  Ant.  Corvinus:  Augustini  et  Cbrysostomi  Tbeol.  ex  libris  eo- 
rnndem  deprompta  inque  communes  locos  digesta  circiter  67, 
Scbwäbisch-Hall  1539. 

De  Providentia  Dei  sine  autore  und  D  e  falsa  religione, 
die  bei  Casa  unmittelbar  hinter  einander  stehen,  sind  wahrscheinlich 
Zwingli's  Schriften  De  vera  et  falsa  religione,  1525,  und  Sermonis 
de  Providentia  Dei  anamnema,  1530,  von  denen  berichtet  wird,  dass 
P.  M.  Vermigli  sie  gelesen  *).  Letzteres  wird  auch  gemeint  sein 
mit  den  seit  P.  im  Rom.  Ind.  stehenden  Sermones  [sie]  de  Provi- 
dentia Dei.  —  Dialogus  mutuis  interrogationibus  et  responsionibus 
reddens  rationem  veterum  synodorum,  im  Ven.  Dial.  multis  interr. 
u  8.  w.,  nicht  im  Rom.  Ind.,  ist  ein  Buch  von  Erasmus  Sarcerius  *). 

Von  den  Schriften,  welche  aus  Casa  in  die  3.  Cl.  des  Römi- 
schen Index  gekommen,  sind  (ausser  den  später  zu  besprechenden 
italienischen)  noch  zu  erwähnen: 

Centum  gravamina  sedis  apostolicae  non  ferenda  Germanis,  die 
Beschwerden,  welche  auf  dem  Reichstag  zu  Nürnberg  1522  zu- 
sammengestellt wurden.  Vergerio  bemerkt  dazu,  dieselben  seien 
nicht  allein,  sondern  mit  der  Instruction  Hadrians  VI.  für  seinen 
Nunoius  Chieregati  zusammen  gedruckt  **),  und  meint,  Casa  habe  diese 
mit  verdammen  wollen*).  Sie  wurde  im  Med.  und  Ven.  ausdrück- 
lich verboten :  Pontificii  Oratoris  Legatio  in  Conventu  Norembergensi, 
und  steht  so  seit  P.  auch  im  Rom.  Ind.  bis  heute.    —   Die  gleich- 


1)  Jo.  Simler,  Vita  P.  M.  Vermilii  (Gerdas,  Scr.  in.  ant.  III,  14).  Schmidt, 
P.  M.  Vermigli,  1858,  S.  20. 

2)  Dial.  .  .  .  synodorum  ...  et  nuper  habitae  synodi  et  visitationis 
pro  pastoribus  comitatus  Nassoviae.  S.  1.  1539.  Gerdes,  Scr  in.  ant.  II,  608. 

3)  In  hoc  libello  Pontificii  oratoris  continetur  legatio  in  conventu 
Norembergensi.  Cum  responsione  Caesaris.  Insunt  et  gravamina  germani- 
cae  nationis  iniquissima  C.  Accedit  enumeratio  annatarum  taxationum 
eoclesiarum  et  monasterioram  per  Universum  orbem  ....  S.  1.  et  a.  (Köln 
bei  Quentel;  vgl.  Ann.  des  bist.  Yer.  f.  den  Niederrh.  23,  217)  und  Nürnb. 
1523;  eine  andere  Ausg.:  Adriani  VI.  legatio  .  .  .  cum  praef.  M.  Lutberi, 
Witt.  1588.  Baumg.  I,  557.  Zwei  deutsche  Uebersetzungen,  Nürnb.  und 
Basel  1522  bei  Weller  2009. 16,  eine  italienische:  Quivi  e  desoripto  quello  ha 
exequire  le  oratore  etc.  S.  1.  et  a.  bei  Rosentbal  28,  2546.  Auch  die  Gra- 
vamina und  die  Annatae  wurden  1523  deutsch  gedruckt;  s.  Weller  2848. 
49.  51.  -  Die  Centum  grav.  sind  aus  der  1.  Ausg.  abgedruckt  in  dem 
Fasciculus  von  0.  Gratius. 

4)  II.  Catal.  fol.  g   1. 


äi\2  Index  des  6.  Casa. 

falls  mit  der  Legatio  zusammen  gedrnckten  Annatae  taxationes 
ecclesiarum  et  monasteriorum  per  Universum  orbem,  ein  Verzeich- 
niss  der  von  den  Bischöfen  und  Aebten  an  den  Papst  zu  entrich- 
tenden Abgaben  '),  wurden  zuerst  im  Liss.  81,  dann  von  Q.  ver- 
boten und  kamen  dann  auf  diesem  Umwege  1590  durch  S.  auch  in 
den  Rom.  Ind.  Ol.  fugte  den  Zusatz  bei:  ab  haereticis  depravatae. 
—  Man  kann  freilich  sagen:  nicht  die  Instruction  Hadriaus  VI.  stehe 
auf  dem  Index,  —  sie  sei  ja  auch  bei  Raynaldus  abgedruckt,  — 
sondern  die  in  Deutschland  erschienenen  und  mit  den  genannten  und 
anderen  Zuthaten  versehenen  Ausgaben  derselben*);  aber  die  Fas- 
sung des  Verbotes  in  allen  Index -Ausgaben  begünstigt  diese  An- 
sicht nicht,  und  der  Ton,  in  welchem  Pallavicini  *)  von  der  Instruc- 
tion spricht,  zeigt  wenigstens,  dass  man  es  in  Kom  später  lieber 
gesehen  hätte,  dass  sie  nicht  bekannt  geworden,  noch  lieber,  dass 
sie  nicht  erlassen  worden   wäre. 

Historia  vera  de  morte  s.  viri  Jo.  Diazii  Hispani,  quem  ejus 
frater  germanus  interfecit.  Juan  Piaz  aus  Cuenca  studirte  15  Jahre 
zu  Paris,  schloss  sich  1545  zu  Genf  an  Calvin  an,  ging  mit  Bucer 
und  Claude  Senarcle  zu  dem  Religionsgespräch  in  Regensburg  im 
Jan.  1546,  und  wurde  27.  März  1546  zu  Neuburg  an  der  Donau 
auf  Anstiften  seines  Bruders  Alfonso,  der  Advocat  bei  der  Römi- 
schen Rota  war,  ermordet.  Der  Mörder,  ein  spanischer  Kleriker,  und 
Alfonso  wurden  verhaftet,  auf  das  Verlangen  des  Papstes  aber  von 
Ferdinand  I.  an  den  Bischof  von  Trient  ausgeliefert.  Alfons  blieb 
straflos  (er  erhängte  sich  1551  zu  Trient).  Als  Verfasser  der  1546 
mit  einer  Vorrede  von  M.  Bucer  herausgegebenen  Historia  wird  auf 
dem  Titelblatte  Cl.  Senarclaeus  bezeichnet*).  P.  setzte  den  Titel 
der  Historia,  wie  er  bei  Casa  und  im  Ven.  steht,  in  die  3.  Cl., 
Claudii  Senarclaei  bist,  de  morte  Jo.  Diazii  (was  er  bei  GA.  fand) 
in  die  2.  und  Jo.  Diazius  in  die  1.  (M.*)  Tr.  fügte  zu  Jo.  Diazius 
bei:  ille  cujus  mortis  historiam  scripsit  Cernarcleni  (sie),  setzte  auch 
Cl.  Senarclaeus    in    die   1.  Cl.,  Hess  aber  Historia  etc.,  das  einzige. 


1)  K.-L.  I,  76.  R.-E.  I,  78.  Döllingor,  Boitr.  H,  VII. 

2)  Card.  Qairini  Epistolae  p.  404.  Zacc.  p.  323. 

3)  Bist.  C.  Tr.  2,  7,  9. 

4)  Historia  vera  de  morte  sancti  viri  Jo.  Diazii,  quem  ejus  frater 
germanus  Alph.  Diazius  exemplum  secutus  primi  parricidae  Catn  velut 
alterum  Abelem  nefarie  interfecit,  per  Claudium  Senarclaeum.  Cum  praef 
M.  Bnoeri,  in  qua  de  praesenti  statu  Germaniae  multa  continentur  lecta 
imprimis  digna.  S.  1.  1546.  (Die  Vorrede  ist  an  den  Pfalzgrafen  Otthein- 
rich gerichtet).  Abgedr.  bei  Gerdes,  Sorinium  antiq.  VIII,  889,  Vgl.  K 
Boehmer,  Bibl.  Wiffen.,  I,  179.  199.  J.  Bonnet,  Recits  du  16.  siöcle  p.  177. 

6)  Er  hat  nichts  geschrieben  als  Christianae  religionis  summa.  Ad 
111.  Princ.  Ottonem  Heinricum  Palaiinum  Rheni .  .  .  per  cl.  v.  Jo.  Diazinm 
conscripta,  Neuburg  1546  u.  s.,  abgedr.  bei  Gerdes  1.  c.  VIII,  466. 


Index  des  G.  Casa.  213 

was  er  geschrieben,  in  der  3.  GL  stehen  (es  steht  seit  Ben.  unter 
Senarclaeus). 

Pasquillus  germanicus  ist  ohne  Zweifei  der  ans  Bibeistellen 
zusammengesetzte  P.  germ.,  in  quo  causa  praesentis  belli  attingi- 
tur*),  und  Epitome  belli  Papistarum  contra  Germaniam  atque  patriam 
ipsam  Caesare  Carolo  duce  1546  ist  das  Original  von  „Ain  kurtzer 
bericht  dess  Pfaffen- Kriegs.  Den  Kaiser  Carl  V.  wider  Teutsche 
Nation  vnd  das  Vaterland  gefühii;  hat:  im  1546.  jare.  Aussem  Latin 
verteutscht.  *     8.  1.  et  a.  8  Bl.  4. 

In  seiner  polemischen  Abhandlung  äussert  Yergerio,  es  sei 
nicht  in  der  Ordnung,  dass  Casa  einen  Index  herausgegeben, 
während  das  Trienter  Concil  versammelt  (wenigstens  nur  vertagt) 
war.  Femer  hebt  er  hervor,  dass  man,  wenn  man  Männer  wie  Mar- 
silius  von  Padua  und  Nicolaus  von  Clemangis  auf  den  Index  setzen 
wolle,  noch  viele  in  den  früheren  Jahrhunderten  finden  könne.  Wir 
werden  sehen,  dass  —  ob  in  Folge  dieser  Anregung  Vergerio's,  ist 
nicht  nachzuweisen,  —  in  den  folgenden  Indices  die  Zahl  der  mittel- 
alterlichen Häretiker  sehr  gross  geworden  ist.  Zum  Schlüsse 
äussert  Verg.  seinen  Unwillen  darüber,  dass  man  nicht  Schriften 
voll  thörichter  und  abergläubischer  Dinge,  wie  Miracoli  della  Ma- 
donna, II  Rosario,  Fioretti  di  San  Francesco,  und  namentlich  darüber, 
dass  man  nicht  obscöne  Schriften  verboten  habe.  Unter  diesen 
konnte  er  Gedichte  von  Casa  selbst  namhaft  machen,  namentlich 
ein  Capitolo  del  fomo*).  Dieses  allerdings  sehr  nahe  liegende  Ar- 
gument, dass  der  Verfasser  einer  solchen  Poesie  nicht  der  richtige 
Mann  dazu  sei,  über  andere  Schriftsteller  zu  Gericht  zu  sitzen, 
urgirt  Verg.  aucJi  in  mehreren  anderen  seiner  zahllosen  Streitschriften, 
und  es  ist  nicht  unwahrscheinlich,   dass   er  dazu  beigetragen,   Casa 


1)  Abgedr.  bei  Strobel,  Beiir.  1, 1, 202;  vgl.  Bist.  Taschenb.  1838,*  378. 

2)  Ueber  diese  Jugendsünde  Casa 's,  —  es  sind  166  Verse,  —  ist  sehr 
viel  geschrieben  *,  vgl.  Clement  II,  204.  Die  ausführlichste  Apologie  Casa's 
hat  Menage  im  Anti-Baillet  6119  (s.  Baillet,  Jugements  VII,  150—170)  ge- 
liefert; hier  ist  auch  p.  251 — 259  Casa's  Diss.  adv.  F.  Vergerium  abge- 
druckt, in  welcher  aber  das  Capitolo  del  forno  nur  nebenbei  erwähnt,  da- 
gegen eine  Reihe  von  starken  Anschuldigungen  gegen  Vergerio's  Charakter 
und  Leben  erhoben  wird;  vgl.  Schelhorn,  Diss.  pro  P.  P.  Vergerio  adv. 
Jo.  Casam,  Ulm  1754.  —  Das  beste,  was  Menage  zur  Entschuldigung  Casa's 
zu  sagen  weiss,  ist:  das  Capitolo  sei  ein  Jugendgedicht  und  verherrliche 
nicht  ex  professo  die  Sodomie,  es  sei  auch  nur  eine  Bagatelle  in  Vergleich 
mit  den  vers  licentieux  des  Card.  Bembo.  Ginguene,  Hist.  lit.  de  Fit. 
IX,  199  sagt:  Del  forno.  Ce  titre,  fort  indifferent,  ne  doit  point  scanda- 
liser  les  personnes  qui  n'ont  point  lu  le  chapitre  meme,  et  Celles  qui  Tont 
pu  lire,  n'ont  plus  de  scandale  ä  craindre.  Mais  le  fait  est,  que  c'est  14 
tout  ce  qu'on  peut  citer  de  cette  debauche  d'esprit  du  Casa. 


214  Indices  von  Mailand  und  Venedig  1554. 

die  Carriere  zu  verderben.  Cardinal  wurde,  wie  gesagt,  Casa  unter 
Paul  III.  nicht;  bei  dessen  Nachfolger  Julius  III.  stand  er  als  An- 
hänger der  Farnese  nicht  in  Gunst,  er  lebte  unter  dessen  Regierung 
als  Privatmann  in  Venedig.  Paul  IV.  ernannte  ihn  1555  zum  Staats- 
secretär;  er  starb  aber  schon  14.  Nov.  1556*).  Die  im  J.  1558 
zu  Venedig  erschienenen  Rime  e  prose  di  Gio.  della  Casa  setzte 
Paul  IV.  auf  den  Index,  Pius  IV.  strich  sie,  Sixtus  V.  setzte  sie 
wieder  ein  und  Clemens  VIII.  strich  sie  wieder.  Von  Sand.  p.  802 
wird  sogar  verordnet,  in  dem  Index  zu  Th.  Zwingers  Theatrum  vitae 
humanae  Jo.  de  la  Casa  poeta  obsooenus  zu  streichen. 

Aus  den  Rime  e  prose  wurde  besonders  abgedruckt:  11  Gala- 
teo  di  G.  della  Casa  con  Torazione  a  Carlo  V.  Imperatore,  Florenz 
1560.  II  Galateo,  in  Italien  ein  sehr  beliebtes  und  verbreitetes 
Buch,  ist  ein  Gespräch  zwischen  einem  Greise  und  einem  Jünglinge 
fiber  gute  Lebensart.  Es  wurde  in  viele  Sprachen  übersetzt,  von 
Nathan  Chytraeus  1572  ins  Lateinische^).  Nachdem  die  Rime  e 
prose  vom  Index  entfernt  waren,  erschienen  Ausgaben  zu  Florens 
1564  n.  s.,  Venedig  1579  u.  s.  Petrus  Victorius  edirte  Joannis  Casa 
latina  monimenta,  quae  partim  versibus  partim  soluta  oratione 
scripta  sunt,  Flor.  1564,  206  S.  4.  In  dieser  Sammlung  stehen  auch 
die  Vitae  von  Bembo  und  Contarini  ^),  Gesammtausgaben  der  lateini- 
schen und  italienischen  Schriften  sind  zu  Florenz  1707  (3  Parti)  und 
Venedig  1728  (5  Bände)  erschienen.  Das  Capitolo  del  forno  fehlt 
in  diesen  Ausgaben,    steht  aber  in  vielen  Sammlungen  von  Rime^). 


23.    Die  Indices  von  Floreoz  1552,  Mailand  und 

Venedig   1554. 

Aus  Vergerio's  Schriften  wissen  wir,  dass  1552  von  den  Domi- 
nicanern, d.  h.  wohl  von  der  Inquisition  zu  Florenz   ein  Index 


1)  J.  A.  Symondsi  Renaissance  in  Italy.     It.  Lit.  II,  274. 

2)  Burckhardt,  Cultur  der  Ren.  II»  116  nennt  es  „eine  schön  und 
geistvoll  geschriebene  Unterweisung  in  der  guten  Lebensart,  in  Delicatesse 
und  Tact,  die  noch  heute  Leute  jedes  Standes  mit  grossem  Nutzen  lesen 
könnten".  Es  ^ibt  auch  eine  deutsche  Uebersetzung :  „Galateo  d.  i.  das 
Büchlein  von  erbaren,  höflichen  und  holdseligen  Sitten". 

8)  lieber  diese  s.  Brieger,  G.  Coutarini,  1870,  S.  22.  —  Die 
Monimenta  sind  von  dem  Inquisitor  als  in  nullo  discrepantia  a  sana 
et  cath.  doctrina  S.  Rom  Eccl.  approbirt.  Sie  wurden  nochmals  von  N. 
H.  Gundling  herausgegeben,  Halle,  1709.  In  dieser  Ausgabe  steht  auch 
die  Defensio  contra  Vergerii  calumnias. 

4)  Clement  VI,  326. 


Indices  von  Mailand  und  Venedig  1554.  215 

herausgegeben  worde.  Derselbe  sei  etwas  reichhaltiger  gewesen 
als  der  Gasa's,  aoch  seien  darin  —  Vergerio  meint,  in  Folge 
seiner  Kritik  des  letztern,  —  einige  Irrthümer  verbessert,  aber 
freilich  neue  sehr  arge  begangen  worden;  er  habe  auch  gegen 
diesen  Index  geschrieben.  Aber  weder  der  Index  noch  Ver- 
gerio's  Streitschrift  ist  erhalten. 

Den  im  J.  1554  in  Mailand  von  dem  Erzbischof  Giovanni 
Angelo  Arcimboldi  pnblicirten  Index')  kennen  wir  ans  einer 
Streitschrift  von  Vergerio,  worin  derselbe  abgedruckt  ist*). 

1)  In  den  polemischen  Noten  zu  dem  Von.  Index  von  1554  spricht 
Vergerio  von  zwei  zu  Mailand  erschienenen  Indices  (Annotationes  .  .  Au- 
thore  AthanasioA  2  v;  Catalogus  .  .  .  Regiom.  D  6v:  Hunc  (Casa's  Index) 
mox  insecutus  alius  est  Florentiae  a  Daemonicanis  (so  schreibt  Verg.)  edi- 
tus  illo  paulo  auctior  atque  copiosior.  Quem  rursum  excepcrunt  duo 
Mediolani  scripti,  alter  a  monstro  quodam  hominis,  Melchiöre  Crivello 
£pisc.  Tagastense,  dum  Hippolytus  Card.  Ferrariensis  archiepiscopatum 
illic  tencret,  "[Hippolyt  II.  von  Este  war  £rzbischof  von  Mailand  1520—50] 
suffraganeo,  ut  vocant  (in  der  4.  Ausg.  suffuraneo),  alter  sub  Arcimboldo 
etiam  Mediolanensi  Archiep.,  ambo  prioribus  non  parum  etiam  ampliores). 
Aber  sonst  spricht  er  immer  nur  von  Einem  Mailänder  Index.  So  Postr. 
Cat.  f.  5v.:  Anno  1552  alterum  Florentiae  promulgarunt,  in  quo  emen- 
daverunt  quidem  (quod  fuissent  a  me  mouiti)  nonnullos  errores,  sed  novos 
et  quidem  valde  pudendos  admiserunt.  Cum  vero  contra  hunc  quoque 
stylum  acuere  zelus  gloriae  Dei  roe  impulisset,  ecce  tertium  concinnarunt 
a.  1554  Mediolani,  emendatis  quidem  aliquot  ex  erroribus,  quos  ego  indica- 
veram,  sed  additis  interim  nonnullis  nihilo  [multo?]  deformioribus»  quam 
fuerant  priores.  Quid  multa?  Quartum  quoque  Veuetiis  a.  1554  ediderunt. 
Ebenso  Agli  Inquisitori  che  sono  per  Pltalia  f.  4  v,  wo  er  nach  der  Er- 
wähnung des  Casa'schen  Index  sagt:  Allora  correste  a  fare  un*  altro  che 
fu  pur  in  Yenetia  nelP  a.  LIIII  stampato  .  .  .  Or  io  scrissi  contra  questo 
sccondo  e  poi  contra  un  terzo  stampato  in  Firenze  .  .  .  Metteste  mano  al 
quarto  che  fu  stampato  in  Milano.  Hier  wird  der  zuletzt  erschienene 
Index  an  zweiter  Stelle  genannt,  weil  er  wie  der  erste  in  Venedig  er- 
schienen war. 

2)  Catalogo  del  Arcimboldo  Arciuescovo  di  Melano,  oue  egli  con- 
danna  &  diffama  per  heretici  la  magior  parte  de  figliuoli  de  Dio,  Sc  m^bri 
di  Christo,  i  quali  ne  loro  scritti  cercano  la  riformatione  della  chiesa 
Cristiana.  Con  una  risposta  fattagli  in  nome  d'una  parte  di  quei  ualenti 
uomini.  Nello  anno  MDLIIII.*  (Cambridge).  52  Bl.  kl.  8.  —  Vergerio 
nennt  sich  auf  dem  Titäl blatte  nicht,  beginnt  aber  seine  polemische  Ab- 
handlung über  den  Index  C4:    Vergerio   all'  Arcimboldo.    —    Ein  latei- 


216  Indicas  von  Mailand  und  Venedig  1554. 

An  der  Spitze  steht  ein  im  J.  1554  —  das  Datum  ist  nicht 

angegeben    —    von    „6io.    Angelo   Arcimboldi,    Erzbischof  von 

Mailand  und  kaiserlichem  Senator,  und  Bonaventura  Castiglione, 

Propst  von  S.  Ambrogio,   apostolischem  Generalcommissar  der 

Inquisition  im  ganzen  Mailänder  Gebiete,  mit  Zustimmung  des 

kaiserlichen  Senates  von  Mailand^'  erlassenes  langes  italienisches 

Edict,  welches  folgende  Bestimmungen  enthält: 

Fortan  soll  kein  Geistlicher  oder  Laie  an  irgend  einem  Orte, 
auch  nicht  in  seiner  eigenen  Kirche  oder  Wohnung  predigen  oder 
die  h.  Schrift  vorlesen  ohne  specielle  schriftliche  Erlaubniss  der  be- 
sagten Monsignori  bei  Strafe  der  Excomuiunicatio  latae  sententiae 
und  anderen  arbiträren,  auch  körperlichen  Strafen.  Unter  Auf- 
rechthaltung der  anderen  bezüglich  der  verbotenen  Bücher  erlassenen 
Befehle  und  Proclamationen  (cride)  wird  verordnet:  niemand  soll 
lateinische  oder  italienische  Bücher,  in  denen  von  der  h.  Schrift  ge- 
handelt wird,  iniportiren  (condurre),  verkaufen  oder  verschenken, 
ohne  vorher  den  besagten  Monsignori  oder  ihren  Deputirten  ein 
Verzeichniss  (la  notta  s.  descriptione)  derselben  vorgelegt  zu  haben, 
bei  Strafe  der  Excommunicatio  1.  s.  und  von  100  Scudi  für  jeden 
Fall,  wovon  je  ein  Drittel  der  Inquisition,  der  kaiserlichen  Kammer 
und  dem  Ankläger  zufällt;  letzterm  wird  Verschweigung  seines 
Namens  zugesichert.  Diesen  Strafen  verfallen  auch  diejenigen, 
welche  solche  Bücher  unter  anderen  Waaren  verborgen  wissentlich 
importiren  oder  sie  kaufen.  Alle  Buchdrucker,  Buchbinder,  Buch- 
händler und  Importeure  haben  binnen  zwei  Monaten  bei  der  ge- 
nannten Strafe  ein  unterschriebenes  Verzeichniss  ihrer  Bücher  ein- 
zureichen und  dürfen  keine  andere  Bücher  als  die  in  dem  Ver- 
zeichniss stehenden  feil  haben,  bei  Strafe  der  Excommunication  und 
von  10  Scudi  für  jedes  Buch.  Die  Buchhändler,  welche  binnen 
zehn  Tagen  neue  ketzerische  oder  verbotene  Bücher  abliefern,  werden 


nischer  Auszug  aus  dem  vor  dem  Index  stehenden  Kdicte  steht  bei  de 
PorU,  Eist.  Ref.  cccl.  Raet.,  1772,  T.  I,  1.  2,  p.  646.  —  Arcimboldi,  ein 
geborener  Mailänder,  aus  einer  Familie,  aus  welcher  schon  mehrere 
Erzbischöfc  von  Mailand  hervorgegangen  waren,  wurde  als  Wittwer  Geist- 
licher und  bald  zum  apostolischen  Protonotar  und  Referendar  und  Propst 
von  Arcisate  ernannt.  1514 — 18  war  erNuncius  und  Ablasscommissar  für 
einen  grossen  Theil  von  Deutschland,  unter  anderm  die  Diöcesen  Köln 
und  Trier,  und  für  Dänemark  und  Schweden,  und  verwickelte  sich  als 
solcher  in  allerlei  unangenehme  Händel.  1522  ging  er  als  Gesandter  des 
Herzogs  von  Mailand  zu  Hadrian  VI.  nach  Spanien.  1525  wurde  er  Bischof 
von  Novara,  1550  Erzbischof  von  Mailand.  Erstarb  6.  April  1555.  —  Vgl. 
Mazzuchelli  I,  964.  R.-E.  I,  616.  K.-L.  I,  1268.  Ein  Ablassbrief  von  ihm 
d.  d.  Havniae  1516  in  U.  N.  1739,  257. 


Indices  von  Mailand  und  Venedig  1554.  217 

dafür  entschädigt.  Wer  ketzerische  oder  verbotene  Bücher,  nament- 
lich die  unten  verzeichneten,  besitzt  und  sie  in  einem  Monat  ab- 
liefert, wird  von  Censuren  und  Strafen  freigesprochen  werden ;  nach 
diesem  Termin  wird  niemand  mehr  zugelassen,  sondern  nach  dem 
Rechte  verfahren  werden.  Der  Ankläger  wird  geheim  gehalten  und 
erhält  ein  Drittel  der  Geldstrafe.  Wer  einen  Ketzer  oder  der 
Ketzerei  Verdächtigen  in  der  Stadt  und  Diöcese  Mailand  kennt,  hat 
ihn  binnen  dreissig  Tagen  anzuzeigen,  bei  Strafe  der  Excommuni- 
catio  1.  s.  und  von  50  Goldscudi.  Diese  Strafe  trifft  auch  jeden, 
welcher  den  Lutheranern  oder  anderen  Ketzern  Beistand  leistet.  Wer 
in  einem  Monate  kommt,  wird  eine  geheime  Busse  erhalten  und 
gratis  absolvirt  werden.  Ein  Lutheraner  oder  anderer  Ketzer,  der 
aus  eigenem  Antriebe  kommt  und  die  Busse  annimmt  und  ungefragt 
einen  Mitschuldigen  denuncirt,  wird  geheim  gehalten  und  erliält  ein 
Viertel  der  Geldstrafe.  Die  Geistlichen  sollen  an  jedem  Sonntage 
der  Fastenzeit  an  die  Pflicht  der  jährlichen  Beichte  und  Communion 
erinnern.  Dieser  Erlass  soll  an  drei  Kirchen  in  Mailand  und  an 
der  Uauptkirche  in  anderen  Orten  angeheftet  werden. 

Der  Index  umfasst,  in  Ein  Alphabet  geordnet,  beinahe  500 
Nummern,  theils  Namen,  theils  BUchertitel,  ist  also  viel  reich- 
baitiger  als  der  von  Casa;  er  enthält  namentlich  viel  mehr  blosse 
Namen  (der  1.  Classe  des  Römischen  Index  entsprechend). 

In  demselben  Jahre  wie  der  Mailänder  Index,  aber  etwas 
später  erschien  ein  Index  in  Venedig,  herausgegeben,  wie  es 
auf  dem  Titelblatte  heisst,  von  der  Venetianischen  Inquisition, 
—  wie  Vergerio  angibt,  sub  legatione  Philippi  Archinti  Salutia- 
mm  Episcopi,  also  wohl  auf  Veranlassung  oder  mit  Genehmi- 
gung des  päpstlichen  Nuncius  Fiiippo  Archinto,  Bischofs  von 
Saiuzzo^).  Von  der  Originalausgabe  ist  kein  Exemplar  bekannt; 
wir  haben  aber  zwei  von  Vergerio  im  J.  1556  besorgte  Abdrücke 
desselben. 

Diesem  Index  ist,  wenigstens  in  Vergerio's  Abdrücken, 
keinerlei  Decret  beigefügt.  Er  beginnt  mit  der  Ueberschrift: 
Nomina  eorum  qui  male  de  fide  scripserunt,  quorum  scripta  a 
catholicis  legi  prohibentur.  Es  folgt  ein  um  etwa  70  Nummern 
vermehrter,  hie  und  da  berichtigter  lateinischer  Abdruck  des 
Mailänder  Index  und  dann  noch  ein  Anhang,  das  Decretum  Gela- 
sianum  und  einige  aus  Eymerics  Directorium  abgedruckte  mittel- 


1)  Er    wurde    1666    Arcimboldi's    Nachfolger    als    Erzbischof    von 
Mailand. 


218  Indioes  von  Mailand  und  Venedig  1654. 

alterliche  Bticherverbote  enthaltend.  Da  der  Venetianische  Index 
wie  gesagt,  nnr  eine  vermehrte  Ausgabe  des  Mailänder  ist,  ist 
es  nicht  nöthig»  diesen  speciell  und  die  Unterschiede  beider 
zu  besprechen;  dagegen  verdient  der  Venetianische  eine  ein- 
gehende Besprechung,  weil  er  die  Grundlage  <les  ersten  Römi- 
schen Index,  des  von  Paul  IV.,  bildet.  Von  Interesse  ist  nament- 
lich die  Feststellung  der  Quellen,  welche  zunächst  für  den  Mai- 
länder und  dann  ausser  diesem  selbst  nochmals  fQr  den  Vene- 
tianischen  Index  —  und,  wie  wir  sehen  werden,  theilweise  auch 
noch  einmal  für  den  Index  Pauls  IV.  —  benutzt  worden  sind. 

Es  sind  nämlich,  um  das  Ergebniss  der  folgenden  Erörte- 
rungen kurz  zusammenzufassen,  zunächst  die  älteren  Indices 
(mit  Ausnahme  der  englischen)  benutzt ;  namentlich  ist  der  In- 
halt des  Löwener  Index  von  1550  und  des  Casa'schen  fast  voll- 
ständig aufgenommen.  Der  Löwener  Index  ist  aber  in  der 
Weise  benutzt  worden,  dass  auch  von  denjenigen  Schriftstellern, 
von  welchen  in  diesem  nur  eine  oder  mehrere  Schriften  verboten 
werden,  nur  die  Namen  aufgenommen  sind,  so  dass  nun  alle 
Schriften  von  ihnen  verboten  (und  im  Römischen  Index  die  Au- 
toren in  die  1.  Cl.  gesetzt)  werden.  Ferner  sind  aus  Lutzen- 
burgs  Ketzer-Gatalog  (S.  14)  nicht  nur  die  meisten  Namen  der 
mittelalterlichen  Ketzer,  sondern  auch  einige  aus  dem  l6.  Jahr- 
hundert entnommen.  Einiges  stammt  aus  Hedio's  Fortsetzung 
der  Chronica  Abbatis  Urspergensis  (s.  o.  S.  109).  Eine  Anzahl 
von  Namen  sind  aus  Gesners  Bibliotheca  entnommen.  Sehr 
stark  ist  die  theologische  Abtheilung  eines  andern  Werkes  von 
Gesncr  benutzt,  der  von  ihm  selbst  als  zweiterTheil  der  Bibliotheca 
bezeichneten  Pandectae.  Endlich  sind,  und  das  ist  besonders 
charakteristisch,  aus  der  Briefsammlung  von  Oecolampadius  und 
ZwingliO  so  ziemlich  alle,  von  welchen  oder  an  welche  darin 
Briefe  stehen,  ohne  weiteres,  sie  mögen  Schriftsteller  sein  oder 
nicht,  (als  Autoren   der  1.  Gl.)   in  den   Index   gesetzt  worden. 

Durch  die  Benutzung  der  Btlcher  von  Gesner  sind  der 
Mailänder  und  der  Venetianische  Index  viel  reichhaltiger  ge- 
worden und  einer  vollständigen   Registrirung  der  ketzerischen 


1)  Jo.  Oecolampadii  et  Iluldr.  Zwinglii  Epistolae,  Basel  1536.  fol. 


Quellen  derselben.  Yergerio's  Ausgaben.  219 

Autoren  and  Schriften  näher  gekommen  als  die  frtlheren  Indices. 
Aber  dag  Bestreben,  möglichst  viel  aus  diesen  Büchern  aufzu- 
nehmen, und  der  erstaunliche  Mangel  an  Kenntnissen,  Einsicht 
und  Urtheil,  den  die  Gompilatoren  dabei  bekunden,  haben  zur 
Folge  gehabt,  dass  in  das  Namensverzeichniss,  welches  der  1. 
Glasse  des  Römischen  Index  entspricht,  ziemlich  viele  theils  völlig 
unbedeutende  Schriftsteller,  theils  solche,  die  nichts  oder  fast 
nichts  Theologisches  geschrieben,  auch  einige  gut  katholische 
Schriftsteller  gekommen  sind,  und  dass  auch  unter  den  aufge- 
nommenen Schriften,  —  die  dann  im  Römischen  Index  in  die  2. 
oder  3.  Glasse  kamen,  —  die  meisten  von  geringer  Bedeutung, 
dass  z.  B.  manche,  deren  lateinische  Titel  im  Index  auf  umfang- 
reiche und  bedeutende  Werke  schliessen  lassen,  in  Wirklichkeit 
kleine  deutsche  Flugschriften  sind. 

Dass  Casa  „mit  beiden  Indices  von  1554,  wenigstens  mit  dem 
Venetianiscbenf  etwas  zu  thun  gehabt",  wie  Mendbam  (An  Index 
of  .  .  .  Gregory  XVI.  p.  70.  73)  vermuthet,  ist  nicht  zu  erweisen 
und  nicht  wahrscheinlich. 

Der  erste  Abdruck  Vergerio's  ist  „in  Deutschland'*,  —  es  wird 
nicht  angegeben  wo, —  erschienen*).  Verg.  Hess  demselben  alsbald 
unter  dem  angenommenen  Namen  Athanasins  polemische  Annota- 
tiones  folgen  ^).  Einige  Monate  später  liess  er  den  Index  und  die 
Annotationes,  —  diese  an  einigen  Stellen  geändert,  verkürzt  oder 
erweitert,  —  zu  Königsberg  nochmals  drucken  mit  einem  Königs- 
berg 1.  Aug.  1556  datirten  Schreiben  an  den  Fürsten  Nicolaus 
Radziwil').  Die  dem  ersten  Abdruck  der  Annotationes  beigefügte 
lateinische  Uebersetzung  des  Index  Casa^s  fehlt  hier. 


1)  Cathalogvs  Librorvm  haereticorvm,  qui  hactenvs  coUigi  potuerüi  ä 
airis  Catbolicis,  supplendus  in  dies»  si  qui  alij  ad  noiitiam  deuenerini, 
de  commissione  Tribunalis  Sanctissimao  inquisitionis  Yonetiaruro.  Yenetiis 
apud  Gabriclem  Jvlitvm  de  Ferraris,  et  fratres,  1554.*  (Tübingen).  19  Bl.  kl.  8. 

2)  Annotationes  in  Catalogvm  haereticorvm,  Venetiis  impressvm  ä 
Gabriele  Julito  de  Ferrarijs.  De  commissione  Tribunalis  sanctissimao  In- 
quisitionis Venetiarum.  Avtore  Athanasio.  Act.  16.  Itaque  Ecclesiae  con- 
firmabantur  fide  et  abundabant  numero  quotidie.  A.  MDLVI.*  (Tübingen) 
28  Bl.  kl.  8.  Ganz  in  demselben  Formate,  aber  mit  anderen  Typen  ge- 
druckt wie  der  Cathalogus. 

8)  Catalogus  Libronim  baereticomm.  Aeditus  Venetiis  de  commis- 
sione tribunalis  sanctissimae  Inquisitionis.  Apud  Gabrielem  Julitura  et 
fratres  de  Ferraris.  Cum  Annotationibus  Athanasii.  Anno  1556.  Auf  der 
letzten  Seite:  In  Regio  Monte  Borussiae  impr.  Joannes  Daubmannns  1556,* 
(München,  Univ.)  59  Bl.  kL  8. 


220  Indices  von  Mailand  und  Venedig  1554. 

Der  erste  Abdruck  Verg/s  ist  abgedruckt  bei  Jos.  Mendham, 
An  Index  of  prohibited  books,  by  command  of  the  present  Pope, 
Gregory  XVI.  in  1835;  being  the  latest  sperimen  of  the  Literary 
Policy  of  the  Church  of  Rome,  London  1840,  zwischen  p.  72  und  73  *). 
Dass  der  Mendham  vorliegende  Druck  nicht ,  wie  er  p.  75  zu 
glauben  geneigt  ist,  die  Originalausgabe  des  Index  war,  zeigt  die 
am  Schlüsse  C3  beigefügte  Notiz:  Ex  exeniplari  Venetiis  excuso 
und  die  Bemerkung  Vergerio's  in  den  Annotationes  A  2  v:  Hunc 
ergo  postremum  denuo  apud  nos  formulis  impressum  et  in  mult«  exem- 
plaria  diffusum  curavi.  Das  Jahr  des  Druckes  wird  nicht  angegeben, 
wahrscheinlich  ist  er  aber  kurz  vor  den  Annotationes,  die  1556  er- 
schienen, vollendet. 

In  dei*  2.  Ausgabe  hat  Verg.  bei  manchen  Nummern  in  kleiner 
Cursivschrift  Zusätze  beigefügt.  Es  sind  vielfach  blosse  Erläute- 
rungen, Angabe  des  Verfassers  der  betreifenden  Schrift  u.  dgl.,  z.  B. 
Acta  collociuii  Ratisponae  (Buceri),  Acta  Goncilii  Trid  ....  cum 
annotationibus  (Calvini),  Acta  Adolfi  Ciarenbach  (combusti  Coloniae). 
Vielfach  haben  sie  aber  eine  polemische  Tendenz;  namentlich  hat 
Verg.,  wenn  er  einem  Namen  ein  Epitheton  beifügt,  gewöhnlich  die 
Absicht,  die  Inquisition  darüber  zu  verspotten,  dass  sie  den  Mann 
auf  den  Index  gesetzt,  wie  Laurentius  Valla  (Romanus,  Canonicus 
S.  Jo.  Later.),  Steph.  Vinton.  (episcopus  papista)  u.  dgl.  oder  Adam 
Rysser  (arithmeticus),  licnricus  Vogther  (pictor  ignarus  latinae  lin- 
guae),  Simon  Zultzerus  (nihil  scripsit),  Vincentius  Obsopoeus  (poeta 
scripsit  de  arte  bibendi),  Jo.  Sleydanus  (historicus,  sed  is  meritis- 
sime)  u.  dgl.  Mitunter  sind  diese  Epitheta  recht  unglücklich  ge- 
wählt, wie  Jac.  Faber  (episcopus  Stapulensis  Gallus),  Liazarus 
Spengler  (musicus)  u.  a.  —  Auch  die  1.  Ausgabe  hat  Zusätze,  in 
demselben  Druck  wie  die  Namen  oder  Büchertitel,  aber  meist  durch 
einen  Punkt  von  denselben  geschieden.  Diese  Zusätze  sind  nicht 
polemischer  Tendenz,  rühren  aber  auch  wohl  grossentheils  von  Verg. 
her,  sicher  diejenigen,  welche  in  der  2.  Ausgabe  cursiv  gedruckt 
sind,  aber  auch  wohl  manche  andere.  Von  dem  in  der  1.  Ausgabe 
den  Titeln  der  kleinen  anonymen  Schriften  Vergerio's  beigefügten 
Verg.  (in  der  2.  Ausgabe  meist  Vergerii)  ist  sicher  anzunehmen, 
dass  es  nicht  die  Inquisition,  wie  Mendham  pag.  73  meint,  auf 
Veranlassung  seines  Feindes  Casa,  sondern  Verg.  beigefügt,  ebenso 
von  anderen  Angaben  des  Verfassers  bei  anonymen  Schriften.  An- 
ders könnte  es  sich  mit  den  Zusätzen  verhalten,  —  und  deren  finden 
sich  auch  in  dem  Med.,  —  welche  die  von  den  Compilatoren  des 
Index  benutzten  (iuellen  andeuten,  wie  Direct.  bei  den  aus  Eymc- 
rics  Directorium,  Lovan.  oder  Lov.  (oft  im  Med.,  nicht  im  Ven.) 
bei    den    aus    dem   Löwener    Index,  Epistolae  Zui.    oder  Oecolamp. 


1)  In  dem  Mendham  vorliegenden  Exemplare  fehlte  das  Blatt  B 1 ;  er  hat 
dieses  später  nach  einem  vollständigen  Exemplare  im  Besitze  F.  L.  Hoff- 
manns als  Carton  drucken  lassen ;  s.  Ann.  de  la  Bibl.  roy.  de  Belg.  10.  A. 
(1849),  p.  182. 


Aeltere  Schriften  im  Index.  221 

bei  den  ans  deren  Briefwechsel,  Ursperg.  oder  Ab.  Ursp.  bei  den 
aus  Hedio  entnommenen  Nummern  steht.  Aber  auch  diese  Notizen 
rühren  wahrscheinlich  von  Verg.  her :  die  Compilatoren  der  Indices 
hatten  keine  Veranlassung,  ihre  Quellen  anzugeben;  Verg.  aber  be- 
merkt in  der  Abhandlung  über  den  Med.  f.  7v,  derselbe  sei  eine 
Compilation  aus  dem  Löwener,  Pariser,  Casa'schen  und  Florentiner 
Index  *). 

Manche  Namen  sind  im  Ven.  correcter  gedruckt  als  im  Med., 
andere  weniger  correct;  es  ist  aber  nicht  festzustellen,  ob  dieses 
das  Verdienst  oder  die  Schuld  der  Compilatoren  oder  Vergejio's  resp. 
ihrer  Drucker  ist.  Damit  die  Vermuthungen,  welche  ich  im  folgenden 
mitunter  über  verschriebene  Namen  aufstelle,  nicht  zu  kühn  er- 
scheinen, bemerke  ich  beispielsweise,  dass  Jo.  Chrysostomus  cum 
soholiis  Oecolampadii  im  Ven.  Jo.  Eluiso  u.  s.  w.,  Leopoldus  Dickius 
im  Med.  Leop.  Dilcius  (im  Ven.  Dikius),  Gerardus  Neomagus  im 
Med.  Gerardus  Magus  gedruckt  ist. 

In  dem  Anhang  des  Ven.  stehen:  1.  Libri  quos  Sancta  Ro- 
mana Ecclesia  Catholicis  vitandos  duxit,  hi  sunt  sicut  habetur  D.  XV. 
Sancta  Romana  Ecclesia  (das  Verzeichniss  im  Decretum  Gelasianum 
nach  Gratian);  2.  Libri  damnati  per  Ecclesiam,  qui  habentur  in  De- 
cretalibus  (nur  Liber  Joachim  contra  Petrum  Lomb.);  3.  Libri  dam- 
nati in  ex.  Vag.  Jo.  Papae  XXII.  (in  den  Extravaganten  Johannes' 
XXII.,  Libelli  Fr.  Michaelis  de  Cesena);  4.  Libri  damnati  per  D. 
Jo.  Papam  XXII.  (die  Postillae  super  Apoc,  Matth.  und  Canonicas, 
Evangelium  aetemum)  und  ohne  neue  Ueberschrift  Ray.  Julii  [Lulli] 
libri  damnati  per  D.  Gregorium  (sie  werden  hier  und  im  Index  alle 
verzeichnet);  5.  Libri  damnati  tempore  Innocentii  Papae  VI.,  (Vir- 
ginale und  L.  Salomonis  etc.);  6.  Tempore  Urbani  Papae  VI.  (Barth. 
[Janoes]  de  adv.  Christi);  7.  Tempore  Nicolai  Papae  IV.  (Epistolae 
Duliani  Nauariensis,  des  Fra  Dolcino);  8.  Item  in  partibus  Galliae 
de  magno  consilio  Magistrorum  (libri  Nigromantiae  u.  s.  w.).  Die 
Stücke  sind  aus  Eymerics  Directorium  p.  309 — 317  abgedruckt  (die 
Clavicula  Salomonis,  die  zuletzt  steht,  ist  aus  p.  338  beigefügt), 
allerdings  mit  einigen  Abweichungen  und  wunderlichen  Schreib-  oder 
Druckfehlern :  aus  der  Epistola  Jesu  ad  Abgarum  im  Decr.  Gel. 
sind  z.  B.  Opuscula  Jesu  ad  Abagarum  geworden.  —  Mit  der  Beifü- 
gung dieses  Anhanges  hängt  eine  Eigenthümlichkeit  des  Index  selbst 
zusammen.  Während  in  den  bisher  besprochenen  Indices  nur  ein- 
zelne mittelalterliche  Schriftsteller  vorkommen,  haben  die  Compila- 
toren des  Med.  und  Ven.  eine  ziemlich  grosse  Zahl  von  Ketzern 
und  kirchlich  Übel  berufenen  Männern  aus  älterer  Zeit  aufgenom- 
men ^)y    die    dann    grossentheils   durch  P.   auch  in  den  Rom.  Index 


1)  Unverständlich  sind  mir  einige  andere  Notizen:  Jo.  Meyer  Ber. 
(auch  sonst),  Theob.  Niger  Ber.  2,  Petrus  Ferrariensis  Ver.,  J.  B.  Pisca* 
torius  k  col.,  Ars.  ScoflFer  Tom.  pri.  gl. 

2)  Vergerio  hat  in  den  Annot.  l.'>66  E  2  diese  (nicht  vollständig) 
zusammengestellt.    Von  den  meisten  derselben  ist  §  3  die  Rede   gewesen. 


222  Indioes  von  Mailand  und  Venedig  1664. 

gekommen  sind,  darunter  auch  manche,  die  nichts  geschrieben  oder 
von  denen  wenigstens  keine  Schriften  erhalten  oder  gedruckt  sind. 
Die  Hauptquelle  war  in  dieser  Beziehung  das  Ketzerverzeiohniss  von 
Lutzenburg,  der  seinerseits  u.  a.  £ymeric  benutzt  hat.  P.  hat  ans 
Lutz,  und  aus  Gesner  noch  einige  beigefügt,  die  im  Yen.  nicht 
stehen,  dagegen  hat  er  aus  diesem  ziemlich  viele,  meist  wunderliche 
Namen  nicht  aufgenommen.  Nur  Med.  und  Ven.,  nicht  der  Köm. 
Ind.,  haben  aus  Lutz,  folgende:  Aetius  Anomaeus ;  —  £yagriasPon- 
ticus,  von  dem  Lutz,  sagt :  haeretica  scripsit  .  .  ut  scribit  Hier.  adv. 
Lucif.;  —  Gaudentius,  bei  Lutz.  Donatistarum  episcopas  qui  con- 
tra Augustinnm  duas  scripsit  epistolas;  —  Lentitius,  fecit  libros 
quos  Ecclesia  prohibuit  dist.  15.  8.  Rom.  (Leucius  im  Decr.  Gel., 
der  auch  bei  Eym.  Lentitius  heisst);  —  Photinus  de  Gallogrecia, 
bei  Lutz,  unter  Fotiniani  erwähnt;  —  Severus  con  const.  [siel, 
Lutz,  meint  den  bei  Aug.  de  haer.  24  erwähnten  Enkratiten  Se- 
verus; —  Tatianus,  Haupt  der  Encratitae;  sie  Mahomet  praeoe- 
pit  suis  ne  vinum  bibant,  fügt  Lutz,  bei ;  —  Yarimadus,  Arianns, 
de  quo  Idacius  Clarus;  —  ferner  aus  dem  Decr.  Gelas.:  Faustas  Be- 
giensis.  Yerg.  fragt  mit  Recht  (E  7),  warum  man,  wenn  diese, 
nicht  alle  bei  Gratian  Causa  24  q.  3  c  39  verzeichneten  Ketzer  auf- 
genommen. 

Mit  „Jo.  Cassianus  de  libero  arbitrio"  scheint,  obschon  „Opus- 
cnla  Cassiani"  im  Decr.  Gel.  steht,  die  Hagenauer  Ausgabe  von  1527 
gemeint  zu  sein.  P.  nahm  dieses  nicht  auf,  aber  S.  Cl.  haben  ans 
U. :  Cassiani  Ctp.  de  Hb.  arb.  collatio  illa  quae  Hagenoae  impr.  est 
per  Jo.  Secerium.  Es  ist  also  nur  die  von  einem  Ketzer  besorgte 
Ausgabe  verboten*). 

Aus  dem  Mittelalter  haben  Med.  und  Yen.  (nicht  auch  der 
Rom.  Ind.)  den  Wycleffiten  Richardus  Anglicus,  die  Hasiten  Mat- 
thias Boemus  und  Ulricus  de  Morana  (bei  Lutz,  de  Moravia),  femer: 
Desiderius  Longobardus,  von  dem  Lutz,  meldet,  er  habe  gegen  das 
Gelübde  der  Armuth,  und  Thomas  von  Aquin  habe  gegen  ihn  ge- 
schrieben*), Jo.  de  Poliaco*),  Petrus  de  Aragonia  ^)  und  zwei  G^gen- 


1)  1588  erschien  zu  Rom  eine  Gregor  XHI.  gewidmete  Ausgabe  des 
Cassianus  von  Ciaconius.  Aber  eine  italienische  Uebersetzung:  Opere  di 
Giov.  Cassiano  delle  costituzioni  e  delP  origine  dei  monachi,  trad.  da  Bened. 
Ruffi,  Eremita  Camaldolese,  Ven.  1563,  4  (Clement  VI,  369)  wurde  ein 
Jahrhundert  später,  1674,  mit  d.  c.  verboten.  (Im  Index  heiast  der  Ueber- 
setzer  noch  jetzt  Buffi.) 

2)  Auch  Bellarm.  de  membr.  eccl.  mil.  2,  45  erwähnt  ihn  und  citirt 
Thom.  Opusc.  19. 

3)  Magister  Parisiensis,  varios  errores  seminavit  circa  audientiam 
confessionum,  qui  damnantur  per  loanneraXXII.  in  extrav.  [c.  2.V,8]  Latx. 

4)  A.  1302  natus  de  civitate  Caesaraugustae,  revelationibos  deoeptas. 
Latz. 


Quellen  des  Venetianisohen  Index.  223 

päpste,  Jo.  de  Struma  (Calixt  III,  1168 — 78)  und  Petrus  de  Luna 
(Benedict  XIII,  1394—1409»)). 

Die  Yorreformatorischen  Namen  stammen,  wie  gesagt,  aus  Lutz.  -) ; 
bezüglich  der  anderen  von  Med.  und  Ven.  benutzten  Quellen  ergibt 
sich  folgendes: 

1.  Von  den  im  Lov.  50  stehenden  Schriftstellern  fehlt  im 
Ven.  nur  Vitns  Amerbach  (von  P.  wieder  aufgenommen),  im  Med. 
(offenbar  nur  durch  ein  Versehen)  auch  Henr.  Bullinger.  Einige 
Namen  sind  freilich  kaum  wieder  zu  erkennen :  Christoph.  Tronuerus 
=  Comerus;  Conr.  Jagus  =  Lagus;  Ger.  Sorichius  =  Lorichius; 
Jo.  Camarius  =  Jahns  Cornarius.  Dagegen  ist  Jo.  Dragontes  des 
Lov.  nach  Gr.  in  Jo.  Draconites  corrigirt.  Auch  sonst  sind  einige 
Namen  nach  6.  geändert  oder  vervollständigt:  Melchior  Clinck  in 
Kling,  Velcurio  in  Jo.  Veitkirch  s.  Velcurio  (bei  P.  steht  auch  wie- 
der Velcurio);  bei  Jo.  Herolt  ist  Acropolita,  bei  Nie.  Borbonius  ist 
Vandoperanus  beigefügt  u.  dgl.  —  Die  Büchertitel  hinter  den  Na- 
men sind  nur  einige  Male  beibehalten,  z.  B.  bei  Henr.  Com.  Agrippa, 
Leop.  Dick  (beide  seit  P.  in  der  1.  Cl.).  Die  anonymen  Schriften 
des  Lov.  50  sind  in  das  Alphabet  eingereiht ;  weggelassen  sind  nur 
wenige,  und  diese  hat  P.  alle  nachgetragen. 

2.  Aus  Casa  sind  nicht  aufgenommen  einige  corrumpirte  Na- 
men: Griov.  Salvino,  Griov.  Diacono,  Marcantonio  Calvino,  Martine 
Morhao,  Petrus  Artophagus,  auch  Tutte  le  opere  di  Jodoco,  ferner 
Claudius  G-uillaud,  Hermas  Laetmarius,  Hieron.  Savonensis  und  Nie. 
Clemangis  (diese  beiden  von  P.  aufgenommen).  Auch  einige  ano- 
nyme Schriften  sind  im  Ven.  weggelassen,  aber  von  P.  wieder  auf- 
genommen. 

3.  Aus  dem  Edict  von  1540  scheinen  zu  stammen  Christiana 
institntio  und  Phrases  s.  script.,  aus  dem  Lov.  46 :  Petrus  Ligneus 
und  Poggii  Florentini  et  Henr.  Bebelii  facetiae*). 


1)  Der  erstere  wird  von  Lutz,  einfach  als  schismaticus  bezeichnet; 
von  letzterm  sagt  er:  Probatur  esse  haereticus,  flchismaticus  .  .  .  notorie 
et  publice  crrasse  contra  cath.  et  evangelicam  veritatem  super  potestate 
et  auctoritate  Ecolesiae.  Et  Jo.  Gerson  confecit  duos  libros,  in  quibus 
articoli  generale«  et  speciales  dicti  Petri  ponuntur  et  ubi  vipera  nuncu- 
patur. 

2)  Man  hätte  auch  Alfonsi  de  Castro  Min.  adv.  omnes  haereses  11. 
14,  Col.  1543,  benutzen  können;  es  stimmt  aber  alles  am  besten  mit  Lutz. 
Dats  dessen  Buch,  und  zwar  eine  der  späteren  Ausgaben  (ich  habe  die  5. 
von  1537  verglichen)  benutzt  worden,  und  nicht  etwa  nur  das  Ketzerver- 
seichniss,  welches  GP.  f.  109  nach  Lutz,  gibt,  zeigt  der  Umstand,  dass 
hier  Armachanus,  Ulricus  de  Moravia  und  namentlich  die  Stelle  über  die 
Strassburger  Prediger  (s.  u.)  fehlen. 

8)  Im  Med.  steht  Poggii  Flor.,  Ulenspiegelii  et  Bebelii  facetiae.  Eulen- 


224  Indices  von  Mailand  und  Venedig  lß64. 

4.  AuR  der  die  anonymen  lateinischen  Schriften  enthaltenden 
Abtheilung  von  Par.  51  sind  8  Schriften  in  den  Ven.  und  dann  io 
den  Köm.  Ind.  gekommen  (S.  163),  aus  den  anderen  Abtheilungen 
wohl  nur  Jac.  Faber,  Jo.  Irenaeus  (Pomeranus,  der  im  Par.  unter 
Urbanus  Regius  als  Uebersetzer  von  dessen  Liber  consolatorius  ge- 
nannt wird;  er  heisst  im  Med.  Jo.  Scenius,  und  diese  Verhunzung 
hat  Ven.  neben  Jo.  Irenaeus  beibehalten),  und  ein  Name,  der  ein 
Seitenstück  zu  Gorcinianus  (S.  106)  bildet.  Im  Par.  51  steht  näm- 
lich unter  den  französischen  Büchern  Petri  Martyris  Vironglii  (statt 
Vermiglii)  Firent.  Una  simplice  declaratione.  Danach  haben  Med. 
und  Ven.,  den  Druckfehler  verschlimmernd,  P.M.  Verunghus.  P. 
setzte  den  richtigen  Namen  P.  M.  Vermiglius  daneben,  und  beide 
haben  dann  neben  einander  im  Index  gestanden,  bis  Ben.  den  P.  M. 
Verunghus  hinauswarf.  —  Aus  den  anonymen  Schriften  des  Par. 
nahm  Ven.  nicht  nur  die  Rpistola  apologetica  ad  sincerioris  christia- 
nismi  sectatores  per  Frisiam  Orientalem  (Ostfriesland)  et  alias  in- 
ferioris  Germaniae  regiones  mit  dem  abgekürzten  Titel  Ep.  ap.  ad 
s.  ehr.  s.  auf,  sondern  auch  einen  Autor  Frisias  Orientalis,  und  Ver- 
gerio  (Annot.  FC)  hat  nichts  anderes  dazu  zu  bemerken,  als  dass 
Frisias  Orientalis  ein  angenommener  Name  sei.  In  den  Rom.  Ind. 
ist  er  doch  nicht  übergegangen. 

Unter  den  anonymen  Schriften  steht  im  Ven.  Commentaria  Ger- 
maniae in  Cornelium  Tacitum.  Das  ist  nicht,  wie  Vergerio  meint, 
eine  Schrift  von  Wilibald  Pirkheimer  (diese  heisst  Germaniae  ex 
variis  scriptoribus  perbrevis  explicatio,  1532),  sondern  die  schon  im 
Par.  51  unter  Andr.  Althamer  stehende,  mit  dessen  Namen  er- 
schienene Schrift:  Commentaria  Germaniae  in  P.  Com.  Taciti  libel- 
lum  de  situ  et  moribus  et  populis  Germaniae,  Nürnb.  1530  ^).  Sie 
steht  als  anonyme  Schrift  seit  P.  auch  im  Rom.  Index.  Nachdem 
zu  Frankfurt  1617  und  zu  Amberg  1619  neue  Ausgaben  erschienen 
waren,  verbot  die  Index-Congregation  1624,  ohne  zu  ahnen,  dass 
das  Buch  längst  verboten  war,  Andreae  Althameri  Commentaria  in 
P.  Corn.  etc.  mit  d.  c,  und  seitdem  stand  dann  das  Buch  unter 
diesem  Titel  niit  d.  c,  unter  jenem  als  unbedingt  verboten  im  In- 
dex, bis  Ben.  Commentaria  etc.  strich. 

5.  Aus  Gesners  Bibliothek  sind  etwa  30  Namen,  die  nicht 
schon  in  den  früheren  Indices  standen,  aufgenommen  (und  fast  alle 
auch  in  den  Rom.  Ind.  übergegangen),  darunter  neben  theologischen 
Schriftstellern  wie  Andreas  Hyperius,  Gaspar  Schwenckfeldus,  Geor- 


spiegel  gehört  ja  wohl  ebenso  gut  in  den  Index,  wie  manche  andere ;  aber 
wie  er  gerade  in  den  Med.  gerathen  und  dann  im  Ven.  wieder  verschwun» 
den,  ist  mir  ein  H'äthsel ;  ich  möchte  fast  vermuthen,  dass  ihn  Vergrerio 
eingeschoben.  Er  steht  sonst  nur  in  der  flämischen  Abtheilung  der  Antw. 
App.  70:  „Wienspieghel,  apud  loanncm  van  Ghele,  sine  privilegio  et  anno*. 
1)  Lit.  Wochenbl.,  Nürnb.  1770,  I,  347.  ü.  N.  1718,  783. 


Benatzong  von  Gesners  Bibliotheca.  226 

gius  Major,  Jac.  Schenk  (auch  als  Jac.  Scheuch  im  Ven.  *))  u.  s.  w., 
auch  solche,  von  denen  G.  nur  nicht  theologische  Schriften  verzeich- 
net, auch  einige,  welche  die  Compilatoren  des  Ven.  mit  Unrecht  oder 
doch  mit  zweifelhaftem  Eecht  für  häretische  Schriftsteller  gehalten 
haben.  Zu  der  ersten  Kategorie  gehören  z.  B.  Gerardus  Listrius 
(G.  führt  von  ihm  nur  einen  Commentar  zu  der  Moria  des  Erasmus 
an,  auch  Fris.  kennt  keine  theologischen  Schriften  von  ihm),  Jaco- 
bus  Bedrotus  (auch  als  Jacobus  Dedeotus  im  Yen.,  G.  kennt  nichts 
Theologisches  von  ihm^),  Jac.  Rueff  (Mediciner  in  Zürich,  der  GP. 
f.  155  als  Verfasser  von  deutschen  Dramata  sacra  genannt  wird), 
Simon  Sultzerus  (im  Yen.  als  S.  Zultzerus  und  Falterus,  G.  erwähnt 
von  ihm  nur  eine  lateinische  Uebersetzung  der  Acta  synodi  Ber- 
nensis  1532).  —  Maturinus  Corderius  (Cordier;  er  steht  im  Yen., 
nicht  im  Med.,  in  beiden,  aber  nicht  bei  P.  Macrobius  Carborus, 
wahrscheinlich  eine  Corruption  jenes  Namens),  Calvins  Lehrer  und 
zuletzt  bei  ihm  in  Genf,  hat  zwar  einige  kleine  Streitschriften  ver- 
fasst^);  aber  G.  kennt  von  ihm  nur  Schulbücher.  Diese  scheinen 
freilich  auch  anstössige  Dinge  enthalten  zu  haben;  wenigstens  er- 
wähnt Fris.  von  seinen  Colloquiorum  scholasticorum  11.  4  ad  pue- 
ros  in  sermone  latino  paulatim  exercendos  eine  editio  pontificia,  in 
der  einiges  geändert  oder  weggelassen  sei. 

Im  Yen.  finden  wir  zuerst  Beatus  Ehenanus  (s.  u.).  Einige 
andere  Katholiken,  die  Yen.  aus  G.  aufgenommen,  sind  von  P.  ge- 
strichen: Jodocus  Widschemius  (Windschemius  in  Würzburg),  den 
Yen.  wohl  darum  aufnahm,  weil  G.  erwähnt,  dass  ein  Buch  von 
ihm  vom  J.  1519  Oekolampadius  gewidmet  sei,  der  ja  aber  1519 
noch  kein  Ketzer  war;  —  Jo.  Genesius  (Juan  Gines  de  Sepiilveda); 
eine  Schrift  von  ihm,  Democrator  alter  s.  de  justis  belli  causis, 
wurde  in  Spanien  nicht  approbirt,  in  Rom  gedruckt,  und  dann  in 
Spanien  confiscirt^),  steht  aber  nicht  einmal  im  span.  Index;  — 
Luscinius,  ohne  Zweifel  Ottomarus  Luscinius  (Nachtigall),  von  dem 
höchstens  die  Joci  et  sales,  1524,  verboten  werden  durften^). 

Auch  die  Aufnahme    einiger    mittelalterlichen  Schriftsteller  in 


1)  J.  K.  Seidemann,  Jacob  Schenk,  der  vermeintliche  Antinomer, 
Freibergs  Reformator,  1875,  verzeichnet  S.  6S  16  deutsche  Schriften 
von  ihm. 

2)  Jacobus  Bedrotus,  im  Rom.  Ind.  J.  B.  Pludentinus,  J.  Bedrot  aus 
Pludenz,  Philologe  in  Strassburg,  hat  ein  Schriftchen  von  Bucer  übersetzt: 
Non  esse  ferendas  in  templis  christianorum  imagines  .  .  .  Auetoribus  ec- 
clesiasticis  Argentorat.,  Jac.  Bedroto  interprete.  Item  Epist.  M.  Buceri 
in  evangelistarum  ennarrationes  .  .  .  (Strassb.)  1530.  24  Bl.  4.  Baum., 
Capito  und  Bucer,  S.  594. 

8)  J.  Bonnet,  Nouv.  Recits,  1870,  p.  l. 

4)  Caballero,  Melchor  Cano  p.  65. 

5)  Döllinger,  Ref.  I,  547.' 

Benach,  Index.  15 


226  Indices  von  Mailand  und  Venedig  1664. 

den  Ven.  ist  durch  G.  veranlaßst  worden.  Das  gilt  namentlich  von 
Nicolaufl  Cahasila  (s.  u.),  von  Sigebertus,  monachns  Gallns  contra 
Papam  Gregorinm  et  contra  epistolas  Paschalis  Papae  (G.  verzeich- 
net diese  Schriften  wörtlich  so)  und  von  Dantis  Monarchia,  wahr- 
scheinlich auch  von  Laurentias  Valla. 

Die  Titel  der  Schriften  von  Sigebert,  Mönch  von  Gembloux, 
sind  von  Ben.  richtig  angegeben:  Responsum  ad  Hildebrandi  Papae 
epistolam,  quam  scripsit  in  potestatis  regiae  calumniam,  Widerlegung 
des  Briefes  Gregors  VII.  an  Hermann  von  Metz  über  das  Recht  des 
Papstes,  den  König  in  den  Bann  zu  thuen  und  den  Eid  der  Treue 
aufzuheben,  und  Epistola  nomine  Ecclesiae  Leodiensis  contra  episto- 
lam  Paschalis  Papae,  auf  Veranlassung  des  Archidiakons  Heinrich 
im  Namen  der  Ltitticher  Kirche  geschrieben,  als  Paschalis  II.  1102 
oder  3  den  Grafen  Robert  von  Flandern  zu  einem  förmlichen  Kreuz- 
zuge gegen  dieselbe  aufgefordert  hatte,  weil  sie  nicht  von  dem 
Kaiser  lassen  wollte.  (Wattenbach,  Geschichtsqu.  II,  110.)  —  Dieser 
Brief  wurde  während  des  Streites  Pauls  V.  mit  Venedig  hier  1606 
neu  gedruckt,  bei  dem  Streite  über  die  gallicanischen  Artikel  von 
1682  oft  citirt,  —  Bossuet  Def.  Decl.  3,  8  (Oeuvres  31,  604)  nennt 
ihn  Leodiensis  Ecclesiae  egregium  testimonium,  —  von  Gerbais  in 
französischer  Uebersetzung  herausgegeben,  Paris  1697.  Diese  wurde, 
als  der  Bischof  d'Oultremont  von  Lüttich  1765  einen  Hirtenbrief 
gegen  die  Utrechter  erliess,  in  Holland  neu  gedruckt:  Lettre  de 
TEglise  de  Liege  ...  au  sujet  d'un  bref  de  Paschalis  II.  . . .  Avec 
un  discours  de  Conrad,  22.  eveque  d' Utrecht  sur  le  meme  sujet 
(N.  E.  1766,  133).  Pereira  gab  1770  eine  portugiesische  Ueber- 
setzung heraus  (N.  E.  1770,  21).  —  Sigeberts  Widerlegung  der  Be- 
hauptung, dass  die  Messe  verheiratheter  Priester  ungültig  sei  (Wat- 
tenbach II,  112)  steht  nicht  im  Index.  —  Bei  Bras.  p.  215  wird 
Sigebert,  den  Wattenbach  als  „allgemein  verehrt  und  bewundert, 
wohlwollend  und  milde"  bezeichnet,  bei  Gelegenheit  der  Expurga- 
tion  der  Biblioth.  Patrum,  in  deren  T.  7  seine  Chronographia  steht, 
Bchismaticus  Henrici  IV.  fautor,  Rom.  Pontificibus  infensus  genannt, 
dessen  Chronographia  caute  legenda  sei,  weil  er  darin  in  gratiam 
german.  Imperatorum  et  in  odium  Rom.  Pontificum  multa  interdum 
mentitur,  was  Baronius  widerlegt  habe.  Es  wird  dann  aber  nur  zu 
6  Stellen  die  Tilgung  der  RÄudnoten  des  ersten  Herausgebers  (Henr. 
Stephanus  1515)  und  die  Beifügung  anderer  mit  caute  lege,  nam 
mentitur  Sig.  u.  dgl.  beginnender  Randnoten  verordnet.  Die  erste 
Stelle  ist  die  von  der  Päpstin  Johanna,  von  der  gesagt  wird,  sie 
sei  eine  Interpolation  des  Henr.  Stephanus. 

Dantis  Monarchia  steht  im  Ven.  und  dann  im  Rom.  Ind.  (seit 
Ben.  Aligherius  Dantes.  De  Monarchia  libri  tres),  weil  G.  sagt: 
Scripsit  opusculum  de  mon.,  ubi  ejus  fuit  opinio  quod  imperium  ab 
ecclesia  minime  dependeret,  cujus  rei  gratia  tanquam  haereticus  dam- 
natus  est  cum  aliorum,  tum  Bartoli  jurisperiti  sententia.  Boccaccio 
und  Bartolo  berichten,  Card.  Bertrand,  Legat  Johannes^  XXII.  in 
der  Lombardei,  habe  1330  Dante's  Buch,  welches  von  den  An- 
hängern Ludwigs  des  Baiem  benutzt  wiirde,  als  ein  ketzerische  Dinge 


Siegebert.  Dante.  Laurentius  Valla.  227 

enthaltende»  zum  Feuer  verdammt  und  auch  Dante's  Gebeine  ver- 
brennen lassen  wollen*).  Das  Buch  war,  als  es  im  Ven.  verboten 
wurde,  noch  nicht  gedruckt.  Vergerio  sagt  (Catal.  Regiom.  E  3), 
er  sei  erst  durch  den  Ven.  auf  dasselbe  aufmerksam  geworden  und 
werde  es  herausgeben.  Die  erste  Ausgabe  erschien  1559'),  in  dem- 
selben Jahre  wie  der  Index  Pauls  IV.,  die  erste  in  Italien  gedruckte 
Ausgabe  1758. 

Von  Laurentius  Valla  (1406  —  57),  dessen  Schriften  zu 
seinen  Lebzeiten  allerdings  vielfach  angefochten,  aber  nicht  ver- 
dammt wurden**),  —  er  war  unter  Calixt  III.  Secretär  und  starb 
als  Canonicus  im  Lateran,  —  erwähnt  G.,  dass  er  gegen  Boethius 
geschrieben,  und  die  Schriften  De  libero  arbitrio,  woraus  er  Auszüge 
gibt,  und  De  donatione  Constantini,  über  welche  er  die  Bemerkung 
des  Raphael  Volaterranus  anführt:  Valla  wolle  beweisen,  dass  dem 
Papste  keine  Herrschergewalt  tibertragen  worden.  Dieses  Buch  war 
unter  dem  Titel :  Laur.  Vallae  Patricii  Rom.  de  falso  credita  et  emen- 
tita  Constantini  donatione  Declamatio  von  Hütten  mit  einer  sarkasti- 
schen Dedicationsepistel  an  Leo  X.  1517  edirt  worden.  Im  Ven. 
steht:  L.  V.  de  libero  arbitrio  et  de  falsa  donatione  Const.  P.  fügte 
die  von  Erasmus,  Paris  1505,  edirten  Annotationes  in  N.  T.  und 
De  voluptate  bei.  Tr.  strich  die  Annotutiones,  S.  Gl.  setzten  sie 
aber  (aus  Q.)  mit  d.  c.  wieder  ein  und  fügten  Liber  de  persona 
contra  Boethium  d.  c.  bei.  —  Das  Verbot  der  Donatio  ist  erklär- 
lich*). Die  Annotationes  sind  hauptsächlich  Berichtigungen  der  Vul- 
gata  nach  dem  griechischen  Texte*).  Die  span.  Indices  streichen 
darin  nur  vier  Stellen,  darunter  allerdings  das  ganze  Capitel  2  Kor.  7. 


1)  Dantis  Aligh.  de  monarchia  11.  tres,  ed.  C.Witte,  1874,  p.  LI. 

2)  Der  Herausgeber,  Jo.  Oporinus  in  Basel,  meinte,  der  Verfasser 
sei  «Mii  anderer  Dantos  Florentinus  als  der  Dichter.  1560  erschien  eine 
deutsche  Ucberaetzung  von  Basilius  Job.  Herold.  Witte  1.  c.  p.  IV.  LX  ff. 

ii)  J.  Vahlen,  Lorenzo  Valla,  in  dem  Almanaoh  der  Wiener  Akad. 
1864,  S.  181.  Bei  dem  Processe,  den  die  Inquisition  zu  Neapel  gegen  ihn 
einleitete,  handelte  es  sich  zunächst  um  die  Behauptungen,  der  Briefwechsel 
Chrinti  mit  Abgar  sei  unecht  und  das  apostolische  Symbolum  nicht  von 
den  Aposteln  verfasst.  S.  213. 

4)  Sie  enthält  nicht  nur  eine  vernichtende  Kritik  der  Schenkungs- 
urkunde, sondern  bestreitet  die  weltliche  Gewalt  des  Papstes  überhaupt. 
Gregorovius,  Gesch.  von  Rom  VII,  654. 

5)  Das  Werk  wurde  1444  vollendet.  „Dass  es  von  der  Kirche  unter- 
drückt worden,  ist  nicht  wahr.  Nicolaus  V.  hatte  es  gesehen,  Cusanus  sich 
eine  Abschrift  erbeten,  Bessarion  ihm  einen  Beitrag  geliefert.  Das  Recht, 
an  der  Vulgata  Kritik  zu  üben,  verficht  Valla  in  der  unter  Nicolaus  V. 
geschriebenen  Polemik  gegen  Poggio,  und  dieses  Recht  wurde  damals  von 
der  Kirche  nicht  bestritten".     Vahlen,  S.  208. 


228  Indices  von  Mailand  und  Venedig  1554. 

In  dem  Bache  De  voluptate  —  über  den  Endzweck  des  mensch- 
lichen Handelns  and  das  Wesen  der  Sittlichkeit/),  —  and  in  dem 
De  libero  arbitrio,  welches  einen  Anhang  dazu  bildet,  wird  beson- 
ders Boethius  bekämpft,  und  auch  ersteres  ist  nicht  „wegen  Ver- 
höhnung der  mönchischen  Tugenden  der  Entsagung^^ '),  sondern  wegen 
der  Invectiven  gegen  die  Scholastik  verboten  worden  *).  —  Statt  L. 
de  persona  hat  Ben.  gesetzt :  Cap.  34  libri  VI.  Elegantiarum,  de  per- 
sona contra  Boethium.  Q.  streicht  darin  nur  eine  Stelle  (In  Deo 
non  est  persona  magis  quam  in  bruto),  Sand,  und  Sot.  verbieten 
es  ganz. 

Aus  Gr,  wird  auch  Lucianus  Samosatensis  stammen,  von  dem 
G.  sagt:  Christianismum  in  Peregrini  vita  perstringit  inque  ipsum 
Christum  blasphemus  est.  Im  Rom.  Ind.  steht  seit  P.,  wiewohl  sonst 
die  heidnischen  Autoren  grundsätzlich  ausgeschlossen  sind,  in 
der  2.  Cl.  Luciani  Samos.  Dialogi  Mors  Peregrini  et  Philopatris. 
S.  fügte:  et  ejusdem  dialogi  vernacula  lingua  impressi,  und  zu  dem 
ganzen  Artikel  d.  c.  bei,  was  aber  von  Cl.  gestrichen  wurde*). 

Aus  der  Benutzung  von  G.  neben  den  älteren  Indices  erklftrt 
es  sich,  dass  manche  Schriftsteller  unter  zwei  Namen  im  Ven. 
stehen:  Gerardus  Noviomagus  und  G.  Neomagus  (bei  P.  G.  Gelden- 
haurius  Nov.),  Theobaldus  Billicanus  und  Th.  Gerlachius  und  dgl. 
Andere  Doppelnamen  sind  durch  Schreibfehler  entstanden:  neben  Jo. 
a  Lasco,  der  schon  im  Med.  steht,  haben  Ven.  und  der  Rom.  Index 
bis  Ben.  Jo.  Alarco.  Henr.  Bomelius  (von  welchem  freilich  G.  nur 
die  Hist.  de  hello  Trajectino  kennt;  vgl.  S.  105)  ist  als  Henr.  Bo- 
mius  in  den  Index  gekommen  und  hat  erst  durch  Ben.  seinen  rich- 
tigen Namen  erhalten.  Christophorus  Clarius,  der  noch  jetzt  in  der 
1.  Cl.  steht,  wird  Chrph.  Clauserus  sein,  von  dem  G.  sagt,  er  habe 
noch  nichts  geschrieben,  und  von  dem  auch  Gesners  Fortsetzer  keine 
Schrift  nennen. 

G.  Aus  Lutzenburg  sind  folgende  Namen,  die  nicht  bei  G. 
oder  in  früheren  Indices  stehen,  in  den  Ven.  und  den  Rom.  Ind. 
gekommen:  Jacobus  Praepositus,  Jakob  Probst  (de Proost)  von 
Ypem,  Augustiner,  der  1520  vor  Aleander  abschwor,  aber  1522  zu 
Luther  ging  und  Prediger  in  Bremen  wurde.  Seit  Tr.  steht  im  Ind. 
hinter    seinem    Namen    (aus  GA)    qui    scripsit    historiam   utriusque 


1)  Vahlen  S.  186. 

2)  Wie  man  nach  Gregorovius  VII,  543  meinen  könnte. 

3)  Stöckl,  Gesch.  der  Phil,  des  M.-A.  HI,  279. 

4)  J.  Bernays,  Lucian  und  dieKyniker  S.  87  bemerkt  richtig:  „Walch 
sagt  mit  einer  kleinen,  für  einen  Kirchenhistoriker  doch  nicht  hübschen 
Ungenauigkeit»  unter  Alexander  VII.  sei  Lucians  Schrift  über  Peregrinus 
auf  den  Index  gesetzt  worden.  [Er  hat  sich  nicht  die  Mühe  genommen, 
einen  andern  Index  als  den  von  1664  anzusehen.]  Dieses  ist  von  anderen 
nachgeschrieben  worden".  —  Die  Philopatris  ist  nicht  von  Lucian;  s. 
R.-E.  11,  649. 


Benutzung  Lutzenburgs.  229 

captivitatis  propter  verbum  Dei.  Der  Titel  lautet:  Fr.  Jac.  Pr. 
Angastiniani  H.  n.  c.  p.  v.  Dei.  Ejusdem  epistola  ad  auditores  suos 
Antwerp.  S.  1.  1522.  8  Bl.  4.  —  Jac.  Strauss  (Med.  Jac.  Strant,  Ven. 
daneben  Strauiz,  P.  ricbtig).  —  Jac.  Lachmann  (im  Ven.  und  im 
Rom.  Ind.  bis  Ben.  Latbmann).  Bekannt  ist  von  ihm  nur  „Gate- 
chesis  oder  Unterricht  der  Kinder,  wie  er  zu  Heilbronn  gelehret  und 
gehalten  wird*  (1528),  5  B.  12.  Naiv  ist  die  Bemerkung  von  Stro- 
bel,  Mise.  III,  167:  „Ohne  Zweifel  hat  er  noch  mehr  geschrieben, 
indem  sein  Name  in  den  Verzeichnissen  von  verbotenen  Büchern, 
obwohl  in  den  meisten  falsch  Job.  Latbmann,  steht/  Daraus,  dass 
er  im  Index  steht,  folgt  nicht  einmal,  dass  er  überhaupt  etwas  ge- 
schrieben. —  Jo.  Vurden,  im  Eöm.  Ind.  Jo.  de  Worden  und  (aus  GA) 
Jo.  Pistorius  a  Worden,  Jan  de  Bakker  von  Woerden,  1525  im 
Haag  verbrannt.  Er  hat  nichts  geschrieben;  sein  Mitgefangener 
Wilh.  Gnapheus  (Fullonius)  schrieb :  Jo.  Pistorii  Wordensis  ob  evange- 
licae  veritatis  assertionem  apud  Hollandos  primi  omnium  exusti  mar- 
tyrium,  Strassb.  1529*).  —  Thomas  Montzer  Tigurinus  (Med.  hat 
richtig  Th.  M.  Thuringius);  bei  P.  heisst  er  Thomas  Muncerus 
(aus  Hedio),  bei  S.  auch  Th.  Monetarius,  was  Cl.  strich. 

In  der  Appendix  seines  Eetzer-Catalogs  sagt  Lutz,  unter  Cas- 
par Hedio,  archisynagogus  Argentinensis:  In  hac  cathedra  pestilen- 
tiae  sedent  Wolfg.  Capito,  Matth.  Zeller,  Simphorianus  Pollio,  Theo- 
baldus  Niger,  Jo.  Latomus,  Antonius  8yrn,  Martinus  Hog,  Mart. 
Butzer.  Alle  diese  Namen  ^)  finden  sich  auch  im  Ven.  Hedio,  Ca- 
pito und  Butzer  hatte  er  schon  aus  anderen  Quellen.  Die  übrigen 
wird  er  aus  dieser  Stelle  haben,  aber  er  hat  einige  Namen  noch 
mehr  entstellt:  M.  Zell  heisst  im  Med.  Matthaeus  Cellius,  im  Ven. 
auch  Zelor  (wahrscheinlich  ist  er  auch  mit  Zifer  gemeint;  P.  hat, 
wie  Gr.,  M.  Zell  ins  Eaisersbergius ;  M.  Zifer  hat  er  beibehalten), 
Ant.  Sym,  recte  Firn,  im  Ven.  Ant.  Syrri.  P.  hat  diesen,  Niger 
und  Martinus  Hog,  recte  Hag,  die  alle  drei  nichts,  und  Pollio,  der 


1)  A.  D.  B.  I,  778.  Studien  I,  542.  —  In  der  Antw.  App.  steht: 
Een  suyuerlijcke  ende  scboone  Disputatie  de  welcke  ghescbiet  is  in  den  Haghe 
in  Holland  tusschen  die  Kettermesters  ende  eenen  gheestelijoken  Priester 
ghenoempt  Jan  van  Woorden  aldaer  gheuanghen  eende  ook  verbrandt, 
de  welcke  questien  al  wel  genoteert  zijn  van  een  geleert  man  [Gnapheus], 
anno  1525.  —  In  der  Antw.  App.  und  seit  S.  auch  im  Rom.  Index  steht 
femer  Elegiae  aliquot  de  morte  conjugis  et  liberorum  etc.  (quae  sunt) 
haeresiarchae  Jo.  Pistorii,  und  Ben.  hat  die  Elegiae  unter  Jo.  Pistorius  a 
Worden  gesetzt;  der  Verfasser  wird  aber  ein  anderer  Pistorius  sein. 

2)  Lutzenburg  hat  sie  obne  Zweifel  aus  einer  1525  unter  dem  Titel 
„Grund  und  Ursach  aus  göttlicher  Schrift  der  Neuerungen  an  dem  Nachtmal 
des  Herrn^  u.  s.  w.,  welche  von  den  Strassburger  Predigern  ganz  in  der- 
selben Reihenfolge  unterschrieben  ist.  J.  C.  Füsslin,  Beitr.  zur  Kirchen- 
Ref.-Gesoh.  V,  S.  XIV. 


280  Indices  von  Mailand  und  Venedig  1554. 

nur  ein  paar  kleine  deutsche  Schriften  veröffentlicht  0,  gestrichen, 
wenn  nicht  aus  Martinus  Hog  bei  ihm  Martiniko  geworden  ist, 
der  seit  Cl.  Martinus  Ko  s.  Martiniko,  seit  Ben.  wieder  Martiniko 
heisst,  aber  für  mich  wenigstens  unauffindbar  ist. 

Wahrscheinlich  stammt  aus  Lutz,  auch  das  im  Ven.  und  da- 
nach auch  im  Höm.  Ind.  (noch  heute)  stehende  Coptis  christia- 
nuB.  Ein  Buch  mit  diesem  Titel  gibt  es  nicht;  darum  ist  es  wohl 
nicht  zu  kühn,  an  den  Artikel  von  Lutz,  zu  denken,  der  beginnt: 
Copti  sunt  Christiani,  sed  haeretici,  in  partibus  Indiae  .  .  et  utuntur 
in  ecclesiis  quodam  libro  fabuloso  qui  dicitur  Hecreta  Petri  et  in 
missis  legunt  Evangelium  Nicodemi. 

7.  Aus  Hedio's  Fortsetzung  der  Chronica  Abbatis  Ursper- 
gensis  scheinen  nur  die  3  Nummern  zu  stammen,  bei  denen  Ursperg. 
oder  ah.  Ursp.  steht  (Crato  Mylius,  bei  dem  der  Zusatz  in  Cronica 
Urspergen.  steht,  ist  der  Drucker  von  Hedio^s  Ausgabe):  Scalpetus, 
im  Köm.  Ind.  »Scaplerus,  erst  seit  Ben.  Christoph.  Hchaplerus,  der 
Bauernführer  Clir.  Schappeler,  dessen  sämmtliche  Werke  sich  frei- 
lich auf  die  zwölf  Artikel  der  Bauern,  wenn  diese  von  ihm  und 
nicht  von  Balth.  Hubmaier  redigirt  sind,  reduciren  ^).  —  Synodus 
Marpurgensis,  so  auch  im  Köm.  Ind.  neben  Colloquium  Marj).  bis 
Ben.,  das  Marburger  Keligionsgespräch  von  1529,  worüber  Hedio 
ausführlich  berichtet,  welches  aber  doch  kein  Buch  ist.  —  Udelo 
Cimher  Cusanus,  nicht  im  Köm.  Ind.,  der  pseudonyme  Verfasser  der 
£pistola  de  exustione  librorum  Lutheri  et  monachorum  dominicanae 
factionis  nequitia  ad  Germaniae  proceres  et  cives,  s.  1.  et  a.  4^). 

8.  Aus  der  Sammlung  der  Briefe  von  Oecolampadius  und 
Zwingli  sind  in  den  Yen.  und  dann  meist  auch  aus  diesem  durch 
P.  in  den  Köm.  Index  gekommen :  nicht  nur  a.  Männer,  welche 
zwar  noch  nicht  bei  G.  aber  bei  Frisius  als  Schriftsteller  verzeich- 
net sind,  —  Ambr.  Blaurer,  Balthasar  Pacimontanus{ unmittelbar  vor 
ihm  steht,  aus  Lutz,  entnommen,  im  Yen.  und  dann  im  Köm.  Ind. 
Balth.  Hiebmaier;  erst  Ben.  hat  Halth.  Huebmcir  s.  Hubmeyer  Paci- 
montanus),  Matthaeus  Alberus  u.  a.,  —  und  b.  Männer,  welche  zwar 
nicht  bei  G.  und  Fris.  stehen,  aber  doch  in  den  reformatorischen 
Bewegungen  eine  Kolle  gespielt,  zum  Tbeil  auch  ausser  Briefen 
einiges  geschrieben  haben:  Berchtoldus  Hallcr  (Yen.  Alerus),  Chun- 
radus  Somius  (Yen.  Conhard  Semius,  P.  Conradus  Somius),  Diony- 
sius  Melander,  Frid.  Myconius,  Jo.  Yannius,  —  sondern  auch  c.  solche, 
die  ganz  sicher  nur  aus  dem  fraglichen  Briefwechsel  den  Compi- 
latoren  von  Yen.  und  P.  bekannt  geworden  sind  und  die  in  einen  In- 
dex librorum  prohibitorum  nicht  hinein  gehören,  weil  kein  oder  doch 
kein  theologisches  Buch  von  ihnen  gedruckt  ist:  Georgius  Batten- 
heimer  (so  P.,  Yen.  G.  Batten),  Henr.  Utinger  (im  Yen.  Herrn. 
Abingerus),  Jo.  Bapt.  Piscatorius  (nach  Fris.  nicht  identisch  mit  Jo. 
Piscatorius),  Otto  Vinerius  (im  Yen.  0.  Binder). 


1)  Weller  8613.  Vgl.  Baum,  W.  F.  Capito,  S.  204.  234. 

2)  Th.  Lit.-Bl.  1877,  272.  3)  Böckmg  I,  63. 


BenntzuDg  der  Briefe  von  Oeoolampadius.  231 

Ven.  hat  aus  dem  Briefwechsel  noch  folgende,  die  von  P.  ge- 
strichen sind :  Erasmus  Ritter  und  daneben  Er.  8caphuriu8,  weil  ein 
Brief  Erasnio  Scaphusiae  episcopo  überschieben  ist,  Jo.Wickius  (Jo. 
Wijck  bei  P.  ist  ein  anderer),  Jo  Xilotectus  (Zimmermann  s.  u.), 
Petrus  Gyroneus. 

Im  Ven.  steht  auchFridericwR  Jacobus  de  Antruyl;  es  ist  der  Ritter 
Friedr.  Jakob  von  Antwyl,  der  auf  dem  Religionsgespräch  zu  Zürich 
1523  den  Bischof  von  Oonstanz  vertrat,  später  aber  ein  Förderer  der  Re- 
formation war  und  einen  „Versuch  einer  Beschreibung  des  Thurgaus* 
geschrieben  hat.  Im  Hörn.  Index  steht  er  seit  P.  bis  heute  als 
Fridericus  Jacob!  —  Jo.  Denckius,  der  auch  in  dem  Brief- 
wechsel vorkommt,  steht  nicht  im  Ven.,  aber  bei  P.  Wahrschein- 
lich ist  aber  Jo.  de  Muckhius,  der  im  Med.,  und  Jo.  Muchkius,  der 
im  Ven.  zwischen  Jo.  Draconites  und  Jo.  Endlich  steht,  verdruckt 
für  Jo.  Denckius.  Jo.  Muchkius  ist  aber  durch  P.  neben  Jo.  Denc- 
kius in  den  Rom.  Ind.  gekommen  und  hat  dort  bis  heute  seinen 
Platz  behauptet.  —  Auch  Erasmus  Benedictus  Silesius  im  Ven.  und 
im  Rom.  Ind.  bis  heute  (unter  Benedictus)  ist  wohl  nur  ein  Schreib- 
fehler für  Erasmus  episc.  Scaphusius.  —  Matthaeus  Alber  steht  im 
Ven.,  wie  im  Briefwechsel,  auch  als  Matth.  concionator  Reutlingen. 
Dazu  hat  Vergerio  den  ungehörigen  Zusatz  gemacht:  qui  et  Assar- 
tius  Schoffer;  Arsacius  Sehofer  war  auch  concionator  Reutlingensis, 
hiess  aber  nicht  Matthaeus.  P.  hat  aber  danach  Matthaeus  qui  et 
Assart  ins  Hcoffer,  und  erst   Ben.  hat  dieses  gestrichen. 

9.  Sehr  stark  und  in  charakteristischer,  theilweise  komischer 
Weise  sind  (xesners  Partitiones  (im  folgenden  mit  GP  citirt)  be- 
nutzt. 

Fol.  40r  führt  G.  ein  in  Zürich  (1536)  mit  einer  Vorrede  von 
Joh.  Zwick  *),  dann  auch  in  St.  Gallen  und  anderswo  gedrucktes  Ge- 
sangbuch an  und  nennt  die  in  dem  Buche  selbst  nur  mit  Anfangs- 
buchstaben bezeichneten  Verfasser  der  einzelnen  Lieder.  Darunter 
befinden  sich  ausser  melireren  bekannten  (und  schon  aus  anderen 
Quellen  in  den  Ven.  aufgenommenen)  Schriftstellern  (und  Fridericus 
Jacob  de  Annwyl  und  Jo.  Xylotectus) :  Adam  Ryser,  Erhardus  He- 
genwald, Henr.  Vogtherr,  Jo.  Botzheim,  Jo.  Dachser,  Jo.  Endlich, 
Jo.  Froscliius,  Jo.  Saxo,  Jo.  Sohweinitzer  (im  Ven.  Scunemitzo)  Jo. 
Zwickius,  Lazarus  Spengler,  Lud.  Hetzer,  Lud.  Olearius,  Matthaeus 
Greiter,  Matthias  Schiner  Formularius,  Michael  Stifelius,  Nie.  Cella- 
rius,  Paulus  Speratus,  Thomas  Blaurerus,  Wolfg.  Dachstein,  Wolfg. 
Moesei.  Die  Compilatoren  haben  sich  diese  bequeme  Zusammen- 
stellung von  Ketzernamen  nicht  entgehen  lassen  und  sie  sämmtlich 
in  ihr  Alphabet  eingereiht.  P.  hat  sie  dann  freilich  mit  Ausnahme 
von  Jo.  Zwickius,  Lud.  Hetzer  und  Thom.  Blaurer  (die  er  auch  bei 
GA.  fand)  gestrichen,    auch  Hans  Sachs,    Joh.  Frosch,    L.  Spengler 


1)  Gödokc,  Grundriss  §  124,  10.    Ebend.  §  127  ff.  und  in  der  A.  D. 
B.  werden  die  meisten  der  im  Texte  genannten  Liederdichter  besprochen. 


232  Indices  von  Mailand  and  Venedig  1554. 

und  Paulas  Speratus,  die  ja  wohl  verdient  hätten,  einen  Platz  im 
Index  zu  hehalten. 

Vergerio  macht  zu  manchen  dieser  Namen  —  zum  Theil  recht 
unglückliche  —  kritische  Bemerkungen:  Adam  Ryser  arithmeticus, 
—  Henr.  Vogtherr,  pictor,  ignarus  linguae  latinae,  —  Jo.  Botzein 
judaeus  natus;  es  ist  Joh.  von  Botfheim,  der  Freund  des  Erasmus, 
der  freilich  als  der  Hinneigung  zum  Protestantismus  verdächtig  nach 
Rom  citirt  wurde,  aber  1535  als  Katholik  starb*);  —  Jo.  Sax  sutor 
Norimb.,  qui  versiculos  germ.  facit,  latinae  linguae  plane  ignarus, 
aber  deshalb  doch  wohl  eines  Platzes  im  Index  nicht  unwürdig;  — 
Lazarus  Spengler  musicus  (1);  —  Matthaeus  Greiter  musicus,  apo- 
stata  a  vera  religione  seu  mamalucus  (ebenso  bei  Wolfg.  Dachstein); 
er  hat  ein  theoretisches  Werk  über  Musik  geschrieben*);  — Michael 
Stifelius  arithmeticus  ;  er  hat  freilich  lateinisch  nur  eine  Arithmetica 
1544  herausgegeben,  zu  der  Melanchthon  eine  Vorrede  schrieb,  aber 
deutsch  auch  anderes,  u.  a.  ein  Gedicht  über  Luther*).  —  Jakob 
Daxer,  in  Ingolstadt  als  Lutheraner  1523  einige  Wochen  in  Haft, 
dann  ausgewiesen  *),  hat  wohl  sonst  nichts  geschrieben ;  —  Erh.  Hegen- 
wald, früher  Schullehrer  im  Kloster  Pfäffers,  schrieb  einen  Bericht 
über  das  Züricher  Religionsgespräch  1523  ^), 

Unmittelbar  vor  dem  Zwick'schen  Gesangbuche  erwähnt  GP. 
Michael  Weiss  (Weisse),  der  1539  eine  deutsche  Uebersetzung  der 
Kirchenlieder  der  Pickarden  (böhmischen  Brüder)  herausgab  •).  Auch 
er  steht  nur  im  Ven. ;  desgleichen  folgende :  Heinr.  Montprot  (über- 
setzte U.  Regius'  Collatio  novae  doctr.  etveteris,  f.  124),  Ludovicus 
Carbaianus  (wird  L.  Carvaialus  sein,  der  freilich  f.  126  als  Minorit 
und  Gegner  des  Erasmus  erwähnt  wird),  Sebastianus  Colditz  (so 
wird  unrichtig  f.  98  Wenc.  Linck  de  Colditz  als  Verfasser  der  S.  65 
erwähnten  Schrift  genannt).  Dagegen  hat  P.  ausser  ganz  bekannten 
Schriftstellern  folgende  aufgenommen :  Diethelmus  Gellarius  (über- 
setzte eine  Schrift  von  Bullinger,  f.  3),  Georgius  Vogler  (Excerpta 
ex  actis  quibusdam  noviss.  comitiorum  imperialium,  1538,  f.  124), 
Jo.  Montholon  (französischer  Jurist,  ohne  Zweifel  Katholik,  da  sein 
Promptuarium  div.  juris  et  utriusque  humani,  pontificii  et  caesarei, 
f.  3,  schon  1520  erschien,  von  Tr.  gestrichen),  Jo.  Rodophanta 
(Apologiae  contra  papistas),  Jos.  Grumpeck  (bei  G.  wird  nur  eine 
Schrift  de  morbo  gallico  genannt,  GP.  f.  124  De  concordia  Augustae 
acta),  Nie.  Gallasius,  Philippus  (im  Ven.  und  im  Rom.  Index  noch 
heute  unrichtig  , Christoph.)  Melhofer,  von  dem  f.  101  eine  kleine, 
allerdings   bösartige   Schrift ''),   und  Wolfg.  Ruess,   von  dem  f.  124 


1)  A.  D.  B.  8,  206.  2)  A.  D.  B.  9,  636. 

3)  Strobel,  N.  Beitr.  I,  1,  1. 

4)  Winter,  Gesch.  der  cv.  Lehre  in  Bayern  I,  98.  Prantl,  Gesch.  der 
Ludw.-Max.-Üniv.  I,  149. 

6)  Jahrb.  f.  D.  Theol.  1858,  264.  6)  Gödeke  §  135. 

7)  Offenbarung  der  allerheimlichsten  heimlichkeit  der  yetzigen  Baals- 


Benutzung  von  Gesners  PArtitiones.  238 

eine  1  Bogen  starke  Schrift,  Universitatis  Erfordiae  epistola,  genannt 
wird,  der  aber  noch  einige  andere  deutsche  Kleinigkeiten  geschrieben*). 

lieber  Jos.  Grünpeck  s.  A.  D.  B.  10,  56.  Wenn  dort  gesagt 
wird :  ,,Das8  sein  Hauptwerk,  Speculum  naturalis,  coelestis  et  pro- 
pheticae  visionis,  1508,  auf  den  Trienter  Index  kam,  beweist,  welch' 
ausgebreiteten  und  nachhaltigen  Einfluss  sein  pessimistisch-fanatischer 
Inhalt  auf  die  Volkskreise  übte",  so  ist  nicht  nur  die  Folgerung, 
sondern  auch  die  thatsächliche  Angabe  unrichtig :  das  Speculum  wird 
in  keinem  Index  genannt,  und  wenn  Jos.  Grünpeck  in  der  1.  Cl. 
steht,  so  ist  der  Name  aus  dem  Ven.  herübergenommen,  in  diesen 
aber  wegen  der  Schrift  De  concordia  u.  s.  w.  gekommen. 

An  den  Namen  des  Nie.  Gallasius  (N.  des  Gallars)  knüpft 
sich  eine  sonderbare  Confusion  im  Köm.  Index.  Bei  GP.  f.  123 
steht:  Pro  Huldr.  Zwinglii  operum  editione  Rod.  Gualtherius*).  Nie. 
Gallasii  pro  Farello  et  coUegis  ejus  adversus  Petri  Caroli  theolo- 
gastri  calumnias  defensio**).  Ven.  hat  nicht  nur  Nie.  Gallasius, 
sondern  auch,  die  beiden  bei  GP.  neben  einander  stehenden  Apolo- 
gieen  verwechselnd,  Galasius  cujus  est  defensio  Zuingl.  (vielleicht 
rührt  der  Zusatz  von  Vergerio  her).  P.  setzte  Nie.  Gallasius  und 
Gallasius  in  die  1.,  Defensio  pro  Zwinglio  in  die  3.  Cl.  Tr.  fügte 
dem  Gallasius  bei :  Zwinglii  defensor,  und  Cl.  vervollständigte  dieses 
zu:  Gall.  Zwinglii  defensor  vel  Nie.  Gall.  Calvini  defensor,  was  denn 
erst  durch  Ben.  zu  Nie.  Gall.  Calvini  defensor  verkürzt  wurde. 

Aus  GP.  f.  123  ff.  stammen  auch  einige  angenommene  Namen 
im  Ven.  und  in  der  1.  Cl.  des  Rom.  Index:  Antonius  Halieu8  = 
Thomas  von  Höfen.  Zwingli's  Schwager,  Stadtscbreiber  in  Bern,  der 
unter  jenem  Namen  über  die  Badener  Disputation  von  1526  schrieb 
(Zwinglii  Opera  VII,  524).  G.  und  Fris.  nennen  den  richtigen 
Namen  nicht.  Im  Ind.  stehen  noch  heute  beide  Namen.  —  Didy- 
m  u  8  F  a  V  e  n  t  i  n  u  8,  bei  G. :  Philippi  Melanchthonis  sub  nomine  Did. 
Fav.  (daher  auch  im  Ind.  Didymus  Faventinus  vel  oder  qui  est  Ph. 
M.)  adv.  Thomam  Placentinum  pro  M.  Luthero  oratio,  1521  (Corp. 
Ref.  I,  286),  gegen  die  Oratio  ad  principes  et  populos  Germaniae 
des  Dominicaners  Thomas  Radinus  Todesco  Placentinus,  die  in  Leip- 
zig nachgedruckt  und  darum  in  Wittenberg  anfangs  als  von  Emser 
verfasst  angesehen  wurde*).  —  Conradus  Trewe  de  Fridesleven 


priester,  durch  wölche  die  weit  lange  zeyt  geblendt,  genandt  Canon  oder 
die  Styllmess.  S.  1.  1525. 

1)  Kuczynski  2298.  K.-L.  1,  860.  Die  Epistola  heisst:  Intimation 
der  hochberüempten  Vniuersitet  Erdfurt,  in  Martiuum  Luther  durch 
Wolffang  Busen  verteütscht.  S.  1.  et  a.  (1521).  4  Bl.  4.  Weller  1935. 

2)  In  der  Bibl. :  Ad  cath.  ecol.  omnemque  fidelium  posteritatem  pro 
H.  Zwinglii  et  operum  ejusd.  editione  Apologia,  1545. 

8)  S.  1.  1545.  Die  Schrift  ist  von  Calvin  verfasst,  aber  unter  Gallars' 
Namen  erschienen;  Stähelin,  Calvin  II,  272. 

4)  Cochlaeus  deact.  Luth.  a.  1525  p.  113.  Seckendorf  1. 1,  S.  27  §  70. 


284  Indioes  von  Mailand  und  Venedig  1554. 

(seit  Ben.  einfach  Conr.  Trew)  und  Waremundus  Luitholdus. 
Die  unter  diesen  beiden  Namen  erschienenen  kleinen  deutschen  Schrif- 
ten, ,, gedruckt  zu  Freyberg  durch  Jo.  Gutmann"  (bei  Wendelin  Rihel 
in  Strassb.),  sind  von  M.  Bucer:  „Conrad  Trew  von  Friedeeleven, 
etliche  gesprech  ause  Göttlichen  vnd  gCHchribnen  Kechten  vom  Nürn- 
bergischen Fridestand,  der  streitigen  Religion  halb  etc.  (1539),  —  Von 
Kirchengütern,  was  deren  Besitz  und  Eigenthum  sey  etc.  (1540),  — 
Vom  Tag  zu  Hagenaw  .  .  .  durch  Waremunden  Laitholden  (1540)"  *). 

Die  unter  dem  Namen  Ulricus  Velenus  Minhoniensis  (von 
wem,  ist  nicht  bekannt)  veröffentlichte  Schrift:  In  hoc  libello 
.  .  .  probatur,  Ap.  Petrum  Komani  non  venisse  nee  illic  passum, 
proinde  satis  frivole  et  temere  Rom.  Pont,  se  Petri  successorem 
jactat  et  nomiuat,  s.  1.  et  a.  (1520),  die  wiederholt  gedruckt  wurde 
und  eine  Reihe  von  Streitschriften  hervorrief  -),  steht  nicht  bei  G.  ; 
Ven.  hat  den  Namen  Ulricus  Velenus  vielleicht  aus  dem  f.  140 
angeführten  Titel:  Simonis  Hessi  A])ologia  contra  Roffensem  episc. 
super  concertatione  ejus  cum  Ulrico  Veleno  u.  s.  w.  (s.  o.  S.  135).  P. 
hat  dann  aus  GA.  den  Namen  vervollständigt.  Seit  Ben.  steht  der 
Name  (wohl  nur  in   Folge  eines  Versehens)  nicht  mehr  im  Index. 

Fol.  156  stehen  bei  GP.  Ludicra,  Scoptica,  Pasquill i  u.  s.  w. 
Sie  sind  fast  alle  in  den  Ven.  (und  in  den  Rom.  Ind.)  eingereiht^): 

Alphonsus  Aemilius  —  bei  G.  Al})honsi  Aemilii  Pasquillus. 
£s  ist  ohne  Zweifel  dasselbe  Pasquill,  welches  f.  156  als  Pasquillus 
proscriptus  a  Tridentino  Concilio,  in  Germania  exulans,  und  im 
Ven.  und  im  Rom.  Ind.  bis  heute  als  Pasq.  proscriptus  (Ven.  prae- 
scriptus)  a  Trid.  Conc.    steht.     Der  vollständige  Titel  ist:  Pasq.  .  .  . 


1)  Clement  V,  362.  Baum,  Bucer  und  Capito  S.  601.  Arch.  des  D. 
Buchh.  V,  141. 

2)  Vecsenmeyer,  Samml.  von  Aufsätzen  S.  138.  Deutsche  .ausgaben 
der  Schrift  bei  Weller  1959.  1566  erschien  auch  eine  italienische  üeber- 
sctzung:  Trattato  nel  quäle  .  .  si  manifesta  u.  s.  w.  W.  Preger,  M.  Fla- 
cius  III.  II,  565.  Ausser  dem  Bischof  John  Fisher  von  Rochestcr  schrieben 
auch  Cochlaeus  und  der  italienische  Benedictinor  Cortesc  gegen  Velenus. 
Noch  Bellarmin,  Controv.  de  Rom.  Pout.  2,  1  ff.  bekämpft  ihn  ausführlich, 
und  in  neuester  Zeit  ist  er  wieder  besprochen  worden  bei  Gelegenheit  der 
1872  zu  Rom  mit  Genehmigung  Pius' IX.  stattgehabten  öffentlichen  Dispu- 
tation über  die  Frage,  ob  Petrus  in  Korn  gewesen.  Rolfus,  Kirchenge- 
schichtliches, 1882,  II,  66. 

3)  Auch  einige  bereits  besprochene  Pasquille  stehen  hier  bei  G.  und 
sind  wohl  eher  von  hier  als  aus  den  anderen  Indices  in  den  Ven.  ge- 
kommen :  Litania  Germanorum,  Pasquillus  extaticus  und  germanicus.  Von 
den  hier  von  G.  verzeichneten  Pasquillen  ist  nur  die  Missa  de  nuptiis 
Carolostadii  (4  Bl.  4.  Jäger,  Carlstadt  S.  258)  nicht  in  den  Index  gekommen, 
offenbar  nur  durch  ein  Versehen. 


Pseudonymi.  Pasquille.  285 

exulans.  Alphonso  Aemilio  Sebasto  autore.  Impr.  Tridenti.  S.  a. 
8. ').  Die  Schrift  ist  im  Juli  1546  verfasst;  am  Schlüsse  wird  auf 
den  ConcilsbeBchluss  über  die  Bibel  hingewiesen  und  gerügt,  dasB 
das  Concil  die  Uebersetzung  des  N.  T.  von  Erasmus  verboten, 
welche  Leo  X.  gebilligt  habe,  obschon  doch  der  Papst  höher  zu 
stehen  glaube  als  das  Concil.  —  Statt  Alph.  Aein.  (Sebastus,  so 
auch  GA.)  steht  im  liöm.  Ind.  seit  P.  Alph.  Aem.  Chemnicensis. 

Cordigerae  navis  conÜagratio  [über  impr.  olim  in  Germania 
in  4.  |. 

Diulogus  obscurorum  virorum,  in  quo  colloquuntur  tres  theologi 

—  bei  G.  der  Titel  etwas  ausführlicher,  vollständig  seit  Ben.:  Dial. 
ex  obsc.  virorum  salibus  cribratus,  in  quo  introducuntur  Colonienses 
theologi  tres,  Ortuinus,  Gingolphus,  JjUpoldus,  tres  item  celebres 
viri  Jo.  Reuchlin,  Des.  Erasmus  et  Jac.  Eaber  de  rebus  a  se  recenter 
factis  disceptantes  |1519,  bei  Hoecking  VI,  301],  nach  Weller  von 
Marcus  Borsius. 

Dialogi  adv.  Jo.  Eckium  (so  Ven.  und  der  Köm.  Ind.  bis  Ben.), 
daneben  Dialogi  duo  quorum    prior  de  costio  alter  Eccius  monachus, 

—  bei  G.  Dialogi  duo  adv.  Eocium,  quorum  prior  Decoctio,  alter 
Eccius  mon.  inscribitur,  seit  Ben.  genauer:  Dialogi.  Decoctio.  Eckius 
monachus.  [S.  1.  eta.,  1521  oder  1522.  7  Bl.  4,  abgedr.  bei  Böcking 
IV,  544.]. 

Eccius  dedolatus  libellus  [olim  impressus].  Der  vollständige 
Titel  ist  Eccius  dedolatus.  Authore  Joanne  Francisco  Cottalambergio 
poeta  laureato.  S.  1.  et  a.  (Erfurt  1520,  abgedr.  bei  Boecking  IV, 
515).  Im  Rom.  Ind.  steht  Eccius  dedolatus  nicht,  aber  seit  P.  in 
der  1.  Cl.  Jo.  Franc.  Cotta  Lambergius.  Als  Verfasser  wird  ziem- 
lich allgemein  Wilibald  Pirkheimer  angesehen-). 

Sancti  Francisci  nocturna  apparitio  [et  quaedam  alia  lectu  ju- 
cunda,  impr.  in  8]. 

Huldricus  Echkstein  —  bei  G.  Huldrichi  Eckstein  dialogi  duo 
metris  germanicis,  quorum  alter  Concilium,  alter  Barbara  inscribitur. 
In  den  Höm.  Ind.  ist  Utz  Eckstein^)  nicht  aufgenommen  oder  Hui- 
drichus  Enchaustius  dafür  substituirt,  unter  welchem  Namen  Job. 
Brenz  ^),  das  Syntagma  eorum  quae  nomine  .  .  .  Christophori  Ducis 
Wirtemberg in  synodo  Trid.  .  .  .  acta  sunt,    1552,  herausgab. 


1)  Es  gibt  auch  eine  Uebcrsetzung:  Von  dem  Pasquill us,  der  ver- 
tribcn  vou  Rom,  so  yetzund  diser  zeyt  in  Teutschland  im  eilend  vmb- 
zeucht.  Durch  Alphonsum  Aemilium  Scbastum  erstlich  in  Latein  gemacht , 
hernach  in  Teutsch  transferiert  worden.  IS.  1.  et  a.). 

2)  R.  Rösler,  Der  gehobelte  Eck,  Zts.  f.  ü.  Kulturgesch.  1873,  457. 
(Gegen  Pirkheimers  Autorschaft  A.  D.  B.  9,  294.)  lieber  ein  anderes  Pas- 
quill: Eckii  dedolati  ad  Caesar cam  majestatem  magistralis  oratio.  S.  1. 
eta.  8  Bl.  8.  s.  Strobel,  N.  Beitr.  II,  2,  400.  Wiedemann,  Job.  Eck.  S.  584. 

3)  A.  D.  B.  5,  636. 

4)  Schelhorn,  Am.  bist.  II,  390.  Hartmann,  Job.  Brenz,  1862,  S.  208. 


286  Indioes  von  Mailand  und  Venedig  1554. 

Julius  Dialogus.  Ebenso  in  Yen.,  seit  P.  im  Rom.  Ind. :  Julius 
dialogns  alias  Aula  und  Dialogus  de  morte  Julii  II.  Papae  sive 
Julius,  seit  Ben. :  Julius.  Dialogus  viri  cujuspiam  eruditissimi  festivus 
sane  et  elegans  [quomodo  Julius  II.  P.  M.  post  mortem  coeli  fores 
pulsando  ab  janitore  illo  D.  Petro  intromitti  nequiverit,  quamqnam 
dum  yiveret,  Sanctissimi  atque  adeo  Sanctitatis  nomine  appellatus 
totque  bellis  feliciter  gestis  praeclarus  vel  dominum  coeli  futurum 
se  esse  sperarit.  Interlocutores  Julius.  Genius.  D.  Petrus.  S.  1.  et  a.], 
1513  gedruckt  *),  vorher  unter  dem  Titel:  F(au8ti)  A(ndrelini)  F(oro- 
liviensis)  poetae  regii  Libellus  de  obitu  Julii  P.  M.,  dann  mit  dem 
Hutten'scben  Dialog  Aula  zusammen :  Aula  dialogus.  Julius  Dialogus, 
Mailand  1521.  (Boecking  I,  30)  Letztere  Ausgabe  wird  mit  Julius 
dial.  alias  Aula  gemeint  sein.  Als  Verfasser  dieses  oft  gedruckten 
Pasquills  ist  ausser  Erasmus,  Hütten  u.  a.  auch  Grirolamo  Balbi,  Bischof 
von  Gurk,  bezeichnet  worden*). 

Ludus  pyramidum  de  fide  papistica  [et  evangelica,  1.  germanice 
impr.],  im  Rom.  Index  nur  Ludus  pyramidum  **). 

Oratio  ad  Christum  Opt.  Max.  [a  quodam  bene  docto  et  chri- 
stiano  perscripta],  im  Rom.  Ind.  seit  P. :  Oratio  pro  Julio  IL  Ligare 
a  quod.  u.  s.  w.,  vollständiger  seit  Ben. :  Oratio  ad  Chr.  0.  M.  pro 

Julio  IL  Lig.  [P.  M.]  a  quod perscr.    [in  Germania  t^ndem 

jam  sapiente  1513,  bei  Böcking  IV,  459],  ein  noch  zu  Lebzeiten 
des  Papstes  verfasstes  satirisches  Gebet  für  seine  Seele:  Christus 
möge  durch  seine  Allmacht  diesen  Teufel  in  einen  Engel  des  Lichtes 
verwandeln,  —  mit  Unrecht  Hütten  zugeschrieben,  übrigens  nur 
8  Bl.  8. 

Panegyristae  [liber  in  4],  nicht  im  Rom.  Ind.  —  Passio  [Doc- 
toriö]  Martini  Lutheri  secundum  Marcellum.  Bei  G.  steht  unmittel- 
bar dahinter  Dialogus  Karsthans  et  Kegelhans,  weil  die  beiden  Pam- 
phlete 8. 1.  et  a.  (1521)  zusammen  erschienen;  sie  füllen  zusammen  einen 
Bogen,  der  Dialogus  37  Hexameter*).  Im  Ven.  und  im  Rom.  Ind. 
stehen  sie  getrennt  (seit  Ben.  der  letztere  unter  Karsthans;  Kegel- 
hans hiess  bis  auf  Ben.  im  Rom.  Ind.  Regellians). 

Philalethis  civis  Utopiensis  de  facultatibus  Romanensibus  [nuper 


1)  Baumg.  n,  405.  Abgedruckt  in  Pasq.  tomi  duo  p.  123,  bei 
Boecking  IV,  421.  —  Paradis  du  Pape  Jules  im  Par.  51  ist  wohl  eine 
französische  Uebersetzung. 

2)  Marchand  II,  268.  —  Julius  II.  Ein  Gespräch  vor  der  Himmelsthür. 
Aus  dem  Lateinischen  des  6ir.  Balbi,  Bischofs  von  Gurk.  Berlin  1877.  Vgl. 
Theol.  Lit.-Bl.  1877,  221. 

3)  Vielleicht  „Kögelspil  gebracttiziert  auss  dem  yeczigen  zwytracht 
des  glaübens'S  Mrnb.  s.  a.  8  Bl.  4.  Weller  2113.  Gervinus  II,  408. 

4)  A.  v.  Dommer  No.  74.  Abgedr.  bei  Gerdes,  Hist.  Ref.  II  Doo.  p.  24. 
Deutsche  Ausgaben  bei  Weller  1918  ff.  Vgl.  Hagen  II,  156  und  A.  D.  B. 
15,  481. 


Pasquille.  287 

publicatis  Dialogas]  gegen  Arcimboldi  als  AblasB-Commissar ').  G. 
gibt  Hütten  als  mutbrnasslichen  Verfasser  an,  Boecking,  Opp.  Hott. 
IV,  485  Jacob  Sobius.  Im  Köm.  Ind.  steht  seit  P.  Philoletes,  seit 
Ben.  Philaletbes  Utopiensis  in  der  1.  Gl. 

Pasquillorum  tomi  duo  [impr.  in  Germania  a.  1544],  bei  Ben. 
vervollständigt:  quorum  primo  versibns  ac  rbytbmis,  altero  soluta 
oratione  conscripta  qnamplurima  continentur  .  .  .  £leutheropoli 
(Basel)  1544.  Die  Sammlang  ist  von  Coelius  Secundus  Cario  ver- 
anstaltet und  enthält  im  1.  Theile  80,.  im  2.  32  Pasquille,  von  denen 
einige  auch  einzeln  im  Index  stehen.  Von  den  lateinischen  und 
italienischen  Gedichten  des  1.  Theils  werden  manche  Römische  Pas- 
quille sein,  von  anderen  sind  die  Verfasser  genannt:  Geltes,  Job. 
Sapidus,  Hütten,  Fischart,  Etienne  Dolet  u.  s.  w.  Im  zweiten  Theile 
stehen  Stücke  von  Hütten  u.  a. '). 

Pasquillus  semipoeta,  ebenso  im  Ven.  und  im  Köm.  Ind.  seit 
P.  noch  jetzt;  im  Ven.  mit  dem  Zusatz  (von  Vergerio):  Gastal.  (von 
Seh.  Gastalio?). 

Bei  G.  stehen  femer  Dialogi  septem  festive  candidi  .  .  .  Au- 
thore  S.  Abydeno  Gorallo  Germano.  S.  1.  et  a.  54  Bl.  8  (abgedr. 
bei  Böcking  IV,  553).  G.  fügt  bei:  Huldrichi  Hutteni,  ut  puto; 
nach  Böcking  sind  sie  nicht  von  Hütten,  vielleicht  von  Grotus  Ru- 
bianus,  nach  Muther')  von  Job.  Apel.  Ven.  hat  dieses  nicht  auf- 
genommen; im  Rom.  Ind.  steht  seit  P.  in  der  1.  Gl.  Abydenos 
Gorallus,  alias  Huldricus  Huttenus.  Nur  zwei  der  7  Dialoge  hat 
Ven.  aufgenommen;  Apophthegmata  Vadisci  et  Pasquilli  de  depra- 
vato  Ecclesiae  statu  als  Apotegmata  Vadegii  (von  P.  gestrichen) 
und  Gonciliabulum  theologistarum  (theologicorum  im  Ven.  und  im 
Rom.  Ind.  bis  Ben.)  adversus  [Germaniae  et]  bonarum  literarum 
studiosos  [Goloniae  celebratum  16.  Kai.  Mali   1520]^). 

Eine  schlimme  Gonfusion  in  dem  Rom.  Ind.  hat  G.  angerichtet 
mit  den  Dialogi:  Murnarus  Leviathan  vulgo  dictus  Geltnar  oder 
Genss  Prediger.  Murnarus,  qui  &  Schönhenselin  oder  Schmutzkolb, 
de  se  ipso  .  .  .  Raphaelis  Musaei  in  gratiam  Martini  Lutheri  et  Hutteni, 
propugnatorum  christianae  et  germanicae  libertatis,  ad  osores  epistola. 
S.  1.  eta.  (1521).  4^).  Im  Ven.  steht  Dialogi  Murnarus  Leviathan; 
P.  hat  dieses  beibehalten,  aber  ausserdem  Murnerus  in  die  1 .  Gl.  gesetzt. 
Damit  kann  doch  kein  anderer  gemeint  sein  als  der  Murnarus,  gegen 
den  der  Dialog  gerichtet  ist,  der  Franoiscaner  Thomas  Murner,  der 


1)  S.  o.S.  216.  Krafft  in  derZts.  des  berg.  Geschichtsvereins  VI,  232, 

2)  Zts.  f.  bist.  Tb.  1860,  588.  Clement  VII,  869.  Baurog.  II,  392. 

3)  Aus  dem  Univ.-  und  Gel.-Leben  S.  474.  484. 

4)  Beide  auch  inPasq.  tomi  duo  p.  241.  Vgl.  über  beide  Hagen  II, 
88.  44,  über  das  Gonciliabulum  (von  Grotus  Rubianus)  Kampschalte,  Er- 
furt, n,  81. 

5)  So  A.  v.  Dommer  No.  69.  G.  verzeichnet  die  Ausgabe  Basel,  Adam 
Petri  1522,  in  der  Actio  Lutheromastigum  beigefügt  ist. 


238  Indices  von  Mailand  und  Venedig  1554. 

freilich  von  Hütten  und  Pirkheimer  zu  den  heftigsten  Feinden  der 
Scholastik  und  zu  den  eifrigsten  Freunden  Reuchlins  gezählt  wird, 
der  aber  später  einer  der  derbsten  Gegner  der  Reformation  war. 
Erst  Ben.  hat  ihn  aus  der  1.  Cl.  erlöst  *)  und  statt  seines  Namens 
wieder  Murnarus  Leviathan  u.  s.  w.  eingesetzt.  —  Unter  dem  Namen 
Raphael  Musaeus  der  auch  bei  G.  in  der  ßibliothek  steht  und  daraus 
in  den  Ven.  und  in  die  l.  Cl.  des  Rom.  Ind.  gekommen  ist,  ver- 
birgt sich  nach  der  gewöhnlichen  Annahme  Urbanus  Rhegius,  nach 
Anderen  Matthias  Gnidius,  der  aber  selbst  wieder  ein  Pseudonymus 
zu  sein  scheint*). 

GP.  f.  156  gibt  uns  endlich  auch  Aufschluss  über  die  Genesis 
des  Bartholomaeus  Conformi,  welcher,  obschon  ein  Schrift- 
steller dieses  Namens  nie  existirt,  sich  von  P.  bis  Ben.  in  der  1.  Cl. 
behauptet  hat.  G.  verzeichnet  nämlich  Liber  Conformitatum  Barto- 
lemaei  cujusdam  Minoritae,  ubi  S.  Franciscus  Christo  comparatur, 
germanice  redditus  et  impressus  in  4.  cum  praefatione  M.  Lutheri 
et  redargutione  scoptica  eorum,  quae  stulte  ridiculeque  in  eo  scri- 
buntur.  Das  ist  ohne  Zweifel  das  oben  S.  Ifi3  erwäante  Buch  von 
Erasmus  Alber.  Im  Ven.  ist  dieser  Titel  in  folgender  Weise  abge- 
kürzt und  verhunzt :  Bartholomeus  Conformi.  Germ,  in  missam  (aus 
germanice  impress.  entstanden)  cum  praefatione  Mart.  Luth.,  und  aus 
dieser  Nummer  des  Ven.  haben  die  Gelehrten  Pauls  IV.  einen  Autor 
1.  Cl.  Barth.  Conformi  gemacht.  Schon  Götze,  Merkwürdigkeiten 
der  K.  Bibl.  zu  Dresden  III,  272  meinte,  Barth.  Conformi  in  Rom. 
Ind.  solle  die  Conformitates  des  Bartholomäus  von  Pisa  bedeuten, 
und  Clement  VIII,  452  meinte,  man  habe  dieses  Buch  verbieten 
wollen,  ein  Abschreiber  habe  aber  die  Abkürzung  missverstanden, 
und  so  sei  es  gekommen,  dass  „das  Buch,  welches  verboten  werden 
sollte,  nicht  verboten  und  ein  Autor  verdammt  wurde,  der  nie  exi- 
stirt hat".  Gegen  diese  Vermuthung  hat  aber  Baumgarten  I,  353 
mit  Recht  eingewendet,  dass  dann  Barth.  Conformi  nicht  habe  in  die 
erste  Classe  kommen  können.  Die  Sache  war  nicht  aufzuklären, 
so  lange  man  nicht  beachtete,  dass  der  Ven.  eine  Hauptquelle  von 
P.  war.  Man  hat  übrigens  ohne  Zweifel  in  Venedig  und  Rom  auch 
gar  nicht  daran  gedacht,  den  Liber  Conformitatum  verbieten  zu 
wollen.  Dass  dieses  Buch  wiederholt  mit  kirchlicher  Genehmi- 
gung gedruckt  worden,  hat  freilich  Katholiken  in  Controversen  mit 
Protestanten  schon  oft  in  Verlegenheit  gebracht.  Gretser  versucht 
es,  Hunnius,  der  ihm  vorhielt,  dass  die  Fioretti  di  San  Francisco 
und  der  Liber  conformitatum  von  den  Päpsten  nicht  verboten  seien, 
mit  der  Hinweisung  auf  die  Bestimmung  (in  der  8.  Regula  Indicis) 


1)  Ohne  Zweifel  in  Folge  der  Erinnerung  Schelhoms,  De  cons. 
emcnd.  cccl.  I,  47;  Refertur  etiam  inter  1.  cl.  auctores  Mumerus,  quem 
si  recte  novissent  indicis  conditoros,  nomen  ejus  utpotc  vehementissimi 
Ecclesiae  Rom.  promachi  hac  infamia  haiid  aflfecissent. 

2)  Uhlhorn,  Urbanus  Regius  S.  33.  Kawerau,  Joh.  Agricola  S.  24. 
A.  D.  B.  9,  293. 


Barth.  Conforrai.    Anonyme  Schriften.  289 

abzuweisen:  Bücher  deren  Hauptinhalt  gut  sei,  worin  aber  einzelnes 
vorkomme,  das  ketzerisch,  irreligiös  oder  abergläubisch  klinge, 
sollten  nur,  nachdem  sie  von  diesem  gesäubert,  gelesen  werden  *). 
Hätte  man  in  Rom  die  Fioretti  und  den  Liber  conf.  zu  dieser  Classe 
von  Büchern  gezählt,  so  würden  sie  ohne  allen  Zweifel,  —  und 
das  hat  auch  Gretser  gewiss  gewusst,  —  mit  d.  c.  im  Index  stehen. 
—  Der  Liber  Conformitatum  ist  1399  auf  dem  Generalcapitel  der 
Franciscaner  zu  Assisi  approbirt  und  vollständig  zu  Mailand  1510 
und  1513  gedruckt  worden.  In  der  Ausgabe  Bologna  1590  und 
den  folgenden  sind  die  am  meisten  angefochtenen  Stellen  modificirt 
oder  weggelassen.  Der  Franciscaner  H.  Sedulius  gab  1607  zu 
Antwerpen  einen  Apologeticus  adv.  Alcoranum  Franc,  pro  Libro 
Conformitatum  heraus,  und  noch  neuestens  hat  man  dem  Verfasser 
nur  „naive  Ueberschwänglichkeiten*'  vorgeworfen  -). 

Ein  anderer  Abschnitt  von  GP.,  aus  welchem  Ven.  ileissig 
geschöpft  hat,  ist:  De  Lutheranis  u.  s.  w.  f.  123.  Hieher  stammen, 
ausser  einer  Anzahl  von  Namen: 

Reformatio  ecclesiae  Coronen[si8  et  ac  totius  Barcensis  provin- 
ciae  cum  praef.  Melanchthonis.  Wittenb.  1543.  3  BogenJ.  Es  ist 
die  von  Job.  Honter  verfasste  Kirchenordnung  von  Kronstadt  in 
Siebenbürgen*).  P. hat  dasselbe;  aber  schon  Tr.  hat  den  Schreibfehler: 
Ref.  eccl.  Coloniensis,  und  Ben.  hat  dafür  substituirt:  Deliberatio  Sim- 
plex ac  pia,  qua  ratione  christiana  et  in  verbo  Dei  fundata  refor- 
matio doctrinae,  administrationis  div.  sacramentorum,  caeremoniarum 
tantisper  instituenda  sit,  —  die  lateinische  Ausgabe  des  Reforma- 
tionsplanes des  Hermann  von  Wied:  Nostra  Hermanni  Archiep. 
Colon.  .  .  .  Simplex  ac  pia  deliberatio  u.  s.  w.,  Bonn  1545  fol.,  deutsch 
ebend.  1543,  die  im  Ven.  sicher  nicht  gemeint  ist,  da  sie  als 
Hermanni  Episcopi  Colon.  Deliberatio  darin  steht*). 

Liber  (bei  GP.  L.  germanicus  hoc  titulo)  de  omnibus  actis 
Adolphi  Ciarenbach  [et  quomodo  Coloniae  combustus  sit  u.  s.  w.]  und 
Acta  Adelphi  [sie]  Ciarenbach,  der  deutsch  gedruckte  Bericht  über 
den  Process  des  1529  mit  Peter  Fliesteden  hingerichteten  Ad.  Claren- 
bach  (R.-E.  8,  21).  —  P.  hat  statt  dessen  Adolphus  Clarenbach 
in  die  1.  Cl.  gesetzt,  wo  er  noch  steht,  obschon  ausser  einem  Send- 
schreiben an  seine  Vaterstadt  Lennep  nichts  von  ihm  gedruckt 
ist  (bei  Q.  steht  er  sogar  ausdrücklich  mit  omnia  opera). 

Disputatio  Groningensis.  Sie  wird  von  G.  später  noch  einmal 
erwähnt:  Confutatio  determinationis  doctorum  Parisiensium  contra 
M.  Lutherum  ex  ecclesiasticis  doctoribus  desumpta,  recognita  et 
aucta.     Adjecta  est  disp.  Groningae  habita,  cum  duabus  epistolis  et 


1)  Opp.  XIII,  474.  2)  K.-L.  I,  441. 

3)  Strubel,   Beitr.  I,  467.    A.  D.  B.  18,  81.     Die  Schrift  ist  neu  ge- 
druckt Wien   1865;  vgl.  Arch.  f.  D.  Buchh.  VI,  9.     . 

4)  Strobel,  N.  Beitr.  V,  291.  Schelhorn,  De  con8.  I,  47,  monirt  also 
mit  Unrecht  Ref  eccl.  Coron.  als  Fehler  für  Colon. 


240  Indices  von  Mailand  und  Venedig  1554. 

indice.  Bas.  1523.  Yen.  hat  einfach  Disp.  Groningensis,  der 
Rom.  Ind.  seit  P.  Disp.  Gronicen.  cum  duabus  epistolis,  obschon 
dieser  Abdruck  nur  als  Anhang  der  Confutatio  (Melanchthons)  exi- 
stirt,  die  natürlich  auch  im  Ven.  und  im  Rom.  Ind.  steht,  — 
seit  ßen. :  Disp.  Groningae  habita,  cum  duab.  ep.  .  .  .  una  anonymi 
de  certa  fiducia  in  Deum  habenda  u.  s.  w.,  altera  Lutheri  ad  Wolfg. 
Fabr.  Capitonem.  —  Es  ist  der  Bericht  über  eine  im  J.  1523  zu 
Grüningen  zwischen  dortigen  Weltgeistlichen  und  Dominicanern  über 
die  Gewalt  des  Papstes  stattgehabte  Disputation  *). 

Bemensis  disputatio  Helvetica;  daneben  hat  Ven.  noch  Brevis 
(sie  statt  Bernensis)  disp.  Helv.  und  Disputatio  Bemensis;  P.  nur 
letzteres.  G.  fügt  bei:  liber  excusus  germanice,  meint  also:  ,, Handlung 
oder  Acta  gehaltener  Disputation  zu  Bemn  in  tichtland",  Zürich 
1528  (R.-E.  2,  313). 

Confutatio  21  propositionum  de  differentia  legis  et  evangelii 
[deque  fide  justificante  Wittenbergae  disputatarum.  S.  1.  1541],  10 
Bl.  4.  — Themata  114Basileae  disputata  [in  auditorio  theologorum], 
bei  Fris.  unter  den  Werken  des  Oecolampadius. 

Admonitio  ministrorum  verbi  Argentinensium  [ad  ministros 
Helveticos  contra  impiam  disputationem  Conradi  provincialis  ordinis 
Augustiniani,  germanice  excusa].  Ben.  hat  den  deutschen  Titel 
eingesetzt:  Verwarnung  der  Diener  des  Worts  und  der  Brüder  zu 
Strassburg  u.  s.  w.  Der  Verfasser  der  gegen  den  Augustiner  Conrad 
Treger  gerichteten,  1524  gedruckten  Schrift  (16  Bl.  4)  ist  Capito*). 

Quamobrem  papae  et  discipulorum  ejus  libri  a  Martino  |Lu- 
thero]  combusti  sint  s.  1.  et  a.  (Witt.  1520),  von  Luther,  (Erl. 
Ausg.  4,  251),  nur  im  Ven. 

Wenn  Ven.  aus  den  in  GP.  stehenden  Büchertiteln  mitunter 
bloss  die  Namen  der  Verfasser  aufgenommen  (S.  232),  so  hat  er 
anderseits  oft  die  Büchertitel  abgeschrieben  und  die  Namen  der 
Verfasser  weggelassen,  so  dass  die  Bücher  im  Ven.  und  dann  auch 
im  Rom.  Index,  zum  Theil  noch  jetzt,  als  anonym  stehen  und  bei 
vielen  nur  aus  GP.  zu  ersehen  ist,  welche  Bücher  gemeint  sind. 
So  stammen  aus  GP.  f.  7:  Catechismus  major  et  minor  (Leonis 
Judae ;  im  Tr.  und  in  den  folgenden  Indices  bis  Ben.  steht :  Cat.  cui 
titulus:  Cat.  major  et  minor;  das  Cat.  cui  titulus  ist  aber  nur  aus  dem 
unmittelbar  davor  stehenden  Cat.  cui  titulus:  Qual  maniera  u.  s.  w. 
irrthümlich  wiederholt) ;  —  Cat.  pro  ecclesia  Wirtembergensi  (M.  Lu- 
theri cat.  major  et  minor  pro  eccl.  Wirt.);  —  Cat.  super  evange- 
lium  Marci  (Jo.  Draconitis);  —  Cat.  sive  symboli  expositio  (Petri 
Martyris,  italice  Basileae  excusus,  s.  S.  190),  —  Cat.  s.  explicatio 
symboli  apost.  (dom.  precationis  et  decalogi,  Hortensii  Tranquilli); 
—  Cat.  quo  Genevensis  ecclesia  utitur  (Jo.  Calvini),  1542  franzö- 
sisch, 1543  lateinisch  gedruckt*),  von  P.  Tr.  weggelassen,  von  S.  Cl. 


1)  Abgedr.  bei  Gerdes,    Bist.  Ref.  III,  Doc.  25.  Vgl.  üllmann,  Ref. 
II,  648.     . 

2)  Baum,  Bucer  und  Capito,  S.  245.  580. 

3)  Kampschulie,  Calvin  I,  458.    Stähelin,  Calvin  I,  126. 


Catechismon.  Medicina  animaö.  1^41 

aus  Q.  als  Cat.  Grenevensis  aufgenommen;  —  Catechesis  puerorum 
in  fide,  literis  et  moribu«  (0.  Brunfelsii);  —  Cat.  Tnbingensis  (auch 
bei  GP.  ohne  weitere  Angabe);  —  Cat.  ecclesiae  Argentoratensis  (wird 
der  von  Capito  1529  sein,  neben  dem  aber  GP.  noch  einige  StrasR- 
burger  Katechismen  nennt);  —  Trilogium  pro  catechistis  (Conradi 
Pellicani,  über  Credo,  Vaterunser  und  Decalog,  im  Auftrage  des  Bi- 
schofs von  Basel,  Christoph  von  Utenhoven,  1502—27,  verfasst). 

Aus  anderen  Stellen  von  GP.  stammen : 

Alchimia  purgatorii  [Petri  Vireti  dialogus  f.  86,  vorher  von 
demselben  Fumus  purgatorii  dial.  gallice].  Die  Schrift  von  Viret 
heisst:  Disputations  chrestiennes  en  mani^re  de  devis  divisees  par  dia- 
logues,  mit  Vorrede  von  Calvin,  Genf  1544,  sechs  Dialoge,  je  zwei 
in  einem  Bändchen,  darunter  L'alchumie  du  purgatoire,  Toffice  des 
mortz,  in  der  Ausgabe  von  1552  mit  verändertem  Titel:  La  cosmo- 
graphie  ou  la  geographie  infernale  *).  —  Alch.  Purg.  steht  noch 
jetzt  ohne  weitere  Angabe  im  Index. 

Concordantiae  graecae  N.  T.  [Xysti  Betuleji,  f.  9],  Basel 
1546  fol.2), 

Medicina  animae  [Urbani  Regii  pro  sanis  simul  et  aegris  in- 
stante morte,  f.  82].  Dieses  Büchlein  spielt  in  den  Indices  eine 
grosse  Rolle.  Es  erschien  zuerst  deutsch:  „Seelenärtznei  für  gesund 
und  kranken  zu  diesen  geferlichen  zeyten  durch  Vrbanum  Khegium**, 
Angsb.  1519  u.  o.,  lat.  von  J.  Freder:  Medicina  animae  u.  s.  w.,  Witt. 
1537,  56  Bl.  8^).  GP.  citirt  a.  a.  0.  eine  deutsche  Ausgabe  Strassb. 
1540,  und  diese  ist  also  im  Ven.  mit  Med.  an.  gemeint.  —  Im  J. 
1542  erschien  zu  Lyon  Imagines  mortis  (der  Todtentanz  von  Hans 
Holbein,  41  Bilder)  et  epigrammata  e  gallico  idiomate  a  Georgio 
Aemylio  in  lat.  translata.  His  accesserunt  Medicina  animae  tam  bis 
qui  firma  quam  qui  adversa  corporis  valetudine  praediti  sunt,  in 
mortis  agone  et  extremis  his  periculosissiniis  temporibus  maxime 
necessaria.  Ratio  et  methodus  consolandi  periculose  decumbentes. 
D.  Cypriani  sermo  de  mortalitate.  D.  Chrysostomi  de  patientia  u.  s.  w. 
(Graesse,  Tresor  III,  317).  Im  J.  1547  erschien  eine  Ausgabe 
mit  53  Bildern:  Imagines  mortis  duodecim  imaginibus  praeter 
priores  totidemque  inscriptionibus  praeter  epigrammata  .  .  cumulatae 
u.  s.  w.  Diese  Ausgabe  steht  im  Lov.  58,  aber  der  Titel  ist  so  ge- 
theilt,  als  ob  Imagines,  Medicina  und  Ratio  drei  verschiedene  Bücher 
wären.  P.  nahm  nur  die  beiden  letzteren  auf  (Ratio  u.  s.  w.  ist  von 
Ben.  gestrichen),  das  vorletzte  in  der  abgekürzten  Fassung  Med.  an. 


1)  Schmidt,  W.  Farel  und  P.  Viret,  1660,  S.  71. 

2)  H.  E.  Bindscil,  Concordantiarum  Homericarum  Specimcn  1867, 
p.  LXV. 

3)  ühlhorn,  U.  Regins  S.  857.  La  medecine  do  Tarne,  impr.  ä  Ge- 
növe  im  Par.  51  und  Een  Medccijn  der  sielen  voor  den  ghesonden  ende 
crancken  in  den  doot8  noot  ende  allen  menschen  seer  profitelijek  in  Antw. 
App.  werden  Uebersetzungen  davon  sein. 

BeuBcb,  Indoz.  \Q 


242  tndices  von  Mailand  und  Venedig  1554. 

pro  sanis  siinul  et  aegrotis  instante  morte.  Statt  der  lat.  Aasgabe 
der  Imagines  findet  sich  bei  ihm,  wie  im  Ven.,  die  italienische: 
Simolachri,  historie  et  figure  della  morte  [La  medicina  de  lanima. 
II  modo  e  la  via  di  consolar  grinfermi  u.  s.  w.  Ven.  1545.  Lyon  1549. 
Im  Par.  51  und  Antw.  App.  steht  die  französische  Ausgabe:  Les 
simulachres  de  la  mort  und  Simulachres  et  histoires  sacrees  u.  s.  w.]. 
Aus  Q.  kamen  aber  doch  durch  S.  auch  der  vollständige  Titel  von 
Medicina  aniniae,  Imagines  mortis  cum  medicina  animae  und  Medicina 
aniniae  adjuncta  Imaginibus  mortis  auch  noch  in  den  Rom.  Ind. 
(letzteres  von  Ben.  gestrichen).  Wenn,  was  kaum  zu  bezweifeln,  die 
Medicina  animae  hinter  den  Imagines  mit  dem  Büchlein  des  U. 
Rhegius  identisch  ist,  so  steht  dieses  in  den  Index-Ausgaben  vor 
Ben.  viermal,  noch  heute    dreimal. 

Ven.  hat  endlich  aus  GP.  folgende  anonyme  Schriften  aufge- 
nommen: 

Basileensis  Ecclesiae  ministrorum  [responsio  ad  senatum]  cur 
missam  ahoi,  [abominationem  dixerint  f.  lOl],  deutsch  gedruckt,  wahr- 
scheinlich von  Oecolampadius,  steht  im  Ven.  auch  als  Christiana 
responsio  u.  s.  w.,  auch  bei  P.  Tr.  als  Christ,  resp.  und  Liber  in- 
scriptus  Bas.  ecclesiae  cur  missam;  durch  S.  Cl.  kam  dann  noch  aus 
Q.  hinzu:  Basileensium  ministrorum  responsio  contra  missam.  Die 
drei  Titel  blieben  im  Index  bis  auf  Ben.,  der  nur  den  letzten  bei- 
behalten. —  Eine  andere  Schrift  von  Oecolampadius,  die  bei  G. 
unter  seinem  Namen  steht,  steht  gleichfalls  im  Ven.  als  anonyme: 
De  genuina  (im  Ven.  gemina)  verborum  Dni :  Hoc  est  corpus  meum 
[juxta  vetustissimos  authores]  expositione  [liber],  Strassb.  1525  *), 
P.  hat  statt  dessen  ein  anderes  Buch:  Liber  inscr.  Ex  vetustissimis 
orthodoxorum  patrum  libris  ...  de  genuino  eucharistiae  negotii 
intellectu  et  usu  u.  s.  w.,  seit  Ben.:  Libellus  ex  scriptis  vetustissimorum 
orth.  patrum  Cypriani,  Hil.,  Ambr.,  Aug.,  Hieron.,  Isichii  et  Pa- 
schasii  de  gen usu. 

Collectanea  demonstrationum  ex  prophetis,  apostolis  et  docto- 
ribus  Ecclesiae,  quod  Spiritus  sanctus  ex  solo  Patre  procedat  (con- 
feratur  autem  dignis  a  Filio,  f.  49  v). 

In  orationem  dominicam  commentarius,  im 'Rom.  Ind.  bis  Ben. 
L.  i.  in  or.  dom.,  stammt  aus  der  Notiz  f.  30:  In  or.  dorn,  commen- 
taria  deoerpta  ex  omnibus  qui  hactenus  scripserunt  tam  veteribus 
quam  recentioribus  per  Jo.  Gastium.  Damit  ist  aber  das  im  Ven. 
unmittelbar  davor  stehende,  aus  dem  Par.  51  stammende  Buch  ge- 
meint: In  or.  dom.  saluberrimae  ac  sanctiss.  meditationes  ex  libris 
cath.  patrum  selectae,  Basel  1543,  in  demselben  Jahre  von  der 
Sorbonne  censurirt,  welche  u.  a.  rügt,  dass  als  „katholische  Väter" 
darin  auch  Luther,  Bucer,  Calvin,  Melanchthon,  Faber  Stapulensis, 
Erasmus  und  andere  Männer  dieses  pestilentialischen  Gelichters  (hujus 
pestilentis  farinae)  citirt  würden*).  Erst  Ben.  hat  die  Identität  der 
beiden  Bücher  erkannt,  aber  nicht  Jo.  Gast  als  Verfasser  bezeichnet. 


1)  Hagenbach,  J.  Oecolampadius  S.  79. 

2)  Arg.  U  a  226. 


Anonyme  Schriften.  243 

Im  Ven.  und  im  Rom.  Ind.  (bis  heute)  stehen  Elementa  chri- 
stiana  ad  institueudos  pueros  und  Enchiridion  christianismi.  Was 
das  für  Werke  sind,  erfahren  wir  aus  GP.,  von  dem  Yen.  die  Titel 
abgeschrieben.  Von  ersterm  sagt  er  f.  62:  El.  christianae  reli- 
gionis  ad  inst.  p.  Adjecta  est  pia  officiorum  communium  e  s.  bibliis 
recensio,  quae  a  quibusdam  tabula  domestica  vocari  solet,  gedruckt 
bei  Jac.  Jucundus  zu  Strassburg  1536,  3  Bogen  8.,  —  von  letzterm 
f.  46:  Doctrina,  vita  et  passio  J.  C.  juxta  Novi  T.  fidem  et  or- 
dinem  artificiosis  figuris  repraesentata,  Francof.  1547,  4,  chartis  11 
lat.  et  gall.,  et  Argentorati  apud  Jo.  Schottum  in  fol.  chartis  20 
ab  altera  solnm  facie  impressis,  ut  parietibus  affigi  possint,  hoc  titulo: 
Enchiridion  christianismi,  de  promissionibus,  incarnatione,  miraculis, 
doctrina,  vita  et  passione  J.  C.  —  Noch  winzigere  Werke  sind:  Brevis 
tractatus  ad  omnes  in  christ.  libertatem  malevolos  (f.  59,  Vs  Bogen)  = 
»Ein  kurze  Anrede  zu  allen  Missgünstigen  Luthers  und  der  christ- 
lichen Freiheit*,  unterzeichnet:  „J.  A.  hat  es  gemacht,  da  er  fröhlich 
war**,  von  Job.  Agricola ;  und  zwar  ist  nicht  einmal  die  vollständige 
Ausgabe,  4  Bl.  4,  gemeint,  sondern  eine  Ausgabe,  die  nur  den  An- 
fang der  Flugschrift  in  Prosa  (die  übersetzte  Schlussrede  des  Mur- 
narus  Leviathan)  ohne  Agricola's  Spottgedicht  enthält,  o.  0.  und  .1. 
(Basel  1522),  2  Bl.  4*).  —  Speculum  coecorum  ad  cognitionem 
evangelicae  veritatis  (GP.  f.  3,  1.  germ.  1523)  =  Ein  Spiegel  der 
blinden  zu  erkenntniss  Evangelischer  warheit.  (Basel)  1523, 
16  Bl.  4,  von  Hang  Marsohalk  gen.  Zoller  (Weller  2691).  —  Sup- 
plicatio  quorundam  apud  Helvetios  evangelistarum  [ad  R.  D.  Hu- 
gonem  Episc.  Constant.,  ne  se  induci  patiatur,  ut  quicquam  in  prae- 
iudicium  Evangelii  promulget,  neve  scortationis  scandalum  ultra 
ferat,  sed  presbyteris  uxores  ducere  permittat,  f.  104  v.],  s.  1.  1522, 
8  Bl.  4,  von  Zwingli  mit  unterzeichnet  und  wohl  von  ihm  verfasst. 

Nur  im  Ven.  stehen :  De  laude  parochorum  et  ministrorum  neces- 
sariorum  [deque  inutili  sumptu,  qui  ab  inscio  populo  confertur  ad 
missarum  celebrationem  u.  s.  w.,  deutsch,  IV2  B.,  f.  lOlJ;  es  ist 
„Das  lob  der  Pfarrer"  u.  s.  w.  von  Job.  Eberlin  von  Günzburg, 
Basel  1522  und  sonst,  6  Bl.  4,  auch  „Der  7.  Bundtgnoss"  (Weller 
2037).  —  Paulus  Olearius  De  fide  concubinarum  in  sacerdotes 
(f.  104),  8.  1.  et  a.  (Ulm  1501)  30  Bl.  4  u.  0.,  wahrscheinlich  von 
Wimpfeling  (Panzer  VI,  171.  Weller  4065). 

In  dem  Abschnitt  de  conciliis  erwähnt  GP.  f.  141  die  In- 
dictio  concilii  Pisani;  das  wird  das  Concilium  Pisanum  von  1511 
in  den  Index  (Ven.  und  P.)  gebracht  haben,  welches  von  Julius  II. 
auf  dem  5.  Lateranconcil  durch  eine  besondere  Bulle  verdammt 
wurde.  Tr.  fügte  dem  Conc.  Pis.  bei:  quod  verius  conciliabulum 
dicendum  est^).  Aus  demselben  Abschnitte  stammen  noch  einige 
Nummern,  welche  ebenso  wenig  Bücher  sind  wie  das  Concilium 
Pisanum:  Conventus  Augustensis  [1518].    Daneben  steht  Acta  comi- 


1)  Weller  1981.  Vgl.  Kawerau,  Job.  Agrioola,  1881,  S.  28. 

2)  GregoroviuB,  Gesch.  der  St.  Rom  VIII,  67.  77. 


i^44  tndices  von  Mailand  und  Venedig  1554. 

tiorum  Augustae,  weil  GP.  f.  124  Acta  Lutheri  Augustae  typis 
excusa  (die  Verhandlungen  mit  Cardinal  Cajetan,  auch  in  Luthers 
Werken,  Erl.  2,  367)  anführt.  P.  hat  dafür  Acta  comitiorum  Au- 
gustae et  Haganoae  und  dann  noch  speciell  Liber  de  conventu  Haga- 
noensi  (1540),  womit  die  hier  von  GP.  angeführte  Schrift  von 
Waremund  Luithold  (S.  234)  gemeint  ist.  Von  Tr.  wurden  diese 
Dinge  bis  auf  das  am  wenigsten  passende  Conventus  Augustensis 
gestrichen ;  dieses  steht  noch  jetzt  im  Index.  Der  von  S.  Cl.  wieder 
eingesetzte  L.  de  conv.  Hag.  wurde  von  Ben.  gestrichen.  —  Acta 
coUoquii  Eatisponae,  nur  im  Ven.,  sind  die  Acta  coli.  Ratisb.  de 
articulis  religionis  u.  s.  w.  per  M.  Bucerum  (Strassb.  1541)  bei 
GP.  f.  124. 

In  den  vorstehenden  Bemerkungen  ist  von  dem  weitaus  grössten 
Theile  der  Nummern  des  Med.  und  Ven.  nachgewiesen,  woher  sie 
stammen.  Es  bleibt  aber  immer  noch  eine  Anzahl  übrig.  Von  den 
italienischen  Schriftstellern  und  Schriften  ist  wohl  anzunehmen,  dass 
sie  den  Compilatoren  direct  bekannt  waren;  bei  anderen  muss  ich 
es  dahin  gestellt  sein  lassen,  ob  sie  dieselben  aus  eigener  Kenntniss 
in  den  Index  gesetzt  oder  dafür  ähnliche,  mir  nicht  bekannte  Quellen 
wie  die  Bücher  von  Gesner  benutzt  haben.  Was  die  Personennamen 
betrifft,  so  sind  es  zum  Theil  Namen  von  bekannten  Schriftstellern 
(Rodulphus  Baus,  bei  P.  Tr.  Robertus  Baus,  daneben  seit  S.  Cl. 
Rob.  Bannes,  ist  Roh.  Barnes,  wie  erst  Ben.  corrigirt  hat),  zum 
Theil  aber  von  solchen,  die  als  Schriftsteller  nicht  nachzuweisen 
sind,  wie  Henr.  Lupulus  (Zwingli's  Lehrer),  Jo.  Balistarius  (Ben. 
hat  wie  Q.  beigefügt:  non  ille  Carmelita,  weil  Fris.  einen  solchen  aus 
dem  14.  Jahrb.  erwähnt),  Jo.  Postellus  (im  Ven.  auch  Posselius  und 
Postellusius,  vielleicht  Guil.  Postellus)  u.  a.  —  Joancs  li  caula, 
seit  P.  im  Rom.  Index  Jo.  Licaula,  richtiger  Lycaula,  (Wolfstall) 
ist  ein  obscurer  Prediger,  von  dem  nur  ein  zu  Altena  geschriebenes, 
1539  bei  Jo.  Soter  zu  Solingen  gedrucktes  confuses  Schriftchen 
von  28  Bl.  12  existirt^).  Wie  hat  man  in  Venedig  von  diesem  Kunde 
erhalten? 

Im  Ven.  und  seit  P.  in  der  1.  Cl.  steht  Paulus  Gommodus 
Britannus  (seit  Ben.  Brett^nus).  In  der  1.  Ausgabe  von  Luthers 
Commentar  zum  Galaterbrief  vom  J.  1519  steht  nämlich  eine  Vor- 
rede von  Otho  Germanus  und  ein  Epilogus  Pauli  Commodi  Brettani, 
beide  vielleicht  von  Melanchthon,  der  ja  zu  Bretten  geboren  war. 
Die  Vorrede  füllt  bei  Seckendorf  (Hist.  Luth.  1.  1,  s.  35,  §  85),  der 
beide    Stücke    hat    abdrucken    lassen,    eine,    der  Epilog  eine  halbe 


1)  Apologia  Joannis  Lycaulae  Montani  super  eo  verbo  Dni:  Omnis 
scriba  doctus  ....  [Matth.  13,  52]*.  Die  Vorrede  ist  ^Itena  1538  da- 
tirt.  Das  Schriftchen  „stellt  den  evangelischen  Standpunkt  in  sehr  ver- 
hüllter und  unklarer  Weise  dar",  und  wenn  Heppe  den  Verfasser  „gelehrt" 
nennt,  so  hat  er  dafür  keinen  andern  Beweis,  als  dass  er  einige  hebräische 
Citate  gibt.     K.  Krafft  bei  Evertsbusch,  Theol.  Arbeiten  I,  37;  III,  143. 


Card.  Zabarella.    Jo.  Petrus  de  Forrariis.  245 

Spalte.     Aber  nur  der  Verfasser  der  letztem,  nicht  auch  Otho  tier- 
manus  ist  in  die  1.  Cl.  gekommen. 

Eine  Schrift  von  Oecolampadius  über  die  Eucharistie,  wahr- 
scheinlich die  oben  erwähnte,  steht  im  Ven.  als  Jo.  Buschini  (sie) 
de  eucharistia;  so  ist  Jo.  Husch  in  us*)  durch  P.  in  den  Köm. 
Ind.  gekommen,  wo  er  noch  jetzt  ohne  ein  qui  est  Jo.  Oecolampa- 
dius steht. 

Nicolaus  de  Wile,  (Wyle,  aus  Bremgarten  im  Aargau,  ein 
Schüler  Felix  Hemmerlins,  1445  —  47  Stadtschreiber  in  Esslingen), 
der  nur  im  Ven.  steht,  wird  von  Gr.  in  dem  Artikel  Aeneas  Sylvius 
als  Herausgeber  von  dessen  Briefen  (Nürnb.  1496)  genannt  und  als 
S.  Lateran.  Palatii  et  Aulae  Imperialis  Consistorii  Comes  bezeichnet, 
wie  er  sich  selbst  in  diesem  Werke  nennt.  Das  kann  nicht  wohl 
zu  seiner  Aufnahme  in  den  Index  Anlass  gegeben  haben.  Er  hat 
sonst  noch  allerlei  Sachen  ins  Deutsche  übersetzt^). 

Von  dem  Cardinal  Franciscus  Zabarella  sagt  G.  nur: 
scripsit  in  jure  non  spernenda  opuscula.  Im  Ven.  steht  Franc.  (Card, 
hat  Vergerio  beigefügt)  Zabarellus  de  schismate  cum  praefatione 
impr.  Argentinae.  Die  Compilatoren  scheinen  diese  Ausgabe,  Strassb. 
1 545,  in  Händen  gehabt  zu  haben ;  so  erklärt  es  sich,  dass  auch  der 
Herausgeber  Lucas  Schroteysen,  in  ihrem  Index  steht.  Das  Verbot 
ging  durch  P.  in  den  Rom.  Index  über,  —  Tr.  fügte  d.  c.  bei,  — 
bezieht  sich  aber  wohl  nicht  bloss  auf  die  Zuthaten  des  Heraus- 
gebers; denn  Bellarmin  sagt,  auch  in  Zabarella^ s  Buch  (aus  der  Zeit 
des  Constanzer  Concils)  sei  einiges  zu  corrigiren,  und  Possevin,  die 
Vorreden  sammt  dem  Buche  selbst  seien  verboten.  Seit  Ben.  steht 
darum  im  Ind.:  Fr.  Zabarella  de  schismate  tract.  d.  c.  und  Idem 
cum  praef.  Lucae  Schroteisen  ohne  d.  c.  '). 

Auch  Petrus  Ferrariensis  im  Med.  und  P.  de  Ferrariis 
qui  scripsit  practicam  Papiensem  (wohl  von  Vergerio  zugesetzt)  im 
Ven.  kann  nicht  wohl  aus  G.  stammen,  der  ihn  als  Jo.  P.  de  Fer- 
rariis aufführt.  Sein  Buch,  eigentlich  Practica  nova  judicialis,  um 
1400  verfasst,  ist  „eine  Zusammenstellung  von  gerichtlichen  und 
sonstigen  Klageformeln  u.  dgl.  nebst  ausführlichen  Erläuterungen, 
welche,  wie  die  zahlreichen  Drucke  beweisen  (13  vor  1500)  in  hohem 


1)  Oecolampadius  ist  bekanntlich  die  Uebersetzung  von  Husschin; 
er  hiess  aber  eigentlich  Hussgen  (Heusgen).     R.-E.  10,  708. 

2)  Transziation  oder  tütschungcn  .  .  etlicher  Bücher  Ence  Silvii, 
Pogii  Florentini,  Felicis  Hcmcriin  doctoris  mit  sampt  andern  Schryfften 
(Strassb.  1510.  147  Bl.  fol.).  Seine  Uebersetzungen  sind  zuerst  einzeln, 
seit  1478  wiederholt  gesammelt  gedruckt  (neu  herausg.  von  A.  v.  Keller, 
Bibl.  des  Lit.  Vereins  No.  57,  1861).  Strobel,  Mise.  4,  134.  G.  Voigt,  Enea 
Silvio  n,  355. 

3)  Im  Antw.  Exp.  p.  111  heisst  es:  Fr.  Zabarellae  .  consilium  de 
quaestione  duorum  pontificum  de  papatu  contendentium  .  .  visitatum  est 
et  admissum. 


246  Indices  von  Mailand  und  Venedig  1&54. 

Ansehen  stand***),  im  16.  Jalirh.  aber  wegen  zahlreicher  anticleri- 
caler  und  anticurialistischer  Stellen  dem  Verfasser  einerseits  einen 
Platz  im  Index,  anderseits  bei  Flacius  unter  den  Testes  veritatis 
verschaffte.  Im  Köm.  Ind.  steht  er  seit  P.  als  Petrus  Ferrariensis, 
wie  im  Ven.,  in  der  1.  Cl.  In  dem  Antw.  Exp.  wurde  die  Practica 
Jo.  Petri  de  Ferrari is  expurgirt.  Nun  scheint  Q.  Petrus  Ferra- 
riensis und  Jo.  Petrus  de  Ferrariis  für  zwei  verschiedene  Autoren 
gehalten  zu  haben;  denn  er  verbietet  von  jenem  opera  omnia,  von 
diesem  die  Practica  nisi  repurgetur.  Ihm  folgend,  Hessen  S.  Cl. 
Petrus  Ferr.  in  der  1.  Cl.  und  setzten  in  die  2.  Jo.  P.  de  Ferr. 
Practica  Papiensis  d.  c,  und  so  stehen  bis  zur  Stunde  beide  Namen 
neben  einander,  was  L.  Bouchel  ^)  zu  der  boshaften  Bemerkung  ver- 
anlasst, er  werde  an  der  einen  Stelle  ganz  verdammt,  an  der  andern 
lasse  man  ihm  das  Leben  unter  der  Bedingung,  dass  er  castrirt 
werde,  welche  Operation  man  denn  auch  sehr  gut  ausgeführt  habe. 
Die  Antwerpener  Expurgation  wurde  mit  nicht  unbedeutenden  Ver- 
mehrungen von  Bras.  und  von  Sand,  und  Sot.  aufgenommen;  bei 
letzteren  wird  bemerkt,  in  den  neueren  Ausgaben  sei  schon  manches 
weggelassen.  Bei  Bras.  werden  in  der  Ausgabe  Venedig  1545  34, 
zum  Thjßil  umfangreiche  Stellen  gestrichen^).  1580  ist  zu  Venedig 
eine  approbirte  Ausgabe  mit  Zusätzen  erschienen  *).  Die  echte 
Practica  Papiensis  findet  man  also  nur  in  den  älteren  Ausgaben. 
Ihre  Vergleichung  mit  den  Indices  expurgatorii  zeigt  sehr  anschau- 


1)  Schulte,  Gesch.  II,  294. 

2)  Bibliothdquc  du  droit  de  France,  Par.  1667,  II,  578;  vgl.  Seabra 
II,  494.  Bouchel  spricht  a.  a.  0.  überhaupt  von  der  Ccnsurirung  der 
Schriftsteller,  welche  ,.von  den  Fürsten  anders  als  von  Vasallen  des  h. 
Stuhles  reden." 

3)  £s  sind  zum  Thuil  starke  Sachen,  z.  B.  Nota,  qupmodo  et  quot 
modis  isti  clerici  iliaqueant  laicos  et  suam  jurisdictioncm  ampliaut  .  .  . 
In  curia  Rom.  Pont,  est  fundamentum  omnis  avarit'iac  et  ambitionis.  .  .  . 
Die  Appellationen  unmittelbar  an  den  Papst  hat  man  eingeführt,  ut  quae- 
stiones  in  curiani  traherent  et  corum  avaritiam  satiarent,  quod  tamcn 
nunquam  facient,  quia  clericorum  appetitus  estenixus  prae  ceteris  in  pe- 
cuniis  cumulandis  contra  honestatem  communem  .  .  .  Papa  in  ipso  Impe- 
ratore  nititur  superioritatem  habere,  quod  ridiculum  est  dicere  et  abomina- 
bile  audire  .  .  .  Bonus  Imperator  donationem  Constantini  revocet  et  legem 
faciat,  ut  onmium  clericorum  status  ad  statum  mendicantium  fratrum 
reducatur  et  Papa  cum  cardinalibus  similiter  ad  vitam  Christi  et  aposto- 
lorum  ejus  dcveniat  .  .  .  Ego  vero  dico  salva  reverentia,  quod  haec  jura 
[das  Asylrecht]  facta  sunt  sine  ratione,  imo  et  contra  jus  divinum,  quo 
cautum  est:  Domus  mea  domus  orationis  vocabitur,  vos  autem  fecistis 
eam  speluncam  latronum. 

4)  Gregorius  Capuccinus,  Institutiones  eccl.  f.  158  erwähnt  dieselbe. 


Fasciculas  des  Ortuin  Gratius.  247 

lieh,  wie  freimüthige  Aeussemngen  bis  zur  Mitte  des  16.  Jahrb. 
ungehindert  in  vielen  Ausgaben  gedruckt  und  gelesen  werden  durf- 
ten, während  sie  später  verpönt  waren  *). 

Als  anonyme  Schriften  stehen  im  Ven.  und  im  Köm.  Ind.: 
Amica  et  humilis  et  devota  admonitio,  seit  Ben.  vervollständigt:  ad 
gentem  sanctam  regaleque  Antichristi  sacerdotium  de  corrigendo 
canone  missae  (Magdeb.  1550.  8  Bl.  8),  von  Ben.  unter  M.  Flacius 
Illyricus  gestellt,  der  sich  auf  dem  Titel  nennt;  —  Civitatis  Mag- 
deburgensis  publicatio  literarum  ad  omnes  Christi  fideles  a.  1550; 
—  öermones  convivales,  die  von  Jo.  Gast  Basel  1550  herausgegebene 
Sammlung  von  Facetien;  die  des  1.  Bandes  sind  meist  aus  den  Joci 
des  0.  Luscinius  (1527),  die  des  2.  aber  specifisch  protestantisch, 
über  Tetzels  Ablasshandel  und  dgl.^). 

Zu  Fasciculus  rerum  expetendarum  et  fugiendarum  hatVer- 
gerio  beigefügt  Ortuini  Gratii,  und  'unter  dessen  Namen  steht  das 
merkwürdige  Buch  seit  Ben.  im  Köm.  Ind.  In  neuerer  Zeit  sind 
aber  beachtenswerthe  Gründe  dafür  angeführt  worden,  dass  ein  an- 
derer unter  dem  Namen  des  Ortwin  Graes  das  Buch  herausgegeben'). 
£s  liegt  demselben  übrigens  die  1521  oder  1522  von  Jakob  Sobius 
besorgte  Ausgabe  der  Commentarii  des  Aeneas  Sylvius  (8.  40)  zu 
Grunde,  denen  19  andere  Stücke,  die  in  derselben  Handschrift  stan- 
den, beigefügt  waren.  Im  Fasciculus  sind  nur  die  Kandnoten  zu 
Aeneas  Sylvius  stellenweise  gemildert  und  noch  einige  Stücke  bei- 
gefügt*). 

Duae  disputationes  Herfordianae  Lang!  et  Meclerii  (im  Rom. 
Ind.  Naucleri,  daneben  seit  S.  Cl.  Colloquium  Herphordiense ,  von 
Ben.  beides  gestrichen),  stammt  offenbar  aus  dem  Titel:  Libellus  F. 
Barth,  de  Usingen  de  duobus  dispntationibus  Erphurdianis,  quarum 
prior  est  Langi  et  Mechleri  monachorum  exiticiorum  contra  eccle- 
siam  cath.,  posterior  est  Usin^i  Augustiniani  pro  eccl.  cath.  priori 
ad  versa  et  contraria.  1527.  8^.     So    ist   also  auch  eine  Disputatio 


1)  PoBsevinus,  App.  s.  s.  v.  Jo.  P.  Ferrarius,  bezeichnet  ihn  als  vir 
nobilis  et  eruditus  und  bemerkt  nur  unter  Berufung  auf  Mart.  Navarrus, 
in  seinem  Buche  finde  sich  einiges,  quae  egent  lima,  sagt  aber  nichts  vom 
Index. 

2)  Archiv  f.  Lit-Gesch.  11,  46. 

8)  Von  H.  Cremans  in  den  Annalen  des  bist.  Vereins  f.  d.  Niederrh. 
H.  23  (1871),  203.  Vgl.  sonst  über  den  Fasciculus  Clement  VIII,  238. 
Baumg.  II,  498. 

4)  Die  Ausgabe:  Fasciculus  ....  una  cum  appendice  sivo  tomo  II. 
Cum  Indice  rerum  praecipuarum  amplissimo,  in  omnium  quidem  gratiam 
ooncinnato,  sed  solis  D.  Inquisitoribus  dcdicato  opera  et  studio  Edwardi 
Brown.  Lond.  1690.  2  fol.,  —  der  2.  Band  enthält  77,  zum  Theil  sehr 
böse  Stücke,  —  ist  auffallender  Weise  nicht  auf  den  Index  gekommen. 

5)  Kampschulte,  Erfurt  II,  157. 


248  Löwener  Index  von  1558. 

des  einzigen  dem  Orden  treu  gebliebenen  Erfurter  Augustiners,  der 
vormals  Luthers  Lehrer  gewesen  und  allerdings  kurze  Zeit  in  seinen 
Ueberzeugungen  geschwankt  hatte,  aber  seit  1522  den  alten  Glauben 
tapfer  vertheidigte,  in  den  Köm.  Ind.  gerathen.  Bei  Öot.  steht  er 
sogar  in  der  1.  Cl.  als  Barth.  Arnoldus  Usingensis,  Prof.  Erfurd. 
seetarius,  qui  scribebat  de  conjugio  sacerdotum  et  alia  theologica  et 
controversa  perpetuo  prohibita. 

Unverständlich  sind  mir:  Suermenica  (seit  Ben.  Suermerica) 
doctrina,  —  die  Schwarmgeister  heissen  zwar  bei  Cochlaeus  und 
sonst  suermerici  spiritus;  ein  Buch  mit  jenem  Titel  hat  es  aber 
schwerlich  gegeben,  —  und  Trigamus  contra  quem  Cochlaeus,  wozu 
allenfalls  Cochlaeus'  Uuaestio  utrum  liceat  christiano  duas  aut  plures 
habere  uxores  simul  et  eodem  tempore  (über  die  Doppelehe  Phi- 
lipps von  Hessen)  1540^),  Anlass  gegeben  haben  könnte. 

Aus  den  im  Anhange  abgedruckten  Auszügen  aus  Eymeric 
stammt  das  im  Ven.  (und  seit  P.  im  Köm.  Ind.)  stehende  Verbot: 
Georaantiae,  Nigromantiae  (d.  i.  Necromantiae),  Pyromantiae  (beige- 
fügt ist  Notoriae  artis)  opera  omnia.  Speciell  verboten  wird  im 
Ven.  nur  Nie.  Perazonus  de  arte  notoria  et  memoria.  P.  hat  diesen 
gestrichen,  aber  viele  andere  Bücher  der  Art  aufgenommen. 


24.     Üer  Löwener  Index  vom   J.  1558. 

Ehe  wir  von  dem  venetianischen  Index  zu  dem  haupt- 
sächlich auf  ihm  beruhenden  Index  Pauls  IV.  übergehen,  ist 
eine  auf  Befehl  Philipps  II.  von  der  Löwener  Universität  aus- 
gearbeitete neue  vermehrte  Ausgabe  ihres  Index  zu  besprechen, 
welche  im  J.  1558,  also  gerade  noch  früh  genug  erschien,  um 
von  Paul  IV.  noch  benutzt  werden  zu  können.  Sie  wurde  fran- 
zösisch und  flämisch  gedruckt^).     An  der  Spitze  steht  eine  Or- 


1)  De  actis  Luth.  a.  1640  f.  238. 

2)  Le  Catalogue  dos  livros  reprouvoz  et  des  liures  que  Ion  pourra 
lire  aux  enfans  es  escholles  particulieres,  solou  le  jugcment  de  Luniversite 
de  Louuain  Imprime  par  ordonnance  de  la  Mageste  Royalle.  A  Louuain. 
Par  Martin  Verhasselt  Imprimeur  Jure.  Lan  de  grace  M.D.LVIII.  Auec 
Grace  &  Priuilegc  du  Roy.  20  Bl.  4*.  —  Cataloghe  ende  Intitulatie  van 
den  quaden  verboden  boecken,  ende  van  andere  goede,  die  men  den  Jongen 
scholieren  leeren  mach,  na  aduys  der  Vniuersiteyt  van  Loeuen.  Met  een 
edict  oft  mandement  der  Conincklijcker  Maies teyt.  Te  Louen  bij  Merten 
Verhasselt  ghesworen  Boecprinter  In  die  Yette  hinne :  Int  Jaer  ons  Heeren 


Löwener  Index  von  1568.  249 

donnanz  Philipps  II.  vom  IG.  Dec.  1557  und  eine  Vorrede  des 
Rectors  und  der  Universität.  In  dieser  heisst  es:  es  seien 
alle  ihnen  bekannt  gewordenen  seit  1550  von  Ketzern  oder 
„nicht  allzu  katholischen^'  Personen  heindich  ins  Land  gebrachten 
gefährlichen  Bücher  beigetUgt,  durch  welche  die  Gläubigen  zur 
Ketzerei  verführt,  die  anderen  in  der  Ketzerei  befestigt  werden 
könnten. 

Zu  den  Schriftstellern,  von  denen  alle  Werke  verboten 
werden,  kommen  hier  hinzu  Jo.  Athanasius  Veluanus,  Jo.  Slei- 
danus  und  Memno  Symonis  (Menno  Simonis).  Von  10  Schrift- 
stellern, die  schon  in  dem  Index  von  1550  stehen,  werden  eine 
oder  zwei,  von  Jo.  Rivius  vier  Schriften  mehr  verboten.  Dann 
werden  noch  von  etwa  30  Schriftstellern  je  eine  oder  zwei  Schriften 
verboten,  von  den  meisten  theologische,  von  einigen  juristische, 
philosophische  oder  poetische,  auch  einzelne  Schriften  von 
Erasmus,  Cassander  und  einigen  anderen  Katholiken.  In  dem 
Verzeichnisse  anonymer  Schriften  sind  12  beigefügt;  einige 
stehen  ausserdem  in  dem  Verzeichnisse  der  nicht  anonymen. 
Auch  die  französische  und  „deutsche"  Abtheilung  sind  vermehrt. 

Die  Löwener  haben  bei  dieser  Vermehrung  ihres  Index 
keine  anderen  Indices  benutzt,  wiewohl  sie  natürlich  manche 
Schriften  verbieten,  die  auch  in  anderen  Indices  stehen.  Sie 
geben  durchweg  die  Titel  ziemlich  vollständig  und  genau  an; 
überhaupt  ist  der  Index,  abgesehen  von  einigen  argen  Druck- 
fehlern, viel  besser  gearbeitet  als  die  italienischen.  Die  Zu- 
sätze desselben  sind  fast  alle  in  den  Index  Pauls  IV.  aufge- 
nommen, und  zwar  sind  die  anonymen  Schriften  in  die  3.,  die* 
Namen  der  Schriftsteller,  wie  die  der  früheren  Ausgabe,  meist 
in  die  1.,  einige  in  die  2.  Cl.  gekommen. 

Eigenthümlich  ist,  dass  gerade  der  Name  eines  holländischen 
Schriftstellers,  von  dem  alle  Schriften  verboten  werden,  falsch  ge- 
druckt ist  (im  Rom.  Ind.  ist  er  erst  durch  Ben.  berichtigt).  Er 
hiess  Jo.  Anastasius  (Jan  Geeraerds  ter  Stege  oder  Verstege) 
Veluanus  (Pfarrer  zu  Garderen  in  Veluwe).  Seine  sämmtlichen 
Schriften  reducirten  sich  übrigens  auf  eine  kleine  flämische  Schrift, 


M.CCCCC.LVm.    Door  beuel  der  Conincklijcker  Maicsteyt.  20  Bl.  4*  (beide 
in  Brüssel). 


250  Löwener  Index  von  1556. 

„der  Laien -Wegweiser",  1554,  die  freilich  damals  in  den  Nieder- 
landen Aufsehen  erregte*). 

Von  Jo.  Sleidanus  werden  zuerst  seine  beiden  Hauptwerke, 
De  statu  religionis  et  reip.  Carolo  V.  Caesare  commentarii  (zuerst 
Strassb.  1555)  und  De  quatuor  imperiis  (zuerst  1556),  dann  quae- 
cunque  alia  ejusdem  opera  verboten.  In  der  unten  zu  erwähnenden 
Satire  von  Gratianus  Verus  wird  (p.  37)  dem  Inquisitor  Ruard 
Tapper  die  Klage  in  den  Mund  gelegt,  Karl  V.  habe  sich  an  der 
Leetüre  des  erstem  Werkes  ergötzt,  er  selbst  habe  am  Hofe  wieder- 
holt die  Verbrennung  desselben  angerathen,  aber  erst  nachdem  es  eine 
grosse  Verbreitung  gefunden  und  in  viele  Sprachen  übersetzt  worden,  das 
Verbot  desselben  durchsetzen  können.  Wie  es  sich  um  die  Richtig- 
keit dieser  Angaben  auch  verhalten  mag*),  von  1558  an  war  das 
Buch  streng  verboten.  Der  Rath  von  Strassb urg  klagte  1558,  dass 
er  Unannehmlichkeiten  durch  das  Buch  gehabt'). 

Von  manchen  Schriftstellern,  von  welchen  hier  nur  eine  oder 
einige  Schriften  verboten  werden,  ist  es  nicht  auffallend,  dass  sie 
im  Rom.  Ind.  in  der  1.  Cl.  stehen,  wie  Andr.  Fricius  Modrevius, 
Andr.  Hyperius,  Georgius  Aemilius  Mansfeldensis,  Henr.  Pantaleon, 
Joachim  Camerarius,  Jo.  Foxus,  Lucas  Lossius,  Nie.  Selneccerus,  Seb. 
Castalio.  Auch  Jo.  Hospinianus,  von  dem  im  Lov.  nur  Quaestiones 
dialecticae  verboten  werden,  hat  zwar  auch  sonst  nur  philosophische 
Schriften  verfasst,  aber  in  diesen  sich  vielfach  als  eifriger  Lu- 
theraner gezeigt*).  Auch  dagegen,  dass  Jo.  Doelschius  Veltkir- 
chensis  in  der  1.  Cl.  steht,  ist  nichts  anders  zu  erinnern,  als  dass 
er  nichts  geschrieben  als  die  Schrift,  welche  im  Lov.  von  ihm  ver- 
boten wird:  Contra  doctrinalem  quorundam  magistrorum  nostrorum 
Lovaniensis  et  Colon,  studii  e  sacris  literis  petita  defensio,  1530. 
Anderen  Schriftstellern  aber  ist,  wenn  auch  das  Verbot  einzelner 
Schriften  von  ihnen  im  Lov.  gerechtfertigt  war,  mit  ihrer  Versetzung 
in  die  1.  Cl.  Unrecht  geschehen. 

Joannis  Carionis  Chronica  impr.  Basileae  a.  1557  ist  eine 
der  Ausgaben  von  Hermann  Bonnus'  lat.  üebersetzung  der  zuerst 
1532  von  Melanchthon  umgearbeitet  deutsch  herausgegebenen  „Chro- 


1)  Vau  der  Aa  s.  v.  Anastasius;  Kerkh.  Archief  1855,  1, 1.  —  »Een 
kortc  onderrichtinge  van  alle  de  principale  puncten  des  Christen  gheloofs 
.  .  .  ghenaemt  der  Leccken-wcchwijscr,  —  auffallender  Weise  nicht  in 
der  fiäm.  Abth.  des  Antw.  70.  Der  Dominicaner  Jo.  Bunderius  (van  der 
Bundcrc)  schrieb  dagegen  »Schildt  des  Geloofs  tegen  den  L.  W.^,  1556. 
—  Später  (1561)  schrieb  Anastasius  noch  eine  Vertheidigung  des  Gate- 
chismus  von  J.  Monheim  (s.  u):  »Bekenntniss  von  dem  wahren  Leibe 
Christi  gegen  der  Papisten  abgottische  Messe^.     R.-B.  10,  224. 

2)  Wilh.  Lindanus,  Ruewardus  (1567),  p.  271  erzählt,  Karl  V.  habe 
sich  De  statu  rel.  vorlesen  lassen,  aber  bei  manchen  Stellen  ausgerufen : 
Daer  liegt  de  buiff. 

3)  Arcb.  des  D.  Buchh.  V,  39.  4)  A.  D.  B.  18,  185. 


Sleidanus.  Carion.  Jurisien.  261 

nica  durch  Mag.  Joh.  Carion  fleissig  zusammen  gezogen**  ^).  Dass 
das  Buch  verboten  wurde,  ist  erklärlich;  aber  dass  Carion  (1409 — 
1537)  in  die  1.  Cl.  gesetzt  wurde,  war  unbillig;  denn  er  stand  zwar 
mit  Luther,  Melanchthon  u.  a.  auf  gutem  Fusse;  von  einem  Ueber- 
tritt  desselben  zum  Protestantismus  ist  aber  nichts  bekannt  und  die 
astrologischen  Schriften,  die  er  selbst  1522 — 31  deutsch  herausgab, 
sind  wohl  in  Kom  nicht  bekannt  geworden,  vielmehr  ist  er  ledig- 
lich wegen  des  Löwener  Verbots  der  Chronik,  für  deren  anstössige 
Stellen  jedenfalls  mehr  seine  Herausgeber  als  er  selbst  verantwort- 
lich zu  machen,  in  die  1.  Cl.  gekommen.  —  Im  Antw.  Exp.  wer- 
den die  Ausgaben  Par.  1550  und  Basel  1564  expurgirt;  am  Schlüsse 
wird  bemerkt,  die  Expurgation  gelte  auch  für  die  Ausgaben  Antw. 
1540  und  ir)47  und  für  die  französische  Üebersetzung  von  Le  Blond, 
Par.  1547.  Diese  Expurgation  ist  von  Bras.  abgedruckt^).  Es  han- 
delt sich  um  50 — 60  Stellen  aus  der  Geschichte  der  Päpste  und 
der  deutschen  Kaiser,  in  denen  bald  ganze  Sätze  gestrichen  werden, 
bald  nur  einzelne  Worte  getilgt  oder  geändert  werden  sollen,  z.  B. 
in  dem  Satze;  Benedicto  (IX.)  fugato  Sylvester  pecunia  papatum 
redemit  (statt  pec.  redemit  zu  schreiben  occupavit).  Porro  reversus 
Benedictus,  ut  factiones  concitaret  (die  drei  Worte  zu  streichen) 
contra  Sylvestrum  tertio  cuidam,  qui  Gregorius  VI.  dictus  est,  ven- 
didit  (dafür  zu  setzen  cessit)  jus  suum  in  papatum. 

Von  dem  französischen  Juristen  Franciscus  Balduinus  (Bau- 
douin,  1520—73)  verbietet  Löv.  58  Constantinus  Magnus  sive  de 
Constantini  Imperatoris  legibus  ecclesiasticis  atque  civilibus  commen- 
tariorum  11.  2,  Basel  1556.  Diese  Schrift  steht  auch  im  Rom.  Ind. 
in  der  2.  Cl. ;  sie  wird,  obschon  unbedingt  verboten,  im  Antw.  Exp. 
p.  135  expurgirt.  Es  ist  auffallend,  dass  gerade  er  von  P.  nicht 
in  die  1.  Cl.  gesetzt  worden,  da  er  zur  Zeit  der  Abfassung  von 
dessen  Index  Calvinist  war;  später  wurde  er  wieder  Katholik^). 
Jedenfalls  wäre  es  weniger  auffallend,  wenn  Balduinus  in  die  1.  Cl. 
gekommen  wäre,  als  dass  Jo.  Sagittarius  Burdegalensis  von  P. 
in  die  1.  Cl.  gesetzt  wurde.  Von  ihm  verbietet  Lov.  58  Canones  con- 
ciliorum  omnium  .  .  .  cum  gemino  indice  .  .  .  (Basel  1553,  fol.), 
und  sonst  hat  er  nichts  gesciirieben.  —  Von  HieronymusSchiurpff 
de  Sancto  Gallo  (Schurff  von  St.  Gallen,  1481 — 1554),  Professor 
der  Rechte  in  Wittenberg,  wird  im  Lov.  58  verboten  Consiliorum 
seu  responsorum  juris  centuria  prima,  Frankf.  1545;  es  sind  1551 


1)  Strobel,  Mise.  VI,  141.  Ueber  eine  wahrscheinlich  vonW.  Postel 
besorgte  Ausgabe  mit  Zusätzen  und  Aenderungen,  Yen.  1553,  s.  Strobel 
S.  175,  Schelh.  Am.  lit.  II,  642. 

2)  Bei  Sand,  und  Sot.  werden  spätere  Ausgaben  expurgirt.  In  diesen 
Indices  heisst  es ;  von  Carion  seien  alle  Werke  verboten ;  nur  seine  Chronik 
sei,  nachdem  sie  expurgirt  worden,  gestattet,  also  gerade  das  Werk,  welches 
ihn  in  die  1.  Cl.  gebracht,  und  das  einzige,  welches  eine  Bedeutung  hatte. 

3)  A.  D.  B.  U,  18. 


252  Löwener  Index  von  1558. 

und  53  noch  zwei  Centurien  erschienen ;  sonst  hat  er  nichts  ge- 
schrieben ').  In  dem  Antw.  Exp.  p.  111  werden  vier  in  verschie- 
denen Sammlungen  stehende  Consilia  von  ihm  gestrichen;  er  ist  also 
jedenfalls  nur  wegen  eines  ganz  geringfügigen  Theiles  seiner  Schrif- 
ten auf  den  Index  gekommen,  und  diese  sollten  also  mit  d.  c.  in 
der  2.  CL,  nicht  der  Verfasser  in  der  1.  Cl.  stehen^).  —  Im  J.  1621 
verbot  die  Index  -  Co ngregation  die  zu  Frankfurt  1612  erschienene 
neue  Ausgabe  der  Cons.  Cent,  prima,  und  so  steht  denn  seit  Ben. 
im  Index  zuerst  Hier.  Schiurpff  mit  1.  CL,  also  mit  allen  Werken, 
und  unmittelbar  darunter  Cons.  Cent,  prima,  also  das  Buch,  das  ihn 
auf  den  Index  gebracht. 

Von  Justus  Velsius  Hagensis  (Josse  Velsen  aus  dem 
Haag),  Mediciner,  Professor  in  Köln,  steht  im  Lov.  58  die  Schrift 
KpicTi^  verae  christianaeque  philosophiae  comprobatoris  atque  aemuli 
[et  sophistae],  quique  Antichristi  doctrinam  sequitur,  per  conten- 
tionem  comparationemque  descriptio,  1554,  wegen  der  er  in  Köln  in- 
quirirt  und  eingekerkert  und  1556  verbannt  wurde ^).  P.  setzte  ihn 
in  die  1.  Cl.  Ob  er  im  Tr.  durch  ein  Versehen  oder  mit  Absicht 
ausgelassen  ist,  —  vielleicht  weil  man  eben  damals  hoffte,  er  werde 
sich  bekehren*),  —  ist  nicht  auszumachen.  Im  Antw.  70  steht  er 
wieder  in  der  1.  Cl.  und  die  KpicTi^  in  der  2.  Ebenso  seit  S.  im 
Rom.  Ind.,  nur  steht  hier  (bis  Ben.)  in  der  2.  Cl.  Julii  Velsii 
KpiCTi^  u.  s.  w. 

Von  Matthias  Flacius  Illyricus  stehen  im  Lov.  58  nur 
zwei  Schriften:  Scripta  quaedam  Papae  et  Monarcharum  de  Concilio 
Trid.  ad  cognoscendam  veritatem  admodum  lectu  utilia,  nunc  pri- 
mum  in  publicum  edita,  cum  praef.  M.  Fl.  HL,  Bas.  s.  a.  (c.  1550), 
76  Bl.  8^),  —  und  Varia  doctorum  piorumque  virorum  de  corrupto 
Ecolesiae  statu  poemata  .  .  .  cum  praef.  M.  Fl.  111.  1556,  auffallen- 
der Weise  nicht  der  Catalogus  testium  veritatis,  zu  welchem  die 
Gedichtsammlung    eine    Ergänzung    bildet^).     Im  Köm.    Ind.    steht 


1)  Stintzing,  Gesch.  I,  266. 

2)  „Schurpff  wird  nicht  bloss  von  einigen  seiner  Zeitgenossen,  son- 
dern auch  von  einem  Theilc  der  Nachwelt  für  einen  Papisten  gehalten. 
Wollen  wir  als  Kennzeichen  eines  solchen  gelten  lassen,  dass  jemand  auf 
die  Wiedervereinigung  der  christlichen  Kirche  unter  einem  gemeinschaft- 
lichen sichtbaren  Oberhaupte  hofft,  so  ist  Schurpff  Papist  gewesen**.  Muther, 
Univ.-  und  GeL-Leben  S.  215. 

3)  Ausführlich  darüber  Ennen,  Gesch.  v.  Köln  4,  688.  780. 

4)  In  einem  Briefe  an  Granvella  vom  J.  1563  beiGachard,  Corresp. 
de  Philippe  IL,  I,  2471  heisst  es,  er  zeige  jetzt  viclRespect  vor  der  Kirche, 
sei  ein  gelehrter  und  angesehener  Mann,  und  man  hoffe,  er  werde  sich 
mit  der  Kirche  aussöhnen. 

5)  Schelhorn,  Am.  hist.  II,  354. 

6)  Preger,  Flacius  Hl.  II,  463.  555.    Preger,  sagt  II,  280:    »Flaoius 


J.  Velsias.  Flacius  III.  Marc.  Palingenius.  Stan.  Orichovius.        253 

natürlich  seit  P.  Flacius  in  der  1.  Gl. ;  P.  nahm  aber  auch  die  bei- 
den in  dem  Lov.  stehenden  Schriften  auf,  aber  mit  Weglassnng  des 
Namens  in  die  3.  Gl.  und  fügte  den  Catalogus  bei.  Seit  Q,.  stehen  im 
spanischen  und  seit  S.  im  Rom.  Ind.  (bis  jetzt)  auch  Poemata  varia 
doctorum  mit  d.  c.  Man  hat  offenbar  nicht  geahnt,  dass  dieses  die 
Varia  poemata  waren,  und  weder  in  Spanien  noch  in  Rom  an  eine 
Expurgation  eines  Buches  von  Flacius  gedacht.  Ben.  hat  den  Cata- 
logus unter  Flacius  gestellt,  bei  Scripta  und  Poemata  dessen  Kamen 
beigefügt  und  bei  letzterm  nisi  corrig.  beibehalten! 

Die  Zahl  der  Pseudonymen  in  der  1.  Gl.  ist  durch  Lov.  58 
um  Einen  vermehrt  worden.  Er  verbietet  Marcelli  Palingenii 
Stellati  Zodiacus  vitae,  ein  Lehrgedicht  in  zwölf  Büchern,  welche 
die  Namen  der  zwölf  Sternbilder  als  Ueberschrift  haben,  mit  satiri- 
schen Stellen  gegen  Papst  und  Mönche,  von  Pierangelo  Manzolli  ans 
Stellada  bei  Ferrara,  dem  Leibarzt  des  Herzogs  Hercules  IL  von 
Ferrara,  1528  gedichtet  und  diesem  gewidmet,  zu  Lyon  1556  und 
sonst  gedruckt.  In  der  Widmung  unterwirft  sich  der  Verfasser  der 
Autorität  der  Kirche;  gleichwohl  soll  seine  Leiche  ausgegraben  und 
verbrannt  worden  sein  *). 

Eigenthümlich  ist  es  dem  Stanislaus  Orichovius  Ruthenus 
ergangen,  von  dem  Lov.  58  vier  Schriften  verbietet.  St.  Orze- 
chowski  hatte  in  Wittenberg  studiert,  wurde  Priester  und  Canonicus 
in  Przemisl,  verheirathete  sich  aber  1551  und  wurde  von  dem 
Bischof  excommunicirt  und  abgesetzt.  Der  Reichstag  von  Petrikau 
1552  setzte  ihn  aber  wieder  ein,  nachdem  er  ein  Glaubensbekennt- 
nisR  abgelegt,  und  der  König  verwandte  sich  für  ihn  bei  Julius  III. 
Dieser  versprach,  wie  Zaccaria  angibt,  ihn  zu  dispensiren,  so  dass 
er  ohne  geistliche  Functionen  mit  seiner  Frau  leben  könne,  doch 
solle  er  zuvor  ein  Buch  gegen  die  Ketzerei  veröffentlichen.  Indess 
scheint  er  erst  nach  1563,  nachdem  seine  Frau  gestorben  war,  förm- 
lich rehabilitirt  worden  zu  sein.  Schon  1561  schrieb  er  aber  als 
eifriger  Katholik ;  in  der  Chimaera  s.  de  Stancari  funesta  regno 
Poloniae  secta,  1563,  legt  er  eine  Art  Sündenbekenntniss  ab*).  — 
Im  Lov.  58  werden  von  ihm  verboten  De  lege  caelibatus  contra 
Byricium  in  concilio  habita  oratio.    Ad  Julium  III.  P.  M.  supplica- 


vermehrte  mit  diesen  [den  1560— 1566  verfassten  antipapistischen]  Schriften 
den  Haas,  der  ihn  unschädlich  zu  machen  suchte^,  und  in  der  Note  dazu : 
„Auf  dem  Rom.  Ind.  stand  er  inter  haereticos  1.  cl.  Pope-Blount,  Censura 
celcbriorum  theol.  1710."  In  der  1.  Cl.  stehen  einige  hundert,  und  Flacius 
gehört  gewiss  zu  denjenigen,  von  denen  man  sich  nicht  wundem  kann, 
dass  sie  darunter  sind. 

1)  Peignot  II,  18.  Baillct  1250.    Burckhardt,  Cultur  der  Ren.  I,  804. 
II,  301.  Das  Gedicht  ist  neu  herausg.  von  C.  Q.  Weisse,  Lpz.  1832. 

2)  Raess,  Convertitcn  II,  508.  Salig  II,  576.  Zaccaria,  Dissertazioni, 
Rom.  1780,  II,  818. 


264  Löwener  Index  von  1558. 

tio  de  approbando  matrimonio  a  se  inito  (1551)  und  De  hello  adv. 
Turcas  »uscipiendo  Turcica  I.  et  II.  (1552).  P.  setzte  ihn  in  die 
1.  Cl.,  im  Tr.  wurde  er  ganz  gestrichen.  Die  Antw.  App.  nahm 
die  im  Lov.  58  verbotenen  Schriften  wieder  auf;  sie  sind  daraus  in 
den  span.y  aber  nicht  in  den  Rom.   Index  übergegangen. 

Von  Adam  Siberus  werden  im  Lov.  Poematum  sacrorum  libri 
16,  von  Bruno  Seidelius  Querfurdensis  Poematum  libri  7,  von  Geor- 
gius  Fabricius  Cheranicensis  Odarum  libri  3  ad  Deum  omnipoten- 
tem, von  Jo.  Fabricius  Montanus  Poemata  verboten.  P.  setzte  den 
ersten  und  den  dritten,  ohne  Zweifel  weil  ihre  Gedichte  als  reli- 
giöse bezeichnet  sind,  in  die  1.,  die  beiden  anderen  in  die  2.  Cl. 
Bruno  Seidelius,  der  im  Lov.  Seylius  gedruckt  ist,  heisst  bei  ihm  Hei- 
delius  und  hat  erst  durch  Ben.  seinen  richtigen  Namen  erhalten. 
Adam  Siber  wurde  im  Tr.,  ohne  Zweifel  durch  ein  blosses  Versehen 
weggelassen,  aber  von  S.  Cl.  wieder  eingesetzt.  —  Noch  zwei,  aller- 
dings ganz  unbedeutende,  theologische  Sachen  hat  P.  so,  wie  sie  im 
Lov.  58  stehen,  in  die  2.  Cl.  und  nicht  ihre  Verfasser  in  die  1.  Cl. 
gesetzt:  Antonii  Reuchlini  Exegesis  dictionum  in  psalmos  sex  (das 
sex  hat  P.  weggelassen),  allem  Anscheine  nach  rein  sprachliche  Er- 
läuterungen zu  einigen  Psalmen,  die  nach  Fris.  den  Tabulae  hebrai- 
carum  institutionum,  also  einer  kleinen  hebräischen  Grammatik,  an- 
gehängt waren,  —  und  Jo.  Rutheni  Tabulae  locorum  communium 
utriusque  testamenti  fadjunctae  Joanni  Spangenbergio  hat  P.  weg- 
gelassen). Ant.  Reuchlinus  wurde  von  Tr.,  wahrscheinlich  durch 
ein  Versehen,  weggelassen,  von  Cl.  aber  wieder  eingesetzt.  Jo.  Ru- 
thenus  wurde  von  Tr.  aus  der  2.  in  die  1.  Cl.  versetzt  (er  hat  nach 
Fris.  noch  eine  lat.  Grammatik  herausgegeben  und  Joannis  Franco- 
fordiani  aurei  compendii  V.  et  N.  T.  libros  V  in  certas  tabulas  di- 
gessit).  Durch  S.  kamen  dann  aber,  während  Jo.  Ruthenus  in  der 
I.  Cl.  blieb,  die  Tabulae  wieder  in  die  2.  CL,  und  Cl.  fügte  ihnen 
d.  c.  bei! 

Friderici  Furii  Ceriolani  Valentini  Bononia  sive  de  libris 
sacris  in  vernaculam  linguam  convertendis  [libri  duo  ad  Franc.  Bo- 
vadillum  Mendozium  Card.  Burgensem,  Basel  1556,  365  S.  8]  ist 
in  die  2.  Cl.  gekommen,  weil  man  in  Rom  wusste,  dass  der  Ver- 
fasser, Fadrique  Furio  Ceriol  aus  Valencia,  Katholik  war.  Seine  Schrift 
ist  gegen  den  Löwener  Professor  Jo.  de  Bononia  aus  Sicilien  ge- 
richtet, dem  gegenüber  er,  was  für  einen  Spanier  allerdings  ein  auf- 
fallendes Unternehmen  war,  die  Riithlichkeit  der  Uebersetzung  der 
ganzen  Bibel   in    die  Volkssprachen  verth eidigt  *).     Furio    lebte  da- 


1)  Schelh.  Am.  lit.  8,  485.  Furio  bekämpft  die  Appendix  zu  Bo- 
nonia's  De  aet.  Dei  praedestinatione  u.  s.  w.  Löwen  1565.  Carranza  be- 
kämpfte Furio  in  seinem  Catechismo  (Col.  de  doc.  ined.  5,  431).  Ein  Ab- 
druck: Furii  Bononia  ed.  H.  G.  Tydeman,  Leyden  1819.  Furio  scheint  da- 
mals noch  weitere  bedenkliche  Sachen  haben  veröffentlichen  wollen. 
Lorenzo  de  Villavincencio  rühmt  sich  (Gachard,  Corr.  de  Phil.  II.  sar  lea 


Fr.  Farius.  Libri  Carolini.  266 

mals  in  Löwen ,  ging  aber  bald  darauf  nach  Spanien  zurück  und  hat 
sich  als  politischer  Schriftsteller')  einen  Namen  gemacht  (f  1592). 
Opus  illustrissimi  et  excelleutissimi  seu  spectabilis  viri  Ca- 
roli  Magni  . . .  contra  synodum,  quae  in  partibus  Graeciae  pro  ado- 
randis  imaginibus  gesta  est,  ist  der  Titel  der  ersten,  von  Jean  du 
Tillet  (Tilius,  seit  1553  Bischof  von  St.  Brieuc)  unter  dem  Namen 
Elias  Philyra,  s.  1.  (Paris)  1549,  veröffentlichten  Ausgabe  der  sog. 
Libri  Carolini,  der  im  Auftrage  Karls  des  Grossen  geschriebenen 
Streitschrift  gegen  die  Synode  von  Nicäa  von  787^).  Das  Buch 
kam  durch  P.  auch  in  den  Rom.  Ind.  Bei  Q.  steht  es  als  Carolo 
magno  adscriptum  opus  de  imaginibus  sub  titulo  Illustr.  u.  s.  w.^). 
Daraus  machte  S.  Carolo  M.  falso  adscriptum  u.  s.  w.,  Cl.  stellte 
aber  die  frühere  Fassung  wieder  her.  —  S.  setzte  auch  auf  den  In- 
dex Franchfordiensis  Synodus  contra  cultum  imaginum  und  Ludovici 
Imperatoris  nomine  liber  fictus  contra  sacras  imagines,  —  beide  wur- 
den damals  in  den  Streitschriften  vielfach  erwähnt;  —  die  Frank- 
furter Synode  wurde  von  Cl.  wieder  gestrichen,  Ludovici  Imp.  u.  s.  w. 
blieb  im  Index  und  steht  noch  jetzt  darin  mit  dem  Zusätze:  ejus 
nomine  confictus.  Der  Zusatz  ist  nicht  richtig;  denn  es  sind  ohne 
Zweifel  die  von  der  Versammlung  von  Bischöfen,  welche  Ludwig 
der  Fromme  824  nach  Paris  berief,  ausgegangenen  Actenstücke  ge- 
meint, worunter  sich  zwei  Entwürfe  zu  Schreiben  Ludwigs  befinden, 
oder  die  wirklich  von  Ludwig  unterzeichneten  Schreiben  an  Eugen  IL 
und  die  Bischöfe  Jeremias  und  Jonas  *). 


äff.  des  P.-B.  II  p.  XVII),  er  habe  ihn  aus  Deutschland  weggeführt  und 
den  Druck  seiner  drei  Bücher  hintertrieben,  die  dem  Beichtvater  des 
Königs,  dem  Card.  Granvella  und  dem  Könige  selbst  zur  ewigen  Schmach 
gereicht  haben  würden. 

1)  Sein  Buch  El  consejo  y  consejeros  del  principe,  Antw.  1559,  wurde 
1560  ins  Italienische,  1568  (von  Simon  Schard)  ins  Lateinische  übersetzt. 
Nie.  Antonio  I,  363. 

2)  Clement  VI,  292.  R.-E.  7,  585. 

3)  Sixtus  Sen.,  Bibl.  Praef.  §  8.,  meint,  die  Bücher  seien  von 
Carlstadt  fabricirt  (so  noch  Sot.  in  dem  Index  von  1640),  Possevin,  App. 
s.  V.  Carolus,  und  Bellarmin,  Controv.  de  Eccl.  triumph.  II,  16,  die  Bücher 
seien  zwar  zur  Zeit  Karls  geschrieben,  aber,  wie  aus  der  Widerlegung  P. 
Hadrians  hervorgehe,  von  irgend  einem  Ketzer  verfasst  und  von  Karl  dem 
Papste  nur  übersandt,  um  sie  zu  widerlegen. 

4)  Hefele,  Conc.-Gesch.  4,  §  42.'>.  Possevin,  s.  v.  Ludovicus,  scheint 
auch  diese  Schreiben  für  unecht  zu  halten.  —  Bras.  p.  136  verordnet 
p.  136,  in  der  Bibl.  Patrum  zu  Jonas  Aurelianensis  ein  langes  Antidotum 
beizufügen.  Er  sagt  von  Jonas:  In  synodo  Parisiensi  sub  Ludovico  Pio 
praecipuus  hujus  erroris  antesignanus  fuit,  verweist  auf  Bellarmin,  Baronius 
u.  a.,  welche  die  historia  de  concilio  Franoof.  et  oollatione  Paris,  u.  s.  w., 


256  LÖwener  Index  von  1558. 

Das  einzige  andere  Werk  aus  einem  frühem  als  dem  IG.  Jahrb., 
welches  noch  im  Lov.  58  (seit  P.  auch  im  Köm.  Ind.)  steht,  ist 
Laonici  ('halcondylae  Atheniensis  (im  15.  Jahrh.)  de  origine  et 
rebus  gestis  Turcarum  libri  10,  nuper  e  graeco  in  lat.  conversi, 
Conrado  Clausero  Tigurino  interprete,  Basel  155G.  Das  Buch  ist 
nicht  etwa  bloss  des  häretischen  Uebersetzers  wegen  verboten  wor- 
den. In  dem  Antw.  Exp.  p.  152  wird  hinsichtlich  der  Ueber- 
setzung  nur  monirt,  dass  dTTiCTKOTTO^  an  vielen  Stellen  durch  epi- 
scopus  übersetzt  werde,  wo  es  praefectus  bedeute;  dann  wird  aber 
die  Streichung  einer  Anzahl  von  Stellen  über  Päpste,  Lateiner  u.  s.  w. 
verordnet.  Sot.  p.  758  streicht  nur  zwei  Stellen,  eine  über  die  Päpstin 
Johanna,  die  ohne  Zweifel  von  dem  Uebersetzer  eingeschoben  sei. 
—  P.  schrieb  Ludovicus  statt  Laonicus  Gh.,  Tr.  Laonicus,  S.  wieder 
Lud.,  Gl.  Ludovicus  seu  Laonicus  Gh.;  Ben.  hat  den  richtigen  Namen 
hergestellt,  das  Buch  aber  unter  Glauserus  gesetzt. 

Im  Lov.  58  stehen  neben  einander,  —  sonderbarer  Weise 
unter  den  nicht  anonymen  Schriften,  —  die  vollständigen  Titel  der 
Gonfessio  Augnstana  und  der  Gonfessio  Tetrapolitana  von  1530,  der 
von  Job.  Brenz  verfassten  Gonfessio  piae  doctrinae,  quae  nomine 
111.  .  .  D.  Ghristophori  Ducis  Wirtembergensis  .  .  .  proposita  est 
per  legatos  ejus  die  24.  m.  Jan.  a.  1552  congregationi  Goncilii 
Trid.  (Tüb.  1552)  und  der  von  Melanchthon  verfassten  Gonfessio 
doctrinae  Saxonicanim  Ecclesiarum  Synodo  Trid.  oblata  a.  D.  1551 
(Lpz.  ir»52).  P.  kürzte  dieses  ab  in  (-onfessio  fidei  Augustana,  Gonf. 
Saxonica  und  Genf.  Wirtembergensis.  Q.  nahm  dagegen  die  vollen 
Titel  auf  und  aus  ihm  nahm  S.  diese  von  den  drei  letzten  auch  in 
den  Rom.  Ind.  auf,  ohne  die  abgekürzten  Titel  Gonf.  Sax.  und  Wir- 
temb.  zu  streichen.  So  ist  es  geblieben  bis  auf  Ben.,  der  die  ziem- 
lich lang  gewordene  Reihe  der  Gonfcssiones  durch  das  generelle 
Verbot  von  omnes  hacreticorum  confessiones  ersetzte.  —  Die  Apo- 
logia  Gonfessionis  Augustanae  steht  nicht  im  Lov.,  P.  hat  sie  aus 
Ven.  —  Ob  die  Angabe  richtig  ist,  Karl  V.  habe  den  Löwenern 
nicht  gestattet,  die  Gonfessio  Augustana  in  den  Index  (von  154ß 
und  1550)  zu  setzen  *),  mag  dahin  gestellt  bleiben;  auffallend  ist 
es,  dass  sie  erst  1558  verboten  wurde. 

Epitoma  responsionis  ad  Martinum  Lutherum  [per  Silvestrnm 
de  Prierio  u.  s.  w.,  seit  Ben.  ist  beigefügt  a  Luthero  edita]  ist  die 
Streitschrift    des    Prierias    mit    Randglossen ,    Vor-    und    Nachwort 


richtig  gestellt,  und  fügt  dann  dem  Buche  des  Jonas  de  cultu  imaginum 
drei  Randnoten  bei. 

1)  Thesaurus  bibliogr.  s.  v.  Gonfessio.  Wenn  dort  weiter  bemerkt 
wird,  die  Apologir»  sei  in  den  neueren  Indices  weggelassen,  vielleicht  weil 
lange  keine  Exemplare  mehr  in  päpstliche  Gegenden  gekommen  seien, 
so  ist  die  Vermuthung  thöricht,  die  thatsächliche  Angabe  falsch:  die  Apo- 
logie steht  in  allen  Indices  seit  1559,  die  ich  kenne. 


Confessiones.    Orthodoxographa.  257 

Luthers,  Witt.  1520.  14  Bl.  4*).  —  Noraenclator  insignium  scri- 
ptoruin  (quorum  libri  extant  vel  manuscripti  vel  impressi),  ein  Aus- 
zug aus  GesnerR  Bibliothek  von  Robert  Constantinus,  Par.  1555.  8, 
ist  ohne  Zweifel  nur  verboten,  weil  darin  auch  Häretiker  als  insig- 
ncR  scriptores  verzeichnet  sind.  —  Aotiones  duae  Secretarii  Ponti- 
ficii,  quarum  altera  disputat,  an  Paulus  P.  IV.  debeat  cogitare  de 
instaurando  Conc.  Trid ,  altera  vero,  an  vi  et  armis  possit  deinde 
imperare  protestantibus  ipsis  decreta,  ist  eine  Satire  von  Vergerio, 
1556,  mit  einer  Tertia  actio  vermehrt  1559*).  Im  Rom.  Ind.  stan- 
den bis  Ben.  nur  die  vier  ersten  Worte  des  Titels.  —  Eine  andere 
Publication  Vergerio's,  die  im  Lov.  58  steht,  ist  auffallender  Weise 
nicht  in  den  Rom.,  wohl  aber  in  die  spanischen  Indices  überge- 
gangen: Reginaldi  Poli  Card.  Britanni  Pro  ecclesiasticae  libertatis 
defensione  libri  IV,  alioqui  cätholici,  sed  habentes  coimpressos  libros 
alionim  contra  primatum  Rom.  Pont,  et  praefationem  Petri  Pauli 
Vergerii,  —  Strassb.  1555  fol.  Die  Schrift  Pole's  war  1536  zu 
Rom  erschienen^). 

Ein  anderes  der  wenigen  Bücher,  welche  P.  aus  dem  Lov.  58 
nicht  aufgenommen  hat,  ist :  Orthodoxographa.  Theologiae  sacro- 
sanctae  ac  syncerioris  fidei  doctores  numero  76,  .  .  .  partim  graeci 
partim  latini  .  .  quorum  quidam  nulli  hactenns  visi,  verbis  breves, 
divini  vero  Spiritus  doctrina  multorum  scriptorum  quantumvis  pro- 
lixa  Volumina  superantes :  ut  vere  possint  appellari  theologica  biblio- 
theca,  —  Basel  1555  fol.,  herausgegeben  von  Job.  Jac.  Grynaeus. 
Eine  vermehrte  Ausgabe  erschien  1569  in  2  Fol.  unter  dem  Titel: 
Monumenta  ss.  patrum  orthodoxographa,  h.  e.  Theol.  .  .  .  tiumero 
circiter  85  u.  s.  w.  Bei  Q.  werden  beide  Ausgaben  mit  d.  c.  ver- 
boten, und  so  sind  beide  durch  S.  auch  in  den  Rom.  Ind.  gekom- 
men*). Q.  verordnet  übrigens  nur,  auf  dem  Titelblatte  ,,ac  since- 
rioris  fidei*,  femer  die  Epistola  dedicatoria  und  in  der  Sammlung 
selbst  das  Protevangelium  Jacobi  und  das  Evangelium  Nicodemi,  die 
Epistola  S.  Udalrici  und  das  Buch  des  Bertramus  zu  streichen,  und 
bemerkt  sonst  noch,  der  Pastor  des  Hermas  und  die  Testamenta 
duodecim  patriarcharum  könnten  wegen  ihres  hohen  Alters  stehen 
bleiben,  seien  aber  als  Apokryphen  anzusehen,  quorum  non  liceat 
dictis   et   auctoritati   fidere.   —   Erst  durch   Q.  *)   kam   in  den  span. 


1)  Erl.  II,  79.  Köstlin,  Luther  I,  821. 

2)  Abgedr.  im  Primus  tomus  operum  Vergerii,  1563,  p.  1—94.  Vgl. 
Serapeum  1858,  85.  Baumg.  II,  71.  Eine  deutsche  Uebersetzung  davon 
ist  „Geist  der  römischen  Kurie.  1819.  Deutschland".  Mastiaux,  Lit.-Ztg. 
1818,  IV,  246. 

3)  Serapeum  1858,  83.  Dixon,  Hist.  of  the  Ch.  of  E.  I,  431. 

4)  Der  Inhalt  wird  vollständig  angegeben  Unius  saeculi  .  .  .  Elen- 
chus,  1602,  I,  70. 

5)  Oder  eigentlich  zuerst   durch  V.  59;   denn  mit  Veteres  Theologi 

wird  dieser  doch  wohl  nicht  überhaupt  die  alten  Theologen,  sondern  jene 
Beutoh,  Tndex.  17 


260  index  Pauls  IV. 

zwei  Ausgaben  desselben,  noch  im  Jahre  1559  Abdrücke  in 
Bologna*),  Venedig*),  Genua")  und  Avignon*).  Im  J.  1560  gab 
ihn  Vergerio  mit  einer  polemischen  Einleitung  heraus*). 


nnndatur  u.  s.  w.  Dagegen  steht  auf  der  letzten  Seite:  Romae  apud  An- 
tonium  Bladum  Cameralem  Impressorem  de  mandato  Sacri  Officij  S.  R. 
Inquisitionis  Anno  Dfii  1558,  und  auf  dem  Titelblatt  ist  in  einen  kleinen 
leeren  Kreis  der  Bordüre  geschrieben:  „Romae  anno  1668**  (wohl  von 
derselben  Hand,  die  f.  2r  beigeschrieben  hat:  „Paulo  Papa  IV.  qui  sedit 
a  die  23«  Mai  1555  ad  diem  18.  Augusti  1559").  Solcher  Exemplare,  in 
denen  auf  dem  Titelblatt  keine  Jahreszahl  gedruckt  ist,  auf  der  letzten 
Seite  1558,  werden  mehrere  erwähnt  (Biblioth.  Casan.;  Bocca,  Cat.  XII, 
132:  Schelhorn,  Ergötzl.  II,  8).  In  einem  Exemplar  dieser  Art,  welches 
Zacc.  p.  146  erwähnt,  ist  auf  dem  Titelblatte  das  Datum  beigeschrieben,  an 
welchem  der  Index  einem  Kloster  mitgetheilt  wurde:  „Datus  est  in  Tra- 
pontina  die  2.  Jan.  1559."  —  So  viel  sich  ohne  genauere  Vergleichung 
der  verschiedenen  Exemplare  urtheilen  lässt,  sind  nicht  drei  inhaltlich 
von  einander  verschiedene  Indioes  Pauls  IV.,  von  1557,  1658  und  1569, 
anzunehmen,  sondern  zwei:  der  erste,  vom  J.  1557,  wurde  unterdrückt; 
der  zweite  wurde  1658  in  Quart  gedruckt  ohne  Jahreszahl  auf  dem  Titel 
und  mit  der  Angabe  des  Druckjahres  auf  der  letzten  Seite.  Nach  der 
Publication  am  80.  Dec.  1558  wurde  dieser  Index  in  kleinem  Format  ge- 
druckt mit  dem  Jahre  1559  auf  dem  Titelblatt  und  dem  Vermerk  über 
die  am  30.  Dec.  1658  geschehene  Publication  hinter  dem  Decrete  der  In- 
quisition. Die  Exemplare  in  Quart,  welche  das  Jahr  1559  auf  dem  Titel- 
blatt und  auf  dem  letzten  Blatte  das  oben  erwähnte  Decret  vom  24.  Juni 
1561  haben,  gehören  zu  einem  Drucke  aus  dem  J.  1561. 

1)  Index  Avctorvm  et  Librorvm  .  .  .  (wie  S.  259)  contentis.  Bologna 
per  Antonio  Giaccarello  &  Pelegrino  Bonardo  compagni  alli  17.  di  Gennaro 
1550.*  32  nicht  numcrirte  Bl.  8.  Am  Schlüsse  steht:  Ego  Fr.  Eustachios 
Lucatellus  Inq.  Bon.  feci  potestatem  typographo  imprimendi  indicem  supra 
scriptum,  qui  in  omnibus  et  per  omnia  conforrais  est  ei  qui  mihi  trans- 
misBus  est  ex  Roma  et  a  Sanctissimo  et  universali  Off.  Romanae  Inqui- 
sitionis. —  Jo.  episc.  Bonon. 

2)  Index  Auctoruro  .  .  .  contentis.  Venetiis  Lilius  et  socii  excudo- 
mnt  die  21.  Julii  1659.  Gleich  hinter  dem  Titel  steht  Excerptum  ex 
Bulla  quae  lecta  est  in  die  Coenae  Dni  S.  D.  N.  Pauli  III.  P.  die  23.  Martii 
1568,  dann  Tenor  prohibitionis  u.  s.  w.,  wie  in  der  Originalausgabe,  am 
Schlüsse:  Frater  Felix  Perettus  ex  Monte  alto  [später  Sixtus  V.],  Regens 
et  Inquisitor  vidit,  legit,  contulit,  et  concordat  cum  Romano.  Vgl.  Schoett- 
gen,  Comm.  De  Indicibus  I,  §  11. 


Index  Pauls  IV.  261 

Das  Breve  Pauls  IV.  vom  21.  Dec.  1558^)  ist  gleichen  In- 
halts mit  der  Balle  Jalius^  III.  vom  J.  1550  (S.  180),  in  der 
Fassung  aber  an  einigen  Stellen  in  charakteristischer  Weise 
davon  verschieden.  Im  Anfange  heisst  es :  „Verschiedene  Welt- 
und  Ordensgeistliche,  welche  meinten,  sie  könnten  die  Luthe- 
raner und  andere  Ketzer  unserer  Zeit  bekämpfen  und  ihre  Irr- 
thümer  widerlegen,  und  welche  zu  dem  Ende  dem  apostolischen 
Stuhle  die  Erlaubniss,  die  BUcher  der  Ketzer  zu  lesen,  abge* 
nöthigt  hatten  (concedi  extorserant),  haben  sich  der  Leetüre 
dieser  BUcher  so  ergeben,  dass  sie  .  .  .  sich  in  die  IrrthUmer 
der  Ketzer  verwickelt  haben*^    Es  werden  alle  Ermächtigungen 


3)  Die  Ausgabe  ist  de  mandato  Officii  Inquisitionis  gedruckt,  s.  a., 
aber  mit  dem  Wappen  Pauls  lY.,  also  1559.  Zaco.  p.  147. 

4)  Die  Ausgabe  erschien  Reverendissimi  Domini  Vicclegati  mandato. 
Schoettgen  1.  c. 

5)  Postremvs  Catalogvs  Haereticorum  Romae  conflatus,  1559.  Con- 
tinens  alios  quatuor  Catalogos,  qui  post  decennium  in  Italia,  nee  non  eos 
omnes,  qui  in  Gallia  &  Flandria  post  rcuatum  Euaugelium  fucrunt  sediti. 
Cum  Annotationibus  Vergerij.  M.D.LX.*  Auf  der  letzten  Seite:  Corvinvs 
excvdebat  Pfortzheimij,  1560.  75  Bl.  12.  Dem  Abdruck  des  Iudex  liegt 
die  kleinere  Kömische  Ausgabe  zu  Grunde.  Sixt,  Vergerio  S.  600  erwähnt 
eine  zweite  Ausgabe  des  Schriftchens,  Königsberg  1560.  Es  ist  auch 
abgedruckt  in  dem  Primus  Tomus  Operum  Vergerii  adversus  Papatum, 
Tüb.  1563,*  fol.  245—308.  —  Ausserdem  veröffentlichte  Vergerio  ein 
polemisches  Schriftchen  gegen  den  Index  unter  dem  Titel  AgP  Inqvisitori 
che  sono  per  l'Italia.  Del  Catalogo  di  libri  eretici,  stampato  in  Roma 
nelP  Anno  presente.  M.D.LIX.*  (Ulm)  54  ßl.  8.  (Die  Vorrede  AlSerenissimo  Re 
di  Boemia  ist  datirt  Tübingen  1.  Sept  1559).  Vgl.  Mendham  p.  39.  — 
Nach  Mendham  p.  50  hat  auch  Thomas  Naogeorgus  (Kirchmayr)  im  J. 
1559  8.  1.,  aber  ohne  Zweifel  zu  Basel,  den  Index  abdrucken  lassen  mit 
einem  satirischen  Gedichte  In  Catalogum  haereticorum  nuper  Romae  edi- 
tum.  Dieses  Gedicht  steht  (mit  dem  Datum  20.  Juni  1559)  auch  in  Reg- 
num  Papisticum  Thoraa  Naogeorgo  auctore.  1559  Mense  Soptembri*  (am 
Ende:  Basileae  ex  off.  Jo.  Oporini),  p.  279—300.  In  demselben  Bändchen 
stehen:  In  Joannem  della  Casa  archiep.  Benevent,  sodomiae  patronum  Sa- 
tyra  (p.  175 — 179),  Expostulatio  musarum  de  libris  a  Papa  prohibitis  (p. 
301 — 308)  und  andere  derartige  Sachen.  Einige  dieser  Satiren  stehen  auch 
in  De  dissidiis  componendis  Th.  Naogeorgi  Straubingensis,  Basel  1559.* 

1)  Es  steht  (abgekürzt)  bei  Raynald.  a.  1558,  21,  vollständig  bei 
Scbelborn,  Sanmil.  f.  d.  Gesch.  I,  143. 


262  Index  Pauls  lY. 

zuriickgeDommen,  auch  diejenigen,  welche  „Bischöfen,  Erzbi- 
schöfen und  Cardinälen,  Markgrafen,  Herzogen,  Königen  und 
Kaisern,  ...  sei  es  auch  in  Breven  oder  Bullen  gegeben  worden, 
in  welcher  Form  und  aus  welchem  Grunde  und  wenn  es  auch 
kraft  der  Fülle  der  apostolischen  Gewalt  geschehen  sein  niag'^ 
Ausgenommen  sind  nur  die  General-Inquisitoren  und  „die  Car- 
dinäle,  denen  von  Uns  ein  specieller  Auftrag  ertheilt  worden*'. 
Die  Bücher  sind  in  einer  von  den  einzelnen  Inquisitoren  durch 
ein  öffentliches  Edict  festzusetzenden  Frist  abzuliefern.  Wer 
weiss,  dass  jemand  verbotene  Bücher  besitzt,  hat  ihn  anzuzeigen. 
Das  Breve  soll  in  Rom  in  der  üblichen  Weise,  von  allen  Bi- 
schöfen in  ihren  Diöcesen  publicirt  werden. 

An  der  Spitze  des  Index  steht  ein  Decret  der  Inquisition 
(Tenor  prohibitionis  ex  decreto  S.  Rom.  et  Univ.  Inquisitionis), 
welches  nicht  datirt,  aber  nach  dem  Vermerk  am  Schlüsse  am 
30.  Dec.  15r»8^)  an  den  Thüren  von  St.  Peter  und  des  Inqui- 
sitiunspalastes  und  in  acie  campi  Florae  angeheftet  worden  ist. 
Es  lautet: 

Allen  Christgläubigen,  welchen  Standes  und  Ranges  sie  auch 
sein  und  wo  immer  sie  auch  wohnen  mögen,  gebieten  wir  bei  den 
in  der  Bulla  Coenae  Domini  und  in  den  Üecreten  des  Lateran-Con- 
cils  ausgesprochenen  Censuren  und  Strafen,  sowie  bei  Strafe  des 
Verdachts  der  Ketzerei,  der  Entziehung  aller  Würden,  Aemter  und 
Beneticien,  die  sie  innehaben,  und  der  beständigen  Unfähigkeit,  diese 
und  andere  Aemter  und  Beneficien  zu  erlangen,  und  der  ewigen 
Infamie  und  bei  anderen  nach  unserm  Ermessen  zu  verhängenden 
Strafen:  dass  niemand  fortan  es  wage  zu  schreiben,  herauszugeben, 
zu  drucken  oder  drucken  zu  lassen,  zu  verkaufen,  zu  kaufen,  leih- 
weise, geschenkweise  oder  unter  irgend  einem  andern  Verwände 
öffentlich  oder  heimlich  zu  geben,  anzunehmen,  bei  sich  zu  behalten 
oder  sonst  irgendwie  aufzubewahren  oder  aufbewahren  zu  lassen 
irgend  eines  der  Bücher  oder  Schriften,  die  in  diesem  Index  des  h. 
Officiums  verzeichnet  sind,  oder  irgendwelche  andere  Schriften,  von 
denen  bekannt  ist,  dass  sie  von  der  Makel  irgendwelcher  Ketzerei 
befleckt    oder  von  Ketzern  ausgegangen   sind.     Wer   zu   gehorchen 


1)  Gedruckt  ist:  Die  30.  Dec.  M.D.LIX.,  aber  es  ist  hier,  wie  in 
anderen  Decreten  der  Inquisition  aus  dieser  Zeit,  a  Nativitate  datirt;  s. 
Zacc.  p.  146;  dcnu  am  2.  Jan.  1559  wurde  der  Index  bereits  den  Car- 
mehtern  in  Transpontina  mitgetbeilt  und  am  17.  Jan.  1559  in  Bologna 
publicirt 


Index  Pauls  IV.  263 

unterlägst  oder  dergleichen  Bücher  oder  Schriften,  die  er  besitzt, 
nachdem  er  von  diesem  Decrete  in  irgendwelcher  Weise  Kunde  er- 
halten, nicht  80  bald  wie  möglich  den  Ortsbischöfen  oder  den  In- 
quisitoren oder  ihren  Vicarien  oder  den  von  dem  Officium  der 
h.  Römischen  und  allgemeinen  Inquisition  Bevollmächtigten  getreu- 
lich und  thatsächlich  (re  ipsa)  vorlegt  oder  nicht  mit  allem  Eifer 
und  Fleiss  dafür  sorgt,  dass  sie  ihnen  vorgelegt  werden,  der  soll 
den  vorbesagten  Censuren  der  Excommunicatio  latae  sententiae  und 
den  anderen  Strafen  ipso  facto  verfallen. 

Der  Index  selbst  ist  alphabetisch;  aber  bei  den  einzelDen 
Buchstaben  werden  drei  Classen  (hier  Series  genannt)  unter- 
schieden, eine  Anordnung,  die  sich  hier  zuerst  findet,  aber  bei 
den  folgenden  Römischen  Indices  beibehalten  wird.  In  der 
ersten  Classe  stehen,  so  heisst  es  in  den  Vorbemerkungen,  „die 
Vornamen  oder  Zunamen  derjenigen,  von  welchen  erkannt 
worden  ist,  dass  sie  mehr  als  die  übrigen  und  gewissermassen 
ex  professo  geirrt  haben,  und  darum  werden  ihre  sämmtlichen 
Schriften,  worüber  sie  auch  handeln  mögen,  durchaus  verboten  */', 
—  noch  schärfer  in  der  auf  die  Vorbemerkungen  folgenden 
Ueberschrift:  „»Schriftsteller,  von  denen  alle  und  jegliche  liücher 
und  Schriften,  die  unter  ihrem  oder  ihrer  Anhänger  Vornamen 
oder  Zunamen  geschrieben  oder  herausgegeben  worden  sind 
oder  in  Zukunft  werden  geschrieben  oder  herausgegeben  werden, 
auch  wenn  sie  gar  nichts  gegen  die  Religion  oder  über  die  Re- 
ligion sagen,  allgemein  verboten  werden*'.  In  der  zweiten  Classe 
stehen  die  Namen  „gewisser  Schriftsteller,  von  denen  einige 
Bücher  darum  verworfen  werden^),  weil  die  Erfahrung  hinläng- 
lich gelehrt  hat,  dass  dieselben  entweder  zur  Ketzerei  oder  zu 
irgend  einer  Art  von  zauberischer  Gottlosigkeit,  —  ad  aliquod 
praestigiosae  impietatis^)  genus ;  es  sind  Bücher  über  Astro- 
logie, Wahrsagerei  u.  dgl.  gemeint,  —  oder  überhaupt  zu  nicht 


1)  Etwas  anders  hiess  es  in  der  Ausgabe  von  1557:  welche  als  ex 
professo  irrend  und  irreführend  mit  allen  ihren  Schriften,  welchen  Inhalts 
sie  auch  sein  mögen,  als  besonders  schädlich  angesehen  werden  (pro  dam- 
nosissimis  habentur). 

2)  In  der  Ausgabe  von  1557  hiess  es  besser:  Bücher  von  bekannten 
Verfassern,  welche  darum  verworfen  worden  sind  u.  s.  w. 

3)  In  der  Ausgabe  von  1557  war  hier  noch  beigefügt:  aut  obscoenae 
alicujus  turpitudinis. 


264  Index  Pauls  lY. 

ZU  duldenden  Irrthtiniern  mitunter  verlocken".  In  der  dritten 
Classe  stehen  „Titel  von  Büchern,  welche,  meist  von  ungenannten 
Ketzern  verfasst,  sehr  verderbliche  Lehren  enthalten".  —  Die 
Formel  donec  corrigatur  kommt  bei  P.  nicht  vor,  eine  damit 
gleichwerthige  Bestimmung  nur  bei  Boccaccio  (s.  u.). 

In  der  1.  Cl.  stehen  nur  einfache  Namen.  Nur  bei  drei 
Namen  wird  eine  Ausnahme  gemacht:  offenbar  mit  Absicht  wird 
bei  Erasmus  die  Bestimmung  der  Ueberschrift,  noch  etwas  er- 
weitert, wiederholt  (s.  u.  §  32),  und  gegen  Ende  des  Alphabets 
wird  bei  Xistus  Bethulius  [Betulejus]  Augustanus  und  Zellius 
Keyserspergen.  beigefügt:  cum  omnibus  operibus,  —  oflFenbar 
durch  ein  blosses  Versehen,  zumal  vorher  bei  Matthaeus  Zellius 
Keiserspergen.  nichts  beigefügt  ist.  —  Luther,  Melanchthon, 
Calvin  und  viele  andere  stehen  unter  beiden  Namen  in  der 
1.  Gl.,  Ämbrosius  Blaurerus  auch  als  Blaurerus  Ambrosius  u.  s.  w. 
Paulus  Eberus  auch  als  Heberus,  Jo.  Agricola  Islebius  auch 
als  Islebius  u.  dgl.  Einige  stehen  nur  unter  ihren  Zunamen, 
wie  Fursterus  (Jo.  Forster),  Knipstro  Pomeranus,  Rabelesius, 
Scaplerus  u.  a.  Viele  Namen  sind  verschrieben  oder  verdruckt, 
wie  in  allen  Römischen  Indices.  —  Auch  viele  angenommene 
Namen  stehen  bei  P.  und  in  den  folgenden  Indices  in  der  1.  Gl., 
nur  hie  und  da  mit  Beifligung  des  eigentlichen  Namens:  Aby- 
denus  Gorallus,  alias  Huldrychus  Huttenus,  Entichius  Mion,  qui 
et  Musculus  u.  s.  w. 

Eine  Reihe  von  allgemeinen  Verboten  steht  in  der   3.  GL, 

unter  Libri.    Hier  wird  zunächst  die  in  der  Vorbemerkung  und 

in  der  Ueberschrift  zu  der  1.  Gl.  enthaltene  Bestimmung  noch 

verschärft : 

(Verboten  sind)  alle  Bücher  und  Tractate,  unter  welchem 
Titel,  über  welchen  Gegenstand  und  in  welcher  Sprache  sie  auch 
geschrieben  sein  mögen,  femer  die  Auslegungen,  Uebersetzungen, 
Commentare,  Geschichten,  Briefe,  Gedichte,  Dialoge,  Apologe  und 
überhaupt  alle  Sachen,  die  von  Ketzern  verfasst  sind  oder  in  Zukunft 
werden  verfasst  oder  unter  dem  Namen  oder  der  Benennung  oder 
dem  Patrocinium  von  Ketzern  werden  gedruckt  werden  (vel  sub 
haereticorum  nomine  vel  nuncupatione  sive  patrocinio  imprimentur, 
also  auch  die  Ketzern  gewidmeten  Schriften),  auch  wenn  sie  gar 
nichts  über  den  Glauben  oder  die  Religion  enthalten. 

Ferner  werden  hier  im  Anschlnss  an  die  Trienter  Ver- 
ordnung (S.  195)   verboten:   alle  Schriften,  —  welchen  Inhalts 


Index  Pauh  lY.  265 

sie  auch  sein  imd  in  welcher  Sprache  sie  auch  geschrieben  sein 
mögen,  auch  wenn  darin  nirgendwo  Über  den  Glauben  und  die 
Religion  gehandelt  wird,  —  die  seit  40  Jahren  ohne  Angabe 
des  Verlassers  oder  Druckers  oder  der  Zeit  und  des  Ortes  des 
Druckes  gedruckt  sind,  und  alle  Schriften,  welche  fortan  mit 
oder  ohne  Angabe  des  Verfassers,  Druckers  .  .  .  ohne  eine 
schriftliche  Erlaubniss  und  Gutheissung  des  Bischofs  und  In- 
quisitors des  Druckortes  oder  anderer  von  dem  apostolischen 
Stuhle  oder  von  den  Inquisitoren  dazu  speciell  bevollmächtigter 
Personen  und  ohne  einen  Abdruck  dieser  Erlaubniss  und  Gut- 
heissung in  dem  Buche  selbst  erscheinen  werden.  (In  Trient 
war  nur  für  Bücher  de  rebus  sacris  die  Gutheissung  des  Bischofs 
gefordert).  —  Das  in  dem  Ven.  enthaltene  Verbot  der  Bücher  über 
Geomantie,  Nekromantie  u.  dgl.  wird  hier  ausgedehnt  auf  »alle 
Bücher  und  Schriften  über  Chiromantie,  Physionomie,  Aeromantie, 
Geomantie,  Hydroman tie,  Onoma»tie  [Oneiromantie],  Pyromantie 
oder  Nekromantie"  und  auf  Bücher ,  „welche  Zaubereien, 
Wahrsagereien,  magische  Künste  oder  astrologische  Weissa- 
gungen über  künftige  zulUllige  Ereignisse  enthalten  (astrologiae 
judiciariae  divinationes  circa  futuros  contingentes  eventus  aut 
eventuum  successus  sive  fortuitos  casus),  mit  Ausnahme  der 
natürlichen  Beobachtungen,  welche  zur  Förderung  der  Schiflf- 
fahrt,  des  Ackerbaus  oder  der  Heilkunst  aufgeschrieben    sind**. 

—  Endlich  werden  verboten  „alle  Bücher,  welche  durch  die 
Decrete   irgendwelcher  Päpste  oder  Concilien    verdammt  sind", 

—  ein  Verbot,  welches  wohl  den  Anhang  des  Ven.  ersetzen  soll. 

—  Unter  P.  werden  nach  Aufzählung  mehrerer  einzelner  Pas- 
quille verboten  „alle  Pasquille  und  alle  Schriften,  in  welchen 
Gott  oder  den  Heiligen  oder  den  Sacramenten  oder  der  katho- 
lischen Kirche  und  ihrem  Gultus  oder  dem  apostolischen  Stuhle 
irgendwie  zu  nahe  getreten  wird  (detrahatur)."  In  dem  Tri- 
enter  Index  ist  beigefügt:  „Alle  Pasquille,  welche  aus  Worten 
der  h.  Schrift  zusammengesetzt  sind**.  Clemens  VIII.  dehnte 
das  erste  Verbot  auch  auf  die  handschrittlichen  Pasquille  der 
angegebenen  Art  aus.  Beide  Verbote  stehen  seit  Ben.  in  den 
Decreta  generalia  II,  13. 

Hinter  dem  eigentlichen  Index  wird  unter  der  Ueberschrift 
Biblia  prohibita  eine  Reihe  von  lateinischen  Ausgaben  der  Bibel 


266  Index  Pauls  IV. 

und  des  N.  T.  verzeichnet.  Am  Schlüsse  des  Verzeichnisses 
steht:  ,,nehst  allen  ähnlichen  Bibeln  (Neuen  Testamenten),  wo 
sie  auch  gedruckt  sein  mögen**,  und:  „Alle  Bibeln  (Neuen  Testa- 
mente) in  der  Volkssprache  (vulgari  idiouiate),  in  deutscher, 
französischer,  italienischer,  englischer  oder  flandrischer  Sprache 
u.  s.  w.  dürfen  nicht  gedruckt,  gelesen  oder  behalten  werden 
ohne  (schriftliche)  Erlaubniss  des  h.  Ofticinms  der  Römischen 
und  allgemeinen  Inquisition". 

Dem  Verzeichniss  der  Bibeln  liegt  das  des  Lov.  50  zu  Grunde 
(die  einzige  griechiRche  Bibel  ist  auch  hier  die  Strassburger  von 
1526);  es  ist  aber  alphabetisch  (nach  den  Druckorten)  geordnet  und 
um  einige  Nummern  vermehrt.  Zu  den  3  Ausgaben  des  Robert 
Stephanus  sind  noch  3  hinzugekommen,  femer  u.  a.  Biblia  Seb. 
Castalionis  (aus  Ven.  u.  Lov.  58),  Biblia  Venetiis  Isidori  Clarii  und 
Biblia  cum  recognitione  M.  Lutheri.  Den  Schluss  bildet,  wie  im  Lov., 
Bibliorum  Index  Col.  1529.  —  Die  Zahl  der  Neuen  Testamente  ist 
von  3  auf  12  vermehrt;  hinzugekommen  sind  u.  a.  4  Lyoner  und 
2  Venetianische  Ausgaben  und  .  N.  T.  cum  diiplici  inter])retatione 
D.  Erasmi  et  veteris  interpretis,  harmonia  item  evangelica  et  in- 
dice  u.  8.  w. 

Die  Bibel  des  Isidorus  Clarius,  —  er  hie^s  eigentlich  Taddeo 
Cucchi,  als  Bencdictiner  l8idor,  gebürtig  aus  Chiari  bei  Brescia, 
war  Bischof  von  Foligno,  t  1555,  —  war  zuerst  zu  Venedig  1542, 
dann  1557  erschienen:  die  Uebersetzung  war  im  wesentlichen  die 
Vulgata,  aber  vielfach  verändert,  nicht  immer  verbessert;  es  waren 
kurze  Noten  beigegeben,  die  zum  Theil  aus  Seb.  Münster  stammen  *). 
In  der  3.  Kegel  des  Trienter  Index  wird  die  Bibel,  wenn  der  Prolog 
und  die  Prolegomena  daraus  entfernt  würden,  frei  gegeben,  aber 
bemerkt,  man  dürfe  ihren  Text  nicht  als  den  der  Vulgata  ansehen. 
Darauf  wurde  1564  die  Ausgabe  von  1557  mit  Weglassung  der 
drei  ersten  Blätter  und  mit  einem  neuen  Titelblatt  ausgegeben,  auf 
welchem  es  heisst:  V.  et  N.  T.,  quorum  alterum  ad  hebraicam,  al- 
terum  ad  graecam  veritatem  emendatum  est  diligentiBsime*). 

Endlich  ist  noch  beigefügt  ein  Verzeichniss  von  61  „Druckern, 
aus  deren  Officinen  die  Werke  verschiedener  Ketzer  hervorge- 
gangen sind",  mit  der  Bemerkung  am  Schlüsse:  „Alle  Bücher, 
Tractate  und  Werke,  von  welchem  Verfasser,  welchen  Inhalts 
und  welcher  Sprache  sie  auch  sein  mögen,  die  mit  den  Typen 
oder  durch  die  Thätigkeit  (typis,  arte  vel  industria)  der  vor- 
besagten und  ähnlicher  ketzerische   Bücher  druckenden   Buch- 


1)  R.  Simon,  Bist.  crit.  du  V.  T.  p.  448.  Comm.  du  N.  T.   p.  572. 

2)  Tirab.  VH,  340. 


Bibeln.  Buchdrucker.  267 

drucker  iu  Zukuuft  werden  gedruckt  werdeu,  sind  als  verboten 
anzusehen^'.  Dieses  Verbot  ist  auch  im  Index  selbst  unter  Libri 
ausgesprochen;  nur  heisst  es  dort:  „alle  Bücher  die  von  ketze- 
rischen oder  ketzerische  Bücher  druckenden  Buchdruckern^' 
n.  s.  w.,  und  es  geht  die  Bestimmung  vorher: 

„Alle  Bücher  und  Tractate,  welche  von  den  Druckern  irgend- 
welcher ketzerischer  Bücher  bisher  gedruckt  worden  sind,  sollen 
als  verdächtig  angesehen  und  nicht  verkauft  oder  gekauft  oder  ge- 
lesen werden,  wenn  nicht  zuvor  von  den  Ortsbischöfen  in  Gemein- 
schaft mit  den  Inquisitoren  oder  den  Commissaren  der  h.  Inquisition 
erklärt  worden  ist,  dass  dieselben  weder  Ketzereien  oder  Irrthümer 
enthalten  noch  von  Ketzern  verfasst  oder  herausgegeben  sind  noch 
von  irgend  einem  Ketzer  verfluchenswerthen  Andenkens  den  Namen 
oder  irgendwelche  Spur  enthalten*  (nomen  vel  uUum  penitus  vesti- 
gium  servare,  —  die  Namen  u.  s.  w.  durften  also  ausgestrichen 
werden). 

Die  geächteten  Buchdrucker  sind  (nach  den  Vornamen)  alpha- 
betisch verzeichnet;  ich  stelle  sie  der  Kürze  und  Uebersichtlichkeit 
wegen  nach  den  Orten  zusammen.  Die  mit  *  bezeichneten  stehen 
auch   (noch  jetzt)  in  der  1.  Gl. 

Augsburg:  Sigism.  Grym.  —  Basel:  Adamus  und  Henr.  Petri, 
*Andr.  Cratander,  ßalth.  Lasius,  *Barth.  Westhemerus,  Hervagius, 
Hieron.  Curio,  Jo.  Bebel,  *Jo.  Oporinus,  jMierh.  Isyngrinus,  Mich. 
Martinus  Stella,  *Nic.  Brylinger,  Rob.  Winter,  *Thom.  Platter, 
*Thom.  Wolfius.  —  Frankfurt:  *Petru8  Brubachius^.  —  Genf:  Ant. 
Dauodeus,  Franc.  Jacchius,  Jac.  Burgesius,  *Jo.  Gerardus,  Laur. 
Merlinus.  —  Hagenau:  *  Jo.  Secerius.  —  Leipzig:  Mich.  Blum,  Nie. 
Wolrab.  —  Marburg:  Christ.  Egenolphus  '^),  Eucharius  Cervicornus. 
—  Nürnberg :  Fredericus  Peypus,  Georgius  Wächter,  Jo.  Montanus, 
Jo.  Petraeius,  Ulricus  Neuber.  —  Poschlav  :  Rodulphus  Landulphus. 
Schwäbisch-Hall :  Petrus  Frentz.  —  Strassburg:  *Crato  Mylius, 
Georgius  Machaeropeus,  Georgius  Ulricher,  Jac.  Cammerlender,  *  Jo. 
Hervagius,  *Jo.  Knoblouchus,  *Jo.  und  Windelinus  Rihelius,  Mat- 
thias Apiarius,  Wolfius  Cephalaeus.  —  Tübingen:  Ulricus  Morhar- 
dus.  —  Venedig:  Franc.  Brucciolus.  —  Wittenberg:  Georgius  Raw, 
Jo.  Crato,  Jo.  Lufft,  *  Jos.  Klug,  Petrus  Seitz.  —  Zürich :  Andr. 
Gesnerus,  *Chri8toph.  Froscoverus,  Rodulphus  Wyssenbachius ;  — 
ohne  Angabe  des  Ortes:  Adamus  und  Jo.  Riueriz,  *Jo.  Aloysius 
Paschalis,  Jo.  Bapt.  Pinerolius,  Petrus  Scheffer,  Phil.  Ulhardus, 
*Rob.  Stephanus. 

Der  General  der  Augustiner  Christoph  von  Padua  sagte 
zu  Trient:  er  habe  an  dem  Index  Pauls  IV.  mit  gearbeitet;  es 


1)  Franoofurt.  Hagenoen.  sive  Haien  impressor. 

2)  Marpurg.  et  Francfurten. 


/ 

/ 


268  Index  Pauls. IV. 

seien  damals  ,,alle  Bücher  der  Häretiker  aus  der  Vaticanischen 
Bibliothek"  herbeigeschafft  und  unter  Angehörige  verschiedener 
Orden  vertheilt  und  „alle  sorgfältig  geprüft",  auch  alle  Indices 
anderer  Provinzen  eingesehen  und  der  Index  Pauls  IV.  mit  grossem 
Fleisse  zusammengestellt  worden ').  Dass  man  „alle  Indices 
anderer  Provinzen  eingesehen",  ist  zu  wenig,  und  dass  man 
„alle  Bücher  der  Häretiker  aus  der  Vaticanischen  Bibliothek" 
herbeigeschafft  und  sorgfältig  geprüft,  ist  zu  viel  gesagt  Die 
Grundlage  des  Index  bildet  Ven.;  ausserdem  ist  der  Inhalt  des 
Lov.  58  fast  vollständig,  aus  Gasa  und  Par.  51  noch  einiges, 
was  nicht  schon  in  den  Ven.  übergegangen,  aufgenommen.  Wenn 
Vergerio  sagt,  der  Index  Pauls  IV.  enthalte  die  vier  italienischen 
und  alle  französischen  und  belgischen  (S.  261  Anm.  5),  so  ist  das 
auch  eine  Uebertreibung;  denn  manches  ist  aus  den  älteren  Indices 
nicht  aufgenommen.  -—  Ausser  den  älteren  Indices  wurde  iUr 
die  1.  Classe  die  mittlerweile  (1555)  erschienene  Appendix  zu 
Gesner's  Bibliothek  von  Josias  Simler  excerpirt,  —  auch  einiges 
in  der  2.  Gl.  stammt  daraus,  —  und  die  Bibliothek  selbst  und 
die  Briefsammlung  von  Oecolampadius  und  Zwingli  nochmals 
ausgebeutet.  Ziemlich  vieles  in  der  1.  und  3.  Gl.  ist  aus  Goch- 
laeus'  Historia  De  actis  et  scriptis  M.  Lutheri  geschöpft  Selb- 
ständig haben  die  Gompilatoren  des  Index  am  meisten  für  die 
2.  Gl.  gesammelt  und  die  italienische  Literatur  verzeichnet.  Von 
manchen  Nummern  muss  es  dahin  gestellt  bleiben,  ob  sie  selb- 
ständig gesammelt  oder  aus  mir  nicht  bekannten  Werken  ähn- 
lich wie  Gesner  und  Gochlaeus  entnommen  sind. 

Manche  im  Ven.  stehende  Namen  von  Männern,  die  nichts 
oder  nur  Unbedeutendes  geschrieben,  sind  von  P.  nicht  aufge- 
nommen; dafür  sind  aber  aus  Zwingli  und  Gochlaeus  andere  in 
die  1.  Gl.  gekommen,  die  nicht  bedeutender  waren.  Auch  aus 
dem  Drucker- Verzeichnisse  sind  nicht  nur  solche,  die  wie  Robert 
Stephanus,  Joh.  Oporinus  u.  a.  zugleich  Schriftsteller  waren, 
sondern  auch  solche  in  die  1.  Gl.  gesetzt  worden,  die  bloss 
Drucker  und  Verleger  waren  oder  doch  an  ihren  Verlagswerken 
nur  einen  ganz    untergeordneten  Antheil   hatten.    Ferner   sind 


1)  Acta  Conc.  Trid.  a  Gabr.  Card.  Paleotto  descripta,  ed.  Jos.  Mend- 
ham,  1842,  p.  44. 


Quellen  des  Index  Pauls  IV.  269 

aus  Gesner  viele  Schriftsteller  in  die  1.  Cl.  gesetzt  worden,  von 
denen  dort  nur  ganz  unbedeutende  literarische  Leistungen  ver- 
zeichnet sind,  und,  was  schlimmer  ist,  nicht  wenige,  die  vieles 
und  Bedeutendes,  aber  nichts  oder  so  gut  wie  nichts  Theologi- 
sches geschrieben,  wie  auch  solche  Schriftsteller  in  die  1.  Cl. 
gekommen  sind,  von  denen  im  Lov.  nur  das  eine  oder  andere 
nicht  theologische  Buch  verboten  war,  so  dass  nun  z.  B.  die 
sämmtlichen  Werke  von  Männern  verboten  wurden,  wie  von 
dem  Polyhistor  Conrad  Gesner,  dem  Philologen  Joachim  Came- 
rarius,  den  Juristen  Hieronymus  Schurff,  Joh.  Oldendorp  und 
Melchior  Kling  u.  a.  ~  Endlich  finden  wir  aus  Gesner  (und 
den  älteren  Indices)  eine  Anzahl  von  Namen  in  die  1.  Cl.  ver- 
setzt, welche  ebensowenig  oder  noch  weniger  wie  Erasmus  mit 
Luther  und  Calvin,  Schwenkfeld  und  Thomas  Mtinzer  auf  eine 
Linie  gestellt  werden  können,  wie  Wilibald  Pirckheimer,  Georg 
Cassander,  Ulrich  Zasius,  Gerhard  Lorichius  u.  a.,  auch  einige, 
die  von  den  Gelehrten,  welche  den  Gesner  excerpirten,  aus 
purer  Unwissenheit  als  Protestanten  angesehen  wurden,  wie 
Joh.  Haner,  Joh.  Huttich,  Henr.  Loriti  Glareanus.  Im  Tr.  ist 
diesen  Fehlern  nur  unvollkommen  abgeholfen  worden,  einmal 
dadurch,  dass  einige  Namen,  die  überhaupt  nicht  in  den  Index 
oder  doch  nicht  in  die  1.  Glasse  gehörten,  gestrichen  oder 
in  die  2.  Cl.  versetzt  wurden,  dann  durch  die  Bestimmung,  dass 
nur  von  den  Häresiarchen  sämmtliche  Schriften,  von  den  an- 
deren Häretikern  nur  die  ex  professo  über  Religion  handelnden 
Schriften  unbedingt  verboten  sein  sollten,  andere  Schriften  der- 
selben nach  vorheriger  Prüfung  durch  die  Bischöfe  und  Inqui- 
sitoren freigegeben  werden  könnten. 

Die  Compilatoren  des  Index  sind  augenscheinlich  auf 
möglichste  Vollständigkeit  bedacht  gewesen.  Gleichwohl  haben 
sie  sich  einige  kaum  zu  entschuldigende  Versehen  zu  Schulden 
kommen  lassen.  In  der  1.  Gl.  fehlt  z.  B.  Theodorus  Beza,  ob- 
schon  er  im  Ven.,  in  der  3.  die  Epistolac  obscurorum  virorum, 
obschon  sie  im  Lov.  58  standen ;  beide  sind  erst  1590  durch  S. 
in  den  Rum.  Index  gekommen. 

In  einer  derben  Satire  auf  den  Löwener  Theologen  Ruard 
Tapper,  welche  Heinrich  Castritius  Geldorp  unter  dem  Namen  Gra- 


270  Index  Pauls  lY. 

tianuBVerus  herausgab*),  werden  Tapper  die  Worte  in  den  Mund 
gelegt:  ^Da  wir  am  Hofe  Philipps  II.  nichts  ausrichteten,  haben 
wir  vor  anderthalb  Jahren  beschlossen,  durch  eine  feierliche  Ge- 
sandtschaft den  Papst  zu  bitten,  er  möge  Philipp  zwingen,  auf  unser 
Verlangen  einzugehen:  nihil  omissum  est;  inter  pessimos  primus 
factus  est  Erasraus"  (p.  38).  Von  einer  solchen  (resandtschaft  ist 
sonst  nichts  bekannt  ;  die  Löwener  werden  aber  ihren  Index  von 
1558  nach  Rom  geschickt  und  gebeten  haben,  man  möge  dort  Eras- 
mus  auf  den  Index  setzen  (Franc.  Sonnius  war  1558  in  Rom,  um 
über  die  Errichtung  der  neuen  Bisthümer  zu  unterhandeln).  Weiter- 
hin antwortet  Tapper  auf  die  Frage,  wie  man  Zeit  gefunden,  alle 
Bücher,  die  man  verboten,  zu  lesen :  das  sei  nicht  nöthig  gewesen : 
omnia  congessit  in  bibliothecam  suam  Conradus  Gesnerus;  transscrip- 
tione  saltem  opus  fuit  u.  s.  w.  Das  Abschreiben  Gesners  kann  nicht 
von  dem  Lov.  58,  wohl  aber  von  P.  behauptet  werden. 

I.  Die  Benutzung  der  älteren  Indices  ist  bereits  bei  der  Be- 
sprechung derselben  nachgewiesen  worden ;  es  ist  also  noch  die  Be- 
nutzung der  anderen  Quellen,  zunächst  für  die  1.  Cl.,  nachzu* 
weisen. 

1.  Aus  Gesner  (G.  und  GA.)  sind  gegen  100  Namen  in  die 
1.  Cl.  gekommen.  Dass  darunter  viele  sind,  vor  deren  sämmtlichen 
Werken  zu  warnen,  schon  1559  nicht  sehr  nöthig  war  und  vollends 
jetzt  (sie  stehen  fast  alle  noch  heute  im  Index)  keinen  Sinn  mehr 
hat,  ist  von  vornherein  selbstverständlich.  Wir  finden  z.  B.  in  der 
1.  Cl.  Männer,  von  denen  bei  G.  nur  je  eine  oder  zwei  Reden  an- 
geführt werden,  die  in  Melanchthons  Declamationes  abgedruckt  seien, 
und  die  speciell  zu  verbieten,  da  diese  Sammlung  ja  ohnehin  ver- 
boten war,  mindestens  überflüssig  war:  Ambrosius  Interbocensis  (so 
noch  jetzt,  bei  G.  steht  natürlich  Juterbocensis ;  eine  seiner  beiden 
Reden  handelt  de  ingratitudine  cuculi),  Erasmus  Ebner  (Encomium 
formicarura),  Jac.  Milichius,  Jo.  Stolsius.  —  Auch  der  Philologe 
Vitus  Winsemius  ist  wahrscheinlich  darum  in  die  1.  Cl.  gekommen, 
weil  eine  Declamatio  von  ihm  in  Melanchthons  Sammlung  steht  und 
weil  er  eine  Bearbeitung  von  Melanchthons  Syntax  mit  einer  Vor- 
rede von  diesem  herausgegeben.  Seh.  Lepusculus  (Häslin,  Lehrer  in 
Basel)  hat  Anmerkungen  des  Simon  Grynaeus  zu  einem  Buche  des 
Aristoteles  herausgegeben,    Gaspar   Heldelinus    ein   Encomium   cico- 


1)  ClarisB.  Theologi  D.  Ruardi  Tappart  Enchusani,  haereticae  praui- 
tatis  Primarii  &  generalis  inquisitoria,  Cancellarij  celeberrimac  Acaderaiae 
Louaniensis,  pridem  inconsolabili  suorum  luctu  uita  functi,  Apotheosis: 
Gratiano  Vero  Theologiae  Baccalaureo  autore.  S.  1.  et  a.*  85  S.  4.  —  Die 
auf  der  Rückseite  des  Titelbatts  stehende  Jahreszahl  1558  kann  nicht 
richtig  sein,  da  die  Satire  erst  nach  dem  Tode  Tappers  (2.  März  1559) 
und  dem  Erscheinen  des  Index  Pauls  IV.  geschrieben  ist.  Ueber  Geldorp 
8.  A.  D.  B.  8,  583.  —  Gratianus  Verus  kam  durch  Antw.  App.  in  die 
1.  Cl. 


Erste    Classe.  371 

niae  verfasst  und  Schriften  von  Plutarch  und  Lucian  übersetzt,  An- 
dreas Diether  philologische  Sachen  und  einige  biblische  Comödieu 
geschrieben,  Jo.  Entomius  die  Comödie  Zorobabel  des  Xystus  Betu- 
lejus  übersetzt  (GP.  f.  15n).  —  Petrus  Cholinns  hat  ein  lateinisch- 
deutsches Wörterbuch  und  eine  französische  Grammatik,  aber  auch 
eine  lateinische  Bibelübersetzung  herausgegeben,  aber  Petrus  Das}'- 
podius  (bis  Ben.  stand  er  im  Index  als  Paulus  D.)  nur  ein  griechisch- 
lateinisches und  ein  lateinisch-deutsches  Wörterbuch  und  sein  Sohn 
Conradus  D. ,  der  Erfinder  der  Uhr  im  Strassburger  Münster,  nur 
mathematische  Schriften '),  wie  auch  der  Rostocker  Henr.  Welphius 
Lingensis.  Von  Henricus  ab  Eppendorf  kennt  G.  nur  die  Querela  ad 
Erasmum«). 

Albertus  Draco,  —  um  zu  theologischen  Schriftstellern  zu 
kommen,  —  hat  ein  deutsches  Buch  mit  Aussprüchen  von  heiligen 
and  profanen  Autoren  über  die  Ehe  herausgegeben  (Marb.  1546), 
Benedictus  Scurmegistus  die  Vorrede  zu  Wolfg.  Wissenburgs  libel- 
lus  de  authoritate  synodorum  geschrieben,  Jo.  Huser  den  Index  zu 
der  Baseler  Ausgabe  des  Chrysostomus  von  1530  gemacht^).  Jo. 
Blasius  hat  mit  Jo.  Comander  einen.  Catechismus  herausgegeben,  — 
auch  eine  deutsche  Schrift  gegen  den  Bischof  von  Chur^),  die  aber 
6.  und  darum  auch  wohl  P.  nicht  kannte.  Phil.  Gallicius,  wenn 
auch  nicht  als  Schriftsteller,  doch  als  Reformator  in  Graubünden 
bedeutender  als  Blasius,  Comander  und  (der  aus  Zwingli's  Briefen 
hinzu  gekommene)  Nie.  Baling^),  steht  nicht  im  Index,  weil  nicht 
bei  G.  —  Nicolaus  Quodus  ist  nach  G.  der  Verfasser  einer  1  Bogen 
stiirken  an  Hermann  von  Nuenar  angeblich  aus  Rom  gerichteten 
Epistola  miranda  nuncians  de  quodam  novo  opere  brevi  Romae 
emersuro,  cui  titulus:  De  memorabilibus  Praedicatorum  et  Carmeli- 
tarum,  ubi  illorum  flagitia  graphice  depinguntur  (Quodus  ist  von 
Ben.  gestrichen). 

Aus  G.  kam  durch  P.  Huldrichus  Mutius  (Hugwaldus),  dessen 
Historia  de  Germanorum  origine  schon  unter  den  anonymen  Schrif- 
ten stand,  in  die  1.  GL,  gleichzeitig  aber  Hugonis  Waldi  (Tr.  Hu- 
galdi)  Epistolae  in  die  2.  Gl.,  womit  ohne  Zweifel  gemeint  sind  die 
bei  G.  und  GP.  f.  1 54  kurz  erwähnten  Tres  eruditae  Udalrici  Hug- 
waldi  epistolae,  quarum  ultimam  legant,  qui  hodie  evangelistas  per- 
sequuntur  ...  S.  1.  1521.  6  Bl.  4°).  In  die  1.  Gl.  kam  dann  noch 
durch  8.  (aus  Q.)  Hugo  Hugaldus.  Alles  dieses  stand  bis  Ben.  fried- 
lich neben  einander,  und  auch  dieser  hat  nur  wenig  gebessert:  Mu- 
tius (Huldricus)  Hugwaldus  1.  cl.,  —  Hugvaldus  Udalricus,  qui  et 
Huldr.  Mutius,  Epistolae,  —  Hist.  de  Germ,  origine. 


1)  A.  D.  B.  4,  763.  2)  A.  D.  B.  6,  868. 

3)  Also    nicht    der    als  Herausgeber    der  Werke    des  Theophrastus 
Paracelsus  (1616)  bekannte  Jo.  Huser  steht  in  der  1.  Cl. 

4)  Porta,  Hist.  Ref.  I,  I,  257. 

5)  Zts.  f.  hist.  Th.  1868,  813.  6)  Wolf  Lect.  II.  628. 


:272  Index  Pauls  IV. 

Albertus  Brandenburgensis  und  Otto  Henricus  in  der  1.  Cl. 
veranlassen  Vergerio  zu  der  spöttischen  Frage,  warum  denn  nicht 
auch  der  Landgraf  Philipp  von  Hessen,  der  Kurfürst  Job.  Friedrich 
von  Sachsen  und  andere  fürstliche  Gegner  des  Papstes  aufgenommen 
seien  (Postr.  Cat.  f.  24.  25).  Wenn  Verg.  weiter  fragt,  welcher 
Albrecht  von  Brandenburg  gemeint  sei,  so  steht  bei  6A.  die  Ant- 
wort: Albertus  marchio  Brandenb.,  dux  Prussiae  scripsit  librum  de 
causa  Andr.  Osiandri.  Otto  Henricus,  Kurfürst  Ottheinrich  von  der 
Pfalz,  der  nicht  bei  G.  steht,  ist  vielleicht  wegen  seiner  Kirchen- 
ordnung von  1556  in  die  1.  Cl.  gekommen.  Philipp  von  Hessen 
steht  nicht  in  der  1.,  aber  in  der  2.  Cl. :  Philippi  Catti  1.  adv.  Hen- 
ricum  Brunsvicensem  (seit  Ben.  Responsio  adv.  Ducis  Henr.  Brunsv. 
sycophanticum  scriptum,  1541).  Apologia  contra  Henricum  Ducem 
in  der  3.  Cl.  wird  dieselbe  oder  eine  andere  der  groben  Streit- 
schriften sein,  die  1538  ff.  von  Philipp  gegen  Heinrich  (und  von 
diesem  gegen  jenen)  veröffentlicht  wurden.  —  Auch  ein  anderer 
hochstehender  Auetor  1.  Cl. ,  Nie.  Badivil,  Palatinus  Wilnensis, 
stammt  nicht  aus  G.;  von  ihm  weiss-  Verg.,  dass  er  eine  Entgeg- 
nung auf  ein  Schreiben  des  päpstlichen  Nuncius  Aloys  Lipomanni 
geschrieben;  Verg.  hatte  beide  Schriftstücke  drucken  lassen^),  viel- 
leicht das  von  Radziwil  unterzeichnete  auch  verfasst.  —  Ein  an- 
derer fürstlicher  Schriftsteller,  der  seit  P.  in  der  1.  Cl.  steht,  ist 
Henricus  VIII.  Anglus;  erst  S.  Cl.  fügten  die  Notiz  bei:  Assertio 
Septem  sacramentorum  adv.  M.  Lutherum  pennittitur.  Leo  X.  hatte 
ja  auch  für  dieses  Buch  1521  dem  Verfasser  den  Titel  Defensor 
fidei  und  den  Lesern  desselben  einen  Ablass  verliehen*). 

Jo.  Huttichius  steht  bei  G.  als  Verfasser  eines  Compendium 
de  Bom.  Imperatoribus  una  cum  imaginibus  ad  imitationem  veterum 
numismatum,  Strassb.  1526.  Er  war  ein  Anhänger  Beuchlins  und 
wird  als  solcher  in  den  Epp.  obsc.  vir.  mehrfach  genannt;  an  den 
religiösen  Bewegungen  scheint  er  sich  nicht  betheiligt  zu  haben; 
er  starb  als  Canonicus  in  Strassburg  1544*).  Noch  weniger  als  er 
gehört  in  die  1.  Cl.  Jo.  Haner,  der  zwar  1526  und  1527  mit  Oeco- 
lampadius  und  Zwingli  correspondirt,  sich  aber  schon  1534  der  alten 
Kirche  wieder  zugewendet  hatte,  der  er  bis  zum  Tode  treu  blieb. 
Das  einzige  Buch,  welches  G.  von  ihm  anführt,  Prophetia  vetua  et 
nova,  ist  eine  „Entwicklung  der  katholischen  Lehre  von  der  Recht- 
fertigung und  der  damit  zusammenhangenden  Lehrpunkte  auf  bibli- 
scher Grundlage,    wie  Döllinger    sagt,    eine    der    besten  derartigen 


1)  Duae  cpistolae  altera  AI.  Lipomanni  Veneti  .  .  .  Legati  ad  111. 
Princ.  D.  Nie.  Radiwilura,  .  .  .  altera  vero  ejusdem  ill.  D.  Radiwili  ad 
Episc.  et  Legatum  illum.  Königsb.  1556. 

2)  Wilkins  III,  693.  702.  Kuczynski  995  verzeichnet  eine  Ausgabe 
mit  einem  Anhange:  Librum  hunc  .  .  .  Icgentibus  decem  annorum  et  toti- 
dem  XL  [quadragenarum]  indulgentia  apostolica  anthoritate  conoessa  est. 

3)  A.  D.  B.  13,  479.  Böcking  VII,  398. 


Erste  Classe.  d7S 

Schriften  jener  Zeit*  *).  —  Jo.  Host  steht  bei  GA.  als  Verfasser 
einer  Schrift  De  idoneo  verbi  Dei  ministro,  1532,  ^und  anderer" 
(nicht  angeführter)  Schriften.  Die  Gelehrten  Pauls  IV.  haben  ihn, 
wie  es  scheint,  darum  für  einen  Verbi  Dei  Minister  gehalten  und  in 
die  l.Cl.  gesetzt.  Er  war  aber  ein  Dominicaner  in  Köln,  geb.  auf 
dem  Hofe  Romberch  bei  Kierspe  in  Westfalen,  darum  gewöhnlich 
Jo.  Romberch  Kyrspensis  genannt,  der  in  dem  Reuchlin'schen  Han- 
del auf  Seiten  Hochstratens  stand,  1529  Beisitzer  des  Inquisitions- 
gerichts, welches  Adolf  Ciarenbach  und  Peter  Fliesteden  verur- 
theilte,  und  überhaupt  ein  eifriger  Gegner  der  Reformation  war*). 
Er  steht  noch  heute  in  der  1.  Cl. 

Ob  Paulus  Ritius  Israelita  aus  6.  in  die  1.  Cl.  herüberge- 
nommen, ist  zweifelhaft.  Nach  seiner  Bekehrung  zum  Christenthum 
docirte  er  jn  Pavia,  wo  er  1507  — 10  einige  Schriften  gegen  die 
Juden  herausgab ,  welche  Sixtus  Sen.  praeclara  volumina  nennt 
(Possevin  kennt  nur  diese  und  weiss  nichts  davon,  dass  er  im  In- 
dex steht).  1514  wurde  er  Leibarzt  Maximilians  I.  Er  schrieb 
mehrere  kabbalistische  Bücher.  Seine  Ansicht  de  coelorum  anima- 
tione  verwickelte  ihn  in  einen  Streit  mit  Joh.  Eck^).  Noch  mehr 
AnstosB  erregte  seine  Statera  prudentum,  Reg.  1532,  64  Bl.  8.,  die 
während  des  Regensburger  Reichst-ags  von  1532  dem  Card.  Cam- 
peggio  und  dem  Nuncius  Aleander  denuncirt  wurde.  Cochlaeus 
berichtet,  Ritius,  —  den  Namen  nennt  er  nicht,  er  bezeichnet  ihn 
als  quidam  homo  eruditus,  —  wolle  in  dieser  Schrift  „die  Luthe- 
raner mit  den  Katholiken  in  der  Lehre  einigen,  aber  vieles  schon 
lange  beobachtete  Katholische  beseitigen"  und  die  Schrift  sei  auf 
sein  und  dreier  spanischen  Theologen  Gutachten  hin  von  den  beiden 
Vertretern  des  Papstes  als  judaisirend  verdammt  worden*).  Aus- 
führlich berichtet  über  die  Sache  Aleander  im  März  1532:  Ritius 
habe  schon  seit  Jahren  verschiedene  Schriften  veröffentlicht,  die 
zwar  die  gute  Absicht  zeigten,  den  christlichen  Glauben  zu  ver- 
theidigen,  die  aber  judaisirende  Sätze  enthielten.  Alan  habe  diese 
Bücher,  so  lange  noch  nicht  „die  jetzige  Verwirrung  der  Sachen  des 
Glaubens"  geherrscht,  im  guten  Sinne  gedeutet  und  nicht  daran  ge- 
dacht, sie  zu  censuriren.  Seit  zehn  Jahren  aber  habe  Ritius,  wie 
der  Erzbischof  Faber  von  Wien  sage,  sich  in  Gesprächen  über  die 
Lutheraner  nicht  orthodox  geäussert,  was  bei  dem  Ansehen,  in  wel- 
chem er  bei  dem  Kaiser  stehe,  bedenklich  sei.  Jetzt  habe  er  die 
Statera  herausgegeben,  —  Aleander  legte  seinem  Briefe  ein  Exem- 
plar bei,  —  worin  er  sage,  die  Kirche  sei  jetzt  in  zwei  fast  gleiche 
Theile  zerrissen,  zwischen  denen  er  vermitteln  wolle.  Faber  habe 
ein  Buch    dagegen    geschrieben    und    dieses    dem  König  Ferdinand 

1)  A.  D.  B.  10.  511.  Döllingör,  Beitr.  III,  S.  XV.  105. 

2)  Quetif.  II,  88.  K.  Krafft  in  Zts.  des  berg.  Gesch.-V.  9,  (1873), 
148.  —  Bei  Sot.  steht  er  als  Jo.  Host  a  Romberch,  Germ.  Luth. 

3)  Wiedemann,  J.  Eck  S.  335. 

4)  Hist.  de  actis  Lutheri  a.  1532  p.  218. 

B«iifloh.  Index.  13 


274  Index  Pauls  IV. 

überreicht  und  Ritius  habe  von  diesem  einen  Verweis  erhalten  und 
jetzt  die  Sache  seinem  (Aleandcrs)  Urtheil  anheim  gestellt.  Am 
11.  Mai  konnte  Aleander  einen  „authentischen  Widerruf"  nach  Rom 
schicken  *).  Wenn  man  Ritius'  Buch  in  Rom  auf  den  Index  gesetzt 
hätte,  so  wäre  das  also  in  der  Ordnung  gewesen ;  aber  in  die  1.  Cl. 
gehörte  er  doch  nicht,  und  Vergerio  hatte  nicht  ganz  unrecht,  wenn 
er  sagt:  Paulus  Ritius,  quem  vos  magna  cum  filiorum  injuria  Israe- 
litam  sive  Judaeum  appellastis  (er  nennt  sich  auf  dem  Titel  seiner 
älteren  Schriften  selbst  P.  R.  Israelita),  quid  quid  fuerit,  ex  nostris 
certe  minime  fuit.  Habete  cum  vobis  cum  sua  Statera  prudentum. 
—  Die  Statera  kam  übrigens  zum  Ueberfluss  durch  S.  (aus  V.  U.) 
in  die  3.  Cl.  und  ist  erst  von  Ben.  unter  Ritius  gesetzt. 

Aus  G.  hat  P.  auch  einige  Engländer  aufgenommen,  die 
uns  schon  in  §  10  begegnet  sind,  und  einige  andere;  die  meisten 
englischen  Schriftsteller  sind  erst  aus  Fris.  durch  S.  Cl.  in  die  1.  Cl. 
gekommen.  John  Rogers  hcisst  bei  P.  Jo.  Rochors,  im  Tr.  Jo.  Ro- 
gors,  S.  setzte  dann  Jo.  Rochus  daneben,  und  seit  Cl.  stand  dann 
Jo.  Rogors  vel  Rochus  in  der  1.  CL,  bis  Ben.  dem  Manne  seinen 
richtigen  Namen  gab.  Nicht  aus  G.  stammen  Nie.  Ridlaeus  (Ridley, 
Bischof  von  London,  1555  verbrannt)  und  Thomas  Cranmer,  den 
Paul  IV.  feierlich  excommunicirt  hatte.  —  Auch  eine  Anzahl  von 
Wycleffiten  hat  P.  aus  G.  abgeschrieben  (S.  36),  ferner  Robertus 
Anglus,  den  Henr.  Corn.  Agrippa  neben  Roger  Baco  als  Verfasser 
von  Deliramenta  de  magia  citirt. 

In  der  1.  Cl.  hat  P.  auch  drei  griechische  Theo  logen  aus 
dem  Mittelalter:  Marcus  [Engenicus]  Ephesius,  Nie.  Cabasila  und  Ni- 
lus  Thessalonicensis.  Die  beiden  letzteren  stammen  aus  G.,  Nie.  Ca- 
basila unmittelbar  aus  Ven.-).  Nur  der  erste  ist  in  der  1.  Cl.  bis 
heute  geblieben,  obschon  gerade  er  als  Schriftsteller  der  unbedeu- 
tendste unter  den  dreien  ist  (1559  war  wohl  noch  nichts  von  ihm 
gedruckt).  Von  Nie.  Cabasilas,  Erzbischof  von  Thessalonich  im 
14.  Jahrb.,  einem  heftigen  Gegner  der  Lateiner,  sagt  G.,  Schriften 
von  ihm,  u.  a.  über  den  Ausgang  des  h.  Geistes  gegen  Thomas  von 
Aquin,  seien  handschriftlich  vorhanden.  Gedruckt  war  von  ihm  nur 
Compendiosa  interpretatio  in  div.  sacrificium  (lat.  von  Gratian  Her- 
vet,  Ven.  1548).  Er  wunle  von  Tr.  gestrichen.  Das  genannte,  in 
die  Bibliotheca  Patrum  aufgenommene  Buch  wurde  von  Bras.  p.  190 
nur  mit  Caute  lege  und  anderen  Antidota  versehen  und  bemerkt, 
namentlich  seien  cap.  29  und  30  cautissime  zu  lesen.  Auch  Bellarmin 
(De  scr.  eccl.)  sagt  von  diesen  Capiteln:  omnino  expungenda  essent 
vel  cautissime  legend a,  —  sie  handeln  von  der  Controverse  über  die 
Consecration  ^).    —   Auch  Nilus  (Cabasilas),  Erzbischof  von  Thcssa- 


1)  Laemmer,  Mon.  Vat.  p.  106.  111.  113. 

2)  üeber  beide  s.  R.-E.  7,  372.   Fabricius  Bibl.  gr.  5,  27,  14.  Busse 
§  1613.  1642. 

3)  Werner,  Gesch.  der  apol.  Lit.  3,  169. 


Krste  Cla86('.  275 

loTiich  um  1340,  der  Oheim  des  vorgenannten,  wurde  von  Tr.  ge- 
strichen. Aber  S.  nahm  aus  Q.  resp.  Antw.  App.  in  die  2.  Cl.  auf: 
Niblus  (sie)  Thess.  contra  Papara. ;  Cl.  corrigirte  Nilus  (seit  AI.  heisst 
er  dann  Niblus  seu  Nilus),  fügte  aber  den  von  S.  weggelassenen 
wunderlichen  Zusatz  bei :  alias  Illyrico  snppositus.  Bei  Ben.  ist 
dann  endlich  die  Sache  richtig  gestellt:  Nilus  Thess.,  libellus  de  pri- 
matu  Rom.  Pont,  a  M.  Flacio  111.  in  lat.  sermonem  conversus  cum 
praef.  ejusdem  (Frankf.  1555).  Andere  Ausgaben  des  Buches,  wie 
die  von  Bonav.  Vulcanius  1595  und  Salmasius  1645,  sind  also  nicht 
verboten. 

Ein  anderer  Schriftsteller  aus  älterer  Zeit,  der  aus  G.  in  die 
1.  Cl.  gekommen,  ist  Fe  lix  Malleolus  (Hemmerlin,  f  «m  1460). 
Der  gelehrte  französische  Theologe  J.  B.  Thiers')  meinte,  er  sei  in 
die  Classe  der  Ketzer  oder  der  Ketzerei  Verdächtigen  versetzt  wor- 
den, weil  er  in  dem  Tractate  de  exorcismis  abergläubische  Be- 
schwörungsformeln vertheidigt  habe.  Das  würde  P.  kaum  so  hart 
gestraft  haben ;  er  hat  wohl  überhaupt  nur  die  von  G.  verzeichneten 
Titel  seiner  Schriften  gekannt,  und  unter  diesen  zeigte  nicht  nur 
der  erste,  contra  validos  mendicantes,  dass  er,  wenn  auch  dogma- 
tisch ganz  orthodox,  doch  kein  im  Römischen  Sinne  correcter  Schrift- 
steller gewesen^).  In  der  Tliat  „erschöpft  er,  möchte  man  sagen, 
das  Lexikon,  um  den  Betrug  und  die  Räuberei  zu  schildern,  deren 
der  Römische  Hof  sich  schuldig  mache"  '). 

Von  den  Pseudonym i,  welche  seit  P.  in  der  1.  Cl.  stehen, 
stammen  aus  GA.:  Eutychius  Myon  qui  et  (Wolfg.)  Musculus  (Li- 
ceatne  homini  christiano  evangelicae  doctrinae  gnaro  papisticis  super- 
stitionibus  ac  falsis  cultibu«  externa  societate  communicare,  dialogi 
4,  1549,  gegen  das  Interim),  —  Jo.  Withlingius  qui  et  Brentius 
(Explicatio  Ps.  94  et  130,  1550,  auf  dem  Bergschloss  Hohen witt- 
lingen  bei  Urach  verfasst,  wo  sich  Brenz  1548  verborgen  hielt*); 
über  Huldricus  Enchaustius  ('ETKaücTTloq  =  Brennt's)  s.  S.  235  —  Va- 
lerius  Philarohus;  GA.  verzeichnet  unter  diesem  Namen,  ohne  den 
Verfasser,  Vergerio,  zu  nennen:  Dialogus  super  Tridentini  Concilii 
progressu  et  successu,  1552,  143  S.  8.**).  —  Henricus  Scotus,  den 
GA.  als  Verfasser  einer  Schrift  über  den  Tod  des  Italieners  Franc. 
Spiera  nennt*),  ist  der  in  Basel  lebende  Jurist  Henr.  Scrimger  aus 
Schottland. 

Folgende  Pseudonym!  finden  sich  nicht  in  früheren  Indices  und 
nicht  bei  G.,  und  es  scheint,  dass  man  die  betreffenden  Schriftchen 
in  Eom    in   Händen  gehabt:  Christophorus  Thrasybulus:  Pontificem 


1)  Traite  des  superstitions  I,  403. 

2)  Maurenbrecher,    Gesch.    der  kath.  Ref.  I,  60.     A.  D.  B.  11,  721. 
Seine  Schriften,  b.  1.  et  a.  (1497?)  gedruckt,  bei  Freytag,  Anal.  434. 

3)  Ranke,  D.  Gesch.  im  Zt.  der  Ref.  (WW.)  I,  167. 

4)  Hartmann,  Jo.  Brenz,    S.  208. 

5)  Serapeum  1858,  76.  G)  Serapeum  1858,  68. 


276  Index  Pauls  IV. 

Kom.  cum  suis  conjuratis  esRe  manifeBtnm  hostem  cum  Del  tum  im- 
perii  et  ideo  jure  ei  resistendum.  Autli.  Chr.  Thr.  (die  Vorrede 
datirt  Biturigis  in  Grallia  1556),  Bas.  1550,  50  S.  12.*,  von  Basilins 
Monner.  —  Heliodoruß  Alexicacus:  Epigrammata  in  juris  canonici 
incendium.  S.  1.  et  a.  [1520].  4  BI.  4.  ').  —  Lambertus  de  Nigro 
monte:  Lectnra  super  canone  de  consecr.  dist.  III  de  aqua  benedieta 
spectabilis  viri  D.  Lamperti  de  Nigro  monte,  Witt.  1543,  von  Ver- 
gerio  neu  herausgegeben  als  Lectura  .  .  .  benedieta.  Per  Rev. 
Epiflc.  .  .  .  Gerardum  Busdragum  .  .  .  Denuo  impr.  cum  additioni- 
bus;  am  Ende:  Impr.  Romao  mandato  Card.  Inq.  .  .  .  per  Ant.  Bla- 
dum.  (Tüb.)  1554.  3V2  B.  *)•  —  Lucius  Pisaeus:  Lutii  Pisaei  luve- 
nalis  Monachopornomachia.  Datum  ex  Achaia  Olympiade  nona. 
S.  1.  et  a.  3  B.  8.  Wenn  die  Gelehrten  der  Inquisition  diese  Schrift 
in  Händen  gehabt,  müssen  sie  nur  den  Titel  angesehen  oder  die  sehr 
derbe  Satire  nicht  verstanden  haben:  sie  ist  nicht  gegen  wirkliche 
Mönche,  sondern  gegen  Luther  und  seine  Genossen  gerichtet  und 
von  dem  Humanisten  Simon  Lemnius  (f  1550  als  Lehrer  am  Gym- 
nasium zu  Chur)  verfasst,  der  sich  damit  in  boshafter  Weise  dafür 
rächte,  dass  ihn  die  Wittenberger,  namentlich  Luther  im  Zorn  über 
seine  1538  veröffentlichten  dem  Cardinal  Albrecht  gewidmeten  Epi- 
gramme aus  Wittenberg  vertrieben  hatten*).  Unter  seinem  wahren 
Namen  steht  Lemnius  nicht  im  Index. 

So  viele  Namen  die  Gelehrten  Pauls  IV.  «aber  auch  aus  G. 
abgeschrieben,  so  haben  sie  doch,  offenbar  aus  blosser  Nachlässig- 
keit, manche  nicht  aufgenommen,  die  wenigstens  bedeutender  waren 
als  viele,  die  sie  aufnahmen.  Manche  von  diesen  sind  später  durch 
S.  Cl.  (aus  Fris.)  in  den  Index  gekommen,  wie  Rsaias  Heiden- 
reich, Jo.  Balaeus,  Lud.  Berquin,  Lud.  Lavater,  andere  nicht,  wie 
Mart.  Micronius,  Val.  Cratoaldus. 

2.  Aus  dem  schon  im  Ven.  benutzten  Briefwechsel  von  Oeco- 
lampadius  und  Zwingli  sind  durch  P.  noch  folgende  Namen  in  den 
Index  gekommen,  die  mir  wenigstens  nur  aus  dem  Briefwechsel  be- 
kannt sind :  Fridolinus  Brombach,  Jasparus  Bigel ,  Jo.  Grelus , 
Jo.  Mantelius,  Jo.  Stuckius  (Jo.  Guil.  Stuckius,  der  durch  Cl.  in 
den  Ind.  kam,  ist  ein  anderer),  Leonhardus  [Lienhard]  Strubin, 
ferner  Erasmus  Fabricius  (bis  Ben.  Fabrieus),  d.  i.  Erasmus  Schmidt 
in  Zürich,  t  1547*),  Fridericus  Myconius,  Jo.  Hessus  in  Breslau, 
Melchior  Ambach,  Michael  Cellarius  (Keller)  in  Augsburg,  Thomas 
ab  Höfen  (S.  233),  —   endlich  noch  zwei,   die  in   keiner   Weise  in 


1)  A.  V.  Dommer,  Autotypen  No.  42. 

2)  Abgedruckt  bei  Strobel,  N.  Beitr.  II,  149.  Serapeum  1858,  82. 

3)  Strobel,  N.  Beitr.  III,  3.  137.  Lessing,  Briefe  aus  dem  2.  Theil 
der  Schriften  1753  (Ges.  Werke,  Lpz.  1841,  IV,  24).  Muther,  Aus  dem 
Univ.-  und  Gel.-Leben  S.  342. 

4)  Pestalozzi,  Leo  Judae  S.  G8.  70. 


Erste  Classe.  277 

den  Index  gehören :  Fridolinus  Lindoverus,  —  Zwingli  Bchrieb  Ad  Fr. 
L.  Bremgartensium  concionatoreni  super  ])ublica  de  gratia  per  Chri- 
stum halluüinatione  expostulatio;  der  Mann  war  also  ein  Gegner 
Zwingli's,  —  und  Petrus  Sebivilla.  Er  hiess  Pierre  de  Sebiville  und 
war  Minorit  in  Grenoble.  Aus  einem  Briefe  von  Zwingli  an  ihn  er- 
gibt sich,  dass  er  an  diesen  im  evangelischen  Sinne  geschrieben. 
Er  wurde  als  Ketzer  verhaftet,  von  Margaretha  von  Valois  ge- 
schützt, revocirte  16.  Nov.  1524,  mag  aber  protestantisch  gesinnt 
geblieben  sein.     Geschrieben  hat  er  ausser  einigen  Briefen  nichts  ^). 

3.  Sehr  charakteristisch  ist  die  Ausbeutung  des  Buches  von 
Cuchlaeus.  Von  einigen  Namen  der  1.  Cl.,  die  bei  ihm  und  bei  G. 
vorkommen,  wie  Guil.  Tindalus,  Melchior  Hof  mann,  Hieb.  Morison, 
oder  bei  Cochl.  und  bei  Oecolampadius- Zwingli,  wie  Henr.  U tinger 
und  Jac.  Imelius,  ist  nicht  auszumachen,  woher  sie  entnommen  sind ; 
aber  sicher  stammen  aus  Cochl.  zunächst  folgende,  die  zwar  Schrift- 
steller, wenn  auch  zum  Theil  nichts  weniger  als  bedeutende,  waren, 
aber  nicht  bei  G.  stehen :  Couradus  Cordatus,  Cochl.  f.  259 :  hat 
deutsch  gegen  Wicel  und  Cochlaeus  geschrieben,  —  David  Geor- 
gius  ex  Delphis,  f.  290,  —  Jo.  Campanus  s.  Campensis,  f.  219; 
der  ungeschickte  Zusatz  s.  Campensis  wurde  von  Tr.  durch  qui 
scripsit  contra  trinitatem  ersetzt^),  —  Nie.  Krompach,  f.  186:  über- 
setzte die  von  seinem  Freunde  Jo.  Agricola  herausgegebenen  Acta 
Concilii  Constantiensis  ^),  —  Kaidenus,  f.  238:  verfasste  eine  Schrift 


1)  Christoficl,  U.  Zwingli  S.  177  (er  nennt  ihn  Sebilla).  Haag,  s.  v. 
Uermiujard,  Corr.  des  lief.  I,  313. 

2)  Jo.  Campanus  (Job.  Wulf  aus  Campen)  hat  geschrieben:  „Gött- 
licher und  heiliger  Schrift,  vor  vielen  Jahren  verdunkelt  und  durch  uu- 
heilsame  Lehrer  aus  Gottes  Zulassung  verfinstert,  Restitution  und  Besse- 
rung", 1532.  Cornelius,  Wiedert.  II,  158.  Schelh.  Am.  lit.  III,  1  (De  Jo. 
Campauo  antitrin.).  Jo.  Campensis  (f  1538)  ist  der  gut  katholische  Ver- 
fasser eines  Psalmenoommentars.  In  einer  Vorbemerkung  zu  J.  B.  Folengii 
Comm.  in  Ps.  1585  wird  ausdrücklich  vor  einer  Verwechslung  der  beiden 
gewarnt.  Auch  mit  Jo.  Aesticampianus  ist  Jo.  Campanus  mitunter  ver- 
wechselt worden.     Evertsbusch,  Theol.  Arbeiten  II,  18. 

3)  Ilistory  und  wahrhafte  Geschichte,  wie  das  h.  Evangelion  mit 
Job.  llussen  jm  Concilio  zu  Costnitz  verdampt  ist,  1529.  N.  Krumpach, 
Geistlicher  in  Querfurt,  hat  auch  einige  neutestamentliche  Bücher  und 
anderes  übersetzt;  aber  nicht,  »dass  er  nicht  die  Vulgata  zur  Vorlage 
nahm  und  in  Vorreden  und  Glossen  freimüthige  Zeugnisse  wider  manche 
Uebolstände  der  Rom.  Kirche  ablegte,  war  Ursache,  ihm  die  Ehre  zu  er- 
weisen, ihn  auf  den  Index,  und  zwar  unter  die  Hauptketzer,  die  auctoros 
1.  cl.  zu  setzen,  deren  Schriften  ohne  alle  Ausnahme  zu  lesen  und  zu  be- 


278  Index  Pauls  IV. 

gegen  Wicel,  zu  der  Luther  eine  Vorrede  schrieb*);  seit  S.  Cl. 
steht  neben  ihm  Balthasar  Ralde,  wie  der  Name  bei  Fris.  gedruckt 
ist;  erst  Ben.  schrieb  richtig  Balth.  K^ida  (s.  Reida)  und  strich 
Raidenus,  —  Rieh.  Samson,  f.  269 :  schrieb  für  Heinrich  VlIL,  — 
Sebastianus  Francus,  f.  243  wird  über  seine  Chronik  und  Cochlaeus' 
Polemik  gegen  dieselbe  ausführlich  berichtet,  —  Wilh.  Nesenus, 
f.  36:  „Poet  und  Schulmeister  in  Frankfurt,  der  später  in  der  Elbe 
elend  ertrank". 

Ferner  finden  wir  in  der  1.  Cl.  einige  Namen,  die  wohl  in 
ein  geschichtliches  Werk,  wie  das  des  Cochl.,  aber  nicht  in  einen  In- 
dex librorum  hineingehören :  Gaspar  Tauber,  ein  Wiener  Bürger,  der 
als  rückfalliger  Lutheraner  1524  hingerichtet  wurde;  in  einer  frü- 
hern Revocation  desselben,  die  f.  92  mitgetheilt  wird,  bekennt  er 
auch,  quod  etiam  proprios  tractatus  perscripserim ;  davon  ist  aber 
jedenfalls  nichts  gedruckt^);  Jacobus  Peregrinus  presby.ter  Pata- 
viensis,  der,  wie  Cochlaeus  gleichzeitig  berichtet,  mit  Tauber  pro- 
cessirt  wurde,  aber  widerrief  und  nicht  rückfällig  wurde,  ist  wohl 
aus  diesem  Grunde  von  P.  nicht  aufgenommen  worden  (der  seit  8.  Cl. 
im  Index  stehende  ist  ein  anderer) ;  —  Henricus  Sudphanus  (seit  Ben. 
auch  Zutphaniensis),  Heinr.  (Moller)  von  Zütphen,  l.'>24  zu  Meldorf 
ermordet*);  f.  96 r  wird  ausführlich  darüber  berichtet;  geschrieben 
hat  er  nur  Brevis  commemoratio  rerum  Coloniae  gestarum  in  causa 
Lutheri  1520,  die  in  Luthers  Werken  (Jen.  II,  314)  steht;  —  Jaco- 
bus Kautius,  der  Wiedertäufer  Jakob  Kautz;  geschrieben  hat  er  wohl, 
abgeselien  von  den  f.  159  erwähnten  7  Thesen  vom  J.  1527,  nichts; 
—  Jo.  a  Leydis,  f.  252.  —  Beruardus  Rotmanus  und  Knopper  Del- 
lingius  (durch  S.  Cl.  kam  Bern.  Knipperdollingus  hinzu,  neben 
welchem  sich  aber  Knopper  Dellingins  bis  auf  Ben.  behauptet  hat) 
stammen  wohl  aus  Hedio's  Fortsetzung  der  Chron.  Abb.  Ursperg., 
desgleichen  Felix  Manzius,  der  Wiedertäufer  F.  Manz,  der  1527  er- 
tränkt wurde ;  dagegen  ist  Michael  Sellarius  der  bei  Cochl.  f.  163  unter 
diesem  Namen  erwähnte  1527  zu  Rothenburg  hingerichtete  Michael 
Sattler.    —   Bern.  Rottmann  hat  übrigens  einiges  geschrieben  *) ;  eine 


sitzen  schlechterdings  verboten  ist^  (A.  D.  B.  17,  248),  sondern  lediglich 
die  Notiz  bei  Cochlaeus. 

1)  Antwort  widder  das  Icster  und  lugen  Büchlin  .  .  .  Wicels,  1533. 

2)  Ranke,  D.  Gesch.  im  Z.  der  Ref.  (WW.)  II,  117.  Wiedemaun, 
Ref.  und  Gegenref.  I,  86. 

8)  R.-E.  10,  166.     A.  D.  B.  11,  642. 

4)  Gerdes,  Floril.  Ed.  8.  p.  146.  Cornelius,  Wiedert.  II,  208.  Seine 
plattdeutsche  Schrift  „Von  Verborgenheit  der  Schrifft  des  Rickcs  Christi 
vnd  von  dem  Dage  des  Herrn**,  1585,  ist  neu  herausg.  von  H.  Hochhuih, 
1857.  Bei  Arg.  III  b  82  steht  eine  Censur  der  Kölner  theol.  Facultät  vom 
J.  1532  über  Sätze  aus  Rottmanns  Eingabe  an  den  Rath  von  Münster, 
aus  dem  „Westfälischen'*  übersetzt. 


Erste  Classe.  279 

Schrift  von  ihm  steht  in  der  3.  Cl. :  Restitutionum  (seit  Ben.  De 
restitutione)  doctrinae  et  vitae  christ.  über  per  Monasterienses  ana- 
baptistas  editus^). 

Ulricus  Studerius  wird  f.  142  neben  Bercht.  Haller  und  Ja- 
cobuR  Imeli  als  Theilnehmer  an  der  Badener,  Franc.  Kolbius  f.  176 
als  Theilnehmer  an  der  Berner  Disputation  genannt,  Jo.  Schneppius 
und  Gregorius  Brück,  der  kursächsische  Kanzler  Brück,  f.  198  unter 
den  Vertretern  der  Lutheraner  bei  den  Verhandlungen  in  Augsburg 
1530  und  Christianus  Beyer,  der  kursächsische  Kanzler,  f.  194  als 
derjenige,  welcher  die  Augsburgische  Confession  deutsch  verlas, 
Laurentius  Czoch  (seit  Ben.  Zoch)  f.  292  als  Abgesandter  des  Kur- 
fürsten von  Sachsen  zum  Eegensburger  Colloquium  1546.  Auflal- 
lender Weise  steht  Hieronymus  Vehus,  der  badische  Kanzler,  der 
f.  277  als  Verfasser  der  Acta  colloquii  Augustensis  erwähnt  wird, 
nicht  bei  P. ;  er  ist  aber  von  S.  Cl.  aus  Frisius,  der  ein  paar  andere 
kleine  Schriften  von  ihm  erwähnt,  nachgetragen. 

Aus  Cochlaeus  sind  auch  einige,  die  schon  aus  Ven.  in  die  1.  Cl. 
aufgenommen  waren,  unter  einem  andern  Namen  nochmals  hinein- 
gekommen. So  Justus  Jonas  als  Jodocus  Coch  sive  Cocus  qui  et 
Justus  Jonas,  weil  Cochl.  f.  219  sagt:  Justus  Jonas,  quem  rectius 
Judocum  Koch  seu  Cocum  vocat  (Wicelius),  —  Jo.  Sapidus  (Witz) 
als  Sapidus  poeta,  weil  f.  114  steht:  Ausus  fuit  Argentinae  quidam 
paedotriba,  Sai)idu8,  poeta  profecto  nimis  insipidus  .  .  .  carmina  in 
sepulturam  et  exequias  missae  contexere;  —  vielleicht  stehen  auch 
Bullingerus  und  Musculus  neben  Henricus  B.  und  Wolfg.  M.,  weil 
Cochl.  f.  291   sie  ohne  Vornamen  erwähnt. 

Jo.  Staupitius  ist  durch  P.  in  den  Index  gekommen,  weil 
Cochlaeus  bei  dem  Jahre  1517  f.  3  ihn  neben  Luther  als  Gegner 
Tetzels  erwähnt.  Er  ist  in  der  1.  Cl.  geblieben  bis  auf  diesen  Tag, 
obschon  man  in  Rom  oder  wenigstens  in  Trient,  jedenfalls  Benedict 
XIV.  wohl  hätte  wissen  können,  dass  er  als  guter  Katholik,  als  Abt 
von  St.  Peter  zu  Salzburg  gestorben*). 

4.  Neben  dem  Buche  von  Cochlaeus  scheint  noch  irgend  ein 
anderes  Buch  über  Luther  benutzt  worden  zu  sein.  Nur  aus  einem 
solchen  kann  man,  scheint  mir,  in  Rom  Kunde  erhalten  haben  von 
Marcus  Cordelius  Torgensis,  womit  doch  Marcus  Crodel,  Schulrector 
zu  Torgau,  bei  dem  Luthers  Sohn  unterrichtet  wurde*),  gemeint  sein 
wird.  Aus  einem  solchen  Buche  könnten  noch  einige  andere  Namen 
stammen,  die  theils  in  keinem  Schriftsteller-Lexicon  stehen,  —  wie 
Frid.  a  Thann*),  Wolfg.  Maler*),  —  theils  nicht  bei  Gesner,    wie 


1)  Eyne  Restitution  odder  Eine  wedderstellinge  rechter  unde  gesunder 
christliker  leer,  gelovens  unde  levens:  Münster  Oct.  1534.  Ranke,  D.  Gesch. 
(WW.)  8,  384.        2)  üllmann,  Ref.  II,  256.       3)  Köstlin,  Luther  II,  478. 

4)  Eberhard  von  Thann  war  Hauptmann  auf  der  Wartburg.  Köstlin 
II,  319. 

5)  Prediger  in  Halle,  gab  1544  die  Homilien  von  J.  Brenz  de  poe- 
nitentia  heraus.  Jahrb.  f.  D.  Th.  1671,  8.  5. 


280  Index  Pauh  IV. 

GeorginR  Eorarius  (bei  G.  nur  8.  v.  Luther),  Knipstro  Pomeranns 
(erst  seit  Ben.  Jo.  Kn.),  Marcus  Tilemannus  Hesshusius  (erst  Ben. 
hat  das  aus  M.  =  Magister  entstandene  Marcus  gestrichen),  Martinus 
Meglin*),  Ortbolphus  Marolt  Francus*),  auch  vielleicht  Matthaeus 
Philargyrus  (ein  Pseudonymus?).  —  Henr.  ab  Einsidel"),  Henr. 
Stollius,  Jac.  Kungius  (bei  P.  Tr.  Kungius),  Jo.  Marbachius,  Ludo- 
vicus  ab  Eberstein  und  Victorinus  Strigelius  sind  vielleicht  in  Rom 
als  Theilnehmer  an  dem  Wormser  Heligionsgespräch  von  1557  be- 
kannt geworden. 

Auch  Jo.  de  Indagine  steht  nicht  bei  (i.  Seit  Tr.  steht 
hinter  seinem  Namen  :  non  ille  Carthusianus,  um  ihn  von  dem  al- 
tern Schriftsteller  dieses  Namens  (t  1475)  zu  unterscheiden^).  Es 
ist  der  Jo.  de  Indagine  (Hagen)  gemeint,  der  sich  im  Anfange  des 
16.  Jahrh.  als  Astrolog  einen  Namen  machte*).  Er  war  Dccan  zu  St. 
Leonard  in  Frankfurt  und  zugleich  Pfarrer  in  Steinheim  bei  Hanau  und 
wurde  von  dem  Kurfürsten  Albrecht  von  Mainz  nach  Rom  geschickt, 
um  das  Pallium  zu  holen.  Sein  Buch  über  Astrologie  u.  s.  w.  er- 
schien zuert  1522^)  mit  einer  Zuschrift  an  den  Cardinal  Albrecht 
und  seinen  Generalvicar  Theodor  Zobel.  Possevin  meint,  er  sei  als 
Astrolog  in  den  Index  gekommen ;  aber  die  anderen  Astrologen  stehen 
in  der  2.  Cl.;  dass  er  in  der  1.  Cl.  steht,  hat  seinen  Grund  darin, 
dasH  man  ihn  wegen  eines  am  Ende  des  Buches,  welches  man  in 
Rom  gekannt  haben  wird,  abgedruckten  Briefes  an  0.  Brunfels') 
für  einen  Lutheraner  hielt. 

II.  Die  2.  Classe  ist  bei  P.  die  am  wenigsten  umfangreiche; 
bei  E  und  K  fehlt  sie  ganz.     Sie  enthält  eine  grosse  Zahl  von  ita- 


1)  Zwei  kleine  deutsche  Schriften  von  ihm,  1529  und  1530,  bei  Ku- 
czynski  11K)3. 

2)  Nach  Jöchor  Arzt  in  Schmalkalden. 

3)  Kapp,  Nachlese  I,  80. 

4)  Nur  der  Karthäuser  steht  bei  Fris.,  der  seine  zahlreichen,  bis 
auf  eine  nicht  gedruckten,  Schriften  verzeichnet;  vgl.  Busse  1887.  Ueber 
einen  gleichnamigen  Bcnedictincr,  f  1469,  s.  A.  D.  B.  14,  65. 

6)  A.  D.  B.  14,  67.  Friedrich,  Astrol.  und  Ref.  S.  149. 

6)  Introductiones  apotelesmaticae  ...  in  Chiromantiam,  Physio- 
gnomiam  u.  s.  w.  Es  gibt  mehrere  Ausgaben,  auch  eine  deutsche  von  1538. 

7)  Der  Brief  vom  1.  Juli  1522  (Othoni  Brunfolsio  sacordoti  vere 
christiano)  ist  abgedruckt  F.  S.  1762,  456.  473.  Er  klagt  darin  über  die 
Sitten  der  Geistlichen  und  seine  Verfolgungen  und  sagt  u.  a.:  Dicunt 
Lutherianum  mc  esse;  nam  apud  hos,  qui  vitia  insectatur,  qui  Christi 
negotium  agit,  hie  Lutherianus  est  .  .  .  A  me  lectus  est  Lutherus.  Non 
docet  male  vivere  neque  male  facere  .  .  .  Meum  hie  munus  ago,  quod 
ante  mihi  incumbobat,  quam  usquam  Lutherus  scriberet. 


Zweite  Classe.  261 

lienißchen,  ziemlich  viele  astrologische  u.  dgl.  und  einige  mit  EraRmun 
zusammenhangende  Schriften,  von  denen  später  die  Rede  sein  wird. 
Die  Schriften  dieser  Kategorieen  haben  die  Compilatoren  des  Index 
wohl  selbständig  zusammengestellt.  Manche  andere  sind  aus  den 
älteren  Indices,  viele  aber  auch  hier  aus  Gesner  entnommen. 

1.  Von  einigen  Autoren  der  2.  Cl.,  die  aus  G.  oder  GA. 
stammen,  ist  nicht  re<;ht  einzusehen,  warum  sie  nicht  in  diel.  Cl.  ge- 
setzt worden  sind,  in  welcher  jedenfalls  Männer  stehen,  deren  Schriften 
unbedeutender  waren,  als  die  in  der  2.  Cl.  stehen.  Sie  sind  zum 
Theil  auch  später  in  die  1.  Cl.  gesetzt,  aber  dann  sehr  überflüs- 
siger Weise  die  bei  P.  speciell  verbotenen  Schriften  in  der  2.  Cl. 
belassen  worden. 

Chumannus  Flinspach  de  Tabernis  montanis,  Chronologia 
ex  sacris  literis.  Von  P.  bis  Ben.  hat  er  freilich  Elinspach  ge- 
heissen.  Ben.  hat  auch  den  Titel  des  Buches  aus  Fris.  vervoll- 
ständigt: Chr.  ex  s.  atque  eccles.  auctoribus  desumta,  ab  orbe  con- 
dito  usque  ad  a.  1552.  Es  ist  wohl  auf  den  Index  gekommen, 
weil  GA.  angibt,  es  sei  zuerst  zu  Wittenberg  gedruckt  und  es  seien 
conjecturae  extremi  judicii  beigefügt.  Der  Antw.  Exp.  sagt 
davon,  in  dem  ersten  Theile  stehe  nichts,  was  nicht  auch  bei  ka- 
tholischen Bistorikern  zu  finden  sei,  in  dem  zweiten  suche  der  Ver- 
fasser zu  erweisen,  dass  das  Ende  der  Welt  bevorstehe,  und  dabei 
trage  er  horrendas  blasphemias  de  Rom.  Ecclesia  vor;  quare  non 
meretur,  ut  ejus  vel  nominis  exstet  memoria. 

Jacobus  Brunsvicensis,  Catechesis  puerilis  [carmine  red- 
dita,  1546.  GA].  Jacobus  a  Burgundia,  Apologia  ad  Carolum 
Caesarem  [qua  reddit  rationem  fidei  suae,  Genf.,  GA].  Jacques  de 
Bourgogne,  Seigneur  de  Falais  et  de  Bredam,  wurde  als  Protestant 
aus  dem  Dienste  Karls  V.  entlassen,  worauf  Calvin  für  ihn  diese 
Apologie  schrieb  *).  Jac.  Brunsvicensis  kam  durch  S.  Cl.  auch  noch 
in  die  1.  CL,  und  noch  jetzt  steht  er  (unter  Brunsvic.)  im  Index 
als  auctor  1.  Cl.,  dessen  sämmtliche  theologische  Schriften  ver- 
boten sind,*  und  darunter  steht  dann  die  einzige,  die  von  ihm  be- 
kannt ist,  jener  Catechismus.  Jac.  a  Burgundia  wurde  von  Tr.  in  die 
1.  Cl.  versetzt  mit  dem  Zusätze:  ille  qui  scripsit  Apol.  ad  Car. 
Caes.,  und  in  der  2.  Cl.  gestrichen.  Aber  S.  Cl.  stellten  die  Notiz 
von  P.  in  der  2.  Cl.  wieder  her,  und  noch  jetzt  steht  er  im  Index 
ebenso  wie  Jac.  Brunsvic,  ist  also  härter  gestraft  als  dieser,  der 
seinen  gereimten  Catechismus  doch  wohl  selbst  gemacht  haben  wird. 

Von  anderen  minder  bedeutenden  Schriften  in  der  2.  Cl.  mögen 
noch  erwähnt  werden:  Pauli  Polscii  (Tr.  richtig  Dolscii)  Psalterium 
graeco  carmine  versum^  1555.  Dolscius  steht  seit  S.  Cl.  auch  in 
der  1.  Cl.;  er  hat  auch  den  Prediger  und  den  Sirach  in  griechische 
Verse  gebracht  und  die  Augsburgische  Confession  ins  Griechische  tiber- 


1)  Excuse  composee  par  J.  do  B.  pour  se  purger  vers  Sa  Maj.  Imp. 
de  calomnies  k  lui  imposöes  ä  l'occasion  de  sa  foi,  de  laquelle  il  fait  pro- 
fession.  S.  1.  et  a.,  dann  Strassb.  1548.  —  Stähelin,  Calvin  II,  293. 


282  Index  Pauls  IV. 

setzt').  —  Jo.  Sutel  de  terribili  excidio  HieroBolymorum  (aus  GP.); 
Ben.  hat  den  deutschen  Titel  des  mit  einer  Vorrede  von  Luther  1539, 
36  Bl.  4,  gedruckten  Öchriftchens. 

2.  Unter  den  nicht  aus  G.  stammenden  Schriften  linden  sich 
u.  a.  Nie.  Winmanni  Colymbeses  s.  de  arte  natandi  dialogU8(!), 
und  Jo.  Soteris  Epigrammata  ex  variis  auctoribus  coUecta;  der  Her- 
ausgeber, der  Kölner  Buchhändler  Jo.  Hoter  (Heyl)  kam  durch  S.  Gl. 
auch  in  die  1.  Cl.*). 

Im  Ven.  steht  Jo.  Cuspinian  cum  annotationibus,  bei  P.  Jo. 
Cuspiniani  1.  inscr.  Imperatorum  et  Caesarum  vitae  cum  imaginibus 
ad  vivam  eftigiem  expressis,  im  Tr.  mit  d.  c.  Das  Buch  des  Cu- 
spinianus,  welches  erst  nach  seinem  Tode  (t  1529)  1540  erschien, 
heisst  (auch  bei  G.) :  De  Caesaribus  atque  Imp.  Rom.  opus  insigne  ^). 
Ein  Buch  Imperatorum  u.  s.  w.  ist  schon  1526,  dann  cum  iconibus 
consulnm  auctus  15H4  von  Jo.  Huttich  veröffentlicht  (dieses  wird 
auch  mit  Imperatorum  et  Caesarum  vitae  in  der  3.  CI.  gemeint  sein). 
Erst  Ben.  hat  den  richtigen  Titel.  Eine  starke  Expurgation  hat 
schon  Antw.  Exp. ;  es  werden  namentlich  Stellen  gestrichen,  welche 
sich  auf  die  Geschichte  der  Päpste  und  ihrer  Beziehungen  zu  den 
Kaisern  beziehen,  bei  Q.  die  ganze  Geschichte  der  Kaiser  Fried- 
rich I.,  Philipp  und  Friedrich  II.  U.  streicht  auch  einige  Stellen 
in  der  Austria,  die  nur  bei  S.  steht. 

3.  In  der  2.  Cl.  stehen  einige  interessante  Verbote  von  älteren 
Schriften. 

Aus  GA.  stammt  sicher  Jo.  Wunschelburgensis  de  signis 
et  miraculis  falsis  et  de  superstitionibus;  denn  G.  gibt  diese  beiden 
Titel  an  und  fügt  über  den  Inhalt  der  ersten  Schrift  bei:  Recenset 
aliquot  fallacias  avarorum  sacerdotum,  ut  de  imagine  Christi  sudante 
.  .  .  de  ementito  sanguine  Christi  in  Walsnag  (Wilsnack)  oppido 
Saxoniae,  cujus  causa  eum  librum  scripsit^).  G.  fugt  freilich  bei, 
die  Schriften  seien  noch  nicht  gedruckt,  und  meines  Wissens  sind 
sie  noch  heute  nicht  gedruckt. 

Benonis  1.  de  vita  Hildebrandi  (bis  Ben.  auch  in  8er  3.  CL), 
seit  Ben.  Beno  s.  Benno  Card,  de  vita  et  gestis  üildebrandi  Papae, 
ist  die  in  0.  Gratius'  Fasciculus  (auch  bei  Flacius,  Cat.  157)  abge- 
druckte „leidenschaftliche  Schmähschrift"  des  von  dem  Gegenpapst 
Clemens  III.    zum  Cardinal    ernannten   Benno*),    die   in   der  3.  Cl. 


1)  A.  D.  B.  6,  321.  2)  A.  D.  B.  12,  371. 

3)  A.  D.  B.  4,  664. 

4)  Serapeum  15,  331.  Wünschelburg  soll  1409  von  der  Kanzel  ver- 
kündigt haben,  ein  Patriarch  der  deutscheu  Kirche  werde  einem  aus  den 
Ilheinlunden  erwählten  Kaiser  die  Krone  aufsetzen,  der  dann  gegen  den 
Lilienkaiscr,  den  französischen  Usurpator  der  Kaiserkrone,  die  Waffen  er- 
greifen, ihn  tüdten  und  Rom  einnehmen  werde.  Jo.  Wolf,  Lect.  mem.  I, 
728.    Döllinger  im  Hist.  Jahrb.  1871,  359. 

5)  Wattenbach  II,  160. 


Zweite  Classe.  268 

• 

stehende  Vita  Henrici  IV.  die  gleichfalls  im  Fasciculus  stehende  Schrift, 
die  dem  Bischof  Otbert  von  Lüttich   1106  zugeschrieben  wird'). 

Cyri  Theodori  Prodromi  Epigrammata  stammt  wahr- 
scheinlich aus  G.  Es  sind  argumenta  seu  capita  utriusque  Test, 
(nur  einiger  Bücher)  in  Versen,  übersetzt  von  Jo.  Ribittus,  Basel 
1536.  Der  Antw.  Exp.  p.  136  erklärt  nur  eine  am  Kande  beizufügende 
Explicatio  zu  Einer  Stelle  für  nöthig  und  Possevin  s.  v.  Theod. 
Prodr.  (Cyrus  ist  nur  eine  Corruption  des  Titels  Kupioq)  sagt,  er 
werde  mit  Unrecht  als  Häretiker  bezeichnet,  und  erwähnt  nicht, 
dass  er  im  Index  steht  ^).  Er  steht  noch  heute  darin,  und  zwar 
ohne  d.  c. 

Gaufridi  de  Monte  Electo  Tractatus  super  materia  s.  concilü 
Basil.  [seit  Ben.  factus  in  Basilea  a.  143G]. 

Nie.  de  Tudisco  abbatis  Panormitani  (f  1445)  Tractatus  super 
concilio  Basileensi  (Lugd.  s.  a.)  Dieses  wurde  von  Tr.  gestrichen; 
aber  von  S.  Cl.  wieder  eingesetzt').  S.  setzte  auch  die  sämmtlichen 
Acta  des  Baseler  Coucils  mit  Ausnahme  der  von  Nicolaus  V.  be- 
stätigten auf  den  Index,  was  Cl.  denn  doch  wieder  strich. 

Jacobi  Alma  in  1.  contra  Thomam  de  Vio  ist  die  im  Auf- 
trage Ludwigs  XII.  verfasste  Schrift  des  Pariser  Theologen  Jac. 
Almain  (f  1515)  De  auctoritate  Ecclesiae  et  sacrorum  conciliorum 
eandem  repraesentantium,  1512,  gegen  des  Cardinals  Cajetan  Trac- 
tatus de  com])aratione  anctoritatis  Papae  et  conciliorum  ad  invicem, 
den  das  Concil  von  Pisa  10.  Jan.  1512  als  librum  suspectum  et 
plenum  injuriis  contra  Concilia  Constantiense  et  Basil.  ac  nostrum 
et  contra  Jo.  Gersonem,  oi)timum  Ecclesiae  defensorem,  der  Pariser 
Facultät  zur  Censur  übersandt  hatte*).  Von  Tr.  wurde  dieses 
Verbot  gestrichen. 

Raimundi  de  Sabunde  Theolog ia  naturalis  bei  P.  wurde  im 


1)  Fasciculus  ed.  Brown  I,  p.  XXIV.  Busse  945. 

2)  Vgl.  (Lazzari)  Miscellanea,  1754,  I,  8. 

3)  S.  schrieb:  Concilium  Basileenso  delcatur  ex  Conciliis  Panormi- 
tani, Cl.  corrigirte:  Consilium  abbatis  Pan.  pro  Concilio  Bas.,  Ben.:  Pan- 
ormitauus  abbas,  Tract.  super  Conc.  Bas.  —  1699  wurde  eine  1697  erschie- 
nene französische  Uebersetzung  des  Tractats  von  J.  Gerbais  verboten  (unter 
Gerbais). 

4)  .\rg.  Ib  852.  Almains  Werke  wurden  zu  Paris  1517  und  1526  und  mit 
den  Schriften  Gereons  zusammen  1606  gedruckt.  Als  Dupin  eine  neue 
Ausgabe  der  Werke  Gereons  und  Almains  veranstaltete,  wurde  auf  Betreiben 
des  Erzbischofs  Harlay  die  Druckerlaubuiss  nicht  gegeben,  weil  bei  Almain 
eine  bedenkliche  Stelle  über  das  Recht  des  Volkes,  den  König  abzusetzen, 
vorkomme.  Die  Ausgabe  erschien  1706  in  Antwerpen.  Der  Antrag,  den 
Verkauf  derselben  in  Frankreich  zu  verbieten,  wurde  auf  ein  interessantes 
Gutachten  des  Kauzlers  d'Aguosseau  hin  (in  den  Oeuvres  XIII,  521) 
abgelehnt. 


284  Index  Pauls  IV. 

Tr.  geändert  in  R.  de  S.  Prologus  in  Th.  nat.  —  Kaimund  de  Sa- 
bunde  aus  Barcelona,  ein  Anhänger  des  Kaymund  Lull  im  15.  Jahrb., 
bezeichnet  in  dem  Prolog  seines  Buches  die  sichtbare  Welt  als 
librum  infalsificabilem  ...  ad  demonstrandam  homini  sapientiam  et 
doctrinam  sibi  necessariam  ad  salutem;  er  versucht  denn  auch  alle 
katholischen  Dogmen,  auch  von  der  Trinität  u.  s.  w.  aus  der  Natur 
zu  begründen.  Das  Buch  wurde  zuerst  zu  Deventer  (1684),  dann 
zu  Strassburg  1496,  im  16.  Jahrhundert  mindestens  zehnmal  ge- 
druckt, seit  Tr.  aber  in  manchen  Ausgaben  die  Vorrede  weggelassen. 
(Montaigne  übersetzte  die  Theol.  nat.  und  vertheidigte  sie  in  seinen 
Essais).  Das  Verbot  der  Vorrede  steht  auch  in  den  spanischen  In- 
dices  von  Q.  und  Sand.,  aber  nicht  mehr  bei  Sot.  —  Ein  Auszug 
aus  der  Theol.  nat.  in  Gesprächsform,  vielleicht  von  Kaymund  selbst, 
erschien  unter  dem  Titel  Viola  animae  per  modum  dialogi  de  ho- 
minis natura,  Köln  1499  und  sonst.  Wahrscheinlich  eine  Ueber- 
setzung  davon  ist  die  Violeta  del  anima,  die  seit  V.  in  den  spani- 
schen Indices  steht,  als  Viola  animae  auch  von  S.  aufgenommen, 
aber  von  Cl.  wieder  gestrichen  wurde'). 

4.  In  der  2.  Cl.  stehen  noch  folgende  Curiosa:  Merlini  Angli 
liber  obscurarum  visionum  (aus  GA),  die  im  Mittelalter  hoch  an- 
gesehenen Weissagungen  des  Zauberers  Merlin  *) ;  später,  freilich 
erst  1700,  kam  auch  der  dem  Alanus  von  Lille  (im  12.  Jahrh.) 
zugeschriebene  Commentar  zu  denselben^)  auf  den  Index.  —  Ogerii 
Dani  fabulae  [sie],  der  Kitterroman  (fabula)  Ogier  le  Danois,  seit 
1498  oft  französisch,  auch  italienisch  u.  s.  w.,  aber  nicht  lateinisch 
gedruckt*).  Gabriel  Putherbeus  (Puy  d'Herbault)  nennt  in  seinem 
Theotimus*)  unter  den  weit  verbreiteten  schlechten  Büchern  Mer- 
linus  Anglus,  Arturus  Britannus,  Ogerius  Danus.  So  wird  denn 
mit  Arturus  Britannus,  der  seit  P.  in  der  1.  Cl.  steht,  der 
Kitterroman  von  König  Artus  gemeint  sein,  und  war  es  also  nicht 
richtig,  dass  Ben.  dafür  einen  Thomas  Arturus  aus  dem  16.  Jahrh. 
(bei  Fris.)  substituirte.  —  Putherbeus  tadelt  viel  schärfer  noch  als 
die  genannten  Bücher  Komantium  Kosae,  den  Koman  de  la  Kose 
aus  dem  13.  Jahrh. ;  er  meint,  der  Verfasser  sei,  wenn  er  sich  nicht 
bekehrt  habe,  ebenso  schlimm  daran  wie  Judas  ^);  dieses  Buch  steht 


1)  1614  erschien  eine  approbirtc  üobcrsetzung  der  Viola  von  dem 
Franciscaner  Ant.  Ares  uutcr  dorn  Titel:  Dialogos  do  la  ualuraleza  del 
hombre,  de  su  principio  y  fin.  Pclayo,  Ilctorodoxos  I,  632. 

2)  Döllinger  im  Hist.  Jahrb.  1871,  272.  K.-L.  7,  340. 

3)  Alani  Magni  de  Insulis,  Doctoris  universalis,  cxplanationum  in 
prophetiam  Merlini  Ambrosii  Britanni  11.  7,  zuerst  Frankf.  1603. 

4)  Querard  VI,  705. 

5)  Th.  8.  de  expurgandis  malis  libris  11.  3.  Par.  1547. 

6)  L.  c.  p.  131.  Noch  Alfons  Liguori,  Theol.  mor.  App.  ad  1.  3. 
(Regensb.  1846,  II,  183)  erwähnt  den  Roman  de  la  Rose  und  dass  Gerson 


Dritte  Classe.  285 

aber  nicht  im  Index,  anch  nicht  der  Amadis,  Froissart,  Chaucer  u.  8.  w. 
—  In  Ovidii  MetamorphoseoR  libros  commentaria  s.  enarrationes  alle- 
goricae  vel  tropologicae  wird  MetamorphoRe  d'Ovide  moraÜRee  par 
ThomaR  Waleya,  1484,  Rein  *).     Er  fehlt  seit  Ben.  im  Index. 

• 

III.  In  der  dritten  Classe  hat  P.  zu  den  aus  den  älteren  In- 
dices  entnommenen  Schriften  viele  beigefügt,  zum  Theil  aus  Gesner 
und  CochlaeuR.  Es  sind  darunter  manche  wenig  umfangreiche  und 
bedeutende  Schriften,  auch  manche  kleine  deutsche  Streitschriften, 
deren  Titel  lateinisch  angegeben  werden,  manche,  die  ich  nicht 
identificiren  kann.  Dazu  kommen  dann  noch  Articuli,  die  nur  Flug- 
blätter, und  Colloquia,  Comitia  und  dgl.,  die  gar  keine  Schriften  sind. 
Diese  Sachen  stehen  freilich  seit  Ben.  nicht  mehr  im  Index,  weil  er 
in  den  Decreta  generalia  §  I,  8  die  Articuli,  Colloquia  u.  s.  w.  hae- 
reticorum  im  allgemeinen  verbot.  —  Viele  Schriften  der  3.  Cl.  stehen 
in  den  älteren  Indices  unter  Liber  inscriptus. 

1.  Aus  GP.  stammen  folgende:  Apologia  Graecorum  de  igne 
purgatorio  (conqilio  Basileensi  exhibita,  Jo.  Hartungo  interprete, 
f.  8G),  angeblich  von  Marcus  von  Ephesus,  nach  den  katholischen 
Gegenschriften  von  Barlaam  oder  im  IG.  Jahrh.  fabricirt").  —  Ceu- 
tum  et  quatuordecim  sententiae  patrum  de  officio  verorum  rectorum 
ecclesiae  (Dei,  Köln  1531,  f.  90).  G.  gibt  den  Inhalt  und  die 
Kirchenväter  an,  woraus  die  Sätze  entnommen  sind;  woran  man  An- 
RtosR  genommen,  erhellt  darauR  nicht.  —  EpiRtola  chriRtiana  de  coena 
Domini,  nach  f.  100  der  Brief  defl  niederländischen  Juristen  Corne- 
lius Honius  (Hoen),  den  er  1520  mit  Wessels  Schriften  an  Luther 
sandte  und  der  von  Zwingli  1525  herausgegeben  wurde*);  seit  Ben. 
ist  der  Titel  vervollständigt,  aber  der  VerfasRer  nicht  genannt.  — 
Epistola  ministri  cujnsdam  verbi  Dei  (ad  Rymmistam  quendam)  de 
ecclesiae  clavibus,  sacramentis  veraque  miniRtrorum  Rpiritus  electione, 
nach  f.  87  12  Bl.  8.  —  De  gratia  (Dei)  et  libero  ejuR  velocique 
cursu  (et  quod  sacramentis  alÜRque  rebuR  externiR  alligatu  non  sit 
neque  conferatur  per  eas),  nach  f.  53  deutsch  gedruckt,  12B1.  8.  — 
Syncrama  [erRt  seit  Ben.  Syngramma]   clariss.   virorum,    qui  Halae 


gegen  ihn  geschrieben ;  neben  ihm  nennt  er  als  similis  farinae  den  Pastor 
fido  des  Guarini  (1585),  der  übrigens  auch  nicht  im  Index  steht.  —  Vgl. 
Eist.  Taschenb.  1871,  179. 

1)  Panzer  1493. 

2)  Werner,  Gesch.  der  apol.  Lit.  III,  127.  Nach  Sainjore  IV,  24 
ist  es  ein  abrege  von  zwei  Reden,  die  Marcus  zu  Florenz  gehalten. 

3)  Ep.  ehr.  admodum  ab  annis  quatuor  ad  quendam,  apud  quem 
omne  Judicium  scripturae  fuit,  ex  Batavis  missa,  sed  spreta,  long^  aliter 
tractans  coenam  Dominicam,  quam  hodie  tractata  est,  per  Honiom  Bata- 
vum,  abgedr.  in  Zwingli's  Werken  und  bei  Gerdes,  H.  Ref.  I,  Mon.  228. 
Vgl.  üllmann,  Reform.  II,  564.  Studien  en  Bijdr.  I,  86. 


286  Index  Pauls  IV. 


Suevorum 
ampadium 


convenerunt  super  verbi«  coenae  dominicae  [ad  Jo.  Oeco- 
,  Witt.  1546  u.  8.,  gegen  Oecolampad^s  Schrift  De  ge- 
nuina  u.  s.  w.  (s.  o.  S.  242 ),  von  J.  Brenz  veriPasst  *).  —  Universi- 
tatis  Witenberg.  seria  actio  apud  Principera  Fridericum  de  misaa 
[f.   lOlr],  deutsch  gedruckt,  12  Bl.  4.*^). 

Auch  Colloquium  Cochlaei  et  Lutheri  stammt  aus  GP.  f.  123; 
ohne  Zweifel  meint  Gesner  die  unter  diesem  Titel  1540. erschienene 
Schrift  über  das  Gespräch  des  Cochlaeus  mit  Luther  zu  Worms  1521. 
Diese  ist  aber  von  Cochlaeus,  wie  dieser  selbst  (Acta  Luth.  f.  278) 
erzählt,  so  dass  also  F.,  ohne  es  zu  wissen,  eine  gewiss  orthodoxe 
Schrift  eines  Hauptgegners  der  Reformation  auf  den  Index  gesetzt 
hat.  Eine  andere,  Aequitatis  discussio  u.  s.  w.,  steht,  wie  wir  sehen 
werden,  gleichfalls  im  Index.  -—  Von  zwei  anderen  Disputationen 
gibt  GP.  Schriftsteller  an,  die  darüber  geschrieben:  De  disputatione 
Badensi  (1526)  in  Helvetia  H.  Zwingli,  Jo.  Faber,  —  De  dispu- 
tatione Lipsica  M.  Lutherus,  Hier.  Emser.  P.  hat  daraus  gemacht: 
Disputatio  Badensis  und  Disputatio  Lypsica  inter  Martinum  et  Em- 
serum,  und  dieser  Unsinn  ist  erst  von  Ben.  in  Disp.  inter  Jo.  Ecki- 
um  et  M.  Lutherum  habita  a.   1519  corrigirt  worden. 

Der  Hanpttheil  von  Gesners  Pandecten  scheint  für  den  Index 
nicht  benutzt  worden  zu  sein,  bot  auch  dafür  nicht  viel  Material. 
Aus  dem  darin  abgedruckten  Verlagskatalog  von  Chr.  Froschover 
könnte  Christianae  jnventutis  crepundia  stammen ,  welches  wahr- 
scheinlich sehr  harmlose  Schriftchen  noch  heute  im  Index  steht. 

2.  P.  hat  eine  ziemlich  grosse  Zahl  von  Schriften  in  die  3.  Cl. 
gesetzt,  von  welchen  entweder  bei  G.  ausdrücklich  der  Verfasser  ge- 
nannt wird  oder  deren  Verfasser  P.  aus  G.  oder  seinen  anderen 
Quellen  hätte  ermitteln  können,  deren  Verbot  er  sich  also,  da  die 
Verfasser  in  der  1.  Cl.  stehen,  hätte  ersparen  können.  Bei  einigen, 
aber  bei  weitem  nicht  bei  allen,  hat  Ben.  den  Namen  des  Verfassers 
beigefügt  oder  die  Schrift  unter  diesen  Namen  gestellt.  So  sind 
von  Luther:  Capita  fidei  christianae  contra  Papam  et  portas  infero- 
rum,  1541  (Rrl.  7,  4r)2),  —  Enarrationes  epistolarum  et  evangelio- 
rum,  1521,  —  Fundamentum  malorum  et  bonorum  (bei  G.  richtig 
bonorum  et  falsorum)  opernm,  ein  deutsches  Schriftchen  von  1523'), 
—  Supputatio  annorum  mnndi,  ir>4l,  101  BI.  J.*);  bei  Sot.  wird 
diese  Schrift  sogtar,  was  bei  Schriften  der  Häresiarchen  sonst  grund- 
sätzlich   nicht    geschieht,    expurgirt,    und   zwar  nur  eine  Stelle    ge- 


1)  Strobel,  Mise.  3,  167. 

2)  Ernstlich  Handlung  der  Vniuersitet  zu  W die  Mes«  be- 
treffende    S.  1.  et  a.  (1521).     Weller  1843.  ü.  N.  1722,  427.  1060. 

3)  GP.  f.  59.  fiS  fügt  bei  impr.  cum  Theologia  germanica  M.  Lutheri, 
Bas.  1523.  Es  ist  also:  „Vom  grund  Gutter  vnd  Falscher  Werck.  Von 
bereytung  zu  einem  seligen  vnd*  Fröhlichen  todt.  Deutsch  Theologia  .  .  . 
(Basel)  1523.  56  Bl.  4.  Weller  2620. 

4)  Köstlin.  Luther  II,  577. 


Dritte  Classe.  287 

strichen,  ein  Zeichen,  dass  Sot.  keine  Ahnung  von  dem  Verfasser 
hatte,  —  von  Zwingli:  Brevis  pastornm  Tsagoge'),  —  von  Melanch- 
thon:  Epitome  Ecclesiae  renovatae;  gemeint  ist  Ep.  ren.  Eccl.  doctri- 
nae  ad  III.  Principem  Hassiae  (Philipp,  GP.  f.  3),  1524,  8  Bl.  8.*-'); 
Commentarius  de  angelo  Melanchthonis  wird  Melanchthons  Commen- 
tarius  de  anima  sein,  1540  u.  s.  ®);  Augustanae  Confessionis  eccle- 
siarum  causae  quare  et  amplexae  sint  et  retinendam  ducant  suam 
doctrinam  (seit  Ben.  richtig:  Cansae  quare  .  .  .  ducant  doctrinam 
quam  protitentur  ecclesiae  quae  Confessionem  Augustae  exhihitam 
Imperatori  sequuntur,  1546),  eine  andere  Ausgahe  der  S.  125  er- 
wähiiten  Schrift^),  —  von  Hütten:  Phalarismus,  —  von  Fr.  Lam- 
hert:  Contra  regulam  Minoritarum  u.  s.  w.,  —  von  M.  Bucer:  De- 
fensio  adversus  axioma  catholicum  i.  e.  criminationeni  Roherti  Episc. 
Ahrincensis,  die  Schrift  üher  das  Ahendmahl  gegen  den  Bischof  von 
Avranches,  1534,  und  Metaphrases  epistolarum  D.  Pauli,  1536,  heide 
mit  Bucers  Namen  erschienen^),  —  von  Menrad  Molther:  Lucta 
christiana  [et  in  Ps.  50],  1527,  —  von  Jo.  Spangenberg  (im  Par.  51 
unter  dessen  Namen):  Margarita  theologica,  —  von  Theodor  Biblian- 
der:  De  fatis  monarchiae  romanae  somnium.  Vaticinium  Esdrae  u.  s.w., 
1553,  wozu  durch  S.  Gl.,  gleichfalls  ohne  Nennung  des  Verfassers, 
Sermo  divinae  maiestatis  voce  pronunciatus  in  monte  Sinai  u.  s.  w., 
1552,  hinzukam.  —  Auch  Flacius'  Catalogus  testium  veritatis  [qui 
ante  nostram  aetatem  reclamarunt  Papae  u.  s.  w.],  zuerst  Basel  1556, 
hat  von  P.  bis  Ben.  unter  den  anonymen  Schriften  gestanden,  und 
zwar  als  Cat.  t.  v.  ex  sanctis  patribus. 

Dragale  locorum  communium  (von  Ben.  gestrichen)  kann  nicht 
wohl  etwas  anderes  sein  als  Farrago  loc.  comm.,  die  im  Par.  51  als 
Anhang  zu  der  Methodus  des  Erasmus  Saroerius  verzeichnet  wird. 
Mit  Enchiridion  piarum  precationum,  —  bei  G.  unter  Luthers  Werken 
mit  dem  Zusatz :  Justo  Jona  interprete,  cum  calendario  et  passionali,  ut 
vocant,  u.  s.  w.  Witenb.  1529,  im  Par.  51  eine  Ausgabe  von  1543, 
—  ist  jedenfalls  eine  der  lateinischen  Ausgaben  von  Luthers  „Bet- 
büchlein" gemeint,  das  zuerst  deutsch  ir»22  erschien*);  es  enthält 
die  zehn  Gebote,  den  Glauben,  Vaterunser,  Ave  Maria  und  einige 
Psalmen.  Ganz  überflüssiger  Weise  steht  seit  S.  Cl.  (aus  Antw. 
App. ,  noch  jetzt)  daneben  Enchiridion  aliud  piarum  precum  cum 
kalendario     et   passionali,    ut  vocant,  Wirtembergae    [sie]   apud  Jo. 


1)  Isagoge  ad  pastores  ecclesiarum  H.  Zwinglii,  GP.  f.  90. 

2)  Strobel,  N.  Beitr.  4,  2,  88. 

3)  in  einem  InquisitionsproccsB  von  1565  (Riv.  orist.  1880,  12)  kommt 
liber  de  anima  Melanchthonis  vor. 

4)  Schelhom,  Am.  bist.  IIl,  380. 

5)  Baum,  Capito  und  Buoer,  S.  498.  597.  —  Bucer  wird  von  GP. 
f.  124.  141  als  Verfasser  beider  Schriften  genannt,  als  Verfasser  der  ersten 
auch  im  Lnv.  50. 

6)  Kostlin  1,  613.  Erl.  65,  266. 


288  Iudex  Pauls  IV. 

Luft  1539  (Antw.  App.  1529).  Auch  Precationum  aliquot  et  piarum 
meditationum  Euch.  (Ven.  P.,  noch  jetzt)  wird  eine  Ausgabe  des 
Betbüchlein  sein;  denn  das  Bucb,  Strassb.  1525,  hat  nach  Panzer  VI, 
109  denselben  Inhalt.  Auch  Simplex  et  succinctus  orandi  modus 
ist  nach  GP.  f.  70  und  Par.  51  (an  beiden  Stellen  steht  S.  et  ap- 
tissimus  o.  m.)  von  Luther,  also  „Ein  einfältige  Weise  zu  beten,  für 
einen  guten  Freund,  Meister  Peter,  Baibier**,  1534  *).  —  Ratio  bre- 
vis  sacranim  tractandarum  concionum  wird  identisch  sein  mit  der 
bei  G.  unter  Melanchthon  erwähnten  -Ratio  brevis  s.  tr.  c.  a  quodam 
docto  et  pio  Rhapsodo  Phil.  Melanchthonis  familiari  congesta,  cui 
juncta  est  Ph.  Mel.  de  officio  concionatoris  disscrtatio,  1535,  40  ßl.  8. 
Aus  diesem  Titel  ist  Rapsodus^),  von  P.  als  Eigenname  angesehen, 
in  die   I.  Cl.  gekommen,  aus  der  ihn  erst  Ben.  entfernte. 

Liber  (seit  Ben.  Opus  eximium)  de  vera  differentia  regiae  po- 
testatis  et  ecclesiasticae  [et  quae  sit  ipsa  veritas  ac  virtus  utriusque] 
ist  allerdings  1534,  etwas  vor  der  ähnlichen  Schrift  von  Gardiner 
(S.  130),  anonym  erschienen;  der  Verfasser  ist  Edward  Fox,  Bischof 
von  Hereford.  Die  gleichzeitig  erschienenen  ähnlichen  Schriften  von 
Heinrich  VIIL'*)  und  Richard  Sampson*)  stehen  nicht  im  Index, 
ihre  Verfasser  aber  schon  bei  P.  in  der  1.  CI.,  während  Ed.  Fox 
nicht  in  diese  gekommen  ist. 

3.  Aus  Cochlaeus  stammt :  Argyrophylacis  seu  Thesaurarii 
Epistola,  f.  138  als  eine  während  des  Reichstags  zu  Speyer  1526 
verbreitete,  deutsch  und  lateinisch  gedruckte  Flugschrift  erwähnt, 
worin  vorgeschlagen  wird,  die  Güter  der  Kirchen  und  Klöster  für 
Arme  und  staatliche  Zwecke  zu  verwenden.  (Cochlaeus  schrieb  da- 
gegen Admonitio  contra  seditiosum  et  sacrilegum  lib.  Argyr.  Spirae 
in  conventu  imp.  1526;  In  Causa  rel.  Mise.  f.  120).  —  Aus  Coch- 
laeus stammt  ferner  eine  Reihe  von  Nummern  der  3.  Cl.,  die  kaum 
oder  nicht  einmal  kaum  Schriften  zu  nennen  sind:  Articuli  ana- 
baptistarum  Saxoniae  und  Art.  anab.  Moraviae,  a.  1527  f.  162  er- 
wähnt, 8  als  Artikel  der  Wiedertäufer  in  Nickelspurg,  8  als  von 
einem  abgefallenen  Prämonstratenser  für  eine  Disputation  in  Magde- 


1)  Köstlin  II,  800. 

2)  Es  bedeutet  Sammler;  vgl.  De  singulari  auctoritate  V.  et  N.  In- 
8trumcnti  sacrorum  ecclesiasticorumque  testimoniorum  11.  2,  rapsodo  Herrn. 
Buschio.  Marb.  1529.  In  einer  andern  Ausgabe  lautet  der  Titel:  Ratio 
brevis  .  .  .  conc,  vulgo  Modus  praedicandi  adpellata,  a  quodam  ....  con- 
cinnatoro  ...  S.  1.  et  a.  48  Bl.  8.  Kuczynski  3534,  wo  Holdr.  Wieland 
als  Herausgeber  genannt  wird. 

3)  De  potestate  christianorum  regum  in  suis  ecclesiis  contra  Pontificis 
tyrannidem  et  horribilem  impietatem,  1534. 

4)  Oratio,  qua  docet,  omnes  .  .  .  potissimum  Anglos,  regiae  digfni- 
tati  cumprimis  ut  obediant  u.  s.  w.  1535,  abgedr.  bei  Gerdes,  H.  Ref.  IV, 
Doc.  148. 


Dritte  Classe.  289 

■ 

bürg  aufgestellt,  —  Articuli  novoruin  Wormaciae  evangelistÄrum, 
die  Thesen  des  Jakob  Kautz  *),  von  denen  Cochlaeus  f.  159  berich- 
tet, er  habe  sie  ins  Lateinische  übersetzt  und  an  Robert  Ridley  ge- 
sandt mit  einer  Vorrede,  worin  er  sagt:  Mitto  ad  te  aliquot  arti- 
culos  nov.  Worm.  ev.,  —  Articuli  47  plebis  Francfordiensis,  die 
f.  106  zum  J.  1525  erwähnten,  während  des  Bauernaufstandes  auf- 
gestellten 41  Artikel  (in  anderen  Drucken  46;  47  hat  der  Index  wie 
Cochlaeus),  4  Bl.  4.^).  —  Berneneis  disputatio  fand  P.  im  Yen.  Das 
unmittelbar  darunter  stehende  Bernensis  reformatio  contra  missam 
(von  Ben.  gestrichen)  stammt  aus  f.  177,  wo  Cochlaeus  nach  dem 
Bericht  über  die  Berner  Disputation  von  1528  das  Reformations- 
edict  vom  7.  Febr.  1528')  erwähnt.  Acta  synodi  Bernensis  ist  die 
„Berner  Synodus"  (Kirchenordnung)  vom  9.  Jan.  1532*).  Collo- 
quium  Wormatiae  institutum  anno  46  stammt  aus  Cochl.  f.  278,  wo 
Melanchthons  und  Bucers  Schriften  darüber  erwähnt  werden.  — 
Comitia  Spirae  et  Wormatiae  stammt  aus  Ven.  Cochl.  erwähnt  f.  287, 
Paul  III.  habe  über  den  Reichstag  von  Speyer  von  1544  dem  Kaiser 
eine  paterna  epistola  geschrieben,  gegen  welche  die  Lutheraner  hor- 
renda  convicia  veröffentlicht  hätten  (s.  u.  Admonitio).  So  wird  also 
dieser  Reichstag  und  der  Wormser  von  1545  im  Index  gemeint  sein. 
—  Mit  Decretum  Norimbergense  editum  a.  1523  wird  nach  f.  79 
die  Ausgabe  desselben  mit  Luthers  Auslegung  (Weller  2603)  ge- 
meint sein.  Visitatio  Saxonica  ist  nach  f.  190  der  Unterricht  der 
Visitation  an  die  Pfarrherren  u.  s.  w.  von  1528  (von  Melanchthon, 
C.  R.  2(),  29),  Iiistructio  visitationis  Saxonicae  die  1538  für  Däne- 
mark von  Bugenhagen  angefertigte  lat.  Uebersetzung. 

Andere  derartige  Sachen:  Acta  cum  protestantibus  Francofurti, 
der  sog.  Frankfurter  Anstand  von  1539,  und  Acta  comitiorum  Au- 
gustae  (1530)  et  Hagenoae  (1540),  stammen  nicht  aus  Cochlaeus, 
sondern  sind  wohl  auf  Grund  der  in  Rom  darüber  stattgehabten  Ver- 
handlungen in  den  Index  gesetzt  ^).  —  Ferner:  Confessio  Baronum 
ac  Nobilium  Boemiae  (a.  1535  Romanorum  Regi  Viennae  oblata), 
Witt.  8.  a.,  nochmals  1558  mit  einer  Vorrede  von  Vergerio  ^),  -- 
Apologia  de  doctrina  Valdensium,  1538  mit  einer  Vorrede  von  Luther 


1)  Kapp,  Nachlese  II,  700. 

2)  Abgedruckt  Forschungen  z.  D.  Gesch.  9,  635.  Vgl.  Janssen,  Gesch. 
n,  610, 

3)  R.-E.  2,  318.  4)  R.-E.  2,  324. 

5)  Card.  Aleander  schreibt  d.  d.  Rom  24.  Juli  1640:  der  Papst  habe 
die  Beschlüsse  des  Augsburger  Reichstags  von  1630  einer  Commission 
von  Cardinälen,  Theologen  und  Canonisten  überwiesen  und  sei  auch  über 
die  Frankfurter  und  Hagcnauer  Verhandlungen  sehr  ungehalten.  Er  ver- 
langte von  dem  Kaiser  die  Aufhebung  des  Frankfurter  Anstandes  (Ranke, 
D.  Gesch.  4,  88).  Laemmer,  Mon.  Rom.  p.  233.  297. 

6)  Clement  IV,  463.  Serapeum  1858,  89. 

Beiuob,  Index.  \(^ 


Ö90  Index  Pauls  IV. 

gedruckt^),  — Valdensium  Confessio  et  Apologia  fidei  ad  Vladifllaum 
Reß^em  Ungariae,  d.i.   Duplex  Confessio  Waldensiiim  u.  b.w.  1518*). 

Causae  quare  synodum  indictam  a  Rom.  Pont.  Paulo  III.  (das 
nach  Mantua  berufene  Concil)  recusarint  PrincipeR,  Status  et  Civi- 
tates  Imperii  profitentes  pnram  et  cath.  doctrinam,  ist  die  lat. 
Uebersetzung  des  Titels  „Ursachen,  so  die  Chur  und  Fürsten,  auch 
Stande  und  Stedte  der  f^ekenntniss  wahrhafftiger  göttlicher  und  evan- 
gelischer Lehr**  u.  s.  w.,  Witt.  1537,  wovon  gleichzeitig  eine  lat. 
Ausgabe  erschien  :  Protestantium  Imperii  Statuuni  rationes  cur  sy- 
nodus  illa  quam  Paulus  III.  u.  s.  w.  Eine  andere  Protestation 
gegen  die  Berufung  des  Concils  nach  Mantua  steht  zweimal  bei  P. 
(erst  seit  Ben.  nur  einmal,  unter  Angliae):  Liber  inscr.  lUust.  et 
Potent.  [Regis],  Senatus  Populique  Angliae  sententia  de  eo  concilio 
quod  Paulus  Ep.  Rom.  [Mantuae  futurum  simulavit,  et  de  ea  Bulla 
qua  ad  Calendas  Nov.  id  prorogavit,  declaratio.  Wittenb.  1537. 
30  S.  8]    und  Regis  et  Senatus  Anglici  sent.  .  .  .  simulavit^). 

4.  In  der  3.  Cl.  stehen  zwei  päpstliche  Actenstücke  wegen  der 
ihnen  beigefügten  polemischen  Glossen  (beide  Schriften  sind  ursprung- 
lich anonym  erschienen,  aber  von  Calvin  verfasst):  Consilium  [ad- 
modum  paternum]  Pauli  III.  P.  R.  datum  Imperatori  in  Belgis  [per 
Card.  Farnesium  pro  Lutheranis  a.  1540]  et  Eusebii  Pamphili  [ejusdem 
consilii]  pia  [et  salutaris]  explicatio,  impr.  per  Job.  Zelotem  Nico- 
poli  Pamphiliae;  am  Schlüsse:  Datum  Bethuliae  Judaeae  a.  1541 
m.    Martio*),    —  und  Scholia    in  Epistolam    Pauli  III.    Pont.  Max., 

—  80  noch  jetzt;  gemeint  ist:  Admonitio  paterna  Pauli  III.  P.  M. 
ad  invictiss.  Caesarem  Carolum  V.,  qua  eum  castigat  quod  se 
Lutheranis  praebuerit  nimis  facilem,  deinde  quod  tum  in  cogenda 
synodo,  tum  in  definienda  fidei  controversia  aliquid  potestÄtis  sibi 
sumpserit.  Cum  scholiis.  1545,  90  S.  8*).  Etwas  früher  war  von 
Calvin  erschienen:  Supplex  exhortatio  ad  invictiss.  Caesarem  Ca- 
rolum V.  et  111.  Principes  aliosque  Ordines  Spirae  nunc  Imperii  con- 
ventum  agentes,  ut  restituendae  Ecclesiae  curam  serio  velint  suscipere, 
eorum  omnium  nomine  edita  qui  Christum  regnare  cupiunt,  per  D. 
Jo.  Calvinum.  1548*).  Eine  italienische  Uebersetzung  davon  ist  ge- 
meint oder  der  Titel  italienisch  wiedergegeben  mit  Supplice  essor- 
taziono  di   nuovo  (neulich)    mandata  alT    invittiss.  Cesare  Carolo  V. 

—  Nicht  ein  päpstliches  Schreiben,   sondern  eine  Satire  ist:  Pauli  IV. 


1)  KÖ8tlin,  Luther  II,  359.  2)  Clement  IV,  458. 

3)  Clement  I,  336.  Baumg.  6,  70.  Abgedruckt  bei  Gerdes  H.  Ref.  IV 
Doc.   173. 

4)  Kampschulte,  J.  Calvin  S.  335.  Abgedr.  Opp.  Calv.  V,  461-508. 
Uebcr  das  Consilium  vgl.  Seckendorf,  H.  Luth.  1.  8,  s.  21,  §  79. 

5)  Stähelin,  J.  Calvin,  II,  167.  Opp.  Calv.  VII,  p.  XXIX.  Das 
Schreiben  Pauls  III.  steht  bei  Pallav.  5,  6,  der  ursprüngliche  schärfere 
Entwurf  bei  Raynaldus  a.  1544  No.  7.  Vgl.  Seckend.  1.  3,  s.  29.  §  114.  115. 

6)  Opp.  Calvins  t.  VI,  p.  XXIX. 


Dritte  Ciasse.  291 

Papae  Rom.  Epistola  consolatoria  et  hortatoria  ad  suos  dilectos  filios; 
Ben.  hat  beigefügt:  quae  tarnen  falso  ei  tribuitur. 

5.  PasquilluH  FagiuH  (noch  jetzt  im  Index)  ist  ein  pures  Yer- 
flehen,  dadurch  entstanden,  dass  im  Ven.  auf  die  Pasquille  Paulus 
Fagius  folgt.  Evangelium  Pasalli  (erst  seit  Ben.  Pasquilli)  ist  ein  1520 
auch  deutsch  erschienenes  Pasquill:  Ein  Evangelium  Pascuilli,  darin 
das  Römisch  leben  gegründet  vnd  bestetiget  würt,  3  Bl.  4*).  — 
Andere  Pasquille  und  pasquiliähnliche  Schriften,  die  durch  P.  in 
die  3.  Cl.  kamen,  sind:  CoUatio  divinorum  et  papalium  canonum.  — 
Concordantiae  principum  nationis  Germaniae  de  astutiis  christianorum 
(ohne  Zweifel  verdruckt  für  curtisanorum ;  Ben.  hat  wie  Sot.  chri- 
stianorum vel  curtisanorum!).  —  Dialogus  paradoxos,  quo  Rom.  Pon- 
tificis  Orator  una  cum  eo  qui  est  u.  s.  w.  und  Dial.  Oratoris  Pon- 
tificis  Rom.  et  illius  qui  est  Pontifici  a  confessionibus  u.  s.  w.  (dieser 
schon  bei  Casa)  scheinen  identisch  zu  sein.  —  Epistola  de  non  apostolicis 
quorundam  moribus,  qui  in  apostolommse[locumsuccessisse  gloriantur], 
S.  l.  et  a.  4  Bl.  4*).  Sie  beginnt:  Lucifer  princeps  tenebrarum  universis 
sociis  regni  nostri,  .  .  praecipue  modernae  Ecclesiae  principibus.  Eine 
andere  Ausgabe  (von  1507)  hat  den  Titel:  Epistola  Luciferi  ad  malos 
principes  ecclesiasticos.  Diese  Ausgabe  steht  seit  S.  auch  im  Tndex 
(mit  christianos  statt  eccles.).  Flacius  gab  sie  als  Ep.  Luc.  ad 
spirituales  1549  und  deutsch  1550  heraus  und  bezeichnete  Nie. 
Oren  —  Oresmius,  Bischof  von  Lisieux,  t  1382^),  —  als  Verfasser. 
Jedenfalls  erst  aus  dem  16.  Jahrb.  ist  Bulla  diaboli,  [qua  pateme 
Papam  suum  admonet  atqne  instruit],  1545.  8  Bl.  *).  —  Epistola 
de  magistris  nostris  Lovaniensibus,  [quot  et  quales  sint,  quibus 
debemus  magistralem  illam  damnationem  Lutheri]  1520,  datirt  von 
1518,  unterzeichnet  G(uilelmus)  Nfesenus)  N(astadiensis),  nur  einige 
Blätter'*).  —  Germanicae  nationis  lamentationes  und  Threni  Hiere- 
miae  mysticati  stehen  noch  jetzt  beide  im  Index  (ersteres  unter  Lam.). 
Es  ist  aber  dasselbe  Schriftchen  ^).  Es  enthält  eine  Travestie  von 
Stücken  der  Klagelieder  des  Jeremias  mit  Commentar  und  beginnt: 
Threni  Hieremiae  mysticati.     Quomodo  sedet  sola  Germania  u.  s.  w. 


1)  Lat.  in  Gurions  Pasq.  tomi  duo  802  und  bei  Wolf,  Lect.  mem.  II, 
868,  deutsch  bei  Schade,    Satiren  II,  105. 

2)  Abgedr.  bei  Wolf,  Lect.  mem,  I,  654.  Schade  11.  80. 

3)  Busse  1693.  F.  S.  1734,  885.  Strobel,  Mise.  II,  135. 

4)  Peignot  II.  212. 

5)  Abgedruckt  in  Zwinglii  Opp.  VII,  36.  Neeb,  Denkschr.  des  Sem. 
zu  Herborn  III,  24. 

6)  Lamentationes  germanicae  nationis;  am  Ende:  Excusus  est  libel- 
lus  istc  .  .  .  apud  inclytae  Asiac  civitatcm  Lactophagam  ubi  plures 
uigent  Lutherani.  A.  1526.  11  Bl.  4.  Abgedr.  bei  Wolf  II,  294.  Schade 
n,  312. 


2^2  Index  Paul»  IV. 

—  Modus  flolennis  et  authcnticus  ad  inqiiirendum  (LuteranoR,  valde 
necessariuß  ad  salutem  S.  Apost.  »Sedis  .  .  a.  1519  compoRitus  ii.  r.  w.] 
ist  die  von  Vergerio  1553  besorgte  vermehrte  A*iisgabe  einer  dem 
Mag.  S.  Pal.  Prierias  unterschobenen  Anweisung  zur  Verfolgung 
der  Ketzer,  speciell  der  Lutheraner ').  Das  Pasquill  steht  seit  Ben. 
unter  Prierias,  allerdings  mit:  qui  tarnen  falso  ei  tribuitur. 

Der  dem  h.  Ulrich,  Bischof  von  Augsburg,  f  937,  unterscho- 
bene Brief  an  P.  Nicolaus  I.,  —  er  wird  in  der  Fortsetzung  der  Chron. 
Abbatis  Ursperg.  erwähnt  und  ist  seit  1521  oft  gedruckt,  auch  bei 
Flacius  Cat.  77,  —  steht  seit  P.  im  Index  als  Epistola  S.  Ulrico 
adscripta.  In  der  Antw.  App.  wurde  er  auch  als  Uldarici  ad  P. 
Nicolaum  Ep.  quam  finxerunt  Balaeus  et  Westmerus  verboten,  von 
S.  sogar  als  Huldarico  Episc.  Aug.  Ep.  adscripta  adversus  Nie. 
Papam,  und  dieses  hat  dann  neben  jenem  im  Index  gestanden,  bis 
Ben.  schrieb :  S.  Hulrici  s.  Hulderichi  Aug.  Episc.  Epist.  ad  Nie.  I. 
pro  defensione  conjugii  sacerdotum,  quae  tamen  falso  ei  tribuitur. 

G.  Wenn  P.  eine  Anzahl  von  älteren  Autoren  und  Schriften,  die 
im  Ven.  stehen,  gestrichen  hat,  so  hat  er  anderseits  einige  beigefügt. 
So  (unter  Liber  inscriptus):  Itinerarium  Petri  per  dementem,  die 
Clementinischen  Recognitionen,  aus  dem  im  Anhang  des  Ven.  abge- 
druckten Decr.  Gelas.,  —  Abdias  de  vitis  XII  Apostolorum  und 
Nicodemus  de  passione  ChrisH.  Die  beiden  ersten  wurden  von  Tr. 
gestrichen;  das  Evangelium  Nicodemi  steht   noch  jetzt   im  Index*). 

—  Nur  bei  P.  steht  auch  Opus  imperfectum  in  D.  Matthaei  evange- 
lium,  D.  Chrysostomo  falso  attributum  s).  —  Tractatus  de  vera  et 
pura  Ecclesia  D.  Athanasio  falsissime  adscriptus  —  von  BuUinger? 

—  steht  noch  jetzt  im  Index. 

Belial  s.  de  consolatione  peccatorum  ist  das  im  15.  und  16. 
Jahrhundert  in  vielen  lateinischen  Ausgaben  und  mehreren  Ueber- 
setzungen  erschienene  Buch    des  Canonisten  Jacobus   Palladinus    de 


1)  Serapeum  1858,  78.  Abgedr.  bei  Brown,  Fasciculus  II,  875.  Die 
erste  Ausgabe,  Ars  et  modus  inquircndi  et  damnandi  u.  s.  w.,  s.  1.  et  a. 
(1519)  8  Bl.  4  (Kuczynski  2519),  abgedr.  bei  Boecking  I,  489. 

2)  In  der  Antw.  App.  steht  auch  „De  Passic  ons  Heeren  Jesu  Christi 
als  rtns  Nicodemus  ende  de  vier  Evangelisten  bescrijucn,  Antwerpiae*^  (es 
gibt  auch  eine  s.  1.  et  a.  gedruckte  deutsche  Uebersetzung  des  Ev.  Nie. 
8.  Kuczynski  779),  forner  „De  Testamenten  der  XII  Patriarchen,  a.  66 
«fe  62". 

3)  Es  ist  bekanntlich  das  Werk  eines  lateinischen  Arianers  aus  dem 
6.  Jahrh.  Im  16.  Jahrh.  meinte  man  vielfach,  es  sei  von  Chrysostomus, 
aber  von  den  Arianem  verfälscht  (Gibbings,  An  exact  reprint  of  the 
Rom.  Ind.  Exp.  p.  XXVI.  XXX).  Jo.  Mahusius  gab  heraus:  D.  Jo.  Chrys. 
commentariorum  in  Ev.  Mth.  opus  hactcnus  inscriptum  Opus  imp.,  ab 
Arianis  foecibus  purgatum  et  recens  ad  vetusti  exemplaris  fidem  recognitura, 
Antw.  1637.  1648. 


Dritte  Classe.  29S 

Theramo  (f  als  Erzbiscbof  von  Tarent  141 7\  worin  die  Wahrheit, 
(lass  Christus  die  Menschen  erlöst,  in  der  Form  eines  Processes 
zwischen  Christus  und  Belial  dargestellt  wird.  Prosper  Marchand 
meint,  gewiss  mit  Unrecht,  es  sei  auf  den  Index  gesetzt  worden, 
um  den  Vorwurf  zu  vermeiden,  dass  man  de  si  grandes  pauvretes 
autorisire.  Wenn  man  das  Buch  nicht  als  eine  Art  von  Profana- 
tion  des  Dogma's  angesehen,  könnte  die  von  Flacius  hervorgehobene 
Stelle  in  cap.  54  dazu  Anlass  gegeben  haben,  wonach  1409  der 
Antichrist  kommen  sollte.  Das  Verbot  scheint  sich  übrigens  zu- 
nächst auf  die  italienische  Uebersetzung  zu  beziehen,  die  den  Titel 
hat:  Belial  volgare  intitolato  Consolatione  de'  peccatori  .  .  .  Ven. 
1544»). 

7.  Von  einigen  noch  nicht  erwähnten  Schriften  der  3.  Cl. 
scheinen  die  Compilatoren  des  Index  ein  Exemplar  in  Händen  ge- 
habt zu  haben,  da  sie  den  Titel  genau  angegeben;  so,  abgesehen  von 
den  italienischen  Schriften,  von  Commentarius  in  priorem  Timothei 
epist.  a  viro  summae  pietatis  conscriptus  (Basel  1533).  Dagegen 
werden  sie  die  lateinische  Uebersetzung  der  Titel  einiger  ganz  un- 
bedeutender deutscher  Schriftchen  irgendwo  abgeschrieben  haben, 
z.  B.  Li  her  inscriptus:  Cur  Ecclesia  quatuor  evangelia  accepUivit 
(seit  Ben.  unter  Ecclesia)  ist  das  Schriftchen:  Warum  die  Kirch 
vier  Evangelisten  hat  angenommen,  eyn  papistisch  frag.  Ein  Christ- 


1)  Zacü.  p.  127.  Die  älteste  lateinische  Ausgabe  hat  den  Titel:  Jacobi 
de  Ancharano  Processus  Luciferi  contra  Jesum  coram  judice  Salomone, 
s.  1.  et  a.,  eine  andere:  Jac.  de  Theramo  Compeiidium  perbreve  Consolatio 
peccatorum  uuucupatum  et  apud  uonnullos  Belial  vocitatum,  ad  P.  Urba- 
uum  VI.  conscriptum,  i.  e.  Processus  Luciferi  principis  daemoniorum  nee 
nou  totius  infernal is  congregationis,  quorum  procurator  Belial,  contra 
Jesum  Christum,  .  .  .  cujus  procurator  Moyscs,  de  spolio  animarum,  quae 
in  lymbo  erant,  coram  judice  Salomone,  s.  1.  et  a.  Vgl.  Marchand  s.  v. 
Palladiuus.  Stintzing,  Gesch.  der  pop.  Lit.  S.  271.  Schulte,  Gesch.  II, 
377.  —  V.  59  und  die  folgenden  span.  Ind.  verbieten  Belial  procurador 
de  Lucifer  contra  Moysen  procurador  de  Jesu  Christo ;  S.  hielt  dieses  für 
den  Titel  eines  andern  Buches  und  nahm  ihn,  ins  Lateinische  übersetzt, 
neben  Belial  s.  de  cons.  pecc  in  den  Index  auf;  er  wurde  aber  von  Cl. 
gestrichen.  In  der  Antw.  App.  steht  auch  Belial,  een  rechtelijck  ghcdinge 
tuschen  Belial  den  heischen  procureur,  by  Jan  van  Ghele  a.  1558.  —  Bei 
Sot.  (nicht  im  Rom.  Ind.)  wird  auch  der  Processus  joco-serius,  Hanoviae 
1611  (von  Goldast)  verboten,  welcher  ausser  dem  Belial  mit  dem  Cora- 
mentar  von  Jac.  Ayrer  auch  Bartoli  a  Saxoferrato  Proc.  Satanae  contra 
D.  Virginem  coram  judice  Jesu  und  Martialis  Arvcrni  Arresta  amorum  s. 
proc.  intcr  amantes  enthält.  Uebersetzungen  des  letzten  Stückes  werden 
die  Arrestos  de  amor  sein,  die  im  Liss.  81  in  französischer,  spanischer 
and  jeder  andern  Sprache,  spanisch  auch  bei  Sot.  verboten  werden. 


294  Index  Paah  IV. 

liehe  antwort  darüber  .  .  .  von  Gallus  Korn,  8.  1.  et  a.  (1524),  8 
Bl.  4  (Weller  2936).  —  Contra  sanctos  Zeylleysten  (in  Antw.  App. 
Zeghelfttein  c.  s.)  ist:  Dass  die  Heyligen  für  Gott  nicht  anzurüffen, 
noch  für  keyne  Miller  zwischen  Gott  vnd  dem  menschen  zu 
halten  seyn,  eyn  kurtzer  vndterricht  Vlrichi  Zeüleysen,  —  dem  Kath 
und  der  Gemeinde  von  Steinach  gewidmet,  b.  1.  1524,  8  Bl.  4 
(Weller  3226). 


26.    Aufiialime  des  Index  Pauls  IV.  Edict  des  GeBeral- 
Iiiquisitors  Card.  Ghislieri  vom  J.  1561. 

Der  Index  Pauls  IV.  erregte  als  der  erste  päpstliche  Index 
überall,  wo  er  bekannt  wurde,  grosse  Aufmerksamkeit  und  wegen 
seines  Inhalts  bei  vielen  grosses  Aufsehen.  Es  ist  allerdings 
unrichtig,  wenn  öeabra  (II,  8),  nachdem  er  von  dem  im  Auf- 
trage Karls  V.  von  der  Löwener  Universität  angefertigten  und 
auch  in  Spanien  publicirten  Index  von  1550  (und  der  neuen 
Ausgabe  desselben  von  1558)  gesprochen,  —  die  Pariser  und 
italienischen  Indices  erwähnt  er  nicht,  —  sagt:  unter  Paul  IV. 
hätten  die  Curialisten  und  Jesuiten  diese  in  ganz  Europa  mit 
Beifall  aufgenommenen  (!)  Indices  beseitigen  wollen ;  sie  hätten 
gemeint,  es  zieme  sich  für  die  Curie  nicht,  dieselben  anzu- 
nehmen; sie  hätten  auch  den  Fürsten  und  Universitäten  das 
Recht  nicht  bestreiten  können,  Indices  zu  machen;  sie  hätten 
darum  Paul  IV.  verleitet,  einen  eigenen  Index  anfertigen  zu 
lassen,  um  dadurch  den  Löwener  zu  beseitigen.  Es  lag  doch 
sehr  nahe  und  war  nach  der  Errichtung  der  Römischen  In- 
quisition eigentlich  selbstverständlich,  dass  man  in  Rom  das 
Aufistellen  solcher  Verzeichnisse  selbst  in  die  Hand  nahm  und 
nicht  mehr  den  Fürsten,  Universitäten  und  Local-Inquisitoren 
ttberliess.  —  Auch  darin  liegt  das  Bedenkliche  nicht,  dass  Paul  IV. 
die  drei  Glassen  einführte,  die  die  Löwener  Indices  allerdings 
nicht  kannten:  die  Unterscheidung  der  2.  und  3.  Glasse  war  ja 
eine  rein  formelle  und  fand  sich  auch  schon  in  dem  Löwener 
Index,  und  auch  das,  was  das  Wesentliche  bei  der  1.  Glasse 
ist,  das  Verbieten  sämmtlicher  Schriften  von  bestimmten  Schrift- 
stellern, kommt  schon  in  dem  Löwener  Index,  ja  schon  in  dem 


Aufnahmü  düsselbcn.  296 

Edicte  Karls  V.  von  1540  vor.  Das  AuflFallende  war  die  weite 
Ausdehnung,  welche  der  1.  Classe  (nach  dem  Vorgange  von 
Med.  und  Ven.)  von  Paul  IV.  gegeben  war,  und  in  dieser  Bezie- 
hung hebt  Seabra  nicht  mit  Unrecht  hervor,  dass  man  nach  der 
1.  Classe  die  sämmtlichen  „vergangenen,  gegenwärtigen  und  zu- 
künftigen" Schriften  von  vielen,  auch  von  katholischen  Schrift- 
stellern in  odium  auctorum  als  verboten  habe  ansehen  müssen 
und  dass,  was  mindestens  ebenso  schlimm  war,  die  sämmtlichen 
Verlagsartikel  von  vielen  Buchhändlern  verboten  worden  seien 
(definitiv  allerdings  nur  die  zukünftigen,  vorläufig  aber  auch  die 
bereits  vorhandenen).  Auch  das  hebt  Seabra  mit  Recht  hervor, 
dass  Paul  auch  Bücher  verboten  habe,  die  nichts  mit  dem  Dogma 
zu  thun  hätten;  aber  dieser  Vorwurf  trifft,  wiewohl  in  viel  ge- 
ringerm  Masse,  auch  die  Löwener. 

Richtiger  sagt  Spondanus  (Annal.  Baron,  contin.  a.  1557,  5)  : 
„Während  bis  dahin  sowohl  die  von  Päpsten  als  die  von 
Kaisern  erlassenen  Bücherverbote  sich  auf  ketzerische  Bücher 
beschränkten  und  andere  schlechte  Bücher  nur  dann  verboten 
wurden,  wenn  auch  ihre  Verfasser  verdammt  worden",  —  von 
dem  Edicte  Karls  V.  von  1540  gilt  das  aber  doch  nicht,  —  habe 
Paul  IV.  „verderbliche  Bücher  jeder  Art,  auch  nicht  religiösen 
Inhalts,  auch  Bücher  von  katholischen  Verfassern  und  die  von 
verdächtigen  Druckern  herausgegebenen  Schriften,  worüber  sie 
auch  handeln  mochten,  verboten".  Spondanus  findet  freilich, 
das  sei  prudentissima  cautione  geschehen,  da  ausser  den  ketze- 
rischen Büchern  auch  viele  andere  für  den  Glauben  und  die 
Sitten  gerährlich  seien  und  ketzerische  Schriftsteller  und  Drucker 
auch  bei  der  Behandlung  anderer  Gegenstände  ihr  Gift  beizu- 
mischen pflegten.  —  Man  wird  sagen  müssen :  Paul  IV.  ist  nur 
auf  dem  Wege  weiter  fortgeschritten,  den  die  Verfasser  der 
älteren  Indices  schon  betreten  hatten,  aber  freilich  so  viel  weiter, 
dass  er  alle  seine  Vorgänger  sehr  weit  hinter  sich  zurückliess. 
Welchen  Eindruck  der  Index  auf  Römische  Gelehrte  machte, 
zeigt  ein  Brief,  den  Latinus  Latinius  am  19.  Jan.  1559,  also  kurz 
nach  der  Publication,  an  Andreas  Masius  schrieb: 

„Was  kommt  dir  in  den  Sinn,  dass  du  in  der  Zeit,  in  welcher 
uns  fast  alle  bisher  erschienenen  Büclier  entzogen  werden,  neue  ver- 
öffentlichen willst?     Bei  uns  wird,  denke  ich,    viele  Jahre  niemand 


296  Index  Pauls  IV. 

etwas  zu  schreiben  wagen  als  Briefe.  Es  ist  kürzlich  ein  Index  der 
Bücher  erschienen,  die  wir  bei  Strafe  der  Excomniunication  nicht  haben 
dürfen;  es  sind  ihrer  so  viele,  dass  uns  nur  sehr  wenige  übrig 
bleiben,  namentlich  von  denjenigen,  die  in  Deutschland  gedruckt 
sind.  Darum  rathe  ich  dir,  die  Uebersetzung  des  Demosthenes  und 
die  Varianten  der  Bibel  liegen  zu  lassen.  Faernus  ist  schon  einige 
Tage  mit  der  Säuberung  seiner  Bibliothek  beschäftigt;  ich  werde 
morgen  damit  beginnen,  damit  man  bei  mir  nichts  findet,  was  zu 
besitzen  nicht  erlaubt  ist.  Soll  ich  das  einen  Schiffbruch  oder  eine 
Feuersbrunst  für  die  Bücher  nennen?  Es  wird  jedenfalls  viele  von 
euch  vom  Bücherschreiben  abschrecken  und  sehr  vielen  Buch- 
druckern zur  Warnung  dienen,  nicht  alles  ohne  Auswahl  zu 
drucken"  *). 

Dass  die  Bücher,  welche  nach  dem  Decrete  der  Inquisition 
an  die  Bischöfe  oder  Inquisitoren  abzuliefern  waren,  verbrannt 
werden  sollten,  ist  nicht  ausdrücklich  gesagt,  war  aber  nach 
dem  Brauche  der  Inquisition  gemeint.  Ohne  Zweifel  sind  auch, 
so  weit  der  Arm  der  Inquisition  reichte,  damals  viele  Bücher 
abgeliefert  oder  confiscirt  und  verbrannt  worden'-).  Aber  es  ist 
doch  eine  rhetorische  üebertreibung,  wenn  Natalis  Comes  er- 
zählt: „Es  wurde  überall  eine  solche  Menge  von  allerlei  Bü- 
chern verbrannt,  dass  es,  wenn  man  sie  zusammen  verbrannt 
hätte,  beinahe  einen  Trojanischen  Brand  gegeben  hätte.  Keine 
private  oder  öffentliche  Bibliothek  wurde  verschont  und  nicht 
beinahe  ausgeleert.  In  vielen  Städten  Italiens  wurden  Bücher 
verbrannt,  nicht  ohne  viele  Klagen  der  Leute  über  den  Verlust 
der  Kosten"*). 

In  seiner  ganzen  Strenge  ist  das  Decret  wohl  selbst  in 
Rom  nicht  ausgeführt  worden.  Ein  Avviso  di  Roma  vom  14.  Jan. 
1559*)  meldet:  ein  Ordensgeistlicher  habe  den  Vorsitzenden  der 
Inquisition  [also  wohl  den  General-Inquisitor  Card.  Ghislieri] 
darauf  aufmerksam  gemacht,  dass  man  in  Spanien  milder  ver- 
fahre, indem  man  in  vielen  Büchern  das  Bedenkliche  ausstreiche 
und  sie  dann  den  Eigenthümem  zurückgebe  (er  habe  ein  so  ex- 
purgirtes  Buch    vorgezeigt);    so   könne  man  auch  in  Rom  ver- 


1)  Jul.  Pogiani  Epp.  III,  149.  Schclhorn,  Erg.  I,  11.  Mcndham  p.  53. 

2)  In  Padua  wurde  auch  Melanchthons  Grammatik  verbrannt,  aber 
doch  nur  privatim.  Schelh.  Am.  lit.  7,  98. 

3)  Bist.  8ui  tomporis  1.  11,  p.  262  bei  Mcndham  p.  52. 

4)  Bei  Friedrich,  Gesch.  des  Vat.  Concils  I,  10. 


Aufnahme  desselben.  297 

fahreu,  um  nicht  den  Buchhändlern  und  den  Gelehrten  durch 
Vernichtung  der  Bücher  so  grossen  Schaden  zuzufilgen.  Der 
Vorsitzende  habe  allerdings  geantwortet,  Rom  gebe  Spanien  und 
der  ganzen  Welt  Gesetze,  nicht  Spanien  den  Römern;  aber 
andere  hätten  doch  den  Vorschlag  des  Paters  zweckmässig  ge- 
funden,  und  man  hoffe,  es  werde  eine  Verordnung  erscheinen, 
durch  welche  die  Sache  so  werde  gemildert  werden,  dass  nicht 
alle  im  Index  stehenden  Bücher  verbrannt  würden.  —  Aus  Bo- 
logna meldet  ein  Avviso  vom  9.  und  11.  Febr.  1559:  „Der  Index 
wird  hier  beobachtet.  Es  ist  nichts  anderes  erlaubt  worden 
als  der  Thesaurus  linguae  latinac  und  die  Commentarii  von 
Dolet ;  von  den  Sachen  des  Erasmus  darf  man  nichts  behalten 
als  einige  seiner  Uebersetzungen  [von  Kirchenvätern],  in  denen 
aber  überall  sein  Namen  beseitigt  werden  muss."  —  Wenn 
Bullinger  an  Ambr.  Blaurer  schreibt:  „Zu  Rom  verbrennt  (exurit) 
Paul  IV.  Bücher,  und  zwar  von  Erasmus  alle.  Auch  Cyprianus, 
Hieronymus  und  Augustinus  werden  jetzt  verbrannt  (combu- 
runtur),  weil  sie  durch  die  Scholien  des  Erasmus  beschmutzt 
sein  sollen"'),  so  will  er,  wie  der  Gebrauch  des  Präsens  zeigt, 
offenbar  nicht  ein  wirklich  stattgefundenes  Verbrennen  der  Bü- 
cher in  Rom  berichten,  sondern  den  Index  Paul  IV.  charakte- 
risiren. 

Paul  IV.  starb  am  18.  Aug.  1559,  und  nach  seinem  Tode 
und  der  Lynchjustiz,  welche  die  Römer  an  der  Inquisition  übten 
(S.  173),  wird  von  einer  strengen  Durchführung  ihres  Decretes 
auch  im  Kirchenstaate  zunächst  nicht  mehr  die  Rede  gewesen 
sein,  und  im  J.  1561  wurde  dasselbe,  wie  wir  sehen  werden, 
durch  Pius  IV.  gemildert.  Ausserhalb  des  Kirchenstaates  wurde 
das  Decret  noch  weniger  strenge  durchgeführt.  Der  Index 
wurde  ausser  in  Bologna  auch  in  Venedig  und  Genua  auf  Ver- 
anlassung der  dortigen  Inquisitoren  abgedruckt  und  publicirt, 
aber  zu  einer  strengen  Ausführung  des  Decretes  kam  es  wenig- 
stens in  Venedig  nicht.  Der  Vicekönig  von  Neapel  und  der 
Gouverneur  von  Mailand  Hessen  den  Index  nicht  publiciren, 
sondern  berichteten  an  den  König  von  Spanien  2).    Der  Herzog 


1)  Hottinger,  H.  E.  9,  408. 

2)  Galluzzi,    Ist.  di  Toscana  1.  2,  a  9  (Fir.  1781,  I,   238)  berichtet 


298  Index  Pauls  IV. 

Gosimo  von  Toscaua,  an  den  sich  die  Magistrate  von  Basel, 
Zürich,  Frankfurt  u.  s.  w.  mit  der  Bitte  um  Schutz  für  ihre 
Buchdrucker  und  Buchhändler  gewendet  hatten,  beauftragte  den 
Juristen  Livio  Torelli,  ein  Gutachten  abzufassen,  und  dieser  hob 
hervor,  dass  die  Ausführung  des  Decretes  den  Florentinern  einen 
Schaden  von  100,000  üucatcn  bringen,  die  Buchdrucker  und 
Buchhändler  ruiniren  und  alle  in  Deutschland,  Paris  und  Lyon 
gedruckten  Bibeln  und  Glassiker  und  viele  andere  nützliche 
Bücher  in  Asche  verwandeln  würde.  Auch  der  Leibarzt  des 
Herzogs,  Andrea  Pasquali,  machte  Vorstellungen.  Da  der  Car- 
dinal von  Alexandria  drängte,  veriügte  der  Herzog  endlich,  alle 
Bücher,  die  gegen  die  Religion  oder  über  Magie  und  Astrologie 
handelten,'  sollten  verbrannt  werden,  —  was  denn  auch  am 
8.  März  1559  auf  der  Piazza  San  Giovanni  und  Santa  Croce 
feierlich  geschah,  —  die  übrigen  vorläufig  nicht.  Den  Mönchen 
von  San  Marco,  welche  das  Decret  wörtlich  ausführen  wollten, 
verbot  der  Herzog  als  Patron  des  Klosters,  die  von  seinen  Vor- 
gängern geschenkten  Bücher  zu  verbrennen. 

Ausserhalb  Itiiliens  wurde,  —  abgesehen  von  Avignon,  — 
das  Decret  noch  weniger  ausgeführt.  In  Spanien  wurde  der 
Index  Pauls  IV.  nicht  berücksichtigt  (§  27),  und  als  er  in  der 
Sitzung  der  Sorbonne  vom  16.  Juni  1559  mit  der  Bitte  um  die 
Erlaubniss  zum  Drucke  vorgelegt  wurde,  beschloss  dieselbe,  ehe 
sie  den  Abdruck  gestatte,  ihn  zuvor  durch  einige  Doctoren 
sorgfältig  prüfen  zu  lassen  0-    Er  wurde  in  Paris  nicht  gedruckt. 

Benito  Arias  Montauo  sagt:  „Der  Index  empörte  alle  Ge- 
lehrten, die  davon  Kunde  erhielten.  Er  fand  in  Frankreich  und 
in  dem  grössern  Theile  von  Italien  keinen  Gehorsam  und  in 
Spanien  wurde  nicht  erlaubt,  ihn  zu  publiciren"*).  Selbst  in  der 
Vorrede  zu  dem  Trienter  Index    wird   bemerkt,   man  habe  in 


ausführlich  über  die  Verhandlungen  in  Florenz:  Si  attcndevano  le  reso- 
luzioni  dclli  altri  governi,  ma  i  Veneziani  dissimulavano,  il  Vicere  di 
Napoli  e  il  Governatore  di  Milauo  ne  aveano  parte  al  Re  in  ßandra  u.  8.  w. 
Vgl.  Cantü,  GH  eretici  II,  438. 

1)  Arg.  I  ad  ind.  XXI.  II  a    278. 

2)  Brief   vom    16.   Nov.    1571.     Memorias  de   la  R.  Acad.  de  Hist. 
VII,  154. 


Moderatio  Indicis  von  1561.  299 

Trient  coustatirt,  daös  der  Index  Pauls  IV.  in  eiuigeu  Proviuzen 
und  an  einigen  Orten  darum  bis  jetzt  nicht  angenommen  worden 
sei,  weil  darin  einige  Bücher  verboten  würden,  deren  Verbot 
für  Gelehrte  grosse  Unzuträglichkeiten  habe. 

Eine  von  den  in  dem  Index  Pauls  IV.  enthaltenen  drakoni- 
schen Bestimmungen  wurde  im  Auftrage  seines  Nachfolgers 
Pius'  IV.  von  dem  General-Inquisitor  Card.  Michael  Ghislieri 
(später  Pius  V.)  durch  eine  vom  24.  Juni  1561  datirte  Moderatio 
Indicis  librorum  prohibitorum  etwas  geändert: 

„Bezüglich  der  Bücher  von  rechtgläubigen  Vätern  und  anderen 
gläubigen  oder  noch  nicht  verworfenen  ungläubigen  Schriftstellern, 
welche  von  Ketzern  übersetzt,  gedruckt  oder  herausgegeben  worden 
sind,  ist  bestimmt  worden,  dass  man  dieselben  nicht  lesen  oder  be- 
halten dürfe  ohne  eine  schriftliche  Erlaubniss  von  dem  Officium  der 
h.  Römischen  Inquisition  oder  von  den  Commissaren  desselben  h. 
Officiums  oder  von  den  Inquisitoren  oder  ihren  Vicarien.  Diese 
Erlaubniss  ist  aber  niemand  zu  ertheilen,  wenn  nicht  zuvor  die 
Vornamen,  Zunamen,  Anmerkungen,  Scholien,  Censuren,  Argumente, 
Summarien  und  alle  anderen  Spuren  des  Andenkens  und  der  Tliä- 
tigkeit  aller  derjenigen,  die  in  der  1.  Classc  des  Index  des  h. 
Officiums  verzeichnet  sind ,  wegradirt  oder  so  durchgestrichen 
sind,  dass  sie  nicht  gelesen  oder  wahrgenommen  werden  können. 
Sobald  aber  solche  von  Ketzern  übersetzte,  herausgegebene  oder 
gedruckte  Schriften  durch  Schriftsteller  von  bewährtem  Glauben  neu 
herausgegeben  und  zugänglich  gemacht  sein  werden,  soll  jede  er- 
theilt«  Erlaubniss  als  zurückgenommen  und  ungültig  angesehen 
werden.** 

Es  ist  charakteristisch,  dass  der  spanische  General-Inqui- 
sitor Vald^s  den  Inquisitoren  befahl,  dieses  Decret  nicht  zu 
publiciren,  bis  der  König  verfügt  haben  werde').  —  Vielfach 
gemildert  wurden  die  Bestimmungen  Pauls  IV.  in  dem  auf  dem 
Trienter  Concil  vorbereiteten,  1564  publicirten  Index. 

Dass  die  Moderatio  vom  24.  Juni  1561  datirt  war,  gibt  Zac- 
caria  p.  147  an;  sonderbarer  Weise  bezeichnet  er  aber  Paul  IV., 
der  schon  l559  gestorben  war,  als  denjenigen,  der  sie  habe  ver- 
öffentlichen lassen.  Derselbe  Irrthum  findet  sich  bei  Heymans  p.  157 
und  A.  J.  P.  II,  2624,  wo  von  der  Moderatio  gesagt  wird: 
flDas  sind  die  Concessionen,  die  Paul  IV.  dem  Unglück  der  Zeiten 
und  der  menschlichen  Schwachheit  machte**.  Mendham  meint  irr- 
thümlich  p.  43,  die  Moderatio  gehöre  zu  dem  Index  Pauls  IV., 
weil  er  sie  (ohne  Datum)  in  seinem  Exemplare  fand  (s.  o.  S.  259 
Anm.  2).     Wäre   sie  ein  Bestandtbeil  des  Index  von  1559,  so  müsste 


1)  Llorente  I,  472. 


300  Index  des  Valdes  von  1559. 

sie  sich,  was  nicht  der  Fall  ist,  in  allen  Exemplaren  der  Quart- 
ausgabc,  in  der  Octavau8gabe  und  in  dein  Abdruck  dcH  Vergerio 
finden.  Wenn  «ie  in  [dem  Münchener  Exemplar]  der  Ausgabe  von 
Bologna  (S.  200)  vor  dem  am  Schlüsse  befindlichen  Imprimatur 
des  Inquisitors  steht,  so  lässt  das  vermuthen,  dass  diese  Ausgabe 
erst  1561  gedruckt  ist  und  das  Datum  auf  dem  Titelblatt,  17.  Jan. 
1559,  das  Datum  eines  frühern  Druckes  oder  der  ersten  Publica- 
tion  des  Index  in  Bologna  ist. 

Joh.  Herold  in  Basel  bat  den  Cardinal  Otto  Truchsess,  Bischof 
von  Augsburg,  er  möge  sich  dafür  verwenden,  dass  sein  und  seines  Ver- 
legers llerwag  Name  aus  dem  Index  entfernt  werde.  Der  Cardinal 
antwortete  d.  d.  Koni  10.  Oct.  1562  :  eine  derartige  Verwendung  sei 
nicht  möglich,  so  lange  niclit  ^die  Unschuld**  von  Herolds  Schriften 
erwiesen  sei;  er  möge  also  zunächst  irgend  einen  Beweis  seiner 
katholischen  Gesinnung  für  diejenigen  liefern,  welche  eine  andere 
Meinung  von  ihm  hätten,  und  die  Kirche  versöhnen,  wenn  er  etwas 
Anstössiges  gesagt  oder  geschrieben,  was  ihm  ja  nach  dem,  was  er 
über  seine  Gesinnung  in  seinem  Briefe  sage,  nicht  schwer  fallen 
werde ;  vor  allem  müsse  er  in  den  Büchern,  für  welche  er  die 
päpstliche  Genehmigung  wünsche,  die  Namen  der  verdammten  Schrift- 
steller streichen,  auf  deren  Autorität  er  sich  stütze;  er  möge  doch 
diese  Erinnerungen  beachten,  damit  nicht  die  Ausgabe  der  Werke 
des  gelehrten  und  heiligen  Mannes,  von  der  er  spreche  (Herold 
hatte  also  wohl  für  eine  von  ihm  beabsichtigte  Ausgabe  eines  Kir- 
chenvaters eine  Gutheissung  oder  vielmehr  ein  Nicht- Verbieten  von 
Seiten  des  Papstes  gewünscht),  „um  des  Herausgebers  willen  das 
Licht  der  Kirche,  die  er  durch  seine  Schriften  erleuchtet  habe,  zu 
meiden  genöthigt  werde**  ^). 


27.     Der  Index  des  spanischen  General-Inquisitors 

Valdes  vom  J.  1559. 

Valdös  publicirtc,  wie  wir  gesehen,  1551  den  Löwener 
Index  rait  einem  Anhange,  1554  einen  Index  expurgatorius  zu 
lateinischen  Bibelausgaben.  1559  veröflfentliebte  er  den  ersten 
selbständigen  spanischen  Index  prohibitorius^).  Er  erschien  einige 


1)  Der  Brief  von  Herold  ist  nicht  gedruckt,  die  Antwort  des  Car- 
dinais in  Jul.  Pogiani  Epp.  HI,  149. 

2)  Cathalogus  Librorum,  qui  prohibentur  mandato  Illustrissimi  & 
Reverend.  D.  D.  Ferdinandi  de  Valdes,  Hispalcn.  Archiepi,  Inquisitoris 
Generalis  Hispaniae.  Ncc  non  et  Supremi  Sanctao  ac  Generalis  Inquisitionis 
Senatus.  Hoc  Anno  M.D.LIX.  editus.  Quorum  jussu  &  licentia  Sebastianus 


Index  des  Valdes  von  1559.  301 

Monate  später  als  der  Index  Pauls  IV.,  —  das  betreffende  Ediet 
ist  Valladolid  17.  Aug.  1559  datirt,  —  nimmt  aber  neben  diesem 
eine  selbständige  Stellung  ein. 

In  diesem  Index  ist  ein  Breve  Pauls  IV.  vom  4.  Jan.  1559  ab- 
gedruckt, welches  für  das  Verhältniss  der  spanischen  Inquisition 
zu  dem  Römischen  Stuhle  charakteristisch  ist.  Der  Papst  sagt 
darin:  Valdös  habe  ihm  neulich  vortragen  lassen,  dass  er  als 
General-Inquisitor  in  Spanien  gegen  die  ketzerischen  und  ver- 
dächtigen Bücher  einschreite,  dass  aber  viele  Geistliche  und 
Laien  vorgegeben  hätten,  sie  hätten  von  dem  apostolischen 
Stuhle  die  Erlaubniss,  solche  Bücher  zu  lesen,  um  sie  zu  wider- 
legen; er  bitte  also  den  Papst  um  Abhülfe.  Er  habe,  fährt  der 
Papst  fort,  kürzlich  alle  derartigen  Ermächtigungen  zurückge- 
genommen  (folgt  in  extenso  das  Breve  vom  21.  Dec.  1558;  s.o. 
S.  261)  und  beauftrage  Vald6s,  nicht  zu  gestatten,  dass  irgend 
jemand  die  besagten  Bücher  behalte,  lese,  drucke  oder  verkaufe, 
vielmehr  alle  zu  nöthigen,  dieselben  abzuliefern,  diejenigen,  von 
denen  ihnen  bekannt  sei,  dass  sie  solche  Bücher  hätten,  anzu- 
zeigen u.  8.  w.,  gemäss  den  ihm  als  General-Inquisitor  über- 
tragenen Vollmachten,  mit  Ausschliessung  jeder  Appellation 
(juxta  facultates  tibi  in  officii  hujusmodi  concessas,  appellatione 
postposita). 

Von  dem  Römischen  Index,  der  eben  damals  gedruckt  oder 
im  Drucke  war,  sagt  Paul  IV.  in  diesem  Breve  nichts.  Er  scheint 
also  vorausgesetzt  zu  haben,  dass  die  spanische  Inquisition  selb- 
ständig für  Spanien  das  zu  thun  habe,  was  die  Rrtmische  Inqui- 
sition für  die  übrige  Welt.  Auch  in  dem  vor  dem  päpstlichen 
Breve  stehenden  Edicte  erwähnt  Valdös  den  Römischen  Index, 
obschon  er  ihn  gewiss  gekannt  hat,  mit  keiner  Silbe. 

In  diesem  Edicte  gibt  Valdßs  zunächst  den  Inhalt  des 
päpstlichen  Breve's  an,  und  sagt  dann  weiter:  Da  er  erfahren, 
dass  einige  die  Vorschriften  des  Breve's  nicht  beachteten  und 
verbotene  Bücher  besässen,  läsen  und  aus  anderen  Ländern  ein- 
führten, unter  dem  Vorgeben,  sie  wüssten  nicht,  welche  Bücher 


Martinez  Excudebat.  Pinciae.  —  Auf  der  Rückseite  des  Titelblatts  Phil. 
4,  (8.  9);  am  Endo  Fue  impresso  en  Valladolid.  En  casa  de  Sebastian 
Martinez.    AÜo  de  1559.  Pedro  de  Tapia.  —  72  S.  4.*  (München,  Univ.). 


302  Index  des  Valdes  von  1559. 

verboten  seien,  so  habe  er  im  Einverständnisse  mit  dem  obersten 
Inqnisitionsrathe  beschlossen,  die  Bücher  durch  gelehrte  und 
gewissenhafte  Männer  prüfen  und  ein  Verzeichniss  derjenigen, 
die  zu  lesen  nicht  gestattet  sei,  anfertigen  und  drucken  zu  lassen. 
„Hiermit  verordnen  wir,  heisst  es  weiter,  dass  niemand  die  in 
diesem  Catalog  verzeichneten  oder  andere  Bücher,  welche  von 
ketzerischen  Verfassern  sind  oderlrrthümer  und  Ketzereien  ent- 
halten, behalten  und  lesen,  drucken,  einführen  oder  verkaufen 
soll,  bei  Strafe  der  gWissern  Excommunication  latae  sententiae 
und  200  Goldducaten.  Auch  soll  gegen  die  Uebertreter  als  der 
Ketzerei  Verdächtige  eingeschritten  werden."  Sonderbarerweise 
werden  mit  der  Excommunication  und  der  gleichen  Geldstrafe 
auch  diejenigen  bedroht,  welche  „den  Catalog  drucken,  verkaufen, 
oder  ausflihren,  ausser  Seb.  Martinez,  dem  wir  den  Druck  über- 
tragen." Schliesslich  werden  die  Inquisitoren  beauftragt,  für 
die  Publication  des  Edictes,  namentlich  in  den  Kirchen  durch 
die  Prediger  zu  sorgen.  —  Am  Schlüsse  des  Index  (S.  72)  wird 
eine  Vermehrung  desselben  in  Aussicht  gestellt:  „Alle  in  diesem 
Verzeichnisse  enthaltenen  Bücher  werden  verboten  und  es  wird 
befohlen,  dass  niemand  sie  behalte.  Es  werden  noch  viele  andere 
Bücher  untersucht  (se  estan  vieudo),  und  wenn  sich  darunter 
Bücher  von  falschen,  schlechten  oder  verdächtigen  Lehren  finden 
sollten,  werden  sie  verboten  und  den  in  diesem  Verzeichnisse 
enthaltenen  beigefügt  werden*'. 

RaynalduR  a.  1559,  15  —  21  theilt  aus  dem  Liber  brevium 
Pauli  IV.  noch  mehrere  intereBsante  Breven  aus  der  ersten  Hälfte 
des  Januars  1559  mit.  In  einem  derselben,  vom  5.  Jan.,  wird  bei 
Strafe  der  reservirten  Excommunication  allen  Beichtvätern  in  Spanien 
befohlen,  die  Beichtenden  sorgfältig  zu  fragen,  ob  sie  Bücher  von 
Ketzern  oder  der  Ketzerei  Verdächtigen  oder  andere  von  dem  Papste 
oder  von  dem  General -Inquisitor  verbotene  Bücher  besitzen  .  .  . 
oder  von  derartigen  Büchern  Kenntniss  haben  oder  andere  kennen, 
die  sich  in  dieser  Hinsicht  etwas  haben  zu  Schulden  kommen  lassen ; 
eventuell  sollen  die  Beichtenden  nicht  eher  absolvirt  werden,  bis  sie 
die  Bücher  abgeliefert  und  der  Inquisition  Anzeige  gemacht.  — 
Durch  ein  Breve  vom  7.  Jan.  wird  der  Inquisition  zur  Bestreitung 
ihrer  Kosten  je  ein  Canon icat  und  eine  Präbende  in  jedem  Capitel 
überwiesen.  —  In  einem  Breve  vom  4.  Jan.  wird  der  General- 
Inquisitor  mit  dem  obersten  Rathe  ermächtigt,  Ketzer,  von  denen 
mit  Wahrscheinliclikeit  vermuthet  werden  kann,  dass  sie  ihre  Ketze- 
reien nicht  aufrichtig,  sondern  nur  um  frei  zu  werden,  abgeschworen 
und  dass  sie  nach  Wiedererlangung    der  Freiheit  dieselben  zu  ver- 


Index  des  Valdes  von  1659.  803 

breiten  fortfahren  könnten,  anch  wenn  sie  nicht  Rückfällige  sind, 
dem  weltlichen  Arme  zu  übergehen,  um  sie  nach  seinem  Ermessen 
hinrichten  zu  lassen.  —  Durch  ein  Breve  vom  7.  Jan.  wird  Valdes 
für  zwei  Jahre  ermächtigt,  auch  gegen  Bischöfe  wegen  Ketzerei  ein- 
zuschreiten und  sie  nöthigenfalls  zu  verhaften;  er  soll  aber  darüber 
sofort  an  den  Papst  berichten  und  die  Gefangenen  und  die  Acten 
nach  Rom  schicken  (diese  Vollmacht  hatte  sich  Valdes,  wie  wir 
sehen  werden,  geben  lassen,  um  gegen  den  Erzbischof  Carranza  von 
Toledo  vorgehen  zu  können).  —  Durch  ein  Breve  vom  11.  Jan.  wird 
Philipp  II.  aufgefordert,  dafür  zu  sorgen,  dass  das,  was  der  Papst 
Valdes  aufgetragen,  auch  durch  seinen  königlichen  Befehl  zur  Aus- 
führung gebracht  werde. 

Wenige  Jahre  vorher  waren  die  Beziehungen  zwischen  Rom 
und  Spanien  weniger  freundlich  gewesen:  Paul  IV.  nahm  Bullen 
zurück,  in  denen  der  spanischen  Regierung  Privilegien  verliehen  waren, 
namentlich  die  einträgliche  Bula  de  Cruzada,  und  wollte  Philipp  II. 
excommuniciren  und  absetzen,  dieser  jenen  mit  Krieg  überziehen. 
Philipp  II.  liess  1.556  (angeblich  durch  Martin  de  Azpilcueta)  eine 
Denkschrift  über  die  Feindseligkeiten  des  Papstes,  in  der  starke  An- 
klagen gegen  ihn  vorgebracht  werden,  anfertigen  und  Bischöfen  und 
Theologen  zur  Begutachtung  vorlegen.  Melchor  Cano,  Soto  und 
andere  Theologen  erklärten  in  ihren  Gutachten,  der  Papst  könne 
jene  Bullen  nicht  ohne  Einwilligung  des  Königs  zurücknehmen  und 
der  König  dürfe  den  Papst  als  Souverän  des  Kirchenstaates  be- 
kriegen. Cano,  der  schon  1548  in  Rom  denuncirt  war,  wurde  im 
April  155H  von  dem  Auditor  der  apostolischen  Kammer  citirt,  die 
Citation  aber  von  der  Regierung  zurückgehalten  ^). 

Ueber  die  Vorgeschichte  des  Index  von  Valdes  berichtet  Llo- 
rente  (I,  468)  folgendes:  Im  J.  1558  erliess  die  Inquisition  eine 
neue  Instruction  für  die  Inquisitoren :  alle  auf  dem  Index  [dem  von 
1551  und  dem  handschriftlichen,  S.  133]  stehenden  Bücher  seien  zu 
confisciren,  die  ketzerischen  zu  verbrennen;  die  dem  Melanchthon 
zugeschriebenen  Scholien  und  Noten  in  grammatischen  Büchern  seien 
zu  tilgen;  die  verdächtigen  Bibeln  seien  zu  untersuchen,  desgleichen 
alle  in  Deutschland  seit  1519  ohne  Angabe  des  Verfassers  und 
Druckers  erschienenen  Bücher  [im  Index  werden  alle  seit  1525  er- 
schienenen Bücher  der  Art  verboten] ;  die  Uebersetzungen  des  Theo- 
phylaktus  von  Oecolampadius  und  des  Chrysostomus  von  diesem 
und  Wolfg.  Musculus  seien  zu  confisciren,  die  Commentare  von 
Ketzern  zu  katholischen  Werken  zu  tilgen  u.  s.  w.  Francisco  San- 
chez,  Prof.  zu  Salamanca,  der  seit  mehreren  Jahren  bei  der  Revi- 
sion der  Bücher  beschäftigt  worden  war,  trug  darauf  in  einer  Ein- 
gabe   an    die  Superma    in   neun  Artikeln  Zweifel  und  Anträge  vor, 


1)  Llorcnte  I,  466.  F.  Caballero,  ConquenseR  illustres.  11.  Melchor 
Cano,  1871,  p.  279.  382.  In  der  Citation  hoisst  es:  Perditionis  filius  Melchior 
Canus,  diabolicis  motus  suasionibus,  non  erubnit  praedicare,  antichristum 
▼enisseu.  s.  w.  —  Vgl.  Döllinger,  Beitr.  1,  217. 


30  i  Index  des  Valdes  von  1559. 

und  diese  verordnete  nnn  weiter:  die  Professoren,  welche  orienta* 
lische  Sprachen  studirten,  seien  von  der  Verpflichtung  nicht  befreit, 
bei  »Strafe  der  Exconimnnication  die  hebräischen  und  griechischen 
Bibeln  [zur  Revision?]  abzuliefern;  bei  den  Buchhändlern  seien  diese 
zu  sequestriren ;  die  Besitzer  von  nicht  auf  dem  Index  stehenden 
hebräischen,  griechischen  und  arabischen  Büchern  seien  nicht  zu  be- 
unruhigen; die  Verordnung  über  die  ohne  Angabe  des  Dnickorts 
erschienenen  Bücher  beziehe  sich  nur  auf  neue  und  verdächtige  Bücher 
[also  uicht  auf  Neudrucke  von  patristischen  und  anderen  älteren  Wer-  ' 
ken];  den  Poinponius  Mela  mit  dem  Commentar  des  Vadianus  und 
ähnliche  Bücher  dürfe  man  nicht  behalten  unter  dem  Vorgeben,  dass 
sie  fast  nichts  Schlechtes  enthielten  und  dass  man  die  anstössigen 
Stellen  ausstreichen  wolle;  sie  seien  vielmehr  als  verboten  anzu- 
sehen, bis  die  Inquisition  sie  untersucht  habe;  alte  Bücher,  Schrif- 
ten der  Kirchenväter  und  mittelalterlichen  Theologen,  auch  Lucian, 
Aristoteles,  Plato,  Seneca  und  dgl.   seien  nicht  verboten. 

Wenn  Llorente  angibt,  die  Inquisition  habe  in  diesem  Erlass 
angekündigt,  sie  werde  die  vorhandenen  Indices,  namentlich  den 
Löwener  und  den  portugiesischen  und  den  zu  Rom  auf  Befahl  des 
Papstes  angefertigten,  in  einen  einzigen  Index  vereinigen  lassen, 
so  kann  das  richtig  sein;  bei  dem  portugiesischen  Index  wird  man 
an  einen  handschriftlichen  denken  müssen,  denn  ein  gedruckter  er- 
schien erst  1564.  Wenn  aber  Llorente  weiter  sagt,  Valdes  habe 
auf  Sanchez' Rath  in  seinen  Index  alle  Bücher  aufgenommen,  die  in 
den  genannten  und  in  den  älteren  spanischen  Indices  gestanden,  so 
entfernt  sich  das  bezüglich  des  Römischen  Index  sehr  weit  von  der 
Wahrheit. 

Formell  unterscheidet  sieb  der  Index  des  Valdes  von  dem 
Pauls  IV.  in  zwei  Punkten: 

1.  Die  Bücher  werden  nach  Sprachen  unterschieden:  au 
der  Spitze  steht  das  Verzeiehniss  der  lateinischen  Bücher  (S. 
13—46);  dann  folgen  die  Verzeichnisse  der  spanischen  (libros 
en  romance,  S.  47— -66),  flämischen  oder  niederdeutschen  (libri  teu- 
tonici,  S.  66),  hochdeutschen  (libri  alemanici,  S.  69),  französischen 
(S.70)  und  portugiesischen  (S.  71).  Die  beiden  ersten  und  umfang- 
reichsten Verzeichnisse  sind  (nicht  ganz  genau)  alphabetisch  ge- 
ordnet. 

2.  Die  Eintheilung  in  drei  Glassen  hat  Vald^s^  nicht, 
etwas  der  1.  Classe  Analoges  insofern,  als  von  vielen  Schriftstellern 
Opera  omnia  verboten  werden.  —  Die  Formel  donec  corrigatur 
kommt  auch  bei  Valdös  nicht  vor. 

Materiell  unterscheidet  sich  die  lateinische  Abtheilung  des 
spanischen  Index  von  dem  Römischen  namentlich  dadurch,  dass 
sie  viel  weniger  reichhaltig  ist.    Von  den  etwa  50  Namen,  die 


Index  des  Vald^  von  156d.  d06 

bei  Paal  IV.  unter  A  und  B  in  der  1.  Gl.  stehen,    finden  sich 

,  bei  Vald^s  nur  8  mit  opera  omnia,    7  mit  einzelnen  Schriften, 

darunter  freilich  einige,    von   denen  eben   nur  diese  Schriften 

\  existiren  (wie  die  Pseudonymen  Antonius  Anglus,  Aretius  Felinus). 

Von  den  zahlreichen  vor  reformatorischen  Schriftstellern  (und 
Nicht-Schriftstellern),  die  bei  Paul  in  der  1.  Cl.  stehen,  finden 
sich  bei  Vald6s  nur  diejenigen,  die  auch  im  Lov.  stehen.  Auch 
BUcher,  wie  sie  bei  Paul  in  der  2.  und  3.  Cl.  stehen,  finden 
sich  bei  Valdäs  in  geringerer  Zahl:  bei  jenem  stehen  unter  A 
und  B  60,  bei  diesem,   die  Bibeln  nicht  mitgerechnet,   15,  und 

I  noch  6  in  der  spanischen  Abtheilung. 

l  Der  Index  des  Vald6s  ist  auch  für  die  Geschichte  des  Rö- 

mischen Index  von  Wichtigkeit,  weil  er  die  Grundlage  des 
nächsten  spanischen  Index,  des  von  Quiroga  vom  J.  1583,  dieser 
aber  von  Sixtus  V.  sehr  stark  benutzt  worden  ist. 

Die  Grundlage  des  Valdös'schen  Index  bildet  der  Löwener 
von  1550  resp.  dessen  spanische  Ausgabe  von  1551  (Lov.  58 
ist  nicht  benutzt).  Wahrscheinlich  ist  einiges  aus  Par.  undVen., 
vielleicht  einzelnes  aus  Paul  IV.  aufgenommen,  sicher,  jedoch  nur 
sparsam  auch  Gesner  benutzt').  Aber  sehr  viele  Bücher  sind 
ohne  Zweifel  auf  Grund  einer  Untersuchung  durch  die  spanische 
Inquisition  aufgenommen. 

Was  im  Lov.  steht,  ist  so  gut  wie  alles  aufgenommen,  —  die 
paar  Kleinigkeiten,  die  fehlen,  sind  wohl  nur  durch  ein  Versehen 
weggelassen,  —  einiges  wörtlich;  von  manchen  Schriftstellern,  von 
denen  Lov.  einzelne  Schriften  verbietet,  verbietet  V.  mehr  oder  alle; 
hie  und  da  sind  die  Namen  oder  die  Büchertitel  (ohne  Zweifel  aus 
Gesner)  vervollständigt-).    Wo  V.  hei  den  nicht  im  Lov.  stehenden 


1)  Dass  Gesners  Bibliothek  benutzt  worden,  zeigt  die  Thatsache,  dass 
Yen.  von  der  Schrift  des  Didymus  Faventinus,  (S.  283)  die  Ueberschriften 
der  einzelnen  6  Abschnitte  gerade  so  gibt,  wie  sie  bei  G.  stehen;  er  hat 
sie  aber  *für  selbständige  Bücher  gehalten  (Did.  Faventinus  Oratio  u.  s.  w., 
Ejusdem  Keprobatio  philosophiae  n.  s.  w.)  und  so  Did.  Fav.  zu  einem 
fruchtbaren  Schriftsteller  gemacht. 

2)  Merkwürdiger  Weise  steht  die  Dialectica  Jo.  Caesarii,  die  im 
Lov.  unter  den  empfohlenen  Schulbüchern  steht,  seit  V.  im  span.  Ind. 
unter  den  verbotenen  Büchern.  Dass  Caesarius,  der  hervorragendste 
rheinische  Humanist,   der  löfjl  als  Katholik  in  Köln  starbt  mit  BuUinger 

Benaoh,  Index.  20 


; 


d06  Index  des  Valdig  von  166d. 

Sachen  mit  Par.,  Ven.,  P.  oder  G.  übereinRtimmt,  ißt  allerdings 
wahrscheinlich,  dass  er  eine  dieser  Quellen  benutzt  hat,  aber  in  den 
meisten  Fällen  nicht  auszumachen,  welche,  weil  dieselben  Sachen  in 
der  Regel  in  mehreren  vorkommen,  wie  Polydorus  Vergilius  und 
Hippophilus  Melangeus  bei  Par.  und  P.,  Jac.  Faber  bei  Par.,  Ven. 
und  P.  u.  s.  w.  —  Die  Benutzung  von  P.  ist  höchstens  bei  einigen 
Nummern  anzunehmen.  Dass  V.  von  P.  nicht  abhängig  ist,  zeigt 
ausser  der  Weglassung  vieler  Namen  und  Büchertitel  (s.  o.)  auch 
die  Thatsachc,  dass  er  von  manchen  Autoren,  die  bei  P.  in  der  1.  CI. 
stehen,  sogar  von  Erasmus,  nur  bestimmte  Bücher  verbietet. 

Einige  Schriftsteller,  von  denen  V.  alle  Schriften  verbietet, 
sind  durch  Tr.  oder  durch  S.  Cl.  in  die  1.  Cl.  gekommen.  Der 
einzige,  der  wirklich  dahin  gehört,  ist  Jo.  Atrocianus  (von  V.  wahr- 
scheinlich aus  G.  entnommen).  —  Vincentius  Grunher  (im  Rom.  In- 
dex noch  jetzt  Y.  Gruncher)  wird  V.  Grüner  sein,  den  G.  als  Ver- 
fasser eines  Buches  über  die  Messe  und  als  decanus  gymnasii  Lip- 
siensis,  aber  aus  der  Zeit  der  Gründung  der  dortigen  Universität 
durch  die  aus  Prag  ausgewanderten  Deutschen,  erwähnt.  —  Conra- 
dus  Gibelius  Tigurinus  ist  C.  Grebelius,  von  dem  GA.  eine  Vorrede 
zu  einer  Ausgabe  des  Pomponius  Mela  und  einige  noch  nicht  ge- 
druckte Epigramme  anführt;  er  steht  seit  Tr.  in  der  1.  Gl.,  seit  Cl. 
wie  bei  Q.  als  C.  Gibelius  s.  Grebelius  Tig.,  seit  Ben.  als  C.  Gre- 
belius Tig. 

Während  V.  von  den  Genannten  alle  Schriften  verbietet,  wird 
—  merkwürdiger  Weise  in  diesem  spanischen  Index  zuerst  —  von 
einem  deutschen  Juristen  ein  in  Italien  gedrucktes  einzelnes  Buch 
verboten:  J  o.  Musler ii  liber  ex  captivitatis  tenebris  ab  orco  in 
lucem  redactus.  —  Jo.  Muslerius  (Muschler),  geboren  zu  Oettingen 
1502,  ein  Schüler  des  Petrus  Mosellanus,  —  er  hielt  1525  auf  diesen 
eine  Gedächtnissrede,  —  hielt  sich  von  1534  an  einige  Jahre  inPadua 
auf.  In  dieser  Zeit  Hess  er  zu  Venedig  eine  Sammlung  von  kleinen 
Schriften  drucken ;  aber  in  Folge  einer  Denunciation  von  Padua  aus 
wurde  die  ganze  Auflage  vor  Vollendung  des  Drucks  confiscirt,  und 
erst  nach  einem  halben  Jahre  wurden  ihm  die  Exemplare  stark  ver- 
stümmelt ausgeliefert;  einige  Aufsätze  waren  ganz  beseitigt,  aus 
einem  einige  Bogen,  in  einigen  Worte,  Zeilen  und  halbe  Seiten  ge- 
strichen. In  diesem  Zustande  wurde  das  Buch  veröff*entlicht  mit 
dem  Titel :  En  tandem  libellus  ex  captivitatis  tenebris  quasi  ab  orco 
in  lucem  a  Venetis  Principibus  revocatus  privilegioque  auctus.  Qui 
quid  contineat,  aversa  pagella  facile  indicabit.  Cum  gratia  et  privi- 
legio.  Ven.  1539  (mit  einem  Privileg  des  Dogen  Andrea  Griti  vom 
10.  Sept.  1538).  Das  Buch  enthält  eine  zu  Padua  gehaltene  Rede 
de  liberalibns  disciplinis  cum  jurisprudentia  conjungendis,  einige 
Streitschriften    gegen    persönliche    Gegner    und    Briefe.     Gestrichen 


correspondirt  und  Melanchthon  ihm  1541  die  Epistola  de  conventn  Rati- 
apon.  gewidmet  hatte  (Zts.  des  berg.  Gesch.-V.  1869,  224),  hat  man  doch 
in  Spanien   wohl  nicht  gewusst.    Im  Rom.  Index  steht  er  übrigens  nicht. 


Index  des  Vald^  von  1669.  d09 

sind  namentlich  einige  heftige  Stellen  gegen  seine  Feinde,  ein  Aus- 
fall gegen  impii  sacrificales  und  einige  Lobsprüche  auf  deutsche 
protestantische  Gelehrte '),  Den  Spaniern  ist,  wie  Valdes'  Index 
zeigt,  die  Expurgation  nicht  gründlich  genug  gewesen.  Aber  bei 
Valdes  wird  doch  nur  dieses  Buch  verboten;  im  Köm.  Ind.  steht 
Musler  seit  Tr.  in  der  1.  Cl.,  obschon  er  sonst  nur  Signa  in  artem 
notandi,  Lpz.  1553,  Super  1  Digesti  veteris  de  statu  hominum  und 
einige  akademische  Reden  herausgegeben  (einer  derselben  ist  das 
Vaterunser  und  Ave  Maria  in  Versen  von  dem  Bischof  Lucas  Gau- 
ricus  beigedruckt,  die  dieser  Musler  als  Zeichen  der  Freundschaft 
geschenkt). 

Von  Jo.  Schoner,  der  bei  P.  in  der  1.  Cl.  steht,  verbietet 
V.  nur  De  nativitatibns ,  d.  i.  De  judioiis  nativitatum  11.  3  cum 
praef.  Ph.  Melanchthonis.  Der  Antw.  Exp.  verordnet,  Melanchthons 
Namen  und  was  etwa  in  der  Vorrede  Anstössiges  vorkomme,  zu 
streichen,  und  erklärt,  in  dem  Buche  selbst  sei  nichts  zu  be- 
anstanden als  eine  oft  vorkommende  Initiale  mit  einer  anstössigen 
Verzierung*);  es  werden  dann  noch  einige  andere  mathematische 
und  astrologische  Schriften  Schoners  genannt,  in  denen  man  nichts 
Bedenkliches  gefunden.  Gleichwohl  blieb  er  in  der  1.  Cl.  (auch  in 
den  späteren  span.  Indices).  —  Von  Leonhard  Fuchs  dagegen  werden 
bei  V.  wie  bei  P.  alle  Werke  verboten,  drei  medicinische  Bücher 
aber  noch  speciell  genannt  und  in  der  span.  Abtheilung  Herbario  de 
Fusio  en  romance.  Ein  anderes  medicinisches  Buch  ist  aus  V.  Q. 
in  den  Rom.  Index  gekommen:  Kalzii  liber  tle  sanitate  tuenda;  erst 
Ben.  hat  den  richtigen  Namen:  Jo.  Katzschius,  De  sanitate  guber- 
nanda  secundum  sex  res  non  naturales.  —  Fabulae  Laurentii  Ab- 
stemii  et  Gilberti  Cognati,  quae  adduntur  fabulis  Aesopi  vel  ubi- 
cunque  scriptae  sint,  wurde  mit  Weglassung  von  quae  u.  s.  w.  schon 
von  Tr.  aufgenommen.  Unter  den  Fabeln  (und  Anekdoten)  nament- 
lich in  dem  Hecatomythium  s.  100  fabulae  des  Lorenzo  Bevilacqua 
(so  hiess  Abstemius),  welches  zuerst  Ven.  1495  mit  dem  Aesop  ge- 
druckt wurde,  finden  sich  allerdings  auch  solche,  die  obscon  und 
anticlerical  zugleich  sind"). 

V.  ist  der  erste,  welcher  Alberti  Erantzii  Hamburgensis 
Ecclesiastica  historia  s.  Metropolis  verbot;  S.  Cl.  verboten  allgemein 
seine  Historiae  seu  Chronicae  d.  c,  und  Bras.  lieferte  dann  eine  Ex- 
purgation zu  den  einzelnen  Werken  nach  der  Frankfurter  Ausgabe 
von  1575 — 80.  Bellarmin  sagt:  die  Bücher  von  Erantz  (t  1517) 
seien  wegen  „der  von  den  Ketzern  beigefügten  gottlosen  Randnoten^ 


1)  Francus  p.  188.  Altes  und  Neues  (von  J.  6.  Weller),  1762,  I, 
266—276.  N.  Lit.  Anz.  1808,  161. 

2)  In  initiali  littera  D  saepius  repetita  (nam  eiusmodi  typi  deoorari 
solent,  maximi  si  sint)  caput  Pontificis  cum  diademate  et  ex  adverso  dia- 
boluB  diploma  sivc  buUam  Pontifioi  ostendens. 

3)  Bayle  und  Biogr.  univ.  s.  v.  Lessing,  Werke  1842,  IV,  120. 


dOd  Index  des  Valdes  von  1559. 

verhüten  worden,  und  Bras.  verordnet  allerdings  namentlich  das 
Weglassen  der  Vorreden  der  Heraus^eher  Nie.  Cisnems  und  Joh. 
Wolf  und  des  Druckers  Andreas  Wechel  und  das  Streichen  vieler 
Randnoten;  aber  auch  im  Texte  werden  viele  Stellen  (z.  B.  der  Satz 
Quid  enim  hodie  per  dispensationem  apostolicam  non  obtinetar?j, 
ja  ganze  Capitel  (Saxonia  4,  10.  11  über  die  Constantinische  Schen- 
kung) gestrichen,  und  Sot.  erwähnt  ausdrücklich,  auch  in  den  Wer- 
ken von  Krantz  kämen  manche  anstössige  Dinge  vor').  —  Seit 
Ben.  werden  die  Titel  der  einzelnen  Werke  nach  der  Frankfurter 
Ausgabe  wie  bei  Bras.  angegeben. 

Von  den  antipapistischen  Schriften  des  Mittelalters  findet  sich 
zuerst  bei  V.,  dann  bei  S.  Cl.  die  Querimonia  Friderici  II.,  seit  Ben. 
mit  vollständigerm  Titel  unter  Petrus  de  Vineis:  Querimonia  Fri- 
derici II.  Imp.  qua  se  a  Rom.  Pont,  et  cardinalibus  immerito  per- 
secutum  et  imperio  dejectum  esse  ostendit,  Hagenau  1529. 

Nur  S.  hat  aus  V.  Q.  aufgenommen  Speculum  exemplorum  [om- 
nibus  christicolis  salubriter  inspiciendum,  ut  exemplis  discant  dis- 
ciplinam],  eine  dem  Karthäuser  Aegidius  Aurifaber  t  146G  zuge- 
schriebene Sammlung  von  erbaulichen  (und  unerbaulichen)  Anek- 
doten aus  den  Dialogen  Gregors  des  Grossen,  Beda,  Vincenz  von 
Beauvais,  Cäsarius  von  Heisterbach  u.  a. ,  aus  deutschen  Büchern 
und  eigenen  Erlebnissen,  namentlich  zum  Gebrauch  für  Prediger, 
Deventerl481  (502  S.  kl.  fol.)  und  sonst  gedruckt^).  Sot.  bemerkt, 
nur  diese  älteren  Ausgaben  seien  verboten,  nicht  die  von  dem  Je- 
suiten Joh.  Major  besorgte  Umarbeitung :  Magnum  spec.  ex.  ex  plus 
quam  HO  auctoribus  u.  s.  w.  (Douay  1605  u.  s.).  —  Dagegen  steht 
(aus  Q.)  seit  S.  Cl.  im  Rom.  Ind.  (noch  jetzt)  eine  andere  Samm- 
lung von  Geschichten  und  Legenden  zur  Unterhaltung  und  Erbauung 
und  zur  Benutzung  für  Predigten,  die  Gesta  Romanorum,  wahr- 
scheinlich zuerst  von  dem  Cistercienser  Helinand  t  1227  angelegt, 
von  anderen  vielfach  vermehrt,  seit  1472  oft  geiruckt  *).  —  In  der 
Legenda  aurea  des  Jacobus  a  Voragine  t  1298  wird  von  Liss.  1024 
und  Sot.  eine  einzige  Stelle  im  6.  Buche  (in  der  Ausgabe  Lyon 
1540)  gestrichen.  In  diesen  beiden  Indices  wird  auch  Caesa- 
rius  von  Heisterbach  um  1200  (Köln  1591.  Antw.  1605  —  zuerst 
Köln  1481)  verboten,  donec   prodeat    expurgatio.   —  Im  span.  Ind. 


1)  Vgl.  A.  D.  B.  17,  43.  Döllinger,  Reform.  I,  491. 

2)  Freytag  885.  In  dem  Prolog  heisat  es :  Sis  licet  Doctor  theologus, 
non  verearc  unum  aut  duo  vel  ad  majus  tria  exempla  ex  hoc  Speculo 
oollecta  materiae  praedicandae  inserere.  J.  B.  Thiers,  Des  superstitions 
I,  92  citirt  ausM.  Canus,  Loci  11,  6:  Nee  libri  illius  auctorcm  oxcuso,  qui 
Speculum  exemplorum  inscribitur,  ncc  historiae  ctiam  ejus,  quae  Legenda 
aurea  nominatur.  In  illo  enim  miraculorum  monstra  saepius  quam  vera 
miracula  legas,  hanc  homo  soripsit  ferrei  oris,  plumbei  cordis,  animi  oerte 
parum  severi  et  prüden tis. 

3)  Grässe,  Lit.-Gesch.  UI,  1,  427. 


Index  des  Valdes  von  1559.  309 

steht  seit  V.  auch  Nicolai  Hana])i  Exempla  virtutum  et  vitiorum, 
das  Buch  Hes  Dominicaners  Nico] ans  von  Hanaps  im  Erzbistham 
Rheims,  der  von  Nicoiaus  IV.  zum  Patriarchen  von  Jerusalem  er- 
nannt wurde  und  1291  zu  Acco  starb,  welches  im  16.  Jahrb.*  wie- 
derholt gedruckt  wurde  als  Exempla  .  .  .  sive  Biblia  pauperum, 
unter  diesem  Titel  auch  unter  den  Werken  Bonaventura's  *).  Das 
auch  in  den  Rom.  Index  übergegangene  Exempla  v.  et  v.  sine  au- 
thore  ist  wohl  nicht  eine  anonyme  Ausgabe  desselben  Werkes*), 
sondern  Ex.  v.  et  v.  atque  etiam  aliarum  rerum  maxime  memora- 
bilium  (so  seit  Ben.),  gr.  et  lat.,  Basel  1555.  —  Manipulus  cura- 
torum,  seit  V.  in  den  span.  Indices  (auch  in  der  span.  Abtheilung), 
im  Rom.  nur  bei  S.,  überall  ohne  nähere  Angabe,  kann  doch  wohl 
nur  das  im  14.  Jahrb.  von  Guido  de  Monte  Rocherii  verfasste,  vor 
1500  etwa  ßOmal  und  wiederholt  im  16.  Jahrb.  gedruckte  Buch 
sein,  „ein  zweckmässiges  Hülfsbuch  für  Pfarrer  und  Beichtväter, 
welches  im  2.  Theile  von  dem  Sacrament  der  Busse,  im  1.  von  den 
anderen  Sacramenten  ,  im  3.  von  dem  Glauben  und  den  zehn  Ge- 
boten handelt"  ^). 

V.  verbietet  die  Contemplationes  IdiotAe,  ein  ascetisches  Werk 
des  Raymund  Jordanis,  Augustiner  -  Abt  von  Celles  in  der  Diöcese 
Bourges  um  1380*),  welche  Jac.  Faber  Stapulensis,  Paris  1519, 
herausgegeben.  Q.  beschränkte  das  Verbot  auf  Uebersetzungen  in 
der  Volkssprache;  S.  setzte  aber:  Contemplatio  Idiotae  quoc.  ser- 
mone  edita,  was  indess  Ol.  strich.  Bellarmin  lobt  das  Werk  und  Bras. 
verordnet  in  der  Expurgation  der  Bibliotheca  Patrum,  worin  das- 
selbe abgedruckt  ist,  p.  161  nur  die  Beifügung  einer  erläuternden 
Note  zu  einer  Stelle.  —  Eine  grössere  Rolle  spielen  in  der  Ge- 
schichte des  Index  drei  kleine  ascetische  Schriften  des  Minoriten 
Heinrich  von  Herp  (aus  Erp  in  Brabant  t  1477,  der  Name  wird 
auch  Herpf,  Harphius  u.  a.  geschrieben  und  sogar  mit  CitharoeduB 
übersetzt,  als  hinge  er  mit  Harfe  zusammen),  den  Card.  Bona,  Ma- 
billon  u.  a.  zu  den  besten  Schriftstellern  über  mystische  Theologie 
zählen'*).  Sie  wurden  als  Henrici  Citharoedi  vel  Harphii  Theolo- 
giae  mysticae  11.  3  zu  Köln  1538  gedruckt  (das  2.  Buch,  welches 
später  besonders  Anstoss  erregte,  ist  eine  unter  dem  Titel  Directo- 
rium  aureum  contemplativorum  von  dem  Kölner  Karthäuser  Peter 
von  Blomevenna  t  1536  besorgte  lateinische  Uebersetzung  einer 
flämischen  Schrift  von  Herp)  und  nochmals  mit  einer  Widmung  des 
Karthäusers  Bruno  Loher  an  Ignatius  von  Loyola  1555.  Dieses 
Buch  wurde   also  von  V.  und  Q.  verboten.     In   Rom    erschien    nun 


1)  Busse  1471.  Marchand  I,  289. 

2)  Liss.  1624  sagt  freilich,  das  Buch  des  Hanapus  stehe  sino  nomine 
im  Rom.  Index. 

3)  Gcffcken,  Bildorkatechismus  S.  36. 

4)  Busse  §  1700.    Vgl.  Th.  Raynaud,  Erotem.  p.  246  (Apop.  p.  44). 

5)  A.  D.  B.  10,  617. 


310  Index  des  Valdes  von  1569. 

1585:  Theol.  myst.  H.  Harphii  S.  Min.  11.  3,  nnnc  denuo  .  .  .  piu- 
rium  theologorum  upera  castigati  et  correcti,  addita  introductione 
ad  doctrinara  libri  2.  admodum  neccRsaria  per  P.  Petruin  Paulum 
Plnli|)pum  0.  P.,  und  seit  S.  Cl.  steht  im  Köm.,  seit  Sand,  im  span. 
Index:  H.  Harphii  Theol.  myst.,  nisi  repurgata  fuerit  ad  exemplar 
illius  quae  fuit  impressa  Romae  1585  *).  Auf  Grund  dieser  appro- 
birten  Ausgabe  erschien  dann  auch  ein  besonderer  Index  expurga- 
torius  zu  dem  Werke*).  —  Die  Angabe,  Herp  sei  auf  den  Index 
gekommen  wegen  einer  (harmlosen)  Bemerkung  über  die  superiores, 
qui  alios  regunt,  und  wegen  des  Ausdrucks:  omnium,  qui  sumserunt 
originem  in  tempore  et  in  aeternitate**),  ist  unrichtig;  die  Existenz 
eines  besondern  Index  exp.  und  die  Expurgation  bei  Sot  zeigen, 
dass  man  mehr  als  dieses  beanstandet  hat.  —  Die  spanische  Ueber- 
setzung  eines  Schriftchens  von  Herp,  Espejo  de  perfeccion,  wird  in 
den  span.  Indices  unbedingt  verboten,  während  die  italienische  Ueber- 
setzung*)  in  Rom  nicht  verboten  wurde. 

Das  Verbot  des  Enchiridion  militiae  christianae  auctore  Jo. 
Justo  Lanspergio  —  Karthäuser  f  1539  —  ist  mit  Beifügung  von 
d.  c.  in  den  Rom.  Ind.  übergegangen.  Liss.  und  Sot.  lieferte  eine 
starke  Expurgation  nicht  nur  der  von  V.  verbotenen  Ausgabe  Com- 
pluti  1551,  sondern  auch  der  (nach  dem  Verbote  erschienenen)  „viel 
correctern"*  Ausgabe  Köln  1607.  —  Unbedingt  wird  wie  bei  V.  Q. 
auch  im  Rom.  Ind.  verboten  Fr.  Francisci  de  Evia  Praeparatio 
mortis  (in  den  span.  Indices  auch  eine   span.  Ausgabe). 

V.  verbietet  Hortulus  animae  absque  nomine  authoris ;  im  Rom. 
Ind.  steht  seit  S.  Cl.  und  bei  Sand.  Hort,  animae  d.  c.  Es  gab  aller- 
dings Ausgaben  dieses  Gebetbuches  oder  Gebetbücher  unter  diesem 
Titel,  welche  einer  starken  Expurgation  bedürftig  waren.  Marchand 
bespricht  eine  Ausgabe  Strassb.  1500  mit  abergläubischen  und  lächer- 
lichen Gebeten  und  obscöneu  Heiligenbildern^),  und  Clement*)  eine 
Ausgabe    Lyon    1517,  worin  15  Gebete   der   h.  Birgitta,    und    eine 


1)  Quctif  II,  559.  Ein  Abdruck  der  Rom.  Ausgabe  Brixiae  1601. 
Sot.  gibt  die  Expurgation  (für  das  2.  Buch)  für  die  Ausgabeu  Paris 
1587  und  Köln  1611,  die  also  nicht  expurgirt  sind,  und  erwähnt  eine  Aus- 
gabe Valencia  1546. 

2)  Index  expurgatorins  in  libros  Theol.  myst.  D.  Henr.  Harphii, 
thoologi  eruditissimi,  0.  Min. ...  ad  exemplar  eorundcm  librorum  Romae 
imprcssum  oollectus.  Ex  decreto  S.  D.  N.  Clcmentis  VIII.  Opera  Car- 
thusianae  familiae,  jussu  superiorum.  Par.  1598.  8. 

3)  Poiret,  Biblioth.  script.  myst,  1708,  p.  116  bei  Clement  IX.,  444. 

4)  Specchio  della  perfettione  humana.  Ven.  s.  a.  De  la  perfectione 
humana  Ven.  1522. 

5)  S.  Ursule  et  autres  vierges  toutes  nues  et  exposees  aux  attouche- 
ments  impudiques  d'un  cavalier.  Marchand  I,  292. 

6)  Clement  I,  349.    In  der  ersten  Ausgabe  wird  gesagt,  der  h.  Bir- 


Iudex  des  Valdes  vou  1559.  311 

Ausgabe  von  Koberger  in  Nürnberg  1519,  worin  Gebete  zu  Maria 
mit  Verheiösungen  von  abenteuerlichen  Wirkungen  stehen.  Expur- 
gationen  der  älteren  Ausgaben  sind  indess  nicht  veröffentlicht  wor- 
den; aber  im  Liss.  1624  und  danach  bei  Sot.  steht  eine  Expurgation 
von  Hortulus  animae.  Libellus  Boras  ß.  V.  et  pia  exercitia  com- 
plectens,  Antw.  1590').  —  Den  Gebetbüchern  hat  V.  überhaupt 
eine  löbliche  Aufmerksamkeit  zugewendet.  Er  verbietet  eine  ganze 
Reihe  von  lateinischen  und  spanischen  Horae  B.  M.  Y.,  quia  conti- 
nent  plura  curiosa  et  superstitiosa,  auch  Compendium  orationum  [cum 
multis  orationibus  et  psalmis  contra  inimicos]  impr.  Ven.  per  Jun- 
tas  et  alios  (im  Rom.  Ind.  seit  S.  Cl.  mit  d.  c).  —  Oratio  domi- 
nica  cum  aliis  quibusdam  praecatiunculis  graece  cum  lat.  versione  e 
regione  posita,  quibus  adjunctum  est  alphabetum  graecum,  noch 
heute  im  Rom.  Ind.,  wird  das  harmloseste  unter  den  Gebetbüchern  sein. 
Einige  Schriften  stehen  bei  V.  und  Q.  und  in  Folge  davon 
auch  im  Rom.  Ind.  ohne  Namen  des  Verfassers :  Chronogra])hia 
ecclesiae  christianae,  Basel  1551,  seit  Ben.  (wie  im  Lov.  58)  unter 
Henr.  Pantaleon;  —  Exemplorum  variorum  liber  de  apostolis  et 
martyribuSy  sive  seorsum  sive  conjunctus  catalogo  S.  Hieronymi  de 
eccl.  scriptoribus,  so  noch  jetzt,  ohne  Zweifel  die  im  Lov.  unter 
dem  Namen  des  Herm.  Bonnus  stehende  Farrago  praecipuorum  ex. 
de  ap.,  mart.,  episcopis  et  sanctis  patribus  veteris  ecclesiae ;  — 
Collectio  ligurarum  omnium    s.    scriptnrae,  im  Rom.  Ind.    mit  d.  c, 


gitta  sei  zu  Rom  geoffenbart  worden,  wer  die  15  Gebete  ein  Jahr  lang 
bete,  aus  dessen  Familie  würden  15  Seelen  aus  dem  Fegfeuer  befreit,  15 
Sünder  bekehrt  und  15  Gerechte  in  der  Gnade  befestigt  werden.  In  der 
zweiten  wird  ein  Lied  zu  Maria  als  Mittel  gegen  Unbussfertigkeit  empfohlen 
und  als  Beweis  dafür  angeführt :  in  Aragonien  sei  1290  ein  Mann,  der  die 
Verse  täglich  gesungen,  enthauptet  worden,  die  ganze  Seele  aber  so  lauge 
in  dem  Kopfe  geblieben,  bis  er  alle  seine  Sünden  vollständig  gebeichtet 
und  die  Lossprechung  empfangen  habe.  Achnliohe  Dinge  stehen  in  einem 
Hortulus  von  1516;  s.  Luthardts  Zts.  f.  kirchl.  Wiss.  1882,  363.  Vgl. 
Riederer,  Nachr.  II,  157.  Die  angeführten  und  ähnliche  Verheissungeu  sind 
ohne  Zweifel  gemeint,  wenn  im  Index  als  im  J.  1671  verboten  stehen: 
Orationi,  le  quindici,  di  S.  Brigida,  nisi  deleatur  prologus.  Auch  der 
Port.  Index  v.  1624  p.  342  verordnet  die  Beseitigung  des  (mit  Fuit  quae- 
dam  devota  beginnenden)  „Prologes". 

1)  Einige  Monita  betreffen  Druckfehler  und  kleine  Ungenauigkeiten. 
Aber  zu  den  Geboten  der  Kirche  wird  erinnert,  dass  „die  Zehnten  und 
Erstlinge  entrichten'*  ausgelassen  sei.  In  einem  Gebete  zu  Maria  soll: 
„Dir  allein**  in  „Gott  allein  habe  ich  gesündigt**  geändert  und  wo  in 
einem  Gebete  vom  Leiden  Christi  Maria  als  flens  et  semimortna  bezeichnet 
wird,  der  letzte  Ausdruck  gestrichen  werden  (dieses  Monitum  kommt  in 
den  span.  Indioes  auch  sonst  vor). 


312  Index  des  Valdes  von  1559. 

wird  CüllectÄnea  communium  troporum  8.  scripturae  von  Barth. 
Westhemer  sein  (V.  gibt  die  Titel  auch  sonst  ungenau),  und  Epi- 
tome  figurarum  s.  scr.  ist  vielleicht  auch  dasselbe.  —  Comraentarium 
Bibliorum,  ohne  Zusatz  (noch  jetzt)  ist  nicht  zu  identificiren ;  ebenso 
wenig  Missa  evangelica  0-  Formula  missae  Wittenbergensis,  welches 
auch  erst  durch  8.  Cl.  in  den  Köm.  Ind.  gekommen,  ist  von  Ben. 
vervollständigt  zu  Formula  missae  et  communionis  pro  eccl.  Wittenb. 
Opus  M.  Lutheri,  also  :  Die  Weyse  der  Mess  und  Genyessung  dess 
Hochwürdigen  Sacraments  für  die  christliche  gemayn  verdeutscht. 
Witt.  1524. 

Aus  V.  Q.  ist  in  den  Rom.  Ind.  gekommen :  Expositio  in  epi- 
stolas  Pauli  ad  Rom.  et  ad  Gal.,  cujus  praef.  in  ep.  ad  Rom.  in- 
cipit  u.  s.  w. ;  es  werden  auch  die  Anfangsworte  der  Expositio  zum 
1.  Capitel  angegeben.  Der  Titel  ist  trotz  dieser  Umständlichkeit 
unrichtig  angegeben  und  erst  von  Ben.  unter  Commentarii  berich- 
tigt :  In  Pauli  ad  Rom.  et  ad  Gal.  Epistolas  Commentarii,  —  Lugd. 
apud  Seb.  Gryphium  1544,  447  S.  8.,  mit  einem  Widmungsschreiben 
an  Paul  III.,  an  dessen  Schluss  der  Verfasser  sagt:  er  habe  sich 
nicht  genannt,  ut  lectores  de  his  scriptis  liberius  judicare  possin t. 
Im  Par.  ist  das  Buch  nicht  verboten. 

Von  der  spanischen  Abtheilung  wird  später  die  Rede  sein ;  die 
flämische  und  die  französische  sind  aus  Lov.  50  abgedruckt;  in  der 
hochdeutschen  sind  aber  neue  Bücher  beigefügt,  und  zwar  mit  ziem- 
lich genauer  Angabe  des  Titels,  so  dass  man  annehmen  darf,  sie 
haben  den  Weg  nach  Spanien  gefunden.  Es  sind  einige  kleine  Schrif- 
ten von  Caspar  Huberinus,  Melancbthon,  Bugenhagen,  eine  Ausgabe 
von  Luthers  Enchiridion  geistlicher  Lieder,  „Eine  christliche  Ver- 
manung  an  alle  Stände  u.  s.  w.  durch  Dr.  Joh.  Carion",  und  „En- 
chiridion des  kleinen  Catechismus  Joh.  Brentii  in  Fragen  gestellt". 
Letzteres  ist  dann  als  Enchiridion  parvi  cat.  Jo.  Brentii  in  coUo- 
quia  redactum  durch  S.  Cl.  in  die  3.  Cl.  des  Rom.  Ind.  gekommen 
(noch  jetzt). 


28.    Verhandlangen  aaf  dem  Trieiiter  Concil 

1562.  1563. 

Als  das  Trienter  Concil  zum  dritten  Male  zusammentrat, 
war  man  in  Verlegenheit  darüber,  welche  Gegenstände  zunächst 
auf  die  Tagesordnung  zu  setzen  seien.  Die  Legaten  schrieben 
am  14.  Dec.  1561  au  den  Cardinal  Borromeo,  sie  hätten  an  den 


1)  Schriften  mit  dem  Titel  ,,Von  der  evangelischen  Mess"  von  Caspar 
Kantz,  Th.  Münzer,  Andr.  Döber  bei  Weller  2108.  3067.  340L 


Verhandlungen  in  Trient  1562—63.  313 

Index  gedacht,  meinten  aber,  es  sei  besser,  den  Mitgliedern  des 
Concils  die  Auswahl  der  Berathungsgegenstände  zu  überlassen. 
In  Rom  erklärte  man  sich  damit  einverstanden,  dass  über  den 
Index  verhandelt  werde,  und  damit  man  nicht  darum,  weil 
Paul  IV.  schon  einen  Index  publicirt.  Bedenken  trage,  sich  mit 
dieser  Sache  zu  beschäftigen,  wurde  auf  den  Rath  der  Legaten 
das  Concil  durch  ein  Breve  vom  14.  Jan.  15G2  dazu  aufgefordert^). 
In  der  Generalcongregation  vom  28.  Jan.  1562  Hess  der 
erste  Legat,  der  Cardinal  von  Mantua  (Hercules  Gonzaga),  ein 
Actenstück  vorlesen,  worin  die  Berathung  über  folgende  Punkte 
als  nöthig  bezeichnet  wurde:  1.  die  Prüfung  der  seit  dem  Auf- 
tauchen der  Ketzereien  geschriebenen  Bücher  und  der  an  ver- 
schiedenen Orten  von  Katholiken  herausgegebenen  Censuren 
solcher  Bücher;  2.  die  Berufung  der  bei  dieser  Sache  intcres- 
sirten  Personen,  damit  sie  nicht  sagen  könnten,  sie  seien  ungc- 
hört  verurtheilt  worden;  3.  die  Einladung  an  alle  in  Ketzerei 
Gefallenen,  sich  zu  bekehren,  mit  Ertheilung  eines  ausgedehnten 
freien  Geleites  und  Zusicherung  grosser  Milde  für  diejenigen, 
die  der  Einladung  Folge  leisten  wollten.  —  In  der  General- 
congregation vom  30  Jan.  wurde  dann  das  Breve  vom  14.  ver- 
lesen, worin  es  heisst:  Mit  wichtigeren  Sachen  möge  man  warten 
bis  zur  Ankunft  der  Bischöfe,  die  noch  zu  erwarten  seien;  einst- 
weilen möge  man  über  eine  Sache  verhandeln,  die  der  Papst 
schon  früher  dem  Concil  vorbehalten,  über  den  von  Paul  IV. 
herausgegebenen  Index  und  über  die  Missbräuche  bezüglich  der 
Herausgabe  von  Büchern,  die  einer  Abstellung  bedürften^). 
Nachdem  in  mehreren  Generalcongregationen  lebhaft  über  die 
Sache  discutirt  worden,  wurde  in  der  Sitzung  vom  26.  Febr.  1562 
folgender  Beschluss  gefasst: 

„Da  die  Synode  wahrgenommen,  dass  gegenwärtig  die  Zahl 
der  verdächtigen  und  verderblichen  Bücher,  in  welchen  eine  unreine 
Lehre  enthalten  ist  und  weit  verbreitet  wird,  übergross  geworden, 
—  was  Anlass  dazu  geboten  hat,  dass  vJele  Censuren  in  verschie- 
denen Provinzen  und  namentlich  in  der  hehren  Stadt  Rom  mit 
frommem  Eifer  verkündet  worden  sind,  —  und  dass  doch  diese  so 
grosse  und  verderbliche  Krankheit  durch  keine  heilsame  Arznei  bo- 


1)  Pallav.  16,  16,  2  und  18,  1. 

2)  Theiner  I,  677.  U,  534. 


314  Verhandlungen  in  Trient  1562 — 68. 

seitigt  worden  ist,  so  beschliesst  sie,  dass  einige  für  diese  Unter- 
suchung ausgewählte  Väter  sorgfältig  erwägen  sollen,  was  bezüglich 
der  Censuren  und  der  Bücher  zu  thuen  sei,  und  dass  sie  seiner  Zeit 
der  Synode  darüber  bericliten  sollen,  damit  diese  um  so  leichter  die 
mann  ich  fachen  und  fremden  Lehren  gleichwie  Unkraut  von  dem 
Weizen  der  christlichen  Wahrheit  sondern  und  darüber  bequemer 
das  erwägen  und  beschliessen  könne,  was  geeignet  erscheint,  die 
Gemüther  mancher  zu  beruhigen  und  den  Anlass  zu  vielen  Klagen 
zu  beseitigen.  Alles  dieses  bringt  die  Synode  hiemit  zur  allgemeinen 
Kenntniss,  damit  jeder,  welcher  glaubt,  dass  das,  was  die  Synode 
bezüglich  dieser  Angelegenheit  der  Bücher  und  Censuren  oder  be- 
züglich anderer  Dinge  zu  verhandeln  beschlossen,  ihn  angehe,  nicht 
daran  zweifle,  dass  er  bei  der  Synode  wohlwollendes  Gehör  finden 
werde". 

Die  ErnenDung  der  Mitglieder  der  Index  -  Commission 
wurde  den  Legaten  überlassen.  Sie  ernannten  vier  Erzbischöfe, 
darunter  Anton  Brus  von  Müglitz  von  Prag,  welcher  Vorsitzender 
wurde,  neun  Bischöfe,  die  Generale  der  Obscrvanten  und  der 
Augustiner  und  einen  Benedictincr-Abt.  Die  Wahl  der  Theologi 
minores  wurde  der  Commission  anheimgegeben.  Der  portugie- 
sische Dominicaner  Francesco  Foreiro  fungirte  als  Secretär. 
Den  bei  den  Arbeiten  der  Commission  Betheiligten  ertheilten  die 
Legaten  kraft  päpstlicher  Vollmacht  (S.  182)  die  Erlaubniss, 
verbotene  Bücher  zu  lesen*).  —  Den  übrigen  Mitgliedern  des 
Coucils  wurde  anheimgegeben,  ihre  Vorschläge  und  Wünsche 
der  Commission  mitzutheilen. 

lieber  die  Verhandlung  der  Commission  haben  wir  nur 
wenige  Nachrichten.  Sie  beschloss,  wie  Forerius  in  der  Vor- 
rede zu  dem  Trienter  Index  berichtet,  nach  langer  Ueberlegung, 
den  Index  Pauls  IV.  mit  einigen  Weglassungen  und  Zusätzen 
beizubehalten,  und  entwarf  ,,nach  langer  und  vielfacher  Bera- 
thung  und  nach  Anhörung  gelehrter  Theologen  aus  allen  Na- 
tionen" die  allgemeinen  Regeln,  welche  dem  Trienter  Iudex 
vorausgeschickt  sind  und  durch  welche  die  allgemeinen  Be- 
stimmungen Pauls  IV.  bedeutend  modificirt  werden.  Gegenstand 
spccieller  Verhandlungen  waren  u.  a.  die  Schriften  von  Ray- 
mundus  Lullus  (S.  28),  Barth.  Carranza,  der  Talmud  (S.  48). 
Von  einigen  Schriften  (von  Clemangis  und  Savonarola)  wurden 
Expurgationen  augefertigt,  von  anderen  (z.  B.  Boccaccio)  waren 


1)  Thciner  II,  549. 


Verhandlungen  in  Tricut  156^—63.  315 

solche  in  Arbeit,  als  das  Coueil  geschlossen  wurde  *).  Die  Ex- 
purgation  des  Erasmus  wurde  der  Pariser  oder  Löwener,  die 
des  Faber  Stapulensis  irgend  einer  theologischen  Facultät  oder 
General-Inquisition  anheimgegeben.  Von  anderen  Schriften  (Ant. 
de  Rosellis,  Augustinus  de  Roma,  Zabarclla,  Cuspinianus  u.  a.) 
wurde  ohne  nähere  Bestimmung  eine  P'xpurgation  angeordnet. 
In  den  Gencralcongregationen  und  Sitzungen  des  Concils 
kam  die  Index- Angelegenheit  nicht  mehr  zur  Verhandlung.  Erst 
kurz  vor  dem  Schlüsse  legte  der  Secretär  der  Index-Commission 
den  von  ihr  ausgearbeiteten  Index  mit  einem  einleitenden  Be- 
richt vor,  —  dieser  ist  in  dem  sog.  Trienter  Index  als  Prae- 
fatio  abgedruckt,  —  und  in  der  letzten  Sitzung,  4.  Dec.  1563, 
wurde  folgender  Beschluss  gefasst: 

«Die  Synode  hat  in  der  zweiten  unter  Pius  IV.  gehaltenen 
Sitzung  [26.  Febr.  1562]  einigen  Vätern  aufgetragen,  zu  berathen, 
was  bezüglich  der  verschiedenen  Censuren  und  der  entweder  ver- 
dächtigen oder  verderblichen  Bücher  zu  thuen  sei,  und  darüber  der 
Synode  Bericht  zu  erstatten.  Da  sie  nun  hört,  dass  die  Arbeit  ab- 
geschlossen sei,  aber  wegen  der  Manniclii'altigkeit  und  Menge  der 
Bücher  von  der  Synode  nicht  speciell  und  mit  Müsse  (distincte  et 
commode)  beurtheilt  werden  könne,  so  beüehlt  sie,  alles,  was  jene 
ausgearbeitet  haben,  dem  Papste  vorzulegen,  auf  dass  es  nach  seinem 
Urtheile  und  kraft  seiner  Autorität  vollendet  und  veröffentlicht 
werde." 

Schon  aus  diesem  Beschlüsse  ergibt  sich,  dass  der  von 
Pius  IV.  im  J.  1564  publicirte  Index  nur  in  dem  Sinne  als 
„Index  des  Trienter  Concils*'  bezeichnet  werden  kann,  dass  er 
von  einer  durch  das  Concil  bestellten  Commission  ausgear- 
beitet ist. 

Aus  der  ersten  Discussion  in  den  Gencralcongregationen  vom 
30.  Jan.,  6.,  9.,  10.  und  12.  Febr.  1562  verdient  folgendes  auf  den 
Index  Bezügliche  mitgetheilt  zu  werden^). 

Daniel  Barbaro,  Coadjutor  des  Patriarchen  von  Aquileja:  Der 
Index  Pauls  IV.  sei  allerdings  der  Verbesserung  bedürftig;  es  dürften 
nicht  alle  verwerflichen  Bücher  in  gleicher  Weise  verdammt  werden, 
während  in  dem  Index  Pauls  IV.  ein  opus  licentiae  juvenilis  [Ca- 
sa's  Gedichte?]  gerade  so  verdammt  werde  wie  ketzerische  Bücher; 
auch  dürften  nicht  von  auctores  damnati  [der  1.  Classe]   ohne  wei- 


1)  Regula  10.  Ind. 

2)  Pallav.  15,  19.    Theiner  I,  678.    Acta  Conc.  Trid.  a  Gabr.  Card. 
Paleotto  descripta,  ed.  J.  Mendham,  1842,  p.  89. 


316  VerhandlunjTcn  in  Tricnt  1662—63. 

teres  alle  Schriften,  au(;b  die  niclits  VerdamraenRwerthcB  enthaltenden, 
verhüten  werden.  —  Petrus  Guerrero,  Erzhischüf  von  Granada:  Die 
Anfertigung  eine«  Index  sei  eine  schwierige  und  viele  Zeit  bean- 
spruchende Arbeit  und  würde  die  Vornahme  wichtigerer  Reform- 
arbeiten hindern;  man  müsse  sich  auch  davor  hüten,  mit  den  schon 
vorhandenen,  in  verschiedenen  Provinzen  gemachten  Censuren  in 
Widerspruch  zu  kommen;  von  den  schon  verdammten  Autoren  seien 
alle  Schriften  als  verdammt  anzusehen.  —  Bartholomäus  de  Marty- 
ribus (Dominicaner),  Erzbischof  von  Braga:  Das  Concil  könne  keinen 
Index  machen,  da  es  nicht  alle  Bücher  habe,  die  zu  prüfen  seien; 
wenn  ein  Buch  übersehen  werde,  werde  man  es  als  nicht  verdammt 
ansehen;  zudem  kämen  täglich  neue  Bücher  hinzu;  das  Concil  möge 
diese  Angelegenheit  den  katholischen  Universitäten  zu  Bologna, 
Paris,  Salamanca  und  Coimbra  überweisen.  —  Jo.  Franc.  Verdura, 
Bischof  von  Chirona:  Die  Anfertigung  eines  Index  sei  fast  unmög- 
lich ;  die  Synode  könne  sich  darauf  beschränken,  im  allgemeinen 
die  Bücher  der  Ketzer  zu  verdammen,  wie  die  unter  Silvester  I. 
gehaltene  Synode  [die  von  Nicäa]  gethan.  —  Hieron.  Machabaeus, 
Bischof  von  Castro :  Man  möge  einen  Index  anfertigen,  aber  zu- 
gleich allgemein  die  Bücher  verdammen,  welche  etwas  gegen  die 
christliche  Religion,  die  Sacramente,  die  Tradition,  die  Römische 
Kirche  u.  s.  w.  enthielten.  —  Jac.  Naclantus  (Dominicaner),  Bischof 
von  Chiozza:  Die  Bücher  der  Häresiarchen  brauchten  nicht  erst  ge- 
prüft zu  werden;  im  übrigen  dürften  Bücher,  die  nicht  ketzerisch 
seien,  nicht  um  ihrer  Verfasser  willen  verdammt  werden;  man  könne 
die  Sache  den  Theologen  des  Concils  überweisen,  die  nicht  mit  an- 
deren Arbeiten  beschäftigt  seien,  auch  die  Universitäten  zu  Rathe 
ziehen.  —  Donatus  de  Laurentiis,  Bischof  von  Ariano  (Süditalien): 
Die  Sache  sei  nicht  unausführbar;  die  offenkundig  ketzerischen 
Bücher  brauche  man  nicht  nochmals  zu  prüfen;  bei  der  Prüfung 
der  Bücher,  von  denen  nur  Theile  zu  verdammen  seien,  könne  man 
einige  von  denjenigen  zu  Rathe  ziehen,  die  an  dem  Index  Pauls  IV. 
;  gearbeitet,  oder  deren  Aufzeichnungen  benutzen.  —  Aegidius  Fosca- 
1  rari  (Dominicaner),  Bischof  von  Modena:  Die  offenkundig  ketzeri- 
I  sehen  Bücher  bedürften  keiner  nochmaligen  Prüfung;  diejenigen 
Bücher  könne  man  passiren  lassen,  welche  von  den  Alten  als  apo- 
kryph, aber  nicht  als  schlecht  angesehen  worden  seien,  wie  das 
Evangelium  des  Nikodemus  [es  steht  bei  P.,  aber  auch  im  Tr.];  es 
handle  sich  also  nur  um  die  Prüfung  zweifelhafter  und  nach  dem 
Auftauchen  der  neuen  Ketzereien  erschienenen  Bücher.  —  A.  Moya 
de  Contreras,  Bischof  von  Vieh  (Spanien):  Man  solle  nur  die  von 
Ketzern  verfassten  und  offenbar  ketzerischen  Bücher  ins  Auge  fassen; 
andere  könnten  nicht  so  sicher  verdammt  werden.  —  Marcus  Lau- 
reus  (Dominicaner),  Bischof  von  Campagna:  ähnlich  wie  der  vorige; 
die  nicht  ketzerischen  Bücher  könne  man  privaten  und  weniger  be- 
schäftigten Censoren  überlassen.  —  Franc.  Blanco,  Bischof  von 
Orense  (Spanien):  In  den  Index  seien  nicht  blos  ketzerische,  sondern 
auch  Bücher  von  katholischen  Verfassern  aufzunehmen.  —  Petrus 
Contareno,  Bischof   von  Pavia    (ein  Freund  Pauls  IV.):    Man  solle 


Verhandlungen  in  Trient  1562—63.  317 

den  Index  Pauls  IV.  reeipiren,  und  wenn  dazu  etwas  zu  bemerken 
sei,  dieses  dem  Papste  mittheilen ;  man  könne  aber  aucli  ein  Bücher- 
verbot erlassen  wie  das  Concil  von  Chalcedon.  —  Andreas  de 
Cuesta,  Bischof  von  Leon:  Das  Concil  möge  keine  Index-Commission 
ernennen ;  es  könne  Bücher  prüfen,  solle  dann  aber  das  weitere  dem 
Papste  anheimgeben,  der  kraft  seiner  Autorität  einen  Index  publi- 
ciren  möge;  das  Concil  könne  nicht  verwerfen,  was  der  Papst  ge- 
billigt, und  dieses  könnte  leicht  eintreten,  wenn  das  Concil  einen 
neuen  von  dem  Index  Pauls  IV.  verschiedenen  Index  mache.  — 
Petrus  Gonzalez  de  Mendoza,  Bischof  von  Salamanca:  Man  möge 
eine  Index-Commission  wählen,  aber  den  Index  erst  am  Schlüsse 
des  Concils  publiciren,  damit  nicht  die  Ketzer,  wenn  sie  sähen, 
dass  ihre  Bücher  verdammt  worden,  nicht  zum  Concil  kämen').  — 
Annibal  Saracenus,  Bischof  von  Lecce  (Öüditalien) :  Die  Prüfung  der 
Bücher  sei  den  Ortsbischöfen  zu  überlassen.  —  Vincentius  Justinia- 
nus,  General  der  Dominicaner:  Man  möge  in  die  Index-Commission 
nicht,  wie  vorgeschlagen  worden,  Ordensgenerale  wählen,  überhaupt 
keine  Mönche;  der  Römische  Index  sei  darum  bei  manchen  miss- 
liebig,  weil  Mönche  daran  mitgearbeitet;  man  könne  die  Universi- 
täten zu  Käthe  ziehen  und  sie  auffordern,  ihre  Indices  einzusenden. 
—  Christoph  von  Padua,  Generalprior  der  Augustiner-Eremiten :  Es 
sei  kein  neuer  Index  zu  machen,  sondern  der  Pauls  IV.  zu  verbessern ; 
er  habe  selbst  mit  an  diesem  gearbeitet  (s.  o.  S.  267),  es  fehle  dem- 
selben nur  nitor  aliquis  majoris  claritatis;  bei  den  einzelnen  Büchern 
seien  der  vollständige  Name  des  Verfassers  und  das  Jahr  des  Druckes  bei- 
zufügen; das  Fehlen  dieser  genaueren  Angaben  habe  Missverständnisse 
veranlasst;  übrigens  gebe  es  auch  Bücher,  die  neben  vielem  Guten  einiges 
Schlechte  enthielten,  und  diese  seien  zu  emendiren,  nicht  zu  verwerfen. 

Bei  der  Abstimmung  am  12.  Febr.  stimmte  die  Mehrzahl 
dafür,  unter  Zugrundelegung  des  Index  Pauls  IV.  einen  neuen  Index 
anfertigen  zu  lassen.  Die  Ernennung  der  Bischöfe,  welche  das 
Decret  zu  entwerfen  hätten,  wurde  den  Legaten  überlassen.  Sie 
ernannten  den  Erzbischof  Mutius  Calinius  von  Zara  und  die  Bischöfe 
Foscarari  von  Modena,  Jacobus  Maria  Sala  von  Viviers  und  An- 
tonius Augustinus  von  Lerida.  Der  Entwurf  wurde  am  17.  Febr. 
vorgelegt,  am  20.  wurde  darüber  discutirt  und  einige  Aenderungen 
beantragt;  am  24.  Febr.  stimmten  104  für  den  etwas  abgeänderten 
Entwurf  unbedingt,  18  vorbehaltlich  einiger  nicht  bedeutender  Aen- 
derungen^). 

Mitglieder  der  Index-Commission  waren  ausser  dem  Erzbischof 
von  Prag  anfangs  der  Patriarch  von  Venedig,  Jo.  Hieron.  Trevi- 
sano,  die  Erzbischöfe  Barth,  de  Martyribus  von  Braga,  Seb.  Lecca- 
vella  von  Naxos,  Lud.  Beccatelli  von  Ragusa  und  Julius  Pavesius 
von  Sorrent  (Dominicaner),  die  Bischöfe  Aegidius  Foscarari  von 
Modena,  Thomas  Casellus    von  Cava  (beide   Dominicaner),    Donatus 


1)  Sein  Votum  bei  Döllinger,  üngedr.  Berichte  II,  66. 

2)  Theiner  I,  685.  686.  II  540.  Mendham  p.  58.  59.  A..J.  F.  II,  2625. 


318  Verhandlungen  in  Trient  1562—68. 

de  Laurentiiß  von  Ariano,  Dom.  BollanuR  von  Brescia,  Hieron.  Tre- 
visanus  von  Verona  (f  4.  Sept.  1562),  Nie.  SfondratuR  von  Cre- 
mona,  Urbanus  Vigerius  von  Sinigaglia,  Antonius  Augustinufl  von 
Lerida,  Hieron.  Velasquez  von  Oviedo,  der  Observanten-General 
Franc,  a  Zamora  (Spanier),  der  Augustiner-General  Christoph  von 
Padna  und  der  Abt  Eutychius  von  Monte  Cassino*),  wie  es  scheint, 
später  noch  der  Erzbischof  Leonardus  Marinus  von  Lanciano  (Domi- 
nicaner) und  Octavius  Praeconius  von  Palermo  (Pranciscaner)  und 
die  Bischöfe  Mutius  Calinius  von  Jaen,  Hieron.  Burgensis  von  Cha- 
lons,  Jac.  Maria  von  Viviers,  Didacus  de  Leon  von  Goimbra  (Kar- 
meliter) und  Andreas  Dudith  von  Tinnia*).  Als  Theologen  der 
Commission  werden  ausser  Foreiro  genannt  die  Jesuiten  Jakob 
Laynez  und  Alfons  Salmeron,  Melchior  Canus,  Alfons  de  Castro, 
Peter  Malvenda,  Ruard  Tapper,  Joh.  Gropper  und  Ambr.  Pelargus. 
—  Die  grosse  Mehrzahl  der  Mitglieder  bildeten  also  die  Italiener 
und  Spanier,  und  wenn  Cardinal  Morone  bei  den  Verhandlungen  in 
Innsbruck  im  Mai  1563  auf  das  Verlangen  des  Kaisers,  man  solle 
bei  den  Verhandlungen  in  Trient  fromme  und  gelehrte  Männer  aus 
allen  Nationen  zuziehen,  entgegnete,  das  geschehe,  in  die  Index- 
Commission  z.  B.  seien  Bischöfe  aller  Nationen  gewählt  worden*^), 
80  war  das  doch    eine  nicht  sehr   zutreffende  Ausrede. 

In  den  Instructionen  Philipps  II.  vom  30.  Oct.  1562  für  seinen  Ge- 
sandten, den  Grafen  Luna  heisst  es:  Spanien  habe  seinen  besondern 
Index  und  seine  besonderen  Regeln  über  Bücherverbote;  es  sei  nicht  zu- 
lässig, es  unter  das  allgemeine  Gesetz  zu  stellen;  denn  Bücher,  die  in 
einem  Lande  unbedenklich  seien,  könnten  in  einem  andern  gefährlich 
sein.  Luna  schrieb  26.  Oct.  1563  an  den  König:  er  habe  alles  aufge- 
boten, um  zu  bewirken,  dass  die  Index-Commission  nichts  zu  Stande 
bringe  oder  dass  ihre  Beschlüsse  für  Spanien  keine  Geltung  erhielten. 
Die  Legaten  hätten  ihm  gesagt,  die  Commission  sei  nicht  vom  Papste, 
sondern  von  dem  Concil  eingesetzt;  er  möge  sich  mit  seinen  Ein- 
reden an  dieses  wenden;  das  werde  aber  nichts  helfen.  Er  könne 
nur  darüber  wachen,  —  und  der  Bischof  von  Lerida  (Antonio  Agustin) 
unterstütze  ihn  dabei ,  —  dass  die  Commission  ihre  Vollmachten  nicht 
überschreite.  Diese  sollte  eigentlich  nur  den  Index  Pauls  IV.  (der 
in  Spanien  nicht  recipirt  war)  revidiren,  habe  sich  aber  ein  Breve 
Pins'  IV.  erwirkt,  wonach  sie  ihre  Arbeit  auch  auf  alle  anderen 
Indices  ausdehnen  könne  *),  Es  wird  das  oben  erwähnte  Breve  vom 
14.  Jan.  1562  gemeint  sein.  —  Auch  in  Rom  machte  der  spanische 


1)  Diese  werden  genannt  im  Universum  S.  Conc.  Trid.,  Antw.  1564, 
p.  86  und  bei  Paleotto  p.  67,  nur  nennt  dieser  auch  Joh.  Thomas  de  San 
Feiice  von  La  Cava. 

2)  Mehrere  von  diesen  werden  bei  den  Verhandlungen  über  Carranza 
genannt.  Castro,  Hist.  de  la  Ref.  p.  215. 

3)  Pallav.  20,  13,  8. 

4)  Llorente  III,  265.  272.  Col.  de  doc.  ined.  9,  185,  187. 


Die  Trienter  Index-Commission.  319 

Gesandte  Vargas  im  Mai  1562  dem  Papste  Vorßtelhingen  wegen 
des  Index;  der  PapBt  versprach  mündlich»  es  solle  darüber  nichts 
ohne  Vorwissen  des  Königs  definitiv  entschieden  werden.  Im  Dec. 
1562  schrieb  Philipp  II.  an  Vargas:  er  habe  den  Grafen  Luna  in- 
struirt,  darauf  zu  achten,  dass  in  Trient  nichts  beschlossen  werde, 
was  der  spanischen  Inquisition  Eintrag  thue;  einige  spanische  Bi- 
schöfe seien  in  diesem  Punkte  nicht  eifrig  genug ;  Vargas  solle  dem 
Papste  vorstellen,  wie  nothwendig  es  sei,  die  spanische  Inquisition 
in  ihrer  bisherigen  Autorität  zu  erhalten,  und  ihn  zu  bestimmen 
suchen,  in  diesem  Sinne  an  die  Legaten  zu  schreiben*).  —  £inen 
Eingriff  in  die  Autorität  der  Inquisition  fanden  die  Spanier  freilich 
mehr  noch  als  in  den  Verhandlungen  über  den  Index  in  dem  den 
Ketzern  bewilligten  Salvus  conductus-).  —  Ende  1562  bat  Philipp  II. 
auch  den  Kaiser,  mit  ihm  dahin  zu  wirken,  dass  die  Index-Ange- 
legenheit vertagt  werde,  und  der  Kaiser  erklärte  sich  in  Anbetracht 
der  wichtigeren  Fragen,  welche  vorlägen,  damit  einverstanden*). 
Die  Commission  hielt  aber,  wie  es  scheint,  ohne  Unterbrechung  ihre 
Sitzungen. 

Interessante  Mittheilungen  über  die  Verhandlungen  der  Index- 
Commission  enthält  die  Correspondenz  des  Erzbischofs  von  Prag 
mit  dem  kaiserlichen  Hofe.  Am  3.  Febr.  1562  bat  er  den  Kaiser, 
Staphylus  nach  Trient  zu  schicken,  damit  er  bei  der  Revision  des 
Index  helfe ;  „denn  es  sind  hier  wenige,  welche  die  Ketzereien  oder 
die  Sitten  der  Deutschen  kennen" ;  Staphylus  lehnte  aber  ab.  Gegen 
seine  Ernennung  zum  Mitgliede  der  Commission  machte  der  Erz- 
bischof Vorstellungen:  er  sei  als  Orator  des  Kaisers  zu  sehr  be- 
schäftigt und  fürchte  auch,  sich  den  Ilass  der  Ketzer  zuzuziehen, 
unter  denen  er  leben  müsse;  die  Legaten  erwiederten  aber,  er  wohne 
dem  Concil  in  doppelter  Eigenschaft  bei  und  schulde  als  Erzbischof 
demselben  Gehorsam.  Auch  der  Kaiser  wies  ihn  an,  sich  ja  nicht 
von  der  Commission  zurückzuziehen.  Am  28.  April  1562  berichtete 
der  Erzbischof  an  den  Kaiser :  in  dem  Index  Pauls  IV.  stehe  eine 
ganze  Reihe  von  Catechismen,  von  denen  man  nicht  wisse,  welche 
gemeint  seien;  man  denke  daran,  einen  Catechismus  auszuarbeiten 
und  durch  das  Concil  approbiren  zu  lassen  und  dann  alle  anderen 
zu  verbieten  (die  allerdings  kaum  verständlichen  Catechismus -Verbote 
bei  P.  blieben  schliesslich  unverändert);  ferner  verbiete  der  Index 
auch  Reichstagsverhandlungen,  freilich  in  so  unbestimmten  Aus- 
drücken, dass  man  deren  Sinn  nicht  errathen  könne;  er  habe  darauf 
aufmerksam  gemacht,  dass  die  Fürsten  und  Stände  des  Reichs  sich 
doch  ein  Verbot  der  Verhandlungen  und  Abschiede  der  Reichstage 
nicht  gefallen  lassen  könnten ;  die  Mitglieder  der  Commission  hätten 


1)  Döllinger,  Beitr.  I,  454.  472.  Col.  de  doc.  203.  211.  241. 

2)  Mendham,  Memoirs  of  the  C.  of  Trent  p.  189.  Col.  de  doc.  p.  212. 

3)  Buchholfj!,    Gesch.  Ferdinands  L,  9,  685.    Sickel,  Zur  Gesch.  des 
Concils  von  Trient  S.  424. 


820  Verhandlimgeu  in  Trient  1662—68. 

ihn  einmüthig  und  dringend  gebeten,  darüber  an  den  Kaiser  zu 
schreiben.  Der  Kaiser  antwortete  10.  Mai  1562:  die  Acten  und 
RecesRc  aller  Reichstage  hätten  die  Kraft  von  Keichsgesetzen ;  man 
werde  wohl  thuen,  sich  damit  als  mit  einer  weltlichen  und  das  Concil 
nicht  angehenden  Sache  nicht  zu  befassen;  durch  ein  gänzliches  oder 
theil  weises  Verbot  derselben  könne  man  sich  nur  lächerlich  machen  ' ). 
Demgemäss  wurden  denn  auch  Acta  Comitiorum  Augustae  et  Haga- 
noae,  Acta  in  Conventu  Ratisponensi,  Acta  cum  protestantihus  Franeo- 
furti,  Comitia  Spirae  et  Wormatiae,  Liber  de  conventu  Hagenoensi 
gestrichen;  die  beiden  letzten  wurden  aber  von  S.  Gl.  wieder  ein- 
gesetzt. 

Am  3.  Febr.  1563  schickte  der  Erzbischof  folgenden  interes- 
santen Bericht  an  den  Kaiser:  ^Die  Commission  hat  jetzt  fast  ein 
Jahr  an  der  Säuberung  des  Index  Pauls  IV.  gearbeitet,  in  welchem, 
sei  es  in  Folge  eines  Irrthums,  sei  es  aus  anderen  Gründen  (sive 
secus),  auch  solche,  die  katholisch  und  fromm  gelebt,  unter  die 
Ketzer  gesetzt  und  von  vielen  Bücher  verboten  sind,  welche  für  die 
Welt  nützlich  sind  und  von  der  Religion  und  dem  Glauben  gar 
nicht  handeln.  Wir  haben  diejenigen  gestrichen,  von  denen  wir 
wissen,  dass  sie  im  Schoosse  der  Kirche  gelebt  haben  oder  noch 
leben  und  welche  ihre  Schriften  dem  Urtheile  der  Kirche  unter- 
werfen, z.  B.  Jo.  Campensis  (S.  277),  M.  Ant.  Fiaminius,  Henr.  Glarea- 
nus,  Georg  Agricola,  ferner  Abdias  Babylonius,  der,  zu  den  Zeiten 
der  A])ostel  lebend,  ihre  Geschichte  sehr  elegant  geschrieben  [1],  auch 
solche  Bücher,  welclie  die  Religion  nicht  berühren,  wie  Schriften 
von  Leon.  Fuchs,  Conr.  Gesner  u.  a.  Wir  sind  jetzt  mit  den  Schrif- 
ten des  Erasmus  beschäftigt.  Viele  derselben  sind  verworfen  worden, 
Moria,  Colloquia,  einige  apologetische  Schriften  und  viele  Briefe; 
andere  werden  so  überängstlich  corrigirt,  dass  Erasmus,  wenn  er 
auf  die  Erde  zurückkäme,  sie  nicht  als  die  seinigen  anerkennen 
würde.  Der  eine  und  der  andere  sind  mit  mir  darum  für  die  Frei- 
gebung seiner  Werke,  weil  er  sich  immer  dem  ürtheil  der  Kirche 
unterworfen,  weil  Leo  X.  ihn  zur  Fortsetzung  seiner  literarischen 
Arbeiten  aufgefordert  hat,  weil  er  als  Katholik  gestorben  ist  und 
gegen  die  Ketzer  oft  rühmlich  und  siegreich  gekämpft,  weil  er  die 
Schriften  der  Kirchenväter  in  guten  Ausgaben  wieder  zugänglich 
gemacht,  die  vernachlässigte  Wissenschaft  wieder  belebt  hat,  so  dass 
uns  andere  Nationen  darum  beneiden.  Aber  die  meisten  Mitglieder 
sind  anderer  Ansicht;  für  sie  genügt  es,  dass  Erasmus  von  Paul  IV. 
in  die  1.  Cl.  gesetzt  worden,  und  sie  meinen,  es  geschehe  ihm  eine 
Gnade,  wenn  man  nach  Säuberung  einiger  seiner  Bücher  und  Ver- 
werfung der  übrigen  sein  Andenken  nicht  untergehen  lasse.  So 
werden  wir  wenigen,  welche  die  Werke  eines  um  das  christliche 
Gemeinwesen  wohl  verdienten  Geistes  zu  erhalten  wünschen,  majori- 
sirt."  Er  bittet  schliesslich  den  Kaiser,  dahin  zu  wirken,  dass  ihm 
gestattet  werde,   aus  der   Commission    auszuscheiden.     „Meine  Stel- 

1;  Sickel  S.  249.  271.  294.  301. 


Index  Pias'  IV.  1564.  821 

Inng  ist  eine  andere  als  die  derjenigen,  welche  in  Spanien  nnd  Ita- 
lien nichts  mit  Ketzern  zu  schaffen  haben;-  ich  bin  oft  durch  die 
Geschäfte,  die  mir  als  kaiserlichem  Orator  obliegen,  verhindert,  an 
den  Sitzungen  theilzunehmen"  u.  s.  w.  Der  Kaiser  Hess  dem  Erz- 
bischof antworten,  er  möge  als  der  einzige  Deutsche  in  der  Com- 
mission  ausharren  und  dahin  wirken,  dass  nicht  ferner,  wie  bisher 
geschehen,  auch  treffliche  Werke  und  deren  Verfasser  verdammt 
würden  *). 

Im  J.  1563  wurde  in  Trient  eine  Angelegenheit  erledigt, 
welche  indirect  mit  dem  Index  zusammenhängt.  Der  Dominicaner 
Leonardus  von  Udine  war  1549  bei  dem  Patriarchen  Giovanni  Gri- 
mani  wegen  einiger  Sätze  über  die  Prädestination,  die  er  vorge- 
tragen, denuncirt  worden.  Grimani  erklärte  in  einem  Schreiben  an 
seinen  Vicar  in  Udine  die  Sätze  für  ganz  orthodox.  Der  Patriarch 
wurde  nun  selbst  in  Eom  bei  der  Inquisition  denuncirt,  und  diese 
beschäftigte  sich  mit  der  Untersuchung  von  mehreren  Sätzen  des 
Briefes.  Als  Pius  IV.  1561  Grimani  auf  den  Vorschlag  des  Dogen 
von  Venedig  zum  Cardinal  ernennen  wollte,  protestirte  die  Inqui- 
sition, und  der  Papst  erklärte  mit  Zustimmung  des  Cardinals- 
collegiums,  erst  wenn  Grimani  die  Inquisition  zufriedengestellt,  solle 
er,  dann  aber  ohne  neue  Ernennung,  als  Cardinal  angesehen  wer- 
den^). Mit  Genehmigung  des  Papstes  brachte  Grimani  seine  Sache 
an  das  Concil  und  übersandte  diesem  eine  Vertheidigungsschrift. 
Eine  Commission  von  26  Mitgliedern  wurde  beauftragt,  mit  den 
Legaten  die  Sache  zu  untersuchen,  und  am  17.  Sept.  1563  wurde 
das  Urtheil  gefallt:  das  Schreiben  Grimani's  verbunden  mit  der 
Apologie  sei  weder  ketzerisch  noch  der  Ketzerei  verdächtig  noch, 
so  wie  es  (in  der  Apologie)  erklärt  sei,  anstössig  (scandalosa),  solle 
aber  nicht  veröffentlicht  werden,  weil  darin  einige  schwierige  Fragen 
nicht  ganz  genau  (minus  exacte)  behandelt  seien  ^). 


29.    Der  Index  Pins'  IV.  vom  J.  1564. 

Der  zu  Trient  ausgearbeitete  Index  wurde  zu  Rom  Ende 
März  1564  publicirt  unter  dem  Titel:  „Index  der  verbotenen 
Bücher  mit  den  Regeln,  welche    durch   die  von  der  Trienter 


1)  Buchholtz  9,  686.  Sickel  S.  424. 

2)  J.  Pogiani  Epp.  III,  416. 

3)  Pallav.  22,  8,  10.    Paleotto,  Acta  C.  Trid.  ed.  Mendham  p.  696. 

606.  Werner,  Thomas   von  Aqain  S,  470;    am  ausführlichsten   de  Saint- 

Amour,  Journal  p.  288  und  Recueil  p.  88. 

Beufloh,  Index.  21 


822  Index  Pios'  IV.  1664. 

Synode  gewählten  Väter  angefertigt  worden  sind,  von  Papst 
Pius  IV.  genehmigt"  *).  Vor  dem  eigentlichen  Index  steht  eine 
Bulle  (Dominici  gregis)  vom  24.  März  1564,  dann  als  Praefatio 
der  Bericht  des  Secretärs  der  Trienter  Commission,  P.  Foreiro, 
mit  den  dazu  gehörenden  Regeln. 

In  der  Bulle,  —  sie  wird  auflFallender  V^eise  in  den  Index- 
Ausgaben  seit  Benedict  XIV.  (1758)  nicht  mehr  abgedruckt,  — 
heisst  es: 

Die  Beschlüsse  des  Trienter  Concils  haben  es  ,Jedein  leicht 
gemacht,  die  gesunde  und  katholische  Lehre  von  der  falschen  zu 
unterscheiden;  da  aber  das  Lesen  der  von  den  Ketzern  herausgege- 
benen Büchern  nicht  nur  die  Einfältigeren  zu  verderben,  sondern 
auch  oft  Gelehrte  und  Unterrichtete  zu  verschiedenen  Irrthümem 
und  von  der  Wahrheit  des  katholischen  Glaubens  abweichenden  Mei- 
nungen zu  verleiten  pflegt,  haben  Wir  in  dieser  Beziehung  Anord- 
nungen treffen  zu  müssen  geglaubt.  Da  Wir  aber  wussten,  dass  es 
das  geeignetste  Mittel  gegen  dieses  üebel  sein  würde,  wenn  ein  Ver- 
zeichnisB  (Index  sive  Catalogus)  derjenigen  Bücher  angefertigt  und 
herausgegeben  würde,  die  entweder  ketzerisch  oder  der  Ketzerei 
verdächtig  oder  für  die  Sitten  und  die  Frömmigkeit  schädlich  seien, 
so  hatten  Wir  diese  Aufgabe  der  h.  Trienter  Synode  überwiesen. 
(Der  schon  vorhandene  Index  Pauls  IV.  wird  nicht  erwähnt.)  Diese 
hat  aus  der  grossen  Zahl  der  anwesenden  Bischöfe  und  anderen  sehr 
gelehrten  Männer  für  die  Anfertigung  dieses  Index  viele  durch  Ge- 
lehrsamkeit nnd  Urtheilsfähigkeit  ausgezeichnete  Prälaten  aus  fast 
allen  Nationen  ausgewählt.  Diese  haben  nicht  ohne  sehr  grosse 
Mühe  und  viele  Nachtwachen  unter  Zuziehung  einiger  ausgezeich- 
neter Theologen  den  Index  endlich  mit  Gottes  Hülfe  vollendet. 

Nach  Beendigung  des  Concils  aber  wurde  gemäss  dem  Be- 
schlüsse der  Synode  dieser  Index  Uns  überreicht,  damit  er  nicht 
herausgegeben  würde,  bevor  er  von  Uns  gutgeheissen  wäre.  Wir 
haben  ihn  einigen  sehr  gelehrten  und  erprobten  Prälaten  übergeben, 
mit  dem  Auftrage,  ihn  ganz  genau  zu  lesen  und  zu  prüfen;  Wir 
haben  ihn  auch  selbst  gelesen,  und  Wir  haben  erkannt,  dass  er  mit 
grossem  Fleisse,  scharfem  Urtheil  und  ausdauernder  Sorgfalt  ange- 
fertigt und  ausserdem  sehr  bequem  geordnet  ist.  Da  Wir  also  für 
das  Heil  der  Seelen  sorgen  und  darum  eine  Veranstaltung  treffen 
wollen,  dass  nicht  Bücher  und  Schriften  irgendwelcher  Art,  welche 
darin  entweder  als  ketzerisch  oder  als  der  ketzerischen  Schlechtig- 
keit verdächtig   oder  als    für   die   Frömmigkeit   und    Sittenreinheit 


1)  Index  Librorum  prohibitorum  cum  Regulis  confeotis  per  Patres 
a  Tridentina  Synodo  delectos,  auctoritate  Sanctiss.  D.  N.  Pii  lUL,  Pont. 
Max.,  comprobatuB.  Romae.  Apud  Paulum  Manutium,  Aldi  F.  1564.^  72 
S.  4.    In  demselben  Jahre  bei  demselben  Drucker  eine  Ausgabe  in  8. 


Index  Pias'  IV.  1564.  828 

nicht  förderlich  oder  als  wenigstens  einer  Verbesserung  bedürftig 
missbilligt  werden,  fortan  von  Christgläubigen  gelesen  werden:  so 
approbiren  Wir  durch  Gegenwärtiges  kraft  apostolischer  Autorität 
den  Index  sammt  den  ihm  vorausgeschickten  Eegeln  und  befehlen 
und  verordnen,  dass  er  gedruckt  und  veröffentlicht  und  dass  er  von 
allen  katholischen  Universitäten  und  von  allen  anderen  überall  an- 
genommen werde  und  dass  die  Regeln  beobachtet  werden,  indem 
Wir  sowohl  allen  und  jeglichen  Welt-  und  Ordensgeistlichen  jedes 
Grades,  Standes  und  Ranges  wie  den  Laien  jedes  Standes  und  Ranges 
verbieten,  der  Vorschrift  jener  Regeln  oder  dem  Verbote  des  Indfix 
zuwider  irgendwelche  Bücher  zu  lesen  oder  zu  haben.  Sollte  aber 
jemand  jenen  Regeln  und  jenem  Verbote  zuwiderhandeln,  so  soll  der- 
jenige, welcher  Bücher  von  Ketzern  oder  Bücher  von  irgend  einem 
Verfasser,  die  wegen  Ketzerei  oder  wegen  des  Verdachtes  einer 
falschen  Lehre  verdammt  und  verboten  sind,  liest  oder  hat,  ipso 
iure  der  Strafe  der  Excommunication  verfallen  und  soll  deshalb 
gegtn  ihn  als  einen  der  Ketzerei  Verdächtigen  inquirirt  und  ver- 
fahren werden  dürfen,  ausser  anderen  Strafen,  die  dafür  von  dem 
apostolischen  Stuhle  und  den  heiligen  Canones  festgesetzt  sind ;  wer 
aber  Bücher,  die  aus  einem  andern  Grunde  verboten  sind,  liest  oder 
hat,  der  soll  wissen,  dass  er,  abgesehen  von  der  Schuld  einer  Tod- 
sünde nach  dem  Ermessen  der  Bischöfe  strenge  zu  bestrafen  ist. 

Schliesslich  wird  verordnet,  die  Bulle  solle  in  Rom  in  der 
üblichen  Weise  publicirt  werden  und  nach  drei  Monaten  vom 
Tage  dieser  Publication  an  gerechnet  lür  jedermann  so  ver- 
bindlich sein  als  ob  sie  ihm  vorgelesen  wäre. 

Unter  demselben  Datum  wurde  eine  andere  Bulle  publicirt, 
worin  der  Papst  nach  dem  Vorgange  Julius'  III.  und  Pauls  IV. 
(s.  0.  S.  180)  alle  bisher  ertheilten  Ermächtigungen  zum  Lesen 
„lutherischer  oder  anderer  häretischer  oder  der  Ketzerei  ver- 
dächtiger Bücher'^  (mit  Ausnahme  der  den  Inquisitoren  ertheilten) 
zurücknimmt^).  Er  motivirt  diese  Massregel  in  folgender  Weise: 
jene  Ermächtigungen  seien  einigen  ertheilt  worden  zum  Zwecke  der 
Widerlegung  der  in  den  Büchern  enthaltenen  Irrthtimer;  es  sei 
aber  nicht  selten  vorgekommen,  dass  diese  durch  die  Leetüre 
der  Bücher  selbst  in  die  Irrthümer  verwickelt  worden  seien,  von 
denen  sie  andere  hätten  zurückführen  wollen;  zudem  seien  auf 
dem  Trienter  Concil  die  Ketzereien  der  Gegenwart  so  wider- 
legt und  verdammt  worden,  dass  die  Autorität  einer  so  grossen 
Synode,   deren  Decrete   nach    reiflicher  Ueberlegnng   von   dem 


1)  Bull.  II,  115. 


824  Index  Pius'  lY.  1564. 

apostolischen  Stahle  bestätigt  worden,  zur  Vermeidung  der  Irr- 
thümer  und  zur  Anerkennung  der  Wahrheit  des  katholischen 
Glaubens  allen  genügen  müsse  und  es  einer  Widerlegung  durch 
einen  andern  daneben  nicht  mehr  bedürfe. 

Der  als  Vorrede  vorgedruckte  Bericht  Foreiro's  *),  —  auch 
er  wird  seit  Benedict  XIV.  in  den  Index-Ausgaben  nicht  mehr 
abgedruckt,  —  lautet  mit  Weglassung  einiger  unwichtiger 
Stellen : 

„Die  Väter  [die  Mitglieder  der  Trienter  Index  -  CommißBion] 
sind  nach  langer  Ueberlegnng  zu  der  Ueberzengung  gelangt,  es  sei 
am  besten,  den  von  den  Inquisitoren  zu  Rom  zuletzt  angefertigten 
Index  der  verbotenen  Bücher  mit  einigen  wenigen  Weglassungen  und 
Zusätzen  beizubehalten,  weil  er  von  vielen  gelehrten  Männern  nach 
reiflicher  üeberlegung  zusammengestellt  ist,  sehr  viele  Autoren  um- 
fasst  und  sehr  bequem  geordnet  ist.  Da  sie  aber  erfuhren,  dieser 
Index  sei  darum  in  einigen  Provinzen  und  Gegenden  bis  jetzt  nicht 
angenommen,  weil  darin  einige  Bücher  verboten  würden,  deren  Ver- 
bot für  Gelehrte  grosse  Unzuträglichkeiten  habe,  und  da  sie  wahr- 
nahmen, dass  einiges  darin  nicht  deutlich  genug  ausgesprochen  sei 
und  der  Erklärung  bedürfe,  so  haben  sie  nach  langer  und  vielfacher 
Berathung  und  nach  Anhörung  gelehrter  Theologen  aus  allen  Na- 
tionen beschlossen,  die  beiliegenden  Eegeln  zu  entwerfen,  um  da- 
durch, so  viel  wie  möglich,  dem  Nutzen  und  den  Studien  der  besagten 
Gelehrten  ohne  Schaden  für  die  Wahrheit  und  die  Eeligion  Rück- 
sicht zu  tragen. 

Zunächst  ist  zu  bemerken,  dass  fast  jeder  Buchstabe  des  Alpha- 
betes drei  Classen  hat. 

In  der  ersten  sind  nicht  so  sehr  Bücher  als  Verfasser  von 
Büchern  enthalten,  welche  entweder  Ketzer  oder  der  Ketzerei  ver- 
dächtig geworden  sind.  Ein  Verzeichniss  von  diesen  musste  ange- 
fertigt werden,  damit  jeder  wisse,  dass  nicht  nur  die  von  ihnen 
herausgegebenen,  sondern  auch  die  von  ihnen  herauszugebenden 
Bücher  verboten  seien.  Dabei  ist  zu  bemerken,  dass  es  noch  viele 
andere  giebt,   welche  aus  den  gerechtesten  Gründen  in  diese  Classe 


1)  Franciscus  Forerius,  Dominicaner,  war  seit  1555  Hofprediger  des 
Königs  Sebastian  von  Portugal  und  wurde  1561  von  diesem  als  Theologe 
nach  Trient  gesandt.  Nach  dem  Schlüsse  des  Concils  ging  er  nach  Rom 
und  wurde  dort  nach  der  Publication  des  Index  auch  bei  der  Aus- 
arbeitung des  Catechismus  romanus  und  anderen  Arbeiten  beschäftigt. 
1566  kehrte  er  nach  Lissabon  zurück.  Er  starb  10.  Jan.  1581.  Quetif. 
II,  261.  Catalanus,  De  Secretario  Indicis  p.  87.  1566  erschien  von  ihm 
zu  Antwerpen :  Jesaiae  prophetao  vetus  et  nova  ex  hebraico  versio,  cum 
commentario  u.  s.  w.  888  S.  8. 


Index  PiuB'  IV.  1564.  825 

aufgenommen  werden  konnten,  dass  aber  die  Väter  nicht  die  Absicht 
und  die  Aufgabe  hatten,  diese  alle  aufzusuchen,  sondern  dass  sie 
im  allgemeinen  sich  mit  denjenigen,  welche  in  dem  Eömischen  Ver- 
zeichnisse stehen,  begnügt  und  es  den  Bischöfen  und  Inquisitoren 
überlassen  zu  müssen  geglaubt  haben,  bezüglich  anderer  Schrift- 
steller derselben  Gattung  das  nämliche  zu  beschliessen. 

In  die  zweite  Glasse  sind  nicht  Autoren,  sondern  Bücher  auf- 
genommen, welche  darum,  weil  sie  eine  Lehre  enthalten,  die  nicht 
gesund  oder  verdächtig  ist  oder  den  Gläubigen  sittlichen  Anstoss 
geben  kann,  verworfen  werden,  wenn  auch  die  Verfasser  derselben 
niemals  von  der  Kirche  abgefallen  sind. 

Die  dritte  und  letzte  Classe  umfasst  diejenigen  Bücher,  welche 
ohne  den  Namen  des  Verfassers  veröffentlicht  worden  sind  und  eine 
solche  Lehre  enthalten,  welche  die  Römische  Kirche  als  der  katho- 
lischen Wahrheit  oder  der  Reinheit  der  Sitten  widersprechend 
verworfen  hat.  Denn  sie  haben  nicht  alle  anonymen  Schriften  ver- 
dammen zu  müssen  geglaubt,  da  bekanntlich  oft  gelehrte  und  heilige 
Männer,  damit  die  Christenheit  von  ihren  Arbeiten  Nutzen  habe,  sie 
selbst  aber  eiteln  Ruhm  vermieden,  sehr  gute  Bücher  anonym  her- 
ausgegeben haben.  Nur  diejenigen  anonymen  Bücher  haben  sie  also 
als  verwerflich  angesehen,  welche  entweder  eine  augenscheinlich  ver- 
kehrte oder  eine  zweifelhafte  oder  den  Sitten  verderbliche  Lehre 
enthalten.  Welche  Bücher  ausser  den  in  diesem  Verzeichnisse  ent- 
haltenen als  solche  anzusehen  sind,  werden  die  Bischöfe  und  Inqui- 
sitoren nach  Berathung  mit  katholischen  Theologen  bestimmen. 
Wegen  der  Bosheit  unserer  Zeiten  ist  aber  durch  das  Decret  der 
vierten  Sitzung  angeordnet  worden,  dass  in  Zukunft  keine  Bücher 
ohne  den  Namen  des  Verfassers  veröffentlicht  werden  sollen. 

Die  zehn  Regeln  sind  das  Hauptergebniss  der  Trienter  Gom- 
mission.  Von  diesen  und  von  der  Weglassnng  der  Verzeichnisse 
der  verbotenen  Bibeln  und  der  geächteten  Buchdrucker  abgesehen, 
ist  der  sog.  Trienter  Index  in  der  That  nur  eine  revidirte  und  ver- 
besserte Ausgabe  des  Index  Pauls  IV.  Die  wichtigste  Neuerung  ist 
die  Beifügung  von  quousque  expurgatus  fuerit  oder  einer  ähnlichen 
dem  später  üblich  gewordenen  d.  c.  (donec  corrigatur)  ähnlichen 
Formel  bei  einer  Anzahl  von  Büchern.  Ausserdem  sind  einige  bei 
P.  in  der  1.  Gl.  stehende  Namen  gestrichen,  namentlich  einige 
mittelalterliche  Ketzer  und  die  Katholiken  Georg  Agricola,  Henr. 
Glareanus,  Geiler  von  Keisersperg,  Jo.  Montholon  u.  a.,  oder 
in  die  2.  Gl.  versetzt,  namentlich  Beatus  Rhenanus,  Erasmus, 
Nie.  Glemangis  und  Ulrich  Zasius,  anderseits  aber  auch  neue 
Namen  beigefügt  und  einzelne  aus  der  2.  Gl.  in  die  erste  ver- 
setzt,   Berengar  von   Tours,   Glaudius  Senarclaeus   und  Jac.  a 


826  Index  Pius'  lY.  1564. 

Burgundia.    Auch  in  der  2.  and  3.  GL  sind  manche  Bücher  ge- 
strichen, einige  beigefügt. 

Die  bedeutendste  Vermehrung  hat  die  1.  Cl.  auf  eine  sehr 
eigenthümliche  Weise  erhalten.  Im  März  1563  erschien  eine 
von  Flacius  lliyricus  entworfene  Protestation  gegen  das  Trienter 
Concil  mit  34  Unterschriften  von  lutherischen  Predigern').  Die 
Unterzeichner,  von  denen  nur  einige  schon  bei  P.  standen, 
wurden  alle  in  die  1.  Cl.  gesetzt  (nur  einer  ist,  ohne  Zweifel  durch 
ein  Versehen,  verschont  geblieben),  obschon  einige  darunter  gar 
keine,  andere  nur  unbedeutende  Schriften  herausgegeben. 

Die  Protestatio  selbst,  die  anonym  erschien,  steht  nicht  im 
Index.  Von  den  Unterzeichnern  standen  4  schon  bei  P.  in  der  1., 
Jo.  Fabricius  Montanus  in  der  2.  Cl.  %  7  andere  werden  bei  Fris. 
als  Schriftsteller  erwähnt.  Von  den  übrigen  haben  einige  nach 
1564  sich  durch  Schriften,  wenn  auch  meist  nur  durch  unbedeutende, 
eines  Platzes  im  Index  würdig  gemacht,  wie  ßened.  Morgenstern, 
Georgius  Coelestinus,  Hieron.  Rauscher,  Wilh.  Radensis  (Mitarbeiter 
an  den  Centurien),  Wolfg.  Waldner;  die  meisten  sind  nicht  als 
Schriftsteller  oder  nicht  als  nennenswerthe  theologische  Schrift- 
steller bekannt :  Alexius  Bresnicerius,  Verfasser  einer  deutschen 
Comödie'),  Antonius  Otho  (Northusianus,  von  Ben.  gestrichen  oder 
vielmehr  mit  dem  durch  S.  Cl.  in  die  1.  Cl.  gekommenen  Ant.  Otho 
Herzbergensis  identiticirt),  Chrph.  Reiter,  Conr.  Perca,  David  Sche- 
fer,  Franc.  Burcardi  (Superintendens  Vilnensis),  Georg  Neccarus 
(seit  Ben.  richtig  Necker),  Jo.  Kleinaw,  Jo.  Scheltling,  Mart.  Wol- 
phius.  Mich.  Schulteis,  Petrus  Trimersheim,  Timotheus  Neocorus, 
Wigandus  Grosher,  Wolfg.  Rupertus.  Petrus  Egerdes  ist  der  ein- 
zige Unterzeichner,  dessen  Name  nicht  durch  Tr.  verewigt  worden  ist. 

Ausser  den  genannten  sind  in  die  1.  Cl.  gesetzt  Conr.  Gibe- 
lius  und  Jo.  Muslerus  (aus  V.  59),  Marcus  Ant.  Calvinus  (S.  210), 


1)  Raynald.  1564,  14.  Vgl.  den  Brief  von  Canisius  an  Card.  Uosias 
vom  8.  Mai  1563  bei  Cyprianus,  Tab,  p.  311.  Preger,  M.  Flacius  111.  II, 
274.  Der  Titel  ist:  Protestatio  concionatorum  aliquot  Augustanac  Con- 
fessionis  adversus  conventum  Tridentiuum  perniciem  verae  religioni  et 
Ecclesiae  molientem  et  adv.  ejus  conventus  autorem  Antichristum  Rom. 
u.  8.  w.  S.  1.  1563.  176  S.  Die  Unterschriften  stehen  p.  94.  Der  Prote- 
station sind  andere  polemische  Sachen  beigedruckt. 

2)  In  den  Briefen  an  Card  Hosius  (J.  Pogiani  Epp.  III,  155)  wird 
von  ihm  erwähnt  Oratio  qua  docetur,  Conc.  Trid.  sine  scelore  a  chrisi. 
hominibus  frequeutari  non  posse;  15G5  schrieb  er  Adv.  Fontidonium  et 
Cardillum  Hispanum,  Couciiii  Trid.  propugnatores. 

S)  A.  D.  B.  3,  317. 


Erste  Classe.  827 

Laurentius  Humfredns  ÄDglus,  von  dem  1559  De  religioniB  conser- 
vatioDe  et  reformatione  vera  deque  primatu  regum  et  magiBtratuum 
erschienen  war,  Hierou.  Sahir  de  S.  Gallo,  ein  Schriftsteller,  der  nur 
einem  Schreibfehler  seine  Existenz  verdankt  ^),  aber  erst  von  Ben. 
gestrichen  ist,  und  Jo.  Aventinus,  der  schon  im  Ven.  gestanden, 
aber  von  P.,  wohl  durch  ein  Versehen,  nicht  aufgenommen  war. 

Aventin  (1477—1534)  war  1528  als  der  Ketzerei  verdächtig 
einige  Tage  in  Haft*);  seine  religiösen  Ansichten  waren  nicht  correct 
und  in  seinen  Schriften  finden  sich  zahlreiche  Ausfälle  gegen  Päpste, 
Geistlichkeit  u.  s.  w.*).  Als  man  ihn  in  Venedig  auf  den  Index 
setzte,  war  ausser  ganz  unverfänglichen  Sachen  von  ihm  nur  ge- 
druckt: Chronica  von  Ursprung,  Herkommen  und  That^n  der  uralten 
Teutschen,  herausgegeben  von  Caspar  Brusch,  1541,  49  Bl.  4.  Erst 
in  Deo.  1554  erschienen  zu  Ingolstadt  Annalinm  Boiorum  11.  VII. 
nachdem  im  Auftrage  Herzog  Albrechts  V.  von  Hieron.  Ziegler 
duriora,  etiam  invectivae  contra  ecclesiasticas  personas  gestrichen  waren 
(eine  vollständige  Ausgabe  von  Nie.  Cisner  erschien  erst  Basel 
1580,  eine  deutsche  Umarbeitung  von  Simon  Schard  unter  dem  Titel 
Chronica  1566).  In  dem  Mttnchener  Abdruck  des  Trienter  Index 
von  1569  (s.  u.  §  45)  ist  Aventin  ausgelassen  und  in  dem  beige- 
fügten Anhang  wird  seine  Chronica  Bavarica  (ohne  Zweifel  ist  die 
Ziegler'sche  Ausgabe  der  Annales  gemeint)  zur  Anschaffung  em- 
pfohlen. Aber  in  dem  Münchener  Index  von  1582  steht  Aventinus 
wie  im  Römischen.  1589  beauftragte  Wilhelm  V.  seinen  Hofkaplan 
und  Archivar  Mich.  Arrodenius,  von  den  Annalen  und  der  Chronik 
eine  expurgirte  Ausgabe  zu  besorgen,  und  Arrodenius  erhielt  von 
der  Inquisition  für  5  Jahre  die  Erlaubniss,  für  diese  Arbeit  die 
Schriften  Aventins  und  andere  verbotene  Bücher  zu  lesen*);  die 
Arbeit  ist  aber  wahrscheinlich  nicht  vollendet,  jedenfalls  nicht  ge- 
druckt. 

Obschon  Aventin  schon  in  der  1.  Cl.  stand  und  Phil.  Loni- 
cerus  durch  S.  Cl.  hineinkam,  setzten  S.  Cl.  (aus  Q.)  in  die  2.  Cl. 
mit  d.  c:  Chronica  turcica  coUecta  a  Ph.  Lon.  (1578),  cui  est  ad- 


1)  Bei  P,  stehen:  Hier.  Sauonen.,  Hier.  Schiurpff,  bei  Tr.  Hieron. 
Sahir  de  S.  Gallo,  Hier.  Sauonen.,  Hier.  Schiurpfif.  Man  hat  de  S.  Gallo  zu 
dem  letzten  Namen  beifügen  wollen;  Sahir  ist  aus  dem  Sauonen.  entstanden. 

2)  Sämmtl.  Werke,  München  1880,  I,  S.  XLIX. 

3)  Döllinger,  Aventin  und  seine  Zeit  S.  21. 

4)  Wiedemann,  Joh.  Turmair  gen.  Aventinus  S.  803;  s.  o.  S.  185. 
Ueber  die  Noth wendigkeit  einer  Expurgation  schreibt  auch  P.  Canisius 
an  Marcus  Welser  (v.  Aretin,  Maximilian  I,  S.  816):  Hujus  autoris  Bavaria 
multis  fraudibus  foedisque  sordibus  referta  circumfertur,  quando  libuit 
illi  non  modo  cath.  fidei  desertorem  hostemque  praestare,  verum  etiam 
historicis  rebus  vim  aperte  inferre  et  mala  fide  citare  plurima.  Vielleicht 
hat  Canisius  dafür  gesorgt,  dass  Aventin  in  Trient  nicht  vergessen  wurde. 


828  Index  Pius'  IV.  1564. 

jectum  (I,  113 — 130)  opus  quoddam  Jo.  Aventini  baeretici,  in  quo 
declarantur  causae  miseriaram  (quibus  christ.  respublica  premitur; 
seit  Ben.  steht  unter  Lonicerus  die  Chronica  mit  d.  c.,  unter  Aven- 
tinus  ohne  d.  c.  Liber,  in  quo  declarantur  u.  s.  w.).  Es  ist  eine  lat. 
Uebersetzung  der  allerdings  sehr  anticlericalen  , Beschreibung  der 
Ursachen  des  Türkenkrieges  und  Anzeigung  noch  grüssers  Verder- 
bens der  Christen"  u.  s.  w.  (Sämmtl.  Werke  I,  171),  die  von  Heinr. 
Müller  in  seinen  ,, Türkischen  Historien"  1563,  also  während  des 
Trienter  Concils  herausgegeben  war.  Bei  Sot.  wird  die  Chronica 
von  Lonicer  expurgirt,  dabei  aber  Aventins  Schrift  ganz  gestrichen. 
Von  der  Ausgabe  der  Annales  von  1580  gibt  Sot,  eine  starke  Ex- 
purgation. 

Gestrichen  sind  in  der  1..C1.  ausser  einigen  mittelalterlichen 
Ketzern,  Almaricus,  Dulcinus  Novariensis,  Gondisalvus,  Guilelmus 
de  S.  Amore,  Henr.  Tolosanus,  Durandus  de  Baldach  und  Henr. 
Senensis  (sonderbarer  Weise  wurden  gerade  die  beiden  letzten  von 
S.  Cl.  wieder  aufgenommen)  und  den  oben  genannten  Katholiken  Petrus 
Scalichius  und  Stan.  Orichovius,  der  Grieche  Nicolaus  Cabasila  und, 
wohl  bloss  durch  ein  Versehen,  Adam  Hiber,  Erasmus  Alberus,  Jo. 
Härtung,  Justus  Velsius  (der  erste  durch  Cl.,  die  anderen  durch 
S.  Cl.  wieder  aufgenommen) ;  Ambr.  Blaurer  ist  gestrichen,  aber  als 
Blaurerus  Ambr.  stehen  geblieben. 

In  Folge  der  Aufnahme  der  Unterzeichner  der  Protestatio  ist 
trotz  der  Streichungen  die  1.  Cl.  im  Tr.  etwas  umfangreicher  ge- 
worden; die  2.  und  3.  dagegen  sind  vermindert:  unter  ABC  stehen 
bei  P.  in  der  2.  Cl.  24,  im  Tr.  16,  in  der  3.  bei  P.  94,  im  Tr.  88. 
Gestrichen  sind  in  der  3.  Cl.  die  durch  die  Kegel  9  überflüssig  ge- 
wordenen allgemeinen  Verbote  :  Geomantiae ,  Hydromantiae  .... 
libri  omnes  und  in  der  2.  Cl.  eine  Reihe  von  Büchern  dieser  Kate- 
goricen  und  von  unsauberen  Poeten,  Jo.  Casa  u.  a.  (von  S.  Cl.  meist 
wieder  aufgenommen);  beigefügt  wurde  von  der  letztern  Sorte  nur 
Laurentius  Abstemius  (aus  V.  59).  Ferner  wurden  in  der  2.  Cl.  ge- 
strichen die  vorreformatorischen  Schriften  von  Jac.  Almain,  Joachim 
Abbas,  Nie.  de  Tudisco,  llaymundus  Lullus,  einige  mit  Erasmus  zu- 
sammenhangende Schrifsteller,  die  alle  von  S.  Cl.  wieder  eingesetzt 
wurden,  ferner  M.  A.  Flaminius  und,  wohl  durch  ein  blosses  Ver- 
sehen, Ant.  Reuchlinus  und  Jo.  Ruthenus  (beide  wieder  bei  S.  Cl.).  Et- 
was geändert  wurden  die  Bestimmungen  über  Aeneas  Sylvius,  Laur. 
Valla,  Raymundus  Sabunde. 

In  der  2.  Cl.  ist  beigefügt:  Alcuini  seu  potius  Calvini  in 
libros  de  trinitate.  Calvin  hat  Exemplare  seiner  Institutio  unter 
Alcuins  Namen  drucken  lassen  (S.  150),  aber  mit  den  libri  de  trini- 
tate hat  er  nichts  zu  schaffen ;  sie  werden  zwar  auch  von  Sixtus  von 
Siena  und  auch  noch  von  Späteren  als  ein  dem  Alcuin  unterschobenes 
Werk  Calvins  bezeichnet*),  aber  schon  von  Beliarmin  und  Posse vin 

1)  Sixt.  Ben.  Bibl.  Praef.  §  HI:  Calvini  opus  emiserunt  (haeretici) 
Bub  nomine  Alcuini  praeceptoris  Caroli  M.  ad  eundem  Carolum  Aug. 
Ebenso  Raynaud,  Erot  p.  267.  Sot.  p.  XXI. 


Zweite  und  dritte  Classe.  829 

unter  Alcuins  Werken  aufgezählt.  Erst  Ben.  hat  für  jenes  Verbot 
(unter  Lossius)  substituirt:  Alcuini  Abb.  Turon.  de  fide  s.  et  in- 
dividuae  trinitatis  libri  (a  Luca  Lossio  commentario  illustrati,  1555). 

In  der  3.  Cl.  wurden  ausser  den  Reich stagsacten  (S.  320)  ge- 
strichen: Abdias  de  vitis  XII  apostoloruni,  Itinerarium  Petri  und 
Opus  iniperf.  in  Matth.  und  einige  unbedeutende  neuere  Sachen,  die 
von  S.  Cl.  alle  wieder  aufgenommen  wurden,  beigefügt  in  der  2. 
und  3.  Cl.  keine  einzige  bedeutende  Schrift,  —  in  der  3.  Liber 
inscr.  Lettera  di  N.  ad  uno  ambasciatore  di  Papa  Giulio  III.,  — 
nicht  einmal  die  Magdeburger  Centurien,  obschon  1562  bereits  der 
6.  Band  erschienen  war  und  das  Werk  in  der  Correspondenz  des 
Card.  Truchsess  und  des  P.  Canisius  mit  dem  Legaten  Card.  Hosius 
erwähnt  wird  *). 

Einige  Namen  der  1.  Cl.  sind  vervollständigt  oder  corrigirt: 
Fursterus  heisst  jetzt  Jo.  Forsterus,  Martinus  Alberus  richtig  Mat- 
thaeus  A.  Anderes  ist  verschlimmbessert:  Jo.  Herold  Acropolita  (aus 
Höchstett)  steht  auch  als  Basilius  Jo.  Herolei  Acr.  in  der  1.  CL; 
erst  Ben.  hat  Herold  corrigirt,  aber  die  beiden  Namen  als  Namen 
verschiedener  Personen  stehen  lassen  (Herold  nahm  den  Namen  Ba- 
silius an,  als  er  1556  Bürger  von  Basel  wurde).  Jo.  Stigelius  hat 
den  Zusatz  vel  Stiphelius  und  David  Peiferus  Lipsius  den  Zusatz 
vel  Pfeffinger  erhalten  (von  Ben.  beide  gestrichen).  —  Die  Berichti- 
gungen und  Erläuterungen,  die  in  der  2.  und  3.  Cl.  beigefügt  sind, 
sind  nicht  von  grossem  Belang:  Articuli  a  Fac.  Theol.  Par.  ...  cum 
antidoto  (auctore  ut  creditur  Calvine),  Comoediae  et  Tragoediae  , 
u.  s.  w.  (collectore  Jo.  Oporino);  Frid.  Fregosii  Tractatus  .  .  .  (qui  f 
tamen  falso  illi  creditur  adscriptus).  —  Die  Zusätze  sind  nicht  ein- 
mal immer  richtig:  Disputatio  inter  clericum  et  militem  .  .  .  alias 
Somnium  Viridarii,  in  der  1.  Cl.  Galasius  Zwinglii  defensor.  Manche 
der  schlimmsten  Druck-  und  anderen  Fehler  sind  nicht  corrigirt: 
Barth.  Conformi,  Jo.  Alarco,  Knoper  Dellingius,  Dragale,  Syncrama 
u.  s.  w. 

Man  wird  sagen  dürfen,  dass,  abgesehen  von  der  Anfertigung 
der  Regeln  und  den  Verhandlungen  über  eine  Anzahl  von  einzelnen 
Schriftstellern  und  Schriften,  die  Revision  des  Index  Pauls  IV.  den 
Trientern  nicht  sehr  viel  Zeit  und  Mühe  gekostet  haben  kann. 


1)  Jul.  Pogiaui  Epp.  HI,  154.  Canisius  schreibt  von  Augsburg 
9.  Febr.  1562 :  ütinam  prodeat  aliquis  ex  doctissimis  episcopis  et  theologis, 
quorum  ingens  isthic  (in  Trient)  est  numerus,  qui  ex  professo  refcllat  pe- 
stilentissimum  illud  opus  Magdeburgensium  theologorum  de  eccl.  bist,  nuper 
editum.  Cyprianus,  Tab.  p.  215. 


830  Regeln  des  Trienier  Index. 


30.     Die  Regeln  des  Trienter  Index. 

Die  zehn  Regeln,  welche  in  Trient  ansgearbeitet  wurden, 
sind  zum  Theil  nur  neue  Formulirungen,  zum  grossem  Theile 
Milderungen  allgemeiner  Bestimmungen  im  Index  Pauls  IV. 
Sie  verdienen  besondere  Beachtung,  weil  sie  im  wesentlichen 
bis  heute  in  Geltung  geblieben  sind.  Sixtus  V.  ersetzte  sie 
durch  andere  Regeln,  aber  Clemens  VIII.  stellte  sie  wieder  her 
und  fügte  nur  einige  Zusätze  bei.  Auch  durch  spätere  Päpste 
ist  einiges  beigefügt  und  modiiicirt  worden.  Ich  gebe  eine  (nur 
stilistisch  etwas  abgekürzte)  Uebersetzung  der  Regeln  und  einige 
Erläuterungen  zu  denselben  M* 

I.  Alle  Bücher,  welche  vor  dem  J.  1515  von  Päpsten  oder 

allgemeinen    Concilien    verdammt   worden    sind    und   nicht   in 

diesem  Index  stehen,  sollen  als  in   derselben  Weise    verdammt 

angesehen  werden,  wie  sie  früher  verdammt  worden  sind. 

Das  ist  im  wesentlichen  die  Bestimmung  Pauls  IV.  S.  265. 
S.  fügte  bei :  „Ausgenommen  sind  die  Bücher,  welche  die  Kirche  trotz 
der  darin  enthaltenen  Irrthümer  von  Alters  her  als  Zeugen  für  alte 
Gebräuche  und  kirchliche  Traditionen  und  für  die  Verdammung 
der  Ketzer  angenommen  hat,  wie  die  im  Decrete  des  Gelasius  u.  s.  w. 
verzeichneten.'*  Gelasius  verbietet  aber  gar  nicht  das  Lesen  der 
von  ihm  verworfenen  Bücher,  wie  solche  Verbote  überhaupt  in  der 
altern  Zeit  nicht  vorkommen.  Die  im  Mittelalter  verbotenen  Bü- 
cher stehen  fast  alle  im  Index.  Man  hat  die  Reg.  I.  auf  Ray- 
mundus  Lullus  anwenden  wollen  (S.  33). 

II.  Von  den  Häresiarchen,  d.  i.  von  denjenigen,  welche  seit 
1515  Ketzereien  erfunden  oder  angestiftet  haben  oder  Häupter 
oder  Führer  der  Ketzer  gewesen  sind  oder  sind,  wie  Luther, 
Zwingli,  Calvin,  Balthasar  Pacimontanus  und  Schwenckfeld 
u.  dgl.,  werden  alle  Bücher  ohne  Ausnahme  verboten.  Von  den 
anderen  Ketzern  werden  nur  die  ex  professo  über  Religion  han- 
delnden Bücher  ganz  verboten;  die  nicht  über  Religion  han- 
delnden werden,  nachdem  sie  von  katholischen  Theologen  auf 
Befehl  der  Bischöfe  und  Inquisitoren  geprüft  und  gut  geheissen 
worden,  erlaubt.  Auch  die  katholisch  geschriebenen  Bücher  von 
solchen,   die  später  in  Ketzerei  gefallen,  und    von  solchen,   die 


1)  Vgl.  A.  J.  P.  I,  760. 


Regel  I.  II.  in.  831 

in  den  Scbooss  der  Kirche  zurttckgekefart  sind,  können,  wenn 
sie  von  einer  theologischen  Facultät  einer  katholischen  Uni- 
versität oder  von  der  Römischen  Inquisition  gutgeheissen  sind, 
erlaubt  werden. 

Etwas  der  UDterBcheiduDg  zwinchen  Häresiarchen  und  an- 
deren Ketzern  Aehnliches  findet  sich  schon  im  Lov.  (S.  118).  Die 
hier  gegebene  Definition  von  Häresiarchen  ist  an  sich  nicht  sehr 
präcise  und  gewinnt  nicht  dadurch  an  Klarheit,  dass  neben  Luther, 
Zwingli  und  Calvin  noch  Huebmaier  und  Schwenckfeld  als  ^Beispiele 
genannt  werden.  Das  Kichtige  wäre  gewesen,  die  Häresiarchen 
speciell  zu  bezeichnen.  Wir  werden  bei  Q.  und  nach  dessen  Vorgang 
bei  S.  einen  besondem  Catalogus  haeresiarcharum  finden ;  aber  dieser 
wurde  von  Cl.  beseitigt,  jener  nur  von  Sand,  beibehalten,  dann  auch 
im  Span.  Ind.  weggelassen.  —  Eine  wesentliche  Milderung  der  Be- 
stimmung von  P.  S.  264  liegt  darin,  dass  nicht  von  allen  Autoren 
der  1.  CL,  sondern  nur  von  den  Häresiarchen  alle  Bücher,  von  den 
übrigen  nur  die  über  Religion  handelnden  verboten  werden.  Die 
nicht  verbotenen  Bücher  der  Autoren  der  1.  Cl.  zu  bezeichnen,  ist 
den  Bischöfen  und  Inquisitoren  überlassen.  In  den  span.  Indices 
werden  von  vielen  Autoren  der  1.  Cl.  die  Bücher,  die  nicht  ver- 
boten sind,  verzeichnet,  von  manchen  auch  im  Antw.  Exp.,  von 
einigen  bei  Bras.  In  den  amtlichen  Rom.  Indices  findet  sich  nichts 
der  Art.  Das  Richtige  wäre  natürlich  gewesen,  nicht  hunderte  von 
Namen  in  die  1.  Cl.  zu  setzen  und  dann  zu  sagen,  die  nicht  von 
Religion  handelnden  Schriften  dieser  Autoren  seien  nicht  verboten, 
sondern  die  Schriften  anzugeben,  die  man  verbieten  wollte.  Dass 
dieses  nicht  geschehen,  erklärt  sich  aus  der  Entstehungsgeschichte 
des  Rom.  Index. 

Nach  dem  letzten  Satze  der  Reg.  II.  bedurften  z.  B.  das 
Buch  Heinrichs  VIII.  gegen  Luther  und  die  späteren  Schriften  von 
Georg  Wicel  einer  ausdrücklichen  Gutheissung.  S.  machte  einen 
Versuch,  die  Schriftsteller  der  letztern  Kategorie  speciell  zu  be- 
stimmen, indem  er  bei  Wicel  und  einigen  anderen  bestimmte,  die 
von  ihnen  als  Häretikern  herausgegebenen  Schriften  seien  unbedingt, 
die  nach  ihrer  Conversion  veröffentlichten,  so  lange  sie  nicht  unter- 
sucht worden,  verboten.  Cl.  strich  dieses,  und  nun  steht  Wicel  gar 
nicht  im  Index,  sein  Freund  Gerardus  Lorichius  in  der  1.  Cl. 

III.  Die  von  Autoren  der  1.  Cl.  bis  jetzt  herausgegebenen 
Uebersetzungen  älterer,  auch  kirchlicher  Schriftsteller  (von 
Kirchenvätern  u.  s.  w.)  werden,  wenn  sie  nichts  gegen  die  ge- 
sunde Lehre  enthalten,  erlaubt.  Die  von  Autoren  der  1.  CL 
herrührenden  (lateinischen)  Uebersetzungen  von  alttestament- 
lichen  Büchern  dürfen  gelehrten  und  frommen  Männern  von  den 
Bischöfen  gestattet,  aber  nur  als  Erläuterungen  der  Vulgata 
zum  Verständnisse  der  h.  Schrift,  nicht  als  Bibeltexte  gebraucht 


832  Regeln  des  Trienier  Index. 

werden.  Dagegen  sollen  (lateinische)  Uebersetzungen  des  N.  T. 
von  Autoren  der  1.  Cl.  niemand  gestattet  werden,  weil  das 
Lesen  derselben  den  Lesern  wenig  Nutzen,  aber  sehr  viel  Ge- 
fahr zu  bringen  pflegt.  Wenn  mit  derartigen  Uebersetungen 
des  A.  T.  oder  mit  der  Vulgata  Anmerkungen  von  Autoren  der 
1.  Cl.  verbunden  sind,  können  sie  frommen  und  gelehrten  Män- 
nern gestattet  werden,  nachdem  die  verdächtigen  Stellen  von 
einer  theologischen  Facultät  oder  von  der  Römischen  Inquisition 
entfernt  worden  sind.  Dieses  gilt  speciell  von  der  sog.  Bibel 
des  Vatablus.  Aus  den  Bibeln  des  Isidorus  Clarius  sind  Vor- 
wort und  Prolegomena  zu  entfernen;  den  Text  derselben  aber 
möge  niemand  für  den  Text  der  Vulgata  halten. 

Der  erste  Satz  enthält  eine  weitere  Milderung  der  Moderatio 
Piufi'  IV.  (S.  289),  die  folgenden  Sätze  Bind  an  die  Stelle  des  Bibel- 
verzeichnisses bei  P.  gesetzt.  —  S.  verbot  in  seiner  Eeg.  6  alle 
Bibelübersetzungen  von  Häretikern  in  allen  Sprachen  und  bestimmte, 
ihre  Uebersetzungen  von  Kirchenvätern  und  kirchlichen  Schriftstel- 
lern sollten  nur  geduldet  werden,  bis  in  der  Vaticanischen  Druckerei 
neue  Uebersetzungen  gedruckt  seien.  Dieses  wurde  von  Cl.  besei- 
tigt; aber  Alexander  VII.  setzte  unter  Biblia  in  den  Index  die  Be- 
stimmung, die  seit  Ben.  in  den  Decr.  gen.  I,  3  steht:  (Verboten 
sind)  Bibeln,  die  von  Ketzern  herausgegeben  (eorum  opera  impressa) 
oder  mit  Anmerkungen,  Argumenten,  Summarien,  Scholien  und  In- 
dices  von  Häretikern  versehen  sind.  Das  klingt  wie  eine  Ver- 
schärfung der  3.  Regel;  AI.  wollte  aber  sicher  mit  dieser  Bestim- 
mung die  von  Ketzern  herausgegebenen  Bibeln  nur  in  derselben 
Weise  verbieten,  wie  sie  in  der  3.  Regel  verboten  werden  (s.  u.  zu 
Reg.  IV).  Anders  verhält  es  sich  mit  einer  andern  Bestimmung, 
welche  seit  Ben.  in  den  Decr.  gen.  I,  4  steht.  Durch  ein  von  dem 
Magister  S.  Palatii  im  J.  1603,  also  noch  unter  Clemens  VIII.  publicirtes 
Decret  (in  der  Sammlung  vonDecreten  im  Index  Alexanders  VII.  No.  4) 
werden  verboten:  „Die  h.  Schrift  oder  Theile  derselben  in  metrischer 
Form,  die  nach  1515  gedruckt  sind.**  Dieses  Verbot  steht  dann  seit 
AI.  im  Index  unter  Sacra  Scriptura.  Ben.  setzte  es  in  die  Decr.  gen., 
aber  in  der  veränderten  Fassung:  „Bibeln  oder  Theile  derselben, 
die  von  Ketzern  versificirt  sind**.  Das  Decret  von  1603  scheint 
doch  nicht  bloss  poetische  Bearbeitungen  biblischer  Bücher  von 
Ketzern  verbieten  zu  wollen,  und  der  Lissaboner  Index  von  1624 
(p.  178)  erwähnt  eine  Erklärung  der  Index-Congregation,  wonach 
versificirte  Uebersetzungen  von  Katholiken  nur  in  lateinischer,  nicht 
in  der  Volksprache    gestattet  waren. 

Wenn  protestantische  Bibelausgaben  zu  den  verbotenen  Büchern 
gehörten,  so  war  es  nur  consequent,  wenn  Gretser  u.  a.  sagten, 
sie  seien    zu  verbrennen,  und  wenn  dieses  vielfach  geschehen  ist'). 


1)  Schelh.  Am.  lit.  VUI,  478.  Der  Inquisitor  Gregorius  GapnccinuB 


Regel  IV.  Bibellesen.  S8S 

IV.  Da  die  Erfahrung  lehrt,  dass,  wenn  das  Lesen  der 
Bibel  in  der  Volksprache  allen  ohne  Unterschied  gestattet  wird, 
daraas  wegen  der  Verwegenheit  (temeritas)  der  Menschen  mehr 
Schaden  als  Nutzen  entsteht,  so  soll  in  dieser  Beziehung  das 
Urtheil  des  Bischofs  und  Inquisitors  massgebend  sein:  diese 
sollen  nach  dem  Rathe  des  Pfarrers  oder  Beichtvaters  das  Lesen 
der  Bibel  in  Uebersetzungen  in  der  Volksprache,  die  von 
katholischen  Autoren  herrühren,  denjenigen  gestatten  dürfen, 
von  denen  sie  erkennen,  dass  ihnen  diese  Lecture  keinen  Schaden, 
sondern  Mehrung  des  Glaubens  und  der  Frömmigkeit  bringen 
könne.  Diese  Erlaubniss  soll  schriftlich  ertheilt  werden.  Wer 
ohne  eine  solche  Erlaubniss  eine  Bibel  in  der  Volksprache 
liest  oder  hat,  soll  von  seinen  Sünden  nicht  losgesprochen 
werden  können,  bis  er  sie  dem  Bischof  abgeliefert  hat.  Buch- 
händler, welche  Bibeln  in  der  Volksprache  solchen,  die  jene 
Erlaubniss  nicht  haben,  verkaufen  oder  sonstwie  verschaflFen, 
sollen  den  Preis  der  Bücher  zahlen,  den  der  Bischof  zu  frommen 
Zwecken  zu  verwenden  hat,  und  anderen  je  nach  der  Beschaf- 
fenheit des  Vergehens  von  dem  Bischof  zu  verhängenden  Strafen 
verfallen.  Ordensgeistliche  dürfen  solche  Bibeln  nicht  ohne  Er- 
laubniss ihrer  Oberen  lesen  und  kaufen. 

Nach  P.  sollte  die  Erlaubniss  zum  Lesen  der  Bibel  in  der  Volk- 
spräche  nur  von  der  Rom.  Inquisition  ertheilt  werden.  Die  mildere 
Bestimmung  im  Tr,  wurde  schon  durch  S.  wieder  aufgehoben.  In 
seiner  Reg.  7  wird  bestimmt:  „Bibeln  oder  Theile  von  Bibeln  in 
Uebersetzungen  in  der  Volksprache,  auch  von  Katholiken,  werden 
ohne  neue  und  specielle  Erlaubniss  des  apostolischen  Stuhles  nirgend- 
wo gestattet;  Paraphrasen  in  der  Volksprache  werden  unbedingt 
verboten"  *).  Cl.  beseitigte  zwar  die  Regeln  von  S.,  fügte  aber  der 
4.  Regel  des  Tr.  eine  Observatio  bei,  in  welcher  er  sich  den  An- 
schein gibt,  als  wolle  er  dieselbe  erläutern,  in  Wirklichkeit  aber 
dieselbe  abändert:   „Es  ist  zu  bemerken,  dass  durch  diese  Regel  den 


(bei  James,  Treatise  A.  2)  rühmt  sich:  wenn  er  eine  Vulgata-Ausgabe  mit 
fehlerhaftem  Texte  finde,  continuo  transeo  ad  ipsam  non  oensurando  sed 
igniendo. 

1)  Diese  Regel  allein  genügt,  um  das,  was  seit  Leti  von  einer  von 
Sixtus  Y.  veranstalteten  italienischen  Bibelübersetzung  erzählt  wird  (vgl. 
Mendh.  p.  109;  van  Ess,  Gesch.  der  Yulgata  S.  495)  als  Fabel  zu  er- 
weisen. Die  Sage  ist  durch  die  verunglückte  Vulgata-Ausgabe  Sixtus*  V. 
entstanden. 


884  Regeln  des  Trienter  Index. 

Bischöfen,  Inquisitoren  oder  Ordensoberen  nicht  aufs  neue  die  Voll- 
macht gegeben  wird,  die  Erlaubniss  zum  Kaufen,  Lesen  oder  Be- 
sitzen von  Bibeln  oder  Theilen  des  A.  oder  N.  Testaments ')  oder 
Summarien  und  geschichtlichen  Compendien  der  Bibel  oder  biblischer 
Bücher  in  der  Volksprache  zu  ertheilen,  nachdem  ihnen  diese  Voll- 
macht durch  das  Mandat  und  den  Usus  der  Rom.  Inquisition  ent- 
zogen worden."  Damit  ist  die  Bestimmung  Pauls  IV.  einfach  wieder- 
hergestellt, und  fortan  konnte  also  ein  Bischof  nur  etwa  dann  die 
Erlaubniss  ertheilen,  wenn  er  speciell  durch  den  Papst  oder  die 
Rom.  Inquisition  ermächtigt  worden  war. 

Wenn  Alexander  VII.  Biblia  vulgari  quocunque  idiomate  con- 
scripta  in  den  Index  setzte,  so  wollte  er  damit  nicht  die  4.  Regel 
aufheben,  die  er  ja  unverändert  abdrucken  Hess,  sondern  die  Bibeln 
in  der  Volksprache  in  derselben  Weise  verbieten,  wie  sie  in  dieser 
Regel  verboten  sind.  Man  kann  aber  nun  allerdings  sagen,  dass  sie 
von  1664  bis  1758  im  Index  gestanden  haben.  In  der  Ausgabe 
von  1758  von  Benedict  XIV.  wurden  sie  im  Index  gestrichen  und 
zugleich  wurde,  wie  wir  später  sehen  werden,  die  4.  Regel  modifi- 
cirt.  Bis  dahin  ist  dieselbe  mit  dem  Zusätze  Clemens'  VIII.  nach  der 
curialistischen  Anschauung  geltendes  Recht  gewesen. 

Die  Praxis  gestaltete  sich  aber  in  den  verschiedenen  Ländern 
verschieden.  In  Spanien  waren  schon  durch  Valdes  1551  und  1659 
alle  Bibeltibersetzungen  unbedingt  verboten;  Quiroga  fügte  1583 
bei:  IJebersetzungen  von  allen  Theilen  der  Bibel,  mit  Ausnahme  der 
Sätze  und  Stücke,  welche  in  katholischen  Büchern  citirt  und  erklärt 
werden,  und  der  Episteln  und  Evangelien  der  Messe,  wenn  die- 
selben mit  Predigten  oder  Erklärungen  von  katholischen  Schrift- 
stellern verbunden  sind.  Demgemäss  wurden  von  einem  seit  1506 
in  einer  Reihe  von  Auflagen  erschienenen  Perikopenbuche  des  Francis- 
caners  Ambrosius  de  Montesino  in  dem  Index  des  Sandoval  1612 
nur  die  Ausgaben  ohne  Erklärungen  verboten ;  aber  1614  wurde  das 
Verbot  auf  alle  Ausgaben  ausgedehnt.  Auch  eine  Uebersetzung  der 
BuBs-  und  Stufenpsalmen  und  der  Klagelieder  des  Jeremias  von 
Maestro  Jarava  (Antw.  1543  u.  s.)  wurde  in  Antw.  App.  und  Q. 
verboten,  von  Sot.  auch  die  uebersetzung  des  Buches  Job  in  der 
1527  erschienenen  Uebersetzung  der  Moralia  Gregors  des  Grossen 
von  Alonso  Alvarez  de  Toledo.  Eine  katholische  Bibelübersetzung 
ist,  abgesehen  von  der  Bibel  im  Valencianischen  Dialect  von  1478, 
in  Spanien  erst  1790  von  Phelipe  Scio  de  San  Miguel,  später  Bischof 
von  Segovia,  und  1823  von  Felix  Torres  Amat,  Bischof  von  Bar- 
celona, herausgegeben  worden*).  Noch  strenger  war  man  in  Portu- 
gal. In  dem  Lissaboner  Index  von  1624  (p.  178)  werden  nicht 
nur  die  eben  genannten  spanischen  Uebersetzungen  einzelner  Theile 


1)  In  allen  Ausgaben,  auch  in  der  neuesten  von  1881  steht:  Biblia 
ynigaria  aut  alias  s.  scripturae  tarn  N.  quam  V.T.  partes.  Ohne  Zweifel 
sollte  aliquas  stehen. 

2)  Boehmer,  Bibl.  Wiffen.  II,  858. 


Regel  IV.  Bibellesen.  886 

der  Bibel  und  die  (erst  1798  gedruckte)  Uebersetznng  des  Hoben 
Liedes  von  Luis  de  Leon  verboten,  sondern  aueb  erklärt,  es  sei 
nicbt  erlaubt,  in  einem  Buche  grössere  Stücke  ans  der  Bibel  in  der 
Yolkspracbe  anzuführen,  und  darum  verordnet,  in  dem  Buche  von 
Luis  de  Leon  über  die  Namen  Christi^)  vier  übersetzte  Psalmen, 
sogar  in  Lope  de  Vega's  „Hirten  von  Bethlehem*  die  üebersetzung 
des  Magnificat,  Benedictus,  Nunc  dimittis,  des  Miserere  und  einiger 
anderer  Psalmen  zu  streichen.  Die  erste  portugiesische  Bibelüber- 
setzung ist  die  von  Antonio  Pereira  de  Figueiredo  vom  J.  1778.  — 
In  Italien  erschienen  vor  1560  mehrere  Uebersetzungen  der  Bibel, 
von  da  bis  1776  nur  Uebersetzungen  der  Perikopen,  der  Psalmen 
und  anderer  einzelner  Theile.  Auch  diese  durften  nicht  ohne  Er- 
laubniss  gebraucht  werden.  Im  J.  1596  gestattete  die  Inquisition 
durch  ein  förmliches,  von  Clemens  VIII.  bestätigtes  Decret  den  Mit- 
gliedern des  Ordens  der  Jesuaten,  eine  katholische  Üebersetzung 
der  sonn-  und  festtäglichen  Evangelien  in  der  Volksprache,  —  was 
sonst  verboten  sei,  wird  ausdrücklich  beigefügt,  —  zu  lesen  *). 

Dagegen  erschien  im  16.  und  17.  Jahrb.  eine  Reihe  von 
katholischen  Uebersetzungen  der  Bibel  und  des  N.  T.  in  französi- 
scher, deutscher,  czechischer,  ungarischer  und  polnischer  Sprache®), 
und  wenn  auch  die  4.  Regel  des  Index  auf  einigen  Provincialsynoden 
promulgirt  wurde*),  so  constatiren  doch  streng  katholische  Schrift- 
steller, dass  dieselbe  in  praxi  diesseits  der  Alpen  nicht  überall  als  ver- 
bindlich angesehen  wurde.  So  sagt  der  Jesuit  Serarius  1612:  „Wenn 
jemand  in  Deutschland  ohne  ausdrückliche  Erlaubniss  die  Bibel  von 
Eck  oder  Dietenberger  liest,  so  wird  das  von  den  Bischöfen,  Pfar- 
rern und  Beichtvätern  nicht  nur  nicht  getadelt  und  bestraft,  sondern 
vielmehr  gebilligt  und  sehr  gelobt,  als  wenn  die  Erlaubniss  allge- 
mein ertheilt  wäre*  *). 

In  Belgien  wurde  durch  eine  Ordonnanz  vom  19.  Mai  1570 
(s.  u.  §  38)  den  Buchhändlern  befohlen,  Bibeln  (und  Schriften  über 
Controversen)  in  der  Volksprache  an  niemand  zu  verkaufen,  der 
nicht  eine  schriftliche  Erlaubniss  habe,  und  mehrere  Synoden  schärfen 
die  4.  Regel,  einige  auch  die  Bestimmung  der  Ordonnanz  ein;  auf 
einer  Synode  von  Tournay  von  1600  wurde  sogar  verordnet,  das 
Verbot  der  4.  Regel  jährlich  zweimal  von  den  Kanzeln  zu  verlesen  •). 
Auch  in  der  Approbation  der  von  den  Löwener  Theologen  1578 
herausgegebenen  französischen  Bibel  heisst  es,  ihr  Gebrauch  könne 
von  den  Bischöfen  oder  Inquisitoren  denjenigen  u.  s.  w.  (wie  in  der 


1)  ReuBch,   Luis  de  Leon  S.  25.  65. 

2)  A.  J.  F.  2,  2688. 

8)  E.-L.  2,  733.  742.  Die  polnische  Bibel  von  dem  Jesuiten  Jacob 
Wnjec  wurde  auf  Veranlassung  Ghregors  XIII.  und  mit  Outheissung 
Clemens'  VIII.  1598  gedruckt.  Possevinus,  App.  s.  v.  Jao.  Viecius. 

4)  Malou,  Das  Bibellesen  I,  44. 

5)  Proleg.  Bibl.  c.  20.  6)  A.  J.  P.  6,  1788. 


886  Regeln  des  Trienier  Index. 

4.  Regel)  gestattet  werden*);  (der  Bischof  von  Toumay  erklärte  auf 
der  Diöcesansynode  von  1589.  er  habe,  damit  die  Erlaubniss  leichter 
erlangt  werden  könne,  seine  Generalvicare  und  die  Decane  von  Lille 
und  Courtrai  ermächtigt,  das  Lesen  einer  von  den  Facultäten  zu 
Löwen  oder  Douay  approbirten  Uebersetzung  zu  gestatten).  Bei 
der  grossen  Zahl  von  Auflagen,  welche  diese  Löwener  Ueber- 
setzung erlebte,  ist  es  aber  sehr  unwahrscheinlich,  dass  alle  Leser 
eine  specielle  Erlaubniss  nachgesucht.  —  Fr.  Veron  sagt  in  seiner 
französischen  Bibel  (1646):  „Da  die  4.  Regel  nirgends  in  Frankreich 
bekannt  gemacht  worden,  vielmehr  durch  den  entgegengesetzten  Gre- 
brauch  verworfen  wird,  so  kann  man  in  ganz  Frankreich  ohne  vor- 
herige Erlaubniss  die  Bibel  lesen",  und  Billuart  (um  1750):  „Li 
Frankreich,  Deutschland  und  Holland  wird  von  allen  ohne  Unter- 
schied die  Bibel  gelesen;  die  Bischöfe  wissen  dieses  und  keiner 
sucht  es  zu  hindern ,  vielmehr  wird  das  Lesen  der  h.  Schrift  von 
mehreren  Bischöfen  empfohlen"  ^).  Auch  der  italienische  Canonist 
L,  Ferraris  (Promta  Biblioth.  s.  v.  Script,  sacra  N.  63)  sagt:  „In 
Frankreich,  Deutschland,  England  und  Polen  sind  wiederholt  Bibeln 
in  der  Volksprache  erschienen  und  ist  das  unterschiedslose  Lesen 
(promiscua  lectio)  derselben  von  dem  apostolischen  Stuhle  geduldet 
worden,  woraus  erhellt,  dass  dieser  das  Lesen  derselben  gestattet, 
wenn  die-  Gründe  weggefallen  sind,  wegen  deren  er  dasselbe  mit 
Recht  verboten  hat". 

Das  zuerst  in  der  Observatio  Clemens'  VIIL  ausgesprochene 
Verbot  der  Summarien,  biblischen  Geschichten  und  dgl.  hat  auch 
von  1664 — 1758  im  Index  gestanden:  Bibliorum  summaria  et  com- 
pendia  etiam  historica  vulgari  quocumque  idiomate  conscripta.  Ben. 
hat  nicht  nur  dieses  gestrichen,  sondern  auch  in  der  Observatio  die 
betreffenden  Worte  stillschweigend  weggelassen***). 


1)  R.  Simon,  Hist.  crit.  des  versions  p.  340. 

2)  Diese  und  andere  Stellen  bei  L.  van  Ess,  Auszüge  über  das  .  .  . 
Bibellesen,  1816,  S.  170. 

3)  Die  Titel  der  in  der  3.  Cl.  stehenden  Schriften  sind  allerdings 
vielfach  bis  zur  Unvei-ständlichkcit  verkürzt  und  entstellt.  Es  ist  aber 
doch  kaum  zu  entschuldigen,  wenn  in  einer  1841  in  Paris  mit  einem  Preise 
gekrönten  und  der  Erlanger  theol.  Facultät  gewidmeten  Schrift,  „Die  Bibel 
ist  von  Gott«  von  Ph.  J.  Oster,  V.  D.  M.,  1842,  S.  175  zum  Beweise  dafür, 
dass  Geistlichen  und  Laien  das  Lesen  der  h.  Schrift  verboten  sei,  auf  den 
Index  von  1704  verwiesen  wird,  nworin  wörtlich  folgende  Titel  vorkommen: 
.  .  .  Die  Citatc  aus  beiden  Testamenten  [Loci  utriusque  Test.],  die  Redens- 
arten der  h.  Schrift  [Phrases  s.  scr.],  die  Auszüge  aus  der  Schrift  [Ex- 
cerpta  quaedam  capita  u.  s.  w.],  alles,  was  von  der  Vortreffllichkeit,  Würde, 
Autorität  u.  s.  w.  der  h.  Schrift  handelt"  [De  scripturae  sanctae  prae- 
stantia,  dignitate,  auctoritate  dissertatio]  u.  s.  w.  u.  b.  w.  Es  ist  incon- 
sequent,  dass  Oster  nicht  auch  daraus,  dass  Catechismus  s.  symboli  oxpo- 


llegrel  V.  VI.  g87 

V.  Bücher  von  Ketzern,  in  welchen  sie  die  Aussprüche 
anderer  zusammenstellen  nnd  nichts  oder  wenig  von  dem  Ihrigen 
vortragen,  wie  Lexica,  Goncordanzen,  Apophthegmen,  Gleich- 
nisse, Indices  n.  dgl.  sollen  erlaubt,  nöthigenfalls  aber  zuvor 
von  den  Bischöfen  und  Inquisitoren  mit  Hülfe  von  katholi- 
schen Theologen  expurgirt  werden. 

S.  verlangt  Reg.  5  noch,  die  Namen  der  ketzerischen  Heraus- 
geber seien  zu  beseitigen  und  der  Name  des  Expurgators  beizu- 
fügen, denkt  also  an  neue  unter  dem  Namen  eines  katholischen  Her- 
ausgebers zu  veranstaltende  Ausgaben.  Seit  Ben.  steht  in  den  Decr. 
gen.  I,  10:  „Wörterbücher,  Glossare,  Thesauri  und  ähnliche  von 
Ketzern,  wie  die  von  Heinrich  und  Carl  Stephanus,  Jo.  Scapula,  Jo. 
Jao.  Hofmann  u.  s.  w.,  werden  nur  erlaubt  nach  Beseitigung  dessen, 
was  gegen  die  kath.  Eeligion  darin  steht. '^ 

VI.  Bezüglich  der  Bücher,  welche  in  der  Volksprache  über 
die  Streitfragen  zwischen  den  Katholiken  und  den  Ketzern 
unserer  2^it  handeln,  gilt  dasselbe  wie  bezüglich  der  Bibeln 
in  der  Volksprache.  Bücher,  welche  in  der  Volksprache  über 
die  Weise,  gut  zu  leben,  zu  betrachten,  zu  beichten  und  über 
ähnliche  Dinge  handeln,  sowie  Predigten  in  der  Volksprache 
sind,  wenn  sie  die  gesunde  Lehre  enthalten,  nicht  zu  verbieten. 
Wenn  bisher  in  irgend  einem  Reiche  oder  in  irgend  einer 
Provinz  Bücher  verboten  gewesen  sind,  weil  sie  einiges  ent- 
halten, was  sich  nicht  zur  Lectttre  fttr  alle  ohne  Unterschied 
eignet,  so  können  dieselben,  wenn  die  Verfasser  katholisch  sind, 
nachdem  sie  verbessert  worden,  von  dem  Bischof  und  dem  In- 
quisitor erlaubt  werden. 

Den  ersten  Satz  wollte  S.  Heg.  8  dahin  modificiren,  dass 
solche  Bücher  in  Gegenden  mit  confessionell  gemischter  Bevölke- 
rung erlaubt,  in  anderen,  wie  in  Spanien  und  Portugal  der  Fall  war, 
verboten  sein  sollten.  (In  der  Volksprache  geschriebene  Bücher 
gegen  Juden  und  Muhammedaner  sollten  nur  mit  Erlaubniss  der  In- 
quisition gelesen  werden.)  Thatsächlich  sind  in  Deutschland  u.  s.  w. 
zahllose  Streitschriften  in  der  Volksprache  erschienen,  und  eine  spe- 
cielle  Erlaubniss  zum  Lesen  derselben  nachzusuchen,  war  noch  weni- 


sitio  im  Index  steht,  folgert,  alle  Catechismen  und  A  uslegungen  des  Glaubens- 
bekenntnisses seien  verboten.  Den  Index  von  1704,  anf  den  er  sich  beruft, 
hat  er  übrigens  allem  Anscheine  nach  nie  gesehen,  sondern  alles,  was  er 
darüber  sag^t,  aur  der  1818  erschienenen  Schrift  „Die  Bibel  nicht,  wie  viele 
wollen,  ein  Buch  für  Priester  allein^  u.  s.  w.  S.  112  abgeschrieben. 

RcnRob,  ludftx.  22 


tSB  Kegeln  des  Trienter  Index. 

ger  Gebranch,  als  bezüglich  der  Bibelüberpetzungen.  —  Bezüglich 
der  in  dem  zweiten  Satze  erwähnten  Bücher  verordnete  S.  Reg.  17: 
sie  Reien  zu  Rom  von  der  Index-C(»ngregation ,  anderswo  von  einer 
allgemeinen  Inquisition,  in  Universitätsstädten  von  dem  Bischof  und 
Decan  zu  prüfen  und  nur  mit  deren  Approbation  zu  drucken;  sonst 
seien  sie  verboten.  In  Zukunft  dürften  dergleichen  Bücher,  auch 
lateinisch,  von  Laien  oder  Frauen,  denen  verboten  sei,  in  der  Kirche 
öffentlich    zu    lehren,  nicht  ohne   Approbation  veröffentlicht  werden. 

VII.  Bücher,  welche  schlüpfrige  und  uuzücbtige  Dinge  ex 

professo  behandeln,  erzählen  oder  lehren,  werden,  da  nicht  nnr 

anf  den  Glauben,    sondern   auch   auf  die  Sitten  Rücksicht   zu 

nehmen    ist,    durchaus    verboten,    und    diejenigen,    welche   sie 

haben,  sollen  von  den  Bischöfen  strenge   bestraft  werden.    Die 

alten  von  Heiden  geschriebenen  Bücher  aber  werden  wegen  der 

Eleganz   und  Schrmheit   der  Darstellung    ^stattet,  sollen    aber 

auf   keinen    Fall    bei    dem    Unterricht   von    Knaben  gebraucht 

werden. 

Ausser  Luoian  (8.  228)  stehen  im  Rom.  Index  nur  Priapeia 
quae  cum  Virgilio  circumferri  solent,  von  Gl.  aus  Antw.  App.  auf- 
genommen. Im  Liss.  1624  werden  Martialis^  Epigramme  nur  nach 
vorheriger  Expurgation  oder  in  den  Ausgaben  der  Jesnilen  Andr. 
Fusius,  Matth.  Radius  und  Edm.  Augerius  gestattet;  Ovids  erotische 
Gedichte  privatim  zu  lesen,  wird  gestattet,  in  Schulen  dürfen  nur  die 
Epistolae  selectae,  Tournay  1615,  gebraucht  werden.  —  S.  ver- 
bietet Reg.  14  auch  obscöne  Bilder  und  libri  musicae  in  quibus  ob- 
scoenae  et  amatoriae  cantiones  continentur. 

VIII.  Bücher,  deren  hauptsächlicher  Inhalt  gut,  in  denen 
aber  nebenbei  einiges  eingeflochten  ist,  was  auf  Ketzerei  oder 
Gottlosigkeit,  Wahrsagerei  oder  Aberglauben  abzielt,  können 
gestattet  werden,  nachdem  sie  im  Auftrage  der  Römischen  In- 
quisition von  katholischen  Theologen  gereinigt  worden.  Das- 
selbe gilt  von  Vorreden,  Summarien  oder  Anmerkungen,  welche  von 
verdammten  Autoren  nicht  verdammten  Schriften  beigefügt  sind; 
aber  in  Zukunft  sollen  sie  nur  verbessert  gedruckt  werden. 

Üeber  die  Expurgation  der  Bücher  erliess  Clemens  VIII.  spe- 
cielle  Vorschriften;  s.  u.  §  52. 

IX.  Alle  Schriften  über  Geomantie,  Hydromantie,  Aero- 
mantie,  Pyromantie,  On[ir]omantie,  Chiromantie,  Nekromantiey 
oder  in  welchen  Sacrilegien,  Zaubereien  (veneficia),  Angnrien  oder 
magische  Beschwörungen  enthalten  sind,  werden  ganz  und  gar 
verworfen.    Die  Bischöfe  aber  sollen  darauf  achten,  dass  nicht 


Regel  Vn— X.  3J9 

astrologische  Bücher,  Tractate,  Verzeichnisse  (astrologiae  artis 
libri,  tractatus,  iudices)  gelesen  und  behalten  werden,  welche 
Über  zukünftige  Dinge  oder  zufällige  Vorgänge  (de  futuris  con- 
tingentibus,  successibus  fortuitisve  casibus)  oder  solche  Hand- 
lungen, welche  von  dem  menschlichen  Willen  abhangen,  etwas 
Bestimmtes  vorhersagen.  Gestattet  werden  Urtheile  und  natür- 
liche Beobachtungen,  welche  zur  Förderung  der  SchiflFfahrt,  des 
Ackerbaus  oder  der  Heilkunde  geschrieben  sind. 

Zu  dieser  Eegel  hat  Clemens  VIII.  den  Zusatz  gemacht:  gegen 
diejenigen,  welche  solche  Bücher  lesen  und  behalten,  könne  auf 
Grund  der  Bulle  Sixtus'  V.  vom  5.  Jan.  1585  (Bull.  IT,  553)  nicht 
nur  von  den  Bischöfen,  sondern  auch  von  den  LocaMnquisitoren 
eingeschritten  werden. 

X.  Bei  dem  Drucke  von  Büchern  sollen  die  Bestimmungen 
des  Lateran-Concils  unter  Leo  X.  beobachtet  werden  (S.  55). 
Demgemäss  sollen  die  in  Rom  zu  druckenden  Bücher  vorher 
durch  den  Vicar  des  Papstes  und  den  Magister  Sacri  Palatii 
oder  durch  die  von  dem  Papste  bestimmten  Personen,  die  an 
anderen  Orten  zu  druckenden  Bücher  durch  den  Bischof  des 
Druckortes  oder  einen  von  ihm  zu  bestellenden  Censor  und 
durch  den  Inquisitor  geprüft  und  durch  eine  eigenhändige  un- 
entgeltlich und  ohne  Verzug  zu  ertheilende  Unterschrift  appro- 
birt  werden.  Eine  von  dem  Verfasser  unterschriebene  Abschrift 
des  zu  druckenden  Buches  soll  in  den  Händen  des  Gensors 
bleiben.  Die  Verfasser  von  Büchern,  welche  ohne  Approbation 
erscheinen,  sollen  dieselben  Strafen  treflfen,  welche  von  dem 
Lateran-Concil  ttir  die  Drucker  bestimmt  sind.  Diejenigen, 
welche  solche  Bücher  haben  und  lesen,  sollen,  wenn  sie  nicht 
die  Verfasser  angebet,  als  Verfasser  angesehen  [gleich  diesen 
bestraft]  werden.  Die  Approbation  ist  schriftlich  zu  ertheilen 
und  an  der  Spitze  des  Buches  abzudrucken. 

Die  Druckereien  und  Buchläden  sind  von  Personen, 
welche  der  Bischof  und  der  Inquisitor  zu  bestellen  haben,  oft 
zu  visitiren.  Die  Buchhändler  sollen  ein  von  diesen  unterschrie- 
benes Verzeichniss  der  bei  ihnen  verkäuflichen  Bücher  haben 
und  keine  nicht  in  diesem  Verzeichniss  enthaltenen  Bücher  ohne 
Erlanbniss  der  besagten  Personen  abgeben.  Den  besagten  Per- 
sonen ist  auch  von  den  Büchern,  welche  von  auswärts  in  eine 
Stadt  gebracht  werden,  Mittheilung   zu  machen;   niemand  darf 


840  Hegeln  des  Trienier  Index. 

solche  importirte  Bücher  ohne  ihre  Erlaubniss  verkaufen  oder 
verleihen,  es  sei  denn,  dass  es  notorisch  allgemein  gestattete 
Bücher  sind.  Die  Erben  und  Testamentsvollstrecker  sollen  die 
von  einem  Verstorbenen  hinterlassenen  Bücher  oder  ein  Ver- 
zeichniss  derselben  den  erwähnten  Personen  vorlegen,  ehe  sie 
dieselben  gebrauchen  oder  an  andere  abgeben.  Wer  diese  Be- 
stimmungen übertritt,  soll  mit  Verlust  der  Bücher  und  anderen 
nach  der  Beschaffenheit  des  Vergehens  zu  bestimmenden  Strafen 
bestraft  werden. 

Bezüglich  der  Bücher,  welche  die  Väter  der  (Trienter) 
Commission  geprüft  oder  gereinigt  oder  deren  Reinigung  sie 
angeordnet  oder  deren  Wiederabdruck  sie  unter  gewissen  Be- 
dingungen gestattet  haben,  sollen  die  Buchhändler  und  die  üb- 
rigen alles  beobachten,  was  jene  bestimmt  haben.  Es  soll  aber 
den  Bischöfen  oder  General-Inquisitoren  frei  stehen,  solche  Bü- 
cher, welche  durch  diese  Regeln  erlaubt  zu  werden  scheinen, 
zu  verbieten,  falls  sie  dieses  in  ihren  Reichen,  Provinzen  oder 
Diöcesen  für  zweckmässig  halten*).  Ein  Verzeichniss  der  Bü- 
cher, welche  von  der  Commission  gereinigt  worden  sind,  und 
derjenigen,  denen  sie  diese  Aufgabe  zugewiesen,  soll  von  dem 
Secretär  dem  Notar  der  Römischen  Inquisition  übergeben  werden. 

Schliesslich  wird  allen  Gläubigen  eingeschärft,  keine  nach 

diesen  Regeln  oder  dem  Index  selbst  verbotene  Bücher  zu  haben 

oder  zu  lesen.    Wer  Schriften  von  Ketzern   oder  Schriften  von 

irgend   einem    Autor,   welche  wegen  Ketzerei  oder   wegen  des 

Verdachtes   einer  falschen  Lehre  verboten   sind,  liest  oder   hat, 

verfällt  sofort  der  Excommunieation.    Wer   Schriften  liest  oder 

hat,  die  aus   einem  andern  Grunde  verboten  sind,   begeht  eine 

Todsünde   und  soll   nach  dem  Ermessen  des   Bischofs    strenge 

gestraft  werden. 

Ueber  das  Verfahren  bei  der  Approbation  von  Btiehera  er- 
liesß  Clemens  VIII.  genauere  Vorschriften  (§  52).     Unter  Urban  VIII. 


1)  Der  Grosscomthur  von  Gastilicn  hebt  in  dorn  Briefe  an  Philipp  IL 
d.  d.  Rom  30.  Apr.  1564  (Döllinger,  Beitr.  I,  562).  worin  er  über  das  Er- 
scheinen des  Index  berichtet,  diesen  Satz  spcciell  hervor  mit  dem  Bemerken: 
„Es  hat  nicht  wenig  Mühe  gemacht,  die  Beifügung  desselben  zu  erwirken." 
Ob  die  Spanier  die  Beifügung  schon  in  Trient  oder  erst  nachträglich  in 
Rom  durchgesetzt,  erhellt  nicht. 


Begel  X.  341 

erklärte  die  Index-Congregation  1623,  auch  die  Texte  musikalischer 
Compüsitionen  seien  der  Censur  unterworfen*).  Ferner  verordnete 
1625  die  Inquisition,  dass  solche,  die  im  Kirchenstaate  wohnen, 
ihre  Bücher  nicht  anderswo  drucken  lassen  dürfen  ohne  schriftliche 
Approhation  des  Cardinal -Vicars  und  des  Mag.  S.  Pal.,  falls  sie  in 
Kom,  des  Bischofs,  wenn  sie  an  einem  andern  Orte  wohnen^). 
Alexander  VII.  hat  1667  der  Kegel  10  einen  Zusatz  beigefügt,  worin 
er  zunächst  diese  Verordnung  mittheilt,  dann  einschärft,  die  Censur 
von  zu  druckenden  Büchern  solle  nicht  Freunden  oder  Verwandten 
der  Verfasser  und  vor  allem  nicht  den  von  diesen  selbst  empfoh- 
lenen Censoren  übertragen  werden,  die  Censur  von  Schriften  von 
Ordensgeistlichen  (die  ausser  der  von  den  Ordensoberen  selbst  an- 
zuordnenden Prüfung  vorzunehmen  sei)  nicht  Mitgliedern  desselben 
Ordens.  —  Benedict  XIV.  verhängte  über  diejenigen,  welche  das 
Decret  vom  J.  1625  übertreten  oder  welche  nicht  approbirte  Schrif- 
ten in  Eom  ohne  Angabe  des  Druckorts  oder  mit  Angabe  eines 
falschen  Druckortes  veröffentlichen  würden,  die  reservirte  Excom- 
municatio  latae  sententiae  *). 

Durch  die  Strafbestimmungen  des  letzten  Alinea  werden  die 
Strafbestimmungen  Pauls  IV.  ersetzt.  Alexander  VII.  erklärte  in 
der  Bulle  von  1664,  mit  der  er  seine  Index- Ausgabe  publicirte,  aus- 
drücklich, nur  die  Straf bestimmungen  dieser  Regel  und  die  der 
Bulla  Coenae  seien  noch  in  Geltung.  Demgemäss  verfällt  der  Ex- 
communicatio  latae  sententiae,  wer  Schriften  von  Ketzern  u.  s.  w., 
nicht  aber  wer  andere  im  Index  stehende  Bücher  liesst,  wie  z.  B, 
obscöne  oder  auch  katholische  Bibelübersetzungen  und  Controvers- 
schriften  in  der  Volksprache.  Die  Excommunication  machte  Sixtus  V. 
zu  einer  dem  Papste  reservirten,  diese  Bestimmung  wurde  aber  von 
Clemens  VIII.  nicht  aufgenommen ;  so  tritt  hier  also  nur  die  Ex- 
communication ein,  von  welcher  jeder  Beichtvater  absolviren  kann, 
lieber  die  Geltung  der  Strafbestimmungen  der  10.  Regel  in  Deutsch- 
land war  früher  unter  den  Theologen  dieselbe  Meinungsverschieden- 
heit wie  über  die  der  Bulla  Coenae  (S.  76).  Durch  die  Bulle  Pius'  IX. 
vom  J.  1869  sind  dieselben  aufgehoben.  Dagegen  hat  Pius  IX.  die 
reservirte  Excommunication  für  das  Drucken,  Lesen  u.  s.  w.  solcher 
Bücher  ausdrücklich  bestätigt,  welche  (nicht  von  der  Index-Congre- 
gation, Inquisition  u.  s.  w.,  sondern)  „durch  apostolische  Schreiben 
(päpstliche  Bullen,  Breven  oder  Encykliken)  namentlich"  (unter  An- 
gabe des  Titels  des  Buches)  unter  Androhung  dieser  Strafe  verboten 
worden  sind,  wie  das  seit  dem  Anfange  des  17.  Jahrhunderts  mit 
manchen  Büchern  geschehen  ist.  Die  Umgehung  der  Präventiv- 
censur  unterliegt  nur  der  nicht  reservirten  Excommunication,  und 
auch  nur  dann,  wenn  es  sich  um  den  Druck  der  Bibel  oder  ihrer 
Erklärungen  handelt,  wie  die  Inquisition  22.  Dec.  1880  erklärt  hat  ^). 


1)  No.  28  in  der  Sammlung  von  Decreten  im  Index  Alex. 

2)  Ebend.  No.  82.  8)  A.  J.  P.  I,  1010. 
4)  S.  o.  S.  74.  Avanzini  S.  14.  K.-L.  2,  1442. 


342  ReceptioQ  des  Triunter  Index. 

31.     Reception  des  sog.  Trienter  Index. 

Der  Index  Pius'  IV.  warde  noch  im  J.  1564  abgedrackt 
zu  Bologna  0,  Modena^),  Florenz  (zusammen  mit  den  Beschlüssen 
des  Trienter  Concils)^),  Cremona*),  Venedig^),  Köln®)  und  Dil- 
lingen (zusammen  mit  den  ConcilsbeschlUssen)''),  dann  1565— 93 
noch  oft,  vielfach  als  Anhang  zu  den  Decretcn  des  Trienter 
Goncils,   namentlich  10 mal  zu  Venedig®),  einmal  zu  Modena'), 


1)  Index  .  .  .  comprobatus.  Habita  prius  facultato  et  authoritatc  a 
Rev.  D.  D.  Leone  de  Lianoriis  Canon,  et  Gen.  Yic.  Bonon.  Ac  insuper  a 
R.  P.  Inquisitore.  Bononiae  1564.  4.  (Petzh.  p.  140). 

2)  Index  .  .  .  comprobatus.  Mutinae  apud  haeredes  Coruelii  Gualdiui 
1564.*  12. 

3)  Zaccaria  p.  152. 

4)  Iudex  .  .  .  comprobatus.  Cremonae  apud  Vinc.  Conatum  1564. 
Impouso  Barth.  Cavalli  Bibliopolae.*  70  S.  kl.  8. 

5)  Iudex  .  .  .  comprobatus.  Vcnctiis  1564*  (mit  dem  Druckerzeichen 
des  Aldus).  32  Bl.  kl.  8. 

6)  Index  .  .  .  comprobatus.  Coloniae  apud  Materuum  Choiiuum 
1564.*  8. 

7)  Canoncs  et  decreta . . .  Adjunctus  est  Index  . . .  comprobatus.  A.1564. 
Am  Ende:  Dilingac,  Seb.  Mayer.  Die  Canoncs  368  Bi.,  der  Index  40B1.8. 
Letzterer  auch  allein:  Index  .  .  .,  am  Ende:  Dilingae,  Seb.  Mayer  1564, 
40  Bl.  8.  (Guicciardini,  Suppl.  II,  22);  in  München  ein  Exemplar  mit  der 
Jahreszahl  1565.* 

8)  Yen.  apud    Muschium  1565.  12  (Petzh.). 
Yen.  apud  Dom.  de  Farris  1568.*  64  S.  kl.  8. 

Yen.  apud  Regazolum  et  Cavalialupum  socios  1570.  48  S.  kl.  8. 
(Petzh.). 

Yen.,  Guerraea  1573.  34  S.  8  (Rosenthal  36,  1100  a). 

Yen.  apud  A.  de  Alarium  1575.*  8. 

Yen.  apud  Muschium  1581.  16  Bl.  (Rosenthal  34,  1174). 

Canones  et  decreta  .  .  .  cum  Indice  1.  p.  Yen.,  Zilotti  1581  (Baumg. 
lY,  69;  angeblich  auch  schon  1566). 

Yen.,  Alex.  Gryphius  1582.  12  (Schoettgen  II  §  18). 

Yen.  apud  Hieron.  Polum  1590.*  8. 

Yen.  apud  minimam  societatcm  1593  (Rosenthal  36,  1101). 

9)  Mit  den  Constitutionen  des  dortigen  Bischofs  Sisto  Yisdomini 
Comasco  bei  Paolo  Gadalini  e  Fratelli  1572.  12  (Zaccaria  p.  158). 


Reoeptiou  des  Trieuter  Index.  343 

4  mal  zu  Köla^.  Zu  Rheims  erschien  1573  auch  eine  franzö- 
sische Uebersetzang  der  Coucilsdecrete  und  des  Index-).  Ueber 
die  Ausgaben  von  Lüttich,  Antwerpen  und  München  s.  u.  §  39. 
40.  46. 

Einer  förmlichen  Reception  in  den  einzelnen  Ländern  be- 
durfte der  Index  oder  die  Bulle,  durch  welche  er  publicirt  wurde, 
nach  der  curialistischen  Anschauung  nicht.  Eine  solche  hat  aber 
ausserhalb  Italiens,  wie  wir  sehen  werden,  in  Belgien,  Baiern 
und  Portugal  stattgefunden.  Spanien  behielt  seinen  eigenen  Index, 
in  den  aber  die  Bucherverbote  des  Trienter  aufgenommen  wurden. 
In  Frankreich  und  in  Deutschland,  abgesehen  von  Baiern,  ist 
der  Index  nur  von  einzelnen  Provinzialsynoden  für  verbindlich 
erklärt  worden.  Dass  hier  in  der  Praxis  wenigstens  nicht  alle 
Kegeln  des  Iudex  als  verbindlich  angesehen  wurden,  ist  bereits 
erwähnt  worden. 

Dass  man  in  Kom  den  Index  als  allgemein  verbindlich  ansah, 
zeigt  der  Umstand,  dass  Toletus,  als  er  1580  von  Gregor  XIII. 
nach  Deutschland  und  Belgien  geschickt  wurde,  u.  a.  die  Vollmacht 
erhielt,  solche,  welche  ketzerische  Bücher,  auch  die  im  Index  ver- 
botenen, wissentlich  gelesen  oder  behalten,  wenn  sie  den  festen 
Vorsatz  hätten,  das  fortan  zu  unterlassen,  von  der  Excommunication 
und  anderen  kirchlichen  Strafen  zu  absolviren  *). 

Die  Decrete  der  in  den  ersten  Decennien  nach  dem  Trienter 
Concil  zu  Mailand  1565,  1573  und  1583,  zu  Urbino  1569  und  zu 
Neapel  1576  gehaltenen  Provinzialsynoden  über  Bücherwesen  sind  im 
wesentlichen  nur  Wiederholungen  der  10.  Kegel  des  Index,  mit- 
unter mit  Zusätzen.  So  verordnet  die  Mailänder  Synode  von  1583 : 
die  Buchdrucker  und  Buchhändler  sollten,  ehe  sie  ihr  Geschäft  be- 
gännen, bei  dem  Bischof  das  Glaubensbekenntniss  und  einen  Eid  ab- 
legen.     Mehrere    französische    Synoden   erliessen    ähnliche  Verord- 

1)  Index  .  .  .  comprobatus.  Coloniae  apud  Matornum  Cbolinam  1568.* 
40  Bl.  kl.  8.  Beigedruckt  ist  die  Bullo  In  sacrosaucta  Pius'  IV. 

Index  .  .  .  comprobatus,  angehängt  au  Cauones  et  Decruta  Goncilii 
fl'ridentiui.  CoL,  Henr.  Aqueusis  1569.* 

Col.  apud  Mat.  Cholinum  1569.  35  Bl.  12  (Petzh.). 
Col.  apud  Mat.  Cholinum  1576.  35  Bl.  12  (Petzh.). 

2)  Le  .  .  .  Ck)ncile  de  Trente  .  .  .  Trad.  on  frangais  par  üervet 
d'Orleans,  chanoine  de  Rheims.  Augm.  des  choses  .  .  .  Rheims,  chez  Jean 
de  Foigny  1573,  412  8.  16.  Enthält:  Gatalogue  des  livres  censurez  par 
las  deputez  du  Conciie  (Rosenthal  34,  748). 

3)  Theiner,  Ann.  ecol.  III,  207. 


344  Beoeption  des  Trienter  Index. 

Illingen,  erwähnen  aber  den  Index  nicht;  so  die  von  Bouen  1581, 
Bordeaux  1583,  Tours  1583;  nur  die  von  Aix  von  1585  verordnet, 
niemand  solle  die  in  dem  auf  Befehl  des  apostolischen  Stuhles  her- 
ausgegebenen Index  verbotenen  Bücher  lesen  und  die  Pfarrer  sollten 
einen  Index  besitzen ;  ähnlich  die  von  Toulouse  von  1590  *).  —  Hubert 
Languet  schreibt  im  März  1564:  es  würden  in  Frankreich  unge- 
hindert viele  protestantische  Bücher  gedruckt  und  verkauft,  obschon 
die  Geistlichen  sich  bemühten,  ein  Verbot  zu  erwirken.  Am  8.  Oct. 
1566  verordnete  dann  der  König  auf  den  Antrag  der  Sorbonne,  es 
dürften  keine  von  dieser  censurirte  [nicht  etwa:  keine  im  Bömischen 
Index  stehende]  Bücher  gedruckt  oder  verkauft  werden,  und  die 
von  der  Sorbonne  bestellten  Doctoren  dürften  bei  den  I3uchhänd- 
lern  Haussuchung  halten^). 

In  Deutschland  haben  nur  die  DiÖcesansynoden  zu  Augsburg 
und  Constanz  1567,  Salzburg  1569,  Olmütz  1592  und  Trient  1593 
die  Beachtung  des  Index  eingeschärft^).  Wie  wenig  aber  solche 
Decrete  wirkten,  zeigt  die  Thatsache,  dass  Gregor  XIII.  im  J.  1576 
in  einem  Breve  an  den  Erzherzog  Ferdinand  klagt,  in  der  Stadt 
Freiburg  und  der  Diocese  (Constanz)  herrsche  bezüglich  des  Lesens 
und  Besitzens  ketzerischer  Bücher  summa  licentia,  und  vorschlägt, 
drei  von  dem  Erzherzog,  dem  Bischof  und  der  Universität  zu  er- 
nennende Commissare  für  die  Durchführung  des  Beschlusses  der 
Diöcesansynode  zu  bestellen*).  —  Den  Erzbischof  von  Prag,  den- 
selben, der  in  Trient  Vorsitzender  der  Index-Commission  gewesen, 
erinnerte  Pins  V.  1571  an  die  Pflicht,  dafür  zu  sorgen,  dass  man 
zu  Prag  und  an  anderen  Orten  in  Böhmen  Indices  habe.  Maximi- 
lian II.  erliess  für  Böhmen  ein  Verbot,  verbotene  Bücher  zu  ver- 
kaufen; aber  das  bezog  sich,  wie  Hosius  in  einem  Briefe  von  1571 
klagt,  nur  auf  die  Schriften  der  Zwinglianer  und  Calvinisten,  nicht 
auf  die  der  Lutheraner*).  Den  Erzbischof  von  Gran  und  einige  Geist- 
liche seiner  Diöcese  beauftragte  Maximilian  8.  März  1570  nur, 
unitarische  und  sacramentirerische  oder  zwinglianische  Schriften  zu 
conflsciren  und    die  Verbreiter    derselben    mit  Hülfe  des    weltlichen 


1)  Die  Decrete  bei  Zacc.  p.  159. 

2)  H.  Languet,  Epp.  secrctac,  Halle  1699,  2,  286.  Arg.  IIa  413. 
Jourdain  No.  2030. 

3)  Mehr  wissen  die  A.  J.  F.  4,  1402  aus  dem  7.  und  8.  Bande  der 
Conc.  Germ,  nicht  zusammenzubringen. 

4)  Theiner  Ann.  eocl.  II,  187.  Sehr  erbaulich  ist  eine  Erzählung, 
die  Schelh.  Am.  lit.  I,  877  aus  den  Literao  annuae  der  Mainzer  Jesuiten 
vom  J.  1593,  p.  238  mittheilt :  Ein  Buchhändler  klagte  bei  einem  Jesuiten 
über  die  geringe  Zahl  der  Käufer  und  die  schlechten  Zeiten ;  der  Jesuit  be- 
stimmte ihn,  alle  lutherischen  Bücher,  die  er  vorräthig  hatte,  zu  verbrennen, 
und  am  folgenden  Tage  verkaufte  er  mehr  Bücher  als  zuvor  in  vielen 
Wochen. 

5)  Laderchi  24,  318. 


Reception  iu  Deutschland.  345 

Arms  zu  strafen  *).  In  einem  Breve  vom  15.  Mai  1574  an  Maxi- 
milian wurde  dieser  von  Gregor  XIII.  dafür  belobt,  dass  er,  wie 
der  Nuncius  gemeldet,  den  Ketzern  das  Predigen  verboten  und  ver- 
sprochen habe,  die  neu  erscheinenden  Bücher  durch  katholische  und 
geeignete  Männer  censiren  und  diejenigen  bestrafen  zu  lassen,  welche 
heimlich  ketzerische  Bücher  verkauften*).  —  Einige  Monate  vorher 
hatte  der  Papst  mit  dem  Kaiser  eine  Correspondenz  über  das  Verbot 
eines  katholischen  Buches  gehabt,  einer  masslosen  Streitschrift  des 
Keichshofraths  Georg  Eder,  die  1573  unter  dem  Titel  „Evangelisch 
Inquisition  wahrer  und  falscher  Religion"  zu  Dillingen  erschienen 
war.  Eder  erhielt  einen  Verweis  und  den  Befehl,  die  ganze  Auf- 
lage zurückzuziehen  und  nicht  mehr  über  Religionssachen  zu  schreiben, 
und  der  Kaiser  Hess  das  Buch  auch  im  Reiche  confisciren.  Gregor  XIII. 
machte  dem  Kaiser  Vorstellungen  darüber;  dieser  antwortete  aber: 
er  habe  nicht  dulden  dürfen,  dass  sein  Hofrath  ohne  sein  Vorwissen 
mit  kaiserlichem  Privileg  und  Approbation  der  Wiener  theologischen 
Eacultät  ein  Buch  drucken  lasse,  welches  durch  die  darin  enthal- 
tenen injuriösen  Ausdrücke  den  von  seinem  Vater  im  Einverständ- 
niss  mit  allen  Ständen  des  Reiches  aufgerichteten  und  von  ihm  selbst 
bestätigten  Religionsfrieden  verletze  °).  Nach  dem  Tode  Maximilians 
gab  übrigens  Eder  einen  lateinischen  Auszug  aus  seinem  Buche 
heraus,  den  er  Gregor  XIII.  widmete:  Malleus  haereticorum,  1580. 
Kaiser  Rudolf  II.  wurde  15.  März  1581  ermahnt,  was  er  in 
Mähren  bezüglich  der  Herausgabe  und  des  Verkaufs  verbotener 
Bücher  pie  sancteque  beschlossen,  zur  Ausführung  zu  bringen*). 
Auch  in  einem  Breve  vom  3.  Dec.  1580  an  Erzlierzog  Karl  in  Graz 
ist  nicht  von  dem  Trienter  Index  die  Rede,  sondern  von  dem  Ver- 
bote schlechter  Bücher  durch  Concilien  und  Kaiser,  die  „wohl  ein- 
gesehen, dass  nichts  Besseres  und  für  die  katholische  Kirche  Heil- 
sameres geschehen  könne,  als  wenn  gegen  diesen  Krebsschaden,  der 
plötzlich  ganze  Städte  und  Provinzen  anzugreifen  pflege,  sobald  als 
möglich  das  Feuer  angewendet  werde**  ^).  —  Grossen  Respect  vor 
dem  Römischen  Index  verräth  es  nicht,  wenn  der  Bischof  von  Wien 
1582  vorschlug :  den  Mauthnern  zu  befehlen,  auf  die  Druckorte  zu 
achten,  Bücher  aus  Ingolstadt,  München  u.  s.  w.  passiren  zu  lassen, 
nicht  aber  die  aus  Tübingen,  Wittenberg  u.  s.  w.,  und  den  Inspec- 
toren  die  Frankfurter  Messcataloge  in  die  Hand  zu  geben,  weil  darin 
die  protestantisch-theologischen  Bücher  verzeichnet  seien;  „dann  sei 
ja  auch  der  zu  Köln  und  Venedig  gedruckte  Trienter  Index  mit 
Nutzen  zu  gebrauchen"  •). 


1)  Arch.  des  D.  Buchh.  6,  64. 

2)  Arch.  f.  österr.  Gesch.  15,  209. 

3)  Theiner,   Ann.  I,  126.    Stieve,   Briefe  und  Acten  zur  Gesch.  des 
30j.  Kr.  IV,  144.  Wiedemann,  Reform.  II,  153. 

4)  Theiner,  Ann.  UI,  271.  5)  Theiner  IU,  135. 
6)  Archiv  f.  österr.  Gesch.  50  (1873),  268. 


346  Reccption  des  Trieater  Iudex. 

Im  J.  1593  nud  1596  beschwerten  sich  die  Breslauer  Buch- 
händler bei  dem  Käthe  und  dem  Bischof:  sie  hätten  seit  50  Jahren 
auf  den  Märkten  zu  Neisse  ungehindert  neben  katholischen  Büchern 
auch  lutherische  feilgeboten,  —  ,,nur  etzliche  Postilanten  und  Bett- 
bücher,'^  die  sie  nicht  an  die  Neisser,  sondern  an  die  Ungaren, 
Mähren  und  Böhmen  verkauft  hätten,  —  jetzt  habe  das  Capitel  zu 
Neisse  dies  verboten.  Der  Bischof  beschied  sie  mündlich :  sie  sollten 
die  lutherischen  Bücher  nicht  so  in  Augenschein  setzen.  Sie  hatten 
1602  ihre  Beschwerde  zu  wiederholen:  es  sei  ihnen  gestattet  ge- 
wesen, Bücher,  die  der  Augsburgischen  Confession  gemäss  und  der 
katholischen  und  lutherischen  Religion  nicht  zuwider,  zu  verkaufen, 
nicht  aber  calvinische,  arianische,  zwinglianische  und  andere  Zank- 
und  Famosschriften;  daran  hätten  sie  sich  auch  gehalten;  sie  seien 
bereit,  am  ersten  Marktage  ein  Verzeichniss  ihrer  Bücher  einzu- 
reichen u.  s.  w.  ^) 

In  Venedig  wurden,  wie  Albizzi  (Eisposta  a  Fra  Paolo  p.  220) 
berichtet,  das  Trienter  Concil  und  der  Index  recipirt  und  auf  Grund 
der  Kegeln  des  letztern  ein  Statut  für  die  Buchhändler  ausgear- 
beitet und  18.  Sept.  1567  von  dem  Nuncius,  dem  Patriarchen  und 
dem  Inquisitor  genehmigt.  Genauer  unterrichtet  sind  wir  über  die 
Verhandlungen  über  den  Index  Clemens*  VIII.;  s.  u.  §  58.  Im 
J.  1565  wurde  in  Venedig  ein  Mecklenburger  Christoph  Senech  (?) 
wegen  des  Besitzens  und  Lesens  verbotener  Bücher  processirt*) ;  ob 
es  sich  aber  um  Bücher,  die  im  Index  von  1564  verboten  waren, 
handelte,  erhellt  nicht. 

Josias  Simler  schreibt  1565:  „Es  ist  ein  neuer  Index  er- 
schienen, worin  so  viele  Bücher  verdammt  sind,  dass  viele  Profes- 
soren an  den  italienischen  Akademieen  klagen,  sie  könnten  ihre  Vor- 
lesungen nicht  halten,  wenn  das  £dict  in  Kraft  bleibe.  Die  Frank- 
furter und  die  Zürcher  und  andere  deutsche  Städte  haben  an  den 
Senat  von  Venedig  geschrieben,  er  möge  dieses  Edict,  wodurch  der 
Buchhandel  ruinirt  werde,  nicht  recipiren".  Der  buchhändlerische 
Verkehr  Italiens  mit  Deutschland  wurde  freilich  durch  die  Durch- 
führung der  Regeln  des  Index  so  gut  wie  vernichtet,  der  italie- 
nische Buchhandel  isolirt  und  allmählich  ruinirt^).  Der  Domini- 
caner Bernardo  Castiglione  schreibt  1581:  „In  Rom  ist  man  jetzt 
sehr  wachsam  bezüglich  der  Bücher,  die  in  Italien  ankommen.  Die 
Inquisitoren  erhalten  oft  die  Weisung,  dieses  und  jenes  Buch  nicht 
verkaufen  zu  lassen.  So  wagen  die  Buchhändler  nicht  mehr,  Bü- 
cher kommen  zu  lassen,  und  viele,  die  sie  haben  kommen  lassen, 
können  sie  nicht  verkaufen.  In  Rom  sollen  schon  für  einige  tausend 
Scudi  unverkäufliche  Bücher  liegen"*). 


1)  Archiv  f.  D.  Buchh.  5,  147. 

2)  Cecchetti,  La  Repp.  di  Von.  I,  407. 

3)  KirchhoflF,  Beitr.  II,  63. 

4)  Arch.  stör.  App.  8,  199. 


Erasmus  im  Index.  847 


32.    Erasmns  im  Index. 

Mit  Pius  IV.  ist  die  Entwicklung  des  Index  zu  einem  ersten 
Abschlüsse  gelangt.  Ehe  wir  die  weitere  Entwicklung  verfolgen, 
wird  es  zweckmässig  sein,  einige  im  Index  stehende  Schriftsteller, 
Schriften  und  Classen  von  Schriften  zu  besprechen,  welche  bis- 
her der  Uebersichtlichkeit  wegen,  eben  weil  sie  einer  ausführ- 
lichem Besprechung  bedürfen,  nur  kurz  berührt  worden  sind. 

Desiderius  Erasmus  Roterodamus  steht  bei  Paul  IV.  nicht 
nur  in  der  1.  Classe,  sondern  mit  einem  Zusätze,  der  sonst  bei 
keinem  Namen,  auch  nicht  bei  Luther  und  Calvin  steht:  „mit  allen 
seinen  Commentaren,  Anmerkungen,  Schollen,  Dialogen,  Briefen, 
Censuren,  Uebersetzungen,  Büchern  und  Schriften,  auch  wenn 
dieselben  gar  nichts  (nil  penitus)  gegen  die  Religion  oder  über 
Religion  enthalten."  Von  der  Trienter  Index-Commission  wurde 
nach  lebhaften  Verhandlungea  (S.  320)  dieses  drakonische  Urtheil 
wesentlich  gemildert.  Bei  Pius  IV.  steht  Erasmus  in  der2.  Cl.^, 
und  nur  Colloquia,  Moria,  Lingua,  Ghristiani  matrimonii  institutio 
und  die  unter  dem  Namen  Bernardiuo  Tomitano  erschienene 
italienische  Uebersetzung  der  Paraphrasis  in  Matthaeum  werden 
unbedingt,  die  übrigen  über  religiöse  Dinge  handelnden  Schriften 
nur  bis  zu  einer  von  der  Pariser  oder  Löwener  theologischen 
Facultät  zu  besorgenden  Expurgation  verboten,  die  anderen 
Schriften  also  freigegeben.  Von  den  Adagia,  heisst  es  schliess- 
lich, beabsichtige  Paulus  Manutius  eine  Ausgabe  zu  veröffent- 
lichen; bis  zu  deren  Erscheinen  dürften  die  bisherigen  Ausgaben 
gebraucht  werden,  nachdem  die  verdächtigen  Stellen  nach  den 
Weisungen  einer  theologischen  Facultät  oder  einer  General-In- 
quisition entfernt  seien.  Sixtus  V.  versetzte  1590  Erasmus  wieder 
in  die  1.  Classe  und  verbot  alle  seine  Schriften,  „welchen  In- 
haltes sie  auch  sein  mögen",  mit  Ausnahme ;  der  expurgirten 
Adagia.    Clemens  VIII.  stellte  aber  1596  die  Bestimmungen  des 


1)  Allerdings  siebt  in  der  1.  Cl.  Erasmus  Roterodamus,  aber  mit 
vide  supra  in  litera  D;  unter  D  steht  aber  Desiderius  Erasmus  in  der 
2.  Cl. 


848  Erasmus  im  Iudex. 

Index  Pias'  IV.  wieder  her.  Thatsächlich  ist  freilich  Erasmus 
auch  nach  dem  Tridentinum  in  Rom  als  Ketzer  und  Äuctor  1. 
classis  behandelt  worden.  Das  zeigt  nicht  nur  die  Weise,  wie 
Bellarmin,  Possevin,  Kaynaldus  u.  a.  von  ihm  sprechen '),  son- 
dern auch  die  Thatsache,  dass  die  approbirte  Ausgabe  der 
Adagia  1575  oline  den  Namen  des  Erasmus  erschien  und  dass 
der  Grundsatz,  bei  der  Expurgation  von  Büchern  seien  die  loben- 
den Erwähnungen  von  Ketzern  zu  streichen,  auch  auf  Erasmus 
angewendet  wurde ^).  Im  spanischen  Index  steht  Erasmus  erst 
seit  Sandoval  1612  in  der  ersten  Classe. 

Die  Vorgänger  Pauls  IV.  hatten  Erasmus  wohlwollender  be- 
urtheilt,  zu  Zeiten  ihm  grosses  Lob  gespendet,  ihn  gegen  Anfein- 
dungen in  Schutz  genommen  und  nur  vorübergehend  sich  durch 
seine  Schriften  oder  durch  Anklagen  seiner  Gegner  in  ihrem  gün- 
stigen Urtheile  irre  machen  lassen^).  Leo  X.  rühmte  1516  seine 
„Sittenreinheit,  seltene  Gelehrsamkeit  und  ausgezeichneten  Ver- 
dienste** (Erasmi  Epp.  193),  nahm  die  Widmung  der  Ausgabe  des 
N.  T.  (1516)  an,  und  vor  der  zweiten  Ausgabe  (1519)  steht  ein  sehr  an- 
erkennendes Breve  vom  10.  Sept.  1518.  Auf  einen  Brief  des  Er. 
antwortete  Leo  im  Jan.  1521 :  er  habe  nicht  nur  wegen  der  Be- 
richte anderer,  sondern  auch  wegen  einiger  Schriften  des  Er.  ange- 
fangen an  der  Fortdauer  seiner  guten  Gesinnung  gegen  den  h.  Stuhl 
und  seines  Eifers  für  die  kirchliche  Einheit  zu  zweifeln;  sein  Brief 
habe  ihn  beruhigt;  er  möge  diese  Gesinnung  nun  auch  durch  die 
That  bekunden ;  kein  anderer  sei  geeigneter  dazu  als  er,  die  Irr- 
thtimer  der  Gegenwart  zu  bekämpfen*).  —  Hadrian  VI.  versicherte 
ihm  in  einem  langen  Breve  vom  l.  Dec.  1522,  er  schenke  denje- 
nigen keinen  Glauben,  die  ihn  als  Anhänger  Luthers  verdächtigt 
hätten,  und  ermahnte  ihn,  gegen  die  Ketzer  zu  schreiben.  Unter 
dem  23.  Jan.  1523  dankte  er  ihm  für  die  Uebersendung  des  Amo- 


1)  Derber  als  diese  Italiener  äussert  sich  der  deutsche  Jesuit  Gretser,  der 
(Defeiisio  Bellarmini  I,  558)  auf  die  Bemerkung  von  Chemnitz,  des  Er. 
üebersetzung  des  N.  T.  sei  von  Leo  X.  approbirt,  von  späteren  Päpsten 
verboten  worden,  antwortet:  Noii  mirum  fuit,  Erasmum  literas  a  Leone 
impetrasse,  quia  nondum  liquido  constabat,  quäle  monstrum  Erasmus  esset. 
Dagegen  spricht  sich  ein  späterer  Jesuit,  J.  B.  Faure,  Gommentarium 
(s.  S.  178)  p.  85,  sehr  scharf  über  die  Angriffe  auf  Er.  aus. 

2)  So  verordnet  Bras.  p.  463,  ein  Citat  aus  Erasmus  zu  streichen 
ob  nomen  et  testimonium  Erasmi  auctoris  damnati. 

3)  Schlottmann,  Erasmus  redivivus  I,  156.  171. 

4)  De  Burigny,  Yie  d'  Erasme  I,  377.  (Lazzari)  Miscellanea,  Rom 
1754,  I,  397.  Laemmer,  Mon.  Vat.  p.  3. 


Erasmus  im  Index.  849 

bius  mit  dem  Bemerken,  das  Begleitschreiben  habe  jeden  Ver- 
dacht beseitigt  (Epp.  639.  648).  Hadrian  lud  ja  auch  Erasmus  ein, 
nach  Rom  überzusiedeln ').  —  Paul  III.  sagt  in  einem  Breve  vom 
31.  Mai  1535:  er  habe  den  berühmten  Namen  des  Er.  immer  geliebt 
und  seine  Gelehrsamkeit  hochgeschätzt  und  er  wisse,  welche  Hülfe 
ihm  die  ausgezeichnete  Gelehrsamkeit  und  Beredsamkeit  des  Er. 
hei  der  Bekämpfung  der  neuen  Irrthümer  gewähren  könne  (Epp. 
1280).  Am  1.  Aug.  1535,  also  nur  ein  Jahr  vor  dem  Tode  des 
Er.,  ernannte  er  ihn  zum  Propst  von  Deventer,  indem  er  ausser 
seiner  „Kechtschaffenheit  und  Unschuld  und  Gelehrsamkeit^'  auch 
die  „Verdienste,  die  er  sich  um  den  h.  Stuhl  durch  den  tapfem 
Kampf  gegen  die  von  dem  Glauben  Abtrünnigen  erworben*',  her- 
vorhob^). Es  war  sogar  die  Rede  davon, 'dass  Paul  III.  ihn  zum 
Cardinal  ernennen  wolle  (Epp.  782.  796.  798).  So  konnte  Frie- 
drich Nausea  in  der  Monodia  über  den  Tod  des  Erasmus  von  dem 
Papste  sagen:  qui  dudum  sua  sacrosancta  authoritate  doctrinam 
Erasmi  modis  omnibus  approbavit. 

Der  Hauptgegner  des  Er.  unter  den  Römischen  Prälaten  war  Ale- 
ander: in  den  Briefen,  die  er  1521  nach  Rom  schrieb,  missbilligte 
er  die  Breven  Leo's  X.,  in  denen  Er.  gelobt  wurde:  dieser  sage  in 
seinen  Schriften  vieles,  was  auch  Luther  sage,  sed  cum  periculosiore 
veneno;  er  habe  schlimmer  gegen  den  Glauben  geschrieben  als 
Luther;  er  sei  fomes  malorum  und  das  grosse  Fundament  der  neuen 
Ketzerei;  er  verwirre  schlimmer  als  alle  anderen  Deutschland  ab 
ortu  Rheni  usque  ad  oceanum').  Einige  Antworten,  die  Aleander 
aus  Rom  erhielt,  zeigen  freilich,  dass  das  Wohlwollen,  welches 
man  dort  gegen  Er.  an  den  Tag  legte,  mit  von  der  Befürchtung 
eingegeben  war,  ihn  durch  eine  andere  Behandlung  zu  reizen.  Ale- 
ander rühmt  sich,  er  habe  Er.  gegenüber  sich  freundlich  gestellt 
Der  päpstliche  Secretär  belobt  ihn  dafür  im  Auftrage  des  Papstes 
und  meint,  man  müsse  für  jetzt  ein  Auge  zudrücken  (mostrare  di 
non  vedere,  dissimularsi)  und  die  Zeit  abwarten  und  vorerst  jeden 
Anlass  vermeiden,  die  Sache  schlimmer  zu  machen  und  ein  grös- 
seres Feuer  zu  entzünden*). 

Die  Stellung,  welche  Er.  in  den  kirchlichen  Streitigkeiten  ein- 
nahm, hatte  schon  bei  seinen  Lebzeiten  die  Folge,  dass  er  von  beiden 
Seiten  angegriffen  wurde,  von  Hütten,  Luther,  Bucer,  auch  von 
Heinrich  von  Eppendorf,  Gerhard  Geldenhauer,  Erasmus  Alber, 
Anton  Corvinus,  —  die  zum  Theil  wegen  ihrer  Schriften  gegen  Er. 
in  den  Index  gekommen  sind,  —  und  von  eifrigen  Katholiken.  Die 
Beantwortungen   der  Streitschriften    dieser    füllen    fast   den   ganzen 


1)  Maurenbrecher,  Gesch.  der  kath.  Ref.  I,  211. 

2)  Das  Breve  theilweise  bei  Baynald.  1635,  28,  vollständig  bei  Vischer, 
Erasmi ana  p.  34. 

3)  Friedrich,    Die  Briefe  Aleanders    S.  102.  111.  115.  116.    Schlott- 
mann p.  241. 

4)  Munter,  Verm.  Beitr.  zur  K.-G.  S.  59. 


350  firasmus  im  Index. 

neunten  Band  ßeiner  Werke.  —  AnlasR  zu  Angriffen  gegen  Er.  von 
katholischer  Seite  gaben  namentlich  1.  seine  satirischen  Bemer- 
kungen über  kirchliche  Zustände  und  Einrichtungen,  Mönche  und 
Geistliche,  —  Encomium  Moriae,  Colloqoia.  Adagia,  Querela  pacis 
undique  ejectae  profligataeqne,  Encomium  roatrimonii  (über  den 
Cölibat),  Epistola  de  interdicto  esu  carnium  deque  similibus  homi- 
nnm  constitutionibus  (1522  an  den  Bischof  von  Basel  zur  Verthei- 
dignng  von  Aeusserungen  in  den  Colloquia),  —  2.  die  directe  oder 
indirecte  Bekämpfung  der  wirklichen  oder  vermeintlichen  Mängel 
der  kirchlichen  Frömmigkeit,  wie  sie  damals  geübt  wurde,  in  seinen 
praktisch-theologischen  Schriften,  Enchiridion  militis  christiani.  Modus 
orandi  Deiim,  Exomologesis  s.  modus  confitendi,  Ecclesiastes  s.  de 
ratione  concionandi  *),  '—  3.  die  Bekämpfung  der  Scholastik  vom 
Standpunkte  des  Humanismus  und  in  Verbindung  damit  Abwei- 
chungen, wie  Erasmus  meinte,  von  der  scholastischen,  wie  seine 
Gegner  behaupteten,  von  der  kirchlichen  Dogmatik  in  seinen  bibli- 
schen Arbeiten,  in  der  Praefatio  in  Hilarium  und  sonst,  —  4.  in 
seinen  biblischen  Arbeiten  ausserdem  Abweichungen  von  der  Vul- 
gata  und  von  der  herkömmlichen  Exegese.  Zu  den  zuerst  genannten 
Angriffen  boten  ganz  besondem  Anlass  die  Uebersetzungen  der  be- 
treffenden Schriften,  welche  Er.  selbst  theil weise  missbilligte  und 
theilweise  als  untreu  bezeichnete. 

Einer  der  ersten  literarischen  Gegner  des  Er.  war  der  Eng- 
länder Eduard  Lee  (er  wurde  1532  Erzbischof  von  York  und  trat 
1535  auf  die  Seite  Heinrichs  VIII.),  der  1520  eine  Schrift  gegen 
die  Annotationes  im  N.  T.  herausgab.  Er.  schrieb  dagegen  drei 
Apologieen-),  Jo  Gertoph  eine  Recriminatio  adv.  furiosissimum 
sycophantam  Edoardum  Leum  (1520).  —  In  demselben  Jahre  1520 
erschien  eine  Schrift  gegen  die  Uebersotzung  des  N.  T.  von  Jac. 
Lopis  Stunica  (Diego  Lopez  de  Stuniga  zu  Alcala),  —  Card.  Xi- 
menez  hatte  ihn  aufgefordert,  die  Schrift  nicht  zu  veröffentlichen, 
vielmehr  Er.  seine  Ausstellungen  mitzutheilen ;  darum  erschien  die 
Schrift  erst  nach  dem  Tode  des  Cardinais;  —  Leo  X.,  dem  das 
N.  T.  dedicirt  war,  Hess  ihm  befehlen,  nichts  mehr  der  Art  zu  ver- 
öffentlichen, vielmehr  seine  Ansicht  massvoll  zu  vertheidigen.  In 
dieser  ersten  Schrift  handelte  es  sich  wesentlich  um  kritische  Be- 
merkungen, mit  denen  Stunica  vielfach  Recht  hatte;  zu  tadeln  war 
nur  der  bittere  Ton.  Die  Apologie  des  Er.  (Opp.  9,  283)  veran- 
lasste Stunica  aber  zu  einer  zweiten  Schrift:  Erasmi  Rot.  blasphe- 
miae  et  impietates,  die  er  jedoch  erst  während  der  Sedisvacanz  nach 
dem  Tode  Leo's  X.  zu  veröffentlichen  wagte.  Der  Verkauf  der- 
selben wurde  in  Rom  verboten  und  auch  von  Hadrian  VI.  trotz  der 
Bitten  Stunica's  nicht  gestattet.  Während  der  nächsten  Sedisvacanz 
veröffentlichte  Stunica  Conclusiones  principaliter  suspectae  et  scan- 
dalosae,  quae  reperiuntur  in  libris  Er.  Rot.     Er.  beklagte  sich  dar- 


1)  Schlottmann  p.  153. 

2)  Opp.  9,  126.  Burigny  I,  372.  377. 


Erasmus  im  Index.  351 

über  bei  Clemens  VIL,  und  dieser  gebot  Stunica  Schweigen.  Wäh- 
rend der  Sediavacanz  im  J.  1522  schrieb  auch  der  in  Rom  lebende 
Spanier  Sancho  de  Carranza  de  Miranda,  ein  Bruder  des  Erzbischofg, 
gegen  Er.;  er  wäre  beinahe  gefangen  gesetzt  worden. 

Auch  in  Spanien  hatte  Er.  einflussreiche  Freunde.  Seit  dem 
J.  1526  wurde  er  vielfach,  zunächst  auf  Grund  einiger  ins  Spa- 
nische übersetzten  Schriften  ^),  von  Mönchen,  die  Lee,  damals  eng- 
lischer Gesandter,  verhetzt  haben  soll,  namentlich  von  Observanten 
angegriffen.  Der  General-Inquisitor  Alfonso  Manrique  forderte  die 
Gegner  des  Er.  auf,  ihm  bestimmte  Anklagen  vorzulegen,  bis  zur 
Entscheidung  darüber  aber  sich  der  Angriffe  in  Predigten  u.  dgl. 
zu  enthalten.  Es  wurden  im  April  1527  21  Anklagepunkte  vor- 
gelegt und  im  Auftrage  Manrique's  zu  Yalladolid  von  einer  Com- 
mission  von  29  Theologen  von  Alcala,  Salamanca  und  Yalladolid 
darüber  verhandelt*).  Karl  V.  und  Clemens  VII.  traten  für  Erasmus 
ein.  Die  Theologen  konnten  sich  nicht  einigen,  die .  Commission 
wurde  ohne  Entscheidung  vertagt  und  Schweigen  geboten.  —  Der 
Franciscaner  Luis  de  Carvajal  gab  anonym  eine  Apologia  mona- 
sticae  religionis  diluens  nugas  Erasmi  heraus,  —  s.  1.  et  a.  (Paris 
1528),  dann  Salamanca  1528,  Antw.  1529,  —  und  als  Antwort  auf 
die  Entgegnung  des  Er.  (Responsio  adv.  febricitantis  cnjusdam 
libellnm)  Dulcoratio  amarulentiarum  Erasmicae  Responsonis  ad  Apo- 
logiam  u.  s.  w.,  —  wieder  s.  1.  et  a.  Er.  beklagte  sich  1530  bei 
Manrique  darüber,  dass  dieses  Buch  in  Widersprach  mit  den  kaiser- 
lichen Verordnungen  ohne  Angabe  des  Druckers  und  Druckortes 
habe  erscheinen  können  (Ep.  1004).  —  Nach  dem  Tode  des  Er. 
sehr  günstig  gCHinuten  Erzbischofs  Alonso  Fonseca  von  Sevilla 
(1534)  und  des  Er.  selbst  (1536)  traten  seine  Gegner  in  Spanien 
kühner  auf.  1535  wurden  die  Colloquia  und  die  Moria  verboten; 
zwei  Freunde  des  Er.,  Juan  und  Bernardino  de  Vergara  wurden 
der  Inquisition  denuncirt  und  verhaftet,  aber  freigesprochen;  der 
Canonicus  Pedro  de  Lermos  von  Burgos  musste  1537  elf  Sätze  ab- 
schwören. Auch  Alfonso  de  Virues  schwor  1537  de  levi  ab  und 
wurde  in  ein  Kloster  verwiesen;  Paul  III.  cassirte  aber  1538  das  Urtheil 
und  1540  wurde  Virues  Bischof  von  Canarias^).  —  In  dem  ersten 
span.  Ind.,  V.  51,  werden  nur  Colloquia,  Epitome  colloquiorum  und 
Ecclesiastes  vel  modus  concionandi  verboten,  in  V.  59  14  Schriften, 
meist  dieselben  wie  in  Par.  51  (s.  u.),  aber  nicht  die  Paraphrases 
und  Annotationes  in  N.  T.,  daneben  aber  auch  die  Dulcoratio  von 
Carvajal. 

Am  erfolgreichsten  waren  die  Angriffe  auf  Er.  bei  dessen 
Lebzeiten  in  Frankreich.  1525  gab  die  Sorbonne  auf  Veranlassung 
der  Inquisitoren  ein  ausführlich  motivirtes  Gutachten  über  eine  fran- 
zösische üebersetzung  von  vier  Schriften  des  Er.  ab  (Enc.  matr., 
Modus  orandi,  Symbolum  apostolorum,  Querela  pacis).     Sie  erklärt, 


1)  Pelayo,  Heterodoxos  II,  66.  Ebert,  Jahrb.  1862,  158. 

2)  Pelayo  II,  179.  3)  Pelayo  II,  92.  768. 


852  Erasmus  im  Index. 

die  Bücher  dürften  nicht  gedruckt  werden,  da  sie  vieles  Gottlose, 
Absarde,  den  guten  Sitten  Zuwiderlaufende  oder  Ketzerische  ent- 
hielten. Die  Censur  bezieht  sich  freilich  zunächst  auf  die  Ueber- 
setzung,  trifft  aber  in  den  Hauptpunkten  auch  die  Originale.  In 
der  Motivirung  des  harten  ürtheils  werden  aber  nur  in  dem  Enc.  matr. 
die  Stellen  über  den  Coli  bat,  im  Symb.  apost.  einige  „lutherische" 
Sätze,  im  Modus  orandi  zwei  Sätze  über  das  Beten  in  fremden 
Sprachen  und  in  bestimmten  Formeln,  in  der  Querela  Angriffe  auf 
Geistliche  und  Mönche  beanstandet  *).  —  In  demselben  Jahre  schrieb 
Petrus  Sutor  (le  Couturier)  und  1526  Natalis  Beda  gegen  die  Para- 
phrase des  Er.  Dieser  beklagte  sich  darüber  bei  der  Sorbonne  und 
bei  Franz  I.,  und  dieser  verbot  den  Verkauf  von  Beda^s  Schrift*). 
—  1526  beantragte  die  Sorbonne  bei  dem  Parlament  das  Verbot 
der  CoUoquia.  Sie  führte  daraus  Stellen  über  Fasten,  Heiligenver- 
ehrung, Cölibat  und  Orden  an  und  tadelte  es,  dass  difüciles  theo- 
logiae  quaestiones  grammaticulis  proponuntur,  und  dass  Er.  tanquam 
ethnicus  homo  religionem  christ.  et  sanctas  ejus  observantias  sub- 
sannat  et  immutandas  decemit  Die  Universität  stimmte  dem  An- 
trage nur  mit  Stimmenmehrheit  zu').  Ende  Juli  1528  beantragte 
die  Sorbonne  nochmals  unt^r  Berufung  auf  ihr  Gutachten  von  1526 
das  Verbot  des  Buches,  welches  Knaben  und  überhaupt  Christen 
nicht  in  die  Hand  gegeben  werden  dürfe,  und  jetzt  wurde  den  Re- 
genten der  Gebrauch  des  Buches  verboten*).  —  1527  gab  die  Sor- 
bonne eine  ausführliche  Determinatio  super  quamplurimis  assertio- 
nibus  Des.  Er.  Rot.*),  —  die  Regierung  gestattete  anfangs  den 
Druck  nicht;  sie  erschien  erst  1531;  —  die  nach  Materien  geord- 
neten censurirten  Sätze  sind  entnommen  aus  der  Paraphrase,  dem 
Elenchus  dictarum  propositionum  defensivus,  der  Praef.  in  Hil.*) 
und  den  Schriften  De  misericordia  Dei  und  De  interdicto  esu 
carnium. 

Aleander    schrieb    1531    von    Brüssel   aus   über   die   Censuren 
der  Sorbonne ;    die  allgemeine    Kirche    werde    dieser  Verdammung 


1)  Arg.  IIa  41.    Jourdain  N.  1634. 

2)  Jourdain  N.  1638.  1639.  1642-45. 

3)  Arg.  II  a  47  und  mit  den  Dcclarationeß  von  Er.  Opp.  9,  928. 
Jourdain  N.  1635.  Bulaeus  VI,  210. 

4)  1548  wurde  auch  ein  Auszug  aus  den  Colloquia  verboten.  Arg.  I 
ad  Ind.  17. 

5)  Arg.  II  a  53—77  und  mit  den  Declarationes  von  Er.  Opp.  9,  814. 
Jourdain  N.  1646. 

6)  Die  seit  Bcllarmin  oft  heftig,  aber  mit  Unrecht  angegriffene  Stelle 
über  den  h.  Geist  {vgl.  Tüb.  Q.-S.  1880,  672)  wird  nicht  angeführt.  Bel- 
larmins Missdeutung  dieser  Stelle  wurde  schon  von  dem  Card.  Passionei  bei 
den  Verhandlungen  über  Bellarmins  Seligsprechung  scharf  gerügt;  Voti 
dei  Card.  .  .  nella  causa  della  beatif.  di  Bell.  1762,  p.  114. 


Erasmus  im  Index.  858 

znstimmen,  diese  sei  eine  Vigilie  der  Verdammung  durch  die  allge- 
meine Kirche;  wenn  man  nicht  fürchtete  Erasmus  zu  reizen  und 
dadurch  zu  schlimmeren  Dingen  zu  treiben,  so  würde  der  aposto- 
lische Stuhl  schon  viele  seiner  Schriften  verdammt  haben  trotz  der 
Protection,  die  ihm  selbst  hochgestellte  Leute  angedeihen  Hessen 
und  solche,  die  von  ihm  gelobt  werden  wollten  und  die  darum  ab- 
negant  Christum  minimae  gloriolae  causa'). 

Nach  längerm  Schweigen  und  erst  nach  dem  Tode  des  Er.  gab 
die  Sorbonne  einige  weitere  Censuren.  1540  klagten  die  Regular- 
Canoniker  von  St.  Victor  über  die  Behauptung  des  Er.,  zur  Zeit 
des  h.  Augustinus  habe  es  noch  kein  Mönchsgelübde  gegeben;  die 
Sorbonne  erklärte,  quod  religiosi  S.  Augustini  et  monachi  illius 
temporis  vovebant  et  quod  illa  censura  Erasmi  est  scandalosa-).  — 
1542  wurde  das  Encomium  Moriae  censurirt,  sowie  nochmals  einige 
Colloquia,  das  Enchiridion  und  De  esu  camium  ').  —  Die  vor  und 
nach  von  der  Sorbonne  censurirten  Schriften  des  Er.  stehen  denn 
auch  im  Par.  44  und  51  (auch  Censura  super  tertia  regula  S.  Aug.), 
ausserdem  die  Exomologesis  und  Ecclesiastes,  Scholia  cum  antidotis 
in  epp.  Hieron.  und  De  sarcienda  Ecclesiae  concordia  deque  se- 
dandis  opinionum  dissidiis  (1533),  im  ganzen  15  Schriften,  von 
einigen  auch  die  französische  Uebersetzung. 

In  den  Niederlanden  wurde  Er.  von  Karl  V.  geschützt.  1527 
tadelten  der  Kanzler  Gattinara  und  der  Secretär  Alonso  Vald^s  in 
Schreiben  an  die  Löwener  Theologen  in  starken  Ausdrücken  die 
Angriffe  auf  einen  „um  das  christliche  Gemeinwesen  so  hoch  ver- 
dienten Mann"*).  —  Im  Lov.  46  und  50  werden  keine  Schriften 
von  Er.  verboten;  einige  stehen  unter  den  in  diesen  Indices  em- 
pfohlenen Schulbüchern.  1552  aber  Hessen  die  Löwener  die  an- 
stössigen  Sätze  aus  den  Werken  des  Er.  zusammenstellen,  um  sie 
ihren  Abgeordneten  nach  Trient  mitzugeben^);  aber  noch  im  Lov.  58 
wird  nur  die  französische  und  die  deutsche  Uebersetzung  von  De 
sarcienda  Eccl.  concordia  verboten. 

Der  einzige  Italiener,  der  bei  Lebzeiten  des  Erasmus  gegen 
ihn  schrieb  (1529),  war  Alberto  Pio,  Fürst  von  Carpi,  ein  Neflfe  des 
G.  Pico  de  Mirandola.  In  dem  Consilium  de  emendanda  Ecclesia 
von  1536  wird  empfohlen,  den  Gebrauch  der  Colloquia,  —  in  qui- 
bus  multa  sunt,  quae  rüdes  animos  Informant  ad  impietatem,  —  und 
ähnlicher  Bücher  in  den  Schulen  zu  verbieten.  —  In  dem  Index 
Casa^s  von  1549  wird  von   Er.    nichts   verboten,   im  Med.  Annota- 


1)  Laemmer,  Mon,  Vat.  p.  94. 

2)  Arg.  I  ad  Ind.  10.  8)  Arg.  II  a  229. 

4)  Erasmr  Epp.  850.  Caballero,  Valdes  p.  821.  344.  850. 

5)  In  Löwen  befindet  sich  eine  Handschrift:  Erasmi  Rot.  proposi- 
tiones  erroneae,  scandalosao  et  haereticae,  jussu  Fac.  Theol.  a.  1552,  dum 
ad  Conc.  Trid.  eundum  esset,  ex  omnibus  illius  operibus  a  Jo.  Hentepio 
0.  F.  collectae.  Quetif.  II,  196. 

Bonsch,  Index.  28 


354  ErasmuB  im  Index. 

tiones  in  N.  T.,  Annot.  super  Hieron.,  Golloquia  und  Moria,  im  Ven. 
ausserdem  Paraphrasis  in  N.  T.,  De  sarcienda  u.  s.  w.,  Enchiridion, 
Modus  orandi,  Exomologesis,  Praef.  in  Hü.  und  Christ,  matr.  in- 
stitutio. 

Quiroga  fügte  1583  zu  den  im  Tr.  unbedingt  verbotenen 
Schriften  noch  hinzu  die  bereits  von  V.  59  verbotenen:  Modus 
orandi,  Exomologesis,  Enchiridion,  Ecclesiastes,  Expositio  symboli, 
Prol.  in  HiL,  De  sarcienda  u.  s.  w.  und  Epitome  colloquiorum.  Auch 
verbot  er  unbedingt  alle  üebersetzungen  (französische  und  flämi- 
sche Uebersetzungen  einzelner  Schriften  werden  auch  in  Antw.  App. 
verboten).  Seit  Er.  im  span.  Index  in  der  1.  Cl.  steht,  wird  natür- 
lich verordnet,  auch  auf  dem  Titel  der  Bücher,  die  freigegeben 
werden,  beizufügen :  Auetore  damnato,  opus  (cum  expurgatione)  per- 
missum  *). 

Die  Ausgabe  der  Adagia  von  Manutius  erschien  1575  zu 
Florenz  mit  einer  Approbation  Gregors  XIII.,  worin  alle  anderen 
Ausgaben  verboten  wurden*).  Seit  S.  Cl.  wird  im  Index  (nur)  diese 
Ausgabe  für  erlaubt  erklärt;  seit  Ben.  aber  heisst  es:  sie  sei  er- 
laubt, andere  Ausgaben  nur,  wenn  die  verdächtigen  Stellen  entfernt 
würden.  In  dem  Antw.  Exp.  p.  172 — 207  ist  die  von  der  Löwener 
theologischen  Facultät  verfasste,  von  dem  Antwerpener  Censoren- 
Collegium  genehmigte  Expurgation  der  Baseler  Ausgabe  der  Werke 
des  Er.  von  1540  abgedruckt,  ferner  p.  160  eine  Expurgation  der 
von  Er.  besorgten  Ausgaben  des  Augustinus,  Hieronymus  und  Ire- 
naeus  und  p.  126  einer  flämischen  Uebersetzung  des  Schriftchens 
de  civilitate  morum,  von  der  die  Expurgatoren  rügen,  dass  darin 
das  schönste  und  katholischste  Capitel  des  ganzen  Buches,  das  über 
den  Gottesdienst,  in  ganz  protestantischer  Weise  verstümmelt  sei. 
Die  spanischen  Indices  seit  Q.  expurgiren  die  Schriften  des  Erasmus 
viel   stärker  als   der   Antwerpener»).     Die  Löwener  streichen  z.  B. 


1)  1616  erschien  zu  Antwerpen :  T.  N.,  compleotens  praeter  Vulgatam 
Quidonis  Fabricii  e  syriaco  et  Ben.  Ariae  Montani  translationes,  insuper 
Des.  Erasmi  Rot.  authoris  damnati  versionem  perraissam. 

2)  Adagia  quaecumque  ad  hanc  diem  exierunt,  Pauli  Manutii  studio 
atque  industria,  doctiss.  theologorum  consilio  atque  ope  ex  praescripto  s. 
8.  Concilii  Trid.  Gregorio  XIII.  P.  M.  auspice  ab  omnibus  mendis  vindicata, 
quae  pium  et  vQritatis  cath.  studiosum  lectorem  poterant  offendere,  sublatis 
falsis  interpretationibus  et  nonnullis,  quae  nihil  ad  rem  pertinebant,  longis 
inanibusque  digressionibus  .  .  .  Quem  laborem  a  Conc.  Trid.  Manutio 
mandatum  Gregorius  XIII.  ita  oomprobavit,  ut  omnes  adagiorum  libros 
una  excepta  editione  Manutiana  prohibeat  et  condemnet.  Flor.  1575.  fol. 
Der  Hauptarbeiter  war  Gaspar  a  Fosso  (Riciulli),  aus  dem  Orden  des  h. 
Franz  von  Paula  (Minimi),  der  als  Erzbischof  von  Reggio  in  Trient  gewesen. 

8)  Die  Expurgation  der  Löwener  und  der  Spanier  steht  auch  bei 
Possevin,    App.  I,  419,    die   letztere   auch    in  Erasmi  Opp.  9,   1782.     Das 


firasmianer  im  Index.  d56 

einige  Briefe  von  and  an  Luther,  Oecolampadins  n.  s.  w.,  die  Spanier 
aber  viel  mehr  (ganz  oder  theilweise),  u.  a.  auch  Briefe  von  und  an 
Eck,  HogRtraten,  Zasins,  Petrus  Mosellanus,  Martin  Dorpius,  auch 
von  und  an  den  Cardinal  Campeggio,  auch  einen  an  Leo  X. ;  zu  dem 
Breve  Leo's  X.  vor  der  Ausgabe  des  N.  T.  soll  die  Entschuldigung 
beigefügt  werden :  Paternis  visceribus  pius  pastor  nutantem  oviculam 
blandis  encomiis  allicere  oonatur.  An  die  Spitze  der  sämmtlichen 
Werke  soll  geschrieben  werden :  Opera  omnia  Erasmi  caute  legenda; 
tam  multa  enim  insunt  correctione  digna,  ut  vix  omnia  expurgari 
possint. 

P.  setzte  in  die  2.  Gl.  die  Vertheidigungsschrift  von  Gertoph, 
Alphonsi  Henriquez  Defensio  pro  Erasmo  contra  Ed.  Laeum  et  con- 
tra Universitatem  Paris.,  Adriani  Barlandi  1.  selectas  quasdam  epi- 
stolas  Erasmi  Rot.  continens  und  Jo.  Mahusii  Aldernadensis  Epi- 
tome  annotationum  Erasmi  in  N.  T.,  Antw.  1538  *).  Die  drei  letzten 
Schriften  wurden  im  Tr.  gestrichen,  aber  von  S.  Gl.  wieder  aufge- 
nommen, die  von  Mahusius  mit  d.  c.  Von  A.  Barland  verboten  S. 
Gl.  auch.  Institutio  hominis  christiani.  S.  nahm  aus  Q.  auch  Lud. 
Carvajali  Dulcoratio  auf;  Gl.  fügte  d.  c.  bei.  In  den  spanischen 
Indices  werden  seit  V.  51  auch  die  Uebersetzungen  von  Alberto  Pio 
Conde  Garpense  contra  Erasmo  verboten,  wie  Pelayo^)  meint,  weil 
darin  lange  Stellen  aus  Erasmus  stehen  und  weil  man  den  Streit 
überhaupt  unterdrücken  wollte. 

Auffallender  Weise  stobt  in  keinem  Ind.  das  anonyme  Schrift- 
chen Gonsilium  cujusdam  ex  animo  cupientis  esse  consultnm  et  Rom. 
Pontificis  dignitati  et  Christ,  religionis  tranquillitati,  1521,  obschon 
es  GP.  f.  91  erwähnt  wird.  Es  steht  in  den  Ausgaben  der  Werke 
Luthers  und  Zwingli's,  ist  aber  von  Erasmus  vor  dem  Wormser 
Reichstage  für  Karl  V.  geschrieben*). 


33.     Erasmianer  im  Index. 

Nach  der  Erklärung  Pauls  IV.  sollen  in  der  1.  Classe  des 
Index  diejenigen  stehen,  welche  „mehr  als  die  übrigen  und  ge- 


Exemplar der  Werke,  welches  bei  der  Löwener  Expurgation  benutzt  wurde, 
befindet  sich  im  Grand  Seminaire  zu  Mecheln.  Ann.  Plantin.  p.  112.  Ex- 
purgirte  Exemplare  der  Werke  des  Hieronymus  beschreibt  Schelh.  Erg.  I, 
19.  188. 

1)  J.  van  Mahieu  aus  Oudenaarde,  Minorit,  war  1561  in  Trient,  1661 
— 70  Bischof  von  Deventer,  f  1672.  Archief  voor  de  gesch.  van  het  aartsb. 
Utrecht  IX  (1881),  123.  —  Barland  starb  1639  als  Professor  in  Löwen. 
Paquot  I,  718. 

2)  Heterod.  11,  80. 

3)  Schlottmann  p.  230.  280.  Archiv  f.  Lit.-Gesch.  1876,  554. 


356  Krasmianer  im  Index. 

wissennassen  ex  professo  geirrt  haben".  Dagegen  heisst  es  in 
der  Vorrede  zum  Trienter  Index,  in  der  1.  Classe  ständen  die- 
jenigen ^die  entweder  Ketzer  oder  der  Ketzerei  verdächtig  (nota 
haeresis  suspecti)  gewesen."  Die  letzteren  Worte  sind  sehr  dehn- 
bar und  wohl  darauf  berechnet,  es  zu  entschuldigen,  dass  anch 
solche  in  der  1.  Classe  belassen  wurden,  welche  sich  nicht  den 
Reformatoren  offen  angeschlossen,  aber  eine  schwankende  und  ab- 
wartende oder  vermittelnde  Haltung  angenommen.  Reformfreunde 
im  Geiste  des  Erasmus  und  „Exspectanten"  *)>  w^d  zwar  nicht 
nur  solche,  welche  im  äussern  Anschluss  an  die  Reformation 
gestorben  waren,  von  protestantischen  Geistlichen  das  Abendmahl 
empfangen  hatten  oder  begraben  waren,  wie  Conrad  Heresbach, 
Caspar  Churrer,  Hieronymus  Schurff,  sondern  auch  solche,  die 
sich  äusserlich  nicht  von  der  alten  Kirche  losgesagt  oder  wieder 
an  sie  angeschlossen  hatten.  Von  solchen  Männern,  —  die  Raess 
als  Convertitcn  behandelt,  —  Männern,  denen  man,  wie  auch 
ihre  frühere  Haltung  gewesen  sein  mochte,  mit  Rücksicht  auf 
ihr  späteres  Verhalten  die  Schmach,  in  der  1.  Classe  zu  stehen, 
ersparen  musste  und  die  zum  Theil  '^ur  durch  grobe  Missver- 
ständnisse durch  Paul  IV.  dorthin  gekommen,  sind  zu  Trient 
nur  einige  gestrichen,  wie  Georgius  Agricola,  Henricus  Loriti  Gla- 
reanns,  oder  in  die  2.  Classe  versetzt  worden,  wie  Beatus  Rhe- 
nanus,  Zasius;  viele  stehen,  wie  bei  Paul  IV.,  so  noch  heute  in 
der  1.  Classe:  Joh.  Staupitz,  Wilibald  Pirckheimer,  Joh.  Haner, 
Theobaldus  Gerlachius  Billicanus.  Von  mehreren  dieser  Eras- 
mianer,  wie  ich  sie,  freilich  nicht  ganz  zutreffend,  der  Kürze 
halber  in  der  Ueberschrift  genannt,  war  bereits  die  Rede;  einige 
verdienen  eine  ausitihrlichere  Besprechung. 

Von  Beatu  8  RhenanuR,  Beatus  Bild  ans  Rheinau  im  Elsass, 
1485—1547  2),  der  bei  (Ven.  und)  P.  in  der  1.  GL  steht,  verbot  Tr. 
nur  Scholia  in  Tertullianum.  Die  Antw.  App.  fügte  dem  Verbote 
donec  repurgentur  bei,  und  der  Antw.  Exp.  brachte  eine  Expnrga- 
tion;  ebenso  Q.  Nun  verbot  anch  S.  die  Scholia  mit  d.  c,  daneben 
Epist.  de  primatu  Petri,  nbicunquc  reperiatur  sivc  seorsum  sive  in 
1.  X.  operis  ad  Frid.  Nauseam.     Das  d.  c.  steht  seit  Gl.  nicht  mehr 


1)  Döllinger,  Reform.  I,  513. 

2)  Horawitz  in  Sitzungsber.  der  Wiener  Akad.  70,  189;  71,643:  72, 
323.  DölUnger,  Ref.  I,  544. 


Beatus  Rheuauus.  TLeob.  Gerlaohius  Billicanus.  357 

im  Rom.  Ind.;  gleichwohl  hat  Bras.  die  £xpurgation  abgedruckt'). 
Das  drei  Folioseiten  füllende  Argumentum  zu  Tert.  de  poen.  wird 
ganz  gestrichen^),  sonst  nur  einzelne  Sätze,  wie  die  Randnote:  Bap- 
tisma  et  eucharistia  duo  sacramenta  primitivae  ecclesiae,  auch 
einige  harmlose  Bemerkungen,  wie  die  Constatirung,  dass  die  An- 
sichten der  Kirchenväter  mitunter  von  denen  der  neueren  Theologen 
abwichen,  dass  der  Hebräerbrief  zur  Zeit  Tertullians  vielleicht  nicht 
dem  h.  Paulus  zugeschrieben  worden  und  dgl.,  auch  eine  Berufung 
auf  Conrad  Pellicanus  als  homo  mirae  sanctitatis  ac  eruditionis.  — 
Der  Brief  über  den  Primat,  der  nur  unter  den  Briefen  an  Friedrich 
Nausea  steht,  nie  besonders  gedruckt  ist,  wird  im  Antw.  £xp.  p.  139 
gestrichen  ob  errorem  de  primatu  Petri,  quodque  adulationem  ap- 
pellat  assertionem,  Papam  esse  supra  concilium.  —  Von  einem  an- 
dern Elsässer,  Hieronymus  Geh wi  1er,  f  1545,  der  im  Elsass 
„ein  mächtiger  Damm  gegen  die  Reformation  war***),  stehen  zwei 
kleine  Schriften  seit  P.  in  der  2.  Gl.*). 

Von  Theobaldus  Gerlaohius  Billicanus  (Diepold  Gerlacher 
aus  Billigheim,  f  1554)  werden  im  Lov.  50  De  libero  arbitrio  und 
Scholia  in  Michaeam,  1527,  verboten.  P.  setzte  ihn  in  die  1.  Cl.  und 
in  Trient  wurde  er  nicht  daraus  entfernt,  obschon  er  schon  1530  in 
aller  Form  zur  alten  Kirche  zurückgekehrt  war^).  Er  hat  übrigens 
bis  auf.  Ben.  im  Index  Gertachius  geheissen. 


1)  Der  Expurgation  im  Antw.  p.  91  liegen  die  Ausgaben  von  1528  und 
1562  zu  Grunde;  in  letzterer  scheint  schon  einiges  geändert  zu  sein;  die 
Expurgation  ist  bei  Q.  Bras.  Sot.  etwas  vermehrt.  In  dem  Iudex  von 
Zapata  1G32  wird  ausdrücklich  constatirb,  dass  die  Scholia  cxpurgirt  würder, 
obschon  sie  der  Rom.  Ind.  unbedingt  verbiete;  der  Verfasser,  wird  bei- 
gefügt, gehöre  in  die  2.,  nicht  iu  die  1.  Gl.,  weil  in  seinen  Schulien  zwar 
Irrthümer  vorkämen,  aber  „noch  nicht  ausgemacht  sei  (nondum  liquet), 
dass  er  ein  Ketzer  geweseii*'. 

2)  Antw.  £xp.  sagt  davon :  sunt  enim  omnia  partim  imperita,  partim 
temeraria,  partim  falsa,  partim  haeretica,  partim  aliis  modis  scandalosa. 
Auch  eine  Note  zu  de  poen.  wird  gestrichen,  in  welcher  von  der  Privatbeicht 
gesagt  wird:  quam  praestat  non  abrogari  disoiplinae  oonservandae  causa, 
sed  emcudari,  namentlich  durch  Fernhaltuug  unwissender,  unerfahrener 
und  schlechter  Beichtväter. 

3)  Wiedemann,  J.  Eck,  S.  404. 

4)  Gravissimae  sacrilegii  ac  contemtae  tbeosebiae  ultiouis  cthni- 
^'um,  Hebraeorum,  Christianorum  verissimis  comprobatae  exemplis 
syngramma,  1528.  Exhortatio  admodum  brevis  s..  communionem  adire  cu- 
pientibus  haud  iuutilis,  a  11.  G.  edita.  Item  conüteudi  modus  a  Deus- 
paterio  Ninivita  per  quaestiunculas  excussus.  S.  1.  et  a.  8  Bl.  8.  Schmidt, 
Bist.  lit.  de  l'Alsace  II,  407. 

5)  K.-L.  2,  835.  A.  D.  B.  12,  638. 


358  Erasmianer  im  Index. 

Von  Gerard  US  Lorichius  (Uadamarius)  steht  im  Lov.  50 
nur  Institutio  catholica  iidei  orthodoxae  [et  religionis  sanae  .  .  . 
1536],  im  Par.  51  ausserdem  De  missa  [publica]  proroganda  race- 
mationum  libri  tres,  cum  diversarum  baereseon  erroribns  et  super- 
stitionum  omnigenum  abusionibus  tollendis,  tum  sacri  ejus  sinceri- 
täte  orthodoxa  conservanda,  ex  canonica  scriptura  patrumque  san- 
ctorum  sententiis  diligenter  oollecti.  [S.  1.  1536.]  Lor.,  schon  1511 
Pfarrer  zu  Hadamar,  1536  von  dort  als  Gegner  der  Reformation  ver- 
drängt, ^ist  nie  überzeugter  Lutheraner,  immer  nur  ein  Erasmianer 
gewesen,  und  wurde  im  Strome  der  Bewegung  zu  einem  entschie- 
denen Eatholicismus  zurückgedrängt"  ^).  Die  Institutio  ist  in  dog- 
matischer Hinsicht  katholisch  und  enthält  nur  einige  bescheidene 
Bemerkungen  über  Bilderverehmng,  Cölibat,  Laienkelch  und  dgl. 
In  den  Racemationes  will  er  nur  die  Privatmesse  und  die  Mess- 
stipendien, nicht  die  öffentliche  Messe  abschafifen,  diese  aber  in  ihrer 
altkirchlichen  Gestalt  wiederherstellen,  aber  ohne  deutsche  Gesänge. 
Die  katholische  Abend mahlslehre  hält  er  fest;  die  Messe  sei  auch 
ein  Opfer  als  Darstellung  des  Opfers  Christi  u.  s.  w.  Später  war 
Lor.  mit  Wicel  befreundet  und  übersetzte  dessen  Postille  ins  La- 
teinische (Köln  1545);  1549  nahm  er  an  der  Provincialsynode  zu 
Mainz  Theil.  Dass  die  Löwener  und  Pariser  jene  Bücher  von  ihm 
verboten,  mag  man  in  der  Ordnung  finden;  aber  nicht  in  der  Ord- 
nung ist,  dass  er  seit  P.  in  der  1.  Gl.  steht.  Die  Herausgeber  des 
Lütticher  Index  von  1569  haben  das  gefühlt  und  zu  dem  Namen 
Ger.  Lorichius  Adamarius  beigefügt:  non  is  qui  est  apud  Wicelium, 
was  freilich  völlig  aus  der  Luft  gegriffen  ist  und  auch  in  keinen 
andern  Index  Eingang  gefunden  hat.  —  Mit  etwas  mehr  Recht  stehen 
darin  sein  Verwandter  Reinhardus  Lorichius,  Prof.  der  Rhetorik  in 
Marburg,  dann  Prediger  in  Hadamar,  f  1564,  der  ausser  vielen 
philologischen  Büchern  auch  ein  paar  theologische  geschrieben,  und 
(seit  Gl.)  Jo.  Lorichius,  als  Secretär  des  Prinzen  von  Oranien  ge- 
storben 1570,  der  ausser  einem  Catalogus  jnrisconsultorum  auch 
das  Buch  Sirach  in  elegische  Verse  gebracht  (es  steht  im  Par.  51 
als  Schrift  des  Gerhard  L.)  und  eine  „Comödie*^  Job  herausgegeben 
hat  ^).  —  Die  Racemationes  sind  noch  das  Opfer  einer  der  ärgsten 
unter  den  zahlreichen  Gonfusionen  in  der  Geschichte  des  Rom.  Ind« 
geworden.  Im  Lov.  58  steht  unter  B  zunächst  Bmnonis  Seylii 
[d.  i.  Seidelii]  Qnerfurdensis  poemata;  dann  folgt:  Ejusdem  De 
missa  .  .  .  Racem.  11.  3  .  .  .  oollecti  per  Berhardum  Locinm  Hada- 
marium.  Das  Ejusdem  wird  der  Drucker  verschuldet  haben ;  die 
Gorruption  des  Namens  des  Lorichius  fällt  den  Löwener  Gelehrten 
zur  Last,  da  sonst  dessen  Buch  nicht  unter  B  hätte  gestellt  werden 
können.  Seidelius  kam  bei  P.  als  Bruno  Heidelius  in  die  2.  Gl.,  das 
weitere  wurde  von  ihm  ignorirt.  In  der  Antw.  App.  70  tauchte 
aber   der  Unsinn    des   Lov.  58   vollständig  wieder  auf.     Q.  maohte 


1)  Nebe,  Denkschr.  des  Sem.  ssu  Herbom  II,  45. 

2)  Strieder,  Hess.  Gel.-Gesch.  VIH,  94. 


Ger.  Lorichius.  G.  Wicel.  Jo.  Philonius  Dago.  369 

denselben  noch  etwas  grösser:  Berhaxdi  Lotii  Had.  sive  Gerardi 
Lorichii  Adamarii  Collectio  trium  librorum  racemationum  Brononis 
Seillii  de  missa  publ.  pror.,  und  ans  Q.  kam  dieses  dann  durch  S. 
auch  in  den  Rom.  Ind.  und  hat  dort  anderthalb  Jahrhunderte  seinen 
Platz  behauptet,  bis  Ben.  die  Eacemationes  unter  Gr.  Lorichius  setzte, 
wo  sie  freilich,  da  dieser  in  der  1.  Cl.  steht,  ganz  überflüssig  sind. 

Georg  Wicel  steht  nicht  im  Rom.  Ind.  S.  hat  ihn  in  der 
2.  Cl.  unter  den  Autoren,  von  denen  die  Schriften,  die  sie  als  Häre- 
tiker veröflfentlicht,  verboten  sein,  die  nach  ihrer  Rückkehr  zur 
Kirche  geschriebenen  zuvor  geprüft  werden  sollen;  aber  von  Cl. 
wurde  er  wieder  gestrichen.  Bei  Sand.  Sot.  werden  seine  Fasten- 
predigten und  seine  Postille,  beide  nach  der  lateinischen  Ueber- 
setzung  von  Gerh.  Lorichius,  Paris  1565,  ziemlich  stark  erpurgirt. 
Dem  erstem  Werke  soll  auch  die  allgemeine  Bemerkung  vorge- 
schrieben werden:  zwei  Dinge  seien  bei  diesem  Autor  peculiariter 
cavenda  lectori:  dass  er  zu  frei  und  scharf  gegen  die  Geistlichkeit 
losziehe  und  dass  er  die  Bibelstellen  oft  nicht  nach  derVulgata  an- 
führe *). 

£in  anderer  Erasmianer,  der  seit  P.  in  der  1.  Cl.  steht,  ist 
Jo.  Philonius  Dugo  (S.  Rugo,  Ven.  Jo.  Filonius),  Priester  in  der 
Diöcese  Passau.  Im  Lov.  46  (nicht  50)  steht  Jo.  Ph.  de  christiana 
institutione.  Gemeint  ist  sein  einziges  bedeutendes  Buch  (Fris.  citirt 
noch  von  ihm  Tilianus  vel  de  scientia  bene  moriendi.  De  regimine 
sanitatisi  Xenocratis  1.  de  contemnenda  morte,  zusammen  Basel  1553): 
Jo.  Ph.  Dugonis  libri  christianarum  institutionum  quatuor.  In  qui- 
bus  ad  mores  Christo  et  homine  christiano  dignos  paoemque  et  uni- 
tatem  ecolesiae  eleganter,  erudite,  modeste  vocantur  summi  et  In- 
timi. Augsb.  1538.  21  B.  8.  Das  Buch  ist  dem  Domdechanten  Rudbert 
von  Mosham  gewidmet.  Er  fängt  jedes  Capitel  mit  einer  wichtigen 
Sentenz  oder  einer  merkwürdigen  Begebenheit  aus  einer  griechischen 
oder  römischen  Schrift  an  und  geht  dann  auf  das  über,  was  die 
h.  Schrift  und  die  Kirchenväter  über  den  betreffenden  Punkt  lehren. 
Die  Schreibweise  und  die  Ansichten  verrathen  den  Anhänger  des 
ErasmuB ;  dieser  wird  auch  wiederholt  gelobt,  Luther  nicht  genannt. 
Nach  den  mir  bekannten  Auszügen  aus  dem  Buche  ^)  zu  urtheilen, 
enthält  es  nichts  Unkatholisches ;  über  den  Cölibat  spricht  er  wie 
Aeneas  Sylvius.  In  der  Vorrede  zum  2.  Buche  sagt  er:  er  unter- 
werfe diese  und  alle  seine  Schriften  und  sich  selbst  der  recht- 
gläubigen Kirche. 

Robertus  a  Moshaim  (Rudbert  von  Mosham,  seit  1522 
Domdechant  zu  Passau,  t  1543),  seit  P.  in  der  1 .  Cl.,  war  in  phan- 
tastischer Weise  für  eine  Reformation  in  der  katholischen  Kirche 
und   eine   Beseitigung  des  Zwistes  zwischen  Katholiken  und  Luthe- 


1)  Der  Satz  im  Register:  Adorari  neminem  proprie  nisi  Deum  solum 
wird  geändert  in  Ad.  nem.  latria  proprie  et  primario  nisi  Deum. 

2)  Lit.  Wochenbl.  Nümb.  1770,  II,  49.  Vgl.  Strobel,  Mise.  V,  16. 


/ 


860  Erasmiauer  im  Index. 

ranern  thätig  und  suchte  seine  Trojecte  auch  in  Kom  anzubringen  ^). 
Er  hat  eine  Reihe  von  lateinischen  und  deutschen  Schriften  ver- 
öffentlicht. Unter  den  anonymen  Schriften  steht  von  ihm  seit  P. 
(noch  jetzt),  obschon  sein  Name  auf  dem  Titelblatt  steht,  Microsy- 
nodus  Norinbergensis,  eine  1541  gedruckte  Schrift  über  seine  Dis- 
putation mit  Andr.  Osiander  und  Wenc.  Linck  in  Nürnberg  1539*). 

—  Im  Antw.  Exp.  p.  138  wird  verordnet:  De  opere  epistolarum  ad 
Fridericum  Nauseam*)  .  .  .  initio  libri  7.  epistolae  Ph.  Melanch- 
thonis  et  M.  Buceri  .  .  .  iollantur  et  lib.  8.  Ruberti  a  Moshaim, 
quae  librum  ipsius  a  Concilio  in  catalogo  damnatum  ob  malam  de 
trinitate  doctrinam  et  neotericam  ac  periculosam  phrasim  propugnat 
et  idem  probare  conatur.  Es  sollen  also  im  7.  Buche  die  Briefe 
von  Melanchthon  u.  s.  w.,  im  8.  ein  Brief  von  Mosham  an  Nausea 
beseitigt  werden*).  Unmittelbar  vor  den  Briefen  an  Frid.  Nausea 
stehen  im  Antw.  Exp.  Schriften  von  (Georg)  Fabricius.  So  ist  es 
gekommen,  dass,  obschon  kein  Fabricius  mit  den  Briefen  an  Nausea 
etwas  zu  thuen  hat,  bei  Q.  und  danach  bei  S.  verboten  wird:  Fa- 
bricii  1.  octAvus  epistolarum  ad  Fr.  Nauseam,  qui  est  Roberti  a 
Moshaim.  So  alle  folgenden  Indices,  seit  Ben.:  Fabricius,  Jo.  Pa- 
tavin.  Epistolarum  misc.  ad  Fr.  N.,  qui  est  Roberti  a  M.,  Über  VIII. 

—  Eine  andere  Confusion  in  den  Indices  ist  durch  GrA.  verschuldet. 
In  der  3.  Cl.  steht  seit  P. :  L.  inscr.  An  statui  et  dignitati  eccle- 
siasticorum  magis  conducat  admittere  synodum  nationalem,  piam  et 
liberam,  quam  decernere  hello  [Epistolae  duae  decani  et  canonici 
cujusdam.  S.  1.  et  a.  1540.  24  Bl.  8.;  seit  Ben.  unter  Epistolae]. 
Der  erste  Brief  ist  datirt:  Hagenoae  1540  und  unterzeichet:  N.  N. 
decanus  tuus  ad  vota,  der  zweite  datirt:  apud  Nemetas,  und  unter- 
zeichnet: Johannes  N.  tuus  collega,  und  jetzt  ist  bekannt,  dass  das 
Schriftchen  von  M.  Bucer  ist^).  GA.  erwähnt  dasselbe  unter  Jo. 
Decanus  et  Canonicus  Pataviensis  in  Germania,  mit  der  Bemerkung, 
der  Name  des  Verfassers  werde  nicht  genannt,  aber  am  Ende  stehe 
Jo.,  und  er  habe  gehört,  der  Verfasser  sei  Decan  in  Passau  ge- 
wesen und  kürzlich  gestorben  (Fris.  vervollständigt  die  Vermuthung 


1)  Ueber  seine  Verhandlungen   mit  Morone  s.  Strobcl,  Misc.  V,  13, 
89.  Laommer,  Anal.  Rom.  p.  30.  (Laemmer  macht  ihn  zum  Decan  in  Padua). 
2}  Strobel  S.  98. 

3)  Epistolarum  miscellanearum  ad  Frid.  Nauseam  ...  11.  10,  Basel 
1550,  fol.  Baumg.  8,  78. 

4)  Der  lange  Brief  ist  vom  14.  Deo.  1541;  Mosham  übersendet  ihm 
die  Microsynodus  und  ein  anderes  (deutsches)  Buch,  Hierusalem  nova  u.s.w., 
1540;  in  diesem  kommt  nicht  eine  falsche  Trinitätslehro,  sondern  eine 
Reihe  von  sonderbaren  auf  die  Trinität  anspielenden  Sätzen  vor:  Wort, 
Glaube  und  Liebe  sind  die  irdische  Trinität  u.  dgl.,  und  diese  Ausdrücke 
werden  in  dem  Briefe  vertheidigt.  Strobel  S.  44.  95. 

5)  Baum,  Capito  und  Butzer  S.  601.  Strobel,  S.  112.  Das  Schriftchen 
ist  abgedruckt  bei  Wolf,  Lect.  mem.  II,  446. 


Rudbort  von  Mosham.  Georg  Cassauder.  361 

durch  videtur  idem  esse  cum  Rob.  Moshaim).  Diese  Notiz  von 
GA.  hat  es  veranlasst,  dass  Jo.  Decanus  Patavien.  seit  P.  in  der 
1.  Ci.  steht,  seit  Ben.  unter  Pataviensis. 

Von  Georg  Cassander,  —  G.  Casant,  geb.  zu  Pitthem  hei 
Brügge  1512,  gest.  zu  Köln  1566  —  werden  im  Lov.  58  verboten: 
Hymni  ecclesiastici,  praesertim  qui  Ambrosiani  dicuntur,  multis  in 
iocis  recogniti  et  multorum  hymnorum  accessione  locupletati,  cum 
scholiis  opportunis  in  Iocis  adjectis  et  hymnorum  indice,  Köln  1550,  4. 
Der  Löwener  Canonist  Jo.  Molinaeus  (van  der  Meulen),  an  den  Cass. 
darüber  schrieb,  antwortete  ihm  anfangs:  es  sei  gar  keine  Aussicht, 
dass  man  das  Verbot  aufheben  werde;  es  würden  übrigens  nicht 
bloss  der  Ketzerei  verdächtige,  sondern  auch  solche  Bücher  in  den 
Index  gesetzt,  die  man  nicht  für  zeitgemäss  halte.  Im  Jan.  1561 
theilte  er  ihm  aber  die  von  den  Theologen  beanstandeten  Stellen 
mit,  mit  der  Bemerkung,  wenn  er  diese  ändere,  werde  das  Buch 
freigegeben  werden.  £s  handelte  sich  namentlich  um  Bemerkungen 
über  die  communio  sub  utraque,  um  eine  Stelle,  worin  gesagt  war, 
die  guten  Werke  seien  nicht  causa,  sondern  signum,  occasio  et  vi& 
vitae  aeternae,  um  die  Bemerkung,  Omnes  Sancti,  orate  Deum  pro 
me  bedeute  nichts  anderes  als:  Utinam  omnes  Sancti  orent  Deum 
pro  me,  und  um  die  Bezeichnung  der  libri  Carolini  als  insignes  *)• 
—  Paul  IV,  setzte  Georgii  Cass.  Hymni  eccl.  (aus  Lov.  58)  in  die 
2.,  und  (man  sieht  nicht,  woher  das  stammt)  Cassander  Brugensis 
in  die  1.  Cl.,  und  in  Trient  wurde  daran  nichts  geändert.  Den  In- 
dex von  P.  hat  Cass.  augenscheinlich  nicht  zu  Gesicht  bekommen; 
über  Tr.  schreibt  er  2.  Febr.  1565  an  Andreas  Masius:  „Ich  wun- 
dere mich  darüber,  dass  diejenigen,  denen  eine  so  wichtige  Arbeit 
übertragen  worden,  so  nachlässig  verfahren  sind  und  sich  durch  die 
Intriguen  gewisser  Leute  haben  bestimmen  lassen:  in  der  1.  Cl.  steht 
Cassander  Brugensis,  unter  welchem  Namen  kein  Buch  erschienen 
ist,  wie  ich  mich  denn  auch  nie  Brugensis  genannt  habe,  in  der  2. 
Georgii  Cass.  Hymni.  Der  Verfasser  des  Index  muss  gemeint  haben, 
Cass.  Brug.  und  G.  Cass.  seien  zwei  verschiedene  Personen.  Ich  bin 
in  den  Index  gekommen  durch  die  Leute,  denen  jede  Reform  der 
Kirche  und  alle,  die  auf  eine  solche  dringen,  ein  Abscheu  sind.  Die 
meisten  werden  ohne  Zweifel  Cass.  Brug.  und  6.  Cass.  für  identisch 
halten:  so  steht  denn  ein  Mann,  der  sich  nur  für  die  katholische 
Wahrheit  und  die  kirchliche  Einheit .  bemüht,  unter  den  Schismati- 
kern und  Revolutionären.  Aber  diese  Unbill  wird  mich  nie  dahin 
treiben,  dass  ich  mich  von  der  katholischen  Einheit  losreisse  oder 
von  dem  Bemühen,  sie  zu  vertheidigen,  ablasse"  -).  —  Masius  ant- 


1)  Burmann,  Sylloga  U,  247.  —  Die  Expurgation  im  Antw.  £xp. 
p.  68  betrifft  dieselben  und  ähnliche  Stellen.  Zum  Schluss  wird  dabei  der 
Wunsch  ausgesprochen,  die  schönen  alten  Hymnen  möchten  mit  Weg- 
lassung der  Widmung  und  der  neueren  Hymnen  neu  gedruckt  werden. 

2)  Opera,  Par.  1616,  p.   1190. 


362  £ra8mianer  im  Index. 

wortet:  «Dass  dein  Name  in  Folge  der  Intriguen  üebelwoUender  in 
den  Index  gekommen,  thot  mir  um  so  mehr  leid,  als  ich  sehe,  dass 
es  dich  schmerzt.  Uebrigens  wird  das  bei  solchen,  die  selbständig 
urtheilen,  dir  und  deinen  Schriften  nicht  zur  Unehre  gereichen.  Man 
weiss  ja,  mit  wie  wenig  Urtheil  und  mit  wie  viel  Neid  jener  Index 
zusammengetragen  und  zusammengeflickt  worden.  Man  kennt  ja  die 
zudringliche  Unverschämtheit  gewisser  Ordensleute  und  die  wunder- 
baren Ränke,  die  sie  mit  dieser  Tugend  verbinden,  um  sich  in  alle 
kirchlichen  Aemter  einzuschleichen.  Auch  Erasmus  steht  ja  wie 
Cassander  in  der  1.  (s.  o.  S.  347  Anm.  1),  Desiderius  wie  Georg 
in  der  2.  Cl.  Reccus  hat  mir  erzählt,  Wicel  habe,  als  er  Erasmus' 
Namen  im  Index  gesehen  ,  im  Ernste  den  Wunsch  ausgesprochen, 
dass  auch  sein  Name  darin  stehen  möge.  Vielleicht  hat  es  die  Vor- 
sehung gefügt,  dass  du  in  dieses  famose  Album  gekommen,  damit 
deine  Schriften  um  so  lieber  von  denjenigen  gelesen  werden,  gegen 
deren  freche  und  wenig  religiöse  Neuerungen  sie  besonders  gerichtet 
sind.  Die  Censur  wird  sicher  einmal  aufgehoben  werden.  Keccus 
meint,  du  solltest  dich  bei  dem  Kaiser  und  dem  Papste  beklagen. 
Dazu  scheint  mir  die  Sache  nicht  wichtig  genug  zu  sein;  es  wird 
auch  schwerlich  etwas  helfen.  Selbst  Gropper,  der  doch  fast  bis 
zum  Aberglauben  die  hergebrachten  religiösen  Grebräuche  verthei- 
digt,  hat  ja  nicht  dem  frommen  Eifer  jener  Menschen  (illorum 
religioso,  si  diis  placet,  acumini)  genügt huen  können^  Ein  anderer 
Freund  des  Cassander,  Jo.  Metellus,  hatte  Cassander  Brugensis  im 
Index  ganz  übersehen;  er  schreibt  im  Oct.  1564  an  Cass.,  er  solle 
sich  über  das  Verbot  der  Hymni  nicht  ärgern ;  er  sehe  daraus,  was 
unter  den  jetzigen  Religion s wirren  die  Wohlgesinnten  um  der  Ein- 
tracht willen  leiden  müssten  ^), 

In  dem  Briefe  an  Masius  zählt  Cass.  die  Schriften  auf,  die  er 
ausser  den  Hymni  mit  seinem  Namen  herausgegeben,  und  sagt,  er 
sehe  nicht  ein,  wie  sie  zu  einer  so  strengen  Züchtigung  hätten  An- 
lass  geben  können.  Auch  das  Buch  de  officio  pii  viri,  meint  er, 
habe  zwar  bei  einigen  morosiores  Anstoss  erregt,  sei  aber  von  an- 
deren gewichtigen,  gelehrten  und  gut  katholischen  Männern  gebil- 
ligt worden.  Er  meint  das  Schriftchen  De  officio  pii  et  publicae 
tranquillitatis  vere  amantis  viri  in  hoc  religionis  dissidio,  welches 
er  auf  Veranlassung  Franz  Balduins  geschrieben  und  1561  anonym, 
dann  1562  mit  Beifügung  der  Defensio  insontis  libelli  de  off.  .  .  . 
adv.  iniquum  et  importunum  castigatorem  [Calvin]  auctore  Veranio 
Modesto     Paoimontano     herausgegeben*).      Diese    Schrift,    die     in 


1)  Epistolae  vel  a  Bclgis  vel  ad  Beigas  scriptae  (ed.  P.  Bertius), 
Leydcn  1617,  p.  264.  859. 

2)  Anfangs  wurde  vielfach  Balduin  für  den  Verfasser  gehalten;  gegen 
diesen  ist  Calvins  Streitschrift  gerichtet.  Stahelin,  Calvin  II,  847.  Cass. 
meint:  alle  Parteien,  die  das  apostolische  Symbolum  anerkannten,  ständen 
auf  christlichem  Boden  und  gehörten  zur  Kirche;    Verschiedenheiten,  die 


Georg  Cassander.  363 

streng-katholischen  Kreisen  ehensowohl  wie  in  streng-protestanti- 
schen Anstoss  erregte,  steht  nicht  im  Tr.  In  der  Antw.  App.  von 
1570  steht  in  der  2.  CL:  G.  Cass.  s.  Veranius  Mod.  Fac.  De 
ofif.  pii  viri;  ejusd.  Cass.  repurgentur  Hymni;  ejusd.  Consultatio 
sitne  communio  in  utraqne  .  .  specie  catholicis  optanda,  etiamsi  iure 
divino  non  sit  omnino  necessaria;  ejusd.  de  statu  infantium,  qni  in 
ecciesia  nati  citra  haptismi  sacramentum  morinntur.  Im  Antw.  £xp. 
werden  die  zwei  Theile  des  Werkes  De  haptismo  infantium,  zu  dem 
das  zuletzt  genannte  gehört,  und  ausserdem  die  Liturgica  de  ritu 
Dominicae  coenae  (1558)  und  Preces  ecclesiasticae,  qnae  collectae 
dicuntur  (1560)  verboten. 

Q.  und  nach  ihm  S.  nahmen  alle  diese  Schriften  in  die  2.  Cl. 
auf,  die  Hymni  ohne  d.  c.  Aus  Liss.  81  und  Q,.  kam  dann  noch  in 
die  3.  Cl.  De  officio  u.  s.  w.  sine  auctoris  nomine  (also  die  erste 
Ausgabe)  mit  dem  Zusätze:  alius  ab  eo,  quem  sub  eadem  inscriptione 
composuit  Jo.  Hesseis  Dr.  Lov.').  Durch  Cl.  kam  dann  Georgius 
Cassander  sive  Veranius  Modestus  Pacimoutanus  in  die  1.  Cl.  Zum 
Ueberfluss  wurde  auch  noch  die  1616  zu  Paris  erschienene  Ge- 
sammtausgabe  seiner  Werke:  Opera  quae  reperiri  potuerunt  omnia. 
£pistolae  117  et  colloquia  duo  cum  anabaptistis,  1617  verboten  mit 
der   Bemerkung:    licet   author    in  Ind.   sit  inter  authores   1.   Cl.*). 


diesem  Fuudamentalbekenntnisse  nicht  widersprächen,  sollten  keinen  An- 
lass  zur  Zerstörung  der  Einheit  geben.  Herrn.  Conring  sagt  1659:  es  sei 
unglaublich,  wie  viele  Geistliche  und  Laien,  namentlich  in  Frankrcioh, 
heute  noch  immer  durch  diese  Schrift  [durch  die  darin  vertretenen  An- 
schauungen] in  der  römischen  Kirche  festgehalten  würden.  —  Erst  1577 
erschien  die  1564  von  Cass.  auf  den  Wunsch  der  Kaiser  Ferdinand  und  Maxi- 
milian verfasste  Consultatio  de  articulis  religionis  inter  catholicos  et  prot. 
controversis  (von  Cornelius  Wouters  herausgegeben),  die  1641  von  Hugo 
Grotius  mit  Anmerkungen  neu  herausgegeben  und  gegen  A.  Rivet  ver- 
theidigt  wurde  (correoter  abgedruckt  in  6.  Cassandri  et  G.  Wicelii  de  sacris 
nostri  temporis  controversiis  11.  .  .  .  cura  Herm.  Conringii,  1659).  Die  An- 
gaben, Cass.  habe  die  Veröffentlichung  der  Schrift  testamentarisch  ver- 
boten und  er  habe  auf  dem  Sterbebette  seine  Ansichten  widerrufen,  sind 
unrichtig;  s.  Lossen  im  Th.  Lit.-Bl.  1876,  603  und  Hist.  Jahrb.  1876,  381. 
Diese  Consultatio  steht  nicht  im  Index,  ist  aber  freilich  verboten,  weil 
G.  Cass.  in  der  1.  Cl.  steht. 

1)  De  off.  pii  et  ohristianae  pacis  vere  amantis  viri  exurgente  aut 
vigente  haeresi.  Cum  refutatione  sententiae  oujusdam  falso  hoc  ipsum 
dooere  promittentis.  Auth.  Jo.  Hesseli  a  Lovanio  .  .  .  Antw.  1566.  8. 
Annales  Plantin.  p.  58.  Auch  Bellarmin,  Controv.  de  membris  eccl.  mil.  3, 19, 
polemisirt  gegen  Cass. 

2)  No.  6  der  Decreta  bei  Alex.  —  Die  Ausgabe  ist  von  dem  Limou- 


364  Elrasmianer  im  Index. 

Bei  Alex,  werden  Cassander  Brugensis  und  Georgias  Cas8.  unter- 
scbieden:  jener  wird  al«  auctor  1.  Cl.  bezeichnet;  von  diesem  werden 
verboten  opera  omnia,  praecipue  epp.  117  et  coli,  duo  c.  anab.  und 
Hymuiy  dann  unter  V  Veranius  Mod.  u.  s.  w.  und  unter  0  De 
officio  .  .  .  sine  auctoris  nomine,  item  alius  1.  sub  ead.  inscr.  quem 
composuit  Je.  Hesselz.  8o  bat  fast  ein  Jahrhundert,  bis  Ben.,  Hesseis 
Schrift  gegen  Cass.  im  Index  gestanden.  Bei  Ben.  ist  Cass.  als 
auctor  1.  Cl.  verschwunden;  seitdem  stehen  im  Index  unter  Cas- 
sander, Georg.  Brug.  die  Hymni  und  die  Opera,  unter  0  De  officio 
.  .  .  opus  G.  Cassaudri  und  unter  Modestus  Ver.  Fac.  Defensio 
insontis  libelli  u.  s.  w. 

Uldaricus  Zasius  ist  von  P.  wahrscheinlich  bloss  darum 
in  die  1.  Cl.  gesetzt  worden,  weil  GP.  f.  126  seine  Apologia  contra 
Eckium  erwähnt  wird,  die  man  irrthümlich  für  eine  „lutherische" 
Schrift  gehalten  haben  mag*).  In  der  Bibliothek  hat  G.,  freilich 
unter  Huldricus  Zasius,  einen  langen  Artikel  über  ihn,  in  dem  er 
sehr  gelobt,  aber  constatirt  wird,  dass  er  als  Katholik  gestorben. 
Zasius,  t  1535,  trat  ja  auch  „entschieden  und  oft  erbittert  den  Pro- 
testanten entgegen,  wenn  er  auch  mit  der  Haltung,  den  Zuständen 
und  Massregeln  der  katholischen  Partei  nicht  einverstanden  war"*). 
—  Im  Sept.  1562  bat  Zasius*  Sohn  Joachim,  Dr.  theol.  und  Cano- 
nicus  in  Basel,  in  seinem  und  seines  Bruders  Namen,  „da  sein  Vater 
von  einigen  Inquisitoren  der  Ketzerei  beschuldigt  worden  sei,  so 
dass  sich  sein  Name  sogar  in  dem  Catalogus  haereticorum  (dem 
Index  Pauls  ly,)  finde",  die  Universität  Freiburg  um  ein  Zeugniss, 
durch  welches  er  bei  dem  apostolischen  Stuhle  beweisen  könne,  dass 
sein  Vater  fromm  und  rechtgläubig  gelebt  und  katholisch  gestorben 
sei.  Das  Zeugniss  wurde  ausgestellt*).  Ob  es  in  Rom  oder  der 
Trienter  Index-Commission   vorgelegt  worden,  erhellt  nicht;    jeden- 


siner  Canonicus  Jean  Cordes  besorgt.  Th.  Lit.-Bl.  187H,  612.  Der  darin 
fehlende  Dialogus  de  communione  sub  utraque  ist  1642  von  G.  Calixtus 
mit  anderen  Sachen  herausgegeben.  Schelh.,  Am.  bist.  II,  562. 

1)  Es  ist  die  Apologetica  defensio  contra  Jo.  Eckium  supra  eo  quod 
olim  tractaverat,  quo  loco  fides  non  esset  hosti  servanda,  1519,  74  S.  4, 
worin  er  die  „sehr  disputable'^  Ansicht  vertheidigt,  dass  (nach  dem  posi- 
tiven Civilrecht)  einem  öffentlichen  Feinde  gegenüber  ein  Vertrag  nur  dann 
Gültigkeit  habe,  wenn  er  mit  Bewilligung  des  Feldherrn  geschlossen  sei. 
Stintzing,  ü.  Zasius,  1857,  S.  192.  Wiedemann,  J.  Eck.  S.  330.  Allerdings 
wird  nebenbei  Eck  getadelt,  dass  er  Erasmus  angegriffen,  praestantissimum 
virum,  veteris  i.  c.  verae  theologiae  cum  paucis  laudatissimuro  assertorem, 
und  Luther,  doctissimum  et  vitae  integritate  probatissimum  virum,  veteris 
i.  e.  verae  theol.  in  plerisque  non  poenitendum  assertorem. 

2)  Stintzing,  Gesch.  der  Rechtsw.  I,  172. 

3)  J.  A.  Riegger,  ü.  Zasii  Epp.,  1774,  Vita  p.  136- 


Ulrich  Zasius.  Jac.  Sobius.  Jac.  Ziegler.  d65 

falls  steht  Zasius  nicht  mehr  im  Tr.  —  Im  Liss.  81  und  bei  Q. 
wurde  die  Apologia  adv.  Eckium  verboten  (V.  59  verbietet  nur 
Commentaria  in  Rhetoricam  M.  T.  Ciceronis)  und  aus  Q.  kam  diese 
dann  durch  S.  Cl.  (1590!)  in  den  Rom.  Index.  Zugleich  verboten 
S.  Cl.  Opera  omnia  d.  c.  Im  J.  1587  war  nämlich  in  Rom  von 
einer  Anzahl  von  „gelehrten  und  angesehenen  Theologen,  Canonisten 
uud  Juristen'*  in  mehreren  unter  dem  Vorsitz  des  Mag.  S.  P.  ge- 
haltenen Sitzungen  eine  Expurgation  der  Werke  des  Zasius  nach 
der  Ausgabe  Lyon  1550  festgestellt  worden;  sie  ist  aber  nicht 
amtlich  veröffentlicht  worden ').  Im  allgemeinen  wird  darin  ver- 
ordnet, überall  die  Namen  und  lobenden  Erwähnungen,  auch  die 
Gedichte  der  Ketzer,  zu  denen  auch  Erasmus  und  Beatus  Rhenanus 
gezählt  werden,  zu  streichen;  auch  mehrere  Briefe  an  Erasmus  und 
Bonifacius  Amerbach  werden  gestrichen.  Ausserdem  werden  einige 
spöttische  Bemerkungen  über  die  Mönche  und  Geistlichen  und  Aeusse- 
rungen  über  Bestimmungen  des  kirchlichen  Rechtes  gestrichen  oder 
corrigirt^),  auch  Ausdrücke  wie  Per  Jovem,  Dii  boni  getilgt,  vor 
den  Namen  von  Heiligen  S.  beigefügt  und  Druckfehler  verbessert. 
Sonderbarer  Weise  wird  auch  die  Apologia,  die  doch  unbedingt 
verboten  war,  expurgirt. 

Der  Kölnische  Humanist  und  Jurist  Jacobus  Sobius  (Sobbe), 
der  1528  als  Katholik  starb,  ist  durch  P.  in  die  1.  Cl.  gekommen, 
weil  er  bei  GA.  als  Verfasser  des  unter  dem  Namen  Philalethes 
ütopiensis  erschienenen  Dialogs  (S.  236)  bezeichnet  war.  Auch 
die  (fingirte)  Rede  an  Karl  V.,  die  mit  einer  ähnlichen  von  Her- 
mann von  Neuenaar  1520  gedruckt  wurde,  handelt  von  der  finan- 
ziellen Ausbeutung  der  Deutschen  durch  Rom,  und  in  den  Rand- 
noten zu  seiner  Ausgabe  der  Commentarii  des  Aeneas  Sylvius 
(S.  40)  kommen  böse  Worte  vor :  Babylonis  satellites,  meretrix 
apocalyptica  videtur  esse  Roma  u.dgl.")  —  Auch  Jacobus  Zieg- 


1)  Sic  ist  abgedruckt  bei  Possevin,  App.  II,  533—548.  Bei  Sot.  steht 
eine  andere  Expurgation  der  Ausgabe  von  1590. 

2)  Zu  der  ersten  Classe  gehören  z.  B.  Haec  mirabilis  creatura  (zu 
schreiben:  status)  monachorum  non  fuit  cognita  Ulpiano.  —  Argumentum 
contra  fratres  mendicantes,  ut  jure  haereditario  acquirere  nihil  possint. 
Sed  dicunt  se  habere  Magnum  mare;  at  roaria  aliquando  vorant  (sehr.: 
Sed  habent  Magnum  mare).  —  Cuculla  Abbatis  Panormitani  (sehr.  Abbas 
Pan.).  —  Sacerdotes  in  concubinas  omnia  profundunt  (zu  streichen),  — 
zu  der  zweiten :  Poenam  carceris  non  debere  esse  perpetuam  (beizufügen : 
de  jure  civili),  licet  spiritualis  potestas  hoc  usurpaverit  (sehr.:  aliter 
utatur),  qui  in  arctum  detrudunt  monasterium.  Sed  haec  usnrpatio  in  eis 
toleratur  (sehr.  :  hie  usus  in  eis  est  receptus),  cum  nulla  alia  sit  ipsis  gladii 
potestas.  Mitunter  wird  verordnet,  am  Rande  etwas  beizufügen,  z.  B. 
Hodie  deferendi  sunt  libri  ad  judices  fidei. 

3)  Zts.  des  berg.  Gesch.- V.  1869,  228. 


866  Erasmianer  im  Index. 

1er,  ein  Freund  des  ErasmuR,  starb  als  Katholik;  seine  stark  anti- 
papistiscbe  Gesinnung  zeigt  er  in  der  nicht  gedruckten  ,,Historia 
von  der  Römischen  Bischoif  Reich  und  Religion**  *)  und  in  der  von 
Schelhom*)  veröffentlichten  Historia  Clementis  VII.  Dass  ihn  (Ven. 
und)  P.  in  die  1.  Cl.  setzte,  ist  wohl  nur  dadurch  veranlasst,  dass 
Casa  seinen  Commentarius  in  Gen.  et  Exodum  (1540)  verboten  hatte. 
Sot.  gibt  einige  Schriften  von  ihm  frei  und  expurgirt  einige,  be- 
zeichnet ihn  aber  als  Theologus  Calvin.  Zwinglianus,  Geographus 
et  Historicus  Lutheranus!  —  Gasparus  Bruschius  ist  wohl 
darum  durch  P.  in  die  1.  Cl.  gekommen,  weil  bei  GA.  von  ihm 
Uebersetzungen  von  Schriften  Luthers  und  Melanchthons  angeführt 
werden.  Sot.  bezeichnet  ihn  als  Luthero-Melanchthonista,  —  was 
doch  nicht  zutrifft^),  —  expurgirt  aber  einige  Schriften  von  ihm. 

Den  Mediciner  und  Philologen  HadrianusJunius  (de  Jonghe) 
hat  P.  ohne  Zweifel  lediglich  darum  in  die  1.  Cl.  gesetzt,  weil  bei 
GA.  steht,  sein  zu  Basel  1548  gedrucktes  Lexicon  graecolatinum 
sei  dem  König  Eduard  VI.  von  England  gewidmet.  Man  braucht 
in  Rom  nicht  einmal  gewusst  zu  haben,  dass  er  in  der  Dedication 
dem  Könige  seinen  offiziellen  Titel  „Fidei  Defensor  et  supremum 
Anglicanae  Ecclesiae  a  Christo  caput'*  gegeben,  und  wenn  Junius 
selbst  vermuthete,  irgend  jemand  habe  ihn  deshalb  denuncirt,  so  ist 
das  auch  nicht  wahrscheinlich.  Junius  schrieb  auf  den  Rath  des 
Arias  Montanus  nach  Rom,  erklärte,  er  sei  nicht  von  der  alten 
Kirche  abgefallen,  und  bat,  seinen  Namen  in  der  1.  Cl.  zu  streichen. 
Auch  Card.  Granvella  und  der  Bischof  Lindanus  interessirten  sich 
für  ihn.  Er  blieb  aber  auch  im  Tr.  in  der  1.  Cl.  Die  Antw. 
App.  von  1570  enthält  die  Bestimmung:  der  Titulus,  der  in  einigen 
Exemplaren  vor  der  Vorrede  zu  dem  Lexicon  stehe  (in  der  2.  Auf- 
lage war  er  weggelassen),  sei  zu  streichen ;  im  übrigen  dürften  alle 
Werke  von  ihm  gelesen  werden,  da  sie  nichts  gegen  die  gesunde 
Lehre  enthielten  und  der  Verfasser  notorisch  Katholik  sei.  Auch 
davon  hat  man  in  Rom  keine  Notiz  genommen;  Junius  steht  noch 
heute  in  der  1.  Cl.  Sot.  bezeichnet  ihn  als  Calvinisten,  obschon  es 
gar  nicht  erweisbar  ist,  dass  er  nach  1570  (er  starb  1575)  Prote- 
stant geworden,  gibt  aber  seine  Schriften  mit  Ausnahme  eines  Ge- 
dichtes über  das  Leiden  Christi  (Anastaurosis)  nach  einer  Ex- 
purgation  frei.  —  Die  Ausgabe  des  Eunapius  Sardianus  widmete 
Junius  der  Königin  Elisabeth,  die  er  aber  einfach  als  Serenissima 
potentissimaque  Angliae,  Franciae  Hiberniaeque  regina  bezeichnet. 
Die  span.  Ind.  seitQ.  verordnen,  die  Widmung  zu  streichen.  Auch 
S.  setzte  (nach  Q.)  das  Buch  mit  d.  c.  in  die  2.  Cl.,  es  wurde  aber 
von  Cl.  gestrichen*). 


1)  Ranke,  Deutsche  Gesch.  II.  Beil.  II. 

2)  Am.  H.  E.  U,  210. 

8)  A.  D.  B.  8,  458.  K.-L.  2,  1882. 

4)  Ersch  und  Gruber  II,  29,  Ö4.    A.  D.  B.  14,  737    (nach  der  oben 
gegebenen  Darstellung  zu  berichtigen). 


Clemanges.  Savonarola.  Geiler.  367 

Von  Jacobuß  Schoepper,  Pfarrer  in  Dortmund  f  1554, 
steht  seit  P.  in  der  2.  Cl.  Monomachia  Davidis  et  Goliae  (Tragi- 
comoedia,  1550).  P.  wird  den  Titel  aus  GA.  haben,  und  wenn  Cal- 
lidius  Loos  in  dem  Illustrium  Germaniae  scriptorum  catalogus  1581 
vermuthet,  das  Buch  sei  durch  inadvertentia  oder  in  Folge  der 
Intriguen  Böswilliger  in  den  Index  gekommen  '),  so  wird  die  erste 
Vermuthung  richtig  sein.  Schoeppers  Conciones  in  epistolas  et  evan- 
gelia  totius  anni,  tam  de  tempore  quam  de  sanctis,  die  sein  Freund 
Jo.  Larabach  (Scevastes)  nach  seinem  Tode  herausgegeben,  wurden 
in  der  Antw.  App.  d.  c,  im  Antw.  Exp.  unbedingt  verboten,  quia  cor- 
rectionem  non  admittnnt  (von  Sixtus  Sen.  werden  sie  ohne  Vorbe- 
halt gelobt).  Das  Verbot  wurde  von  Q.  und  dann  von  S.  aufge- 
nommen, von  Cl.  aber  gestrichen,  so  dass  nur  die  jedenfalls  harm- 
losere Monomachia  im  Eöm.  Index  steht.  Sot.  aber  hat  Schoepper 
in  die  1.  Cl.  gesetzt,  weil  er  ihn  für  identisch  hielt  mit  dem  Heidel- 
berger Professor  Jac.  Schopper,  der  seit  S.  Cl.  auch  im  Rom.  Index 
in  der   1.  Cl.  steht. 


34.     Nicolans  von  Clemanges,    Savonarola  nnd  Geiler 

von  Keisersberg. 

Nicolaus  Clemangis  steht  bei  Paul  IV.  in  der  1.  Classe; 
bei  Pius  IV.  dagegen  steht  in  der  2.  Classe:  von  Nie.  Cle- 
raangis  können  nur  diejenigen  Werke  gestattet  werden,  welche 
nach  der  Anweisung  der  Trienter  Index-Commission  (juxta  cen- 
suras  patrum)  verbessert,  gedruckt  werden.  Eine  solche  expur- 
girte  Ausgabe  ist  aber  nicht  erschienen.  —  Von  Savonarola 
verbot  Paul  IV.  in  der  2.  Classe  den  Dialogo  della  veriti  pro- 
phetica  und  15  einzelne  Predigten;  in  Trient  wurden  diese  ex- 
purgirt  und  von  Pius  IV.  in  dieser  expurgirten  Form  freige- 
geben; sie  sind  aber  nie  so  gedruckt  worden.  —  Geiler  von 
Keisersberg  stand  bei  Paul  IV.  in  der  1.  Classe,  wurde  in  Trient 
gestrichen,  aber  von  Sixtus  V.  und  Clemens  VIII.  wieder  ein- 
gesetzt und  steht,  —  was  nicht  ihm,  wohl  aber  der  Römischeü 
Curie  zur  Schmach  gereicht,  —  noch  heute  in  der  1.  Classe. 

Casa  verbot  Nie.  Clemangis  archidiaconi  Baiocensis  .  .  de 
corrupto  Ecclesiae  statu')  oder  de  ruina  ecclesiae;  in  Folge  davon, 


1)  Th.  Lit.-ßl.  1877,  468. 

2)  S.  1.  et  a.  84  Bl.  4.  Vor  der  Ausgabe  steht  ein  Brief  von  Eubulus 


368  Clemanges.  Savonarola.  Geiler. 

also  wegen  eines  Baches,  welches  wahrscheinlich  nicht  von  CU- 
manges  verfasst  ist*),  kam  er  (im  Med.,  nicht  im  Ven.,  nnd)  bei 
P.  in  die  1.  Cl.  üeber  die  Trientor  Expurgation  ist  nichts  weiter 
bekannt.  Die  Gesammtausgabe  der  Werke  des  Cl.  von  J.  M.  Ly- 
dins,  Leiden  1613,  2  Bände  4^),  ist  nicht  ausdrücklich  verboten.  — 
Q.  verbietet  Nie.  Clemangis  omnia  opera ;  in  seiner  Expurgation  des 
8.  Bandes  der  Bibliotheca  Patrum  von  1575  verordnet  er,  die  Pis- 
putatio  1.  super  materia  concilii,  ein  Stück  der  CoUatio  und  De 
praesulibus  simoniacis  zu  streichen,  mit  der  wunderlichen  Bemer- 
kung, der  Nie.  de  Clemangiis,  welcher  die  in  der  Bibliotheca  ste- 
henden Schriften  verfasst,  sei  verschieden  von  dem  Nie.  Clemangis, 
dessen  sämratliche  Werke  verboten  seien.  Sand,  verbietet  alle 
Werke  von  Cl.  mit  d.  c,  Sot.  unbedingt,  mit  der  Bemerkung,  sie 
seien  nicht  nur  separat  gedruckt,  sondern  auch  in  den  Tractatus 
juris  von  1549  und  in  der  Bibliotheca  Patrum  (in  der  1.  Ausgabe 
von  1575 ;  in  der  2.  und  3.  sind  sie  wegelassen). 

Girolamo  Savonarola  wurde  23.  Mai  1498  hingerichtet,  nach 
dem  Urtheile  Alexanders  VI.  als  Ketzer,  nach  der  Meinung  seines 
Ordens  und  seiner  zahlreichen  Anhänger  als  Zeuge  der  Wahrheit. 
Im  16.  Jahrhundert  wurde  in  italienischen  Dominicanerklöstern  an 
seinem  Todestage  ein  Officium  von  ihm  als  einem  Märtyrer  gebetet, 
und  Personen,  welche  selbst  zu  Rom  heilig  gesprochen  wurden,  wie 
Philipp  Neri,  Franz  von  Paula,  Katharina  Ricci,  haben  ihn  als  Hei- 
ligen verehrt').  —  Ueber  seine  Schriften,  von  denen  einige  schon 
bei  seinen  Lebzeiten  gedruckt  wurden,  sagt  das  Urtheil  nichts;  Ale- 
xander VI.  soll  sie  aber  verboten  und  unter  Androhung  der  Ex- 
communication  ihre  Ablieferung  an  den  Erzbischof  von  Florenz  be- 
fohlen, später  jedoch  ihren  Wiederabdruck  gestattet  haben  *).     Jeden- 


Conlatus  an  Montesius  d.  d.  Rom  1529  (von  flutten?),  wonach  das  Manu- 
Script  aus  der  Vaticanischen  Bibliothek  stammt.  Banmg.  I,  422.  Einige 
andere  Schriften  waren  schon  1521  gedruckt. 

1)  R.-E.  3,  248. 

2)  Baumg.  I,  427.  Clement  VII,  170. 

3)  Döllinger  im  Hist.  Jahrb.  1871,  356.  Auch  Julius  II.  hielt  ihn 
für  einen  Heiligen.  Unter  Clemens  VIII.  (1592—1605)  wurden  zu  Rom 
Bilder  von  ihm  mit  dem  Heiligenschein  und  mit  der  Bezeichnung  B.  M. 
(Beatus  Martyr)  verkauft.  Quetif  I,  884.  Arch.  stör.  2.  S.  12,  2,  167.  Das 
Officio  proprio  per  Fra  Gir.  Sav.  e  i  suoi  oompagni  scritto  nel  sec.  16. 
ist  zuerst  von  Carlo  Capponi  mit  einer  Einleitung  von  Carlo  Guasti  zu 
Prato  1860  (2.  Ed.  1863)  herausgegeben.  —  Benedict  XIV.  De  Beatif.  3, 
15,  17  erörtert  die  Frage,  ob  es  eine  Sünde  sei,  zu  Sav.  zu  beten,  und 
erwähnt  dabei,  dass  Philipp  Neri  ein  Bild  desselben  mit  dem  Nimbus  in 
seinem  Zimmer  hatte,  und  dass  der  Brief  des  Franz  von  Paula  nicht,  wie 
Papebroch  behaupte,  unecht  sei. 

4)  P.  Villari,  Savonarola,  übers,  v.  M.  Berduschek  ü,  310. 


Savonarola.  869 

falls  wurden  sie  in  den  ersten  Decennien  des  16.  Jahrh.  wiederholt 
gedruckt.  Bei  der  Ausarbeitung  des  Index  Pauls  IV.  wurde  in 
mehreren  Sitzungen  der  Inquisition  darüber  verhandelt:  Francis- 
caner,  Karmeliter,  Augustiner  und  Jesuiten  traten  als  Gegner  Sa- 
vonarola's  auf,  einige  Dominicaner  vertheidigten  ihn,  namentlich 
der  Mag.  S.  Pal.  Piero  Paolo  Giannerino  (t  1550)  und  sein  Nach- 
folger Daniel  Bianchi  von  Crema  und  Paolino  Bemardini  *).  Paul  IV. 
war  geneigt,  seine  sämmtlichen  Schriften  zu  verbieten,  und  soll,  als 
eine  von  vier  Cardinälen  gemachte  Zusammenstellung  der  bedenk- 
lichsten Sätze  aus  denselben  vorgelesen  wurde,  auf  den  Boden  stam- 
pfend gesagt  haben:  „Das  ist  ja  Martin  Luther;  das  ist  eine  pesti- 
lentialische  Lehre**.  Schliesslich  wurden  von  P.  in  den  Index  ge- 
setzt: Dialogo  della  verita  (prophetica,  1497  gedruckt)  und  15  ein- 
zelne Predigten  aus  den  Jahren  1496 — 98,  darunter  auch  die  An- 
rede vor  der  Feuerprobe^). 

In  Trient  kam  die  Sache  wieder  zur  Verhandlung.  Im  Tr. 
wird  bestimmt:  „Die  früher  im  Rom.  Index  verbotenen  Sermones  sollen 
nicht  gelesen  werden,  bis  sie  nach  den  Censuren  der  Commission 
emendirt  erscheinen**  (folgt  das  Verzeichniss  wie  bei  P.).  Die  Com- 
mission hatte  also  eine  Expurgation  genehmigt;  diese  war  von  dem 
Erzbischof  von  Palermo,  einem  Minoriten-Conventualen,  gemacht 
worden  und  sollte  dem  General  der  Dominicaner  zugestellt  werden. 
Dieser  erhielt  sie  aber  nicht  und  1598,  als  der  Dorainicaner-Cardinal 
Michele  Bonelli,  Neffe  Pius*  V.,  mit  Genehmigung  Clemens'  VIII. 
eine  Gesammtausgabe  der  Werke  Savonarola's  veranstalten  wollte, 
—  auch  Philipp  Neri  interessirte  sich  dafür,  —  wurde  sie  in  der 
Engelsburg,  wo  die  Acten  des  Concils  deponirt  waren,  und  bei  der 
Inquisition,  welcher  Foreiro  die  auf  den  Index  bezüglichen  Papiere 
übergeben  hatte,  wie  es  scheint,  vergebens  gesucht.     Card.  Bonelli 


1)  Quetif.  II,  167.  190.  Discorso  sopra  la  dottrina  e  Popere  del  R. 
P.  Fra  Gir.  Sav.  fatto  in  Roma  sotto  il  P.  Paolo  IV.  alla  presenza  delli 
Card,  della  S.  Inq.  dal  P.  Paulino  Bcrnardino  da  Lucca  1658,  abgcdr.  im 
2.  Bande  der  Vita  Hier.  Sav.  auct.  Jo.  Fr.  Pico  Mirandulae  Concordiaeque 
Principe  .  .  additionibus  .  .  aucta  per  Jac.  Quetif.  Par.  1674,  3  vol. 
12.  Quetif.  II,  747.  Ein  angesehener  Dominicaner  hatte  Savonarola  als 
Ketzer  dargestellt :  Discorso  del  Rev.  Fr.  Ambrosio  Caterino  Politi  contra 
la  dottr.  e  le  profezie  di  Fra  6.  S.,  Ven.  1648  (früher  lat.,  die  Ueber- 
setzung  dem  Card,  del  Monte,  dem  spätem  Julius  III.,  gewidmet).  Ueber 
andere  Streitschriften  s.  Fontanini  II,  150. 

2)  Seit  Ben.  sind  die  Titel  der  Predigten  italienisch  gegeben  und 
etwas  vervollständigt,  z.  B.  Predica  sopra  PEsodo  II.  sopra  una  certa 
scomrounicazione;  vgl.  Villari  II,  193;  von  den  Prcdiche  sopra  Ezechiel 
ist  die  41.  (durch  ein  Versehen)  weggelassen.  Ueber  den  Dialogo  s.  Villari  I, 
236,  über  die  Essortazione  (vor  der  Feuerprobe)  II,  233. 

Benaoh,  Index.  24 


370  Clomangcs.  Savonarola.  Geiler. 

starb  29.  März  1598,  und  die  Ansgabe  kam  nicbt  zu  Stande*).  Die 
betreffenden  Schriften  Savonarola'ß  stehen  noch  heute  mit  d.  c.  im 
Index  ^). 

Seit  P.  steht  im  Index  eine  Schrift  von  einem  Schüler  Savonaro- 
la's,  dem  Dominicaner  Luca  Bettini,  worin  alles  auf  die  Kirche  be- 
zügliche Prophetische  aus  seinen  Schriften  zusammengestellt  ist: 
L'oracolo  della  renovatione  della  Chiesa  [secondo  la  dottr.  del  R. 
P.  Gir.  Sav.,  per  lui  predicata  in  FirenzeJ,  Ven.  ir>36  und  1543^). 
—  1837  wurden  auf  den  Index  gesetzt:  Opere  inedite  di  Fra  Gir. 
Savonarola,  vel  alio  titulo :  Libri  cinque  dell'  Italia,  cujus  initium : 
Deir   Italia  1.  I.  I  principi. 

Geiler  von  Keisersberg  steht  bei  P.  in  der  1.  Cl.  als  Jo. 
Cheysersbergensis  und  Jo.Keyserspergius.  Woher  der  Name  stammt, 
ist  nicht  ganz  klar,  wohl  nicht  aus  Flacius'  Catalogus*),  in  dem  er  aller- 
dings als  Jo.  Keisersbergk  und  Keisersbergius  steht,  —  denn  eine  Be- 
nutzung des  Catalogus  durch  P.  ist  überhaupt  nicht  nachzuweisen,  — 
wahrscheinlich  aus  dem  auch  sonst  so  fleissig  benutzten  Gesner.  Dieser 
nennt  ihn  zwar  in  dem  betreffenden  Artikel  Jo.  Geiler  de  Keisers- 
perg  (sonderbarer  Weise  sagt  er:  Geiler  habe  einige  gute  opuscula 
geschrieben,  die  ihm  aber  nicht  zu  Gesicht  gekommen,  und :  er  lebe 
noch;  er  war  schon  1510  gestorben);  aber  ein  anderer  Artikel  lautet: 
Jac.  Otther  Nemetensis  .  .  .  collegit  Jo.  Geileri  Keisersbergii  Navi- 
culam  sive  Speculum  fatuorum.  Adjecta  est  ejnsdem  Geileri  vitae 
descriptio  per  Beatum  Rhenanum;  Argent.  151H.  Sermones  Jo.  Kei- 


1)  Arch.  stör.  App,  8  (1860),  199.  —  1603  ist  noch  einmal  die  Rede 
davon.  Der  Card.  Alex,  von  Este  schreibt  25.  Juli  1003  an  einen  P.  Maestro 
Tommaso  zu  Florenz:  „Die  Cardinalc  der  Index-Congregation  erwarten 
die  Ihnen  aufgetragene  Expurgation  (censura)  der  Werke  Taulers  [also 
auch  dieser  sollte  damals  expurgirt  werden]  und  Savonarola's,  damit  sie 
gemäss  den  Regeln  des  Index  approbirt  werden."  Nach  einem  Briefe  eines 
P.  Paolo,  d.  d.  Rom  6.  Spt.  1623,  scheint  eine  Gesa mmtausgabe,  die  dieser 
zu  Lyon  herausgeben  wollte,  an  buchhändlerischen  Schwierigkeiten  ge- 
scheitert zu  sein. 

« 

2)  Bei  Sand,  werden  dieselben  Schriften  wie  im  Rom.  Ind.  mit  d.  c, 
bei  Sot.  unbedingt  verboten;  ausserdem  steht  in  den  span.  Indices  seit 
V.  69  die  Auslegung  des  Pater  noster  in  span,  Sprache  (bei  Sot.  in  jeder 
Sprache).  Sot.  verbietet  auch  Jo.  Fr.  Picus  Mirandula,  De  sententia 
excommunicationis  injusta  pro  H.  Savonarolae  innocentia.  In  dem  span. 
Index  von  1790  steht  von  Savonarola  nichts  mehr. 

8)  Bettini  hat  auch  das  Proemio  zu  der  Sammlung  von  Savonarola's 
Predigten,  Ven.  1533,  geschrieben.  Mazzuchelli  s.  v. 

4)  Wie  ich  in  dem  Artikel  „Drei  deutsche  Prediger  auf  dem  Index" 
in  Birlingers  Alemannia  8,  24  vermuthet  und  wie  dann  auch  Lit.  Rdsch. 
1881,  No.  17  angenommen  wird. 


Geiler  von  Keisersberg.  371 

flerspergü  de  oratione  dominica  ab  eodem  collecti,  impr.  Argent. 
1510.  Dieften  Artikel  hat  P.  sicher  benutzt,  —  denn  wir  finden 
bei  ihm  Jan.  Ottheru«  in  der  1.  Cl.  und  in  der  2.  Cl.  Jac.  Ottheri 
Sermones.  Item  Speculum  fatuorum,  —  und  es  sieht  ihm  schon 
ähnlich,  dass  er,  wenn  er  Otther  für  einen  Ketzer  hielt  und  Beatus 
Rhenanus  als  Biographen  Geilers  erwähnt  fand,  auch  diesen  in  die 
l.  Cl.  setzen  zu  dürfen  glaubte.  —  In  Trient  wurden  Jo.  Cheysers- 
bergensis  und  Jo.  Keiserspergius  gestrichen,  bezüglich  Jac.  Otthers 
wurde  nichts  geändert.  Ob  man  wusste,  dass  dieser  sich  der  Re- 
formation angeschlossen,  und  darum  auch  die  von  ihm  herausge- 
gebenen Predigten  Geilers  in  der  2.  Cl.  belassen  zu  müssen  glaubte, 
oder  ob  man,  was  wahrscheinlicher,  gar  nicht  daran  gedacht,  dass 
es  sich  nicht  um  Schriften  Otthers,  sondern  Geilers  handelte,  mag 
dahin  gestellt  bleiben.  Dafür,  dass  S.  Jo.  Cheysersbergensis  wieder 
in  die  1.  Cl.  setzte,  wird  man  nicht  nach  einem  besondern  Grunde 
zu  fragen  haben:  er  hat  auch  manches  andere,  was  man  in  Trient 
gestrichen,  wiederhergestellt,  und  wenn  von  Cl.  vieles  davon  wieder 
gestrichen  wurde,  so  wird  man  das  aus  purer  Nachlässigkeit  bei 
Geiler  unterlassen  haben.  Wer  aber  einmal  in  dem  Index  Cle- 
mens' VIII.  stand,  für  den  nulla  erat  redemtio.  Selbst  Benedict  XIV. 
hat  nur  weniges  davon  weggelassen,  und  es  ist  zweifelhaft,  ob 
irgend  etwas  (z.  B.  Georg  Cassander  in  der  1.  Cl.)  absichtlich.  In 
unserm  Falle  hat  Ben.  den  vollen  Namen  Geyler,  Jo.,  Keisersber- 
gius  mit  1.  cl.  App.  Trid.  eingesetzt  und  darunter:  Navicula  s. 
speculum  fatuorum  und  Sermones  a  Jac.  Otthero  collecti  mit  Ind. 
Trid..  und  so  steht  noch  heute  im  Index. 

Possevin  bespricht  Geiler,  ohne  etwas  davon  zu  sagen,  dass 
er  im  Index  steht,  —  Sixtus  von  Siena  und  Bellarmin  erwähnen 
ihn  nicht,  —  und  wenn  seit  Flacius  protestantische  Polemiker  ihn 
unter  den  testes  veritatis  aufgeführt  *),  so  haben  katholische  Schrift- 
steller ihn  von  jeher,  namentlich  in  der  neuern  Zeit  mit  Recht  als 
grossen  Prediger  und  katholischen  Reformator  gefeiert,  —  durch- 
gängig ohne  es  zu  erwähnen,  wahrscheinlich  ohne  es  zu  wissen, 
dass  er  in  der  1.  Cl.  steht,  —  und  es  sind  wiederholt  Schriften 
von  Geiler  von  Katholiken  in  deutscher  Uebersetzung  herausgegeben 
worden.  Erst  der  Trierer  Domherr  Ph.  de  Lorenzi,  der  1881  an- 
gefangen, „Geilers  von  Kaisersberg  augewählte  Schriften"  heraus- 
zugeben, ist,  und  zwar  erst,  als  der  1.  Band  nahezu  vollendet  war, 
darauf  aufmerksam  geworden  2),  dass  Geiler  in  der  1.  Cl.  stehe.  Er 
wandte  sich  darauf,  wie  er  berichtet,  unter  Vorlegung  des  Gutach- 
tens eines  angesehenen  Theologen  an  die  Index-Congregation  mit 
der  Bitte  um  die  Erlaubniss   zum  Drucke   seiner  Ausgabe.     Er  er- 


1)  Wolf,  Lect.  mera.,  Jo.  Francus,   De  Ind.  p.  131,  Conr.  Dietherioi, 
Cat.  test.  ver.  Auct.  p.  267;  vgl.  Clement  IX,  95. 

2)  Ohne  Zweifel  durch  meinen  oben  erwähnten  Artikel ;  vgl.  Deutscher 
Merkur  1881,  241. 


872  Clemanges.  Savonarola.  Geiler. 

hielt  diese  12.  Jan.  1881  mit  der  Auflage,  in  Gemässheit  der  Vor- 
Bchriften  Clemens'  VIII.  de  correetione  [vielmehr  de  impressione 
librornm]  §  7  von  dem  bestehenden  Verbote  der  Schriften  Geilers 
und  von  der  ihm  ertheilten  Druckerlaubniss  auf  dem  Titelblatte  und 
in  dem  Vorworte  Erwähnung  zu  thuen  und  die  anstössigen  oder 
ausgeschiedenen  Sätze  des  Autors  anzugeben.  Lorenzi  weiss  dann 
freilich  nichts  anzugeben,  was  bei  Geiler  Anstoss  erregen  könnte, 
als  „verletzende  Aeusserungen  gegen  kirchliche  Obere  und  Gesell- 
schaften, von  denen  er  in  seinem  reformatorischen  Eifer  sich  nicht 
stets  freigehalten."  Der  „Auflage",  die  ihm  unter  Hinweisung  auf 
die  Instruction  Clemens'  VIII.  gemacht  worden,  glaubt  er  dadurch 
zu  genügen,  dass  er  auf  das  Titelblatt  „Mit  Druckerlaubniss  der 
h.  Congregation  des  Index"  setzt,  was  eine  etwas  sehr  stark  moder- 
nisirte  Uebersetzung  der  von  Clemens  genau  vorgeschriebenen  For- 
mel ist:  Bibliotheca  a  Conrado  Gesnero  damnato  auctore  olim  edita 
ac  prohibita,   nunc  jussu  superiorum  expurgata  et  ])eniii8sa. 

Die  scandalöse  Thatsache,  dass  die  Index-Congregation  bei  dieser 
Gelegenheit  indirect  Geiler  als  Auetor  L  cl.  nochmals  bestätigt  hat, 
hat  zu  allerlei  unglücklichen  Versuchen  Veranlassung  gegeben,  es 
zu  rechtfertigen,  dass  er  an  diese  Stelle  gesetzt  worden.  Lorenzi 
selbst  meint:  im  Index  ständen  nicht  nur  häretische  Schriften,  son- 
dern auch  solche,  die  anstössige  Sätze  enthielten.  Aber  in  der  1.  Cl. 
sollen  nur  auctores  haeretici  vel  de  haeresi  suspecti  stehen,  und 
von  Savonarola  z.B.,  bei  dem  sich  viel  „anstössigere"  Dinge  finden 
als  bei  Geiler,  sind  nur  einige  Stücke  verboten,  und  zwar  seit  Tr. 
nur  mit  d.  c.  Ferner  sagt  Lorenzi :  es  seien  Geiler  auch  Schriften 
zugeschrieben  worden,  die  nicht  von  ihm  seien,  und  in  seinen  echten 
Schriften  hätten  sich  mehrere  Herausgeber  Aenderungen  und  Zu- 
sätze der  bedenklichsten  Art  erlaubt,  und  ein  anderer  Apologet  des 
Index  meint:  das  Urtheil  der  Index-Congregation  (die  übrigens  zur 
Zeit  Pauls  IV.  noch  nicht  existirte),  habe  sich  nach  den  gefälschten 
Schriften  Geilers  gebildet ').  Aber  dann  hätte  man  die  betreff'enden 
Schriften  und  Ausgaben  verbieten,  nicht  Geiler  in  die  1.  Cl.  setzen 
müssen,  und  gerade  die  im  Index  namhaft  gemachten  Predigten  sind 
von  Jac.  Otther,  dem  damaligen  Hausgenossen  Geilers,  unter  dessen 
Augen  druckfertig  gemacht  worden*).  Andere  meinen.  Geiler  stehe 
im  Index  wegen  des  Missbrauchs,  den  man  mit  seinen  Schriften  ge- 
trieben'), die  Censurirung  sei,  wie  Dacheux  es  ausdrückt,  une  me- 
sure  präventive,  destin^e  h  enlever  k  son  nom  l'autoriti,  dont  on 
abusait  contre  l'^glise;  aber  dieser  Zweck  dürfte  doch  wohl  nicht 
das  Mittel  heiligen,  einen  Mann  wie  Geiler  unter  die  ketzerischen 
oder  der  Ketzerei  verdächtigen  Schriftsteller  zu  setzen. 


1)  Lit.  Hdw.   1882,  109.  2)  A.  D.  B.  8,  tAS. 

3)  Katholik  1881,  H.  451;  vgl.  Lit.  Hdw.  1882.  109. 


lialieu.  Ileformatiousliteratur.  373 


35.     Italienische  Reformationsliteratar. 

In  der  1.  Ülasse  steht  seit  Paul  IV.  eine  Reibe  von  Italie- 
nern, die  sich  als  reformatorische  Schriftsteller  einen  Namen  ge- 
macht und  auch  bei  Gesner  verzeichnet  werden,  daneben  aber 
auch  andere,  die  Gesner  nicht  kennt.  Diese  und  auch  wohl  die 
meisten  der  bei  Gesner  stehenden  haben  die  Compilatoren  der 
italienischen  Indices,  —  sie  stehen  grossentheils  auch  schon  in 
den  vor  Paul  IV.  erschienenen,  —  ohne  Zweifel  aus  den  Acten 
der  Inquisition  oder  ihre  Schriften  aus  eigener  Anschauung  ge- 
kannt. In  der  3.  Classe  stehen  manche  italienische  Schriften, 
deren  Verfasser  bekannt  sind  und  wenigstens  zum  grossen 
Theile  von  den  Compilatoren  der  Indices  hätten  angegeben 
werden  können.  Die  allgemein  bekannten  reformatorischen 
Schriftsteller  werden  im  folgenden  nur  erwähnt,  wenn  sie  zu 
besonderen  Bemerkungen  Anlass  bieten. 

Antonio  Brucioli  gab  zu  Venedig  1530  eine  Uebersetzung 
des  N.  T.,  1532  der  ganzen  Bibel  heraus,  1542 — 46  Comniento  su 
tutti  i  libri  deir  A.  e  N.  T.,  7  Fol.  (der  3.  Theil  ist  dem  Card. 
Hippolyt  von  Este  dedicirt).  Ambr.  Catharinus  griff  dieses  Werk 
in  dem  Compendio  di  errori  et  inganni  Luterani,  Kom  1544,  scharf 
an  und  sprach  seine  Verwunderung  aus,  dass  man  solche  Bücher 
drucken  und  verkaufen  lasse.  Brucioli  wurde  von  der  Venetianischen 
Inquisition  verfolgt  und  1555  wurde ,  nachdem  er  abgeschworen, 
verordnet,  seine  über  den  Glauben  handelnden  Schriften  seien  zu 
verbrennen ,  er  dürfe  ohne  Genehmigung  der  Inquisition  nichts 
drucken  lassen  und  solle  ein  Buch  schreiben,  worin  er  alle  in  seinen 
Schriften  vorkommenden  ketzerischen  und  verdächtigen  Meinungen 
zurücknehme.  Dieses  that  er  nicht.  1558  wurde  er  wieder  ver- 
haftet, aber  gegen  Caution  freigelassen  und  unter  die  specielle  Auf- 
sicht der  Inquisition  gestellt;  f  1566^).  Im  Med.  und  Ven.  stehen: 
Ant.  Brucioli  commentaria  italica;  seit  P.  steht  er  in  der  1.  Cl.,  bei 
P.  sein  Bruder  Francesco,  bei  dem  seine  Bibel  gedruckt  wurde, 
unter  den  verpönten  Druckern.  —  Der  (pseudonyme)  Massimo  Teo- 
Jilo  Fiorentino,  welcher  zu  Lyon  1551  eine  im  protestantischen  Sinne 
veränderte  Ausgabe  von  Brucioli's  Bibel  und  1552  eine  Apologie 
derselben  herausgab*),  steht  nicht  im  Ind.  Dagegen  steht  seit  S.  Cl. 
in  der  l.  Cl.  Philippus  Rusticus  (Rustici,  Arzt  aus  Lucca),  von 


1)  Riv.  crist.  1875,  273;  1879,  1.  49.  Mazzuchelli  II,  2144.    Schelh., 
Erg.  I,  379.  663 ;  U,  535. 

2)  Baumg.  II,  103.  Riv.  crist.  1878,  505.     Bocca  12,  27. 


874  Italien.  Rcformatiunsiiteratur. 

dem  zu  Genf  1562  eine  revidirte  Ausgabe  von  Brucioli'ö  Bibelüber- 
setzung mit  einer  Einleitung  über  das  Bibellesen  erschien  ^). 

Von  Augustinus  Mainardus,  f  1563  zu  Chiavenna,  steht 
in  der  3.  Cl.  Anatomia  della  messa  .  .  .  per  Antonio  d^Adamo,  s.  1. 
1552,  seit  Ben.  unter  diesem  Namen*).  —  Von  Bern.  Ochino 
stehen  seit  S.  Cl.  in  der  2.  Cl.  Thomae  de  Senis  conciones  (seit 
Ben.  Fra  Tomaso  da  Siena,  Prediche),  quae  revera  sunt  B.  Ochini. 
Fra  Tomaso,  unter  dessen  Namen  die  Predigten  gedruckt  wurden, 
war  Bischof  von  Justinopolis  (Capodistria).  Das  bei  P.  in  der  3.  Cl. 
stehende  Apologi  etc.  ist  wohl  der  bis  zur  Unkenntlichkeit  ab- 
gekürzte (und  wohl  darum  von  Tr.  gestrichene)  Titel  von  Ochino's 
Apologi  nelli  quali  si  scuoprano  li  abusi,  schiocheze,  superstitioni .  .  . 
della  sinagoga  del  Papa,  1554®).  —  Von  Coelius  Secundus  Curio 
sind  die  nur  bei  S.  in  der  3.  Cl.  stehenden  Quattro  lettere  Chri- 
stiane, 1552*).  Sein  Sohn,  Coelius  Horatius  Curio,  der  1564  als 
Rath  des  Kaisers  Ferdinand,  also  wohl  als  Katholik,  starb,  hat  1550 
als  16jähriger  junger  Mann  für  seinen  Vater  drei  Predigten  des  Ochino 
u.  8.  w.  ins  Lateinische  übersetzt*).  —  Von  Franc.  N  iger(Negri)Ba88a- 
nensis  steht  in  der  3.  Cl.  Tragoedia  de  libero  arbitrio,  erst  seit  Ben. 
genauer  Tragedia  di  F.  N.  B.  intitolata:  Libero  arbitrio  (ähnlich 
schon  Casa),  1547,  139  Bl.*).  Zu  Hieronymus  Marius  fügte 
Cl.  (aus  G.)  bei  vel  Massarius;  dieses  ist  der  eigentliche  Name  des 
I  Mannes;  er  war  aus  Vicenza,  später  Prof.  der  Medicin  in  Strassburg, 
t  1564.  Unter  jenem  Namen  gab  er  heraus:  Eusebius  captivus  s. 
modus  procedendi  in  Curia  Eom.  contra  Lutheranos,  1553''),  über 
das  Verfahren  der  Inquisition  gegen  einen  angeblichep  Eusebius 
Uranius. 

Im  Ven.  steht  Hortensius  Tranquillus  (wozu  Verg.  beige- 
fügt hat:  Dalmata),  im  Köm.  Ind.  seit  P.  Hort.  Tranq.,  alias  Hie- 
remias,   alias    Landius.     Sixtus  von  Siena    spricht    ausführlich   von 


1)  Baumg.  IV,  98. 

2)  Die  französische  Uebersetzung  Anatomie  de  la  messe  et  du  messel, 
Genf  1556,  ist  von  Calvins  Sccretär  Charles  de  Jonvillers  (Carolus  Jou- 
villaeus  in  der  1.  Cl.),  eine  latein.  1561  von  Vergerio.  Serapeum  1858,  77. 

3)  ßenrath,  B.  Ochino  S.  379. 

4)  Schmidt,  Vermigli  S.  53. 

6)  Zts.  f.  bist.  Tbeol.  1860,  615. 

6)  Bull,  du  Bibl.  Beige  16  (1860),  5.  Eine  ausführliche  Besprechung 
der  Schrift  bei  K.  Werner,  Suarez  I,  286;  sie  beginnt  aber:  „Das  Concil 
von  Trient  crliess  ein  Verbot  gegen  ein  1558  zu  Paris  gedrucktes  sati- 
risches Libell"  u.  s.  w.  lieber  Negris'  Schrift  De  Fannii  Faventini  (Fanino  da 
Faenza,  Riv.  crist.  1880,  1)  ac  Dominici  Bassauensis  morte,  qui  nuper  ob 
Christum  in  Italia  Rom.  Pontificis  jussu  occisi  sunt,  1550,  s.  Schelh., 
Erg.  II,  29. 

7)  Clement  VII,  367. 


Italiener  in  der  1.  Classe.  376 

einem  apostasirten  Augustiner  HortensiuB  LanduH,  der  eine  Sa- 
tire gegen  die  Mönche  unter  dem  Titel  De  persecutione  barbarum 
geschrieben,  —  sie  ist  durch  S.  aus  Liss.  81  und  Q.  in  den  ßüm. 
Ind.  gekommen,  aber  (noch jetzt)  als  De  persecutione  barbarorum'). 
Ein  Ex  -  Augustiner  dieses  Namens  ist  nicht  weiter  bekannt,  wohl 
aber  ein  Mediciner  Ortensio  Landi,  der  von  1534  an  in  Deutsch- 
land und  Frankreich,  1548  in  Venedig  lebte  und  der  sich  auch  Hor- 
tensius  Tranquillus  Landus  nannte.  Man  hat  diesen  von  dem  Au- 
gustiner unterscheiden  wollen  und  vermuthet,  letzterer,  der  Ver- 
fasser der  häretischen  Bücher,  habe  Jeremias  Landi  geheissen ;  aber 
wohl  mit  Unrecht*).  —  Durch  S.  Cl.  kam  (aus  Q,.)  in  die  2.  Ol. 
ein  schon  1542  von  Ortensio  Landi  herausgegebenes  Buch:  Jo.  Petri 
Petrosellani  Liber  convivalium  sermonum*). 

Von  Jo.  Valdesius,  —  es  ist  der  Spanier  Juan  de  Valdes, 
der  aber  in  die  italienische  Reformationsgeschichte  gehört,  —  stehen 
bei  Casa  drei  anonym  erschienene  Schriften  nach  einander,  die  dann 
durch  P.  in  die  3.  Cl.  gekommen  sind:  Alphabetum  christianum, 
seit  Ben.  Alfabeto  christiano  che  insegna  la  vera  via  d'acquistare  il 
lume  dello  spirito  santo,  (Ven.)  1546,  Gespräche  über  religiöse 
Fragen  zwischen  Vald6s  und  Julia  (Gonzaga),  —  Modo  di  teuere 
nell'  insegnare  &  predicare  il  principio  della  religione  christiaua, 
Rom  1545,  3  Bl.  8,  —  Maniera  di  teuere  u.  s.  w.  (im  Ven.  und 
seit  P.  im  Rom.  Ind.  auch  als  Catechismus  cui  titulus:  Qual  maniera 
u.  s.  w.),  genauer:  Qual  maniera  si  devrebbe  tenere  a  informare  in 
tino  dalla  fanciullezza  i  figliuoli  de  christiani  delle  cose  della  reli- 
gione, s.  1.  et  a.,  wahrscheinlich  vor  1545,  8  Bl.  8*).  —  Von  der 


1)  Sixt.  Sen.  Bibl.  1.  5,  a.  244.  Der  Schreibfehler  findet  sich  auch 
bei  Bellarm.  Controv.  De  membris  Eccl.  mil.  2,  40.  Im  span.  Ind.  steht  De 
pcrs.  barbarum  (Liss.  81:  vel  cum  nomine  autoris  vel  sine  illo). 

2)  Tiraboschi  VII,  800  und  Poggiali,  Storia  Ictt.  di  Piaccnza  I,  171, 
unterscheiden  zwei*  Landi.  Dagegen  Fontanini  II,  475.  Ortensio  Landi 
nennt  sich  Tranquillo  wohl  als  Mitglied  einer  Akademie  zu  Ferrara.  In 
seinen  Dialogi  de  Cicerone  kommt  ein  Jeremias  Landi  Eremita  S.  Aug. 
als  Interlocutor  vor.  Bei  G.  werden  Hortensius  Tranquillus  und  Hort. 
Landi  unterschieden  und  die  religiösen  Schriften  jenem  zugeschrieben. 

8)  Beigefügt  sind  Forcianae  quaestiones  (von  Forci  bei  Lucca  so 
genannt)  auctore  Philalethc  Polytopiense  Cive,  d.  i.  Ortensio  Laudi.  Vgl. 
Melzi  II,  335.  Freytag,  Anal.  p.  668.  Burckhardt,  Cultur  der  Renaissance 
II,  89.  —  Nur  bei  S.  stehen  in  der  3.  Cl.  (aus  Q.)  Paradossi  cioö  sentenze 
fuori  del  comun  parere,  1548,  von  Ortensio  Laudi.  Fontanini  II,  126. 
Renouard,  Ann.  des  Etienne  p.  106. 

4)  Alfabeto  ist  mit  spanischer  und  englischer  Uebers.  neu  gedruckt 
London  1861,  —  Modo  di  tenere  ecc.  mit  vier  anderen  Tractaten  herausg. 
v.  E.  Boehmer;    Sul  principio  della    dottrina   cristiaua  cinque   trattatelli 


376  Italien.  Reformationsliterator. 

dritten  Schrift  erschien  eine  neue  Ausgabe  unter  dem  Titel:  Latte 
spirituale  col  quäle  si  debbono  nutrire  &  allevare  i  figliuoli  de 
•  Christ,  in  gloria  di  Dio,  1549;  diese  steht  nur  bei  8.,  mit  fiber- 
setztem  Titel:  Lac  spirituale  quo  nutriri  et  educari  debent  filii  chri- 
stianorum  in  gloriam  Dei  0*  —  Alphonsus  de  Valdis,  Juans  Bruder, 
Secretär  Karls  V.,  steht  nur  im  Yen. ;  aber  in  der  3.  Cl.  steht  seit 
P.  Dialogi  di  Mercurio  &  Caronte  (Ven.  Caronte  dialogi,  — 
versi  ex  hispano  wird  von  Yergerio  beigefügt  sein),  wofür  Ben.  mit 
Recht  substituirt  hat:  Due  dialoghi,  'Vuno  di  Mercurio  et  Caronte, 
nel  quäle  si  racconta  quel  che  accad^  nella  guerra  dopo  l'anno  1521, 
Taltro  di  Lattanzio  et  di  uno  archidiacono  [nel  auale  puntalmente 
si  trattano  le  cose  avenute  in  Roma  nell'  a.  1527] ;  denn  diese  ita- 
lienische Ausgabe  war  seit  1546  wiederholt  gedruckt.  Der  2.  Dia- 
log ist  von  Alfons  nach  dem  Sacco  di  Roma  geschrieben,  um  den 
Kaiser  zu  vertheidigen  und  zu  zeigen,  dass  die  Katastrophe  ein 
Strafgericht  für  das  päpstliche  Rom  sei.  Alfons  wurde,  als  der 
Dialog  in  Abschriften  in  Spanien  bekannt  wurde,  von  dem  ersten 
Secretär  des  Kaisers,  Juan  Aleman,  bei  dem  päpstlichen  Nuncius 
Baidasare  Castiglione  als  Lutheraner  denuncirt;  auch  wurde  von  dem 
Inquisitor  Manrique  ein  Process  gegen  ihn  eingeleitet,  dieser  aber 
nicht  zu  Ende  geführt,  wahrscheinlich  weil  Alfons  Spanien  verliess 
und  bald  darauf  starb.  Gedruckt  wurde  der  Dialog  zuerst  in  Italien 
1529,  wahrscheinlich  von  Juan  corrigirt  und  zusammen  mit  dem  von 
diesem  (wahrscheinlich  unter  Mitwirkung  Alfonso's)  verfassten  ersten 
Dialog,  beide  spanisch^). 


evangelici  di  Giov.  Valdesso,  1870,  —  Maniera  ecc.  abgedr.  Riv.  crist.  1882, 
4—13. 

1)  Riv.  crist.  1882,  3.  Es  gibt  oino  lat.  Uebersetzung  von  Yergerio: 
Lac  spir.  pro  alondis  ao  educandis  christ.  pueris  .  .  .  Muuusculum  Yergerii, 
1564;  aber  S.  hat  nicht  diese  gemeint.  —  Lac  fidei,  1.  sie  iuscriptus, 
Genevae  vel  ubicuuquo  impr.  bei  S.  ist  die  in  den  «pan.  Ind.  stehende 
Schrift  Leche  de  la  fe.  —  Die  mit  Valdes'  Namen  erschienenen  Schriften 
stehen  nicht  im  Rom.  Index,  im  span.  Ind.  seit  Y.  59:  Commentario  .  .  . 
sobre  la  ep.  a  los  Romanos,  Yen.  (Genf)  1556,  und  seit  Q.  Com.  . . .  sobre 
la  prim.  ep.  .  .  .  ä  los  Cor.  .  .  .  Compucste  por  Juan  W.,  pio  y  sinoero 
theologo,  1557. 

2)  F.  Caballero,  Alonso  y  Juan  de  ValdSs,  1875.  Pelayo,  Hetero- 
doxos  II,  96.  Eist.  Zts.  89  (1878),  98.  Die  Actenstücke  über  die  Yerhand- 
langen  in  Spanien  bei  Caballero  p.  861.  Castiglione  tadelte  die  Angriffe 
auf  den  Papst  und  einige  der  Ketzerei  verdächtige  Sätze ;  Alfonso  gab  zu, 
dass  er  in  dem  ersten  Punkte  zu  weit  gegangen;  bezüglich  des  zweiten 
berief  er  sich  darauf,  dass  er  seinen  Dialog  den  Theologen  Gattinara, 
Coronet,  Carranza,  Yirues  vorgelegt  und  dass  sie  nichts  Ketzerisches  darin 
gefunden.  Im  span.  Ind.  steht  seit  V.  59  Dialogo  de  Mercurio  y  Caronte 
seit  Q.  danach  Dial.  donde  hablan  Lact.  u.  s.  w. 


Italiener  in  der  1.  Ciasse.  Vergerio.  877 

Julius  Medio lanensis,  Giulio  da  Milano,  Augustiner  in 
Venedig,  seitr  1541  wiederholt  mit  der  Inquisition  in  Conflict,  später 
Prediger  in  Poschiavo,  t  1572,  nicht  zu  verwechseln  mit  Giulio  da 
San  Terenziano,  dem  Famulus  Vermigli's,  steht  auch  als  Hieron. 
Savonensis,  unter  welchem  Namen  Predigten  von  ihm  gedruckt  sind, 
im  Index,  schon  bei  Casa  *).  Von  ihm  sind  auch  die  Pie  &  Chri- 
stiane epistole  di  Gratia  Dio  de  Monte  Santo,  die  bei  Casa  und  mit 
latinisirtem  Titel  im  Rom.  Ind.  (seit  Ben.  unter  Monte  stehen).  Ver- 
schieden davon  sind  Pie  &  Christiane  epistole  di  un  servo  di  G.  C. 
della  fede,  delle  opere  e  della  charitä,  gleichfalls  bei  Casa  und 
lateinisch  im  Rom.  Ind. 

Petrus  Paulus  Vergerius  steht  auch  mit  zwei  angenom- 
menen Namen,  unter  denen  er  je  eine  Schrift  herausgegeben,  in  der 
1.  Cl.:  Larabertus  de  Nigro  monte  und  Valerius  Philarchus  (S.  275. 
276).  In  der  3.  CL  steht  seit  P.  (noch  jetzt  ohne  Name)  eine  An- 
zahl von  seinen  vielen  kleinen  Streitschriften,  bei  denen  er  selbst 
in  seinen  Ausgaben  des  Ven.,  aus  welchem  P.  die  Titel  entnahm, 
Verg.  beigefügt  hatte :  Conseglio  d'alcuni  vescovi  congregati  in  Bo- 
logna [dato  a  P.  Paulo  per  stabilimento  della  chiesa  Rom.  1549]; 
die  Versammlung  in  Bologna  ist  natürlich  erdichtet  ^).  —  Copia 
d'una  lettera  scritta  alli  4.  di  Gennaro  1550;  Verg.  spottet  mit 
Recht  darüber,  dass  man  diese  1  Bogen  starke  „Zeitung**  verboten 
habe,  andere  ähnliche  und  schlimmere  Publicationen  von  ihm  nicht*). 
—  Declaratione  del  jubileo  (nell*  a.  1550).  —  Discorsi  sopra  i  Fioretti 
di  San  Francisco^).  —  Disordine  della  chiesa.  —  I)ue  lettere  d'un 
cortigiano  nelle  quali  si  dimostra  che  la  fede  ecc,  1550,  14  BL; 
die  in  demselben  Jahre  erschienenen  Lettere  3.  e  4.  stehen  nicht  im 
Iudex  ^).  —  Matrimonio  delli  Preti  e  delle  monache,  1549.  —  Zu 
diesen  aus  Ven.  entnommenen  Schriftehen  fügte  P.  hinzu:  Delle 
commissioni  &  facultä  che  Papa  Giulio  II 1.  ha  dato  a  me  Paolo 
Odescalco  [suo  Nuncio  &  Inquisitore  in  tutto  il  paese  de'  Grisoni. 
Atanasio],  1553,  48  Bl.  8').  —    Delle  statue  &  imagini  [nell' a.  D. 


1)  Leva,  Carlo  V.,  III,  371.  374.  Riv.  crist.  1881,  100.  Schmidt, 
Vermigli  S.  37. 

2)  Vgl.  E.  Weller,  üebersicht  der  litt.  Thätigkeit  des  F.  P.  Ver- 
gerio, Sorapcum  1858,  65  und  1866,  314. 

3)  Verg.  gab  das  Schriftchen  l  553  lateinisch  heraus  als  Consilium 
.  .  .  Julie  III.  datum;  so  steht  es  auch  in  seinem  Tomas  1.  operum  contra 
Papatum  f.  94  und  bei  Brown,  Fase  II,  641. 

4)  AgP  Inquis.  f.  23.  Postr.  Cat.  f.  7. 

5)  Abgedr.  in  Biblioteca  della  Riforraa  it.,  1883,  I,  21. 

6)  AgP  Inquis.  f.  23.  sagt  Verg.,  die  Briefe  seien  von  einem  Freunde 
an  ihn  geschrieben ;  er  hat  sie  aber  herausgegeben  und  wahrscheinlich  auch 
verfasst. 

7)  Unter  dem  Namen  Athanasius  schrieb  Verg.  auch  sonst;  S.  219. 


378  Italien.  BeformatiunBliteratur. 

1553],  14  S.  8*).  —  Giudicio  sopra  le  lettere  di  XIII  huomini 
illuBtri  [pubblicate  da  M.  Dionigi  Atanagi  e]  stampate  nell'  a.  1554, 

1555,  3  B.;  bei  diesem  Schriftchen  wird  seit  Tr.  Verg.  als  Ver- 
fasser genannt^).  —  Modo  e  via  breve  di  consolar  quelli  che  stanno 
in  pericolo  di  morte^);  Katio  et  methodus  consolandi  periculose 
decumbentes  u.  s.  w.  wird  der  übersetzte  Titel  desselben  Schriftchens 
sein.  —  Precedentie  alla  Apologia  della  Confessione  Wirtembergense, 

1556,  eine  Uebersetzung  der  Prolegoniena  der  1553  von  J.  Brenz 
herausgegebenen  Apologia  Confessionis  Wirtembergensis(S.256)  gegen 
die  Assertio  catholicae  tidei  des  Petrus  a  Soto  von  1552  *).  —  8. 
fügte  noch  hinzu :  Oratione  de*  perseguitati  &  fuorusciti  per  l'Evan- 
gelio  und  Oratio  et  defensio  pro  Vergerio,  quoc.  sermone  edita;  beide 
wurden  aber  von  Gl.  gestrichen.  —  Es  sind  also  nur  verhältniss- 
mässig  wenige  von  Vergerio's  anonymen  und  Pseudonymen  Schrift- 
chen in  den  Ind.  gekommen  und,  was  auffallend  ist,  keine  von  den 
über  die  Indices  handelnden. 

An  das  Verbot  von  Vergerio's  Schriftchen  (seit  P.):  Alcuni 
importanti  luochi  tradotti  fuor  dell'  epistole  latine  di  M.  Francesco 
Petrarcha  con  tre  sonetti  suoi  e  18  stanze  del  Berna  avanti  il  20. 
Canto,  Basel  1555,    8^^),    knüpft  sich  die  Controverse,   ob  sich  das- 


1)  Melzi  III,  97;  nicht  bei  Weller. 

2)  Schelh.  Am.  bist.  II,  7.  Die  dem  Card.  Giulio  della  Rovere  de- 
dicirte  Briefsammlung  Delle  lettero  di  XIII  uom.  ill.  libri  XIII,  erschien 
zu  Kom  und  zu  Venedig  1554.  Fontanini  I,  168.  S.  setzte  sie  als  Literae 
tresdecim  [sie]  virorum  illustrium  mit  d.  c.  auf  den  Index;  aber  Cl.  strich 
sie.  L'Estoile,  Mem.  XV,  440  sagt,  diese  Briefe  zeigten,  combien  il  est  im- 
possible  d'amener  messieurs  les  prelats  de  1'  Egl.  Rom.  ä  une  reconnaissance 
et  reformation. 

8)  Agl*  Inq.  f.  42  sagt  Verg.,  er  habe  dieses  Schriftchen  geschrieben, 
als  er  noch  „fariseo  6  poco  manco'^  gewesen;  einen  Theil  davon  habe  der 
Cardinal  von  Mantua  (Ercole  Gonzaga)  vcrfasst,  bei  dem  er  sich  damals 
aufgehalten  und  der  es  seineu  Inquisitoren  vorgelegt  habe. 

4)  Hartmann,  J.  Brenz  S.  217.  236. 

5)  FonUnini  II,  12.  Bei  Weller,  Serap.  1858,  82  wird  nicht  diese 
Ausgabe  erwähnt,  sondern  Stanze  del  Berna  con  tre  sonetti  del  Petrarca 
dovo  si  parla  dell'  Evaugelio  &  della  Corte  Rom.,  (Tüb.)  1554.  AgP  Inq. 
f.  34  sagt  Vergerio,  er  habe  vorher  12  Briefe  Petrarca's  bei  Cr.  Mylius 
drucken  lassen.  —  Die  Stanzen  von  Franc.  Berui  gehören  zu  dessen  Um- 
arbeitung des  Orlando  Innamorato  von  Bojardo,  welche  zu  Venedig  1541 
in  verstümmelter  Gestalt  erschien.  Die  Verstümmlung  soll  von  Aretino  und 
der  (Venetianisoben)  Inquisition  besorgt  worden  sein  und  letztere  an  den 
„lutherischen^  Zusätzen  Berui's,  namentlich  in  den  18  Stanzen,  Anstoss 
genommen  haben.  J.  A.  Symonds,  Renaissance  in  Italy.  It.  Lit.  II,  874. 
543.  Leva,  Carlo  V.,  III,  345. 


Italiener  in  der   1.  Classe.  Vergerio.  379 

selbe  auch  auf  die  fraglichen  Sonette  Petrarca's  selbst  erstrecke; 
Fontanini  (II,  7)  bekämpft  ausführlich  die  Ansicht,  dass  die  4  oder 
5  «scandalösen  Sonette"  nur  in  Vergerio's  Schrift  ^von  der  höchsten 
Autorität"  verdammt  seien ;  sie  ständen  zwar  in  mehreren  im  Kirchen- 
staat erschienenen  alten  Ausgaben,  sogar  in  der  unter  Mitwirkung 
eines  Hausprälaten  Sixtus'  IV.  veranstalteten  Kömischen  Ausgabe 
von  1473;  aber  Minturno,  der  als  Bischof  von  Ugento  1563  in 
Trient  gewesen,  bezeichne  in  seinem  1564  gedruckten  Buche  de  arte 
poetica  zweimal  die  Sonette  als  verboten  und  sage,  Faul  IV.  habe 
gewollt,  dass  sie  in  den  Ausgaben  getilgt  würden,  und  Bellarmin 
sage,  Paul  V.  habe  das  Weglassen  derselben  ausdrücklich  befohlen, 
wie  sie  denn  auch  in  manchen  Ausgaben  nicht  ständen.  Im  span. 
Ind.  werden  seit  Q.  vier  Sonette,  in  denen  allerdings  starke  Aus- 
drücke über  die  Curie  vorkommen,  ausdrücklich  verboten;  S.  hat 
dieses  Verbot  aus  Q.  herübergenommen  *),  aber  Gl.  hat  es  gestrichen, 
so  dass  man  sagen  darf:  Petrarca  selbst  steht  nicht  im  Rom.  Index. 
Auch  Pier  Paolo's  Bruder  Jo.  Bapt.  Vergerius,  der  als 
Bischof  von  Pola  starb,  steht  in  der  1.  Cl.  Er  stand  freilich  im 
Rufe  eines  Lutheraners  und  Pier  Paolo  selbst  bezeichnet  ihn  als 
Gesinnungsgenossen');  aber  als  Schriftsteller  ist  er  nur  bekannt 
durch  eine  Esposizione  &parafrasi  sopra  il  Salmo  119:  Beati  u.  s.w., 


1)  Die  vier  Sonette  werden  auch  in  dem  Enchiridion  des  Gregorius 
Capuccinus  (s.  u.  §  49)  verboten.  S.  gibt  die  Anfangswortc  derselben ;  Dell' 
empia  Babilonia,  Fiamma  del  ciel,  Fontana  di  dolore,  L'avara  Babilonia. 
Es  sind  No.  99.  105—7.    Das  letzte  beginnt: 

Fontana  di  dolore,  albergo  d^ra, 

Scola  d'errori  e  tempio  d'eresia, 

Giä  Roma,  or  Babilonia  falsa  e  ria. 
In  den  Ausgaben  Ven.  1548  und  Lyon  1551  war  noch  ein  boshafter  Com- 
mentar  von  Brucioli  beigefügt.  —  Seit  1886  steht  eine  italienische  Ueber- 
setzung  der  Briefe  Petrarca 's  von  Ferd.  Ranalli  im  Index.  —  Bei  Sot.  (und 
Liss.  1624)  wird  auch  in  De  remediis  utriusque  furtunae  11.  2  eine  Stelle 
gestrichen  und  die  span.  Uebersetzung  der  Trionfi  unbedingt  verboten. 
Possevinus  meint,  die  Gedichte  auf  Laura  fielen  vielleicht  unter  die  7. 
Regel  des  Index.  Hätten  die  Compilatoren  des  Index  das  angenommen,  so 
würde  Petrarca  wie  Boccaccio  u.  a.  in  der  2.  Cl.  stehen.  —  Von  Vergerio 
und  später  in  dem  Streit  zwischen  Raynaud  und  Casalas  (Candor  lilii 
p.  531)  wird  auch  die  Angabe  besprochen,  dass  Petrarca  von  dem  Inqui- 
sitor Marcus  Piccnus  de  Solipodio  bei  Innocenz  VI.  wegen  seiner  Gedichte 
als  magus,  sortilegus  et  haereticus  angeklagt  worden  (Spondanus  a.  1362, 
n.  5).  Raynaud  sagt:  Solipedius  tanquam  stolidus  et  bonarum  disciplinarum 
ignarus  cxplosus  est,  non  tarnen  sine  labore  Petrarcha  se  purgavit. 

2)  Le  Vergeriane  del  Mutio  Justinopolitano,  Ven.  1550,  f.  96.  Lettere 
cath.  del  Mutio,  Ven.  1571,  p.  187. 


360  Italien.  Reformatiuuslitcratur. 

die  Pier  Paolo  1550  mit  einer  Vorrede  herausgab*).  —  Ottonellas 
Vida,  der  auch  in  der  1.  CI.  steht,  war  mit  Verg.  befreundet,  scheint 
sich  aber  von  ihm  zurückgezogen  zu  haben,  lebte  wenigstens  bis  1551 
unangefochten  als  Beamter  in  Crema  und  Feltro  ^).  Er  wird  nur 
als  Uebersetzer  eines  Schriftchens  von  Vergerio  bezeichnet ').  — 
Nur  im  Ven.  stehen  Franc.  Grisonius  und  (Hieron.)  Vida  Justino- 
politanus,  die  in  dem  Prooess  gegen  Verg.  als  des  Lutheranismus 
verdächtig  bezeichnet  werden*).  —  Nur  bei  S.  steht  (in  der  3.  Gl.) 
Ludovico  Kasoro  all'  Abbadessa  [del  mon.  di  S.  Giustina  di  Veuezia 
sopra  un  libro  intitolato  Luce  di  fede  [stampato  in  Milano  in  laude 
della  messa],  1553,  3  B.,  von  Verg.  herausgegeben,  wenn  nicht  ver- 
fasst;  er  sagt,  L.  Rasoro  sei  früher  Canonicus  in  Pola  gewesen,  dann 
Prediger  in  Graubünden  geworden*). 

Wenn  die  Dialogi  sacri  des  Sebastianus  Castalio  bei  Q. 
mit  dem  Zusätze:  Seb.  Cast.  auctore  vel  sine  nomine  auctoris  und 
dann  bei  S.  Cl.  mit :  sine  nomine  auctoris,  qui  tamen  sunt  Seb.  Cast. 
haeretici,  verboten  werden,  so  darf  man  daraus  allein,  da  solche  Zu- 
sätze mitunter  in  den  Indices  ganz  willkürlich  beigefügt  werden, 
nicht  (mit  Placcius  p.  107)  schliessen,  es  habe  eine  Ausgabe  ge- 
geben, in  der  man  aus  Furcht  vor  der  Inquisition  den  Namen  weg- 
gelassen. Alle  bekannten  Ausgaben  (1545  u.  s.,  auch  Col.  apud 
Jo.  Gymnicum  1576)  sind  unter  Castalio's  Namen  erschienen.  — 
Castalio  hatte  1558  bei  Christoph  Plantin  in  Antwerpen  von  der 
früher  mit  Unrecht  Tauler  zugeschriebeneu,  von  einem  Priester  im 
Deutschherrenhause  zu  Frankfurt  im  14.  Jahrh.  verfassten,  von  Luther 
1518  unter  dem  Titel  „Eyn  Deutsch  Theologia"  herausgegebenen 
Schrift  eine  lateinische  Uebersetzung  herausgegeben:  Theologia  ger- 
manica, libellus  aureus,  quomodo  sit  exuendus  vetus  homo  induen- 
dusque  novus,  ex  germanico  translatus  studio  loannis  Theophili,  zu 
Lyon  1580  gedruckt  als:  Theologia  mystica  a  pio  quodam  Ordinis 
Dominorum  Teutonicorum  sacerdote,  ducentis  circiter  abhinc  annis 
germanice  conscripta  et  a  Jo.  Theophilo  in  latinum  reddita*).  Beide 
Ausgaben  wurden  verboten,  aber  erst  1621.     Und  erst  4.  Dec.  1725 


1)  Ser.  1858,  73.  Bei  GA.  wird  noch  ein  Tractatus  de  avaritia  mi- 
nistrorum  ccclesiae  papistioae  von  ihm  angeführt. 

2)  Mutio,  Vergerianc  f.  166;  Lottere  p.  8.  35,  bezeichnet  ihn  freilich 
noch  nach  seinem  Tode  als  Gesinnungsgenossen  Vergcrio's.  Verg.,  Agl' 
Inq.  f.  15  sagt,  er  habe  einige  Verse  gegen  Casa  geschrieben. 

3)  Bulla  Julii  IlL  Rom.  Episc.  qua  concilium  ad  Kai.  Maij  rursus 
fuit  convocatum  Tridentum  cum  commentariolo  D.  Vidae  verso  ex  italica 
lingua,  1551.  IVs  B.  Am  Ende  der  Ausgabe  Tüb.  1553  steht:  Verg.  oom- 
mentariolum  hunc  italice  scripsit,    at  D.  Ottonellus  Vida  latinum    fecerat. 

4)  Riv.  crist.  1873,  299. 

5)  Verg.  all*  Arcimboldo.  D  2v.  Ser.  1858,  77. 

6)  Ann.  Plautin.  p.   16.  K.-L.  10,  875. 


Italiener  in  der  1.  Classe.  881 

wurde  verboten:  De  Christo  imitando  contemnendisque  mnndi  vani- 
tatibns  anetore  Thoma  Campeeio  libri  qnatuor.  interprete  Seb.  Casta- 
lione,  die  schon  1563  erschienene  Bearbeitung  der  „Nachfolge 
Christi",  in  welcher  Castalio  das  Werkchen  in  seiner  Weise  in 
besseres  Latein  gebracht  (S.  203),  zugleich  aber  durch  Weglassung 
des  4.  Buches  und  durch  Aenderung  einiger  anderen  Stellen  ver- 
stümmelt, wie  Lindanus  sagt,  aus  einem  katholischen  Werke  zu 
einem  ketzerischen  gemacht  hatte  ^). 

Von  mehreren  Italienern  der  1.  Cl.  sind  nur  einzelne  kleine 
Schriften  bekannt:  Franc.  Bettus  (Betti),  —  er  war  Secretar  des 
Marchese  von  Pesciara,  floh  von  Rom  und  starb  im  Ausland,  — 
gab  1557  eine  Lettera  al  Marchese  ecc.  über  seine  Flucht  heraus, 
später  zwei  Streitschriften  gegen  Muzio,  der  ihn  namentlich  in  seinen 
Malizie  Bettine,  1565,  angrifft).  —  Von  Felicianus  de  Civitella, 
einem  nicht  weiter  bekannten  Observanten,  ist  ein  ascetisches  Schrift- 
\  eben  gedruckt,  in  welchem  ich  nichts  Anstössiges  gefunden*).  — 
•  Franc.  Lismaninus,  Franciscaner  aus  Corfu,  Beichtvater  der  Königin 
von  Polen,  später  Socinianer,  hat  fast  nichts  geschrieben^).  —  Von 
(Jo.)  Angelus  Odonus,  dem  Venetianer  Giannangelo  Odonc,  der  in 
Strassburg  lebte,  sind  nach  GA.  in  Basel  Briefe  an  Gilbertus  Co- 
gnatus  gedruckt.  —  Julius  Dominicus  Caramanius  (Giulio  Dom. 
Gallo  Caramagnese)  gab  1551  eine  ital.  Uebersetznng  von  Calvins 
La  forme  des  priores  et  chants  u.  s.  w.  heraus,  die  als  Forma  delle 
orationi  u.  s.  w.  in  der  3.  Cl.  steht,  und  einen  Catechismo  degli 
articoli  della  fede^).  —  Julius  Caesar  P.,  —  Tr.  fügte  bei  Calvini 
interpres,  Ben.:  qui  Calvini  Institutiones  in  ital.  linguam  transtulit®), 


1)  Lindanus,  Ruewardns,  Col.  1567,  p.    256.  Sainjore  III,  256. 

2)  Fontanini  II,  486.  Mazzuchelli  II,  109L 

3)  Le  tre  giornate  dello  infallibile  viagio  del  ciclo.  Composto  per 
Frat«  Feliciano  da  Civitella  del  Tronte  al  serviggio  de  semplici  &  catolici 
christiani  .  .  Ven.  1544*  (München  II.),  68  Bl.  12.  Der  Herausgeber,  Aug. 
Mustardo  Reatino  sagt,  Fei.  habe  1544  in  Venedig  unter  grossem  Zulauf 
gepredigt.  Das  Schrifichen  handelt  über  Credo,  Vater  unser  und  Dekalog. 

4)  Sandius,  Biblioth.  Antitrinit.  p.  84.  Ein  Pole  Andreas  Patricius 
schreibt  aus  Grodno  an  Hosius  (Cyprianus,  Tab.  p.  867,  das  Datum  fehlt): 
Lismaninus  habe  ihm  einen  libellus  über  die  Trinitat  geschickt;  er  habe 
versucht,  ihn  ad  confessionem  Concilii  Tridentini  revocare;  sed  hoc  tem- 
pore ita  armis  solis  intenti  sumus,  ut  ne  unum  quidem  librum  Concilii 
Trid.  in  toto  regis  oomitatu  possimus  reperire,  cum  habeamus  nobiscum 
duos  episcopos  et  plerosque  pastores  et  dootores. 

5)  Bocca  12,  128. 

6)  Institutione  .  .  .  tradotta  per  Giulio  Caesare  P.,  Genf  1557.  Cle- 
ment VI,  92.  Erst  1592  sind  eine  Psalmenübersetzung  und  Rime  spirituali 
von  ihm  gedruckt. 


/ 


382  Italien.  Reformationsliteratur. 

—  hie88  Paschale.  Je.  Aloysin«  Paschalis,  der  auch  in  der  1.  Cl. 
steht,  ist  nicht  der  1560  in  Rom  hingerichtete,  sondern  der  Drucker*). 

—  Franc.  Portus  Cretensis  hat  nur  philologische  Sachen  geschrieben, 

—  die  hei  Sot.  mit  dem  Vorbehalt,  dass  er  als  Ketzer  bezeichnet 
werde,  freigegeben  werden,  —  Lactantius  Ragnonus  (Rangoni,  Pre- 
diger in  Genf)  nichts.  Beide  stehen  in  der  l.Cl.,  weil  sie  vor  der 
Inquisition  ins  Ausland  flohen*).  —  Von  Hieronymus  Galathens, 
einem  Observanten,  der  nach  zehnjähriger  Haft  1541  in  Venedig 
starb,  ist  nach  seinem  Tode  eine  im  Gefnngniss  geschriebene  Apo- 
logia  a  lo  illustr.  Senato  di  Venezia  1548  gedruckt').  Von  Hieron. 
Bassanus  und  Hieron.  Cato  Pisauriensis,  die  schon  im  Ven.  stehen, 
ist  nichts  bekannt;  sie  werden  auch  zu  Venedig  processirt  worden  sein. 

Von  Jo.  Leonardus  Sertorius  (Pedemontanus)  führt  G.  (und  Fris.) 
einige  Schriften  an.  Seit  S.  Cl.  steht  daneben  Jo.  Leonis  Nardi.  Ben. 
hat:  Jo.  Leonis  Nardi  qui  et  Jo.  Leonardus  Sertorius;  die  beiden 
werden  aber  wohl  verschieden  sein,  denn  Gianleone  Nardi  wird  als 
Florentiner  bezeichnet*).  —  Bei  Gregorius  Giraldus  ist  seit  Cl.  bei- 
gefügt: alius  a  Ferrariensi,  qui  vocatur  Lilius  Gregorius.  Die  Be- 
merkung stammt  aus  Antw.  £xp.  p.  153,  wo  von  ein  paar  Büchern 
des  Lilius  Giraldus  Ferrariensis  constatirt  wird,  dass  nichts  Anstössi- 
ges  darin  vorkomme  (bei  Sot.  werden  einige  expurgirt),  und  dann  die 
Bemerkung  folgt:  dieser  scheine  nicht  der  im  Index  stehende  Gre- 
gorius Giraldus  zu  sein,  da  dieser  nicht  Lilius  heisse,  ein  Name, 
den  jener  zur  Unterscheidung  von  ihm  angenommen  haben  möge. 
Es  ist  aber  kein  anderer  Greg.  Giraldus  bekannt  und  wahrschein- 
lich ist  der  Philologe  durch  ein  Versehen  oder  wegen  seiner  Be- 
ziehungen zu  der  Herzogin  Renata  von  Ferrara  durch  P.  in  die  1.  Cl. 
gekommen.  —  Seit  P.  steht  in  der  3.  Cl.  Turricella.  Ben.  hat  da- 
für gesetzt:  Lupano,  Otto:  Torricella,  Dialogo  delle  statue,  demonj, 
spiriti  (Mail.  1540).  Otto  Lupano,  Lehrer  der  Rhetorik,  ein  Freund  Cu- 
rione's*),  wird  schon  von  Q.  und  Fris.  als  Verfasser  bezeichnet. 

Im  Med.  und  Ven.  steht  Federicus  (Verg.  hat  beigefügt  Car- 
dinalis) Fregosius    de    modo    orandi.      P.   hat   in  der  2.  Cl.:  Frid. 


1)  S.  o.  S.  176.  267.  Del  N.  T.  di  J.  C.  N.  S.  nuova  e  fedel  tradnttione 
dal  testo  greco  .  .  .  stampata  di  nuovo  in  compagnia  di  un'  altra  buona 
trad.  in  lingua  francesse  .  .  per  Giov.  Luigi  Paschale,  1555.  Riv.  crist. 
1878,  506. 

2)  Sie  werden  beide  im  Compendium  inquis.  (S.  176)  p.  274.  279 
erwähnt. 

3)  Riv.  crist.  1878,  18;  1881,  99.  Bocca  12,  117. 

4)  Tirab.  VII,  375.  Nach  Riv.  crist.  1881,  227  ist  ein  Giov.  Leonardi 
Sertorio  zu  Turin  im  Gefangnisse  gestorben,  sein  Sohn  Nicoiao  1557  ver- 
brannt. Seine  anderen  Söhne  und  seine  Brüder  flohen  nach  Genf;  einer 
der  Söhne  wird  der  bei  G.  und  Fris.  erwähnte  sein. 

5)  Zts.  f.  bist.  Th.  1860,  576. 


Ital.  Schriften  in  der  3.  and  8.  Classe.  883 

Fregoßii  Tractatus  de  oratione,  de  justificatione,  de  fide  et  operi- 
bu8  et  Praefatio  in  Ep.  D.  Pauli  ad  Rom. ;  Tr.  fügte  bei :  qui  tarnen 
falso  illi  creditur  adscriptus.  Dafür  hat  Ben. :  Pio  &  christianiBsimo 
trattato  della  oratione,  il  qnale  dimostra,  come  si  debbe  orare; 
Della  ginstificatione,  della  fede  e  delF  opere;  Prefatione  alla  Lettera 
di  S.  Paolo  a'  Komani,  nnd  zu  den  beiden  letzten  die  Notiz:  qnae 
tarnen  falso  ei  tribunntur.  Das  erste  Schriftchen,  zuerst  Venedig 
1543,  12,  ist  wirklich  von  Federigo  Fregoso,  der  1529  Cardinal 
wurde  und  als  Erzbischof  von  Salemo  1541  starb.  Die  beiden  an- 
deren sind  Uebersetzungen  von  Schriften  Luthers,  die  unter  dem 
Namen  Fregoso's  mit  jenem  Schriftchen  zusammen  gedruckt  wurden  *). 
Apostolo  Zeno  (bei  Fontanini  II,  13)  meint,  nur  diese  Ausgabe  sei 
verboten,  aber  im  Med.  und  Ven.  und  bei  Ben.  erstreckt  sich  un- 
zweifelhaft das  Verbot  auch  auf  das  echte  Schriftchen  allein. 

In  der  3.  Cl.  stehen  noch  zwei  andere  Schriftchen  von  Luther: 
Opera  divina  della  christiana  vita  [nuovamente  stampata,  s.  1.  et  a., 
38  Bl.  4]  ist  eine  Uebersetzung  von  „Von  der  Freiheit  eines  Christen- 
menschen", und  mit  De  emendatione  et  correctione  status  christiani 
ist  ohne  Zweifel  „Sulla  correzione  dello  stato  cristiano,  s.  1.  (Ven.) 
1533,  gemeint,  eine  Uebersetzung  von  „An  den  christlichen  Adel 
deutscher  Nation"  von  Bart.  Fonzio  *).  —  Libretto  consolatorio  a  li 
perseguitati  per  la  confessione  della  veritÄ  evangelica  (Milano]545, 
12;  Riv.  crist.  1882,  76)  bei  Casa,  im  Ven.:  Libellus  consolatori- 
us  pro  laborantibus,  nicht  bei  P.  Tr.,  bei  S.  Lib.  cons.  ad  eos  qui 
persecutionem  patiuntur  pro  confessione  ver.  evang.,  vernacula  lingna, 
von  Cl.  gestrichen,  ist  nach  Vergerio's  Noten  zu  Casa  von  Urbanus 
Rhegius,  also  Uebersetzung  des  Trostbriefs  an  alle  Christen  zu  Hil- 
desheim, die  um  des  Evangeliums  willen  jetzt  Schmach  und  Ver- 
folgung leiden,  1531'),  oder  der  lateinischen  Bearbeitung  desselben 
von  Jo.  Irenaeus  (S.  224).  —  Auch  Dottrina  verissima  tolta  dal  cap.  4 
a'  Rom.  per  consolar  le  afflitte  conscientie  ist  Uebersetzung  eines 
Schriftchens  von  Rhegius:  Doctrina  certissima  et  consolatio  soli- 
dissima  atque  firmissima  contra  desperationem  propter  peccata  e  4. 
cap.  ad  Rom.,  1545.  Nicht  nachzuweisen  sind:  Espositione  della 
oration  del  Signore  in  voigare  composta  per  un  Padre  no  nominale 
(schon  Ven.),  und  Un  brieve  modo,  quäl  deve  teuer  ciascnn  padre  ecc. 

Am  meisten,  mehr  noch  als  das  Summario  (S.  104),  ist  in  der 
neuem  Zeit  besprochen  worden  die  Schrift,  welche  bei  Casa  und  im 
Med.  II  beneficio  di  Christo,  im  Rom.  Index  TrattAto  del  ben. 
di  Chr.  heisst  (im  Ven.  ist  der  Titel  übersetzt:  Beneficium  Christi, 
und  das  steht  auch  bei  P.  Tr.  neben  dem  ital.  Titel).  Sie  ist  zuerst 
zu  Venedig  (1542  und)  1543  unter  dem  Titel:  Trattato  utilissimo 
del  beneficio   di  Jesu  Cristo  crocifisso  verso  i  christiani,    dann  wie- 


1)  Tirab.  VII,  1064.  1069.  Vergerio,  AgV  Inq.  f.  28. 

2)  Zts.  f.  K.-G.  1880,  467.  469. 

8)  Uhlhom,  ü.  Regius  S.  175.  259. 


884  Italien.  Reformationslitcratur. 

derholt  gedruckt,  bald  auch  in  mehrere  Sprachen  fibersetzt  wor- 
den ').  Der  Verfasßer  war  nicht,  wie  man  vermuthet  hat,  Aonio 
Paleario,  sondern,  wie  in  dem  Compendium  inquisitonim  p.  272  an- 
gegeben wird,  ein  Schüler  des  Juan  Valdis,  ein  Benedictiner  Dom 
Benedetto  aus  Mantua;  M.  A.  Flaminio  revidirte  und  überarbeitete 
dessen  Manuscript  und  vertheidigte  auch  das  Büchlein  gegen  eine 
1544  erschienene  Streitschrift  des  Ambrosius  Catharinus.  Dasselbe 
verbreitet  zu  haben,  war  einer  der  Anklagepunkte  in  dem  Process 
gegen  Card.  Morone.  Im  Par.  51  steht  Du  benefice  de  J.  C.  crucifie, 
traduit  del'  Italien,  Lyon  1546,  bei  V.  59:  Tractado,  cuyo  titulo  es 
Tractado  utilissimo  del  beneficio  de  Jesu  Christo,  en  qualquier  lengua 

(seit  Q.  nur  Tratado   ut Cristo).  Bei  S.  steht  noch  Tratt.  ut. 

del  ben.  di  Gesu  Cristo,  con  li  misteri  del  Kosario,  con  Tindulgenze 
in  fine  di  P.  Adriano  alle  corone  de'  grani  benedetti,  wohl  eine 
spätere  Ausgabe  mit  den  allerdings  sehr  heterogenen  Zuthaten.  — 
Dass  „binnen  6  Jahren  in  Venedig  allein  -60,000  Exemplare  [Ver- 
;  gerio  sagt  40,000]  gedruckt  wurden,  eine  Unzahl  Ausgaben  ander- 
wärts erschienen  und  zu  Rom  haushohe  Scheiterhaufen  davon  ver- 
brannt wurden"  (Kurtz,  Lehrb.  der  K.-G.  §  139,  13),  sind  starke 
Uebertreibungen.  Dass  von  diesem  Büchlein,  dem  Sommario  u.  a. 
nur  noch  vereinzelte  Exemplare  existiren,  ist  nicht  allein  der  In- 
quisition und  dem  Index  zu  imputiren;  auch  von  den  englischen 
Ausgaben  sind  nur  wenige  Exemplare  erhalten  und  von  einer  in  Tu- 
bingen 1565  gedruckten  Ausgabe  des  Benefizio  wie  von  der  Vene- 
tianischen  nur  eins. 

In  diesen  Paragraphen  darf  auch  Marcantonio  Flaminio 
eingereiht  werden.  Er  starb  zwar  18.  Febr.  1550  zu  Rom  so,  dass 
selbst  Caraffa    von    seiner  Rechtgläubigkeit    überzeugt    war*),    und 


1)  The  Benefit  of  Christ's  Death,  probably  written  by  Aonio  Paleario 
.  .  .  With  an  Introdaction  by  Churchill  Babington,  1555,  enthält  einen 
Abdruck  des  einzigen  bekannten  Exemplars  der  Ausgabe  Venedig  1643. 
Eine  englische  üebersetzung  hat  John  Ayre  schon  1847  wieder  abdrucken 
lassen.  Seitdem  ist  das  Büchlein  oft  in  verschiedenen  Sprachen  gedruckt 
worden.  Ueber  den  Verfasser  s.  Benrath,  Zts.  f.  K.-G.  1877,  575.  A.  Pa- 
leario hat  eine  Schrift  mit  einem  ähnlichen  Titel  verfasst:  Della  pienezza, 
sufficienza  ed  efficacia  dclla  morte  di  Christo.  Die  Schrift  des  Ambr. 
Catharinus  heisst:  Compendio  d'errori  e  d'inganni  luterani  oontenuti  in 
un  libretto  scnza  nome  de  l'autore  intitolato:  Trattato  utilissimo  del 
beneficio  di  Christo  crucifisso. 

2)  ßromato  II,  157  erzählt,  als  Flaminio  die  Sterbesacramente  em- 
pfangen, sei  Caraffa  mitgegangen  und  habe  den  Geistlichen  veranlasst,  den 
Sterbenden  zu  einem  Glaubensbekenntnisse,  auch  zu  einem  ausdrücklichen 
Bekenntnisse  des  Glaubens  an  die  Transsubstantiation  aufzufordern;  Fla- 
minio habe  das  Bekenntnisss  ohne  Bedenken  abgelegt;  darauf  sei  der 
General-Inquisitor,  der  ungesehen  zugehört,  hervorgetreten  und  habe  sehr 


M.  A.  Flaminio.  385 

Card.  Pole  Hess  ihn  in  St.  Ivo  begraben;  aber  er  war,  namentlich 
wegen  seiner  engen  Beziehungen  zu  Juan  Valdes,  während  seines 
Lebens  verdächtig  (im  Compendium  Inquisitorum  p.  274  wird  er  als 
Herausgeber  des  Benefizio,  seductor  Moroni,  complex  haereticorum 
notirt)  und  wurde  nach  seinem  Tode  vielfach  als  Ketzer  angesehen : 
in  dem  Urtheil  gegen  Camesecchi  (1567)  wird  er  als  der  Ketzerei 
verdächtig  bezeichnet*)  und  von  Laderchi  (Ann.  22,  325)  zu  den 
Ketzern  gezählt;  in  Deutschland  erzählte  man  sich  sogar,  Paul  IV. 
habe  seine  Leiche  verbrennen  lassen  oder  doch  das  beabsichtigt. 
In  seinem  Index  hat  ihn  Paul  IV.  nicht  als  Ketzer  behandelt;  denn 
er  hat  ihn  in  die  2.  Gl.  gesetzt  mit  seinen  Paraphrases  et  comment. 
in  Psalmos  und  Literae  et  carmina  omnia.  Im  Tr.  ist  dieses  ge- 
strichen; S.  verbot  wieder  die  Paraphr.  u.  s.  w.  unbedingt,  die 
Literae  et  carmina  mit  d.  c. ;  Gl.  strich  dieses,  und  so  steht  seitdem 
nichts  von  ihm  im  Index.  —  Flaminio  gab  zuerst  eine  (prosaische) 
Paraphrasis  in  32  Psalmos  heraus,  die  Paul  III.  gewidmet  ist, 
Ven.  1538,  dann  In  1.  Psalmorum  brevis  explanatio,  Ven.  1545  (bei 
Plantin  in  Antw.  1558),  dem  Gard.  Aless.  Famese  gewidmet,  mit 
einem  Privileg  Pauls  III.  und  des  Senats  von  Venedig,  dann  Para- 
phrasis in  30  psalmos  versibus  scripta,  Ven.  1546,  gleichfalls  dem 
Gard.  Farnese  gewidmet.  Diese  drei  Arbeiten  erschienen  zusammen 
Paris  1547  u.  s.  (Lyon  1561*).  Sie  sind  bei  P.  S.  an  erster  Stelle 
gemeint  2).  Die  Garmina  de  rebus  divinis  erschienen  zu  Paris  1552 
(mit  der  Paraphrasis  und  einem  Briefe  über  Flaminio's  Tod  von 
Petrus  Victorius  an  Gard.  Pole  und  dessen  Antwort)  und  sonst; 
die  Briefe  stehen  in  mehreren  Briefsammlungen,  in  denen  sie  dann 
in  Ausgaben,  die  nach  1559  erschienen,  weggelassen  wurden'). 


freundlich  mit  Flaminio  gesprochen.  Schon  danach  ist  das,  was  Came- 
rarius  von  den  Absichten  Pauls  IV.  bezüglich  der  Leiche  erzählt,  als  Fabel 
anzusehen.  —  Ausführlich  handelt  „de  religione  M.  A.  Flaminii"  Schelh. 
Am.  h.  e.  II,  87;  vgl.  Am.  lit.  X.  1156;  XI,  1148. 

1)  Gibbings,  Report  .  .  on  P.  Camesecchi  p.  9.  29. 

2)  Clement  VHI,  363.  Die  Notiz  bei  Schelh.  Am.  lit.  VH,  500, 
Paul  IV.  habe  das  Buch  dignum  judicavit,  qui  cum  auctore  flammis  abo- 
leatur,  ist  nur  eine  etwas  starke  Paraphrase  für:  er  habe  es  auf  den  Index 
gesetzt. 

3)  In  der  1.  Ausgabe  der  Lettere  di  XIII  nomini  illustri  (S.  378) 
von  1554  stehen  im  8.  Buche  Briefe  von  Flaminio.  In  einem  Exemplare, 
welches  Schelh.  Erg.  I,  203  beschreibt,  sind  diese  herausgeschnitten  (und 
ist  der  Name  auf  dem  Titelblatte  ausgestrichen),  und  in  der  Ausgabe  von 
1661  sind  Briefe  des  Paulus  Manutius  dafür  substituirt.  In  der  Ausgabe 
der  Briefe  des  P.  Manutius,  Ven.  1558,  kommt  der  Name  Flaminius  oft 
vor,  in  der  Ausgabe  Ven.  1584  ist  er  weggelassen.  Auch  in  den  späteren 
Ausgaben  der  von  P.  Manutius  zuerst  Ven.  1542  herausgegebenen  Lettere  vol- 

Bensoh,  Index.  25 


386  Nichttheologische  italienische  Schriften. 


36.     Nichttheologische  italienische  Schriften. 

Unter  den  nichttheologischen  italienischen  Schriftstellern, 
die  im  Index  stehen,  bedürfen  Machiavelli,  Guicciardini  und 
Boccaccio  eine  eingehendere  Besprechung.  An  letztern  lässt 
sich  eine  Uebcrsicht  über  die  anderen  unsauberen  Novellisten 
und  Poeten,  —  sie  gehören  zum  grossen  Theile  dem  geistlichen 
Stande  an,  —  anreihen.  Auch  über  die  Verfasser  astrologischer 
und  anderer  abergläubischer  Bücher  kann  hier  das  Nöthige  ge- 
sagt werden,  weil  sie  grösstentheils  Italiener  waren. 

Nicolaus  Machiavelli  (14G9  — 1530)  iflt  seit  P.  ein  auctor 
1.  cl.  (in  den  älteren  Indice«  steht  er  nicht),  und  gehört  seit  dem 
Anfange  des  17.  Jahrh.  bis  jetzt  zu  den  Schriftstellern,  welche  bei 
den  gewöhnlichen  Ermächtigungen  zum  Lesen  verbotener  Bücher 
ausdrücklich  ausgenommen  werden,  also  ohne  specielle  Erlanbniss 
des  Papstes  nicht  gelesen  werden  sollen.  Er  ist  in  Kom  nicht  von 
Anfang  an  so  übel  angeschrieben  gewesen.  Angelo  Maria  Bandini 
sagt  in  einer  1752  erschienenen  Schrift,  die  für  diese  Aeusserung 
auf  den  Index  kam:  Machiavelli  sei  bei  Alexander  VI.  in  Gnaden 
gewesen;  er  habe  sein  Buch  dem  Fürsten  Filippo  Strozzi,  dem 
Neffen  Leo's  X.,  gewidmet,  und  dieser  sei  darüber  nicht  unwillig 
gewesen,  sondern  habe  von  Mach.'s  Ingenium  eine  so  gute  Meinung 
gehabt,  dass  er  ihn  mit  der  Abfassung  einer  geheimen  Denkschrift 
über  die  Reformation  der  Republik  Florenz  beauftragt  habe;  auf 
Befehl  Clemens*  VII.  habe  er  seine  Florentinische  Geschichte  ge- 
schrieben und  der  Papst  habe  die  Widmung  derselben  wohlgefällig 
aufgenommen,  auch  dem  Drucker  der  apostolischen  Kammer,  Ant. 
Blado  für  Werke  von  Mach.  (Discorsi  1531,  Principe  1532)  ein 
Druckprivileg  für  zehn  Jahre  gegeben  ;  Mach.'s  Schriften  seien  in 
fast  allen  Ländern  Europa^s  lange  gelesen  worden,  ohne  dass  man 
ihn  als  des  Atheismus  verdächtig  angesehen;  erst  1552  sei  er  von 
Ambrosius  Catharinus  [schon  1534  von  Reginald  Pole],  dann  von 
Ant.  Possevinus  und  Thomas  Bozius  scharf  angegriffen  und  seitdem 
seien  auch  vom  Römischen  Hofe  seine  Schriften  gering  geschätzt 
worden  *).     Wenn  Bandini  sagt,  noch  Paul  IV.  habe  Mach,  geschätzt 


gmri  di  diversi  nobilissimi  uomini  „sind  Briefe  von  einigen  Autoren  weg- 
gelassen, welche  seitdem  von  der  Kirche  verdammt  worden  waren,  und 
sind  aus  diesem  Grund  auch  die  Namen  von  Adressaten  einiger  Briefe 
beseitig^.«*     Fontanini  I,  166. 

1)  Collectio  veterum  aliquot  monimentorum,   Arretii   1752,  p.  XLI. 
Das  Buch  wurde  gleich,  16.  Mai  1753,  mit  d.  c.  verboten.      Bandini  Hess 


Machiavelli.  887 

und  erst  Clemens  VIII.  habe,  „durch  das  Geschrei  des  Possevinus 
und  Bozius  bewogen",  ihn  verboten,  so  ist  das  allerdings  ein  unbe- 
greiflicher Irrthum.  Der  Umschlag  in  den  Anschauungen  der  Curie 
trat  auch  in  diesem  Punkte  mit  Paul  IV.  ein.  —  Unter  Gregor  XIII. 
(1572 — 85)  wurde  über  eine  expurgirte  Ausgabe  Mach.'s  verhandelt, 
welche  seine  Enkel  Nie.  Machiavelli  und  Giuliano  da*  Ricci  besorgen 
wollten;  über  die  Kxpurgation  selbst  scheinen  sich  diese  mit  der 
Index-Congregation  geeinigt  zu  haben,  die  Ausgabe  kam  aber  nicht 
zu  Stande,  weil  die  Congregation  sich  nicht  damit  begnügen  wollte, 
dass  sie  anonym  erscheine,  was  die  Neffen  zugegeben,  sondern  ver- 
langten, für  Mach/s  Namen  solle  ein  anderer  substituirt  werden  *).  — 
1782— 86  erschien  zu  Florenz  eine  neue  Ausgabe,  welche  zwei  Geist- 
liche, Reginaldo  Tanzini  und  Follini,  Secretär  des  Bischofs  Scipio  Ricci 
von  Pistoja,  nach  den  Handschriften  besorgten,  welche  Ricci  besass, 
in  dessen  Familie  der  letzte  Nachkomme  Mach.'s  hineingeheirathet. 
Als  an  der  Ausgabe  gearbeitet  wurde,  stellte  der  Erzbischof  Incontri 
von  Florenz  auf  Betreiben    des  Nuncius  Tanzini    darüber    zu  Rede, 


darauf  (in  den  Memoria  per  servire  alP  ist.  lett.  Tom.  3,  Von.  1754,  F.  2, 
p.  29)  eine  Erklärung  drucken,  worin  er  sagt:  die  Index-Congregation 
habe  ihm  auf  seine  Bitte  den  Grund  des  Verbotes  mitgetheilt;  demge- 
mäss  streiche  er  in  der  Vorrede  drei  Stellen,  die  oben  angeführte  über 
Clemens  VIII.  und  zwei  Sätze,  in  denen  Mach,  als  politiccs  summus  in- 
staurator  und  politicorum  omnium  poßt  graecos  et  latinos  facile  princeps 
bezeichnet  wird;  was  er  sonst  von  Mach,  gesagt,  dem  lege  er  keine  grös- 
sere Glaubwürdigkeit  bei,  als  die  Schriftsteller  verdienten,  aus  denen  er 
geschöpft  (er  hatte  speciell  Reimann,  Eist.  Atheismi  3,  4,  14  citirt).  Vgl. 
Fontanini  I,  217.  —  Innocenz  IX.  f  1691  hatte,  wie  Possevin  erzählt, 
eine  Schrift  gegen  Mach,  verfasst,  die  aber  nicht  gedruckt  ist.  Im  Auf- 
trage dieses  Papstes  schrieb  der  Oratorianer  Bozio  gegen  ihn.  Caspar 
Soioppius  schrieb  1615  „Machiavellicorum  operum  pretium"  (nicht  ge- 
druckt), um  zu  beweisen,  dass  die  Rom.  Kirche  gerecht  und  klug  gehan- 
delt, indem  sie  die  Lectürc  Mach.'s  anfangs  gestattete,  dann  verbot;  er  be- 
richtet, die  Jesuiten  hätten  zu  Ingolstadt  Mach,  in  effigie  verbrannt.  — 
Sot.  bezeichnet  Mach,  als  atheus,  sed  superstitiosus,  pseudopoliticus  et  im- 
pius,  quamvis  visus  sit  voluisse  videri  christianus. 

1)  P.  Villari,  Nie.  Machiavelli,  II,  412.  Villari  hat  ein  expurgirtes 
Exemplar  der  Ausgabe  der  Storie  Fiorentine  von  1551  gesehen,  worin  am 
Schlüsse  bemerkt  wird,  das  Buch  sei  von  den  beiden  Enkeln,  dann  „von 
dem  Theologen  des  Cardinais  von  Alexandria  (Bonelli)  im  Auftrage  der 
Oberen"  revidirt  worden.  Villari  versetzt  die  Verhandlungen  in  das  J. 
1573;  nach  dem  Briefe  Pietro  Vottori*s  an  Cardinal  Sirleto  vom  17.  Mai 
1578  (Clar.  Italorum  et  Germ.  Epp.  ad  P.  Victorium,  ed.  A.  M.  Bandini, 
Flor.  1758,  I,  p.  LXXIIl)  waren  sie  1578  noch  nicht  abgebrochen. 


388  Nichttheologische  italienische  Schriften. 

woher  er  denn  die  ErlaubnisR  habe,  Machiavelli  zu  lesen.  Eicci 
schrieb  nach  Rom  und  erhielt  für  die  beiden  Geistlichen  ohne  An- 
stand (gegen  die  Zahlung  der  Gebühr  von  20  Lire)  durch  den  Mag. 
S.  Pal.  Mamachi  die  Erlaubniss,  alle  verbotenen  Bücher,  auch  Ma- 
chiavelli zu  lesen.  Der  Nuncius  schickte  den  Erzbischof  auch  zu 
Ricci  und  bemühte  sich  persönlich  bei  dem  Grossherzog  Leopold, 
das  Erscheinen  der  Ausgabe  zu  hintertreiben ').  Eine  von  zwei 
Abati  besorgte  Ausgabe  des  Machiavelli  war  allerdings  dem  Index 
gegenüber  ein  starkes  Stück,  und  als  Tanzini  im  August  1800  sich 
mit  der  Curie  aussöhnte,  musste  er  ausser  über  seine  Haltung  in  der 
Affaire  von  Pistoja  auch  darüber  seine  Reue  aussprechen^  dass  er 
den  Machiavelli,  „einen  verdammten  und  proscribirten  Schriftsteller**, 
mit  einer  apologetischen  Vorrede  herausgegeben*). 

Im  J.  1605,  noch  unter  Clemens  VIll.  wurde,  fast  30  Jahre 
nach  dem  Erscheinen,  verboten:  Commentariorum  de  regno  aut  quo- 
vis  principatu  recte  et  tranquille  administrando  11.  3  adv.  Nie. 
Machiavellum,  mit  der  Motivirung :  quod  tamen  falso  asseritur,  cum 
ei  faveat,  —  der  sog.  Anti-Machiavel  des  protestantischen  französi- 
schen Juristen  Innocent  Gentillet  (er  steht  seit  S.  Cl.  in  der  1.  Cl.), 
—  so  noch  jetzt  im  Index,  obschon  der  Verfasser  schon  zur  Zeit 
Clemens'  VIII.  längst  bekannt  war*). 

Ein  jüngerer  Zeitgenosse  und  Landsmann  Machiavelli's,  Fran- 
cesco Guicciardini,  1482 — 1540,  unter  Clemens  VIT.  1531 — 84 
Govematore  der  Romagna,  hinterliess  eine  Geschichte  Italiens  zu 
seiner  Zeit  in  20  Büchern.  Die  Erben  zögerten  mit  der  Veröffent- 
lichung wegen  vieler  anstössiger  Stellen,  die  darin  vorkamen*). 
1561  erschienen  zu  Florenz  die  16  ersten,  1564  zu  Parma  die  4 
letzten,  1567  zu  Venedig  alle  20  Bücher;  binnen  50  Jahren  er- 
schienen 10  Ausgaben  und  viele  ITebersetzungen  ^).  —  Eine  1566 
gedruckte  lat.  Uebersetzung  von  Coelius  Secundus  Curio  wurde  von 
S.   Cl.  d.  c.  verboten®).     In    allen    älteren    Ausgaben  sind   aber  die 


1)  Potter,  Ricci  I,  34.  2)  Civ.  catt.  3,  10,  86. 

3)  Das  Buch  erschien  zuerst  französisch :  Discours  sur  Ics  moyens 
de  bien  gouverner  u.  s.  w.,  (Lausanne)  1576,  lat.  1577.  Eine  deutsche 
Uebersetzung  von  Georg  Nigrinus,  „Rogcntenkunst  oder  Fürstenspiegel", 
1580,  nennt  Gentillet  als  Verfasser ;  in  der  2.  Ausgabe  von  1623  heisst  der 
Titel  zuerst  „Anti-Machiavellus  d.  i.  Regentenkunst" ;  1630  erschien  auch 
eine  lat.  Ausgabe  als  Anti-Mach.  Vgl.  Placcius  p.  834;  Marchand  I,  43. 
Polenz,  Gesch.  des  Calv.  III,  286.  —  Die  Bemerkung  der  Index -Congr.  er- 
läutert Possevin  16,  5:  Ex  antiquis  historiis  ducit  quidem  argument-a,  qui- 
bus  Mach,  oppugnatur,  sed  ubi  Mach,  catholicam  oppugnat  ecclesiam  vel 
ubi  occasio  se  dat,  facile  Machiavellum  blasphemando  aequat  et  superat. 

4)  Tirab.  VII,  899.  6)  Ranke,  Werke  34,  1. 

6)  Bei  S.  steht  unter  Fr.  Guicciardini  auch  noch,  was  Cl.  gestrichen : 
Ejusdem  Dicta  et  facta  et  Horae  recreationis ;    das  sind  die  Detti  e  fatti 


Guicciardini.  Boccaccio.  380 

stärkBten  anticurialistischen  Stellen  ausgelassen,  namentlich  der  über 
die  Entstehung  der  weltlichen  Gewalt  der  Päpste  handelnde  Passus 
im  4.  Buche.  1569  erschienen  dann  zu  Basel:  Fr.  Guicciardini  loci 
duo,  ob  rerum  quas  continent  gravitatem  cognitione  dignissimi,  ex 
ipsius  Historiarum  libris  3.  et  4.  dolo  malo  detracti,  nunc  ab  inter- 
itu  vindicati.  Dieses  Buch  wurde  bei  der  Ausarbeitung  des  Index 
von  S.  Cl.  übersehen,  obsohon  es  bei  Fris.  steht;  erst  die  Ausgabe 
von  1602  wurde  sofort  1603,  noch  unter  Clemens  VIII.,  verboten 
mit  dem  Zusätze:  Auetor  inter  haereticos  1.  cl.  rejicitur,  —  diesen 
Zusatz  hat  Ben.  gestrichen  (auch  in  den  span.  Ind.  steht  er  in  der 
2.  Cl.).  1627  wurde  dann  auch  die  neue  vollständige  italienische 
Ausgabe  von  Fr.  Sansovino  (Genf,  Jacob  Stoer  1621)  verboten,  und 
1859  auch  die  Opere  inedite  illustrate  da  Gius.  Canestrini  et  publi- 
cate  per  cura  dei  conti  Pietro  e  Luigi  Guicciardini  (Nachkommen 
des  Verfassers),  Flor.  1857  ff.,  die  allerdings  sehr  unkirchliche  Stellen 
enthalten  *). 

Das  einzige  Buch,  welches  Paul  IV.  mit  einer  dem  später  üb- 
lichen donec  corrigatur  ähnlichen  Formel  verbot,  ist  Boccaccio*s 
Decamerone:  Boccatii  Decades  s.  Novellae  centum,  quae  hactenns 
cum  intolerabilibus  erroribus  impressae  sunt  et  quae  in  posterum 
cum  eisdem  erroribus  imprimentur^).  Die  Trienter  Index-Commission 
trug,  wir  wissen  nicht  wem,  die  Expurgation  auf,  und  so  steht  bei 


piacevoli  e  gravi  di  diversi  principi,  filosofi  e  cortigiani,  1569,  und  L'hore 
di  recreazione  (Facotien),  1565,  die  aber  nicht  von  Francesco,  sondern 
von  Lodovico  Guicciardini  sind. 

1)  z.  B.  I,  27:  „Man  kann  nicht  so  viel  Uebcles  von  dem  Römischen 
Hofe  sagen,  dass  man  nicht  mit  Recht  noch  mehr  sagen  könnte;  denn  er 
ist  eine  Infamie,  ein  Exempel  alles  Tadelnswerthen  und  Schmählichen  in 
der  Welt."  Vgl.  Civ.  catt.  3,  12,  67.  577.  Burckhardt,  Cultur  der  Ren. 
II,  236.  Es  sind  1857—67  zehn  Theile  erschienen;  das  Verbot  von  1859 
bezieht  sich  zunächt  auf  die  beiden  ersten. 

2)  Es  waren  seit  1471  viele  Ausgaben  erschienen;  vgl.  M.  Landau, 
G.  Boccaccio,  1877,  S.  147.  Savonarola  hatte  1497  den  Decamerone  mit 
anderen  Eitelkeiten  verbrannt  (Villari  II,  107);  aber  wie  man  selbst  in 
streng  kirchlichen  Kreisen  noch  1550  über  Bocc.  dachte,  zeigt  ein  Brief 
des  fanatischen  Inquisitors  Girolamo  Muzio  (Vergeriane  f.  169),  worin  er 
erzählt,  er  habe  zu  Certaldo  le  venerabili  ossa  des  Bocc.  besucht,  das 
Haus,  wo  er  gewohnt,  und  den  Ort,  „wo  sein  sterbliches  Theil  auf  den 
Tag  der  Unsterblichkeit  harrt".  —  R.  Simon  (Sainjore  IV,  3)  sagt:  Vos 
savants,  principalement  vos  predicateurs  ont  eu  raison  de  presenter  une 
supplique  al  S.  Padre,  afin  qu'on  ne  les  privat  pas  de  la  lecture  de  Bocc. 
qui  est  votre  Ciceron  pour  le  style;  und  er  fügt  bei,  er  habe  bei  der  Lee- 
türe der  Geschichte  des  Trienter  Concils  von  Pallavidni  gefunden,  dass 
er  den  Bocc.  gelesen  und  manche  Wendungen  aus  ihm  entnommen. 


390  Nichttheologischc  italienische    Schriften. 

Piu8  ly. :  quamdiu  expurgatae  ab  iis,  quibus  rem  Patres  coininiseruiit, 
non  prodierint.  Cosimo  I.  von  Toscana  bemühte  sich  darauf,  es 
möglich  zu  machen,  dass  Bocc.  „mit  Rücksicht  auf  seine  elegante 
Darstellung  von  den  der  Eloquenz  Beflissenen  nach  den  gebühren- 
den Correctionen  gelesen  werden  dürfe.**  Die  Correction  wurde  von 
vier  Deputirten  des  Grossherzogs,  zwei  Geistlichen  und  zwei  Laien, 
und  von  der  Kömischen  CensurbehÖrde  gemeinsam  besorgt.  Der 
Mag.  S.  Pal.  Manrique  und  der  Beichtvater  Pius'  V.,  der  Domini- 
caner Eustacliio  Locatelli,  Bischof  von  Reggio,  bezeichneten  mit  Gut- 
heissung des  Papstes  1571  die  zu  corrigirenden  Stellen  und  danach 
corrigirten  die  Deputirten  zu  Florenz  eine  Ausgabe  von  1527.  Diese 
Correction  wurde  nach  Rom  geschickt  und  nach  langer  Correspon- 
denz  von  den  genannten  kirchlichen  Revisoren  genehmigt ').  Darauf 
ertheilte  Manrique  als  Mag.  S.  Pal.  8.  Aug.  1572  die  Druckerlaub- 
niss,  worin  es  heisst:  Pius  V.  sei  wiederholt  von  vielen  Seiten  um 
diese  Begünstigung  dringend  gebeten  worden  (importunato),  die  nun 
Gregor  XIII.  gemäss  den  Anordnungen  seines  Vorgängers  gewähre. 
Man  wollte  die  Ausgabe  in  Rom  selbst  durch  Paolo  Manuzio  drucken 
lassen,  aber  die  Akademie  zu  Florenz  remonstrirte  dagegen,  und  so 
erschien  sie  denn,  mit  Druck  Privilegien  Gregors  XIII.  und  des  Card. 
Granvella  als  Vicekönigs  von  Neapel  1573  zu  Florenz:  II  Decame- 
rone  .  .  .  ricorretto  in  Roma  ed  emendato  secondo  Tordine  del  S. 
Conc.  di  Trento  e  ricontrato  in  Firenze  con  testi  antichi  ed  alla  sua 
Vera  lezione  ridotto  da'  Deputati  di  Loro  Alt.  Seren,  (gewöhnlich 
Edizione  dei  deputati  genannt).  Der  Hauptherausgeber,  Yincenzo 
Bonghini  schrieb  zugleich  im  Namen  der  Deputirten :  Annotazioni  e 
discorsi  sopra  alcuni  luoghi  del  Decamerone,  die  schon  1573  ge- 
druckt waren,  aber  erst  1574  erschienen,  weil  sie  zur  Approbation 
nach  Rom  gesandt  werden  mussten,  wo  man  einige  Stellen  strich, 
die  von  der  Betheiligung  der  Römer  an  der  Revision  reden,  ob- 
schon  diese  in  der  Ausgabe  selbst  constatirt  wird  *). 

Man  hat  bei  dieser  Revision  in  Rom  im  allgemeinen  nur  die- 
Beseitigung  dessen  verlangt,  was  gegen  die  Religion  und  die  Geist- 
lichkeit sei.  So  sind  viele  der  schmutzigsten  Stellen  stehen  ge- 
blieben, wenn  von  Laien  die  Rede  ist.  Sonst  wurden  die  Nonnen 
in  Edelfräulein,  die  Mönche  in  Zauberer  verwandelt,  die  Äbtissin  in 
der  21.  Novelle  in  eine  Gräfin,  der  Priester  Gianni  in  „einen  ge- 
wissen Gianni*,  der  Erzengel  Gabriel  in  einen  Feenkönig.  Nur  die 
Novelle    vom  Teufel   in   der  Hölle  wurde  aus  Gründen    des  öflTent- 


1)  Fontanini  II,  191.  Mazzuchelli  II,  1315.  Eine  authentische  Ab- 
schrift der  Revision  der  Florentiner  blieb  in  Rom  und  befindet  sich  in 
der  Albani'schen  Bibliothek. 

2)  6.  B.  Baldelli,  Vita  di  G.  Boccaoci,  Flor.  1806,  p.  804  theilt  die 
gestrichenen  Stellen  mit.  In  der  Magliabecchi'schen  Bibliothek  befindet 
sich  das  von  Rom  mit  der  Approbation  des  M.  S.  P.  Paolo  Constabili 
30.  Oct.  1573  zurückgesandte  Exemplar. 


Boccaccio.  391 

liehen  Anstände»  geändert  und  die  unverbesserliche  6.  Novelle  ge- 
strichen, so  dass  ihrer  nur  99  blieben  *). 

In  Florenz  fanden  manche  die  Kxpurgation  zu  stark  und 
meinten,  es  seien  auch  Sachen  gestrichen,  die  nicht  scandalös  seien. 
Der  Cardinal  Ferdinand  de'  Medici  bat  den  Msgr.  Cirilli,  mit  dem 
Papste  über  eine  Milderung  derselben  zu  sprechen.  Aber  andere 
meinten,  es  sei  nicht  genug  corrigirt*),  und  der  Nachfolger  Cosimo's, 
Francesco,  Hess  durch  Lionardo  Salviati  eine  neue  Revision  vor- 
nehmen. Auf  Grrund  dieser  erschien  1582  eine  neue  Ausgabe,  welche 
Fontanini  als  castratissima  bezeichnet^).  1588  erschien  in  Venedig 
noch  eine  Ausgabe  von  Luigi  Grotto  Cieco  d'Adria,  in  welcher 
ganze  Stücke  von  Novellen,  ja  ganze  Novellen  nach  den  Weisungen 
der  Venetianischen  Inquisition  geändert  sind*).  Alle  diese  Expur- 
gationen  fanden  S.  Cl.  nicht  genügend;  während  bei  Sand.  Sot.  die 
Ausgabe  von  1573  erlaubt  wird,  steht  bei  ihnen  der  Decamerone 
wieder  mit  donec  expurgetur;  so,  da  eine  in  Rom  approbirte  Aus- 
gabe nicht  erschienen  ist,  noch  heute.  Indess  erschienen  in  Italien 
fortwährend  neue  Ausgaben,  ohne  dass  das  Verbot  erneuert  worden 
wäre^).  —  Andere  Schriften  von  Bocc.  stehen  nicht  im  Index. 

Die  mit  der  Expurgation  des  Boccaccio  beauftragten  Florentiner 
Deputirten  wollten  auch  eine  Auswahl  der  am  wenigsten  anstössigen 
(le  piü  caste)  von  den  300  Novellen  des  Franc.  Sacchetti  (14.  Jahrh.) 
herausgeben ;  es  kam  aber  nicht  dazu  ^).     Auf  den  Index  kamen  sie 


1)  Landau  S.  152. 

2)  Darauf  wird  sich  der  Brief  Vettori's  an  Card.  Sirleto  vom  6.  Febr. 
1573  (Epp.  cd.  Baudini,  s.  o.  S.  387,  I,  p.  LXV)  beziehen,  worin  es  heisst: 
„Ich  empfehle  Ihnen  die  Säule  unserer  Sprache,  ich  meine  das  Hauptwerk 
unseres  Bocc,  welches  man,  wie  ich  höre,  aufs  neue  zerfetzen  (lacerare) 
will"  u.  8.  w. 

3)  Diese  Ausgabe  ist,  wie  Zeno  angibt,  oft  nachgedruckt  worden, 
die  von  1573  nicht:  Salviati,  fügt  er  bei,  habe  auch  vieles  geändert,  was 
mit  den  guten  Sitten  nichts  zu  thuen  habe. 

4)  Cieco  d'Adria  schrieb  1579  an  den  Commissar  der  Inquisition: 
nich  verspreche  Ihnen,  so  zu  corrigriren,  dass  dadurch  Gott  Ehre,  die 
Kirche  Geuugthuung,  der  Magister  8.  Pal.  Zufriedenheit,  Bocc.  Leben, 
die  italienische  Sprache  ihr  zweites  Licht  erhalten  wird"  u.  s.  w.  Mazzu- 
chelli  U,  1349. 

5)  Alf.  Liguori  (Theol.  mor.  App.  ad  1.  III.  n.  11)  sagt:  verderb- 
licher noch  als  der  Roman  de  la  Rose  und  der  Pastor  fido  (s.  o.  S.  284) 
sei  über  pestiferus  Boccaoii  (adhuc  ille  qui  expurgatus  dicitur  et  circum- 
fertur),  qui  meo  iudicio  plus  juvenibus  nocere  potest  quam  opera  Lutheri 
et  Calvini. 

9)  Fontanini  II,  195.  Für  die  Charakteristik  der  folgenden  Schrift- 
steller  verweise   ich    auf  Burckhardt,    Cultur  der  Renaissance,  und  J.  A 


392  Nichttheologisübe  italienische  Schriften. 

erst  1729,  als  1724  eine  Gesammtausgabe  erschienen  war.  Dagegen 
stehen  schon  seit  P.  im  Index  die  ebenso  anticlericalen  wie  unsau- 
beren Novellen  von  Massuccio  (1476),  ferner  sämmtliche  Schriften 
des  Pietro  Aretino*)  und  Niccolo  Franco's  Sonetti  contra  l'Aretino 
(1541).  Des  letztern  Commentar  zu  den  Priapeia  wurde  unter 
Paul  IV.  gleich  confiscirt  und  verbrannt.  Dafür  rächte  er  sich  nach 
dem  Tode  des  Papstes  mit  der  Feder;  Pius  IV.  Hess  das  hingehen; 
aber  Pius  V.  liess  ihn  1569  wegen  dieser  famosi  libelli  hängen.  — 
Femer  stehen  seit  P.  im  Index  Gedichte  (seit  Tr.  genauer  Ode, 
sonetti,  canzoni)  von  Lud.  Pulci*),  Trionfo  angelico  und  Sonetti  von 
Marco  Pagano,  die  Lettere  von  Anton  Francesco  Doni  (1552)  und 
die  lateinischen  Gedichte  von  Franc.  Franchini,  Bischof  von  Massa, 
die  1554  mit  einer  Dedication  an  den  Card.  Ranuccio  Famese  ge- 
druckt waren*). 

Die  Carmina  (ßime)  von  Aloisio  Tansillo,  die  bei  P.  stehen, 
sollen  gestrichen  worden  sein,  weil  er  in  einer  Canzone  an  Paul  IV., 
Le  lagrime  di  San  Pietro,  Reue  über  dieselben  aussprach  *) ;  S.  setzte 
sie  mit  d.  c.  wieder  ein,  aber  Cl.  strich  sie  wieder.  —  Auch  die 
Gedichte  von  Casa  (S.  214)  und  von  Francesco  Berni,  dem  Begrün- 
der der  burlesken  Poesie,  —  er  lebte  lange  in  Rom  im  Dienste  des 
Card.  Bibiena  und  Giberti's,  als  dieser  Datar  Clemens*  VIII.  war, 
und  starb  1535  als  Canonicus  in  Florenz;  die  Gedichte  waren  auch 
in  Rom  1539  gedruckt,  —  wurden  von  Tr.  gestrichen,  von  S.  wie- 


Symonds,  Renaissance  in  Italy.  Italian  Literature,  1881.  Von  Massuccio 
sagt  Burckhardt  II,  231:  „Wenn  man  den  Decamcrone  und  die  Novellen 
des  Sacchetti  liest,  sollte  man  glauben,  die  frevelhaften  Reden  gegen 
Mönche  und  Nonnen  wären  erschöpft;  aber  gegen  die  Zeit  der  Refor- 
mation hin  steigert  sich  dieser  Ton  noch  um  ein  merkliches/ 

1)  Es  ist  also  unrichtig,  wenn  Gregorovius,  St.  Rom  8,  273  sagt: 
„Die  päpstliche  Censur  des  16.  Jahrh.  nach  Leo  X.  verfolgte  nicht  die 
abscheuliche  Literatur  Aretino's,  aber  Schriften  des  ernsten  Flaminius  und 
Sadolcts  Abhandlungen  über  die  paulinischen  Briefe  wurden  auf  den  Index 
gesetzt.''  Sämmtliche  Schriften  Aretino's  stehen  im  Index,  also  auch 
die  religiösen ;  denn  er  hat  auch  solche  verfasst  (sie  waren  freilich  danach). 
Symonds,  II,  394.  416.  Im  17.  Jahrh.  wurden  einige  Schriften  von  Pietro 
Aretino  unter  dem  Namen  Partenio  Etiro  herausgegeben;  von  diesen 
kamen  die  Carte  parlanti  1680  in  den  Index  unter  Part.  Etiro  mit  Bei- 
fügung des  richtigen  Namens. 

2)  Von  seinem  komischen  Epos  Morgante  (1545),  welches  cose  vili 
cd  erapie  enthält,  sind  zu  Florenz  1574  und  1606  Ausgaben  erschienen, 
die  da  quauto  nelle  precedenti  si  leggeva  di  poco  religioso  ed  onesto»  ex- 
purgirt  und  approbirt  sind.  Fontanini  I,  275.  Es  steht  nicht  im  Index. 

3)  Toppi  I,  90.  U,  79. 

4)  Fontanini  II,  332. 


Novellisten  uud  Poeten.  393 

der  eingesetzt,  von  Cl.  wieder  gestrichen*).  —  Zu  Gianbattista 
Gelli's  Capricci  del  Bottajo  wurde  im  Tr.  d.  c.  beigefügt,  —  S.  fügte 
auch  seine  Circe  (10  Dialoge,  1550)  bei,  die  aber  Cl.  wieder  strich; 
—  so  hat  das  Buch  auch  nach  Ben.  im  Index  gestanden,  obschon 
eine  Ausgabe  Ven.  1605  als  corretta  del  P.  Livio  Legge,  Teologo 
diputato  deir  Ordine  di  San  Agostino,  bezeichnet  wird  ^) ;  erst  12.  Juli 
1877  erklärte  die  Index-Congregation  von  einer  Ausgabe  Turin  1877: 
Hoc  opus  nunc  jussu  superiorum  expurgatum  permittitur.  —  Auch 
zu  Laelii  Capilupi  Cento  ex  Virgilio  [de  vita  monachorum,  quos  vnlgo 
fratres  appellant,  1543]  fügte  Tr.  nonnisi  expurgatus  legatur  bei. 
Daneben  steht  seit  Cl.  Centones  ex  Virgilio  Romae  1590  impressi 
permittuntur ;  diese  Ausgabe')  enthält  aber  jenen  Cento  nicht,  und 
die  Notiz  ist  darum  mit  Recht  von  Ben.  gestrichen. 

Sixtus  y.  vermehrte  die  2.  Cl.  um  eine  ziemlich  grosse  Zahl 
von  unsauberen  italienischen  Schriften  in  Versen  und  in  Prosa ;  aber 
von  diesen  gingen  nur  einige  wenige  in  den  Index  Clemens'  VIII. 
über,  der  gedacht  zu  haben  scheint,  dass  einerseits  das  allgemeine 
Verbot  der  Regel  des  Index  genüge,  anderseits  eine  irgendwie  voll- 
ständige Aufzählung  dieser  Sorte  von  Schriften  nicht  möglich  sei. 
So  stehen  freilich  manche  nicht  im  Index,  die  schlimmer  sind  als 
die,  welche  darin  stehen,  wie  z.  B.  die  Novellen  von  Bandelli, 
die  nur  S.  hat*).   —    Cl.  hat  aus  S.  aufgenommen:  Joviani  Pontani 


1)  Fontanini  I,  214.  II,  92.  Grcgorovius  8,  342.  Font.  I,  273  sagt 
von  Benii:  Per  le  sue  scandalose  e  buffouesche  interpolazioni  (des  Bojardo 
(S.  378)  si  rcndette  meritovole  della  ceusura  di  chi  presiedo  alla  chiesa 
universale  con  suprema  autoritä  nelle  cose  della  religioue  e  della  morale 
cristiana. 

2)  Fontanini  II,  207.  Auf  dem  Titelblatt  der  Capricci  (Flor.  1648 
u.  8.  w.)  ist  beigefügt :  uc'quali  sotto  dieci  ragionamcnti  morali  tra  il  corpo 
e  Tanima  si  discorre  di  quauto  dee  operare  Puomo  per  vivere  sempre 
felico,  quieto  e  coutento. 

3)  Hippolyti,  Laelii,  Camilli,  Alphousi  et  Julii  Capiluporum  carmina 
et  centones  ex  ed.  Jo.  Castalionis;  vgl.  Clement  VI,  219.  Der  verbotene 
Cento  steht  in  Flacius  Illyricus'  Varia  doctorum  .  .  .  poemata,  1556. 

4)  Matteo  Bandelli  war  Dominicaner  uud  wurde  1550  von  Heinrich 
II.  zum  Bischof  von  Agen  ernannt.  Als  solcher  gab  er  1554  drei  Theile 
seiner  Novellen  heraus  („die  noch  heute  jedes  Freudenmädchen  entzücken 
können",  Grcgorovius  8,  343).  Quetifll,  156  sagt  naiv:  so  lange  er  unter 
der  Obedienz  des  Ordens  gelebt,  habe  er  seine  schmutzigen  uud  den  eigenen 
Orden  lächerlich  machenden  Novellen  nicht  zu  veröffentlichen  gewagt, 
und  die  Oberen  würden  es  auch  nicht  gestattet  haben ;  sed  cum  juris  plane 
sui  evasit  (als  Bischof),  tum  id  sibi  persuasit  licitum.  Es  gibt  übrigens 
auch  corrigirte  Ausgaben  von  1560  und  1566,  in  denen  sogar  die  Correctoren 
jeder  Novelle  il  suo  senso  morale  beigefügt  haben.  Font  II,  201. 


394  Nichttheologisohe  italieoische  Sühriften. 

DialuguB  Charon,  Petrl  Mochii  (SeneiisiR)  de  cruciatu  et  exilio  Cupi- 
diDis  dialugus  (Par.  153(3)  und  mit  d.  c.  Maccaronicorum  opus  Mer- 
linl  Coccai  poetae  Mantuani,  ein  seit  1520  oft  gedrucktes  komisches 
£po8  des  Teofilo  Folengo  (er  war  Benedictiner,  ein  Bruder  des  Exe- 
geten  Joh.  Bapt.  Folengius)  in  halblateinischen  Hexametern  (Fo- 
lengo ist  der  Begründer  der  maccaronischen  Poesie).  Das  Buch 
steht  noch  jetzt  mit  d.  c.  im  Index,  obschon  es  expurgirte  Ausgaben 
gibt  *).  —  Le  piacevoli  notti  (unsaubere  Novellen)  von  (t.  Fr.  Stra- 
parola  (1550)  wurden  von  Cl.  gestrichen,  aber  1605  nachträglich 
verboten  ;  ebenso  1603  II  Pecorone  di  Giovanni  Fiorentino  (im  14. 
Jahrb.,  50  Novellen),  nachdem  1600  eine  neue  Ausgabe  erschienen 
war.  —  Die  obscönen  und  anticlericalen  Novellen  von  Ant.  Franc. 
Grazzini,  detto  il  Lasca  (1507—83),  wurden  erst  1746  in  den  Index 
gesetzt  *),  eine  Sammlung  der  Trionfi,  canti  carnevaleschi  u.  s.  w. 
aus  der  Zeit  des  Lorenzo  de'Medici,  die  schon  1559  gedruckt  waren, 
erst  1755,  als  ein  von  dem  Abate  Bracci  besorgter  Abdruck  er- 
schienen war**).  —  S.  hat  übrigens  nicht  alle  Schriften  dieser  Ka- 
tegorie aus  eigener  Initiative  verboten,  sondern  theilweise  die  Ver- 
bote aus  Liss.  81  oder  Q,,  herübergenommen  ^). 

Die  Bücher  über  Astrologie,  Chiromantie  und  dgl.  werden 
seit  P.  allgemein  verboten.  Gleichwohl  hat  P.  eine  grosse  Zahl  der- 
selben in  die  2.  Ül.  gesetzt;  von  diesen  wurden  im  Tr.  manche  weg- 


1)  Tirab.  VH,  1461.  Symonds  II,  312.  Clement  VIII,  389.  Ein  von 
Foutauini  I,  327  als  ^viel  schlechter  and  scandalöser  bezeichnetes '^  komisches 
Epos  Orlandino,  welches  Folengo  1527  unter  dem  Namen  Limerno  Pitocco 
herausgab,  —  der  Held  ist  ein  Mönchsfeind  und  Haisonneur,  —  steht 
nicht  im  Index,  und  es  ist  also  unrichtig,  wenn  Burckhardt  II,  46  sagt: 
„Es  fiel  mit  seinen  lutherischen  Ketzereien  bald  der  Inquisition  und  der 
künstlichen  Vergessenheit  anheim.'*  —  I  cantici  di  Fidentio  Glottocrysio 
ludimagistro  (Camilio  Scrofa,  1572),  ein  pedantisches  italienisches  Gedicht 
mit  ridiooli  latinismi  (Tirab.  VII,  1199.  Serapeum  1851,  380)  steht  nur 
bei  S. 

2)  Seine  30  Novellen  sind  zu  drei  Cene  (Soupers)  geordnet.  Im  Index 
steht  nur  La  secunda  cena,  die  Stambul  (Florenz)  1743  erschien;  die  Aus- 
gabe der  anderen  von  1756  wurde  übersehen.  Ginguenc,  Hist.  de  la  lit. 
it.  8,  452. 

3)  Tutti  i  trionfi  etc.  Cosmopoli  (Lugano)  1750.  2  vol.  8.  Font.  11,94. 
Melzi  III,  181. 

4)  Dass  unter  Sixtus  V.  die  Censur  in  diesem  Stücke  strenger  war, 
zeigt  ein  Brief  von  Torquato  Bembo,  worin  er  den  Cardinal  Farnese  bittet, 
die  1548  zu  Kom  mit  einem  Breve  Pauls  III.  erschienenen  Gedichte  des 
Card.  P.  Bembo  vor  der  Inquisition  zu  retten  (Arch.  stör.  N.  S.  I,  2,  206). 
—  Der  Dialogo  della  bella  creanza  delle  domie,  der  bei  S.  steht,  ist  nach 


Astrologen  u.  dgl.  396 

gelasscD ,  diese  von  S.  grösstentbeils  wieder  aufgenommen  und  mit 
neuen  vermehrt;  durch  Cl.  wurde  die  Zahl  derselben  dann  wieder 
sehr  reducirt.  Es  sind  meist  Bücher  von  Italienern,  die  in  den 
letzten  Decennien  des  15.  und  in  der  ersten  Hälfte  des  16.  Jahrh. 
gedruckt  waren,  von  Antioco  Tiberto,  dem  Neubegründer  der  Chiro- 
mantie*), Aless.  Achillini  (Prof.  in  Bologna  f  1512),  Andreas  Cor- 
vus,  Barth.  Codes,  Patricius  Tricassinus  *)  u.  s.  w.  Neben  Italie- 
nern findet  sich  auch  eine  Anzahl  von  Arabern  in  lateinischer  Ueber- 
setzung:  Archandam,  Abraham  Avenaris,  Albubather  u.  s.  w. ').  — 
Jo.  Lubicensis  de  Antichristo  et  de  Messia  Judaeorum,  seit  P.  und 
noch  jetzt  im  Index,  ist  ein  Pronosticon  super  Ant.  et  Jud.  Messia, 
an  dessen  Ende  steht:  Paduae  calculatum  per  me  Jo.  de  Lubec  a. 
1474. 

Zu  den  Autoren  dieser  Classe  gehört  auch  Lucas  Gauricus, 
von  dem  schon  1523  ein  Prognosticon  für  1524  mit  einer  Widmung 
an  Clemens  VIT.  gedruckt  ist,  der  dann  1534  Ephemerides  (Weis- 
sagungen) für  1534 — 51  herausgab  und  in  einem  Briefe  sich  rühmt, 
Paul  III.  das  Pontificat  geweissagt  zu  haben,  der  1545  von  diesem 
zum  Bischof  von  Civitate  in  Neapel  ernannt  wurde,  1550  aber  nach 
Rom  zurückkehrte,  t  1558.  Bei  P.  und  S.  steht  von  ihm  ein 
Tractatus  astrologicus  (eine  Sammlung  von  Nativitäten),  den  er  1552 
herausgab  und  auf  dessen  Titelblatt  er  sich  als  Bischof  bezeichnet*). 

Einige  dieser  Autoren,  die  bei  P.  und  S.  stehen,  von  Tr.  und 
Cl.  aber  gestrichen  wurden,  sind  später  wieder  in  den  Index  ge- 
kommen: so  Annibal&  Raimondi  (Opera  della  antica  et  honorata 
scienza  di  Nomandia,  1549,  von  der  Weissagung  aus  den  Namen) 
und  Joachim  Fortius  (er  hiess  Sterck)  Ringelbergensis,  ein  Freund 
des  Erasmus^).  Beide  tauchen  bei  Alexander  VII.  wieder  auf,  und 
Ben.  wusste  nicht,  wann  sie  wieder  in  den  Index  gekommen ;  denn 
er  citirt  als  Quelle  nur  den  Index  Innocenz'  XL  Bei  Jo.  Saxo,  de 
judiciis  astrorum,  der  auch  schon  bei  P.  und  S.  steht,  citirt  er  ein 
Decret  von  1624. 


Font.  II,  374    von  Häretikern   Pias  V.  oder  Paul  V.   zugeschrieben,    aber 
schon  1529  u.  s.  gedruckt  und  von  Alessandro  Piccolomini  verfasst. 

1)  Frey  tag,  Anal.  p.  994. 

2)  Tirab.  VII.  479.  Freytag  p.  1009. 

3)  Haly  de  judiciis  bei  S.  ist  Praeclarissimus  liber  oompletus  in 
judiciis  astrorum,  quem  cdidit  Albohazcr  Haly  filius  Abcnragel,  Ven.  1485. 
Baumg.  VIT,  137. 

4)  Tiraboschi  VII,  480.  Toppi  I,  154.  Clement  IX,  87. 

5)  Paquot  I,  442. 


396  CoDsilium  de  emendanda  £ccle8ia. 


37.  Das  Consilinm  de  emendanda  Ecclesia.   [talienische 

Theologen  im  Index. 

Wohl  kein  in  dem  Röuiischcn  Index  stehendes  Bücherver- 
bot hat  so  viele  nnd  so  gelehrte  Discussionen  veranlasst  wie  das 
Verbot  des  Consilium  de  emendanda  Ecclesia,  welches  eine  von 
Paul  III.  ernannte  Commission  von  neun  Prälaten,  deren  Vor- 
sitzender Cardinal  Contarini  war  und  zu  deren  Mitgliedern  auch 
CaraflFa  gehörte,  im  J.  1536  ausgearbeitet  hatte  0.  Dasselbe 
wurde  1538  zu  Rom  in  der  Cameraldruckerei,  wahrscheinlich  in 
wenigen  Exemplaren,  als  Manuscript,  gedruckt  unter  dem  Titel : 
Consilium  delectorum  cardinalium  et  aliorum  praelatorum  de 
emöndanda  Ecclesia.  Noch  in  demselben  Jahre  wurde  es  von 
Luther  deutsch  mit  einer  polemischen  Vorrede,  von  Job.  Sturm 
in  Strassburg  lateinisch  mit  einem  polemischen  Sendschreiben 
herausgegeben:  Gons.  .  .  .  Eccl.  Epistola  Jo.  Sturmii  de  eadem 
re  ad  Cardinales  caeterosque  viros  ad  eam  consultationem  de- 
lectos.  Vcrgerio  gab  das  Consilium  wiederholt  heraus,  nach 
der  Thronbesteigung  Pauls  IV.  1555  unter  dem  Titel:  Consilium 
de  em.  Eccl.  Authore  Jo.  Petro  Carapha  Neapel,  olim  Card. 
Theatino,  nunc  sub  Pauli  IV.  nomine  Pontifice  Romano  *).  Ver- 
gerio  machte  auch  gleich  nach  dem  Erscheinen  des  Index  vom 
J.  1559  darauf  aufmerksam,  dass  darin  von  Paul  IV.  das  von 
ihm  selbst  mitunterzeichnete  Consilium  verboten  sei  als  Liber 
inscrip.  Consilium  de  emendanda  Ecclesia.  Dieses  Verbot  blieb 
bis  1758  unverändert  im  Index  stehen.  Diese  merkwürdige 
Thatsache  ist,  wie  gesagt,  von  Katholiken  und  Protestanten  viel- 
fach erörtert  worden,  am  ausführlichsten  in  den  Jahren  1745—51 
von  dem  Card.  Angelo  Maria  Querini  einerseits  und  J.  R.  Kiess- 


1)  Die  anderen  Mitglieder  der  Commission  waren  Sadoleto,  Regi- 
nald  Pole,  Aleander,  Federigo  Fregoso,  Giammatteo  Giberti,  der  Abt  Gre- 
gorio  Cortese  und  det  Mag.  S.  Pal.  Thomas  Badia.  Der  Hauptverfasser 
des  Gutachtens  wird  Contarini  sein.  Brieger,  G.  Contarini  S.  30.  Das 
Consilium  ist  oft  gedruckt,  u.  a.  bei  Le  Plat  II,  596. 

2)  Serapeum  1858,  7U.     Abgedr.  bei  Wolf,  Lect.  II,  398. 


Consilium  de  emendanda  Ecolesia.  897 

ling  und  J.  G.  Schelhorn  anderseits  0-  Dieser  Streit  hat  die 
Folge  gehabt,  dass  seit  1758  im  Index  steht:  Consilinm  de 
emendanda  Ecclesia.  Cum  notis  vel  praefationibus  haereticorum. 
Wenn  bis  dahin  ohne  diesen  Zusatz  einfach  Consilium  de  emen- 
danda Ecclesia  im  Index  stand,  so  konnte  das,  wenn  auch 
Paul  IV.  wahrscheinlich  ursprünglich  nur  eine  ketzerische  Aus- 
gabe, und  zwar  die  des  Vergerio,  hat  verbieten  wollen,  nicht 
anders  wie  als  ein  Verbot  aller  Ausgaben  des  Actensttickes  ver- 
standen werden. 

Schriften  von  katholischen  Theologen,  die  der  Hinneigung 
zur  Ketzerei  nicht  verdächtig  waren,  finden  sich  im  Trienter 
Index  in  verhältnissmässig  geringer  Zahl.  Die  Vennehrung  der- 
selben ist  einer  der  bemerkenswerthesten  Fortschritte,  welche 
die  Index- Gesetzgebung  seit  dem  Ende  des  16.  Jahrhunderts 
gemacht  hat. 

Die  Ausrede,  Paul  IV.  habe  mit  L.  inscr.  Consilium  de  emen- 
danda Ecclesia  gar  nicht  das  fragliche  Consilium  gemeint,  sondern 
das  Buch  von  Clemangis  de  corrupto  ecclesiae  statu  oder  Fr.  Sta- 
phylus' Consilium  de  reformatione  ecclesiae  oder  irgend  ein  anderes*), 
wird  jetzt  allgemein  als  grundlos  anerkannt.  Dagegen  wird  von 
den  Apologeten  des  Index  noch  jetzt  gesagt:  Paul  IV.  habe  nicht 
das  Consilium  selbst,  sondern  die  mit  häretischen  Zuthaten  versehe- 
nen Ausgaben  desselben  verboten,  wie  ja  auch  mit  Pontificii  Ora- 
toris  legatio  nicht  die  Instruction  Hadrians  VI.,  sondern  die  Nürn- 
berger Ausgabe  derselben  verboten  sei  (S.  211).  Man  hat  dabei 
darauf  hingewiesen,  dass  das  Consilium  selbst  später  oft  in  katho- 
lischen Werken  abgedruckt  worden  sei,  dass  es  namentlich  Natalis 
Alexander  in  seine  Kirch  engeschichte  aufgenommen,  ohne  dass  die 
Eömischen  Censoren  dieses  Buches,  die  doch  sonst  viele  Kleinigkeiten 
monirt  hätten,  etwas  darüber  sagten  (Zacc.  p.  324).  Card.  Hergen- 
röther  behauptet  ausdrücklich :  Card.  Querini  habe  gezeigt,  dass 
„bloss  die  hämisch  verunstaltete  Edition  des  Job.  Sturm  von  1538 
verboten  worden"  (Lit.  Rundschau  1879,  11).  Aber  das  hat  viel- 
mehr Schelhorn  Querini  gegenüber  erwiesen,  dass  Paul  IV.  nicht 
bloss  den  Brief,  den  Sturm  seinem  Abdruck  beigefügt,  hat  verbieten 
wollen;  in  diesem  Falle  hätte  er  sagen  müssen:  Cons.  .  .  .  cum  Jo. 


1)  S.  besonders  Schelhorn,  De  Consilio  de  em.  Eccl.  auspiciis  Pauli 
III  ..  .  conscripto  .  .  ad  A.  M.  Card.  Quirinum  .  .  .  Epistola  und  De 
Cons.  de  ero.  eccl.  jussu  Pauli  III.  P.  R.  conscripto  .  .  .  Epistola,  beide 
1748.    Epistolae  Ang.  Mariae  Quirini  Card.,  Ven.  1756,  p.  382. 

2)  Mansi  in  den  Zusätzen  zu  Nat.  Alexander  17,  604. 


398  Oonsilium  de  emendanda  Eoclesia. 

Starmii  epistola,  oder:  ,To.  Sturmii  ep.  de  Cons.  u.  b.  w. ,  wie  er 
sagt:  Consilium  Pauli  III.  datum  Imperator!  cum  Eusebii  Pamphili 
explicatione  und  Scholia  in  Epistolam  Pauli  IH.  P.  M.  (S.  290). 
Was  P.  zunächst  gemeint  hat,  hat  aber  auch  Schelhorn  nicht  er- 
kannt und  ist  erst  durch  Zaccaria  klar  gestellt  worden.  In  der 
ersten,  nicht  publicirten  Ausgabe  des  Index  von  P.  vom  J.  1557 
stand:  Liber  inscr.  Cons.  de  em.  EccI.  Authore  Jo.  Petr.  Carapba 
Neap.  olim  Card.  u.  s.  w.  Das  sind  die  Anfangsworte  des  Titels 
der  Ausgabe  von  Vergerio  von  1555,  und  diese  hat  also  P.  zunächst 
verbieten  wollen.  In  der  Ausgabe  des  Index  von  1559  wurden 
mehrere  Büchertitel  kürzer  gegeben  als  iu  der  von  1557,  andere 
wohl  lediglich  der  Kürze  wegen,  dieser  aber  vielleicht  darum,  weil 
Caraffa  genannt  war  (S.  259).  Wenn  aber  auch  P.  vielleicht  auch 
noch  im  J.  1559  nur  die  Ausgabe  Vergerio's  hat  verbieten  wollen, 
alle  Welt  konnte  das,  was  in  dem  Index  dieses  Jahres  steht,  zumal 
es  weder  in  Trient.noch  in  irgend  einer  spätem  Index-Ausgabe  bis 
1758  geändert  worden  ist,  nicht  anders  verstehen,  als  dass  das  Con- 
silium selbst  verboten  sei.  Querini  selbst  gibt  das  auch  (Epist. 
p.  402)  halbwegs  zu,  wenn  er  sagt,  er  habe  zeigen  wollen:  mit 
Consilium  sei  entweder  nicht  das  von  1536  gemeint  oder  nur  die 
häretischen  Ausgaben  desselben,  namentlich  die  von  Sturm,  oder, 
wenn  es  selbst  gemeint  sei,  so  habe  das  Verbot  nur  den  Zweck  ge- 
habt, zu  verhüten,  dass  man  den  Inhalt  desselben  als  vom  Papste 
genehmigt  ansehe  zu  einer  Zeit,  wo  man  in  Rom  schon  beabsichtigt 
habe,  die  Reformation  der  Kirche  dem  Trienter  Concil  anheimzu- 
geben. Wäre  dieses  das  Motiv  gewesen,  so  hätte  man  freilich  das 
Consilium  in  Trient  streichen  können.  Das  Actenstück  ist  ohne 
Zweifel  im  16.  Jahrhundert  der  Curie  unbequem  genug  gewesen, 
um  die  Unterdrückung  desselben  zu  wünschen*),  und  dass  später 
der  Abdruck  desselben  auch  in  katholischen  Werken  nicht  bean- 
standet wurde,  spricht  nicht  dagegen. 

Ben.  hat  stillschweigend  aus  dem  Index  entfernt  das  Schrift- 
chen von  Cochlaeus,  das  seit  P.  darin  stand :  Aequitatis  discussio 
super  Consilio  delectorum  Card.  u.  s.  w.  Ad  tollendam  per  generale 
concil  ium  inter  Germanos  in  religione  discordiam,  Lipsiae  1538*, 
19  Bl.  4.  Es  stand  im  Index  immer  in  der  3.  Cl.,  obschon  es  mit 
Jo.  Sturmio  Jo.  Cochlaeus  beginnt.  Dass  das  Schriftchen  eines  so 
eifrigen  Vertheidigers  der  Curie  in  den  Index  kam,  wird  es  wohl 
nicht,  wie  Querini  meint,  dem  Wunsche  zu  verdanken  haben,  über- 
haupt die  Discussion  über  das  Consilium  zu  unterdrücken,  son- 
dern den  Zugeständnissen,  die  Cochlaeus  Sturm  macht :  ohne  ein 
freies  Concil  könne    in    Deutschland  die  Eintracht  nicht  wiederher- 


1)  Das  Consilium  steht  in  Carranza's  Summa  conciliorum  in  den  Aus- 
gaben von  1549  und  1B51,  nicht  mehr  in  denen  von  1564  und  1601,  in 
der  Concilionsammlung  von  Crabbe  von  1551,  nicht  mehr  in  der  von 
Surius  1567. 


Cochlaeus.  ßaptista  Cremensis.  899 

gestellt  werden,  durch  die  Habgier  der  Geistlichen  und  die  Nach- 
lässigkeit der  Prälaten  seien  Missbräuche  eingeschlichen  und  dgl. "). 
Eigenthümlich  ist,  dass  P.  nach  dem  Vorgange  des  Ven.  Bap- 
tistae  Cremensis  opera  omnia  verbietet;  seit  Tr.  steht  d.  c.  dabei. 
Baptista  (Orefici)  von  Crema  war  ein  als  Prediger  und  Beichtvater 
sehr  angesehener  Dominicaner ;  er  war  u.  a.  der  Beichtvater  des 
Gaetano  Tiene,  des  Stifters  des  Theatinerordens.  Es  erregte  An- 
stoss,  dass  er  sich  an  eine  noch  jugendliche  Wittwe  Lodovica  To- 
relli,  Gräfin  von  Guastalla,  anschloss  und,  um  ihr  Seelenffihrer  zu 
sein,  und  den  Damen,  die  sich  in  Mailand  um  sie  sammelten,  Con- 
ferenzen  zu  halten,  ohne  Erlaubniss  sein  Kloster  verliess.  Paul  IV., 
damals  noch  Bischof  Caraffa  von  Chieti,  machte  ihm  Vorstellungen, 
und  Crema  ging  in  das  Kloster  zurück,  fügte  sich  aber  nicht  und 
kam  wieder  nach  Guastalla.  Die  Gräfin  erwirkte  bei  Clemens  VII. 
ein  Breve,  welches  seinen  Oberen  gebot,  ihn  in  Ruhe  zu  lassen. 
Diese  machten  Gegenvorstellungen  und  erwirkten  ein  anderes 
Breve,  welches  ihm  unter  Androhung  der  Excommunication  gebot, 
in  sein  Kloster  zurückzukehren.  Er  war  krank,  als  dieses  Breve  an- 
kam, die  Gräfin  verheimlichte  ihm  dasselbe,  und  er  starb  1.  Jan. 
1534  in  Guastalla,  ausserhalb  des  Klosters,  aber  sehr  fromm.  Die  Gräfin 
gründete  später  die  Frauen- Congregationen  der  Angeliken  und  Gua- 
stallincn;  sie  wurde  von  den  Theatinem  unterstützt  und  stand  bei 
Paul  IV.  in  grosser  Achtung*).  Nach  Crema's  Tode  scheinen  aber 
einige  unter  seinen  Anhängern  eine  bedenkliche  Richtung  einge- 
schlagen zu  haben.  Paul  III.  beauftragte  26.  Juni  1536  den  Bischof  | 
Morone  von  Modena,  der  sich  damals  in  Mailand  aufhielt,  und  den 
Provincial  der  Dominicaner,  gemeinsam  gegen  die  Conventikel  ge- 
wisser Vornehmen  beiderlei  Geschlechts  zu  Mailand  einzuschreiten,  » 
quandam  sectam  quondam  Fr.  Baptistae  de  Crema  nuncupatam  tencntes  \ 
et  actualiter  observantes,  in  qua  multae  haereses  ab  Ecclesia  dam- 
natae,  praesertim  Beghinarum  et  Pauperum  de  Lugduno  nuncupatae 
continentur,  —  eine  pravitas  a  Satana  seminata,  die  ausgetilgt  wer- 
den müsse  (Rayn.  a.  1536,  n.  45).  Wie  viel  in  dieser  Angabe  über- 
trieben und  in  wie  weit  Crema  an  den  Verirrungen  Schuld  ist,  ist 
nicht  klar.  Melchor  Cano  sagt,  seine  Lehre  sei  in '  Rom  verdammt 
worden,  weil  er  ein  Alnmbrado  gewesen,  weiss  aber  nichts  schlimmeres 
von  ihm  zu  sagen,  als  dass  er  ihn  neben  Tauler  und  Herp  stellt  •**), 
und   hat  selbst  eine   spanische  Bearbeitung  einer  Schrift  von  Crema, 


1)  Viel  anstössiger  noch  als  das  Schriftchen  des  Cochlaeus  wird  in 
Rom  ein  kurzer  Brief  gewesen  sein,  den  Sadoleto  1539  an  Sturm  über 
seine  Ausgabe  des  Consilium  schrieb  und  den  Sturm  mit  einer  längern 
Erwiederung  drucken  Hess  (beide  abgedr.  bei  Schelh.  Epist.  II,  91 ;  der 
Brief  Sturms  von  1538  Epist.  I,  51).  In  die  Sammlung  der  Briefe  Sado- 
leto's,  Lyon  1554,  ist  er  nicht  aufgenommen.    R.  Simon,  Lettres  I,  167. 

2)  Bromato,  Vita  di  Paolo  IV.  I,  201.  K.-L.  I,  842. 

3)  Caballero,  M.  Cano,  App.  33.     Vgl.  Loci  Th.  12,  10  p.  311. 


400  Italienische  Theologen. 

«Der  Sieg  über  sich  selbst^,  herausgegeben,  vielleicht  ohne  zu  wisflen, 
dass  Crema  der  Verfasser  war  *).  —  Neben  Crema's  sämmtlichen 
Werken  steht  seit.  P.  im  Index  eine  Apologia  pro  Baptista  de  Crema 
von  Seraphinus  Firmanus  (Serafino  Aceto  de  Portis  aus  Fermo),  einem 
Canonicus  regularis  Lateranensis,  der  ein  berühmter  Prediger  und 
ascetischer  Schriftsteller  war*). 

Seit  P.  steht  in  der  2.  GL:  Lucianus  Mantnanus,  Annota- 
tiones  in  D.  Jo.  Chrysostomi  in  Ap.  Pauli  Ep.  ad  Rom.  c^mmen- 
taria.  Der  Verfasser,  der  Benedictiner  Lucianus  de  Othonibus  aus 
Brescia,  der  1546  in  Trient  war,  gehörte  zu  den  italienischen  Theo- 
logen, welche  mit  Rücksicht  auf  Luthers  Lehre  den  Thomisten 
gegenüber  die  Gnadenlehre  der  voraugustinischen,  namentlich  der 
griechischen  Väter  zur  Geltung  zu  bringen  suchten.  Sein  Buch  ist 
so  gründlich  unterdrückt  worden,  dass  €ard.  Querini  um  1750  selbst 
in  Brescia   kein  Exemplar  mehr   finden   konnte^).  —  Eine  ähnliche 


1)  Possevin  erwähnt  von  Crema  eine  italienische  Uebersetzung  der 
Vita  S.  Placidi.  Die  oben  erwähnte  Schrift  ist  nach  Caballero  p.  390  1530 
erschienen,  1646  ein  Auszug  daraus  von  Serafino.  Cano's  Tratado  de  la 
victoria  de  si  mismo,  traducido  del  Toscano,  1650,  meint  Caballero,  werde 
eine  freie  Bearbeitung  dos  zweiten  Buches  sein,  nicht  des  ersten,  da  Cano 
gewusst,  dass  Crema  „de  mala  nota"  war;  das  Buch  von  Cano  sei  nicht 
verboten,  weil  es  keine  Uebersetzung  sei  oder  weil  man  nicht  gewusst, 
woher  es  stamme. 

2)  Mich.  a.  S.  Josepho  IV,  151.  Possev.  s.  v.  Seraphinus.  Er  schrieb 
auch  eine  Enarratio  in  Apoc.  Seine  ascetischen  Schriften  wurden  von 
seinem  Ordensgenossen  Oaspar  Placentinus  ins  Lateinische  übersetzt,  Antw. 
1581.  Durch  Serafino*s  Predigten  sollen  die  Gründer  des  Bamabiten- 
Ordens  bestimmt  worden  sein,  die  Welt  zu  verlassen.     K.-L.  I,  2031. 

3)  Epistolae  Card.  Quirinii  p.  198.  Auch  R.  Simon  (Sainjore  I,  351) 
konnte  das  Buch  nirgends  finden.  Nach  Fris.  ist  dasselbe  1538  zu  Bres- 
cia gedruckt  und  enthält  es  eine  lat.  Uebersetzung  des  Commentars  von 
Chrysostomus  und  eine  Defensio  contra  eos,  qui  Chrysostomum  divinam  ox- 
tenuasse  gratiam  arbitriique  libertatem  extnlisse  aiunt.  Sixtus  Sen.  1.  6, 
n.  231—236  bezeichnet  Lucian  als  scholasticae  theologiae  expers  et  ob  id 
scholastici  nominis  perpetuus  hostis,  .  .  incptus  et  miserabilis  homuncio. 
In  Trient  ereiferte  sich,  wie  in  Massarelli's  Tagebuch  20.  Jan.  1546  (Döl- 
linger,  Ungedr.  Berichte  I,  287)  berichtet  wird,  Soto  gegen  das  Buch,  in 
welchem  drei  grosse  Irrthümer  enthalten  seien:  1.  aliqui  dubitant,  ignem 
esse  in  inferno  (Lucian  antwortete  dem  Cardinal  von  Jaen,  der  ihn  darüber 
fragte,  hinter  ignem  fohle  corporeum),  2.  dass  die  ohne  Taufe  gestorbeneu 
Kinder  non  patiranno  cosa  alcuna,  3.  quod  bona  nostra  bpera  sunt  causa, 
quod  Deus  praedestinat  nos. 


Verordnungen  in  Belgien  166Ö— 1670.  401 

Richtung  vertrat  Jacob  Sadoleto  (er  wurde  1536  Cardinal)  in 
seiner  Erklärung  des  Römerbriefs.  Die  Sorbonne  verweigerte  ihm 
1534  (er  war  damals  noch  Bischof  von  Carpentras)  die  Approbation 
für  das  Buch');  in  Rom  wurde  es  1535  als  semipelagianisch  von 
dem  Mag.  S.  Pal.  J3adia  verboten,  aber  in  Folge  der  Intercession 
des  Card.  Contarini  wieder  freigegeben  unter  dem  Vorbehalt  einer 
Verbesserung.  Die  1536  erschienene  neue  Ausgabe  ist  denn  auch 
nicht  in  den  Index  gekommen*). 

In  der  2.  Cl.  stehen  seitP.  noch:  Jo.  Pici  Carthusiensis  Para- 
phrases  et  annotationes  in  Psalmos  (wahrscheinlich  Septem  psalmi 
poenit.  TTapaq)pa(TTiKiü^  enarrati  per  Jo.  Picum  Cartusiae  Divionensis 
Priorem,  Par.  1542)  und  Juliani  Collensis  De  certitudine  gratiae 
Dei  et  salutis  nostrae  tractatus  (bei  S.  von  diesem  auch  Commentaria 
in  Cantica  Canticorum). 


38.    Verordnnngen  über  Bücherweseo  in  Belgien 

1560—1570. 

Die  unter  Philipp  IL  in  Belgien  erlassenen  Verordnungen 
über  Bücherwosen  sind  im  wesentlichen  nur  Einschärfdngen 
der  Edictc  Karls  V.  (S.  98).  Unter  den  Milderungen  der  Pla- 
cate,  welche  die  Stände  von  Flandern  1566  beantragten,  kommen 
auch  folgende  vor:  es  mögen  nur  Bücher  verboten  werden,  in 
welchen  direct  oder  indirect  ketzerische  oder  irrige  oder  auf- 
rührerische Sätze  vorgetragen  werden;  das  Verbot  möge  nicht 
auf  den  Antrag  der  Theologen  allein,  sondern  nach  Anhörung 
auch  der  Doctoren  anderer  Facultäten  erlassen  werden;  den 
Schulmeistern  möge  gestattet  werden,  alle  nicht  verbotenen 
Bücher  zu  gebrauchen ;  die  Visitation  der  Buchläden  möge  unter 


1)  Arg.  I  ad  Ind.  p.  VUI.  In  Par.  51  steht  auch  der  Briefwechsel 
Sadolets  mit  Calvin  vom  J.  1&S9  (Kampschulte,  Calvin  I,  862);  aher  nur 
Calvins  Brief  wird  verboten. 

2)  Tiraboschi  VIII,  659.  Leva,  Carlo  V.  lU,  361.  Der  Jesuit 
d'Avrigny,  Mem.  chronol.  II,  211  sagt:  Ich  weiss  nicht,  ob  nicht  Sadolet 
ein  Molinist  lange  vor  Molina  war.  In  dem  Commentar  zieht  er  oft  die 
Erklärungen  der  ^echischen  Väter,  namentlich  des  Chrysostomus,  denen 
des  Augustinus  vor,  dessen  Ansicht  er  geradezu  als  hart  bezeichnet.  In 
seinen  Briefen  geht  er  noch  weiter. 

BauMh,  Indes.  26 


402  Verordnungen  in  Belgien  1B60— 1570. 

Mitwirkung  von  rechtskundigen  Beamten  stattfinden.  Wie  Alba 
bei  solchen  Visitationen  verfuhr,  zeigt  eine  Verfügung  vom 
J.  1569:  der  Magistrat  von  Löwen  solle  an  einem  bestimm- 
ten Tage,  der  nicht  vorher  bekannt  werden  dürfe,  alle  Buch- 
druckereien und  Buchläden  versiegeln  und  dann  der  Weih- 
bischof und  der  Franciscaner-Guardian  die  Untersuchung  der 
BUcher  vornehmen;  eine  analoge  Verfügung  wurde  für  alle 
Städte  erlassen.  In  den  Jahren  1566  und  1567  wurden  in  Ant- 
werpen vier  Drucker  und  Colporteure  zu  4— 6jähriger  Ver- 
bannung, einer  zu  6jähriger  Galeerenstrafe  verurtheilt,  einer 
gehängt  ')• 

Besonders  bemerkenswerth  ist  eine  Ordonnanz  vom  19.  Mai 
1570^),  worin  imAnschluss  an  frühere  Edicte  und  an  „das,  was 
neuerlich  das  h.  Concil  von  Trient  verordnet  hat",  u.  a.  folgen- 
des bestimmt  wird:  Der  König  wird  einen  Prototypographen 
ernennen;  diesem  sind  alle  zu  druckenden  neuen  Bücher  vorzu- 
legen und  von  den  Censoren  alle  von  ihnen  approbirten  oder 
nicht  approbirten  Bücher  anzugeben.  Die  Approbation  zu  er- 
theilen  steht  gemäss  dem  Concil  dem  Bischof  und  dem  Inqui- 
sitor zu;  jedes  mit  ihrer  Genehmigung  gedruckte  Buch  ist  aber 
dem  Statthalter  vorzulegen,  der  den  Preis  bestimmen  wird. 
Der  Bischof,  der  Inquisitor  und  der  Prototypograph  dürfen 
jederzeit  die  Druckereien  visitiren,  die  Beamten  müssen  es  min- 
destens zweimal  im  Jahre  thueu.  Die  Buchhändler  müssen  eid- 
lich geloben,  dass  sie  ohne  Erlaubniss  keine  Bücher  aus  dem 
Ausland  einführen,  Bibeln  und  Schriften  über  Controversen  in 
der  Volksprache  an  niemanden,  der  nicht  eine  schriftliche  Er- 
laubniss hat,  verkaufen  und  alle  Ordonnanzen  und  „alles,  was 
von  dem  besagten  Concil  und  in  der  demselben  beigefügten 
Appendix"  (in  dem  Römischen  Index  und  der  belgischen  Appendix 
von  1570,  s.  §  40)  verordnet  ist,   beobachten  wollen.      Die  aus 


1)  Gachard,  Corr.  de  Philippe  IL,  II,  91.  BC5.  674.  Bulletin  du 
Bibliophile  Beige  16  (1860),  28. 

2)  Ordonnantie,  Statuyt  ende  Gheboot  provisiouael  oub  Heeren  des 
Conincx,  aengaende  de  Printers,  Boeck-vercoopers  en  de  scholmeesten,  im 
Tweeden  Placaet-Bouck  (s.  o.  S.  112,  N.  4)  p.  8—16,  französisch  im  Bull. 
L  c.  p.  130. 


Verordnungen  in  Belgien  1660—1670.  403 

dem  Ausland  kommenden  Bttcherballen  dürfen  nur  in  Gegenwart 
der  von  dem  Bischof  und  der  Inquisition  zu  ernennenden  Com- 
missarc  geöffnet  werden;  jedes  aus  dem  Ausland  kommende 
Buch  ist  diesen  vorzulegen.  Durch  ein  Patent  vom  10.  Juni 
1570  wurde  dann  Christoph  Plantin  zu  Antwerpen  zum  Proto-w 
typograpfaen  ernannt  0- 

Nach  1570  wurde  auf  mehreren  Diöcesansynoden  das  Lesen 
der  in  dem  Trienter  Index  und  der  „königlichen  Appendix"  ver- 
botenen (nicht  expurgirten)  Bücher  verboten.  Einzelne  Bestim- 
mungen der  Trienter  Regeln  wurden  speciell  eingeschärft,  auch 
neue  beigefügt,  z.  B.  dass  die  Drucker  und  Buchhändler  einen 
Eid  und  alljährlich  das  Olaubensbekenntniss  ablegen  sollten; 
eine  Synode  von  Cambray  von  1586  schrieb  das  Trienter 
Glaubensbekenntniss  vor;  durch  ein  königliches  Placat  über  die 
Ausführung  der  Decrete  dieser  Synode  wurde  aber  statt  dessen 
eine  andere,  kürzere  Formel  festgesetzt.  Eine  Synode  von  Tour- 
nay  von  1589  verbot  auch  den  Buchhändlern,  den  Index  libro- 
rum  haereticorum,  der  alljährlich  auf  der  Frankfurter  Messe  und 
anderswo  feilgeboten  werde,  zu  besitzen,  geschweige  denn  an- 
deren mitzutheilen,  weil  das  Einsehen  eines  solchen  Verzeich- 
nisses den  im  Glauben  Schwachen  Aergerniss  geben,  ungelehrte 
Neugierige  irre  führen  könne*). 


1)  Compte  rendu  de  la  Commission  d'hist.  2.  S.  t.  9,  p.  208.  Dem 
Prototypographen  stand  auch  die  Prüfung  derjenigen,  die  maitres  et  chefs 
d'imprimerie  werden  wollten,  und  überhaupt  die  Aufsicht  über  das  Drucker- 
wesen  zu.  —  Als  Plantin  1562  in  Geschäften  in  Paris  war,  druckten  drei 
seiner  Arbeiter  heimlich  ein  ketzerisches  Schriftchen,  Briefre  instruction. 
Eis  wurde  eine  Untersuchung  eingeleitet,  Plantin  freigesprochen,  die  drei 
zu  den  Galeeren  verurtheilt.  Compte  rendu  2.  S.  t.  11,  p.  287.  Im  J.  1B78 
wurde  verordnet,  von  allen  in  Belgien  gedruckten  Büchern  zwei  Exem- 
plare abzuliefern,  eins  gratis  für  die  Bibliothek  in  Antwerpen,  eins  gegen 
Bezahlung  für  die  im  Escurial.     Gachard  II,  197.  861.  410. 

2)  A.  J.  P.  6,  1730. 


404  Lüttioher  Index  1669. 


39.    Der  Lfitticher  Index  Yon  1569. 

Im  Jahre  1568  erschien  bei  Henricus  Hovius  in  Lttttich 
ein  einfacher  Abdruck  des  Trienter  Index  ^),  schon  1569  aber  in 
demselben  Verlage  eine  Ausgabe,  in  welcher  einzelne  Namen 
und  Bücher  in  das  Alphabet  eingeschoben  sind'),  ohne  dass 
diese  Zusätze  irgendwie  kenntlich  gemacht  wären.  Auf  dem 
Titelblatte  wird  angegeben,  die  beigefügten  Schriften  seien  im 
Auftrage  Philipps  IL  und  durch  ein  Decret  des  Herzogs  von 
Alba  und  des  königlichen  Rathes  verboten.  Diese  Ausgabe  hat 
keine  grosse  Bedeutung  für  die  Geschichte  des  Index,  da  sie 
schon  1570  durch  eine  andere  ersetzt  wurde. 

Schon  1566  beauftragte  Margaretha  von  Parma  die  Löwener 
theologische  Facultät,  einen  neuen  Index  anzufertigen.  Diese  über- 
sandte der  Statthalterin  den  Trienter  Index  mit  einigen  Znsätzen'). 
Vielleicht  liegt  diese  Arbeit  dem  Lütticher  Index  zu  Grunde.  Wenn 
Viglius  31.  Dec.  1567  an  Joachim  Hopper  nach  Spanien  schreibt, 
er  schicke  „den  verlangten  Index*^^),  so  kann  dieses  wohl  nur  der 
Lov.  58  sein  oder  allenfalls  eine  Abschrift  der  1566  vorgeschlagenen 
Zusätze. 

Als  Ueberschrift  der  l.Cl.  steht  in  dem  Lütticher  Index :  Au- 
thornm  nomina,  quornm  libri  de  religione  aliquid  tractantes  impressi 
vel  imprimendi,  quovis  titulo,  nominis  vel  cognominis  transmutatione, 
immutatione  vel  inversione  et  quavis  lingua  scripti,  editi,  translati  aut 
impressi  fnerint,  .prohibentur.  In  der  3.  Cl.  steht  bei  A.:  Libri 
omnes,  qui  post  Conc.  Trid.  sine  authoris  nomine  prodierunt,  pro- 
hibentur. 


1)  Index  .  .  .  comprobatuB  (genau  wie  die  Römische  Ausgabe).  Leo- 
dii,  impensis  Houij  1568*.  68  S.  kl.  8,  dann  noch  1  Bl.  mit:  Leodii  typis 
Gnalteri  Morberij  typographi  jurati  ad  Pontcm  Insulac  sub  intersig^io 
Patientiae.    Anno  Dni  1568  (München  Univ.). 

2)  Index  .  .  .  comprobatus.  Vna  cum  iis  qui  Mandato  Regiae  Ca- 
tholicae  Maiestatis,  et  Illustriss.  Ducis  Albani,  Gonsiliiq;  "Regü  Decreto, 
prohibentur,  suo  quaeq;  looo  et  ordine  repositis.  Leodii.  Impensis  Henrici 
Houij.  32  nicht  paginirte  ßl. ;  auf  dem  letzten  Blatte:  Leodii  Typis  6ual- 
teri  Morberij  .  .  .  (wie  oben).    Anno  Dni  1569*.    (München  Univ.). 

3)  de  Ram,  De  laudibus,  quibus  veteres  Lovanionsium  theologi  af- 
ferri  possunt,  1847,  p.  31  (auch  J.  Molani  Eist.  Lov.  ed.  de  Ram,  1861, 
II,  916). 

4)  de  Ram  p.  30. 


Antwerpener  Appendix  1570.  i05 

Der  Index  ist  sehr  schlecht  redigirt  und  sehr  incorrect  ge- 
druckt. Es  stehen  z.  B.  in  der  1.  Ol.  unter  A:  Alcuinus  de  trini- 
täte  (im  Tr.  in  der  2.  GL),  Antichristus  s.  pronosticum  de  tine 
mundi,  Athanasius  de  vera  et  falsa  £ccl.,  unter  D:  Doni  Francisci 
Antonii  Lntheri  (im  Tr.  in  der  2.  Cl.  Ant.  Franc.  Doni  literae).  — 
Zu  einigen  Namen  des  Tr.  sind  Zusätze  gemacht:  Gerardus  Lori- 
chius  Adamarius,  non  is  qui  est  apud  Wicelium  (S.  358);  Jo.  Aley- 
dis,  rex  Monasteriensis;  Jo.  Fursterus  (Forster),  etiam  Lexicon  he- 
braicum,  quoniam  praefatio  sacrilega  est.  —  Die  meisten,  nicht  alle 
beigefügten  Namen  und  Schriften  sind  in  den  Antwerpener  Index 
von  1570  aufgenommen.  Neben  diesem  hat  er  nur  darum  eine  Be- 
deutung, weil  er  einige  Namen  richtig  gibt,  die  im  Antw.  bis  zur 
Unkenntlichkeit  entstellt  sind. 

Das  Lexicon  hebraicum  von  Jo.  Forster  (1557)  wird  von  i^, 
und  noch  stärker  von  Bras.  (p.  506 — 519)  expurgirt,  und  zwar  nicht 
bloss  die  „sacrilegische"  Vorrede,  sondern  auch  das  Buch  selbst. 
Bras.  gibt  sogar  bei  den  meisten  Stellen  eine  gründliche  Motivirung 
seiner  Expurgation.  Polemische  Bemerkungen  gegen  die  Vulgata 
werden  gestrichen,  weil  ex  Concilio  Trid.  vulgata  lectio  tanquam 
certa,  sacra  et  authentica  haben  debet  et  omnes  aliae  reprobantur, 
und  Auetor  epistolae  ad  Hebraeos  ist  überall  in  D.  Paulus  in  ep. 
ad  Hebr.  zu  ändern,  nam  sie  definivit  S.  Conc.  Trid.  et  alio  modo 
citare  sub  dubio  haeresis  est,  u.  s.  w. 


40.     Die  Aotwerpener  Appendix  zum  Trienter   Index 

Yon  1570. 

Im  J.  1569  wurde  im  Auftrage  des  Herzogs  von  Alba  eine 
reichhaltige  Appendix  zu  dem  Trienter  Index  angefertigt.  Sie 
wurde  noch  1569  bei  Christoph  Plantin  in  Antwerpen  gedruckt*). 


1)  Librorum  prohibitorum  Index  ex  Mandato  Regiae  Catholicae 
Majestatis  et  Illustriss.  Dacis  Albani  Consiliique  Regii  deoreto  confectus 
et  oditus.  Antwerpiae  ex  officina  Christ.  Plantini  1569.  40  Bl.  16.  Auf 
der  Rückseite  des  Titelblattes:  Regiae  Majestatis  auctoritate  mandatum 
est  Christ.  Plantino,  ut  hunc  libr.  prob.  Indicem  ejusdem  R.  M.  et  111. 
Ducis  Albani  Consiliique  Regii  deoreto  confectum  imprimeret  et  impres- 
sum  solus  distraheret.  So  wird  ein  Exemplar  dieses  seltenen  Druckes, 
des  ersten  von  Plantin  gedruckten  Index,  in  der  K.  Bibliothek  zu  Brüssel 
in  den  Annales  Plantin  p.  93  beschrieben.  In  München  (üniv.)  sind  zwei 
Exemplare  ohne  Titelblatt,  die  den  Indices  von  1568  und  1569  (S.  404) 
beigebunden  sind.    Die  Bogen  sind  mit  £ — H  bezeichnet,  waren  also  wohl 


406  Aniwerpener  Appeudiz  1670. 

1570  erschien  dann  bei  dieseni  eine  Ausgabe  des  Trienter  Index 
mit  dieser  Appendix  —  in  zwei  verschiedenen  Drucken')  — 
und  ein  ,,Edict  Philipps  II.  über  die  Beobachtung  des  Verzeich- 
nisses der  verbotenen  Bücher'^  datirt  vom  15.  Febr.  1569,  d.  i. 
neuen  Stils  1570,  in  zwei  Ausgaben,  in  einer  französisch, 
flämisch  und  lateinisch,  in  der  andern  französisch,  flämisch  und 
deutsch '). 

In  dieser  Appendix  stehen  zunächst  Nachträge  zu  den  ein- 
zelnen Buchstaben  und  Classen  des  Trienter  Index,  alphabetisch 
geordnet  und  überhaupt  ganz  nach  der  Analogie  des  Trienter 
Index  eingerichtet.  Dann  folgen,  wie  in  den  LOwener  Indices, 
ein  Verzeichniss  von  verbotenen  Bibeln  und  Neuen  Testamenten 
und  (alphabetisch  geordnete)  Vei*zeichnisse  von  Büchern  in  fran- 


zuuäohst  als  Anhang  zu  dem  Index  von  1569  bestimmt,  welcher  32  nicht 
paginirte  Blätter  (A-— D)  hat  (der  Index  von  1668  hat  68  paginirte  Seiten). 
Es  ist  vielleicht  ein  von  Hovius  veranstalteter  Nachdruck  zur  Beifügung 
zu  seinen  zwei  Indices.  Zu  dem  von  1669  passtc  diese  Appendix  freilich 
nicht,  da  dieser  ja  schon  den  Trienter  Index  mit  Einschiebungen  gibt. 

1)  Index  .  .  .  auct.  Pii  IV.  P.  M.  comprobatus.  Cum  Appendice  in 
Belgio  ex  mandato  Regiao  Catholicae  Maiestatis  confecta.  Antverpiae«  ex 
officina  Christ.  Plantini  1570.  Die  zwei  Drucke  (ich  bezeichne  sie  mit  A 
und  B)  sind  inhaltlich  und  dem  Formate  nach  gleich,  verschieden  nur  in 
der.Paginirung:  A*  hat  108,  B*  119  S.  12  (B  nicht  in  den  Ann.  Plant, 
p.  102 ;  vgl.  Rosenthal,  34,  U72.  1473).  Sie  entlialten  den  Trienter  Index 
(A  p.  3 — 52,  B  p.  3—55),  die  Praef-  in  subjectam  App.,  die  Appendix  (A 
p.  53,  B.  p.  57),  das  Bibelverzoichniss  (A  p.  72,  B  p.  80),  die  französische 
App.  (A  p.  76.  B  p.  84),  die  deutsche  (A  p.  81,  B  p.  90),  die  spanische 
(A  p.  97,  B  p.  108),  Ex  decreto  (A  p.  107.  108,  B  p.  118.  119).  A  ist 
nach  Rosenthal  impr.  k  lettres  italiques,  B  k  caracteres  romains  pour  le 
texte  latin  et  gothiques  pour  les  passages  flamands. 

2)  Philippi  II.  Regis  Catholici  Edictum  de  Librorum  catc^logo  ob- 
servando.  Antverpiae,  ex  officina  Christ.  Plantini  1570.  Cum  privilegio*. 
8  Bl.  im  Format  des  Index,  gewöhnlich  diesem  beigebundon.  —  Im  Bull- 
du  Bibl.  Beige  T.  9,  121  wird  ein  Abdruck  Leodii,  impensis  Ilovii  1670 
(am  Ende :  Leodii,  typis  G.  Morberii  typographi  jurati)  beschrieben,  64  Bl. 
kl.  8,  also  das  Edict  mit  dem  Index  von  1569 ;  s.  o.  S.  404.  —  Mendham 
p.  75  sagt:  das  Edict  sei  datirt  Brüssel  16.  Febr.  1569,  17.  Febr.  für 
Neapel.  Es  ist  datirt:  15.  Febr.  im  Jahre  des  Heiles  1569,  unserer  Re- 
gierung in  Spanien,  Sicilien  etc.  im  16.,  in  Neapel  im  17.  (Jahre).  Mit 
Neapel  hat  das  Edict  nichts  zu  schaffen. 


ÄDtwerpeuer  Appendix  1570.  407 

zösischer,  Mnüscber  (duytsch)  und  spauischer Sprache.  Ander 
Spitze,  steht  eine  ,, Vorrede  zu  der  folgenden  Appendix  von  den 
hochwUfdigen  Deputirten,  denen  von  dem  Herzog  von  Alba  die 
Vermehrung  des  Catalogs  aufgetragen  worden,  Brüssel  im  Sep- 
tember 15G9".  Am  Schlüsse  steht  mit  der  Ueberschrift  Ex  de- 
creto  S.  Concilii  Trid.  das  Decret  der  Sessio  IV,  von  Sed  et 
impressoribus  an  (S.  195).  —  In  dem  Edicte  des  Herzogs  von 
Alba  wird  verordnet:  die  in  dem  Trienter  Index  oder  der  Appen- 
dix verbotenen  Bücher  seien  binnen  drei  Monaten  zu  verbrennen 
und  dürften  nicht  mehr  gedruckt,  verkauft,  verbreitet  oder  be- 
halten werden;  die  zu  corrigirenden  (mit  donec  corrigatur  ver- 
botenen) seien  in  derselben  Frist  den  Ortsbehörden  abzuliefern ; 
von  diesen  sei  an  den  Herzog  zu  berichten,  welcher  geeignete 
Personen  mit  der  Correctur  beauftragen  werde.  Am  Schlüsse 
der  Vorrede  der  Deputirten  wird  eine  Vermehrung  der  Appendix 
durch  Beifügung  etwa  neu  erscheinender  Bücher  in  Aussicht 
gestellt.    Eine  vermehrte  Ausgabe  ist  aber  nicht  erschienen. 

Diese  Antwerpener  Appendix  hat  eine  grosse  Bedeutung 
dadurch  erlangt,  dass  ihr  Inhalt  fast  vollständig  in  den  nächsten 
spanischen  Index  von  Quiroga  und  aus  diesem  (wenigstens  der 
Inhalt  der  ersten  Hauptabtheilung)  durch  Sixtus  V.  in  den  Rö- 
mischen Index  übergegangen  ist. 

Bezüglich  der  Ausarbeitung  der  Appendix  wird  in  dem 
Edicte  Alba's  gesagt,  sie  sei  nach  dem  Gutachten  (par  Taduis, 
ex  censura)  einiger  Bischöfe,  Prälaten,  Doctoren  und  anderer 
gelehrter  und  angesehener  Männer  angefertigt  und  enthalte 
Bücher,  die  dem  Trienter  Concil  nicht  bekannt  gewesen  oder 
erst  seitdem  erschienen  seien.  In  der  Vorrede  der  Deputirten 
heisst  es:  in  Folge  eines  nach  Befragung  aller  Bischöfe  und 
Universitäten  von  dem  Herzog  von  Alba  ertheilten  Auftrages 
hätten  eine  Anzahl  von  Gelehrten  und  angesehenen  Männern, 
Bischöfe,  General-Inquisitoren,  Decane  und  Doctoren,  gewisse 
Bücher,  die  erst  nach  dem  Concil  erschienen,  bekannt  geworden 
oder  geprüft  worden,  censurirt  und  es  sei  von  dem  Herzog  ver- 
ordnet worden,  diese  in  der  Form  einer  Appendix  dem  Ver- 
zeichniss  des  Trienter  Goncils  beizufügen.  Diese  Darstellung 
ist  nicht  ganz  vollständig,  sofern  darin  die  unzweifelhafte  That- 
sache  nicht  erwähnt  wird,  dass  viele  Namen  der  1.  und  manche 


408  Antwerpeuer  Appendix  1570. 

Bttchertitel  der  2.  und  3.  Cl.  der  lateinischen  Abtiieilung  ein- 
fach ebenso  aus  Frankfurter  Messkatalogen  abgeschrieben  sind, 
wie  in  früheren  Indices  aus  Gesner. 

Die  eigentliche  Redaction  des  Index  wird  Arias  Montanus  be- 
sorgt haben.  Er  schreibt  10.  Mai  1570:  er  habe  im  vorigen 
Jahre  im  Auftrage  Alba's  ein  Verzeichniss  der  zu  verbietenden 
Bücher  angefertigt,  um  danach  die  Bibliotheken  der  Niederlande  zu 
säubern,  und  nach  diesem  Verzeichnisse  sei  dann  auch  die  Säuberung 
vorgenommen  worden ;  er  habe  dann  die  Anfertigung  eines  vollstän- 
digen Index  beantragt;  darauf  seien  die  Bischöfe  und  die  Universi- 
täten beauftragt  worden,  die  in  den  Niederlanden  lateinisch  oder  in 
modernen  Sprachen  erschienenen  Bücher  anzugeben,  die  zu  verbieten 
seien ;  in  Brüssel  habe  dann  eine  zehntägige  Conferenz  stattgefunden, 
an  welcher  die  General-Inquisitoren,  der  Bischof  von  Antwerpen, 
der  Decan  von  Brüssel,  Tiletanus  und  Alonso  de  Contreras  theilge- 
nommen ;  die  Eedaction  des  Index  sei  ihm  übertragen  worden  ^). 

Das  Werk  lobt  nicht  den  Meister.  Der  Index  ist,  was  die 
erste  Hauptabtheilung  angeht,  hinsichtlich  der  Mache  einer  der 
schlechtesten,  die  es  gibt.  Dass  in  der  1.  Cl.  bald  der  Vorname 
bald  der  Zuname  voran,  mancher  Autor  unter  beiden  steht  (Jacob 
Andreae  z.  B.  als  Andreas  Jacobus  Goping.  und  als  Jac.  Andreas 
D.  Theol.  Tubing.),  ist  der  geringste  Fehler.  Viele  Namen  sind  ver- 
druckt und  grösstentheils  in  der  corrumpirten  Gestalt  in  den  Rom. 
Ind.  übergegangen  (bei  einigen  ergibt  sich  das  Richtige  aus  dem 
Lütticher  Ind.):  Barth.  Cansae  ist  B.  Causse  (so  Lütt,  und  Ben.  mit 
dem  Zusatz  minister  Genevensis) ;  er  steht  im  Rom.  Ind.  in  der  2.  CL, 


1)  Col.  de  doc.  iued.  41,  173;  vergl.  Memorias  de  la  R.  Acad.  de  la 
bist ,  Madrid  1832,  7, 151.  Nach  dem  Briefe  Alba's  an  Philipp  IL  (Gachard  II, 
111)  nahm  auch  der  Präsident  Viglius  an  den  Coufürenzen  Theil.  —  Das 
Gutachten,  welches  iu  Folge  einer  von  18.  Mai  1569  datirten  Aufforde- 
rung Alba's  der  Erbischof  von  Utrecht,  Friedrich  Schenck  von  Touten- 
borch,  28.  Juni  1569  einsandte,  ist  abgedruckt  in  A.  Schorii  Epistolae  III, 
340,  enthält  aber  nichts  von  Bedeutung.  Der  Erzbischof  sagt  selbst,  er 
sei  in  der  theologischen  Literatur  nicht  so  zu  Hause  wie  in  der  juristischen 
(er  war  früher  Mitglied  des  Reichskammergerichts ;  Schulte,  Gesch.  III, 
681).  Bemerkenswerth  ist,  dass  er  sagt:  er  habe  iu  Seb.  Münsters  Cosmo- 
graphia  ausser  einigen  Lobsprüchen  auf  die  Witttmberger  nichts  Unka- 
tholisches, aber  sehr  viel  Nützliches  gefunden  [1675  erschien  eine  von  der 
Ycnetianischen  Inquisition  expurgirte  italienische  Uebcrsetzung  derselben, 
die  freilich  Sot.  nochmals  expurgirte],  und  dass  er  meint,  die  Moria  und 
Lingua  des  Erasmus,  iu  denen  nie  der  katholische  Glaube  angegriffen 
werde,  könnten  doch  wohl  ebenso  gut  propter  sermonis  elegantiam  ge- 
duldet werden,    wie  nach  der  7.  Regula  Indicis  die  heidnischen  Clasaiker. 


Antwerpener  Appendix  1570.  409 

aber  mit  opera  omnia;  er  hat  freilieb  nur  eine  Scbrift,  Le  bouclier 
de  la  füi,  verfasst  (Haag  3,  271).  —  Jo.  Burstius  (im  Rom.  Ind. 
Borstyus)  ist  Jo.  YorBtius  (so  Lütt,  und  Ben.  mit  dem  Zusatz  superint. 
Holsat.).  —  Tbomas  Corbeau  (so  im  Rom.  Ind.  nocb  jetzt)  ist  nach 
Lütt.  Tb.  Courteau,  ein  Genfer  Bncbdrucker.  —  Veteranus  Pinserus 
ist  Jo.  Pincierus  Veteranus  (aus  Wetterau,  so  erst  Ben.).  —  Petrus 
Dogninns  (nocb  jetzt  im  Index)  wird  P.  Boquinus  sein.  —  Hiero- 
nymus  Pancbus  ist  ohne  Zweifel  Hier.  Zanebius;  S.  hat  beide  Namen, 
letztern  aus  Fris.,  und  hat  diesem  beigefügt  vel  Pancus,  was  Ben. 
in  vel  Zanchus  geändert  bat.  Hier.  Pumckcbius  (so  auch  S.,  Gl. 
Pumekobius,  spätere  Indices  Peumekchius  vel  Paumekhius,  seit  Ben. 
wieder  Pumekchius)  wird  eine  zweite  Corruption  desselben  Namens 
sein,  wenn  es  nicht  Hier.  Rauscher  sein  soll.  —  Cyriacus  Spangen- 
berg steht  auch  als  Christophorus  Sp.  im  Index  (von  Ben.  gestrichen) 
und  der  englische  Bischof  Je  well  als  Yuellius  Anglus  und  als  Yo- 
nellus  vel  Jonellus  Anglus;  beide  Namen  standen  von  S.  bis  Ben. 
auch  im  Rom.  Index  neben  Jo.  Juellus.  —  Hinter  Theodor!  Bezae 
haeresiarchae  opera  omnia  steht:  Theodoricus  Shnepfius,  Theodorus 
Bibliander  (schon  im  Tr.),  Theodorus  Sneppius,  etiam  haeresiarcha ; 
beide  Namen  standen  (ohne  haeresiarcha)  mit  allerlei  Varianten  auch 
im  Rom.  Index,  bis  Ben.  Theodoricus  Sohnepffius  vel  Sneppius  setzte. 
—  In  der  2.  Cl.  steht  (auch  im  Rom.  Index  bis  Ben.)  unter  J :  Jac. 
Sebecii  de  una  persona  et  duabus  personis  (im  Rom.  Index  naturis) 
in  Christo;  unter  D  steht  der  richtige  Name:  Jac.  Schegkius.  — 
Andreas  Ottho  Hertzbergensis  dagegen  ist  erst  durch  Q,.  in  den  In- 
dex gekommen;  Antw.  hat  nicht  unrichtig  A(ntoniu8)  0.  H. 

Femer  sind  in  die  1.  01.  ohne  allen  ersichtlichen  Grund  und 
Zweck  manche  Namen  gesetzt,  die  schon  (meist  richtiger  gedruckt) 
im  Tr.  stehen:  Alceus  Antonius  =  Antonius  Halieus,  Frigo  Con- 
stantinus  =  Paulus  Constantinus  Phrygio  u.  s.  w..  Nie.  Selneccerus 
und  daneben  Nie.  Selheckerus  und  dann  noch  ein  Buch  von  ihm  in 
der  2.  Cl.  Unter  J  stehen  einmal  vier  Namen  hinter  einander,  die 
auch  im  Tr.  stehen:  Joachimus  Magdeburgius  und  Vadianus,  Jo.  a 
Lasco  und  a  Leydis.  —  Auch  in  der  2.  und  3.  Gl.  sind  Titel  aus 
dem  Trid.  wiederholt,  die  Epistola  S.  Udalrico  adscripta  als  Uldarici 
ad  PP.  Nicolaum  Epist.,  quam  finxerunt  Balaeus  et  Westmerus,  die 
Articuli  novorum  Wormaciae  evangelistarum  als  Wormacienses  ar- 
ticuli,  andere  Titel  ohne  Aenderung, 

Von  mehreren  Schriftstellern,  die  in  der  1.  Cl.  stehen,  werden 
ganz  überflüssiger  Weise  einzelne,  auch  theologische  Schriften  in  der 
2.  Cl.  aufgeführt ;  so  von  David  Ghytraeus  drei  exegetische  Schriften 
und  daneben,  was  ja  einen  Sinn  hätte,  wenn  nur  der  Name  richtig 
geschrieben  wäre,  David  Christaeus  in  Historiam  Herodoti,  donec 
fuerit  repurgatus;  von  Martinus  Kemnitius  das  Examen  Concilii 
Trid.  und  Refutatio  Theologiae  Jesuitarum  et  omnia  ipsius  opera. 
Etwas  anderes  ist  es,  wenn  in  der  2.  oder  3.  Cl.  Sachen  stehen, 
welche  von  Autoren  der  1.  Cl.  nur  herausgegeben  sind,  wie 
Epistolae  consolatoriae  [pro  afflictisj  collectae  per  Cyr.  Spangen- 
bergium  [cum  praef.  ad  Maximilianum  Imp.,  1565],  Briefe  von  Me- 


410  Auiwerpener  Appendix  1570. 

lanchthon  u.  a.  an  die  aus  Bölimen  und  der  Lausitz  vertriebenen 
Prediger*),  —  und  Missa  latina  quae  olim  ante  circa  annum  700. 
Dom.  in  usu  fuit,  ein  von  Flacius  1557  herausgegebener  Ordo  £to- 
manus  *). 

Bei  einigen  Schriftstellern  ist  nicht  abzusehen,  warum  sie  in 
die  2.  Cl.  gesetzt  sind,  während  viel  unbedeutendere  in  die  1.  Cl. 
gekommen  sind.  So  Simon  Pauli,  Herm.  Hamelmann,  Petrus  Palla- 
dius  (in  dominicalia  evangelia,  sequitur  placita  Lutheri,  quem  fre- 
quentiss.  Sanctum  appellat).  Im  Rom.  Index  stehen  diese  seit  S. 
in  der  1.  Cl.,  aber  von  den  zwei  Schriften  Hamelmanns,  die  im 
Antw.  stehen,  nahm  S.  eine  in  die  2.  Cl.  auf  als  Hamelmanni  Com- 
mentariolus  [de  vero  usu  monasteriorum  et  collegiorum,  in  quo  de- 
monstratur,  nihil  aliud  olim  fuisse  quam  scholas,  1569,  nicht  bei 
(|.  und  von  Cl.  gestrichen],  und  die  andere  mit  entstelltem  Titel  in 
die  3.:  L.  inscr.  De  divinis  et  apostolicis  traditionibus  (noch  jetzt 
unter  Trad.),  während  im  Antw.  richtig  steht:  [Liber]  de  traditioni- 
bus apost.  et  tacitis,  cum  prolegomenis  et  appendicibus  (1568,  fol.). 

Die  Magdeburger  Centurien  stehen  dreimal  im  Antw.:  Cen- 
turiata  Historia,  unmittelbar  darunter  Centuriae  Historiarum  Magde- 
burgensium,  und  Historiae  Magdeburgicae,  ab  lUyrico  et  complicibus 
mendacissime  coacervatae.  S.  hat  die  beiden  ersten  Titel  mit  sive 
verbunden  und  in  dem  dritten  merkwürdiger  Weise  mendacissime 
gestrichen.  Alex,  strich  das  erstere  und  ßen.  setzte  statt  des 
letztern  den  richtigen  Titel  ein:  Historia  eccl.  u.  s.  w. 

Die  seit  Herbst  1564  alle  halbe  Jahre  veröffentlichten  (Willer' - 
sehen)  Messcataloge ')  sind  nicht  etwa  nach  einem  verständigen 
Plane,  sondern  ganz  willkürlich  und  theilweise  sehr  ungeschickt 
benutzt  worden.  Etwa  50  Namen  der  1.  Cl.  stehen  in  den  Nund. 
1565 — 69;  einige  davon  konnten  den  Compilatoren  auch  sonst  be- 
kannt sein,  aber  die  meisten  sind  aus  dem  Nund.  abgeschrieben; 
denn  es  sind  ganz  obscure  Schriftsteller,  deren  Schriften  gewiss  in 
Belgien  nicht  anders  als  durch  die  Nund.  bekannt  geworden  und  die 


1)  Salig  II,  6G6. 

2)  Der  Titel  bei  Ben.  vollständig.  Vgl.  Preger,  M.  Flacius  111.  II, 
476.  Clement  VIII,  350.  Der  Autw.  £xp.  hat  darüber  die  sonderbare 
Censur:  Quandoquidem  non  tarn  missa  sit  quam  ordo  missao  ...  et  iu- 
certi  auctoris  nee  oonstet,  unde  desumta  sit,  non  videtur  posthac  impri- 
monda,  pracsertim  quod  et  orationibus  quaedam  adjuncta  sint,  quae  lec- 
torem  possent  offendere,  et  careat  ca  canonis  parte,  quae  consecrationcm 
continct.  Praefatio  etiam  M.  Flacii  111.  plane  haeretica  est.  Der  Ordo  ist 
abgedruckt  bei  Bona,  Rer.  lit.  p.  753  und  sonst. 

3)  G.  Schwetschke,  Codex  nundinarius  Germaniae  literatae  bisecularis, 
1850.  Ich  habe  die  in  Darmstadt,  Mainz  und  München  befindlichen  Mess- 
cataloge  von  1564—96  (mit  wenigen  Lücken)  benutzt. 


Benutzung  der  Messcataloge.  411 

zum  Theil  vor  1570  nicht»  anderes  geschrieben  haben  als  die  unbe- 
deutenden deutschen  Schriften,  die  in  der  Nund.  stehen,  wie  Christoph 
Obenhin,  Georg  Dieterich  (Christliclie  Gesänge,  lat.  und  deutsch,  zu  Be- 
gräbnissen), Georg  Fladorius  (in  Nund.  Flader:    Auslegung  über  den 

4.  Ps.),  Georg  Spintier,  Jac.  Fridangus  (Freydang :  Der  Layen  Biblia, 
die  fümembsten  Historien  A.  und  N.  T.  in  schöne  teutsche  Keime 
verfasst),  Joachim  Madgeburgius,  Jo.  Tetelbach,  Jo.  Ursinus,  Jo.  Ur- 
SU8  (S.  Cl.  haben  nur   letztern),    Matthias  Erbenus  (Q.  hat  £rbius, 

5.  Erbius  und  Herbenus,  Cl.  Erbius  aut  Erbenus  vel  Herbenus, 
Ben.  Erbius  aut  Erbenus ;  der  Mann  hat  zwei  kleine  deutsche  Schriften 
verfasst).  Mich.  Hermann,  Nie.  Koningus  (Einfeitiger  Bericht  vom 
h.  Ehestande ;  8.  Cl.  haben  ihn  als  Nie.  Keningius  mit  dem  davor 
stehenden  Nie.  Hemmingius  zusammengeworfen;  Ben.  hat  ihn  ge- 
strichen). Nie.  Schmidus  (Die  zehn  Laster,  damit  die  bösen  Weiber 
behafft,  auch  die  zehn  Tugenden,  damit  die  frommen  und  vernünfti- 
gen Weiber  gezieret  sind,  in  Reimenweiss  gestellt),  Thom.  Schelbach 
und  Thomas  Seitbach  (im  Rom.  Ind.  identificirt,  in  den  Nund.  unter 
beiden  Namen  ein  deutsches  Schriftchen). 

Aus  Nund.  69  ist  denn  auch  durch  Antw.  zum  ersten  Male 
ein  Frauenzimmer  in  die  1.  Cl.  gekommen:  Magdalena  Haymairin, 
^teutsche  Schulmeisterin  zu  Chamb^',  wie  sie  sich  selbst  nennt.  In 
den  Nund.  69  werden  von  ihr  unter  den  „teutschen  Büchern  der 
Protestierenden  Theologen"  angezeigt:  Die  Sonntags  Episteln  vber 
das  gantze  jar  in  Gesangsweiss  gestellt  durch  Magd.  Haymairum 
(sie),  Nürnb.  16G8  0»  So  steht  denn  in  der  1.  Cl.  von  Antw.  Q. 
S.  Magdalena  Haymairus,  bei  Cl.  Aymairus,  seit  Ben.  Heymairus,  in 
vielen  Ausgaben  mit  dem  Vornamen  Magdalenas. 

Schlimmer  als  dieses  ist,  dass  der  Compilator  des  Antw.  einige 
Male  den  Verleger  und  den  Verfasser  von  deutschen  Schriftchen  in 
den  Nund.  verwechselt  und  so  die  Buchhändler  Andr.  Petri  in  Eis- 
leben und  Conr.  Dreher  in  Erfurt  in  die  1.  Cl.  gebracht  hat,  und 
noch  schlimmer,  dass  er  auch  Gaspar  Franckus  in  die  1.  Cl.  gesetzt, 
der  schon  1568  katholisch  geworden  war  und  gegen  den  die  in  den 
Nund.  69  angezeigte  „Widerlegung  der  vermeinten  Ursachen,  darum 
der  abtrünnig  M.  Caspar  Franck  vom  Evangelio  zum  Papstthum 
abgefallen,  durch  Joh.  Frid.  Coelestinum**  gerichtet  ist.  Franck  ist 
nicht  in  den  Rom.  Ind.  gekommen,  wohl  aber  die  anderen  hier  ge- 
nannten „Hauptketzer",  wie  im  Lov.  50  die  Auetores  1.  Cl.  definirt 
werden. 

Abgesehen  von  den  aus  den  Nund.  entnommenen  Namen  sind 
in  der  1.  Cl.  natürlich  die  niederländischen  Ketzer,  auch  solche,  die 
keine  fruchtbaren  Schriftsteller  waren,  speciell  vertreten.  Wir  fin- 
den hier  zuerst  und  dann  mit  wenigen  Ausnahmen  im  Rom.  Index: 
Carolus   und    Jo.  Utenhovius*),    Godofredus  Hamelns,    seit  Ben.  de 

1)  Sie  hat  noch  einige  andere  fromme  Reimereien  verübt.  F.  Finauers 
VerzeichnisB  gelehrter  Frauenzimmer,  1761.  Gödeke  §  125,  10. 

2)  Ihre  Schriften  bei  Fris. 


412  Antwerpener  Appendix  1570. 

Hamelle  s.  Hamellaeus,  1552  zu  Tournay  hingerichtet^),  Guido  de 
Bruez  (de  Bree,  hingerichtet  1567,  nicht  im  Köm.  Index)  und  Her- 
mann Modet  (im  Antw.  und  im  Körn.  Index  noch  jetzt  Henricus 
Modec,  im  Lütt.  Hermannus  Modeck),  die  mit  einigen  anderen  die 
Confessio  Belgica  von  1563  verfassten'),  Uouardus,  seit  Ben.  Bal- 
thasar Uouwaert'),  Jo.  Taffin^),  Nie.  Bucerus  Brugensis,  Petrus  (im 
Antw.  und  im  Rom.  Index  noch  jetzt  Nie.)  Bloccius,  ludimagister 
Leydensis*),  Petrus  Dathenus^),  —  femer:  Henricus  Nicolai 
sive  libri  omnes  H.  N.  signati,  qui  et  sine  loco  et  impressoris  nomine 
sparguntur  in  vulgus,  und  Philipp  us  Dirixon,  qui  suos  anabap- 
tismi  foetus  inscribit  literis  P.  D.  (ähnlich  im  Köm.  Ind.).  Letzterer 
ist  der  bekannte  Wiedertäufer  Dirk  Philipps,  wie  er  seit  Ben.  auch 
im  Ind.  heisst^),  ersterer  Heinr.  Niclaes,  der  Stifter  der  Secte  der 


1)  Epistola  e  carcere  scripta  bei  Gerdes,  Bist.  Ref.  111.  Mon.  p.  107. 

2)  Brandts  I,  253.  R.-£.  2,  238.  Die  französische  Ausgabe  wird  mit 
Confessiou  d'Anvcrs  in  der  franz.  Abth.  gemeint  sein,  die  niederdeutsche 
von  1566  steht  in  der  fläm.  Abth.  unter  Bekonntenissc.  (Uebor  die  gleich- 
falls 1566  gedruckte  Corte  Belijdinghe  u.  s.  w.  s.  Chr.  Sepp,  Bibliogr. 
Mededeelingen,  1883,  p.  45).  G.  de  Bros  ist  auch  der  Verfasser  des  Schrift- 
chens, Staf  des  Geloofs,  welches  als  Baculus  fidei  im  Lüttichcr  lud.  steht. 

3)  Er  hat  mit  Flacius  die  Vorreden  zu  zwei  1567  erschienenen  Ver- 
theidigungen  der  Antwerpener  Confession  (einer  lat.  geg^n  Jod.  Tiletanns, 
einer  flämischen  gegen  Lindanus,  unterschrieben. 

4)  Auch  in  der  franz.  Abth.'  als  Taffin  ministre.  Einige  kleine 
Schriften  von  ihm  bei  Paquot  II,  490. 

5)  Studien  en  Bijdr.  IV,  209.  Eine  flämische  Uebersetzung  einer 
Schrift  von  ihm  steht  in  der  fläm.  Abtheilung:  Een  slechtelijcke  ende 
scriftolijckc  Onderrichtinge  van  dat  doopsel  ende  Auontmael  .  .  .  van 
Peoter  Bloxio,  Schoolmeester  tot  Leyden,  1562.  In  der  A.  D.  B.  2,  707 
wird  gesagt:  sein  Hauptwerk,  Meer  dan  tweehondei*t  Ketterien  .  .  .  welok 
uit  de  Misse  zijn  ghekomen,  sei  auf  den  Antw.  Index,  den  Trienter  [!], 
den  Alexanders  VII.  und  den  spanischen  gesetzt  worden,  „woraus  klar 
hervorgehe,  wie  gefährlich  man  diese  Schrift  gefunden  habe.^'  Sie  steht 
in  keinem  Index,  und  dass  Petrus  resp.  Nie.  Bloccius  in  der  1.  Cl.  steht, 
womit  allerdings  die  Schrift  indirect  verboten  ist,  ist  eine  Auszeichnung, 
die  er  mit  hunderten  von  Autoren  des  16.  Jahrh.  theilt. 

6)  In  der  fläm.  Abth.  steht  unter  P  seine  Uebersetzung  der  Psalmen 
von  Marot  und  Beza. 

7)  R.-E.  9,  565.  David  Joris  und  Menno  Simonis  stehen  schon  im 
Tr.,  Adam  Pastoris  (Sandius,  Biblioth.  Antitrin.  p.  38)  kam  erst  durch 
Cl.  in  die  1.  Cl.  Von  Menno  Simonis  stehen  in  der  fläm.  Abth.  Van 
dat  rechte  Christi  Gheloove,  ende  voorts  alle  zijn  boecken.  Bei  mehreren 
anonymen  Schriften  in  dieser  Abth.  steht  sectae  Mennonistioae. 


Erste  Ciasse.  418 

Familisten  oder  des  „Hauses  der  Liebe",  dessen  'etwa  50  Schriftchen 
alle  nur  mit  H.  N.  bezeichnet  sind.  Die  beiden  wichtigsten  der- 
selben stehen  im  Antw.  und  im  Rom.  Ind.  in  der  3.  Cl. :  Evangelium 
laetum  regni  nuncium  und  Speculum  justitiae*). 

In  der  1.  Cl.  steht  auch  Jo.  Torasius  (statt  Tosarrius)  Aqui- 
lovicanus,  qui  est  inverso  nomine  Jo.  Sartorius,  der  unter  jenem 
Namen  1558  eine  Paraphrase  der  Propheten  herausgegeben*).  Als 
Jo.  Sartorius  stand  er  schon  seit  P.  in  der  l.Cl.,  weil  Lov.  50  von 
ihm  Exercitus  selectissimarum  orationum  verboten  hatte.  Von  die- 
sem Buche  sagt  Antw.  Exp.,  es  enthalte  sehr  viele  Auszüge  aus 
Erasmus'  CoUoquia  und  Adagia;  diese  seien  aber  durchweg  nicht 
anstössig;  nur  ein  paar  Stellen  seien  zu  streichen;  his  qualibuscun- 
que  offensiunculis  sublatis  et  passim  nominibus  colloquiorum  obductis 
sei  das  Buch  gleich  den  anderen  Schriften  des  Verfassers  (eines 
Auetor  1.  cLI)  für  Knaben,  die  Latein  lernten,  sehr  zu  empfehlen. 

Von  den  ausländischen  protestantischen  Schriftstellern  waren 
natürlich  manche  den  Gelehrten,  die  zu  dem  Index  Beiträge  lieferten, 
bekannt:  bei  dem  Examen  von  Chemnitz  wird  beigefügt;  adversus 
quem  D.  Tiletanus  doctiss.  scripsit;  von  einigen  werden,  wie  gesagt, 
Schriften  in  der  2.  Cl.  angeführt,  und  in  den  polemischen  Schriften 
von  Wilh.  Damasi  Lindanus  werden  erwähnt  Abdias  Praetorius,  Cyr. 
Spangenberg,  Henr.  Moller,  Hier.  Zanchius,  Jo.  Crispinus,  Jo.  Langus 
Silesius,  Paulus  Jo.  Alciatus,  Thom.  Erastus,  Valentinus  Erythraeus 
(speoiell  seine  Tabulae  Augustanae  confessionis,  1565),  Valentinus 
Vannius  Malburgensis  (Judicium  de  missa,  1557),  Wilh.  Clebitius.  — 
Neben  Deutschen  und  Holländern  finden  sich  auch  einige  Italiener:  Georg 
Blandrata,  Immanuel  Tremellius  ^),  Phil.  Eusticus,  Simon  Simonius, 
Jac.  Acontius  (Aconzio  aus  Trient).  Das  einzige  bedeutende  Buch, 
das  letzterer  geschrieben,  steht  in  der  3.  Cl.  und  ist  erst  von  Ben. 
unter  seinen  Namen  gesetzt  worden:  Stratagemata  Satanae  in  reli- 
gionis  negotio  per  superstitionem,  errorem,  haeresim,  odium  u.  s.  w., 
11.  8,  Basel  1565  u.  o.,  auch  ins  Französische,  Flämische  und 
Deutsche  übersetzt,  eine  Apologie  für  eine  sehr  weit  gehende  religiöse 
Toleranz*).  —  Coran  Antonius  ist  der  Spanier  Ant.  Corranus  (del 


1)  Beide  sind  holländisch  geschrieben,  sollten  also  im  Antw.  in  der 
fläm.  Abtheilung  stehen.  Nippold  in  der  Zts.  f.  bist.  Theo!.  1862,  382. 
835.  484.  Die  erste  heisst:  Evangelium  offte  ein  froelicke  bodeschap  des 
rijckes  Codes  unde  Christi.  In  der  Proclamation  der  Königin  Elisabeth 
von  1580  (S.  98)  werden  als  ins  Englische  übersetzt  genannt:  Evangelium 
regni  or  a  joyfal  message  of  the  Kingdom,  Documental  sentences,  The 
prophecy  of  the  spirit  of  lovo,  A  Publishing  of  peace  on  earth. 

2)  Gerdes,  H.  Ref.  III,  76.  Im  Liss.  81  steht  Jo.  Tossarius  Aq.  super 
prophetas  majores. 

8)  Antw.  Exp.   p.  166  werden  die  Randnoten  zu  seinem  N.  T.  syr., 
graece  et  lat.  editnm  expurgirt. 
4)  Ma^zuchelli  s.  v. 


414  Antwerpener  Appendix  1570. 

Corro),  früher  Hierbnymit,  seit  1557  aus  Spanien  flüchtig,  der  frei- 
lich erst  später  Bücher  herausgab,  aber  bis  1568  Prediger  in  Ant- 
werpen war.  —  Manson  Anglus,  wofür  Ben.  Robertus  Massonins 
gesetzt,  und  Metterus  Mentrius  adversus  Balearium  episcopnm  sind 
mir  unbekannt.  Auch  manche  andere  Namen,  die  aus  Antw.  in  die 
l.Cl.  des  Rom.  Ind.  übergegangen,  vermag  ich  nicht  zu  identificiren. 

Zu  den  Pseudonymi  in  der  KCL  sind  durch  Antw.  folgende 
hinzugekommen:  Abdias  Liberinus,  unter  welchem  Namen  ein  Syn- 
tagma  controversiae  de  coena  Domini  1566  erschien*),  Gratianus 
Verus  (S.  269)  und  Henricus  Artopoeus,  unter  welchem  Namen  1561 
Ad  theologastrorum  Coloniensium  censuram  Responsio  pro  defensione 
catechismi  Jo.  Monhemii  sui  praeceptoris  conscripta  erschien,  zur 
Vertheidigung  des  von  dem  damals  sehr  berühmten  Schulmann  Joh. 
Monheim  zn Düsseldorf  1560,  —  er  steht  natürlich  auch  in  der  l.Cl. 
—  herausgegebenen  Catechismus,  in  quo  Christ,  religionis  elementa 
syncere  simpliciterque  explicantnr,  gegen  die  Censura  et  docta  ex- 
plicatio  errorum  catechismi  Jo.  Monhemii  .  .  per  deputatos  a  s. 
theol.  facultate  üniversitatis  Coloniensis,  1560*). — Richtiger  stehen 
im  Antw.  und  dann  auch  im  Rom.  Ind.  in  der  2.  Cl.  die  Pseudo- 
nymen Schriften:  Eusebii  Candidi  Plausns  luctificae  mortis  und 
Stephani  Lindii  Epistola  de  magistratu  et  missa,  seit  Ben. :  Epistolae 
monitoriae,  in  quibus  curam  religionis  ad  magistratum  pertinere  et 
qua  ratione  missa  in  veteri  ecclesia  celebrata  fuerit,  ostenditur  (Köln 
1567);  der  Verfasser  der  letztern  Schrift  heisst  Jo.  Castelius  (K.-L. 
I,  249). 

In  der  1.  Cl.  steht  Gronsalinus  Regnaldus,  in  der  3.  Sanctae 
Inquisitionis  Hispanicae  artes.  Q.  nahm  jenes  mit  omnia  opera,  S. 
nur  dieses  auf  (seit  Sand,  steht  Reginaldus  Gonsalvus  im  span.  Ind. 
in  der  1.  Cl.,  nicht  im  Rom.).  Es  handelt  sich  um  das  Buch:  Sanctae 
Inq.  Hisp.  artes  aliquot  detectae  ac  palam  traductae  .  .  .  Reginaldo 
Gonsalvio  Montano  authore  (erst  Ben.  hat  den  Titel  unter  Oonsalvius 


1)  Pelayo,  Heterod.  11,481.  Chr.  Sepp,  Bibliogr.  Mcdedcelingen  p.  65. 

2)  *Flaciu8  schrieb  dagegen.  Preger,  M.  Flacius  111.  II,  259. 

S)  Nach  R.-E.  10,  221,  ist  Henricus  Artopoeus  wahrscheinlich  der 
Arzt  Joh.  Breidbach.  Im  Liss.  81  steht:  Catechismus  Jo.  Monhemii  und 
Hcnr.  Artopoei  Responsio  u.  s.  w.  —  Gegen  die  Kölner  Censur  schrieb 
M.  Chemnitz  1563  Theologiae  Jesuitarum  praecipua  capita  ex  quadam 
censura,  quae  Coloniae  a.  1560  edita  est,  1566  erweitert  zu  seinem  Examen 
Concilii  Trid.  —  Jo.  Monhemius  hätte  man  schon  in  den  Index  Pias'  IV. 
setzen  können;  denn  schon  1560  beschäftigte  sich  auf  Grund  der  von 
Hosius,  den  Kölnern  und  den  Löwenem  gegen  ihn  eingelaufenen  Klagen 
die  Inquisition  mit  ihm,  und  1561  klagte  Commendone  von  Köln  aus: 
die  Söhne  der  angesehensten  Bürger  würden  auf  auswärtige  Schulen  ge- 
schickt, namentlich  zu  Monheim,  der  gogen  500  Schüler  habe  e  li  fa  tutti 
heretici.  J.  Pogiani  Epp.  II,  189. 


Psendonymi.  Hcnr.  Stephanus.  415 

gestellt),  welches  1567  zu  Heidelberg  erschien  (297  S.  8),  1568 
englisch,  französisch,  1569  deutsch  und  holländisch  (von  Petrus 
Dathenus).  Das  Buch  handelt  namentlich  von  dem  Verfahren  der 
Inquisition  zu  Sevilla  1558 — 64.  Der  Name  ist  allem  Anscheine 
nach  ein  angenommener'). 

Durch  Antw.  ist  Henricus  Stephanus  (II.,  Roberts  ältester  Sohn, 
1528 — 98)  in  die  1.  Cl.  gekommen.  Im  £xp.  werden  einige,  in  den 
Span.  Indices  viele  seiner  philologischen  Publicationen  freigegeben 
(bei  Sot.  gegen  30  ohne  alle  oder  ohne  bedeutende  Expurgation); 
im  Rom.  Ind.  hat  der  Thesaurus  linguae  graecae  seit  S.  mit  d.  c. 
gestanden,  bis  ihn  Ben.  strich.  Einige  Sachen  von  ihm  stehen  im 
Antw.  und  im  Rom.  Ind.  in  der  3.  Cl. :  Psalmi  aliquot  Davidis  per 
H.  St.  et  quosdam  alios  similis  farinae  homines  graeco  carmine  tra- 
ducti^),  —  S.  Cl.  haben  doch  das  similis  farinae  weggelassen,  — 
und  Introductio  admirabilium  antiqua  et  moderna  s.  Apologia  ficta 
pro  Herodoto  a.  1567 ;  erst  Ben.  hat  das  Buch  unter  Stephanus  ge- 
stellt mit  dem  richtigen  Titel  L^introduction  au  trait6  de  la  con- 
formit^  des  merveilles  anciennes  avec  les  modernes  ou  traiti  pr^- 
paratif  k  Tapologie  pour  Herodote,  —  zuerst  1566,  dann  in  kurzer 
Zeit  noch  12  — 15mal  gedruckt,  das  böse  Buch,  welches  auch  von  den 
Genfer  Behörden  scharf  getadelt  wurde,  so  dass  St.  zu  der  1.  Auf- 
lage Cartons  druckte  und  in  der  2.  und  3.,  die  noch  1566  erschienen, 
in  dem  21.  Capitel  eine  lange  Stelle  durch  eine  andere  ersetzte'), 
nicht  zu  verwechseln  mit  der  lateinischen  Apologia  pro  Herodoto 
(über  dessen  Glaubwürdigkeit),  die  vor  der  Ausgabe  des  Herodot 
von  1566  steht*);   in    dieser  verordnet  Antw.  App.   nur    valde   in- 


1)  Das  Buch  ist  (mit  anderen  Sachen)  abgedruckt  in  Hispanicae  Inq. 
et  camificinae  secretiora  .  .  per  Joach.  Ursinum  A nti- Jesu i tarn,  Amberg 
ICH,  und  in  den  Reformistas  Esp.  T.  13.  Vgl.  Serapeum  1866,  161.  320. 
Boohmer,  Bibl.  Wiff.  H,  113. 

2)  Psalmi  Davidis  aliquot  metro  anacreontico  et  sapphico,  Authore 
H.  St.,  cujus  etiam  ex  officina  prodeunt,  1568.  32.  Renouard,  Annales  des 
Etienne,  p.  181. 

3)  Renoaard  p.  126.  Die  Angabe,  St.  sei  wegen  des  Buches  in  Paris 
in  effigie  verbrannt  worden,  ist  grundlos.  In  der  Ausgabe  Apologie  de 
Herodote  .  .  .  par  L.  Duchat,  Haag  1735,  werden  die  Varianten  der  alten 
Ausgaben  genau  angegeben.  Sainjore  (R.  Simon),  Bibl.  crit.  III,  340 
bezeichnet  das  Buch  als  un  livre  impie,  qni  n'est  presque  qu'un 
recueil  de  oontes  forg^s  ä  plaisir  pour  toumer  en  ridicule  l'Eglise  romaine. 
J.  B.  Thiers  in  seiner  Schrift  über  die  Sainte  larme  de  Vendome  citirt 
daraus  eine  Stelle,  wo  ein  Mönch  erzählt,  der  Patriarch  von  Jerusalem 
habe  ihm  u.  a.  gezeigt  un  peu  du  doigt  du  S.  Esprit,  le  mnsean  du  Seraphim 
qui  apparut  a  S.  Frangois,  quelques  rayons  de  Tctoile  qni  apparut  aux 
trois  rois. 

4)  Auf  dem  Titel    der   französischen  Schrift  st^ht:    L'argument  est 


416  Antwerpener  Appendix  1570. 

tolerabilem  locnm,  nbi  de  Romanis  nonnihil  dicit,  zu  streichen,  und 
auch  die  span.  Indices  geben  nur  eine  Expurgation.  —  Eine  Puhli- 
cation  des  H.  Stephanus  wird  auch  mit  Glossa  ordinaria  Genevensis 
bezeichnet.  Robert  St.  wollte  ein  Bibelwerk  nach  Art  der  Glossa 
ord.  herausgeben  und  publicirte  1553:  In  evang.  sec.  Mth.,  Mrc.  et 
Luc.  commentarii  ex  eccl.  scriptoribus  coUecti.  Novae  glossae  or- 
dinariae  specimen,  donec  meliora  Dominus.  Nach  dem  Tode  Robertt 
erschienen  dann  bei  Henr.  St.  Novi  Testamenti  catholica  expositio 
ecclesiastica,  1561,  Genesis  cum  cath.  expos.  eccl.  (mit  Noten  von 
Yatablus,  Steuchus  Eugubinus,  Santes  Pagninus,  Luther  und  anderen 
Protestanten),  1562,  und  Liber  Psalmorum  Davidis  cum  cath.  expos. 
eccl.,  1562,  alle  drei  bearbeitet  von  Augustinus  Marloratus,  —  er 
wurde  1562  zu  Rouen  gehängt  und  steht  seit  Antw.  in  der  1.   Ci., 

—  dann  aus  Mariorats  Nachlass  noch  Isaias  1564  und  Job  1585  ^). 

—  Das  Glossa  ord.  des  Antw.  wurde  von  Q.  in  Glossae  ordinariae 
specimen  corrigirt;  in  den  Rom.  Ind.  kam  beides  und  dazu  noch 
durch  S.  der  vollständige  Titel  unter  Novae  (Ben.  hat  nur  Glossa 
ord.  Genev.  beibehalten)  und  Genesis  u.  s.  w.  und  Liber  Psalmorum 
u.  8.  w.  —  Nur  bei  S.  stehen  mit  d.  c.  die  bei  H.  Steph.  1573  er- 
schienenen Juris  Orientalis  11.  3  (ab  Enimundo  Bonefidio  J.  C.  di- 
gesti  .  .  .  graece  cum  lat.  interpr.). 

Jo.  Piscatorius  (Lithopolitanus,  Job.  Fischer  aus  Stein  am  Rhein) 
ist  der  Herausgeber  von  Omuium  operum  Aur.  Augustini  Epitome, 
Augsb.  1537,  fol.  Diese  erschien  1549  zu  Köln,  recognita,  aucta 
et  locupletata  per  Jo.  Pesseliura  Ord.  Praed  —  in  dieser  Ausgabe  ver- 
ordnet Antw.  Exp.  zwei  Stellen  in  der  mit  abgedruckten  Vorrede 
von  Piscatorius  zu  streichen,  —  und  1 565  als  erster  Theil  der  von 
Jo.  Grispinus  zu  Genf  herausgegebenen  Bibliotheca  studii  theologici 
ex  plerisque  doctorum  prisci  saeculi  monumentis  coUecta,  vid.  ex 
Epitome  librorum  S.  Augustini,  ex  Hieronymi  operibus  et  ex  sen- 
tentiis  et  dictis  alioruni  patrum  orthodoxorum  u.  s.  w.  Diese  Biblio- 
theca kam  durch  S.  Cl.  mit  d.  c.  in  den  Index,  daneben  Epitome 
omnium  op.  D.  Aur.  Aug.  per  Jo.  Piscatorem  (erst  seit  Ben.  unter 
Piscatorius),  quae  impressa  est  per  Jo.  Crispinum. 

Bei  einigen  Autoren  der  1.  Cl.  des  Trienter  Index  versucht 
Antw.  die  2.  Trienter  Regel  zur  Anwendung  zu  bringen:  von  Petrus 
Ramus,  Seb.  Münster  und  Carolus  Molinaeus  wird  angegeben,  welche 
Schriften  verboten  und  welche  erlaubt  seien.  Bei  Hadrianus  Junius 
wird  dieser  Versuch  zur  förmlichen  Opposition  gegen  Tr.  (S.  366). 

Auch  für  die  2.  und  3.  Cl.  sind  die  Nund.  benutzt  worden. 
Drei  Tübinger  Disputationes  z.  B.,  die  unter  D  stehen,  finden  sich 
in    derselben  Reihenfolge    in    den  Nund.     Aus   den  Nund.  stammen 


pris  de  PApologie  pour  Herodote  composce  cn  latin   par  H.  E.  et  est  ici 
continue  par  lui  memo. 

1)  R.-E.  9,  335.    Bull,  du  Prot.  1858,  83.    R.  Simon.    Grit.  II,  861. 
Renouard  p.  12(K 


Zweite  und  dritte  Glasse.  41 


f» 


auch:  Cantica  selecta  V.  et  N.  T.  .  .  addita  .  .  expositione  Chrph. 
Corneri,  1568  (jetzt  unter  Cornerus),  —  Multi  integri  loci  8.  doc- 
trinae  V.  et  N.T.  u.  s.  w.  Lpz.  1561;  —  Sanctorum  Patnim  medita- 
tioneSf  quibus  dominicae  paRsionis  mysterium  explicatnr,  Marb.  1569 
(von  Herrn.  Hamelmann).  Einige  Sachen  sind  aus  dem  Lov.  58 
wiederholt,  aus  dem  sie  von  P.  Tr.  nicht  aufgenommen  warefn;  und 
sie  sind  dann  durch  Q.  und  S.  Cl.  in  den  Rom.  Index  gekommen, 
wie  die  Epistolae  obsc.  vir.,  Brevis  cometarum  explicatio,  Laonicus 
Chalcondyias,  Orthodoxographa. 

Aus  Antw.  resp.  Q.  ist  in  den  Ind.  gekommen  Jo.  Wieri  me- 
dici  11.  5  de  praestigiis  dacmonum  et  incantationibus  et  veneficiis, 
zuerst  1563,  dann  oft,  auch  deutsch  und  französisch  (bei  S.  heisst 
er  Jo.  Viverus;  daneben  hat  S.  aus  Liss.  81  Vierus,  ohne  Vornamen). 
J.  Weier,  Leibarzt  des  Herzogs  Wilhelm  IV.  von  Cleve,  hält  nicht 
die  Zauberei  überhaupt  für  Aberglauben,  sondern  unterscheidet  zwi- 
schen Zauberern,  die  mit  dem  Teufel  im  Bunde  stehen,  und  Gift- 
mischern einerseits  (diese  seien  mit  dem  Tode  zu  bestrafen)  und 
Hexen,  Weibern,  die  sich  durch  die  Täuschung  des  Teufels  einbilden 
mit  ihm  im  Bunde  zu  stehen  und  allerlei  unmögliche  Dinge  gethan 
zu  haben.  Die  den  Hexen  gewöhnlich  Schuld  gegebenen  Dinge, 
Wettermaclien,  Vermischung  mit  dem  Teufel  u.  dgl.,  meint  er,  seien 
nur  Einbildungen,  die  ihnen  abgepressten  Geständnisse  nichts  be- 
weisend und  die  Hexenprocesse  eine  Kette  von  Ungerechtigkeiten  *). 
Gegen  Weier  schrieb  Jean  Bodin  La  demonomanie  des  sorciers, 
1579,  lat.  (von  Franc.  Junius)  De  magorum  daemonomania,  1581, 
auch  ins  Italienische  und  Deutsche  übersetzt*). 

Der  Jurist  Jo.  Georg  Godelmann  nahm  in  dem  Tractatus  de 
magis,  veneficis  et  lamiis,  Rostock  1590,  Weiers  Unterscheidung  auf, 
forderte  aber  auch  für  die  Zauberer  und  Giftmischer  ein  gesetzlich 
geordnetes  Verfahren  und  bestritt  die  Ansicht  Bodins,  dass  die 
Zauberei  zu  den  delicta  excepta  gehöre,  bei  deren  Verfolgung  der 
.  Richter  nicht  an  die  gesetzlichen  Regeln  gebunden  sei;  wenn  die 
Hexen  wirklich  Zauberei  getrieben  und  dadurch  Schaden  gestiftet 
hätten,  —  die  Möglichkeit  sei  nicht  zu  bestreiten,  —  seien  sie  nach 
der  Carolina  zu  verbrennen'^).  Bodins  Buch  steht  seit  S.  in  der 
2.  Cl.,  J.  G.  Godelmann  seit  Cl.  in  der  1.  Cl.  Durch  ein  Decret 
vom  J.  1603  wurde  von  seinem  Buche  de  magis  u.  s.  w.  die  Aus- 


1)  Stintzing,  Gesch.  I,  644.  Lecky,  Gesch.  der  Aufklärung  I,  66.  Bei 
Foppens,  Bibl.  Belg.  H,  754  wird  Weier  als  Lutheraner  bezeichnet  und 
beigefügt:  Sed  quae  de  praestigiis  .  .  .  scripsit,  ad  atheismum  vergunt; 
.  .  .  a  solis  haercticis  laudatur.  Idcoquc  inter  auctores  damnatos  1.  cl. 
rejicitur  in  Ind.  Trid.  Im  Rom.  Ind.  steht  er  in  der  2.,  im  span.  in  der 
1.  Gl. 

2)  Clement  IV,  401. 

3)  Stintzing  S.  646. 

Benaoh,  Index.  27 


41Ö  ^        Antwerpener  Appendix  1570. 

gäbe  von  1601  fipeciell  verboten  mit  der  Motivining:  est  enim  auctor 
1.  cl.,    und  im  J.   1677  die  Ausgabe  von   1676'). 

Theatrum  vitae  bnmanae  per  Theod.  Hwingerum  [sie]  medicnm 
Basileensem  ist  die  erste  Ausgabe  des  Tbeatrum  .  .  .  a  Conrado 
Lycostbene  Rubeaquensi  inchoatum  et  a  Tbeod.Zwingero  absolutura, 
1565.  Diese  Ausgabe  wurde  aucb  von  der  Sorbonne  1571  als  so- 
forl.  zu  unterdrücken  bczeiebnet;  13  Sätze  daraus  werden  in  der 
Censur  vollständig  angefübrt  (Arg.  IIa  415).  In  demselben  Jahre 
erschien  in  Paris  eine  expurgirte  Ausgabe.  Liss.  81  verbot  auch 
diese  und  die  stark  vermehrte  Baseler  Ausgabe  von  1571  in  vier 
Bänden.  Q.  gab  die  Pariser  Ausgabe  frei,  wenn  sie  nochmals  ex- 
purgirt  werde.  Im  Rom.  Ind.  sind  seit  S.  Cl.  alle  Ausgaben  mit 
d.  0.  verboten.  Die  Expurgation  der  Ausgabe  von  1586  füllt  bei 
Bras.  20  Octav-,  die  der  Ausgabe  von    1604  bei  Sot.  24  Folioseiten. 

Julii  Caesaris  Scaligeri  Commentarii  in  Theophrasti  libros  de 
causis  plantarum  (1566)  werden  unbedingt,  von  Q.  S.  Cl.  mit  d.  c. 
verboten.  Q.  und  Bras.  streichen  darin  drei  Stellen,  in  denen  An- 
spielungen auf  die  Faulheit  und  continentia  der  Mönche  vorkommen. 
S.  Cl.  fügten  die  Poemata  (Poematum  partes  duae,  Genf  1574)  d.  c. 
bei,  in  denen  Sot.  ziemlich  viele  Epigramme  auf  Mönche,  die  Aula 
Romana  und  dgl.  streicht*).  —  Unter  P.  verbietet  Antw.  einige 
Praefationes  zu  griechischen  Autoren;  die  von  Mich.  Neander  und 
Hieron.  Wolf  sind  nicht  in  den  Rom.  Ind.  übergegangen,  weil  diese 
in  der  1.  Cl.  stehen,  wohl  aber  Jac.  Hartelii  praef.  in  50  comi- 
corum  sententias  graecolatinas. 

Analysis,  Resolutio  dialectica  quatuor  librorum  Institntionum 
Imperialium,  Strassb.  1567,  eine  Summa  der  Institutionen  mit  einer 
Vorrede  und  wahrscheinlich  verfasst  von  Ludwig  Gremp**),  wird  im 


1)  „Ein  Jahrhundert  lang  wurden  alle  in  diesem  Sinne  verfassten 
Schriften  auf  den  Index  gesetzt;  .  .  .  dagegen  blieben  alle  Versuche  ver- 
preblich,  das  verderblichste,  den  Gerichtshöfen  als  Norm  di(»nende  Zanber- 
Imndbuch  des  Jesuiten  Delrio  (Disqnisitionnm  magicanim  11.  6,  1593 
u.  o.  Harter,  Nomenclntor  1,  352)  derselben  Censur  zu  unterwerfen". 
Jnnns,  der  Papst  und  das  Concil  S.  280.  In  einem  interessanten  für  die 
Inquisition  zur  Zeit  Alexanders  VII.  abgegebenen  Gutachten  über  Stigmata 
daemoniaca  von  Petrus  Franc,  de  Rubeis  (bei  Albit.  p.  503)  werden  Bodin, 
Godelmann  und  Mathias  Berlichius  (auch  ersteht  seit  1669  im  Index)  citirt. 

2)  Possevin  sagt:  Scaliger  habe  librum  epigrammatum  et  poematum 
sacrornm  in  honorem  coelitum  herausgegeben  (Lugd.  1546);  von  den  Cal- 
vinisten  sei  aber  dieses  Buch  unterdrückt  und  eine  Sammlung  von  iM>e- 
mata,  alioquin  pura,  variis  erronim  labibus  inquinata  und  mit  Gedichten, 
die  nicht  von  Seal,  seien,  vermischt  herausgegeben  worden,  und  diese  Aus- 
gabe sei  verboten. 

3)  Stintzing.  Gesch.  I,  601. 


Zweite  und  dritte  Classe.  419 

Rom.  Ind.  unbedingt  verboten;  gleichwohl  steht  bei  Bras.  eine  Ex- 
purgation :  gestrichen  werden  die  vielfachen  Erwähnungen  und  Citate 
von  Luther,  Melanchthon  u.  s.  w.  und  namentlich  Joh.  Oldendorp, 
die  Bemerkung,  Justinian  habe  die  Institutionen  non  sine  afflatu 
divino  publicirt,  was  man  nur  von  den  biblischen  Schriftstellern 
sagen  dürfe,  die  Behauptung,  die  ohne  Einwilligung  der  Eltern  ge- 
schlossene Ehe  sei  ungültig,  die  Gegenüberstellung  des  jus  divinum 
und  canonicum,  die  Bekämpfung  des  Ehehindemisses  der  cognatio 
spiritualis  und  dgl.  —  Erklärlicher  ist  das  Verbot  von  'AvdjLiviicJi^ 
juris,  quod  in  approbandis  pontificibus  imperatores  habuerunt,  —  der 
Verfasser  ist  Simon  Schard,  «^  und  von  Franciscus  Duarenus  de 
libertate  eccl.gallicanae  contra  aulam  Rom.  Gemeint  ist  die  von  Fr. 
Duarein,  Prof.  in  Bourges,  ins  Lateinische  übersetzte  und  der  Aus- 
gabe seines  Buches  De  sacris  ecclesiae  ministeriis  11.  8  (zuerst  1551) 
von  1564  beigefügte  Pro  lib.  eccl.  gall.  adv.  Rom.  aulam  defensio 
Parisiensis  Curiae  Ludovico  XI.  quondam  oblata.  Im  Rom.  Ind. 
wird  seit  S.  diese  unbedingt,  das  Buch  Duareins  wie  bei  Liss.  und 
Q.  d.  c.  verboten.  Bei  Bras.  steht  die  (aus  Q.  entnommene)  Ex- 
pnrgation  desselben ;  es  kommen  allerdings  so  viele  und  so  starke 
Stellen  über  kirchliche  Missbräuche,  Geldsendungen  nach  Rom,  Un- 
wissenheit der  Bischöfe,  Pluralität  der  Benefizien,  Verletzung  der 
Residenzpflicht  u.  s.  w.  darin  vor,  dass  man  sich  nicht  wundem 
dürfte,  wenn  das  Buch  ganz  verboten  wäre^).  —  Von  Matthaeus 
Wesenbeck,  —  er  steht  seit  S.  in  der  1.  Cl.,  —  verordnet  Antw. 
nur  eine  Stelle  in  den  Paratitla  zu  streichen,  wo  er  die  Gültigkeit 
des  jüdischen  Ehescheidungsgesetzes  auch  unter  Christen  behaupte. 
Im  Exp.  werden  zwei  Stellen  in  den  Paratitla  gestrichen.  Bei  Bras. 
werden  ausser  diesen  auch  die  Comm.  Institutionum  und  in  Codicem 
von  anstössigen  theologischen,  polemischen  Stellen  gegen  das  cano- 
nische Recht  und  dgl.  gesäubert. 

R  P.  Domino  Jo.  Fischerio  falso  adscriptus  über  de  fiducia 
et  misericordia  Dei.  Im  Liss.  81  wird  beigefügt:  das  Buch  sei  ad- 
versus  merita  bonorum  operum  und  Bucer  werde  für  den  Verfasser 
gehalten.  Diesen  nennen  auch  Possevin,  Gretser  u.  a.;  Bellarmin 
(De  Script,  eccl.)  meint,  das  Buch  sei  von  einem  andern  Fisher 
als  dem   Bischof  von  Rochester  oder  diesem  unterschoben. 

In  der  lat.  Abth.  werden  mehrere  Colloquia  einzeln,  dann 
allgemein  alle  anonym  oder  von  Ketzern  herausgegebenen  oder  nicht 
approbirten  Colloquia  verboten,  auch  die  unter  dem  Namen  Synodus, 


1)  Schelhorn,  De  cons.  de  emend.  eccl.  II,  7,  theilt  Stellen  mit  und 
boschreibt  ein  Exemplar,  welches  durch  Ausschneiden  von  Blättern  und 
Ausstreichen  expurgirt  ist  und  in  welchem  die  Blätter,  welche  die  Defensio 
enthalten,  so  zasammengeklebt  sind,  dns  sie  wie  ein  Brett  nussehen.  Die 
Defensio  ist  bei  Flacius,  Catal.  p.  179,  und  sonst  abgedruckt,  das  Buch 
von  DuarenuR  mit  der  Def.  und  den  Concordata  nationis  germ.  von  Joh. 
Schilter  1708  neu  herausgegeben. 


420  Antwerpener  Appendix  1670. 

Conventus,  Conferentia  und  dgl.  erschienenen,  in  der  franz.  Abth.  auch 
die  von  ketzeriflchen  Conciliabula  gemachten  ConfesBioneB  und  die  zu 
Genf  oder  an  anderen  ketzerischen  Orten  erschienenen  Catechis- 
men.  Ben.  setzte  ähnliche  allgemeine  Verbote  in  den  Rom.  Index*). 
S.  Cl.  nahmen  aus  dem  Antw.  resp.  Q.  noch  alle  einzeln  aufge- 
zählten Colloquia  und  Confessiones,  den  Catechismus  Genevensis  und 
sogar  aus  der  fläm.  Abth.  einen  Catech.  latinogermanicus  (in  eccle- 
sia  Sittardiense  per  Paulum  Chiraaereum)  auf,  ferner  Protoeollum 
h.  e.  acta  coUoquii  inter  Palatinos  et  VVirtemberg.  theologos  [de 
ubiquitate,  zu  Maulbronn  1564].  Letzteres  und  einige  Collectiv- 
Erklärungen  von  protestantischen  Theologen  aus  der  damaligen  Zeit 
stehen  noch  jetzt  im  Index :  Heydelbergensis  theologia  de  coena  Do» 
mini  a.  1566  (vielleicht:  Confessio  fidei  theologorum  et  ministrorum 
Heidelbergensium  de  uno  illo  vero  Deo  .  .  deque  sacra  D.  N.  Jesu 
Christi  coena,  Heidelb.  s.  a.),  Summa  purioris  doctrinae  per  Mans- 
feldenses  ad  gallicam  eccl.  missa  (d.  i.  Summa  pur.  doctr.  de  sacro- 
sancta  Coena  Domini  ...  ad  nascentem  eccl.  Galliae  missa  a  mi- 
nistris  verbi  qui  sunt  in  ditione  Comitum  Mansfeldensinm.  Islebii 
1562.  52  Bl.  8),  Scripta  ernditorum  virorum  de  controversia  eoenae 
Dom.  impr.  1562,  Turingicorum  exulum  responsio  (Döllinger,  Ref. 
3,  450). 

Noch  heute  steht  auch  im  Index:  Libellus  ABC,  tractans  ru- 
dimenta  religionis,  qui  t-antum  meminit  duorum  sacramentorum ;  es 
ist  übrigens  ohne  Zweifel  eine  französische  Fibel  gemeint,  wie  die 
französ.  Abth.  zeigt;  in  dieser  und  der  fläm.  stehen  noch  mehr 
ABC-Bücher. 

Historia  vera  de  vita,  obitu,  sepultura,  accusatione  haereseos, 
exhumatione  Martini  Buceri  et  Pauli  Fagii  [zu  Oxford  1650].  Item 
Ilist.  Cath.  Vermiliae,  Petri  Martyris  Vermilii  conjugis,  exhumatae 
ejufique  ad  honestam  sepulturam  restitutae  [1560],  —  Strassb.  1561, 
von  Conrad  Hubert,  Bucers  Collegen  in  Strassburg,  verfasst'*),  steht 
erst  seit  Ben.  mit  dem  richtigen  Titel  im  Ind.,  bis  dahin  seit  S.  Cl. 
mit  zwei  ungenauen :  Historia  vera  de  rebus  M.  Buceri  u.  b.  w.  (aus 
Antw.  Q.)  vel  sub  alio  titulo :  Historia  de  vita  u.  s.  w.  —  Aehnlich 
ist  Tür  die  beiden  Titel  Orationes  funebres  et  epicedia  n.  8.  w.  (Antw. 
Q.)  und  Orationes  fun.  de  haereticis  habitae  u.  s.  w.  von  Ben.  ge- 
setzt: Or.  fun.  et  elegiae  in  funere  principum  Germaniae  T.  I,  II  et 
III.     Collectore  Simone  Schardio. 

Einige  Schriften  beziehen  sich  auf  die  damaligen  kirchlich- 
politischen Verhältnisse  in  Belgien:  Oratio  ecclesiarum  Germaniae 
ac   Belgiae  1566,    —    so    noch   jetzt;    richtig:  Or.  eccl.  Christi  per 


1)  Colloquium  Altenburgensc  (de  articulo  justificationis  1570,  Döl- 
linger, Ref.  3,  533,  Preger,  M.  Flacius  111.  II,  303)  steht  als  das  erste 
im  Alphabet  noch  jetzt  im  Index.  —  Confessio  Anglicana  werden  die  39 
Artikel,  Conf.  Argentinensis  die  Tctrapolitana  sein. 

2)  Clement  V,  .353. 


Zweite  und  dritte  Glasse.  421 

varias  Germ.  Belgicae  provincias  sub  Antichristi  jugo  gemeiitium  ad 
Maximilianum  Caesarem,  1566;  —  Narratio  eorum  quae  contigeruiit 
in  patria  inferiori  a.  1566 ');  —  Epithemata  historiae  de  hello  reli- 
gionis;  —  Apologia  contra  status  Bargundiae. 

Lexicon  graecum  novum,  Genevae  a.  1564  aut  circiter  impres- 
sum,  wird  verboten  mit  dem  Zusatz:  qnod  Genevam  facit  novam 
Hierosolymam,  also  lediglich  wegen  eines  Passns  in  der  Vorrede  oder 
Widmung.  Es  steht  noch  heute  im  Rom.  Index  als  unbedingt  ver- 
boten. Gemeint  ist  ohne  Zweifel  das  in  dem  Nund.  68  stehende 
Lex.  graecolat.  ex  R.  Constantini  aliornmque  scriptis  .  .  collectum. 
Genevae,  Jo.  Grispinus  156B,  in  welchem  Sot.  einige  Artikel  expur- 
girt.  —  Farrago  poematnm,  d.  c.  Gl.  hat  dem  Namen  des  Heraus- 
gebers Leodegarius  a  Uuercu  beigefügt.  In  den  zwei  Bänden  (Par. 
1560)  werden  von  Sot.  die  Gedichte  der  auctores  damnati  Eobanus 
Hessus  und  Georg  Buchanan  und  ein  paar  andere  gestrichen.  Erst 
Ben.  hat  unter  den  Namen  desselben  Herausgebers  gestellt  Flores 
epigrammatum  (1555),  die  durch  S.  Cl.  aus  Liss.  Q,.  d.  c.  in  die 
3.  01.  kamen  und  die  im  span.  Index  ähnlich  expurgirt  werden.  — 
Enchiridion  manualeve  Romae  cusum  apud  Thomam  Membruuium, 
ut  quidem  loquitur  frontispicium,  ut  vero  in  calce  legitur,  Trecis, 
ubi  eum  [sie]  excudebat  Franc.  Trumeau,  ähnlich  noch  jetzt,  ist 
vielleicht  Enchiridion  manuale  precationum,  welches  J.  B.  Thiers 
(Trait^  des  superstitions  I,  301)  als  ein  ^abscheuliches  Buch*^  er- 
wähnt, worin  allerlei  hebräischen,  samaritanischen,  arabischen,  grie- 
chischen und  lateinischen  Zeichen  magische  Wirkungen  zugeschrie- 
ben werden. 

Praxis  et  taxa  officinae  Poenitentiariae  Papae,  ebenso  bei  U. 
und  seit  S.  im  Rom.  Ind.,  seit  Cl.  mit  dem  Znsatze:  ab  haereticis 
depravata  (seit  Ben.  cum  ab  haer.  sit  depr.),  scheint  eine  Ausgabe 
der  Taxen  der  Poenitentiarie  mit  polemischen  Zuthaten  zu  sein; 
denn  die  amtlichen  Ausgaben  heissen  Taxa  sacrae  Poenit.  apostolicae. 
Die  „Depravation^  durch  die  Ketzer  wird  aber  nicht  in  einer  Aen- 
derung  des  Textes,  sondern  in  jenen  Zuthaten  bestanden  haben. 
Die  Taxen  der  Poenitentiaria  und  der  Cancellaria  werden  uns  im 
17.  Jahrh.  in  der  Geschichte  des  Index  wieder  begegnen.  Kurz 
vor  dem  Erscheinen  des  Antw.  hatte  sich  Claudius  Espencaeus  in 
dem  Commentarius  in  Ep.  ad  Titnm  (1567)  sehr  schaif  über  die 
Taxa  Camerae  s.  Cancellariae  apost.  ausgesprochen,  und  diese  Stelle 
gehört  mit  zu  denjenigen,  wegen  deren  das  Buch  d.  c.  auf  den  In- 
dex kam  und  die  von  Q,.  gestrichen  werden  ^). 


1)  Vraye  Narration  et  Apologie  des  choscs  passees  au  Pays-bas 
touchant  le  fait  de  la  religiön  en  Fan  1566.  Par  ceux  qui  fönt  profcssion 
de  la  rol.  reformee  audit  Pays.  1567.  140  S.  12,  wahrscheinlich  von  Marnix. 
L.  D.  Petit,  Bibliothek,  van  Ncderl.  Pamllctten,  1882,  No.  120. 

2)  Die  Taxa  S.  Poen.  Ap.  ist  nach  einer  Ausgabe  Paris  1620  abge- 
druckt bei  R.  Gibbings,  The  Taxes  of  the  Apost.  Penitentiary,  1872,  die 
Stelle  aus  Espencaeus  ebend.  p.  CXXXII.  Vgl.  Th.  Lit.-Bl.  1875,  121. 


420  Antwerpener  Appendix  1570. 

Conventus,  Conferentia  und  dgl.  erschienenen,  in  der  franz.  Abth.  auch 
die  von  ketzeriflchen  Conciliabula  gemachten  Confeftsiones  und  die  zu 
Genf  oder  an  anderen  ketzerischen  Orten  erschienenen  Catecbis- 
men.  Ben.  setzte  ähnliche  allgemeine  Verbote  in  den  Rom.  Index*). 
S.  Cl.  nahmen  aus  dem  Antw.  resp.  Q.  noch  alle  einzeln  aufge- 
zählten Colloquia  und  Confessiones,  den  Catechismus  Genevensis  und 
sogar  aus  der  fläm.  Abth.  einen  Catech.  latinogennanicus  (in  eccle- 
sia  Sittardiense  per  Paulum  Chimaereum)  auf,  ferner  Protocollum 
h.  e.  acta  colloquii  inter  Palatinos  et  VVirtcmberg.  theologos  [de 
ubiquitate,  zu  Maulbronn  1564].  Letzteres  und  einige  Collectiv- 
Erklärungen  von  protestantischen  Theologen  aus  der  damaligen  Zeit 
stehen  noch  jetzt  im  Index :  Heydelbergensis  theologia  de  coena  Do- 
mini a.  156G  (vielleicht:  Confessio  fidei  theologorum  et  ministrorum 
Heidelbergensium  de  uno  illo  vero  Deo  .  .  deque  sacra  D.  N.  Jesu 
Christi  coena,  Heidelb.  s.  a.),  Summa  pnrioris  doctrinae  per  Mans- 
feldenses  ad  gallicam  eccl.  missa  (d.  i.  Summa  pur.  doctr.  de  sacro- 
sancta  Coena  Domini  ...  ad  nascentem  eccl.  Galliae  missa  a  ml- 
nistris  verbi  qui  sunt  in  ditione  Comitum  Mansfeldensium.  Islebii 
1502.  52  Bl.  8),  Scripta  eruditorum  virorum  de  controversia  coenae 
Dom.  impr.  1562,  Turingicorum  exulum  responsio  (Döllinger,  Ref. 
3,  450). 

Noch  heute  steht  auch  im  Index:  Libellus  ABC,  tractans  ru- 
dimenta  religionis,  qui  t-antum  meminit  duorum  sacramentorum ;  es 
ist  übrigens  ohne  Zweifel  eine  französische  Fibel  gemeint,  wie  die 
französ.  Abth.  zeigt;  in  dieser  und  der  fläm.  stehen  noch  mehr 
ABC-Bücher. 

Historia  vera  de  vita,  obitu,  sepultura,  accusatione  haereseos, 
exhumatione  Martini  Buceri  et  Pauli  Fagii  [zu  Oxford  1556].  Item 
Hist.  Cath.  Vermiliae,  Petri  Martyris  Vermilii  conjugis,  exhumatae 
ejuSque  ad  honestam  sepulturam  restitutae  [1560],  —  Strassb.  1561, 
von  Conrad  Hubert,  Bucers  Collegen  in  Strassburg,  verfasst''),  st^ht 
erst  seit  Ben.  mit  dem  richtigen  Titel  im  Ind.,  bis  dahin  seit  S.  CL 
mit  zwei  ungenauen :  Historia  vera  de  rebus  M.  Buceri  u.  s.  w.  (aus 
Antw.  Q.)  vel  sub  alio  titulo :  Historia  de  vita  u.  s.  w.  —  Aehnlich 
ist  für  die  beiden  Titel  Orationes  funebres  et  epicedia  u.  s.  w.  (Antw. 
Q.)  und  Orationes  fun.  de  haereticis  habitae  u.  s.  w.  von  Ben.  ge- 
setzt: Or.  fun.  et  elegiae  in  funere  principum  Germaniae  T.  I,  II  et 
III.     Collectore  Simone  Schardio. 

Einige  Schriften  beziehen  sich  auf  die  damaligen  kirchlich- 
politischen Verhältnisse  in  Belgien:  Oratio  ecclesiarum  Germaniae 
ac   Belgiae  1566,    —    so   noch  jetzt;    richtig:  Or.  eccl.  Christi  per 


1)  Colloquium  Altenburgenso  (de  articulo  justificationis  1570,  Döl- 
linger, Ref.  3,  633,  Preger,  M.  Flacius  111.  H,  303)  steht  als  das  erste 
im  Alphabet  noch  jetzt  im  Index.  —  Confessio  Anglicana  werden  die  39 
Artikel,  Conf.  Argentinensis  die  Tetrapolitana  sein. 

2)  Clement  V,  353. 


Zweite  und  dritte  Classe.  421 

varias  Germ.  Belgicae  provincias  sub  Antichriöti  jugo  gementiuni  ad 
Maximilianum  Caesarem,  1566;  —  Narratio  eorum  quae  contigeruiit 
in  patria  inferiori  a.  1566  *);  —  Epithemata  historiae  de  bello  reli- 
gionis;  —  Apologia  contra  status  Bargundiae. 

Lexicon  graecum  novum,  Genevae  a.  1564  aut  circiter  impres* 
sum,  wird  verboten  mit  dem  Zusatz:  quod  Genevam  facit  novam 
Hierosolymam,  also  lediglich  wegen  eines  Passns  in  der  Vorrede  oder 
Widmung.  Es  steht  noch  heute  im  Rom.  Index  als  unbedingt  ver- 
boten. Gemeint  ist  ohne  Zweifel  das  in  dem  Nund.  68  stehende 
Lex.  graecolat.  ex  R.  Constantini  aliornmqne  scriptis  .  .  collectum. 
Genevae,  Jo.  Crispinus  156B,  in  welchem  Sot.  einige  Artikel  expur- 
girt.  —  Farrago  poematum,  d.  c.  Gl.  hat  dem  Namen  des  Heraus- 
gebers Leodegarius  a  Uuercu  beigefügt.  In  den  zwei  Bänden  (Par. 
1560)  werden  von  Sot.  die  Gedichte  der  auctores  damnati  Eobanus 
Hessus  und  Georg  Buchanan  und  ein  paar  andere  gestrichen.  Erst 
Ben.  hat  unter  den  Namen  desselben  Herausgebers  gestellt  Flores 
epigrammatum  (1555),  die  durch  8.  Cl.  aus  Liss.  Q,.  d.  c.  in  die 
3.  Cl.  kamen  und  die  im  span.  Index  ähnlich  expurgirt  werden.  — 
Enchiridion  manualeve  Romae  cusum  apud  Thomam  Membruuium, 
ut  quidem  loquitur  frontispicium,  ut  vero  in  calce  legitur,  Trecis, 
ubi  eum  [sie]  excudebat  Franc.  Trumeau,  ähnlich  noch  jetzt,  ist 
vielleicht  Enchiridion  manuale  precationum,  welches  J.  B.  Thiers 
(Traite  des  superstitions  I,  801)  als  ein  , abscheuliches  Buch**  er- 
wähnt, worin  allerlei  hebräischen,  samaritanischen,  arabischen,  grie- 
chischen und  lateinischen  Zeichen  magische  Wirkungen  zugeschrie- 
ben werden. 

Praxis  et  taxa  officinae  Poenitentiariae  Papae,  ebenso  bei  U. 
und  seit  8.  im  Rom.  Ind.,  seit  Cl.  mit  dem  Znsatze:  ab  haereticis 
depravata  (seit  Ben.  cum  ab  haer.  sit  depr.),  scheint  eine  Ausgabe 
der  Taxen  der  Poenitentiarie  mit  polemischen  Zuthaten  zu  sein; 
denn  die  amtlichen  Ausgaben  heissen  Taxa  sacrae  Poenit.  apostolicae. 
Die  „Depravation"  durch  die  Ketzer  wird  aber  nicht  in  einer  Aen- 
derung  des  Textes,  sondern  in  jenen  Zuthaten  bestanden  haben. 
Die  Taxen  der  Poenitentiaria  und  der  Cancellaria  werden  uns  im 
17.  Jahrh.  in  der  Geschichte  des  Index  wieder  begegnen.  Kurz 
vor  dem  Erscheinen  des  Antw.  hatte  sich  Claudius  Espencaeus  in 
dem  Commentarius  in  Ep.  ad  Titum  (1567)  sehr  scharf  über  die 
Taxa  Camerae  s.  Cancellariae  apost.  ausgesprochen,  und  diese  Stelle 
gehört  mit  zu  denjenigen,  wegen  deren  das  Buch  d.  c.  auf  den  In- 
dex kam  und  die  von  Q,.  gestrichen  werden  ^). 


1)  Vraye  Narration  et  Apologie  des  choses  passees  au  Pays-bas 
touchant  le  fait  de  la  religion  en  l'an  1566.  Par  ceux  qui  fönt  profcssion 
de  la  rcl.  reformee  audit  Pays.  1567.  140  S.  12,  wahrscheinlich  von  Marnix. 
L.  D.  Petit,  Bibliothek,  van  Nederl.  Pamlletten,  1882,  No.  120. 

2)  Die  Taxa  S.  Poen.  Ap.  ist  nach  einer  Ausgabe  Paris  1620  abge- 
druckt bei  R.  Gibbings,  The  Taxes  of  the  Apost.  Penitentiary,  1872,  die 
Stelle  aus  Espencaeus  ebend.  p.  CXXXII.  Vgl.  Th.  Lit.-Bl.  1875,  121. 


422  Antwerpener  Appendix  1570. 

Antithesis  de  praeclaris  Christi  et  indignis  Papae  faciuoribus 
(Cum  Dei  decalogi  mandatiB  AntichriHti  üppositin  u.  s.  w.)  ist  die 
bei  Zach.  Durant  in  Genf  1557  gedruckte  Schrift,  welche  18  Anti- 
thesen von  je  20  Distichen  mit  18  Christus-  und  Papstbildern  ent- 
hält. Auf  der  Rückseite  des  1.  Hlattes  steht  ein  Tetrasticlion  von 
Simon  Kosarius/  der  also  als  Verfasser  anzusehen  sein  wird.  Bei- 
gefügt ist  eine  Uebersetzung  von  Ochino's  Image  Antichristi  mit 
der  Ueberschrift  De  praeclarissimis  Christi  et  indigniss.  Antichr. 
moribus.  Die  Bilder  sind  zum  Theil  Nachahmungen  der  26  Holz- 
schnitte nach  Lucas  Cranach,  welche  mit  kurzem  Text  von  Luther 
deutsch  als  Passional  Christi  und  Antichristi,  lateinisch  als  Anti- 
thesis figurata  vitae  Christi  et  Antichristi,  zuerst  s.  1.  et  a.  (Witt. 
1521),  14  Bl.  4  erschienen»). 

£ine  französische  Bearbeitung  des  Passional  (Prosa-Text  mit 
32  Holzschnitten)  steht  imPar.4B  und  51:  Les  faitz  de  J.  C.  et  du 
Pape  par  lesquels  chacun  pourra  facilement  ^connaitre  la  grande 
dilTerence  d'entre  eux  (nouvellement  revus  .  .  .  par  le  Lecteur  du 
Saint  Palais.  Impr.  a  Kome  au  chateau  Saint  Ange.  Cum  privil.  apost. 
S.  1.  et  a.  —  La  vie  de  J.  C.  et  du  Pape  im  Par.  51  ist  wohl  das- 
selbe). —  Später  erschien  Antithese  des  faicts  de  J.  C.  et  du  Pape, 
mise  en  vers  franyais  (Genf)  1578  und  1584  (im  Liss.  81  wird 
Antithesis  u.  s.  w.  französisch  und  in  jeder  andern  Sprache  ver- 
boten) und  imprime  a  Home  Tan  du  grand  jubile  1600  (Genf,  Vignon). 
Diese  letzte  Ausgabe  wurde  1608  auf  den  Index  gesetzt.  Von  den 
vorher  genannten  Pasquillen  steht  mit  seinem  ricbtigen  Titel  keines 
im  Köm.  Index,  auch  nicht  Simon  Rosarius  in  der  1.  Cl.  P.  fand 
aber  bei  GA.  die  Notiz:  Jo.  Avene  Rubeaqnensis  habe  1546  aus 
dem  französischen  ins  Lateinische  übersetzt  librum  cujusdam  anonymi 
De  repugnantia  doctrinae  Christi  ac  Rom.  Pontificis,  in  quo  denion- 
stratur  per  antithesim,  Pontificuni  doctrinam  et  vitam  non  tantuni 
s.  Christi  evangelio  non  consentaneam,  sed  extra  Dei  verbum  ab 
hominibus  traditam  et  confictam  esse,  und  so  kam  durch  P.  Jo.  Avene 
Ruh.  in  die  1.  Cl.  und  in  die  3.  Anonymi  cuj.  1.  de  rep.  doctr. 
christianae  (von  Ben.  corrigirt  in  Christi  ac  Rom.  Pont.).  Dieses 
ist   vielleicht   eine  Uebersetzung    von  Les  faictz  u.  s.  w.  ^).     —  Im 


1)  M.  B.  Lindau,  Lucas  Cranach  8.  172.  v.  Dommer  No.  75  ff. 
Boehmer  Bibl.  Wiffen.  II,  107.  Zte.  f.  luth.  Th.  1871,  70.  —  Die  Anti- 
thesis des  S.  Rosarius  abgedr.  bei  Wolf,  Lect.  mem.  II,  771,  das  Passional 
Erl.  63,  240,  neue  Ausgabe  mit  imitirtcn  Holzschnitten  Lpz.  1874.  Anti- 
thesis Christi  et  Pontificis  per  Pasquillum  in  den  Pasq.  tomi  duo  I,  26 
sind  nur  13  Hexameter  (von  Gilbertus  Coguatus). 

2)  Die  1585  erschienene  Antithesis  doctrinae  Christi  et  Antichristi 
de  uno  vero  Deo  (Clement  I,  359,  auch  von  Bellarmin,  Controv.  de  mem- 
bris  eccl.  mil.  3,  2  erwähnt)  ist  von  dem  Antitrinitarier  Erasmus  Joannis. 
Sandius,  Biblioth.  Antitrinit.  p.  87. 


Antwerpeucr  Index  uxpurgatorius  1571.  423 

Par.  steht  Le  Catalogue  du  Pape  et  de  Moyse  (schou  1523  bei  Ber- 
quin  contiscirt),  bei  Casa  11  catalogo  del  Papa  e  di  MoiKe,  seit  P. 
im  Köm.  Ind.  Catalogus  Papae  et  Moysis  (seit  Ben.  wieder  fran- 
zösisch), vielleicht  eine  Bearbeitung  der  oben  mit  Cum  Dei  decalogi 
mandatis  Antichristi  oppositis  bezeichneten  Zusammenstellung,  und 
vielleicht  Catalogue  verschrieben  für  Decalogne. 

Das  Verzeichniss  der  verbotenen  Bibeln  und  N.  Testamente  in 
der  Antw.  App.  ist  im  wesentlichen  das  des  Lov.  50.  Die  Ab- 
theilungen, welche  die  französischen  und  flämischen  BUcher  enthalten, 
sind  verhältnissmässig  am  sorgfältigsten  bearbeitet;  sie  sind  al])ha- 
betisch  geordnet  und  enthalten  mehr  als  Lov.  50;  in  der  franz.  Abth. 
ist  manches  aus  Par.  51  entnommen.  Die  spanische  Abtheilung  ist 
aus  V.  59  herübergenommen,  aber  manches  weggelassen  und  einiges 
beigefügt.  Diese  Abtheilungen  sind  vollständig  in  den  span.,  nur 
einiges  daraus  ist  in  den  Rom.  Index  aufgenommen.  —  Unter  den 
„duytschen"  Büchern  stehen  einige  hochdeutsche  und  ein  englisches: 
Psalmes  of  David,  in  engheische  metre  by  Thomas  van  Sterneholde 
u.  8.  w.  London  1559. 


41.  Üer  Antwerpener  Index  expargatorius  von  1571. 

In  dem  Edicte  Alba's  vom  15.  Febr.  1570  war  die  Abliefe- 
rung der  zu  corrigirenden  Bücher  verordnet  und  die  Corrcctur 
durch  geeignete  Personen,  die  er  beauftragen  werde,  in  Aus- 
sicht gestellt.  In  der  Conferenz  zu  Brüssel  (S.  408)  wurde  auch 
über  die  gemäss  den  Bestimmungen  des  Concils  (des  Trienter 
Index)  vorzunehmende  Expurgation  solcher  BUcher  gesprochen, 
die  einzelne  Unrichtigkeiten  oder,  wie  Ausgaben  der  Kirchen- 
väter, Noten  und  Zuthaten  bedenklicher  Art  enthielten*).  Auf 
den  Rath  des  Arias  Montanas  forderte  Alba  die  Bischöfe,  die 
Universitäten  Löwen  und  Douay  und  eine  Anzahl  von  Gelehrten 
auf,  die  von  ihnen  für  nöthig  gehaltenen  Correcturen  einzu- 
senden. Die  eingelaufenen  Expurgationsvorschläge  wurden  von 
einer  zu  Antwerpen  niedergesetzten  Commission,  der  ein  Bischof, 
wahrscheinlich  Sonnius,  präsidirte  und  zu  der  Arias  als  könig- 
licher Commissar  gehörte,  zusammengestellt  und  darauf  ein 
Index  expnrgatorius  mit  einem  Edicte  Philipps  IL  resp.  des 
Herzogs  von  Alba  vom  31.  Juli  1571    und    einer  Vorrede    von 


1)  Col.  de  doc.  iued.  41,  175. 


424  Antwerpener  Index  expurgatorius  1571. 

Ariaö,  datirt  Antwerpen  1.  Juni  1571,  auf  königliche  Kosten 
gedruckt*).  Dieser  Index  wurde  nicht  in  den  Buchhandel  ge- 
geben, sondern  nur  den  mit  der  Expurgation  beauftragten  Per- 
sonen eingehändigt,  der  Kanf  und  Verkauf  und  das  Besitzen 
desselben  ohne  bischöflische  Erlaubniss  sogar  ausdrücklich  ver- 
boten. Die  Originalausgabe  desselben  ist  darum  sehr  selten. 
Es  gibt  aber  mehrere  von  protestantischen  Buchhändlern  be- 
sorgte Nachdrucke  mit  polemischen  Vorreden  von  Franciscus 
Junius  (Dujon)  1586 «)  und  Joh.  Pappus  1599»)  und  1609*)  und 
mit  dem  Index  expurgatorius   von  Quiroga  zusammen    1611^). 


1)  Index  expurgatorius  librorum  qui  hoc  seculo  prodierunt,  vel  doc- 
triiiae  non  sanac  crroribus  inspersis,  vel  inutilis  et  offensiuac  malcdicentiae 
foUibus  permixtis,  juxta  Sacri  Concilii  Tridentini  decretum  ;  Philippi  II. 
Regis  catholici  jussu  et  auctoritate,  atque  Albani  Ducis  consilio  ac  mi- 
nisteriu  in  Bclgia  concinnatus,  Anno  1671.  Antwerpiae,  ex  offic.  Christophori 
Plantini  Prototypographi  llegii  1571.*  8  Bl.  und  108  S.  4.  (Mainz.  Zwischen 
S.  50  und  51  stehen  4  unregelmässig  paginirtc  Blätter)  Das  Edict  steht 
in  dem  Mainzer  Exemplar  französisch;  es  muss  aber  auch  Exemplare  mit 
dem  Edicte  in  flämischer  Sprache  gegeben  haben;  in  den  Nachdrucken 
steht  es  flämisch  mit  einer  lateinischen  Uebersetzung. 

2)  Index  expurgatorius  .  .  .  concinnatus,  anno  1571.  Nunc  primum 
in  lucem  cditus  et  praefationo  auctus  ac  regij  diplomatis  interpretatione. 
Apud  Jo.  Mareschallum  Lugdunensem.  1586.*  30  Bl.  292  S.  8.  Das  an  den 
Pfalzgrafen  Johann  Casimir  gerichtete  Widmungsschreiben  ist  von  H. 
Junius  unterzeichnet. 

8)  Index  expurgatorius  .  .  .  concinnatus,  anno  1571.  Accessit  huic 
oditioni  Collatio  censurae  in  Glossas  Juris  Canonici,  iussu  Pij  V.  Pontificis, 
anno  1572  editae,  cum  iisdem  Glossis  Gregorii  XIII.  mandato,  anno  1580, 
recognitis  &  approbatis  Ratiouem  et  usum  coUationis  huiusco  demonstrat 
Praefatio  Doct.  loannis  Pappi,  Theologi  Argentoratonsis.  Impensis  Lazari 
Zetzneri.  1599.*  38  Bl.  363  S.  12.  —  Im  J.  1624  verordnete  die  Index- 
Congregation :  Jo.  Pappi  et  Franc.  Junii  Praefationes  in  ludicem  expurga- 
torium  multorum  librorum,  impressum  Coloniae  [sie]  apud  Laz.  Zetznerum, 
mandantur  removeri  a  dicto  Indice. 

4)  Index  expurgatorius  .  .  .  concinnatus,  anno  1571.  Accesserunthuic 
editioni  Excerpta  aliorum  Librorum  expurgatorum,  qui  in  Indioe  hoc  Bel- 
gico  desidorabantur,  ex  Indice  Hispanico,  Illustrissimi  ac  Reverendissimi 
D.  D.  Gasparis  Quiroga,  Cardinalis  &  Archiepiscopi  Toletani,  Hispan. 
generalis  Inquisitoris  iussu  edito.  De  Consilio  supremi  Senatus  S.  Generalis 
Inquisitionis  Juxta  exemplar,    quod    typis    mandatum    est  Madriti,    apud 


Antwerpener  Index  expurgaiorius  1571.  425 

Das  Edict  entbult  uäch  einer  gescbichtHclien  Einleitung, 
aus  der  die  vorstehenden  Notizen  grösstentbeils  entnommen  sind, 
die  Verordnung:  nach  diesem  Index  seien  alle  bereits  abge- 
lieferten und  noch  abzuliefernden  Exemplare  der  betreffenden 
Btlcber  durch  Ausstreichen  der  betreffenden  Stellen  von  den  da- 
zu bestellten  oder  zu  bestellenden  Visitatoren  zu  corrigiren  und 
dann,  mit  einer  Bescheinigung  des  betreffenden  Visitators  ver- 
sehen, den  Eigenthümern  zurückzugeben ;  wer  fortan  nicht  corri- 
girte  Exemplare  besitze  oder  verkaufe,  verfalle  den  in  den  Pla- 
caten  angedrohten  Strafen;  die  in  dem  Index  verzeichneten 
Bücher  dürften  fortan  nur  nach  einem  Exemplar  neu  gedruckt 
werden,  auf  welchem  ein  Visitator  bescheinigt  habe,  dass  es  ex- 
purgirt  sei,  und  der  Prototypograph,  dass  dieser  Visitator  zu 
den  dazu  autorisirten  gehöre;  ein  Verzeichniss  der  in  dem  Index 
enthaltenen  Bücher  solle  veröffentlicht,  der  Index  selbst  nur  den 
amtlictkbestellten  Visitatoren  eingehändigt  werden;  ausser  diesen 
dürften  die  Bischöfe  an  jedem  Orte,  wo  es  Buchhändler  gebe, 
eine  oder  zwei  geeignete  Personen  ermächtigen,  Expurgationen 
vorzunehmen  und  die  expurgirten  Exemplare  einem  Visitator 
zur  Beifügung  der  Bescheinigung  vorzulegen;  auch  diese  dürften 
den  Index  in  Händen  haben,  aber  nur  insgeheim  und  ohne 
anderen  ihn  mitzutheilen  oder  eine  Abschrift  zu  geben*). 


Alphonsum  Gomezium,  regium  Typographum,  anno  1584.  Caetera  vid. 
pag.  sequenti.  Argcntorati,  Zetzncr  1G09.*  23  Bl.  521  S.  8.  —  S.  265  be- 
ginnen die  Excerpta  ex  indice  .  .  .  Gasparis  Quiroga,  hinter  S.  460  Col- 
latio  Censurae  in  Glossas  .  .  .  wie  in  der  Ausgabe  von  1599. 

5)  Indices  Expurgatorii  dao  u.  s.  w.  s.  a.  §  48.  Nach  dieser  Aus- 
gabe citire  ich. 

1)  Auf  der  Rückseite  des  Titelblattes  steht:  Ducis  Albae  iussu  ac 
decreto  cauetur,  ne  quis  praeter  Prototypographura  Regium  hunc  Indicem 
imprimat,  neue  ille  aut  quis  alius  publice  vel  priuate  vendat,  aut  citra 
ordinariorum  facultatem,  aut  permissionem  habeat.  —  In  dem  Exemplar 
der  K.  Bibliothek  zu  Brüssel  steht  von  Arias'  Hand  geschrieben :  Doctiss. 
viro  D.  Michaeli  Baio  Dri  Th.  et  R.  Prof.  Inquisitori  gen.  hunc  librum 
regio  nomine  ad  muneris  sui  usum  Benedictus  Arias  Montanus  D.  D.  Lo- 
vanii  Id.  Oct.  1571.  Ann.  Plantin.  p.  112.  —-  Hinter  dem  Edicte  steht 
noch :  Cavetur  etiam  ne  quis  hunc  indicem  parte  aliqua  augeat  vel  minuat 
nove  ex  impressis  manuscriptum  exprimat  citra  Gubematoris  &  Concilii 
auctoritatem. 


42G  Antwerpener  Index  uxpiirgaturius  1571. 

In  der  Vorrede  des  Arias  Mohtauus  wird  bemerkt:  der 
Index  mache  auf  Vollständigkeit  keinen  Anspruch;  es  seien  die- 
jenigen Bücher  aufgenommen,  die  am  meisten  gebraucht  würden 
und  deren  Expurgation  oder  Freigebung  darum  am  wtinschens- 
werthesten  gewesen.  Die  Bücher  sind  unter  die  Kategorieen : 
Tlieologie,  Jurisprudenz,  Medicin,  Philosophie.  Mathematik  und 
Humanioros  disciplinae,  in  den  einzelnen  Kategorieen  alphabetisch 
geordnet.  Den  Schluss  bildet  die  umfangreiche  Expurgation 
der  Werke  des  Erasmus.  —  Von  manchen  Büchern  wird  keine 
Expurgation  gegeben,  sondern  einfach  constatirt,  sie  enthielten 
nichts  Bedenkliches,  würden  also  freigegeben,  oder,  sie  seien 
einer  Expurgation  nicht  fähig,  blieben  also  unbedingt  verboten*). 

Jedenf<ills  ist  in  diesem  Index,  wenn  auch  nur  in  einem 
beschränkten  Masse,  ein  Versuch  gemacht,  die  Bestimmungen 
der  2.,  5.  und  8.  Kegel  des  Trienter  Index  zur  Ausführung  zu 
bringen.  Von  Chr.  Hegendorphinus,  Hier.  Schurff,  Conra4l«Ge8ner, 
Janus  Cornarius,  Leonhard  Fuchs.  Joachim  Camerarius,  Petrus 
Ilamus,  Sebastian  Münster  und  anderen  Auetores  1.  classis 
werden  manche  Werke  einfach  freigegeben,  manche  von  ihnen 
und  anderen  nur  unbedeutend,  —  andere  freilich  stärker,  — 
expurgirt.  —  In  Rom  fand  dieser  Index  anfangs  keinen  sonder- 
lichen Beifall;  später  wurde  vieles  aus  demselben  in  den  Index 
von  Brisighella  aufgenommen.  In  Spanien  dagegen  war  man 
mit  dem  Index  sehr  zufrieden,  als  mit  einem  guten  Anfange. 
Quiroga  nahm  1584  einen  grossen  Theil  desselben  in  seinen 
Index  auf;  aber  die  spanische  Inquisition  setzte  das  Expurgiren 
in  grösserm  Massstabe  und  mit  grösserer  Schärfe  fort,  und 
während  der  Antwerpener  Index  nur  ein  bescheidenes  Quart- 
bändchen  ist,  ist  der  von  Sotomayor  vom  J.  1640  schon  ein 
stattlicher  Foliant. 


1)  Die  Formeln  sind  einerseits:  legi  possunt;  nihil  offenduut;  nihil 
quin  legantur  habere  vidcntur;  nullam  religionis  facit  mcutionem;  nihil 
offendiculi  habcnt  contra  pietatem  vel  bonos  etiam  mores;  admissum  est 
u.  dgl.,  anderseits:  totus  liber  rejiciatur  ut  est  in  catalogo  (dem  Index 
von  1570);  tollendi  sunt,  quia  correctionem  non  admittunt;  repurgatione 
dignum  non  censuimus  u.  dgl. 


Antwerpeuer  Iudex  expurgatorius  1671.  427 

Die  Thdtsache,  daes  hinter  dem  Edicte  Alba^s  vier  der  zehn 
Eegeln  des  Tr.  abgedruckt  sind,  die  2.,  5.,  7.  und  8.,  haben  van 
Enpen  ')  u.  a.  zu  öunsten  der  Ansicht  angeführt,  Philipp  II.  habe 
für  Belgien  nicht  alle  Regeln,  namentlich  nicht  die  4.  (über  die 
Bibelübersetzungen),  recipirt.  Aber  in  dem  Index  von  1570  stehen 
alle  zehn  Kegeln  und  es  ist  doch  nicht  anzunehmen,  dass  sie  hier 
ohne  höhern  Auftrag  abgedruckt  sein  sollten,  und  die  Bestimmung 
der  Ordonnanz  von  1570  über  den  Verkauf  von  Bibelübersetzungen 
und  Coutroversschriften  (8.  402)  stützt  sich  auf  die  4.  und  6.  Kegel. 
Dass  in  dem  Antw.  Exp.  (wie  bei  Bras.)  nur  die  genannten  vier 
Kegeln  abgedruckt  sind,  erklärt  sich  einfach  daraus,  dass  sich  nur 
diese  auf  die  Expurgation  von  Büchern  beziehen. 

In  der  Vorrede  des  Arias  Montanus  findet  sich  die  Bemerkung : 
man  dürfe  annehmen,  dass  viele  Verfasser  von  expurgirten  Büchern, 
welche  bereits  verstorben  seien  und  nun  in  der  andern  Welt  die 
Walirheit  besser  kennen  gelernt  hätten,  wenn  sie  von  den  Todten 
wiederkehrten,  den  Censoren  sehr  dankbar  sein  würden  ^),  zumal  diese 
in  manchen  Fällen  nur  beseitigt  hätten,  was,  wie  eine  Vergleichung 
der  älteren  und  der  späteren  Ausgaben  zeige,  ihren  Werken  von 
den  späteren  Uerausgebern  beigefügt  worden  sei,  wie  das  mit  der 
Chronik  des  Carion  und  dem  Buche  des  Polydorus  Vergilius(?)  ge- 
schehen; die  noch  lebenden  Schriftsteller  könnten  froh  sein,  dass  ihre 
Schriften  mit  Beseitigung  des  Anstössigen  allgemein  zugänglich  ge- 
macht würden,  und  manche  hätten  sich  bereits  in  Briefen  in  diesem 
Sinne  ausgesprochen  und  sich  bereit  erklärt,  die  Weisungen  der 
Censoren  (bei  neuen  Ausgaben)  zu  beachten. 

Einen  hervorragenden  Antheil  an  der  Expurgation  hatte  die 
Löwener  theologische  Facultät.  Sie  übernahm  5.  Mai  1570  die  Ex- 
purgation der  Noten  und  Indices  des  Erasmus  zu  Irenaeus,  Hierony- 
mus  und  Augustinus.     Es  wurde  ihr  aber  auch  die  Expurgation  der 


1)  S.  das  von  ihm,  Opstraet  und  Verschurcn  unterzeichnete  Gut- 
achten in  seineu  Opp.,    Col.   1777,  V,  45;  vgl  1,  214. 

2)  Mit  gewohnter  Derbheit  führt  Gretser  (üpp.  18,  21)  diesen  Ge- 
danken aus:  Die  Prädicanteu  fragen:  was  die  verstorbenen  Schriftsteller 
zu  solchen  Veränderungen  ihrer  Schriften  sagen  würden,  wenn  sie  wieder- 
kämen. Kämen  sie  aus  dem  Himmel  oder  dem  Fegfeuer,  so  würden  sie 
sehr  dankbar  sein;  kämen  sie  aus  der  Hölle,  so  würden  sie  sich  verhalten 
wie  der  reiche  Prasser;  wo  nicht,  so  wäre  auf  sie  ebenso  wenig  zu  hören, 
wie  wir  auf  die  Prädicanteu  hören.  Er  beantwortet  auch  noch  einige 
andere  Einwendungen  gegen  das  Expurgiren:  „Die  Käufer  expurgirter 
Schriften  werden  getäuscht."  Sie  können  froh  sein,  dass  sie  gute  Waareu 
statt  schlechter  bekommen.  „Die  Kirche  hat  keine  Gewalt  über  fremde 
Bücher."  Sie  hat  ja  deren  Tausende  verbrennen  lassen.  Zu  dem  einen 
und  zu  dem  andern  ist  sie  ermächtigt  durch  den  Auftrag:  Weide  meine 
Schafe  u.  s.  w. 


428  Antwerpener  Index  expurgatorius  1671. 

sämmtlichen  Werke  des  Erasmus  fgemäes  der  BeBtimmung  des  Tr.) 
und  des  ConKilium  de  schismate  von  Zabarella  übertragen.  Sie 
sandte  ihren  Bericht  17.  Nov.  1570  ab  *).  Die  theologische  Facultät 
von  Douay  gab  Gutachten  über  Bertramus  und  ßeuchlin  ab.  Diese 
und  einige  andere  Stücke  scheinen  so,  wie  sie  eingesandt  wurden, 
abgedruckt  zu  sein*). 

Die  Weisungen  des  Antw.  Exp.  sind  mitunter  ziemlich  unbe- 
stimmt, wie:  videatur  locus  et  tollantur  verba  acerba,  repurgetur 
locus  (p.  141.  142)  u.  dgl.;  p.  131  heisst  es  von  einem  mathemati- 
schen Buche  von  Caspar  Peucer:  nihil  ofFendit,  nisi  in  praefatione 
aliqua  verba,  quibus  diligenter  deletis  reliqua  non  offendunt;  p.  121 
von  den  botanischen  Schriften  des  Euricius  Cordus:  nihil  offendiculi 
habere  videtur,  quin  legatur;  scomma  unum  aut  alterum  habere  vi- 
detur.  In  den  spanischen  Indices  werden  dagegen  die  zu  tilgenden 
oder  zu  ändernden  Ausdrücke  genau  angegeben.  Für  uns  hat 
der  Antw.  Exp.  vor  den  spanischen  Indices  den  grossen  Vorzug, 
dass  er  vielfach  die  zu  streichenden  Stellen  vollständig  abdruckt,  so 
dass  man  ohne  Mühe  erkennt,  was  beanstandet  wurde,  während 
diese  nur  die  Anfangs-  und  Schlussworte  angeben. 

Bei  Enchiridion  principis  et  magistratus  christiani,  quod  refertur 
ad  Petrum  Aegidium  et  Comelium  Scribonium,  auctores  non  repro- 
batos  (Scribonius  hatte  allerdings  1522  abschwören  müssen,  war  aber 
1558  als  Katholik  gestorben;  8.  106.  Paquot  I,  603),  ist  die  weitere 
Bestimmung  durch  ein  Versehen  weggelassen ;  wie  der  Ausdruck 
auctores  non  reprobatos  vermuthen  lässt,  sollte  das  Buch  freigegeben 
werden.  Q,  nahm  mit  Weglassung  dieses  Ausdrucks  das  üebrige 
sogar  ohne  d.  o.  in  seinen  Index  auf,  und  so  ist  es  durch  S.  in  den 
Köm.  Ind.  gekommen  (jetzt  unter  Scribonius). 

Der  Herzog  von  Alba  liess  den  Index  von  1571  mit  einem 
von  Arias  Montan us  verfassten  Schreiben  Pius  V.  durch  den  Car- 
dinal Pacheco  überreichen.  Arias  Montanus  schreibt  16.  Nov.  1571  : 
der  Papst    sei   mit   Unrecht  verdriesslich  über  das,  was  in  Belgien 


1)  de  Ram,  De  laudibus  quibus  veteres  Lov.  theologi  efiferri  possunt, 
1847,  p.  32  (Jo.  Molani  Bist.  Lov.  cd.  de  Ram,  1861,  II,  917).  Von  dem 
Consilium  Zabarella's  heisst  os  übrigens  einfach:  visitatum  est  et  ad- 
missum.  Einer  der  Löwoner  Mitarbeiter  war  Heinrich  Boxhorn,  der  später 
Protestant  wurde  und  in  einer  Schrift  sagt:  Repurgatorii  Indicis,  quem 
tyrannizautc  Albauo  Ben.  Arias  Montanus  in  piorum  virorum  lucubrationcs 
injurius  couceperat,  executor  inter  primos  factus  sexcentas  contra  falsa 
doctrinae  papisticae  capita  observationes  virgula  oensoria  annotaveram, 
quam  optarera  lacrymis  et  sanguine  meo  elucre!  Francus  p.  22. 

2)  P.  54  wird  der  Schluss  des  Gutachtens  der  drei  Löwener  Theologen, 
die  die  Ausgabe  des  Augustinus  expurgirt  hatten,  mitgetheilt.  Die  Gut- 
achten von  Douay  haben  die  Ueberschrift :  Judicium  üniversitatis  Dua- 
ccnsis  censoribus  probatum,  p.  54.  58. 


Die  Index-Congregation.  429 

geschehen,  da  man  doch  für  die  von  ihm  beabsichtigte  Revision 
„seines"  (des  Römischen)  Index  eine  gute  Vorarbeit  geliefert;  man 
wisse  übrigens  noch  gar  nicht,  wann  in  Rom  ein  neuer  Index  fertig 
werde  und  ob  derselbe  überall  werde  recipirt  werden;  der  Index 
Pauls  IV.  sei  ja  auch  nicht  recipirt  worden*).  Ein  Jahr  später, 
18.  Dec.  1572,  schreibt  er  von  Rom  aus:  die  Cardinäle  wollten  ihn 
dort  behalten,  um  an  der  Emendation  der  Vulgata  und  an  der  „Cor- 
rection  der  verbotenen  Bücher"  zu  arbeiten,  da  man  mit  der  in 
dem  Index  von  1571  gelieferten  Correction  von  100  Büchern  zu- 
frieden sei^).  —  Man  wird  es  in  Rom  nicht  gern  gesehen  haben, 
dass  in  Belgien  die  weltliche  Regierung  den  Trienter  Index  mit  Zu- 
sätzen und  Expurgationen  publicirte,  welche  in  den  Trienter  Regeln 
(2.  3.  5.  8.)  den  Bischöfen  und  Inquisitoren  oder  den  theologischen 
Facultäten  und  der  General-Inquisition  aufgetragen  waren.  Man 
konnte  auch  an  einigen  speciellen  Punkten  des  Antw.  Exp.  Anstoss 
nehmen,  wie  an  den  Bemerkungen  über  Renchlin  (S.  62)  und  daran, 
dass  Bücher,  die  ohne  d.  c.  in  der  2.  oder  3.  Cl.  des  Tr.  stehen, 
wie  die  von  Bertramus  und  Zabarella  für  unbedenklich  erklärt,  oder, 
wie  die  von  Fr.  Balduinus,  expurgirt  wurden.  —  Wenn  Gregor  XIII. 
1572  die  Index-Congregation  mit  der  Ausarbeitung  eines  neuen  In- 
dex „mit  Beseitigung  der  Expurgationen  anderer"  beauftragte  (§42), 
so  kann  sich  letzteres  nur  auf  den  Antw.  Exp.  beziehen.  Derselbe 
wurde  damit  allerdings  vorerst  nicht  cassirt;  aber  gleichzeitig  nahm 
der  Papst  alle  irgendwelchen  Personen  von  seinen  Vorgängern  in 
irgendwelcher  Form,  also  auch  die  durch  die  Trienter  Regeln,  ver- 
liehenen Facultäten  zum  Expurgiren  von  Büchern  zurück,  und  so 
ist  denn  auch  ausserhalb  Spaniens  der  Antwerpener  Index  expur- 
gatorius  der  einzige  geblieben»  abgesehen  von  dem  später  zu  be- 
sprechenden Römischen. 


42.     Errichtung  der  Index-Gongregation. 

Wir  haben  gesehen,  dass  der  Index  Pauls  IV.  durch  die 
Inquisition  promulgirt  wurde.  Eine  besondere  Congregation 
von  Cardinälen  ftir  die  Fortführung  des  Index  und  die  sonstigen 
mit  dem  Bücherverbote  zusammenhangenden  Geschäfte  wurde 
1571  von  Pius  V.  errichtet.  Die  betreffende  päpstliche  Verord- 
nung  ist  zwar  nicht  mehr  vorhanden,    aber  die  Thatsache  un- 


1)  Mem.  de  la  R.  Acad.  de  la  Eist.  7,  63.  154. 

2)  Col.  de  doc.  ined.  41,  278. 


430  Die  Index- Congregation. 

zweifelhaft.  Benedict  XIV.  sagt  in  der  Einleitung  der  über  den 

Index  bändelnden  Bulle  Solicita  vom  J.  1753: 

Zwei  Congregationen  sind  es,  die  vom  apostolischen  Stuhle 
beauftragt  sind,  ßchlechte  und  schädliche  Bücher  zu  untersuchen  und 
zu  erkennen,  welche  zu  verbessern  und  welche  zu  verbieten  seien. 
Paul  IV.  soll  dieses  Greschaft  der  Congregation  der  Inquisition  über- 
tragen haben,  und  diese  nimmt  es  auch  noch  jetzt  wahr,  wenn  es 
sich  um  das  ürtheil  über  Bücher  gewisser  Classen  handelt.  Sicher 
ist,  dass  iler  h.  Pins  V.  der  erste  Gründer  der  Congregation  des 
Index  ist,  welche  darauf  die  folgenden  Päpste,  Gregor  XIII..  Six- 
tus  V.  und  Clemens  VIII.  bestätigt  und  mit  verschiedenen  Privi- 
legien und  Facultäten  ausgerüstet  haben.  Ihre  eigentliche  und  fast 
einzige  Aufgabe  ist,  die  Bücher  zu  untersuchen,  über  deren  Verbot, 
Verbesserung  oder  Gestattung  Beschluss  zu  fassen  ist. 

In  dem  Archiv  der  Index-Congregation  findet  sich  ein  Ver- 

zeichniss  der  vier  Cardinäle  und  der  neun  Consultoren,  welche 

Pins  V.   ernannte').     In    einem   Breve   Gregors  XIII.   vom    13. 

Sei)t.  1572'^)  werden  sieben  Cardinäle  genannt,  zuerst  Wilhelm 

Sirleto.     In  diesem  Breve  heisst  es: 

Um  allen  Anlass  zur  Verbreitung  verderblicher  Meinungen  zu 
beseitigen  und  für  die  Ruhe  der  Gewissen,  so  viel  an  Uns  liegt, 
zu  sorgen,  wünschen  Wir  sehr,  der  Index  der  verbotenen  Bücher 
möge  möglichst  bald  in  die  Form  gebracht  werden,  dass  die  Christ- 
gläubigen  erkennen  können,  welche  Bücher  sie  unbehindert  lesen 
dürfen  und  von  welchen  sie  sich  zu  enthalten  haben,  und  dass  in 
dieser  Beziehung  kein  Bedenken  und  kein  Zweifel  übrig  bleibe.  Da 
nun  euch  die  Sorge  für  diese  Angelegenheit  von  diesem  h.  Stuhle 
übertragen  worden  ist,  so  wollen  Wir,  —  damit  ihr  das  übernom- 
mene Amt  mit  grösserer  Auctoritüt  verwalten  und  euere  Aufgabe 
freier  und  leichter  mit  Gottes  Hülfe  vollenden  könnet  und  damit 
ferner  dieses  Werk  mit  Beseitigung  der  Kxpnrgationen  anderer,  die 
eine  Verschiedenheit  herbeiführen  könnten,  in  Einer  bestimmten 
Form  veröffentlicht  werden  könne,  —  alle  und  jegliche  Facultäten, 
welche  zu  allen  unten  angegebenen  Zwecken  irgendwelchen  Personen 
von  Unseren  Vorgängern,  aus  welchem  Grunde  und  in  welcher  Form 
es  auch  geschehen  sein  mag,  verliehen  worden  sind,  zurücknehmen 
und  alles,  was  in  dieser  Angelegenheit  von  irgend  jemand  wissent- 
lich oder  unwissentlich  unternommen  werden  mag,  für  null  und  nich- 
tig erklären,  euch  aber  oder  der  Mehrzahl  von  euch  volle  und  freie 
Auctorität  und  Facultät  verleihen,    —  mit  Beiziehung  von  Männern 


1)  J.  CatalanuR,    De  Secretario    S.  Congr.    Indicis   libri  duo,    Rom 
1751,  p.  20. 

2)  Es  ist  nach  einem  1572  apud  haoredea  Ant.  Bladi  impressoris  ca- 
meralis  gedruckten  Exemplare  abgedruckt  A.  J.  P.   2,  22ö6. 


Die  Index-Conpfregation.  431 

bewährten  Glaubens  aiiR  dem  weltlichen  nnd  dem  Ordensstande»  die 
der  h.  Theologie  und  der  CanoncR  kundig  sind,  denen  allein  ihr 
auch,  aber  lediglich  zu  diesem  Zwecke,  die  Erlaubniss  zum  Behalten 
und  Lesen  verbotener  Bücher  sollt  ertheilen  können,  -—  alle  Dunkel- 
heilen  und  Schwierigkeiten^  die  in  dem  Index  selbst  und  in  seinen 
Regeln  entstanden  sind  oder  entstehen  werden,  zu  erklären  und  zu 
entscheiden,  die  Bücher  von  ketzerischen  oder  verdächtigen  oder 
irgendwie  verworfenen  Schriftstellern  zu  expurgiren,  Bücher  nach 
euerm  Dafürhalten  zu  verbieten  oder  zu  gestatten,  solche,  die  nicht 
im  Index  stehen,  darauf  zu  setzen  und  solche,  die  gestattet  werden 
sollen,  daraus  zu  entfernen,  und  das  Lesen  und  Behalten  der  ver- 
botenen, aber  durch  Sachkundige  expurgirten  und  von  euch  geneh- 
migten zu  gestatten.  Und  damit  die  Sache  leichter  und  nutzbringen- 
der besorgt  werde,  sollt  ihr  allen  Bischöfen,  .  .  .  Doctoren,  Ma- 
gistern, BuchhändleiTi,  Druckern,  Zollbeamten  und  allen  anderen 
jeden  Ranges  und  Standes  bei  den  nach  euerm  Ermessen  festzu- 
setzenden Strafen  und  Censuren  vorschreiben  können,  in  allem,  was 
die  Erklärung  und  Verbesserung  (reformatio)  des  besagten  Index 
angeht,  eueren  Befehlen  unweigerlich  Folge  zu  leisten. 

In  der  Bulle  Immensa  Sixtus'  V.  vom  22.  Jan.  1587  (Bull.  II, 
670)  heisöt  es  von  der  Index-Congregation,  sie  solle  die  Voll- 
macht haben, 

die  vorlängst  oder  jüngst  angefertigten  Gataloge  und  Indices 
verbotener  Bücher  und  die  Regeln  derselben  zu  revidiren,  die  Bücher, 
welche  in  früheren  Indices  verboten  oder  suspendirt  (mit  d.  c.  ver- 
boten) seien,  zu  untersuchen  und,  sofern  sie  es  für  gut  halte,  zu 
gestatten,  nach  der  Veröffentlichung  des  Trienter  Index  erschienene 
Bücher,  welche  der  katholischen  Lehre  und  den  christlichen  Sitten 
widersprechen,  zu  prüfen  und  nachdem  sie  Uns  darüber  berichtet, 
kraft  Unserer  Auetori  tat  zu  verwerfen,  die  durch  Unrecht  und  Hinter- 
list der  Menschen  verderbten  Bücher  zu  verbessern,  solche,  die 
nach  Beseitigung  weniger  Irrthümer  im  übrigen  nützlich  sein  können, 
zu  reinigen  und  zu  corrigen  und  Indices  expurgatorios  anzufertigen, 
ausserdem  neue  Bücher  zu  approbiren  und  für  den  Druck  derselben 
Vorschriften  zu  erlassen.  Sie  sollen  die  Universitäten  zu  Paris, 
Bologna,  Salamanea,  Löwen  und  andere  bewährte  Universitäten  zur 
Reinigung  und  Correctur  auffordern  und  deren  fleissige  Mithülfe  in 
Anspruch  nehmen.  Wir  gestatten  auch  dieser  Gongregation,  Theo- 
logen, Canonisten  und  andere  sachkundige,  fromme  und  geeignete 
Männer,  auch  von  auswärts  berufene,  bei  diesem  für  die  Christen- 
heit in  unserer  Zeit  so  nützlichen  Geschäfte  zu  verwenden  und  den- 
selben, aber  nur  zu  diesem  Zwecke  und  nicht  auch  anderen  zu  ge- 
statten, verbotene  Bücher  auch  ohne  Unsere  Erlaubniss  zu  behalten 
und  zu  lesen. 

Eine  ausführlichere  Darstellung  der  Organisation  und  des 
Verfahrens  der  Index-Congregation  wird  besser  später  gegeben, 
da   sie   erst    mit   dem  Anfange   des  17.  Jahrhunderts    in   volle 


432  Die  Index-Congregation. 

Thätigkeit  kam.  Zu  erwähnen  ist  aber  hier  noch  die  Stellaug 
eines  bisher  schon  oft  <^enannten  päpstlichen  Beamten.  Der  Ma- 
gister Sacri  Palatii,  stets  ein  Dominicaner,  war  ständiger 
Consultor  der  Inquisition  und  der  Index-Congregation.  Ursprüng- 
lich war  derselbe  der  päpstliche  Hofprediger,  später  der  per- 
sönliche Consultor  des  Papstes  in  theologischen  Angelegenheiten 
und  als  solcher  bis  zu  der  Errichtung  jener  beiden  Congrega- 
tionen  eine  einflussreiche  Persönlichkeit.  Leo  X.  übertrug  ihm 
in  Gemeinsamkeit  mit  dem  Cardinal-Vicar  die  Censur  der  in 
Rom  zu  druckenden  Bücher,  und  diese  Function  hat  er  bis  heute 
behalten  *). 

Sehr  ungeschickt  ist  der  Ausdruck  in  einer  Admonitio  ad 
iectorem  in  der  Index-Ausgabe  von  1664  (von  Alexander  VII.): 
Pius  V.  habe  die  Trienter  Commission  zur  Index-Congregation  er- 
hoben, statt:  er  habe  letztere  errichtet  und  ihr  die  Fortführung  der 
Arbeiten  ersterer  übertragen.  Ebenso  verkehrt  ist  es ,  wenn  Cata- 
lani  die  Reihe  der  Secretäre  der  Index-Congregation  mit  Forerius 
(s.  S.  324)  beginnt,  der  schon  seit  1566  nicht  mehr  in  Rom  war. 
Der  erste  Secretiir  war  der  Minorit  Antonius  Possius.  Ihm  folgte 
1580  der  Dominicaner  Lancius  und  seitdem  waren  die  Secretäre 
immer  Dominicaner. 

Die  ersten  Mitglieder  der  Index-Congregation  waren  die  Cardi- 
näle  Hieron.  Socheri  (Cistcrcienser),  Archangelus  Blanchi,  Vincenz 
Giustiniani  (beide  Dominicaner)  und  Felix  Montalto  (Minorit,  später 
Sixtus  V.),  1570  auch  Wilhelm  Sirleto,  Gabriel  Paleotto,  Michele 
Bonelii  (Dominicaner)  und  Nie.  de  Pelve.  Die  ersten  Consultoren 
waren  die  Bischöfe  von  Reggio  (Dominicaner)  und  von  Segni  (Au- 
gustiner), der  Monsignore  Sacrista  des  Papstes,  der  Mag.  S.  Palatii 
und  die  Generalprocuratoren  der  Minoriten  -  Observanten  und  der 
Conventualen,  der  Augustiner,  Karmeliter  und  Serviten,  also  lauter 
Ordensgeistliche.  Die  Zahl  der  Mitglieder  der  Congregation  wech- 
selte. Sixtus  V.  bestimmte  aber,  es  müssten  bei  Beschlüssen 
wenigstens  drei  zugegen  sein.  Ein  Präfect  wird  bei  Sixtus  V.  noch 
nicht  erwähnt;  in  dem  Verzeichniss  der  Mitglieder  in  dem  Index 
Alex,  ist  Paolo  Emilio  Sfondrato  der  erste,  der  als  solcher  bezeich- 
net wird.  Ohne  Zweifel  ist  aber  auch  früher  einer  der  Cardinäle 
Vorsitzender  gewesen. 

Clemens  VIII.  bestätigte  1595  die  der  Index-Congregation 
übertragenen  Vollmachten.  Als  1599  Zweifel  darüber  entstanden, 
ob  sie  das  Recht  habe,  die  Erlaubniss  zum  Lesen  verbotener  Bücher 
zu   ertheilen,    berichtete    in    der  Sitzung  vom  20.  Jan,  1600  Card. 


1)  J.  Cat^ilanns,    De  Magistro    Sacri   Palatii    Apostolici   libri   dao, 
Rom  1751. 


Der  Magister  SacH  Palatii.  4dS 

BaroniuBj  der  damalige  Präfect,  der  Papst  Labe  ihm  vivae  vocis 
oraculo  erklärt,  die  Congregation  habe  nicht  nur  Jurisdiction  über 
die  Bücher,  sondern  auch  über  die  Verfasser,  Drucker  und  Leser 
derselben,  dürfe  sich  nur  nicht  in  die  (der  Inquisition  zustehenden) 
Angelegenheiten  der  Ketzerei  einmengen. 

Latinus  Latinius  (f  1593)  erzählt,  er  habe  einmal  das  Buch 
des  Paschasius  über  das  Abendmahl  und  dann  auch  das  Buch  des 
Bertramus,  welches  jenem  beigebunden  war,  gelesen,  ohne  daran  zu 
denken,  dass  dieses  im  Index  stehe;  als  er  seinen  Irrthum  erkannt, 
habe  er  das  Buch  weggeworfen  und  sich  von  dem  Grosspoenitentiar, 
dem  Cardinal  von  Ermland  (Hosius  wurde  1573  Grosspoenitentiar), 
lossprechen  lassen*);  diesen  musste  er  angehen,  weil  es  sich  um 
eine  reservirte  Excommunication  handelte.  Latinius  war  damals 
aber  wohl  noch  nicht  Consultor  der  Index-Congregation. 

Später  konnte  auch  der  Secretär  der  Index-Congregation  die 
Erlaubniss  zum  Lesen  verbotener  Bücher  (mit  einigen  Ausnahmen) 
ertheilen,  aber  nur  für  drei  Jahre  und  nach  Ablauf  derselben  noch 
einmal  für  ein  Triennium,  und  nur  auf  Grund  eines  Zeugnisses  des 
Bischofs,  Generalvicars ,  Ordensgenerals  oder  eines  andern  zuver- 
lässigen Mannes  über  die  Würdigkeit  des  Petenten.  Dieser  hatte 
sein  Gesuch  zu  motiviren,  und  zwar  nicht  mit  der  allgemeinen  For- 
mel, er  bedürfe  die  Bücher  zu  seinen  Studien,  sondern  mit  der  An- 
gabe, er  wolle  die  Bücher  widerlegen  oder  er  bekleide  ein  Amt, 
welches  das  Lesen  bestimmter  Bücher,  die  anzugeben  waren,  für 
ihn  nöthig  mache.  Das  Lesen  von  Büchern  über  Kirchengeschichte 
(historia  sacra)  oder  die  eine  gefährliche  Philosophie  lehren,  sollte 
nur  mit  grosser  Vorsicht,  das  Lesen  von  dogmatischen  Büchern  auch 
zum  Zwecke  der  Widerlegung  nur  tüchtigen  Theologen  gestattet 
werden  *). 

Als  der  erste  Magister  S.  Pal.  wird  der  h.  Dominicus  bezeich- 
net. —  Der  Cardinal  Luca  sagt  von  diesem  Beamten :  ante  dictarum 
congregationum  erectionem  longe  maiorem  faciebat  figuram.  Er  war 
übrigens  auch  ständiger  Consultor  der  Congregationen  der  Ablässe 
und  der  Riten  und  ein  Prälat  von  hohem  Range.  Einige  Magistri 
S.  P.  wurden  Cardinäle.  Oft  wui:de  der  Generalcommissar  der  In- 
quisition oder  der  Secretär  der  Index-Congregation  zum  Mag.  S.  P. 
ernannt.  —  Seit  dem  Ende  des  16.  Jahrhunderts  hatte  der  Mag, 
S.  P.  einen  ständigen  Socius,  der  natürlich  auch  ein  Dominicaner 
war.  —  Für  Rom  konnte  er  auch  selbständig  Bücher  verbieten,  und 
Anfangs  wurden  auch  die  Decrete  der  Index-Congregation  durch  ihn 
publicirt.  Für  Rom  konnte  er  auch  die  Erlaubniss,  verbotene  Bücher 
zu  lesen,  ertheilen,  wie  denn  z.  B.  Sirleto,  ehe  er  diese  Erlaubniss 
von  der  Inquisition  erhielt  (S.  184),  im  J.  1562  eine  solche  von 
dem    M.   S.  P.    Thomas    Manrique    erhalten    hatte    (Zacc.  p.  305). 


1)  Bibliotheca  sacra,  Rom  1677,  p.  110.  Schelhom,  Samml.  f.  Gesch. 
1,  129. 

2)  Cntalani,  De  Secr.  p.  66. 

Beuanh,  Index.  28 


434  Die  Index-Congregation. 

Später  wurde  diese  Vollmacht  eingeschränkt:  er  durfte  nicht  er- 
lauben, Autoren  der  1.  Cl.  und  Bücher,  die  ex  professo  de  religione 
handeln,  zu  lesen*).  Er  scheint  auch  für  Auswärtige  die  Erlaub- 
niss  mitunter  vermittelt  zu  haben.  So  verschaffte  der  M.  S.  P. 
Paolo  Constabile  1574  dem  französischen  Gelehrten  Pierre  Morin 
die  Erlaubniss,  das  griechische  Lexicon  von  Stephanus  oder  Scapula 
zu  gebrauchen,  und  1595  bat  Morin  den  M.  S.  P.  de  Miranda,  sei- 
nem Neffen  die  gleiche  Vergünstigung  zu  verschaffen  *).  —  Ueber 
die  Handhabung  der  Censur  in  Rom  s.  o.  S.  341  ^). 


1)  Catalani,  De  Mag.  S.  P.  p.  35. 

2)  P.  Morini  Opera  ed.  Qu6tif  II,  377. 

3)  Vgl.  Catalani  p.  28.  28.  Von  den  in  Rom  gedruckten  Büchern 
waren  4  Freiexemplare  abzuliefern,  für  den  Mag.  S.  P.,  seinen  Socius, 
den  Vicesgerens  nnd  die  Vaticanische  Bibliothek.  —  Ein  merkwürdiges 
Beispiel  einer  Umgehung  der  oben  angegebenen  Verordnung  liefert  das 
schon  oft  citirte,  wegen  der  vielen  darin  mitgetheilten  Actenstücke  sehr 
wichtige  Buch  des  Cardinais  Francesco  Albizzi  (f  1684;  K.-L.  1,  442) 
über  die  Inquisition.  Der  Titel  lautet:  De  inconstantia  in  jure  admit- 
tenda  vel  non.  Opus  in  varios  tractatus  divisum.  Primus  nunc  typis  editum 
[sie]  inscribitur  de  inconstantia  hominum  circa  virtutes  fidei,  spei  et  chari- 
tatis  carumque  actus  .  .  .  Auetore  Francisco  .  .  .  Card.  Albitio.  Amstelae- 
dami  sumptibus  Jo.  Ant.  Hug^uetan.  1683.  (706  S.  fol.).  Das  Buch  hat 
keine  Approbation,  und  in  einem  kurzen  Vorwort  des  Verlegers  wird  ge- 
sagt, er  habe  durch  einen  gelehrten  Freund  eine  Abschrift  des  Manu- 
scriptes  des  Verfassers  erhalten  und  das  Buch  ohne  des  letztern  Vorwissen 
drucken  lassen.  Diese  Angaben  sind  unwahr;  das  Buch  ist  sicher  in  der- 
selben Druckerei  gedruckt  wie  ein  zweites,  viel  weniger  wichtiges:  De 
inconstantia  in  judiciis  Tractatus  Franc.  .  .  Card.  Albitii  .  .  Romae  1698, 
sumptibus  Josephi  San-Germani  Corbi,  mit  regelrechten  Römischen  Appro- 
bationen. Allem  Anscheine  nach  hat  die  Inquisition  selbst  oder  Albizzi 
im  Einverständniss  mit  ihr  das  erste  Buch  mit  dem  falschen  Druckort 
lediglich  für  ihren  Gebrauch,  nicht  für  das  Publicum  drucken  lassen; 
denn  Morone  (Dizionario  16,  228)  berichtet,  noch  jetzt  werde  von  der  In- 
quisition jedem  Cardinal,  der  ihr  Mitglied  werde,  und  jedem  Consultor 
ein  Exemplar  eingehändigt,  welches  nach  dem  Tode  oder  dem  Ausscheiden 
des  Betreffenden  aus  der  Inquisition  zurückgefordert  werde.  Bei  den  Ver- 
handlungen über  die  Erhebung  des  h.  Alphons  Liguori  zum  Doctor  Ec- 
clesiae  wurde  dieser,  der  eine  Ansicht  vorgetragen,  welche  einer  Entschei- 
dung der  Inquisition  vom  J.  1661  widerspricht,  damit  entschuldigt,  diese 
Entscheidung  sei  nur  bei  Albizzi  gedruckt  gewesen,  dessen  Buch  aber 
ausserhalb  Roms  kaum  in  einer  Bibliothek  zu  finden;  es  stehe  in  dem 
Catalog  der  Casanatensischen  Bibliothek,  aber  mit  der  Bemerkung,  es  werde 


Pias  V.  und  Gregor  XIII.  436 


43.  Pins  V.  nnd  Gregor  XIII. 

Pins  V.  (1565-72)  und  Gregor  XIII.  (1572—85)  dachten 
an  die  Pablication  eines  neuen  Index,  der  nach  den  Andeutungen 
in  der  Bulle  von  1572  (S.  430)  wesentlich  ein  Index  expurga- 
torius  nach  Art  des  Antwerpener  werden  sollte.  Ein  solcher 
ist  aber  im  16.  Jahrhundert  in  Rom  überhaupt  nicht  erschienen 
und  ein  Index  prohibitorius  erst  1590,  nachdem  fUr  denselben 
nicht. nur  in  Belgien,  sondern  auch,  wie  wir  sehen  werden,  in 
Portugal,  Spanien  und  Baiern  vorgearbeitet  worden.  Man  be- 
schäftigte sich  aber  in  Rom  unter  den  beiden  genannten  Päpsten, 
wie  wir  gesehen,  mit  der  Expurgation  einzelner  Bücher,  von 
Erasmus,  Boccaccio,  Polydorus  Vergilius,  Zasius,  Harpbius  u.  a. 
Zu  dieser  Expurgationsthätigkeit  kann  auch  die  Veranstaltung 
einer  neuen  Ausgabe  des  Corpus  juris  canonici,  einigermassen 
auch  die  Revision  der  liturgischen  Bücher  (Messbuch  und 
Brevier)  gezählt  werden. 

Eine  fbr  die  Geschichte  des  Index  in  der  spätem  Zeit  fol- 
genreiche Massregel  war  die  Verdammung  der  Lehre  des  Michael 
Bajus  durch  Pius  V.;  eine  unmittelbare  Wirkung  für  den  Index 
hatte  diese  nicht,  da  die  betreffenden  Bücher  nicht  verboten 
wurden.  Unter  den  einzelnen  Bücherverboten,  die  in  diese 
Pontificate  fallen,  ist  das  eines  Werkes  des  spanischen  Erz- 
bischofs Carranza  das  interessanteste  (§  44). 

Auch  einige  Ketzerprocesse  aus  dieser  Zeit  sind  für  die  Ge- 
schichte des  Index  von  Bedeutung.  Aonius  Palear ins  (Antonio  ; 
della  Paglia  aus  Veroli)  war  schon  1542  zu  Siena  wegen  eines 
Schriftchens  über  das  Leiden  Christi  (S.  384)  processirt,  aber  frei- 
gesprochen worden.  Nach  dem  Erscheinen  einer  Sammlung  seiner 
schon  wiederholt  gedruckten  lat.  Schriften  (Briefe,  Reden  und  Lehrge- 
dicht de  animarum  immortalitate)  in  Basel  1566  wurde  er  1567  zu 


nicht  ausgeliehen  (Non  si  dia!  —  Urbis  et  Orbis.  Conoessionis  tituli  Doc- 
toris  Ecc].  in  hon.  S.  Alph.  M.  de  Ligorio.  Responsio  in  animadv.  Pro- 
motoris  Fidei,  Rom  1870,  p.  140.  142).  Wenn  dabei  bemerkt,  wird:  Sa- 
specta  fides  erat  Albitii  ipsius,  cujus  opus  Amstelodami  editum;  parum 
abfuit,  quin  in  vetitorum  librorum  Indicem  reoensereturf  so  ist  das  un- 
sinnig. 


436  Pius  V.  und  Gregor  XllL 

Mailand  von  der  Inquisition  verhaftet,  1568  nach  Rom  geführt  und 
dort  3.  Juli  1570,  obschon  er  sich  zu  einem  Widerruf  verstand'), 
gehängt  und  verbrannt.  Bei  S.  steht  nur  in  der  2.  Cl.  Aonii  Pa- 
learii  Verulani  Oratio  de  [pro]  seipso,  die  zu  Siena  gehaltene  Ver- 
theidigungsrede,  eine  der  zuerst  zu  Lyon  1552  gedruckten  Orationes 
duodecim.  Durch  Cl.  kam  er  in  die  1.  Cl.  Sot.  verordnet  in  der 
genannten  Ausgabe  der  Orationes  jene  Rede  zu  streichen,  ex- 
purgirt  auch  Epistolarum  11.  lY,  und  streicht  in  dem  schon  1536 
zuerst  gedruckten  Lehrgedichte  die  Dedication  an  P.  P.  Vergerio. 
Die  Actio  in  Pontifices  Rom.  et  eorum  asseclas  ad  Imperatorem, 
reges  et  principes  conscripta,  cum  de  Concilio  Trid.  deliberaretur, 
schon  um  1542  verfasst*),  ist  erst  1606  gedruckt.  Sie  wird  wedör 
im  Rom.  noch  im  span.  Index  ausdrücklich  erwähnt.  —  Pietro  Came- 
secchi,  von  Clemens  VII.  zum  Protonotar  ernannt,  1546  von  der 
Inquisition  nach  Rom  citirt,  aber  freigesprochen,  1559,  da  er  einer 
zweiten  Citation  nicht  Folge  leistete,  als  unbnssfertiger  Ketzer  ver- 
dammt, unter  Pius  IV.  wieder  freigesprochen,  1566  auf  Verlangen 
Pius'  V.  von  dem  Herzog  Cosimo  von  Florenz,  bei  dem  er  gerade 
zu  Tische  sass,  als  der  päpstliche  Gesandte  Card.  Pacheco  ankam, 
ausgeliefert,  wurde  1567  hingerichtet').  Er  steht  nicht  im  Index, 
—  er  war  ja  auch  kein  Schriftsteller;  —  aber  in  mehreren  nach 
1567  erschienenen  Ausgaben  von  Briefsammlungen  ist  sein  in  frühe- 
ren Ausgaben  stehender  Name  weggelassen*).  —  Franc.  Cellario, 
Prediger  im  Veltlin,  wurde  in  Mantua  verhaftet,  nach  Rom  abge- 
führt und  1569  hingerichtet.     Als  Guido  Zanetti  da  Fano  verhaftet 


1)  In  dem  Tagebuch  der  Bruderschaft  S.  Joannis  decollati,  welche 
die  Verurtheilten  begleitete,  heisst  es  von  ihm :  Confesso  e  contrito  do- 
mando  perdono  a  Dio  e  alla  Yergine  Maria  c  a  tutta  la  cortc  del  cielo  e 
disae  voler  morire  da  buon  cristiano  e  credere  tutto  quello  che  crede  ]a 
S.  Rom.  Chiesa.  J.  Pogiani  £pp.  2,  188.  Daunou,  Essai  bist,  sur  la  puiss. 
temp.  des  Papes,  1818,  2,  278  (vgl.Riv.  crist.  1879,145)  theilt  eine  (nicht 
datirte)  Retractation  mit,  die  allerdings,  wenn  echt,  merkwürdig  genug 
ist:  Credo  et  confiteor,  quidquid  8.  Conc.  Trid.  definivit  et  quidquid  S. 
Eccl.  cath.  Rom.  credit  et  confitetur,  insuper  particulatim  confiteor  hoc: 
...  8.  quod  Summus  Pont.  Rom.  potent  instituere  ministroB,  qui  occidant 
haereticos;  4.  quod  ipsemet  in  casu  aliquo  potest  etiam  per  se  haere- 
ticos  occidere,  ut  legimus  de  Samuele  et  Petro  u.  s.  w. 

2)  R.-E.  11,  166.  Leva,  Carlo  V.,  8,  880.  441. 

8)  Doch  wahrscheinlich  gehängt  und  dann  verbrannt,  obschon  sonst 
auch  wohl  Ketzer  lebendig  verbrannt  wurden.  R.  Gibbings,  Report  of  the 
trial  and  martyrdom  of  P.  Carneseochi,  1856,  p.  XXVIII,  und  Were  he- 
retics  ever  burned  alive  at  Rome?  A  report  of  the  proceedings  in  the 
Rom.  Inquisition  against  Fulgentio  Manfredi  [1610],  1852. 

4)  Th.  Lit..-Bl.  1874,  509.  Schelh.  Erg.  I,  189. 


Aonius  Palearius.  Jacobus  Palaeologus.  437 

Wurde,  verlangte  der  Senat  von  Venedig,  der  Process  solle  dort 
geführt  werden;  der  Papst  erklärte  aber,  weltliche  Behörden  hätten 
nicht  ober  Ketzer  zu  Gericht  zu  sitzen,  sondern  das  von  der  kirch- 
lichen Behörde  gefällte  Urtheil  zu  vollstrecken ').  —  Ein  Italiener, 
der  sich  Jacobus  Palaeologus  aus  Chios  nannte  (er  wollte  aus 
der  Familie  der  Palaeologen  sein)  und  unter  Pius  V.  aus  dem  In- 
quisitionsgefängnisse entflohen  und  in  effigie  verbrannt  worden,  dann 
als  Antitrinitarier  in  Polen  und  Siebenbürgen  thätig  gewesen,  von 
dem  Nuncius  Bonomi  in  Deutschland  verhaftet  und  nach  Kom  ge- 
schickt worden  war,  sollte  13.  Febr.  1583  hingerichtet  werden,  be- 
kehrte sich  aber  auf  dem  Richtplatze  und  versprach,  eine  Retracta- 
tion  zu  verfassen  und  an  die  von  ihm  Irregeleiteten  zu  schreiben, 
und  wurde  darauf  in  das  Gefängniss  zurückgeführt,  später  (1585?) 
aber  doch  enthauptet^).  S.  setzte  Jacobi  Palaeologi  Chii  opera 
omnia  in  die  2.  Gl.;  durch  Gl.  kam  er  in  die  1.  Gl. 

Welche  Bedeutung  Pius  V.  der  Thatsache  beigelegte,  dass 
jemand  in  der  I.  Gl.  des  Index  stand,  zeigt  folgendes :  Gilbert  Gon- 
sin  aus  Nozeroy  (Gilbertus  Gognatus  Nozerenns),  der  6  Jahre  zu  Basel 
und  Freiburg  Amanuensis  des  Erasmus  gewesen  und  allerlei  gram- 
matische und  rhetorische,  auch  einige  theologische  Schriften,  im 
Sinne  des  Erasmus  veröffentlicht  hatte,  in  denen  gewiss  manches 
für  die  Gurie  Anstössige  vorkam,  lebte  später  als  Pfarrer  in  Bur- 
gund,  zuletzt  in  Besangon  unter  spanischer  Herrschaft^).  Unter 
dem  8.  Juli  1567  erliess  Pius  V.  ein  Breve  an  das  Parlament  von 
Dole  des  Inhalts :  er  habe  mit  Missfallen  vernommen,  dass  zu  Be- 
sangen quidam  satanae  atque  iniquitatis  alumnns,  Gilb.  Gognatus, 
wohne,  dessen  Werke  auf  den  Index  gesetzt  und  auch  von  der  h. 
Trienter  Synode  verboten  und  zuletzt  in  einer  Sitzung  der  Gardinäle 
der  Inquisition  verdammt  worden  seien**) ;  dem  Vernehmen  nach  be- 
fasse er  sich  mit  dem  Unterricht  von  Knaben ;  das  Parlament  werde 
ersucht,  ihn  zu  verhaften,  gemäss  den  dort  geltenden  Verordnungen, 


1)  Mendham,  Pius  V.  p.  114.  116. 

2)  Laemmer,  Zur  Kirchengesch.,  1868,  S.  146  verzeichnet:  Relszione 
.  .  di  Pietro  dclla  Massigliara  alias  il  Palcologo,  capo  eresiarca  in  Ger- 
mania, fuggito  dalle  carceri  del  S.  0.  di  Roma,  abruciato  in  pittura  da 
Pio  V.  e  decapitato  dopo  la  sua  ritrattazione  da  Gregorio  XIII.  —  Mis- 
ccllanea  di  storia  ital.  18,  589.  Sandius,  Biblioth.  Antitr.  p.  58.  Quctif 
II,  340.  Ueber  seine  Bekehrung  liegt  ein  von  Bonomi  an  den  Herzog 
Wilhelm  von  iBaiern  gesandter  Bericht  vom  19.  Febr.  1588  im  Münchener 
Staatsarchiv. 

3)  Nia  24,   45.    Haag  s.  v.    Das  Breve   bei  Baluzius,  Mise.  7,  166. 

4)  Das  scheint  nur  eine  rhetorische  Amplification  der  Thatsache  zu 
sein,  dass  Gilb.  Gognatus  von  P.  in  die  1.  Gl.  gesetzt  and  weder  in  Trient 
noch  vor  der  Publication  des  Tr.  durch  die  Inquisition  gestrichen  worden 
war. 


488  Pias  V.  und  Gregor  XIII. 

quas  placartoB  vulgo  appellant,  gegen  ihn  vorzugehen  und  darüber 
an  den  Papst  zu  berichten.  Der  Jesuit  Chifilet,  in  dessen  Papieren 
Baluze  das  Breve  fand,  hat  beigefügt:  In  carcerem  archiepiscopi  con- 
jeotus  ibique  mortem  obiens  debitum  suis  iiagitiis  supplicium  ante- 
vertit.  —  Andreas  Fricius  Modrevius,  Secretär  des  Königs  Sigis- 
mund  August  von  Polen,  den  Aloysius  Lipomanni  wegen  seines 
Baches  de  ecclesia  in  Born  denuncirt,  von  dem  Lov.  58  De  repu- 
blica  emendanda  11.  5  (Erakau  1551)  verboten,  war  gleichfalls  von 
P.  in  die  1.  Gl.  gesetzt  worden.  Pius  V.  forderte  den  Bischof  von 
Wladislaw,  in  dessen  Diöcese  er  seine  Güter  hatte,  auf,  den  Ketzer 
zu  vertreiben  und  seiner  scultetia  zu  entsetzen.  Der  Bischof  antwor* 
tete  1568,  Fricius  sei  weggezogen  ^). 

Neben  den  vielen  Beweisen  von  Härte  gegen  Ketzer,  die  von 
Pius  y.  zu  berichten  sind,  verdient  doch  erwähnt  zu  werden,  dass 
er  als  General-Inquisitor  den  Minoriten  Sixtus  von  Siena,  als  er  von 
der  Inquisition  als  Ketzer  *)  zum  Tode  verurtheilt  war,  zum  Widerruf 
bewog  und  begnadigte  und  seine  Aufnahme  in  den  Dominicanerorden 
vermittelte.  Sixtus'  Bibliotheca  sancta,  die  mit  einer  Widmung  an 
Pius  y.  zuerst  1566  erschien,  wird  von  Sot.  nicht  gerade  expur- 
girt,  aber  verordnet,  zu  einer  Reihe  von  Stellen  berichtigende  Rand- 
noten  beizufügen,  wie  schon  in  einigen  späteren  Ausgaben  geschehen 
war.  £8  sind  die  Stellen,  an  denen  die  deuterokanonischen  Stücke 
im  Buche  £sther  als  Apokrypha  bezeichnet  werden^). 

Zu  Trient  war  eine  Commission  mit  der  Revision  des  Mess- 
buches und  des  Breviers  beauftragt,  aber  mit  ihrer  Arbeit  nicht 
fertig  geworden.  In  der  letzten  Sitzung  wurde  die  Sache  dem 
päpstlichen  Stuhle  überwiesen  (Cont.  Sess.  25.  Decr.  de  indice  libro- 
rum  et  catechismo,  breviario  et  missali).  Die  neue  Ausgabe  des 
Missale  erschien  1570  mit  einer  Bulle  Pius*  y.,  worin  den  Druckern 
unter  Androhung  der  £xcommunicatio  1.  sent.  befohlen  wird,  das 
Missale  fortan  nicht  ohne  ausdrückliche  £rlaubniss  und  nur  genau 
nach  der  Römischen  Ausgabe  zu  drucken.  Am  1.  Febr.  1601  er- 
liess  die  Index-Congregatien  ein  Decret  (No.  1  in  der  Sammlung 
von  Decreten  bei  Alex.),  durch  welches  die  Drucker,  welche  das 
Missale  mit  Aenderungen  abgedruckt,  den  Censuren  Pius'  y.  ver- 
fallen erklärt  und  speciell  die  seit  1596  in  yenedig  apud  Junotas, 
Sessas,  Mysserinum  et  ad  signum  Syrenae  atque  £uropae  gedruckten 


1)  Schelh.,  £rg.  1,  671.  Sandins,  Biblioth.  Antitrin.  p.  85. 

2)  Nicht  als  jnif  relaps  (Sixtus  war  ein  geborener  Jude),  wie  R. 
Simon,  Lettres  I,  231  angibt,  sondern  als  haereticus  relapsus.  Quetif  II, 
206.  Werner,  Thomas  von  Aquin  3,  470. 

8)  Die  Gelehrten  Sotomayors  zahlen  auch  den  151.  Psalm  und  den 
Anhang  zum  B.  Job  in  der  Soptuaginta,  obschon  beide  nicht  in  der  offi- 
ziellen Vulgata  stehen,  zu  den  Stücken,  die  man  nach  dem  Tridentinnm 
nicht  apokryph  nennen  dürfe.  Sie  streichen  ausserdem  noch  eine  Stelle 
über  Jo.  Ferus,  1.  6,  a.  191. 


Missale  und  Brevier.  439 

Ausgaben  verboten  und  die  Bischöfe  angewiesen  werden,  die  be- 
reits gekauften  Exemplare  derselben  nach  der  ofiiciellen  Ausgabe 
corrigiren  zu  lassen.  Demgemäss  stehen  seit  Alex,  die  von  der 
Römischen  Ausgabe  abweichenden  Missalia  und  speciell  die  ge- 
nannten Venetianischen  im  Index  (seit  Ben.  in  den  Decr.  gen.  IV,  4). 
Die  Aenderungen  in  den  fraglichen  Ausgaben  bestehen  übrigens 
hauptsächlich  darin,  dass  die  biblischen  Stücke,  auch  die  nicht  aus 
der  Vulgata  stammenden,  mit  der  von  Clemens  VIII.  1592  publi- 
cirten  Vulgata- Ausgabe  in  Uebereinstimmung  gebracht  waren*). 

Das  neue  Brevier  erschien  schon  1568  mit  einer  Bulle,  worin 
alle  Diöoesen  und  Orden,  die  nicht  ein  vom  Papste  genehmigtes 
oder  seit  200  Jahren  in  Gebrauch  befindliches  Brevier  hätten,  zur 
Annahme  desselben  verpflichtet  wurden.  Vorschriften  und  Straf- 
bestimmungen,  wie  in  der  Bulle  von  1570,  stehen  nicht  in  dieser 
Bulle,  sondern  in  der  von  Clemens  VIII.  von  1602,  durch  welche 
eine  neue,  angeblich  nur  von  willkürlichen  Aenderungen  des  Textes 
Pius'  V.  gesäuberte,  in  Wirklichkeit  aber  veränderte  Ausgabe  des 
Breviers  vorgeschrieben  wurde,  ürban  VIII.  publicirte  dann  1631 
und  1634  wieder  neue  Ausgaben  des  Breviers  und  Messbuches  mit 
analogen  Vorschriften.  Durch  die  Bulle  von  1568  wurde  auch  das 
von  dem  Cardinal  von  Santa  Croce,  Franz  Quifiones,  im  Auftrage 
Clemens*  VII.  ausgearbeite,  von  Paul  III.  approbirte  und  seit  1535 
wiederholt  gedruckte  Brevier  (Breviarium  Sanctae  Crucis)  wieder 
beseitigt*). 

Mit  dem  Brevier  wurde  auch  das  Officium  parvum  B.  Mariae 
V.  in  revidirter  Gestalt  publicirt.  In  einer  Bulle  vom  J.  1571 
(Bull.  II,  354)  verordnete  Pius  V.,  nur  diese  Ausgabe  dürfe  von 
denjenigen,  die  zur  Reoitation  jenes  Officiums  verpflichtet  seien,  ge- 
braucht werden,  verbot  eine  1570  zu  Venedig  erschienene  Ausgabe, 
Off".  B.  M.  V.  per  Conc.  Trid.  Pio  V.  P.  M.  reformatum  und  alle 
Uebersetzungen  des  Ofi*.  in  der  Volkssprache,  und  befahl,  diese  den 
Inquisitoren  abzuliefern,  die  von  der  officiellen  Ausgabe  verschie- 
denen lateinischen  Ausgaben  aber,  auch  die  unter  den  Titeln  Hor- 
tulus  animae,  Thesauri  spiritualis  animae  compendium  u.  s.  w.  er- 
schienenen, von  den  Inquisitoren  expurgiren  zu  lassen,  da  die  meisten 
derselben  abergläubische  Dinge,  fälschlich  gewissen  Heiligen  zuge- 
schriebene Gebete  und  apokryphe  Ablässe  enthielten.  —  V.  59  hatte 


1)  Kaulen,  Gesch.  der  Vulgata  S.  488. 

2)  Die  Bullen  stehen  in  allen  Ausgaben  des  Rom.  Breviers.  Vgl. 
Probst,  Brevier  und  Breviergebet,  S.  54.  Laemmer,  Coelestis  urbs  Jeru- 
salem, 1866,  S.  84.  QulQones  bezeichnet  sein  Brevier  als  ßreviariam  Rom. 
ex  8.  potissimum  scriptura  et  probatis  sanctorum  historiis  oollectum.  Es 
war  viel  kürzer  als  das  gewöhnliche.  Die  Sorbonne  gab  ein  sehr  un- 
günstiges Urtbeil  darüber  ab.  Arg.  IIa  121.  Von  dem  Kölnischen  Brevier, 
welches  zu  den  mehr  als  200  Jahre  gebrauchten  gezählt  wurde,  erschien 
1576  eine  Ausgabe  de  consensu  Gregor ii  XIII. 


440  Pius  V.  uud  Gregor  XIII. 

Bchon  eine  Menge  von  lateinischen  und  übersetzten  Horae  Eomanae 
(ein  anderer  Name  des  OfF.  parvum  B.  M.  V.)  aus  den  Jahren  1513 — 
1557  mit  dem  Bemerken  verboten,  sie  enthielten  plura  curiosa  et 
superstitiosa  (S.  311).  Im  Liss.  81  werden  die  Bestimmungen  der 
Bulle  Pius'  V.  eingeschärft,  in  den  spanischen  Indices  seit  U.  wer- 
den ohne  Bezugnahme  auf  die  Bulle  alle  Horae  in  der  Yolksprache 
verboten*).  —  Ein  Diumale  Komanum,  impressum  Lugduni  in  aedi- 
bus  Feliberti  Rolleti  et  Barth.  Freni  a.  1548  steht  schon  bei  V.  51 
und  im  Köm.  Index  seit  F.  noch  heute  (ein  Diurn.  Rom.  impr. 
Lugd.  ap.  Theobaldum  Paganum  1549  im  Par.  51).  Die  span.  Ind. 
seit  y.  51  verbieten  auch  Missale  Rom.  impressum  apud  Guil. 
Rouillium  sub  scuto  Veneto  a.  1550,  und  seit  Y.  59  Missale  Rom. 
impr.  Lugd.  ap.  M.  Steph.  Baland.  a.  1551,  letzteres  mit:  nisi  de- 
leatur  rubrum  appositum  ad  officium  missae  de  s.  nomine  Jesu. 

Durch  eine  Bulle  vom  30.  Nov.  1570  (Bull.  II,  343)  verbot 
Pius  y.,  fortan  irgend  etwas  über  die  Immaculata  Conceptio  in  der 
Yolksprache  zu  schreiben. 

Im  J.  1566  beauftragte  Pius  Y.  eine  besondere  Commission 
von  fünf  Cardinälen,  denen  12  Gelehrte  als  adjutores  beigegeben 
wurden,  mit  der  Bearbeitung  einer  neuen  Ausgabe  des  Corpus 
juris  canonici,  —  die  Congregatio  de  emendatione  decreti  Gra- 
tiani,  später  gewöhnlich  Correctores  Romani  genannt*).  Die  Aus- 
gabe erschien  erst  1582  mit  zwei  Breven  Gregors  XIII.  von  1580 
und  1582,  worin  verordnet  wird,  das  Corpus  j.  c.  sei  fortan  nach 
dieser  Ausgabe  unverändert,  auch  ohne  Beifügung  von  inter|)reta- 
menta  zu  drucken. 

Schon  1572,  bald  nach  der  Thronbesteigung  Gregorys  XIII., 
publicirte  der  Mag.  S.  Pal.  Thomas  Manrique,  —  er  war  Mitglied 
der  Commission,  sagt  aber  nichts  von  einem  Auftrage  derselben,  — 
Censura  in  glossas  et  additiones  juris  can.,  omnibus  exemplaribns 
hactenus  excusis  respondens*),  mit  einer  Einleitung,  worin  er  sagt: 
die  bisher  edirten  Glossen  entstellten  an  vielen  Stellen  die  Wahr- 
heit   der    kirchlichen    Lehre;    damit    ihre  Leetüre    keinen    Schaden 


1)  Eine  zu  Paris  1556  erschienene  lat.  Ausgabe  wurde  nach  Llorente 
I,  477  in  Spanien  1570  verboten  wegen  einer  Vignette:  Kreuz  und  Schwan 
mit  der  Umschrift:  In  hoc  cigno  vinces. 

2)  Im  Laufe  der  Zeit  wurden  weitere  Mitglieder  ernannt,  so  dass 
im  ganzen  35  an  der  Arbeit  betheiligt  gewesen  sind.  Vgl.  Theiner^  Dis- 
quisitiones  crit.  p.  VIII  und  App.  I.  Phillips,  Kirohenr.  IV,  195.  Schulte» 
Die  Glosse  zum  Decr.  Grat.  S.  94;  Gesch.  I,  72. 

8)  Ein  Abdruck  davon  ist:  Censura  in  Glossas  &  Additiones  Juris 
Canonici,  omnibus  exemplaribus  hactenus  excusis  respondens.  Ex  Archetypo 
Romano,  Pontificis  Maximi  jussu  aedito.  Librorum,  titulorum  &  oapitn- 
lorum  numerus,  omnibus:  Paginarum  vero  Lugdun.  &  Venet  Codicibns, 
post  annum  1553.  impressis  respondet.   Coloniae,  Cbolinus  1572.  57  BL  8. 


Corpus  juris  canonici.  441 

bringe,  verzeichne  er  im  folgenden  diejenigen  Stellen,  welche  ver- 
derbliche Irrthtimer  enthielten  und  welche  sammt  den  Zusätzen  des 
impius  Carolus  Molinaeus  binnen  drei  Monaten  in  allen  Ausgaben 
zu  streichen  seien,  bei  den  im  Index  angedrohten  Strafen ;  später 
werde  eine  genauere  und  vollständigere  Eepurgation  und  eine  Aus- 
gabe des  Corpus  juris  mit  Bezeichnung  der  Irrthümer  erscheinen, 
welche  die  wahre  und  gesunde  Lehre  der  Kirche  verletzen  könnten. 
—  Schon  im  folgenden  Jahre  1573  wurde  aber  diese  Expurgation 
cassirt.  Manrique^s  Nachfolger  Paulus  Constabilis  veröffentlichte 
eine  Censura  in  additiones  marginales  textuum  juris  can.  omnibus 
exeniplaribus  hactenus  excusis  respondens  de  mandato  S.  D.  N.  D. 
Gregorii  XIII.  edita,  mit  einer  Vorrede,  worin  er  sagt:  Die  alten 
Glossatoren  seien  fromme  und  katholische  Männer  gewesen,  hätten 
aber  freilich  mitunter  aus  Unwissenheit  gefehlt  oder  über  Punkte, 
die  noch  nicht  definirt  waren,  zu  frei  gesprochen;  in  der  im  Auf- 
trage des  Papstes  zu  publicirenden  neuen  Ausgabe  des  Jus  can. 
würden  den  alten  Glossen,  welche  einen  Irrthum  enthielten,  Anmer- 
kungen beigefügt  werden ;  bis  zum  Erscheinen  dieser  Ausgabe  dürften 
die  bisherigen  Ausgaben  ohne  irgendwelche  Aenderung  der  alten 
Glossen  benutzt  werden;  nach  dem  Erscheinen  der  neuen  Ausgabe 
seien  die  Anmerkungen  denselben  beizuschreiben.  Dagegen  habe 
der  Papst  befohlen,  in  den  Zusätzen  des  Molinaeus  binnen  sechs 
Monaten  die  in  der  folgenden  Censura  bezeichneten  Stellen  zu 
streichen,  bei  den  im  Index  angedrohten  Strafen').  —  Auch  in  dem 
Breve  Gregorys  XIII.  von  1580  heisst  es :  die  alten  Glossatoren 
seien  milde  zu  beurtheilen,  wena  sie  in  Folge  eines  Irrthums,  oder 
weil  manches  noch  nicht  von  den  Concilien  definirt  gewesen,  zu  frei 
gesprochen.  In  der  Ausgabe  des  Corpus  juris  von  1582  sind  denn 
auch  die  von  Manrique  gestrichenen  Stellen  fast  alle  unverändert 
gelassen,  die  meisten  aber  mit  Noten  versehen,  in  welchen  die 
Glossatoren  nach  Thomas  von  Aquin,  dem  Concil  von  Trient  u.  s.  w. 
oder  nach  den  curialistischen  Rech tsanso hauungen  berichtigt  werden^). 

Es  ist  erklärlich,  dass  die  protestantische  Polemik  sich  dieses 
Stoffes  bemächtigte:  Job.  Pappus  fügte  seiner  Ausgabe  des  Ant- 
werpener Expurgatorius,  Strassburg  1599  (S.  424)  eine  sehr  be- 
queme Zusammenstellung  der  von  Manrique  gestrichenen  Glossen 
mit  den  Noten  des  Corpus  juris  bei  und  machte  in  der  Vorrede  seine 
Glossen  dazu'). 

Die  von  den  Magistri  S.  Pal.  erwähnten  additiones  impii 
Caroli  Molinaei  sind  enthalten  in  der  von  diesem  besorgten,  aber 
anonym  erschienenen  Ausgabe  des  Decretum  Gratiani  u.  s.  w.  Lugd. 


1)  Beide  Vorreden  bei  Theiner  p.  XV. 

2)  Beispiele  bei  Schulte,  Die  Glosse  S.  95. 

3)  Diese  Collatio  ist  abgedruckt  in  den  Indioes  expurgatorii  duo  .  . 
Hanoviae  1611,  p.  212—251,  die  Vorrede  von  Pappus  ebend.  p.  18. 


442  Piu8  V.  und  Gregor  XIII. 

1554*).  CaroluB  Molinaeus,  Charles  Du  Moulin,  geb.  1500|  nach 
einem  vielbewegten  Leben  als  Katholik,  von  seinem  Verwandten 
Claudius  Espencaeus  auf  dem  Sterbebette  bekehrt,  gestorben  1566, 
spielt  in  der  Geschichte  des  Index  eine  grosse  Rolle  ^).  £r  hat 
einige  theologische  Sachen,  zum  Theil  gegen  die  Calvinisten  ge- 
schrieben; aber  im  Index  kommen  hauptsächlich  seine  juristischen 
Schriften  in  Betracht.  Im  Lov.  58  wird  von  ihm  verboten  Com- 
mentarius  ad  edictum  Henrici  II.  Galliarum  Kegis  contra  parvas 
datas  et  abusus  Curiae  Rom.  et  in  antiqua  edicta  et  senatus  con- 
sulta  Franciae  contra  Annatarum  et  id  genus  abusus,  multas  novas 
decisiones  juris  et  praxis  continens,  1552  veröffentlicht,  als  Hein- 
rich II.  im  Kriege  mit  Julius  III.  die  Geldsendungen  nach  Rom 
verbot.  Diese  Schrift  hatte  auch  die  Sorbonne,  der  sie  vom  Par- 
lamente zur  Censur  übersandt  war,  1552  als  liber  toti  orbi  christiano 
perniciosus,  scandalosus  u.  s.  w.  bezeichnet,  dabei  aber  erklärt,  sie 
wolle  mit  dieser  Censur  der  Autorität  und  Jurisdiction  des  Königs 
nicht  zu  nahe  treten.  Das  Parlament  verbot  darauf  den  Druck  und 
Verkauf  der  Schrift,  befahl  aber  der  Sorbonne,  ihre  Censur  vorläufig 
nicht  zu  veröflFentlichen*).  Seit  P.  steht  Mol.  in  der  1.  Cl.  —  1564 
schrieb  er  gegen  die  Reception  des  Trienter  Concils.  Das  Pariser 
Parlament  setzte  ihn  darauf  gefangen;  Karl  IX.  Hess  ihn  frei,  ver- 
bot ihm  aber,  über  theologische  Dinge,  das  Concil  und  den  apostoli- 
schen Stuhl  zu  schreiben^).  Pius  V.  liess  die  Schrift  gegen  das 
Trienter  Concil  durch  Andreas  Vega  und  Petrus  Fontidonius  wider- 
legen (Laderchi  22,  266).  Card.  Granvella  sagte  schon  1562  von 
ihm,  er  sei  ein  grösserer  Ketzer  als  Luther^),  und  Raynaldus  (a. 
1564,  12.  13.)  meint,  er  sei  nicht  nur  ein  Ketzer,  sondern  ein  Häre- 
siarch  gewesen. 

In  der  Antw.  App.  70  werden  von  Mol.  verboten  omnia  opera 
ex  professo  de  religione  tractantia,  caetera  quoque  donec  repurgentur; 
in  dem  Antw.  Exp.  71  werden  dann  mehrere  juristische  Schriften 
einfach  freigegeben,  andere  expurgirt.  Ebenso  bei  Q.  (auch  im  Liss.  8 1 
werden  nur  die  theologischen  Schriften  verboten,  einige  juristische 
expurgirt).  Verboten  werden  von  Q.  und  danach  von  S.  Cl.  einige 
unter  dem  Namen  Gaspar  Caballinus  (zu  Venedig  1574^—76)  er- 
schienene juristische  Tractate,  mit  dem  Bemerken,  sie  seien  von  Mol. 
Unter  dem  21.  Aug.  1602  erliess  aber  Clemens  VIII.  eine  eigene 
Bulle  (Bull.  III,  153),  worin  es  heisst:  C.  Molinaeus,  damnatae  me- 


1)  Schulte,  Die  Glosse  S.  92.  Sie  steht  mit  vollständigem  Titel«  aber 
ohne  Namen,  bei  V.  59  und  Q.  und  danach  auch  bei  S.,  wurde  aber  von 
Cl.  gestrichen. 

2)  J.  Brodeau,  Yie  de  M.  Ch.  du  Moulin  et  sa  mort  chretienne  et 
cath.,  1654.  Dupin,  Bibl.  16,  82.  Nie.  33,  96.  Prat,  Maldonat  p.  89. 

3)  Arg.  na  205.  Jourdain  1833.  Baumg.  VI,  51. 

4)  A.  J.  P.  14,  249. 

5)  Qachard,  Corr.  de  Philippe  II.  I,  205. 


Carolus  Molinaeas.  443 

moriae,  homo  impius  et  liaereticu8,  stehe  in  der  1.  Cl.  und  es  seien 
alle  Schriften  von  ihm  verhoten.  Gleichwohl  würden  von  einigen, 
namentlich  Juristen,  diese  Schriften  unter  dem  Vorgehen,  man  wolle 
sie  prüfen  und  expurgiren  oder  bei  Processen  benutzen,  mit  grosser 
Gefahr  für  ihr  und  anderer  Seelenheil  gelesen,  und  es  sei  auf  jenes 
Vorgeben  hin  mitunter  von  Bischöfen  und  Inquisitoren  unüberlegter 
Weise  die  Erlaubniss  dazu  ertheilt,  mitunter  auch  diese  Erlaubniss 
(mit  der  Weisung,  die  Bücher  nur  nach  Ausmerzung  aller  Irrthümer 
zu  gebrauchen)  von  dem  h.  Stuhle,  der  Index-Congregation  oder  der 
Inquisition  auf  verschiedene  Weise  erzwungen  oder  erlangt  worden 
(extortas  aut  impetratas).  Der  Papst  verbiete  nochmals  und  für 
immer  bei  Strafe  der  Excomm.  1.  sent.,  irgendwelche  Werke  des 
Mol.,  auch  wenn  sie  angeblich  expurgirt  oder  unter  einem  andern 
Namen  erschienen  seien,  zu  lesen  oder  zu  besitzen,  —  sie  könnten 
nicht  anders  als  durch  das  Feuer  expurgirt  werden,  —  annullire 
alle  bisher  ertheilten  Ermächtigungen  zum  Lesen  derselben,  verbiete 
auch  den  Cardinälen  der  Inquisition  und  der  Index-Congregation, 
solche  Ermächtigungen  zu  ertheilen;  nur  von  dem  Papst  eigenhändig 
unterschriebene  Ermächtigungen  sollten  fortan  Gültigkeit  haben. 
(Seitdem  wird  in  den  gewöhnlichen  Licenzen  zum  Lesen  verbotener 
Bücher  C.  Molinaeus  ausgenommen.)  Nicht  verboten  solle  sein  das 
Behalten  von  Ausgaben  des  Corpus  juris  und  von  Büchern  katholi- 
scher Schriftsteller  mit  Zusätzen  oder  sogenannten  Apostillen  des 
Mol.,  —  es  handelt  sich  um  die  von  Mol.  besorgten  Ausgaben  von 
Werken  der  mittelalterlichen  Juristen  Phil.  Decius,  Dinus  Mugellanus 
und  Alexander  Tartagnus,  —  wenn  diese  Zusätze  nach  der  1602  in  der 
Druckerei  der  apostolischen  Kammer  gedruckten  Censur  getilgt  und 
verbessert  seien.  Vor  Ablauf  eines  Monats  seien  alle  Schriften  des 
Mol.  den  Bischöfen  oder  Inquisitoren  abzuliefern  und  von  diesen 
sofort  zu  verbrennen. 

Die  in  der  Bulle  mit  ihrem  vollen  Titel  angeführte  Expnr- 
gation^)  ist  bei  Bras.  und  seit  Sand,  in  den  spanischen  Indices  ab- 
gedruckt. Es  sollen  gestrichen  werden:  der  Name  Carolus  Molinaeus 
(auch  in  der  Abkürzung  C.  M.),  alle  Vorreden  von  ihm,  alle  Briefe 
von  ihm  und  an  ihn  oder  über  ihn,  alle  Stellen,  an  denen  er  andere 
Ketzer  oder  seine  eigenen  Schriften  (mit  ut  dixi  u.  dgl.)  citirt,  und 
viele  andere  Stellen.  Zum  Schlüsse  heisst  es  noch:  wenn  jemand 
bedenkliche  Stellen  finde,  die  der  Verfasser  der  Expurgation  über- 
sehen habe,  so  sei  er  verpflichtet,  auch  diese  zu  streichen. 

Die  sämmtlichen  Werke  des  Mol.  wurden  schon  1612  zu  Paris 
und  seitdem  wied^holt  gedruckt  und  von  den  Juristen  im  17.  Jahrb. 


1)  Censura  in  omnes  Additiones,  seu  Adnotationes  marginales  dam- 
natae  mem.  impii  Garoli  Molinaei  ad  Textnm  Juris  Canonici,  Commentaria 
Deoii  in  Decretales  et  Jus  Civile,  ad  Consilia  Decii  et  Alexandri,  et  ad 
Dynum  de  regulis,  et  Decium  in  titulo  ff.  de  Regulis  Juris.  Romae  1602. 
24  Bl. 


444  Pius  V.  und  Gregor  XIU. 

viel  gebraucht ').  Dass  man  in  Rom  das  unbedingte  Verbot  aufrecht 
erhielt,  zeigt  ein  von  dem  Bischof  von  Tournay  auf  einer  Diöcesan- 
Synode  1661  publicirtes  Decret:  Die  Decane  und  Büchercensoren 
seien  von  einem  Beamten  gehindert  worden,  verbotene  Bücher, 
namentlich  die  Werke  des  Mol.  zu  sequestriren.  Mehrere  belgisclie 
Bischöfe  hätten,  da  sie  gesehen,  dass  sich  diese  in  den  Händen  aller 
Juristen  befänden,  in  Rom  angefragt,  ob  nicht  dieselben  wenigstens 
expurgirt  und  dann  unter  einem  andern  Namen  herausgegeben  wer- 
den könnten;  sie  hätten  aber  zur  Antwort  erhalten,  es  sei  den 
Juristen,  auch  den  höchstgestellten,  in  keiner  Weise  erlaubt,  diese 
Bücher  zu  lesen,  und  zu  expurgiren  seien  sie  nur  durch  das  Feuer. 
Be.  Majestät  solle  darum  gebeten  werden,  das  Edict  gegen  die 
Schriften  des  Mol.  zu  erneuern  unter  Androhung  einer  Strafe  von 
1000  Gulden  oder  der  Vermögensconfiscation  oder  der  Verbannung 
gegen  diejenigen,  welche  sie  lesen  oder  bei  gerichtlichen  Verhand- 
lungen citiren  würden  *).  —  Etwas  später  sagt  der  französische 
Theologe  Anton  Arnauld:  „Wenn  ein  Schriftsteller  sich  der  Römi- 
schen Curie  dadurch  missliebig  gemacht  hat,  dass  er  gegen  ihre 
Prätensionen  geschrieben,  so  begnügt  man  sich  nicht  damit,  diese 
Schriften  zu  verbieten,  sondern  verbietet  oft  alle  seine  Schriften, 
auch  diejenigen,  die  nichts  Schlechtes  enthalten.  So  ist  es  dem 
gelehrten  Juristen  Du  Moulin  ergangen  .  .  ..  Einige  seiner  Schrif- 
ten mögen  verdienen,  censurirt  zu  werden;  aber  man  hat  alle 
verdammt,  auch  die  juristischen,  die  nur  viel  für  die  Juristen  sehr 
Nützliches  enthalten,  und  man  hat  die  Aversion  gegen  seine  Schriften 
so  weit  getrieben,  dass  man  sie  bei  der  Ertheilung  der  Erlaubniss 
zum  Lesen  verbotener  Bücher  immer  ausnimmt*' •). 

Michael  Bajus  (de  Bay)  suchte  bei  der  Behandlung  der 
Theologie  die  Bibel  und  die  altkirchliche  Tradition  mehr  zur 
Geltung  zu  bringen,  als  dieses  in  der  Scholastik  geschehen.  Ausser 
dieser  allgemeinen  antischolastischen  Tendenz  erregte  seine  Gna- 
denlehre Anstoss,  die  man  als  eine  der  reformatorischen  sich 
annähernde  bezeichnete.  Seine  Hauptgegner,  die  belgischen  Francis- 
caner,  legten,  ehe  Bajus  etwas  geschrieben,  18  Sätze,  die  er  vorge- 
tragen haben  sollte,  der  Sorbonne  vor,  welche  27.  Juni  1560  14  als 
ketzerisch,  4  als  falsch  bezeichnete^).  Bajus  vertheidigte  sich  und 
erklärte,  er  habe  die  betreffenden  Sätze  überhaupt  nicht  oder  nicht 
in  dem  Sinne,  den  man  ihnen  untergelegt,  gelehrt.  Im  Sommer 
1561  schrieb  der  Nuncius  Commendone  an  den  Cardinal  Gonzaga, 
Legaten  in  Trient :  Bajus  und  sein  Freund  Hesseis  seien  gelehrt« 
und  exemplarische  Männer  und  hätten  einen  grossen  Anhang;  der 
Papst  möge  den  Franciscanem  Schweigen  gebieten   und   sich  selbst 


1)  Van  Espen,  De  prom.  leg.  4,  2,  4,  Opp.,  Col.  1777,  IV  b  160. 

2)  A.  J.  P.  4,  1428. 

3)  Diff.  d  M.  Steyart  n.  9  (Oeuvres  9,  283). 

4)  Arg.  II  a  208.  Linsenmann,  M.  Bajus,  1867,  S.  35.  254. 


Michael  Bajug.  446 

die  Entscheidung  des  Streites  vorbehalten ;  zunächst  aber  möge  man 
beide  als  Theologen  nach  Trient  berufen,  wo  dann  die  Legaten  auf 
sie  einwirken  könnten').  Bajus  nahm  wirklich  als  Theologe  an  den 
letzten  Verhandlungen  in  Trient  Theil.  Unmittelbar  vor  seiner  Ab- 
reise nach  Trient,  Anfangs  1563,  und  nach  seiner  Bückkehr  ver- 
öffentlichte er  eine  Reihe  von  dogmatischen  Abhandlungen.  Der 
Löwener  Theologe  Jod.  Ravesteyn  (Tiletanus)  und  Lorenzo  da  Villa- 
vicencio  sandten  9  Sätze  daraus  an  die  Universitäten  Alcala  und 
Salamanca,  und  nachdem  diese  dieselben  censurirt^),  wurden  76 
(nach  einer  anderen  Zählung  79)  Sätze  mit  Genehmigung  Philipps  II. 
1566  bei  dem  Papste  denuncirt.  In  einer  Bulle  vom  1.  Oct.  1567 
verdammte  Pius  V.  diese  ^»^0°  manchen  sonst  anerkannt  gelehrten 
und  wohldenkenden  Männern  mündlich  und  schriftlich  vorgetragenen 
Sätze"*,  —  Bajus  wird  nicht  genannt,  —  als  »respective  ketzerisch, 
irrig^  u.  s.  w.,  und  „alles,  was  darüber  mündlich  und  schriftlich 
vorgetragen*,  .und  verbot  unter  Androhung  der  Absetzung  und  der 
reservirten  Excommunication,  „über  diese  und  älinliche  Sätze  irgend- 
wie zu  reden,  zu  ^schreiben  und  zu  disputiren"  ^).  Die  Bulle  wurde 
vorläufig  nicht  förmlich  publicirt,  sondern  nur  der  theologischen 
Faoultät  zu  Löwen  und  den  Vorstehern  der  belgischen  Franciscaner- 
klöster  mitgetheilt.  Während  die  anderen  Mitglieder  der  Facultät 
sich  sofort  unterwarfen,  schickte  Bajus  Apologieen  nach  Rom  und 
deutete  in  einem  Schreiben  an  den  Papst  an,  er  sehe  die  Bulle  als 
durch  seine  Gegner  erschlichen  und  ohne  genügende  Untersuchung 
erlassen  an.  In  einem  Breve  vom  3.  Mai  1569  erklärte  der  Papst, 
er  habe  die  Sache  nochmals  prüfen  lassen,  müsse  aber  das  Urtheil 
der  Bulle  aufrecht  erhalten.  Bajus  gab  nun  eine  Erklärung  ab,  die 
man  als  eine  Unterwerfung  ansehen  konnte.  Die  Bulle  wurde  1570 
an  der  Löwener  Universität  förmlich  publicirt.  Da  der  Streit  über 
die  Geltung  derselben  fortdauerte,  wurde  sie  von  Gregor  XIII.  durch 
eine  Bulle  vom  23.  Jan.  1579  bestätigt,  und  dem  zu  diesem  Zwecke 
nach  Löwen  gesandten  Jesuiten  Franz  Toletns  gelang  es,  Bajus  und 
seine  Anhänger  zu  einer  als  genügend  angesehenen  Unterwerfung 
zu  bewegen.  Bajus  wurde  1575  Decan  des  Collegiatstiftes  St.  Peter 
zu  Löwen,  1578  Kanzler  der  Universität,  auch  Inquisitor,  f  1589.  — 
Seine  Schriften  wurden,    wie   gesagt,   nicht  auf  den  Index  gesetzt. 


1)  J.  Pogiani  Epp.  IIl,  603. 

2)  Arg.  III  b  105.     Gachard,  Gorr.  de  Philippe  II.  p.  XX  und  178. 
S)  Arg.  III  b  109.  Linsenmann  S.  256.    Die  Bulle  war,  wie  es  Sitte 

war,  ohne  Interpnnctionszeiohcn  geschrieben.  Es  ist  viel  darüber  gestritten 
worden  ob  in  dem  Satze:  »Quas  quidem  sententias  stricto  coram  Nobis 
exaraine  ponderatos  quanquam  nonnullae  aliquo  pacto  sustineri  possent  in 
rigore  et  proprio  verborum  sensu  ab  assertoribus  intento  haerelicas  .  .  . 
damnamus**  das  Komma  nach  possent  oder,  wie  die  Anhänger  des  Bajus 
behaupteten,  nach  intento  zu  setzen  sei  (Comma  Pianum). 


446  Pius  V.  und  Gregor  XIH. 

Dass  1697  die  1696  erschienene  Oesammtausgabe  derselben^)  ver- 
boten wurde,  bat  seinen  Grund  in  den  Zuthaten  des  Herausgebers 
(Gerberon). 

Die  Gnadenlehre  wurde  in  Löwen  noch  zu  Bajus'  Lebzeiten 
nochmals  Gegenstand  der  Controverse ;  an  die  Stelle  der  Francisoaner 
traten  aber  fortan  die  Jesuiten.  1587  censurirte  die  theologische 
Facultät  zu  Löwen  34  Sätze  aus  den  zu  Löwen  gehaltenen  Vor- 
lesungen der  Jesuiten  Leonardus  Lessius  (Leys)  und  Job.  Hamelius 
(Duhamel),  von  denen  sich  drei  auf  die  Lehre  von  der  Inspiration 
der  h.  Schrift,  die  anderen  auf  die  Gnadenlehre  und  damit  zusammen- 
hangende Materien  beziehen  (redigirt  ist  die  Censur  von  Heinrich 
Gravius,  der  früher  als  Gegner  des  Bajus  aufgetreten;  er  wurde 
1591  Präfect  der  Vaticanischen  Bibliothek).  1588  wurden  die  Sätze 
auch  von  der  theologischen  Facultät  zu  Douay  censurirt;  die  Sor- 
bonne lehnte  es  ab,  sich  darüber  auszusprechen.  Die  Jesuiten  ver- 
theidigten  sich  und  Hessen  sich  auch  von  den  mit  Theologen  ihres 
Ordens  besetzten  Facultäten  zu  Mainz,  Trier  und  Ingolstadt  günstige 
Gutachten  ausstellen.  Im  Auftrage  Sixtus'  V.  ging  1588  der  Nun- 
ciuR  Frangipani  nach  Löwen  und  forderte  die  streitenden  Parteien 
auf,  die  Entscheidung  des  Papstes  abzuwarten,  verbot  ihnen  auch 
unter  Androhung  der  reservirten  Excommunicatio  latae  sent.,  sich 
gegenseitig  zu  verketzern.  Auch  der  Druck  der  Actenstücke  wurde 
verboten').     Eine  Entscheidung    des  Streites    durch    den  Papst    ist 


1)  Michaelis  Bau  .  .  .  opera  cum  bullis  Pontificum  et  aliis  ipsins 
causam  spectantibus,  jam  pridem  ad  Rom.  Ecolesiam  a  convitiis  Protestan- 
tium  simul  ac  ab  Arminianorum  ceterorumque  hujusce  temporis  Pelagia- 
norum  imposturis  vindicandam  colleota,  expurgata  et  plurimis  quae  hac- 
tenus  delituerunt  opusculis  aucta:  studio  A.  P.  Theologi.  Köln  1696.  4. 

2)  Die  Censuren  von  Löwen  und  Douay  bei  Arg.  III  b  120  (die  von 
Löwen  zuerst  im  Somnium  Hipponense  1641  beim  Beginn  des  Jansenisten- 
Streites  gedruckt).  —  Censurae  Facultatum  S.  Th.  Lovan.  ac  Duacensis 
super  quibusdam  articulis  de  s.  scriptura,  gratia  et  praedestinatione  a.  D. 
1586  Lovanii  scripto  traditis.  Ed.  altera.  Par.  1688.  141  S.  8.  Justificatio 
8.  defensio  Fac.  S.  Tb.  Acad.  Lov.  contra  assertiones  quasdam  professorum 
ibidem  S.  J.  de  s.  Script.,  praed.  et  gratia  Christi.  Jussu  Rev.  et  111.  Belgii 
Episcoporum  a.  1588.  Par.  1683.  237  S.  8.  (von  H.  Gravius  und  Jo.  Len- 
saeus  verfasst;  p.  234  steht  eine  Erklärung  der  Facultät  vom  80.  Juli 
1613,  dass  sie  bei  ihrer  Censur  verharre,  so  lange  der  Papst  nieht  anders 
entschieden).  —  Apologiae  Patrum  Societatis  contra  censuram  Lov.  et 
Duacensem,  conscriptae  circa  a.  1588,  quibus  hie  aocedit  brevis  descriptio 
exordii  et  progressus  totius  controversiae  ab  iisdem  authoribus  fideliter 
concinnata.  Leodii  1684,  100  und  69  S.  8.  —  Die  dem  Nuncius  Frangipani 
tiberreichte  Responsio  P.  L.  Lessii  ad  Antapologiam  ven.  Fac.  S.  Th.  Lov. 
(vom  17.  Oet.  1588)  ist  zuerst  gedruckt  bei  Schneemann,  Controversiarum 


Cardinal  Cajetanus.  447 

aber  nicht  erfolgt.  —  In  anderer  Form  tauchte  der  Streit,  wie  wir 
sehen  werden,  im  17.  Jahrhundert  wieder  auf. 

Beinahe  wäre  unter  Pius  V.  der  Cardinal  Caj  et  an  uß  (Thomas 
de  Vio,  geb.  zu  Graeta  1469,  Dominicaner,  Cardinal  von  St.  Sixtus 
1517,  t  1534)  in  den  Index  gekommen.  —  Schon  im  J.  1512  er- 
suchte das  Concil  von  Pisa  die  Universität  Paris,  sein  Buch  über 
die  Auctorität  des  Papstes  und  des  Concils  zu  prüfen.  Die  Uni- 
versität scheint  sich  nicht  damit  befasst  zu  haben ;  aber  der  Pariser 
Theologe  Jac.  Almain  schrieb  gegen  ihn  (S.  283).  Bezüglich  der 
päpstlichen  Gewalt  ein  strenger  Curialist,  hatte  Caj.  in  anderen, 
namentlich  exegetischen  Fragen  für  seine  Zeit  sehr  freie  Ansichten, 
die  er  namentlich  in  seinen  Bibelcommentaren  aussprach.  Die  Com- 
mentare  zum  N.  T.  wurden  von  der  Sorbonne  scharf  censurirt; 
Caj.  vertheidigte  sich  gegen  diese  Censur  in  seinem  letzten  Lebens- 
jahre *).  Nach  seinem  Tode  gab  sein  Ordensgenosse  Ambrosius  Catharinus 
Politus,  der  damals  in  Frankreich  lebte,  zu  Paris  1535  eine  scharfe 
Kritik  der  Commentare  von  Caj.  heraus  •),  die  von  der  Sorbonne 
mit  Stimmenmehrheit  gegen  den  Willen  des  Decans  approbirt  wor- 
den war.  Im  J.  1544  wurde  in  der  Sorbonne  darüber  verhandelt, 
ob  Cajetans  Commentar  zum  N.  T.  auf  den  Index  der  Facultät  zu 
setzen  sei.  Die  Magister  aus  dem  Dominicaner-Orden  legten  einen 
libellus  Cajetani  de  revocatione  errorum  suorum  vor  (wohl  die  er- 
wähnte Vertheidigungsschrift) ;  dieser  wurde  einer  Commission  über- 


de  div.  gratia  .  .  .  initia,  1881,  p.  369.  Der  Streit  wird  ausführlich  be- 
handelt in  den  Historiae  congregationnm  de  auxiliis  von  Aug.  Le  Blanc 
(Hyacinthus  Serry)  und  Theodorus  Eleutherius  (Livinus  de  Meyer). 

1)  Die  Pariser  Censur  bei  Arg.  la  141  (die  Zeitangaben  sind  zum 
Theil  unrichtig) ;  vgl.  Quetif  II,  17.  Seine  Vertheidigung  schickte  Caj. 
an  einen  Mainzer  Theologen,  der  ihm  geschrieben,  die  Censur  errege  in 
Deutschland  Aufsehen :  Responsio  ad  censuras  14  articulorum  sub  nomine 
thcologorum  Paris,  cditas.  Mag.  Joanni  Regenti  Moguntino  missa.  R. 
Simon,  Crit.  I,  654. 

2)  Annotationes  in  excerpta  quaedam  de  commentariis  R.  Cardinalis 
S.  Xysti  dogmata,  umgearbeitet  als  Ann.  in  comm.  Cajetani  super  s.  scri- 
ptura,  1542.  In  der  Widmung  an  den  General  der  Dominicaner  sagt  er: 
Ego  vilissiraus  Domini  catulus  (vgl.  Reusch,  Galilei  S.  82)  ante  pedes 
summi  pasioris  pro  causa  veritatis  debitos  latratus  emisi.  Cajetan  wird 
darin,  weil  er  die  Canonicitat  des  Hebräerbriefs  bezweifelt,  mit  Julian 
dem  Abtrünnigen  verglichen,  weil  er  Dionysius  den  Areopagiten  nicht 
für  den  Verfasser  der  ihm  zugeschriebenen  Schriften  hält,  mit  Yalla, 
ErasmuB  und  Luther  zusammengestellt.  Sixtus  Sen.,  1.  4  s.  v.  Thomas 
Vius,  citirt  das  Buch  als  Annotationura  s.  Invectivarum  11.  6.  Quetif  II, 
146.  K.  Werner,  Thomas  von  Aquin  3,  469. 


448  Pius  V.  und  Gregor  XIII. 

wiesen  *).     Weiteres    darüber  wird    nicht    berichtet ;   Caj.  steht  aber 
nicht  im  Par. 

In  der  Pariser  Censur  werden  u.  a.  die  Ansichten  beanstandet, 
das  Evangelium  des  Matthaeus  sei  griechisch  geschrieben,  die  Ehe 
könne  wegen  Ehebruchs  geschieden  werden,  das  Höllenfeuer  sei 
bildlich  zu  verstehen,  Joh.  6  handle  nicht  vom  Abendmahl,  die  Er- 
zählung von  der  Ehebrecherin  Joh.  8  sei  unecht,  die  liturgischen 
Gebete  seien  in  der  Landessprache  zu  sprechen.  Aber  nicht  diese 
und  ähnliche  Ansichten^)  waren  es,  woran  Pius  Y.  Anstoss  nahm, 
sondern  Stellen  in  dem  Commentar  zur  Summa  des  h.  Thomas, 
namentlich  eine  über  das  Loos  der  ungetauft  sterbenden  Kinder, 
welche  auch  in  Trient  zur  Sprache  gekommen  war  *).  Pius  V.  verbot 
aber  nicht  den  Commentar  d.  c,  sondern  befahl,  die  betreffenden 
Stellen  in  der  neuen  Ausgabe  desselben,  die  1570  mit  der  Summa 
des  h.  Thomas  in  Rom  erschien,  zu  ändern.  Diese  Ausgabe  wird 
darum  auch  als  recognita  et  expurgata  bezeichnet.  Welche  Aende- 
rungen  vorgenommen  wurden,  verrathen  Sand.,  Bot.  und  Liss.  1624, 
welche  in  der  Antwerpener  Ausgabe  von  1567  mehrere  Stellen  zu 
streichen  verordnen,  weil  sie  in  der  Römischen  Ausgabe  gestrichen 
seien.  Von  einigen  dieser  Stellen  wird,  wie  das  auch  in  anderen 
Fällen  geschieht,  gesagt,  sie  seien  fraude  haereticorum  in  die  Ant- 
werpener Ausgabe  gekommen*). 

Im  Rom.  Ind.  steht  Caj.,  wie  gesagt,  nicht,  obschon  andere 
Schriftsteller  darin  stehen,  bei  denen  weniger  zu  corrigiren  ist.  Sei- 
nem Gegner  Arabrosius  Catharinus  ist  es,  wie  wir  sehen  werden,  in 
dieser  Hinsicht  weniger  gut  ergangen.  In  den  span.  Indices  werden 
ausser  dem  Commentar  zum  h.  Thomas  auch  einige  exegetische 
Schriften  von  Caj.  expurgirt.  Gestrichen  werden  bei  Sot.  z.  B.  zwei 
Stellen  in  der  Pariser  Ausgabe  des  Psalmen-Commentars  von  1532 
als  „von  Ketzern  eingeschoben"  und  in  dem  Commentar  zum  Römer - 


1)  Arg.  IIa  143. 

2)  Sixt.  San.  1.  5  ann.  1  flf.  R.  Simon,  Hist.  crit.  du  V.  T.  p.  418; 
Comm.  du  N.  T.  p.  587.  Pallav.  6,  18. 

3)  Pallav.  9,  8,  2.  Caute  et  irreprchcnsibiliter  ageretur,  si  pericli- 
tantibus  in  utero  pueris  ob  maternam  aegritudinem  vel  partus  difficul- 
tatem  benedictio  in  nomine  Trinitatis  daretur  et  causac  discussio  deinde 
divino  reservarctur  tribunali.  Quis  seit,  si  divina  misericordia  hujusmodi 
baptisraum  in  voto  parentum  acceptet,  ubi  nulla  incuria,  sed  sola  im- 
possibilitas  executionem  sacramenti  excusat?  Die  Stelle  stand  im  Com- 
mentar zu  P.  3,  q.  68,  a.  2.  Vgl.  Quetif  II,  706. 

4)  In  dem  Commentar  zu  2,  2,  q.  122  a.  4  steht  von  gewissen  frommen 
Gebräuchen:  haec  sunt  omnino  illicita  (zu  schreiben:  licita)  et  non  am- 
plectenda  (non  zu  streichen),  quia  sunt  pars  mali  (sehr,  divini)  cultus  . .  . 
haec  quoque  procul  dubio  sunt  omnino  illicita  et  impia  (sehr,  licita  et 
sancta). 


Ren6  Benoit.  449 

brief  der  Satz  Sola  fides  exigitnr  ad  salutem.  Ausserdem  wird  von 
anderen  Stellen  verordnet,  sie  cum  judicio  zu  lesen,  weil  an  den- 
selben die  Vulgata  getadelt  werde,  und  schliesslich  bemerkt,  an- 
deres, was  beanstandet  werden  könne,  sei  bei  einem  so  grossen 
Theologen  der  Zeit,  in  der  er  geschrieben,  und  den  corrumpirten 
Ausgaben  zu  gute  zu  halten.  So  sagt  Liss.  1624,  jetzt,  nach  dem 
Trienter  Üoncil,  dürfe  man  nicht  mehr,  wie  Cajetan  thue,  die  Ca- 
nonicität  einiger  biblischen  Bücher  bezweifeln  oder  das-Oebot,  vor 
der  Communion  zu  beichten,  als  ein  neu  (nove)  eingeführtes  bezeich- 
nen^). —  Unbedingt  verboten  wird  in  den  span.  Ind.  Summa  Gaye- 
tana  en  romance,  aber  nicht  das  lateinische  Original  Summula  pec- 
catorum,  1525  u.  s.  ^).  Anderseits  verordnen  die  span.  Indices,  in 
den  Eetzer-Catalogen  des  Gabriel  Prateolus  und  des  Alphonsus  de 
Castro  Cajetanus  zu  streichen,  der  kein  Ketzer,  sondern  ein  talent- 
voller, frommer  und  um  die  katholische  Kirche  sehr  verdienter 
Mann  gewesen. 

Im  J.  1575  hatte  Gregor  XIII.  Gelegenheit,  auf  den  Antrag 
der  Pariser  Sorbonne  eine  französische  Bibelübersetzung  zu  verbie- 
ten. Sie  war  von  dem  Pariser  Pfarrer  Dr.  Ren6  Benoit  (Renatus 
Benedictus)  im  J.  1566  mit  Approbation  von  14  Doctoren  und 
königlichem  Privileg  herausgegeben,  wurde  aber  von  der  Sorbonne 
1567  verdammt,  weil  sie  viele  aus  der  Genfer  Bibel  entnommene 
Einleitungen  und  Noten  und  darin  irrige,  ketzerische  und  schisma- 
tische Sätze  enthalte  und  nicht,  wie  auf  dem  Titelblatt  stehe,  nach 
der  Vulgata  übersetzt  sei.  Auf  den  Antrag  der  Facultät  wurde  die 
Bibel  dann  1569  durch  ein  königliches  Decret  verboten.  Benoit 
und  sein  Verleger  remonstrirten  dagegen  und  wegen  der  politischen 
Wirren  ruhte  die  Sache  bis  1572.  Jetzt  wurde  Benoit,  weil  er  die 
Bibel  wiederholt  habe  drucken  lassen  und  sich  überhaupt  gegen  die 
Facultät  widersetzlich  zeige,  von  dieser  ausgestossen.  Er  erbot 
sich,  wenn  man  ihm  die  Censuren  mittheile,  nach  diesen  seine  Bibel 
zu  ändern ;  es  wurde  ihm  aber  nur  geantwortet,  die  Irrthümer  seien 
zu  zahlreich,  als  dass  sie  verbessert  werden  könnten.  Benoit  Hess 
die  Bibel  1574  nochmals  mit  einer  Apologie  gegen  die  Facultät 
drucken,  in  welcher  er  sich  u.  a.  darauf  berief,  dass  die  Löwener 
Theologen  (Hentenius,  Bajus,  Jodocus  Tiletanus  und  Aug.  Hunnaeus) 
die  Bibel  gutgeheissen  und  dass  das  N.  T.  1572  zu  Antwerpen  mit 
Approbation  des  Bischofs  von  Lüttich  und  des  apostolischen  und 
königlichen  Censors  Jo.  Molanus  gedruckt  und  die  Bibel  und  das 
N.  T.  in  einer  Million  Exemplare  verbreitet  sei.  Da  Benoit  von 
dem  Bischof  Gondi  von  Paris  und  dem  Parlamente  protegirt  wurde, 
wandte  sich  die  Facultät  an  den  Papst  mit  der  Bitte,  die  Bibel  zu 


1)  Nach  R.  Simon,  Hist.  crit.  des  comm.  p.  540  sind  in  der  Gesammt- 
auBgabe  der  exegetischen  Werke,  Lyon  1689,  manche  Stellen  weggelassen. 

2)  Eine  Ausgabe,   Donay  1613,   wird  von  Sot.  expurgirt,    aber  die 
Expurgation  betrifft  nur  die  Zusätze  des  Herausgebers  (^angerious. 

Beuseh,  Index.  29 


450  Piu8  V.  and  Qregor  XIII. 

verdammen  and  bei  dem  Könige  die  Unterdrückang  derselben  za  er- 
wirken^). Unter  dem  3.  Oct.  1575  erlieas  Gregor  XIII.  ein  Breve  an 
die  Facnltät  und  den  König ;  in  letzterm  beisst  es :  die  Bibelüber- 
setzung sei  von  der  Index-Congregation  geprüft  worden  ;  sie  entbalte 
flowobl  im  Texte  wie  in  den  Einleitungen  und  Noten  viele  Irr- 
tbüroer,  Ketzereien  und  Blaspbemieen ;  unter  dem  Namen  einer  Ueber- 
setzung  nacb  der  Valgata  werde  darin  die  wenig  veränderte  Genfer 
Bibel  dem  katboliscben  Volke  dargeboten,  wie  die  Sorbonne  in  ihren 
Censnren  nachgewiesen;  er  habe  darum  das  Buch  sub  anathemate 
verboten  und  bitte  den  König,  es  auch  seinerseits  zu  verbieten ^). 
—  In  den  Index  ist  Benoits  Bibel  nicht  gekommen. 

Im  J.  1561  censurirte  die  Sorbonne  die  Schriften  des  calvi- 
nistisch  gesinnten  Bischofs  Jean  Monluc  von  Yalence  und  be- 
schloss  trotz  der  Remonstrationen  gegen  die  Censur  von  Seiten  des 
Bischofs  und  der  Königin-Regentin,  dieselben  auf  ihren  Index  zu 
setzen');  es  ist  aber  nach  1561  kein  solcher  mehr  erschienen 
(8.  149).     Pius  IV.    und   Pius  V.    sollen  ihn  als  Ketzer  verdammt 


1)  Die  Facultät  beklagte  sich  bei  dieser  Gelegenheit  auch  über  die 
Jesuiten,  namentlich  über  Maldonat,  mit  dem  sie  wegen  der  Immaculata 
Conceptio  Streit  hatte.  Arg.  II  a  443.  Theiner,  Ann.  II,  494.  Prat,  Mal- 
donat,  1856,  p.  354. 

2)  Arg.  II  a  392—442.  Das  Breve  an  den  König  bei  Laemmer, 
Mantissa  p.  848.  Benoit  unterrichtete  1598  Heinrich  IV.  vor  seiner  Con- 
version  und  wurde  von  diesem  zum  Bischof  van  Troyes  ernannt,  vom 
Papste  aber  nicht  bestätigt.  Durch  Heinrich  IV.  erhielt  er  auch  seinen 
Platz  in  der  Facultät  zurück.  Als  er  1598  Decan  wurde,  erklärte  er,  er 
unterwerfe  sich  dem  Urtheil  der  Facultät  und  des  h.  Stuhles  und  ver- 
damme die  von  diesem  verdammte  Bibelübersetzung,  die  ihm  übrigens 
wenigstens  theilweise  mit  Unrecht  zugeschrieben  werde.  Arg.  II  a  534.  Er 
starb  1607.  Seine  politische  Parteistellung  spielt  übrigens  bei  dem  Streite 
eine  grosse  Rolle.  R.  Simon,  Hist.  crit.  des  versions  p.  342  sagt:  „Wenn 
er  nicht  die  mächtige  Partei  der  Ligueurs  gegen  sich  gehabt  hätte,  würde 
seine  Uebersetzung  ebenso  viel  Beifall  gefunden  haben,  wie  die  der  Löwener 
Theologen,  von  der  seit  1578  zahllose  Ausgaben  erschienen  sind." 

8)  Arg.  IIa  297.  —  Raynald.  1560,  41  berichtet,  er  sei  als  episco- 
palis  ordinis  proditor  ob  crimen  haereseos  von  Pins  IV.  verdammt  worden. 
Der  Jesuit  J.  Columbi  schrieb :  L.  sing,  qnod  Jo.  Monlucius  .  .  non  fnerit 
haereticus,  1640,  und  L.  sing,  quod  Pius  IV.  non  damnaverit  haereseos 
Jo.  Monlucium  neque  Pius  V.  damnationem  ejus  promulgari  curaverit, 
1651.  Auch  Quetif  II,  252  behauptet,  er  sei  nicht  als  Ketzer  verurtheilt 
worden.  Dagegen  sagt  Cr6tineau-Joly,  Hist.  des  Jes.  H,  165,  er  sei  «von 
dem  h.  Stuhle  als  Ketzer  verdammt  worden,  aber  1577  zu  Toni  als  Christ 
und  Bischof  in  den  Armen  eines  Jesuiten  gestorben. '^ 


J.  Montac.  Dialogö.  Calender-Reform.  451 

haben;  von  seinen  Schriften  steht  aber  keine  im  Rom.  Index  nnd 
nur  eine,  die  1559  erschienenen  Sermons,  in  der  französischen  Ab- 
theilnng  der  Antw.  App.  und  der  spanischen  Indices. 

In  einer  unter  dem  Vorsitze  Gregors  XIII.  8.  März  1584  ge- 
haltenen Sitzung  der  Inquisition  wurde  über  ein  sonderbares  asceti- 
sches  Buch  verhandelt.  Es  heisst:  Dialogo  dell'  unione  spiri- 
tuale  di  Dio  con  Tanima,  war  von  dem  Observanten  Barth,  de  Civi- 
tate  Castelli  verfasst,  von  dem  Capuciner  Hieron.  de  Melfitto  mit 
einer  Einleitung  herausgegeben  (Perugia  1538);  den  Schlnss  des 
Buches  bildete  ein  zusammenfassender  Epilog,  der  mit  den  Worten 
„Iste  est  circulus  charitatis  divinae**  begann.  Dieser  Epilog  circu- 
lirte  auch  separat  auf  ein  Folioblatt  gedruckt,  altera  parte  (folii) 
circulis  repleta,  altera  vero  triangulo  et  quibusdam  figuris  insignita 
ad  asserendum  quendam  novum  et  insolitum  orandi  modum.  Die 
Inquisition  erwähnt,  dass  schon  vor  einigen  Jahren  gelehrte  nnd 
fromme  Männer  erklärt  hätten,  das  Buch  enthalte  irrige  nnd  solche 
Sätze,  die  unter  dem  Scheine  der  Frömmigkeit  gefährlichen  Neue- 
rungen den  Weg  bahnen  könnten,  und  verbietet  dann,  auf  Grund 
des  Gutachtens  der  von  ihr  mit  der  Prüfung  beauftragten  Theo- 
logen, das  Buch  und  den  Epilog  bei  Strafe  der  Excomm.  l.  s.,  ver- 
ordnet, dasselbe  in  die  2.  Cl.  des  Index  zu  setzen,  und  grebietet, 
die  Exemplare  abzuliefern  und  zu  verbrennen^).  —  Es  ist  charak- 
teristisch für  die  Nachlässigkeit  der  Compilatoren  des  Rom.  Ind., 
dass  bei  S.  der  Dialogus  ohne  Namen  des  Verfassers  in  der  2.  Cl., 
bei  Cl.  gar  nicht,  Circulus  charitatis  divinae  sive  sub  alio  titulo 
Circ.  divinitatis  mit  d.  c.  steht,  daneben  Petri  Romani  Ciro.  div., 
ohne  Zweifel  dasselbe,  ohne  d.  c.  Durch  ein  Edict  des  Mag.  S.  P. 
von  1603  wurde  dann  Liber  de  unione  animae  cum  Deo  nochmals 
verboten,  mit  dem  Bemerken,  dieses  schon  früher  verdammte  Buch 
sei  nochmals  erschienen  ementito  nomine  Fr.  Barth,  de  Castello  Ord. 
Capuc.  Seitdem  steht  das  Buch  im  Ind.  unter  Barth,  de  Castello, 
(seit  Ben.  beide  Ausgaben),  auch  das  Folioblatt  unter  Circulus  und 
unter  Romanus,  beide  Male  ohne  d.  c.*). 

Von  den  vielen  Streitschriften,  welche  Gregors  XIII.  Calender- 
Reform  (1582)  hervorrieft),  ist  durch  S.  Cl.  keine  in  den  Index  ge- 
kommen, —  ob  Michael  Maestlinus  durch  S.  und  Georg  Mylius 
durch  Cl.  gerade  wegen  solcher  Streitschriften  in  die  1.  Cl.  ge- 
kommen sind,  ist  nicht  auszumachen ;   —  aber  wahrscheinlich  ist  das 


1)  Das  Decret  steht  A.  J.  P.  2,  2632. 

2)  Dialogos  de  la  union  del  anima  con  Dios,  en  toscano  y  en  otra 
qualquier  lengua,  seit  V.  69  im  span.  Index  und  im  Lisa.  81,  wird  dasselbe 
Buch  sein. 

3)  Stieve,  der  Kalenderstreit  des  16.  Jahrh.  in  Deutschland,  1880. 
Das  1603  verbotene  Calondarium  Gregoriannm  perpetuum,  Francofurti 
impressum  wird  ein  Abdruck  des  zu  Rom  1582  erschienenen  Cal.  Gr.  perp. 
mit  polomiflchen  Zuthaten  sein. 


462  Pius  y.  und  Gregor  XIII. 

bedeutende  Werk  des  Joseph  Jnstus  Scaliger  De  emendatione 
temporum,  1583,  hauptsächlich  wegen  der  von  dem  „Lilianischen 
Jahre"  handelnden  Schlusscapitel  von  S.  Cl.  mit  d.  c.  verboten 
worden.  Auch  die  zweite  Ausgabe  von  1598,  in  der  allerlei 
kritisch -theologische  Untersuchungen  beigefügt  sind  und  welche 
namentlich  wegen*  der  Bestreitung  der  Echtheit  der  Areopagitischen 
Schriften  und  des  apostolischen  Ursprungs  des  Mönchthums  scharfe 
Gegenschriften  hervorrieft),  ausdrücklich  zu  verbieten,  wird  man 
nicht  für  nöthig  gehalten  haben.  Aber  auch  andere  Schriften  von 
Scaliger  wurden,  —  ein  Beispiel  einer  seltenen  Nachsicht  der  Index- 
Congregation,  —  nicht  verboten;  erst  die  von  Daniel  Heinsius  her- 
ausgegebenen Epistolae  omnes  quae  reperiri  potuerunt,  Leyden  1627, 
wurden  1633  mit  d.  c.  verboten,  was  ja  die  darin  vorkommenden 
derben  Bemerkungen  Scaligers  über  seine  literarischen  Gegner  Sera- 
rius,  Delrio,  Scribanius  und  die  Loiolitae  überhaupt  und  namentlich 
über  Scioppius  und  die  Cardinäle,  deren  Schützling  und  Werkzeug 
er  sei,  erklärlich  machen.  In  Spanien  ist  man  nicht  so  glimpflich 
mit  ihm  verfahren:  Sot.  gibt  zwar  viele  Schriften  von  Scaliger 
frei,  aber  die  Expurgation  der  anderen  füllt  10  Folioseiten. 

Pius  V.  publicirte  1572  ein  besonderes  Breve  (Bull.  II,  382) 
gegen  die  sog.  M  enan  ti,  Journalisten,  welche  Bericht«  über  Komische 
Tagesereignisse  (Avvisi)  verfassten,  die  handschriftlich  vervielfältigt 
und  von  den  Römischen  Buchhändlern  vertrieben  wurden^):  „Schmäh- 
schriften (libelli  famosi)  und  literas  monitorias  vulgo  appellatas 
Lettere  d^avvisi,  welche  Schmähungen  oder  Angriffe  auf  den  Buf 
und  die  Ehre  jemands  enthalten,  und  irgendwelche  Schriften,  worin 
über  zukünftige  Dinge  gesprochen  (de  futuris  successibus  disseratur) 
oder  worin  das,  was  von  Uns  oder  den  mit  der  Leitung  der  allge- 
meinen kirchlichen  Angelegenheiten  Betrauten  verhandelt  wird,  kund- 
gemacht wird,  soll  niemand,  welchen  Standes  und  Banges  er  auch 
sein  mag,  verfassen,  dictiren,  schreiben,  behalten  oder  versenden, 
auch  nicht,  wenn  sie  aus  anderen  Orten  oder  Ländern  in  seine  Hände 
gelangt  sind.  Wer  dergleichen  erhält,  soll  sie  gleich  verbrennen 
oder  an  den  Cardinal  Kusticucci  abliefern,  unter  den  vorbesagten 
und  anderen  arbiträren  Strafen,  eventuell  bis  zur  Todesstrafe  und 
Vermögensconfiscation.**  Noch  in  demselben  Jahre  erliess  Gregor  XIII. 
eine  etwas  mildere  Bulle  (Bull.  II,  390),  worin  es  heisst:  „Es  ist 
kürzlich  in  Rom  eine  Secte  von  gottlos  neugierigen  Menschen  auf- 
getaucht, welche  das,  was  sie  über  öflFentliche  und  private  Ange- 
legenheiten aufspüren  oder  auch  selbst  ersinnen,  was  geschehen  oder 
nicht  geschehen  ist.  Wahres  und  Falsches  unterschiedslos  aufschrei- 
ben, so  dass  sie  dieses  gewissermassen  zu  einem  Gewerbe  machen 
und  vielfach  auch  für  einen  erbärmlichen  Lohn  Berichte  (commen- 
tariolos),  meist  auf   Grund  von  falschen  Gerüchten,  nach  verschie- 


1)  J.  Bemays,  J.  J.  Scaliger  1866,  S.  48.  77. 

2)  Brosoh,  Gesch.  des  K.-St.  I,  271. 


J.  Scaliger.  Mcnanti.  Gardona.  453 

denen  Orten  versenden  oder  auch  solche  Berichte  als  von  Rom  nach 
verschiedenen  Orten  versandt  und  dann  von  dort  nach  Rom  zurück- 
gesandt herumtragen  und  verkaufen.  Dadurch  wird  vielfach  Fal- 
sches statt  Wahres  verbreitet  und  der  Ruf  und  die  Achtung  verletzt. 
Wir  verbieten  also,  solche  Berichte  zu  verfassen,  von  anderen  an- 
zunehmen, abzuschreiben,  zu  verbreiten  und  an  andere  zu  schicken. 
Wer  dieses  thut,  soll  ipso  facto  für  immer  ehrlos  sein  und,  je  nach 
der  Schwere  des  begangenen  Verbrechens,  für  Lebenszeit  oder  für 
eine  beschränkte  Zeit  zu  Galeerenstrafe  verurtheilt  werden."  Unter 
Sixtus  V.  wurde  11.  Oct.  1586  ein  Bando  de'  govematori  di  Roma 
gegen  die  Menanti  pnblicirt  und  im  Nov.  1587  der  Priester  Anni- 
bale  Capello  aus  Mantua,  weil  er  „gegen  Gott  und  Seine  Heiligkeit 
und  über  das,  was  im  Consistorium  vorgefallen,  an  den  König  von 
Frankreich  und  wahrscheinlich  an  die  Secretäre  der  Königin  von 
England  und  des  Herzogs  von  Sachsen  geschrieben",  zum  Tode  ver- 
urtheilt. Im  J.  1648  wurden  durch  ein  Bando  del  govemo  die- 
jenigen, welche  ohne  Erlaubniss  lettere  d'avvisi  e  gazette  schrieben, 
abschrieben  oder  versendeten,  mit  Prügelstrafe  (tre  tratti  di  corda) 
und  einer  Geldstrafe  von  100  Scudi  oder  drei  Jahren  Galeeren- 
strafe und  mit  anderen  von  Pius  V.  festgesetzten  Strafen  bedroht, 
und  1685  berichtet  der  Benedictiner  J.  Durand:  ein  spanischer 
Priester,  der  angeklagt  sei,  d'avoir  composi  des  nouvelles  scanda- 
leuses,  könne  froh  sein,  s'il  en  est  quitte  pour  la  galire;  der  Papst 
sei  mit  Mühe  dahin  gebracht  worden,  ihm  die  Todesstrafe  zu  er- 
lassen ;  ein  sechzigjähriger  Laie,  der  sein  Schreiber  gewesen,  sei  ge- 
hängt worden;  Pasqnino  sage  zu  Marforio:  er  gehe  von  Rom  weg; 
denn  chi  parla,  e  mandato  in  galera;  chi  scrive,  ö  impiccato;  chi 
sta  quieto  (es  waren  eben  damals  einige  Qnietisten  in  Haft),  va  al 
Santo  Officio!). 

Es  wurde  früher  erwähnt,  dass  die  von  Gregor  XIII.  geneh- 
migte expurgirte  Ausgabe  der  Adagia  ohne  den  Namen  des  Eras- 
mus  erschien.  Auf  den  Antrag  der  Index-Congregation  verordnete 
Gregor  XIIL  allgemein,  bei  den  von  der  Congregation  vorzuneh- 
menden Expurgationen  seien  die  Namen  der  häretischen  Verfasser 
der  Bücher  wegzulassen.  Das  erfahren  wir  ans  einem  interessanten 
Schriftchen  des  damals  in  Rom  bei  den  Expurgationsarbeiten  be- 
schäftigten Spaniers  Joh.  Bapt.  Cardona,  De  expungendis  haere- 
ticorum  propriis  nominibus  etiam  de  libris  qui  de  religione  ex  pro- 
fesso  non  tractant,  Rom  1576  *).     Cardona  berichtet,  er  selbst  und 


1)  A.  J.  P.  11,  854.  Ciampi,  Innocenzo  X.,  p.  255.  Val6ry,  CJorre- 
spondance  de  Mabillon  I,  94,  100.  112.  Guillaume  de  Reboul,  ein  Con- 
vertit  und  Verfasser  von  Streitschriften  gegen  die  Hugenotten,  der  in 
Rom,  missyergnügt  über  die  Versagung  eines  Beneficiums,  eine  satirische 
Schrift  verfasst  hatte,   wurde  25.  Sept.  1611  hingerichtet   Marchand  s.  v. 

2)  Es  erschien  nochmals  1587  zu  Taracona  mit  der  oben  S.  189 
erwähnten  Abhandlung  zusammen  und  steht  gleichfalls  in  der  dort  ange- 
führten Sammlung  von  Gerdano  y  Rico  p.  545. 


454  Pius  V.  und  Gregor  XIII. 

einige  andere  seien  beauftragt  worden,  Gutachten  über  die  Frage 
abzugeben,  ob  auf  dem  Titelblatte  der  nach  der  5.  und  8.  Index- 
Regel  zu  expurgirenden  oder  freizugebenden  Bücher  die  Namen  der 
ketzerischen  Verfasser  stehen  bleiben  dürften.  Für  die  verneinende 
Antwort  führt  er  u.  a.  folgende  Gründe  an  :  Die  Beseitigung  der 
Namen  ist  das  richtigere  und  Christus  zur  grossem  Ehre,  der 
Kirche  zum  grössern  Nutzen  gereichende  Verfahren ;  es  ist  geeignet, 
die  gute  Meinung  von  den  Ketzern  und  die  Liebe  zu  ihnen  aus  den 
Herzen  der  Gläubigen  zu  entfernen  und  die  Absicht  der  Ketzer, 
sich  durch  ihre  Bücher  einen  Namen  zu  machen,  zu  vereiteln;  es 
ist  immer  Praxis  gewesen,  Lobsprüche  auf  die  Ketzer  zu  streichen, 
es  würde  ihnen  aber  zum  grossen  Lobe  gereichen,  wenn  die  Kirche 
Bücher,  auf  deren  Titelblättern  ihr  Name  steht,  freigäbe ;  nach  vielen 
Gesetzen  dürfen  die  Testamente  der  für  infam  Erklärten  als  un- 
gültig angesehen,  ihre  Bilder  zerstört,  ihre  Leichen  ausgegraben 
werden,  also  sind  auch  die  Namen  der  Ketzer,  die  ja  infam  sind, 
überall  zu  beseitigen,  zumal  in  ihren  Büchern,  welche  selbst  eben- 
sowohl als  infam  anzusehen  sind,  wie  ihre  Kinder;  wenn  nach  den 
Gesetzen  die  Kinder  der  Ketzer  an  ihrem  Vermögen  gestraft  wer- 
den, so  sind  die  Bücher  derselben,  ihre  geistigen  Kinder,  an  den 
Titeln  zu  strafen ;  von  Eusebius,  Origenes,  seinem  Lehrer  Clemens 
von  Alexandrien,  TertuUian  wird  nie  ein  Buch  in  den  Acten  der 
Concilien  citirt,  von  Origenes  ist  keine,  auch  noch  so  fromme  und 
gelehrte  Homilie  in  das  reformirte  Brevier  Pius*  V.  aufgenommen; 
von  Ketzern  darf  man  keine  Briefe  annehmen  oder  beantworten, 
weil  man  dadurch  ihren  Gruss  annehmen  und  erwiedern  würde; 
bleiben  ihre  Namen  auf  dem  Titelblatte  stehen,  so  begrüssen  wir  sie 
gewissermassen ;  die  Ketzer  werden  nach  dem  Gesetze  mit  Einziehung 
ihrer  Güter  bestraft;  zu  ihren  Gütern  gehört  auch  ihr  guter  Name, 
und  dieser  wird  durch  ihre  Bücher  erhalten  ;  die  Ketzer  werden 
aller  Jurisdiction  und  jedes  Eigenthumsrechts  beraubt;  bleibt  ihr 
Name  auf  einem  Buche  stehen,  so  wird  dieses  als  ihr  Eigenthum 
anerkannt,  während  es  doch  das  Eigenthum  der  Kirche  geworden 
ist  u.  s.  w.  Nur  da,  meint  Cardona,  dürften  die  Namen  der  Ketzer 
stehen  bleiben,  wo  fromme  und  gelehrte  Männer  sie  erwähnten,  um 
sie  zu  widerlegen  oder  um  etwas  Schlechtes  von  ihnen  zu  berich- 
ten. Ein  Mitglied  der  Index-Congregation,  Card.  Gabriel  Paleotto, 
erklärte  sich  mit  Cardona  einverstanden  und  veranlasste  ihn,  seine 
Schrift  drucken  zu  lassen.  Gregor  XIII.  nahm  die  Widmung  der- 
selben an  und  erliess,  „aus  den  angeführten  und  anderen  Gründen^ 
die  erwähnte  Verordnung^).  Diese  scheint  aber  später  aufgehoben 
zu  sein;  denn  in  der  Instruction  Clemens' VIII.  de  correctione  libro- 
rum  wird  nur  verordnet:  Epitheta  honorifica  et  omnia  in  laudem 
haereticorum  dicta  deleantur,  und  den  Titel  nach  dem  oben  S.  372 
angegebenen  Schema  zu  vervollständigen,  und  selbst  die  spanischen 
Indices  verlangen  nicht  mehr.     Eine  Reminiscenz  an  Cardona's  An- 


1)  Cardona  1.  c.  p.  560.  601. 


luquisitionsprocess  geguu  B.  Carranza.  456 

sieht  ist  es  aber,  wenn  Bellarmin  (Controv.  de  membris  eccl.  mil. 
3,  20)  zur  Begründung  des  Satzes:  es  sei  nicht  unrecht,  die  Bücher 
der  Ketzer  zu  verbieten,  aus  denen  man  Gutes  lernen  könne,  u.  a. 
den  Gellius  anführt,  der  18,  3  erzähle :  die  Lacedämonier  hätten, 
als  ein  beredter,  aber  sittenloser  Mann  einen  guten  Antrag  ge- 
stellt, einen  achtbaren  Mann  gewählt,  um  den  nämlichen  Antrag  zu 
stellen. 

Dem  in  Rom  lebenden  spanischen  Dominicaner  Alfonsus  Cia- 
conius  (Chacon)  wurde  unter  Gregor  XIII.  für  ein  Werk,  welches 
Gesners  Bibliothek  ersetzen  sollte,  Bibliotheca  libros  et  scriptores 
ferme  cunctos  ...  ad  a.  1583  complecteus  ^),  die  Druckerlaubniss 
verweigert,  weil  er  die  Bücher  der  Eabbinen  und  Gesner  und  seine 
Fortsetzer,  ketzerische  Schriftsteller,  zu  stark  benutzt  habe.  So  be- 
richtet er  selbst  in  einem  Briefe  an  Card.  Sirle.to  vom  1.  April  1581, 
in  welchem  er  bezüglich  des  zweiten  Vorwurfes  sagt:  Gesners  Bib- 
liothek habe  er  nie  gesehen,  wohl  aber  mit  Erlaubniss  der  Inqui- 
sition Josias  Simlers  Epitome ;  er  habe  aber  aus  seinem  Buche  alle 
notorisch  häretischen  Schriftsteller  ausgeschlossen.  Die  im  Tr.  in 
der  1.  Ol.  stehenden  Autoren  finden  sich  in  der  That  nicht  bei 
ihm,  und  von  den  erst  durch  S.  Gl.  in  die  1.  Gl.  gekommenen  er- 
wähnt er  theologische  Schriften  gar  nicht  (von  Abdias  Praetorius 
nur  De  poesi  graecorum)  oder  mit  Cautelen,  wie  Adam  Schmid,  12 
üonciones  germanicae,  Francof.  1570,  suspectae  ex  loco  impressionis. 
Da  er  ausserdem  bei  jeder  Gelegenheit  auf  die  Ketzer  schimpft,  so 
ist  schwer  zu  begreifen,  dass  man  den  Druck  des  Buches  nicht  ge- 
stattete. 


44.     Der  Inqnisitionsprocess  gegen  den  Erzbischof 

Carranza. 

Unter  Plus  V.  begann  and  unter  Gregor  XIII.  endete  der 
letzte  Act  in  dem  langen  und  scandalösen  Inquisitionsprocess 
gegen  den  höchstgestellten  spanischen  Prälaten,  Bartolomö  de 
Carranza,  Erzbischof  von  Toledo  2),    ein  Process,  bei  welchem 


1)  Ein  Theil  desselben,  die  Buchstaben  A  bis  £  umfassend,  ist  1780 
zu  Paris  von  Franc.  Dien.  Camusatns  (dann  von  J.  E.  Knapp,  Amst.  und 
Lpz.  1744)  veröffentlicht  worden.  In  dieser  Ausgabe  steht  der  Brief  an 
Sirleto    p.  X. 

2)  Vgl.  H.  Laugwiiz,  Barth.  Carranza,  1870  und  die  dort  angeführte 
Literatur,  ferner  Caballero,  M.  Cano,  1871,  Döllinger,  Beitr.  zur  Qesch. 
u.  s.  w.  1.  Bd. 


456  InqaisitionsproGess  gegen  B.  Carranza. 

68  sich  nicht  ausschliesslich,  aber  doch  mit  um  ein  Buch  han- 
delte, das  seit  1559  im  spanischen,  seit  1590  im  Rom.  Index 
steht,  welcher  aber  auch  darum  eine  ausführlichere  Darstellung 
verdient,  weil  er  das  Verhältniss  der  spanischen  Inquisition  zum 
päpstlichen  Stuhle  und  den  grossen  Einflnss,  den  die  Rücksicht 
auf  den  spanischen  König  in  manchen  Fällen  auch  auf  die 
Römischen  Bücherverbote  übte,  noch  deutlicher  anschaulich 
macht,  als  die  Verhandlungen  über  Raymund  Lull  (S.  27). 

Bartolom6  Carranza,  geboren  1503  zu  Miranda  in  Navarra, 
darum  vielfach  B.  de  Miranda  genannt,  seit  1520  Dominicaner,  eine 
Reihe  von  Jahren  Lector  in  dem  Kloster  seines  Ordens  zuVallado- 
lid  und  Qualificator  der  Inquisition,  wiederholt  Festprediger  bei 
Autos  de  Fe,  1546 — 48  und  1551 — 52  als  kaiserlicher  Theologe 
anf  dem  Tri  enter  Concil,  ging  1554  mit  Philipp  II.  nach  England 
und  wirkte  dort  drei  Jahre,  dann  1557  in  den  Niederlanden  mit 
dem  grössten  Eifer  im  Geiste  der  Inquisition  gegen  die  Ketzerei. 
Ende  1557  wurde  er  von  Philipp  II.  zum  Erzbischof  von  Toledo 
und  Primas  von  Spanien  ernannt.  Von  seinen  früheren  Schriften 
war  eine  Summa  Conciliorum  et  Pontificum  nsque  ad  Julium  III. 
zuerst  zu  Venedig  1546,  dann  zu  Salamanca  1551  gedruckt  (seit- 
dem oft;  sie  hat  nie  Anstoss  erregt).  Eine  Schrift  über  die  Residenz- 
pflicht der  Bischöfe,  zuerst  Venedig  1547,  hatte  eine  Entgegnung 
von  Ambrosius  üatharinns  hervorgerufen  und  auch  bei  spanischen 
Bischöfen  Anstoss  erregt,  konnte  aber  nicht  wohl  zum  Anlass  eines 
Einschreitens  der  Inquisition  gemacht  werden.  Diesen  bot  ein  aus- 
führliches Lehrbuch  der  katholischen  Religion,  zu  dessen  Ausarbei- 
tung ihn  namentlich  der  Cardinal  Pole  veranlasst  hatte  und  welches 
1558,  Philipp  II.  gewidmet,  zu  Antwerpen  erschien  unter  dem 
Titel:  Comentarios  del  Rev.  Sefior  Fray  Bartolome  Carranza  de 
Miranda,  Arzobispo  de  Toledo  u.  s.  w.  sobre  el  Cathecismo  cristiano, 
divididos  en  cuatro  partes,  las  qnales  contienen  todo  lo  que  pro- 
fesamos  en  el  sacro  bautismo.  865  S.  fol.^)  (die  vier  Theile  han- 
deln von  dem  Glauben,  den  Geboten,  den  Sacramenten  und  den  guten 
Werken). 

Das  Buch  bot  Anlass  zu  einem  Inquisitionsprocess.  Dass  aber 
die  spanische  Inquisition  sich  nicht  damit  begnügte,  das  Buch  zu 
verbieten,  sondern  den  Verfasser  verhaftete  und  mit  ungewöhnlicher 
Härte  behandelte,  findet  seine  Erklärung  darin,  dass  Carr.  einfluss- 
reiche  persönliche  Gegner  hatte,  darunter  seinen  Ordensgenossen 
Melchor  Cano,  mit  dem  er  schon  seit  1530  verfeindet  war,  den 
Bischof  Pedro  de  Cas};ro  von  Cueuca  und  vor  allem  den  General- 
Inquisitor  Valdes,  der  es  noch  weniger  als  de  Castro  verschmerzen 


1)  Clement  VI,  305.   Vgl.  Laugwitz  S.  29. 


Inquisitiousprocess  gegen  B.  Carranza.  457 

konnte,   dass    das  angesehenste    und    reicbste    spanische  Erzhisthum 
einem  einfachen  Mönch  zugefallen  war^). 

Gleich  nach  dem  Erscheinen  des  Catechismus  forderte  Vald^s 
von  mehreren  Theologen  Gutachten  darüher.  Carr.,  der  davon  hörte, 
verschaffte  sich  seinerseits  günstige  Gutachten.  So  erklärte  der 
Erzbischof  Pedro  Guerrero  von  Graaada :  die  Lehre  des  Buches  sei 
gesund  und  katholisch;  einige  Ausdrücke  seien  für  sich  betrachtet 
missverständlich,  fänden  aber  in  dem  Zusammenhange  und  in  dem 
Gesammtinhalte  des  Buches  eine  genügende  Erklärung,  und  durch 
einige  Aenderungen  könne  der  Verfasser  in  einer  neuen  Ausgabe 
leicht  jeden  Anstoss  beseitigen;  dann  sei  das  Buch  als  ein  gutes 
und  nützliches  zu  empfehlen.  Aehnlich  sprach  sich  die  Universität 
Alcala  aus,  welcher  in  Folge  davon  Vald^s  am  11.  April  1559  unter 
Androhung  der  Excommunicatio  latae  sent.  und  einer  Strafe  von  20 
Ducaten  verbot,  Censuren  über  Bücher  abzugeben,  ohne  dieselben 
vorher  der  Inquisition  vorgelegt  zu  haben ^).  Auch  einer  der  von 
Valdes  befragten  Theologen,  Domingo  de  Soto,  fand  zwar  viele  miss- 
verständliche Sätze  in  dem  Buche,  erklärte  aber,  dieselben  könnten 
orthodox  verstanden  werden  und  seien  nach  dem  Zusammenhange 
und  Gesammtinhalte  so  zu  verstehen^).  Ganz  anders  lautete  das 
Gutachten  von  Cano  *) :  er  missbilligt  überhaupt  die  Veröffentlichung 
solcher  Bücher,  welche  religiöse  Fragen  ausführlich  behandelten, 
in  spanischer  Sprache,  findet  aber  ausserdem  in  Carr.'s  Buche  14 
ketzerische  (meist  „lutherische^),  36  nach  Ketzerei  schmeckende  und 
viele  andere  zu  beanstandende  Sätze. 

Ende  1558  wandte  sich  Carr.  wiederholt  direct  an  den  Inqui- 
sitionsrath.  Er  erklärte :  er  habe  gehört,  dass  die  Inquisition  über 
das  Verbot  spanischer  Bücher  über  religiöse  Dinge,  speciell  des 
seinigen,  verhandle;  er  habe  dieses  in  spanischer  Sprache  veröffent- 
licht, um  den  in  der  Volksprache  geschriebenen  Schriften  der  Ketzer 
entgegenzuwirken;  nach  Spanien  seien  von  demselben  bis  jetzt  nur 
einige  wenige  Exemplare  gekommen,  und  nachdem  er  erfahren,  dass 
solche  Bücher  in  spanischer  Sprache  für  das  gewöhnliche  Volk  in 
Spanien  ihr  Bedenkliches  hätten,  habe  er  angeordnet,  dass  keine 
Exemplare  mehr  nach  Spanien  geschickt  werden  sollten;  er  beab- 
sichtige, eine  kürzere  Bearbeitung  in  spanischer  Sprache  für  seine 
Diöcesanen  und  das  grössere  Werk  vermehrt  und  verbessert  latei- 
nisch herauszugeben  ^).  Noch  im  J.  1558  wurde  Carranza's  Buch 
von  der  Inquisition  verboten.  Es  steht  bei  V.  59  unter  Gomentarios 
(bei  Q.   auch   unter  Catechismo,    in    den    folgenden    span.    Indices: 


1)  Caballero  p.  331. 

2)  Coleccion  de  doc.  ined.  V,  518.  515.  521. 

3)  Coleccion  p.  517.  Caballero  p.  325. 

4)  Abgedruckt  bei  Caballero  p.  536;   vgl.  p.  166.  322.  409. 

5)  Coleccion  p.  508;  vgl.  Llorente  III,  227. 


456  Inquisitionsprocess  gegen  B.  Carranza. 

Catechismo  y  CommentarioK  sobre  el,  als  wenn  es  sich  um  zwei 
Bücher  handelte). 

Carr.  bemühte  sich,  eine  neue  Prüfung  seines  Werkes  in  Rom 
zu  erwirken.  Er  legte  dort  die  günstigen  Gutachten  über  dasselbe 
vor  und  schickte  auch  den  Dominicaner  Uernando  de  Sant  Ambro- 
sio  als  seinen  Agenten  dorthin.  Der  Card.  Pacheco  wirkte  gegen 
ihn,  und  Paul  IV.  zeigte  für  *ein  in  spanischer  Sprache  und  im 
Einverständniss  mit  Card.  Pole  geschriebenes  theologisches  Buch 
keine  Sympathie,  hatte  auch  keine  Lust,  sich  in  die  Angelegenheiten 
der  spanischen  Inquisition  einzumischen.  Cardinal  Ghislieri  erhielt 
sogar  einen  derben  Verweis  dafür,  dass  er  den  spanischen  Ordens- 
genossen bei  sich  aufgenommen^). 

Vald^s  begnügte  sich  nicht  mit  dem  Verbote  des  Buches  von 
Carr.  Seit  dem  April  1558  hatte  die  Inquisition  von  dem  Bischof 
Pedro  de  Castro  von  Cuenca  und  anderen  Denunciationen  über 
andere  Punkte  entgegengenommen  und  Zeugen  darüber  verhört 2). 
Nachdem  Philipp  II.  widerstrebend  am  26.  Juni  seine  Einwilligung 
dazu  gegeben,  wurde  Carr.  22.  August  1559  verhaftet  und  in  das 
Inquisitionsgefängniss  zu  Valladolid  abgeführt  (er  wurde  mit  unge- 
wöhnlicher Härte  behandelt).  Seine  Einrede,  dass  er  als  Erzbischof 
nicht  von  der  Inquisition  processirt  werden  könne,  konnte  Valdes 
mit  der  Hinweisung  auf  das  Breve  Pauls  IV.  vom  7.  Jan.  1559 
zurückweisen,  worin  der  Inquisition  für  zwei  Jahre  die  Vollmacht 
gegeben  war,  auch  gegen  Bischöfe  einen  Process  einzuleiten  (S.  303), 
eine  Vollmacht,  die  sich  Valdes  ohne  Zweifel  lediglich  um  Carr.'s 
willen  erwirkt  hatte.  Dagegen  wurde,  als  er  Valdes  als  seinen 
persönlichen  Feind  als  Richter  recusirte,  von  den  beiden  von  Carr. 
und  dem  Fiscal  der  Inquisition  gewählten  Schiedsrichtern  diese  Be- 
cusation  als  begründet  anerkannt.  Philipp  II.  war  aber  gegen  die 
Bestellung  eines  andern  Richters  durch  den  Papst,  —  Card.  Pacheco 
warnte  wiederholt  den  König,  keine  Einmischung  Roms  in  die  An- 
gelegenheiten der  spanischen  Inquisition  zu  dulden^), — und  PaulIV. 
Hess  sich  auch  bereit  finden,  5.  Mai  1560  dem  Könige  die  Ernennung 
eines  andern  Richters  zu  überlassen,  —  da»  definitive  Urtheil  be- 
hielt ef  in  einem  Breve  vom  3.  Juli  1560  ausdrüclclich  sich  selbst 
vor,  —  auch  die  dem  Valdes  ertheilte,  am  7.  Jan.  1561  ablaufende 
Vollmacht  auf  zwei  weitere  Jahre  zu  verlängern"*);  der  König  er- 
nannte den  Erzbischof  von  Santiago,  Gas^ar  de  Züfiiga  y  Avellaneda, 
der  dann  die  Inquisitoren  Valtodano  und  Simancas  mit  der  Führung 


1)  Döllinger  I,  254.  264.    Coleccion  p.  504.  Caballero  p.616.  625. 

2)  Llorentc  III,  197—217.  Caballero  p.  319. 

3)  Seine  Briefe  d.  d.  Rom  19.  Jan.  und  15.  Febr.  1560  bei  Döl- 
linger I,  329.  336.  In  dem  ersten  sagt  er:  Si  los  de  aca  (die  Römer)  oo- 
mienzan  a  meter  los  manos  en  las  cosas  de  la  Inquisicion  de  allä,  yo  lo 
doy  todo  por  perdido. 

4)  Raynald  1560,  22. 


Inquisitioiisprooess  gegen  B.  Carranza.  459 

der  Untersuchung  beauftragte,  dieselben,  welche  Valdis  beauftragt 
hatte.  Carr.  erhielt  nun  auch  vier  Rechtsbeistände,  darunter  den 
berühmten  Doctor  Navarro  (Martin  AzpilcuetÄ).  Bei  dem  ersten 
Verhör  1.  Sept.  1561  wurden  Carr.  von  dem  Fiscal  31  Anklage- 
punkte vorgelegt;  die  Zahl  derselben  wurde  aber  im  Verlaufe  des 
Processes  bis  zu  einigen  hundert  vermehrt,  die  zum  kleinsten  Theile 
aus  dem  Catechismus,  zum  grössern  Theile  aus  den  confiscirten 
Papieren  Carr.'s  oder  aus  Zeugenaussagen  (es  wurden  06  Zeugen 
verhört)  entnommen  waren.  Unter  den  Papieren  hatte  man  Col- 
legienhefte  und  Collectaneen  mit  Excerpten  aus  Schriften  der  Refor- 
matoren gefunden,  u.  a.  einen  Commentar  zum  2.  Johannesbriefe  mit 
Sätzen  aus  Oecolampadius,  den  Carr.  jedoch  für  ein  von  einem  Zu- 
hörer geschriebenes  Collegienheft  erklärte,  für  dessen  Genauigkeit 
er  nicht  einstehen  könne  ^).  Die  Zeugenaussagen  bezogen  sich  zum 
Theil  auf  Aeusserungen  Carr.'s  auf  dem  Trienter  Concil,  auch  auf 
sein  Verhalten  am  Sterbebette  Karls  V. 

Das  Concil  von  Trient,  welches  im  J.  1562  wieder  zusammen- 
trat, nahm  sich  des  unglücklichen  Gefangenen  mit  rühmlicher  Ent- 
schiedenheit an.  Es  bat  den  Papst  wiederholt,  Carr.  und  die  Pro- 
cessacten nach  Rom  kommen  zu  lassen  und  endlich  die  Sache  zu 
erledigen.  Ja  es  soll  schliesslich  sich  geweigert  haben,  die  Briefe 
des  Königs  an  das  Concil  zu  eröffnen,  so  lange  er  nicht  die  Be- 
leidigung, die  er  in  der  Person  des  Erzbischofs  von  Toledo  dem 
Episkopate  zugefügt,  wieder  gut  gemacht  habe.  Pius  IV.  schickte 
denn  auch  im  J.  1562  Odescalchi  als  ausserordentlichen  Nuncius 
nach  Spanien,  mit  einem  Breve,  worin  er  die  Auslieferung  Carr.'s 
und  der  Acten  verlangte.  Philipp  II.  antwortete  15.  August  1562: 
ein  so  imperatives  und  in  seine  Souveränetätsrechte  eingreifendes 
Breve  werde  er  nicht  publiciren  lassen;  die  Beendigung  des  Pro- 
cesses liege  ihm  übrigens  sehr  am  Herzen  u.  s.  w.  Diese  Corre- 
spondenz  schickte  Philipp  an  seinen  Gesandten  in  Trient,  der  Papst 
an  die  Legaten.  Die  mit  dem  7.  Jan.  1563  ablaufende  Vollmacht 
zur  Führung  der  Untersuchung  wurde  dann  aber  von  Pius  IV.  bis 
zum  1.  Jan.  1565  verlängert.  Da  die  Mitglieder  des  Concils  noch- 
mals bei  den  Legaten  Vorstellungen  machten,  Hess  der  Papst  diesen 
19.  Juni  1563  mittheilen:  die  Sache  sei  von  seinem  Vorgänger  bis 
zur  Fällung  des  Urtheils  der  spanischen  Inquisition  übertragen  wor- 
den; er  habe  die  Acten  eingefordert  und  aus  denjenigen,  die  er  er- 
halten, ersehen,  dass  die  Verhaftung  Carr.'s  nicht  unberechtigt  ge- 
wesen sei;  er  habe  aber  die  Beschleunigung  der  Untersuchung  ver- 
langt und  werde  sich  die  gerechte  Erledigung  der  Sache  angelegen 
sein  lassen^). 

Auch  die  Trienter  Index-Commission  befasste  sich  mit  Carr.'s 
Sache.  Sie  hatte  eine  Veranlassung  dazu,  da  die  Frage  aufgeworfen 
wurde,  ob  sein  Buch  dem  von  ihr  zu  bearbeitenden  Index  einzuver- 


1)  Castro,  Hist.  de  los  prot.  p.  209.  Coleccion  p.  488. 

2)  Pallav.  21,  7,  7. 


460  Inquisitioiisprocess  gegeu  B.  Carranza. 

leiben  sei.  In  der  Sitzung  vom  2.  Juni  1563,  welcher  zehn  Mit- 
glieder beiwohnten,  beschloss  sie  einstimmig:  das  Buch  sei  nicht 
auf  den  Index  zu  setzen,  vielmehr  zu  approbiren  und  der  ganzen 
christlichen  Welt  mitzutheilen,  dass  das  Buch  approbirt  sei  als  ein 
solches,  das  keinen  Irrthum  enthalte,  sondern  die  Irrthümer  unserer 
Zeit  widerlege  und  überall  die  gesunde  .und  katholische  Lehre 
vortrage,  damit  nicht  jemand  glaube,  es  könne  wegen  der  in  dem 
Buche  enihaltenen  Lehre  gerechter  Weise  etwas  gegen  den  Verfasser 
beschlossen  werden.  Diese  Erklärung  wurde  von  dem  Secretär  der 
Commission  P.  Foreiro  protocollirt  und  von  allen  Mitgliedern  unter- 
schrieben^). Es  wird  berichtet,  diese  Erklärung  habe  in  der  Gre- 
neral-Congregation  vom  29.  Juli  vorgelegt  werden  sollen.  Dieses 
geschah  in  Folge  der  Bemühungen  des  spanischen  Gesandten  nicht, 
so  dass  also  nicht,  wie  vielfach  angegeben  wird,  das  Concil  das 
Buch  Carr.'s  approbirt  hat.  Cardinal  Morone  befahl  sogar,  dem 
Agenten  Carr.'s  die  ihm  eingehändigte  Abschrift  der  Erklärung 
wieder  abzunehmen;  sie  war  aber  schon  abgesandt.  Der  Bischof 
Antonio  Agustin  von  Lerida  und  der  Bischof  von  Cava,  die  in  der 
Commissionssitzung  nicht  zugegen  gewesen,  protestirten  gegen  den 
Beschluss  derselben  und  ersterer  äusserte  sogar,  die  Commission 
habe  offenbare  Ketzereien  approbirt.  Der  Vorsitzende  der  Com- 
mission, der  Erzbischof  von  Prag,  beklagte  sich  darüber  bei  den 
Legaten  und  Agustin  musste  Abbitte  thuen.  Die  Gegner  Carr.'s 
beschuldigten  den  Cardinal  von  Lothringen,  der  nicht  Mitglied  der 
Commission  war,  und  den  Erzbischof  von  Braga  und  die  Bischöfe 
von  Coimbra  und  Modena,  den  Beschluss  zu  Stande  gebracht  zu 
haben,  und  sagten,  es  seien  in  der  Sitzung  nur  wenige  zugegen  ge- 
wesen, die  spanisch  verständen,  und  man  habe  leichtfertig  über 
einen  Folioband  ein  Urtheil  abgegeben.  Aber  in  dem  Beschlüsse 
heisst  es  ausdrücklich,  er  sei  gefasst  worden  „nach  Anhörung  der 
Zeugnisse  der  Bischöfe  und  Theologen,  die  das  Buch  mit  der  gröss- 
ten  Sorgfalt  durchgelesen  und  geprüft**,  und  dass  die  Mitglieder 
der  Commission  alle  persönlich  jedes  Buch  lesen  sollten,  worüber 
sie  zu  beschliessen  hatten,  war  doch  nicht  zu  verlangen.  Wie  der 
Erzbischof  von  Prag  berichtet,  war  das  Buch  durch  vier  spanische 
und  portugiesische  Theologen  geprüft  worden  und  wusste  man,  dass 
vier  spanische  Prälaten  (der  Erzbischof  von  Granada,  und  die  Bi- 
schöfe von  Almeria,  Grenze  und  Leon)  es  gutgeheissen  und  dass 
auch  die  portugiesische  Inquisition  es  untersucht  und  nicht  verboten 
hatte  ^).     Es  kam  jedenfalls  nicht  in  den  sog.  Trienter  Index. 

Ende  1564  glaubte  man  doch  in  Spanien  endlich  die  Unter- 
suchung gegen  Carranza  abschliessen  zu  müssen.  Sein  Anwalt  Na- 
varro  beantragte  nun  bei  Philipp  II.  in  einer  Denkschrift*),  worin 
er  zugleich  über  die  Verschleppung  des  Processes  und  die  dabei  vor- 


1)  Abgedruckt  bei  Caballero  p.  328. 

2)  Sickel  S.  541.  Col.  de  doc.  in6d.  9,  337. 

3)  Coleccion  p.  495—504. 


Inqui8ition8proces&  gegen  B.  Carranza.  461 

gekommenen  UnregelmäsBigkeiten  klagte,  Carr.  und  die  Acten  nach 
Bom  zu  schicken.  Der  Inquieitionerath  aber  stellte  dem  Könige 
vor,  wie  nothwendig  es  sei,  dass  der  Process  in  Spanien  beendigt 
werde,  und  beantragte,  der  König  solle  den  Papst  bitten.  Römische 
Prälaten,  die  dem  Könige  genehm  wären,  nach  Spanien  zu  schicken, 
um  im  Einverständniss  mit  der  Inquisition  das  Urtheil  zu  fällen. 
Philipp  II.  schickte  denn  auch  24.  Nov.  1564  ein  Mitglied  des  In- 
quisitionsrathes,  Rodrigo  de  Castro,  mit  einem  Schreiben  dieses  In- 
halts an  den  Papst.  Er  schrieb  auch  an  den  Cardin al-Nepoten 
Borromeo  und  13  andere  Cardinäle,  an  den  König  und  die  Königin 
von  Frankreich  und  den  Herzog  von  Toscana,  an  seine  Gesandten 
in  Paris  und  Genua,  den  Gouverneur  von  Mailand  u.  a.  und  bat  sie 
um  ihre  Verwendung  bei  dem  Papste.  Pius  IV.  ging  auf  den  Vor- 
schlag ein  und  schickte  den  Cardinal  Hugo  Buoncompagni  (später 
Gregor  XIII.)  als  Legaten  a  latere  nach  Spanien,  um  in  Gemein- 
schaft mit  dem  Nuncius  in  Madrid,  Giov.  Castagna,  Erzbischof  von 
Rossano  (später  Urban  VII.),  und  dem  Auditor  der  Rota  Aldobran- 
dini (später  Cardinal)  das  Urtheil  zu  fällen^).  Buoncompagni  kam 
im  November  in  Spanien  an.  Philipp  II.  wollte  nun  durch  den 
Inquisitionsrath,  dem  die  päpstlichen  Delegaten  als  Mitvotanten  bei- 
gesellt werden  sollten,  das  Urtheil  sprechen  lassen.  Diesen  Vor- 
schlag wies  der  Legat  natürlich  zurück.  Während  dieses  Streites 
starb  Pius  IV.  8.  Dec.  1565.  Card.  Borromeo  hatte  im  August 
1565  von  ihm  zu  dem  spanischen  Gesandten  gesagt:  in  der  Sache 
Carranza^s  habe  der  Papst  um  des  Königs  willen  mehr  gethan  und 
thue  er  mehr,  als  er  könne,  weil  er  in  Widerspruch  mit  den  Ca- 
nones,  den  Concilien  (dem  Concil  von  Trient?)  und  den  Cardinälen 
handle ;  in  seiner  Sterbestunde  werde  ihn  nichts  so  sehr  beunruhigen 
als  dieses^). 

Nachdem  der  Dominicaner  und  Römische  General-Inquisitor 
Card.  Ghislieri  17.  Jan.  1566  als  Pius  V.  Papst  geworden,  trat  in 
Carr.'s  Sache  eine  Wendung  ein.  Card.  Buoncompagni  berichtete 
ihm  mündlich,  und  Pius  V.  verlangte  sofort  die  Absetzung  des 
General-Inquisitors  Valdes;  Philipp  ging  darauf  ein  und  bestimmte 
Diego  Espinosa,  Bischof  von  Siguenza  (später  Cardinal),  zu  seinem 
Nachfolger,  und  durch  ein  Breve  vom  9.  Sept.  1566  ernannte  dann 
Pius  V.  „mit  Rücksicht  auf  das  hohe  Alter"  des  General-Inquisitors 
Valdes  und  unter  Anerkennung  seiner  „eifrigen  Amtsführung**  Espi- 
nosa  zu  seinem  Coadjutor  mit  dem  Rechte,  ganz  selbständig  zu 
handeln,  und  mit  der  geheimen  Weisung,  über  die  Carr.' sehe  Sache 
mit  ihm  gar  nicht  zu  sprechen.  Er  schickte  dann  den  Bischof  von 
Ascoli,  Pietro  Camojani,  als  ausserordentlichen  Nuncius  nach  Spanien 
mit  der  Weisung,  nicht  ohne  Carr.  und  die  Processacten  zurückzu- 


1)  Raynald.  1565,  7.  Colecoion  p.  449  wird  als  vierter  Richter  der 
Franciscaner-General  Felix  Peretti  (später  Sixtus  V.)  genannt. 

2)  Döllinger  I,  628. 


462  Inqaisitionsprooess  gegen  6.  Oarranza. 

kommen,  und  sandtt;  dem  Nuncius  Castagna  in  Madrid  ein  Breve 
vom  30.  Juli  1566  folgenden  Inhalts:  Carr.  sei  nun  sieben  Jahre 
in  Haft,  and  er,  der  Papst,  wisse  noch  nicht  sicher,  was  ihm  vor- 
geworfen werde,  geschweige  denn,  was  gegen  ihn  erwiesen  sei;  das 
gehe  Anlass  zu  bösen  Reden  gegen  die  Inquisition  und  den  h.  Stuhl; 
er  habe  darum  beschlossen,  die  so  grosse  Calamität  des  Rrzbischofs 
und  die  ebenso  grosse  Injurie  gegen  den  h.  Stuhl,  die  der  ganzen 
Christenheit  zum  Anstoss  gereiche,  nicht  länger  mehr  anzusehen 
(non  ferre  nee  dissimulare  diutius);  kraft  der  Fülle  seiner  apostoli- 
schen Gewalt  entziehe  er  also  der  spanischen  Inquisition  bezüglich 
dieses  Processes  alle  Gewalt  und  gebiete  allen,  die  es  angehe*  bei 
Strafe  der  reservirten  Excommunicatio  latae  sent.,  Carr.  sofort  frei- 
zulassen; dieser  solle  bei  Strafe  der  Suspension  sofort  einen  Ver- 
weser für  sein  Erzbisthum  eniennen  und  nach  Rom  kommen;  wer 
ihn  an  der  Reise  hindere,  verfalle  der  Excommunication ;  die  Inqui- 
sition habe  bei  Strafe  der  Excommunication  binnen  drei  Monaten 
alle  Acten  versiegelt  durch  einen  zuverlässigen  Boten  nach  Rom  zu 
schicken  oder  binnen  einem  Monate  an  den  Nuncius  abzuliefern^). 
Der  Staatsrath  rieth  dem  Könige,  nicht  nachzugeben :  die  spanische 
Inquisition  sei  auf  Grund  der  den  katholischen  Königen  (Ferdinand 
und  Isabella)  von  dem  h.  Stuhle  ertheilten  Vollmacht  als  eine  von 
der  Römischen  Inquisition  völlig  unabhängige  gegründet  worden; 
wenn  man  in  diesem  Falle  nachgebe,  würden  die  Römer  auch  andere 
Processe  nach  Rom  avociren  u.  s.  w.  Indess  nach  einiger  Ver- 
zögerung, während  welcher  der  Nuncius  wiederholt  mit  der  Ex- 
communication drohte,  wurde  Carr.  5.  Dec.  1566  aus  dem  Gefäng- 
nisse entlassen.  Er  kam  31.  Dec.  in  Cartagena  an,  mnsste  dort 
einige  Monate  auf  die  Acten  warten,  und  segelte  endlich  27.  April 
1 567  ab,  begleitet  von  seinen  Rechtsbeiständen  Navarro  und  Delgado, 
zwei  Domherren  von  Toledo  und  —  mehreren  Inquisitoren. 

Am  29.  Mai  1567  kam  er  in  Rom  an.  Er  wurde  dort  in  der 
Engelsburg  in  einer  anständigen  Wohnung  in  Haft  gehalten,  erhielt 
auch  sofort  die  Erlaubniss,  jährlich  einmal  zu  beichten,  was  ihm 
die  spanische  Inquisition  nicht  gestattet  hatte,  aber  nicht  zu  com- 
municiren.  Das  Domcapitel  von  Toledo,  welches  sich  für  seinen 
Erzbischof  verwendet  hatte,  belobte  der  Papst  in  einem  Breve  vom 
20.  Juli  1567  für  seine  Anhänglichkeit,  und  sprach  sein  Bedauern 
aus,  dass  die  Sache  nicht  rasch  erledigt  werden  könne,  weil  die 
Acten  spanisch  geschrieben  seien  und  übersetzt  werden  müssten*). 
Es  stellte  sich  bald  heraus,  dass  die  Inquisition  einen  Theil  der 
Acten  zurückbehalten;  im  Nov.  1568  und  nochmals  im  Febr.  1570 
wurden  von  Rom  aus  fehlende  Stücke  requirirt.  Alle  Acten  hat  man 
in  Rom  nie  bekommen.     Sie  füllen  übrigens  24  Foliobände    von  je 


1)  Das  Breve  bei  Laderchi  22,  291. 

2)  J,  Pogiani  Epistolae  IV,  260.    Ein  anderer  Brief  an  das  Capitel 
vom  J.  1569  bei  Laderchi  23,  827. 


Inquisitionsprocesd  gegen  B.  Carranza.  4C3 

1000 — 1200  Seiten,  und  die  Uebersetzung  derselben,  —  auch  der 
ganze  Catechismus  wurde  ins  Lateinische  übersetzt,  —  wird  Zeit 
und  Mühe  genug  gekostet  haben. 

Der  Process  konnte  in  Rom  natürlich  nicht  der  Inquisition 
überwiesen  werden.  Der  Papst  ernannte  17  Consultoren,  aber  die 
spanischen  Fiscale  Lucas  Salgado  und  Geronimo  Kamirez  bestanden 
darauf,  dass  keine  Sitzung  gehalten  werden  dürfe,  in  der  nicht  der 
Papst  persönlich  präsidire.  Als  Consultoren  bestellte  Pius  V.  vier 
Cardinäle,  Rebiba,  Pacheco,  Gambara  und  Chiesa,  von  denen  die  ersten 
drei  Mitglieder  der  Römischen  Inquisition  waren,  den  Bischof  Felix 
Peretti  von  Sant'  Agata  (später  Sixtus  V.)  und  andere  italienische 
Prälaten,  auch  mehrere  Mitglieder  der  spanischen  Inquisition,  über- 
haupt mindestens  ebenso  viele  Spanier  als  Nicht-Spanier.  Als  Se- 
cretäre  wurden  zwei  Italiener  und  zwei  Spanier  bestellt.  Der  Mag. 
Sacri  Palatii  Thomas  Manrique  wurde  als  Dominicaner  und  Freund 
Carr.'s  recusirt;  als  der  Papst  statt  seiner  den  Jesuiten  Franz  Toletus 
ernennen  wollte,  wurde  gegen  ihn  eingewendet,  er  sei  ein  Verwandter 
des  Grosspriors  der  Johanniter,  Antonio  de  Toledo,  der  ein  Freund 
Carranza's  sei.  In  einem  Briefe  vom  11.  Oct.  1568  bat  Philipp  II. 
den  Papst,  er  möge  noch  zwei  von  ihm  ernannte  spanische  Theologen 
zulassen  ^).  Das  Uebersetzen  und  Vorlesen  der  Acten,  die  Verhöre 
und  die  Plaidoyers  der  Ankläger  und  Vertheidiger  nahmen  Über  vier 
Jahre  in  Anspruch.  Endlich  wurde  die  Untersuchung  abgeschlossen 
und  die  Consultoren  gaben  jeder  einzeln  schriftlich  ihr  Votum  ab. 
In  dem  geschichtlichen  Resumi  des  Processes  in  dem  ürtheil 
Gregors  XIII.  wird  gesagt:  Pius  V.  sei  mit  dem  Studium  dieser 
Vota  beschäftigt  gewesen,  um  das  Urtheil  zu  fällen,  als  er  (1.  Mai 
1572)  gestorben  sei.  Nach  anderen  Angaben  hat  er  die  Sentenz 
entworfen  und  den  Entwurf  durch  den  Cameriere  Alessandro  Casali 
dem  Könige  von  Spanien  überbringen  lassen.  Die  Sentenz  habe 
dahin  gelautet:  Carr.  werde  freigelassen  und  ihm  aufgegeben,  den 
Catechismus  mit  den  nöthigen  Verbesserungen  lateinisch  herauszu- 
geben ;  die  Erklärung  des  Johannes-Briefes  bleibe  verboten  und  von 
den  anderen  handschriftlichen  Werken  Carranza's  dürfe  keines  ohne 
vorherige  Revision  gedruckt  werden.  Der  Köni^  und  die  spanische 
Inquisiton  hätten  darauf  eine  Widerlegung  der  von  Navarro  und 
Delgado  verfassten  Apologie  des  Catechismus  und  durch  den  Doctor 
Balvas  von  Alcala  eine  „neue  Qnalification  des  Catechismus"  schreiben 
lassen  und  diese  nach  Rom  geschickt ;  als  diese  in  Rom  angekommen, 
sei  der  Papst  gestorben  gewesen^). 

Jedenfalls  hat  Pius  V.  kein  Urtheil  gefällt.  Wahrscheinlich 
wäre  es,  wenn  er  es  gefällt  hätte,  mindestens  nicht  ungünstiger 
für  Carr.  ausgefallen.  Als  der  Fiscal  Sftlgado  ein  Verbot  des  öffent- 
lichen Verkaufs  des  Catechismus  in  Rom  beantragte,  antwortete  der 
Papst:    er    halte    den  Catechismus   nicht    für  verwerflich    und  man 


1)  Laderchi  23,  151. 

2)  Llorente  III,  29G.  Coleccion  p.  463.  Laugwitz  S.  95. 


464  Inquisitionsprocess  gegen  B.  Carraiusa. 

möge  ihn  nicht  dazu  treihen,  ihn  durch  ein  Motu  proprio  zu  appro- 
hiren  ^) ;  und  als  er  gestorben  war,  schrieb  ein  Spanier  :  man  habe 
nicht  zu  trauern  über  den  Tod  eines  Mannes,  welcher  für  einen 
Ordensgenossen  solche  Parteilichkeit  gezeigt  und  durch  seine  Reden 
die  Ehre  der  spanischen  Inquisition  compromittirt  habe^). 

Gregor  XIII.,  der  als  Cardinal  Buoncompagni  in  Spanien  so 
entschieden  aufgetreten  war,  zeigte  sich  Philipp  II.  gegenüber  nach- 
giebiger als  sein  Vorgänger.  Er  liess  sich  zunächst  in  einer  Reihe 
von  Sitzungen,  —  die  von  Pius  V.  ernannten  Consultoren  blieben 
im  Amte,  —  die  Processacten  vorlesen.  Mittlerweile  hatte  Philipp  II. 
vier  neue  Theologen,  darunter  seinen  Beichtvater  Diego  de  Chaves 
und  den  Professor  Francisco  Sancho  ^on  Salamanca  nach  Rom  ge- 
schickt. Diese  gaben  Gutachten  über  die  CoUegienhefte  der  Schüler 
Carr.'s  ab,  worauf  dessen  Vertheidiger  Repliken  schrieben.  Dann 
brachte  die  Inquisition  fünf  Spanier,  Bischöfe  und  Professoren  von 
Alcala,  dahin,  ihre  früher  zu  Gunsten  Carr.'s  abgegebenen  Gutachten 
zu  widerrufen  und  neue  im  entgegengesetzten  Sinne  abzugeben. 
Der  Erzbischof  Guerrero  von  Granada  z.  B.,  der  1558  Carr.'s  Cate- 
chismus  als  ein  gutes  und  nützliches  Buch  bezeichnet  hatte,  fand 
jetzt  75  Sätze  in  diesem  und  290  in  Carr.'s  Manuscripten  bedenklich. 
Dieses  wurde  dem  Papste  gemeldet,  und  dieser  beauftragte  7.  Aug. 
1574  den  neuen  spanischen  General-Inquisitor  Gaspar  Quiroga, 
Bischof  von  Cuenca,  die  betreffenden  Bischöfe  und  Theologen  zu 
vereiden  und  dann  die  von  ihnen  unterzeichneten  Gutachten  nach 
Rom  zu  schicken.  Auch  diese  wurden  mit  den  Repliken  Carr.'s  und 
seiner  Vertheidiger  verlesen. 

Endlich  14.  April  1576,  am  Tage  vor  Palmsonntag,  wurde 
das  ürtheil  Gregors  XIII.  in  Anwesenheit  des  Papstes,  der  Con- 
sultoren und  einiger  Cardinäle  u.  s.  w.  von  einem  Notar  verlesen: 
Carr.  solle  als  der  Ketzerei  dringend  verdächtig  (vehementer  suspectus 
de  haeresi)  alle  Ketzereien  und  Irrthümer  überhaupt  und  speciell 
16  Sätze  abschwören  und  dann  von  allen  Censuren  absolvirt  werden ; 
er  solle  vorläufig  fünf  Jahre  von  seinen  erz bischöflichen  Functionen 
suspendirt  bleiben  und  in  dem  Dominicanerkloster  zu  Veyano  wohnen 
und  diese  Stadt  nicht  ohne  specielle  Erlaubniss  verlassen  dürfen; 
für  das  Erzbisthum  werde  ein  Verweser  bestellt,  dem  Erzbischof 
aus  den  Einkünften  jährlich  die  Summe  von  1000  Ducaten  gezahlt 
werden;  ehe  er  Rom  verlasse,  solle  er  die  sieben  Basiliken  besuchen 
und  in  jeder  die  Messe  lesen;  ausserdem  solle  er  binnen  drei  Mo- 
naten neun  bestimmte  Votivmessen  lesen,  sonst  aber  während  der 
Suspension  nur  an  bestimmten  Festtagen  die  Messe  lesen  dürfen; 
die  Commentare  über  den  Catechismus  werden  unter  den  im  Index 
festgesetzen  Strafen  verboten^).     Der  Papst    soll   geäussert    haben, 


1)  De  Castro  p.  227. 

2)  Llorente  III,  298. 

3)  Das  Urtheil  in  spanischer  Uebersetzung  Coleccion  p.  482,  die  16 
Sätze  lateinisch  p.  588. 


Inquisitionsprocess  gegen  B.  Carranza.  465 

Cärr.  habe  ein  strengeres  Urtlieil  verdient,  er  habe  es  in  Anbetracht 
seiner  langen  Haft  gemildert.  —  Nachdem  Carranza  abgeschworen, 
wurde  er  nach  dem  Dominicanerkloster  der  Minerva  geführt,  wo 
er  bis  zu  seiner  Abreise  wohnen  sollte.  Er  erkrankte  bald  darauf 
an  einem  Harnleiden  und  starb  2.  Mai  1576,  73  Jahre  alt,  nachdem 
er  in  Gegenwart  der  Mönche  feierlich  erklärt  hatte,  er  hajbe  nie  in 
seinem  Leben  eine  Ketzerei  gelehrt,  unterwerfe  sich  aber  dem  Ur- 
theil  des  Papstes  und  verzeihe  allen  seinen  Feinden.  Auf  seinem 
Grabe  in  der  Minerva  wurde  mit  Erlaubniss  des  Papstes  eine  In- 
schrift angebracht,  worin  u.  a.  seine  Gelehrsamkeit  und  Beredsam- 
keit, die  treue  Verwaltung  seiner  hohen  Aemter,  seine  Bescheiden- 
heit im  Glück  und  sein  Gleichmuth  im  Unglück  gepriesen  wird  ^). 
Sein  Nachfolger  in  Toledo  wurde  der  General-Inquisitor  Quiroga. 

Dass  Carr.  die  16  Sätze,  die  er  abschwören  musste,  —  die  meisten 
betreffen  die  Rechtfertigung,  zwei  die  Heiligen-  und  Bilderverehrung  — 
vorgetragen,  wird  in  dem  Urtheil  nicht  ausdrücklich  gesagt.  Sie  werden 
jedoch  wohl  ungefähr  so  in  seinem  Catechismus  stehen,  ohne  Zweifel  aber 
im  Zusammenhange  eine  orthodoxe  Deutung  zulassen.  Die  15.  „Ketzerei", 
die  er  abschwören  musste,  lautet:  die  Kirche  der  Gegenwart  habe  nicht 
dieselbe  Erleuchtung  und  Auctorität  wie  die  Kirche  der  ersten  Zeit-). 
Sie  ist  aus  der  Vorrede  seines  Buches  entnommen,  worin  er  sagt: 
er  wolle  den  Catechismus  erklären  nach  der  h.  Schrift  und  den 
alten  Vätern  und  sich  nach  Kräften  bemühen,  „das  Alterthum  unserer 
Vorfahren  und  der  Urkirche  wieder  zu  erwecken;  denn  dieses  sei 
das  gesundeste  und  reinste  gewesen^);  seine  Absicht  sei  gut;  was 
er  in  seinem  Werke  fehlen  sollte,  werde  die  Kirche  verbessern;  er 
unterwerfe  alles  ihrem  Urtheile  und  dem  jedes  christlichen  Lesers, 
dem  Gott  mehr  Licht  gebe,  als  er  gehabt.^  Cano  hatte  in  seinem 
Gntachten  gesagt:  jener  Satz  sei,  so  allgemein  ausgesprochen,  einer 
der  gefährlichsten  des  ganzen  Buches  und  die  Lutheraner  hätten  darauf 
viele  Irrthümer  gebaut:  in  der  ersten  Zeit  sei  die  Communion  unter 
beiden  Gestalten  gebräuchlich  gewesen,  der  Bischof  nicht  ohne  Wahl 
des  Klerus  und  Zustimmung  des  Volkes  eingesetzt  worden,  der  Papst 


1)  Die  Erklärung  und  die  Inschrift  bei  Quetif  II,  240.  In  der  Grab- 
schrift heisst  es:  viro  genere,  vita,  doctrina,  concione  atquc  eleemosynis 
claro,  magnis  muneribus  a  Carolo  V.  et  Philippo  Rege  Catholico  sibi  com- 
missis  egregie  functo,  animo  in  prosperis  modesto  et  in  adversis  aequo. 

2)  Quod  praesens  Ecclesia  non  est  ejusdem  luminis  neque  auctori- 
tatis,  cuius  erat  primitiva. 

3)  En  todo  ouanto  he  podido,  he  procurado  de  resuscitar  aqui  la 
antignedad  de  nuestros  mayores  y  de  la  Iglesia  primera;  porque  aquello 
fa6  lo  mas  sano  y  lo  mas  limpio.  Castro  p.  194.  Cano  führt  dazu  in  seinem 
Gutachten  (Caballero  p.  548)  als  Parallelstelle  f.  822  a  an :  En  iodas  las 
cosas  de  nuestra  religion  lo  mas  antiguo  tengo  por  lo  mas  sano  y  lo  mas 
s^furo. 

Beneoh,  Index.  30 


466  Baierische  Verordungen  1561 — 1579. 

nicht  ohne  Zustimmung  des  Eaiserfl  [diese  Zeit  meint  doch  Carranza 
gewiss  nicht];  in  der  ersten  Zeit  seien  auch  Verheirathete  Priester 
geworden  und  hätten  die  Bischöfe  die  Ketzer  nicht  verbrannt,  son- 
dern excommunicirt,  „und  so  noch  600  andere  Dinge.** 

Durch  S.  kam  nun  Bartholomaei  Caranzae  Mirandensis  Cate- 
chismus  in  den  Rom.  Index.  Erst  Ben.  hat  den  richtigen  spanischen 
Titel  eingesetzt.     Auch  im  Liss.  81  findet  sich  das  Buch. 


45.     Verordnungen  fiber  Biicberwesen  in  Baiern 

1561—1579. 

Eine  Hauptquelle  des  1500  resp.  1506  publicirten  Rr»mi- 
schen  Index  ist  ein  zu  München  1582  unter  Herzog  Wilhelm  V. 
erschienener  gewesen.  Ehe  ich  diesen  bespreche,  ist  einiges 
über  Verordnungen  seines  Vorgängers,  Albrechts  V.,  voraus- 
zuschicken. 

Schon  1561  wurde  von  ihm  die  erste  Censurcommission 
mit  den  Jesuiten  Theodor  Peltanus  und  Peter  Ganisius  an  der 
Spitze  eingesetzt,  1562  die  Vernichtung  der  „verftlhrerischen 
Tractätl  und  Büchl"  angeordnet.  Durch  ein  Generalmandat  vom 
1.  März  1565  wurde  das  Verbot  der  ketzerischen  Schriften  ein- 
geschärft und  verordnet,  dass  fortan  nur  theologische  Schriften, 
die  in  katholischen  Städten  gedruckt  seien,  verkauft  werden 
dürften^).  1566  wurde  ein  ausführlicher  Catalogus  der  Bücher, 
die  in  Baiern  öffentlich  verkauft  werden  dürften,  also  das  Gegen- 
theil  eines  Index  librorum  prohibitorum,  veröffentlicht^).  —  Ende 
1560  Hess  Albrecht  V.  speciell  für  die  baierischen  Klöster  den 
Trienter  Index  und  ein  Verzeichniss  von  Büchern,  die  zur  An- 
schaffung fUr  die  Klosterbibliotheken  geeignet  seien,  drucken^). 


1)  Hi8t.  Zts.  1874,  359.  Archiv  des  D.  Buchh.  2,  6. 

2)  Catalogus.  3)cr  ©üc^cr  önnb  ©c^rifftcn  önfcr  ^ciliflc  SRcIlflion  t»nnb 
©ciftllcftc  fachen  bclonflcnbt,  welche  im  ßanbt  ^u  93m)m,  öffentlich  fai)I  j^ubnbcn 
unb  j^uucrfauffcn,  crlowbt  fcinbt.  ©cbnid^t  ju  g^findjcn,  bei  ^bam  93cr(|.  7  El.  4*. 
Abgedruckt  im  Archiv  des  D.  Buchh.  1,  176. 

3)  Librorum  Autorumque  S.  Sedis  Apostolicae  Sacrique  Concilii  Tri- 
dentini    authoritat^   prohibitorum,    iterumque  eorum,    ex    quibus   iniegra 


Albrecht  V.  467 

Vor  diesen  beiden  Indiees  steht  eine  im  Auftrage  des  Herzogs 
von  dem  Kanzler  Eck  erlassene  Verordnung,  d.  d.  Mönchen 
1.  Oct.  1569,  worin  die  Vorsteher  der  Klöster  angewiesen  wer- 
den, ihre  Bibliotheken  nach  den  Vorschriften  der  Väter  des 
Trienter  Concils  sorgfältig  zu  säubern  und  alle  verbotenen 
Bücher  zu  beseitigen,  bei  der  Einrichtung  neuer  Bibliotheken 
aber  und  der  Vermehrung  der  bestehenden  das  hier  abgedruckte 
Verzeichniss  zu  berücksichtigen.  Merkwürdig  ist  bei  dem 
zweiten  Verzeichnisse,  dass  darin  Schriften  empfohlen  werden, 
welche  in  dem  Trienter  Index  verboten  werden,  wie  Onus 
Ecclesiae,  sogar  ohne  Einschränkung  die  Werke  eines  Auetor 
1.  Cl.,  Jo.  Przibram  Bohemus^),  in  grösserer  Zahl  von  Schrift- 
stellern, die  in  den  späteren  Römischen  Indiees  in  der  1.  Cl. 
stehen,  wie  Geiler  von  Kaisersperg,  oder  doqh  in  der  2.  Cl., 
wie  Conradus  Clingius,  Jo.  Ferus,  Henricus  Harpff,  Franc. 
Guicciardinus  u.  a.  Jo.  Aventinus  ist  in  dem  Abdruck  des 
Trienter  Index  weggelassen  (S.  327).  —  In  demselben  Jahre 
erschien  eine  Schulordnung,  worin  die  in  den  lateinischen 
Schulen  zu  gebrauchenden  und  nicht  zu  gebrauchenden  Bücher 
verzeichnet  sind-). 

1561  Hess  Albrecht  die  Hofbibliothek  durch  Jesuiten  von  ver- 
dächtigen Büchern  säubern^);  1576  Hess  er  sich  aber  die  Erlaubnis« 
geben,  verbotene  Bücher  zu  behalten  (S.  187).  —  In  dem  General- 
mandat von  1565  wird  das  Verbot  der  „sectischen,  unserer  wahren, 
alten  Catholischen  Religion  widerwertigen  bücher,  tractätl,  famose 
schrifften  und  ergerlich  schändlichen  gemäll*  (Holzschnitte)  einge- 
schärft und  verordnet,  es  dürften  fortan  nur  theologische  Schriften 
verkauft  werden,  die  in  München  oder  Ingolstadt,  ferner  in  Dillingen, 
Mainz,  Köln,  Freiburg  im  Breisgau,  Innsbruck,  Paris,  Leon  (Lyon), 


Bibliotheca  catholica   institui  recte  possit,  Indiees  duo.  Pro  U8u  monaste- 
riorum  in  Bavaria  editi.  Monachii  typis  Ad.  Berg.  1569.*  N  Bogen  4. 

1)  Der  hier  genannte  Jo.  Lorichius  Hadamarius  ist  natürlich  nicht 
der  im  Index  stehende,  sondern  der  Ingolstadter  Professor  dieses  Namens; 
8.  Prantl  U,  494. 

2)  Sc^ul  Drbnwng  bcr  Sürftcntl^umb  06cm  unnb  9?ibcrcn  S5Qi)cr(anb§. 
(»ebnidt  ju  ^Rimdftcn  be^  9Ibam  93crg  1569.*  4  Bogen  4. 

3)  Agricola,  Hist.  prov.  Soc.  J.  Germ.  sup.  I,  63:  Bibliothecam  in 
aala  instruxerat  plurimis  refertam  libris;  eos  a  nostris  inspici  diligenter 
jussit  et  quotquot  minus  castigatam  fidem  moresve  docerent,  omnes  auferri. 


468  ßaierische  Verordnungen  1661 — 1579. 

Venedig,  Rom,  Florenz,  Bologna,  Antwerpen,  Löwen  oder  in  Spanien 
gedruckt  seien.  Wer  andere  Tractätl,  Gebet-  oder  Gesangbücher 
ins  Land  bringe,  solle  in  Haft  gesetzt  und  mit  Confiscation  seiner 
Büchervorräthe,  eventuell,  „da  die  Verbrecher  so  gar  freventlich", 
mit  Landesverweisung  „mit  oder  ohne  öffentliche  Schandt"  bestraft 
werden. 

In  dem  Catalogus  von  1566  werden  nach  einer  Recapitulation 
des  Mandates  von  1565  folgende  Bücher  aufgezählt:  1.  Die  Bibeln 
von  Eck  und  Dietenberger  und  das  N.  T.  von  Emser,  die  ver- 
deutschten Psalmen  von  Luscinius  [Othmar  Nachtigal]  und  Dr. 
Gienger,  und  die  ,gar  alte  Verdolmetschung  der  Bibel  oder  etlicher 
stuckh  daraus,  und  der  heiligen  alten  Kirchenlehrer  verteutsche 
Bücher,  die  aber  nit  vil  mehr  getruckt  werden."  —  2.  Die  Postillen 
von  Eck,  Nausea,  Wild  [Job.  Ferus],  Hoffmais ter,  Dietenberger  und 
Wizel,  „item  etliche  sondere  Predig  des  Bischoffs  von  Mersenburg 
[Michael  Heiding  oder  Sidonius,  d.  i.  Bischof  von  Sidon  i.  p.]  von 
der  Mess,  yom  hochw.  Sacrament  und  anderm,  des  Eiscngreins  von 
etlichen  sondern  strittigen  articuln,  des  Nasen  vom  h.  Sacrament 
des  Altars  und  andern  mehr  Religiousstücken.  —  3.  Der  grössere 
Catechismus  des  Bischofs  von  Merseburg,  „so  in  Predig  aussgethailt," 
der  Catechismus  des  Canisius,  der  verdeutschte  Römische  Catechis- 
mus und  andere  an  den  oben  aufgezählten  Ortßn  gedruckte  Cate- 
chismen.  —  4.  Die  Hortuli  animae  und  die  Gebetbücher  von  Faber, 
Nausea,  Wild,  Canisius,  „und  was  der  Dobereiner,  Wallasser  und 
andere  verteutscht",  was  zu  Dillingen  und  Ingolstadt  zu  finden  sein 
wird.  —  5.  „Von  anderen  teutschen  Tractätlen"  Gropper  vom  Sacra- 
ment, Faber  von  der  Mess,  vom  rechten  weg,  an  das  Edl  Bayrlandt, 
item  was  der  Sedelius,  Schatzgeyr,  Kaysersperger  und  andere  Catho- 
lische  mehr  geschrieben  haben.  —  6.  Von  Streitschriften,  was  die 
Genannten  „wider  die  Newen  geschriben",  ausserdem  die  Schriften 
von  Staphylus,  Cochlaeus,  Card.  Hosius,  Wizel,  Eisengrein,  Lautherius, 
Nasus,  Bentzius,  Caspar  Franckh  und  „ein  Büchel  Lindani  Dubi- 
tantius  genannt"  ^).  —  Ausser  diesen  „für  die  Layen  brauchsamisten" 
Büchern  (von  der  Trienter  Verordnung  über  deutsche  Bibeln  und 
Controversschriften  wird  keine  Notiz  genommen)  dürfen  auch  die 
anderen  an  den  oben  verzeichneten  Orten  gedruckten  ins  Land  ge- 
bracht werden.  Die  gelehrten  Leute  „wissen  selbs,  wo  die  heiligen 
Bibeln,  item  der  Vätter  Bücher  und  Schrifften  in  jren  Natürlichen 
Sprachen,  ungefelscht,  in  Truckh  khommen."  Die  Buchhändler 
sollen  aber  Schriften  der  Väter  nur  von  den  genannten  katholischen 
Druckereien   beziehen,    nicht   von    anderen,    „danon   auch  guete  alte 


1)  DubitantiuB  de  vera  certaque  per  Christi  Jesu  evangelium  salutis 
aetemae  via,  Libris  III  instructus.  . .  .  Authorc  Wilhelmo  Damasi  Lindano, 
Episc.  Eccl.  Ruraemundensis.  Col.  Iö65.  —  Dubitantius.  Drey  Schöner 
Catholischer  Gesprech  . . .  verdolmetschet  durch  Jacobum  Rabas  Ulmensem. 
.  .  .  Köln  1568. 


Albrecht  V.  469 

Bücher  der  vermainten  Correctorn  vnd  Scholiasten  Religion  halben 
verdechtlich  seindt^.  Auch  «alle  andere  weltliche  khunst  und  Uistori 
Bücher'^  aus  den  genannten  Druckereien  sind  zuläBsig,  verboten  aber 
„alles  vnd  jedes,  was  in  Geistlichen  vnd  Weltlichen,  Teutsch  oder 
Lateinisch  geschriben  haben  Alexander  Alexius  Scotns,  Johannes 
Foxns  Anglns,  Sebastian  Franckh,  item  die  Cronica  Sleidani  von 
dem  was  vndter  Kaiser  Carl  geschehen  und  fürgangen,  Türckhische 
Cronica  Magister  Hainrichen  Müllers  (S.  328),  Mägden  burgische 
Kirchen  Cronica,  vom  lUirico  vnnd  seinen  mituerwandten  gemacht, 
item  alle  die  Newen  Tractätl,  die  inn  Teuffels  namen  iutituliert 
seindt,  als  Hosen  Teuffei,  Spilteuffel  u.  s.  w.  Dann  ob  wol  alle  die 
das  ansehen  haben,  als  ob  sie  allerding  Politisch  vnd  allein  gueter 
zucht  halber  geschriben  seyen,  so  seindt  sie  doch  der  ergerlichen 
Exempel  vnd  anzug  halben  nicht  zeleiden,  vnd  fast  also  geschaffen, 
das  sie  deme,  dessen  Titl  sie  tragen,  zu  seinem  Reich  am  maisten 
dienen,  vnnd  ist  nit  noth  das  Christlich  Yölcklin  durch  Teuffels 
Büechlin  von  lästern  abzetreiben,  weil  sonsten  der  hailsamen  guten 
schrifften  bey  der  Catholischen  Christlichen  Kirchen  eben  genueg 
darzu  verbanden"*). 

Auf  den  1569  erschienenen  Abdruck  des  Tr.  (mit  der  Bulle 
Pius'  IV.,  der  Praefatio  und  den  10  Regeln)  folgt:  Index  selectissi- 
morum  authorum,  ex  quibus  integra  Bibliotheca  constitui  recte 
potest.  In  der  6  Seiten  langen  Einleitung  heisst  es:  es  handle  sich 
hier  um  eine  Aufzählung  von  theologischen  und  anderen  für  Klöster 
nützlichen,  also  nicht  von  juristischen  und  medicinischen  Büchern; 
die  Prälaten  sollten  Bücher  anschaffen,  die  in  katholischen  Ländern, 
Spanien,  Italien,  Belgien,  gedruckt  seien;  bei  den  in  Frankreich  ge- 
druckten müsse  eine  Auswahl  getroffen  werden;  in  Deutschland 
seien  Köln,  Mainz,  Ingolstadt  und  DiUingen  katholische  Druckorte, 
sehr  bedenklich  Basel.  —  Ausser  den  oben  verzeichneten  Autoren 
und  Schriften  werden  u.  a.  noch  empfohlen:  Abdyas  Babilonius, 
Franc.  Petrarcha,  Georgius  Wizelius,  Jo.  Thaulerus,  Ja.  Gropperus, 
Jac.  Schaepperus  (S.  367),  Manipulus  curatorum,  Michael  Medina, 
Michael  Baius,  Martinus  Eysengreinius,  Picus  Mirandulanus,  Poly- 
dorus  Yirgilius  primae  editionis,  non  auctus,  Thomas  Mumarus, 
Sabellici  opera  omnia,  sed  absque  eo  quod  historicis  libris  ejus  nuper 
additum  est  supplemento  [von  Caspar  Hedio],  —  In  der  „Schulord- 
nung^S  werden  verboten  nicht  nur  die  theologischen,  sondern  auch 
die  grammaticalischen  u.  s.  w.  Schriften  von  Melanchthon,  Frasmus 
Sarcerius,  Job.  Rivius  und  allen  anderen  „so  sich  von  der  alten 
wahren  Religion  abgesundert  haben",  empfohlen  Grammatica  Jo. 
Lorichii,  Prosodia  Glareani,  Elementale  und  Syntaxis  Erasmi,  Jo. 
Lud.  Vivis,  Aldi  Manutii,  in  Dialecticis,  Rhetoricis  et  Philosophicis 
Joh.  Caesarius,  Aug.  Hunaeus,  Clenardus,  Georgius  Cassander  u.  s.  w. 
Die  Colloquia  puerilia,  heisst  es  weiter,  Epistolae  familiäres,  Sen- 
tentiae  u    dgl.,    seien  „mit  Sectischen  Scholiis  oder  Prohemiis  fast 


1)  Ueber  diese  Sorte  Literatur  s.  Gödeke,  Grundriss  §  161  II. 


470  Baierische  Vürordnungen  1561 — 1579. 

verderbt";  es  würden  zu  Ingolstadt  und  München  neue  Ausgaben 
gedruckt  werden.  Zulässig  seien,  aber  nur  die  in  katholischen 
Druckereien  und  nicht  mit  ,,Annotata  verbotener  Authoren"  ver- 
sehenen Ausgaben  von  Disticha  moralia  Catonis,  Epist.  Plinii,  Collo- 
quia  Jo.  Lud.  Vivis,  Epistolae  et  Declamationes,  Erasmus  de  con- 
scribendis  epistolis,  De  copia  rerum  et  verborum,  Apophthegmata, 
Adagiorum  Epitome.  Statt  des  Virgil  sollen  Hieronymus  Vida  und 
Baptista  Mantuanus,  statt  des  Horaz  Prudentius,  Flaminius  und  Job. 
Pedioneus,  statt  des  Ovid  Ambrosius  Novidius  gelesen  werden; 
empfohlen  wurde  auch,  statt  der  Briefe  des  Cicero  und  Plinius  die 
des  Hieronymus  zu  lesen ^). 

In  den  letzten  Monaten  des  Jahres  1569  wurde  unter  der 
Leitung  des  Landhofmeisters  Grafen  Otto  Heinrich  von  Schwarzen- 
berg  eine  „allgemeine  Landes  Visitation"  begonnen,  welche  fast  zwei 
Jahre  dauerte^).  In  der  Instruction  für  die  Visitatoren  vom  31. 
Oct.  1569  kommen  folgende  auf  das  Bücher wesen  bezügliche  Weisun- 
gen vor:  „Gleichfalls  ist  auch  die  höchste  notturft,  die  Büchläden 
von  verfüererischen  Büechern  Eain  zu  hallten  vnd  hergegen  guette 
eutholische  unter  die  Leute  zu  bringen  ...  So  haben  wir  doch  jetzt, 
damit  eine  allgemeine  durchgehende  Gleichheit  gehalten  vnd  dem 
Uebel,  so  aus  ketzerischen  bösen  Büechern  hergeflossen,  so  viel 
möglich  aller  Orten  gewehrt  werde,  ein  lautere  verzeichniss  und 
Cathalogum  drucken  lassen,  was  wir  fürder  von  Büechern  vnd 
Schrifften  in  unseren  Fürstenthumben  und  Landen  gedulden  könnten 
oder  nicht  [der  Catalogus  von  1566  ist  gemeint]  ...  So  wollen 
wir,  dass  die  Prälaten  nicht  alles,  ohne  Unterschied  vnd  zum  Ueber- 
fluss  einkaufen,  sondern  vornehmlich,  was  zu  theologischen  und 
geistlichen  Sachen  gehört,  item  katholische  historicos.  Da  aber 
einer  Willens  wäre,  eine  Liberey  von  neuem  anzurichten  oder  son- 
sten  einen  ansehnlichen  Bücherkauf  zu  thun,  der  soll  deshalb  bei 
unseren  geistlichen  Käthen  suchen,  die  werden  ihm  des  nöthigsten 
und  besten  ein  Verzeichniss  zustellen." 

Ueber  eine  spätere  Visitation  berichtet  Graf  Hieronymus  Porzia 
2.  Juli  1576:  sie  sei  in  Freising  ganz,  in  München  beinahe  beendet; 
die  Buchhändler  und  die  Schulmeister  hätten  Verzeichnisse  ihrer 
Bücher  eingereicht  und  die  verbotenen  Bücher  seien  bei  ihnen  con- 
fiscirt  worden ;  ob  auch  die  consiliarii  et  alii  aulici  zur  Einreichung 
solcher  Verzeichnisse  genöthigt  werden  sollten?  u.  s.  w.^).  —  Bei 
einer  Visitation,  welche  der  gleich  zu  erwähnende  Nuncius  Ningaarda 
1578  in  Freising  hielt,  wurden  zwei  Domherren  bevollmächtigt,  die 
Bibliotheken  der  Mitglieder  des  Capitels  und  der  übrigen  Geistlichen 


1)  L.  Westenrieder,  Bayerisch-histor.  Calender,  München  1801,  S.  29. 
Bist.  Zts.  1874,  863. 

2)  Sugcnheim,  Baierns  Kirchen-  und  Volkszustände,  1842,  S.  80. 

3)  Münchener  Reichsarchiv.  Ueber  Porzia  s.  Lossen,  Der  Köln.  Krieg  I, 
339.  440. 


Albrecht  V.  471 

zu  unterBucken,  um  diejenigen,  welche  verbotene  Bücher  hätten,  zu 
strafen,  die  Bücher  zu  verbrennen.  1579  ermahnte  Ninguarda  den 
Bischof  von  Brixen,  alljährlich  Visitationen  zu  halten  und  dabei  auch 
danach  zu  forschen,  ob  jemand  der  Ketzerei  verdächtig  sei  oder 
ketzerische  Bücher  lese  oder  besitze,  namentlich  bei  den  Adelichen 
auf  den  Schlössern,  den  weltlichen  Beamten  und  den  Priestern^). 
Charakteristisch  für  die  damaligen  Verhältnisse  in  Baiern  sind 
ein  paar  von  C.  Th.  Heigel  2)  veröffentlichte  Actenstücke.  Das  eine 
enthält  Vorschläge,  welche  der  Jesuit  Canisius  dem  Kanzler  Eck 
durch  Jesuiten,  die  nach  Oberbaiern  abreisen  wollten,  vortragen  Hess : 
sie  wollten  die  Pfarrer  besuchen  und  dann  dem  Kanzler  ein  Ver- 
zeichniss  der  Bücher,  welche  die  Pfarrer  hätten  und  welche  sie  be- 
dürften, vorlegen;  darauf  möge  ein  Buchhändler  (Colporteur)  mit 
den  geeigneten  Büchern  ausgesandt  werden ;  es  würde  für  die  Geist- 
lichen sehr  nützlich  sein,  Ecks  Loci  communes  deutsch  zu  drucken ; 
auch  müsse  man  darauf  Bedacht  nehmen,  die  ketzerischen  Postillen, 
die  von  den  Leuten  zu  Hause  vielfach  gelesen  würden,  zu  verbieten 
und  zu  confisciren  und  ihnen  katholische  dafür  zu  geben.  —  Das 
andere  Actenstück  ist  eine  Eingabe  des  Buchhändlers  Samuel  Weissen- 
horn  zu  Ingolstadt  an  den  Kanzler  Eck  vom  9.  Jan.  1565,  worin 
es  heisst:  es  sei  ihm  ein  schriftliches  Verzeichniss  von  Büchern  von 
(dem  Ingolstadter  Professor  Joh.)  Lorichius  und  dem  (Münchener 
Propst)  Lautherius  zugestellt  worden;  er  habe  die  Bücher,  so  viel 
wie  möglich  beschafft  und  bitte  den  Kanzler,  jemand  mit  seinem 
Diener  (Colporteur)  in  die  27  Pfarreien  von  Niederbaiern  zu  schicken, 
da  sonst  die  „Priester  sich  spreizen  und  von  den  Büchern  keines 
annehmen  würden,  die  weil  das  Gift  der  falschen  Lehre  so  gar  ein- 
gerissen" ;  wenn  er  niemand  mitschicken  könne,  möge  er  dem  Diener 
einen  fürstlichen  Befehl  an  die  Decane  oder  Pflegrichter  mitgeben, 
„damit  sie  solche  Bücher  nehmen  müssen,  da  er  sonst  in  einen 
grossen  Schaden  kommen  würde  von  wegen  so  vieler  Postillen  und 
anderen  Bücher"^). 


1)  Theiner,  Ann.  lU,  28. 

2)  Im  Arch.  des  D.  Buchh.  I,  181. 

3)  Hinter  der  Eingabe  steht  ein  Verzeichniss  von  Büchern,  ohne 
Zweifel  von  solchen,  die  Weissonhoru  vorräthig  hatte.  Es  sind  aber 
meist  solche,  die  er  wohl  in  Ingolstadt  verkaufen,  aber  nicht  den  Pfarrern 
aufdrängen  konnte,  wie  Opera  Clementis  Alex.,  4  Psalteria  hebraica,  4 
Exemplare  der  Grammatica  hebr.  Peraguini  [Pagnini],  Opera  Ciccronis, 
Quinctilianus  u.  s.  w.  Erst  zuletzt  werden  erwähnt  Postilla  Eckii  und 
Iloffmaisteri  teutsch,  Biblia  Eckii  tcutsch,  3  Loci  communes  Eckii  und 
Hoffmaisteri. 


472  Münchener  Index  von  1582. 


46.     Der  Mttnchener  Index  vom  J.  1582. 

Der  eifrig  katholische  Nachfolger  des  Herzogs  Albrecht  V. 
(t  24.  Oct.  1579),  Wilhelm  V.  erliess  am  1.  August  1580  eine 
Verordnung  folgenden  Inhalts:  jedermann  habe  von  Stund  an 
die  ketzerischen  Bücher  an  die  Pfarrer  und  Ortsobrigkeiten  ab- 
zuliefern und  diese  sie  ad  manus  einzuschicken;  jeder,  bei 
welchem  man  noch  ein  verbotenes  Buch  finde,  solle  so  bestraft 
werden,  dass  viele  tausend  ein  abscheulich  Ex empel  empfingen; 
sobald  fortan  jemand  sterbe,  sollten  seine  Bücher  untersucht 
werden,  und  wenn  sich  unzulässige  oder  nicht  unterzeichnete 
(anonyme?)  darunter  fänden,  solle  die  gebührliche  Strafe  von 
der  Verlassenschaft  nicht  weniger,  als  ob  die  Uebertreter  im 
Leben  wären,  unnachlässlich  eingebracht  werden.  Es  wird  aus- 
drücklich hervorgehoben,  dass  von  dem  Verbote,  schädliche 
Bücher  zu  lesen,  auch  der  geistliche  Stand,  Prälaten,  Pröpste, 
Dechanten,  Pfarrer  und  gemeine  Priesterschaft,  nicht  ausge- 
nommen seien  ^). 

Im  J.  1578  war  der  Dominicaner  Felicianus  Ninguarda,  — 
früher  Generalvicar  seines  Ordens  ttlr  Deutschland,  1562—63 
als  Orator  des  Fürstbischofs  von  Salzburg  in  Trient,  1567  Visi- 
tator der  Klöster  in  Deutschland,  seit  1576  Bischof  von  Scala 
beiAmalfi;  er  starb  als  Bischof  von  Como  1595  2),  —  als  Nuncius 
Gregors  XIU.  cum  potestate  legati  a  latere  ftir  Oberdeutschland 
nach  Baieru  gekommen.  Dieser  veröffentlichte  1582  zu  München 
eine  vermehrte  Ausgabe  des  Trienter  Index  ^)  mit  einem  Mandate 


1)  Aroh.  des  D.  Bochh.  II,  7.  Im  J.  1581  erschien  bei  Adam  Berg 
eine  Uebersetzung  des  Baches  von  Putherbeus  (S.  284)  von  J.  B.  Fickler: 
Tractat  Herrn  Gabriel  Putherbeien  von  Thuron  .  .  .  Von  verbot  vnd 
auffhebung  deren  büchcr  vnnd  Schrifften,  so  in  gemain  .  .  .  nit  mögen 
gelesen  oder  behalten  werden. 

2)  Quetif  II,  313.    • 

3)  Index  Librorvm  Avthorvmque  S.  Sedis  Apostolicae,  Sacrique  Con- 
cilij  Tridentiui  authoritate  prohibitorum,  insertis  suo  loco  nonnullis  in 
Tridentino  Indice  non  comprehensis ,  qoorum  tamen  lectionc  omnibus 
Christi   fidelibus    in    Bauaria   existentibus    interdixit    Reuerendissiraus  in 


Münchener  Index  von  1582.  473 

vom  20.  Dec.  1581,  worin  es  heisst:  da  der  von  dem  Herzog  Albrecht 
veranstaltete  Abdruck  des  Trienter  Index  vergriffen  sei,  so  habe 
es  dem  Herzog  Wilhelm  und  ihm,  demNnncins,  gut  geschienen, 
einen  neuen  Abdruck  zu  veröffentlichen,  diesen  aber  durch  Bei- 
fügung der  Namen  „einiger  Neueren  zu  vervollständigen,  welche, 
obschon  sie  nach  dem  Concil  geschrieben,  doch  nach  den  von 
diesem  darüber  erlassenen  Canones  verboten,  oder  welche  hin- 
sichtlich des  Glaubens  verdächtig''  seien.  Alle  in  diesem  Index 
enthaltenen  Bücher  seien  den  von  dem  Herzog  und  demNuncins 
dazu  bestellten  Personen  abzuliefern.  Wer  nicht  gehorche,  sei 
wegen  des  Behaltens  verbotener  Bücher  der  Excommunication 
verfallen  und  als  der  Ketzerei  verdächtig  anzusehen  und  solle 
ausserdem,  wenn  er  ein  Geistlicher  sei,  aller  Würden  sofort 
entsetzt  werden  und  zur  Erlangung  solcher  unfähig  sein,  wenn 
er  ein  Laie  sei,  der  Ungnade  des  Herzogs  verfallen  und  gemäss 
den  Canones  processirt  und  mit  arbiträren  Strafen  belegt  werden. 

Die  Bereicherung  des  Trienter  Index  durch  Ninguarda 
hat  dadurch  eine  mehr  als  loeale  Bedeutung  erlaugt,  dass  die 
von  ihm  in  die  1.  Cl.  eingereihten  Namen,  —  in  der  2.  und 
3.  Cl.  hat  er  nichts  beigefügt,  —  fast  sämmtlich  durch  Sixtus  V. 
in  den  Römischen  Index  gekommen  sind.  So  hat  Ninguarda 
am  meisten  zu  dem  Anschwellen  der  1.  Cl.  des  Römischen  Index 
beigetragen;  denn  es  sind  mehr  als  300  Namen,  die  er  einge- 
reiht hat.  Und  woher  hat  er  diese  genommen?  Er  hat  fast  alle 
Namen  aufgenommen,  die  er  in  den  Frankfurter  Messcatalogen 
von  etwa  1568  bis  1581  in  den  Abtheilungen  ^Protestautium 
Theologorum  scripta  de  rebus  sacris"  und  „der  Protestierenden 
Theologen  teutsche  Schrifften^  fand,  auch  einige  aus  den  anderen 
Abtheilungen:  Libri  historici,  philosophici,  poetici  u.  s.  w. 

So  sind  durch  ihn  neben  bedeutenden  und  fruchtbaren 
theologischen  Schriftstellern  auch  solche  in  die  1.  Cl.  des  Rö- 
mischen Index  gekommen,  welche  jetzt  ganz  verschollen   sind, 


Christo  Pater  ac  Dfis,  Dfis  Felicianus,  Episcopus  Scalensis,  &  Sanctissimi 
DQi  nostri  Gregorii  XIII.  ad  Bauariae  &  alias  partes  Germaniae  supe- 
rioris  Nuncius,  cum  poiestate  legati  de  laterc,  &c.  cum  praefixo  eiusdem 
Reuerendissimi  Dfii  Nuncij  hac  de  re  mandato.  Monachij  Excudebat  Ada- 
mus Berg  1582.*  48  BI.  4. 


474  Münchencr  Index  von  1582. 

welche  nur  ganz  unbedentende  Sachen,  mitunter  nur  ein  paar 
deutsche  Gelegenheitäpredigten,  ein  kleines  Erbauungsbuch  ^), 
eine  akademische  Dissertation  oder  dergleichen  haben  drucken 
lassen. 

Dass  Ninguarda  die  Zusätze  zu  dem  Trienter  Index  „auf 
Grund  der  ihm  von  Rom  aus  mitgetheilteu  neuen  Bücherver- 
bote^^  gemacht  habe,  wie  Zaccaria  (p.  159)  angibt,  ist  aus  der 
Luft  gegriffen  und  stimmt  nicht  einmal  zu  Ningnarda's  eigenen 
Worten.  Dass  er  nicht  etwa  die  Ausgabe  der  Gesner'schen 
Bibliothek  (von  J.  Simler)  vom  J.  1574,  sondern  die  Messcataloge 
benutzt  hat,  ergibt  sich  daraus,  dass  sich  in  diesen  alle  Namen 
tinden,  während  in  jener  manche  nicht  stehen,  weil  sie  erl^t 
nach  1574  in  den  Messcatalogen  vorkommen. 

So  stehen  z.  B.  bei  Simler  nicht:  Aemilius  Fortus  Francisci 
ülius  (in  den  Nund.  von  ihm  nur  Psalmi  carmine  heroico  conversi, 
Bas.  1581;  er  hat  später  mehr  veröffentlicht,  meist  philologische 
Schriften),  Andr.  Freyhub,  David  Thonner,  David  Voitus,  Elchanon 
Pragensis  (seit  Ben.  Elch.  Paulus  Pr.,  ein  getaufter  Jude,  der  1580 
eine  deutsche  Schrift  Mysterium  novum  u.  s.  w.  herausgab,  um  die 
Messianität  Jesu  zu  beweisen,  —  sie  wird  schwerlich  etwas  Un- 
katholisches enthalten)  u.  s.  w. 

Theiner  berichtet  (Ann.  III,  326),  Ninguarda  habe  den  herzog- 
lichen Rath  Canonicus  Anton  Welzer  mit  der  Anfertigung  des  Index 
beauftragt  und  ihm  für  die  Erfüllung  dieser  Aufgabe  „sehr  weise 
Vorschriften  und  eine  ausgedehnte  Vollmacht"  gegeben.  Ob  Welzer 
die  Weisung  und  Vollmacht  erhalten,  nur  die  Nund.  zu  excerpiren, 
oder  sich  in  dieser  Weise  die  Arbeit  leicht  gemacht,  ist  nicht  fest- 
zustellen. Was  für  literarische  Missethaten  aber  für  ihn  genügten, 
um  jemand  in  die  1.  Cl.  zu  setzen,  mögen  folgende  Auszüge  aus 
den  Nund.  zeigen  (ich  wähle  Schriftsteller,  von  denen  nur  eine  oder 
zwei  Schriften  angeführt  werden) :  Georgius  Schmaltzing  (Der  Psalter 
gebet  weis  mit  vielen  anderen  Gebeten),  Nie.  Erben  ins  (Unterricht, 
wie  ein  frommer  Christ  sich  verhalten  soll  in  Sterbensleufften), 
Wülfg.  Andingus  (im  Ind.  noch  jetzt  Audingus;  drei  Predigten), 
Wolfg.  Amlingus  (eine  Streitschrift  gegen  Jo.  Matthaeus  Smalcaldensis), 
Wolfg.  Ammonius  (Neu  Gesangbuch  teutsch  und  lateinisch),  Matthias 
Vehus  (Amos  der  Prophet  mit  der  .  .  .  Erklärung  des  .  .  .  hebr. 
Doctors  David  Kimcbi,  übers,  durch  Matthis  Vehen,  der  h.  hebr. 
Sprach  Studenten,  Köln  1581),  Matthias  Eberhart  (Scholastica  trium 
psalmorum  explicatio),  Jo.  Schutz  (Appellationes  et  epitheta  filii  Dei), 
Jo.  Hertzberg  (Betrachtung  des  Leidens  und  Sterbens  J.  C,    dabei 


1)  Ueber  mancbe  dieser  Autoren    finden   sich  Mittheilungeu   bei  U. 
Beck,  Die  Erbauungsliteratur  der  ovang.  Kirche,  1883. 


Benutzung  der  Messcaialoge.  475 

auch  zwo  Leichpredigten),  Volradus  Comes  Mansfeldensis  (Tapfere 
Antwort  auf  das  unchristl.«  Schreiben  D.  Wigandi),  Thomas  Maurer 
(Erklärung  von  der  ersten  Verheissung  von  des  Weibes  Samen, 
Gen.  3,  8),  Henr.  Efforhen  (13  Predigten  aus  Ezech.  38.  39  von 
Gog  und  Magog  oder  den  Türken;  auch  lat),  Conr.  Mercklinus 
(Dicta  insigniora  latinogerm.  ex  V.  et  N.  T.  in  usum  scholae 
Rotenburg,  ad  Tuberim),  Simon  Siderus  (Oratio  declarans  typum  in 
Mosaico  tabernaculo  foederis  propositum,  1578),  Frid.  Dedekind 
Metamorphoseon  sacrarum  11.  5,  1565,  Liber  Prov.  Salom.  carmine 
elegiaco,  1574;  sein  bekanntestes  Gedicht,  Grobianus,  wird  wohl 
nicht  die  Ursache  seiner  Verdammung  sein),  Jo.  Strauss  (Wider  den 
Kleider,  Pluder,  Pauss  und  Krossteuffel,  1581),  Theojdiilus  Feurelius 
(Catechismuspredigten  von  Paul  Eber  [dieser  steht  schon  im  Tr.], 
jetzt  in  Truck  verfertiget  durch  Th.  F.,  Kirchendiener  zu  Kitzingen, 
1577),  Joachim  Staubius  (Zwo  Leichpredigten,  1570),  Jo.  Buslebius 
(Jungkfraw  Spiegelin,  d.  i.  ein  Büchlein  von  guter  Zucht  in  Reimen 
verfasst,  1570),  Valerius  Fidler  (De  obitu  Joachimi  Morlini  Epi- 
cedium),  Christoph  Stolberg  (Vigilii  fünf  Bücher  wider  Eutychen  .  .  . 
verteutscht)  u.  s.  w.  u.  s.  w.  —  Joachimus  von  Burg,  im  Rom.  Ind. 
Vomburg,  ist  ohne  Zweifel  Joachim  von  Burck  ^),  von  dem  in  den 
Nund.  freilich  nur  musicalische  Compositionen  verzeichnet  werden; 
wahrscheinlich  hat  ihn  Symbolum  apost.,  Nicenum  et  Canticum 
Ambrosii  -et  Aug.  ac  verba  institutionis  coenae  dominicae  quatuor 
vocum  harmoniis  reddita,  aut.  Joa.  a  Burgk,  1569,  auf  den  Index 
gebracht.  In  dem  Titel  eines  Büchleins  in  Duodez:  Drei  schöne 
Trostbüchlin  .  .  durch  Caspar  Kantzen,  Joh.  Odenbach  und  Joh. 
Langen,  jetzt  in  ein  Handbüchlin  zusammen  getruckt,  Nürnb.  1570, 
hatte  man  gleich  drei  Autoren  der  1.  Cl.  zusammen.  Kantz  hat 
freilich  schon  1522  ff.  mehrere  deutsche  Schriften  verfasst,  aber 
dafür  war  er  bisher  nicht  in  den  Index  gekommen.  —  Jo.  Hugo 
steht  in  den  Nund.  74  als  Verfasser  eines  „Berichtes  von  der  Erb- 
süud,  was  dieselb  eigentlich  sey,  wider  Illyricum*;  es  ist  also  nicht 
der  bekanntere  Elsässer  Jo.  Hugo  2),  der  im  Index  steht.  —  Ernestus 
Vögelin  kommt  in  den  Nund.  nur  als  (Leipziger)  Verleger  vor. 

Weitaus  die  meisten  Schriftsteller,  die  in  den  Nund.  und  darum 
auch  im  Mon.  stehen,  sind  Deutsche  und  Schweizer,  doch  finden 
sich  auch  Schriftsteller  aus  anderen  Ländern,  —  und  auch  unter 
diesen  ganz  unbedeutende,  —  wie  die  Franzosen  Bertrandus  Loquaeus 
(de  Loques,  De  verbo  Dei  et  de  coena  Dni,  1573),  Christoph. 
Richardus  (Memorabilis  bist,  persecutionis  in  populum  Valdensem 
1555 — 61,  a.  1562  gallice  edita,  nunc  a  Chr.  R.  Biturige  latinitate 
donata,  1581;  Baumg.  II,  186),  Georgius  Ebouff  (Narratio  rerum 
in  Gallia  gestarum  1576  —  1577),  Lud.  Villebois  (Rerum  in  Ardennia 
gestarum  .  .  a.  1577  luctuosa  narratio,  1577),  Steph.  de  Malescot 
(Catechesis   adv.  Jesnitarum  .  .  catechesin  et  sectam,    1570    u.    a.), 


1)  A.  D.  B.  3,  607. 

2)  A.  D.  B.  B.  13,  328.  Schmidt,  Hist.  lit.  de  l'Alsace  II,  51. 


476  MüDcbener  Index  von  1582. 

TheophiluB  Eanosius  (Petri  Kami  .  .  Comment.  de  relig.  ehr.  11.  4. 
Ejusd.  vita  a  Th.  B.  descripta,  1576),  —  ferner  die  Engländer  Jo.  Park- 
hnrstuB  (in  den  Nund.  steht  keine  Schrift  von  ihm,  aber  In  D.  Jo. 
Parkhursti  Episc.  Nordowic.  .  .  obitura  epicedia  Kod.  Gualtheri, 
1576),  Thomas  Drant*  (Anglus,  Praesul.  Ejusd.  Sylva,  1578  unter 
den  Poeten). 

Die  Nund.  sind  freilich,  obschon  so  viele  unbedeutende  Schrift- 
steller daraus  aufgenommen  sind,  nicht  vollständig  ausgebeutet;  manche 
in  den  protestantisch-theologischen  Abtheilungen  stehende  Namen 
hat  Welzer,  sei  es  aus  Mangel  an  Aufmerksamkeit,  sei  es  aus  irgend- 
welchen Gründen,  nicht  abgeschrieben,  auch  die  Namen  einzelner 
Schriftsteller  nicht,  die  jedenfalls  bedeutender  oder  fruchtbarer  waren 
als  die  meisten,  die  er  aufgenommen,  wie  Esrom  Küdinger,  Jo. 
Pomarius,  Nicodemus  Frisch lin.  Manche  in  den  Mon.  nicht  aufge- 
nommene Namen  hat  S.  nachgetragen ;  aber  die  genannten  stehen 
nicht  in  der  1.  Cl.  des  Köm.  Ind.  —  Nur  etwa  ein  Dutzend  Namen 
des  Mon.  sind  von  S.  Cl.  nicht  aufgenommen,  darunter  auffallender 
Weise  auch  einige,  die  bei  Fris.  stehen :  Caspar  Schutzius,  C(a8par) 
Elaeodus,  C(aspar)  Cropacius,  Daniel  Krauxdorfer,  Erhardus  Cellius, 
Eusebius  Philadelphus  Cosmopolitanus,  Frid.  Koth,  Frid.  Widebramus 
u.  8.  w.  Christianus  Francken  und  Jo.  Wierus  stehen  im  Köm. 
Index  nicht,  wie  im  Mon.,  in  der  1.  Cl. 

Mon.  gehört  zu  den  am  wenigsten  incorrect  gedrucMen  älteren 
Indices.  S.  hat  viele  Namen,  die  im  Mon.  richtig  stehen,  corrumpirt 
und  seine  Corruptionen  sind  dann  im  Köm.  Ind.  geblieben  (meist 
von  Ben.  corrigirt):  so  Esaias  Heidenreich  in  E.  Heinduhich,  Gaspar 
Kantz  in  G.  Hantz  (noch  jetzt),  Gregorius  Weiser  in  Gr.  Werser 
(jetzt  Georgius  Weiser).  Für  Christophorus  Moll,  der  1575  eine 
Predigt  hat  drucken  lassen,  hat  Cl.  den  bei  Fris.  unmittelbar  davor 
stehenden  Chrph.  Molhusensis,  einen  Dominicaner  des  14.  Jahrb., 
substituirt,  der  denn  auch  noch  heute  in  der  1.  Cl.  steht.  —  Einige 
Namen  sind  freilich  schon  im  Mon.  corrumpirt:  Christianus  Grau- 
mundt  (im  Köm.  Ind.  Chr.  Grannundt,  seit  Ben.  Christophorus  Gran- 
mundt)  ist  Christoph.  Graumundt,  David  Stangius  ist  Daniel  St.  (so 
Ben.),  Valentinus  Schmidler  ist  V.  Schindler  (so  Ben.).  —  Leon- 
hardus  Schweiglinus  wird  L.  Schweigker  sein,  der  Armatura  spiri- 
tualis,  geistliche  Wehr  wider  die  Anfechtung  des  Teuifels  und  ver- 
zweiffelung  geschrieben.  M.  Mento  im  Mon.  und  im  Köm.  Ind., 
seit  Ben.  mit  dem  Zusatz  qui  et  Mento  Gogrenius  (recte  Gogrevius), 
in  jener  Form  aufgenommen,  weil  in  den  Nund.  steht:  M.  Men- 
tonis  Bekänntniss  und  Lebr  von  warer  wesentlicher  Gegenwertigkeit, 
Exhibition  und  Empfahung  u.  s.  w.  —  Vinitor  (noch  jetzt  ohne 
Vornamen)  stammt  aus  den  Nund.  von  1568:  Leichpredigt  Vinitoris 
vber  der  Leich  Abraham  von  Eynsidel,  Churf.  Sachs.  Landrath. 

Durch  Mon.  ist  auch  die  Zahl  der  Pseudonym!  in  der  1.  Cl. 
vermehrt  worden:  Christophorus  Herdesianus  (Hardesheim)  steht 
unter  seinem  wahren  Namen  ^)  nicht  im  Index,  aber  seit  Mon.  unter 


1)  A.  D.  B.  12,  101. 


Pseudonymi.  477 

den  Namen  CliristianuB  Hessiander  (Kefutatio  dogniatis  de  fictitia 
camis  Christi  omnipraesentia,  1571),  Germanus  Beyer  (German 
Beyers  Examen  .  .  .  des  Selneckerisclien  .  .  .  unchristlichen  Lester- 
buchs,  1579),  Hermannus  Pacificus  (Simplex  ac  dilucida  expositio, 
qua  ratione  controv.  de  coena  Dni  . . .  componi  possit,  1578;  Theses 
de  vivifica  carne  Christi,  1580),  seit  S.  auch  unter  dem  Namen 
Ambrosius  Wolfius  (Fundamenta  Lutheranae  doctr.  de  ubiquitate 
.  .  .,  1579;  De  confessione  August.  .  .  .,  1579).  —  Donatus  Got- 
yisus  ist  Johann  Fischart,  der  unter  seinem  wahren  Namen  auch 
nicht  im  Index  steht  (Fides  Jesu  Christi  et  Jesuitarnm,  h.  e.  coUa- 
tio  doctrinae  Dni  et  Salv.  nostri  J.  C.  cum  doctr.  Jesuitarum  .  .  . 
Item  Juramentum  Pii  P.  IV.  .  .  .  cum  confutatione  .  .  .  per  D.  G. 
Trivonensem,  Christlingae  1573).  Ben.  hat  dem  Donatus  Gotvisus 
beigefügt  qui  et  Donatus  Wisartus,  unter  welchem  Namen  das  Buch 
zu  Oppenheim  1610  erschien^).  —  Elias  Palingenius  ist  Jo.  Pin- 
cierius  Veteranus  (S.  409),  der  unter  diesem  Namen  Dipnosophi- 
sticae  tragoediae  procatastrophe  tractans  controversiam  de  coena 
Dni,  1569,  und  Elenchus  sanae  de  euchar.  doctrinae,  1575,  heraus- 
gab 2).  —  Jo.  Palmerius  ist  Franciscus  Hotomannus,  der  unter  die- 
sem Namen  durch  S.  in  die  1.  Cl.  kam  (Nullitatis  protestatio  ton- 
tra  formulam  concordiae,  nicht  in  den  Nund.,  aber  Andreae  Pou- 
chenii  ad  Jo.  Palmerii  Sacramentarii  Protestationes  .  .  .  Christ, 
responsio,  4579).  —  Josua  Lagus  ist  Zacharias  Ursinus  (Josue  Lag! 
Bericht  vom  Nachtmahl  unseres  Herrn,  1565,  und  zwei  andere 
deutsche  Streitschriften).  —  Laonicus  Antisturmius  a  Sturmeneck 
(eques  auratus) ;  unter  diesem  Namen  erschien  Spongia  adversus  Lam- 
berti  Danaei  .  .  Anti-Osiandrum,  1580,  eine  der  Schriften  in  dem 
Streit  zwischen  Joh.  Sturm  und  Lucas  Osiander,  nach  einigen  von 
Oslander,  nach  anderen  in  dessen  Auftrage  von  Nicodemus  Frisch- 
lin  geschrieben^),  —  Nathanael  Nesekius  i.  e.  Theod.  Beza  (Adv. 
sacramentariorum  errorem  pro  vera  Christi  praesentia  in  coena  Dni 
hom.  duae,  Theopoli  1575)*).  Wolfg.  Prisbachius  ist  gleichfalls 
Beza  (Kesponsio  ad  orationem  habitam  nuper  in  concilio  Helvetiorum 
pro  defensione  caedium  et  latrociniorum ,  quae  in  Gallia  commissa 
sunt,  Rupellae  [Genf]  1573,  60  S.  8,  über  die  Bartholomäusnacht^). 
—  Ein  Pseudonymus  ist  auch  Theophilus  Baldanns  (WarhaflFtige 
.  .  .  Ausführung,  dass  das  Concilium  zu  Triendt  hat  wider  Gott 
und  sein  h.  Wort  falsche  .  .  und  gotteslästerliche  Canones  und 
Satzungen  gemacht  .  .  .  Laugingen  1570.     52  Bl.  4). 


1)  Gödeke,  Grundriss  §  164,  12. 

2)  Bayle  s.  v.  Pincier. 

3)  Salig,  Gesch.  der  Augsb.  Genf.  I,  456.    Baillet,  Jugem.  VI,    105. 
A.  D.  B.  8,  102. 

4)  Hcppe,  Tb.  Beza  S.  377. 

5)  Serapeum  1858,  59. 


478  Münchener  Index  von  1582. 

In  einem  zweiten  Erlasse  vom  1.  Mai  1582  ^)  verkündete 
Ninguarda,  dass  der  Index  publicirt  und  mit  Zustimmung  des  Her- 
zogs von  ihm  der  Canonicus  Welzer  zu  seinem  Commissar  ernannt 
sei,  um  die  verbotenen  Bücher  überall  in  Baiern  aufzusuchen  und 
zu  beseitigen.  Derselbe  werde  nötbigenfalls  die  Hülfe  des  welt- 
lichen Armes  anrufen.  In  jeder  Diöcese  solle  ihn  ein  von  dem 
Bischof  zu  deputirender  Commissar  begleiten,  dem  der  Nancias 
gleiche  Vollmacht  gebe.  In  allen  Klöstern  und  bei  den  Land- 
dechanten,  Kümmerern,  Stadt-  und  Landpfarrern  sei  ein  Exemplar 
des  Index  zu  hinterlassen.  Ferner  bestimmt  er:  In  den  Büchern 
der  Kirchenväter  oder  anderer  katholischer  Schriftsteller,  welche  an 
ketzerischen  Orten  gedruckt  sind,  sollen  der  Name  des  Druckers, 
falls  er  zur  Zeit  des  Druckes  ein  Ketzer  war,  der  Name  des 
Druckorts  und  die  von  Ketzern  beigefügten  oder  irgendwie  ver- 
dächtigen Anmerkungen  gestrichen  werden.  Bücher,  welche  von 
Ketzern  verfasst  sind,  aber  Glaubenssachen  gar  nicht  betreffen, 
können  für  jetzt  geduldet  werden,  wie  das  Lexicon  von  Frisius,  der 
Thesaunis  linguae  latinae  von  [Petrus]  Dasypodius  und  dgl.  Da- 
gegen sind  solche  Bücher  zu  beseitigen,  welche  durch  schlechte  Bei- 
spiere den  Grlauben  und  die  Ehrfurcht  vor  heiligen  Dingen  und  die 
Sittenreinheit  gefährden,  wie  die  Colloquia  des  Erasmus,  die  Dia- 
lektik, Rhetorik  und  Grammatik  von  Melanchthon  und  dgl.  In  den 
Büchern  von  ketzerischen  Verfassern,  welche  gestattet  w^den,  sind 
die  Namen  der  Verfasser,  Drucker  und  Druckorte  und  die  Vorreden 
zu  beseitigen.  In  den  Klöstern  haben  dieses  der  Prälat  und  einer 
der  gelehrteren  Mönche,  anderswo,  wenn  es  die  Commissare  nicht 
gut  selbst  besorgen  können,  ein  benachbarter  Theologe  zu  besorgen. 
Deutsche  Bibelübersetzungen  von  Katholiken  und  deutsche  Schrif- 
ten über  religiöse  Controversen  zu  lesen,  können  die  Commissare 
geeigneten  Personen  gestatten.  Das  Jus  canonicum  mit  Glossen 
ist  nach  der  Anordnung  der  Römischen  Curie  zu  emendiren.  Bücher, 
welche  falsche  Wunder,  falsche  oder  verdächtige  Ablässe,  fabulose 
Geschichten  über  heilige  Dinge  und  dgl.  enthalten ,  sollen,  nö- 
tbigenfalls nach  einer  geeigneten  Belehrung,  weggenommen  werden. 
Die  Verbesserung  der  Bücher,  von  denen  die  8.  Regel  des  Index 
handelt,  wird  der  theologischen  Facultät  zu  Ingolstadt  oder  anderen 
Theologen  übertragen  werden. 

Sehr  interessant  ist  ein  langer  Brief,  den  der  Jesuit  Peter 
Canisius  am  8.  Aug.  1581  an  den  Herzog  Wilhelm  schrieb^).  Er 
spricht  darin  von  einem  ihm  übersandten  Index,  womit  das  Manu- 
script  oder  der  Entwurf  des  1582  publicirten  gemeint  sein  wird, 
und  knüpft  daran  folgende  Bemerkungen:  Es  sei  zweckmässig,  je 
einen  von  dem  Bischof  und  dem  Herzog  zu  ernennenden  Inspector 
sive  Censor  librorum  zu  München,  Ingolstadt,  Straubing,  Burghausen 
und  an  anderen  Orten,  namentlich  an  solchen,  wo  grosse  Jahrmärkte 


1)  Theiner,  Ann.  III,  826. 

2)  Im  Münchener  Staatsarchiv. 


Brief  des  Petrus  Canisius.  479 

stattfänden,  anzustellen,  um  die  Bibliotheken  zu  visitiren,  die  von 
auswärts  iraportirten  Bücher,  Lieder,  Bilder  u.  s.  w.  vor  der  Ge- 
stattung des  Verkaufs  derselben  zu  revidiren  und  die  Buchhändler 
zu  überwachen ;  diese  Censoren  seien  einem  Superintendens  für  ganz 
Baiern  zu  unterstellen.  Die  Prediger  hätten  oft  über  das  Lesen 
verbotener  Bücher  zu  predigen  und  denjenigen,  die  sich  dessen 
schuldig  machten,  die  Verweigerung  der  Absolution  anzudrohen. 
Sehr  rathsam  sei  es,  eine  durch  Strafgelder  oder  sonstwie  zusam- 
mengebrachte Summe  (pecunia  e  mulctis  aut  aliunde  corrasa)  zur 
Anschaffung  von  guten  Büchern,  namentlich  Gebetbüchern,  cate- 
chetischen  Schriften  und  einigen  Theilen  der  Bibel  zu  verwenden 
und  diese  Bücher  gebunden  an  die  Pfarrer  und  Prediger  zu  ver- 
theilen,  um  sie  an  solche  zu  verschenken,  welche  schlechte  Bücher 
ablieferten,  da  dieses  ohne  Aussicht  auf  einen  solchen  Ersatz  kaum 
geschehen  werde.  Zum  Verkaufen  von  Büchern  dürften  nur  zuver- 
lässige Leute,  die  zu  vereiden  seien,  ermächtigt  werden ;  die  herum- 
ziehenden Buchhändler  seien  meist  Ketzer  oder  unzuverlässig.  Der- 
artige praktische  Massregeln  seien  nöthig.  Das  Publiciren  von 
Edicten  und  eines  Index  genüge  nicht.  Einen  neuen  Index  mit  Bei- 
fügung der  in  dem  Römischen  ausgelassenen  Ketzer  anzufertigen, 
sei  nicht  leicht^);  denn  die  Frankfurter  Messe  weise  immer  neue 
ketzerische  Schriftsteller  und  Schriften  auf,  so  dass  man  dieselben 
nicht  wohl  zählen,  geschweige  denn  in  einem  Index  verzeichnen 
könne;  ebenso  erschienen  fortwährend  neue  katholische  Schriften 
(es  scheint  im  Plane  gewesen  zu  sein,  auch  einen  Index  der  zu  em- 
pfehlenden Schriften,  wie  1569,  herauszugeben).  Ein  für  das  Pub- 
licum bestimmter  gedruckter  Index  sei  also  nicht  zweckmässig, 
wenn  man  nicht  fast  jedes  Jahr  einen  neuen  veröffentlichen  wolle; 
vielmehr  sei  zu  empfehlen,  einen  Index  der  ketzerischen  und  der  katho- 
lischen Bücher  so  herauszugeben,  dass  er  zunächst  für  den  Ge- 
brauch der  erwähnten  Censoren  und  der  Gelehrten  und  Besitzer  von 
Bibliotheken  bestimmt  sei.  —  Canisius  denkt  also  an  einen  hand- 
schriftlichen oder  in  wenigen  Exemplaren  zu  druckenden  Index,  der 
alle  Jahre   oder   alle   paar  Jahre   aufzustellen  wäre-).     Er  bemerkt 


1)  In  der  Handschrift  steht  non  est  difficile,  —  wie  der  Zusammen- 
hang zeigt,  verschrieben. 

2)  Später  ist  einige  Zeit  der  Gedanke  des  Canisius  in  etwas  anderer 
Weise  verwirklicht  worden.  Von  1606  an  bis  1619  (?)  erschien  zu  Mainz 
alljährlich  ein  allerdings  zunächst  für  die  Buchhändler  in  katholischen 
Ländern  bestimmter  Auszug  aus  dem  Messcatalog  unter  dem  Titel :  Index 
novus  librorum  imprimis  catholicorum  theologorum  aliorumque  celebrium 
auotorum  quarumcunque  facultatum  et  linguarum,  causas  religionis  tarnen 
non  tractantium  .  .  .  pro  Italia  ceterisquc  nationibus  confectus.  Auf  der 
Rückseite  des  Titelblattes  des  von  1606  steht  ein  kurzes  Vorwort  von 
Valentinus  Leuchtius,  S.  Th.  Dr.,  S.  Sedis  Apost.  librorum  revisor,    Imp. 


480  Münchener  Index  von  1582. 

dann  weiter:  „Ich  kann  und  darf  hier  nicht  verschweigen,  dass 
einige  Schriftsteller  der  Gegenwart  als  katholisch  bezeichnet  und 
ihre  Schriften  geschätzt  und  gepriesen  werden,  die  in  Wahrheit  und 
im  vollen  Sinne  (revera  et  integre)  nicht  katholisch  sind,  wie 
Georg  Wicel,  Conrad  Cling,  Jo.  Ferus,  Jac.  Schöpper,  Georg  Cassan- 
der  [die  in  dem  Catalog  von  1569  stehen,  S.  469],  Wenn  deren 
Schriften  richtig  geschätzt  und  nach  der  Norm  des  Concils  von 
Trient  und  soliden  theologischen  Eegeln  geprüft  werden,  so  ent- 
halten und  vertheidigen  sie  zwar  zum  grössten  Theile  die  katholi- 
sche Lehre,  weichen  aber  mitunter  von  dem  gesunden  Glauben  und 
der  katholischen  Religion  ab  (in  fide  sana  .  .  claudicant)  und  ent- 
behren einer  gewissen  Feile  und  Fräcision,  welche  für  Schriften 
nöthig  ist,  die  ohne  Anstoss  gelesen  werden  und  die  Leser  erbauen 
sollen.  Dasselbe  möchte  ich  von  gewissen  Gebetbüchern  sagen,  die 
nicht  im  Geiste  der  Kirche  geschrieben  und  durch  geheime  Künste 
der  Ketzer  so  corrumpirt  sind,  dass  sie  nicht  katholisch  genannt  zu 
werden  verdienen,  obschon  sie  von  Katholiken  gebraucht  werden  . . . 
Ich  weiss  auch  nicht,  ob  es  rathsam  ist,  im  allgemeinen  die  Bücher 
als  katholisch  anzusehen,  die  in  katholischen  Städten  oder  Drucke- 
reien gedruckt  sind.  Denn  in  Köln,  Lyon,  Mainz  sind,  wohl  ohne 
Yorwissen  der  katholischen  Behörden,  einige  Sachen  erschienen, 
welche  von  Katholiken  nicht  gebilligt,  sondern  nur  verdammt  wer- 
den könnten.  Auf  der  andern  Seite  wird  man  auch  nicht  alles  als 
ketzerisch  ansehen  dürfen,  was  von  Ketzern  oder  in  ihren  Städten 
herausgegeben  worden;  sonst  müsste  man  ja  auch  Schriften  der 
Kirchenväter  verdammen."  Schliesslich  hebt  Canisius  drei  Puncte  noch 
einmal  hervor:  1.  es  kommt  weniger  auf  strenge  Gesetze  über  das 
Bücherwesen  an,  als  auf  tüchtige  und  eifrige  Censoren  der  oben  be- 
schriebenen Art;  2.  es  ist  nicht  bloss  auf  die  Beseitigung  schlechter, 
sondern  auch  auf  die  Herstellung  und  Verbreitung  guter,  nament- 
lich auch  populärer  kleiner  Schriften  Bedacht  zu  nehmen;  3.  die 
vorhin  charakterisirten  „katholischen"  Schriften,  welche  in  Baiem 
verbreitet  und  um  so  gefährlicher  sind,  je  eifriger  und  argloser  sie 
gelesen  werden,  sollte  der  Herzog  durch  gelehrte  Männer  expur- 
giren  und  überarbeiten  und  in  Ingolstadt  neu  drucken  lassen. 


Rodolphi  II.  necnon  111.  D.  Jo.  Steph.  Ferrerii,  Episc.  Veroell.  .  .  Pauli  V. 
cum  potestate  Legati  de  latere  Nuncii,  in  re  libraria  oommissarius, 
worin  or  sagt,  er  gebe  diesen  Index  proprius  librorum,  quorum  lectio 
ubique  permittitur,  ex  speciali  mandato  heraus.  Schwetschke,  Codex  nun- 
dinarius  p.  XIX. 


Lissaboner  Index  von  1681.  461 


47.    Der  Lissaboner  Index  vom  J.  1581. 

Unter  der  Regierung  des  Königs  Sebastian  (1557—78),  in 
der  Zeit,  als  sein  Oheim,  der  Cardinal-Infant  Heinrich  die  Regent- 
schaft imhrte  (1562—68),  wurden  in  Portugal  1564  die  Decrete 
des  Trienter  Concils  publicirt^).  Der  Cardinal,  der  schon  1539, 
27  Jahre  alt,  von  Paul  III.  zum  General-Inquisitor  von  Portugal 
ernannt  war  (Cardinal  wurde  er  1545)  und  dieses  blieb,  bis  er 
König  wurde  (1578),  Hess  auch  die  Regeln  des  Trienter  Index 
übersetzen  und  publicirte  1564  einen  portugiesischen  Index, 
lieber  diesen  ist  nichts  Genaueres  bekannt.  Nach  dem  Tode 
des  Königs  Heinrich  (1580),  als  Portugal  eben  unter  die  Herr- 
schaft Philipps  IL  von  Spanien  gekommen  war,  im  J.  1581  Hess 
derGeneral-Inquisitor  Dom  Jorge  Dalmeida,  Erzbischof  von  Lissa- 
bon, den  Index  Pius'  IV.  und  als  Anhang  dazu  ein  „Verzeich- 
niss  der  in  Portugal  verbotenen  Bücher  mit  anderen  auf  das 
Verbieten  der  Bücher  bezüglichen  Sachen"  drucken^).  An  der 
Spitze  dieses  Anhanges  steht  ein  Erlass  Dalmeida's,  worin  der 
Römische  Index  als  für  Portugal  verbindlich  erklärt  und  zugleich 
das  Lesen,  Behalten  u.  s.  w.  der  in  dem  Anhang  verzeichneten 
Bücher  bei  Strafe  der  den  Inquisitoren  reservirten  Excommuni- 


1)  II.  Schäfer,  Gesch.  von  Portugal  IV,  418;  vgl.  III,  867. 

2)  Index  librorum  .  .  .  comprobatus.  Nunc  recens  de  mandato  Illu- 
striss.  ac  Reuerendiss.  D.  Goorgii  Dalmeida  Metropolyt.  Archiepiscopi 
Olyssiponensis,  totiusque  Lusitanicae  ditioniB  Inquisitor is  Genera iis  in  luce 
editus.  Addito  otiam  altero  Indico  eorum  Librorum  qui  in  his  Portugaliae 
Regnis  prohibentur,  cum  permultis  aliis  ad  eandem  Librorum  prohibi- 
tionem  spectantibus,  eiusdem  quoque  Illustriss.  ac  Reuerendiss.  Domini 
iussu.  Olyssipone  excudebat  Antonius  Riberius.  1581.  Auf  den  Abdruck 
des  Trienter  Index  (44  Bl.  kl.  4)  folgt  ein  neues  Titelblatt:  Catalogo  dos 
livros  que  se  prohibem  nestes  Regnos  &  Senhorios  de  Portugal,  por  man- 
dado  do  Illustrissimo  &  Reuerendissimo  Senhor  Dom  Jorge  Dalmeida  Me- 
tropolytano  Arcebispo  de  Lisboa,  Inquisidor  Geral,  etc.  Com  outras 
ooasas  necessarias  a  materia  da  prohibigäo  dos  Liuros.  Impresso  em 
Lisboa  per  Antonio  Ribeiro  impressor  de  sua  Illnstrissima  &  Reuerendiss. 
Senhoria.  1681.*  (Oxford)  44  Bl.  kl.  4. 

Bcnncb,  Index.  3X 


482  Lisflahoner  Index  von  15Ö1. 

catio  latae  sententiae  verboten  wird.  Dann  folgt  eine  portu- 
giesische Uebersetzung  der  Trienter  Regeln,  darauf  ein  doppeltes 
alphabetisches  Verzeicbniss  von  verbotenen  Büchern:  lateinische 
Bücher  und  Bücher  in  der  Volksprache  (livros  era  lingoajem, 
portugiesische,  spanische,  italienische  und  franz()sische  durch 
einander),  zuletzt  „Anweisung  bezüglich  des  Büchervvcsens  und 
der  Reformation  (Expurgation)  der  Bücher",  worin  sich  auch 
specielle  Verordnungen  über  die  Expurgation  einer  Reihe  von 
einzelnen  Büchern  finden.  Jedes  der  beiden  Verzeichnisse  von 
verbotenen  Büchern  enthält  80—90  Nummern.  Sie  haben  darum 
eine  mehr  als  locale  Bedeutung,  weil  ziemlich  viele  Nummern 
in  den  nächsten  spanischen  Index,  den  von  Quiroga,  und  aus 
diesem  grossentheils  in  die  2.  und  3.  Classe  des  Index  Sixtus'  V. 
übergegangen,  einige  von  Sixtus  direct  aus  dem  Lissaboner  In- 
dex aufgenommen  sind.  Namentlich  finden  sich  viele  Schriften 
von  Katholiken,  die  durch  Sixtus  V.  in  den  Rom.  Index  kamen, 
zuerst  in  dem  Lissaboner. 

Einiges  in  diesem  Iudex  stammt  aus  dem  von  Paul  IV., 
manches  aus  dem  von  Vald6s.  Weitaus  das  meiste  aber  hat 
die  portugiesische  Inquisition  selbständig  verboten. 

In  dem  Edicte  Dalmeida's  werden  alle  früheren  portugiesischen 
Indices  cassirt,  und  dabei  wird  speciell  der  1564  gedruckte  als 
ultimo  ßol  genannt.  Dalmeida  erwähnt  auch  die  frühere  Ueber- 
setzung der  Trienter  Regeln  und  bezeichnet  seine  neue  Uebersetzung 
als  eine  von  den  Fehlern  der  frühern  gereinigte  (Catalogo  f.  2.  3. 
11).  In  der  Abtheilung,  welche  von  der  Expurgation  der  Bücher 
handelt,  wird  wiederholt  auf  Verordnungen  Bezug  genommen,  welche 
König  Heinrich  als  General-Inquisitor  erlassen,  z.  B.  dass  aus  dem 
8.  Bande  der  Bibliotheca  Patrum  das  Werk  des  Nie.  Clemangis  zu 
entfernen  und  an  der  Spitze  des  ersten  Bandes  eine  „Censur"  (all- 
gemeine Bemerkung)  beizuschreiben  sei. 

Es  ist  eigenthümlich,  dass  Seabra  Silva,  dessen  im  J.  1771 
erschienenes  Buch  freilich  beweisen  soll,  dass  in  Portugal  ursprüng- 
lich die  Bücherverbote  lediglich  von  der  Regierung  ausgegangen 
seien,  weder  den  Index  von  1581  noch  irgend  einen  frühern  er- 
wähnt, sondern  nur  einige  Verordnungen,  welche  im  Namen  des 
minderjährigen  Königs  Sebastian  von  dem  Cardinal-Infanten  erlassen 
wurden.  Durch  ein  Gesetz  vom  14.  Juni  1571  wurde  unter  Be- 
rufung auf  eine  Verordnung  des  Königs  Emmanuel  und  unter  An* 
drohung  von  strengen  Strafen,  bis  zu  Vermögensconfiscation  und 
Todesstrafe,  verordnet,  dass  niemand  „die  Bücher  von  Luther,  Zwingli, 
Calvin,  Melanchthon,  Oecolampadius  und  anderen  notorischen  Ketzern, 
welche  über  die    christliche  Eeligion    handeln,    oder   andere  Bücher 


Lissaboner  Index  von  1681.  488 

von  ketzerischen  oder  ungenannten  Schriftstellern,  welche  offenkun- 
dige und  von  der  Kirche  verworfene  Ketzereien  enthalten",  besitzen 
dürfe.  Ferner  wurde  1578  verordnet,  es  dürfe  kein  Buch,  auch 
wenn  es  von  dem  Deputirten  der  Inquisition  approbirt  sei,  gedruckt 
werden,  ohne  zuvor  den  königlichen  Käthen  (Desembadores  do  Pa^o) 
vorgelegt  zu  sein,  und  einem  hohen  Beamten,  Antonio  da  Gama, 
der  dieses  bei  einem  juristischen  Werke  unterlassen,  wurde  geboten, 
den  Verkauf  desselben  zu  inhibiren  und  alle  Exemplare  zur  Censur 
einzuliefern,  unter  Androhung  einer  zweijährigen  Deportation  nach 
Africa  und  einer  Geldstrafe  von  500  Cruzados.  1602  wurde  diese 
Verordnung  erneuert  und  auch  auf  ausserhalb  Portugals  zu  druckende 
Bücher  von  Portugiesen  ausgedehnt  ^). 

Der  portugiesische  General-Inquisitor  nimmt  Rom  gegenüber 
gar  nicht  eine  so  selbständige  Haltung  an  wie  die  spanische  In- 
quisition. Dass  er  dem  sog.  Trienter  Index  einen  Anhang  beifügt, 
rechtfertigt  er  ausdrücklich  durch  Bezugnahme  auf  die  10.  Regel, 
die  den  Bischöfen  und  Inquisitoren  gestatte,  Bücher  zu  verbieten, 
welche  im  Trienter  Index  nicht  verboten  seien,  und  auf  die  2.  Regel 
stützt  er  sich,  wenn  er  verordnet,  die  nicht  über  religiöse  Dinge 
handelnden  Bücher  von  Häretikern  der  Inquisition  zur  Prüfung  und 
Expurgation  vorzulegen  (f.  11.  25).  Bezüglich  der  Horas  (der  Aus- 
gaben des  Officium  parvum  B.  M.  V.)  ordnet  er  die  genaue  Aus- 
führung des  Motu  proprio  Pius'  V.  vom  J.  1571  an  (f.  19),  und 
bezüglich  der  Expurgation  der  Commentare  des  Card.  Cajetan  ver- 
weist er  auf  eine  Anordnung  der  Römischen  Inquisition  (f.  34). 
Das  Lesen  der  in  dem  Anhange  verzeichneten  Bücher  wird  unter 
Androhung  der  den  Inquisitoren  reservirten  Excommunicatio  latae 
sent.  verboten.  Dieselbe  Strafe  wird  denjenigen  angedroht,  welche 
die  Besitzer  von  verbotenen  Büchern  nicht  denunciren  (f.  3).  — 
Die  Bestimmung  der  6.  Trienter  Regel,  welche  das  Lesen  von  Büchern 
in  der  Volksprache,  die  über  die  Controversen  zwischen  den  Katho- 
liken und  Ketzern  handeln,  von  einer  Erlaubniss  des  Bischofs  ab- 
hängig macht,  wird  im  Liss.  81  bedeutend  verschärft:  er  verbietet 
allgemein  „die  Bücher,  welche  ex  professo  über  die  Controversen 
zwischen  den  Katholiken  und  den  Ketzern  unserer  Zeit  handeln",  und 
Bpeciell  nicht  nur  die  italienischen  Schriften  von  Muzio  Justinopoli- 
tano,  Selva  odorifera  und  Vergeriane,  sondern  auch  die  Tabulae 
vigentium  nunc  atque  gras9antium  passim  haereseon  u.  s,  w.  und 
Cochlaeus  de  actis  et  scriptis  Lutheri!  Von  Cochlaeus  wurde  frei- 
lich auch  eine  andere  Schrift,  auf  der  Wage  der  portugiesischen 
Orthodoxie  gewogen,  zu  leicht  befanden :  seine  Catholioa  consideratio 
adv.  Lutheri  articulos    wird    expurgirt^).     Seit  Sot.    werden    beide 


1)  Seabra  II,  61.  88.  97.  698. 

2)  Es  wird  freilich  nur  eine  Stelle  in  dem  Capitel  de  humania  tra- 
ditionibufl  gestrichen,  wo  Cochlaeus  sagt :  wenn  jemand  Gebote  der  Kirche 
nicht  aus  Hochmuth  oder  preflissentlich,    wie   die  Lutheraner,  sondern  aus 


484  Li8flal)0jier  Index  von  1581. 

Bücher  im  spanischen  Index  unbedingt  verboten.  Wahrscheinlich 
ist  auch  mit  Historia  Husitarum,  die  ohne  weitern  Zusatz  im  Liss. 
und  dann  auch  im  Hörn,  und  Span.  Ind.  steht,  die  von  Cochlaeus 
gemeint. 

In  den  allgemeinen  Anordnungen  der  „Anweisung*^,  mit  welcher 
der  Index  schliesst,  werden  durchweg  die  Bestimmungen  der  10. 
Trienter  Regel  umschrieben,  erläutert  und  über  die  Ausftihrung  der- 
selben Weisungen  ertheilt.  Eine  Keminiscenz  an  den  Index  Pauls  IV. 
ist  es,  wenn  in  §  10  den  Beamten  der  Inquisition  eingeschärft  wird, 
diejenigen  Bücher  besonders  sorgfältig  zu  prüfen,  die  in  Basel, 
Frankfurt,  Zürich,  Tübingen,  Marburg,  Nürnberg,  Strassburg,  Magde- 
burg, Wittenberg  oder  bei  Andr.  Cratander,  Barth.  Westhemerus, 
Jo.  Hervagius,  Joh.  Oporinus,  Robert  Stephanus,  Chr.  Froscoverus, 
Chr.  Egenolfus,  Henricus  Petri,  Thomas  Wolf,  Crato  Mylius,  „aus 
deren  Druckereien  Werke  von  verschiedenen  Ketzeni  hervorge- 
gangen", erschienen  seien.  In  §  11  werden  Ausgaben  der  Kirchen- 
väter verzeichnet,  welche  keine  ketzerischen  oder  verdächtigen  Vor- 
reden, Randnoten  u.  dgl.  enthalten  (meist  Pariser  Ausgaben;  einige 
zu  expurgirende  Ausgaben  werden  §  2  f.  28  verzeichnet).  In  §  12 
wird  verordnet,  „mit  grosser  Strenge,  wie  es  in  unserm  Reiche 
Brauch  ist",  die  aus  dem  Auslande  importirten  Bilder  zu  untersuchen. 

In  der  lat.  Abtheilung  finden  sich  nur  unbedingte  Verbote, 
während  in  der  zweiten  einige  Male  eine  dem  d.  c.  ähnliche  Formel 
vorkommt.  Die  mit  d.  c.  verbotenen  lateinischen  Bücher  stehen  in 
der  Abtheilung,  welche  die  Expurgation  betrifft.  In  dieser  werden 
bei  manchen  Büchern  die  zu  streichenden  Stelleu  angegeben,  bei 
vielen  aber  wird  nur  verordnet,  sie  seien  der  Inquisition  zur  Ex- 
purgation vorzulegen,  und  dabei  mitunter  angedeutet,  dass  diese  für 
die  Expurgation  bestimmter  Bücher  genauere  Vorschriften  für  die 
Revisoren  erlassen  habe,  z.  B.  die  sog.  Bibel  des  Vatablus  könne 
frommen  und  gelehrten  Männern  gestattet  werden,  wenn  die  bedenk- 
lichen Stellen  nach  dem  Verzeichniss,  welches  in  den  Händen  des 
Revisors  sei,  entfernt  seien. 

lu  die  1.  Cl.  des  Rom.  Ind.  ist  aus  Liss.  nichts  gekommen. 
Auch  von  Claudius  Baduellus  verbietet  er  wie  Liss.  Q.  nur  De  ratione 
vitae  studiosae  ac  literatae  in  matrimonio  coilocandac,  1577;  bei 
Sot.  steht  er  in  der  1.  Cl.  und  werden  speciell  die  ActA  martyrum 
nostri  saeculi,  1556,  verboten,  Baduels  Uebersetzung  der  Histoire 
des  martyrs  von  Jean  Crespiii  (Crispinus),  1554  u.  o.  ^). 

Einige  Schriften,  deren  Verfasser  bekannt  sind,  stehen  im  Liss. 
ohne  Angabe  derselben  und  sind  so  durch  S.  Cl.  in  die  3.  Gl. 
gekommen;    erst  Ben.   hat    die   meisten  derselben  unter  den  Namen 


Unwissenheit  oderVcrgesslichkeit  oder  auch  ans  menschlicher  Schwachheit 
und  Gebrechlichkeit  übertrete,  so  möge  er  das  nicht  als  Todsünde  be- 
zeichnen. 

1)  Bull,  de  la  Soc.  du  prot.  1880,  275. 


Lissäbuner  Indox  von  1581.  485 

des  Verfassers  gestellt:  Centuria  prima  monasteriorum  Germaniae, 
von  Caspar  Braschius;  Chronicon  prodigiorum  et  ostentorum,  von 
Conrad  Lycosthenes ;  Chronologia  ex  sacris  literis,  von  Jo.  Funccius 
(noch  jetzt  unter  Chron.,  obschon  sie  im  Antw.  Exp.  p.  147  unter 
Funks  Namen  steht  und  stark  expurgirt  wird);  Comoedia  tragica 
Susannae,  von  Xystus  Betulejus  (seit  Ben.  noch  heute  Butelejus!), 
Dialectica  legalis,  von  Chr.  Hegendorphinus ;  De  regno,  civitate  et 
domo  .  .  Jesu  Chr.,  von  Fr.  Lambert  (noch  jetzt  unter  Regno);  De 
re  metrica,  von  Jac.  Micyllus;  Sermo  div.  majestatis  von  Th.  Bibliander; 
Zodiacus  vitae  von  Marcellus  Palingenius. 

Aus  Liss.  resp.  Q.  sind  mehrere  Schriften  durch  S.  Cl.  1590 
resp.  159(5  in  den  Rom.  Ind.  gekommen,  die  man  schon  früher  in 
Rom  kennen  oder  aus  älteren  Indices  entnehmen  konnte:  Commentarius 
captae  Urbis  ductore  Carolo  Borbonio  ad  exquisitum  modum  con- 
fectus  (über  den  Sacco  di  Roma),  schon  1527  s.  1.,  dann  mit  Zu- 
thaten  herausgegeben  von  Joachim  Camerarius,  1536.  —  Gasparis 
Stiblini  Coropaedia  s.  de  moribus  et  vita  virginum  sacrarum,  1555. 
—  Mirabilis  liber  (der  Titel  von  Ben.  vervollständigt:  qui  pro- 
phetias  revelationesque  nee  non  res  mirandas  praeteritas,  praesentes 
et  futuras  demonstrat),  zuerst  Lyon  s.  a.  (90  und  28  Bl.  8),  dann 
wiederholt,  u.  a.  Rom  (Lyon)  1524,  eine  Sammlung,  welche  im 
1.  Theile  lateinische,  im  2.  französische  Prophezeiungen  enthält,  u.  a. 
Prophetiae  Sibyllae,  Pronosticatio  quaedam  super  futuro  ecclesiae 
statu  edita  per  Brigidam  de  Suevia  et  Sybillam  Cretensem  et  per  .  .  . 
Cyrilhim  et  Abbatem  Joachim;  eine  französische  Ausgabe,  Livre 
merveilleux  u.  s.  w.  steht  schon  im  Par.  51  ^).  —  Francisci  Irenici 
Ettelingiacensis  Germaniae  exegeseos  volumina  12,  schon  1518  zu- 
erst gedruckt,  eines  der  ersten  Bücher  über  deutsche  Geschichte  2), 
mit  d.  c.  verboten.  Bei  Sot.  werden  im  2.  Buche  die  Cap.  37.  38.  40 
über  Erasmus  und  Reuchlin,  42  de  Germaniae  theologis  nobilioribus, 
43.  44  über  andere  deutsche  Schriftsteller,  in  den  anderen  Büchern 
nur  einige  Stellen  gestrichen.  —  Alberti  Argentinensis  chronicon,  im 
Liss.  unbedingt  verboten,  im  span.  und  Rom.  Ind.  mit  d.  c,  ist  die 
zuerst  1553  von  Jo.  Cuspinianus,  dann  1569  von  P.  Pithoeus  heraus- 
gegebene, bis  1350  gehende  Chronik  des  Matthias  von  Neuburg, 
mit  der  Fortsetzung  des  Albert  von  Strassburg.  Bei  Q.  wird  nur 
ein  Absatz  de  potentia  et  superbia  Sedis  apost.  ac  Praedicatornm 
et  Minorum  gestrichen :  „Nach  Friedrich  (II.)  wuchs  die  Macht  und 
der  Uebermuth    des    apostolischen  Stuhles    und    der  Minoriten    und 


1)  1565  censurirte  die  Sorbonne  eine  Ausgabe:  Livro  merveilleux 
.  .  .  .  revü  et  corrige  par  Mess.  do  la  Fac.  de  Theol.  de  Paris,  1565, 
als  continens  propositiones  multas  ridiculas,  falsas  ...  et  quasdam  hacrc- 
ticas  haereticisve  omnis  fero  generis  hujus  temporis  conspirantcs  et  ad 
seditionem  excitantes  inter  hierarchicum  ordinem  et  civilem.  Arg.  II  a 
890.  Vgl.  Graesse,  Tresor  4,  537. 

2)  A.  D.  B.  14,  582. 


Lissabonor  Index  von  1581.  487 

stricheD  wird,  hätte  ja  freilich  ohne  Schaden  für  die  Wissenschaft 
ungedruckt  bleiben  können;  manches  aber  konnte  nur  Kömischen 
oder  spanischen  Censoren  anstössig  sein,  z.  B.  Stellen,  wu  er,  wie 
der  Expurgator  sagt,  das  Hervorbrechen  einer  Oelquelle  in  ßom 
zur  Zeit  der  Geburt  Christi  natürlich  zu  erklären  sucht,  wo  er  die 
Erzählung  des  Flavius  Josephus  von  einem  Flusse  in  Syrien,  der 
am  Sabbath  kein  Wasser  habe ,  als  Fabel  behandelt  und  dgl. 
Speciell  wird  eingeschärft,  überall  die  Namen  der  Ketzer,  wie 
Agrippa,  Erasmus,  Melanchthon,  Münster,  zu  streichen;  zu  einer 
Stelle  wird  bemerkt :  habetur  hie  laudatio  Edoardi  VI.  AngUae 
regis,  (|ui  fuit  haereticus,  ob  id  eradendum  nomen  ejus  una  cum 
laude.  —  Q.  expurgirt  den  Commentar  zu  Ptolemäus  und  streicht 
darin  u.  a.  die  Genitura  (das  Horoscop)  Christi^).  Von  dem  Liber 
geniturarum,  1555,  der  auch  Mittheilungen  über  Nativitäten  enthält, 
die  für  Paul  III.    angefertigt  wurden*^),  gibt  es  keine  Expurgation. 

Petrus  Crinitus,  Commentarii  de  honesta  disciplina,  Florenz 
1504  u.  s.,  wie  bei  Liss.,  so  noch  jetzt  d.  c.  Bras.  streicht  ein  etwas 
scharfes  Capitel  über  Bonifaz  VIII.,  eine  Stelle,  worin  gesagt  wird, 
die  für  die  heidnischen  Priester  geltenden  Vorschriften  über  einen 
sittlichen  Wandel  sollten  auch  den  christlichen  Priestern  gegenüber 
geltend  gemacht  werden,  und  eine  Stelle,  die  als  ein  Tadel  des  Cö- 
libatsgesetzes  gedeutet  werden  konnte.  Dagegen  ist  merkwürdiger 
Weise  das  Buch  des  Guil.  Budaeus  De  asse  et  partibus  ejus,  1531, 
nicht  in  den  Eöm.  Ind.  gekommen,  obschon  Liss.  constatirt,  er 
spreche  mehrfach  schlecht  von  den  Priestern,  Bischöfen,  der  Curie, 
Concilien,  Ablässen,  Mönchen  und  der  Vulgata,  und  Q.  30 — 40 
Stellen  streicht,  wie  luxus  pontificalis,  bellatores  pontifices,  pontifi* 
cum  inscitia  et  incuria,  concilia  hujus  aetatis  speciosiora  quam  reli- 
giosiora,  Concilia  Eomanum  (das  5.  Lateran-Concil)  et  Pisanum  stu- 
dio magis  cupiditatis  et  vindictae  quam  caritatis  indicta,  und  gar: 
ut  coUapsa  ecclesiae  majestate  ipsa  jam  Dei  sponsa  velut  fidei  con- 
jngalis  oblita  non  modo  a  sponso  divertisse,  sed  etiam  nullo  pu- 
doris  respectu  per  trivia  et  plateas  evagari  licenter  videretur. 

In  dem  seit  1485  wiederholt,  1491  auch  italienisch  gedruckten 
Supplementum  chronicorum  (orbis  ab  initio  mundi  usque  ad  a.  1485 
11.  15)  des  Jac.  Philippus  [Foresta]  Bergomas  (Augustiner-Eremit, 
geb.  1434)  streicht  Liss.  eine  Stelle,  an  der  Felix  IV.  als  extremae 
UDctionis  institutor  bezeichnet  wird,  Sot.  auch  einen  Passus  über 
die  Päpstin  Johanna^).  In  den  In  s.  Apocaljpsim  Collectanea, 
welche  der  Ungar  Franz  Georg  BanflPy,  Prior  eines  Klosters  auf 
dem  Mons  Coelius  in  Rom^),  unter  dem  Namen  Coelius  Pannonius 
1541  und  1547  herausgegeben,  streichen  Liss.  und  Q.  eine  Stelle 
über    die    Beichte.     Beide    Bücher    wurden  von  S.  mit  d.  c.  aufge- 


1)  Clement  VI,  259. 

2)  Schelhorn,  Am.    bist.  II,   462. 

3)  Clement  ID,  172.  4)  Melzi  I,  218. 


488  Lissabonur  Index  von  1582. 

nommen,  aber  von  Gl.  gestrichen.  Dagegen  stehen  noch  heut«  mit 
d.  c.  im  Index  des  Minoriten  Franc.  Polygranus  Assertiones  quo- 
rundam  ecclesiae  dogniatum  cum  ab  aliis  tum  a  Lutherana  factione 
denuo  in  dubium  revocatorum,  Köln  1571,  weil  Liss.  und  Q.  die 
Sätze  beanstandeten :  Per  immodicis  indulgentias  enervaretur  pe- 
nitus  satisfactio  und  De  jure  divino  quilibet  sacerdos  posset  dare 
indulgentias. 

Welche  gefährliche  Sachen  auf  dem  Umwege  über  Lissabon 
und  Madrid  in  den  Eöm.  Index  gekommen  sind,  davon  sind  Bei- 
spiele: Practica  musica  Hermanni  Finckii,  schon  1556  zu  Witten- 
berg gedruckt,  —  Liber  inscr.  De  protrahenda  vita  ultra  viginti 
quinque  annos  (jetzt  unter  Vita).  —  Auch  Albertus  de  secretis 
mulierum,  ipsi  falso  inscriptus,  steht  zuerst  im  Liss.,  dann  bei  Q., 
bei  S.  als  Alberto  Magno  adscriptum  opus  de  secr.  mul.  mit  d.  c. ! 
Es  wurde  von  Gl.  gestrichen,  aber  1605  unbedingt  verboten^).  Aus 
Liss.  stammt  auch  das  noch  heute  im  Index  stehende  Opus  magni 
lapidis  per  Lucidarium;  im  Liss.  steht  dabei:  manuscriptum ;  ob  es 
je  gedruckt  worden? 

Zu  den  italienischen  Autoren,  die  durch  Liss.  in  den  Eöm. 
Ind.  kamen,  kann  man  auch  Amatus  Lus  i tan  us  zählen,  einen  portu- 
giesischen Juden  (Ghabib),  der  sich  taufen  Hess  (als  Ghrist  hiess  er 
Joao  Kodrigo  de  Gastelbranco),  in  Italien  als  Arzt  sehr  angesehen 
war,  auch  von  Julius  III.  consultirt  wurde,  unter  Paul  IV.  aber 
vor  der  Inquisition  floh  und  1562  als  Jude  zu  Salonichi  starb  *'^). 
In  seinen  Curationum  medicinalium  centuriae  VII,  Florenz  1555 
u.  s.,  werden  bei  Bras.  u.  a.  unsaubere  medicinische  Anekdoten  da- 
durch expurgirt,  dass  da,  wo  ein  Mönch  oder  Priester  erwähnt  wird, 
quidam,  wo  eine  Nonne  vorkommt,  mulier  innupta  substituirt  wird; 
ferner  werden  Lobsprüche  auf  Erasmus,  Leonard  Fuchs  u.  a.  ge- 
strichen, die  Bezeichnung  eines  Eabbinen  als  concionator  egregius, 
das  Epitheton  divus  oder  divinus  bei  Hippokrates,  Galenus  u.  a.; 
faxint  dii  wird  in  faxit  Dens  corrigirt  und  dgl.  —  Nur  im  Liss.  wer- 
den mit  d.  c.  verboten  (wegen  „einiger  jüdischen  und  platonischen 
Fabeln")  Dialoghi  d'amore  composti  per  Leone  [Abarbanel]  medico 
di  natione  hebreo  e  depoi  fatto  christiano,  1535^). 

Wenn  im  Liss.  und  im  span.  Ind.  Ariosto*s  Orlando  Furioso, 
Bojardo's  Orlando  inamorato  und  sogar  Dante's  Divina  commedia 
mit  d.  c.  verboten  werden,  so  hat  das  doch  selbst  S.  nicht  nach- 
geschrieben^).   Von  den  beiden  ersten  Gedichten  sagt  Lies.,  es  seien 


1)  Es  wurde  schon  1489  als  Hönrici  de  Saxonia,  Alberti  M.  discipuli, 
1.  de  sccr.  mul.  gedruckt.  Frey  tag.  Anal.  1121.  Eine  Randnote  im  Liss. 
1624  sagt:  Yerus  auctor  Joannes  Rex  Aragonum  teste  Jo.  Weckero  de 
secretis  15,  1. 

2)  Graetz  9,  363.  Pelayo,  Ileterodoxos  II,  592. 

3)  Graetz  9,  236. 

4)  In  einem   im  Auftrage  des  Papstes  zur  Zeit  des  Card.  Borromeo 


Lissaboncr  Index  von  1681.  489 

im  7.,  14.  und  27.,  resp.  2.,  4.  und  24.  Canto  einige  scandalöse  und 
unanständige  Sachen  zu  streichen.  In  dem  Lissaboner  Index  von 
1624  wird  bei  Ariosto  eine  ganze  Reihe  von  Ottaven  und  einzelnen 
Versen  im  Original  und  in  der  span.  Uebersetzung  von  Geronimo 
da  Urrea  (1572  u.  s.)  gestriclfen.  Sot.  streicht  nur  4  Stellen,  die 
ziemlich  harmlose  Spöttereien  über  Mönche  und  dgl.  enthalten  (die 
5.  Satire  wird  verboten).  In  dem  Index  von  1624  werden  auch 
vier  „unanständige"  Ottaven  in  Tasso's  befreitem  Jerusalem  ge- 
strichen. Das  Pariser  Parlament  verbot  1595  dieses  Gedicht,  welches 
eben  damals  in  Paris  gedruckt  war,  wegen  einiger  Verse  im  An- 
fange des  20.  Canto,  die  man  politisch  anstössig  fand^).  — ■  Von 
Dante  sagt  Liss.,  es  seien  einige  Stellen  zu  streichen,  die  man  an- 
geben werde,  wenn  das  Buch  der  Inquisition  vorgelegt  werde. 
Sot.  gibt  die  Stellen  an,  die  man  in  Spanien  strich :  Par.  9, 136  —  142, 
die  Stelle,  die  anfängt: 

Danach  nur  trachten  Papst  und  Cardinäle, 
Nicht  steht  ihr  Sinn  auf  Nazareth  .  .  . 
Inf.  11,  7,  die  Grabschrift: 

Anastasius  verwahr^  ich, 
Den  Papst,  den  ab  vom  rechten  Weg  Photin  zog, 
und  Inf.   19,  106 — 117,  die  Stelle,  welcbe  schliesst: 
0  ConstÄutin,  wie  vieles  üebel  deine 
Bekehrung  nicht,  doch  jene  Schenkung  zeugte, 
Die  du  ertheilt  dem  ersten  reichen  Vater! 

Dagegen  wurde  von  S.  mit  d.  c.  aufgenommen,  aber  von  GL. 
gestrichen  der  1536  und  1564  zu  Venedig  gedruckte  Commentar 
des  Crifitoforo  Landini  (1424 — 1504)  zur  göttlichen  Comödie,  ob- 
schon  Liss.  und  Q.  nur  zwei  Stellen  beanstanden,  darunter  freilich 
den  Satz,  man  solle  Ketzer  nicht  mit  dem  Tode,  sondern  mit  Ge- 
fängniss  bestrafen  (Sot.  expurgirt  freilich  die  Ausgabe  der  göttlichen 
Comödie  von  Landino  und  Velutello,  1596,  viel  stärker). 

Von  den  Epigrammen  des  Jac.  Sannazar  verordnet  Liss.  die- 
jenigen, welche  gegen  einige  Päpste  (Alexander  VI.  und  seine  Sipp- 
schaft und  Leo  X.)  gerichtet  und  welche  unanständig  seien,  zu 
streichen.  Q.  und  die  anderen  span.  Indices  bezeichnen  diese,  15 
in  der  Ausgabe  Lyon  1560,  genauer-).  —  Die  Utopia  des  Thomas 
Monis  verbietet  Liss.  unbedingt.  U.  hat  das  doch  gemildert:  Th. 
Mori,  viri  alias  ])ii  et  catholici..  Utopia,  nisi  repurgetur.  Er  streicht 
einige  Stelleu  und  die  in  der  Ausgabe  von  1563  beigefügte  Apo- 
logia  pro  Moria  Erasmi.     Sand,  und   Sot.  haben  auch  dieses  fallen 


verfassten  Reformplane  (bei  Döllingcr,  Beitr.  IIIi  239)  wird  freilich  das 
wirksame  Verbot  des  Petrarca,  Ariosto  und  Boccaccio  und  anderer  las- 
civer  Bücher  empfohlen. 

1)  Fontanini  I,  293. 

2)  In  der  Ausgabe  von  J.  A.  Vulpius,  Padua  1731,  sind  sie  wegge- 
lassen.   Schelh.,  Erg.  II,  187.  Francus  p.  170. 


490  Indices  des  Quiroga  1588.  1584 

lassen  und  expurgiren  nur  zwei  den  Lucubrationes  Th.  Mori  1568 
beigefügte  Briefe  von  anderen.  Liss.  1624  aber  hält  das  Verbot 
der  Utopia  aufrecht  mit  der  Motivirung :  cum  multu  in  ea  commen- 
dentur  a  christ.  reipublicae  statu  abhorrentia.  —  Im  Köm.  Ind.  8t«ht 
weder  Sannazar  noch  Morus. 


48.   Die  Indices  des  spaniscben  General-Inquisitors 

Quiroga  von  1583  und  1584. 

Der  nächste  spanische  Index  nach  dem  des  Valdös  von 
1559  ist  der  von  dem  General-Inquisitor  Cardinal  Gaspar  Qui- 
roga, Erzbischof  von  Toledo,  im  J.  1583  veröflFentlichte^).  An 
der  Spitze  desselben  steht  ein  Erlass  d.  d.  Madrid  20.  Mai  1583, 
worin  es  heisst:  da  bei  der  weitern  Entwicklung  und  Ausbrei- 
tung der  Ketzereien  die  bisherigen  Cataloge  verbotener  Bücher 
nicht  mehr  genügten,  so  habe  der  Inquisitionsrath  nach  wieder- 
holten Berathungen  beschlossen,  einen  neuen  zu  veröffentlichen 
und  demselben  zugleich  allgemeine  Kegeln  beizufügen;  bei  der 
Ausarbeitung  desselben  seien  die  Universitäten  und  viele  Ge- 
lehrte zu  Rathe  gezogen  worden.  Kraft  seiner  „apostolischen 
Autorität"  gebietet  dann  der  General-Inquisitor  bei  Strafe  der 
Excommunicatio  latae  sent.,  keine  Bücher  zu  behalten  oder  zu 
lesen,  die  in  dem  Verzeichnisse  stehen  oder  unter  die  allge- 
meinen Regeln  fallen  oder  schlechte  und  verdammte  Lehren 
enthalten,  und  droht,  es  werde  gegen  die  Ungehorsamen  als  im 
Glauben   verdächtig   eingeschritten   werden.     Schliesslich   wird 


1)  Index  &  Catalogus  Librorum  prohibitorum,  mandato  Illustriss. 
ac  Reverendiss.  D.  D.  Gasparia  a  Quiroga,  Cardinalis  Archiepiscopi  Tole- 
tani  ac  in  regnis  Hispaniarum  Generalis  luquisitoris,  dcnuo  cdilus.  Cum 
consiliu  supremi  Senatus  Sanctac  Generalis  Inquisitiouis.  Madriti  apud 
Alphonsum  Goraoziura,  Reg.  Typogr.  1583*  (Stuttgart).  6  nicht  nuraerirte, 
90  numerirte  Bl.  —  Die  spanische  Abtheilung  ist  abgedruckt  bei  A.  de 
Castro,  Hist.  de  los  protestantcs  cspafioles  p.  435—46.  —  Quiroga  (S.  464) 
stand  bei  Philipp  II.  in  grosser  Gunst,  weil  er  sich  lieber  hatte  excom- 
municiren  lassen,  als  dass  er  regelwidrige  Bullen  des  Papstes  angenommen 
hätte.     Ranke,  Fürsten  und  Völker  (WW.  35),  136. 


Indices  des  Quiroga  1583.  1584.  491 

dem  Secretär  der  Inquisition,  Matheo  Vazquez,  ftir  seine  Ar- 
beit bei  der  Redaction  des  Index  das  Verlagsrecht  desselben 
verliehen. 

In  dem  Erlass  Quiroga^s  und  in  dem  ganzen  Buche  wird 
der  Trienter  Index  mit  keinem  Worte  erwähnt.  Aber  thatsäch- 
lich  liegt  dieser,  wie  wir  sehen  werden,  dem  Index  Quiroga's 
zu  Grunde,  und  auch  die  14  allgemeinen  Regeln,  die  vor  diesem 
stehen,  sind  unter  Zugrundelegung  der  10  Trienter  Kegeln  ver- 
fasst.  Diese  werden  freilich  theilweise  modificirt.  Wo  sie  von 
einer  Prüfung  und  Expurgation  der  Bücher  durch  Bischöfe,  In- 
quisitoren oder  Universitäten  oder  von  einer  von  Bischöfen  und 
Inquisitoren  zu  ertheilenden  Erlaubniss  sprechen,  substituirt 
Quiroga  natürlich  die  Inquisition.  In  der  2.  Regel  wird  die 
Unterscheidung  zwischen  einfachen  Ketzern  und  Häresiarchen 
durch  die  Verweisung  auf  ein  am  Schlüsse  beigefügtes  Ver- 
zeichniss  der  Häresiarchen  vervollständigt.  Bücher,  die  in 
dem  Index  in  einer  Sprache  verboten  werden,  sollen,  wenn 
nicht  das  Gegentheil  ausdrücklich  gesagt  wird,  in  allen  Sprachen 
verboten  sein,  —  eine  Bestimmung,  die  durch  Clemens  VIII. 
auch  in  den  Römischen  Index  aufgenommen  wurde.  Ucber- 
Setzungen  der  Bibel  oder  biblische  Bücher  in  der  Volksprache 
werden  unbedingt  verboten,  desgleichen  (gemäss  der  Bulle  Pius'V., 
die  aber  nicht,  wie  im  Lissaboner  Index,  erwähnt  wird)  Ueber- 
setzungen  des  Officium  parvum.  Auf  das  letztere  Verbot  folgt 
das  sehr  lobenswerthe  Verbot  aller  in  Gebetbüchern  stehenden 
Summarien  und  Rubriken,  welche  temeräre  oder  eitle  Ver- 
sprechungen enthalten,  z.  B.  dass  derjenige,  der  das  betreffende 
Gebet  spreche,  nicht  eines  plötzlichen  Todes  oder  nicht  im  Feuer 
oder  Wasser  sterben  oder  in  einer  bestimmten  Stunde  zu  Un- 
serer Lieben  Frau  kommen  werde. 

Den  Haupttheil  des  Index  bilden  lateinische  Bücher  (f.  7—63), 
dann  folgen  spanische  (en  romance  f.  63—71),  portugiesische, 
italienische,  französische,  flämische  und  deutsche  (f.  72—93). 
Die  italienische  Abtheilung  enthält  die  im  Trienter,  die  portu- 
giesische die  im  Lissaboner  Index  stehenden  Bücher;  die  spani- 
schen, französischen  und  flämisch-deutschen  Bücher  sind  aus 
dem  Antwerpener  Index  her  übergenommen;  in  allen  diesen  Ab- 
theilungen ist  aber  einiges  beigefügt.    Ueberbaupt  hat  Quiroga 


492  Indices  dos  Quiroga  1588.  1584. 

den  Inhalt  des  Trienter  Index  ganz  aufgenommen,  ferner  fast 
alles,  was  in  der  Antwerpener  Appendix  von  1570,  in  dem  Lissa- 
boner Index  und  was  in  dem  des  Valdes  von  1559  steht  und 
nicht  schon  in  den  Trienter  Index  aufgenommen  war,  einzelnes 
auch  aus  dem  Antwerpener  Index  expurgatorius  von  1571.  Neu 
hinzugekommen  ist  verhältnissmässig  wenig.  In  der  allge- 
meinen Geschichte  des  Index  ist  Quiroga  von  Bedeutung,  weil 
er  einerseits  die  genannten  Indices  zusammengefasst  hat,  an- 
derseits eine  Hauptquelle  flir  den  Index  Sixtus'  V.  gewesen  ist 

Die  einzelnen  Abtheilungen  sind  alphabetisch  geordnet; 
in  der  lateinischen  sind  die  drei  Classen  des  Römischen  Index 
in  ein  Alphabet  zusammengezogen.  Bei  den  Autoren  der  1.  Classe 
steht  opera  omnia,  —  auch  z.  B.  bei  Jo.  a  Leydis,  Knoper  Dellingius, 
Felix  Mansius,  Kautius  u.  a.;  —  auch  bei  manchen,  von  denen 
in  den  früheren  Indices  nur  einzelne  Bücher  verboten  werden, 
steht  opera  omnia.  Bei  manchen  werden  dann  aber,  der  2. 
Trienter  Regel  entsprechend,  einzelne  Schriften  verzeichnet,  wel- 
che ohne  weiteres  oder  nachdem  sie  expurgirt  worden,  erlaubt 
werden.  Denjenigen  Schriften,  von  welchen  der  gleich  zu  be- 
sprechende Index  expurgatorius  von  1584  die  Expurgation  gibt, 
ist  ein  Sternchen  beigefügt. 

In  noch  viel  grösserer  Zahl  als  der  Lissaboner  Index  hat 
Quiroga  katholische  Schriften  aufgenommen.  Eine  hinter  seinem 
Erlass  stehende,  nicht  unterzeichnete  Vorbemerkung  „an  den 
Leser"  (f.  5)  sagt  darüber  folgendes: 

Wenn  iu  diesem  Catalog  einige  Bücher  von  Männern  von 
eifriger  und  weltbekannter  christlicher  Gesinnung  (de  grande  chri- 
stiandad  y  muy  conocida  en  el  mundo)  verboten  werden,  wie  von 
Johann  (Fisher)  von  Rochester,  Thomas  More,  Hieronymus  Osorio, 
Francisco  de  Borja,  Herzog  von  Gandia,  Fray  Luis  de  Granada, 
Juan  de  Avila  u.  s.  w.,  so  geschieht  das  nicht,  als  ob  solche  Schrift- 
steller von  der  h.  Römischen  Kirche  und  von  dem,  was  sie  uns 
immer  gelehrt  hat  und  lehrt,  abgewichen  wären,  da  sie  vielmehr 
dieselbe  als  ihre  wahre  Mutter  und  Lehrerin  anerkannt  und  als 
solche  geachtet  und  geehrt  und  ihr  gedient  haben,  sondern  entweder, 
weil  die  Bücher  ihnen  fälschlich  zugeschrieben  werden  oder  weil 
sich  darin  Worte  oder  Sätze  finden,  die  durch  die  Nachlässigkeit 
der  Drucker  oder  durch  die  Bosheit  der  Ketzer  eingeschoben  sind, 
oder  weil  es  nicht  angemessen  ist,  dass  sie  in  der  Volksprache  ver- 
breitet werden,  oder  weil  sie  Sachen  enthalten,  welche  zwar  solche 
fromme  und  gelehrte  Schriftsteller  in  einem  gesunden  und  katholi- 


Indices  des  Quiroga  1683.  1584.  493 

sehen  Sinne  ansgesprochen  haben,  welche  aber  bei  der  Bosheit 
unserer  Zeit  von  den  Feinden  des  Glaubens  zu  Gunsten  ihrer  ver- 
dammten Irrlehren  verdreht  werden.  Das  thut  der  Ehre  und  dem 
guten  Andenken  jener  Männer  keinen  Eintrag,  deren  Leben  und 
Lehre  stets  dem  Dienste  und  der  Förderung  unserer  h.  Religion  und 
des  h.  apostolischen  Römischen  Stuhles  geweiht  war.  Aus  denselben 
Rücksichten  werden  auch  in  diesem  Catalog  die  Bücher  und  Tractato 
einiger  Schriftsteller  censurirt,  welche  einige  besondere  Meinun- 
gen hatten,  die  zu  ihrer  Zeit  zulässig  waren,  jetzt  aber  aufgehört 
haben  es  zu  sein,  weil  eine  entgegengesetzte  Entscheidung  der 
Kirche  erfolgt  ist,  deren  Urtheile  sie  ihre  Schriften  unterworfen 
haben,  oder  weil  seitdem  die  Wahrheit  auf  anderm  Wege,  durch 
weitere  Erörterungen  entdeckt  worden  ist,  wie  das  von  einigen 
Sätzen  gilt,  die  sich  bei  dem  Card.  Cajetanus,  Ruard  Tapper,  Albert 
PighiuR  u.  a.  finden,  deren  Andenken  in  der  katholischen  Kirche 
stets  wird  in  Ehren  gehalten  werden. 

Im  J.  1584  Hess  Quiroga  seinem  Index  librorum  prohibi- 
torum  einen  Index  librorum  expurgatorum  folgen^),  —  dieser 
ist  viel  leichter  zugänglich  als  jener,  weil  zwei  von  protestanti- 
schen Gelehrten  besorgte  Abdrücke  desselben  existiren^).    Der- 


1)  Index  Librorum  expurgatorum,  Illustrissimi  ac  Reverendis.  D.  D. 
Gasparis  Qviroga,  Cardinalis  &  Archiep.  Toletani,  Hispan.  Generalis  In- 
quisitoris  jussa  oditus.  Do  consilio  supremi  Senatus  S.  Generalis  Inquisit. 
Madriti,  apud  Alfonsiim  Gomezium  Reg.  Typogr.  1684.*  2  nicht  numerirte, 
194  numorirte,  4  nicht  numorirte  Bl.  4.  —  Dem  von  mir  benutzten  Exemplar 
(zu  Stuttgart)  sind  einige  Blätter  beigebunden,  auf  denen  die  seit  dem 
Erscheinen  des  Index  bis  1613  (1612  erschien  der  neue  Index  von  Sandoval) 
verbotenen  Bücher  in  alphabetischer  Ordnung  (für  jeden  Buchstaben  ist 
eine  Seite  bestimmt)  beigeschrieben  sind. 

2)  Index  Librorum  expurgatorum  .  .  .  Anno  MLXXXIIII  [so  statt 
1684].  Salmuri,  Apud  Thomam  Portav.  1601.*  (Bonn)  6  nicht  numerirte 
Bl.  (Vorrede),  168  numerirte,  2  nicht  numerirte  Bl.  (Register)  4.  Nach 
der  Vorrede  zu  der  folgenden  Ausgabe  p.  25  hat  Philipp  Mornay  du 
Plessis  von  Jakob  James  ein  Exemplar  der  Originalausgabe  erhalten, 
welches  bei  der  Eroberung  von  Cadiz  1696  in  die  Hände  der  Engländer 
gefallen  war.  Vgl.  Schelhorn,  Erg.  II,  181.  Es  wird  Thomas  James  ge- 
meint sein ;  denn  Mendham  p.  182  berichtet,  der  Earl  von  Esscx  habe  die 
bei  jener  Eroberung  erbeutete  Bibliothek  des  portugiesischen  Bischofs 
nieron.  Osorius  dem  Sir  Thomas  Bodley  geschenkt,  dem  Gründer  der  Bod- 
leyana,  deren  erster  Bibliothekar  Thomas  James  war. 

Indices  Expurgatorii  duo,  testes  fraudum  ac  falsationum  Pontifi- 
ciarum;    quorum  Prior    iussu  &  auctoritate  Philippi  IL   Regis  Hisp.  atq. 


494  Indices  des  Qairoga  158B.  1684. 

selbe  enthält  zu  vielen  in  dem  Index  von  1583  bedingungsweise 
freigegebenen  Büchern  die  Expurgationen  in  bequemer  alpha- 
betischer Ordnung.  Sie  sind  grossentheils,  unverändert  oder 
tiberarbeitet  und  verschärft,  aus  dem  Antwerpener  Expurgatorius 
entnommen,  aber  mit  vielen  neuen  vermehrt.  Nach  Llorente 
(I,  479)  hat  der  bekannte  Jesuit  Juan  de  Mariana  diesen  Index 
ausgearbeitet.  In  einem  kurzen  Vorwort  wird  derselbe  als  „ein 
Anfang  und  eine  Probe"  bezeichnet  und  der  Wunsch  ausge- 
sprochen, gelehrte  und  fromme  Männer  möchten  die  Inquisition 
bei  der  Weiterführung  der  Arbeit  unterstützen.  „Denn  es  sind 
noch  viele  Bücher  zu  expurgiren,  weil  einerseits  die  Ketzer 
nicht  aufhören,  die  besten  Schriftsteller  zu  corrumpiren,  ander- 
seits auch  Schriften  von  Ketzern,  so  weit  es  ohne  Gefähr- 
dung der  Religion  geschehen  kann,  im  Interesse  der  Wissen- 
schaft geduldet  werden  sollen,  was  nur  geschehen  kann,  nach- 
dem einige  Stellen  daraus  beseitigt  worden  sind.  Dabei  wird 
auch  darauf  Bedacht  genommen  werden,  dass  die  Correctionen 
mit  möglichst  geringen  Kosten  und  Mühe  vorgenommen  werden 
können."  In  der  13.  Kegel  des  Index  von  1583  war  bereits  be- 
stimmt: wer  in  neuen  Büchern  etwas  gegen  den  Glauben  u. s.w. 
Verstosscndes  finde,  habe  dieses  der  Inquisition  anzuzeigen  und 


Albani  Ducis  consilio  concinnatus  est  in  Belgio,  Anno  1671,  Posterior 
erlitus  iussu  D.  D.  Gasparis  Qviroga,  Cardinalis  &  Archiepiscopi  Toletani 
Hisp.  generalis  Inquisitoris;  de  consilio  supremae  Senatus  S.  Generalis  In- 
quisit.  iuxta  exemplar,  quod  typis  mandatum  est  Madriti  apud  Alphonsum 
Gomezium  Regium  Typographum,  Anno  1671  [so  statt  1584],  recusus  primo 
Salmuri  in  Gallia.  &  nunc  secundo  in  Germania.  Additus  est  raaioris  com- 
moditatis  gratia  Index  Librorum  Prohibitorum  cum  Registris  (so  statt 
Regulis]  confectis  per  Patres  a  Tridentina  Synodo  delectos  auctoritate 
Pii  IV.  primum  editus;  postea  vero  a  Sixto  V.  auctus ;  denique  ClementisVIII. 
iussu  rccognitus  et  publicatus.  Hanoviae  Apud  Guilelmum  Antonium,  Anno 
1611.*  251  S.  8,  die  Vorreden  (auch  die  der  früheren  Abdrücke)  und  den 
Antw.  Exp.  und  Censurae  in  Glossas  juris  canonici  u.  s.w.  enthaltend,  dann 
mit  neuem  Titelblatt  Index  .  .  .  Quiroga  .  .  .  Anno  1584.  Hanoviae,  Im- 
primebatur  Anno  1611,  502  S.,  zuletzt  mit  neuem  Titelblatt  Index  .  .  . 
Clementis  Papae  VIII.  .  .  .  Hanoviae,  Imprimebatur  Anno  1611,  111  S.S. 
—  Excerpta  aus  dem  Index  exp.  Quiroga's  stehen  in  dem  Abdruck  des 
Antw.  Exp.  Strassb.  1009  (s.  o.  8.  424). 


IndiceB  des  Quiroga  1583.  1584.  495 

dürfe  es  nicht  etwa  selbst  ausstreichen  oder  das  BacL  verbrennen ; 
auch  die  Expurgation  der  im  Index  stehenden  Bücher  dürfe 
nicht  von  dem  Besitzer,  sondern  nur  von  den  Beamten  der  In- 
quisition vorgenommen  werden. 

Einige  Expurgationen  kommen  auch  schon  bei  Q.  83  vor.  So  wird 
unter  Annotatio  und  Epistola  die  Streichung  von  Noten,  Widmungs- 
episteln in  einzelnen  Büchern  verordnet,  z.  B.  Annotatio  marginalis 
ad  D.  Illefonsura  de  illibata  virg.  S.  Mariae  f.  16,  p.  2,  quae  sie 
habet:  Totam  christiani  hominis  felicitatem  esse,  Christum  verum 
Deum  et  hominem  confiteri,  expungatur.  Dieses  wird  unter  M 
wiederholt  in  der  abgekürzten  Form :  Mich.  Carranzae  Annot.  marg. 
ad  D.  Illefonsum,  und  dieses  hat  S.  abgeschrieben,  und  erst  Ben. 
hat  es  im  Rom.  Ind.  gestrichen.  Auch  Franc.  Jureti  Annotationes 
in  Symmachi  epistolas  hat  S.  abgeschrieben,  obschon  Q.  nur  eine 
einzige  Stelle  beanstandet;  dieses  hat  schon  Cl.  gestrichen. 

Das  Verzeichniss  der  Häresiarchen  (heresiarchas,  rcnouadores, 
cabe^as  y  capitancs  de  heregias,  f.  94),  welches  Q.  „zur  Erläuterung 
der  2.  Regel",  also  um  diejenigen  zu  bezeichnen,  deren  sämmtliche 
auch  nichttheologischen,  Werke  verboten  sind,  beifügt,  darf  man 
wohl  ein  Curiosum  nennen.  Es  enthält  76  Namen,  darunter  An- 
dreas Muncerus,  Gaspar  Peucerus  Budissinus,  Helius  Eobanus  Hcssus, 
Jo.  Bapt.  Vergerius,  Jo.  Carion,  Jo.  Lonicerus,  Jo.  Sleidanns,  Lucas 
Sternberger,  Nie.  Cambasius,  Petrus  Ramus,  Seb.  Munsterus,  Steph. 
Doletus  und  die  Pseudonym!  Firmanus  Chlorus  und  Jo.  Palmerius, 
dagegen  nicht  Balth.  Pacimontiinus  und  Schwenkfeldius,  die  in  der 
2.  Trienter  Regel  genannt  werden.  Sand,  hat  das  Verzeichniss  auf 
18  Namen  reducirt:  Wycleff,  Hus,  Luther,  Melanchthon,  Zwingli, 
Calvin,  Beza,  Carlstadt,  A.  Osiander,  Brenz,  Bucer,  Oecolampadius, 
Servet,  Stancanis,  Pacimontanus,  Schwenkfeld,  Bernard  Rotmann, 
David  Georgius.  Sot.  hat  das  Verzeichniss  weggelassen.  Von  den 
Rom.  Indices  hat  nur  S.  etwas  Aehnliches. 

Die  1.  Cl.  hat  Q.  nicht  nur  dadurch  vergrössert,  dass  er 
omnia  opera  von  solchen  verbot,  von  denen  im  Tr.  oder  in  Antw. 
App.  nur  einzelne  Schriften  verboten  waren;  —  so  z.  B.  aus  Tr. 
Hugo  Hugaldus,  Jo.  Soter,  aus  Antw.  App.  Andr.  Muncerus  (von 
dem  dort  Eclogae  verboten  werden),  —  sondern  auch  dadurch,  dass 
er  zu  den  Namen  des  Tr.  noch  die  anderen  oder  verschriebenen 
Namen  der  Antw.  App.  aufnahm,  wie  Alcaeus  Antonius  neben  Ant. 
Halieus,  Alexius  Alexander  Lipsensis  neben  Alexander  Alesius  Scotus. 
Neue  Namen  sind  durch  ihn  nur  wenige  hinzugekommen:  Jac. 
Schmidelinus  {=Jac.  Andreae),  Jo.  (viel\pehr  Petrus,  wie  erst  Ben. 
corrigirt  hat)  Loyselerius  Villerius,  Lambertus  Danaeus,  Petrus 
Boquinus,  ferner  Jo.  (vielleicht  verschrieben  für  Matthaeus)  Judex, 
Nie.  Cambasius  (mir  unbekannt,  vielleicht  verdruckt  für  Nie.  Caba- 
silas)  und  Lucas  Sternberger,  der  bei  Surius,  Prateolus  u.  a.  als  ein 
in  Mähren  thäti^er  Ketzer,  aber  nicht  als  Schriftsteller  erwähnt  wird. 

In  die  2.  Cl.  des  Rom.  Index  sind  aus  Q.  folgende  längst  ge- 


496  Indices  des  Quiroga  1583.  1584. 

druckte  Schriften  mit  d.  c.  übergegangen  :  Antonii  de  Hampilogis 
Figurae  biblicae,  ein  Buch  eines  Augustiners  aus  Genua,  der  in 
Constanz  gegen  die  Husiten  disputirte,  worin  unter  138  alphabetisch 
geordneten  Kategorieen  (Abstinentia,  Adulatio  u.  s.  w.)  Stellen  und  Bei- 
spiele aus  der  Bibel  und  mittelalterlichen  Exempelbüchern  gesammelt 
sind,  also  eine  Art  biblisches  Real  Wörterbuch,  seit  1476  oft  unter 
verschiedenen  Titeln  gedruckt.  Posse vin  behauptet,  es  ständen  viele 
von  der  Kirche  verdammte  Irrthümer  darin,  erwähnt  aber  speciell 
nur  fabulose  Geschichten,  ungenaue  Citate  aus  der  Bibel  und  den 
Kirchenvätern,  auch  Citate  aus  Apokryphen  (3.  B.  Esdras),  SolÖ- 
cismen  und  Barbarismen.  Er  berichtet  ferner,  im  Auftrage  des 
Inquisitors  von  Mantua  habe  der  Jesuit  Petrus  Maturus  zu  Lyon 
eine  expurgirte  Ausgabe  drucken  lassen.  Das  ist  vielleicht  die 
Ausgabe  Lyon  1561,  welche  Bras.  expurgirt ;  denn  dieser  hat  fast 
nur  Druckfehler  zu  corrigiren,  die  freilich  zum  grossen  Theile  haar- 
sträubend sind.  Später  sind  approbirte  Ausgaben  erschienen,  gleich- 
wohl steht  das  Buch  noch  heute  mit  d.  c.  im  Index.  —  Gaudentii 
Merulae  (er  war  ein  Mailänder  Geistlicher)  Liber  memorabilium, 
1556.  Q.  streicht  5  Stellen  darin;  eine  beginnt:  Donec  episcopi 
Rom.  pauperes  erant,  und  eine  enthält  ein  abergläubisches  Mittel 
gegen  Zahnweh^).  —  Janoccius  de  Manettis,  De  dignitate  et  excellentia 
hominis  11.  IV.  Der  Verfasser  (Gianozzo  Manetti)  war  einer  der 
angesehensten  und  gelehrtesten  Italiener  des  15.  Jahrh.,  Secretär 
Nicolaus'  V.  und  Calixtus^  III.,  in  Florenz  in  hohen  Aemtem  ^). 
Das  Buch  war  schon  1532  gedruckt,  und  Bras.  streicht  darin  an 
einer  Stelle  die  Worte  veneranda  ac  sacrosancta  vestigia  und  eine 
Stelle  von  zwei  Seiten. 

Ferner  stammen  aus  Q.  einige  Bücher  von  Spaniern  in  der 
2.  GL:  Benjamini  Cantabri  Itinerarium,  Benjamin  von  Tudela's  Reise 
nach  Palästina  (im  12.  Jahrb.),  zuerst  zu  Constantinopel  1543 
hebräisch  gedruckt,  von  Benedict  Arias  Montanus  auf  den  Wunsch 
eines  spanischen  Bischofs  übersetzt  und  zu  Antwerpen  1575  gedruckt '). 
Diese  üebersetzung  ist  gemeint.  Sie  wird  bei  Sand.  Sot.  expurgirt 
und  namentlich  bonae  felicis  oder  probandae  memoriae  u.  dgl.  hinter 
den  Namen  von  Rabbinen,  honesti  viri  hinter  judaei,  sacra  vor 
synagoga  u.  dgl.  gestrichen.  —  Petri  Fernandez  de  Villegas  (arohidiaconi 
Burgensis)  Flosculus  sanctorum  (1532.  1558).     Auch  Crux  christiani 


1)  Possevini  App.  I,  104.  II,  418.  Marchand  I,  289.  Baumg.  7,  500. 
Das  Buch  ist  auch  unter  den  Titeln  Aurea  biblia,  Directorium  oder  Re- 
pertorium  bibliae,  Biblia  figurarum  gedruckt.  Der  Verf.  wird  auch  Ant. 
Rampigolus  (Ampigollus)  und  Ant.  de  Genua  (Janua,  Senis)  genannt.  Pos- 
sevin  hat  drei  Autoren  daraus  gemacht.  Zu  Antw.  1667  erschien  in  12. 
eine  Ausgabe  nunc  primum  juxta  Romanae  correctionis  indicem  expurga- 
torium  emcndata. 

2)  Tirab.  6,  773.  Burckhardt,  Cultur  I,  242.  260. 

3)  Annales  Plantin.  p.  164. 


Zweite  Classe.  497 

cum  quibusdam  annotationibus  in  S.  Hilarium  und  Margarita  pastorum 
werden  spanische  Sachen  sein.  —  Ein  Buch  eines  spanischen  Medi- 
ciners,  Juan  Hu  arte  de  Sant  Juan,  Examen  de  ingeniös,  1575, 
welches  allerdings  so  viele  anstössige  Dinge  enthält,  dass  man 
nicht  begreift,  wie  die  Inquisition  den  Druck  gestatten  konnte  ^), 
wird  von  Q.  stark  expurgirt  (Liss.  verbietet  es  ohne  Nennung  des 
Verfassers  unbedingt)  und  dann  auch  von  S.  d.  c.  verboten.  Bei 
Cl.  findet  es  sich  auffallender  Weise  nicht,  obschon  es  Possevin  in 
seiner- Bibliotheca  sei.  I,  13  weitläufig  bekämpft  (er  schrieb  auch 
eine  besondere  Widerlegung);  aber  1605  wurde  dieses  Versehen 
wieder  gut  gemacht  durch  das  unbedingte  Verbot  aller  Ausgaben 
und  üebersetzungen. 

Von  Theophrastus  Paracelsus  (t  1541)  werden  bei  Q.  und 
S.  nur  verboten:  Libri  tres  chirurgiae,  quam  Berthconiam  inscripsit 
(1573),  Chirurgia  magna  in  duos  tomos  digesta  (1570)  und  Chirurgia 
minor,  alle  drei  mit  d.  c.  Expurgirt  wird  von  Q.  (und  Bras.)  nur 
die  letzte,  in  der  7  Stellen  gestrichen  werden.  Cl.  setzte  ihn  in 
die  1.  Cl.  und  Sot.  macht  ihn  zu  einem  Lutheranus,  expurgirt  auch 
andere  Bücher  und  bemerkt  nicht  unrichtig:  in  seinen  mehr  als  100, 
1560 — 90  gedruckten  Schriften  kämen  viele  magische  oder  kabbali- 
stische Namen  vor,  die  kaum  zu  verstehen  seien  u.  s,  w.  —  Von 
einem  holländischen  Mediciner,  Levinus  Lemnius  Zirizaeus  (Lievin 
Lemniens  aus  Ziriczee,  er  wurde  später  Geistlicher,  t  1568),  w^ird 
bei  Q.  S.  Cl.  mit  d.  c.  verboten  Occulta  naturae  miracula  ac  varia 
rerum  docuraenta,  zuerst  1559  mit  einer  Widmung  an  den  Abt  von 
Middelburg  gedruckt,  dann  wiederholt  bei  Plantin  in  Antwerpen  ^). 
Bei  Q.  und  Bras.  werden  einige  grössere  Stellen  gestrichen,  u.  a. 
ein  Capitel,  worin  abergläubische  Volksgebräuche  (Johannis-Feuer, 
St,  Martin  u.  dgl.)  beschrieben  und  getadelt  werden,  auch  eine 
Stelle  über  die  auf  die  Auferstehung  Christi  gestützte  christliche 
fiducia,  ein  8  Seiten  langer  Abschnitt  über  den  Einfluss  körperlicher 
Zustände  und  des  natürlichen  Temperamentes  auf  die  Seele  und 
merkwürdiger  Weise  einö  Bekämpfung  des  Wahnes,  als  ob  der  Lauf 
der  Gestirne  einen  Einfluss  auf  die  irdischen  Verhältnisse  übe. 

Unbedingt  verboten  wird  von  Q.  S.  Cl.  Juliani  Taboetii  (Ta- 
bouet  I  französischer  Jurist)  De  quadruplicis  monarchiae  primis 
auctoribus  et  magistratibus  (in  miscellaneo  divini  et  hum.  juris  cor- 
pore dispersis  ephemerides  historiae),  1559^).  —  Constantini 
Forste ri  de  successionibus  ab  intestato  II.  5  d.  c.  wurde  von  Cl.  in 
Valentini  F.  corrigirt,  Joachimus  super  titulum  ff.  de  jurejurando 
erst  von  Ben.  in:  Joachimi  a  Beust  Lectura  in  tit.  digesti  veteris 
de  jurej.     Beust   war  übrigens  aus  Mon.  durch  S.  in  die  1.  Cl.  ge- 


1)  Nie.  Antonio  I,  543.    Bayle  s.  v.     —    J.  M.  Guardia,    Essai  snr 
l'oeuvre  de  J.  Huarte,  Examen  u.  s.  w.,  1855. 

2)  Paquot  I,  91.  Ann.  Plantin.  p.  73.  227. 

3)  Nie.  38,  240.   Morery,  Suppl.  s.  v. 

lionnch,  Iudex.  32 


49d  Enchiridion  des  Gregorius  Capuccinufi. 

kommen,  wurde  aber  hier,  obschon  er  auch  theologische  Schriften 
verfasst  hat,  (wohl  nur  durch  ein  Versehen)  von  Cl.  geßtrichen. 
Erst  1623  wurde  sein  Tractatus  de  aponsalibus  et  matrimoniis  von 
1586,  durch  welchen  er  der  Begründer  des  sächsischen  protestanti- 
schen Eherechts  geworden  ist,  verboten. 

Quae  regia  potestas,  quo  debent  authore  solemnes  Ecclesiae 
conventus  indici  cogique?  compendiosa  discussio  CL  G.  Praet.  Se- 
nensi  authore  (seit  Ben.  unter  Potestas)  ist  ein  Schriftchen  ^)  von 
Claude  Gouste,  Pr6v6t  de  Sens,  geschrieben  bei  Gelegenheit  der 
Verhandlungen  der  französichen  Keichsstande  zu  Orleans  über  eine 
zu  berufende  Nationalsynode,  1560.  —  In  die  3.  Cl.  ist  durch  Q. 
noch  gekommen :  Conventus  Genevensis  s.  concilium  ministromm 
Genevensium  in  diversorio  quodam  juxta  Genevam  habitum  a.  D. 
1565  (so  wird  der  Titel  schwerlich  lauten). 

Im  J.  1602  erschien  zu  Leyden  ein  Schriftchen  :  Lettre  mysti- 
que  touchant  la  conspiration  derniere^).  Auf  dem  Titelblatte  steht: 
Cum  examine  Indicis  Expurgatorii;  es  enthält  aber  nur  einige  de- 
clamatorische  Bemerkungen  über  den  Antw.  Exp.  und  seinen  Bear- 
beiter Arias  und  über  den  Ind.  exp.  von  Quiroga. 


49.     Das  Encbiridion  ecclesiasticnm  des  F.  Gregorias 

Capnccinus  von  1588. 

Im  J.  1588   erschien   unter    dem  Titel   Encbiridion  eccle- 
siasticnm^), 1597  nochmals  unter  dem  Titel  Institutiones  eexile- 


1)  Die  1561  erschienene  französ.  Uebers.-  Traicte  de  la  puissance  et 
authorit^  des  Reis  u.  s.  w.  (Schulte,  Gesch.  3,  561)  füllt  55  Bl.  12. 

2)  Die  Fortsetzung  des  Titels  lautot:  Avcc  Pouverture  de  la  Caballe 
misteriello  des  Jesuistes,  revellee  par  songe,  a  un  Gentilhomme  des  Trouppe« 
du  Conte  Maurice,  escrite  k  Frerc  Jean  Boucher.  Cum  oxamine  Indicis 
Expurgatorij.  Le  tout  dedie  a  Lexcellencc  du  Conte  Maurice.  Par  M.  D. 
L.  F.  Qui  habet  aures  audiat,  et  intelliget  misteria.  Apocalip.  41.  21. 
Esa.  7.  10.  Derniere  edition  augment^e.  A  Leiden.  1602*  (Wolfenbüttel). 
3  Bl.  49  und  124  S.  16.  (nach  p.  124  folgt  nochmals  p.  65—124).  Von 
dem  Antw.  Exp.  wird  B  p.  77,  von  Q.  B  p.  104  gesprochen. 

3)  Encbiridion  Ecclesiasticum  sive  Pracparatio  pertinens  ad  Sacra- 
mentum  Poenitentiae  et  Sacri  ürdinis,  Editum  a  R.  P.  V.  Gregorio  Capuc- 
cino  Neapolitano  uno  ex  Dcputatis  Patribus  pro  Revisione  Librorum  in 
Civitate  Neapolitana  per  Illustriss.  et  Reverendiss.  Archiepiscopum,  Nunc 
denuo  auctum,  vi  amplificatum  ab  eodem  Auetore,  et  tandem  typis  chalco- 


Encbiridion  des  Gregorius  Capncciniis.  499 

siasticae^)  ein  Handbuch  für  Beichtväter  von  einem  Capuciner 
Gregorius  zu  Neapel,  der  auch  zu  den  von  dem  dortigen  Erz- 
bischof bestellten  Bücherrevisoren  gehörte.  Das  Buch  handelt 
ausführlich  von  verbotenen  und  zu  corrigirenden  Büchern,  ist 
zwar  nur  eine  Privatarbeit,  enthält  aber  interessante  Materialien, 
namentlich  über  Expurgation  einiger  Bücher.  Pikant  ist,  dass 
P.  Gregorius  sich  erlaubt,  vor  dem  Index  expurgatorius  Quiroga's 
ernstlich  zu  warnen,  weil  darin  Werke  des  Carolus  Molinaeus 
freigegeben,  die  Werke  des  Raymundus  Lullus  nicht  verboten 
würden  und  in  der  Practica  Papiensis  des  Jo.  Petrus  de  Ferrariis 
nicht  genug  gestrichen  werde.  In  den  folgenden  spanischen 
Indices  (Sand.  Sot.)  wird  dann  natürlich  das  Buch  des  P.  Gre- 
gorius d.  c.  verboten  und  die  Streichung  der  den  Index  Qui- 
roga's  betreffenden  Stelle  angeordnet. 

In  der  Vorrede  (der  Ausgabe  von  1597)  sagt  GregorinB:  er 
habe  für  seine  Coadjutores  in  revisione  librorum  ein  Verzeicbniss 
von  zu  corrigirenden  Stellen  in  sein  Buch  aufgenommen ;  die  Ju- 
risten mache  er  darauf  aufmerksam,  dass  sie,  wenn  sie  nicht  den 
Censuren  verfallen  wollten,  gewisse  Bucher  nicht  gebrauchen  dürf- 
ten, wie  die  Glossa  Parisiensis  und  die  Practica  Papiensis,  die  von 
ketzerischen  Auetores  1.  cl.  (Carolus   Molinaeus   und  Jo.  Petrus  de 


grapbis  traditum.  Cura  admodum  excel.  acR.  P.  D.  Horatii  Venetia  V.  I.  D. 
Canonici  Ecclesiae  Neapolitanac  Ecclesiasticis  Viris  ac  pbilosophiae,  et 
legum  studiosis  valde  utile,  et  necessarium.  Cum  Privilegio  S.  Fran.  Insti. 
Rejrv.  Fr.  Min.  Venetiis.  Sumptibus  J.  Anelli  de  Maria  Bibliopolac  Nea- 
politani.  II.  Polo  Typograpbo  Veneto  imprimente.  1688.8.  (Mendbam  p.  95). 
—  Die  erste  Ausgabe  war  einige  Jabre  vorber  (die  Approbation  ist  vom 
10.  Dec.  1683)  anonym  erscbienen.  Gibbings,  An  exact  Reprint  p.  XLVIII. 
1)  Institutiones  ecclesiasticac,  in  quibus,  qui  ad  s.  ordines  et  ad  con- 
fessiones  animarumque  curam  admittendi  sunt,  facilc  breviterque  instruun- 
tur  .  .  .  librorum  corrigendorum  ratio  et  regularum  Indicis  de  libris 
prohibitis  cxplicatio  ac  privata  quorundam  librorum  ad  ss.  literas,  ad 
pbilosopbiam  et  jurisprudentiam  pertinentium  correctio  .  .  .  Auetore  F. 
Gregorio  Capuccino  Neapolitano  librorum  Neapoli  Expurgatore.  Cum 
privilegio.  Venetiis  1597  apud  Jo.  Bapt.  et  Jo.  Bern.  Sessam*  (Freiburg) 
239  Bl.  8.  —  An  der  Spitze  steht  die  Approbation  von  1683  von  Mag. 
Philocalus  Pharaldus  Carmelita  und  eine  Widmung  an  den  General  der 
Capuciner  von  1687,  f.  238  eine  Approbation  von  Honorius  de  Porta, 
Vic.  gen.  Neap.,  vom  5.  Febr.  1586:  Opus  hoc  alias  impressum  et  de  novo 
auctum  et  amplificatum  .  .  .  potest  imprimi  u.  s.  w. 


Index  Sixtus'  V.  1590.  501 

Wissenschaft  das  Buch  ganz  verhieten  dürfen,  statt  so  viele  geist- 
liche Herren  mit  der  Expurgation  desselben  zu  belästigeu  oder  zu 
amusireu ;  denn  es  handelt  sich  bei  dieser,  ausser  um  unrichtig 
citirte  oder  erklärte  Bibelstellen,  um  das  Erwähnen  von  Luther  (er 
wird  oft  citirt),  Hütten,  Erasmus  u.  s.  w. ,  an  den  allermeisten 
Stellen  um  Pinge,  die  Possevin  mit  Kecht  als  spurca,  obscoena  et 
foeda  bezeichnet. 


50.     Der  Index  Sixtns'  V.  vom  J.  1590. 

Am  22.  Aug.  1588  ertheilte  Sixtus  V.  der  Index-Congregation 
den  Auftrag,  eine  neue  vermehrte  Ausgabe  des  Trienter  Index 
fertig  zu  stellen.  Diese  wurde  im  J.  1590  von  dem  Cameraldrueker 
Paul  Bladus  gedruckt  und  hat  den  Titel:  „Bulle  unseres  aller- 
heiligsten  Herrn  Papst  Sixtus*  V.  über  einen  verbesserten  In- 
dex mit  seinen  Regeln  über  das  Verbieten,  Expurgiren  undRe- 
vidiren  der  Bücher,  sowie  mit  Abrogation  der  übrigen  bisher 
herausgegebenen  Indices  und  Zurücknahme  der  Vollmacht,  solche 
anders  als  nach  der  Norm  dieser  Regeln  herauszugeben"*). 
Das  Buch  enthält  ausser  der  vom  9.  März  1589  datirten  Bulle, 
was  der  Titel  nicht  vermuthen  lässt,  auch  den  „verbesserten  In- 
dex mit  seinen  Regeln."  Sixtus  V.  starb  noch  in  demselben 
Jahre,  27.  Aug.  1590.  Es  scheint,  dass  sein  Index  noch  nicht 
versandt  und  in  Rom  selbst  erst  wenige  Exemplare  desselben 
vertheilt  waren.  Jedenfalls  wurden,  ganz  ähnlich  wie  mit  seiner 
Ausgabe  der  Vulgata. geschah,  nach  seinem  Tode  keine  Exem- 
plare mehr  ausgegeben,  vielleicht  auch  die  bereits  ausgegebenen 
so  viel  wie  möglich  wieder  eingesammelt  und  später  alle  Exem- 
plare,  die  man  in  Händen  hatte,   vernichtet.    So  existiren  nur 


1)  Bulla  S^^'  D.  N.  Sixti  Papae  V.  Emendatioris  indicis  cum  suis 
regulis  super  librorum  prohibitiono,  expurgatione,  &  rcvisione,  neonon  cum 
abrogationc  caetcrorum  indicum  hactenus  editorum,  &  rcvocatione  facul- 
tatis  cdcndorum,  nisi  ad  praescriptam  harum  regularum  normam.  Romac, 
apud  Paulum  Bladum  Impressorem  Cameralem.  M.  D.  XC.  60  Bl.  4.  Die 
Blätter  sind  numcrirt  1—58;  dann  folgt  auf  2  Blättern,  von  denen  das 
erste  gar  nicht,  das  2.  mit  46  numerirt  ist,  der  Catalogus  haeresiarcharum. 


502  ^      Iudex  Sixius'  V.  1590. 

noch  wenige  Exemplare:  Zacearia  fand  in  Rom  nur  zwei,    im 

Römischen  Golleg  und    in    der  Bibliothek    des  Card.  Passionei. 

Der  Index  ist  weiteren  Kreisen  erst  wieder  zugänglich  gemacht 

worden  durch  einen  ganz  genauen  Abdruck,  welchen  Mendham 

im  J.  1835  besorgt  hat^). 

In  dem  Breve  Clemens'  VIII.  vor  seinem  im  J.  1596  publi- 

cirten  Index  heisst  es: 

„Sixtus  V.  hat,  nachdem  er  den  Kegeln  viele  nöthige  Erläute- 
rungen und  Zusätze  beigefügt,  verordnet,  dem  Index  einige  andere 
Bücher  derselben  Art  [verderbliche  Bücher,  die  nach  Plus  IV.  er- 
schienen oder  diesem  unbekannt  geblieben  waren]  beizufügen.  Da 
aber  Sixtus  starb,  ehe  die  Sache  vollendet  war  (re  minime  ab- 
soluta), so  haben  Wir  .  .  .  das,  was  schon  längst  in  nützlicher 
Weise  begonnen  und  von  vielen  lange  gewünscht  war,  jetzt  ganz 
zu  vollenden  und  zu  veröffentlichen  beschlossen  und  demgemäss  den 
Cardinälen  der  Index-Congregation  .  .  .  alles,  was  von  Sixtus,  wie 
gesagt,  angeordnet  war  (instituta  erant),  zur  sorgfältigen  Prüfung 
überwiesen,  und  es  ist,  sehr  fleissig  revidirt,  endlich  vollendet  (ab- 
soluta) worden.** 

Das  klingt  so,  als  ob  der  Index  Sixtus'  V.  nicht  nur  noch 
nicht  förmlich  publicirt,  sondern  auch  noch  nicht  fertig  gedruckt 
gewesen  wäre,  und  manche  curialistische  Schriftsteller  haben 
wirklich  die  Sache  so  dargestellt.  Andere,  welche  den  Sach- 
verhalt kannten,  gehen  darüber  mit  diplomatischen  Wendungen 
hinweg.  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  dass  der  Index  Sixtus'  V. 
ganz  dasselbe  Schicksal  gehabt  hat  wie  seine  Ausgabe  der  Vul- 
gata,  dass  er  fertig  gedruckt  und  wenigstens  zur  Publication 
bestimmt  war,  dass  er  aber  von  seinem  Nachfolger  zurückge- 
zogen und  dass  dann,  um  die  förmliche  Cassirung  einer  päpst- 
lichen Bulle  zu  verschleiern,  in  dem  Breve  Clemens'  VIII.  eine 
Ausdrucksweise  gewählt  wurde,  welche  geeignet  war,  die 
Meinung  hervorzurufen,  als  ob  die  Arbeit  Sixtus'  V.  nicht  vollen- 
det gewesen  und  unter  Clemens  VIII.  zu  Ende  geführt  worden  wäre. 


1)  Index  librorum  prohibitorum  a  Sixto  V.,  Papa,  confectos  et 
publicatus :  at  vcro  a  successoribus  ejus  in  sede  Romana  suppressus.  Edente 
Josepho  Mendham,  A.  M.  London  1835.  4.  VI  S.,  dann  der  Abdruck  des 
Index  mit  Beibehaltung  der  Numcrirung  der  Blätter,  dann  noch  1  BI. 
Corrigcnda.  Mendhams  Exemplar  stammt  c  supellectili  celcbrium  bibliopo- 
larum  Payue  et  Foss. 


Iudex  Sixtus'  V.  1590.  503 

Weshalb  der  Index  Sixtus'  V.  dieses  Schicksal  gehabt,  ist 
nicht  so  genaa  und  sicher  nachzuweisen,  als  weshalb  seine  Vul- 
gata  dieses  Schicksal  hatte.  Es  ist  aber  sehr  wahrscheinlich, 
dass  Sixtus  hier  von  den  Vorschlägen  der  Index-Congregation 
in  ähnlicher  Weise  eigenmächtig  abgegangen  war,  wie  bei  der 
Vulgata  von  den  Vorschlägen  der  mit  der  Revision  derselben 
beauftragten  Commission,  dass  namentlich  das  Aufgeben  der 
Trienter  Regeln  und  die  neuen  Regeln,  die  an  deren  Stelle 
treten  sollten,  und  das  beigefügte  Verzeichniss  der  Häresiarchen 
nicht  den  Beifall  aller  Mitglieder  der  Index-Congregation  gehabt. 
Jedenfalls  haben  die  oder  doch  mehrere  Mitglieder  derCongre- 
gation  und  andere  massgebende  Persönlichkeiten  in  der  Um- 
gebung seiner  nächsten  Nachfolger  Anstoss  daran  genommen, 
dass  einige  Bücher  auf  den  Index  gesetzt  waren,  insbesondere 
die  Controversen  des  Jesuiten  Bellarmin  und  die  Relectiones 
des  spanischen  Dominicaners  Franz  Vittoria,  —  beide  Werke 
wurden  von  Sixtus  d.  c.  verboten,  weil  sie  sich  bezüglich  der 
Gewalt  des  Papstes  in  weltlichen  Dingen  massvoller  aussprachen, 
als  Sixtus  es  für  zulässig  hielt. 

Der  Index  Sixtus'  V.  ist  also  nicht  zur  Geltung  gekommen, 
nimmt  aber  in  der  Geschichte  des  Index  schon  darum  eine  be- 
deutungsvolle Stelle  ein,  weil  er  in  ähnlicher  Weise  die  Grund- 
lage des  Index  Clemens'  VI  IL  geworden  ist  wie  der  Pauls  IV. 
die  Grundlage  des  sog.  Trienter. 

Sixtus  V.  war  als  Cardinal  unter  Gregor  XIII.  selbst  Mit- 
glied der  Index-Congregation  gewesen.  Als  er  dieser  den  Auftrag 
ertheilte,  den  Index  fertig  zu  stellen,  gehörten  zu  ihr,  wie  aus  der 
Bulle  hervorgeht,  die  Cardinäle  Marcantonio  Colonna,  Girolamo  Ro- 
vere,  Wilhelm  Allen,  Ascanio  Colonna  und  Federigo  Borromeo.  In 
dem  Breve  Clemens'  VIII.  vom  J.  1595  werden  Allen  und  Rovere 
nicht  mehr  genannt,  aber  ausser  den  anderen  noch  Aug.  Valerie, 
Simeon  de  Talliavia  (Terranova),  Girolamo  Bernerio  (Dominicaner) 
und  Franz  Toleto  (der  erste  Cardinal  aus  dem  Jesuitenorden;  Bel- 
larmin wurde  erst  1599  Cardinal). 

In  den  Acten  der  Löwener  theologischen  Facultät  wird  unter 
dem  21.  Dec.  1587  berichtet,  es  sei  ein  Breve  Sixtus'  V.  verlesen 
worden,  worin  dieser  die  Facultät  aufgefordert,  bei  der  Herstellung 
eines  neuen  Index  mitzuwirken ;  die  Faculät  habe  zu  dem  Ende 
eine  aus  den  Theologen  Henr.  Gravius,  Joh.  Clarius  und  Hcnr. 
Cuyckius  und  je  einem  Mitgliede  der  canonistischen,  civilrechtlichen. 


504  Index  Sixiua'  V.  1590. 

medicinischen   und  Artisten-Facultät  bestehende  Commisäion  gewählt. 
Ueber  ihre  Arbeiten  ist  nichts  bekannt^). 

Card.  Albizzi  (Risposta  a  Fra  P.  Sarpi  p.  293)  sagt:  ^Sixtus 
dachte  daran,  den  auf  dem  Trienter  Concil  festgesetzten  Regeln 
einige  Instructionen  beizufügen,  durch  welche  er  dem  Uebel  (der 
fortdauernden  Bosheit  der  Ketzer)  abhelfen  zu  können  glaubte;  aber 
der  Tod  hinderte  ihn,  seine  heilige  Absicht  auszuführen",  und  Cata- 
lani  (De  Secr.  Ind.  p.  17):  „Da  Sixtus  starb,  ehe  sein  Index  voll- 
endet war,  Hess  Clemens  VIII.  denselben  herausgeben.**  In  den 
Anal.  Juris  Pontif.  von  1857  (2,  2617)  heisst  es:  „Sixtus  V.  hatte 
sich  mit  der  Veröffentlichung  einer  neuen  Ausgabe  des  Index  be- 
schäftigt und  wahrscheinlich  Hess  er  dieselbe  drucken.  Aber  alle 
Bemühungen,  sie  wieder  zu  finden  sind  erfolglos  gewesen  [schon 
1777  hatte  Zaccaria  zwei  Exemplare  beschrieben  und  1835  Mend- 
ham  den  Index  neu  drucken  lassen],  und  man  hat  darum  geglaubt, 
der  Tod  habe  den  Papst  gehindert,  seinen  Plan  auszuführen" ;  einige 
Seiten  weiter  (S.  2634)  wird  gesagt,  über  die  Frage,  ob  der  Index 
Sixtus'  V.  das  Schicksal  seiner  Bibel  getheilt,  seien  die  Ansichten 
getheilt,  und  dann  wird  der  Aeusserung  Albizzi's  eine  Stelle  aus 
M.  Ruele  (Saggio  dell'  Istoria  dell'  Indice)  gegenübergestellt,  worin 
gesagt  wird:  der  Index  sei  gedruckt;  da  er  aber  ebenso  selten  sei 
wie  die  Sixtinische  Vulgata,  hätten  einige  gemeint,  Sixtus  sei  vor 
der  Vollendung  seines  Werkes  gestorben.  Noch  Heymans  (p.  219) 
behauptet:  das  Buch  von  Bellarmin  sei  nicht  auf  den  Index,  son- 
dern in  einen  Entwurf  eines  Index  (proposita  ad  ampliorem  inqui- 
sitionem  et  discussionem  futuri  indicis  delineatio)  gesetzt  worden; 
denn  Sixtus  habe  keinen  Index  herausgegeben,  da  er  vor  Vollen- 
dung desselben  (opere  infecto)  gestorben  sei.  Fessler  übergeht  die 
Sache  ganz  mit  Stillschweigen.  Die  französischen  Jesuiten  er- 
kennen in  ihrer  Zeitschrift  (Etudes  relig.  1870,  V,  634)  den  richti- 
gen Sachverhalt  an. 

Bellarmin  selbst  erzählt  in  seiner  Selbstbiographie:  er  sei  1589 
mit  dem  Card.  Caetani  nach  Frankreich  gesandt  worden  und  habe 
dort  Anfangs  September  1590  die  Nachricht  von  dem  Tode  des 
Papstes  erhalten.  Er  fügt  bei:  „Sixtus  war  dem  Cardinal  und  sei- 
nem Secretär  und  auch  Bellarmin  aufsässig  (infensus)  propter  in- 
ventam  in  libris  suis  propositionem  negantem,  Papam  esse  dominum 
directum  totius  mundi."  Er  erzählt  dann  weiter:  1591,  unter  Gre- 
gor XIV.  sei  darüber  verhandelt  worden,  was  mit  der  Vulgata- 
Ausgabe  Sixtus'  V.  geschehen  solle;  einige  hätten  vorgeschlagen, 
sie  förmlich  zu  verbieten,  er  aber  habe  gerathen,  die  Ausgabe  zu 
corrigiren  und  dann  nochmals  unter  dem  Namen  Sixtus'  V.  zu  publi- 
ciren  mit  einer  Vorrede,  in  der  zu  sagen  sei,  in  den  ersten  Ab- 
druck hätten  sich  in  Folge  der  eiligen  Herstellung  „duroh  die 
Schuld  der  Drucker  und  anderer"  Fehler  eingeschlichen;  et  sie, 
fährt  er  fort,  N.  (d.  i.  Bellarmin)  reddidit  Sixto  Pontifici  bona  pro 


1)  De  Kam,  Do  laudibus  etc.  p.  34. 


Bellarmin  im  Index.  505 

inalis.  Sixtas  cnim  propter  illam  propoeitionem  de  dominio  Papae 
directo  in  totum  orbem  posuit  Controversias  ejus  in  Indice  11.  jtroh. 
d.  c;  sed  ipso  mortuo  S.  Eituum  [vielmehr  Indicis]  Congregatio 
jassit  deleri  ex  libro  Indicis  nonien  illius^).  Genauer  gesagt:  Nach 
dem  Tode  Sixtus'  V.  (und  nach  Bellarmins  Rückkehr  aus  Frank- 
reich) wurde  die  Index -Congregation  (ohne  Zweifel  auf  Bellarmius 
Betreiben)  zu  einem  Gutachten  aufgefordert.  Dieses  lautete:  ^Nach- 
dem wir  auf  Befehl  Seiner  Heiligkeit  alles  sorgfältig  geprüft  haben, 
was  der  Pater  Franciscus  Victoria  und  der  Pater  Bellarmin  über 
die  weltliche  Macht  des  Papstes  geschrieben,  und  nachdem  wir 
darin,  —  wir  unterwerfen  uns  übrigens  in  allem  dem  weisen  Ur- 
theil  Seiner  Heiligkeit,  —  keine  anstossige  Neuerung  gefunden, 
richten  wir  an  Seine  Heiligkeit  die  Bitte,  auf  den  guten  ßuf  dieser 
Patres  Rücksicht  zu  nehmen.  Sollte  übrigens  auch  in  den  genannten 
Werken  sich  eine  unvorsichtige  Behauptung  finden,  so  weiss  man 
doch,  dass  die  Kirche  von  jeher  lieber  guten  Schriftstellern  ein  Ver- 
sehen nachgesehen  als  sie  durch  das  Verbot  ihrer  Werke  be- 
schimpft hat"  2). 


1)  Vita  Ven.  Roberti  Cardinalis  Bellarmini,  quam  ipscmet  scripsit 
rogatu  familiaris  sui  P.  Eudaeraon-Jonnuis  Cretensis,  eruta  ex  scriniis 
Societatis.  S.  1.  et  a.*  Das  Ueftohcn  wurde,  als  1754  unter  Benedict  XIV. 
zum  zweiten  Male  über  Bellarmius  Seligsprechung  verhandelt  wurde*  (schon 
unter  Clemens  XI.  1674  war  der  Process  eingeleitet  worden),  auf  Veran- 
lassung des  Card.  Passionci  gedruckt  und  hochstehenden  Personen  in  Rom 
durch  die  Post  zugesandt.  Die  Bitterkeit,  mit  welcher  Bellarmin  darin 
von  Sixtus  V.  spricht,  die  Naivetät,  mit  welcher  er  allerlei  Händel  er- 
zählt, bei  denen  er  sich  ebenso  wenig  heiligmässig  benahm  wie  bei  der 
Edirung  der  Vulgata,  die  lächerliche  Selbstgefälligkeit,  mit  welcher  er  seine 
Fähigkeiten,  Leistungen  und  Tugenden  herausstreicht,  —  er  versichert 
u.  a.,  er  wisse  nicht,  dass  er  jemals  eine  Todsünde  gethan,  und  er  habe 
eigentlich  nichts  zu  beichten  gehabt,  —  wurden  von  Passionei  und  anderen 
Cardinälen  sehr  kräftig  gegen  Bellarmins  Seligsprechung  geltend  gemacht. 
Die  Voti  degli  .  .  .  Cardinali  Barbarigo,  Casanate,  Azzolini,  Passionei  sind 
zu  Ferrara  1761  und  1762*  gedruckt  (s.  L.  van  Ess,  Gesch.  der  Vulgata 
S.  298);  dazu  gehört  noch  Raccolta  di  lettcro  del  Card.  A.  M.  Quirini  al 
Card.  D.  Passionei  coUa  risposta  alle  medesime  appartenenti  alla  causa 
della  beatificazione  del  Card.  Bellarmino,  Lucca  1762*. 

2)  In  der  offiziellen  Historia  Societatis  Jesu  (von  Sacchini  u.  a.) 
wird  die  Sache  so  berichtet:  Sixtus  habe  sich  durch  keine  Vorstellungen 
der  Gelehrten  und  der  Cardinäle  davon  abhalten  lassen,  Bellarmins  Werk 
wegen  der  Lehre  über  die  weltliche  Gewalt  des  Papstes  auf  den  Index  zu 
setzen.  Vor  dem  Erscheinen  (prodire)  des  auf  Sixt\^'  Befehl  gedruckten 
Index  sei  er  gestorben  und  ürban  VII.   habe  verordnet,   die  Ausgabe  zu 


506  Index  Sixtus'  V.  1590. 

Cretineau-Jüly  erzählt,  der  Jesuit  Julian  Vincent  habe  den 
Brief  des  h.  Ignatins  über  den  Gehorsam,  nachdem  er  einen  Tadel 
desselben  durch  die  spanische  Inquisition  erwirkt,  auch  bei  Sixtus  V. 
denuncirt;  dieser  habe  den  Brief  einigen  Theologen  zur  Begutach- 
tung gegeben;  diese  hätten  sehr  scharf  darüber  geurtheilt,  Bellar- 
min aber  den  Brief  vertheidigt.  Dafür  dass  ihm  Bellarmin  in  dieser 
Sache  Unrecht  gegeben,  habe  ihn  Sixtus  dadurch  gestraft,  dass  er 
sein  Buch  de  summi  pontificis  potestate  (den  1.  Band  der  Contro- 
Versen)  trotz  der  Vorstellungen  des  ganzen  h.  Gollegiums  ['?]  auf 
den  Index  gesetzt.  Die  Index-Congregation  habe  seiner  Weisung 
gehorcht,  aber  nach  seinem  Tode  (lorsqu'il  n'exista  plus)  das  Werk 
gelobt  und  aus  dem  Index  entfernt^). 

Sixtus  V.  war  überhaupt  kein  Freund  der  Jesuiten^);  aber  er 
hatte  von  der  Gewalt  des   Papstes    eine  so  hohe  Vorstellung,  dass 


unterdrücken  und  zu  vernichten  (supprimendam  obolendamque  decrcvit), 
das  Buch  Bcll.'s  aber  sei  durch  ein  sehr  ehrenvolles  Urtheil  der  Cardinäle 
der  Index-Cougregation  von  jeder  Censur  cutlastet  worden  (omni  uota 
liberatus).  —  In  der  von  den  Jesuiten  herausgegebenen  Biographie  Bellar- 
mins (von  Fuligatti,  übers,  von  Silv.  Petra  Saucta,  1626)  wird  die  Sache 
so  dargestellt:  Nonnulli  (Gegner  Bell.'s)  re  non  discussa  urgero  atque  in- 
stare,  quo  ejus  opcra  inhiberentur  ...  et  inseri  catalogo  doberent  volu- 
miuum  proscriptorum.  Fraudem  excepit  eventus,  et  ii,  quorum  iavidia  in 
occulto,  adulatio  in  aperto  erat,  facile  impetraruut,  ut  hoc  pacto  in  Bel- 
larmini libros  saeviretur.  Sed  haec  sacvitia  vocem  veritatis,  quae  in  libris 
iisdcm  loquebatur,  non  diu  afflixit.  Nam  excedente  Pontifice,  cum  eo  (ut 
aulici  sunt  plerumque  suorum  principum  iuferiae)  cecidere  advcrsarii 
ejus,  et  S.  Congregatio  Cardinalium  rcputaus  injurium  esse,  ita  damnari 
eximiura  virum,  sponte  roandavit,  ex  iudice  probrosorum  scriptorum  eximi 
auctorem  egregium,  nullo  in  opinionibus  ejus  deprehenso  vitio.  Mendham 
p.  106. 

1)  Hist.  des  Jes.  II,  259.  264.  —  Liguori,  Theol.  mor.  App.  ad  1.  3. 
n.  24  sagt :  Jure  merito  opusculum  quoddam  Bellarmini  traditur  fuisse  ve- 
titum.  Damit  werden  nicht  die  Ck)ntrover8en  gemeint  sein,  sondern  das 
ascetische  opusculum  De  gemitu  columbae  (1617),  gegen  welches  wegen  der 
darin  vorkommenden  Bemerkungen  über  die  älteren  Orden  der  Domini- 
caner Dom.  Gravina  die  Vox  turturis  (1625)  schrieb.  Dieses  opusculum 
ist  aber  nie  verboten  worden;  Vinc.  Baron,  L.  apol.  II,  612  sagt  nur: 
Parum  abfuit  quin  prohiberetur.  —  „Beinahe  verboten"  wurden  auch 
andere  Schriften  von  Bell.  Card.  Passionei  berichtet  wenigstens:  als  er 
das  Buch  De  translatione  imperii  und  zwei  ähnliche  geschrieben,  seien  der 
Papst  (Gregor  XIII.)  und  Cardinal  Sirleto  gegen  die  Veröffentlichung  ge- 
wesen: gleich  nach  ihrem  Tode  (1585)  habe  er  sie  drucken  lassen. 

2)  Hübner,  Sixtus  V.  II,  82. 


Catalogus  hauresiarcharam.  507 

er  über  Bellarmins  Buch  unzufrieden  gewesen  sein  würde,  auch 
wenn  derselbe  kein  Jesuit  gewesen  wäre,  wie  er  denn  ja  auch 
gleichzeitig  das  Buch  des  Dominicaners  Vittoria  verbot.  Als  Bel- 
larmins Buch  erschien,  soll  ihm  der  französische  Jesuit  Fronton  le 
Duc  Vorstellungen  darüber  gemacht  haben,  dass  er  dem  Papste  zu 
viel  Gewalt  in  weltlichen  Dingen  eingeräumt;  Bellarmin  soll  ihm 
geantwortet  haben :  „Wärest  du  in  Rom,  so  würdest  du  anders  urthei- 
len;  ich  musste  so  schreiben;  es  fehlte  nicht  viel,  so  hätte  sich  die 
Inquisition  mit  meinem  Buche  zu  thun  gemacht/  Die  Inquisition 
hat  also  das  Verbot  nicht  beantragt  und  auch  die  Index-Congregation 
ist  allem  Anscheine  nach  dagegen  gewesen,  und  Sixtus  V.  hat  die 
Aufnahme  der  beiden  Bücher  in  den  Index  aus  eigener  Machtvoll- 
kommenheit decretirt. 

Francisci  a  Victoria  (t  1546)  Relectiones  13  de  potestate  Eccle- 
siae,  de  pot.  civili,  de  pot.  Pontificis  et  Concilii  u.  s.  w.  waren 
zu  Lyon  1557,  zu  Salamanca  1565,  zuletzt  zu  Ingolstadt  1580  er- 
schienen, der  1.  Band  von  Bellarmins  Disputationes  de  contro- 
versiis  fidei  ebendaselbst  1586,  der  2.  1588.  Den  Anlass  zu  dem 
Verbote  gab  das  5.  Buch  der  im  1.  Bande  stehenden  Disp.  de 
Summo  Pontifice,  welches  von  der  potestas  temporalis  des  Papstes 
handelt.  Bell,  verwirft  die  Ansicht,  der  Papst  habe  nach  gött- 
lichem Rechte  plenissimam  potestatem  in  Universum  orbem  terrarum, 
tum  in  rebus  ecclesiasticis,  tum  in  politicis,  und  die  Ansicht,  er 
habe  nach  göttlichem  Rechte  keine  weltliche  Gewalt,  und  begrün- 
det „die  gewöhnliche  Ansicht  der  kath.  Theologen",  Pontificem  ut 
Pontiiicem  non  habere  directe  et  immediate  ullam  temporalem  po- 
testatem, sed  solum  spiritualem,  tamen  ratione  spiritualis  saltem 
indirecte  potestatem  quandam,  eamque  summam  in  temporalibus, 
wofür  er  u.  a,  auch  Victoria  citirt.  In  den  späteren  Ausgaben 
wird  die  zweite  Ansicht  nicht  als  altera  sententia,  sondern  als  non 
tam  sententia  quam  haeresis  bezeichnet,  die  dritte  durch  Anführung 
neuer  Auctoritäten  und  Argumente  ausführlicher  begründet. 

S.  ist  der  einzige  Rom.  Index,  der  einen  Catalogus  haere- 
siarcharnm^)  enthält.  Demselben  liegt  der  von  Q.  (S.  495)  zu 
Grunde;  15  Namen  sind  in  diesem  gestrichen,  dafür  aber  20  neue 
beigefügt,  so  dass  die  Gesammtzahl  81  beträgt,  wenn  man  die  dop- 
pelt vorkommenden  Namen  (Andreas  Musculus  und  Musculus,  Tho- 
mas Monetarius  und  Thomas  Muncerus  und  dgl.)  nicht  mitzählt. 
Gestrichen  sind  u.  a.  Bern.  Ochinus,  G.  Buchanan,  Henr.  Com. 
Agrippa,  Henr.  Nicolaus,  Jo.  Carion,  Petrus  Ramus,  beigefügt  die 
in  der  2.  Regel  stehenden  Balth.  Pacimontanus  und  Gaspar  Svench- 


1)  Catalogus  Haeresiarcharum,  Haeresum  auctorum,  eorumque  qui 
eas  suscitarunt,  seu  Haorcticorum  duccs  aut  capita  extiterunt,  qui  ad 
faciliorem  intolligcutiam  quartae  regulac  hujus  indicis  (diese  entspricht 
der  2.  Trienter  Regel)  apponitur. 


508  Index  Sixtus'  V.  1690. 

feldius  (sie),  Claudius  TaurinenRis,  Marsilins  de  Padua,  die  Hasiten 
Jac.  MisnensiB  alias  Jacobellus,  Nie.  Galecus  und  Petrus  Esdrensis 
(i.  e.  Dresdeosis),  Hermannus  Kisüuik  (i.  e.  Rijswijck,  S.  61),  Jo.  a 
Leydis,  Nie.  Storkius,  Jac.  Praepositus,  endlich  drei,  die  S.  ohne- 
Zweifel  aus  Gabriel  Prateolus  (de  Preau),  De  vitis,  sectis  et  dog- 
matibus  omnium  haereticorum,  1569  u.  s.,  genommen  hat:  Aegidius 
Aquensis  (Gillis  van  Aken),  ein  Wiedertäufer,  der  zu  Antwerpen 
hingerichtet  wurde,  aber  allem  Anscheine  nach  nichts  geschrieben, 
—  Ludovicus  Alemani,  von  dem  Prateolus  weitläufig  berichtet,  er 
sei  ein  italienischer  Zwinglianer  gewesen,  der  1566  in  Lyon  durch 
Bekämpfung  der  Calvinischen  Lehre  Aufsehen  erregt  habe  ^)  —  und 
Jo.  Valentinus,  ohne  Zweifel  Jo.  Val.  Gentilis  (Prateolus  gibt  den 
Namen  vollständig,  nennt  aber  die  Anhänger  Valentinistae),  der 
Antitrinitarier,  der  1566  in  der  Schweiz  enthauptet  wurde.  Der 
letzte  steht  merkwürdiger  Weise  in  keinem  Rom.  Index,  auch  nicht 
bei  S.;  die  beiden  ersten  hat  nur  S.  in  der  1.  CL,  sie  wurden  von 
Cl.  gestrichen. 

Der  spanische  Dominicaner  Alfonsus  Ciaconius  (Chacon)  war 
von  der  Index- Congregation  beauftragt,  über  die  Unterscheidung 
zwischen  Häresiarchen  und  einfachen  Häretikern  ein  Gutachten  aus- 
zuarbeiten. Dieses  wurde  von  einem  andern  Spanier,  Franc.  Pefia, 
damals  Uditore  der  ßota  in  Rom,  scharf  getadelt,  weil  danach  einige 
Namen  aus  dem  spanischen  Verzeichniss  gestrichen  werden  sollten. 
Aus  Ciaconius'  Antwort  (abgedruckt  bei  Zacc.  p.  161)  ersehen  wir, 
welche  Kriterien  er  aufgestellt  hatte:  Häresiarchen  seien  diejenigen, 
welche  entweder  neue  Ketzereien  erfunden  oder  alte  erneuert  oder 
an  ketzerischen  Akademieen  die  Ketzerei  vertheidigt  oder  in  ketze- 
rischen Conciliabula  für  die  anderen  das  Wort  geführt  hätten;  auf 
die  schriftstellerische  Thätigkeit  allein  komme  es  nicht  an,  da  man 
sonst  fast  alle  zu  den  Häresiarchen,  nur  sehr  wenige  zu  den  ein- 
fachen Ketzern  zu  zählen  habe.  Wenn  Pefta  es  tadle,  dass  er  Henr. 
Com.  Agrippa  nicht  unter  die  Häresiarchen  zähle,  der  doch  zum 
Lobe  des  Ehebruchs  geschrieben,  so  bemerke  er,  dass  letzteres  nicht 
wahr  sei,  da  Agrippa  nur  zwei  Declamationen  von  Andocides  und 
Demades  übersetzt  habe,  von  denen  die  eine  für,  die  andere  gegen 
den  Ehebruch  spreche.  Wenn  Pefia  hervorhebe,  dass  die  Spanier 
nach  reiflicher  Ueberlegung  und  nach  Befragung  der  Löwener  Uni- 
versität ihr  Verzeichniss  aufgestellt,  so  erinnere  er  daran,  dass  man 
in  Spanien  manches  von  dem,  was  in  Belgien  von  einer  Commission 
von  Bischöfen  und  Theologen  und  mit  königlicher  Auctorität  fest- 
gesetzt worden ,  ausser  Acht  gelassen    und   Seb.  Münster,    Stephan 


1)  Also  nicht  der  als  Verfasser  des  Lehrgedichtes  über  den  Land- 
bau bekannte  Luigi  Alemani,  der  schon  1556  in  Frankreich  starb.  Gre- 
gorovius  8,  344.  Nie.  13,  53.  Seine  1532  erschienenen  Opcre  toscane,  worin 
auch  Icggiadre  poesie,  sind  nach  Mazzuchelli  unter  Clemens  VIII.  in  Rom 
verbrannt  worden. 


Catalogas  haeresiarchaionn.  509 

Dolet  und  Jo.  Carion  unter  die  Häresiarchen  gesetzt,  die  man  in 
Belgien  als  einfache  Ketzer  angesclien,  da  man  Schriften  von  ihnen 
expurgirt  habe.  —  Interessant  ist  in  Ciaconius'  Schreiben  folgender 
Passus,  der  zeigt,  wie  man  sich  in  Rom  das  Verhältniss  der  spani- 
schen Inquisition  zur  Curie  dachte:  ,,I)ie  Römische  und  die  spani- 
sche Inquisition  haben  denselben  Zweck,  die  Erhaltung  der  katholi- 
schen Religion.  Es  besteht  unter  ihnen  nur  der  Unterschied,  dass 
jene  übergeordnet,  diese  untergeordnet  (illa  praeest,  ista  subest), 
jene  die  Mutter,  diese  die  Tochter,  jene  die  Sonne,  diese  der  Mond 
ist,  der  von  jener  sein  Licht  erhält.  In  Spanien  waltet  der  Geist 
des  Elias,  in  Rom  der  doppelte  Geist  des  Elisäus.  .  .  .  Die  Spanier 
haben  die  Bücher  vieler  katholischen  und  ketzerischen  Schriftsteller 
expurgirt,  von  denen  man  in  Rom  bei  einer  nochmaligen  Prüfung 
erkannt  hat,  dass  sie  von  Irrthümorn  wimmeln,  die  man  in  Spanien 
übersehen.  .  .  .  Wenn  die  spanische  Inquisition  einen  Beschluss  und 
die  Römische  einen  entgegengesetzten  fasst,  wirst  du  doch  als  guter 
Katholik  den  letztern  anerkennen.*'  —  In  Spanien  dachte  man  frei- 
lich anders.  Die  spanische  Inquisition  hat  auch  in  der  Folgezeit 
eine  gewisse  Unabhängigkeit  von  der  Römischen  Index-Gesetzgebung 
bewahrt,  und  wenn  der  Cardinal  Albizzi  einmal  behauptet:  sie 
nehme  mit  pünktlichem  Gehorsam  alle  päpstlichen  Constitutionen  in 
Glaubenssachen  an  und  führe  alle  Befehle  des  Papstes  aus^),  so  ist 
das  bezüglich  des  letztern  Punktes,  wie  viele  Fälle  zeigen,  eine  Ver- 
wechselung dessen,  was  die  spanische  Inquisition  nach  der  curia- 
listischen  Anschauung  hätte  thun  sollen,  mit  dem,  was  sie  that. 

Man  wird  übrigens  Ciaconius  nicht*  für  alle  Thorheiten  des 
Häresiarchen- Verzeichnisses  verantwortlich  machen  dürfen;  wahr- 
scheinlich hat  Sixtus  V.  selbst  manches  hineincorrigirt.  Als  man 
sich  unter  Clemens  VIII.  mit  der  Ausarbeitung  eines  neuen  Index 
beschäftigte,  wurde  in  der  Congregation  (im  Sept.  1592  und  im 
Juli  1596)  auch  über  die  Fragen  verhandelt,  ob  man  das  spanische 
Häresiarchen- Verzeichniss  aufnehmen  oder  ein  neues  anfertigen  solle; 
man  beschloss,  es  solle  bei  der  2.  Trienter  Regel  sein  Bewenden 
haben  ^).  » 

In  der  Bulle,  die  vor  dem  Index  steht,  sagt  Sixtus  nach 
einer  geschichtlichen  Einleitung:  die  Cardinälc  der  Index-Con- 
gregation  hätten  mit  Zuziehung  frommer  und  gelehrter  Männer 
einen  Index  ausgearbeitet,  der  viel  reichhaltiger  sei  und  zahl- 
reichere und  klarere  Regeln  enthalte  als  der  von  Plus  IV.;  er 
selbst  habe  denselben  sorgfältig  geprüft  und  beschlossen,  ihn  zu 
veröffentlichen.  Alle  anderen  bisher  an  irgend  einem  Orte  kraft 
irgend  welcher  Autorität,  auch  die  von  früheren  Päpsten  heraus- 


1)  Risposta  a  P.  Paolo  Servita  p.  282. 

2)  Zacc.  p.  166.  168. 


510  Index  Sixtus'  V.  1590. 

gegebenen  Indices  hebe  er  hiermit  auf  und  verordne,  dass  der 
neue  Index  allein  als  „Norm,  die  von  dem  apostolischen  Stuhle 
vorgeschrieben  sei,  von  welchem   alle  Gesetze  für  das  richtige 

< 

Denken,  Glauben  und  Lehren  für  die  ganze  Kirche  auszugehen 
hätten'^  angesehen  werde.  Niemand  solle  fortan,  auch  kein 
Collegium  und  keine  Universität  ohne  Genehmigung  des  apostoli- 
schen Stuhles  anders  als  gemäss  den  neuen  Regein  Bücher  ver- 
bieten oder  einen  andern  Index  verbotener  Bücher  herausgeben 
oder  Anordnungen  über  Expurgation  von  Büchern  treffen.  Alle 
bisher  in  dieser  Hinsicht  ertheilten  Vollmachten  seien  zu- 
rückgenommen. Nach  der  in  üblicher  Weise  erfolgten  Anheftung 
der  Bulle  solle  sie  in  einem  Monate  in  Rom,  in  drei  Monaten  in 
Italien,  in  sechs  jenseits  der  Berge  jedermann  so  verpflichten, 
als  ob  sie  ihm  persönlich  intimirt  wäre. 

Die  10  Trienter  Regeln  werden  durch  22  neue  ersetzt. 
Manche  Bestimmungen  derselben  stimmen  inhaltlich  im  wesent- 
lichen mit  den  Trienter  überein;  von  einigen  Modificationen 
derselben  war  bereits  §30  die  Rede.  Von  den  neuen  Bestim- 
mungen sind  manche  in  anderer  Form  in  den  Index  Clemens' 
VIII.  übergegangen.     Bemerkenswerth  sind  folgende: 

1.  Wer  die  Bücher  oder  Schriften  der  h.  Väter,  die  den 
Glauben  und  die  Sitten  betreffen  und  von  der  Kirche  bisher  ange- 
nommen worden  sind,  nicht  anerkennt,  soll  mit  den  im  Rechte  fest- 
gesetzten Strafen  bestraft  werden. 

2.  Weil  aber  eben  diese  heiligen  Lehrer,  entweder  weil  sie 
vor  dem  Auftauchen  der  Ketzereien  oder  weil  sie,  um  die  auf- 
tauchenden Ketzereien  zu  bekämpfen,  [geschrieben],  von  Glaubens- 
eifer entzündet,  mitunter  Ausdrücke  gebraucht  haben,  welche  später 
die  Kirche  Gottes,  vom  h.  Geiste  belehrt,  verworfen  hat,  so  soll 
es  fortan  niemand  gestattet  sein,  diese  beizubehalten  oder  zu  ge- 
brauchen ;  den  heiligen  Lehrern  selbst  aber  soll,  weil  sie  dergleichen 
nicht  in  der  Absicht,  sich  von  der  katholischen  Kirche  zu  entfernen, 
geschrieben,  die  gebührende  Achtung  gezollt  werden  (vgl.  die  In- 
struction Clemens'  VIII.  II,  4). 

4.  Von  den  Häresiarchen  wird  alles  verdammt,  was  sie  unter 
irgend  einem  Namen  geschrieben,  mag  es  über  Religion  oder  über 
irgend  einen  andern  Gegenstand  handeln  und  bevor  oder  nachdem 
sie  in  Ketzerei  gefallen,  herausgegeben  worden  sein.  Desgleichen 
auch  die  Sätze  derselben,  welche  unter  ihrem  Namen  in  die  Bücher 
von  Katholiken  aufgenommen  worden  sind,  falls  sie  nicht  zum 
Zwecke  der  Bekämpfung  derselben  angeführt  werden.  Desgleichen 
werden  ihre  Bilder,  Lobsprüche   auf  sie  und  alles  Aehnliche  durch- 


Regeln.  611 

aus  verboten,  damit  ihr  Andenken  aus  der  Gemeinde  der  Gläubigen 
völlig  ausgetilgt  werde  (vgl.  S.  453). 

9.  Thesen,  Behauptungen  oder  Axiome  oder  Probleme  und 
anderes  der  Art,  auch  solche,  die  nur  zur  Uebung  des  Geistes  oder 
zum  Zwecke  der  Disputation  oder  aus  einem  andern  Grunde  auf- 
gestellt werden,  werden,  wenn  sie  der  Lehre  der  h.  Väter,  dem 
orthodoxen  Glauben  und  der  christlichen  Frömmigkeit  zuwider  sind, 
aus  welcher  Wissenschaft  sie  auch  entnommen  sein  mögen,  durchaus 
verboten.  Sind  dieselben  von  Ketzern  gesammelt,  so  werden  sie, 
auch  wenn  sie  in  keiner  Weise  dem  Glauben  zuwider  sind,  mit 
Rücksicht  auf  den  den  Ketzern  gebührenden  Abscheu  (in  haereti- 
corum  detestationem)  verboten,  wenn  nicht  deren  Namen  gestrichen 
werden  und  der  Name  dessen,    der  sie  gestrichen,    angegeben  wird. 

10.  Bücher  der  neueren  Griechen,  mögen  sie  griechisch  ge- 
schrieben oder  ins  Lateinische  übersetzt  sein  und  mögen  sie  was 
immer  für  einen  Namen,  Titel  und  Inhalt  haben,  werden,  wenn  sie 
ex  professo  gegen  irgend  ein  Dogma,  einen  Artikel,  einen  Ritus 
oder  die  Disciplin  der  katholischen  Kirche  geschrieben  sind,  durch- 
aus nicht  gestattet.  (Von  Clemens  nicht  aufgenommen.  Thatsäch- 
lich  stehen  auffallend  wenige  Schriften  von  Griechen  im  Index;  in 
der  1.  Gl.  stehen  nur  Leo  Achrydanus  und  Marcus  Ephesius,  in  der 
2.  Nilus  Thessalon.,  Laonicus  Chalcondylas  und  Theodorus  Prodromus, 
und  in  der  Expurgation  der  Bibliotheca  Patrum  bei  Bras.  werden 
einige  Griechen  wohl  als  schismatici,  impii  u.  dgl.  bezeichnet,  aber 
nur  mit  Caute  lege  oder  Antidota  versehen,  wie  Gregorius  Palamas, 
Georgius  Pisida,  Balsamon). 

15.  Duell-Bücher,  Briefe,  Broschüren,  Schriften  u.  s.  w.,  in 
welchen  die  Duelle  vertheidigt,  angerathen  und  gelehrt  werden, 
werden  verboten,  wie  auch  der  abscheuliche  Gebrauch  der  Duelle 
von  dem  Trienter  Concil  verboten  ist.  Wenn  aber  solche  Bücher 
zur  Beilegung  von  Controversen  und  zur  Wiederherstellung  des 
Friedens  dienen  können,  werden  sie,  nachdem  sie  gereinigt  und 
approbirt  sind,  gestattet.  (Diese  Bestimmung  steht  in  kürzerer  Fas- 
sung auch  bei  Q,. ,  bei  Clemens  VIII.  im  Index  unter  D,  seit  Ben. 
in  den  Decreta  gen.  II,  7.  Fontanini  II,  397  verzeichnet  viele 
Bücher  der  Art  unter  Filosofia  cavalleresca  und  erwähnt  p.  335. 
407,  dass  Plus  V.  dem  Girolarao  Muzio  durch  ein  Breve  gestattet 
habe,  seine  opere  cavalleresche  und  Schriften  über  religiöse  Dingo 
nach  vorheriger  Prüfung  durch  den  Mag.  S.  Pal.  oder  die  Inquisi- 
tion drucken  zu  lassen). 

16.  Alle  Bücher,  welche  ohne  den  Namen  ^es  Verfassers 
oder  unter  dem  Namen  eines  andern  in  Umlauf  sind,  sollen  in  Zu- 
kunft nicht  herausgegeben,  die  schon  herausgegebenen  sollen  emen- 
dirt  und  mit  dem  Namen  des  Correctors  oder  Revisors  bezeichnet 
werden.  Fortan  sollen  keine  Bücher,  welchen  Namen  oder  Titel 
sie  auch  haben  mögen,  ohne  den  Namen  eines  bestimmten  Verfassers, 
Approbators  oder  Revisors  und  ohne  Angabe  des  Ortes  und  der  Zeit 
des  Druckes  herausgegeben  werden  (ähnlich  die  Instruction  Cle- 
mens' VIII.  Iir,  1);  widrigenfalls  sollen  sie  als  heterodoxe  Bücher 


512  Index  Sixtus'  V.  1590. 

angesehen  werden.  Noch  nicht  gedruckte  Schriften  sollen  nicht  von 
einer  Hand  in  die  andere  gegeben  werden,  wenn  sie  nicht  zuvor 
mit  dem  Namen  des  Verfassers  versehen  oder  in  Rom  von  der 
Index -Congregation  revidirt  und  von  dem  Magister  Sacri  Palatii 
unterschrieben,  an  anderen  Orten  von  den  Inquisitoren  und  Ordi- 
narien, oder  in  Universitätsstädten  von  dem  Bischof  und  dem  Decan 
[der  Universität]  approbirt  worden  sind.  Uebrigens  werden  solche 
Bücher  von  unbekannten  Verfassern,  welche  vor  dem  J.  1515  ge- 
druckt und  in  der  Kirche  in  Gebrauch  sind,  gestattet. 

Die  umfangreichen  Regeln  18 — 21  enthalten  im  wesentlichen 
die  Bestimmungen  der  10.  Trienter  Regel  über  das  Drucken  von 
Büchern.  Was  Sixtus  beigefügt  hat,  ist  meist  in  die  betreffende 
Instruction  Clemens'  VIII.  übergegangen.  Eigenthümlich  und  von 
Clemens  VIII.  nicht  aufgenommen  ist  folgendes:  Wo  in  der  18. 
Regel  von  der  Büchercensur  die  Rede  ist,  wird  von  Rom  gesagt: 
„von  wo,  wie  aus  einer  Quelle,  aller  rechte  Bücherdruck  zu  den 
übrigen  Provinzen  und  Gegenden  hinströmt".  In  derselben  Regel 
wird  ein  Formular  für  die  Approbation  eines  Buches  angegeben. 
In  der  19.  Regel  wird  bestimmt:  „Die  heiligen  [biblischen]  und 
kirchlichen  [wohl  die  liturgischen]  Bücher  sollen  nicht  an  jedem 
beliebigen  Orte,  sondern  in  grösseren  Städten,  wo  sich  ein  Inqui- 
sitor, eine  Universität  und  Censoren  befinden,  gedruckt  werden,  und 
nicht  von  jedem  beliebigen  Drucker,  sondern  nur  von  hervorragen- 
den, die  von  den  Oberen  als  rechtgläubig,  zuverlässig  und  in  ihrer 
Kunst  erfahren  anerkannt  und  vereidet  sind.  Dem  Drucke  sollen 
Vaticanische  Drucke,  sobald  solche  erschienen  sind,  zu  Grunde  ge- 
legt werden.''  In  der  20.  Regel  wird  bestimmt:  „Niemand  darf 
ein  verbotenes  Buch  zerreissen  oder  verbrennen;  er  hat  es  in  Rom 
an  den  Magister  S.  F.,  an  anderen  Orten  an  den  Ordinarius  und  In- 
quisitor oder  den  Decan  der  Universität  abzuliefern,  und  diese  haben 
an  den  Abliefernden  die  geeigneten  Fragen  zu  stellen",  femer : 
„Bücher,  deren  Gebrauch  den  Gläubigen  verboten  ist,  dürfen  auch 
Juden,  Ungläubige  und  andere  derartige  Menschen,  die  in  christ- 
lichen Provinzen  oder  Orten  leben,  nicht  haben,  lesen,  kaufen,  ver- 
kaufen, cxportiren.  Wenn  einer  von  ihnen  sich  gegen  diese  Be- 
stimmung verfehlt,  soll  er  von  den  Vorbesagten  (Magister  S.  P., 
Ordinarius  u,  s.  w.)  je  nach  der  Grösse  der  Schuld  bestraft  werden." 
In  der  21.  Regel  wird  bestimmt:  „Bibeln,  Schriften  der  h.  Lehrer, 
Bücher  der  Decrctalen  und  kirchengeschichtliche  Bücher,  die  von 
Ketzern  oder  anderen  schlechten  Menschen  corrumpirt  oder  depravirt 
sind,  dürfen  nur  in  Rom  von  der  Index- Congregation  oder  anderen 
vom  h.  Stuhle  deputirten  Personen,  von  niemand  ausserhalb  Roms 
expurgirt  werden".  Femer  wird  in  der  21.  Regel  die  am  Schlüsse 
der  10.  Trid.  Regel  stehende  Bestimmung,  dass  diejenigen,  welche 
häretische  Bücher  lesen  oder  haben,  ipso  facto  der  Excommunication 
verfallen  sollen,  dahin  verschärft,  dass  von  dieser  Excommunication, 
von  dem  articulus  mortis  abgesehen,  nur  der  Papst  absolviren  könne, 
Die  Regel  schliesst  mit  dem  Satze:  „Damit  niemand  bei  einer  so 
wichtigen   Sache    Unwissenheit    vorschütze,    wollen    Wir,    dass    die 


ßrste  Ciasde.  ßlä 

Buohbändler ,  bei  den  von  den  Bischöfen  und  Inquisitoren  zu  be- 
stimmenden Strafen,  diesen  Unsern  Index  bei  sieb  haben;  dieUebri- 
gen  aber,  welche  aus  anderen  Ursachen  Bücher  haben,  fordern  Wir 
im  Herrn  auf  und  ermahnen  Wir,  zur  Vermeidung  von  Ueber- 
tretungen  diesen  Index  zu  haben  und  zu  lesen." 

Im  Index  finden  sich  seit  S.  die  allgemeinen  Verbote :  Agenda 
seu  formulae  precum  aut  officia  haereticorum  und  Kalendaria  omnia 
(Cl.  hat  beigefügt :  ab  haereticis  confecta),  in  quorum  corpore  nomina 
haereticorum  recensentur.  Seit  Ben.  stehen  sie  in  den  Decreta  gen. 
I,  1  und  5,  das  letztere  in  der  Form:  Calendaria,  martyrologia  ac 
necrologia  haereticorum. 

In  dem  Index  selbst  hat  Sixtus  in  der  1.  Glasse  reichlich 
doppelt  so  viele  Namen  als  Plus  IV.  (unter  A,  B  und  C  hat 
dieser  93,  Sixtus  über  200  Namen).  Er  hat  mit  sehr  wenigen 
Ausnahmen  alle  beigefügt,  die  er  in  dem  Münchener  und  dem 
Quiroga'schen  Index  fand,  femer  in  ähnlicher  Weise  das  Lexicon 
von  Frisius  benutzt  wie  Paul  IV.  das  von  Gesner,  —  etwa  140 
Namen  stammen  aus  Frisius,  —  und  endlich  auch  einige  Frank- 
furter Messcataloge,  jedenfalls  die  von  1583 — 1587,  in  ähnlicher 
Weise  ausgebeutet  wie  der  Münchener  Index.  Nur  sehr  wenige 
Namen  sind  nicht  aus  diesen  Quellen  geschöpft.  Auch  die  2. 
und  die  3.  Classe  sind  von  Sixtus  bedeutend  vermehrt,  die  2. 
namentlich  durch  die  Aufnahme  von  Schriften  katholischer  Ver- 
fasser mit  d.  c.  (unter  A,  B  und  C  hat  der  Trienter  Index  16 
Schriften  in  der  2.,  88  in  der  3.  Cl.,  Sixtus  88  und  177).  Auch 
hier  sind  Quiroga  (in  einigen  Fällen  auch  direct  der  Antwer- 
pener und  der  Lissaboner  Index)  und  die  Messcataloge  seine 
Hauptquelle  gewesen.  Dass  manches,  was  in  Trient  in  dem 
Index  Pauls  IV.  gestrichen  war,  durch  Sixtus  wieder  eingesetzt 
wurde,  ist  schon  früher  erwähnt  worden. 

Die  ungeschickte  Benutzung  des  Frisius  und  der  Mess- 
cataloge hat  zur  Folge  gehabt,  dass  nicht  nur  viele  ganz  unbe- 
deutende Schriftsteller,  auch  einige,  die  in  den  Messcatalogen 
nur  als  Respondenten  bei  Disputationen  genannt  werden,  son- 
dern auch  eifrige  Katholiken  in  die  1.  Classe  kamen  und,  wie 
z.  B.  der  polnische  Erzbischof  Andreas  Gritius  und  der  Regens- 
burger  Weihbischof  Caspar  Macer,  noch  jetzt  darin  stehen. 

1.  DasB  unter  den  140  Autoren,  die  S.  ausFris.  aufgenommen, 
manche  sind,  die  nur  ein  oder  wenige  ganz  unbedeutende  und  harm- 
lose Schrift  eben    verfasst,    ist   selbstverständlich.     Neben  den  Deut- 

Reuflch,  Index.  33 


514  Index  Sixias'  V.  1590. 

Bchen  sind  bei  Fris.  mit  Hülfe  von  Jo.  Balaens  besonders  die  Eng- 
länder sehr  stark  vertreten,  deren  auf  diese  Weise  dnrch  S.  viele  in 
den  Index  kamen,  jetzt  (1590)  auch  manche,  die  wir  in  den  engli- 
schen Indices  aus  dem  dritten  und  vierten  Decennium  kennen  ge- 
lernt haben.  Mit  Einschluss  der  bereits  im  Tr.  stehenden  werden 
der  Engländer  bei  S.  gegen  100  sein.  Darunter  sind  natürlich  viele, 
die  nur  eine  oder  einige  Broschüren,  Predigten  oder  dergleichen  ge- 
schrieben oder  nichts  Theologisches,  wie  Jo.  Caius,  der  Arzt  John 
Kaye,  einer  der  Gründer  des  Cajus-College  in  Oxford,  von  dem  es 
übrigens  nicht  einmal  feststeht,  dass  er  nicht  Katholik  geblieben^). 
Durch  S.  ist  auch  Anna  Askew  (Ascough)  in  die  1.  Cl.  gekommen, 
—  die  einzige  Frau  neben  der  Magdalena  Ueymairin,  —  von  der 
Fris.  berichtet,  sie  habe  eigenhändige  Berichte  über  ihre  Verhöre 
hinterlassen  (sie  wurde  1546  hingerichtet),  die  Balaeus  herausge- 
geben*). Sie  heisst  bei  S.  Anna  a  Skeve,  bei  Cl.  und  in  den  fol- 
genden Indices  Andreas  a  Skeve,  seit  Ben.  Anna  Askeve.  —  Unter 
den  Franzosen,  die  aus  Fris.  durch  S.  in  die  1.  Cl.  gekommen,  ist 
auch  Antonius  Pocquius,  —  erst  Ben.  hat  den  richtigen  Namen, 
früher  hiess  er  im  Index  A.  Paquius,  —  von  dem  Fris.  sagt,  eine 
conoio  von  ihm  stehe  in  Calvins  Schrift  gegen  die  Libertiner.  In 
der  Schrift  Coutre  la  secte  fantastique  des  libertins,  1545  (Opp.  VII, 
226),  führt  Calvin  als  je  ne  sais  quel  brouillon  de  M.  Ant.  Pocque 
einige  Spalten  von  ihm  an.  —  Den  Musikern  Joachim  von  Burgk 
und  Hermann  Fink  (in  der  2.  Cl.)  wurden  aus  Fris.  zugesellt:  Jo. 
Steurlin  und  Matthaeus  Ludtke  (Ludecus),  die  aber  freilich  ausser 
Noten  auch  einige  unbedeutende  deutsche  Schriften  haben  drucken 
lassen. 

Nicht  nur  Schriftsteller  aus  der  ersten  Hälfte  des  16.  Jahrb., 
wie  viele  Engländer  und  Lud.  Berquin,  sondern  auch  mittelalter- 
liche sind  erst  durch  S.  aus  Fris.  in  den  Index  gekommen.  So 
mehrere  Wyclef fiten  (S.  37),  ferner  Leo  Achrydanus,  Leo  von 
Achrida  in  der  Bnlgarei,  der  mit  Michael  Caerularius  den  Brief  an 
Job.  von  Trani  schrieb,  in  welchem  dem  ganzen  Abendlande  der 
Fehdehandschuh  hingeworfen  wurde  ^),  von  dem  aber  sonst  nichts 
gedruckt  ist  (Michael  Caerularius  kam  nicht  in  den  Index,  weil  er 
nicht  bei  Fris.  steht,  während  er  von  Leo  sagt,  er  habe  una  cum 
Niceta(!)  contra  Romanos  de  azyma,  sabbatho  et  nuptiis  sacerdotum 
geschrieben),  —  und  Petrus  Cassiodorus,  von  dem  Fris.  sagt:  Italus 
c.  1302,  scripsit  monitorie  ad  Anglorum  ecclesiam,  ne  amplius  ferrent 
Rom.  Pontificis  tyrannidem,  librum  unum*). 


1)  Niceron  20,  6.  Clement  VI.  44.  Frey  tag,  Anal.  180. 

2)  Select  Works  of  John  Bale,  Bp.  of  Ossory,  Cambr.  1849,  p.  135. 
Gerdas,  H.  R.  IV,  334. 

3)  Hefele  Conc.-Gesch.  IV,  727.  Baron,  a.  1053,  23. 

4)  Abgedr.  bei  Flacius,  Catal.  193  (er  nennt  sich  hier  Petrus  filiua 
Cassiodori,  miles  cath.). 


Erste  Glasse  (Katholiken).  615 

Die  Katholiken,  welche  in  Folge  von  —  theilweise  nicht  ver- 
zeihlichen —  Missverständnissen  aus  Fris.  in  die  1.  Cl.  gerathen, 
sind  folgende:  Andreas  Critius  Polonus,  von  dem  Fris.  anführt: 
Encomia  de  Luthero  cum  aliis  quibusdam  impr.  sunt  Wittenbergae. 
Das  konnte  allerdings  zu  der  Vermuthung  Anlass  geben,  dass  es 
sich  um  einen  Lobredner  Luthers  handle.  Hätte  man  aber  zu 
Sixtus'  V.  Zeit  ebenso  sorgsam  wie  unter  Paul  IV.  Cochläus  De 
actis  Lutheri  gelesen,  so  würde  man  aus  f.  111  gesehen  haben,  dass 
A.  Critius  Bischof  von  Przemisl,  später  von  Plock,  zuletzt  Erz- 
bischof von  Gnesen  und  ein  eifriger  Gregner  Luthers  war,  wie  denn 
auch  seine  Encomia  Luteri  ibq  ^k  Tpmoboq,  eine  Spottschrift  auf 
Luther  sind.  Auf  dem  Titelblatt  steht  unmittelbar  dahinter  An- 
dreae  Cricii  Episcopi  Premis.  in  Luterum  oratio  .  .  .  S.  1.  1523* 
(8  Bl.  4).  —  Von  Jo.  Avicinius  führt  Fris.  an:  Chronologia 
evangelica,  h.  e.  summa  chronicorum  novorum  evangelicorum  de  ori- 
gine,  progressu  et  fructibus  novi  christianismi,  germanice  rhytmis 
conscripta,  Ingolst.  1570.  Hier  hätte  doch,  wenn  nicht  der  Titel, 
80  der  Druckort  die  Gelehrten  der  Index-Congrcgation  stutzig  machen 
müssen^).  —  Jo.  Richardus  Osanaeus  war  Professor  in  Ingol- 
stadt, später  Assessor  am  Reichskammergericht,  —  er  hat  einige 
juristische  Sachen  geschrieben^),  — jedenfalls  Katholik.  Manscheint 
ihn  mit  dem  bei  Fris.  unmittelbar  nach  ihm  stehenden  Jo.  Richar- 
duB,  J.  C.  et  mathematicus  Argentinensis,  verwechselt  zu  haben,  der 
Melanchthons  Declamationes  neu  herausgegeben.  Bei  Ben.  steht  Ri- 
chardus,  Jo.,  als  ob  jenes  der  Zuname  wäre,  aber  mit  dem  Zusätze 
Ossanaeus,  so  dass  auch  hier  nur  jener  gemeint  sein  kann.  —  Mi- 
chael Hager  wird  von  Fris.  ganz  deutlich  als  Professor  der  Theo- 
logie in  Freiburg  und  Verfasser  von  zu  Ingolstadt  gedruckten  Streit- 
schriften gegen  Jakob  Heerbrand  bezeichnet.  —  Von  Gaspar 
Macer  wird  bei  Fris.  eine  deutsche  Schrift  Evangelicae  quaestiones 
ex  variis  libris  M.  Lutheri  diligenter  collectae  angeführt,  aber  als 
Druckort  Ingolstadt  angegeben  und  Macer  als  Weihbischof  von 
Regensburg  bezei(;hnet.     Er  war  ein  eifriger  Gegner  der  Lutheraner^). 

2.  Da  in  den*Nund.  die  protestantischen  und  die  katholischen 
Theologen  gesondert  verzeichnet  werden,  so  würde  S.  vor  dem  Feh- 
ler, aus  den  Nund.  Katholiken  in  den  Index  aufzunehmen,  bewahrt 
geblieben  sein,  wenn  er  sich  an  die  protestantisch-theologische  Ab- 
theilung gehalten  hätte.  Er  hat  aber  hier  und  da  auch  die  anderen 
Abtheilungen    angesehen,    und    so   fand   er  unter  den  Libri  poetici: 


1)  Die  Schrift  von  Avicinius  (Vogelgesang)  heisst:  Chr.  ev.,  d.  i. 
ein  Bummar.  Auszug  der  neu-evangelischen  Chroniken,  darin  der  Anfang, 
Erweiterung  und  Früchte  des  neuen  Christenthumbs,  wie  es  Dr.  M.  Luther 
selbst  gepflanzt  hat,  ordentlich  beschrieben  und  ...  in  lustige  Reymen 
gestellet  (76  Bl.  8.),  mit  einer  Vorrede  von  J.  Nass.  Godeke,  Grundr. 
§  163,  9. 

2)  Schulte,  Gesch.  III,  127.  3)  Kobolt  S.  421. 


516  Index  Sizins^  V.  1590. 

Jüliannm  Hospitale  arte  rara,  singulari  pietate  immensoqne  samtn  a 
Rev.  etc.  Principe  ac  Dno.  Jnlio  Del  gr.  Episc.  Wirceburg. 
in  usus  panperum  extructum,  carmine  adumbratum  a  M.  Martino 
Lochandro  Gorlicensi  Silesio,  Wirceb.  1585.  Wie  er  den  Poeten 
für  einen  Protestanten  und  sein  Gedicht  für  ein  glaubensgefähr- 
liches  bat  balten  können,  ist  nicbt  zu  erklären;  er  bat  ihn  aber  mit 
vollem  Namen  und  Bezeichnung  der  Heimath  in  die  1.  Cl.  gesetst, 
wo  er  noch  jetzt  steht. 

Aus  den  Nund.  sind,  wie  im  Mon.,  so  auch  bei  S.  ziemlich 
viele  Schriftsteller  aufgenommen,  von  denen  nur  eine  unbedeutende 
Schrift  verzeichnet  ist,  z.  B.  Conradus  Neander  Bergensis:  Hebräi- 
sche Uebersetzung  der  sonn-  und  festtäglichen  Episteln,  1586,  — 
Greg.  Perlitius :  Introductio  methodica  in  passionem  et  mortem  J.  C. 
u.  s.  w.,  Görlitz  1583,  —  Jo.  Amplia :  Oratio  qua  Christi  duae  naturae 
u.  s.  w.,  Altdorf  1584,  —  Melchior  Neofanius  (im  Ind.  bis  Ben. 
Neofarius) :  Catalogus  episcoporum  Halberstad.,  1586,  —  Michael 
Scrinius  Dantiscanus  :  Precatiunculae,  1583,  —  Seb.  Figulus:  Genea- 
logia  Christi  secundum  recentiorum  theol.  annotationes  correcta» 
Frcf.  1584,  in  mappa,  — Simon  Gediccus :  Orationes  duae  de  lingoa 
hebr.,  1583.  —  Eine  der  komischsten  Bereicherungen  hat  die  l.CL 
durch  S.  dadurch  erhalten,  dass  er  von  den  Titeln  einer  Anzahl 
von  akademischen  Disputationen  die  Namen  der  Respondenten  abge- 
schrieben, die  bekanntlich  durchweg  an  der  Abfassung  der  betref- 
fenden Abhandlung  ganz  unschuldig  waren  und  von  denen  mitunter 
ausdrücklich  gesagt  wird,  dass  sie  nicht  die  Verfasser  seien,  wie 
z.  B.  bei  einer  Heidelberger  Disputation  von  1586:  Problema  de 
beatis  angelis  .  .  .  Authore  Jo.  Jac.  Grynaeo,  respondente  Abraham 
a  Muushole  Antwerpiensi.  Der  Hespondent  steht,  freilich  als  Abr. 
de  Munsholt  Antw.,  (noch  jetzt)  im  Index.  Andere  Respondenten, 
die  auf  diese  Weise  durch  den  Index  verewigt  worden  (von 
keinem  derselben  verzeichnen  die  Nund.  oder  Fris.  irgend  eine 
Schrift),  sind :  Georgius  Grynaeus  Bodicenus  (Tüb.  1586),  Henr. 
Boethius  (Heimst.  1586),  Martinus  Helling  (Heid.  1586),  Otto  Gry 
phius  Goarinus  Cattus  (Tüb.  1587),  Valentinus  Hesener  (Herbom 
1586),  Vitus  Moller  (Ttib.  1587).  Auch  ein  Verfasser  (?)  von  me- 
dicinischen  Thesen  ist  durch  S.  in  den  Index  gekommen:  Enocus 
Saracenus  Genevensis,  von  dem  die  Nund.  Theses  de  humorum  ne- 
cessitate  et  proximis  humani  corporis  principiis,  Heid.  1587,  ver- 
zeichnen. —  Für  Martinus  Helling  hat  Ben.  Mauritius  Helling 
(recte  Heling)  substituirt,  der  bis  dahin  nicht  im  Index  stand,  ob- 
schon  er  bei  Fris.  steht  ^). 

Ben.  hat  noch  einen  zweiten  Respondenten  aus  dem  Index 
hinausgeworfen.  Die  Nund.  von  1586  verzeichnen  eine  Tübinger 
Disputatio  de  coena  Domini,  praeside  Jac.  Andrea,  resp.  Christoph. 
Freijo  Passaviensi,  Illustrium  Stiriae  Procorum  Concionatore.  Nun 
setzte  S.  in  die  1.  Cl.  Chr.   Ireyus  Passav.   und  dieser  behauptete 


1)  A.  D.  B.  11,  690. 


Erste  Classe.  517 

Beinen  Platz  bis  1758;  da  substituirte  Ben.  für  ihn  Chr.  Irenaeus, 
der  allerdings  ein  bedeutenderer  Schriftsteller  war^)  und  im  Mon. 
stand,  aber  von  S.  Cl.  nicht  aufgenommen  war.  Das  diesem  gar 
nicht  zukommende  Epitheton  Passaviensis  liess  Ben.  stehen. 

Viele  andere,  die  in  den  Nund.  als  Kespondenten  von  theolo- 
gischen Disputationen  figuriren,  hat  S.  allerdings  nicht  aufgenommen; 
aber  zur  Abwechselung  hat  er  mitunter  Disputationen  mit  Weg- 
lassung der  Namen  des  Praeses  und  des  Eespondens  in  die  3.  Cl. 
gesetzt.  So  ist  Disputatio  de  festo  corporis  Christi  ohne  Zweifel 
Theses  Tubingenses  de  F.  c.  C.  authore  et  praes.  Jac.  Heerbrando 
1584,  Disp.  de  peccato  originis  die  in  den  Nund.  unmittelbar  da- 
vor stehende  Disp.  .  .  auth.  et  praes.  Jacobo  Andrea,  Tüb.  1584, 
Disp.  de  ministerio  verbi  die  auch  in  den  Nund.  ohne  Namen  des 
Verfassers  (Th.  Schnepf)  verzeichnete  Tübinger  Disp.  von  1582,  und 
mit  Disp.  de  poenis  wird  es  sich  ähnlich  verhalten. 

Die  deutsche  Abtheilung  der  Nund.  hat  S.  viel  weniger  stark 
ausgebeutet  als  Mon. ;  indess  sind  aus  dieser  z.  B.  aufgenommen : 
Jac.  Kolch  (so  noch  jetzt,  es  ist  Jac.  Kelch):  Kurtze  Predig  über 
das  Evang.  am  22.  Sonnt,  nach  Trin.,  1583,  —  Jac.  Peregrinus: 
Vermahnung  an  die,  so  begehren  dess  Abendtmals  u.s.w.,  Grörlitz  1579, 
—  Jac.  Pandocheus :  wohl  nicht  wegen  der  „kurtzen  einfeltigen  und 
doch  christl.  TauflFpredig"*,  1585,  sondern  wegen  „Theatrum  doctri- 
nae  papisticae,  d.  i.  Spiegel  dess  gantzen  Bapstthumbs'^,  1586,  im 
Index,  —  Matthias  Ritter:  Predigten,  1584;  —  Michael  üranius: 
Grundtfest  dess  h.  Catechismi,  1587. 

Palatinus  Kednadod,  erst  seit  Ben.  wie  bei  Fris.  Pal.  Kedna- 
don  a  Straswick,  ist  ein  angenommener  Name,  unter  dem  Pantaleon 
Candidus  (Weiss)  einen  Dialogus  de  unione  personali  u.  s.  w.,  Genf 
1583,  veröffentlichte-).  Von  Pant.  Candidus  kamen  sonst  erst  1605 
zwei  geschichtliche  Schriften  in  den  Index.  Auch  Keinholdus  Mar- 
canus Westphalus  ist  ein  angenommener  Name.  Die  Vorrede  der 
Conquestio  de  quibusdam  nunc  theologis  rhythmis  expressa,  Leyden 
1582  (über  den  Abendmahlsstreit),  ist  von  Adolf  Berg  unterzeichnet 
und  von  (Hohen-)Siburg  (in  der  Mark)  datirt^). 

Zwei  Schriftsteller,  von  denen  S.  wahrscheinlich  den  ersten 
auch  aus  den  Nund.,  den  zweiten  aus  Fris.  kennen  gelernt,  hat  er 
"nicht  in  die  1.  Cl.  gesetzt,  aber  in  der  2.  ihre  sämmtlichen  Werke 
verboten:  Jo.  Drusius  und  Jo.  Thomas  Phreigius.  Bei  dem  1.  hat 
Cl.  d.  c.  beigefügt;  seine  meisten  und  bedeutendsten  Schriften,  auch 
die  Streitschriften  gegen  den  Jesuiten  Serarius,  sind  freilich  erst 
nach  1596  erschienen  ;  im  Rom.  Ind.  wurde  aber  an  dem  Verbote 
von  Cl.  nichts  geändert.  Bei  Sot.  steht  er  in  der  1.  Cl.  und  füllt 
die  Expurgation  seiner  Schriften  10  Folioseiten,  während  von  den 
zahlreichen  philosophischen,  philologischen  und  juristischen  Schriften 


1)  A.  D.  B.  14,  582.  2)  R.-E.  3,  128, 

8)  Fabricius,  Eist.  Bibl.  III,  885. 


518  Index  Sixtus'  V.  1590. 

von  Freigius  viele  einfach  freigegeben,  andere  nur  wenig  expurgirt 
werden. 

Manche  aus  Fris.  oder  den  Nund.  entnommene  Namen  sind  im 
Eöm.  Ind.  entstellt  und  erst  durch  Ben.  grösstentheils  berichtigt: 
Ant.  Ghelbius  (in  einigen  Indices  Ghelbinus)  Linconiensis  (daneben 
bei  S.  Ant.  Gilby)  ist  Ant.  Gilby,  Bischof  von  Lincoln;  Georgius 
Toye  =  G.  Joye,  Marcus  Andreas  Falkhembergerus  =  M(ag).  An- 
tonius Franckenberger,  Moyses  Pelacherus  =  M.  Pflacher,  Nie.  Les- 
serus  =  Nie.  Lessaeus,  Oswaldus  Betus  =  0.  Berns,  Primu«  Tu- 
berus  =  P.  Trüber,  Quirinus  Beuterus  =  Q.  Reuter,  Rodulphus 
Radolif  =  R.  Radclif.,  Thomas  Copperus  =  Th.  Cooper,  Thomas 
Gottisfordus  ^  Th.  Cottisford,  Wolfg.  Ampelandaeus  =  W.  Am- 
pelander. —  Antonius  Sadeel,  —  unter  dieser  hebraisirten  Form  seines 
Namens  schrieb  Ant.  Chandieu,  —  steht  auch  als  Sadaellus  Antonius 
bei  S.,  Georg  Sohn  auch  als  G.  Shon,  Phil.  Heilbrunner  auch  als 
Phil.  Delbrunnerus.  Theodorus  Neogeorgus  (seit  Ben.  Naog.)  wird 
identisch  sein  mit  Thomas  Naogeorgus.  Jo.  Dausus  (bei  Cl.  vel 
Dousa)  nannte  sich  Janus  Dousa.  —  Einige  Druckfehler  stammen 
aus  den  Nundinae:  Franc.  Burgovius  (noch  jetzt)  ist  F.  Burgo- 
nius  (Bourgoing);  die  Nund.  verzeichnen  eine  lateinische  Ueber- 
setzung  seiner  Erklärung  des  Calvin*schen  Katechismus.  Wolfg. 
Camling,  von  dem  in  den  Nund.  1587  eine  Predigt  verzeichnet  wird, 
ist  verdruckt  für  W.   Amling. 

Einige  Engländer,  die  seit  S.  in  der  1.  Cl.  stehen,  finden  sich 
nicht  bei  Fris.  und  in  den  Nund.,  sind  also  S.  anderswoher  bekannt 
geworden :  die  Bischöfe  Bentanus  Anglus  (seit  Ben.  Thomas  Bent- 
ham),  Edmundus  Grindalhis,  Pilkinton  pseudo-episcopus  (seit  Ben. 
Jac.  P.),  Robensonus  Baugar.  (seit  Ben.  Nie.  Robinson  Bangoriensis), 
Sandes  Wigorn.  (seit  Ben.  Edwin  Sandys  seuSandus),  Scamblerus  Petro- 
burg.  (seit  Ben.  Edmundus  Sc),  ferner  Bullingamus  Anglus  (seit  Ben.  Jo. 
BuUingham),  David  Whitedus,  Guil.  Colus,  Guil.  Hieron,  Guil.  Wide- 
phus,  Jo.  Calfildus  (seit  Ben.  Jac.  Calfhillus),  Lud.  Evans  u.  s.  w. 

Unauffindbar  sind  für  mich  u.  a.  Filis  Pastor  in  Austria  und 
Filis  Pastor  Halberstadiensis. 

3.  Ganz  überflüssig  stehen,  da  die  Autoren  in  der  1.  Cl. 
stehen,  in  der  2.  Cl.  Postillae  Draconitis  per  annum  (aus  Nund.  1573) 
und  Georgii  Nigrini  conciones ;  Ben.  fügt  bei  in  Apocalypsin ;  es 
wird  die  nur  deutsch  erschienene  „  Auslegung  der  Ofl^.  Joh.  in  60 
Predigten  sammt  den  zugethanen  Figuren  mit  lat.  und  deutschen 
Versen  geziert,  1573",  gemeint  sein.  —  Rationell  ist  es  dagegen, 
wenn  von  einem  Auetor  1.  cl.  ein  nicht  theologisches  Buch  in  der 
2.  Cl.  speciell  unbedingt  oder  mit  d.  c.  verboten  wird,  wie  von  Joa- 
chim Curaeus  die  Annales  gentis  Silesiae,  1571,  von  Clemens  Schu- 
bert Liber  (erst  seit  Ben.  richtig  Libri  IV)  de  scrupulis  chronolo- 
gorum  (.  .  .  editi  cum  praef.  Dav.  Chytraei,  1575)  d.  c.  (er  hat 
freilich  sonst  nichts  geschrieben  und  ist  um  eben  dieses  Buches 
willen  im  Mon.  und  dann  durch  S.  in  die  1.  Cl.  gekommen);  von 
Hartmann  Schopper  Panoplia  omnium  illiberalium,  mechanicarum  aut 
sedentariarum  artium  u.  s.  w.  (1568)  d.  o. 


Dritte  Classe.  519 

Wenn  S.  in  der  Eegel  von  den  Biichertiteln  in  den  Nund.  den 
Namen  des  Verfassers  nahm  und  in  diel.Cl.  setzte,  so  hat  er  mit- 
unter den  Titel  des  Buches  mit  Weglassung  des  Verfassers,  der  in 
der  Kegel  in  der  1.  Cl.  steht,  in  die  3.  Classe  gesetzt.  Die  meisten 
derartigen  Bücher  hat  dann  Ben.  unter  den  Namen  des  Verfassers 
gestellt.  So  stehen  in  der  3.  Cl.  (ausser  den  bereits  erwähnten 
Disputationes) :  Calvinianus  Candor  (h.  e.  de  eximia  pietate  ...  et 
modestia  Theod.  Bezae,  1582)  von  Wilh.  Holder,  —  Ethicae  chri- 
Btianae  libri  tres,  in  quibus  u.  s.  w.  von  Lambertus  Danaeus,  — 
Querela  de  pontificiis  insidiis  per  Germaniam  (item  Carmen  de  laniena 
Antwerpiae  tentata)  von  Matthaeus  Dresser,  1584,  —  Quinque  libro- 
rum  Mosis  brevis  ac  perspicua  explicatio  von  Lucas  Oslander,  — 
Sententiae  ss.  patrum  de  coena  Dni  von  Ph.  Melanchthon,  Heidelb. 
1584  neu  gedruckt,  —  Spiritus  sancti  figurae  von  M.  Flacius  Illyri- 
cus,  —  Theatrum  historicum  (Andreae  Hondorff  s.  promptuarium 
illustrium  exemplornm  .  .  .  juxta  praecepta  decalogi  in  10  classes 
distinctum,  a  Phil.  Lonicero  latine  conversum  u.  s.  w.,  1585;  das 
Original:  Historien-  und  Exempelbuch  zuerst  1568),  —  Triumph! 
Romanorum  et  Jesu  Chr.  in  coelum  ascendentis  coUatio  von  Alber- 
tus Lonicer  (nicht  in  der  1.  CD,  1583,  —  Turcograeciae  libri  VIII, 
Basileae  impr.  1584,  von  Martin  Crusius.  — 'Quirinus  Reuter  Mons- 
bacensis  in  der  l.Cl.  und  Catechesis  religionis  christ.  quae  traditur 
in  eccl.  et  scholis  Palatinatus  stammen  aus  dem  Titel:  Catechesis 
....  Pal.  Accessere  censurae  Theologorum  quorundam  .  .  editae  .  . 
opera  Q.  R.,  1585.  —  Hieher  gehört  auch  die  lateinische  Bearbei- 
tung des  Reineke  Vos  von  Hartmann  Schopper:  Speculum  vitae 
aulicae  u.  s.  w.  sub  titulo  poetici  libri.  So  von  S.  (weil  das  Buch 
in  den  Nund.  unter  den  Libri  poetici  steht)  bis  Ben.,  der  den  rich- 
tigen Titel  herstellte :  Sp.  v.  aul.  sive  de  admirabili  fallacia  et 
astutia  vulpeculae  Reinikes  libri  4,  1579.  In  der  flämischen  Ab- 
« theilung  der  Antw.  App.  und  in  den  späteren  span.  Ind.  steht  auch 
Reynaert  de  vos. 

Charakteristisch  für  S.  sind  einige  Nummern,  die  gleich  von 
Cl.  gestrichen  wurden:  Bibliotheca  Constantinopolitana ;  stammt  aus 
dem  Titel:  Supplementum  Epitomes  Bibliothecae  Gesnerianae  .  .  . 
Antonio  Verderio  collectore.  Adjecta  est  Bibl.  Ctp  [qua  antiqui- 
tates  ejusd.  urbis  et  libri  mscr.  in  hac  exstantes  recensentur], 
Lyon  1585;  —  Historia  de  Jo.  Calvini  magni  quondam  Genevensis 
ministri  vita;  steht  allerdings  in  den  Nund.  1580  unter  den  pro- 
testantisch-theologischen Schriften  und  ohne  Namen  des  Verfassers, 
aber  mit  dem  Druckort  Köln,  und  in  der  deutschen  Abtheilung  wird 
bei  Angabe  der  gleichzeitig  in  demselben  Verlag  erschienenen 
deutschen  TJebersetzung  der  Verfasser  genannt,  Hieronymus  Hermes 
Bolsec,  der  wieder  katholisch  gewordene  bittere  Gegner  Calvins. 
Das  französische  Original  war  1577  erschienen.  Vielleicht  ist  die 
Vermuthung  nicht  zu  boshaft,  dass  S.  (nur  er)  Petri  Bizarri  Sena- 
tus  populique  Genuensis  annales  1573 — 79,  Antw.  1579,  verboten, 
weil  er  das  Buch  für  eine  Geschichte  von  Genf  gehalten;  gedruckt 
ist  wenigstens  bei  ihm  Genevensis. 


520  Index  Sixtus»  V.  1590. 

4.  Für  die  3.  Cl.  hat  S.  eine  ganze  Reihe  von  protestantisch- 
theologi8chen  Schriften  aus  den  Nund.  excerpirt:  Acta  et  scripta 
Theologorum  Wirtembergensium  et  Patriarchae  Constantinopolitani 
D.  Hieremiae,  quae  utrique  1576  —  80  de  Augustana  Confessione 
inter  se  misenint,  graece  et  lat.  ab  iisdem  theologis  edita  (Wittenb. 
1584.  386  S.  fol.),  von  Martin  Crusius  herausgegeben,  dessen  Tarco- 
Graecia  Ergänzungen  dazu  liefert^).  Eichard  Simon  meint  zwar, 
dieses  Buch  solle  man  nicht  verbieten,  sondern  neu  auflegen;  denn 
nous  n^avons  rien  de  plus  fort  conlre  les  protestants  que  les  repon- 
ses  du  Patriarche  *^) ;  aber  das  Buch  enthält  ausser  diesen  auch  die 
Schreiben  der  Tübinger  Theologen  und  eine  polemische  Vorrede, 
und  für  die  katholische  Polemik  waren  die  Schreiben  des  Patriarchen 
schon  von  Stanislaus  Socolovius  in  der  Censura  orientalis  Ecciesiae 
de  praecipuis  nostri  saeculi  haereticorum  dogmatibus  u.  s.  w.,  1582, 
verwerthet  worden;  dieser  gab  1585  auch  noch  heraus  Ad  Wirt. 
Theologorum  invectivam,  quaim  Actis  et  scr.  .  .  praefixerunt,  brevis 
responsio.  —  Carmina  amicorum  in  honorem  nuptiarum  Rev.  .  .  . 
viri  Stephani  Isaaci^),  verbi  div.  apud  Heydelbergenses  ministri 
(Heid.  1587),  wörtlich  aus  Nund.  1587.  Die  unmittelbar  davor 
stehenden  Carmina  et  epistolae  de  conjugio  ad  Davidem  Chytraeum 
(haereticum)  werden  schon  in  GA.  unter  Nie.  Cisners  Schriften  ver- 
zeichnet. Es  ist  eine  1562  zu  Wittenberg  erschienene  vermehrte 
Ausgabe  von  Jo.  Stigelii  Elegia  qua  celebratur  dignitas  et  fructus 
legitinii  conjugii,  scripta  in  nuptiis  .  .  .  Dav.  Chytraei,  et  alia  epi- 
thalamia  scripta  a  Jo.  Fincelio,  Nie.  Cisnero  et  Jo.  Willebrochio, 
Witt.  1553"*).  —  Epistola  consolatoria  ad  rev.  et  gravissimos  theo- 
logos  —  erst  von  Ben.  vervollständigt:  D.  Jac.  Andreae  et  D.  Lud. 
Osiandrum  de  Palatinatus  electoralis  administratione  et  instituta  in 
ecclesiis  et  scholis  emendatione,  [de  qua  in  postremis  suis  scriptis 
cum  magna  perturbatione  queruntur,  scriptA  a  ministris  orthod.  eccl. 
Heydelberg.  1585].  —  Scriptorum  publice  propositorum  a  profes- 
soribus  in  Academia  Wirtembergensi  (seit  Cl.  richtig  Wittenb. ;  Ben. 
hat  beigefügt  Tom.  I— VII),  die  1553  (1560) —72  erschienene  Samm- 
lung der  Wittenberger  Universitätsschriften  von  1544  —  69  :  Anzeigen 
der  Vorlesungen,  Festprogramme,  Leichenprogramme,  Anschlagzettel, 
Relegationen,  Gedichte  u.  s.  w.  (vom  2.  Bande  an  heisst  es  a  gu- 
bernatoribus  studiorura),  der  1.  Band  von  Paul  Eber,  die  folgenden 
von  Michael  Majus  herausgegeben^).    —    Solida   refutatio    compila- 


1)  Clement  VII,  850.  Tüb.  Q.-S.  1843,  544. 

2)  Sainjore  IV,  177.  Possevinus,  App.  II,  75  führt  solche  Stellen  an, 
sagt  dann  aber,  das  Buch  sei  im  übrigen  so  voll  Blasphemieen  und  Irr- 
thümer,  ut  S.  Sedes  apost.  optime  statuerit  abolendum  esse  hoc  opus,  quod 
nonnisi  igne  queat  expurgari. 

3)  A.  D.  B.  U,  609. 

4)  Strobel,  N.  Beitr.  I,  1,  152. 

5)  Strobel,  N.  Beitr.  I,  2,  81, 


Dritte  Classe.  521 

tionie  Cinglianae  et  Calvinianae  [quam  illi  Consensum  orthodoxum 
.  .  .  appellarunt  et  aliquotiee  recoxerunt]  per  Theologos  Wirtem- 
bergicos,  Tüb.  1584  fol.  (jetzt  unter  Refnt.),  von  Jac.  Andrea  ver- 
faRBt.  —  Synodus  eanctorum  patrum  convocata  ad  cognoscendam  et 
dijudicandam  controversiam  multos  jam  annos  Ecclesiam  Christi  gra- 
vissime  exercentem  de  majestate  corporis  Christi,  Wittenb.  1582, 
von  Andreas  Perlitius?  —  Theologorum  Wirtembergensium  (jetzt 
unrichtig  Wittenb.  Th.)  Vera  et  solida  refutatio  duorum  libellorum 
Jesuitarura,  Tüb.  1587,  4.,  gegen  das  Buch:  „Entdeckung  der  grossen 
Thorheit,  abschewlichen  Irrthümer  und  greifflichen  Lügen,  in  dem 
Schmidelinschen  zusammengeschweisten  Concordi-Buch  begriffen,  an- 
fenglich  durch  Herrn  Rob.  Bellarminum  .  .  .  beschriben,  jetzt  aber 
von  newem  paraphrastice  verteutscht  und  umb  vil  vermehrt  durch 
Petrum  Hansonium  Saxouem",  Ingoist.  1586.  —  Dazu  zwei  andere 
Antijesuitica :  Doctrinae  Jesuitarum  praecipua  capita  a  doctis  qui- 
busdam  theologis  retecta  .  .  .  altera  editio,  duplo  maior.  .  .  tomus 
1. — 5.  Diese  Sammlung  von  katholischen  und  protestantischen  Schrif- 
ten gegen  die  Jesuiten  erschien  zuerst  zu  Rochelle  1580,  dann  1584 
auf  6  Bände  vermehrt.  Die  Sammlung  ist  wohl  nicht  von  Jo.  Ser- 
lanus  (de  Serres)  veranstaltet,  enthält  aber  mehrere  Streitschriften 
von  ihm,  auch  die  nicht  von  ihm  verfasste  und  1586  auch  separat 
gedruckte:  Gratianus  Antijesuita,  i.  e.  canonum  ex  scriptis  auctorum 
theologorum  a  Gratiano  in  illud  volumen,  quod  Decretum  appella- 
tur,  coUectorum  et  doctrinae  Jesuiticae  ex  variis  istius  nuperae 
sectae  mataeologorum  scriptis  excerptae  coUatio  a  quodam  veritatis 
studioso  instituta. 

Nicht  aus  den  Nund.  scheinen  zu  stammen  De  falsa  et  vera 
unius  Dei  Patris  et  Filii  et  Spir.  S.  cognitione  libri  duo,  auctoribus 
ministris  ecclesiarum  consentientium  in  Sarmatia  et  Transilvania 
(1567),  von  Georg  Blandrata,  —  De  mediatoris  Jesu  Chr.  hopiinis 
'divinitate  aequalitateque  libellus ;  item  de  restauratione  ecclesiae  Mar- 
tini Cellarii  cum  epist.  praeliminari  Fabricii  Capitonis,  1568,  gleich- 
falls von  den  Socinianem  herausgegeben-),  —  Judicium  et  censura 
ecclesiarum  piarum  de  dogmate  in  quibusdam  provinciis  septen- 
trionalibus  contra  adorandam  Trinitatem  per  quosdam  turbulentos 
noviter  sparso,  sowie  De  regno  Christi  liber  primus,  de  regno  Christi 
1.  secundus,  dafür  Alex.:  De  regno  Chr.  1.  1.  et  2.,  erst  Ben.  rich- 
tig: De  regno  Christi  1.  1.,  de  regno  antichristi  1.  2,  Accessit 
tractatus  de  paedobaptismo  et  circumcisione. 

5.  Von  der  Apologia  Ecclesiae  anglicanae  wird  zwar  in  den 
Nund.  eine  Ausgabe  London  1584  ohne  Nennung  des  Verfassers  an- 
gezeigt, aber  in  den  Nund.  1581  die  Ausgabe  Lond.  1581  mit  Au- 
thore  Jo.  Juello,  olim  Episc.  Sarisburiensi;  es  ist  doch  sonderbar, 
dass    sie    erst    seit  Ben.   unter   Jo.  Juellus,    bis  auf  ihn  seit  S.  als 


1)  Marchand  I,  40.  II,  201.  De  Backer  I,  388. 

2)  Sandius,  Biblioth.  Antitrinit.  p.  30.  33. 


522  Index  Sixius'  V.  1590. 

Apol.  Anglicana  seu  £ccl.  Angl.  sive  Apol.  Anglomm  in  der  3.  Gl. 
steht.  Das  Buch  war  schon  1562  mit  Jewels  Namen  erschienen 
und  schon  zu  Trient  wurden  Theologen,  von  Card.  Ghislieri  Giro- 
lamo  Muzio  mit  der  Widerlegung  desselben  beauftragt^).  —  Con- 
cordia  pia  et  unanimi  consensu  repetita  Confessio  fidei  et  doctrinae 
u.  8.  w.,  die  Concordienformei  von  1580,  stammt  aus  den  Nund. 
1581.  —  Confessio  fidei  ministrorum  Wirtenbergensium  (seit  Cl. 
Wittenb.)  wird  die  Confessio  paucis  articulis  complectens  summam 
doctrinae  de  vera  praesentia  corporis  ....  comprobata  in  synodo 
Torgensi,  Wittenb.  1575  2),  sein.  —  Confessio  ministrorum  Jesu  Chr. 
wird  erst  verständlich,  wenn  man  aus  Nund.  1579  beifügt:  in  Eccl. 
Antwerpiensi,  quae  Augustanam  confessionem  amplectitur,  1579.  Es 
ist  die  von  Flacius  verfasste,  1567  zuerst  gedruckte  Confession^), 
die  als  Conf.  Antwerpiensis  in  Antw.  App.  (und  aus  dieser  auch 
bei  S.)  steht.  —  Illustr.  Principis  ac  D.  Joannis  Friderici  II.,  Dacis 
Saxoniae  u.  s.  w.,  ac  fratrum  D.  Jo.  Wilhelmi  et  D.  Jo.  Friderici 
natu  junioris  nomine,  Solida  [et  ex  verbo  Dei  sumpta]  confutatio  et 
condemnatio  praecipuarum  corruptelarum,  sectarum  et  errorum  hoc 
tempore  grassantium,  ist  das  1559  von  dem  streng  lutherischen  Herzog 
Job.  Friedrich  dem  Mittlern  von  Sach8en(-Weimar)  lateinisch  und 
deutsch  publicirte  sog.  Confutationsbuch,  welches  1570  von  dem 
Herzog  Joh.  Wilhelm  in  das  Corpus  doctrinae  Thuringicum  auf- 
genommen wurde*). 

Von  den  vielen  Kirchenordnungen,  die  in  den  Nund.  verzeich- 
net werden,  —  in  der  Collectio  in  unum  corpus  II,  114  stehen  15, 
—  hat  S.  eine  ausgewählt  und  den  Titel  ins  Lateinische  übersetzt : 
Ordo  ecclesiasticus  circa  doctrinam  ...  in  ducatu  111.  Dncis  Ba- 
variae  Friderici  observandus.  Ben.  hat  den  deutschen  Titel  substi- 
tuirt:  Kirchenordnung  wie  es  mit  der  christl.  Lehre  ...  in  des 
Dur^l.  .  .  .  Herrn  Friderichs  Hertzogen  in  Bayern  [Friedrich  III. 
von  der  Pfalz]  gehalten  wird.  Von  der  Mecklenburgischen  der  Her- 
zoge Joh.  Albert  und  Ulrich  vom  J.  1552  fand  S.  in  den  Nund. 
eine  lateinische  Uebersetzung :  Liber  continens  doctrinam  ...  in 
ditione  .  .  .  Jo.  Alberti  et  D.  Huldrici  fratrum,  Ducum  [Megalo- 
polensium  .  .  .  a  Jp.  Fredero  in  lat.  linguam  conversus],  Franch- 
furti  per  P.  Brubachium  1562.  —  Von  den  zahlreichen  Catechis- 
men  hat  S.  nur  aufgenommen:  Catechesis  doctrinae  christ.  in  usum 
scholarum  Pomeraniae,  Greifsw.  1583,  aus  Nund.  1583,  Catechis- 
mus  latinogermanicus,  Frankf.  1582,  aus  Nund.  1582,  und  Catechis- 
mus  pro  eccl.  Antwerp.  quae  confessionem  Aug.  profitetur.  —  Vergerio 
spottet  darüber,  dass  Paul  IV.  nicht  das  Interim  auf  den  Index  ge- 


1)  R.-E.  6,  686.  Fontanini  I,  365. 

2)  Feuerlin,  Biblioth.  symb.  I,  192. 

3)  Preger,  Flacius  III.  II,  290.  665. 

4)  Feuerlin,  Bibl.  symb.  I,  5.  262.  Preger,  Flacius,  II,  78.  Döllinger, 
Ref.  III,  443. 


Zweite  und  dritte  Classe.  523 

setzt  ^).  Seit  S.  steht  es  im  Index  als  Liber  qui  inscribitur  Inte- 
rim, a.  1548  editus  (seit  Ben.  Declaratio  S.  C.  Majestatis  ...  in 
comitiis  Augustanis  15.  Maii  1548  proposita  et  publieata).  S.  hat 
noch  ein  anderes  Versehen  der  früheren  Päpste  wieder  gut  ge- 
macht :  seit  159u  steht  im  Index  :  Ursulae  Munsterbergensis  Du- 
cissae  defensio,  quare  vitam  monasticam  deseruerit,  die  deutsche 
ßechtfertigungsschrift,  welche  die  Herzogin  1529  mit  einem  Nach- 
wort von  Luther  (Erl.  65,  131)  drucken  Hess,  als  sie  mit  zwei 
anderen  Nonnen  das  Kloster  zu  Freiberg  verlassen  hatte-).  —  De 
digna  praeparatione  ad  sacramentum  encharistiae  (seit  Ben.  Sermo 
de  n.  8.  w.),  ist  ohne  Zweifel  Luthers  Predigt  von  3er  würdigen 
Bereitung  zu  dem  hochw.  Sacrament  von  1519. 

S.  griff  mit  seinen  Verboten  noch  weiter  zurück:  er  verbot 
auch  Nicolai  Cusani  de  concordantia  catholica  11.  3  (Vcrtheidigung 
des  Baseler  Concils,  schon  1513  gedruckt)  mit  d.  c.  (von  Gl.  ge- 
strichen) und  unbedingt  Theoderici  Nemiensis  vel  a  Niemen  (seit 
Ben*  de  Niem)  Historia  de  schismate  (1368 — 1410,  Nürnberg  1532 
und  Basel  1560)  und  Libellus  apostolorum  nationis  gallicanae  cum 
constitutione  s.  concilii  Basileensis  (et  arresto  Curiae  Parlamenti 
super  annatis  non  solvendis,  vom  J.  1406),  schon  1512  gedruckt^). 
Ferner  finden  sich  bei  S.,  aber  nicht  bei  Gl. :  Dionysius  Gartusianus 
de  quatuor  novissimis  (seit  1487  oft  gedruckt),  nisi  repurgetur  in 
art.  47  (wo,  wie  Bellarmin  De  purg.  2,  4  rügt,  Dionysius  unter  Be- 
rufung auf  Visionen  annimmt,  die  Seelen  im  Purgatorium  seien  ihres 
Heiles  nicht  gewiss),  und  Jo.  Taulerii  Sermones  et  Institutio  passionis 
Domini  d.  c.  Diese  beiden  Verbote  hat  S.  aus  Q.,  der  die  Bücher 
aber  nur  in  Uebersetzungen  verbietet**).  Das  Verbot  Taulers  beruht 
jedoch    nicht   etwa    auf    einer    persönlichen    Antipathie    Sixtns'    V. 


1)  Postr.  catal.  f.  6.  Agl'  Inq.  f.  11.  Hier  sagt  er:  in  einer  zu  Venedig 
1558  gedruckten,  dem  Cardinal  von  Alexandria  dedicirten  Schrift  des 
Arciprete  di  Citadella  stehe  :  jenes  libretto  di  Carlo  V.  sei  apocrifo  o 
proibito. 

2)  Köstlin,  Luther  II,  118.  N.  Archiv  f.  sächs.  Gesch.  1882,  111,290. 

8)  Auch  in  Ortuin  Gratius'  Fasciculus  p.  189  abgedruckt.  Der  Li- 
bellus gehört  zu  den  Constanzer  Verhandlungen  über  die  Abgaben  an  die 
Curie  im  Oct.  1415  (Hefele  7,  239)  und  steht  auch  (trotz  des  Index)  in 
dem  beiMansi  28,  161  abgedruckten  Berichte  p.  198—217.  —  NachBras. 
p.  4  soll  bei  Albert  Krantz  gestrichen  werden:  Longam  inde  tragoediam 
scripsit,  qui  vidit,  Theod.  de  Nyem,  secretarius  apostolicus. 

4)  In  der  span.  Abth.  Instituciones  de  Taulero  (auf  Veranlassung 
des  Cardinal-Infanten  Heinrich  war  zu  Coimbra  1551  eine  spanische  und 
portugiesische  Uebersetzung  erschienen.  Riformistas  vol.  17,  App.  610),  in 
der  fläm.  (aus  Autw.  App.)  Taulcri  Homilien  in  de  nederspraecke  ouer- 
ghesedt  ende  gheprint  tot  Franckfort,  tot  dat  sy  geoorrigeert  syn. 


524  Index  Sixtus'  V.  1590. 

Tauler  wird  zwar  von  Sixtus  Senensis  ohne  Reserve  gelobt,  und 
Bellarmin  (De  script.  eccl.)  sagt,  Eck  habe  ihn  zwar  als  hinsichtlich 
seiner  Eechtgläubigkeit  verdächtig  verachtet,  —  Luther  lobte  ihn 
und  Flacius  Illyricus  nahm  ihn  in  den  Catalogus  testium  veritatis 
auf,  —  aber  Ludovicus  Blosius  habe  ihn  vortrefflich  vertheidigt; 
auch  Poßsevin  vertheidigt  ausführlich  seine  Kechtgläubigkeit.  Aber 
im  J.  1603  beschäftigte  sich  die  Index-Congregatioh  mit  der  Ex- 
purgation  Taulers  (S.  270). 

Eine  Anzahl  von  Geschichtswerken,  die  bei  Sigismund  Feyer- 
abend  und  Andreas  Wechel  in  Frankfurt  erschienen,  hat  S.,  zum 
Theil  mit  schlecht  abgekürzten  Titeln,  mit  d.  c.  in  die  3.  Cl.  gesetzt: 
Historia  Belgica,  seit  Ben.  H.  B.  h.  e.  rerum  memorabilium, 
quae  in  Belgio  a  pace  Cameracense  .  .  evenerunt,  brevis  designatio, 
1583;  die  unbestimmte  Bezeichnung  Hist.  Belg.  passt  auch  auf  die 
Belg.  Hist.  deducta  ab  1529  usque  in  praesentem  annum  una  cum 
epitomate  xpoviKUiv  regum  Francorum  omnium,  1583,  von  Phil. 
GalläuB  und  Gerh.  Candidus,  die  Epitome  von  Michael  Vosmerius  ^). 

—  Historia Germaniae  Franchfurti  edita  1584  kann  nur  sein:  Veterum 
scriptorum,  qui  Caesarum  et  Imperatorum  Germ,  res  .  .  gestas  literis 
mandarunt,  Tomus  unus,  ex  bibliotheca  Justi  Reuberi,  oder  Germani- 
corum  scriptorum  qui  rerum  a  Germanis  .  .  gestarum  historias  vel 
annales  posteris  reliquerunt,  Tomus  alter,  ex  bibl.  Jo.  Pistorii  Ni- 
dani,  oder  beides.  Ben.  hat  ersteres  Werk  (unter  Scriptorum) ;  Sot. 
expurgirt  beide  und  auch  die  fünf  folgenden  Bände.  —  Hist.  Grae- 
ciae  nuper  edita  wird  sein:  Historia  rerum  in  Oriente  gestarum  ab 
exordio  mundi  usque  ad  nostra  temp.  Nomina  auctoris  hujus  operis 
et  eorum  quos  secutus  est  F.  Modius  in  auctorio  suo,  quod  continet 
res  gestas  .  .  ab  exordio  Constantinop.  usque  ad  a.  1584,  post  praef. 
invenies,  1587.  —  Historia  Scotorum  nuper  edita  ist  wohl  wegen 
nuper  nicht  Scotorum  Historiae  11.  19,  Hectore  Boethio  auctore  .  .  . 
Accedit  continuatio  per  Jo.  Ferrerium  Pedemont.,  Paris  1575,  son- 
dern Scoticarura  rerum  historiae  libris  20  descriptio,  von  Georg 
Buchanan,  Frkf.  1584  (die  beiden  letzten  sind  von  Ben.  weggelassen). 

—  Flores  historiarum  per  Matthaeum  Westmonasteriensem  (im  14. 
Jahrh.)  collecti,  praecipue  de  rebus  britannicis,  ab  exordio  mundi 
usque  ad  a.  1307,  von  dem  Erzb.  Parker  zuerst  1570,  dann  1573 
herausgegeben,  steht  seit  S.  mit  d.  c.  im  Rom.  Ind.,  seit  Cl.  mit 
dem  Zusatz:  editi  a.  1573,  so  dass  eigentlich  nur  diese  Ausgabe 
verboten  ist.  Sot.  verbietet  diese  horrida  historia  ab  haereticis  de- 
pravatÄ  et  corrupta  unbedingt.  —  Pandulphi  Collenutii  Compendium 
hißtoriarum  bei  S.  ist  der  ungeschickt  abgekürzte  und  übersetzte 
Titel  von  Compendio  delle  istorie  del  Regno  di  Napoli  da  Pandolfo 
Collenuccio,  Ven.  1539  u.  s.,  worin  Q.  eine  einzige  Stelle  (Sot.  5 
Stellen)  streicht.  Es  wurde  von  Cl.  gestrichen,  wahrscheinlich  weil 
1591  eine  von  Tomaso  Costa  besorgte  expurgirte  Ausgabe  con  pri- 


1)  Clement  HI,  52. 


Zweite  und  dritte  Classe.  625 

vilegio  del  Sommo  Pontefice  erschienen  war^).  Unbedingt  wnrden 
verboten:  Rerum  in  G^llia  ob  religionem  gestarum  libri  III  [regi- 
bu8  Henr.  II.,  Franc.  II.  et  Carolo  IX.,  so  in  Nund.  70],  ohne 
Zweifel  der  1.  Theil  des  von  Jean  de  Serres  (Serranus)  anonym 
herausgegebenen  Werkes  Commentariorum  de  statu  religionis  et  rei- 
publicae  pars  I— V  (15  Bücher,  die  bis  1576  gehen),  1580  vollen- 
det^), 1603  auf  den  Index  gesetzt,  noch  jetzt  ohne  Angabe  des  Ver- 
fassers, —  dagegen  auffallender  Weise  nicht  die  Werke  des  fran- 
zösischen Protestanten  Richard  Dinoth^)  De  hello  civili  gallico  re- 
ligionis causa  suscepto  11.  VI,  1582  (im  Liss.  1624  verboten)  und 
De  hello  civili  belgico  (1555 — 86)  11.  VI,  1586,  und  nur  mit  d.  c. 
seine  De  rebus  et  factis  memorabilibus  loci  communes  historici  [et 
sententiae  historicorum],  1580,  und  Adversaria  historica,  1581. 

Ferner  sind  durch  S.  in  die  3.  GL  gekommen  folgende  auf  die 
politischen  Streitigkeiten  der  damaligen  Zeit  bezügliche  Schriften: 
Ludovici  Borbonii,  Principis  Condaei  literae  ad  Carolum  IX.  Regem 
Galliae  (vom  23.  Aug.  1568),  testifioatio  causarum  quae  eum  arma 
sumere  coegerunt.  Brevis  narratio  caedis  ejusdem  principis  (13.  März 
1569)  et  scripta  in  eundem  epitaphia,  auch  französisch,  beide  Aus- 
gaben bei  Henr.  Stephanus  s.  a.  (1569)  gedruckt**).  —  Discursus 
de  morte  reginae  Navarrae  (Jeanne  d*Albret),  1572  französisch  er- 
schienen ^),  von  S.  aus  Q.  aufgenommen,  von  Gl.  gestrichen.  — 
Brutum  fulmen  Papae  Xisti  V.  adv.  Henricum  Regem  Navarrae  et 
Henricum  Borbonium  Principem  Gondaeum  una  cum  protestatione 
multiplicis  nullitatis,  1585  u.  o.,  von  Fr.  Hotoman.  —  Apologia 
catholica  adv.  libellos,  declarationes  .  .  .  editas  a  foederatis  pertur- 
batoribus  pacis  in  Regno  Franciae,  qui  insurrexerunt,  ex  quo  tempore 
dominus  frater  unicus  Regis  vita  functus  est,  per  E.  D.  L.  J.  G., 
Par.  1586,  von  Pierre  de  Belloy,  eine  Vertheidigung  des  Thron- 
folgerechtes Heinrichs  IV.  mit  scharfen  Angriffen  gegen  das  Trienter 
Goncil,  zuerst  1585  französisch  erschienen®).  In  Rom  erschien  da- 
gegen 1586  Responsio  ad  praecipua  capita  Apologiae,  quae  falso 
catholica  inscribitur,  pro  successione  Henrici  Navarreni  in  Francorum 
regnum,  von  Franc.  Romulus  (Bellarmin).  —  Eine  andere  Schrift 
steht,  obschon  Bellarmin  sie  auch  (in  einer  Appendix  zu  dem  Trac- 
tat  de  summo  Pontifice  in  seinen  Gontroversen)  ausführlich  bekämpfte, 
merkwürdiger  Weise  nicht  im  Index:  Avviso  piaoevole  dato  alla 
bella  Italia  sopra  mentita  data  dal  Re  di  Navarra  a  Papa  Sisto  V. 
da  un  nobile  Francese,  Monaco  1586,  von  Fran^ois  Perrot ;  die  Schrift 


1)  Clement  VIT,  235.  2)  Rev.  hist.  22  (1883),  301. 

3)  Bayle  b.  v. 

4)  Renouard,  Ann.  des  Etiennes  p.  133. 

■ 

5)  Brief  discours  sur  la  mort   de  la  royne  de  Navarre,   abgedr.  im 
Bull,  du  Prot.  fr.  1882,  12. 

6)  Schelh.,  Am.  hist.  I,  922.  Clement  I,  428.  Hist.  Zts.  1874,  82. 


626  Index  Sixtus'  V.  1690. 

beutet  gegen  die  Bulle  Sixtus'  V.  gegen  Heinricli  IV.  u.  a.  die 
anticurialistifichen  Stellen  bei  Dante,  Petrarca  und  Boccaccio  aus.  — 
Von  den  zahlreichen  Schriften,  welche  über  die  Bartholomäusnacht 
(1572)  erschienen,  haben  S.  und  Cl.,  abgesehen  von  Wolfg.  Pris- 
bach (S.  477),  auffallender  Weise  keine  auf  den  Index  gesetzt. 
Erst  1728  wurden  verboten:  Nuptiae  Parisinae  s.  ternio  epistolarum 
de  nuptiis  Paris,  una  cum  praefatione  in  easdem  Chr.  Frid.  Fran- 
ckensteinii,  seit  1672  oft  gedruckt,  und  Stanislai  Elvidii  seu  Joachimi 
Camerarii  responsio  una  cum  carminibus  annexis.  Letzteres  hat  Ben. 
geändert  in:  Elvidius,  Stan.,  Eesponsio  ad  epistolam  omatissimi 
cujusdam  viri  de  rebus  gallicis,  qnae  habetur  in  libello  inscripto: 
Nuptiae  Paris,  p.  59.  Die  Epistola  (von  Grui  du  Four  de  Pibrac, 
zur  Vertheidigung  der  Bartholomäusnacht  1572  geschrieben),  ist  vor 
der  Antwort  des  Stan.  Elvidius  (J.  Camerarius)  abgedruckt;  beide 
waren  schon  1573  zusammen  erschienen,  in  demselben  Jahre  De 
furoribus  gallicis  vera  et  simplex  narratio,  Ernesto  Varamundo 
Frisio  [Fr..  Hotoman]  auctore,  die  nicht  im  Index  steht  ^). 

Andere  kirchlich-politische  Schriften  sind:  Apologia  [Illnatris- 
simi  Principis]  Willelmi  [Dei  gratia]  Principis  Auraicae,  comitis 
Nassaviae  .  .  .  [ad  proscriptionem  ab  Hispaniarum  Rege  in  eom 
promulgatam  .  .  .  Ad  ordines  generales.]  Apud  Carolum  Silvium 
Typogr.  ord.  Hollandiae  1581  (142  S.  8).  Die  beiden  ersten  in 
Parenthese  gesetzten  Ausdrücke  hat  S.  schwerlich  ohne  Absicht 
weggelassen.  —  Fidelis  servi  subdito  infideli  responsio  una  cum 
errorum  et  caluniniarum  quarundam  examine,  quae  continentur  in 
Septem  libris  de  visibili  ecclesiae  monarchia  a  Nie.  Sandero  con- 
scriptis,  London  1573,  von  Barth.  Clerk  im  Kings  College  zu  Cam- 
bridge, g€igeü  das  1571  erschienene  streng  curialistische  Buch  von 
Nie.  Saunders,  damals  Professor  in  Löwen,  bald  darauf  von  Pius  V., 
der  das  Buch  gesehen,  nach  Rom  berufen*^).  —  Justitia  Britannica 
(der  Titel  erst  von  Ben.  vervollständigt:  per  quam  liquet,  aliquot 
in  eo  regno  cives  morte  mulctatos  esse,  propter  religionem  vero  ne- 
minem in  discrimen  vocatum),  1584,  von  Will.  Camden  im  Auftrage 
Lord  Robert  Cecils  herausgegeben,  um  zu  zeigen,  dass  unter  Elisa- 
beth die  Katholiken  nicht  um  ihrer  Religion  willen  verfolgt  worden 


1)  Clement  VI,  224;  VIII,  21.  Serapeum  1858,  31.  —  Die  zum  Lobe 
der  That  von  einem  päpstlichen  Beamten,  Camillo  Capilupi,  verfasste 
Schrift  Lo  stratagemma  di  Carlo  IX.,  Re  di  Francia,  contro  gli  Ugonotti, 
ribelli  di  Dio  e  suoi,  wurde  in  Rom  1572  gedruckt,  unterdrückt,  aber 
gleich  mi£  (unwesentlichen)  Veränderungen  und  einer  Vorrede  neu  gedruckt. 
Vgl.  The  Massacre  of  St.  Bartholmew  in  North  British  Review,  vol.  51 
(N.  S.  12),  p.  30.  Von  diesem  Artikel  erschien  eine  Uebersetzung  von 
Tommaso  Gar,  La  strage  di  San  Bartoloroeo,  con  introduzione  ed  aggiunte; 
sie  ist  nicht  auf  den  Index  gekommen. 

2)  Dupin,  Bibl.  16,  124. 


Zweite  und  dritte  Classe.  627 

seien;  Parsons,  Allen  u.  a.  schrieben  dagegen.  —  Liber  contra  re- 
gimen  feminarum;  erst  Ben.  hat  dafür  den  wirklichen  Titel  gesetzt: 
The  first  Blast  of  the  trumpet  against  the  monstmous  regiment  and 
empire  of  women,  aber  nicht  den  Verfasser,  John  Enox,  genannt. 
Das  Pamphlet,  zunächst  gegen  Maria  die  Katholische  gerichtet,  1558 
zu  Genf  gedruckt,  wurde  auch  von  der  bischöflichen  Geistlichkeit 
in  England  und  von  der  Königin  Elisabeth  missbilligt  und  von  der 
Universität  Oxford  1583  censurirt^). 

6.  Die  Schriften,  welche  aus  älteren  Indices  in  die  2.  und 
3.  Gl.  kamen,  wurden  bereits  angegeben.  Aus  anderen  Quellen  oder 
aus  eigener  Initiative  hat  S.  noch  folgende  beigefügt:  Georgii  Vic- 
torii  (erst  Ben.  hat  corrigirt  Pictorii)  poemata;  Pictorius  ist  eben 
nicht  als  Dichter  hervorragend,  und  die  Threnodia  ecclesiae  catho- 
licae  ad  Christum  sponsum  suum,  die  in  der  3.  Cl.  steht,  wird  wohl 
sein  bedenklichstes  Gedicht  sein.  —  Hadrianus  Damman  Ganda- 
vensis,  Imperii  ac  sacerdotii  ornatus,  diversarum  item  gentium  pe- 
culiaris  vestitus,  cum  commentariolo  Caesarum,  pontiflcum  et  sacer- 
dotum*).  —  Jo.  Lalamantius  medicus,  Exterarum  fere  omnium  et  prae- 
cipuarum  gentium  anni  ratio  et  cum  romano  collatio  (Genf  1571) 
d.  c,  von  Sot.  ohne  Expurgation  freigegeben.  —  Jo.  Scapula,  Lexi- 
con  graecolatinum  1580  u.  a.,  und  Henr.  Decimator,  Sylva  vocabu- 
lorum  et  phrasium  cum  solutae  tum  ligatae  orationis,  1578  u.  o.  In 
jenem  expurgirt  Sot.  ausser  der  Vorrede  nur  ein  paar  Artikel, 
euxaptCTria  und  mOixq,  in  diesem  mehr:  Gottes  Gesetz,  Glaube  der 
Christen,  Papst  Antichrist  u.  dgl.  —  Expositio  nominis  Jesu  juxtii 
mentem  Hebraeorum,  Cabbalistarum,  Graecorum,  Chaldaeorum,  Per- 
samm  et  Latinorum.  —  Jo.  Schneidewini  (bei  S.  Schenekdeuuini), 
Comment.  in  4  libros  Institutionum  juris  civilis  Justiniani,  1571, 
mit  d.  c.  verboten.  Eine  Expurgation  gibt  es  nicht;  im  span.  In- 
dex steht  Sehn,  in  der  1.  Cl. 

Von  dem  calvinistischen  französischen  Juristen  Jo.  Corasius 
(de  Coras  1 1572)  verbot  S.  mit  d.  c.  In  universam  sacerdotiorum 
materiam  erudita  ac  luculenta  paraphrasis,  1548.  1603  wurden  von 
ihnr  verboten  Memorabilium  senatus  consultorum  summae  apud  To- 
losates    curiae    ac    sententiarum   tum  scholasticarum   tum  forensium 


1)  Blunt,  Hist.  of  tho  Ch.  of  Engl.  II,  262.  2G4.  Beza  schreibt  (Zürich 
Letters  II,  77)  an  Bullinger  1566:  Elisabeth  sei  sehr  erzürnt  über  die 
Genfer  wegen  dieser  Schrift  und  einer  ähnlichen  von  Qoodmann  (How 
superior  powers  ought  to  be  obey'd,  1558,  worin  zur  Rebellion  gegen 
Maria  aufgefordert  wird);  die  Schriften  seien  ohne  Vorwissen  der  Genfer 
Geistlichkeit  erschienen  und  von  dieser  ein  Verbot  des  Verkaufs  derselben 
erwirkt  worden. 

2)  Dammann,  ein  holländischer  Humanist,  lebte  später  in  Schottland 
bei  G.  Buchanan  und  wurde  dort  Calvinist.  Die  fragliche  Schrift  wird 
Biogr.  nat.  4,  656  nicht  erwähnt. 


628  Index  Sixtüs'  V.  1690. 

centnriae,  1600,  und  1609  mit  d.  c.  die  schon  1552  erscliienenen 
Miscellaneomm  juris  civilis  libri  VI.  Bei  Sot.  werden  alle  drei 
Bücher  expurgirt^).  —  Die  Schrift  des  protestantischen  Juristen 
Jo.  Ferrarius  (Eisermann,  Montanus,  f  1558)  De  republica  bene  in- 
stituenda  paraeneses  (wahrscheinlich  aus  Fris.)  d.  c.  wurde  von  Cl. 
gestrichen.  Dagegen  blieb  im  Index  Jo.  Casi  (Gase  in  Oxford,  Con- 
vertit)  Sphaera  civitatis  h.  e.  reipublicae  recte  ac  pie  secundum 
leges  administrandae  ratio,  1588  (aus  Nund.)  d.  c.  Bei  Sot.  582 
steht  er  in  der  1.  Cl.  und  werden  diese  und  andere  Schriften  von 
ihm  expurgirt. 

Von  Gerardus  Mercator  verbot  S.  mit  d.  c.  Chronologia, 
quae  a  Sleidano  et  damnatis  auctoribus  sumta  est;  erst  Ben.  hat 
dafür  gesetzt:  Chron.  h.  e.  temporum  demonstratio  ab  initio  mundi 
usque  a.  1568  (Köln  1569).  1603  wurde  von  ihm  verboten  Atlas, 
also  Atlas  s.  Cosmographicae  meditationes  de  fabrica  mundi,  1595, 
nicht,  wie  seit  Ben.  im  Ind.  steht,  Atlas  minor,  der  erst  1610  er- 
schien. Bras.  expurgirt  den  Atlas  maior  (er  hat  freilich  den  Titel 
weggelassen).  Die  Expurgation  beschränkt  sich,  abgesehen  von  der 
Dedication  an  die  Königin  Elisabeth  und  zwei  dem  Buche  beige- 
fügten Briefen  anderer*^),  auf  die  Einleitung  de  mundi  creatione,  wel- 
che Erörterungen  über  das  Sechstagewerk  und  andere  theologische 
Dinge  enthält.  Sot.  streicht  diese  Einleitung  ganz  und  corrigirt 
noch  vieles  andere.  Er  expurgirt  auch  die  Chronologia;  die  Expur- 
gation der  Ausgabe  von  1569  füllt  nur  eine  halbe  Spalte,  aber  die 
der  Ausgabe  von  Matthäus  Beroaldus  von  1577  zwei  Spalten. 

Antonii  Bonfinii  Commentaria  de  pudicitia,  erst  seit  Ben. 
richtig:  Symposion  trimeron  s.  A.  Bonfinii  de  virginitate  et  pudi- 
citia conjugali  dialogi  tres.  (Nunc  primum  ex  bibliotheca  Jo.  Sam- 
buci  J.  C.  in  lucem  prolati.  Basel  1572,  Frkf.  1621.)  A.  Bonfini 
aus  Ascoli  lebte  am  Hofe  des  Königs  Matthias  von  Ungarn  und 
starb  1502.  Sein  Hauptwerk  ist  eine  Geschichte  von  Ungarn,  1543 
gedruckt.  Das  Symposion  ist  der  Königin  Beatrix  gewidmet:  in 
den  Dialogen  werden  der  König  und  die  Königin,  Cardinäle,  Bi- 
schöfe und  andere  hochgestellte  Personen  redend  eingeführt.  Das 
Verbot  ist  ohne  Zweifel  durch  die  darin  vorkommenden  Obscönitäten 
veranlasst,  auf  welche  Possevin  die  (auch  in  anderen  Fällen  beliebte) 
Vermuthung  stützt,  das  Buch  sei  von  den  ketzerischen  Herausgebern 


1)  Nie.  13,  1.  Schulte,  Gesch.  3,  2,  252. 

2)  In  einem  dieser  Briefe  wird  eine  Stelle  gestrichen,  worin  es  nach 
der  Hervorhebung  der  theologischen  Kenntnisse  Mercators  heisst:  Atqui 
non  singulis  theologis  per  omnia  satisfaciet ;  statuit  enim,  animam  ex  tra- 
duce  propagari  et  non  divinitus  infundi  in  recens  creati  pueruli  corpus. 
—  In  der  Einleitung  wird  eine  merkwürdige  Stelle  (f.  27)  gestrichen, 
worin  die  Ansicht  begründet  wird,  dass  die  Noachische  Fluth  nur  den 
damals  bewohnten  Theil  der  Erde  betrofifen  habe. 


i^weite  und  dritte  Classä.  62Ö 

interpolirt  ^).  —  Die  Magia  naturalis  (s.  de  miraculis  remm  natura- 
lium)  von  Jo.  Bapt  Porta,  zuerst  Antw.  1561,  wurde  von  Q.  mit  d.  c. 
verboten,  von  S.  mit  si  fuerit  ex  impressis  usque  ad  a.  1587;  auch 
Sot.  gibt  die  Ausgabe  Neapel  1588  frei.  Seit  Cl.  steht  das  Buch 
nicht  mehr  im  Index;  aber  ein  1579  zu  Venedig  erschienener  Aus- 
zug daraus,  Miracoli  e  maravigliosi  effetti  dalla  natura  prodotti^), 
wurde  1668  verboten!  —  David  de  Pomis,  De  medico  hebraeo  enar- 
ratio  apologetica,  cum  consensu  superiorum  Venedig  1588,  seit 
S.  im  Rom.  Ind.  mit  d.  c,  bei  Sot.  unbedingt  verboten.  Der  Ver- 
fasser, ein  angesehener  jüdischer  Arzt,  f  1588,  hatte  von  Pius  IV. 
die  Erlaubniss  erhalten,  auch  bei  Christen  zu  practiciren;  Pius  V. 
nahm  die  Erlaubniss  zurück.  Seine  Schrift,  dem  Herzog  von  Urbino 
gewidmet,  bekämpft  die  Vorurtheile  gegen  jüdische  Aerzte^). 

Baldassare  Castiglione,  1524  Gesandter  Clemens'  VII.  in 
Madrid,  f  1529,  hatte  zu  Venedig  1528  ein  Buch  II  Cortegiano, 
der  Hof  mann  wie  er  sein  soll,  herausgegeben,  welches  wiederholt 
gedruckt  wurde.  Unter  Gregor  XUI.  scheint  man  an  einigen  Stellen 
Anstoss  genommen  zu  haben;  denn  auf  Ersuchen  eines  Sohnes  des 
Verfassers,  Camillo,  liess  die  Rom.  Inquisition  dasselbe  1576  ex- 
purgiren,  und  1584  erschien  zu  Venedig  eine  von  Antonio  Cicarelli 
besorgte  expurgirte  Ausgabe*).  S.  verbot  dann  Balth.  Castellionei 
1.  qui  inscr.  II  Cortigiano,  nisi  fuerit  ex  emendatis  et  impressis 
Ven.  1584.  Dieses  wurde  von  Cl.  gestrichen,  1623  aber  wieder  in 
den  Index  gesetzt.  1612  expurgirte  auch  Sand,  das  Original  und 
die  spanische  TT ebersetzung  von  Juan  Boscan,  von  der  seit  1534  eine 
Reihe  von  Ausgaben  unbehindert  erschienen  war;  er  streicht  5  Stellen. 

7.  Die  Abhängigkeit  des  Index  Sixtus'  V.  von  Q.  ergibt  sich 
am  deutlichsten  daraus,  dass  eine  grosse  Zahl  von  Titeln  von 
Büchern  und  Büchlein,  die  bei  diesem  in  der  spanischen,  französi- 
schen und  flämischen  Abtheilung  stehen,  ins  Lateinische  übersetzt 
und  dadurch  zum  Theil  fast  unkenntlich  gemacht,  sich  bei  S.  finden. 
So  ist  Arbor  scripturarum  s.  tragoedia  sex  personarum  exhibita 
Mitelburgii  in  Zelandia  =  Den  boom  der  scriftueren,  van  ses  per- 
sonagien  ghespeelt  tot  Middelburch  in  Zeelant;  Liber  dictus  750 
linguae  (sie)  germanicae,  Wormatiae  apud  Fridanck  =  Een  boecxken 
gheheeten  750  duytsche  spraeoken,  Freydanck  tot  Worms  (die  platt- 
deutsche Ausgabe  von  Joh.  Agricola^s  Spruch  Wörtersammlung  von 
1534;  8.  Kawcrau,  Joh.  Agricola  S.  105);  Veritas  catholica  ante 
centum  annos  impressa,  recognita  et  aucta  per  modum  dialogi  = 
La  verite  cachee  devant  cent  ans,  imprimee  et  depuis  revue  et  aug- 
mentee  par  maniere  de  dialogue;  Pes  rosae  fragrantis  sive  Equitatus 


1)  Appar.  8.  V.  Mazzuohelli  2,  1621. 

2)  Nie.  43,  30. 

3)  Graetz  9,  504.  Revue  des  etudes  juives  I,  145. 

4)  Fontanini  II,  387.  Burckhardt,  Cultur  der  Ren.  II,  118.  Ticknor, 
Gesch.  der  Lit.  in  Spanien  I,  377.  11,  744. 

Beusoh,  Index.  34 


ßSÖ  Index  Sixtus*  V.  1600. 

coelestis  =  Pi6  de  la  rosa  fragante,  (y  por  otre  nombre  Cavalleria 
celestial  (auch  unter  Equitatus,  wie  bei  Q,.  auch  unter  Caval- 
leria). Letzteres  ist  übrigens  nicht  etwa  ein  religiöses  Buch,  sondern 
(nach  Pelayo  U,  708)  „einer  der  dümmsten  und  langweiligsten  Kitter- 
romane'^.  Eine  ganze  Reihe  von  Comedie,  die  bei  S.  stehen,  Orfea, 
Aquilana,  Jacinta  u.  s.  w.,  gehören  nicht  etwa  zu  den  zahlreichen 
unsauberen  italienischen  Theaterstücken,  sondern  sind  spanische,  die 
er  aus  Q.  abgeschrieben. 

Cl.  scheint  beabsichtigt  zu  haben,  diese  Dinge  alle  zu  streichen ; 
aber  einige  sind  ihm  entgangen  und  stehen  noch  heute  im  Index: 
Exemplarium  sanctae  fidei  catholicae  =  Exemplario  de  la  sancta  f£ 
catholica;  Exercitatio  vitae  spiritualis  =  Exercitatorio  de  la  vida 
Spiritual;  Explicatio  primi,  3.,  4.  et  5.  capitis  Act.  Apost.  =  Een 
spei  van  sinnen  op  t'derde,  4.  ende  5.  Capittel  van  het  werck  der 
apostelen  (S.  112);  Explicatio  symboli  per  dialogos  =  Explication 
du  Symbole  et  articles  de  la  foy  par  dialogues;  Expositio  secundae 
epistolae  D.  Petri  et  Judae  =  Exposition  sur  les  deux  epistres  de 
S.  Pierre  et  sur  celle  de  Judas,  Genf  1545,  wohl  eine  Uebersetzung 
von  Luthers  Die  zwo  Episteln  S.  Petri  und  eine  S.  Judae,  geprediget 
und  ausgelegt,  1523;  Expositio  super  Cantica  cant.  Salomonis  -= 
Exposicion  sobre  los  cantares  de  Salomon  en  octava  rima  6  en 
prosa,  en  romance  <S  en  otra  lengua  vulgär  solamente;  Q.  verbietet 
also  gar  nicht  ein  einzelnes  Buch,  sondern,  wahrscheinlich  in  Folge 
des  Processes  gegen  Luis  de  Leon  ^),  alle  Bearbeitungen  des  Hohen 
Liedes  in  der  Volksprache;  Recantatio  de  infemo  =  Eenen  weder- 
roep  van  het  vaghevier,  ohne  Zweifel  Luthers  Widerruf  vom  Feg- 
feuer, 1530  (Erl.  31,  184).  —  Dahin  gehört  auch  Petri  Lesvandert 
(bei  S.  Lesvanderoth)  Laus  matrimonii  et  congestio  bonarum  mulierum 
ex  diversis  historiis  (bei  S.  ex  sacris  libris),  wie  im  Ind.  stand, 
bis  Ben.  (unter  E)  setzte:  Pierre  de  TEsnaudi^re  (bei  Q.  stand,  wie 
schon  im  Lov.  40  P.  de  TEsuanderie),  La  louange  du  mariage  et 
recueil  des  histoires  des  bonnes  .  .  .  ferames.  —  Föns  vitae,  wel- 
ches Cl.  gleichfalls  aus  »S.  beibehalten,  wird  also  auch  nicht  die  von 
Melzi  und  Graesse  erwähnte  satirische  Schrift  Föns  vitae  et  sapientiae, 
Ven.  1588,  sein,  sondern  das  bei  Q.  als  La  Fontaine  de  vie  und  De 
fonteyne  des  leuens  verzeichnete,  nur  eine  Sammlung  von  Bibel- 
stellen enthaltende  Schriftchen  sein  ^).  —  Institutio  religionis  christia- 


1)  Rausch,  Luis  de  Leon  S.  17.  71. 

2)  De  Fonteyne  des  leuens  uwt  welken  een  jegelick,  der  door  syn 
Sonden  of  ander  ongevallen  verdruct  io,  scheppen  mag  vercoelinge  ende 
troost  syner  sielen,  getogen  uwt  de  H.  Schriftuere  (1533).  Ein  Francis- 
caner  in  Brabant  soll  alle  Exemplare  der  L  Auflage  aufgekauft  und 
verbrannt  haben.  Studien  en  Bijdr.  11,  164.  La  Fontaine  de  vie  (von  Dolet 
1542  gedruckt,  Peignot  I,  107)  steht  im  Par.  1543.  Föns  vitae,  ex  quo 
scaturiunt  suavissimae  consolationes  afftictis  mentibus  imprimis  necessariae 
(Nürnb.  1561,  50  BI.  24)   bei  Graesse  wird  eine  Uebersetzung  davon  sein. 


Clir.  Prancken,  Paul  Scalicliius  u.  ft.  531 

nae,  Wittembergae  1536,  wie  noch  jetzt  im  Ind.  steht,  ist  die  von 
S.  gelieferte  Ueberselzung  des  bei  (V.  59  und)  Q,.  stehenden:  In- 
stitucion  de  la  religion  christiana  en  romance,  impressa  en  Wittem- 
berga  1536,  der  span.  Uebersetzung  der  Institutio  Calvins  von  Cy- 
priano  de  Valera^). 

8.  Es  wurde  schon  erwähnt,  dass  S.  von  einigen  Schrift- 
stellern die  Bücher,  die  sie  als  Ketzer  geschrieben,  unbedingt,  die  nach 
ihrer  Eückkehr  zum  katholischen  Glauben  verfassten  mit  d.  o.  ver- 
bietet. Es  sind  ausser  Wicel  (S.  359)  noch  vier,  und  man  muss  in 
der  That  bedauern,  Wicel  in  dieser  Gesellschaft  zu  sehen.  Christian 
Francken  aus  Gardelegen  wurde  als  junger  Mann  katholisch,  1568 
Jesuit,  war  1576  Professor  im  Collegium  zu  Wien,  folgte  1579 
seinem  Ordensbruder  Paul  Florenius,  der  nach  Prag  geflohen,  wurde 
mit  ihm  Protestant  und  publicirte  nun  Breve  colloquium  jesuiticum 
.  .  .  habitum  a  S.  Th.  Doctore  et  Prof.  Paulo  Florenio  cum  Chr. 
Francken  Phil.  Prof.  in  Caesareo  Jes.  Gymn.  Viennae,  1580,  6  Bl. 
und  135  S.  8.  Nachdem  er  sich  einige  Zeit  an  verschiedenen  Orten 
aufgehalten,  wurde  er  wieder  katholisch  und  veröffentlichte  zu  Wien 
(d.  d.  Breslau  18.  Oct.  1581)  eine  Epistola,  in  qua  deplorat  suum 
a  S.  J.  et  Eccl.  cath.  discessum  u.  s.  w.,  1582,  10  Bl.  4.  Ob  ihn 
die  Jesuiten  wieder  aufgenommen,  darüber  differiren  die  Angaben. 
Nach  einiger  Zeit  trieb  er  sich  in  Ungarn,  Siebenbürgen  und  Polen 
herum.  Er  scheint  Socinianer  geworden  zu  sein,  wurde  aber  1590 
wieder  katholisch  und  gab  1594  und  95  einige  kleine  Schriften  her- 
aus ;  nach  1595  hört  man  nichts  mehr  von  ihm'^).  Cl.  hat  ihn  ge- 
strichen; das  Colloquium  jesuiticum  hat  mit  diesem  abgekürzten 
Titel  bis  Ben.  in  der  3.  Cl.  gestanden,  und  Paulus  Florenius  steht 
noch  heute  in  der  1.,  wohin  ihn  S.  ohne  Zweifel  lediglich  wegen 
der  Erwähnung  auf  dem  Titelblatte  gesetzt  (nach  Clement  VIII,  454 
hat  er  selbst  einige  Streitschriften  gegen  die  Jesuiten  geschrieben). 
—  Hichardus  Sampson  hatte  1535  eine  Schrift  zu  Gunsten  Hein- 
richs VIII.  herausgegeben  (S.  288),  ausserdem  einige  exegetische 
Schriften  ;  er  starb  unter  Maria  der  Katholischen  1555  als  Bischof 
von  Lichiield,  gehört  also  jedenfalls  nicht  in  die  1.  Cl.,  wo  er  im 
Tr.  und  seit  Cl.  steht.  —  Lancelot  Kidley  hat  1540—50  englische 
Commentare  zu  einigen  Büchern  des  N.  T.  veröffentlicht.  Balaeus 
(9,  37)  sagt,  er  sei  Canonicus  in  Canterbury  gewesen  und  dem  Ver- 
nehmen nach  relicta  uxore  ad  papae  sodomismum,  coelibatum  dixis- 
sem,  reversus.  Er  steht  seit  Cl.  nicht  mehr  im  Index.  —  Paulus 
Scalichius  ist  der  Schwindler,  der  sich  mit  Hülfe  gefälschter  Ur- 
kunden als  Paul  Scaliger  oder  della  Scala,  Markgraf  von  Verona, 
Graf  von  Hun  n.  s.  w.  aufspielte  (sein  Vater  war  ein  Schulmeister 
zu  Agram),    durch    theologische    Geheimnisskrämerei   und   Vorspie- 


1)  1597  mit  seinem  Namen  gedruckt.  Clement  VI,  84. 

2)  Raess,  Convertiten  3, 296.  Wiedemann,  Reform.  2,  210.  De  Backer 
4,  241.  Sandius,  Biblioth.  Antitr.  p.  86. 


feSi  Index  Clemens*  VlI!. 

gelung  himmlisclier  Erscheinungen  bei  dem  Herzog  Albrecht  von 
Preusgen  und  dessen  Hofprediger  Funck  zu  Ansehen  gelangte,  1561 
— 6Ö,  dann  wieder  als  Katholik  auftrat,  1574  von  Heinrich  von 
Valois  nach  Polen  berufen  wurde  und  in  Danzig  starb  ^).  Er  stand 
im  Tr.  in  der  1.  CK,  und  Cl.  hat  ihn  dahin  zurückversetzt.  — 
Vielleicht  hat  S.  zu  dieser  Kategorie  auch  den  französischen  Ju- 
risten Jo.  Quintinus  (1500 — 61)  gezählt,  dessen  opera  omnia  er 
(nur  er)  mit  d.  c.  verbietet.  Derselbe  war  anfangs  der  Reformation 
geneigt,  aber  seit  1536  Professor  des  canonischen  Rechtes  in  Paris 
und  eifriger  Gegner  der  Protestanten ;  seine  Schriften  stammen  alle 
aus  seiner  katholischen  Zeit^). 


51.     Der  Index  Clemens'  VIU.  yom  J.  1596. 

Drei  Päpste,  welche  auf  Sixtus  V.  folgten,  Urban  VII., 
Gregor  XIV.  und  Innoeenz  IX.  regierten  zusammen  nicht  viel 
mehr  als  ein  Jahr.  Clemens  VIII.,  1592 — 1605,  Hess  schon  im 
April  1592  die  Index-Congregation  die  Verhandlungen  über  die 
Publication  eines  neuen  Index  wieder  aufnehmen.  Bellarmin, 
der  Consultor  der  Congregation  war,  trug  25.  Juli  Bedenken 
gegen  den  Index  Sixtus'  V.  und  dessen  Regeln  vor,  und  die 
Congregation  beschloss,  denselben  fallen  zu  lassen  und  einen 
neuen  auszuarbeiten.  Am  8.  Juli  1593  überreichte  der  Cardinal 
von  Ascoli  (Girolamo  Bernerio,  Dominicaner)  dem  Papste  den 
von  der  Congregation  fertig  gestellten  Index  (wahrscheinlich 
zunächst  in  einigen  Exemplaren)  gedruckt^).  Der  Papst  befahl 


1)  C.  A.  Hase,  Herzog  Albrecht  von  Preussen  und  sein  Hofprediger, 
1879,  S.  287.  375.  In  einem  seiner  Bücher  behauptet  Scalich,  Herzog 
Albrecht  sei  vor  seinem  Tode  katholisch  geworden,  und  Documente,  die 
er  fabricirt  hat,  führt  Theiner  für  diese  Angabe  an;  s.  Joh.  Voigt,  Send- 
schreiben an  Aug.  Theiner,  1846.  —  Seine  Schriften  verzeichnet  Fris. 
Possevin  erwähnt  nur  Misccllaneorum  Tom.  2.  s.  Catholioi  Epistemonis 
contra  quandam  Encyclopaediam  (wohl  seine  eigene,  Basel  1559)  libri  15, 
Köln  1570  (Frey tag.  Anal.  p.  815).  Sot.  verzeichnet  nur  ältere  Schriften 
von  ihm,  Occulta  occultorum  occulta,  155C,  u.  dgl. 

2)  Schulte,  Gesch.  III,  556. 

3)  Index  Librorum  prohibitorum  cum  regulis  confectis  per  Patres 
a  Tridentina  Synodo  delectos,    auctoritate  Pii  IV.   primum  editus,    poatea 


Index  Clemens'  VIII.  533 

aber  am  folgenden  Tage,  den  Index  vorläufig  nickt  zu  publiciren, 
da  er  die  Sache  noch  weiter  überlegen  wolle.  Es  wurden  von 
verschiedenen  Seiten,  u.  a.  auch  von  Baronius,  gegen  den  Index 
Bedenken  geltend  gemacht.  Erst  12.  Febr.  1594  übersandte  der 
Papst  diese  Bedenken,  —  ohne  Zweifel  mit  Directiven  bezüglich 
der  Beachtung  derselben,  —  durch  Mons.  Silvio  Antoniano  der 
Congregation.  Erst  im  Spätsommer  1596  wurde  diese  mit  ihrer 
Arbeit  fertig ;  das  Breve,  durch  welches  der  Index  bestätigt  und 
publicirt  wird,  ist  vom  17.  Oct.,  das  Privilegium  für  den  Drucker 
vom  29.  Dec.  1596  datirt.  Der  Index  erschien  gleichzeitig  in 
einer  Quart-  und  in  einer  Duodez- Ausgabe  ^).  Die  Herausgabe 
besorgte  der  Secretär  der  Index-Congregation,  Paulus  Picus  a 
Burgo  S.  Sepulchri^). 

Der  Index  Clemens'  VIII.  verhält  sich,  was  den  Inhalt  be- 
trifft, zu  dem  Sixtus'  V.  ähnlich  wie  der  Index  Pius'  IV.  zu 
dem  Pauls'  IV.;  nur  hat  Clemens  mehr  gestrichen  als  Pius  IV. 
Was  die  Anordnung  betrifft,  so  hat  Clemens  den  sog.  Trienter 


vero  a  Sixto  V.  et  nunc  demum  a  Sanctissimo  D.  N.  demente  Papa  VIII. 
recognitus  et  auctus.  Instructione  adjecta  de  imprimcndi  &  emendandi 
libros  ratione.  Romae  apud  Pauluni  Bladum  Impressorem  Cameralem. 
1593.  4.  Da  dieser  Index  nicht  publicirt  ist,  ist  er  äusserst  selten.  Zacc. 
p.  166  erwähnt  ein  £xemplar  in  der  Bibliothek  des  Collegium  Romanum. 

1)  Index  Librorvm  prohibitorvm  cvm  Regvlis  confectis  Per  Patres 
a  Tridentina  Synodo  delectos  Avctoritate  Pii  IUI.  primvm  editvs  postea 
vero  a  Syxto  V.  avctvs  et  nvnc  demvm  S.  D.  N.  Clementis  PP.  VIII.  iussu, 
recognitus,  &  publicatus.  Instrvctione  adjecta.  .  D^  exequendae  prohibi- 
tionis,  dcque  sincere  emendandi,  &  imprimendi  libros,  ratione.  Romae, 
Apud  Impressores  Camerales.  1696.*  (München.  K.  ß.)  18  nicht  numerirte, 
46  numerirte  Bl.  4.  —  Index  .  .  .  Camerales.  Cum  Privilegio  Summi  Pont, 
ad  Biennium.  1596.  65  BI.  12  Petzh.  p.  143.  Die  Ausgabe  Romae  1596.* 
(München,  K.  B.)  64  S.  8,  in  der  p.  65—119  Librorum  post  Indicem 
Clementis  VIII.  prohibitorum  Dccreta  omnia  hactenus  edita,  Romae  1624, 
folgt,  ist  erst  1624  gedruckt.  —  Das  Privilegium  steht  in  der  Quart-Aus- 
gabe auf  der  Rückseite  des  Titelblattes :  ohne  Genehmigung  der  Cameral- 
Dr ucker  soll  in  zwei  Jahren  niemand  in  Italien  den  Iudex  nachdrucken, 
bei  Strafe  von  50  Ducaten  und  Confiscation  der  Exemplare  und  der  Typen 
im  Kirchenstaate,  der  grössern  Excommunication  und  arbiträren  Strafen 
im  übrigen  Italien. 

2)  Catalani,  De  secr.  Ind.  p.  18. 


534  Index  Clemens*  VIII. 

Index  in  seiner  ursprünglieben  Gestalt  wiederhergestellt,  bei 
jedem  Buchstaben  und  jeder  Classe  aber  eine  Appendix  beige- 
fügt. In  diese  Appendices  ist,  mit  Weglassung  vieler  und  Bei- 
fügung einiger  weniger  Nummern,  das  aufgenommen,  was  Sixtas 
beigefügt  hatte:  unter  A,  B  und  C  hat  Sixtus  in  der  1.  Classe 
etwas  über  200  Namen,  Clemens  93  -f-  109,  in  der  2.  Sixtas 
Bücher  von  88,  Clemens  von  16  -f-  44  Autoren,  in  der  3.  Sixtus 
177,  Clemens  88  +  68  Schriften. 

Auch  die  zehn  Trienter  Regeln  sind  unverändert  wieder 
aufgenommen,  hinter  denselben  aber  einige  einzelne  Bestim- 
mungen derselben  modificirende  Observationes  beigefügt  (über 
Bibelübersetzungen,  astrologische  Schriften  und  den  Talmud  und 
jüdische  Bücbei;;  s.  S.  50.  333.  339).  Die  bedeutendste  Vermeh- 
rung, welche  der  Index  durch  Clemens  erhalten,  ist  eine  aus- 
führliche Instruction  über  das  von  den  Bischöfen  und  Inquisitoren 
(in  Rom  von  dem  Magister  S.  Palätii)  bezüglich  des  Verbietens 
und  Expurgirens  gedruckter  Bücher  und  der  Beaufsichtigung 
des  Druckes    neuer  Bücher   einzuhaltende    Verfahren    (s.  §  52). 

Das  dem  Index  vorgedruckte  Breve  enthält  nach  einer  ge- 
schichtlichen Einleitung  die  Bestätigung  des  neuen  Index  unter 
Androhung  der  von  Pins  IV.  für  seinen  Index  festgesetzten 
Strafen,  dann  die  Bestimmung: 

Damit  aber  das  Geschäft  sowohl  des  Verbietens  als  des  Rei- 
nigens  und  Drückens  der  Bücher  um  so  leichter  ausgeführt  werde, 
wollen  Wir  alle  Vollmachten,  Privilegien  und  Indulte,  welche  zu- 
erst Pins  V.  dem  Magister  Sacri  Palatii,  dann  Gregor  XIII.  und  Six- 
tus V.  den  Cardinälen  der  Index  -  Congregation  ertheilt,  hiemit  be- 
stätigen und,  so  weit  es  nöthig  ist,  in  allen  Punkten,  welche  dem  in 
diesem  Index  Beigefügten  nicht  widersprechen,  erneuern.  Wir  wollen 
und  verordnen  ausserdem,  dass,  falls  in  Zukunft  bezüglich  des  In- 
dex und  seiner  Regeln  und  der  Zusätze  zu  denselben  irgendwelche 
Zweifel  oder  Controversen  entstehen  sollten,  diese  der  Index-Con- 
gregation  vorgelegt  und  durch  sie,  —  wenn  die  Wichtigkeit  der 
Sache  es  fordern  sollte,  nachdem  Wir  oder  Unsere  Nachfolger  be- 
fragt worden,  —  erklärt  und  entschieden  werden  sollen.  Ihre  Au- 
torität soll  in  Bezug  auf  das  Erlauben,  Verbieten,  Reinigen  und 
Drucken  von  Büchern  und  auf  das  Erläutern  aller  anderen  darauf 
bezüglichen  Bestimmungen  die  höchste  (praecipua)  sein  und  von 
allen  .  .  .  unverletzlich  geachtet  werden. 

Worin  sich  der  Index  von  1596  von  dem  von  1593  unter- 
scheidet,  ist  nicht  zu  sagen,  da  über  letztern  nichts  Genaueres  be- 


Erste  Classe.  535 

kanTit  ist.  Der  Yenetianische  Gesandte  berichtet  unter  dem  15.  Jan. 
nnd  19.  März  1594 :  als  bekannt  geworden,  dass  der  von  der  Index- 
Congregation  ausgearbeitete  Index  nicht  eine  revidirte,  sondern  eine 
stark  vermehrte  Ausgabe  des  Trienter  sei,  sei  unter  den  italieni- 
schen Gelehrten  und  Buchhändlern  eine  grosse  Aufregung  entstan- 
den und  der  Papst  von  allen  Seiten  mit  Vorstellungen  bestürmt 
worden;  er  habe  dann  dem  Gesandten  gesagt,  er  habe  den  von  der 
Congregation  ausgearbeiteten  Index  nicht  genehmigt  ^).  Wenn  Cle- 
mens wirklich  1594  die  starke  Vermehrung  des  Index  missbilligt 
hat,  so  hat  er  dieses  Bedenken  fallen  lassen,  wie  der  von  ihm  ge- 
nehmigte Index  von  1596  zeigt.  Es  werden  andere,  wahrscheinlich 
Einzelheiten  betreffende  Mängel  gewesen  sein,  wegen  deren  der  In- 
dex von  1593  nicht  bestätigt  wurde.  Baronius  schreibt  31.  Juli 
1593  an  Lipsius:  „In  diesen  Tagen  ist  in  Folge  meiner  und  vieler 
anderer  Reclamationen  der  Verkauf  des  schon  gedruckten  Index  von 
dem  Papste  verboten  worden,  weil  vieles  darin  gefunden  worden, 
was  der  Verbesserung  bedarf;  ich  glaube,  es  werden  mehrere  Mo- 
nate vergehen,  ehe  die  Meinungsverschiedenheiten  werden  ausge- 
glichen werden'*.  An  demselben  Tage  schreibt  Bellarmin:  „Seit 
einigen  Monaten  habe  ich  wegen  meiner  anderen  Geschäfte  an  den 
Sitzungen  der  Index-Congregation  nicht  theilgenommen^^  und  sein 
Ordensgenosse  Benzi :  „ Bellarmin  hat  vor  vielen  Monaten  sein  Amt 
als  Bücher-Kevisor  [Consultor  der  Index- Congr.]  niedergelegt"'^). 
Offenbar  war  Bellarmin,  der,  wie  wir  sahen,  im  Juli  1592  in  der 
Index-Congr.  eine  grosse  Rolle  spielte,  verstimmt,  ob  aber  über  den 
(seinen  Wünschen  nicht  entsprechenden)  Index  von  1593  oder  über 
die  Nicht bestätigung  dieses  (unter  seiner  Mitwirkung  zu  Stande  ge- 
kommenen) Index,  erhellt  nicht. 

In  der  1.  Gl.  hat  Gl.  nur  wenige  Namen  weggelassen:  Aegi- 
dius  Aquensis,  Lud.  Alemani  (S.  508)  und,  wohl  nur  durch  ein  Ver- 
sehen, Joachim  a  Beust,  Jo.  Schutz,  Jo.  Tetelbach,  Jo.  Udalricus 
Eagor,  Israel  Achatius  (Uebersetzer  des  Sleidanus),  Nie.  Cambasius, 
Petrus  Richerus.  Aonius  Palearius,  Jac.  Palaeologus  und  Theo- 
phrastus  Paracelsus  hat  er  aus  der  2.  in  die  1.  Gl.  versetzt.  Bei- 
gefügt hat  er  25.  Diese  stammen  zum  Theil  aus  Fris.;  einige  der- 
selben stehen  auch  in  den  Nund.  1590— 92.  Dass  auch  diese  benutzt 
sind,  zeigen  einige  Namen,  die  nicht  bei  Fris.  stehen:  Hieremias 
ßastingius  (Nund.  90  wird  ein  Gommentar  zum  Heidelberger  Gate- 
chismus  von  ihm  verzeichnet ;  er  hat  aber  auch  sonst  einiges  ge- 
schrieben), Jac.  Kimedoncius,  Jo.  Darrius,  Jo.  Schumaier  (er  wird 
in  den  Nund.  90  als  Stud.  theol.  und  als  Verfasser  einer  Streit- 
schrift für  Jac.  Heerbrand  gegen  Jo.  Pistorius  aufgeführt),  Owenus 
Guntherus.  Auch  der  Buchhändler  Seb.  Henricpetri  wird  sich  aus 
den  Nund.  eingeschlichen  haben.  Diese  sind  aber  jedenfalls  nur 
flüchtig    durchgesehen  worden,    sonst  würden   protestantische  Theo- 


1)  Brosch,  Gesch.  des  K.-St.  1,  305. 

2)  Burmann,  Sylloge  I,  657.  658. 


536  Index  Clemens'  VIII. 

logen,  die  bedeutender  sind  als  die  aufgenommenen,  nicht  übersehen 
worden  sein,  wie  Amandus  Polanus,  Jo.  Piscator,  Polycarpus  Leiser, 
Sam.  Huber.  Die  Historia  jesuitici  ordinis  von  Elias  Hasenmüller  und 
der  Mus  exenteratus  .  .  .  per  Fratrem  Wilhelmum  de  Stuttgardia 
Ordinis  Minorum  (Wilh.  Holder),  die  beide  1593  erschienen  und  in 
Deutschland  so  grosses  Aufsehen  erregten^),  stehen  weder  bei  GL, 
noch  in  einem  spätem  Index.  —  Ausser  einigen  Italienern  (s.  u.) 
hat  Gl.  ferner  noch  folgende  nicht  bei  Fris.  stehende  Namen  beige- 
fügt: den  Wiedertäufer  Adam  Pastoris,  die  Unitarier  Franc.  Davi- 
dis  und  Petrus  Statorius^)  und  mehrere  Engländer,  die  Erzbischöfe 
Jo.  Wirgiflus  (erst  seit  Ben.  Whitgift)  und  Matth.  Parker  von  Can- 
terbury,  Matth.  Hutton  von  York,  Guil.  Fulcus  (Fulke)*),  Gruil. 
Garcus  (Charke)  und  Metterus  (Meredith)  Hanmer,  die  gegen  Ed- 
mund Gampian  schrieben  ^),  und  Jo.  Kneustobtus,  der  nicht,  wie 
Schöttgen  meinte,  der  verdruckte  Jo.  Knipstro,  sondern  John  Knew- 
stub  ist,  von  dem  Lowndes  einige  Schriften  anführt. 

In  der  2.  und  3.  Gl.  hat  Gl.  aus  S.  nicht  aufgenommen  eine 
Anzahl  von  astrologischen  u.  dgl.  Schriften,  italienischen  Poeten  und 
Novellisten  und  die  meisten  aus  Q,.  eingeschleppten  spanischen 
u.  s.w.  Schriften.  Unter  den  wenigen  Büchern,  die  er  in  der  2.  Gl. 
beigefügt  hat,  sind  zu  bemerken:  Bernardini  Telesii  De  rerum 
natura  juxta  propria  principia  IL  9;  De  somno;  Quod  animal  Uni- 
versum ab  unica  animae  substantia  gubernetur.  Dem  Verfasser  soll 
Pius  IV.  ein  Bisthum  angeboten  haben;  er  wurde  aber  nicht  geist- 
lich. Von  dem  Hauptwerke  wurden  zwei  Bücher  1565  zu  Rom  ge- 
druckt, das  ganze  superiorum  licentia  1586  zu  Neapel^).  Die  natur- 
philosophischen Ansichten  des  Telesius  wurden  von  Gampanella  eifrig 
vertheidigt.  —  Francisei  Patritii  Nova  de  universis  philosophia, 
Ferrara  1591,  mit  einem  Sendschreiben  ad  Gregorium  XIV.  et  ejus 
successores  futuros  omnes,  worin  ihnen  empfohlen  wird,  die  Aristo- 
telische Philosophie  aus  allen  Schulen  der  Ghristenheit  zu  verbannen 
und  die  Einführung  der  Platonischen  (d.  h.  der  Patrizi'schen)  zu 
gebieten.  Andere  Schriften  von  Patr.,  auch  die  schon  1581  er- 
schienenen Discussionum  peripateticarum  tomi  4,  wurden  nicht  ver- 
boten. Das  Verbot  musste  Aufsehen  erregen:  Glemens  hatte  1591 
als  Gardinal  Patr. ,  dessen  Zuhörer  er  gewesen,  für  die  Widmung 
des  14.  Buches  seiner  Pancosmia,  die  in  der  Nova  philos.  abge- 
druckt ist,  in  einem  Briefe  gedankt,  worin  er  ihn  belobt,  dass  er 
eine  Philosophie  begründet,  quae  cum  christiana  pietate  congruere 
et  convenire  videtur,  und  hatte  ihn   1592  gleich  nach  seiner  Thron- 


1)  Stievo,  Briefe  und  Acten  V,  829.  341. 

2)  Sandius,  Biblioth.  Antitrin.  p.  38.  55.  92.  A.  D.  B.  4,  787. 

3)  Backer  II,  100. 

4)  Von  ihm  und  den  vorher  genannten,  ausser  Hutton,  hat  die  Parker 
Society  Schriften  herausgegeben. 

5)  Baumg.  8,  507.  Stöckl,  Gesch.  der  Ph.  des  M.-A.  3,  329. 


Zweite  und  dritte  Classe.  537 

besteigung  zum  Professor  der  Platonischen  Philosophie  an  der  Sa- 
pienza  ernannt.  Bellarmin  war  freilich  über  seine  Vorlesungen 
unzufrieden  ^).  Seine  Nova  philos.  wurde,  da  er  noch  lebte  (t  7.  Febr. 
1597)  verboten,  nisi  fuerit  ab  auctore  correcta  et  Romae  cum  ap- 
probatione  Rev.  Mag.  S.  Pal.  impressa  (erst  Ben.  hat  d.  c.  dafür 
gesetzt),  die  Schriften  des  Telesius  dagegen,  der  schon  1588  gestor- 
ben war,  mit  einem  einfachen  d.  c.  Expurgirte  Ausgaben  sind  übri- 
gens von  beiden  nicht  erschienen.  —  Während  Cl.  diese  beiden 
wenigstens  der  Intention  nach  christlichen  Philosophen  auf  den  In- 
dex setzte,  strich  er  das  von  S.  auf  den  Index  gesetzte  Buch  eines 
Anhängers  des  Pomponatius,  Simon  Portius,  De  mente  humana, 
Flor.  1551  (gegen  die  Unsterblichkeit  der  Seele),  von  dem  Fris. 
etwas  derb  sagt:  opus  impium  et  porco,  non  homine  auctore  dignum. 

Jo.  Roa  D  a  vila  Apologia  de  juribus  principalibus  defendendis 
et  moderandis  juste,  Madrid  1591,  ist  die  erste  Schrift  von  einem 
spanischen  Regalisten  im  Index,  deren  uns  im  17.  Jahrh.  mehrere 
begegnen  werden.  Der  Verfasser,  erst  Jesuit,  dann  Augustiner, 
wurde  in  Rom  dafür  von  der  Inquisition  processirt.  Baronius  (t.  6, 
a.  447,  8)  ereifert  sich  sehr  gegen  das  Werk,  quod  atra  statim 
Romae  inustum  nota  flammae  ultrices  exspectant,  fügt  aber  bei : 
Speratur  de  auctore  utpote  adhuc  catholico  profitent«  palinodiam 
fore  propediem  recantaturum.  Das  muss  geschehen  sein ;  denn  Roa 
selbst  sagt:  sein  Buch  sei  zwar  verboten,  er  selbst  aber  per  senten- 
tiam  Sancti  Ofiicii  absolutus  ab  omni  suspicione  haeresis  in  causa 
libri.  Ein  nicht  gedrucktes  Werk  von  ihm  De  potestate  Ecclesiae 
et  concursu  potestatis  principum  wird  eine  Ausführung  der  Palino- 
dia  gewesen  sein ;  denn  Serry  sagt  von  ihm :  Ignarus  et  audax,  So- 
cietatis  desertor,  ex  Hispania  Romam  profectus,  quam  ibi  jurisdictio- 
nem  regiam  defenderat,  eandem  novis  elucubrationibus  impugnavit  2). 

Von  Jo.  Bodinus  wird  die  Daemonomania  (S.  417)  unbedingt 
verboten,  Über  (vielmehr  libri  sex)  de  republica  (zuerst  französisch 
1576,  lateinisch  1586)  und  Methodus  ad  facilem  historiarum  cogni- 
tionem  (1566)  mit  quousque  ab  auctore  expurgata  cum  approbatione 
Magistri  S.  Pal.  prodierint  (Bodin  starb  als  Katholik  1596.  S.  hatte 
Daem.  und  Methodus  mit  d.  c.  verboten,  Liss.  und  U.  letztere  un- 


1)  Fontanini  I,  289.  Baumg.  I,  199.  209.  Werner,  Thomas  von  Aquin 
3,  500. 

2)  Nie.  Antonio  1,  768.  Serry  p.  269  spricht  von  ihm,  weil  er  sich 
auch  in  den  Streit  de  auxiliis  einmischte:  er  habe  1599  Clemens  YIII. 
eine  Denkschrift  gegen  Molina  eingereicht,  vergebens  gebeten,  zu  den  Dis- 
putationen zugelassen  zu  werden,  sich  (non  sine  emuncti  marsupii  suspi- 
cione) wieder  auf  die  Seite  der  Jesuiten  gestellt,  1601,  angeblich  in  deren 
Auftrag,  von  der  Fehl  barkeit  des  Papstes  und  der  Nothwendigkeit  eines 
allgemeinen  Concils  gesprochen  u.  s.  w.  Leo  Allatius,  Apes  Urbanae  p.  231 
führt  Schriften  von  ihm  an,  die  nach  1608  in  Rom  gedruckt  sind. 


538  Index  Clemens'  VIII. 

bedingt).  In  einer  Observatio  binter  den  Trienter  Regeln  (!)  wird 
dieses  aber  dabin  bericbtigt,  dass  De  republica  15.  Oct.  1592  und 
Daemonomania  1.  Sept.  1594  vom  Papste  unbedingt  verboten 
seien ;  von  der  unricbtigen  Angabe  des  Index,  die  eine  arge  Unauf- 
merksamkeit der  Compilatoren  verrätb,  wird  gesagt:  per  errorem 
fortASHe  librarii  factum  creditur!  Noeb  curioser  ist,  dass  diese 
Druckfebler-Bericbtigung  bis  auf  Ben.  ihren  Platz  behauptet  bat, 
obscbon  im  Index  selbst  das  Richtige  stand.  Bodins  Universae 
naturae  theatrum,  welches  1596  zu  Lyon  mit  kirchlicher  Approba- 
tion erschien,  —  der  Augustiner  Jo.  Comes  attestirt,  es  enthalte 
nichts  contra  cath.  fidei  et  S.  Rom.  Ecclesiae  decreta,  —  wurde  1633 
verboten.  —  Die  Methodus  wird  bei  Bras.  expurgirt;  gestrichen 
werden  die  Erwähnung  des  Melanchthon,  Sleidanus,  Machiavelli,  der 
Magdeburger  Centurien,  Bemerkungen  über  geschichtliche  Fabeln 
bei  Nieephorus,  Zonaras  und  mittelalterlichen  Historikern,  über  die 
vier  Monarchieen  bei  Daniel,  die  Notiz  über  die  Venetianer:  quam 
quisque  religionem  privatim  colat,  non  magnopere  curant  et  ponti- 
iicibus  quaestiones  impietatis  ademerunt  (Beschränkung  der  Inqui- 
sition), einige  kurze  Ausfälle  auf  Päpste,  den  Fusskuss,  die  Heilig- 
sprechungen ^)  u.  8.  w.  und  eine  längere,  aber  ganz  massvolle  Stelle 
über  die  Ausbreitung  der  Reformation  (in  cap.  5).  Sot.  expurgirt  das 
Buch  gründlicher,  aber  auch  das  im  Rom.  Index  unbedingt  verbotene 
Theatrum. 

Von  dem  Thesaurus  linguae  sanctae  des  Dominicaners  Santes 
Pagninus  wird  die  von  Jo.  Mercerius  (Le  Mercier)  und  Ant.  Ceval- 
lerius  (Chevalier)  besorgte  Ausgabe,  Lyon  1577,  d.  c.  verboten. 
(Mercerus  stand  schon  in  der  1.  Cl.,  Cl.  setzte  auch  Cevallerius  in 
dieselbe).  Bras.  verordnet,  die  Namen  der  beiden  Herausgeber 
zu  streichen  und  ausser  einigen  „lutherisch*^  klingenden  Stellen  ein 
paar  tadelnde  Worte  über  die  Yulgata;  ausserdem  soll  statt  auctor 
epistolae  ad  Hebraeos  immer  S.  Paulus  gesetzt  werden. 

Lexicon  (juridicum)  Simonis  Schardii,  1582,  wird  mit  d.  c.  ver- 
boten.    Die  Expurgation  bei  Sot.  füllt  fast  5  Foliospalten. 


I)  Bodin  führt  die  Aeusscrung  des  Card.  Bessarion  an,  die  auch  Card. 
Passionei  in  seinem  Votum  über  die  Beatification  Bellarmins  citirt:  wenn 
man  sehe,  wie  es  bei  den  modernen  Canonisationen  zugehe,  könne  man 
auch  bezüglich  der  alten  Heiligen  Zweifel  bekommen.  Bodin  sagt  freilich: 
Bessario  Cardinalis,  cum  inter  divos  inepta  quadam  diroOcuüaci  Romae 
quamplurimos  referri  videret  u.  s.  w.  Gretser,  Opera  13,  berichtet  nach 
Possevin,  in  der  italienischen  Uebersetzung  des  Buches  de  republica  quae- 
dam  adjecta  esse  ab  iis,  qui  librum  emendatum  oupiebant,  de  unius  eoclesiae 
Rom.  Vera  et  unica  religione  ejusque  potestate.  Er  findet  das  ganz  unbe- 
denklich :  an  scelus  est,  si,  qui  male  et  haeretice  loquuntur,  doceantur  bene 
et  orthodoxe  loqui  aut  si,  qui  dissimulant,  quod  dicendum  erat,  jubeantur 
id  vel  inviti  proferre? 


Instruction  Clemens'  VIII.  539 

In  der  3.  Cl.  sind  einige  auf  kirchlich -politische  Händel  be- 
zügliche Schriften  beigefügt :  Totius  Belgicae  urbium,  abbatiamm, 
collegiorum  divisio  ad  opprimendum  per  novos  episcopos  evangelium 
[Homae  a.  1558  definita,  auctore  Franc.  Sonnio  Theol.  Lov.]  sine 
nomine  auctoris,  censurae,  impressoris  et  loci,  eine  1570  erschienene 
Schrift  über  die  Errichtung  der  neuen  Bisthümer,  worüber  Sonnius 
1558  in  Rom  verhandelt  hatte;  seit  Ben.  unter  Sonnius,  aber  mit 
der  Bemerkung:  quae  tarnen  falso  ei  adscribitur,  —  und  drei  auf 
Heinrich  IV.  bezügliche  Schriften  aus  dem  J.  1591:  De  christia- 
nissimi  Hegis  periculis  et  notata  quaedam  ad  Sfondratae  Pont.  Eom. 
literas  monitoriales  [ad  Cl.  V.  D.  Casparum  Peucerum],  Frcf.  apud 
Martinum  Lechlerum,  —  Pium  consilium  super  Papae  Sfondra- 
tae, dicti  Gregorii  XIV.  monitorialibus  ut  vocant  bullis  [et  excom- 
municationis  s.  interdicti  in  Galliae  regem,  ecclesiam  et  regnum 
minis  . .  .]  a  Tussano  Bercheto  Lingonensi  e  gall.  sermone  in  lat.  con- 
versum,  —  und  Helvetiae  gratulatio  ad  Galliam  de  Henrico  IV.  Gallia- 
rum  et  Navarrae  Rege  christianissimo.  Man  wird  diese  Schriften  in 
Rom  gekannt  haben;  sie  stehen  freilich  auch  in  den  Nund.  91 ;  aber 
wären  sie  dorther  genommen,  so  würde  die  hinter  den  beiden  ersten 
stehende,  gleichfalls  zu  Frankfurt  erschienene  Schrift :  Gregorii  XIV. 
literae  monitoriales  .  .  et  ad  eas  Turonense  Senatusconsultum  auch 
aufgenommen  sein.  Dagegen  ist  aus  den  Nund.  91  fast  wörtlich  ab- 
geschrieben: Catechesis  s.  prima  institutio  aut  rudimenta  religionis 
Christ,  hcbraice,  graece,  lat.  explicata,  Lugd.  Bat.  ex  oflP.  Plantin. 
apud  Fr.  Raphelengium. 


52.     Die  Instraction  Clemens'  VIII. 

Die  oben  (S.  534)  erwähnte  Instruction,  ein  Seitensttick 
zu  den  Trienter Regeln  (§  30),  enthält  folgende  Bestimmungen: 

I.  lieber  das  Verbot  von  Büchern. 

1.  Nach  der  Publicaton  dieses  Index  sollen  die  Bischöfe 
und  Inquisitoren  unter  Androhung  strenger  Strafen  alle  ihrer 
Jurisdiction  Unterworfenen  auflfordern,  innerhalb  einer  bestimmten 
Zeit  ein  Verzeichnis»  aller  in  ihrem  Besitze  befindlichen  im  In- 
dex stehenden  Bücher  einzureichen. 

2.  Die  Bischöfe  und  Inquisitoren  (in  Rom  der  Mag.  S. 
Palatii)  können  Männern  von  hervorragender  Frömmigkeit  und 
Gelehrsamkeit,  jedesmal  für  drei  Jahre,  erlauben,  Bücher,  die 
verboten  sind,  aber  nach  den  Regeln  des  Index  gestattet  werden 
können,  [mit  d.  c.  verbotene  Bücher]  auch  vor  der  Expurgation 


540  Instruction  Clemens'  VIII. 

derselben  zu  behalten  (s.  S.  183).  Diese  sollen  dann  aber  ver- 
pflicbtet  sein,  was  sie  beim  Lesen  Anstössiges  finden,  mit  An- 
gabe des  Capitels  und  der  Seitenzahl  dem  Bischof  oder  In- 
quisitor mitzutheilen. 

3.  Ausserhalb  Italiens  sollen  die  Bischöfe  und  Inquisitoren 
und  die  Universitäten  einen  Index  ketzerischer  oder  der  Sitt- 
lichkeit gefährlicher  Bücher,  die  in  den  betreffenden  Ländern 
verbreitet  sind,  veröffentlichen  und  die  Bischöfe  und  Inquisitoren 
ihren  Untergebenen  das  Lesen  und  Behalten  dieser  Bücher  bei 
Strafe  verbieten. 

Diese  Vorschrift  ist,  so  viel  wir  wissen,  nicht  zur  Ausführung 
gekommen,  und  in  Hom  selbst  ist  man  bald  davon  zurückgekommen, 
anderen  als  der  Index-Congregation  die  Anfertigung  von  Indices  auf- 
zutragen. Durch  ein  Decret  dieser  Congregation  vom  16.  März  1621 
werden  sogar  „alle  seit  dem  Erscheinen  des  allgemeinen  Index  von  1596 
ausserhalb  Roms  ohne  Auftrag  und  Genehmigung  der  Index-Congr. 
—  von  einer  solchen  sagt  Clemens  nichts  —  gedruckten  Particular- 
Indices"  verboten. 

4.  Die  Nuucien  und  Legaten  und  in  Italien  die  Bischöfe 
und  Inquisitoren  sollen  alljährlich  ein  Verzeichniss  der  in  ihrem 
Bezirke  erschienenen  verbotenen  oder  der  Expurgation  bedürfen- 
den Schriften  an  den  h.  Stuhl  oder  die  Index- Congregation 
schicken. 

5.  Die  Bischöfe  und  Inquisitoren  und  ihre  Bevollmächtigten 
sollen  sich  die  Indices  der  einzelnen  Nationen  verschaffen, 
um  zu  sehen,  ob  sie  die  darin  stehenden  Bücher  nicht  auch  in 
ihren  Bezirken  zu  verbieten  haben. 

6.  Von  allen  Büchern,  die  von  dem  apostolischen  Stuhle 
verboten  sind,  sind  auch  alle  Uebersetzungen  als  verboten  an- 
zusehen [vgl.  S.  491J. 

IL    Ueber  das  Corrigiren  der  Bücher. 

1.  Das  Expurgiren  der  Bücher  nach  den  Vorschriften 
dieses  Index  steht  den  Bischöfen  und  Inquisitoren,  wo  keine 
Inquisitoren  sind,  den  Bischöfen  allein  zu.  Sie  sollen  damit  ge- 
lehrte und  fromme  Männer,   in  der  Regel  je  drei,  beauftragen. 

2.  Die  Expurgatoren  haben  zu  streichen  u.  a.  (die  selbst- 
verständlichen Dinge  lasse  ich  weg):  Bibelstellen,  welche  aus 
schlechten  Uebersetzungen  von  Ketzern  entnommen  sind,  falls 
sie  nicht  etwa  citirt  werden,  um  die  Ketzer  zu  bekämpfen  und 


Instruction  Clemens^  VTII.  641 

mit  ihren  eigenen  Waffen  zu  schlagen;  ehrende  Beiwörter  der 
Ketzer  und  alles,  was  zu  ihrem  Lobe  gesagt  wird  (s.  S.  454); 
Sätze  gegen  die  kirchliche  Freiheit,  Immunität  und  Jurisdiction ; 
Sätze,  welche  unter  Berufung  auf  die  Aussprüche,  Sitten  und 
Beispiele  von  Heiden  die  staatliche  Tyrannei  begünstigen  und 
die  dem  evangelischen  und  christlichen  Gesetze  widersprechende 
fälschlich  sogenannte  Staatsraison  (quam  falso  vocant  rationem 
Status)  geltend  machen. 

3.  Wenn  in  Büchern  von  neueren  Katholiken,  die  nach 
1515  geschrieben  sind,  die  nöthige  Verbesserung  durch  Bei- 
fügung oder  Weglassung  weniger  Worte  bewirkt  werden  kann, 
soll  es  geschehen;  geht  das  nicht  an,  so  sind  die  betreffenden 
Stellen  zu  streichen. 

4.  In  den  Büchern  von  alten  Katholiken  soll  nichts  ge- 
ändert werden,  wenn  nicht  etwa  durch  die  Hinterlist  der  Ketzer 
oder  durch  die  Unachtsamkeit  des  Druckers  ein  augenschein- 
licher Irrthum  eingeschlichen  ist.  Wenn  etwas  Anstössiges  von 
grösserer  Bedeutung  vorkommt,  darf  es  in  neuen  Ausgaben  am 
Rande  oder  in  Anmerkungen  bemerkt  werden;  dabei  ist  nament- 
lich darauf  zu  achten,  ob  nicht  etwa  aus  der  Lehre  und  an- 
deren Stellen  desselben  Autors  die  schwierigere  Stelle  erläutert 
oder  sein  Gedanke  klarer  dargelegt  werden  kann  (s.  S.  510). 

5.  Wenn  der  Codex  expurgatorius  von  dem  Bischof  und 
Inquisitor  durch  den  Druck  veröffentlicht  worden  ist,  können 
mit  ihrer  Erlaubniss  die  Besitzer  der  betreffenden  Bücher  selbst 
nach  jenem  Codex  die  betreffenden  Bücher  expurgiren.  (Anders 
in  Spanien;  s.  S.  495.) 

III.    lieber  den  Druck  von  Büchern. 

1.  Auf  dem  Titel  jedes  Buches  soll  fortan  der  vollständige 
Name  und  das  Vaterland  des  Verfassers  genannt  werden.  Ist 
dieser  nicht  bekannt  oder  nach  der  Ansicht  des  Bischofs  und 
Inquisitors  ein  genügender  Grund  vorhanden,  das  Buch  anonym 
erscheinen  zu  lassen,  so  muss  jedenfalls  derjenige  genannt  wer- 
den, der  dasselbe  geprüft  und  approbirt  hat. 

2.  Ordensleute  haben  ausser  der  nach  der  10.  Trienter  Regel 
erforderlichen  Erlaubniss  des  Bischofs  und  Inquisitors  gemäss 
der  Bestimmung  des  Trienter  Concils  auch  die  Erlaubniss  ihres 


542  Instruction  Clemens*  VItl. 

Ordeusobern  zu  erwirken.    Beide  sind  im  Anfange  des  Baches 

abzudrucken. 

Nach  einer  Erklärung  der  Inquisition  vom  10.  Dec.  1601 
(Albit.  p.  279)  ist  es,  wenn  es  sieb  nicht  um  Schriften  handelt,  die 
notorisch  nichts  Schlechtes  enthalten,  nicht  genügend,  einfach  auf 
das  Titelblatt  zu  setzen:  „mit  Erlaubniss  der  Oberen",  ist  vielmehr 
der  Wortlaut  der  Approbation  abzudrucken. 

3.  Die  Bischöfe  und  Inquisitoren  sollen  unter  Androhung 
von  Strafen  dafür  sorgen,  dass  die  Drucker  den  Büchern  nicht 
obscOne  Bilder  beifügen  oder  obscöne,  in  Büchern  religiösen 
Inhalts  profane  Initialen  anbringen.  In  jedem  Buche  ist  der 
Name  des  Druckers  und  Ort  und  Jahr  des  Druckes  im  Anfang 
und  am  Ende  anzugeben. 

4.  Wer  ein  Buch  drucken  lassen  will,  hat  dem  Bischof 
oder  Inquisitor  eine  vollständige  Abschrift  vorzulegen,  welche 
diese  nach  der  Prüfung  und  Approbation  aufzubewahren  haben. 
Nach  Vollendung  des  Druckes  darf  das  Buch  nicht  eher  ausge- 
geben werden,  bis  es  mit  der  Abschrift  verglichen  und  die  Er- 
laubniss zur  Veröffentlichung  ertheilt  worden  ist;  diese  ist  nur 
zu  ertbeilcn,  wenn  das  gedruckte  Buch  mit  der  Abschrift  über- 
einstimmt (S.  99;  die  Erlaubniss  hiess  iuRom,  wo  sie  der  Mag. 
S.  Pal.  ertheilte,  licentia  super  publicatione). 

5.  Mit  der  Prüfung  zu  druckender  Bücher  sollen  der  Bischof 
und  der  Inquisitor  Männer  von  anerkannter  Frömmigkeit  und 
Gelehrsamkeit  beauftragen,  von  denen  sie  überzeugt  sind,  dass 
sie  ohne  Gunst  und  Hass  verfahren  u.  s.  w.  (S.  341).  Ihre 
Approbation  ist  mit  der  Druckerlaubniss  des  Bischofs  und  In- 
quisitors dem  Werke  vorzudrucken. 

6.  Die  Buchdrucker  und  Buchhändler  sollen  eidlich  ge- 
loben, dass  sie  ihr  Geschäft  katholisch,  aufrichtig  und  getreu  be- 
treiben, den  Decreten  und  Regeln  des  Index  und  den  Verordnungen 
der  Bischöfe  und  Inquisitoren  gehorchen  und  wissentlich  keine 
ketzerische  Gehülfen  annehmen  wollen.  Hervorragende  und  ge- 
lehrte Buchdrucker  und  Buchhändler  können  auch  zur  Ablegung 
des  Trienter  Glaubensbekenntnisses   angehalten  werden. 

7.  Wenn  von  einem  Buche  eines  verdammten  Aators  eine 
vorschriftsmässig  expurgirte  neue  Ausgabe  gedruckt  wird,  so  ist 
der  Titel  nach  folgendem  Schema  zu  gestalten :  Bibliotheca  .  .  . 


Reception  des  Index  Clemens*  VIII.  643 

a  Coürado  Gesnero  Tigurino,   damnato  auctore,   olim  edita  ac 
prohibita,  Dnncjassu  saperiorum  expurgata  et  permissa. 


53.     Reception  des  Index  Clemens'  VIII. 

Der  Index  Clemens'  VIII.  wurde  noch  im  J.  1596  auch  zu 
Bologna,  Perugia,  Florenz,  Mailand,  Verona,  Venedig  und  Prag 
gedruckt,  1597  zu  Turin.  Lissabon,  Lüttich  und  Köln,  1598  zu 
Paris  und  Besan^on  u.  s.  w.^).  Da  er  vielen  Ausgaben  der 
Decrete  des  Trienter  Concils  beigedruckt  ist,  ist  er  überhaupt 
unter  allen  Indices  der  am  öftesten  gedruckte.  Einige  Ausgaben 
werden  ausdrücklich  als  officielle  bezeichnet :  der  Turiner  von 
1597  ist  ein  italienisches  Promulgationsedict  des  General-In- 
quisitors Barth.  Rocca  vom  2.  April  1597  beigefügt  2),  der  von 
Ferrara  1599  eine  Verordnung  des  Bischofs  Giov.  Fontana  vom 
28.  Nov.  1596^);  die  Lissaboner  von  1597  wird  auf  dem  Titel 
als  auf  Befehl  des  General-Inquisitors  von  Portugal  gedruckt 
bezeichnet*);    in   der  Prager  Ausgabe   von  1596  ist  ein   Erlass 


1)  Vgl.  Petzholdt  p.  143.  Der  Titel  aller  Ausgaben  ist  dem  der 
Römischen  gleich ;  es  genügt  also  Ort  und  Jahr  des  Druckes  der  (ältesten 
und  der  sonst  irgendwie  bemerkeuswerthen)  Ausgaben  anzugeben :  Romae 
et  ßononiae  1596,  Romae  et  Mediolani  1596*  (der  Zusatz  Romae  et  scheint 
anzudeuten,  dass  die  Ausgabe  gemäss  dem  Privileg  S.  533  im  Einver- 
ständniss  mit  dem  Römischen  Drucker  veranstaltet  war),  Perusiae  159G 
(Roseuthal  30,  1102),  Veronae  1596,  Florentiae  1596  (ohne  das  Breve 
Clemens'  VIII.,  Schöttgen  II,  §  20),  Venetiis  1596  (s.  u.).  —  Romae  et 
Brixiae  apud  societatem  Brixiensem  1597.*  —  Coloniae  apud  Goswinum 
Cholinum  1597*  (auch  1598*  mit  dem  Conc.  Trid.,  1599,  apud  B.  Gualther 
1602  und  1614*).  —  Vesontione  1598,  Parisiis  1599.  Die  vor  1603  er- 
schienenen Ausgaben  sind  alle  einfache  Abdrücke  der  Römischen.  Als 
Anhang  'zu  den  Trienter  Decreten  ßndet  sich  der  Clementinische  Index 
noch  lange,  nachdem  andere  Römische  Indices  publicirt  waren,  in  vielen 
Ausgaben,  z.  B.  in  einem  Abdruck  der  Gallemart'schen  Ausgabe  des  Conc. 
Trid.  Augsb.  1766. 

2)  Taurini  apud  Jo.  Dom.  Tarinum  1597.  Schöttgen  II,  §  20. 
8)  Romae  et  Ferrariae  1599.  Zaco.  p.  169. 

4)  Impress.  de  mandato  Illustriss.  et  Reverendiss.  Domini  D.Antonii 


544  Reception  des  Index  Clemens'  VIII. 

von  dem  päpstlichen  Nnncins  cum  facnltate  Legati  de  Latere, 
Cesare  Speciano,  an  alle  Prälaten  seines  Legationsbezirkes  bei- 
gedruckt, worin  er  sagt:  er  public! re  hiemit  im  Auftrage  des 
Papstes  den  Index  mit  allen  Regeln,  Appendices  und  Instruc- 
tionen für  alle  Gebiete  der  kaiserlichen  Majestät  und  des  Reiches, 
flir  welche  er  als  Nuncius  bestellt  sei,  und  ermahne  alle  Bischöfe, 
dafUr  zu  sorgen,  dass  der  Index  baldigst  in  den  ihnen  unterwor- 
fenen Kirchen,  Universitäten,  Collegien  und  Orten  publicirt, 
recipirt  und  beobachtet  werde  ^).  —  Auch  mehrere  Provinzial- 
und  Diöcesansynoden,  nicht  nur  in  Italien,  sondern  auch  in 
Frankreich,  Belgien  und  Deutschland  schärften  die  Beobachtung 
des  Index  ein.  —  In  Venedig  wurde  derselbe  von  der  Regierung 
förmlich  recipirt,  nachdem  Clemens  VIII.  einige  Bestimmungen 
seiner  Instruction  für  das  Venetianische  Gebiet  modificirt  hatte, 
und  mit  dem  Vorbehalt,  dass  auch  in  Zukunft  Römische  Bücher- 
verbote in  Venedig  einer  ausdrücklichen  Reception  durch  die 
Regierung  bedürften. 

In  Rom  wurde  gemäss  der  Instruction  Clemens'  VIII.  (I,  1) 
folgendes  Edict  publicirt:  Edictnm  R.  P.  Magistri  S.  Palatii  super 
notificatione  librorum  prohibitorum  ad  praescriptum  novi  Indicis  S. 
D.  N.  Clementis  VIII.  —  Ut  ea,  quae  in  Indice  librorum  prohibi- 
torum, nuper  iussu  S.  D.  N.  Clementis  VIII.  edito,  executioni  (ut 
par  est)  quauto  citiue  demandentur,  praecipimus  omnibus  et  singuHs, 
qui  in  Curia  Romana  sunt,  cuiuscunque  dignitatis,  gradus  et  con- 
ditionis  existant,  ut  infra  trium  mensium  spatium,  a  data  praesen- 
tium  computandum,  ad  nos  vel  a  nobis  deputatos  descripta  singil- 
latim  deferant  vel  niittant  nomina  librorum  omnium  et  singulomm, 
quos  apud  se  in  eodem  Indice  prohibitos  quisque  habuerit.     Alioquin 


de  Matos  de  Norogna  Episcopi  Helvensis,  Inquisitoris  generalis  Lusitaniae 
etc.  Olisipone.  Apud  Petrum  Craesbeeck.  Expensis  Christ.  Ortegae 
Bibliop.  1597.  73  Bl.  4. 

1)  Index  .  .  .  Auctoritate  nunc  Illustrissimi  et  Rev.  Domini  D.  Cae- 
saris  Speciani,  Episcopi  Cremonensis  ac  Nuntii  Apostolici  recnsus.  Pragae, 
typis  Wenc.  Marini  a  Gencziz,  Anno  1596.*  12  Bl.  151  S.  8.  In  d^mErla» 
des  Nuncius  kommt  die  Notiz  vor:  Sbincon  s.  Sbignaeus  ab  Hazmburg, 
archiep.  Pragensis,  ut  serpcntem  tunc  per  Jo.  Huss  Wiclefi  dootrinam 
Pragae  reprimeret,  ejusdem  Wiciefi  libros,  tractatus,  articuloe,  scripta 
(citatis  quotquot  ea  haberent)  conquisivit  ampliusque  ducenta  exemplaria 
tanta  aestimatione,  ut  major  numerus  bullis  übulisque  argenteis  ac  in- 
auratis  esset  ornatus,  omnia  publice  in  area  aulae  archiepiscopalis  exussit 


Heception  des  Index  Clemens^  Vtll.  545 

qui  non  paruerint  librosque  eiusmodi  post  lapsum  trimestris  tem- 
poris  praedicti  sine  legitima  licentia  retinuerint,  sciant  se  in  poenas 
in  Constitutione  S.  D.  N.  eidem  Indici  praefixa  incursuros,  subituri 
etiam  alias  arbitratu  nostro  poenas  pro  contumacia  et  librorum 
qualitate.  Dat.  Romae  in  Pal.  Apostolico  die  17.  Maii.  1596.  — 
F.  Barth,  de  Miranda  S.  Pal.  Mag.  —  17.  Maii  1596  supradictum 
edictum  affixum  et  publicatum  fuit  in  Cancell.  Apost.  et  Acie  campi 
Florae  .  .  ^).  —  Aebnliche  Edicte  werden  die  Inquisitoren  an  an- 
deren Orten  publicirt  haben. 

Von  den  bei  Zaccaria  p.  171  und  A.  J.  P.  6,  1724  zusammen- 
gestellten Synodaldecreten  sind  folgende  zu  bemerken:  Narbonne 
1609:  alle  Pfarrer  sollen  den  Index  besitzen  und  wenigstens  zwei- 
mal im  Jahre  durchlesen;  Bordeaux  1624:  wer  nicht  eine  schrift- 
liche Erlaubniss  hat,  darf  die  im  Index  expurgatorius  (S.  3)  des 
Trienter  Concils  verzeichneten  Bücher  nicht  lesen  oder  behalten,  bei 
Strafe  der  Excommunicatio  latae  sententiae ;  Mecheln  1607:  Die 
Pfarrer  sollen  oft  an  die  Verbote  in  den  nach  dem  Concil  heraus- 
gegebenen Indices  des  apostolischen  Stuhles  erinnern;  Köln  1612: 
alle  Pfarrer  sollen  den  Index  haben.  Damit  kann  doch  nur  der 
Kömische  gemeint  sein  2).  Die  Diöcesansynoden  von  Augsburg  1610 
und  Osnabrück  1628  sprechen  ausdrücklich  von  den  nach  dem 
Trienter  Concil  herausgegebenen  Indices.  —  Iii  Baiern  wurden  unter 
Maximilian  I.  (1595 — 1651)  die  Verordnungen  über  verbotene  Bücher 
noch  verschärft^). 

Im  Dec.  1599  schrieb  der  Carthäuser  Jodocus  Graes  an  Card. 
Baronius:  es  sei  ihm  bei  seinen  Studien  sehr  hinderlich,  dass  er 
viele  Bücher  wegen  des  Verbotes  nicht  gebrauchen  dürfe,  die  er 
nicht  entbehren  könne;  in  Deutschland  gebe  es  sehr  viele  Bücher, 
die  wegen  des  Namens  des  Verfassers  oder  Druckers  oder  wegen 
der  Fehler  in  den  Anmerkungen  oder  der  Uebersetzung  Scrupel  ver- 
ursachten, so  dass  man  nicht  einmal  ein  Lexicon,  einen  Thesaurus 
oder  Index  mit  ruhigem  Gewissen  benutzen  könne,  da  die  meisten 
an  protestantischen  Orten  gedruckt  seien;  der  Cardinal  möge  ihm 
die  Erlaubniss  verschaflTen,  aber  wo  möglich  nicht  bloss  für  die  in 
dem  Index  Clemens'  VIII.  festgesetzte  Frist  von  drei  Jahren  (S.  539), 
da  er  aus  seiner  Einsamkeit  zwischen  Trier  und  Metz  nicht  alle  drei 
Jahre  die  Erlaubniss  nachsuchen  könne.  —  In  einem  Briefe  vom 
J.  1603  bittet  der  Franzose  Nie.  Faber  Baronius,  ihm  die  Erneuerung 
der  demnächst  ablaufenden  Licenz  zu  verschaflTen,  aber  wo  möglich 
für  Lebenszeit,  damit  er  ihn  nicht  weiter  zu  belästigen  brauche.  — 


1)  Ich  tbeilo    das  Edict   nach    einem  Exemplar    in    meinem  Besitze 
vollständig  mit,  weil  es  sonst  noch   nicht  abgedruckt  ist. 

2)  Zts.  f.  Phil,  und  kath.  Th.  29,  151. 

3)  Stieve,  Das  kirchl.  Polizeiregiment  S.  18.  Arch.  des  D.  Buchb.  2,  5. 

ReuRcb,  Index.  35 


546  Reception  dos  Index  Clemens*  VIII. 

M.  Ant.  Bonciarius    bittet    um    die  Erwirkung    der  Erlaubniss,    die 
Bücher  des  Erasmus  zu  lesen  ^). 

Die  Buchhändler  von  Venedig  führten  nach  dem  Erscheinen 
des  Index  bei  dem  Senate  Klage  über  mehrere  Bestimmungen  in  der 
Instruction  Clemens'  VIII.,  und  der  Senat  machte  in  Rom  so  energi- 
sche Vorstellungen,  dass  nach  längeren  Verhandlungen  der  Papst 
bezüglich  einiger  Punkte  nachgab.  In  seinem  Auftrage  unterzeich- 
neten der  Patriarch  Card.  Lorenzo  Priuli,  der  Nuncius  Anton  Maria 
Bischof  von  Amelia  und  der  General-InquiRitor  Fra  Vincenzo  14. 
Sept.  1596  eine  ^Erklärung  der  Kegeln  des  Index  Clemens'  VIIL, 
wie  sie  in  dem  Gebiete  der  durchlauchtigen  Signoria  von  Venedig 
zu  beobachten  sind,**  welche  folgende  Modificationen  der  Instruction 
enthält:  1.  Die  mit  d.  c.  verbotenen  Bücher  dürfen  auch  vor  der 
Expurgation  an  solche  verkauft  werden,  welche  von  dem  Bischof 
oder  Inquisitor  die  Erlaubniss  haben,  sie  zu  behalten.  —  2.  Wenn 
Bücher,  die  mit  d.  c.  verboten  sind,  neu  gedruckt  werden  sollen, 
brauchen  sie  nicht  nach  Rom  gesandt,  sondern  sollen  sie  unverzüg- 
lich von  dem  Bischof  und  Inquisitor  expurgirt  werden.  —  3.  Die 
Drucker  brauchen  nicht  eine  Abschrift  des  Manuscriptes  einzureichen 
(Instr.  III,  4),  sondern  haben  das  bei  dem  Drucke  gebrauchte  Manu- 
script  dem  Secretär  der  Riformatori  dello  studio  abzuliefern,  und 
dieses  gilt  nur  von  neuen  Büchern  und  neuen  expurgirten  Ausgaben 
mit  d.  c.  verbotener.  —  4.  Auf  der  Rückseite  des  Titelblatts  ist 
die  Druckerlaubniss  der  Behörden  in  der  herkömmlichen  Form  ab- 
zudrucken; darin  sind  die  Namen  derjenigen  anzugeben,  welche  das 
Buch  geprüft  und  approbirt  haben  (Instr.  I,  5).  —  5.  Unanständige 
Bilder  oder  Initialen  sind  verboten,  nicht  aber  profane,  die  nicht  un- 
anständig sind  (Instr.  I,  3).  —  6.  Die  Buchhändler  sollen  einmal 
ein  Verzeichniss  ihrer  Bücher  dem  Inquisitor  einreichen,  um  die 
Buchläden  von  den  in  dem  neuen  Index  verbotenen  Büchern  zu 
säubern.  —  7.  Bezüglich  der  den  Bischöfen  und  Inquisitoren  (in  der 
Reg.  10  und  Instr.  I,  3)  eingeräumten  Befugniss,  ausser  den  im 
Index  stehenden  Büchern  auch  andere  zu  verbieten,  wird  erklärt, 
dass  dieses  von  Büchern  gegen  die  Religion  und  von  Büchern,  die 
mit  falschen  und  erdichteten  Approbationen  gedruckt  sind,  zu  ver- 
stehen ist.  Solche  Verbote  sollen  nur  sehr  selten  und  nicht  ohne 
den  gewichtigsten  Grund  und  nur  unter  Mitwirkung  der  Inquisition 
und  der  Assistenten  (S.  175)  erlassen  werden.  —  8.  Die  Bestimmung 
über  die  Vereidung  der  Buchhändler  und  Drucker  (Instr.  I,  6)  soll 
im  Venetianischen  Gebiete  nicht  ausgeführt  werden.  —  9.  Alle  Erben 
müssen,  nöthigenfalls  mit  Hülfe  von  Sachverständigen,  ein  Verzeich- 
niss der  zur  Erbschaft  gehörenden  unbedingt  oder  mit  d.  c.  ver- 
botenen Bücher  anfertigen  und  binnen  drei  Monaten  dem  Inquisitor 
einreichen  und  dürfen  mittlerweile  die  Bücher  nicht  gebrauchen  oder 


1)  Baronii  Epistolae  I,  473.  II,  148.  224. 


Reception  in  Venedig.  647 

veräuBsern  ^).  —  Diese  Erklärung  acceptirte  der  Senat,  Hess  sie  in 
150  Exemplaren  für  die  Buchhändler  drucken  und  gestattete  nun 
auch  die  Publication  des  Index  ^). 

Auf  die  Abschliessung  dieses  Concordates,  wie  man  die  ver- 
einbarte Erklärung  vom  14.  Sept.  1596  nannte,  wurde  nun  aber  in 
Venedig  die  Folgerung  gestützt,  dass  alle  weiteren  Bücherverbote, 
um  in  Venedig  gültig  zu  sein,  gleichfalls  einer  förmlichen  Aner- 
kennung durch  die  Regierung  bedürften.  Allerdings  wurde  dieser 
Grundsatz  in  der  Form  ausgesprochen,  dass  im  Venetianischen  Ge- 
biete kein  Bücherverbot  gelte,  welches  nicht  von  der  Venetianischen 
Inquisition  promulgirt  sei;  diese  durfte  aber  kein  von  Rom  aus  er- 
gangenes Verbot  promulgiren  ohne  Zustimmung  der  drei  Senatoren, 
die  an  ihren  Sitzungen  theilnahmen  (savii  all'  eresia,  s.  S.  175). 
Nur  rein  theologische  ketzerische  Bücher  durfte  die  Inquisition  selb- 
ständig verbieten^).  Bischöfe  und  Geistliche  suchten  zwar  vielfach 
mit  mehr  oder  weniger  Erfolg  diese  Bestimmung  zu  umgehen  und 
Römische  Büchei*verbote  als  ohne  weiteres  auch  für  Venedig  gültig 
darzustellen.  Sie  versuchten  auch,  die  Beifügung  derselben  in  den 
neuen  Venetianischen  Ausgaben  des  Index  zu  erwirken*).  Die  Re- 
gierung aber  hielt  an  jenem  Grundsatze  fest,  und  erst  im  J.  1766 
erschien  eine  von  ihr  anerkannte  vermehrte  Ausgabe  des  Index  ^). 
Das  Concordat  von  1596  ist  derselben  vorgedruckt  und  hinter  dem 
Index  Clemens'  VIII.  steht  eine  Appendix,  und  eben  diese  zeigt, 
wie  wenige  Römische  Verbote  in  Venedig  förmlich  anerkannt  wor- 
den waren.  Sie  enthält  die  Decrete  von  Alexander  VII.  und  Inno- 
cenz  XI.  über  Moralsätze  und  die  Sätze  des  Molinos,  das  Verbot 
von  14  quietistischen  Büchern  vom  8.  Febr.  1688  mit  der  Bemer- 
kung, es  sei  22.  März  acceptirt  worden,  5  andere  Inquisitionsdecrete 
über  Bücher  aus  den  Jahren  1682 — 1709,  zuletzt  das  Verbot  des 
Berruyer  von  1760.  Aus  der  Zeit  von  1596  — 1665  finden  sich  nur 
zwei  Verbote  von  1609  und  1617:  Libro  infamatorio  detto  Puri- 
tanus    contro    il  Re  d'  Inghilterra    und  Libri    di  G.  Aventrot,    und 


1)  Zacc.  170.  Cecchetti,  La  Repp.  di  Venezia  e  la  Corte  di  Roma 
n,  257.  • 

2)  Index  .  .  .  Venetiis  apud  Nie.  Morettum  1596*  12.  (Stuttgart). 
Weitere  Abdrücke  erschienen  zu  Venedig  1597*  (mit  dem  Conc.  Trid.), 
1598,  1602,*  1607,  1608,*  1614,*  1624,*  1707.*  Der  Clementinische  Index 
und  die  Dichiarazione  delle  Regole  von  1596  sind  auch  abgedruckt  in 
den  Opere  di  P.  Sarpi.  Helmstadt  1763,  4,  431. 

3)  Sarpi,  Opere  6,  56,  61.  Cecchetti  I,  35.  79.  II,  259.  260. 

4)  Sarpi,  Opere  6,  52. 

5)  Index  ....  Clementis  Papae  VIII.  jussu  recognitus  et  pnblicatus. 
Editio  n.  ad  exemplar  primae  Morettianae  an.  MDIYC.  cum  Appendico 
aliquot  opernm,  quae  snbinde  prohibita  censeri  debent  juxta  formam  cou" 
cordatornm.  Venetiis  ex  typographia  Columbiana  a.  1766.  Superiorum 
auctoritate.  VIII  und  202  S.  8.*  (München,  Univ.). 


54^  Beoeption  des  Index  Clemens'  VILL 

diese  Bücber  waren  nicbt  in  Rom,   sondern  von  der  VenetianiBclieii 
Regierung  verboten^). 

Bezüglich  der  Ertheilung  der  Dmckerlanbniss  verordnete  der 
Senat  1615,  es  solle  anf  dem  Titel  der  Bücher  einfach  gesagt  wer- 
den :  Cum  licentia  superiorum,  ohne  dass  die  Revisoren  genannt 
würden  (wie  Clemens  VUI.  Instr.  III,  5  verordnet}.  Paul  V.  re- 
clamirte  dagegen-).  1622  wurde  dann  auf  Grund  der  Xo.  4  de« 
Concordates  und  der  beistehenden  Praxis  verordnet,  dass  dieselbe 
von  den  drei  Rifurmatori  dello  studio  in  folgender  Form  zu  er- 
theilen  sei:  «^^'^i  ^^^  Riformatori  u.  s.  w.  ertheilen  die  Erlaubnin 
zum  Druck,  nachdem  wir  durch  die  Revisions-  und  Approbationsbe- 
scheinigung des  Inquisitors  gesehen,  dass  das  Buch  nichts  gegen  den 
katholischen  Glauben,  und  durch  die  Bescheinigung  unseres  Secre- 
tärs,  dass  es  nichts  gegen  die  Fürsten  und  die  guten  Sitten  enthält*. 
Man  hielt  strenge  darauf,  dass  der  Inquisitor  sich  auf  die  Erklärung 
zu  beschranken  habe,  ob  ein  Buch  etwas  gegen  den  katholischen 
Glauben  enthalte').  Für  den  Secretär  beantragte  Sarpi  1615  eine 
Instruction  zu  entwerfen.  In  der  Motivimng  seines  Antrages*) 
kommen  folgende  Bemerkungen  vor:  .Früher  waren  die  Interessen 
und  Grundsätze  der  Kirche  und  des  Staates  dieselben  und  die  In- 
quisition sorgte  dafür,  dass,  wie  nichts  gegen  die  Religion,  so  auch 
nichts  gegen  die  Regierung  gedruckt  wurde.  Seit  50  Jahren  ist 
aber  ein  solcher  Gegensatz  zwischen  den  Interessen  der  kirchlichen 
und  der  weltlichen  Gewallen  hervorgetreten,  dass  man  sich  bezüg- 
lich der  letztem  nicht  mehr  auf  die  Inquisition  verlassen  kann. 
Nach  der  Instruction  Clemens' Till,  il,  2)  sollen  keine  Bücher  mehr 
gedruckt  werden,  in  welchen  die  kirchliche  Freiheit,  Immunität  und 
Jurisdiction  angegrilTen  oder  die  Staatsrais«jn  geltend  gemacht  wird; 
unter  letzterer  versteht  man  aber  in  Rom  alle  Massregeln,  welche 
die  kirchliche  <)beraufsicht  über  die  bürgerlichen  Angelegenheiten 
der  Fürsten  und  Obrigkeiten  hindern.  Darum  gibt  es  jetzt  keine 
Bücher  mehr,  welche  die  Rechte  der  weltlichen  Gewalt  vertreten: 
neue  dürfen  nicht  gedruckt  werden,  die  älteren  sind  geändert.  Diese 
Sitte,  die  Bücher  zu  ändern,  ist  nicht  nachzuahmen,  weil  alle  Welt 
sie  tadelt  und  als  Fälschung  bezeichnet  und  weil  die  Geistlichen 
flr  sich  allein  diese«  Rech:  beanspruchen,  wie  man  denn  in  Rom 
sich  sehr  ungehalten  gezeigt  hat,  als  man  in  Venedig  in  einem  Buche  des 
Jesuiten  Suarez  eine  der  Regierung  anstössige  Stelle  weggelassen 
hatte.  Adders  wo  schon  gedruckte  Bücher  dürfen  also  in  Venedig 
nicht  castrirt  wenlen.  Randnoten  beizufügen,  wie  «das  ist  falsch** 
i>ier  ,,vvn  anderen  widerlegt*  (wie  in  dem  Römischen  Index  expur- 


1)  Cecohetti  IL.  25S«    Eine  Schriu  von  Aventrc^t  wurde  1621    audi 
in  Rom  verboten. 

2)  Albiixi,  Rispixsta  a  Frt  Paolo  p.  29S. 

3^  Saurpi,  Opeiw  6,  14.  Ceix:he;:i  I,  4iXV  406, 
4^  Sarpi.  Opcrv  6,  1.  Ceodietti  ü,  2SS. 


Index  expurgatorius  des  J.  M.  Brasichellensis.  549 

gatorius  mitunter  verordnet  wird),  ist  lächerlich.  Wenn  ein  Unter- 
than  der  Republik  ein  neues  Buch  drucken  lassen  will,  kann  von 
ihm  verlangt  werden,  dass  er  die  der  Regierung  anstössigen  Stellen 
ändere  oder  das  Buch  ungedruckt  lasse;  ist  der  Verfasser  kein 
Venetianer,  so  ist  nicht  eine  Aenderung  zu  verlangen,  sondern  die 
Druck  er  laubniss  zu  verweigern.  Vor  zehn  Jahren  hat  ein  Autor 
in  einem  Buche,  das  in  Venedig  gedruckt  wurde,  auf  den  Wunsch 
eines  der  Riformatori  einiges  geändert;  später  Hess  er  es  in  Rom 
neu  drucken  mit  Schmähungen  gegen  die  Behörden.  Wenn  der  Se- 
cretär  den  Druck  von  zehn  Büchern  nicht  gestattet,  so  ruinirt  er 
damit  nicht  den  Buchhandel;  in  Rom  verbietet  man  tausend,  nicht 
nur  der  Religion  wegen,  was  nöthig  ist,  sondern  aus  anderen  Grün- 
den". —  Bei  einer  andern  Gelegenheit  macht  Sarpi  den  Römern 
den  Vorwurf:  sie  verbieten  oder  corrumpiren  gute  Bücher,  nament- 
lich solche,  die  von  den  Rechten  des  Staates  handeln;  sie  verbieten 
Bücher,  die  sie  nichts  angehen  (nicht  theologische);  sie  bestreiten 
das  Recht  der  Republik,  schädliche  Bücher  zu  verbieten.  Bezüglich 
des  ersten  Punktes  verweist  er  auf  den  Römischen  Index  expurga- 
torius und  bemerkt:  aus  den  expurgirten  Ausgaben  könne  man  nicht 
mehr  sehen,  was  der  Verfasser,  sondern  nur  noch,  was  die  Curie 
meine  ^). 


54.     Der  Index  expnrgatorins  des  J.  M.  Brasichellensis. 

Der  einzige  Römische  Index  expurgatorius,  den  es  gibt, 
wurde  1607  von  dem  Dominicaner  Giammaria  Guanzelli  aus 
Brisighella  bei  Faenza,  —  er  nennt  sich  auf  dem  Titelblatte 
Fr.  Jo.  Maria  Brasichellensis,  —  herausgegeben,  der  seit  1598 
Magister  Sacri  Palatii  war,  25.  Juli  1607,  also  gleich  nach  der 
Veröffentlichung  seines  Werkes  von  Paul  V.  zum  Bischof  von 
Polignano  (episc.  Polyamniensis)  ernannt  wurde  und  1619  starb 
(Catalani  p.  142).  Es  erschien   nur  der  erste  Band^).    Derselbe 


1)  Operc  6,  52. 

2)  Indicis  Librorvm  cxpurgandorvm  iu  studiosorum  gratiam  confecti. 
Tomas  Primus.  In  qvo  qvinqvaginta  Avctorvm  Libri  prao  caeteris  desi- 
derati  emcndantur.  Per  Fr.  Jo.  Mariam  Brasichcllen  Sacri  Palatii  Apo- 
stolici  Magistrvm  in  vnum  corpus  redactus,  &  publicae  commoditati  ac- 
ditns.  (Hier  das  päpstliche  Wappen  zwischen  Petrus  und  Paulus).  Romac, 
Ex  typographia  R.  Cam.  Apost.  1607.  Svperiorvm  Permissv.  8  Bl.  742  S. 
und  1  nicht  numorirtes  Blatt  8.*  (Bonn).  Auf  dem  letzton  Blatte:  Series 


550  Index  expurgatorius  des  J.  M.  BraRichellensis. 

wurde  1608  zu  Bcrgjimo  nachgedruckt^),  aber  im  J.  1611  in 
der  Stille  unterdrückt.  In  Folge  davon  sind  beide  Ausgaben 
selten  geworden.  Der  Index  wurde  aber  nach  der  Ausgabe  von 
Bergamo  von  Georg  Serpilius  zu  Regensburg  1723,  bei  Joh. 
Adam  Hesselius  zu  Altdorf  1745  -),  endlich  1837  von  R.  Gibbings 
(buchstäblich  genau)  mit  einer  ausführlichen  Einleitung  neu 
herausgegeben  ^), 

In  der  kurzen  Vorrede  sagt  Brisighella:  da  zu  seinen  amt- 
lichen Pflichten  auch  die  Expurgation  der  Bücher  gehöre,  so 
habe  er  sich  angelegen   sein  lassen,    dass  die  mit   d.  c.  verbo- 

chartarum  .  .  .  Romae  M.DC.Vll.  Ex  Typographia  Reu.  Gamerae  Apo- 
stolicae.  Svperiorvm  Pcrmissv.  Der  Index  ist  in  durchlaufenden  Zeilen 
gedruckt.  Clement  V,  209.  Annuaire  de  la  Bibliotheque  Roy.  de  Belgique, 
Par  le  Baron  de  Reiffenberg.  Annee  X.  (1849)  p.   186. 

1)  Indicis  Librorvm  expvrgandorvm  In  studiosorum  gratiam  cou- 
fecti  Tomus  primus.  In  quo  quinquagiuta  Auctorum  Libri  prae  cacteris 
desiderati  emendantur,  per  F.  Jo.  Mariara  Brasichell.  Sacri  Palatij  Apost. 
Magistrum  In  vnum  corpus  redactus,  &  pub.  commoditati  aeditus.  (Hier 
Petrus  und  Paulus,  oliue  Wappen).  Romae  Primo;  Deinde  Bergomi,  Typis 
Comini  Venturae,  1G08.  8  Bl.  608  S.  8.  Der  Index  ist  in  zwei  Spalten 
gedruckt. 

2)  Der  Regensburger  Druck  hat  denselben  Titel  wie  die  Römische 
Ausgabe,  der  Altdorfer  den  der  Ausgabe  von  Bergamo.  Nach  dem  Er- 
scheinen der  Altdorfer  wurde  zu  den  noch  nicht  verkauften  Exemplaren 
der  Regensburger  der  erste  B(^gen  neugedruckt  und  auf  dem  Titel  bei- 
gefügt: Editio  secunda,  Multorum  desiderio  juxta  exemplar  Romanum 
typis  mandata.  Superiorum  permissu.  Pedeponti  vulgo  Stabt  am  ^of. 
Sumptibus  Jo.  Gastl  Bibliopolae  a.  1745.  Mehreren  Exemplaren  der  Alt-, 
dorfer  Ausgabe,  die  ich  gesehen,  ist  beigebunden:  Notitia  Indicis  Librorum 
expurgandorum  editi  per  Fr.  Jo.  Mariam  Brasichellen,  S.  P.  Ap.  Mag., 
quae  et  introductionis  loco  in  historiam  Indicum  prohibitoriorum  et  ex- 
purgatoriorum  esse  queat.  Recensente  M.  Nie.  Ernesto  Zobelio,  ecclesiae 
Raschensis  Pastore  et  Altoifinae  Vicario.  Altorfii,  J.  A.  Ilessel  1745.  80  8.  8. 
Zobel  wird  also  auch  den  Neudruck  veranlasst  haben.  Die  sonstige  ältere 
(antiquirte)  Literatur  über  Bras.  verzeichnet  Clement  V,  209.  Vgl.  Mendham 
p.  129. 

3)  An  exact  Reprint  of  the  Roman  Index  Expurgatorius.  The  only 
Vatican  Index  of  this  kind  ever  published.  Edited,  with  a  Preface,  by 
Richard  Gibbings,  A.  B.,  Scholar  of  Trinity  College,  Dublin.  Dublin  1887. 
Die  Vorrede  p.  I— LXXXVI.  Nach  dieser  Ausgabe  citire  ich. 


Index  expurgatorius  des  J.  M.  Brasichcllensis.  551 

tenen  Bücher  castigarcntur  talesque  rcstituerentur  studiosis,  ut 
tuto  et  inoffense  tractari  possent;  da  die  Zahl  dieser  Bücher 
aber  sehr  gross  sei,  habe  er  sich  vorläufig  auf  solche  beschränkt, 
deren  Eruendation  für  das  Publicum  am  nützlichsten  sei,  quosque 
sibi  e  manibus  extorqueri  gravius  ferre  homines  animadvertimus 
et  quorum  ut  perniitteretur  facultas  pene  quotidie  a  nobis  effla- 
gitabatur;  seine  Vorgänger  hätten  dafür  Vorarbeiten  hinterlassen, 
die  theils  von  ihnen  selbst,  theils  von  Universitäten  und  anderen 
Gelehrten  herrührten;  die  nach  seinem  Index  corrigirten  Bücher 
seien  nicht  verboten;  den  zweiten  Band  habe  er  schon  unter 
Händen.  Dann  folgt  ein  Abdruck  der  auf  die  Expurgation  be- 
züglichen Trienter  Regeln  (2,  5,  7,  8)  und  des  zweiten  Theiles 
der  Instruction  Clemens'  VIII.  Hinter  dem  Index  sind  zwei 
(italienische)  Edicte  des  Mag.  S.  Pal.  vom  7.  Aug.  1603  und 
vom  IG.  Dec.  1605  abgedruckt,  worin  eine  ziemlich  grosse  Zahl 
von  Büchern  verzeichnet  ist,  die  seit  der  Publication  des  Index 
von  1596  verboten  worden  waren. 

Der  Index  selbst  umfasst  in  alphabetischer  Ordnung  50 
(51)  Autoren  und  Bücher,  darunter  vier,  die  nicht  in  dem  Index 
von  1506,  sondern  in  den  beiden  Edicten  verboten  werden,  und 
sonderbarer  Weise  drei  Bücher  von  Benedictus  Arias  Montanus, 
die  in  Rom  nie  verboten  worden  sind.  Dass  gerade  die  Bücher 
aufgenommen  seien,  deren  Expurgation  am  nützlichsten  und 
wünschenswerthesten  gewesen,  wird  in  dieser  Allgemeinheit  mit 
Unrecht  behauptet:  die  Expurgation  des  G.  Molinaeus,  die  70 
Seiten  füllt,  war  bereits  gedruckt  (S.  443),  und  der  Raum, 
welchen  die  Expurgation  des  Franc.  Georgius  Venetus  (p.  373 
-460;  8.  S.486)  und  des  Jo.  Nevizanus  (p.  521—530;  s.  S.  500) 
einnehmen,  hätte  auch  besser  verwendet  werden  können^).  Am 
umfangreichsten  ist  die  Expurgation  der  Bibliotheca  Patrum  von 
Margarinus  de  la  Bigne,  Paris  1589  (p.  55—259).  Von  Janas 
Cornarius    und  Leonh.  Fuchsins    werden    einige  (medicinische) 


1)  Zu  Franc.  Georgius'  Harmonia  hat  Bras.  übrigens  (p.  424)  ein 
Gutachten  irgend  eines  Consultors  unverändert  abdrucken  lassen.  So  heisst 
es,  was  sich  doch  für  einen  Index  expurgatorius  nicht  passt,  darin  sehr 
oft:  Puto  esse  delenJa,  delerem,  nam  etc.,  non  probo  u.  s.  w.,  p.  428 
sogar:  non  iutelliguntur  haec  vcrba.  —  Vgl.  S.  428, 


552  Index  expurgatorius  ilcs  J.  M.  Brasichellcnsis. 

Bücher  ganz  unbedeutend  expurgirt,  viele  einfach  freigegeben. 
Auch  in  einigen  anderen  Büchern  werden  nur  wenige  Stellen 
gestrichen,  an  letzter  Stelle  in  den  Ausgaben  des  Xenophon  die 
Vorreden  und  Namen  der  Ketzer  Joachim  Camerarius,  Seb.Castalio, 
Jo.  Ribittus,  Wilibald  Pirkheimer  und  Conrad  Gesner.  Diese 
drei  Expnrgationen  und  noch  mehrere  andere  sind  übrigens, 
ohne  dass  etwas  davon  gesagt  wird,  aus  dem  Antwerpener  Ex- 
purgatorius resp.  Quiroga  abgedruckt,  auch  die  des  Polydorus 
Vergilius  von  1544  und  der  älteren  Ausgaben  des  Didacus  Stella, 
obschon  bei  Cl.  expurgirte  Ausgaben  von  1576  resp.  1581  aus- 
drücklich erwähnt  werden. 

Man  kann  den  Index  nicht  als  eine  Privatarbeit  bezeichnen; 
denn  der  Herausgeber  sagt  ausdrücklich,  dass  er  ihn  in  seiner 
amtlichen  Eigenschaft  veröffentliche.  Man  wird  höchstens  sagen 
können,  der  Magister  S.  Palatii  habe  den  Index  nicht  im  aus- 
drücklichen Auftrage  des  Papstes  oder  der  Index-Congregation 
herausgegeben.  Hätte  er  einen  solchen  Auftrag  gehabt,  so  würde 
er  es  sagen.  Die  Formel  Superiorum  permissu  auf  dem  Titel- 
blatt der  ersten  Ausgabe  ist  unklar.  Nach  der  10.  Trienter 
Regel  hatten  für  Bücher,  die  in  Rom  erschienen,  der  Magister 
S.  Pal.  und  der  Cardinal- Vicar  die  Druckerlaubniss  zu  ertheilen; 
ob  für  den  Index  neben  dem  letztern  statt  des  erstem  eine  an- 
dere Behörde  die  Druckerlaubniss  ertheilt  hat,  ist  nicht  auszu- 
machen. Jedenfalls  wird  er  nicht  ohne  Vorwissen  der  Index- 
Congregation  erschienen  sein.  Hätte  sich  Brisighella  mit  der 
Veröffentlichung  desselben  einer  Ueberschreitung  seiner  amt- 
lichen Befugnisse  schuldig  gemacht,  so  würde  er  nicht  zum 
Bischof  ernannt  und  sein  Buch  förmlich  desavouirt  worden  sein. 
Dass  man  dasselbe  ohne  Aufsehen  unterdrückte,  erklärt  sich 
aber  daraus,  dass  man  nicht  verkennen  konnte,  wie  wenig  Ehre 
mit  demselben  einzulegen  war,  —  ein  Vergleich  mit  dem  Ant- 
werpener und  dem  Quiroga'schen  Expurgatorius  konnte  nur  zu 
Ungunsten  desselben  ausfallen,  —  und  dass  einzelne  Theile 
desselben,  namentlich  die  Expurgation  der  Bibliotheca  Patrum, 
vielfachen  Widerspruch  fanden. 

Die  Autoren,  vod  denen  erst  nach  1596  Schriften  verboten 
wurden  (und  von  denen  darum  im  2.  Bande  zu  handeln  ist),  sind 
Alpb.    Martinus    Vivaldus,     Emmanuel    Sa,    Laurentius    Schradaeus 


Index  expurgatoriuB  des  J.  M    Brasichellensis.  553 

(Schrader)  und  Franc.  Vallesius.  Ausser  den  oben  genannten  sind 
aus  Q.  oder  dem  Antw.  Exp.  einfach  abgedruckt  die  Expurgationen 
von  Amatus  Lusitanus,  Arnaldus  de  Villanova,  Beatus  Rhenanus, 
Biblia  Vatabli,  Didacus  Stella,  Epigrammatum  flores  Leod.  a  Quercu, 
Franc.  Duarenus,  Janoccius  de  Manettis,  Jo.  Carion,  Jo.  Oldendor- 
pius,  Leop.  Dickius,  Levinus  Lemnius,  Lud.  Yives,  Mart.  Martinez, 
Melchior  Clingius,  Petrus  Crinitus,  Plato  ed.  Jo.  Serranus,  Theo- 
phrastus  ed.  J.  C.  Scaliger  und  Theophrastus  Paracelsus  (dieser  ist 
mit  Theophrastus  zusammengeworfen  und  steht  nicht  im  Register; 
darum  zählt  Bras.  50  statt  51  Expurgationen).  Hinzugekommen 
sind  zu  diesen,  bei  denen  einfach  auf  die  früheren  Indices  hätte  ver- 
wiesen werden  können,  ausser  den  oben  genannten  nur  folgende, 
bei  denen  aber  zum  Theil  auch  Q.  oder  Antw.  benutzt  sind:  Alber- 
tus Argentinensis,  Alb.  K'rantz,  Analysis  s.  resolutio  dialectica,  An- 
dreas Masius,  Ant.  de  Rampelogis,  Franc.  Hottomanus  (in  De  ver- 
bis  juris,  Ven.  1564,  und  Commentaria  in  libros  Instit.,  Ven.  1569, 
werden  einige  Stellen  über  Papst  und  Kaiser,  über  Geistliche  und 
Mönche  u.  dgl.  gestrichen,  in  letzteren  auch  eine  Stelle,  wo  Justi- 
nian  als  ein  frommer  Christ  bezeichnet  wird,  mit  der  Motivirung: 
er  sei  als  Eutychianer  gestorben),  Gerardus  Mercator.  Guil.  Grata- 
rolus,  Hier.  Cardanus,  Jo.  Bodinus,  Jo.  Forster  (Lexicon  hebr.),  Jo. 
Guil.  Stuckius  (Antiquitatum  convivalium,  11.  3,  1592),  Jo.  Petrus 
de  Ferrariis,  Josias  Simler  (De  republica  Helvetiorum  undVallesiae 
descriptio).  Lud.  Castelvetro;  Matth.  Wesenbecius,  Beb.  Münster  (im 
Dictionarium  hebr.  die  Vorrede  und  alle  Stellen  zu  streichen,  an 
denen  die  Vulgata  getadelt  wird),  Theatrum  vitae  hum.  von  Theodor 
Zwinger  und  Thesaurus  Santis  Pagnini. 

Im  J.  1611  sollte  der  Index  in  Antwerpen  nachgedruckt  wer- 
den; aber  21.  Jan.  1612  schrieb  der  Nuncius  an  den  Drucker:  „Auf 
Befehl  Seiner  Heiligkeit  ist  der  Index  kürzlich  suspendirt  worden 
(nuper  suspensus  fuit).  Da  ich  dir  im  vorigen  Jahre  ein  Exemplar 
übersandt,  um  ihn  dort  zu  drucken,  so  glaube  ich  dich  jetzt  ersuchen 
zu  müssen,  ihn  nicht  zu  drucken  oder,  wenn  der  Druck  schon  voll- 
endet ist,  dich  zu  bemühen,  dass  alle  Exemplare  unterdrückt  wer- 
den". Zobel  und  Mendham  (p.  131)  meinen,  der  Index  sei  auf  den 
Index  gesetzt  worden;  aber  das  im  J.  1621  erlassene  Verbot  der 
„ausserhalb  Roms  ohne  Approbation  der  Index-Congregation  gedruck- 
ten Indices  et  Syllabi  particulares"  bezieht  sich  schwerlich  auf  Bras. 
Das  von  dem  Nuncius  gebrauchte  Wort  suspendere  ist  der  technische 
Ausdruck  für  ein  Verbot  d.  c.  Aber  auch  so  ist  Bras.  nicht  förm- 
lich verboten  worden.  Es  scheint  aber,  dass  man  in  Rom  daran 
gedacht  hat,  eine  expurgirte  Ausgabe  dieses  Expurgatorius  zu  ver- 
anstalten. Wenigstens  sagt  P.  Wastelius,  der  1643  die  von  Bras. 
bestrittene  Echtheit  eines  dem  Johannes  von  Jerusalem  zugeschrie- 
benen Buches  (s.u.)  verth eidigte:  er  habe  ein  Exemplar  in  Händen 
gehabt,  nach  welchem  eine  neue  Ausgabe  hätte  gedruckt  werden 
sollen,  und  nach  dem,  was  er  darüber  sagt,  sollten  in  dieser,  wie 
bei  Q.,  nur  die  in  den  zu  expurgirenden  Büchern  vorzunehmenden 
Aenderungen    angegeben,    dagegen    die  Motivirungen  derselben,  die 


554  Index  exporgatorius  des  J.  M.  Brasichelleosis. 

bei  Bras.  namentlich  bezüglich  der  Bibliotheca  Patram  eine  so  grosse 
Rolle  spielten,  weggelassen  werden^).  Dieser  Plan  kam  aber  nicht 
zur  Ausführung.  Der  Index  wurde,  wie  Papebroch  sagt,  ohne  Auf- 
sehen unterdrückt  (modeste  suppressus),  der  Wiederabdruck  und  die 
Veröffentlichung  eines  zweiten  Bandes  verboten. 

Bras.  wurde  von  den  Carmelitem  angegriffen,  weil  in  der  Ex- 
purgation  des  8.  Bandes  der  Bibliotheca  Patrum  (p.  254)  gesagt 
war,  der  Bischof  Johannes  von  Jerusalem,  der  Zeitgenosse  des  Hiero- 
nymus,  dürfe  nicht  als  Heiliger  bezeichnet  werden  uhd  habe  wahr- 
scheinlich nicht  das  Buch  de  institutione  monachi  geschrieben,  dessen 
Verfasser  sich  als  einen  Carmeliter  bezeichne  und  welches  über  die 
Gründer  und  Verbreiter  des  Carmeliterordens  handle,  was  durch 
Anführung  einer  Stelle  aus  Baronius  begründet  wird,  der  in  ziem- 
lich starken  Ausdrücken  in  directem  Gegensatze  zu  der  im  Carme- 
literorden  herrschenden  Ansicht  sagt,  im  5.  Jahrb.  habe  es  noch 
keine  Carmeliter  gegeben.  Ausserdem  sprachen  sich  Raynaud,  Poza 
und  andere  Jesuiten  sehr  bitter  über  Bras.  aus,  weil  er  ihren  Moral- 
theologen Emmanuel  Sa  sehr  stark  expurgirt  hatte  (Gibbings  p.  LVII). 
Auch  in  Spanien  war  man  unzufrieden.  Ein  Secretär  der  Inquisi- 
tion schreibt  im  J.  1633:  er  habe  an  dem  Index  von  Sandoval 
von  1612  mit  gearbeitet;  dabei  sei  Bras.  nicht  berücksichtigt  wor- 
den, weil  er  \  oder  Malvenda,  der  der  eigentliche  Verfasser  sei)  darin 
seine  persönlichen  Meinungen,  namentlich  den  Jesuiten  (Sa)  gegen- 
über geltend  gemacht ;  Pineda  und  die  anderen  spanischen  Quali- 
ficatoren  hätten  die  von  Bras.  gegebene  Expurgation  des  Arias 
Montanus,  Franc.  Vallesius  und  anderer  orthodoxer  Schriftsteller 
und  der  Bibliotheca  Patrum  vielfach  gemildert  u.  s.  w.-). 

Dass  Bras.  von  Sand,  nicht  berücksichtigt  worden,  ist  übrigens 
unrichtig.  Es  wird  vielmehr  wiederholt  darauf  verwiesen,  z.  B. 
bei  den  Büchern  von  Melchior  Kling:  permittuntur,  qui  ad  prae- 
scriptum  Expurgatorii  Mag.  S.  Pal.  correcti  fuerint.  Der  spanische 
Dominicaner  Thomas  Malvenda  ist  auch  nicht  der  eigentliche  Ver- 
fasser des  Index,  wohl  aber  der  einen  grossen  Theil  desselben 
füllenden  Expurgation  der  Bibliotheca  Patrum').  Diese  ist  aller- 
dings   eine    der  sonderbarsten  Partieen  des  Index.     Es  ist  weniger 


1)  So  wird  der  Satz  zu  verstehen  sein,  den  Clement  V,  211  aus 
Wastclius,  Vindiciae,  in  quibus  Joanni  Hicrosol.  u.  s.  w.  anführt:  Vidi  ego, 
manibus  tenai  et  legi  indicem  illum  expurgatonum  novo  prelo  destina- 
tum,  Omnibus  ejas  probationibus  virga  censoria  cancellatis,  ut  tantum 
nudac  conclusiones  in  posterum  vulgarentur. 

2)  Pelayo,  Heterodoxos  3,  854. 

3)  Qaetif  II,  455  sagt,  er  sei  1605  von  der  Index-Congregation  mit 
der  Expurgation  beauftragt  und  in  1—2  Monaten  damit  fertig  geworden. 
Wahrscheinlich  ist  auch  die  Expurgation  des  Arias  Montanas  und  viel- 
leicht noch  anderes  von  ihm. 


Bibliothcca  Patrum.  555 

eine  Expurgation  als  eine  Reihe  von  kritigehen  Bemerkungen, 
grossen theil 8  mit  ausführlicher  Begründung,  die  nicht  immer  so  zu- 
treffend ist  wie  bei  Johannes  von  Jerusalem.  Eine  Expurgation  ist 
es  doch  z.  B.  nicht,  wenn  p.  133  verordnet  wird,  der  Vita  D.  Vi- 
gilii  Tridentini  einen  5  Spalten  füllenden  Passus  beizufügen,  worin 
Malvenda  alles  zusammengestellt  hat,  was  er  über  diesen  Autor 
weiss.  Dieser  Fall  ist  aber  gar  keine  Ausnahme:  auch  zu  den 
Sprüchen  des  Xystus,  zu  Evagrius,  zu  Jonas  von  Orleans  (p.  164. 
181.  136)  u.  a.  fügt  er  Seiten  lange  Erörterungen  bei,  wobei  er 
ileissig  seine  eigenen  Schriften  citirt. 

Die  erste  Ausgabe  der  Bibliotheca  SS.  Patrum  supra  200  u.  s.  w., 
—  welche  übrigens  nicht  nur  patristischo,  sondern  auch  Schriften 
von  heterodoxen,  schismatisch-griechischen  und  mittelalterlichen  Au- 
toren enthält,  weshalb  Bras.  den  Titel  in  Bibliotheca  patrum  et 
veterum  auctorum  ecclesiasticorum  corrigirt,  —  erschien  zu  Paris 
1575  —  78  in  8  Foliobänden  (dazu  eine  Appendix  1579).  Sie  wurde 
alsbald  in  Rom  als  ein  unzeitgemässes  und  der  Kirche  schädliches 
Werk  denuncirt^).  Von  Q.  wurde  sie  1583  mit  d.  c.  verboten  und 
expurgirt.  Aus  U.  nahmen  S.  Cl.  das  Verbot  auf.  Mittlerweile  war 
aber  1589  die  2.  Ausgabe  in  9  Bänden  erschienen,  und  diese  ist 
es,  die  von  Bras.  expurgirt  wird.  Die  3.  Ausgabe  von  1610  und 
die  4.  von  1618  wurden  ex  praescripto  Indicis  expurgatorii  „emen- 
dirt**,  und  die  Ausgabe  von  1610  wurde  von  Sand,  ausdrücklich 
freigegeben  und  nur  das  Auctarium  derselben  expurgirt.  Im  Rom. 
Index  aber  steht  noch  heute  (unter  Bigne)  die  Bibliotheca  ohne 
irgend  welche  Bezeichnung  der  Ausgabe  mit  d.  c. 

An  die  Expurgation  der  Bibl.  Patrum  knüpft  sich  die  Frage, 
ob  auch  Schriften  von  Kirchenvätern  in  den  Indices  prohibitorii  und 
expurgatorii  stehen.  Verboten  werden  Schriften  von  einzelnen  mittel- 
alterlichen griechischen  und  lateinischen  Theologen,  und  aus  der 
älteren  Zeit  einige  Apokryphen  (S.  292);  das  einzige  Verbot  einer 
eigentlichen  patristischen  Schrift  findet  sich,  abgesehen  von  dem 
Opus  imperfectum  in  Matthaeum  (S.  292),  bei  V.  59 :  er  verbietet 
den  dem  Eucherius  (im  5.  Jahrh.)  zugeschriebenen  Commentar  zur 
Genesis.  Alle  anderen  Verbote  von  patristischen  Schriften  beziehen 
sich  lediglich  auf  die  von  Ketzern  oder  der  Ketzerei  Verdächtigen 
besorgten  Ausgaben.  —  Was  die  Indices  expurgatorii  betrifft,  so 
streichen  sie  alle  in  den  Indices  (Registern)  der  Ausgaben  der 
Kirchenväter  viele  Stellen,  welche  wörtlich  aus  dem  Texte  derselben 
entnommen  sind,  wie  das  ja  auch  bei  BibeMndices  geschieht  (S.  202) ; 
aber  diese  Stellen  werden  eben  nur  im  Register,  nicht  im  Texte  ge- 
strichen 2).  Bezüglich  der  Behandlung  des  Textes  ist  zu  unter- 
scheiden zwischen  Quiroga  und  den  späteren  Indices.  Q.  streicht  in  der 
Bibl.  Patrum  nicht  nur  einen  Tractat  des  Marcus  von  Ephesus,  und 


1)  Theiner,  Ann.  II,  416. 

2)  Beispiele  bei  Junius,  Indices  exp.  duo  p.  26.  Francus  p.  152. 


556  Index  expurgatorius  des  J.  M.  Brasichellensis. 

einige  Schriften  von  Clemangis  ganz,  sondern,  was  viel  bedenklicher 
ist,  in  anderen  Büchern  einzelne  Abschnitte:  zwei  Capitel  in  einer 
Schrift  des  Nie.  Cabasilas,  den  Schluss  des  dem  Melito  unterschobenen 
Tractatus  de  transitu  B.  Mariae,  viele  Stellen  in  den,  wie  er  aus- 
drücklich beifügt,  dem  Einsiedler  Antonius  mit  Unrecht  zugeschrie- 
benen Melissae  betitelten  Predigten,  ferner,  was  noch  bedenklicher 
ist,  einige  Stellen  in  der  lateinischen  Uebersetzung  des  Cyrillus 
Alexandrinus  von  Laur.  Humfredus  und  Bon.  Vulcanius  und  in 
dem  erwähnten  Commentar  des  Eucherius,  eine  Stelle  in  den  Quae- 
stiones  des  Anastasius  und  zwei  Stellen  in  dem  Pastor  des  Hermas, 
den  er  bei  der  Expurgation  der  Orthodoxographa  mit  einem  Moni- 
tum freigibt.  —  In  der  Instruction  Clemens*  VIII.  (II,  4;  S.  541) 
wird  verordnet:  „in  den  Büchern  alter  Katholiken,  d.  h.  solcher  die 
vor  1515  geschrieben,  solle  nichts  geändert  werden,  falls  nicht 
durch  die  Arglist  der  Ketzer  oder  die  Nachlässigkeit  der  Drucker 
ein  handgreiflicher  Irrthum  eingeschlichen  sei".  Dass  man  diese 
Vorschrift  nicht  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  beobachtete,  zeigt  die 
Expurgation  des  Jo.  Petrus  de  Ferrariis,  Albertus  Argentinensis 
u.  s.  w.  Aber  bei  der  Expurgation  der  Bibl.  Patrum  beschränkt 
sich  Bras.  darauf,  bei  Pseudo-Melito  5  Worte  zu  streichen  und  den 
Pseudo-Antonius  ähnlich  zu  corrigiren  wie  Q.,  nachdem  er  bemerkt 
hat,  die  Predigten  seien  von  einem  spätem  Griechen  Antonius  Me- 
lissa (um  1000)  und  die  Gesner'sche  Uebersetzung  derselben  sei 
unzuverlässig^).  Sonst  beschränkt  er  sich  bezüglich  patristischer 
Schriften  auf  warnende  Vorbemerkungen  und  Kandnoten.  Auch 
Sand,  und  die  folgenden  span.  Indices  streichen  im  Texte  nichts 
mehr  (nur  Sand,  noch  die  Stellen  im  Hermas).  Von  den  angegebenen 
Fällen  abgesehen,  trifft  also  die  Indices  der  Vorwurf  einer  Aende- 
rung  des  Textes  der  Kirchenväter  nicht. 

Eine  andere  Frage  ist,  ob  nicht  im  16.  Jahrhundert  katholi- 
sche Herausgeber  patristischer  Schriften  auf  Veranlassung  oder  mit 
Vorwissen  der  kirchlichen  Behörden,  welche  ihre  Ausgaben  revi- 
dirten  und  approbirten,  die  Kirchenväter  verfälscht  haben,  wie  von 
protestantischen  Polemikern  vielfach  behauptet  worden  ist 2),  während 


1)  V.  59  verbietet:  Antonii  Melissae  1.  sententiarum  etFacismi  disser- 
tationes  contra  graecos  [ed.  Com.  Gesner  1546;  s.  Fabricius,  Bibl.  gr.  V, 
25,  2].  Bei  Q.  steht  Antonii  Melissae  s.  Musae  sent.  u.  s.  w.  Das  sonder- 
bare sivc  Musae  ist  wohl  dadurch  entstanden,  dass  in  Q.'s  Manuscript  auf 
Ant.  Melissa  der  lutherische  Theologe  Ant.  Musa  folgte.  S.  hat  den  Unsinn 
nachgedruckt,  Gl.  aber  Ant.  Melissa  u.  s.  w.,  Sand,  sive  Musae  gestrichen. 

2)  Th.  Jame«,  A  Treatise  of  the  corruption  of  Scripture,  Councels 
and  Fathers  by  the  Prelatcs,  Pastors  and  Pillars  of  the  church  of  Rome 
for  the  maintcnance  of  Popery  and  irreligion.  London  1612.*  Ders.,  Ecloga 
Oxonio  -  Cantabrigensis,  1600.*  —  Francus  p.  98.  213.  Mendham,  An 
exact  Reprint    p.  LXXVII.  Vgl.  Gretser  p.  260.  (Opera  13,  110). 


Ausgaben  der  Kirchenväter.  657 

von  katholisclier  Seite  versicliert  wurde,  man  habe  sich  immer  an 
die  Vorschrift  Clemens'  YIII.  gehalten.  Es  erregt  nun  allerdings 
Bedenken,  wenn  wir  sehen,  wie  rasch  manche  Theologen  des  16. 
Jahrh.  bei  Stellen  der  Kirchenväter,  die  irgendwie  unbequem  waren, 
mit  der  Vermuthung  bei  der  Hand  waren,  sie  seien  von  älteren 
oder  neueren  Ketzern  corrumpirt  worden.  So  verordnet  Bras.  p.  101, 
zu  einer  Stelle  in  einem  Briefe  des  Ignatius  (nach  der  längern 
lateinischen  Eecension),  Petri  et  Pauli  et  aliorum  apostolorum,  qui 
nuptiis  operam  dederunt,  am  Rande  zu  bemerken:  Verba  illa  „et 
Pauli  et  aliorum  ap.*  videntur  e  textu  abradenda;  nam  .  .  .  haud 
levis  suspicio  est,  Graeculos,  quo  suo  recentiori  mori  de  presbyteris 
conjugatis  suppetias  accerserent,  hunc  locum  depravasse.  Zu  einer 
andern  Stelle:  unus  calix  qui  omnibus  nobis  distributus  est,  bemerkt 
Bellarmin:  Neque  multum  fidendum  est  graecis  codicibus;  multi  sunt 
enim  in  eis  errores.  Hier  haben  spätere  Ausgaben  qui  pro  Omni- 
bus u.  s.  w.^).  So  werden  auch  sonst  wohl  einzelne  Stellen  ge- 
ändert worden  sein.  Dass  dieses  aber  mit  patristischen  Schriften, 
von  dem  Opus  imperfectum  in  Matthaeum  (S.  292)  abgesehen,  in 
grossem  Massstabe  geschehen  sei,  ist  nicht  zu  erweisen.  In  den 
meisten  Fällen,  wo  man  von  Fälschung  spricht,  handelt  es  sich  nur 
um  ein  unkritisches  Verfahren :  man  hat  in  Ausgaben  der  Kirchen- 
väter Stücke,  deren  ünechtheit  jetzt  erwiesen  ist,  als  echt  auf- 
genommen und  echte  Stücke,  die  man  für  unecht  hielt,  wegge- 
lassen, jüngere  und  schlechtere  Handschriften  bevorzugt,  ver- 
derbt scheinende  Stellen  nach  ungeschickten  Conjecturen  zurecht 
gemacht  und  namentlich  Bibelcitate  vielfach  nach  der  Vul- 
gata  geändert.  Sehr  oft  wird  citirt,  was  Franciscus  Junius 
erzählt:  ein  Corrector  des  Lyoner  Druckers  Frelonius  habe  ihm 
1559  einen  Correcturbogen  von  einer  Ausgabe  des  Ambrosius  ge- 
zeigt, auf  welchem  zwei  mit  der  Censur  beauftragte  Franciscaner 
den  Text,  wie  er  nach  Handschriften  gesetzt  war,  stark  geändert 
hatten  (Mendham  p.  84).  Da  aber  jene  Lyoner  Ausgabe  gar  nicht 
erschienen,  ist  es  nicht  auszumachen,  ob  die  Censoren  willkürlich 
oder  nach  einer  andern  Handschrift   geändert   haben. 

Indess  eine  Untersuchung  darüber,  ob  nicht  überhaupt  Heraus- 
geber patristischer  Schriften  ihren  confessionellen  oder  theologischen 
Anschauungen  auf  die  Handhabung  der  Kritik  einen  ungebührlichen 
Einfluss  gestattet  haben,  würde  zu  weit  fuhren  und  ist  hier  nicht 
am  Platze ;  sie  würde  wohl  zu  dem  Ergebnisse  führen,  dass  innerhalb 
und  ausserhalb  Ilions  Mauern  gesündigt  worden.  Mehr  am  Platze 
ist  hier  die  specielle  Frage,  ob  einige  unter  den  Auspicien  von 
Päpsten  erschienene  Ausgaben  von  Kirchenvätern  gefälscht,  sogar, 
wie  man  behauptet  hat,  eingestandener  Massen  gefälscht  sind. 

Durch  den  Index  Pauls  1559,  ja  auch  durch  die  Moderatio 
desselben  vom  J.  1561  (S.  267.  299)  war  die  Benutzung  der  brauch- 
barsten Ausgaben  der  Kirchenväter  für  Katholiken,  wenn  nicht  un- 


1)  Gibbings,  Reprint  p.  XXVIII. 


558  Index  expurgatorius  des  J.  M.  BraAichellensi«. 

bedingt  verboten,  doch  ungebührlich  erschwert.  Stanislaus  Hosias 
schreibt  1565  an  den  Cardinal  Ant.  Amulius  (Ep.  95 ;  Opera  2,239): 
Vor  Pius  V.  seien  die  Schriften  der  Kirchenväter  nicht  in  Rom  und 
katholischen  Städten,  sondern  (hauptsächlich)  in  Basel,  von  den 
Ketzern  depravirt  und  corrumpirt,  gedruckt  worden.  Er  habe  in 
Rom  die  Werke  der  vier  grossen  Kirchenlehrer  (Ambrosius,  Augu- 
stinus, Hieronymus  und  Grregorius  M.)  kaufen  wollen.  Die  Bach- 
händler hätten  ihm  aber  gesagt,  die  Ausgaben  derselben  seien  ver- 
boten. Die  Katholiken,  fügt  er  bei,  hätten  die  Kirchenväter  ver- 
nachlässigt; es  habe  in  den  letzten  Jahren  noch  manche  gegeben, 
die  ausser  dem  Thomas  oder  Scotus  kaum  noch  einen  andern  Autor 
gelesen,  ja  die  nicht  einmal  die  Bibel  einer  fleissigen  Lectüre  werth 
erachtet  hätten.  Pius  V.  und  mehrere  folgende  Päpste  veranlassten 
nun  die  Publication  von  katholischen  Ausgaben  zunächst  von  lateini- 
schen Kirchenvätern ;  Gregor  XIII.  dachte  auch  an  die  Edition  von 
griechischen  Vätern  ^),  und  Sixtus  V.  sogar  an  Vaticanische  Aus- 
gaben der  Classiker.  Zum  Beweise  dafür ,  dass  in  diesen 
gewissermassen  amtlichen  Ausgaben  der  Text  der  Kirchenväter  ver- 
fälscht worden,  hat  man  sich  auf  eine  Stelle  in  der  Dedication  der 
Bibliotheca  des  Sixtus  von  Siena  (vom  J.  1566)  berufen,  wo  von 
der  Thätigkeit,  die  Pius  V.  als  Cardinal  und  General-Inquisitor  ent- 
faltet, u.  a.  gesagt  wird:  Expurgari  et  emaculari  curasti  omnia  ca- 
tholicorum  scriptorum  ac  praecipue  veterum  patrum  scripta,  haereti- 
corum  aetatis  nostrae  faecibus  contaminata  et  venenis  infecta.  Aber 
diese  Stelle  bezieht  sich,  wie  der  Zusammenhang  zeigt,  lediglich 
auf  die  Moderatio  vom  J.  1561  (S.  299),  in  der  nur  die  Beseitigung 
häretischer  Anmerkungen  u.  s.  w.  verordnet  wird. 

Wenn  auf  dem  Titelblatte  einer  zu  Venedig  1570  und  noch- 
mals 1584  gedruckten  Ausgabe  des  Augustinus  gesagt  wird:  in  quo 
praeter  locorum  multorum  restitutionem  secundum  coUationem  ve- 
tustiorum  exemplarium  curavimus  removeri  omnia,  quae  fidelium 
mentes  haeretica  pravitate  possent  afficere  aut  a  cath.  et  orthodoxa 
fide  deviare,  so  bezieht  sich  das,  wie  eine  Vergleichung  mit  der  zu 
Grunde  gelegten  Venetianischen  Ausgabe  von  1550  zeigt,  auf  die 
Weglassung  der  Summarien,  Scholien  u.  s.  w.  von  Erasmus  und  an- 
deren verdammten  Autoren.  Die  im  Text  vorgenommenen  Aenderun- 
gen  sind  nicht  der  Art,  dass  sie  als  tendenziös  bezeichnet  werden 
müssten^).  —  Der  Bischof  von  Venusium,  der  die  Römische  Aus- 
gabe Gregors  des  Grossen  von  1585  besorgte,  sagt,  er  habe  obscura 
elucidasse  et  nova  addidisse  hinc  inde  magno  conquisita  labore. 
Letzteres  bezieht  sich  auf  die  Beifügung  noch  ungedruckter  Briefe, 
die  ja  zum  Theil  unecht  sind,  ersteres  auf  Noten  und  wirkliche  oder 
vermeintliche  Textesverbesserungen,   und  bei  diesen  wird  eine  will- 


1)  Theiner,  Ann.  II,  342. 

2)  Schoenemann,   Bibl.  Patrum  II,    128.     Clement  I,  265.     Sainjore 
I,  260. 


Ausgaben  der  Kirchenväter.  559 

kürliche  Aenderung  des  Textes  im  Interesse  der  Orthodoxie  schwer- 
lich nachzuweisen  sein.  Wenn  Thomas  James  (Vindiciae  Gregorianae, 
Genf  1625)  1085  Stellen  verzeichnet,  an  welchen  die  Ausgabe  von 
den  besten  Handschriften  abweiche  (Calandriui  sagt  13000!),  so 
spricht  das  nicht  dagegen;  die  meisten  Abweichungen  werden  der- 
selben Art  sein,  wie  die  Hunderte,  die  er  zwischen  der  Sixtinischen 
und  der  Clemeutinischen  Vulgata-Ausgabe  gefunden.  —  Eine  Aus- 
gabe des  Ambrosius  (Kom  1580—85)  wurde  im  Auftrage  Pius'  IV. 
und  V.  von  Felix  Peretti  begonnen  und  von  ihm  als  Sixtus  V.  mit 
einem  Breve  vom  14.  Sept.  1585  approbirt,  in  welchem  er  verordnet, 
die  Werke  des  Ambrosius,  nunc  erroribus  purgata,  sollten  fortan 
nur  nach  dieser  Komischen  Ausgabe  gedruckt  werden.  Dass  sie  ge- 
fälscht sei,  dafür  beruft  man  sich  auf  die  Mauriner,  welche  neben 
anderen  Fehlern  der  Ausgabe  auch  dieses  rügen,  dass  die  Bearbeiter 
multa  in  ipso  textn  sibi  permiserunt.  Aber  die  Mauriner  erläutern 
dieses  durch :  nihil  aliud  sibi  proposuerunt  nisi  voces  quasdam,  quae 
paulo  duriores  ipsis  videbantur,  emollire  vel,  quae  obscuriores,  mu- 
tare  clarioribus  vel  denique  ad  scripturae  seriem  auctoris  expositiones 
revocare,  und  so  willkürlich  auch  vielfach  bei  der  Gestaltung  des 
Textes  verfahren  sein  mag  (Dupin,  Bibl.  II,  292),  Fälschungen  im 
Kömischen  Interesse  werden  nicht  nachzuweisen  sein. 

Am  bedenklichsten  steht  es  um  die  Kömische  Ausgabe  des 
Cyprianus  von  1563.  Latinus  Latinius,  der  daran  hauptsächlich  ge- 
arbeitet, sagt:  Quorundam  hominum  libidine  non  sat  scio  an  pru- 
deutia  commissum  est,  ut  contra  scriptorum  codicum  fidem  nonnuUa 
retenta  sint,  aliqua  etiam  addita,  plurima  vero  immutata.  Das  Letzte 
bezieht  sich  allerdings,  wie  er  selbst  beifügt,  darauf,  dass  die  Bibel- 
citate  nach  der  Vulgata  geändert  wurden,  und  wenn  er  von  dem 
Beibehalten  und  Beifügen  gegen  die  Autorität  der  Handschriften 
spricht,  so  meint  er  damit  vorzugsweise  die  unechten  Schriften  (er 
sagt  vorher,  aus  dem  Veroneser  Codex  sehe  man,  multa,  quae  Cy- 
priano  tribuuntur,  notha  esse),  aber  auch  die  bekannten  Interpola- 
tionen in  dem  Buche  de  unitate  ecclesiae  wurden  gegen  seinen  Willen 
und  gegen  die  Autorität  der  älteren  Handschriften  nach  einer  späten 
Handschrift  abgedruckt^).  (Die  Sache  wird  im  2.  Bande  noch  ein- 
mal zur  Sprache  kommen).  Auch  die  Nichtaufnahme  des  Briefes 
des  Firmilianus  (und  einiger  anderer  Briefe)  hat  hauptsächlich  ihren 
Grund  darin,  dass  sie  den   Curialisten  unbequem  waren. 


1)  Cyprianus  ed.  Hartel  I,  213;  ni,p.  X.  XL.  LXXIX.  Lit.-Bl.  1868, 
395,  1870,  263.  Buchmann,  Verm.  Aufsätze  V,  7. 


560  Katholische  Schriftsteller  im  Index  Clemens*  Vitt. 


55.    Katholische  Schriftsteller  im  Index  Clemens'  VÜL 

Wenn  Theophil  Raynaud  (Erot.  p.  5)  sagt:  demente  VIII. 
Pontifice  dilatatae  admodum  sunt  Indicis  iimbriae,  tametsi  arete 
et  anguste  id  tunc  factum  videri  debeat  prae  posterioribus  tem^ 
poribus,  so  ist  das  insofern  ganz  richtig,  als  in  dem  Index 
Clemens'  VIII.  neben  Schriften  von  Häretikern  und  sittlich 
anstössigen  Schriften  theologische  Werke  von  Katholiken  in 
viel  grösserer  Zahl  stehen  als  im  Trienter  Index  und  sein 
Index  in  dieser  Beziehung  den  Uebergang  bildet  zu  den  Indices 
der  folgenden  Jahrhunderte,  in  denen  das  Verbieten  häretischer 
Schriften  gegen  das  Censuriren  von  Schriften  katholischer  Ver- 
fasser ganz  in  den  Hintergrund  tritt.  Es  handelt  sich  hier  nicht 
um  Auetores  nota  haeresis  suspecti  (S.  356),  sondern  um  Männer, 
deren  katholische  Gesinnung  auch  in  Rom  nicht  bezweifelt  wer- 
den konnte  und  die  nur  wegen  Ansichten,  welche  sie  ohne 
irgendwelche  Hinneigung  zum  Protestantismus  vorgetragen,  der 
Censur  der  Inquisition  oder  der  Index-Congregation  verfielen. 
Es  sind  darunter  nicht  wenige,  deren  Schriften  schon  vor  1564 
erschienen  waren,  theilweise  auch  schon  Widerspruch  ge- 
funden hatten,  die  aber  von  Paul  IV.  und  Pius  IV.  nicht  in  den 
Index  gesetzt  worden  waren.  So,  um  hier  nur  die  bekanntesten 
zu  nennen,  Johannes  Ferus,  Lud.  Vives,  Ambrosius  Catharinus, 
Conrad  Kling,  Joh.  Gropper.  Dazu  kommen  aus  späterer  Zeit 
Claudius  Espencaeus,  Christophorus  a  Capite  Fontium,  Martin  ' 
Eisengrein,  mehrere  Exegeten  wie  Martinus  Martinez,  Didacus 
Stella  u.  a.,  die  bereits  erwähnten  Philosophen  Telesius  und 
Patricius,  endlich  Papirius  Masson  und  Justus  Lipsius. 

Nicht  zur  Entschuldigung  Clemens'  VUL,  aber  im  Interese 
der  geschichtlichen  Wahrheit  muss  constatirt  werden,  dass  er 
die  Verbote  fast  alle  aus  dem  Index  Sixtus'  V.  und  dass  dieser 
sie  grösstentheils  aus  dem  Lissaboner  Index  von  1581  und  dem 
Quiroga'schen  von  1583  herUbergenommen  hat,  wobei  anzuer- 
kennen* ist,  dass  er  bei  diesen  noch  viel  mehr  derartige  Verbote 
fand,  die  er  nicht  aufgenommen. 

Da  Th.  Raynaud  die  im  Index  begangenen  Sünden  den  Domi- 
nicanern aufzubürden  liebt,  so  mag  hier  an  den  oben  S.  480  mitge- 


Jo.  FeruB.  661 

theilten  Brief  seines  Ordeusgenossen  P.  Canisius  erinnert  werden, 
in  dem  u.  a.  Ferus  und  Kling  als  zu  expurgirende  Theologen  ge- 
nannt werden. 

Von  dem  Francisoaner  Jo.  Ferus  (Wild,  gest.  zu  Mainz  1554) 
werden  im  Par.  51  verboten  die  Commentare  zum  Evangelium 
(1536  u.  8.)  und  zum  1.  Briefe  des  Johannes  (1545  u.  s. ;  die  Pa- 
riser Ausgabe  beider  Commentare  von  1553  wird  also  expurgirt  sein; 
beide  erschienen  auch  zu  Antw.  1562  mit  Approbation).  Nach 
seinem  Tode  erschien,  von  Philipp  Agricola  herausgegeben,  Ferdi- 
nand I.  dedicirt,  zu  Mainz  1559  der  Commentar  zum  Matthäus;  er 
wurde  in  demselben  Jahre  zu  Antwerpen  mit  Approbation  des  geist- 
lichen Censors  und  zu  Lyon  nachgedruckt.  Er  wurde  auch  der  Sor- 
bonne vorgelegt;  diese  erklärte  aber,  derselbe  sei  so  voll  Irrthümer 
und  Ketzereien,  dass  er  der  Emendation  nicht  werth  sei,  und  es  solle 
keine  expurgirte  Ausgabe  gedruckt  werden,  damit  nicht  unter  deren 
Namen  auch  die  deutschen  und  Lyoner  Ausgaben  verkauft  würden  ^). 
—  In  Spanien  griff  der  Dominicaner  Domingo  de  Soto  1554  Ferus 
an  in  den  Annotationes  in  commentarios  Jo.  Feri  Moguntini  super 
Ev.  Jo.,  Salamanca  1554.  4.  Phil.  Agricola  vertheidigte  Ferus,  ohne 
Soto  zu  nennen,  in  der  Dedication  an  das  Mainzer  Domcapitel,  wel- 
che er  1555  der  Historia  passionis  von  Ferus  vorausschickte.  Dann 
erschien  1558  zu  Alcala  von  seinem  Ordensgenossen  Michael  Me- 
dina  eine  Apologia  Joannis  Feri,  in  qua  67  loca  commentariorum 
in  Joannem,  quae  antea  Dom.  Soto  Segoviensis  lutherana  traduxerat, 
ex  s.  scriptura  sanctorumque  doctrina  restituuntur  (wiederholt  ge- 
druckt). Soto  antwortete  1560  in  seinem  Commentarius  in  1.  4  Sent. 
Medina  besorgte  auch  1562  eine  (expurgirte)  Ausgabe  des  Commen- 
tars  zu  Matth.  und  Job.  1567  Hess  die  Inquisition  die  Commentare 
von  Ferus  confisciren  und  leitete  gegen  Medina  einen  Process  ein. 
1578  erschien  dann  zu  Alcala  eine  von  der  Inquisition  approbirte 
expurgirte  Ausgabe  der  Commentare  zu  Job.,  1  Job.  und  Rom.  — 
Q.  verbot  1583  unbedingt  Medina's  Apologia,  mit  d.c.  die  drei  ge- 
nannten Commentare  und  die  zu  Matthäus  und  zum  Ecclesiastes  und 
gab  zu  allen  fünf  eine  Expurgation.  In  der  zu  den  drei  zuerst  ge- 
nannten Commentaren  wird  die  Streichung  vieler  Stellen  verordnet, 
dabei  aber  gestattet,  diese  Stellen,  statt  sie  zu  streichen,  nach  der 
approbirten  Ausgabe  zu  ändern.  (Im  Liss.  81  wird  Medina's  Apo- 
logia und  Jo.  Ferus  ad  Romanos  unbedingt  verboten,  letzterer  mit 
der  lächerlichen  Bemerkung:  quod  opus  ipsi  videtur  falso  impositum). 
S.  Cl.  gingen  einen  starken  Schritt  weiter  und  verboten  mit  d.  c. 
Jo.  Feri  opera  omnia  mit  Ausnahme  der  zu  Rom  (1577  in  2  Bän- 
den 8.)  erschienenen  Editio  recognita  et  expurgata  der  Commentare 
zu  Matth.,  Job.  und  1.  Job.  (sie  ist  abgedruckt  Lyon  1604  u.  s.) 
und  der  nach  1587  erschienenen  Ausgaben  des  Examen  ordinan- 
domm. 


1)  Arg.  IIa  278.  Clement  VIII,  294. 

Bensoh,  Index.  36 


562  Katholische  Schriftsteller  im  Index  Clemens*  YIIl. 

SixtüB  SenenpiB,  obschon  Dominicaner,  lobt  Fems  nnd  die  Apo- 
logie des  Medina  ohne  Keservation  nnd  berichtet  ausführlich  nnd 
ganz  objectiv  über  die  Controverse  zwischen  Medina  and  Soto*). 
Von  dem  Commentar  zn  Matth.  aber  sagt  er  bei  der  Stelle  Matth. 
16,  17,  die  Fem«  allerdings  nicht  im  cnrialistischen  Sinne  deutet: 
non  desant  testes  fide  digni,  qui  pro  certo  asseverent,  commentaria 
in  Matthaeum  post  mortem  auctoris,  anteqnam  excnderentnr,  ab 
haereticis,  praesertim  hoc  loco  depravata,  —  eine  ganz  grundlose 
Rehanptang^).  —  Ueber  die  Stellen,  die  man  bei  Fems  beanstandete, 
sagt  R.  Simon:  Er  spricht,  namentlich  in  dem  Commentar  zu  Joh., 
oft  die  Sprache  der  Protestanten;  aber  Medina  hat  gezeigt,  dass  er 
sich  nicht  von  der  Lehre,  nicht  einmal  von  der  Redeweise  der  alten 
Lehrer  der  Kirche  entfernt  hat.  Er  hat  neben  den  älteren  Autoren 
auch  protestantische  benutzt,  namentlich  Brenz  und  Oecolampadius, 
aber,  wie  er  in  der  Vorrede  sagt,  nur  das  aus  ihnen  excerpirt,  quae 
bonae  doctrinae  consona  videbantur  et  quae  illi  non  in  schismate, 
sed  in  ecclesia  catholica  didieerant  ^).  Q.  hat  freilich  ausser  dog- 
matisch anstössigen  oder  anfechtbaren  Stellen  bei  Fems  auch  Sätze 
zn  streichen  wie:  Quis  sacerdotnm  ac  religiosorum  et  pontificum 
inexplebilem  avaritiam  ac  imposturas  non  videt?  —  In  dem  Examen 
ordinandorum  *)  wird  hauptsächlich  die  auf  die  Aufzählung  der  Bücher 
de«  A.  T.  folgende,  allerdings  dem  Trienter  Decrete  von  1546  nicht 
conforme  Bemerkung  Anstoss  erregt  haben:  Horum  aliqui  olim  dice- 
bantur  apocryphi  i.  e.  occulti,  propterea  quod  domi  quidem  et  pri- 
vatim pro  suo  cujusque  animo  fas  esset  eos  legere,  in  ecclesia  antem 
publice  non  recitabantur  nee  quisquam  eorum  auctoritate  premehatur. 
Hi  sunt  3.  et  4.  Esdrae,  Tob.,  Judith,  Sap.,  Eccli.,  Bar.  et  Machab. 
2  libri. 

Die  Werke  des  Jo.  Fems  mit  Ausnahme  derjenigen,  von  denen 
expurgirte  Ausgaben  erschienen,  sind  noch  heute  mit  d.  c.  verboten. 
Das  Verbot  ist  in  Deutschland  ebenso  in  Vergessenheit  gerathen, 
wie  bis  vor  kurzem  das  des  Geiler  von  Kaisersberg.  Hrischar  hat 
1867  einige  Pre«ligten  in  den  ersten  Band  seiner  ^katholischen 
Kanzelredner  Deutschlands^  aufgenommen,  und  M.  Jocham  1841 
einen  ganzen  Jahrgang  von  „des  berühmten  Franciscaners  Joh.  Wild 


1)  Bibl.  L  4  8.  V.  Jo.  Fems;    1.  6.  ann.  178  ff. 

2)  Bibl.  L  6,  ann.  72  und  45;  s.  dagegen  Clement  VIII,  294. 

3)  Lettres  I,  148.  Hist.  crit.  de«  comm.  p.  559. 

4)  Ich  besitze  die  (zweite)  zu  Mainz  1554  gedruckte  Ausgabe :  Examen 
ordinandorum.  Ad  qnaestiones  sacronim  ordinum  candidatis  in  dioecesi 
Moguntinensi  proponi  consuotas  aptae  et  piae  responsiones  catholicam  veri- 
tatem  succincta  brevitate  indicantes.  Es  ist  mit  der  beigednickten  Expositio 
canonis  missae  von  dem  Bischof  Odo  von  Cambray  (f  1113)  ein  Bandcfaen 
von  112  Bl.  12.,  interessant,  weil  es  zeigt,  welches  geringe  Mass  von  theo- 
logischen Kenntnissen  man  damals  in  Mainz  von  den  Ordinanden  verlangte. 


Claudias  Espencaeufi.  563 

Predigten,    gehalten    im  Erzdomstift  Mainz  1528 — 54"   neu  heraus- 
gegeben ^). 

Claudius  Espen caeus  (Claude  d'Espence,  1511 — 71)  hatte 
wiederholt  Händel  mit  der  Sorbonne.  Schon  1543  wurde  er  wegen 
einiger  Aeusseningen  über  Bilder-  und  Eeliquienverehrung,  die  er 
in  Predigten  gethan  haben  sollte,  in  Untersuchung  gezogen;  er  be- 
stritt von  einigen  Sätzen,  dass  er  sie  ausgesprochen,  und  gab  an- 
deren eine  orthodoxe  Deutung^).  1546  wollte  die  Sorbonne  zwei 
Bücher  auf  ihren  Index  setzen;  aber  das  Parlament  verhinderte 
dieses  (S.  149).  1553  verbot  sie  zwei  französische  Schriften  von 
ihm :  Paraphrases  ou  meditations  sur  l'oraison  dominicale  (Lyon  1550) 
und  Consolation  en  adversite,  weil  sie  einige  missverständliche,  ver- 
fängliche und  der  Ketzerei  verdächtige  Sätze  enthielten^).  1558  wurde 
wieder  über  die  Bilder-  und  Heiligenverehrung  mit  ihm  verhandelt, 
und  1562  wurde  er  wegen  einer  bei  dem  Religionsgespräch  von 
St.  Germain  1561  von  ihm,  dem  Erzbischof  von  Seez,  dem  Bischof 
von  Valence  u.  a.  abgegebenen  Erklärung  über  Bilderverehrung  zu 
Rede  gestellt.  Er  erklärte,  das  Actenstück  sei  nicht  von  ihm  ver- 
fasst,  sondern  ihm  von  der  Königin-Mutter  eingehändigt,  und  gab 
eine  zufriedenstellende  Erklärung;  auf  den  Rath,  er  möge,  um  das 
scandalum  saltem  pusillorum  zu  beseitigen,  ein  Buch  über  Bilder- 
verehrung schreiben,  antwortete  er  aber:  ein  solches  Buch  würde 
wohl  nicht  so  ausfallen,  dass  es  der  Facultät  zusage*).  —  Paul  IV. 
dachte  daran,  Esp.,  der  1555  mit  dem  Cardinal  von  Lothringen  in 
Rom  war,  trotz  seiner  freimüthigen  Aeusserungen  über  kirchliche 
Missbräuche,  zum  Cardinal  zu  machen.  Esp,  erwähnt  dieses  selbst, 
einmal  mit  dem  Zusätze:  Quid  facerem  Romae?  mentiri  nescio. 
Thuanus  sagt,  er  sei  nicht  Cardinal  geworden,  weil  der  Papst  er- 
fahren, dass  er  in  einer  Predigt  die  Legenda  aurea  als  ferrea  be- 
zeichnet. J.  B.  Gallus  (der  Jesuit  Jean  de  Machault)  sagt  in  seiner 
Schrift  gegen  Thuanus:  das  sei  nicht  der  einzige  Grrund  gewesen; 
Esp.  habe  sich  manches  andere  zu  Schulden  kommen  lassen;  er  sei  ein 
tüchtiger  Humanist,  aber  ein  schlechter  Theologe  gewesen  (in  theo- 
logicis  pene  rudis  et  destitutus  iis  adjumentis,  quae  scholastica  theo- 
logia  solet  offerre  ad  difficiliores  scripturae  et  ss.  patrum  nodos  ex- 
plicandos).  Raynaldus  (a.  1560,  n.  33 — 35)  zählt  ihn  zu  den  molliores 
catholici,  die  das  energische  Einschreiten  gegen  die  Ketzer  miss- 
billigten  ^).  —  Im  Index  stehen  von  Esp.  nur  zwei  spätere  Schriften 


1)  Es  verräth  eine  grosse  Unwissenheit  oder  Gedankenlosigkeit, 
wenn  der  ungarische  Bischof  Roscovany,  Romanus  Pontifex,  1867,  II,  363, 
Ferus  als  apostata  Franciscanus  bezeichnet. 

2)  Arg.  I  ad  ind.  18.  II  a  134.  137. 

3)  Arg.  I  ad  ind.  19.  II  a  220. 

4)  Arg.  II  a  187.  382.  I  ad  ind.  22. 

5)  Thuanus,  ed.  Lond.  VII  b  42.  Clement  VIII,  125. 


564  Katholische  Schriftsteller  im  Index  Clemens'  VlII. 

mit  (l.  c:  Commentariuß  in  Epifltolam  ad  Titura  (Paris  1567.  8.), 
im  Lisa.  81,  bei  Q.  und  seit  S.  im  Rom.  Index,  und  Collectaneorum 
de  continentia  11.6  (Paris  1565.  8.),  seit  S.  Ersteres  Buch  wird  bei 
Q.,  letzteres  bei  Sot.  expurgirt.  In  beiden  kommen  allerdings  Stellen 
vor,  die,  so  schön  sie  sind,  die  Gelehrten  des  Index  nicht  passiren 
lassen  konnten:  über  Dispensen,  welche  Reiche  kaufen,  Arme  nicht 
erlangen  können,  über  die  Taxae  camerae  s.  cancellariae  apostolicae, 
über  Aeusserungen  Hadrians  VI.  und  das  Consilium  de  emendanda 
ecclesia,  die  Missbräuche  an  der  Curie,  die  geistliche  ai(JXPOK€pbia 
u.  8.  w.  Es  wurde  bei  ihm  auch  eine  Anzahl  von  Versen  des 
Baptista  Mantufvnus  (f  1516)  über  Rom  gestrichen^);  dieser  selbst 
ist  nicht  in  den  Index  gekommen. 

Wenn  die  Löwener  Theologen  bei  der  Censurirung  des  Ferus 
und  Espencaeus  nicht  betheiligt  sind,  so  sind  sie  es,  die  Ludovicus 
Vives  auf  den  Index  gebracht  haben.  Sie  expurgiren  in  der  Antw. 
App.  p.  50  seine  Commentarii  ad  libros  Augustini  de  Civitate  Dei 
(1522  u.  o.),  und  nun  wurden  diese  von  Liss.  81,  Q.,  S.,  Cl.  mit 
d.  c.  verboten.  Jene  Expurgation  wurde  von  Q.  und  Bras.  abge- 
druckt. Die  ganze  umfangreiche  Praefatio  de  veteribus  interpretibus 
hujus  operis,  drei  Dominicaner  und  einen  Franciscaner,  deren  Fehler 
allerdings  scharf  gerügt  werden,  wird  gestrichen,  ausserdem  eine 
Reihe  von  in  dogmatischer  Beziehung  nicht  im  mindesten  anstössi- 
gen  Stellen  über  kirchliche  Missstände  und  Fehler  der  Scholastik, 
z.  B.  die  Stelle  zu  18,  18,  wo  er  die  Zänkereien  über  die  Frage  tadelt, 
ob  Grott  die  Macht,  zu  schaffen,  einem  Geschöpfe  mittheilen  könne, 
und  die  Stelle  zu  21,  7,  an  der  er  es  rügt,  dass  die  Scholastiker 
über  den  locus  de  resurrectione,  de  judicio,  de  suppliciis  impiornm 
et  beatudine  pioinim,  qui  terminos  captumque  hujus  naturac  excedit, 
auf  die  dogmata  Aristotelica  gestützt,  so  vieles  mit  Bestimmtheit 
vortragen  und  omnia  tarn  philosophice  disputiint,  ut  putet  aliquis  eos 
Athenis  ethnicos  esse,  non  Parisiis  christianos.  Es  wird  sogar  in 
der  Einleitung  zum  8.  Buche,  wo  Vives  sagt,  er  werde  die  philo- 
sophischen Ansichten  Piatons  etwas  ausführlicher  darstellen,  quoniam 
a  nostris  hominibus,  qui  in  philosophorum  scholis  theologorumque 
versantur,  prorsus  sunt  ignoratae,  der  Satz  qui  .  .  .  versantur  ge- 
strichen. —  Theophil  Raynaud  sagt,  die  Dominicaner  hätten  Vives 
wegen  seiner  Angriffe  auf  Theologen  ihres  Ordens  verdammt;  Ca- 
salas,  der  Vertheidiger  der  Dominicaner,  antwortet  (Candor  Lilii 
p.  556),  er  sei  wegen  seiner  Freundschaft  mit  Erasmus  in  den  Index 
gekommen.  In  dem  Lissaboner  Index  von  1624  wird  ausdrücklich 
gesagt:  Ejus  scripta  non  parum  obscuravit  consuetudo  cumErasmo; 


1)  Francus  p.  172.  Andere  beiEsp.  gestrichene  Stellen  bei  Schelhom, 
De  consilio  de  em.  Eccl.  Ep.  2,  24—34.  Vgl.  R.  Simon,  Hist  crit.  des 
comm.  p.  593.  Die  Opera  omnia  Cl.  Espencaei  ed.  Gilb.  Genebrardus,  Par. 
1619,  enthalten  nur  die  lateinischen  Schriften,  diese  aber  nicht  castrirt. 
Clement  VIII,  120. 


Conrad  Kling.  Job.  Gropper.  565 

darum  seien  auch  seine  nicht  verbotenen  Schriften  caute  zu  lesen, 
namentlich  das  opusculum  de  studio  philosophiae,  ubi  scbolasticae  theo- 
logiae  mcthodum  et  terrainos  nimis  gramniaticus  et  male  cautus  notat. 

Conradi  Klingii  opera  omnia  werden  von  Q.  unbedingt, 
von  S.  Ol.  und  seit  Sand,  auch  im  span.  Ind.  mit  d.  c.  verboten. 
Eine  Expurgation  gibt  es  nicht;  aber  in  den  Loci  communes  (CoL 
1565,  fol.)  von  Kling,  —  er  war  Franciscaner,  der  letzte  in  Erfurt 
(1520)  promovirte  Doctor  der  Theologie  und  Führer  der  dortigen 
katholischen  Partei  (t  1556),  —  kommen  allerdings  Aeusserungen 
über  Ablässe,  die  Curie,  Geistliche  und  Mönche  vor,  die  in  Spanien 
und  liora  nicht  gefallen  konnten^). 

Enchiridion  doctrinae  [institutionisj  christianae  concilii  Co- 
loniensis,  von  Cl.  (in  der  2.  Cl.)  mit  d.  c,  1623  als  Enchiridion 
concilii  Coloniensis  unbedingt  verboten,  —  seitdem  standen  beide 
Verbote  neben  einander,  bis  Ben.  das  zweite  strich,  —  ist  das  1538 
mit  den  Canones  des  Kölner  Provincialconcils  von  1536  gedruckte 
Lehrbuch  der  Keligion,  welches  als  Institutio  compendiaria  doctrinae 
Christ,  ex  Concilio  prov.  Col.  zu  Verona  1541,  als  Euch,  christ.  in- 
stitutionis  in  Conc.  prov.  Col.  editum  zu  Paris  1550  nachgedruckt 
wurde.  Es  ist  vertasst  von  Job.  Gropper,  —  von  Paul  IV.  zum 
Cardinal  ernannt,  f  zu  Rom  1559,  —  und  wurde  ein  halbes  Jahr- 
hundert nach  seinem  Erscheinen  verboten,  weil  darin  die  Lehre  von 
der  Rechtfertigung  in  einer  der  reformatorischen  sich  annähernden 
Darstellung  vorgetragen  wird*-^).  Bei  Sand.  Sot.  wird  es  expurgirt. 
Das  gleichfalls  von  Gropper  verfasste,  1544  unter  dem  Namen  des 
Kölner  Domcapitels  veröffentlichte  Antididagma  gegen  Bucers  und 
Melanchthons  Reformationsversuche,  welches  dieselbe  Lehre  enthält 
und  in  Löwen  mit  einer  warnenden  liandbemerkung  der  dortigen 
Theologen  nachgedruckt  wurde  und  diese  zu  einem  scharfen  Schreiben 
an  die  Kölner  veranlasste,  steht  nicht  im  Index.  —  Von  Albert 
Pighius  (Pigghe),  der  dieselbe  Lehre  vorträgt,  werden  De  libero 
arbitrio  contra  Calvinum  (1542)  und  Controversia  de  peccato  ori- 
ginali  (in  Controversiarum  praecip.  in  comitiis  Katisponensibus  tracta- 
tarum  explicatio,  1549)  zuerst  im  Liss.  1624,  dann  bei  Sot.  ver- 
boten, nicht  im  Rom.  Ind.  —  Aus  dem  Enchiridion  ist  manches  in 
das  Regensburger  Buch  von  1541  übergegangen,  welches  in  Rom 
keine    gute    Aufnahme    fand^).     Der    von  Contarini    zu  Regensburg 


1)  Kampschulte.  Erfurt  II,  239.  241.  A.  D.  B.  4,  333. 

2)  Dölliifger,  Ref.  III,  309.  Posscvin  sagt  mit  Berufung  auf  Bellar- 
min, Controv.  de  justif.  3,  2,  3 :  Colouicnsc  Enchiridion  in  modo  loquendi 
doctriuam  Mclanchthonis  et  Buceri  redolet.  Bei  Greg.  Capuclnstit.  (S.  498)  f. 
152  steht:  In  Coucilio  Coloniensi  cavc  a  doctrina  do  justificatione,  utdicit 
Alph.  de  Castro  1.  7.  c.  haer.,  quia  sapit  hacrcsim  Lutheranam,  et  idem 
sapit  in  doctrina  de  modo  orandi  Deum  in  dicto  Concilio. 

3)  Compcndium  Inquisitorum  (S.  176)  p.  272:  Card.  Badia  .  .  .  inter- 


566     •  Katholische  Schriftsteller  im  Iudex  Glemeus'  Vm. 

verfasste  Tractatus  s.  Epistola  de  justiticatione,  eine  weitere  Aus- 
führung des  5.  Artikels  desselben,  wurde  in  der  von  der  Sorbonne 
approbirten  Pariser  Ausgabe  seiner  Werke  von  1571  unverändert 
abgedruckt,  in  einer  Separatausgabe  Venedig  1589  aber  von  dem 
dortigen  General-Inquisitor  Marco  Medici  corrigirt:  Hie  tractatus 
ante  Conciliuni  Tridentinum  editus  fuit,  nunc  vero  post  oommemo- 
ratum  Conc.  expurgatus  prodit.  Card.  Uuerini  Hess  den  Tractat  in 
seiner  Ausgabe  der  Briefe  Card.  Pole's  (vol.  III  p.  CIC)  in  seiner 
ursprünglichen  (jestalt  sammt  den  Venetianischen  Veränderungen  ab- 
drucken, und  vertheidigte  die  Rechtgläubigkeit  Contarini's  gegen 
J.  K.  Kiessling,  bis  Benedict  XIV.  ihm  gebot,  die  Controverse  ab- 
zubrechen ^). 

Von  Um  dann  von  S.  Cl.  wurde  unbedingt  verboten  Mariini 
Eisengreinii  De  certitudine  gratiae  tractatus  apologeticus  pro 
vero  ac  germano  intellectu  canonis  13.  sess.  6.  Concilii  Trid.  [nuper 
a  quibusdam  gnosticis  exagitati],  die  von  dem  Kölner  Theologen 
Tilman  Bredenbach  (K.-L.  2,  1219)  1569  zu  Köln  herausgegebene 
Uebersetzung  der  1568  zu  Ingolstadt  erschienenen  „Erklärung  dreyer 
Hauptarticul  christlicher  lehr.  I.  Ob  es  wahr  sey,  das  man  auff  dem 
.  .  .  Concilio  beschlossen,  welcher  Mensch  vestigklich  glaube,  dass 
jme  sein  sünd  verzygen  seien,  der  solle  verflucht  vnd  verdampt 
seyn.  II.  Ob  man  im  Papstumb  die  menschen  von  verzeyhung  jrer 
sünd  vnd  Gottes  Gnad  ewigklicli  zweifFlen,  zittern  vnd  zagen  haisse. 
III.  Wie  man  im  Papstumb  die  Sterbenden  tröst«  vnd  jnen  an  jrem 
letzten  end  zuspreche^  (308  Bl.  4).  M.  £isengrein,  1555  katholisch 
geworden,  von  Herzog  Albrecht  von  Baiem  als  der  gefürchtetste 
Polemiker  nächst  Eck  bezeichnet,  war  1567  in  Rom  sehr  gut  auf- 
genommen und  1568  von  Pius  V.  zum  Propst  in  Passau  ernannt 
worden;  Commendone  meinte,  er  solle  Bischof  von  Wien  werden-). 
—  Hieronymi  Serrae  Lutheranorum  serra  in  liberum  arbitrium  bei 
S.  Cl.  ist  mir  unbekannt. 

Das  scandalöseste  mit  der  Kechtfertigungslehre  zusammen- 
hangende Verbot  ist:  Ordo  baptizandi  cum  modo  visitandi,  Ven. 
1575,  bei  Q,.,  —  Ordo  baptizandi  juxta  ritum  ö.  Rom.  Ecclesiae, 
Ven.  apud  Jo.  Variscuni  et  socios  1575,  bei  S.  Cl.  (mit  d.  c).  Q,.  ist 
80  naiv,  die  zu  streichenden  Stellen  vollständig  abzudrucken :  Credis 
non  propriis  meritis,  sed  passionis  D.  N.  Jesu  Christi  virtute  et 
merito  ad  gloriam  pervenireV  Credis  quod  D.  N.  J.  C.  pro  nostra 
Salute  mortuus  sit  et  quod  ex  propriis  meritis  vel  alio  modo  nullus 
possit  salvari,    nisi  in   merito  passionis  ipsius?     Non  erit  desperan- 


fuit  ut  Mag.  8.  Palatii  iu  comitiis  Ratisbonae,  in  quibus  fuit  male  deter- 
minatum  de  articulo  justificatiouis. 

1)  Card.  Quiriuii  Epistolae  ed.  Colosi,  1756,  p.  559.  Brieger,  G. 
Contarini,  1870,  S.  7.  Studien  und  Krit.  1872,  87.  Hist.  Jahrb.  der  Görres- 
Ges.  1880,  349. 

2)  J.  Pogiani  Epp.  11,  119.  UI,  310.  3U. 


M.  £isengrein.  Ordo  baptizandi.  Chr.  Javellus.  567 

dum  vel  dubitandum  de  ealute  illius,  qui  suprapositas  petitiones 
corde  crediderit  et  ore  confessus  fuerit.  Es  war  ganz  in  der  Ord- 
nung, dass  weiterhin  gestrichen  wurde:  Hae  protestationes  morieutium 
revelatae  fuemnt  cuidam  religiopo  viro  u.s.  w.  und:  Erat  quidam  papa, 
qui  dum  ad  extrema  pervenisset  u.  s.  w.,  so  wie  an  einer  andern  Stellen 
die  Exorcismi  Luciferini  et  Cypriani;  aber  jene  beiden  Fragen, 
die  auch  in  der  Sacra  institutio  baptizandi,  Paris  1575,  und  in  dem 
Sacerdotale,  Ven.  1579,  stehen,  galten,  wie  Card.  Husius  zugibt, 
als  von  dem  h.  Anselm  herrührend  und  entsprechen  jedenfalls  der 
Lehre  desselben^). 

Nur  bei  S.  wird  mit  d.  c.  verboten  Chrysostomi  Javelli 
(Dominicaner,  t  um  1540,  s.  S.  60)  Tractatus  de  praedestinatione 
et  de  trinitate,  qui  habentur  inter  ejus  commentaria  ad  1.  partem 
S.  Thomae.  Der  letztere  Tractat  war  von  Q.  verboten  und  an  4 
Stellen  expurgirt,  der  erstere  wurde  von  den  Dominicanern  in  den 
stärksten  Ausdrücken  desavouirt  als  eine  Abhandlung,  bei  der  Ja- 
vellus  aus  Opposition  gegen  Luthers  Gnadenlehre  (s.  S.  400)  in  den 
reinen  Semipelagianismus  verfallen  sei-). 

Ende  1586  beauftragte  Sixtus  V.  den  Nuncius  in  Belgien, 
Giov.  Franc.  Bouomi,  den  Bischof  von  Cäsarea  und  Suifraganeus 
des  Cardinais  von  Sens  mit  Hülfe  des  Herzogs  von  Parma  verhaften 
zu  lassen  und  nach  Kom  zu  schicken,  der  „in  Paris  einige  Sätze, 
die  ketzerisch  und  geeignet  seien,  neue  Flammen  schlechter  Meinun- 
gen in  Frankreich  zu  entzünden,  veröffentlicht  und  hartnäckig  ver- 
theidigt  und  sich  dann  nach  Löwen  oder  Antwerjien  zurückgezogen 
habe.^'  Es  handelte  sich  um  den  Franciscaner  Ghristophle  de  Chef- 
fontaines  (Christopborus  a  Capite  fontium;  bretagnisch  hiess 


1)  Gibbings,  Report  of  .  .  P.  Carnesccchi  p.  32.  Dieselbe  Expur- 
gation  wie  Q.  gibt  auch  Greg.  Cap.  Instit.  f.  186  mit  der  Bemerkung: 
manche  meinten  .irrthümlich,  dieses  „Baptistcrium''  sei  eine  officielle  Aus- 
gabe, wie  die  des  Breviers,  Missale  und  Officium  parvum  (S.  488).  In  dem 
Rituale  Romanum  Pauli  V.  jussu  editum  et  a  Beuedicto  XIV.  auctum  et 
castigatum  lauten  die  Formeln  allerdings  etwas  anders:  Der  Priester  soll 
den  Sterbenden  ermahnen,  ut  tirmiter  credat  omnes  articulos  üdei  et 
quidquid  s.  Rom.  Eccl.  Cath.  et  Apost.  credit  et  dooet;  ut  sporet  Christum 
D.  N.  pro  sua  immensa  dementia  sibi  fore  propitium,  et  merito  ejus  sano- 
tissimao  passionis  et  per  intercessionem  B.  Mariae  et  omnium  sanctorum 
sc  vitam  aeteruam  consecuturum  u.  s.  w.  —  Von  einem  Exemplare  des 
Ordo,  Venet.  Variscus  1580,  bemerkt  Rosenthal  28,  4484:  Les  ff.  11—14 
cn  partie  effagees  par  le  conseur.  Einer  Expurgation  bedürftiger  war  ohne 
Zweifel  der  ebcnd.  4483  verzeichnete  Ordo  .  .  .  cum  multis  exorcismis 
contra  daemouiacos,  Yen.  Aeg.  Regazola  1575. 

2)  So  Quetif  II,  104,  der  beifügt:  qua  luoubratione  nomen  suum 
iudelebili  macula  foedavit,  ac  utinam  aeternis  tenebris  mandasset. 


568  Katholische  Schriftsteller  im   Index  Clemens*  VHI. 

er  Penfentenion),  einen  berühmten  Prediger,  der  1571  General  seines 
Ordens,  1579  von  Gregor  Xlll.  zum  Erzbischof  von  Cäsarea  und 
Weihbischof  des  Erzbischofs  von  Sens  ernannt  war.  Er  wurde 
wirklich  1587  in  das  Gefängniss  der  Inquisition  zu  Rom  gesetzt. 
Die  PfarrgenoHsen  von  St.  Gervasius  und  Protasius  in  Paris  baten 
in  einem  Briefe  vom  27.  Mai  1588  um  seine  Freilassung  und  be- 
zeugten, dass  er  bei  ihnen  immer  orthodox  gepredigt.  lieber  den 
Inquisitionsprocess  ist  nichts  weiter  bekannt;  Ch.  starb  26.  Mai  1595 
in  dem  Kloster  Montorio^). 

Von  seinen  theils  französischen,  theils  lateinischen  Schriften 
wurden  durch  S.  Cl.  unbedingt  verboten:  De  necessaria  correctione 
theologiae  scholasticae ;  De  missae  Christi  ordine  et  ritu ;  Novae 
illustrationis  christianae  iidei  adversus  impios,  libertinos,  atheos, 
epicureos  et  omne  genus  inlidelium  epitome  (Par.  1583.  1586),  alle 
anderen  mit  d.  c.  Die  beiden  ersten  Schriften,  —  die  erste  war 
Sixtus  V.  gewidmet;  Ch.  hatte  sie  betitelt:  De  conciliatione  variarum 
scriptorum  eccl.  opinionum,  der  Drucker  aber  den  Titel  geändert,  — 
sind  wieder  abgedruckt  in  den  1586  zu  Paris  mit  Approbation  er- 
schienenen Varii  tractatus  et  disputationes  de  eo  quod  sit  utile  at- 
que  necessarium,  nonnullos  secum  pugnantes  scholasticorum  scrip- 
torum opinioues,  licet  in  iis,  quae  sunt  fidei,  summa  sit  inter  illos 
concordia,  ad  decretorum  Conc.  Trid.  norniam  conciliare  et  corrigere, 
sc.  Über  unus  de  necessaria  correctione  theol.  schoL,  opus  de  veteri 
ritu  celebrandi  missam,  cui  subjicitur  Ambrosii  Catharini  tract.  de 
consecrationis  euchar.  formula,  propositiones  ex  variis  tractatibus 
Chr.  de  Cap.  F.  de  eucharistia  conscriptis.  Der  eigentliche  Stein 
des  Anstoßses  war  die  von  Ch.  entwickelte  Ansicht:  Christus  habe 
jücht  mit  den  Worten  Hoc  est  corpus  nieum  u.  s.  w.,  die  er  bei  der 
Spendung  gesprochen,  sondern  vorher  durch  die  Segnung  des  Brodes 
und  Weines  consecrirt,  und  bei  der  Messe  werde  die  Cousecration 
ni(;ht  durch  das  Kecitiren  der  Einsetzungsworte  allein,  sondern  auch 
durch  Segen  und  Gebet  des  Priesters  bewirkt,  eine  Ansicht,  die 
freilich  vor  Ch.  auch  Ambr.  Catharinus  und  viele  andere  Theologen 
vertreten    hatten^).  —  Bei  Sand.  Sot.   werden  drei  andere  Schriften 


1)  Miscellanea  di  storia  ital.  18,  623.  A.  J.  P.  12,  515. 

2)  Man  wird  auch  daran  Anstoss  genommen  haben,  dass  Ch.  bei 
dem  Versuche,  die  sieben  verschiedenen  Ansichten  über  die  Consecration 
auszugleichen,  es  tadelt,  dass  man  manches  als  de  fide  bezeichne,  was  es 
nicht  sei,  und  dass  er  dem  Oatcchismus  rom.  keine  Auctorität  beilegt. 
R.  Simon,  Critique  II,  166  (p.  180  sind  die  8  Blätter  abgedruckt,  die  in 
den  meisten  Exemplaren  des  Buches  De  nee.  corr.  fehlen).  LettresII,  198. 
K.-L,  1,  603.  Auch  Odo  von  Cambray  (bei  Perus  M  6,  S.  562  Anm.  4) 
sagt:  Patet  quod  panis  bcnedictus  sit  corpus  Christi.  Non  enim  post  benc- 
dictionem  dixisset:  Hoc  est  corpus  meum,  nisi  in  benedictione  fieret 
corpus  suum.  —  Ueber  die  Schriften  von  Ch.  s.   Clement  VI,  224. 


Chr.  a  Capite  Fontium.  Ambr.  Gatharinus.  569 

expurgirt:  Assertio  catholica  de  libero  arbitrio  et  meritis  bonorum 
operum,  Antw.  1575  (6  Stellen  geetriülien  und  im  Register:  Gratiae 
nomen  condigni  superbum  vocabulum  sustulit),  Defensio  iidei  ma- 
jorum  nofitrorum,  Rom  1576  (eine  Stelle  über  die  Euebaristie  ge- 
strichen und  im  Register:  Naturalibus  rationibus  contraria  docet 
lides  catb.),  Cath.  defensio  perpetuae  virginitatis  Mariae  V.  et  Jo- 
sephi,  Lyon  1578  (3  Stellen  gestrichen). 

Sixtus'  V.  Unwille  über  Cheffontaines'  Ansicht  von  der  Con- 
secration  brachte  1590  auch  noch  einen  schon  1552  gestorbenen 
tapfern  Gregner  der  Reformatoren  auf  den  Index,  den  Dominicaner 
Ambrosius  Gatharinus  Politus.  Als  er  unter  Paul  III.  Bischof 
von  Minoria  bei  Amalü  werden  sollte,  reichte  der  Mag.  S.  Pal. 
Spina  eine  Denkschrift  ein,  worin  er  ihm  50  Irrthümer  (meist  über 
Gnade  und  Rechtfertigung)  zur  Last  legte;  Cath.  vertheidigte  sich 
in  der  im  Sept.  1546  geschriebenen  (erst  1552  in  den  Tractatus 
theologici  zu  Rom  gedruckten)  Defensio  contra  schedulam  Fr.  B. 
Spina  M.  S.  P.  Paulo  oblatam,  und  wurde  Bischof,  1 552  Erzbischof 
von  Conza  (Compsa)  und  sollte  auch  Cardinal  werden^).  Wahr- 
scheinlich, weil  Cheffontaines  die  Schriftchen  hatte  wieder  abdrucken 
lassen,  wu/den  durch  S.  Cl.  Quaestiones  duae  de  verbis,  quibus 
Christus  sanctissimum  eucharistiae  sacramentum  confecerit  (in  den 
zu  Rom  gedruckten  Tractatus)  verboten  (jetzt  unter  Politus).  — 
Bellarmin  (De  Script.  eccl.)sagt:  Seine  Werke  sind  überhaupt  caute 
zu  lesen,  und  einige  communiter  a  doctoribus  refelluntur,  namentlich 
Defensio  catholicorum  pro  possibili  certitudine  gratiae,  Ven.  1547 
(gegen  Soto),  und  De  praescientia,  Providentia  et  praedestinatione 
Dei  und  De  statu  futuro  puerorum  qui  sine  sacramento  defuncti 
sunt,  Par.  1541  und  in  den  Opuscula,  Lyon  1542*-^).  Bei  Sand, 
werden  in  den  Opuscula  mehrere  Seiten  gestrichen  und  Contirmatio 
defensionis  cath.  u.  s.  w.  (in  der  Expurgatio  adv.  Apologiam  Dom.  Soto, 
1551,  p.  81—360)  verboten.  Sot.  streicht  bei  Cath.  noch  einige 
Stellen  mehr. 

Die  Schrift  des  Cath.  über  das  Loos  der  ungetauft  sterbenden 
Kinder^)  steht  nicht  im  Rom.  Ind.,  wohl  aber  seit  S.  CL,  ohne 
Zweifel  wegen  derselben  Lehre,  des  Neapolitanischen  Dominicaners 
Thomas  Elysius  Clypeus  piorum  adversus  veterum  recentiorumque 
haereticorum  pravitatem  fabrefactus,  Ven.   1563.  697  S.  4**). 


1)  Pallav.  9,  6,  2,  Quetif  II,  144. 

2)  R.  Simon,  Grit.  II,  93.  596.  Bellarm.  a>ntrov.  de  justif.  3,  3.  8. 

3)  Bcllarm.  De  amiss.  gr.  6,  2  bezeichnet  die  von  Cath.,  Savonarola, 
Alb.  Pighius  (auch  von  Lucianus  Mantuanus,  s.  S.  400)  vorgetragene  An- 
sicht, infantes  sine  baptismo  morientes  futuros  post  Judicium  beatos  na- 
turali  beatitudine  et  in  quodam  veluti  paradiso  terrestri  perpetuo  felioiter- 
que  victuros,  als  ketzerisch. 

4)  Die  betreffende  Stelle  wird  von  G.  Cassander,  Opera  p.  769  ange- 
führt. Quetif  II,  212  sagt  nichts  über  den  Grund  des  Verbotes. 


570  Katholische  Schnftsteller  im  Index  Clemens*  VIII. 

Vun  einem  andern  Duminicaner.  Bartholomaens  Ferrariensis,  ver- 
bot Cl.  mit  d.  c.  De  Christo  Jesu  abscondito  pro  solemnitate  Cor- 
poris ejusdem  11.  VI,  Ven.  1557.  Li^.  1624  and  Sot.  streichen 
an  zwei  Stellen  solum  in  dem  Aasdrucke  ipsnm  solnm  orare  nnd 
noch  drei  andere  Stellen.  —  S«it  S.  sind,  ich  weiss  nicht  warnm, 
verboten:  Antonii  Poli  Veneti  Lncidarinm  {»otestatis  papalis  [septem 
libros  complectens.  Ven.  1576.  74  Bl.  4],  nnd  Jo.  Pauli  Donali  libellns 
de  reservatione  casunm;  Mich,  a  S.  Josepho  sa^,  dieser  seiCarmeliter 
gewesen,  erwähnt  von  ihm  aber  nur  die  Pias  V.  gewidmeten  Solu- 
tiones   ad   contradictiones   in    dictis  Aristotelis  et  S.  Thomae,  1569. 

Q.  verbot  mit  d.  c.  die  1535  erschienene  Cosmopoeia  des 
Augustinus  (Steuchus)  £ugubinus  (St^uco  aus  Gubbio;  er 
gehörte  zu  den  Canonici  reguläres  S.  Salvatoris  [Lateranensischen 
Chorherren,  K.-L.  2,  1831],  wurde  1538  Bischof  von  Chisamo  auf 
Candia  und  Bibliothecar  der  Vaticana,  t  1549),  strich  aber  nur 
eine  einzige  Stelle, .  obschon  das  Buch  mehrfach  angegriffen  worden 
war,  namentlich  von  Ambrosius  Catharinus.  Dom.  Soto  hatte  1546 
in  Trient  privatim  sogar  geäussert,  das  Buch  enthalte  viele  Ketze- 
reien^). S.  schrieb  das  Verbot  von  Q.  nach,  aber  Cl.  änderte  das 
d.  c.  in:  nisi  fuerit  ex  emendatis  et  impressis  Venetiis  1591.  Steu- 
chus' sämmtliche  Werke  wurden  zu  Paris  1578  und  zu  Venedig  1591 
in  3  Bänden  Folio  mit  einer  Vita  von  seinem  Ordensgenossen  Am- 
brosius Morandus  gedruckt ;  letztere  Ausgabe  ist  also  expurgirt.  Bei 
Sand,  werden  nur  2  Stellen  mehr  gestrichen  als  bei  Q.,  bei  Sot. 
aber  füllt  die  Expurgation  der  Opera  5  Folio-Spalten.  Es  handelt 
sich  darin  zum  Theil  um  exegetische  Ansichten,  meist  aber  um  die 
Vulgata:  Steuchus*  Worte  werden  geändert,  wenn  er  den  Gmndtext 
als  Vera  oder  verior  lectio  bezeichnet  oder  von  der  lateinischen 
Psalmenübersetzung  sagt :  inepte  transferens,  supervacaneo  additura 
est  u.  dgl.,  und  die  ganz  richtige  Bemerkung  zu  Ex.  34,  30:  Igi- 
tur  non  habetur  in  contextu:  comutam  [Moysi  faciem],  sed:  radian- 
tem  wird  geändert  in:  Igitur  habetur  in  contextu  comutam  vel  ra- 
diantem. 

Martinas  Martinez,  Prof.  des  Hebräischen  zu  Sala- 
manca,  hatte  1565  einen  Folioband:  Hypotyposeon  theologicamm  s. 
regulamm  ad  divinas  scripturas  intelligendas  IL  10  herausgegeben. 
Er  wurde  von  der  Inquisition  processirt,  weil  er  darin  die  Vulgata 
und    die    Auslegung   der    Kirchenväter    nicht    gebührend    respectirt 


1)  Dollinger,  Ungedr.  Berichte  I,  237.  Soto  zählte  zu  den  Ketzereien 
uamentlich  die  Sätze:  Quae  hie  scripeit  Moyses,  non  tarn  scripsit  ea,  quae 
spirita  Dei  didioerat,  qaam  qaae  sua  tempestate  versabantar,  und  Adam 
otiam,  si  noa  peccasset,  mortaos  fuisset.  Letztere  Ansicht :  ex  Adami  lap«a 
genas  homanum  in  mortem  animae,  non  corporis  incidisse,  and  die  An- 
sicht: coelam  ompyream  esse  coaetorDum  Deo  rügt  auch  Possovin,  App.  1, 
136,  der  im  übrigen  Steachas  sehr  rühmt.  Aach  SixL  Sen.  1.  6,  ann.  4. 
36  tadelt  einiges.  —   Ueber  die  Ausgabe  von  1591   s.  Frvytag,  AnaL  907. 


£xegeten.  571 

habe,  und  mueste  de  levi  abschwören  ^).  Von  seinem  Buche  Hess 
die  Inquisition  zu  Salamanca  1582  eine  expurgirte  Ausgabe  drucken, 
und  U.  verbot  die  frühere  Ausgabe  d.  c.  und  gab  eine  starke  Ex- 
purgation  derselben.  S.  Cl.  druckten  das  Verbot  und  ßras.  die  Ex- 
purgation  ab.  An  einer  Stelle  soll  beigefügt  werden  :  Unamvis  haec, 
quae  Hieron.  et  Aug.  docuerunt,  vera  sint,  tarnen  post  Concilii  Trid. 
decretum  non  licet  Vulgatae  testimonia  quovis  praetextu  rejicere.  — 
Auch  des  Andreas  Masius  Commentarii  ad  Josuae  imperatoris 
historiam,  Antw.  1574,  die  im  Liss.  81  unbedingt,  bei  Q.  S.  Cl. 
mit  d.  c.  verboten  wurden,  erregten  wegen  einiger  tadelnden  Be- 
merkungen über  die  Vulgata,  aber  auch  wegen  einiger  anderen 
Sätze  Anstoss.  Bei  Q,.  werden  nur  5  Stellen  (3  über  die  Vulgata) 
bei  Bras.  aber  23  (viele  über  die  Vulgata)  gestrichen  oder  geändert 
u.  a.  einige  Bemerkungen  über  übertriebene  Heiligen-  und  Bilder 
Verehrung,  über  Ueppigkeit  und  Unsittlicbkeit  der  Geistlichen  u.  dgl. 
die  Bemerkung:  man  solle  nicht  solche,  die  ohne  bösen  Willen  von 
den  religiösen  Anschauungen  der  Voreltern  abwichen,  und  zwar 
nicht  so  fast  in  der  Lehre  als  in  den  Gebräuchen,  grausam  ver- 
folgen, wird  Jiicht  gestrichen,  wohl  aber  die  Fortsetzung:  immo 
ullos  omnium,  qui  gladio  spiritus  corrigi  possunt,  vita  a  magistratu 
puniri^). 

Anders  verhält  es  sich  mit  den  Commentarii  in  Lucam  von 
DidacuH  Stella,  dem  portugiesischen  Minoriten  Diego  Estella. 
Das  Buch  war  zu  Salamanca  1575,  zu  Alcala  1578  (schon  etwas 
corrigirt)  gedruckt.  Q.  S.  Cl.  verboten  alle  vor  1581  gedruckten 
Ausgaben;  zu  Antwerpen  1584  erschien  eine  expurgirte  Ausgabe, 
die  oft  nachgedruckt  ist.  Q.  und  Bras.  streichen  viele  Sätze  (sie 
sind  bei  ihnen  grossentheils  vollständig  abgedruckt),  bei  denen  es 
sich  zum  Theil  um  exegetische,  zum  Theil  um  dogmatische,  die 
Gnadenlehre  betreffende  Ansichten  handelt,  —  Sätze,  von  denen 
Wadding  entschuldigend  sagt:  quae  nimium  pietatis  Studium  vel 
concionatorius  exaggerandi  modus  extorsit,  —  z.  B. :  Non  meremur 
beatitudinem  de  condigno  u.  dgl.;  Modo  corrupta  est  ecclesia;  Christus 
abvminatur  redditus  temporales,  sumtuosa  aedificia  et  oruatus  tem- 
plorum,  quando  sacerdotes  pravi  sunt  et  habitatores  templi  impie 
vivunt. 

Von  dem  Benedictiner  Jo.  Bapt.  Folengius  aus  Mantua 
(t  1559)  waren  1543  zu  Basel  ein  Commentar  zu  den  Psalmen 
(dem  Card.  Hercules  Gonzaga  gewidmet),  1555  zu  Lyon  Commen- 
taria  super  Epistolas  canonicas  S.  Petri  et  S.  Jacobi  et  super  1.  Ep. 
S.  Joannis  gedruckt.  Letzteres  Werk  wird  im  Liss.  81,  von  Q.  und 
Cl.  unbedingt  (von  S.  mit  d.  c.)  verboten,  ersteres  nur  im  Liss.  81 


1)  Reusch,  Luis  de  Leon  S.  51.  Posseviui  App.  8.  v. 

2)  üeber  ein  1575  im  Auftrage  der  Inquisition  ^entsprechend  dem 
neuen  Catalog",  aber  viel  stärker,  als  Q.  vorschreibt,  oxpurgirtes  Exemplar 
8.  Reusch,  Luis  de  Leon  8.  63. 


572  Katholische  Schriftsteller  im  Index  Clemens'  VIII. 

mit  d.  c.  und  mit  der  Bemerkung,  es  seien  bedenkliche  Stellen  über 
die  Giiadenlehre  zu  streichen.  Im  J.  1585  erschien  zu  Rom  mit 
Approbation  des  Mag.  S.  Pal.  vom  12.  Sept.  1583  eine  expurgirte 
Ausgabe  des  Psalmencommentars  (nachgedruckt  Köln  1594);  um  so 
auffallender  ist  es,  dass  nicht  wie  in  ähnlichen  Fällen  (S.  561)  die 
frühere  Ausgabe  verboten  wird.  Die  Ausgabe  wird  bezeichnet  als 
von  den  Ordensgenossen  ab  erroribus  et  mendis,  quibus  olim  jam 
inde  a  prima  editione  cum  typographorum  incuria  tum  haereticorum 
vitio  undique  redundabant,  ex  manuscri]iti  cum  impresso  exemplari 
collatione  expurgata  et  nutu  ac  voluntate  Gregorii  XIII.  typis  ex- 
cusa,  und  in  der  Vorrede  gesagt,  die  CommentÄria  seien  zu  Basel 
gedruckt  worden,  odio  et  livore  haereticorum  hominum  adeo  foedata, 
adeo  veneno  conspersa,  ut  nihil  aeque  mortiferum,  nihil  aeque  per- 
niciosum  legi  posse  videretur.  Gerdes,  Specimen  Ituliae  ref.  p.  257 
führt  aus  der  Baseler  Ausgabe  Stellen  über  Gnade  und  Recht- 
fertigung an,  die  evangelisch,  aber  nicht  protestantisch  lauten.  Wenn 
Gerdes  sagt,  Fol.  citire  oft  den  Aretius  Felinus  (S.  135),  so  ist  das 
ein  Irrthum:  es  ist  die  1540  zu  Basel  gedruckte  Psalmenübersetzung 
des  (getauften  Juden)  Felix  (Pratensis),  die  citirt  wird^).  Es  ist 
übrigens  möglich,  dass  die  Baseler  Ausgabe  getreu  nach  dem  Ma- 
nuscripte  Fol.'s  gedruckt  ist  und  den  Herausgebern  der  Römischen 
Ausgabe  das  Manuscript  einer  zweiten,  vorsichtigem  Ausarbeitung 
vorgelegen  hat.  Possevinus  sagt  von  Fol. :  Non  potuit  omnia  sive 
limare  sive  praecavere,  quin  in  eadem  aliqui  errores  irrepserint  aut 
astu  haereticorum  pleraque  depravarentur.  Sixtus  Seneusis  lobt 
beide  Commentare  ohne  Reservation.  Von  dem  zu  den  Briefen  der 
Apostel  existirt  keine  Expurgation.  —  Jo.  Matthaei  Toscani  Psalmi 
Davidis  [ex  hebraica  veritate  latinis  versibus  expressi]  ist  vielleicht 
bei  S.  und  Cl.  verboten,  weil  nicht  die  Vulgata  zu  (jrunde  gelegt 
ist.  Der  Verfasser,  Giammalteo  Toscano  aus  Mailand,  ein  Schüler 
Paleario's,  lebte  lange  in  Frankreich  und  hat  unter  dem  Titel 
Peplus  Italiae,  Paris  1578,  Elogia  von  gelehrten  Italienern  heraus- 
gegeben (Tiraboschi  7,  1025).  —  Weshalb  Vincentii  Ciconiae  Vero- 
nensis  Enarratio  in  Psalmos  (Patav.  1567)  von  S.  Cl.  mit  d.  c.  ver- 
boten worden,  weiss  ich  nicht.  —  Nur  S.  verbietet:  Angelici  Bon- 
ricii  Paraphrases  in  ev.  S.  Matthaei  et  S.  Joannis  et  in  epist.  S. 
Pauli  et  canonicas,  allem  Anscheine  nach  nur  darum,  weil  er  über- 
haupt Paraphrasen  biblischer  Bücher  in  der  Volkssprache  verboten 
hatte  (S.  333),  —  die  Paraphrasen  von  Buonrici  sind  italienisch  er- 
schienen; —  wenigstens  ist  die  Stelle,  welche  Gerdes  1.  c.  p.  198 
aus  dem  einen  Buche  (Le  Christiane  &  devote  parafrasi  sopra  tutte 
Tepistole  di  S.  Paulo  &  le  canonice  del  Rev.  Don  Angelico  Buon- 
ricio  Venetiano,  Can.  reg.  della  Congr.  del  Salvatore,  Ven.  1565) 
anführt,  um  zu  zeigen,  dass  Buonrici  die  Rechtfertigung  aus  dem 
Glauben    gelehrt,    ganz   unverfänglich    (die    Paraphrase   der  beiden 


1)  Schmidt,  P.  M.  Verraigli  S.  18. 


Verbote  bei  Sixtus  V.  673 

Evangelien  war  1569  erschienen,  eine  Paraphrase  der  Psalmen 
1584). 

Bei  S.  stehen  noch  einige  andere  Verbote,  die  von  Cl.  ge- 
strichen wnrden :  Ant.  Pantherae  Monarchia  D.  N.  Jesu  Christi  d.  c; 
der  Verf.  stand  als  Jo.  Ant.  Panthera  Parentinus  im  Ven.,  wurde 
aber  von  P.  nicht  aufgenommen.  Das  Buch  ist  italienisch  erschie- 
nen: Monarchia  del  N.  S.  Gesu  Cristo,  Ven.  1545.  1573,  und  nach 
Bayle  ( s.  v.  Xenophanes )  eine  Geschichte  der  Kämpfe  Lucifers 
gegen  Christus  von  Anfang  der  Welt  bis  Muhammed.  —  Damiani 
Maraffi,  Carmina  in  figuras  V.  T.  sind  die  Figure  del  V.  T.  con  versi 
toscani  per  Dam.  Maraffi,  Lyon  1554,  Bilder  von  Albrecht  Dürer  mit 
je  einer  Ottava^).  Etwas  ähnliches  werden  sein  Gabrielis  Simeoni 
figurae  bibliornm  carminibus  illustratae  =  Le  figure  della  biblia 
illustrate  de  stanze  tuscane  per  G.  S.,  Lyon  1565  u.  s.^).  —  Vic- 
toris  Populensis  Sermones  sexdecim  super  Catechismum  Rom.  bei  S. 
wurde  von  Cl.  gestrichen,  aber  1609  mit  richtiger  Titelangabe  ver- 
boten:  II  piovano,  cio^  sedici  sermoni,  composti  da  Messer  Vittor 
de'  Popoli,  piovano  di  S.  Germano,  sopra  il  Catechismo  Born., 
1580. 

Des  berühmten  portugiesischen  Bischofs  Hieronymus  Oso- 
rius  (t  1580)  De  justitia  coelesti  11.  10,  Köln  1574,  erklärt 
Liss.  81  für  „an  einigen  Stellen  der  Erklärung  oder  Modification" 
fmoderatio)  bedürftig;  Q.  expurgirt  dieselben  und  im  Auftrage  des 
Card.  Pacheco  gab  der  Dominicaner  Alfons  Ciaconius  ein  Gutachten 
darüber  ab.  Er  beanstandet  darin  6  Stellen,  wovon  4  von  der 
Gnade,  Erbsünde  u.  dgl.  handeln,  und  sagt  zur  Entschuldigung  des 
Verfassers,  derselbe  seheine  in  der  scholastischen  Theologie  (in 
theologia,  quam  scholae  per  disputationes  profitentnr)  nicht  bewan- 
dert zu  sein.  Auch  die  bei  Q.  gestrichenen  oder  geänderten  Stellen 
beziehen  sich  auf  die  Gnadenlehre.  Auch  S.  verbot  das  Werk  mit 
d.  c. ;  das  Vorbot  wurde  von  Cl.  gestrichen,  weil  mittlerweile  der 
gleichnamige  Neffe  des  Osorius  1592  eine  Gesammtausgabe  seiner 
Werke  in  4  Bänden  herausgegeben,  in  der  er  bezüglich  der  Bücher 
de  justitia  die  nöthigen  Erläuterungen  beigefügt  hatte ;  auch  zu  dem 
Briefe  des  Osorius  an  die  Königin  Elisabeth  war  auf  Befehl  des 
Mag.  S.  Pal.  eine  Bemerkung  beigefügt^).  Sand,  corrigirt  übrigens 
auch  in  der  Römischen  Ausgabe  noch  2  Stellen  in  dem  Buche  de 
regis  institutione. 


1)  Sixt.  Son.  1.  4  8.  V.  Die  Bilder  erschienen  gleichzeitig  auch  mit 
französischen  und  Hämischen  Versen.  Rosenthal  22,  7192. 

2)  Tiraboschi  7,  978.  Rosenthal  84,  1900. 

3)  PossevinuB  App.  s.  v.  Das  Gutachten  dos  Ciaconius  bei  Schelh., 
Samml.  f.  Gesch.  I,  155.  —  (-haraktcristisch  ist  die  Weisung  von  Q.,  in 
dem  Satze :  Fides  continet  omnem  religionem  atque  pietatem ;  omnes  enim 
virtutes  ex  fide  aptae  nexaeque  sunt,  hinter  fides  und  fide  das  Wort  viva 
beizufügen. 


B74  Katholische  Schriftsteller  im  Index  Clemens*  VIll. 

S.  verbietet  auch  mit  d.  c.  Lcaurentii  a  Yillavincencio 
Tabulae  in  epistolas  et  evangelia,  d.  i.  Tabulae  compendiosae  in 
evangelia  et  epiflt.  a  Jo.  Hpangenbergo,  nunc  opera  Laur.  a  V.  edi- 
tae,  Löwen  1563,  also  eine  katholische  Bearbeitung  eines  protestanti- 
sehen  Buches,  von  S.  wohl  verboten,  weil  der  protestantische  Ver- 
fasser genannt  oder  die  Umarbeitung  nicht  gründlich  genug  war. 
Lorenzo  de  Villavicencio,  ein  spanischer  Augustiner,  der  längere 
Zeit  in  Diensten  Philipps  IL  und  Alba's  in  Belgien  thätig  war 
(t  1580),  hat  mfehr  dergleichen  Arbeiten  geliefert.  Sein  Buch  De 
formando  studio  theologiae  11.  4,  Antw.  1565 ,  ist  nur  eine  Ueber- 
arbeitung  von  De  recte  form,  theol.  studio  II.  4  von  Andreas  Hy- 
perius  (1556) ,  ohne  dass  dieser  genannt  wird  (selbst  dessen  Vor- 
rede ist  wenig  geändert),  und  das  jenem  Buche  angehängte  De 
formandis  sacris  concionibus  ist  nur  eine  Bearbeitung  eines  gleich- 
namigen Buches  von  Hyperins  (1562,  Dupin  16,  164).  —  Auch 
die  Phrases  scripturae  sacrae  collectae  per  Fr.  Laur.  de  V., 
Antw.  1572,  sind  nur  eine  Bearbeitung  des  Buches  von  B.  West- 
hemer  (S.  108).  Von  dieser  Arbeit  steht  eine  sonderbare  Ex- 
purgation  bei  Sand.  Es  wird  darin  constatirt,  dass  zwei  Exem- 
plare derselben  Ausgabe  an  mehreren  Stellen  stark  von  einander 
abwichen,  dass  z.  B.  in  dem  einen  stehe:  Antichristi  nomine  non 
hominem  quendam  singnlarem  .  .  .  intelligit  s.  scriptura,  sed  totam 
illam  congregationem  mala  docentium,  in  dem  andern :  Antichristi 
nomine  nunc  hominem  quendam  singularem  .  .  .  intelligit  s.  scri- 
ptura,  nunc  totam  u.  s.  w.  Sand,  bezeichnet  natürlich  die  „Les- 
arten" des  einen  Exemplars  als  haereticorum  fraude  forte  suppo- 
sitae.  Allem  Anschein  nach  tragen  aber  nicht  ketzerische  Setzer 
in  Antwerpen  die  Schuld,  sondern  hat  Villavicencio  Westhemers 
Buch  anfangs  nicht  sorgfältig  genug  corrigirt  und  dann,  als  er 
dieses  bemerkte,  die  betreffenden  Bogen  neu  drucken  lassen. 

In  den  spanischen  und  portugiesischen  Indices  werden  noch 
viel  mehr  Schriften  von  orthodoxen  Theologen  verboten  oder  ex- 
purgirt;  verboten  z.  B.  Schriften  von  Cochlaeus  (S.  483),  Pighins 
(S.  565),  expurgirt  wegen  dogmatischer  Sätze  Jo.  Hesseis,  Ruardns 
Tapper,  Alphonsus  Salmeron,  Dieghus  de  Payva,  Aloysius  Lippo- 
manus,  Laur.  Surius,  Antonio  de  Guevara  (sein  Monte  Calvario  auch 
bei  S.  d.  c),  Jodocus  Clichtovaeus  (wegen  eines  leisen  Tadels  des 
0  felix  Adae  culpa,  quae  talem  meruit  habere  redemtorem),  in  den 
portugiesischen  (nicht  in  den  span.)  Indices  auch  Jo.  Driedo,  Jo. 
Pineda,  Dom.  Soto  und  Melchior  Canus  (die  Loci  theol.  werden  im 
Liss.  1624  ziemlich  stark  expurgirt),  —  wegen  unehrerbietiger  Be- 
merkungen über  die  Vulgata  Wilh.  Lindanus,  Cornelius  Jansenins 
von  Gent^),   im  Liss.  1624  sogar  Franc.  Forerius,  der  Herausgeber 


1)  Bei  ihm  werden  auch  ein  paar  andere  Stellen  corrigirt,  z.  B. 
die  Bemerkung  zu  Matth.  5,  13:  Quod  si  sal  evanuerit  u.  s.  w.:  Plane 
major  pars  episcoporum  (dafür  setzt  Liss.  1624  quidam,    Sot.  quidam  epi- 


Ben.  Ariaft  Montanas.  675 

des  Trienter  Index.  —  Ein  katholischer  Arzt  in  Holland,  Raynerius 
Snoy  Goudanus,  hatte  Psalterinni  Davidicuin  paraphrasibus  ex 
Hieron.,  Arnobio,  Aug.,  Cassiodoro  et  aliis  vetustis  patribus  illn- 
stratum  herausgegeben,  welches  wiederholt  gedruckt,  1555  auch  ins 
Spanische  übersetzt  wurde.  Die  span.  Ausgabe  wurde  von  V.  59 
verboten,  in  der  lateinischen  von  Q.  eine  Reihe  der  Argumenta 
apposita  8U])er  psalmos  gestrichen  oder  corrigirt,  z.  B.  Credentis 
typum  describit  in  Pii  typum  describit  und  wiederholt  fidelis  in 
jnstus,  und  gestrichen  z.  B.  Imprecantur  fideles,  ut  Dens  Pater 
Christi  pro  ipsis  preces  exaudiat,  per  quem  sperant  salutem,  et  non 
per  alium,  ut  impii.  —  Der  portugiesische  Dominicaner  Hierony- 
mus  ab  Oleastro  (da  Azambuja),  der  1545  von  Johann  ITI.  nach 
Trient  gesandt  wurde  (t  1563),  Hess  mit  Genehmigung  der  Inqui- 
sition zu  Lissabon  1556 — 58  einen  Commentar  zum  Pentateuch 
drucken  (auch  Antw.  1569).  Q.  verbietet  das  Buch  mit  d.  c, 
streicht  aber  nur  einen  langen  Passus  in  der  Vorrede,  worin  Ol. 
von  der  Vulgata  sagt,  sie  sei  nicht  fehlerlos  und  nicht  die  beste 
mögliche  Uebersetzung.  In  der  Ausgabe  Lyon  1589,  die  als  se- 
cunda  operis  editio,  mendis  omnibus  quibus  antea  scatebat  repur- 
gata  et  reformata  jnxta  Indicem  expurgatorium  Quirogae  u.  s.  w. 
bezeiclniet  wird,  ist  lediglich  dieser  Passus  weggelassen.  Diese 
Ausgabe  wurde  dann  von  Sot.  mit  dem  Monitum  bereichert:  Hie 
auctor  scripsit  ante  Conc.  Trid.  et  ideo  in  bis,  quae  minus  defert 
Vnlgatae  editioni,  caute  legendus,  und  ausserdem  noch  expurgirt  ^). 
—  In  Gilberti  Genebrardi  chronographiae  11.  4,  1580  u.  s.,  streichen 
die  span.  Indices  einige  beigefügte  rabbinische  Schriften  (in  dem 
Buche  selbst  streicht  Q.  nur  den  Namen  Hütten  unter  den  katholi- 
schen Theologen,  Sot.  einiges  andere).  Im  Rom.  Ind.  steht  das 
Buch  nicht,  aber  Possevinus  meint,  es  falle  unter  das  von  Clemens  VIII. 
den  Regeln  beigefügte  Verbot  der  talmudischen  Bücher  2). 

Benedictus  Arias  Montanus  (1527 — 98)  erlebte  mancherlei 
Anfechtungen.  Er  bat  Pius  V.,  die  von  ihm  im  Auftrage  Philipps  II. 
herausgegebene  Antwerpener  Polyglottenbibel  (vollendet  1572)  zu 
approbiren  und  zu  segnen  oder  doch  wenigstens  dem  Verleger  ein 
Druckprivileg  für  die  darin  zuerst  gedruckten  Stücke  zu  geben. 
Der  Papst  erklärte,  er  werde  die  Bibel,  wenn  sie  vollendet  sei,  genau 
untersuchen  lassen  und  vielleicht  verbieten :  er  "wisse  nicht,  ob  die 
neue  Bearbeitung    der    lateinischen  Uebersetzung    des  Pagninns  gut 


scoponim),  pastorum  et  eorum,  qui  sunt  gradus  ecclcsiastici,  adeo  sunt 
infatnati,  ut  nee  micam  salis  quod  dicitur  vita  et  doctrina  se  habere 
ostendant;  hinc  in  tantam  hodie  conculcationem,  direptionem  et  contem- 
tum  incidit  ordo  ecclcsiasticufl. 

1)  R.  Simon,  Lettrcs  I,  193. 

2)  ApparatuB  s.  I,  641.  Genebrards  Buch  De  Racrarum  electionum 
jure  et  necessitate  ad  ecclesiae  gallicanae  redintegrationem,  1593,  wurde 
auf  Befehl  des  Parlaments  von  Aix  verbrannt.  Peig^otl,  160.  Nie.  22,  316. 


576  Katholische  Schriftsteller  im  Index  Clemens'  Vlll. 

sei;  die  Tractate  de  arcano  sermoue  und  de  ponderibus  et  mensaris 
schienen  ihm  Sachen  von  zweifelhaftem  Werthe  zu  sein,  der  erste 
cabbalistische  Dinge  zu  enthalten ;  der  Talmud  und  Sebastian  Münster, 
die  vielfach  citirt  würden,  seien  verboten;  auch  Andreas  Masius, 
von  dem  ein  Brief  abgedruckt  sei,  gehöre  zu  den  verdächtigen 
Autoren.  Der  spanische  Gesandte  bat  den  Papst,  die  Löwener  oder 
andere  belgische  Theologen  mit  der  Prüfung  zu  beauftragen  und 
dann  das  Privileg  zu  geben;  er  lehnte  dieses  ab:  für  einen  einfachen 
Abdruck  der  Complutenser  Polyglotte  wolle  er  ein  solches  geben. 
Arias  reiste  1572  selbst  nach  Rom,  Phillip  II.  verwendete  sich  für 
ihn,  und  G-regor  XIII.  Hess  sich  bestimmen,  dem  Verleger  Plantin 
ein  anerkennendes  Breve  und  ein  Druckprivileg  zu  schicken  ^).  Nun 
wurde  die  Polyglotte  in  Spanien  angefochten,  namentlich  von  Leo 
de  Castro,  der  Arias  bei  der  Inquisition  denuncirte  und  ihm  ausser 
der  Beifügung  rabbinischer  Tractate  namentlich  Mangel  an  Respect 
vor  der  Vulgata  vorwarf:  er  habe  die  Uebersetzung  des  Pagninus 
propriissima  versio  genannt,  an  einigen  dogmatisch  wichtigen  Stellen 
die  Uebersetzung  der  Vulgata  bemängelt,  da  es  doch  nach  dem 
Trienter  Concil  nicht  'erlaubt  sei,  confugere  ad  hebraicas  et  graecos 
fontes  u.  dgl.  Die  Anklagepunkte  wurden  1576  Arias  mitgetheilt  und 
von  ihm  beantwortet.  Zu  einem  förmlichen  Process  scheint  es  nicht 
gekommen  zu  sein.  Der  Jesuit  Juan  de  Mariana,  einer  der  Quali- 
ficatoren  der  Inquisition,  sprach  sich  dahin  aus:  Arias  hätte  statt 
des  Pagninus  eine  den  Juden  weniger  günstige  Uebersetzung  auf- 
nehmen sollen;  er  ziehe  mitunter  die  Züricher  Uebersetzung  der 
Vulgata  vor;  in  der  chaldäischen  Paraphrase  und  in  dem  Tractat 
De  idiotismis  hebraicis  kämen  Fehler  vor;  einige  Namen  erkläre 
er  nicht  nach  den  Kirchenvätern,  sondern  nach  der  Cabbala;  er 
citire  verbotene  talmudische  Bücher,  Wilh.  Postel,  Seb.  Münster 
und  Mercier  u.  s.  w.  Auf  diese  Fehler,  meinte  Mariana,  sollte 
man  aufmerksam  machen,  aber  die  (unter  den  Auspicien  Philipps  II. 
herausgegebene)  Polyglotte  nicht  verbieten  ^).  —  In  Belgien  hatt« 
Arias  seit  1572  einen  heftigen  Gegner  an  VVilh.  Damasi  Lindanus, 
Bischof  von  Ruermonde,  der  ihn  in  Briefen  an  (Wd.  Baronius  1586 
als  hartnäckigen  Erneuerer  des  Pelagianismus  bezeichnet^).  Bei 
Q.  S.  Gl.  steht  von  Arias,  ausser  seiner  Uebersetzung  des   Benjamin 


1)  Memorias  de  la  R.  Acad.  de  la  bist.  7,  159.  Gachard,  Corr.  de 
Philippe  II.  8ur  les  äff.  des  P.-B.  2,  229.  249.  In  den  1573  gedruckten 
Exemplaren  der  beiden  letzten  Bände  des  Apparatus  zur  Polyglotte  ist 
einiges  geändert.  Max  Rooses,  Christophe  Plantin,  Impriraeur  Anversois, 
1882,  p.  128. 

2)  Memorias  7,  77.  84.  170.  Serapeum  1846,  241.  Rooses  p.  141. 
Reusch,  Luis  de  Leon  S.  71.  86.  Auch  eine  (handschriftliche)  spanische 
Auslegung  des  Hohen  Liedes  von  Arias  beschäftigte  1574  die  Inquisition. 

3)  Card.  Baronii  Epist.  III,  144. 147.  Memorias  7,  188.  Rooses  p.  145. 


Papirius  Massen.  577 

von  Tudela  (S.  49ü),  nichts,  aber  bei  Bra8.  eine  wahrscheinlich 
von  Thom.  Malvenda  verfasste  (S.  554)  Expurgation  seiner  Com nien- 
tare  zu  Isaias,  den  kleinen  Propheten  und  zum  N.  T.  und  des  Liber 
generationis  et  regenerationis  Adam.  Die  Erklärung  der  Apokalypse, 
meint  der  Expurgator,  sei  vielleicht  ganz  zu  beseitigen,  da  hier 
alles  neu  und  gefUhrlich  sei.  Zum  Schlüsse  verzeichnet  er,  da  nicht 
alle  bei  Arias  zu  streichenden  Stellen  einzeln  aufgezählt  werden 
könnten,  sieben  neue  und  irrthümliche  Ansichten  desselben  (über 
Gnadenlehre;  sie  sind  übrigens  nicht  „lutherisch"),  die  überall  zu 
beseitigen  seien.  —  Auch  in  den  späteren  Eöm.  Indices  wird  von 
Arias  nichts  verboten  und  auch  Sand,  und  Sot.  streichen  in  seinen 
Büchern  nichts,  sondern  verordnen  nur  bei  manchen  Stellen  die 
Beifügung  eines  Caute  lege  oder  einer  erklärenden  oder  berichtigen- 
den Randuote,  und  Sot.  stellt  ihm  ausdrücklich  das  Zeugniss  aus, 
er  sei  vir  de  ecclesia  cath.  et  de  s.  scripturarum  studio  bene  meritus 
gewesen.  Nur  Liss.  1624  hat  im  wesentlichen  die  Expurgation  von 
Bras.  aufgenommen. 

S.  verbot  mit  d.  c.  Papirii  Massoni  libri  VI  de  cpiscopis 
ürbis  [qui  Eom.  Ecclesiam  rexerunt,  rebusque  gestis  eorum.  Ad 
Henricum  III.  0.  M.  Francorum  Regem.  Par.  1586.  422  S.  4],  eine 
Geschichte  der  Päpste  bis  auf  Gregor  XIII.  Masson,  früher  Jesuit, 
dann  Jurist  f  1611,  scheint  durch  Baronius  von  diesem  Verbote 
Kenntniss  erhalten  zu  haben;  denn  er  schrieb  diesem  im  Sept.  1591: 
er  habe  zu  seinem  Bedauern  aus  dessen  (nicht  erhaltenen)  Briefe 
ersehen,  dass  einiges  in  seinem  Buche  einigen  italienischen  Gelehrten 
nicht  gefalle;  er  sei  bereit,  zu  verbessern,  was  diese  und  Baronius 
wünschten.  Baronius  schickte  ihm  darauf  im  Febr.  1592  eine  Ceusur 
des  Buches,  mit  dem  Bemerken:  dieselbe  sei  keine  amtliche  und  der 
Verfasser  derselben  sei  vielleicht  zu  peinlich  gewesen;  er  habe  viele 
Kleinigkeiten  monirt  und  namentlich  viele  Stellen,  die  nur  Citate 
aus  anderen  Schriftstellern  seien;  es  sei  jedoch  in  der  That  bedenk- 
lich, wenn  aliena  convicia  von  bewährten  katholischen  Schriftstellern 
citirt  würden;  Massen  werde  aber  ohne  grosse  Schwierigkeit  aus 
den  vielen  Monita  des  Censors  diejenigen  herausfinden,  die  zu  be- 
rücksichtigen seien;  wenn  er  in  dieser  Weise  sein  Buch  ändere, 
glaube  er  ihm  zusichern  zu  können,  dass  das  Werk  unverzüglich 
von  dem  apostolischen  Stuhle  werde  freigegeben  werden  ^).  Die 
Angabe  von  Niceron  V,  196,  Masson  habe  sich  Baronius  gegenüber 
geweigert,  an  seinem  Buche  etwas  zu  ändern,  s'en  rapportant  sur 
cela  k  la  posterite  qu'il  en  laissait  juge,  kann  nicht  richtig  sein; 
er  muss  sich  vielmehr  zu  einer  Expurgation  seines  Werkes  bereit 
erklärt  haben;  denn  bei  Cl.  steht  das  Verbot  desselben  mit  dem 
Zusätze:  nisi  fuerit  ex  correctis  ab  auctorc  cum  approbatione  Mag. 
S.  Pal.,  und  so  stand  im  Index,  bis  Ben.  d.  c.  dafür  setzte,  obschon 
nie    eine   zweite  Ausgabe  erschienen  ist  (vielleicht  hat  sich  Masson 


1)  Baronii  Epistolae  I,  241.  11,  68. 

B«n8ch,  Index.  37 


578  Katholische  Schriftsteller  im  Index  Clemens'  VIII. 

mit  dem  Mag.  S.  Pal.  nicht  einigen  können).     1G05  wurde  Massons 
Ausgabe  des  AgobarduH  verboten  (S.   14). 

S.  verbot  mit  d.  c.  Jiisti  Lipsii  Politicornm  s.  civilis  doc- 
trinae  libri  sex  [qni  ad  principatum  maxime  spectant,  Lugd.  Bat.  1589 
und  1590].  Lipsius,  der  1591  wieder  katholisch  geworden,  erfuhr 
von  Bellarmin,  dass  das  Buch  auch  auf  den  neuen  Index  gesetzt 
werden  solle,  dessen  Ausarbeitung  gleich  nach  der  Unterdrückung 
des  Sixtinischen  in  Angriff  genommen  wurde.  Bellarmin  theilte  ihm 
auch  mit,  woran  man  in  Rom  Anstoss  nahm.  Er  corrigirte  danach 
sein  Buch  und  schickte  die  Aenderungen  an  Bellarmin  mit  der  An- 
frage, ob  sie  genügen  würden,  ßellarmin  lehnte  es  im  Juli  1593 
ab,  sich  amtlich  darüber  zu  äussern,  da  er  seit  Monaten  an  den 
Sitzungen  der  Index-Congregation  nicht  mehr  theilnehme.  Gleich- 
zeitig theilte  aber  der  Jesuit  Benzi  Lipsius  einige  Aendeningen  mit, 
die  Bellarmin  und  er  ihm  vorzunehmen  riethcn,  und  wies  ihn  an, 
die  neue  Ausgabe  von  dem  königlichen  und  päpstlichen  Censor 
Heinr.  Cuyck  zu  Löwen  approbiren  zu  lassen,  dann  werde  man  sich 
bemühen,  dass  das  Buch  nicht  auf  den  neuen  Index  komme.  (Auch 
Baronius  correspondirte  mit  Lipsius  in  dieser  Angelegenheit.)  Die 
neue  (dritte)  Auflage  erschien  mit  C'Uycks  Approbation  1593,  und 
Lipsius  steht  wirklich  nicht  bei  C\,  —  Es  war  hauptsächlich  das 
4.  Cap.  des  4.  Buches  der  Politik,  welches  in  Rom  Anstoss  erregte. 
Nachdem  Lipsius  im  3.  Cap.  auseinander  gesetzt,  dass  man  auf  (tc- 
waltmassregeln  gegen  Störer  der  religiösen  Einheit  eines  Staates 
unter  Umstanden  für  eine  Zeit  lang  (also  nicht  principiell)  ver- 
zichten dürfe,  sagt  er  im  4.  Cap. :  einzelne  religiöse  Dissidenten,  die 
sich  ruhig  verhielten,  sollte  man  nicht  systematisch  aufsuchen  und 
bestrafen,  ihnen  gegenüber  sei  eher  Belehrung  als  Gewalt  am  Platze; 
doctore  magis  hie  opus  quam  tortore.  Bellarmin  empfahl  durch 
Benzi,  dafür  zu  setzen:  quod  si  doctor  non  persuasit,  deinde  tortore 
oder  etwas  ähnliches.  Lipsius  schrieb  allerdings  nur:  doctore  pri- 
mum  hie  opus,  non  tortore,  corrigirte  aber  im  Verlaufe  des  Capitels 
alles  heraus,  was  als  eine  Missbilligung  der  Inquisition  verstanden 
werden  konnte,  strich  u.  a.  das  Citat  aus  Lactantius:  „Nichts  ist 
so  sehr  Willenssache  wie  die  Religion;  ist  hier  die  innere  Ueber- 
zeugung  nicht  vorhanden,  so  ist  die  Religion  schon  aufgehoben,  so 
ist  sie  gar  nicht  mehr  da."  —  Benzi  resp.  Bellarmin  nahm  auch 
einigen  Anstoss  an  dem  13.  Capitel,  worin  Lipsius  auf  die  Frage, 
ob  der  Fürst  immer  strenge  ehrlich  sein  müsse,  die  Antwort  gibt: 
mit  der  Klugheit  dürfe  der  Fürst,  wenn  das  Wohl  des  Staates  es 
erheische,  auch  etwas  Unehrlichkeit  (aliquid  e  fraudium  faece)  ver- 
binden; wie  es  Müttern  und  Aerzten  gestattet  sei,  den  Kindern  etwas 
vorzumachen  (fucum  facere),  so  sei  das  auch  dem  Fürsten  seinem 
Volke  (plebecula  sua)  oder  einem  Nachbarfürsten  gegenüber  ge- 
stuttet.  Benzi  schrieb  darüber:  „Schliesslich  ist  das,  was  nach 
Machiavellismus  schmeckt,  mit  katholischem  Salze  zu  würzen.  Mir 
missfällt  einiges  in  dem  13.  Capitel,  wie  das,  was  du  von  der  Ver- 
mischung des  Stromes  der  echten  Klugheit  mit  einem  Tröpfchen 
Betrug  sagst."    Lipsius  strich  aber  in  diesem  Capitel  nur  den  Satz: 


Justus  Lipsius.  579 

„Also  ist  auch  Machiavelli  nicht  so  Bcharf  zu  verdammen,  auf  den 
jetzt  jeder  Lnmp  losschlägt  (qui  misera  qua  non  manu  hodie  vapulat)*". 
Damit  gab  man  sich  in  Rom  zufrieden  ^).  —  Die  spanische  Inquisition 
war  nicht  so  nachsichtig.  Sand,  verordnet,  in  der  Politik  die  Cap. 
3,  4  und  13  des  4.  Buches  ganz  und  noch  eine  Anzahl  von  Stellen 
zu  streichen,  expurgirt  auch  die  Schrift  De  una  religione,  welche 
Lipsius  1590  schrieb,  um  sich  gegen  den  Vorwurf  des  Theodor 
Cornhert  zu  vertheidigen,  dass  er  in  der  Politik  die  Ketzer  mit 
Feuer  und  Schwert  vertilgt  wissen  wolle  ^),  und  ausserdem  noch 
andere  Schriften  von  Lipsius,  namentlich  auch  seine  Briefsammlungen. 

Lipsius  ist  später  unter  eigenthümlichen  Umständen  doch  in 
den  Rom.  Index  gekommen.  1600  erschien  zu  Ztlrich  eine  angeb- 
lich von  Lipsius  28.  Juli  1573  zu  Jena  gehaltene  Oratio  de  duplici 
concordia  (über  die  Eintracht  in  den  theologischen  Schulen  und  in 
der  Kirche)  mit  sehr  starken  Ausdrücken  über  die  Augsburgische 
Confession,  für  welche  der  Redner  „sein  Blut  vergiessen"  will,  und 
Ober  das  Papstthum,  das  mit  den  bekannten  apokalyptischen  Be- 
zeichnungen belegt  wird,  über  die  „vom  Papste  angestiftete"  Bar- 
tholomäusnacht u.  dgl.  Melchior  Goldast  hatte  die  Rede  veröffent- 
licht, um  den  damals  eifrig  katholischen  Lipsius  zu  ärgern,  und 
dieser  und  seine  Freunde  behaupteten,  Goldast  habe  sie  fabricirt. 
Nach  Lipsius'  Tode  (t  1606)  erschienen  dann  zu  Darmstadt  1607 
Justi  Lipsii  orationes  VIII  Jenae  potissimum  habitae,  e  tenebris 
erutae,  darunter  auch  die  Or.  de  dupl.  concordia  und  drei  andere 
zu  Jena  gehaltene,  die  gleichfalls  einen  eifrigen  Lutheraner  ver- 
rathen.  Diese  Orationes  wurden  7.  Sept.  1609  verboten.  Alex. 
(1664)  änderte  das  Verbot  (wie  bei  Sot.)  in:  Justo  Lipsio  falso  ad- 
script«e  Orationes  octo  u.  s.  w. ;  seit  Ben.  heisst  es:  Orationes  octo  .  .  . 
cum  falsum  sit  has  omnes  ejus  esse,  als  ob  die  Reden  wegen  ihrer 
Unechtheit  und  nicht  vielmehr  wegen  ihres  Inhalts  verboten  wären. 


1)  Der  Briefwechsel  mit  Bellarmin  und  Baronius  steht  theils  in 
Lipsius'  Epistolao  ad  Italos  (No.  9.  11;  Opera,  Lugd.  Bat.  1613,  I,  349), 
theils  bei  Burmann,  Sylloge  I,  78.  6B7.  755,  eine  genauere  Vergleichung 
der  alteren  Ausgaben  und  der  expurgirten  im  Deutschen  Merkur  1882,  89. 
Raess,  Convertiten  8,  142,  theilt  die  betreffenden  Stellen  aus  Lipsius' 
Politik  nach  der  Ausgabe  von  1590  mit,  ohne  zu  ahnen,  dass  eben  diese 
Stellen  nach  den  Römischen  Weisungen  geändert  worden  sind. 

2)  Diese  Schrift  steht  in  den  Opera  IV,  137  mit  einer  Approbation 
von  H.  Cuyck  vom  J.  1598,  worin  bezeugt  wird:  was  darin  de  una  reli- 
gione gesagt  werde,  sei  nach  der  ausdrücklichen  Erklärung  des  Verfassers 
und  wie  der  Zusammenhang  zeige,  nur  von  der  orthodoxa  catholica  et 
romana,  quae  una  et  sola  vera  est  religio,  zu  verstehen,  —  also  nur  in 
deren  Interesse  seien  Oewaltraassregeln  gegen  Andersgläubige  zulässig. 


5dO     ItalieniBcbe  reformatorische  Schriften  im  Index  Clemens'  YIII. 

Es  ist  erwiesen,  dass  alle  acht  Reden  von  Lipsius  sind  ^).  —  1627 
wurden  noch  verboten:  Notae  in  Justi  Lipsii  epistolas  et  carmina 
editionis  Hardevici. 


56.     Italienische   reformatorische  Schriften    im   Index 

Clemens'  VIIL 

.  Durch  Sixtus  V.  und  Clemens  VIIL  sind  noch  20  Italicner 
in  die  1.  Classe  gekommen.  Die  meisten  derselben  stehen 
schon  in  dem  MUnchener  oder  dem  Quiroga'schen  Index;  einige 
sind  aus  Frisius  entnommen.  In  der  2.  Classe  sind  Ludovico 
Castelvetro,  Guilelmo  Grattarola  und  Olympia  Fulvia  Morata 
beigefügt.    Die  Vermehrung  der  3.  Classe  ist  ganz  unbedeutend. 

Aus  Q.  oder  Mon.  sind  in  die  1.  Ol.  gekommen:  Jac.  Acon- 
tius,  Paul  Jo.  Alciatus,  Georgias  Blandrata,  Jac.  Brocardus,  Alph. 
Conradus,  Aemilius  Portus  Francisci  filius,  Phil.  Rusticus  (S.  373), 
»Simon  Simonius,  Immanuel  Tremellius,  Hier.  Zanchins,  aus  Fris. 
Jo.  Pontisella,  Vorsteher  des  Seminars  in  Chur-),  von  dem  Fris. 
nur  ein  Carmen  in  obitum  Bnllingeri,  1575,  verzeichnet,  und  Minus 
Celsus,  der  in  Basel  lebende  Verfasser  der  Schrift:  In  haereticis  coer- 
cendis  quatcnus  progredi  liceat,  Mini  Celsi  Senensis  diputatio.  Ubi 
nominatim  eos  ultimo  supplicio  affici  non  debere,  aperte  demonstra- 
tur,  1577.  8^).  Nur  bei  S.  stehen  Lud.  Alemani  und  Jo.  Val.  Gen- 
tilis  (S.  508).  Durch  Gl.  kamen  hinzu  die  AntitrinitAricr  Faustus 
und  Laelius  Socinus  und  Franc.  Stancarus  (aus  Fris.)  und  Aonius 
Palearius  und  Jac.  Palaeologus  (S.  435).  —  Barth.  Fontius,  seit 
S.  in  der  1.  Cl.,  von  Ben.,  jedenfalls  nur  durch  ein  Verschen,  weg- 
gelassen» ist  der  Minorit  Bartolomeo  Fonzio,  welcher,  des  Luthera- 
nismus verdächtig,  aus  Venedig  floh,  1532  in  Augsburg  war,  1533 
eine   Uebersetzung    einer    Schrift  Luthers    herausgab    (S.  383)    und 


1)  K.  Halm,  Ueber  die  Aechtheit  der  dem  Justus  Lipsius  zuge- 
schriebenen Reden,  Sitzungsber.  der  Ak.  zu  München  1882,  II,  l.  —  Die 
hauptsächlich  auf  die  Or.  de  dupl.  conc.  basirte  Streitschrift:  Lipsius 
Proteus  ex  antro  Noptuni  protractus  et  clarq  soli  expositus  a  Thoma 
Sagittario,  Frkf.  1614,  steht  nicht  im  Index,  wohl  aber  seit  1619  dessen, 
wahrscheinlich  harmlosere  Epistolica  institutio  s.  de  conscribendis  epistolis 
tractatus. 

2)  Porta,  Hist.  Ref.  Raet.  I,  187.  192.  Strobel,  N.  Beitr.  3,  86. 

3)  Schelh,  Erg.  II,  267.  Clement  II.  267. 


Italienische  reformatorische  Schriften  im  Index  Clemens*  VIII.      581 

1562  nach  einem  vierjährigen  Process  in  Venedig  ertränkt  wurde  ^). 
—  Franc.  Puccius  Filidinus,  falso  U8uri>an8  cognomen  Puccioruro, 
so  seit  Cl.  in  der  1.  Cl.,  ist  der  vagirende  Scli wärmer,  welcher 
Clemens  VIII.  ein  1592  zu  Gouda  gedrucktes  Ihich  De  eflicacite 
servatoris  Christi  in  omnibuR  et  singulis  hominibus  quatenus  ho- 
mines  sunt  übersandte  und  wahrscheinlich  auf  der  Heise  nach  Rom 
zu  Salzburg  starb.  Sein  Buch  wurde  von  dem  Jesuiten  Serarius  und 
von  Lucas  Oslander  und  Franc.  Junius  bekämpft-). 

Olimpiae  Fulviae  Moratae  Dialogi,  Epistolae,  Carmina 
hat  S.  wörtlich  aus  Q.  Gemeint  ist  die  Briefe,  Dialoge  und  Ge- 
dichte, meist  Psalmen -Paraphrasen,  enthaltende  Sammlung:  Olym- 
piae  Fulviae  Moratae  mulieris  omnium  eruditissimae  latina  et  graeca 
quae  haberi  potuerunt  monumenta,  welche  nach  ihrem  Tode  (1555) 
von  Curio  zu  Basel  1558  herausgegeben  wurde  (K.-E.  10,  269). 
Neben  Magdalena  Haymairin  und  Anna  Askew  hätte  die  Italienerin 
immerhin  einen.  Platz  in  der  1.  Cl.  verdient.  Wie  sie,  so  hätte 
auch  Ludovico  Castelvetro  schon  im  Trienter  Index  stehen 
können.  Er  war  1560  in  Rom  in  Untersuchung  (vielleicht  wegen 
seiner  üebersetzung  der  Loci  Melanchthons,  S.  154),  entfloh,  wurde 
1561  in  absentia  als  Häretiker  verdammt  und  wandte  sich  nun  an 
das  Trienter  Concil  (Pallav.  15,  10,  5);  er  starb  in  Chiavenna  1571. 
Seit  S.  stehen  seine  sämmtlichen  Werke  (sie  sind  nicht  theologi- 
schen Inhalts)  mit  d.  c.  im  Index.  Argelati  wollte  die  Werke  neu 
herausgeben,  unterliess  es  aber,  wie  Muratori  berichtet,  aus  Furcht 
vor  der  Fulmini  di  Roma  und  vor  zu  geringem  Absatz,  und  be- 
schränkte sich  auf  ein  Bändchen  Operette  critiche,  Lyon  (Mailand) 
1727.  Zu  diesem  schrieb  Muratori  eine  Vita,  worin  er  Castelvetro 
von  dem  Verdacht  der  Ketzerei  zu  reinigen  sucht,  was  ihm  heftige 
Angriffe  von  Seiten  Fontanini's  zuzogt).  Bei  Bras.  p.  540 — 549 
steht  eine  Expurgation  der  dem  Kaiser  Maximilian  gewidmeten, 
1570  zu  Wien  und  1576  mit  einigen  Weglassungen  zu  Basel  ge- 
druckten Poetica  d*  Aristotele  vulgarizzata  e  sposta.  Gestrichen 
werden  einige  theologisch  incorrecte  Stellen,  einige  ziemlich  harm- 
lose Bemerkungen  über  Päpste  und  Geistliche,  Geschichten  aus 
Boccaccio  u.  dgl.  (s.  auch  S.  153),  aber  auch  Stellen,  bei  denen 
gar  nicht  abzusehen,  warum  sie  beanstandet  wurden,  wie  die  Be- 
merkung, Augustinus  habe  nicht  an  Antipoden  geglaubt,  oder :  Simon 


1)  De  Leva,  Carlo  V.  III,  328.  (Vgl  Degli  crotici  di  Cittadella  in 
den  Atti  dell'  Ist.  Von.  S.  IV,  vol.  2).  Luemmcr,  Mon.  Vat.  p.  116.  130. 
172.  Nach  Leva  hat  er  auch  einen  Catcehismo  composto  in  forma  di  dia- 
logo ;  interlocutori  Eusebio  e  Teofilo  und  eine  (nicht  gedruckte)  Apologie 
vcrfasst. 

2)  Friedrich,  Francesco  Pucci,  in  den  Sitzungsbor.  der  Münoh.  Ak. 
1880,  I,  Hl. 

3)  Fontanini  I,  250.  II,  46.  Lettere  scelte  alP  ab.  Conti,  Ven.  1812, 
p.  90.  Rassegna  scttim.  V  (1880),  25. 


582       Italienische  roformatorische  Schriften  im  Index  Clemens'  VIII. 

heisse  bald  Kephas,  bald  PetruB,  was  gleichbedeutend  sei  u.  dgl. 
Eeligione  pagana  wird  in  setta  pagana  geändert,  santo,  von  anderen 
als  anerkannten  Heiligen  gebraucht,  in  buono.  Sot.  fügt  dieser  £x- 
purgation  eine  andere  des  Gommentars  zu  den  Eime  del  Pe- 
trarca bei. 

Auch  die  (medicinischen)  Werke  des  Gruilelmo  Grattar ola 
aus  Bergamo,  —  er  war  1551  wegen  Ketzerei  in  Untersuchung  und 
lebte  später  in  Basel  (Riv.  crist.  1876,  14),  —  werden  mit  d.  c. 
verboten,  und  die  1568  gedruckten  Opuscula  bei  Bras.  expurgirt: 
ausser  einer  Anzahl  von  wunderlichen  physiognomischen  Bemer- 
kungen wird  in  der  Stelle:  Est  et  remedium  (gegen  den  Blitz),  ut 
amota  superstitione  omnes  urbis  campanae  sonentur,  der  Zusatz 
aniota  superstitione  gestrichen,  ferner  eine  Stelle  ob  uomen  et  testi- 
monium  Erasmi  auctoris  damnati;  Christus  servator  wird  in  salva- 
tor  corrigirt,  ut  vitentur  profanae  vocum  novitates,  und  einige  Bibel- 
citate  werden  nach  der  Vulgata  richtig  gestellt. 

Mehrere  durch  S.  Cl.  in  die  3.  Cl.  gekommene  Schriften  sind 
bereits  §  35  erwähnt.  Nur  bei  S.  steht:  Apologia  Michaelis  An- 
geli  Florentini  in  qua  agitur  de  vera  et  falsa  ecclesia.  Gemeint 
ist  die  schon  1557  erschienene  Apologia  di  M.  MichelagnoloFioren- 
tino,  ne  la  quäle  si  tratta  de  la  vera  e  falsa  Chiesa,  de  Tessere  e 
qualita  della  messa,  de  la  vera  presenza  di  Christo  nel  sacramento 
de  la  Cena,  del  papato  e  primato  di  S.  Pietro,  de  Concilii  et  au- 
torita  loro.  Der  Verfasser  hiess  Michelangelo  Florio,  und  war 
Prediger  in  Soglio  und  London^).  —  Gleichfalls  nur  bei  S.  steht: 
Libellus  continens  pulchram  declarationem  praeceptorum,  super  sym- 
bolum  fidei  et  orationem  dominicam,  d.  i.  Ün  libretto  volgare  con 
la  declaratione  de  li  dieci  conimandamenti,  del  Credo,  del  Pater 
noster,  con  una  breve  annotatione   del  vivere  christiano,  s.  1.  et  a-). 

Eine  schon  1558  gedruckte  satirische  Schrift  von  Giacopo 
Riccamati  Ossanese  wurde  1621  als  Dialogo  di  0.  R.  0.:  inter- 
locutori  il  Riccamati  et  il  Mutio  verboten.  Ben.  hat  den  Titel  ge- 
nauer: Dialogo  nel  quäl  si  scuoprono  le  astutie  con  che  i  Luterani 
si  sforzano  d'ingannare  le  persone  semplici  e  tirarle  alla  loro  setta  ^). 


1)  Trechsel,  Antitrini tarier  II,  127.  Strype,  Cranmcr  p.  196.  Bocca 
12|  112  verzeichnet  von  ihm  noch:  Historia  de  la  vita  e  de  la  morte  di 
Giovanna  Graia  giä  regina  .  .  .  Con  l'aggiunta  d'una  disputa  fatta  in  Osso- 
nia  Ta.  1554.  (London)  1607. 

2)  Biblioth.  Thomas.  I,  575,  wohl  verschieden  von  der  in  Versen 
geschriebenen  Una  brevissima  et  semplicissima  espositione  delli  dieci  coman- 
damenti  di  Dio,  dclla  orationo  insegnataci  da  6.  C.  et  del  Simbolo  detto 
dcgli  Apostoli,  1559.  Riv.  crist.  1875,  363. 

3)  Die  Fortsetzung  des  Titels  lautet  bei  Fontanini  I,  365:  o  si 
mostra  lavia  che  avrebbono  da  teuere  i  principi  e  i  roagistrati  per  estir- 
pare  dagli  stati    loro    le  pesti   delP  eresia,    cosa  in  questi  tempi  ad  ogni 


Verbote  spanischer  Bücher.  583 

Die  gleichzeitig  er»chienene  Soniina  brevissima  della  dottrina  chri- 
Btiaiia  Bteht  nicht  im  Index. 

Neben  so  vielen  italienischen  Ketzern,  die  nichts  oder  nur 
unbedeutende  Sachen  geschrieben,  hätten  doch  wohl  auch  einen 
Platz  im  Index  verdient :  Gabriel  Valiculi,  Verfasser  eines  lä30  ge- 
druckten Trattato  suUa  libera  grazia  di  Dio,  Pietro  Cittadella  oder 
Petrus  de  Specialiis,  der  ein  (nicht  gedrucktes)  Buch  De  Dei  gra- 
tia  mit  einigen  anderen  Schriften  Karl  V.  widmete  und  1542  zu 
Venedig  zu  lebenslänglicher  Haft  verurtheilt  wurde  (f  1554),  Baldo 
Lupatino  (S.  176),  Nie.  Ealbani,  Prediger  in  Genf,  Verfasser  der 
Istoria  della  vita  di  Galeazzo  Caraccioli,  1587,  und  andere  ^). 

Zum  Schlüsse  ein  Curiosum  aus  Sot.  Er  fand  bei  Fris. :  An- 
gelas Masarellus,  S.  R.  Apost.  Sedis  Notarius,  Epistola  monltoria 
ad  Jac.  Schroppium,  Abbatem  Maulbruneusem,  de  synodo  oecume- 
nica  ab  ipso  ticta  et  scripta,  Romae  1582.  £s  ist  eine  in  der  Pfalz 
getlruckte  Streitschrift  eines  Calvinisten  -).  Sot.  aber  setzte  An- 
gelus  Masarellus  in  die  1.  GL,  freilich  mit  der  vorsichtigen  Bemer- 
kung: lictitium  creditur  nomen,  denn  der  päpstliche  Notar  dieses 
Namens  sei  ein  Katholik  gewesen. 


57.     Verbote  spanischer  Bücher. 

In  dem  ersten  Index  des  Valdes  von  1551  werden  nur 
einige  wenige  spanische  Bücher  verboten;  der  zweite  von  1559 
hat  eine  umfassende  spanische  Ahtheilung,  die  mit  einigen  Mo- 
diticationen  in  der  Antwerpener  Appendix  von  1570  und  mit 
Vermehrungen  von  Quiroga  abgedruckt  wurde.  Sie  enthält 
nur  verhältnissmässig  wenige  ketzerische  Bücher;   die   meisten 


qualita  di  porsone  uou  solo  utile,  ma  grandemoute  uccessaria  da  intondero. 
S.  1.  (Basel)  1558.  8.  Der  Anfang  ist  in  der  Römischon  Zeitschrift  11  So- 
minatoro  1877  neu  gedruckt.  Riv.  crist.  1880,  407.  Die  Somma  (Cate- 
chismus)  bei  Bocca  12,  228.  —  Vergcrio,  AgV  Inquisitori  f.  27  sagt:  es 
sei  auffallend,  dass  man  neben  Franc.  Betti  nicht  auch  in  die  l.Cl.  gesetzt 
il  suo  Acate  ovvero  il  suo  Scipione,  cioe  M.  Giacobo  Riccamati  Ossaneso, 
fatto  di  uostri  aucor'  egli  c  di  cosi  bei  doni  ornato,  .  .  c  ha  pur  scritto 
ancor  egli  qualche  libro  in  latino  o  in  volgare,  tra  gl'altri  uno:  Somma 
bricvissima  u.  s.  w. 

1)  Lcva,  Carlo  V.,  III,  337.  441.  Riv.  crist.  1875,  5.  227.;  1881,  105. 

2)  Fcuerlin,  Biblioth.  symb.  U,  168. 


584  Verbote  spanischer  Bücher. 

Bucherverbote  hangen  zusammen  mit  dem  Verbote  der  Bibel- 
übersetzungen und  Controversschriften  (8.  334.  337)  oder  mit  den 
damals  bei  der  Inquisition  geltenden  Grundsätzen,  dass  es  nicht 
rathsam  sei,  dem  Volke  ausführliche  Erörterungen  über  die  Lehren 
der  Kirche  oder  Belehrungen  über  die  Bedeutung  ihrer  Ge- 
bräuche, wie  das  Buch  des  Erzbischots  Carranza,  in  die  Hand 
zu  geben,  und  dass  ascetische  Schriften  über  inneres  Gebet,  Be- 
trachtung u.  dgl.  Gefahr  liefen,  den  Werth  der  herkömmlichen 
äusserlichcn  Andachtsübungen  herabzusetzen  und  die  Irrthümer 
der  Alumbrados(Pseudomystiker,  Quietistcn),  die  in  Inquisitions- 
processen  dieser  Zeit  vielfach  mit  den  Luteranos  zusammenge- 
stellt werden,  zu  verbreiten.  Dieser  letzte  Grundsatz  hat  die 
scandalösc  Folge  gehabt,  dass  von  Valdes  1559  Schriften  de^^ 
später  heilig  gesprochenen  Francisco  de  Borja  und  der  beiden 
Männer,  die  noch  heute  zu  den  besten  ascctischcn  Schriftstellern 
gezählt  werden,  des  Juan  de  Avila  und  des  Luis  de  Granada, 
verboten  wurden.  Es  ist  nicht  geeignet,  die  Strenge  der  In- 
quisition gegen  solche  religiöse  Schriften  in  einem  mildern 
Lichte  erscheinen  zu  lassen,  wenn  wir  sie  sehr  tolerant  finden 
bezüglich  der  Obscöniläten,  die  im  IG.  Jahrhundert  in  Spanien, 
wenn  auch  in  geringerm  Grade  als  in  Italien,  eine  Makel  der 
„schönen  Literatur"  bilden. 

Zu  den  §  14  besprochenen  ketzerischen  Schriften  (und  Ant. 
del  Corro,  Juan  Diaz,  Keginaldus  Gonsalvius)  kommen  folgende 
hinzu:  Constantino  Ponce  de  la  Fuente,  1548 — 55  am  Hofe 
Philipps,  von  Karl  V.  zum  Hofprediger  und  Beichtvater  ernannt,  — 
seine  Summa  de  doctrina  christiana  war  eins  der  30  Bücher,  die  der 
Kaiser  in  San  Yuste  bei  sich  hatte,  —  seit  1556  Canonicus  in  Se- 
villa, daher  auch  Constantin  von  Sevilla  genannt,  wurde  1558  von 
der  Inquisition  gefänglich  eingezogen  und  starb  im  Sommer  1560  im 
Gefängnisse ;  22.  Dec.  wurden  seine  Gebeine  und  die  seines  Freundes 
Dr.  Gil  (Aegidius,  t  1556;  seine  Schriften  sind  nicht  gedruckt)  ver- 
brannt. Seine  Schriften  sind  alle  zu  Sevilla  1544 — 48  mit  Appro- 
bation der  Inquisition  gedruckt,  die  sie,  wie  es  scheint,  lediglich 
darum  verbieten  zu  müssen  glaubte,  weil  der  Verfasser  als  der 
Ketzerei  verdächtig  gefangen  gesetzt  war.  In  dem  Index  von  1559, 
der  ihn  einfach  Constantino   nennt,  werden  sie  einzeln  aufgezählt^). 

1)  Summa  de  doctrina  christiana  (zuerst  1544,  dem  Card.  Garcia  de 
Loaisa,  £rzb.  von  Sevilla,  gewidmet);  Dialogo  de  doctr.  christ.  entre  el 
macstro  y  el  discipulo ;  Confcssion  du  un  peccador  delante  de  Jesu  Christo ; 


Const.  de  la  Fuente.  Juan  Perez.  686 

Bei  Q;.  werden  „alle  Werke  von  Constantino,  Doctor  de  Sevilla** 
verboten,  ebenso  im  Liss.  81.  Seit  Sand,  steht  Const.  de  la  Faente 
in  der  1.  Cl.  Aus  U.  oder  Liss.  nahm  S.  Constantinus  de  Sevilla 
in  die  1.  Cl.  auf,  Cl.  setzte  dafür  Const.  de  la  Fuente  Hispanus. 
Seit  Ben.  steht  er  auch  unter  Fontius,  wie  ihn  Fris.  nennt.  — 
Q.  verordnet  in  der  Vida  de  Carlos  V.  von  Alonso  de  Ulloa  (Ven. 
1573),  Sand,  in  einem  Berichte  über  die  Reise  Don  Philipps  von 
J.  C.  Calvete  de  Ulloa  (Antw.  1552)  Stellen,  in  denen  rühmend 
von  Constantino  gesprochen  wird,  zu  streichen^).  Auch  in  Posse- 
vins  Apparatus  verordnet  Sand,  den  ganzen  Paragraphen  zu  strei- 
chen, qui  agit  de  Const.  Fontio,  auctore  damnato,  inter  auctores 
catholicos  (Possevin  zählt  ihn  noch  in  der  Ausgabe  von  1608  zu 
diesen). 

Von  Juan  Perez,  der  von  Sevilla  nach  Genf  floh,  1556 — 58 
in  Frankfurt,  dann  wieder  in  Genf  lebte  und  dort  mit  anderen  eine 
spanische  Gemeinde  gründete,  f  1567 -),  verbietet  V.  59  zunächst 
einen  Catechismo  impr.  en  Venecia  1556,  mit  dem  Bemerken,  der- 
selbe sei  angeblich  von  der  Inquisition  approbirt,  was  aber  nicht 
wahr  sei,  dann  Sumario  de  la  doctrina  cliristiana.  Catechismo  wird 
nur  eine  ungenaue  Bezeichnung  des  letztern  Buches  sein,  dessen 
Titel  lautet:  Sumario  breve  de  la  doctr.  ehr.  hecho  por  via  de  pre- 
gunta  y  respuesta  .  .  .  Ven.  (wohl  Genf)  1556,  mit  der  Angabe  am 
Ende:  fue  visto  y  aprovado  este  librito  por  .  .  la  Inq.  de  Espafla, 
—  128  S.  8,  ein  dem  Calvin'schen  ähnlicher  Catechismus.  Ferner 
wird  von  ihm  verboten  Psalmos  de  David  en  romance  con  sus  su- 
marios,  Ven.  (Genf)  1557,  Von  Perez  ist  auch  die  Uebersetzung 
des  N.  T.,  welche  in  dem  allgemeinen  Verbote  der  spanischen  N. 
Testamente  als  zu  Venedig  1556  gedruckt  speciell  erwähnt  wird  ^), 


Catechismo  christiano  (diese  zwei  zusammen  auch  Antw.  155G,  dem  Bischof 
von  Leon  gewidmet);  Exposiciou  sobru  cl  primcr  Psalmo  do  Dauid.  Vgl. 
E  Boehmer,  Biblioth.  Wiffeu.  11,  30.  —  Mit  Dialogo  u.  s.  w.  ist  wohl  die 
1544  erschiouüue  Summa  de  doctr.  ehr.  und  mit  Summa  de  doctr.  ehr. 
die  1548  erschienene  grössere  Schrift  Doctrina  cliristiana  .  .  .  Parte  pri- 
niera.  De  los  articulos  de  la  fe  (Boehmer  p.  39)  gemeint.  —  Bei  Con- 
fession  fügt  V.  59  bei:  del  mismo  Constantino,  u  sin  auctor;  es  scheint  also 
auch  eine  anonyme  Ausgabe  gegeben  zu  haben.  Darum  wird  sie  auch  bei  Q. 
und  Liss.  81,  welche  die  anderen  Schriften  nicht  speciell  aufzählen,  in 
ähnlicher  Weise  verzeichnet.  Diese  Schrift  ist  also  auch  bei  S.  mit  Cou- 
fessio  peccatoris  ante  Dcum  gemeint. 

1)  Die  Stellen  bei  Boehmer  p.  11.  26. 

2)  Boehmer,  Bibl.  Wiff.  II,  57.  Pelayo  HI,  850  hält  es  für  zweifel- 
haft, ob  er  mit  dem  Juan  Perez,  der  1527  Secretär  des  spanischen  Ge- 
sandten in  Rom  und  ein  Freund  des  Juan  Valdes  war,  identisch  sei. 

3)  Eine  spätere  Ausgabe  wurde  1574  von  der  Sorbonne  ausführlich 
eensurirt.  Arg.  II  a  420. 


586  Verbote  spanischer  Bücher. 

und  die  anonyme  Cartu  embiada  a  .  .  .  Don  Phelippe  Rey  de 
Espafta  (1557,  über  seinen  Streit  mit  Paul  IV.),  die  seit  V.  59  im 
Span.  Ind.  steht  ^).  —  Perez  steht  auffallender  ViTeise  bei  Sand.  Sot. 
in  der  2.  Cl.  Aus  U.  nahm  S.  in  die  2.  Cl. :  Jo.  Perez,  Cathe- 
chismuH,  Versio  Psalmorum,  Summarium  doctr.  ehr.  Cl.  strich 
dieses  wie  die  meisten  von  S.  aufgenommenen  spanischen  Sachen, 
und  so  steht  Perez  überhaupt  nicht  im  Köm.  Index. 

Cypriano  de  Valera,  früher  Mönch  in  Sevilla,  später  in 
London,  steht  erst  bei  Sot.  in  der  1 .  Cl.  mit  dem  Zusätze :  11a- 
mado  vulgarmente  el  Uereje  espafiol,  und  mit  der  Bemerkung,  er 
habe  Calvins  Institutio  übersetzt  (schon  1530,  S.  531),  so  wie  die 
Bibel  (s.  u.)  und  einen  Catechismus  unter  dem  Tit«l  Catholico  re- 
formado.  Letzterer  steht  schon  bei  Sand.,  aber  ohne  Namen :  Cath. 
reform.  6  una  declaracion  que  muestra  quanto  nos  podamos  confor- 
mar  con  la  Iglesia  Komano  u.  s.  w.  Es  ist  die  Uebersetzung  eines 
Buches  von  W.  Perkins*^).  Seit  Sand,  steht  im  Ind.  auch  Auiso  a 
los  aticionados  de  la  Iglesia  Homana,  que  muestra  la  dicha  religion 
u.  8.  w.,  gleichfalls  von  Perkins,  seit  Sot.  Avisos  a  los  de  la  Igl. 
Rom.  sobre  la  indiccion  del  Jubileo  por  la  Bula  del  Papa  de- 
mente Vm.,  1600,  —  beide  von  Valera.  Im  Köm.  Ind.  stehen  von 
ihm  nur,  und  zwar  erst  seit  1624 :  Dos  tratados,  el  primero  es  del 
papa  y  de  su  autoridad,  colegido  de  su  vida  y  doctrina,  el  segundo 
es  de  la  misa  por  C(ypriano)  D(e)  y(alera),  1588.  Sand,  und  Sot. 
erwähnen ,  es  seien  beigedruckt :  Tratado  para  contirmar  los  pobres 
cativos  de  Berberia  (die  Spanier)  und  Un  Enxambre  de  los  falsos 
milagros  y  ilusiones  del  demonio,  con  que  Maria  de  la  Visitacion, 
Priora  de  la  Anunciada  de  Lisboa,  engafto  u.  s.  w. 

Eine  Declaracion  o  confession  de  fe,  welche  seit  ii,  im  span. 
Ind.  steht,  ist  das  von  Cassiodoro  de  Keina  (aus  Sevilla,  seit  1557 
im  Ausland,  t  1594)  für  die  protestantischen  Spanier  in  London 
1560  verfasste,  zu  Frankfurt  1577  gedruckte  Glaubensbekenntnisse). 
In  die  1.  Cl.  kam  Keina  durch  die  Compilatoren  des  Mon.,  die  im 
Messcatalog  das  1573  zu  Frankfurt  erschienene  Evangelium  Joannis 
.  .  .  per  Cass.  Keinium  Theologiae  studiosum  fanden,  als  Cass.  Rei- 
mius.     So    stand    er    seit    S.  Cl.  auch  im  Köm.  Ind.,  bis  Ben.  Rei- 


1)  Uebcr  seine  Uebersetzung  der  Reden  des  Slcidanns  s.  S.  122: 
über  andere  Schriften  von  ihm,    die  nicht  im  Ind.  stehen,    Boehmer  1.  c. 

2)  Auf  dem  Titel  steht  weiter:  por  Guillermo  Perquino  .  .  .  trasla- 
dado  por  Guill.  Massan  1590.  Die  Vorrede  ist  unterzeichnet  C.  de  V.,  d.  i. 
Cypriano  de  Valera.  Das  Buch  von  Perkins,  A  reformed  Catholike,  ist 
1597  erschienen,  eine  latein.  Uebei*setzung  von  Guil.  Massen  1599;  nach 
dieser  wird  Valera  das  Buch  übersetzt  haben.  Pelayo  II,  491.  495.  Schriften 
von  Valera  sind  abgedruckt  in  den  Rifomiistas  VI. 

3)  Boehmer,  Bibl.  Wiff.  II,  166.  232.  Er  gab  1569  auch  eine  spa- 
nische Bibel  heraus,  die  1602  von  Cypriano  de  Valera  revidirt  wurde. 


Cypr.  de  Yalera.    Cass.  de  Beina.  587 

niu8  corrigirte.  Aus  dem  Küm.  Index  kam  er  dann  auch  durch 
Sand,  als  Case.  Keimius  in  die  1.  Ci.  Bei  Sot.  steht  in  der  span. 
Abtheilung  Casiodoro  de  la  Eeyna,  in  der  lat.,  als  ob  das  ein  an- 
derer wäre,  Cass.  Kemius  s.  Keimius  s.  lienius  s.  Keinius,  tierm. 
Theol.  Luth.  Aug.  Conf.;  ecribebat  et  edebat  Francofurti  1563 — 73 
(Aehnlich  noch  im  Indice  von   1790). 

Unter  den  anonymen  spanischen  Schriften  steht  bei  V.  59  und 
in  den  folgenden  span.  (und  Lissaboner)  Indices  eine  Satire  auf  die 
Ablässe,  veranlasst  durch  das  Jubiläum  von  1550:  Jubileo  de  ple- 
nisima  remision  de  peccados  coucedido  antiguamente  (der  Schluss 
lautet:  „gegeben  am  himmlischen  Hofe  des  Paradieses  bei  Erschaf- 
fung der  Welt  mit  ewigem  Privilegium,  unterzeichnet  und  besiegelt 
mit  dem  Blute  des  eingeborenen  Sohnes  Gottes,  Jesu  Christi,  unseres 
einzigen  und  wahren  Erlösers**),  ohne  Zweifel  eine  Bearbeitung  des 
im  Par.  51  stehenden  Schriftchens:  Le  grand  pardon  de  pleniere 
remission  pour  toutes  personnes,  durant  k  toujours,  impr.  ä  tieueve 
par  Adam  et  Jehan  Rivery  1550.  S.  nahm  eine  lateinische  Ueber- 
setzung  des  spanischen  Titels  in  den  Köm.  Index  auf,  die  aber  von 
Cl.  gestrichen  wurde  ^).  —  Seit  V.  59  steht  ferner  im  span.  Ind. 
Imagen  del  Antechristo,  aus  dem  Itali.eni sehen  (von  B.  Ochino)  über- 
setzt von  (dem  wahrscheinlich  Pseudonymen)  Alonso  de  Peöa-Fuerte 2). 

lieber  die  Gründe,  weshalb  unter  Valdes  eine  Reihe  von  gut 


1)  Boehmer,  Bibl.  Wiflf.  II,  51.  —  Dieses  Schriftcheu  oder  das  damit 
jedtiufalls  im  wusentlichcu  identische  Brcve  sumario  de  iudulgüucias  y 
^racias  ist  ohne  Zweifel  die  «von  den  Ketzern  fabricirte  Bulle",  die  nach 
Col.  de  doc.  ined.  V,  529  mit  der  Carta  von  Juan  Perez  von  Frankfurt 
und  Belgien  aus  in  vielen  Exemplaren  nach  Spanien  eingeschmuggelt 
wurde.  Boehmer  p.  64.  —  16.  März  1621  verbot  die  Index- Congrogation 
foliuQi  quoddam:  Un  gran  Giubileo,  una  generale  perdonauza  &  assoluta 
remissione  de  pcccati,  per  proprio  moto  conceduta  dalla  santitä  di  Nostro 
Signore  e  Summo  Pontifice  adogni  buono  e  fedel  catholico  senza  obligo  di  mo- 
versi  di  casa  [e  oon  ordine  che  sia  publicata  da  tutti  i  vcsoovi  e  paatori  di 
Chiesa.  Data  nella  supreraa  Corte  dcl  Paradiso  in  tin  dalF  origine  del  moudo 
con  privilugio  perpctuo ;  seit  Ben.  unter  Giubileo].  Dieses  ist  ohne  Zweifel 
ein  Abdruck  des  Schriftchens  Questi  sono  i  gran  perdoui  &  indulgentic  della 
pleuaria  remissione  di  pena  et  di  colpa  u.  s.  w.,  welches  in  dem  Inquisi- 
tionsprocess  des  Lucio  Paolo  Roselli  zu  Venedig  1561  erwähnt  wird  (Jahrb. 
f.  prot.  Th.  1882,  184),  und  dieses  das  Original  des  1555  von  Vergerio 
herausgegebenen  Schriftchens:  Unsers  Herrn  Jesu  Christi  des  obersten 
Priesters  Gnaden  und  Ablassbrief.  Boehmer  p.  52. 

2)  Boehmer,  Bibl.  Wiff.  II,  103.  —  Im  Rom.  Ind.  nur  bei  S.  (aus 
Q.)  Imago  Antichristi  quoc.  idiomate.  Im  Par.  51  wird  eine  französische 
Uebersetzung  mit  Ochino 's  Namen  verboten. 


588  Verbote  spanischer  Böcher. 

katholischen  Bücbem  in  ttpaniRcher  Sprache  verboten  (und  wahr- 
scheinlich manchen  ähnlichen  die  Druckeriaa bniss  versag)  wurde, 
gibt  an»  vollständiger  als  Uuiroga  (S.  492)  das  Gutachten  Aus- 
kunft, welches  Melchor  Cano.  der  damals  für  die  Inquisition  eine 
Haupt- Auctorität  war,  155^  in  dem  Process  gegen  Carranza  abgab 
(S.  457).  £r  sagt  darin:  es  sei  bedenklich,  in  Büchern,  die  in  spa- 
nischer Sprache  geschrieben  und  so  dem  gewöhnlichen  Volke  zu- 
gänglich seien,  über  schwierige  und  verwickelte  Punkte  der  Theo- 
logie und  der  h.  Schrift  zu  handeln.  Die  genaue  Kenntniss  der 
Glaubensartikel,  die  Couclusionen  und  Argumente  der  Theologie,  die 
Lehre  von  der  Materie  und  Form,  den  S{>endem  und  den  Ceremo- 
nien  der  Sacramente,  „die  Unterscheidung  des  Bösen  und  Guten, 
des  Unvollkommenen  und  Vollkommenen*  (die  CasuistikK  das  alles 
gehöre  zu  der  , Wissenschaft  der  Priester*  und  sei  nicht  den  Wei- 
bern und  Ungebildeten  (idiotas)  vorzutragen.  Die  ausführliche  Dar- 
legung der  Lehre  von  den  Sacramenten  und  die  Erklärung  der  da- 
bei gebräuchlichen  Gebete  und  Ceremonien  in  spanischer  Sprache 
sei  eine  Profanation  der  Mvsterien :  man  könne  die  Ehrfurcht  vor  der 
Religion  nicht  erhalten  ohne  Mysterien,  und  Mysterien  gebe  es  nicht, 
wo  nichts  Geheimnissvolles  sei.  —  Femer  dürften  in  Büchern  für 
das  Volk  nicht  die  Streitfragen  zwischen  den  Lutheranern  und  den 
.Christen"  behandelt  werden,  da  die  Argumente  der  Ketzer  oft  auf 
die  Leser  Eindruck  machen  könnten  und  die  Widerlegung  derselben 
ihnen  nicht  immer  genügend  erscheinen  werde.  Da  in  Spanien  die 
Bücher  der  Ketzer  nicht  gelesen  werden  dürften,  sei  auch  eine 
Widerlegung  derselben  nicht  nöthig.  —  Sehr  entschieden  spricht 
sich  Cano  gegen  die  Gestattung  des  Lesens  auch  nur  einzelner  aus- 
gewählter Theile  der  Bibel  in  der  Volksprache  aus;  ja  er  tadelt  es. 
scharf,  dass  Carranza  überhaupt  die  Frage,  ob  nicht  unter  Umstän- 
den und  mit  gewissen  Einschränkungen  das  Lesen  der  Bibel  auch 
für  Laien  heilsam  sein  könnte,  —  eine  Frage,  die  durch  die  Praxis 
der  Inquisition  entschieden  sei,  —  erörtere.  —  Endlich  hält  er  es 
für  unzulässig,  die  „nn'stische  Theologie"*  in  der  Volksprache  zu 
behandeln,  wie  Heinrich  Herp  und  Baptista  da  Crema  gethan;  er 
lindet  es  verkehrt,  in  Büchern  für  das  Volk  den  höhern  Werth  des 
innern  Gebetes  und  der  Contemplation  zu  betonen  und  das  Lippen- 
gebet und  die  äusseren  Ceremonien  nur  als  Mittel  der  Förderung  des 
innern  Gebetes  darzustellen,  und  dem  Lobe,  welches  Carranza  dem 
Buche  des  Luis  de  Granada  über  das  innere  Gebet  spendet,  stellt 
er  folgende  Bemerkungen  entgegen :  die  Kirche  könne  in  drei  Punk- 
ten Fray  Luis  ernst  tadeln:  1.  dass  er  alle  contemplativ  und  voll- 
kommen machen  wolle  und  dem  Volke  in  spanischer  Sprache  vor- 
trage, was  nur  für  wenige  aus  dem  Volke  passe,  weil  nur  sehr 
wenige  gewöhnliche  Leute  den  Weg  des  Fray  Luis  einschlagen 
könnten ;  2.  dass  er  von  dem  Wege  der  Vollkommenheit  als  von 
einem  solchen  spreche,  den  Leute  aus  allen  Ständen,  auch  ohne  die 
klösterlichen  Gelübde,  wandeln  könnten,  eine  Ansicht,  die  „dem 
Evangelium,  dem  Gebrauche  der  Apostel  und  der  kirchlichen  Lehre 
widerspreche'* ;  3.  dass  in  seinem  Buche  einige  grobe  Lrrtbümer  vor- 


Katholische  Schriften.  589 

kämen,  die  einen  gewissen  Beigeschmack  von  der  Ketzerei  der 
Alumbrados  hätten,  und  andere,  die  augenscheinlich  dem  katholi- 
schen Glauben  widersprächen  ^).  —  Carranza  schreibt  über  diese 
letzte  Bemerkung  Cano's  in  einem  Briefe  an  seinen  Ordensgenossen 
Domingo  de  Soto:  „In  der  ganzen  Welt  ist  die  Frömmigkeit  des 
Fray  Luis  de  Granada  bekannt,  und  wie  er  durch  sein  Leben  und 
seine  Lehre  ganz  Spanien  erbaut  hat,  und  nun,  nachdem  seine  Bücher 
nnter  dem  Beifall  der  ganzen  Welt  fünf  Jahre  lang  verbreitet  wor- 
den sind,  will  man  sie  öffentlich  verbieten!"  ^). 

In  einem  Briefe  vom  J.  1556  sagt  Cano:  er  höre,  dass  die 
Jesuiten  Tauler,  Herp  und  Baptista  de  Crema  folgten;  des  letztem 
Lehre  sei  in  Rom  als  die  eines  alumbrado  o  dexado  (Quietisten)  ver- 
dammt worden  (S.  399),  und  die  beiden  ersten  trügen  an  vielen 
Stellen  die  Lehre  derselben  Secte  vor^).  Den  Jesuiten  im  allge- 
meinen that  Cano  damit  Unrecht ;  denn  ihr  General  Everard  Mer- 
curian  (1573 — 80)  verordnete:  Neqne  spirituales  quidam,  qui  insti- 
tnto  nostro  minus  conveniunt,  nostris  permittantur,  quales  sunt  Tau- 
lerus,  Rusbrochius,  Henr.  Suso,  Rosetum,  Henr.  Herz  [Herp],  Ars 
serviendi  Deo,  Raym.  Lullus,  Gertrudis  opera  et  Mechtildis  et  alia 
hujusmodi.  Nihil  vero  horum  librorum  uspiam  servetur  in  nostris 
collegiis  nisi  ex  P.  Provincialis  sententia*).  Aber  Ignatius  von 
Loyola  sollte  allerdings  als  Alumbrado  von  der  Inquisition  verhaftet 
werden,  und  auch  Fr  an  c  i  s  c  o  d  e  B  o  r  j  a,  der  1565  der  dritte  General 
des  Ordens  wurde,  war  1559  von  einem  Inquisitionsprocess  bedroht. 
Verboten  wurden  von  V.  59:  Obras  del  Christiano  compuestas  por 
Don  Francisco  de  Borja,  duque  de  Gandia,  kleine  ascetische  Schrif- 
ten, die  Borja  vor  seinem  Eintritt  in  den  Orden  verfasst  und  die 
in  der  Sammlung:  Las  obras  muy  devotas  y  provechosas  para  qual- 
quier  fiel  christiano  compuestas  por  el  111.  Seflor  Don  Fr.  de  B., 
duque  de  Gandia  u.  s.  w.  zu  Antw.  1556  gedruckt  waren.  (Eins 
derselben  heisst:  Colirio  espiritual;  ob  dieses  das  bei  Liss.  81  und  Sot. 
und  als  Collyrium  spirituale  bei  S.  als  anonyme  Schrift  stehende 
ist?).  1561  wurde  zu  Venedig  eine  italienische  und,  nachdem  Borja 
als  General  seines  Ordens  im  Rufe  der  Heiligkeit  gestorben  war 
(1572),  1579  eine  lateinische  Uebersetzung  von  dem  Jesuiten  Alfons 
Daza  zu  Salamanca  gedruckt,  ohne  Zweifel  mit  Genehmigung  der 
Inquisition ;  denn  U.  beschränkt  das  Verbot  auf  die  Ausgaben  in 
spanischer  oder   einer  andern  Volksprache. 

Viccnte  de  la  Fuente  sagt:  ein  Drucker  zu  Alcala  habe  einen 
mystischen  Tractat  Borja's  und  einen  von  Luis  de  Granada  mit 
Schriften  der  Ketzer  von  Valladolid  zusammengedruckt;  der  Luthe- 
raner Fray  Domingo  Roxas  habe  bei  seinem  Process  behauptet,  er 


1)  Caballero,  M.  Cano  p.  597. 

2)  Coleccion  de  doc.  ined.  V,  512. 

3)  Caballero,  M.  Cano,  App.  33. 

4)  Friedrich,  Beitr.  zur  Gesch.  des  Jesuiten-Ordens,  1881,  S.  47. 


590  Verbote  spanischer  Boelier. 

erkläre  die  Worte:  ,Ohne  mich  könnt  ihr  nichts  thuen"  gerade  so 
wie  Borja,  and  die  Inquisition  habe  das  za  Alcala  gedruckte  Bach 
verdammt,  die  Tractate  von  Borja  und  Granada  aber  freigegeben^), 

—  eine  Behauptung,  die  um  so  kühner  ist,  da  Fnente  den  Index 
von  1559  sehr  wohl  kennt.  —  Cretineau-Joly  fabelt:  es  seien  von 
fremden  Händen  in  die  Schrift  Borja^s  bedenkliche  Stellen  einge- 
schoben worden;  die  Inquisition  habe  später  ihren  Irrthum  ein- 
gesehen und,  um  die  Orthodoxie  des  Verfassers  zu  bezeugen,  selbst 
die  Schrift  lateinisch  herausgegeben-).  Als  der  Canonisationsprocess 
im  Gange  war,  —  das  war  aber  erst  1660,  —  wurde  freilich  ein 
Zeugniss  der  span.  Inquisition  beigebracht,  dass  in  den  ihr  vorge- 
legton Schriften  BorjaV  nichts  Tadelnswerthes  enthalten  sei'). 

Femer  verbot  V.  59  Fray  Luis  de  Gran  ad  a,  de  la  Oracion 
7  Meditacion,  y  de  la  Devocion,  y  Guia  de  peccadores  en  tres 
partes,  und  Aviso  y  reglas  christianas  compuestas  por  el  Maestro 
Avila  sobre  aquel  verso  de  David  Audi  filia  (Alcala  1556).  — 
Juan  de  Avila,  ,,ge wohnlich  der  Apostel  Andalusiens  genannt, 
ausgezeichnet  als  Prediger,  Seelenfuhrer  und  ancetischer  Schrift- 
steller, einer  der  glänzenden  Sterne,  die  im  16.  Jahrb.  am  kirch- 
lichen Himmel  Spaniens  leuchteten*'  *),  —  sein  Heiligsprechungspro- 
cess  ist  nicht  zu  Ende  geführt  worden,  —  wurde  auch  1534  von 
der  Inquisition  processirt,  aber  freigesprochen.  Von  seinem  Buche 
erschien  nach  seinem  Tode  (1569)  eine  von  der  Inquisition  approbirte 
Ausgabe,  und  Q.  beschränkte  das  Verbot  auf  die  älteren  Ausgaben. 

—  Der  nicht  minder  gefeierte  Luis  de  Granada  (t  1588)  wurde 
nach  Pelayo  (II,  535)  nicht  selbst  processirt,  sondern  nur  die  Nonne 
Maria  de  la  Visitacion  (zu  Lissabon,  1588,  S.  586),  die  auch  er 
für  eine  Heilige  gehalten.  Er  besorgte  selbst  neue  Ausgaben  seiner 
Schriften  (De  la  oracion,  Salamanca  1567;  Guia,  Sal.  1570),  und 
Q.  beschränkte  das  Verbot  auf  die  älteren  Ausgaben.  —  Pelayo 
(II,  531.  706)  entschuldigt  diese  Verbote  mit  der  ^Bosheit  und 
den  Gefahren  jener  Zeiten''  und  mit  dem  ,.allgemeinen  Schrecken, 
den  zur  Zeit  der  Alumbrados  die  mystischen  Schriften  eingeflösat^; 
er  beansprucht  sogar  für  die  Inquisition  den  Dank  der  Kachwelt, 
weil  mehrere  der  verbotenen  Werke  durch  die  Neubearbeitung  ge- 
wonnen, wie  namentlich  eine  Vergleichnng  «des  Mangels  an  Ord- 
nung und  Eleganz  und  der  Wiederholungen  in  den  ersten  Ausgaben 
der  Guia  de  peccadores  mit  dem  schonen  Texte,    den  wir  jetxt  be- 


1)  Bist,  eccles.  de  Espaßa.  2.  Ed.  V,  263.  Llorente  HI,  103.  106 
sagt,  es  habe  schon  eine  ältere  Denunciation  gegen  Borja*s  Schriften  vor- 
gelegen. 

2)  Hist.  des  Jes.  I,  296.  II,  5a 

3)  Bened.  XIV.  De  beatif.  2,  26,  2. 

A)  K.-L.  1,  1763.  Dass  sein  Buch,  ^eine  der  besten  Anleitungen  zur 
christlichen  Vollkommenheit*',  von  der  Inquisition  verboten  worden,  davon 
weiss  oder  sagt  wenigstens  das  K.-L.  nichts. 


Katholische  Schriften.  591 

sitzen^,  zeige,  —  als  ob  die  Inquisition  darauf  Gewicht  gelegt  hätte. 
Auch  da«  verdiene  Anerkennung,  dass  nicht  auch  Luis  de  Leon, 
Juan  de  la  Cruz  und  die  h.  Teresa  in  den  Index  gekommen  und  von 
Jeronimo  Gracian  nur  die  Conceptos  del  amor  divin  und  Lamentaciones 
del  miserable  estado  de  los  ateistas,  —  „welchen  Stoff  m»n  für  ge- 
fährlich hielt,  weil  es  in  Spanien  keine  Atheisten  gab." 

In  die  Antw.  App.  70,  Liss.  81  und  in  den  Rom.  Ind.  wurde 
kein  Buch  von  Borja,  Avila  und  Granada  aufgenommen,  und  seit 
Sand,  sind  sie  auch  aus  dem  spanischen  Ind.  verschwunden.  Da- 
gegen blieb  im  span.  Ind.  seit  Q,.  Manual  de  diversas  oraciones  y 
espirituales  exercicios,  sacados  por  la  mayor  parte  del  libro  llamado 
Guia  de  pecadores,  que  compuso  Fray  Luis  de  Granada,  nur  wird 
seit  Sand,  dabei  bemerkt,  die  Gebete  u.  s.  w.  seien  angeblich  ans 
Granada  entnommen,  und  in  dem  Index  von  1790  wird  ein  zu 
Brüssel  1H62  erschienenes  Buch:  Or.  y  Exerc.  de  diversos  y  graves 
autores,  por  el  P.  Fray  L.  de  Gr.,  con  los  Salmos  penit.  y  Le- 
tanias  en  romance  y  las  Oraciones  de  S.  Brigida  verboten  und  für 
apokryph  erklärt.  —  Sonst  stehen  ausser  den  bereits  erwähnten 
Schriften  von  Tauler,  Herp,  Idiota  und  Dionysins  Carthusianus  unter 
anderen  noch  folgende  ascetische  Schriften  bei  V.  59:  Combite 
gracioso  de  las  gracias  del  sancto  sacramento  (bei  S.  Convivia  gratiosa 
gratiarum  sanctissimi  sacramenti),  von  Francisco  de  Ossuna,  dem 
Lehrer  der  h.  Teresa;  seit  Sand,  nicht  mehr  im  Ind.;  aber  seitdem 
wird  sein  Abecedario  espiritual  expurgirt  ^);  —  Obras  de  Jorge  de 
Monte  mayor  en  lo  que  toca  a  devocion  y  cosas  christianas  (im 
Liss.  Obras  assi  as  de  devo^aö  como  as  de  amores  profanos);  — 
Obra  muy  provechosa,  como  se  alcan^a  la  gracia  divina,  por  Hier6- 
nimo  Sirino;  —  seit  Q.  auch  Vida  de  Sancta  Catalina  de  Fiesco  6 
de  G^nova. 

Die  Furcht  vor  zu  gründlicher  Belehrung  des  Volkes  über  die 
Religionswahrheiten  zeigt  vor  allem  die  Thatsache,  dass  1571  der 
Druck  einer  spanischen  Uebersetzung  des  Catechismus  romanus  nicht 
gestattet  wurde  ^),  dann  der  Process  gegen  Carranza.  Zu  den  ver- 
botenen Büchern  dieser  Kategorie  gehören  sonst  noch:  Libro  de  la 
verdad  de  la  fe,  hecho  por  el  maestro  Fray  Juan  Suarez  (Q)  und 
Sanramental   de  Clemente  Sanchez   de  Vercial,    1551    u.   s.  (V.  59). 

Zu  den  polemischen  Schriften,  die  seit  V.  59  im  span.  Ind. 
stehen,  gehört  ein  schon  1481  gedrucktes  Buch:  Cath6lica  impug- 
nacion  del  heretico  libelo,  que  en  el  aüo  passado  de  1480  fni 
divulgado  en  la  ciudad  de  Sevilla,  por  el  licenciado  Fr.  Hernando 
de  Talavera,  Prior  que  fu^  de  Nuestra  Seflora  de  Prado,  eine 
Widerlegung  einer  Schrift  eines  Juden,  welche  Angriffe  auf  die  Re- 
gierung Ferdinand's  und  Isabel  la's  und  auf  die  christliche  Religion 
enthielt.  Talavera,  Hieronymit,  war  damals  Beichtvater  der  Königin. 
Er  wurde  Bischof  von  Avila,  dann  (erster)  Erzbischof  von  Granada 


1)  E.  Böhmer,  Franzisca  Hernandoz,  18C5,  S.  233. 

2)  Reusch,  Luis  de  Leon  S.  66. 


592  Verbote  spanischer  Bücher. 

und  als  achtzigjähriger  (yrei»  1504  von  dem  Inquisitor  Lucero  als 
der  Ketzerei  verdächtig  angeklagt,  weil  er  1478  und  in  den  folgen- 
den Jahren  sich  gegen  die  Errichtung  der  Inquisition  ausgesprochen 
(natürlich  fand  man  auch  heraus,  dass  er  mütterlicherseits  von  Juden 
abstamme).  Der  General-Inquisitor  Deza  beauftragte  den  Erzbischof 
von  Toledo,  den  spätem  Cardinal  Ximenes,  mit  der  Untersuchung; 
dieser  machte  dem  Papste  Mittheilung  und  dieser  verbot  durch  den 
Nuncius  dem  General-Inquisitor  den  Process  weiter  zu  führen,  nahm 
selbst  die  Untersuchung  in  die  Hand  und  sprach  den  Erzbischof 
frei.  Er  starb  einige  Monate  darauf  4.  Mai  1507  ^).  Sein  Buch 
scheint  nicht  Gegenstand  einer  Anklage  geworden  zu  sein.  Sand, 
strich  es  im  Ind.,  aber  Sot.  setzte  es  wieder  ein  (8.  nahm  es  auch 
in  den  Rom.  Ind.  auf,  aber  Cl.  strich  es).  Pelayo  (II,  706)  meint, 
Valdes  habe  es  auf  den  Index  gesetzt,  weil  er  es  für  gut  gehalten, 
,Jene   alten  Controversen  nicht  wieder    in  Erinnerung    zu  bringen." 

Bei  V.  59  findet  sich  am  Schlüsse  der  spanischen  Abtheilung: 
„Verboten  sind  alle  handschriftlichen  Predigten,  Briefe,  Tractate 
und  sonstigen  Schriften,  welche  von  der  h.  Schrift  oder  den  Sacra- 
meiiten  handeln.  Gedruckte  oder  geöchriebeno  Bücher,  welche  Stücke 
der  Evangelien,  der  Briefe  des  h.  Paulus  und  andere  Stellen  des 
N.  T.  in  spanischer  Sprache  enthalten,  sie  mögen  den  Namen  des 
Verfassers  angeben  oder  nicht,  sind  an  die  Inquisition  abzuliefern, 
bis  anders  verfügt  wird."  Diese  Verbote  wurden  in  den  folgenden 
Indices  weggelassen;  aber  im  Anschlüsse  an  das  Verbot  der  Bibel- 
übersetzungen (S.  334)  bemerkt  Sot.  zu  dem  Buche  des  Bonaventura 
Vulcanius  De  litteris  et  lingua  Getarum  sive  Gothorum  u.  s.  w., 
Leyden  1597:  es  ständen  darin  einige  biblische  Stücke,  Magnificat, 
BenedictuR  und  Nunc  Dimittis,  der  Anfang  der  Genesis  und  das 
Hohe  Lied,  unguis  quibusdam  vulgaribus,  die  eigentlich  zu  verbieten 
seien,  aber  stehen  bleiben  möchten,  weil  jene  Volksprachen  doch 
valde  antiquac  et  nimium  obsoletae  und  die  Stücke  nur  als  Sprach- 
proben, sine  ullo,  ut  videtur  incommodo,  zu  gebrauchen  seien; 
jedoch  sollen  drei  Zeilen  gestrichen  werden,  in  denen  der  Herausgeber 
zum  Lesen  der  Biblia  cymbrica  et  islandica  auffordert.  —  Im  An- 
schluss  an  das  Verbot  der  Bibelübersetzungen  werden  seit  V.  59 
auch  verboten:  Historia  de  los  sanctos  padres  del  Test,  viejo  von 
Fray  Domingo  Baltanas,  Uebersetzungen  der  Christias  des  italienischen 
Bischofs  Hieronymus  Vida,  und  Eomances  sacados  al  pie  de  la  letra 
del  Evangelio:  la  resurrection  de  Lazaro,  el  juicio  de  Salomon,  el 
hijo  prodigo,  y  un  romance  de  la  Nadividad  de  J.  Chr. 

Als  abergläubische  Sachen  werden  seit  V.  59  (auch  im  Liss. 
81)  verboten  Oraciones  de  los  angeles,  de  S.  Leon  Papa,  de  S. 
Marina,    de  S.  Cyprian    und  viele  andere,    Revelacion  de  S.  Pablo, 


1)  Llorente  I,  146.  341.  Vic.  de  la  Fuentc  V,  40.  Dieser  sagt  von 
Lucero:  er  habe,  wie  Eymeric  an  der  Manie  des  haeresicupium  (caza  de 
herejia)  gelitten. 


Nichttheologische  Schriften.  5d3 

Vida  de  Nuestra  Sefiora  en  prosa  y  en  verso,  seit  Q.  mit  dem  Zu- 
sätze:   que  es  un  libro  ap6crypho. 

G-onsalvo  de  lUescas  Hess  eine  Historia  pontifical  in  zwei 
Bänden  zu  Valladolid  15G5  und  1567  drucken;  sie  wurde  confiscirt 
und  der  Verfasser  von  der  Inquisition  verfolgt  (daher  in  Antw.  App. 
verboten).  Er  verstand  sich  dazu,  zu  Salamanca  1573  eine  neue 
expurgirte  Ausgabe  drucken  zu  lassen;  seit  Q.  steht  die  ältere  im 
Index  ^).  —  Das  Buch  des  Augustiners  Hieronymo  Eoman,  Las 
republicas  del  mundo,  1575,  wird  von  Q.  nur  mit  d.  c.  verboten, 
aber  stark  expurgirt;  auch  in  seiner  Historia  de  la  orden  de  S. 
Augnstin  wird  eine  Stelle  gestrichen.  —  Von  Summa  y  compendio 
de  todas  las  historias  6  chr6nicas  del  mundo,  traducida  por  el 
bachiller  [Franc]  Tamara  (bei  Q.)  bemerkt  Sot,  das  Buch  sei  auch 
unter  dem  Titel  De  las  costumbres  de  todas  las  gentes  erschienen 
und  sei  eine  Uebersetzung  von  Carions  Chronik.  Es  gereicht  der 
Inquisition  nicht  zur  Ehre,  dass  sie  Bücher,  die  in  Spanien  doch 
nicht  ohne  ihre  Genehmigung  gedruckt  sein  konnten,  nachträglich 
verbot  oder  expurgirte.  Auch  eine  ganze  Reihe  von  belletristischen 
Schriften,  —  ich  erwähne  von  diesen  nur  einige  im  Anschluss  an 
Pelayo  und  Ticknor  ^),  —  erschien  unbehindert  in  einer  Reihe  von 
Auflagen  und  wurde  dann  verboten  oder  expurgirt.  Von  der  Propa- 
ladia  des  (Geistlichen)  Bartolom6  de  Torres  Naharro  (er  lebte  unter 
Leo  X.  einige  Zeit  in  Rom,  machte  sich  dort  aber  durch  eine  Satire 
auf  die  Laster  der  Curie  unmöglich)  erschienen  in  Spanien  1520—45 
wenigstens  4  Ausgaben.  V.  59  verbot  sie  und  die  Comödie  Aqui- 
lana,  Q.  gab  eine  expurgirte  Ausgabe  von  1573  frei  (in  der  Propa- 
ladia  ist  eine  Diatribe  gegen  Rom  gestrichen).  —  Pelayo  (III,  841) 
rühmt,  dass  man  im  Index  nicht  finde  Tragicomedia  de  Lisandro  y 
Rosalia,  1542,  von  Sancho  Muflon,  Rector  der  Universität  Salamanca, 
obschon  darin  in  einer  Beschreibung  der  Hölle  der  Satz  vorkomme: 
„Dort  werden  sehr  grausam  gequält  die  Päpste,  welche  ohne  Grund 
grosse  Ablässe  und  Dispensationen  ertheilt,  kirchliche  Würden  an 
Unwürdige  vergeben,  Simonie  und  Pensionen  geduldet"  u.  s.  w. 
Aber  der  Lazarillo  de  Tormes  von  Diego  Hurtado  Mendoza,  zuerst 
1553,  wurde  wegen  einer  Stelle  über  das  Treiben  der  vendidores  de 
bulas  verboten  (Pelayo  II,  518)  und  erst  eine  expurgirte  Ausgabe 
von  1573  freigegeben  (im  Liss.  81  und  bei  S.  wird  er  unbedingt 
verboten). 

Charakteristisch  ist  ein  allgemeines  Verbot  (seit  Q.):  Comedias, 
Tragedias,  Farsas  6  Autos,  in  denen  der  ileissige  Empfang  der 
Sacramente  oder  Eirchenbesuch  getadelt  oder  ein  von  der  Kirche 
anerkannter  Orden  oder  Stand  verspottet  wird.  Liss.  81  fügt  bei: 
oder  in  denen  Geistliche  eine  Rolle  spielen   oder  sacramentale  Acte 


1)  Llorente  I,  475.  Freytag,  Anal.  1750. 

2)  Gesch.   der  schönen  Lit.  in  Spanien,    deutsch   von  N.  H.  Julius, 
1867. 

Beusch,  Index.  33 


ßd4  Verbote  spanischer  Bücher. 

dargestellt  werden.  Bezüglich  der  Obscönitäten  war  die  portu- 
giesische Censar  strenger  als  die  spanische.  Liss.  81  verbietet  z.  B. 
Celestinas,  assi  de  Calisto  e  Melibea,  como  a  Resurrei^ab  ou  segunda 
comedia  u.  s.  w.,  also  den  dramatischen  Roman  Tragicomedia  de 
Celisto  y  Melibea,  gewöhnlich  La  Celestina  genannt,  —  (von  Fern, 
de  Rojas),  der  von  1499 — 1600  mindestens  30mal  spanisch  ge- 
druckt, in  mehrere  Sprachen  übersetzt  wurde,  dreimal  ins  Italienische 
(Ven.  1514  u.  o.),  auch  ins  Lateinische  (von  Caspar  Barth,  Pomo- 
boscodidascalus,  1 624),  in  welchem  „grosse  Theile  von  schamloser 
Ausgelassenheit  der  G-edanken  und  der  Sprache  sind*,  —  und  die 
lange  Reihe  der  Nachahmungen,  deren  sechs  bis  1554  erschienen 
und  die  „meist  noch  anstössiger  für  »Sittlichkeit  und  öffentlichen  An- 
stand sind"  (Ticknorl,  214).  In  Spanien  wurde  die  (erste)  Celestina 
erst  1793  verboten,  und  Pelayo  (IT,  708)  rühmt,  dass  „die  alten 
Inquisitoren  (die  gegen  Avila,  Granada,  Carranza  u.  a.  so  strenge 
waren)  toleranter  gewesen  und  sie  mit  einigen  Streichungen  (und 
diese  verordnet  erst  Sot.)  wie  die  heidnischen  Classiker  propter  ele- 
gantiam  sermonis  gestattet  hätten".  Bei  V.  und  Q.  wird  von  den 
Celestinas,  die  auch  Pelayo  zu  den  libros  lupanarios  zählt,  nur  die 
zweite  verboten.  —  Von  dem  Cancionero  general  erschienen  1511 — 73 
zehn  Ausgaben.  1582  wurde  es  im  Liss.  mit  d.  c.  verboten,  1583 
von  Q.  die  Beseitigung  der  Obras  de  burlas  (Spässe)  verordnet 
(Liss.  1624  und  danach  Sot.  geben  eine  Expurgation  des  portu- 
giesischen Cancionero,  Liss.  1517).  Ticknor  (I,  343)  beschreibt  ein 
ir»84  expurgirtes  Exemplar,  in  welchem  60  Blätter,  u.  a.  die  im 
Anfange  stehenden  sog.  geistlichen  Gedichte,  herausgeschnitten  und 
manche  kleine  Gedicht«  durch  inquisitorische  Dinte  unleserlich  ge- 
macht sind.  —  Von  Gil  Vicente  (t  1557)  wurde  ein  Auto,  Amadis 
de  Gaula,  schon  von  V.  59  verboten,  obschon  es  erst  1562  mit 
anderen  Stücken  von  ihm  gedruckt  wurde  (auch  einige  andere 
Comedias,  die  von  V.  und  Q,.  verboten  werden,  scheinen  nie  ge- 
druckt zu  sein).  Sot.  streicht  in  den  expurgirten  Ausgaben  von 
1586  und  1612  noch  eine  Stelle  und  verbietet  oder  expurgirt  auch 
andere  Dramen  Vicente's,  die  allerlei  Frivolitäten,  auch  über  Mönche 
u.  dgl.  enthalten.  —  Es  sind  auch  Bücher  verboten  und  in  expur- 
girten Ausgaben  freigegeben  worden,  die  in  keinem  Index  erwähnt 
werden,  wie  die  Werke  des  Cristobal  de  Castillejo,  von  denen  1573  eine 
expurgirte  Ausgabe  erschien  (Ticknor  II,  754).  —  Schliesslich  noch 
die  Notiz,  dass  Sot.  auch  den  2.  Theil  des  Don  Quijote  expurgirt; 
er  streicht  freilich  nur  den  Satz:  Las  obras  de  charidad  qoe  se 
hazen  floxamente,  no  tienen  merito  ni  valen  nada. 


Protestantische  Censnr  im  16.  Jahrhundert.  6d5 


58.    Protestantische  Gensar  im  16.  Jahrhundert. 

In  den  protestantisch  gewordenen  Ländern  finden  wir  viele 
genaue  Analogieen  zu  der  Römischen  Inquisition  und  Index- 
Gesetzgebung.  Der  Unterschied  ist  nur  der,  dass  es  der  Natur 
der  Sache  gemäss  ausserhalb  der  römisch-katholischen  ^Kirche 
nicht  zu  einer  einheitlichen  Organisation  kam  und  dass  doch 
nirgend  das  Besitzen  und  Lesen  yerbotener  Bücher  förmlich  als 
eine  Todsünde  erklärt  und  mit  der  Excommunicatio  latae  sen- 
tentiae  bedroht  wurde  (S.  323). 

Die  Büchercensur  stand  in  protestantischen  Ländern  den  welt- 
lichen Fürsten  oder  Obrigkeiten  zu  (vgl.  S.  86);  sie  wurde  in  der 
Kegel  in  deren  Auftrag  von  den  Universitäten,  theologischen  Facul- 
täten,  Consistorien  oder  besonders  bestellten  Censoren  gehandhabt ^). 
Einzelne  Fürsten  übten  die  Censur  in  manchen  Fällen  selbst.  So 
rühmte  sich  Herzog  Ludwig  von  Würtemberg  1585,  er  lasse  nicht 
bald  eine  Schrift  von  seinen  Theologen  ausgehen,  welche  er  nicht 
zuvor  übersehen  hätte.  Als  1561  einem  aus  vier  Geistlichen  und 
vier  Weltlichen  bestehenden  Consistorium,  welches  jährlich  viermal 
zu  Weimar  zusammentreten  sollte,  die  Vorcensur  über  alle  von 
Geistlichen  und  Weltlichen  im  Inland  oder  Ausland  zu  veröffent- 
lichenden Schriften  Übertragen  wurde,  erklärten  sich  die  Jenaer 
Theologen  gegen  eine  solche  Censur,  namentlich  der  im  Ausland  zu 
druckenden  Schriften :  das  Schreiben  sei  ein  Theil  des  Bekenntnisses ; 
dem  h.  Geiste  würden  durch  diese  Ordnung  Zügel  angelegt  u.  s.  w.^). 
Seit  der  Entstehung  verschiedener  Parteien  unter  den  Lutheranern 
benutzte  eben  die  gerade  herrschende  Partei  die  Censur  vielfach 
gegen  die  Gegenpartei.  Ziemlich  allgemein  verboten  sonst  die 
lutherischen  Regierungen  den  Druck  und  die  Verbreitung  papisti- 
scher und  sacramentirerischer,  die  reformirten  papistischer  und  lutheri- 
scher Schriften.  Zwingli  forderte  die  Esslinger  auf,  sich  die  Züri- 
cher Kirche  zum  Muster  zu  nehmen,  welche  sogar  den  Verkauf 
wiedertäuferischer  Schriften  nicht  hindere;  aber  diese  Duldsamkeit 
war  auch  in  Zürich  nicht  von  langer  Dauer.  Der  Kurfürst  von 
Sachsen  verbot  den  Druck  des  Corpus  doctrinae  von  Melanchthon 
bei  einer  Strafe  von  3000  Gulden  und  Friedrich  II.  von  Dänemark 


1)  Die  folgenden  Notizen  sind,  wenn  nicht  eine  andere  Quelle  an- 
gegehen  wird,  aus  Döllinger,  Reform.  I,  495,  oder  Kirchhoff,  Beitr.  II,  122, 
entnommen.  Andere  Notizen  im  Archiv  für  Gesch.  des  D.  Buchh.  IV,  63  ; 
V,  40 ;  VI,  24 ;  VII,  18. 

2)  Preger,  Flacius  111.  II,  159.  Döllinger  I,  506. 


5Ö6  t'rotestantische  Censur  im  19.  Jahrhundert. 

das  Einbringen  der  Concordienformel  bei  Leibes-  und  Lebensstrafe 
und  den  Predigern  und  Schulbeamten  das  Besitzen  derselben  bei 
Strafe  der  Absetzung  und  anderen  Strafen.  Der  Herzog  von  Braun- 
schweig verbot  1594  auch  den  Predigern  und  Pfarrern,  der  Jesuiten, 
Sacramentirer  und  anderer  irriger  Lehrer  Bücher  zu  haben  und  zu 
lesen,  und  der  Kurfürst  von  Sachsen  verlangte  1574  von  den  Sti- 
pendiaten der  Wittenberger  Universität,  sich  schriftlich  zu  ver- 
pflichten, dass  sie  sacramentirerische  Bücher,  darunter  auch  die  von 
Vermißjli,  weder  kaufen  noch  lesen  wollten^). 

In  Leipzig  wurde  1439  Nie.  Wolrab,  der  auf  Anordnung  des 
Herzogs  Georg  und  des  Leipziger  Rathes  den  Druck  der  Postille 
Wicels  begonnen,  auf  Verlangen  des  Kurfürsten  Johann  Friedrich 
von  dem  Herzog  Heinrich  ins  Gefangniss  gesetzt;  er  musste  sich 
verpflichten,  seinen  Verlag  der  Censur  des  Superintendenten  und  des 
Bürgermeisters  zu  unterwerfen;  auch  den  drei  anderen  Leipziger 
Buchhändlern  wurde  geboten,  nichts  Neues  ohne  Bewilligung  des 
Rathes  zu  veröffentlichen,  und  zwei  Rathsmänner  wurden  beauftragt 
alle  acht  Tage  bei  den  Buchdruckern  nachzusehen,  dass  nichts  denn 
dem  Evangelio  gemäss  gedruckt  werde  ^). 

Sogar  von  einem  Index  ist  einmal  die  Rede.  Herzog  Julius 
von  Braunschweig  sprach  1579  die  Erwartung  aus,  dass  man  vor 
Publicirung  des  Concordienbuches  eine  Generalsynode  berufen  werde, 
um  die  Aufstellung  eines  Verzeichnisses  aller  ketzerischen  Bücher 
und  die  Handhabung  einer  strengen  Büchercensur  zu  berathen*). 
An  die  Index-Gesetzgebung  erinnert  auch  ein  Erlass  des  Herzogs 
Ludwig  von  Würtemberg  vom  15.  Jan.  1593  an  die  Universität 
Tübingen*):  Die  Buchhändler  sollen  bei  einer  namhaften  Strafe  ernstlich 
verwarnt  werden,  keine  sectischen  und  irrigen  Bücher  wie  auch  die 
Schmach-  und  Lästerschriften  und  Famoslibellen  der  Jesuiten  und 
ihres  gleichen  feil  zu  haben ;  die  Prediger  sollen,  sonderlich  wann 
es  etwa  der  Text  gibt,  vor  dergleichen  unreinen  sectischen  Büchern 
und  Lästerschriften,  die  nirgend^u  dienen,  warnen;  damit  man  aber 
der  Adversariorum  argumenta  und  ihre  calumnias  wissen  und  ihnen 
desto  bass  der  Nothdurft  nach  begegnen  könne,  soll  der  Buchdrucker 
Georg  Gruppenbach  von  jedem  solchen  scripto  ein  oder  zwei  Exem- 
plare beschaffen  und  an  die  Universität  abliefern  (vgl.  S.  98).  Auch 
solchen  ministri,  deren  eruditio  und  Judicium  wohl  bekannt  und  von 
denen  nicht  zu  besorgen,  dass  dergleichen  sectische  Bücher  bei  ihnen 
Unrath  schaffen,  sondern  sich  mehr  zu  versehen,  dass  sie  sich  desto 
bass  gegen  den  Adversariis  werden  gefasst  machen,  sollen  selbige 
scripta  nicht  verwehrt  werden;    die  Supperattendenten  sollen  ihnen 


1)  Schmidt,  F.  Vermigli  S,  292. 

2)  Archiv  des  D.  Buchh.  I,  22.  52. 

3)  Jahrb.  f.  D.  Th.  1877,  57. 

4)  Abgedr.  im  Archiv  des  D.  Buchh.  2,  242. 


Protestantische  Ceiisur  im  lü.  Jahrhundert.  597 

anf  ihr  Anbringen  einen  anterschriebenen  Zettel  oder  Urkund,  was 
ihnen  von  dergleichen  Büchern  gebracht  werden  solle,  zustellen; 
den  Supperattendenten  und  Amtleuten  sei  wegen  der  Jahr-  und 
Wochenmärkte,  da  allerlei  solche  irrige  unreine  Bücher  unter  die 
Leute  gebracht  werden  könnten,  gebührender  Befehl  gethan;  alles 
dieses  werde  verordnet,  „damit  dem  leidigen  Satan,  der  zu  diesen 
letzten  Zeiten  je  länger  je  mehr  wider  die  Kirche  Gottes  tobt  und 
wüthet,  mit  seiner  göttlichen  Hülfe  gewehrt  und  die  selig  machende 
Lehre  sonderlich  in  diesem  unserm  Fürstenthum  zu  der  Leute 
Seelenheil  rein  erhalten  werde." 

In  der  Schweiz  finden  wir  die  frappantesten  Analogieen  zu 
dem  Römischen  Verfahren  in  Genf.  1553  wurde  Miguel  Servede 
mit  seinen  Büchern  verbrannt,  und  Calvin  schrieb  eine  Defensio 
orthodoxae  fidei  de  s.  trinitate  contra  prodigiosos  errores  Mich. 
Serveti  Hispani :  ubi  ostenditur,  haereticos  jure  gladii  coercendos 
esse  et  nominatim  hoc  de  homine  tam  impio  juste  et  merito  sump- 
tum  Genevae  fuisse  supplicium,  welche,  von  allen  15  Genfer  Geist- 
lichen unterzeichnet,  1544  gedruckt  wurde.  Als  zu  Basel  im  J.  1554 
dagegen  die  pseudonyme  Gegenschrift:  Martini  Bellii  de  haereticis 
puniendis  multorum  sententiae  erschien,  verlangte  Calvin  in  einem 
Briefe  an  die  Baseler  Geistlichkeit  eine  Untersuchung  und  Bestra- 
fung des  Verfassers^).  — -  Im  Sept.  1566  wurde  Jo.  Val.  Gentilis 
in  Berücksichtigung  seiner  Reue  nicht  zum  Tode,  aber  dazu  verur- 
theilt,  im  Hemde,  barfuss  und  barhaupt,  eine  brennende  Kerze  in 
der  Hand,  kniefällig  Abbitte  zu  thuu  und  seine  Schriften  mit  eige- 
ner Hand  zu  verbrennen,  dann  in  gleichem  Aufzuge  unter  Trompeten- 
schall durch  die  Strassen  geführt  zu  werden  und  in  Genf  intemirt 
zu  bleiben.  Er  entfloh,  wurde  ergriffen  und  zu  Bern  im  October 
enthauptet*^).  —  1562  bewirkte  Beza,  dass  die  Synode  ein  Buch 
von  Morelli  de  Villiers  als  der  Kirche  schädlich  verwarf  und  ver- 
ordnete, dieses  Urtheil  ohne  Nennung  des  Verfassers  von  den  Kan- 
zeln zu  verlesen.  Später  wurde  das  Buch  von  Henkers  Hand  ver- 
brannt. Die  öffentliche  Verbrennung  von  Büchern  kam  auch  sonst 
vor^).  —  1539  wurde  verordnet  und  die  Verordnung  1556  und 
1560  erneuert,  dass  in  Genf  nichts  ohne  Erlaubniss  der  Seigneurie 
gedruckt  werden  dürfe ^).  Henr.  Stephanus  wurde  1580  vor  den 
Conseil  gefordert  und  getadelt,  dass  er  in  den  Dialogues  du  nou- 
veau  langnage  frangais  italianizä  zu  dem  approbirten  Manuscript  Zu- 
sätze gemacht  (S.  542);  er  wurde  zugleich  daran  erinnert,  dass  er 
schon  wegen  der  Apologie  des  Herodot  (S.  415)  und  wegen  seiner 
Epigramme  einen  Verweis  erhalten,  und  angewiesen,  nichts  mehr 
ohne   Revision    zu    drucken.     Wegen    unehrerbietiger  Bemerkungen 


1)  Stähelin,  Calvin  H,  316.  Ueber  Minus  Cclsus  s.  S.  580. 

2)  Trechsel,  Antitr.  II,  329. 

3)  Stähclin  II,  451.  Hcppe,  Beza  196. 

4)  Boohmer,  Bibl.  Wiffen.  2,  71. 


596  Schluss. 

bei  dem  Verhör  erklärte  ihn  das  Consistorium  für  excommunicirt 
nnd  lies»  ihn  der  Rath  acht  Tage  einsperren^). 

In  Basel  wurde  1559,  als  man  erfuhr,  dass  David  Joris  dort 
einige  Zeit  unerkannt  gelebt  hatte  und  1556  gestorhen  war,  ein 
förmlicher  Process  gegen  seine  ausgegrabene  Leiche,  sein  Bildniss 
und  seine  Bücher  eingeleitet  und  in  Folge  richterlichen  Spruches 
alles  dieses  öffentlich  durch  den  Henker  verbrannt.  —  In  Zürich 
wurde  bei  dem  Process  gegen  Ochino  1563  diesem  zum  Vorwurf 
gemacht,  dass  er,  ohne  nach  der  Vorschrift  der  Kirchenordnung  die 
Erlaubniss  der  Züricher  Censur  einzuholen,  ein  Schriftchen  üher  das 
Abendmahl  in  Basel  mit  Approbation  der  dortigen  Censoren  hatte 
drucken  lassen^),  —  was  an  die  S.  341  erwähnte  Kömische  Ver- 
ordnung erinnert. 

Die  Generalstaaten  von  Holland  erliessen  1581  und  1588 
Placate  gegen  verbotene  Bücher  und  papistische  Superstitionen  und 
liessen  1598  die  bei  Socinianern  in  Amsterdam  confiscirten  Bücher, 
nachdem  sie  von  den  Leydener  Professoren  für  ketzerisch  erklärt 
worden,  im  Haag  verbrennen  ^).  —  lieber  England  s.  S.  97. 


59.     Schluss. 

Bei  der  Beurtheilung  des  Römischen  (und  mutatis  mutan- 
dis  des  spaDiseben)  Index  ist  zu  unterscheiden  zwischen  dem 
Verzeichnisse  der  Schriftsteller  und  Schriften  und  den  vor  dem- 
selben stehenden  allgemeinen  Verordnungen,  den  Trienter  Regeln 
und  der  Instruction  Clemens'  VIII.  Dass  ersteres  an  den  er- 
heblichsten Mängeln  leidet,  auch  nachdem  unter  Benedict  XIV. 
viele  grobe  Fehler  corrigirt  worden  sind,  ist  wiederholt  hervor- 
gehoben worden  und  kann  auch  von  den  Apologeten  des  Iudex 
nicht  bestritten  werden.  Was  die  allgemeinen  Verordnungen 
betrifft,  so  ist  nicht  zu  verkennen,  dass  die  Durchführung  der- 
selben ein  geeignetes  Mittel  gewesen  wäre,  die  Verbreitung 
ketzerischer  und  anderer  missliebiger  Schriften  zu  hindern  und 
das  ganze  Bücherwesen  unter  die  Aufsicht  der  geistlichen  Be- 
hörden, in  letzter  Instanz  der  Römischen  Curie  zu  bringen.  Aber 


1)  Renouard,  Ann.  des  fitiennes  p.  414. 

2)  Trechsel,  Antitr.  II,  56.  261. 

3)  Brandts,  Historie  I,  758.  839. 


Schluss.  599 

die  VerwirklichuDg  dieser  in  ihrer  Art  grossartigen  Idee  war 
doch  von  Anfang  an  nur  in  einem  bescheidenen  Umfange,  nur 
in  den  Ländern  möglich,  wo  die  Inquisition  Macht  hatte.  Dies- 
seits der  Alpen  und  Pyrenäen  ist  thatsächlich  die  Veröffentli- 
chung und  Verbreitung  protestantischer  Schriften  kaum  er- 
schwert worden.  Wenn  man  in  den  Ländern  der  Inquisition 
das  Lesen  verbotener  Btlcher  durch  äussere  Mittel  so  gut  wie 
unmöglich  machen  konnte,  so  hatte  mau  in  den  anderen  Län- 
dern durchgängig  kein  anderes  Mittel,  dasselbe  zu  hindern,  als 
dass  es  als  schwere  Sünde  bezeichnet  und  mit  kirchlichen  Cen- 
suren  bedrohtwurde.  Dass  manche  katholische  Gelehrte  gewissen- 
haft genug  waren,  das  Verbot  zu  achten,  zeigen  die  Gesuche 
um  Dispensation  von  demselben.  In  welcher  Ausdehnung  aber 
das  Verbot  freiwillig  beobachtet  wurde,  ist  schwer  zu  constatiren. 
Es  finden  sich  auch  bittere  Aeusserungen  tlber  den  Index  von  auf- 
richtig der  Kirche  ergebenen  Männern  (S.  62.  362),  und  dass 
auch  bei  manchen  Katholiken  das  Nitimur  in  vetitum  Anwen- 
dung fand,  wird  schon  fUr  das  16.  Jahrhundert,  wenn  auch 
noch  nicht  so  vielfach  wie  tllr  die  folgenden  Jahrhunderte,  be- 
zeugt. Gabriel  Putherbeus  klagt  schon  1549  (Theotimus  p.  238), 
dass  Leute,  die  von  den  durch  die  (Pariser)  Theologen  ver- 
botenen Btlchern  früher  nichts  gehört,  durch  das  Verzeichniss 
derselben  veranlasst  worden  seien,  sie  sich  zu  verschaffen,  wäh- 
rend sie  dieselben  vielleicht  sonst  gar  nicht  beachtet  haben 
würden,  und  Gratianus  Verus  (p.  41;  S.  269)  sagt,  der  Index 
Pauls  IV.  habe  mehr  als  die  darin  excerpirte,  aber  weniger 
verbreitete  Gesner'sche  Bibliothek  dazu  beigetragen,  auf  die 
protestantischen  Schriften  aufmerksam  zu  machen  (vgl.  S.  362). 
Dass  protestantische  Gelehrte  die  Verbote  des  Index  als  Em- 
pfehlungen der  betreffenden  Bücher  ausbeuteten,  wurde  bereits 
S.  4  bemerkt 

Auch  auf  dem  streng  katholischen  Standpunkte  kann  nicht 
verkannt  werden,  dass,  wenn  der  Index  die  Katholiken  von 
der  Leetüre  der  als  gefährlich  angesehenen  Bücher  fern  hielt, 
dieser  Vortheil  doch  nur  um  den  Preis  schwerer  Nachtheile  er- 
kauft werden  konnte:  1.  Das  Lesen  der  h.  Schrift  wurde  auch 
für  solche,  denen  es  unzweifelhaft  Nutzen  bringen  konnte,  mehr 
oder  weniger  erschwert  (S.  333).  —  2.  Das  Studium  der  Bibel 


600  Schluss. 

und  der  Kirchenväter  wurde  auch  für  die  Gelehrten  durch  das 
(bedingte)  Verbot  vieler  Ausgaben  erschwert  (S.  331. 557). —  3.  Für 
die  wissenschaftlichen  Studien  der  Katholiken  überhaupt  war 
es  ein  grosses  Hemmniss,  dass  viele  nicht  theologische  und 
nichts  oder  so  gut  wie  nichts  Anstössiges  enthaltende  Bücher, 
sogar  Lexica  n.  dgl.  nur  mit  besonderer  Erlaubniss  oder  nach 
vorheriger  Expurgation  durch  die  Bischöfe  oder  Inquisitoren 
benutzt  werden  durften  (S.  330.  337. 545).  In  Spanien,  Portugal  und 
Belgien  wurde  doch  wenigstens  durch  die  Indices  expurgatorii 
eine  grosse  Zahl  von  Büchern  von  Autoren  der  l.  Classe  aus- 
drücklich freigegeben  und  für  andere  genau  bestimmt,  was  zu 
streichen  oder  zu  ändern  sei.  Wo  der  Römische  Index  galt, 
war  dieses  in  das  Belieben  der  Localbehörden  gestellt  —  4.  In 
den  Ländern  der  Inquisition  war  den  Gelehrten  die  Berück- 
sichtigung und  Benutzung  der  ausländischen  Literatur  so  gut 
wie  unmöglich  gemacht^).  Es  ist  doch  nur  eine  frivole  Ausrede, 
wenn  Zaccaria  (p.  265)  rühmt,  in  einigen  Römischen  Biblio- 
theken linde  man  selbst  die  ketzerischen  Bücher  (S.  188),  und 
wenn  er  behauptet,  daran,  dass  deutsche  Bücher  in  Italien  so 
selten  seien,  sei  nicht  der  Index  Schuld,  so  widerlegt  er  sich 
selbst,  indem  er  in  demselben  Satze  zur  Erklärung  jener  That- 
sache  neben  den  Transportkosten  und  den  Zöllen  den  „geringen 
Verkehr  der  italienischen  Buchhändler  mit  ketzerischen  oder 
verdächtigen  Ländern^'  erwähnt,  der  darin  seineu  Grund  habe, 
dass  es  sich  für  sie  nicht  rentire,  Bücher  kommen  zu  lassen,  die 
doch  nicht  ungehindert  verbreitet  werden  dürften.  —  5.  Palla- 
vicini  (15,  18,  3)  rühmt,  die  Furcht  vor  dem  Index  halte  viele 
Schriftsteller  von  dem  Schreiben,  viele  Drucker  von  dem  Drucken, 


1)  Gabriel  Naudaeus  schreibt  aus  Rom  1632  an  P.  Gassendi  (Epistolac, 
Genf  1667,  p.  232;  bei  Schelh.  Am.  lit.  7,  100):  er  habe  in  dem  Frank- 
furter Messcatalog,  den  ihm  ein  Cardinal  gezeigt,  den  Titel  einer  Schrift 
von  Rob.  Fludd  gegen  Gassendi  gefunden,  kenne  aber  eben  nur  den  Titel. 
Nobis  enim,  <iui  Romae  vivimus,  non  licet  esse  tarn  beatis,  ut  librq^  omnes 
absque  metu  et  delectu  penes  nos  habere  possimus;  sed  nee  mercatoribus 
ipsis  bibliopolis  quidquam  huc  advehere  conccssum  est,  quod  examen  ignis 
perhorrcscat,  non  modo  Lutheranis,  sed  etiam  Paracelsistis  ob  blasphemias 
utrisque  communes  saepe  saepius  intentatum. 


Schluss.  601 

viele  Buchhändler  von  dem  Verkaufen  bedenklicher  Bücher  ab. 
Wie  viele  gute  Bücher  mögen  aber  nicht  aus  Furcht  vor  dem 
Index  oder  vor  derCensur^)  ungeschrieben  und  ungedruckt  ge- 
blieben sein,  namentlich  seitdem  es  von  den  letzten  Decennien 
des  16.  Jahrhunderts  an  so  oft  vorkam,  dass  Bücher  wegen  ein- 
zelner in  Rom  als  bedenklich  angesehener  Ansichten,  ja  wegen 
einzelner  Sätze  auf  den  Index  gesetzt  wurden!  —  6.  Das  Ver- 
bieten von  Schriften  katholischer  Verfasser,  nicht  wegen  ketzeri- 
scher, sondern  wegen  solcher  Ansichten,  die  mit  den  in  Rom 
herrschenden  nicht  übereinstimmten,  —  eine  Praxis,  welche  frei- 
lich im  16.  Jahrhundert  erst  begonnen  und  erst  später  in  grös- 
serer Ausdehnung  geübt  wurde,  —  und  eine  dieser  Praxis  ent- 
sprechende Präventivccnsur  für  neue  Bücher  war  ein  wirksames 
Mittel,  die  in  Rom  herrschende  Ansicht  zur  sententia  communis 
zu  machen  und  abweichende  Ansichten,  die  vormals  unbehindert 
vorgetragen  worden,   zu  unterdrücken^),  eine  Wirkung,   welche 


1)  Muratori  de  ing.  mod.  2,  5:  Novimus,  qui  ue  sibi  couÜigüiidum 
foret  cum  indocili  quorundam  ccusorum  iiiscitia  atquc  impotent ia,  dimissis 
theologicis  ac  philosophicis  studiis  sc  totos  couieccruut  in  cruditionem 
profanam  .  .  .  Non  ergo  privatis  tantum  studiis  officitur  ab  bis  censori- 
bus,  sed  publicac  ctiam  utilitati  et  ecciesiae,  quae  scriptoribus  theologisqae 
indiget  non  assentatoribus,  dum  scribunt,  ncque  zclo  immoderato  ferven- 
tibus,  dum  judioant,  scd  solida  eruditione  refertis  et  omni  supcrstitionc 
et  affcctu  vacuis. 

2)  Achnlich  wie  Sarpi  (S.  548)  sagt  der  Exjesuit  Julius  Clemens 
Seotti  (De  seligendis  opinionibus  u.  s.  w.,  1652,  p.  244):  Non  est  mirau- 
dum,  quod  multac  sententiae  prodirc  possint  ac  fieri  quasi  communes  ad 
auctoritatem  pontificiam  spectantes,  quae  minus  juri  divino  ac  naturali 
ac  rationi  vidcrentur  congruae.  .  .  .  Tarn  Poutifices  quam  Episcopi  et 
Inquisitores  satis  sunt  solliciti,  tum  ne  libri,  qui  Pontißois  potestati  dero- 
gare  vidcntur,  in  publicum  prodeant  et,  si  prodierint,  vel  omnino  suppri- 
mantur  vel  a  nemine  sine  speciali  facultate  perlegantur,  douec  expurgati 
fuerint,  tum  ut  memoria  deleatur  librorum  antiquiorum,  e  quibus  multa 
desumi  posseut  illi  haud  faveutia.  Atque  ita  difficillimum  est,  inquit 
Rogerus  Widdrington,  hisce  praosertim  temporibus  aut  in  libris  catboli- 
corum  clausulam  ullam  reperire,  quae  oppositae  pätrocinetur  sententiae, 
aut  certo  cognoscere,  quid  scriptorum  catholicorum  plerique  modo  saltem 
sentiant;  nam  saepissime  aliorum  verbis  loquuntur  licet  inviti. 


e02  Schluss. 

doch  nur  diejenigen  als  eine  woblthätige  bezeichnen  werden, 
welche,  mit  der  Einheit  des  Glaubens  nicht  zutriedeu,  die  ,,ge- 
setzliche  Einheit  des  theologischen  Denkens  oder  der  religiösen 
Ueberzengung^'  als  Ideal  anstreben^)  und  die  katholische  Kirche 
in  eine  Römische  Kirche  umwandeln  möchten.  —  Durch  das  Ex- 
purgiren  katholischer  Schrillen  von  missliebigen  Sätzen  und  mehr 
noch  durch  das  Veranstalten  von  expurgirten  Ausgaben,  wie  sie 
von  Job.  Petrus  de  Ferrariis,  Polydorus  Vergilius,  Job.  Ferus, 
Card.  Cajetanus  und  manchen  anderen  (s.  im  Register  „Expur- 
girte  Ausgaben'')  erschienen,  wurde  geradezu  die  wissenschaft- 
liche  Tradition  im  curialistischen  Interesse  gefälscht. 


1)  Reosch,  Galilei  S.  470. 


Berichtigungen  und  Nachträge. 

S.  2,  Z.  21  8t.  1594  1.  1612. 

S.  46.  Ueber  die  Verhandlungen  über  den  Talmud  im  J.  1240 
vgl.  Revue  des  ^udes  juives  I,  247;  II,  248;  III,  39.  Ein  Breve 
Innocenz*  lY.   an  Ludwig  IX.  vom    12.  Aug.  1247   ebend.   I,  293. 

S.  49,  Z.  7  8t.  1592  1.  1593. 

S.  50.  Ueber  die  Expurgation  des  Talmud  durch  Marini  (und 
andere  Expurgationen  jüdischer  Bücher)  vgl.  Schoettgen,  Horae  hehr. 
II,  824—882.  —  Zu  Note  2  vgl.  Theiner,  Ann.  III,  50.  55.  333. 
Gregor  XIII.  verwendete  sich  für  Joh.  Frohen,  der  sich  in  Rom 
.katholisch  angestellt,  bei  dem  Kaiser  und  dem  Erzherzog  Ferdinand, 
sie  möchten  Simon  Jud  zum  Bezahlen  anhalten. 

S.  59.  Das  Breve  Innocenz*  VIII.  gegen  Pico's  Thesen  (vom 
4.  Aug.  1487)  ist  1860  gedruckt  in  der  Turiner  Ausgabe  des 
Bullarium  V,  327.     Vgl.  Civ.  catt.  S.  12,  vol.  2,  p.  616. 

S.  79,  Z.  2.  V.  u.  Sogar  Wilhelm  V.  von  Baiern  forderte 
1586  den  Administrator  von  Regensburg  auf,  die  Fublication  der 
Bulla  Coenae  zu  unterlassen.  Friedberg,  Grenzen  zw.  Kirche  und 
Staat,  S.  224. 

S.  84.  Im  J.  1526  antwortete  der  Rath  von  Frankfurt  auf 
eine  Mahnung  des  Erzbischofs  Albrecht  von  Mainz:  er  habe  den 
Verkauf  lutherischer  Bücher  wiederholt  verboten;  sie  seien  aber 
ohne  sein  Vorwissen  auf  der  Messe  verkauft  worden,  und  dem  Ver- 
nehmen nach  geschehe  dergleichen  auch  in  Mainz  und  in  anderen 
Fürstenthümern  und  Städten.  J.  Sachse,  die  Anfänge  der  Bücher- 
censur  in  Deutschland,   1870,  S.  17. 

S.  173,  Z.  3.  Clemens  VII.  erwähnt  in  einem  Breve  vom 
13.  Juli  1528  an  den  Bischof  und  den  Inquisitor  von  Brescia 
(Bull.  I,  674)  lobend,  dass  sie  gegen  die  Lutheraner  eingeschritten 
und  dass  die  Stadt  dazu  drei  Bürger  bestellt,  und  gibt  beiden  Voll- 
macht und  Instruction;  er  erwähnt  einen  Carmeliter  G.  B.  Pallavicino, 
der  einige  Irrthümer  gepredigt.  In  einem  Breve  vom  15.  Jan.  1530 
an  den  Generalvicar  der  Dominicaner,  Inquisitor  in  Ferrara  und 
Modena  (Bull.  I,  681)  erklärt  er,  die  Inquisitoren  seien  ermächtigt, 
auch  gegen  Carmeliter  und  andere  Ordensgeistliche  einzuschreiten. 
—  Paul  IV.  erliess  7.  Aug.  1555  eine  Bulle  über  das  Verfahren 
gegen  negantes  Trinitatem  aut  divinitatem  J.  Chr.  u.  s.  w.  (Bull.  I,  821). 


604  BericfatigongeiL  und  Nacklrige. 

S.  191,  Z.  5.  Die  Schrift  Ton  VermigU  ist  nea  gedruckt  in 
der  Biblioteca  della  Kiforma  iul.  toI.  3  (1883). 

S.  225,  Z.  6  V.  u.  8t.  Democrator  1.  Democntes.  —  Z.  2  t.  u. 
Die  Joci  et  sales  vod  Lascinios  werden  Ton  Sot.  p.  794  exporgirt, 
p.  814  aach  seine  Allegoriae  Psalmonun  (1524). 

S.  271,  Z.  6.  Von  Petras  Cholinns  ist  die  Uebersetziing  der 
Apokryphen  in  der  Biblia  Tigurina  (1543).  —  Z.  13  t.  n.  Nie. 
Qnodos  steht  seit  Ben.  als  Nie.  Qnados  im  Index. 

S.  341,  Z.  8.  Was  Alexander  TU.  in  dem  Zusatz  zur 
10.  Regel  einschärft,  war  zuerst  durch  ein  von  ihm  bestätigtes  Decret 
der  Index-Congregation  vom  3.  Febr.  1659  (Nr.  68  in  der  Samm- 
lung) verordnet  worden. 

S.  380,  Z.  11  V.  u.  Plantin  erhielt  ein  Privileg  für  die 
lateinische  und  eine  französische  Ausgabe  der  Theologia  germanica. 
Als  1570  bei  den  Antwerpener  Buehhändlem  Haussuchuog  gehalten 
wurde,  wurde  das  Buch  von  den  Inquisitoren  nicht  nur  nicht  con- 
tiscirty  sondern  gelobt.  Erst  1580  wurde  Plantin  darüber  ange- 
griffen, dass  er  dasselbe  gedruckt.  Max  Rooses,  (Christophe  Plantin 
(1882),  p.  39. 

S.  386,  Z.  19  st.  dem  Fürsten  1.  vom  Fürsten. 

S.  403,  Z.  5  V.  u.  In  den  spanischen  Indices  werden  seit 
Sand,  die  (von  den  Compilatoren  sehr  fleissig  benutzten)  Messcataloge 
verboten,  desgleichen  Collectio  in  unum  corpus  omnium  librorum 
.  .  .  qui  in  nundinis  Francof.  1564 — 1592  venales  extiterunt  (1592), 
Unius  saecnli  .  .  1500 — 1602  Nundinamm  Elenchus  .  .  .  Auetore 
Jo.  Clessio  (1602)  und  die  Bibliotheca  classica  von  Georg  Draudius 
(1611),  bei  Sot.  p.  239  mit  der  Bemerkung,  die  Inquisitoren  dürften 
die  Erlaubniss,  dieselben  zu  behalten,  ertheilen  non  passim  neqne 
qaibnscnnque,  sed  vel  viris  probatae  doctrinae  et  eruditionis  vel 
selectioribns  bibliopolis  vel  demnm  aliis,  qui  bonnm  publicum  juvare 
posse  videantur. 

S.  403,  Note  1.  lieber  die  Untersuchung  gegen  Plantin  vgl. 
M.  Kooses  p.  56.  Das  betreffende  Schriflchen  hiess  Briefve  In- 
struction pour  prier.  Plantin  wurde  wiederholt  verdächtig,  ketzerische 
Bücher  gedruckt  zu  haben.  Dass  er  ein  Anhänger  des  Heinrich 
Niclaes  (8.  412)  und  später,  —  wie  es  scheint,  bis  zu  seinem  Tode, 
—  des  Heinrich  Janssen  Barrefelt  war  und  für  beide  Bücher  druckte, 
wurde  nicht  bekannt.     Rooses  p.  61. 

S.  413,  Z.  3:  Specnlnm  jnstitiae  =  Den  Spegel  der  Gerechticheit, 
ein  starker  Band  in  Kleinfolio,  bei  Plantin  gedruckt.  Rooses  p.  68.  85. 

S.  432,  Z.  10.  Die  Inquisition  erklärte  12.  Juni  1620  im 
Auftrage  Pauls  V.,  nicht  nur  in  der  Stadt  Rom,  sondern  in  der 
ganzen  Romana  Provincia  dürfe  kein  Buch  ohne  Approbation  des 
(Bischofs  und  des)  Magister  S.  Palatii  gedruckt  werden  (No.  22 
unter  den  Decreten  bei  Alex.). 

S.  443.     Im  J.  1659  verbot  die  Index-Congregation  (No*  70 


Berichtigungen  nnd  Nachträge.  605 

bei  Alex.))  als  ob  die  Bulle  Clemens*  YIII.  nicht  existirt  hätte, 
Caroli  Molinaei  consilia  duo,  primum  fluper  facto  Concilii  Trid., 
Hecundum  super  commodis  vel  incommodis  novae  sectae  religionis 
Jesuitarum,  einen  zu  Paris  1606  erschienenen  Abdruck  der  bereit« 
1565  resp.  1604  einzeln  gedruckten  Schriften  (Schulte,  Gesch.  3, 
2,  252). 

S.  449,  Z.  16:  Sot.  p.  374  verordnet,  aus  der  Ausgabe  von 
J.  Ecks  Enchiridion  locorum  communium  adv.  Luthernm  vom  J.  1572 
den  Index  errorum  adnotatorum  in  Caietani  commentariis  herauszu- 
schneiden, und  p.  46,  in  dem  Triumphus  cath.  veritatis  adv.  omnes 
haereses  von  Ambrosius  a  Mediolano,  Venedig  1619,  in  der  Haeresis  6. 
den  §  Acta  Caietani  und  im  Index  Thomas  de  Yio  zu  streichen. 


Register. 


Abälard  16. 

Abano,  Petrus  de  34. 

Abbas  Urspergensis  109.  218. 

A  B  C,  Libellus  420. 

Abdias  de  vitis  apost.  292.  329.  409. 

Abergläubische    Bücher     310.    421. 

439.  491.  592. 
Ablass  272.  439.  488.   587. 
Abstemius,  Laur.  307. 
Abydenus  CoralluR  237. 
Achatius,  Israel  535. 
Achillinus,  Alex.  395. 
Acridanus  s.  Leo  514. 
Acontius,  Jac.  413. 
Acta  colloquii  Ratisb.  244. 

—  comitiorum  August.  244.  287.  320. 

—  cum  Protestant.  289. 
— -  et  scripta  520. 

—  synodi  Bern.  289. 
Actiones  duae  257. 
Adamo,  Ant.  d'  374. 
Admonitio  ministrorum  240. 

—  paterna  290. 
Aegidius  Aquensis  508. 
Aemilius,  Alph.  234. 
--  Georg.  241. 
Aepinus,  Jo.  210. 
Aequitatis  discussio  398. 
Aetius  222. 

Agenden  513. 

Agobardus  14. 

Agricola,  Jo.  115.  243.  529. 

—  Phil.  561. 

Agrippa,  Henr.  Com.  121.  518. 
Alanus  ab  Insulis  284. 
Alarco,  Jo.  228. 
Alba,  Herzog  v.  402.  405.  423. 
Alber,  Erasmus  163.  208. 

—  Matth.  231. 
Albertus  Argen tin.  485. 

—  Brandenburg.  276.  532. 

—  Magnus  488. 


Albizzi  77.  434.  504. 

Albrecht  V.  v.  Baiern  187.  466. 

—  von  Mainz  57.  70.  603. 

Albnba ther  395. 

Alcoranus  137. 

Alcoranus  Franciscanorum  163. 

Alchimia  purgatorii  241. 

Alcuinus  150.  328. 

Alcuni  iniportanti  luochi  878. 

Aleander  68.  80.  273.  349. 

Alemani,  Lud.  508. 

Alesius,  Alex.  20^1.  495. 

Alexander  VI.  54.  59.  368. 

Alexander  VII.  1.  332.  334.  341.  604. 

Almain,  Jac.  283.  447. 

Alphabetum  christ.  375. 

Althamer,  Andr.  152.  224. 

Alumbrados  399.  584. 

Amalrich  v.  Bena.  17. 

Amatus  Lusitanus  488. 

Ambrosius  557.  559. 

America  146. 

Amerpach,   Vitus  110. 

Amica  et  hum.  responsio  247. 

Amling.  Wfg.  474. 

Ammonius,  Wfg.  474. 

Amore,  Guil.  de  S.  21. 

Amplia,  Jo.  516. 

An  statui  et  dign.  360. 

Analysis  s.  resolutio  418. 

Anamnesis  419. 

Anastasius  Antioch.  556. 

Anastasius,  Jo.  249. 

Anatomia  della  messa  374. 

—  excusa  Marpurgi  145. 
Andreae,  Jac.  408.  495.  517.  521. 
Anglus,  Ant.  95.  123. 
AnnataCf  taxationes  212. 
Annotationes  in  Abb.  ürsp.  109. 

—  in  acta  Conc.  Trid.  125. 
Anonyme  Schriften  82.  87.  195.  198. 

265.  404.  511.  541. 


Register. 


607 


Anshelm,  Val.  138. 
Anti-Machiavel  388. 
Antisturmius,  Laonicus  477. 
Antithese  des  faits  422. 
Antithesis  de  praeclaris  422. 
Antwerpen  100.  402.  405.  412. 
Antwyl,  Frd.  Jac.  de  231. 
Apologi  etc.  374. 
Apologia  adv.  Henr.  Ducem  272. 

—  catholica  525. 

—  Confess.  Aug.  256. 

—  c.  Status  Burgund.  421. 

—  de  doctr.  Wald.  289. 

—  eccl.  anglic.  521. 

—  graecorum  285. 

—  Wilhelmi  Princ.  Aur.  526. 
Approbation    54.  56.  195.  339.  541. 
Archinto,  Fil.  217. 
Arcimboldi,  G.  A.  215.  237. 
Aretino,  P.  392. 

Aretius  Felinus  135. 

Argyrophylax  288. 

Arias  Montanus  298.  496.  551.  575. 

Aricus  135. 

Ariosto  488. 

Aristoteles  17. 

Armachanus,  Rieh.  22. 

Arrcsta  amorum  293. 

Articuli  anabapt.  288. 

—  Fac.  Paris.  164. 

—  novorum  Worm.  ev.  289. 

—  47  plebis  Francf.  289. 
Artopoeus,  Hnr.  414. 

—  Petrus  207. 
Arturus  Britannus  284. 
Ascoli,  Cecco  d'  34. 
Ashwarby,  Jo.  37. 
Askew,  Anna  514. 
Astone,  Jo.  37. 

Astrologie  265.  280.307.338.394.487. 
Athanasius  (Vergerio)  219.  377. 

—  de  Vera  et  pura  eccl.  292. 

—  Jo.,  Veluanus  249. 
Atrocianus  Jo.  165.  306. 
Auctoritate,  De,  off.  u.  s.  w.  48. 
Auding,  Wfg.  474. 
Augsburg  57.  82.  86. 
Augustini  et  Hier.  Theol.  211. 
Augustinus  558. 

Aurifaber,  Aeg.  308. 

Aurifex,  Gull.  17. 

Avene,  Jo.  422. 

Aventinus  Jo.  185.  327.  467. 

Avicinius,  Jo.  515. 

Avila,  Juan  de  492.   590. 

Avvisi  452. 

Avviso  piacevole  526. 


Radius,  Conr.  164. 
Baduellus,  Cl.  484. 
Baiem  85.  176.  187.  466. 
Bajus,  Mich.  425.  444.  469. 
Balbani  Nie.  583. 
Balbi,  Hier.  286. 
Balaeus,  Jo.  95.  514. 
Baldach,  Durandus.  34. 
Baldanus,  Theoph.  477. 
Balduin,  Franc.  251.  362. 
Baling,  Nie.  271. 
Balistarius,  Jo.  244. 
Baltanas,  Dom.  592. 
Bamberg  83. 
Bandelli,  Matteo  893. 
Bandini,  A.  M.  386. 
Banffy,  F.  G.  487. 
Banosius,  Theoph.  476. 
Barlandus,  Adr.  355. 
Barlowe,  Guil.  96. 
Barnes.  Rob.  95.  123.  137. 
Baronius,  Card.  185.  433.  535.  645. 
577. 

—  Justus  184. 

Bartholomaeus  von  Pisa  238. 
Bartholomaeusnacht  477.  526. 
Basel,  Censur  50.  137.  597. 

—  Concil  38.  40. 
Basil,  Theod.  93. 
Basileensis  Eccl.  242. 
Basil.  ministrorum  242. 
Bassanus,  Hier.  382. 
Basting^,  Jer.  585. 
Battenheimer,  Georg  280. 
Baus,  Rob.  244. 
Beacon,  Th.  93. 

Bebel,  Hnr.  120. 

Becanis,  Vidal  de  145.  167. 

Beccadelli,  Ant.  38. 

Becket.  Th.  92. 

Beda,  Nat.  L60.  167.  164.  352. 

Bedrotus,  Jac.  225. 

Begrijp  der  Bybelen  163. 

Belgien  98.   835.  401.   444.  598:    8. 

Löwen. 
Belial  s.  tie  oonsol.  292. 
Bellarmin  13.  30.  465.  503.  525.  536. 

578. 
Belloy,  P.  de  525. 
Bellius,  Martin.  597. 
Bembus,  P.  394. 
Benedict  XIII.  (Petrus  de  Lana)  46. 

233. 
Benedict  XIV.  2.  841.  897.  430. 
Benedictus,  Erasmus  281. 

—  Renatus  449. 
Beneficio  di  Christo  388. 


608 


Register. 


Benjamin  v.  Tudela  49G. 

Bennazar,  P.  32. 

Benno,  Card.  282. 

ßenoit,  Rene  449. 

Berchetus,  Toss.  539. 

Berengar  15. 

Bergen,  Adr.  v.  108. 

Bernensis  Disp.  und  Reform.  289. 

Bernhardi,  Barth.  143. 

Berni,  Franc.  378.  392. 

Berquin,  Lud.  155. 

Berthold  v.  Chiemsee.  124. 

Bertramus  16.  433. 

Bettini,  Luea  370. 

Bettus,  Franc.  381. 

Betulejus,  X.  241.  264.  485. 

Beust,  Joa.  a  497.  597. 

Beyer,  Chr.  279. 

—  Gcrmanus  477. 
Beza,  Th.  269.  477. 
Bibelausgaben    126.   161.    168.    199. 

266.  331. 

Bibellesen  43.  87.  133. 151.  196.  254. 
266.  333.  402.  427.468.478.688. 

Bibeln,  vorsificirte  332. 

Bibelübersetzungen ,  deutsche  57. 
335.  468  —  englische  89  —  flä- 
mische 107.  127  —  französische 
144.  151.  157.  159.  335.  449  -- 
italienische  336.  373  —  polnische 
335  —  portugiesische  335  — 
spanische  138.  834.686.686.  592. 

Bibliander.  Theod.  137.  209.  287.485. 

Bibliorum  summaria  336. 

Bibliothcca  Constantp.  519. 

—  Ss.  Patrum  482.  551.  554. 

—  studii  theol.  416. 
Bibliotheken  188. 
Bigel,  Jaspar  276. 

Bigne,  Marg.  de  la  s.  Bibl.  Patrum. 

Billicanus  s.  Gerlachius. 

Birgitta  810. 

Bizarrus,  P.  619. 

Blandrata,  G.  621. 

Blasius,  Jo.  271. 

Blast,  The  first  627. 

Bloccius,  Nie.  412. 

Boccaccio  389. 

Bodinus,  Jo.  417.  637. 

Bodius,  Herrn.  106. 

Boethius,  Hnr.  616. 

Bojardo  878.  488. 

Bolseo,  H.  619. 

BomeliuB,  Hnr.  105.  136.  193.  228. 

Bonagrratia  25. 

Bonfinius,  Ant.  528. 

BonnuB,  Herrn.  260.  881. 


Bonricius,  Aug.  572. 

Boom  der  schriftueren  112.  629. 

Borbon ius,  Nia  120. 

Borja,  Franc,  de  492.   589. 

Borrhaus,  Mart.  207. 

Borromeo,  Carl    79.  401. 

Borstius,  Jo.  409. 

Botzheim,  Jo.  v.  232. 

Bourges,  Concil  144. 

Boxhorn,  Hnr.  428. 

Brasichellensis,  J.  M.  649. 

Brentius,  Jo.  116.  134.266.275.286. 

312.  378. 
Bres,  Guido  de  412. 
Breslau  346. 
Bresnicer,  Alex.  326. 
Brevier  438. 
Brevis  cometarum  cxplicatio  268. 

—  et  comp,  instructio  139. 

—  pastorum  isagoge  287. 

—  tractatus  243. 
BriQonnet,  Wilh.  167. 
Briesmann,  Jo.  209. 
Brieve  modo  888. 
Brightwell  94. 
Brinkelow,  Hnr.  96. 
Brodeau,  Victor  160. 
Brombach,  Frid.  276. 
Brown,  Ed.  247. 
Brucioli,  Ant.  u.  Franc.  373. 
Brück,  Greg.  279. 
Brunfels.  Otto  118.  126. 
Brunsvicensis,  Jao.  281. 
Brus,  Anton  314.  319.  344. 
Brusch,  Casp.  366.  486. 
Brutum  fulmcn  625. 
Buchdrucker    und    Buchhändler    im 

Index    266.   268.   409.    411.  475. 

484.  635. 
Buchdruckerkunst  64. 
Bucer,  Mart.  115.  135.  165.  210.  212. 

226.  234.  287.  360.  420. 
Buccrus,  Nie.  412. 
Budaeus,  Guil.  487. 
Bulla  Coenae  71.  88.  603. 

—  Diaboli  291. 
Bullinger,  Hnr.  115. 
Burcardi,  Franc.  326. 
Burck,  Joa.  von  476. 
Burgovius,  Franc.  618. 
Burgund  176. 
Burgundia,  Jac.  a  281. 
Burying  of  the  mass  96. 

Caballinus,  Caspar  442. 
Cabasilas,  Nie.  274.  656. 
Caesarius,  Jo.  805. 


Hegister. 


609 


CaesariuB  v.  HeiBierbach  308. 
Cajetanus,  Card.  65.  447.  605. 
Cajus,  Jo.  514. 
Calabria,  Nie.  de  34. 
Calendaria  haereticorum  513. 
Calendarium  Gregorianum  451. 
Calvin,  Ant.  210. 

—  Jo.   134.  139.  144.  150.  164,290. 
381.  519.  531.  597. 

—  Justus  184. 
Calvininianus  candor  519. 
Cambasius,  Nie.  495. 
('amden,  Guil.  526. 
Camerarius,  Joa.  485.  526. 
Camling,  Wfg.  518. 
Campanus,  Jo.  277. 
Campeggio  82. 
Cancionero  general  594. 
Candidus,  Eusebius  414. 
Candidus,  Pant.  517. 
Canisius,  Petrus  199.  471.  478. 
Cantica  selecta  417. 

Canus,  Melch.  303.  399.  457. 405. 574. 

588. 
Capilupus,  LaeliuR  393.  520. 
Capita  fidei  christ.  286. 
Capite  fontium  8.  Cheffontaines. 
Capito.  Wfg.  Fabr.,  134.  209.  240. 
Capo  finto  122. 

Cttraffal69.  173.  180.  258.  3R4.  390. 
Caramanius,  Jul.  Dom.  381. 
Carcus,  Guil.  536. 
Cardanus,  Hier.  486. 
Cardona  J.  B.  189.  453. 
Carion,  Jo.  250.  312.  593. 
CarUtadt,  A.  143. 
Carmeliter  554. 
Carmina  amieorum  520. 

—  et  epistolae  520. 
Carnesecchi,  P.  436. 
Carolus  M.  255. 

Carranza,  Barth.  180.  182.  198.  445. 
585.       ' 

—  Mich.  495. 

—  Sancho  351. 

Carvajal,  Lud.  232.  351.  355. 
Casa,  Giov.  della,  133.  204. 
Cassander,  Georg  361.  480. 
Cassianus  222. 
Cassiodorus,  Petrus  514. 
Castalio,  Seb.  153.  203.  380. 
Castello,  Barth.,  de  451. 
Castelvetro,  Lud.  154.  581. 
Castiglione,  Balth.  376.  529. 
Castillejo,  Crist.  594. 
Castro»  Alph.  de  449. 

—  Leo  de  576. 

Beasoh,  Iudex. 


Casuisten  über  Bücherverbote  75. 
Casus,  Jo.  528. 
Catalogue  du  Pape  423. 
Catalogus  testium  252.  287. 
Catechismen  126.  191.240.420.519. 

522.  539. 
Catecismo  139. 
Catharina  v.  Genua  591. 
Catharinus,    Ambr.   104.    369.    373. 

384.  447.  569. 
Cato,  Hier.  382. 
Causae,  quare  Aug.  287. 

—         —     synodum  289. 
Causse,  Barth.  408. 
Celestina  594. 
Cellario,  Franc.  436. 
Cellarius,  Diethelm  232. 

—  Mart.  207.  521. 

—  Mich.  276. 
Celsus,  Minus  480. 

Centum  et  quatuord.  sent.  285. 
Centum  gravamina  211. 
Centuria  prima  monast.  485. 
Centuriae  Magdeb.  329.  410. 
Cervantes  594. 
Cesena,  Mich.  25. 
Cevallerius,  Ant.  538. 
Chalcondylas,  Laon.  256. 
Chansons  168. 

Chateaubriand,  Edict  von  142.  146. 
Cheffontaines,  Chrph.  de  567. 
Chemnitz,  Martin  409. 
Chieregati  81.  211. 
Chiromantie  395. 
Chlorus,  Firmianus  124. 
Cholinus,  Petr.  271.  604. 
Christiana  institutio  111. 

—  responsio  242. 

—  juvent.  crepundia  286. 
Christianae  scholae  epigr.  126. 
Christoph  v.  Würtemberg  256. 
Chronicon  prodigiorum  485. 
Chronographia  ecclesiae  30. 
Chronologia  ex  s.  lit.  485. 
Chytraeus,  David  409.  520. 
Ciaconius,  Alph.  465.  508.  673. 
Ciconia,  Vine.  572. 

CirculuB  charitatis  451. 
Cisner,  Nie.  308.  520. 
Cittadella,  P.  583. 
Civitella,  Felic.  de  881. 
Ciaronbach,  Ad.  239. 
Clarius,  Chrph.  228. 

—  IsidoruB  266. 
Clarke,  P.  37. 

Classen  des  Index  263.  324.  355.534. 
Classiker,  Heidnische  838.  470. 

39 


610 


Register. 


Claudius  Taurin.  14. 

Clausor,  Conr.  256. 

CMavicuia  Salomonis  23. 

Clemangis,  Nie.  367.  482. 

Clemens  IV.  46. 

Clemens  VII.  173.  603. 

Clemens  VIII.  29.  49.  442.  532.  560. 

Clemens  XIV.  73. 

Clerk,  Barth.  526. 

Clichtovaeus,  Jod.  130.  574. 

Cling  s.  Kling. 

Cochlaeus,  Jo.,    83.   248.  268.  277. 

286.  398.  483. 
Codes,  Barth.  395. 
Coelestinus,  Georg  326. 

—  Jo.  Frid.  411. 
Coelius  Pannonius  487. 
Coena  dominica  210. 
Cogelius,  Charicius  123. 
Cognatus,  Gilb.  367.  422.  437. 
Collatio  div.  et  pap.  can.  201. 
Collectanea  demonstr.  242. 
Collectio  figurarum  184.  311. 
Collensis,  Julian  401. 
Collenutius,  Pand.  524. 
Colloquia  419. 
Colloquium  Altenb.  420. 

—  Cochlaei  286. 

-   Ilerphord.  247. 

—  Jesuiticum  531. 

—  Marpurg.  230. 

—  Wormat.  289. 
Collyrium  spirituale  589. 
Comander,  Jo.  271. 
Comitia  Spirac  et  Worm.  289. 
Gommendone  444. 
Commentaria  Germaniac  224. 
Commentarii  in  ep.  ad  Rom.  ei  Gal. 

312. 
Commentariorum  de  rogno  388. 

—  de  statu  525. 
Commentarium  in  bullam  Pauli  III. 

75.  177. 
Commentarius  captae  urbis  485. 

—  de  angelo  Melanchth.  287. 

—  in  1.  Tim.  Ep.  293. 
Commissar  der  Inquisition  173.  174. 
Comraissioni.  Delle  377. 
Commodus,  Paulus.  Brett.  244. 
Comoediae  ac  trag.  137. 

—  super  quaestione  112. 
Comodien  530.   693. 
Compendium  inquisitorum   176. 
Conceptio  immaculata  440.  450. 
Conciliabulum  theolog.  237. 
Concilium  Pisanum  243. 
Concordantiae  graecae  241. 


Cocordantiae  principum  291. 
Concordia  pia  522. 
Confessio  August,  u.  andere  Confes- 
siones  256.  412.  f)22. 

—  Baronum  289. 

—  Waldensium  38.  290. 
Conformi,  Barth.  238. 
Confutatio  determ.  Par.  231. 

—  21  propositionum  240. 
Confutationsbuch  522. 
Conradus  al.  Gothardus  136. 
Conradus,  Alph.  186. 
Conseglio  d^alcuni  vescovi  377. 
Consilium  cujusdam  355. 

—  de  emendanda  eccl.  390. 

—  Pauli  III.  290. 

—  pium  539. 

Constabilis,  Paul  434.  441. 
Constantinus  de  Sevilla  248. 
Constantinus,  Rob.  257. 
Consultoren   174.  430. 
Contarini  176.  396.  565. 
Contra  regimen  Minor.  287. 
Contra  sanctos  Zeylleystein  294. 
Controversschriften    337.    402.    478, 

483.    584.  591. 
Conventus  Augustanus  243. 

—  Genevensis  498. 
Copia  d'una  lettera  337. 
Coptis  Christianus  230. 
Corasius,  Jo.  527. 
Corbeau,  Th.  409. 
Cordatus,  Conr.  277. 
Cordelius,  Marcus  279. 
Cordcrius,  Mat.  225. 
Cordigerae  navis  conflagratio  235. 
Cordus.  Euricius  428. 
Cornarius,  Janus  551. 

Corner,  Chrph.  417. 
Corpus  juris  can.  440. 
Corranus,  Ant.  413. 
Correctores  Romani  440. 
Corvinus,  Ant.  135.  2lrf.  211. 
Corvus,  Andr.  395 
Cottalambergus,    Jo.  Fr.  235. 
Coverdale,  Milo  90.  94. 
Cranach,  Lucas  422. 
Cranmer.  Th.  93.  274. 
Crema,  Bapt.  de  399. 
Crinitus,  P.  487. 
Crispinus,  Jo.  484. 
Critius,  Andr.  515. 
Cromwell  90. 
Crotus  Rubianus  237. 
Cruciger,  Casp.  209. 
Crusius,  Martin  519.  520.  589. 
Crux  christiani  496. 


Register. 


611 


Culmann,  Leon.  123. 

Cur  Eccl.  quatuor  ev.  293. 

Curaeus,  Joa.  518. 

Curio,  Coelius  See.  191.  237.  374. 

—  Iloratius  374. 
Cusanus,  Nie.  523. 
Cuspinianus,  Jo.  282. 
Cymbalum  mundi  166. 
Cyprianus  559. 
Cyrillus  Alex.  556. 
Czoch,  Laur.  279. 

Dalmeida,  Jorge  481. 

Dammann,  Iladr.  527. 

Danaeus,  Lamb.  495.  519. 

Dante  226.  488. 

Darrius,  Jo.  535. 

Dasypodius,  Petr.  u.  Conr.  271.  478. 

Dathenufl,  P.  412. 

Daußus,  Jo.  518. 

Davidis,  Franc.  536. 

Daxer,  Jac.  232. 

Docimator,  Hnr.  527. 

Doclaratio  nominum  108. 

—  S.  Caes.  Maj.  523. 
Declaratione  del  jubileo  377. 
Decretiim  Gratiani  441. 

—  Norimb.  289. 
Dodckind,  Frid    475. 
Defensio  adv.  axioma  287. 
Delibcratio  simplex  239. 
Dolrio,  Martin  418. 
Donck,  Jo.  231. 
Detcrrainatio  Fac.  Par.  164. 
Deutschland  54.  56.  77.  79.  80.  335. 

344;  9.  Baiern,  Oesterreich. 
Diabetica  letalis  485. 
Dialoghi  di  Mercurio  376. 

—  sacri  380. 

Dialogi.  Decoctio.  Eckius  235. 

—  Septem  237. 

Dialogo  della  bella  creanza  394. 

—  dell'  unione  451. 
Dialogus  Karsthans  236. 

—  obscurorum  virorum  235. 

—  oratoris  pontif.  291. 

—  paradoxes  291. 
Diaz,  Jo.  212. 

Didymus  Faventinus  233.  305. 

Dieterich,  Georg  411. 

Diether,  Andr.  217. 

Dinanto,  David  de  17. 

Dinoth.  Rieh.  525. 

Dionysius  Carthusianus  523. 

Dirixon,  Ph.  412. 

Diseorso  sopra  i  fioretti  377. 

Discursus  de  morte  reg.  Nav.  525. 


Disordine  della  chicsa  377. 
Disputatio  Badensis  286. 

—  Bern.  240. 

—  de  feste  corp.  Ghr.  u.  andere  517. 

—  Groning.  239. 

—  Herford.  247. 

—  inter  clericum  124. 

—  Lipsica  286. 
Diumale  Rom.  440. 
Doctrinae  jesuitarum  521. 
Doelschius,  Jo.  250. 
Dogninus,  P.  409. 
Dolcino,  Frä  24. 

Dolet,  Steph.   144.  156. 
Dolscius,  Paul  281. 
Dominicae  prec.  111. 
Dominicaner  178.  432. 
Donatus,  Jo.  P.  570. 
Donec  corrigatur  3.  30.  325. 
Doni,  Ant.  Fr.  392. 
Dos  informaciones  123. 
Dos  tratados  586. 
Dottrina  vecchia   192. 

—  verissima  383. 
Douay  62.  446. 
Draco,  Alb.  271. 
Draconites,  Jo.  209.  240.  518. 
Dragale  locorum  comm.  287. 
Dranta,  Thom.  476. 
Dreher,  Conr.  411. 
Dresdensis,  Petrus  37.  508. 
Dresser,  Mth.  519. 
Drilhon,  L.  151. 

Drusius,  Jo.   125.  138.   517. 
Dryander,  Jo.  125.  138. 
Duae  disputationes  Herf.  247. 
Duarenus,  Franc.  419. 
Duclevier,  Th.   166. 
Due  lettere  377. 
Duell-Bücher  511. 
Dugo.  Jo.  Philonius  359. 
Dulichius,  Hartm.  97. 

Eberhart,  Mth.  474. 
Eberlin  v.  Günzburg  243. 
Eberstain,  Lud.  ab  280. 
Ebner,  Erasmus  270. 
Ebouff,  Georg  475. 
Eccius  dedolatus  235. 
Eck,  Jo.  68.   102.  364.  605. 
Eckart,  Meister  26. 
Eckstein,  Ulr.  235. 
Eder,  Georg  345. 
Eduard  VI.  92.  97. 
Efforhon,  Hnr.  475. 
Einsidel,  Hnr.  ab  280. 
Eisengrein,  Martin  469.  566. 


612 


Register. 


Elchaiion,  Paul  474. 
Elegiae  Pistorii  229. 
Elementa  christ.  243. 
Elias,  Paul  97. 
Elisabeth  v.  England  97. 
Elvidius,  Stan.  526. 
Elysius,  Th.  569. 
Emendatione,  De,  ot  corr.  388. 
Empfohlene  öüchor  115.   130.  460. 
Enarrationes  epist.  286. 
Enchaustius,  Huldr.  235.  275. 
Enchiridion  christ.  institutionis  505. 

—  christiaoismi  243. 

—  manuale  421. 

—  parvi  catech.  312. 

—  piarura  prec.  287. 

—  principis  428. 

England  69.  87.  274.  514.  526. 
Enzinas,  Franc.  126.  138. 
Epistola  apologetica  165.  224. 

—  christiana  285. 

—  consolatoria  520. 

—  de  magistris  291. 

—  de  non  apost.  291. 

—  directa  ad  paup.  167. 

—  Luciferi  291. 

—  ministri  cujusd.  285. 
Epistolae  duae  360. 

—  consolatoriae  409. 

—  piae  et  christ.  377. 
Epithemata  historiae  421. 
Epitoma  responsionis  256. 
Epitomo  chronicorum  111. 

—  ecclesiae  renov.  287. 

—  6  gu  rar  um  312. 
Eppendorf,  Henr.  ab  271. 
Erasmianer  355. 

Erasmus  97.   128.  131.  156. 157.  165. 

297.  320.  347.  408.  413.  564. 
Erbenius,  Nie.  474. 
Erbenus,  Mth.  411. 
Erigena  15. 
Erlaubniss    zum    Lesen    verbotener 

Bücher    70.    88.    179.    261.    323. 

388.  432.  443.  539.  545. 
Erythraeus,  Val.  413. 
Eadrae  Lamentationes  136. 
EsnaudicVe,  P.  de  1'  530. 
Espencaeus,   Cl.  149.  421.  442.  503. 
Esposizione  delP  orazione  383. 
Ethica  christiana  519. 
Etiro,  Partenio  392. 
Eucherius  555. 
Eugubinus  a.  Steuchus. 
Eulenspiegel  223. 
Evagrius  222. 
Evangelicae  conciones  210. 


Evangelium  aeternum  20. 

—  laetum  413. 

—  Nicodemi  257.  292. 

—  Pasquilli  291. 
Evia,  Franc,  de  310. 
Exameron  209. 
Excommunication  74.  341. 
PiXempla  virtutum  309. 
Exemplarium  fidei  530. 
Exemplorum  variorum  311. 
Excrcitatio  vitae  530. 
Explicatio   1.  .  .  cap.  Act.  530. 
Expositio  nominis  Jesu  527. 

—  sec.  ep.  Petri  530. 

—  super  Cant.  530. 
Expurgation   3.    15.   423.   427.   478. 

484.  493.  540.  549.  602. 
pjxpurgirte  Ausgaben   119.  155.  156. 
204.    2i>.'>.    284.    246.    327.     354. 
385.    387     390.    392.     393.    401. 

418.  448.  486.  489.  490.  524. 
529.  538.  555.  501.  560.  570. 
571.  572.  573.  575.  578.  590.  593. 
594. 

Expurgirte  Exemplare  155.  204.  355. 

419.  486.  567.  571.  594. 
Exspectanten  366. 
Eymeric,  Nie.  14.  26.   221. 

Faber  Stapulensis  144.  156. 
Fabricius,  Erasmus  276. 

—  Georg  254. 

—  Jo.  360. 

—  Jo.,  Montanus  254.  320. 
Fagius,  Paul  52. 

Faits,  Lcs,  de  J.  C.  422. 
Falsa  et  vera  521. 
Falsa  religione,  De  211. 
Familisten  98. 
Famosschriften  81.  86. 
Farrago  concord.  136. 

—  locorum  comm.  287. 

—  poematum  421. 
Fasciculus  rerum  expot.  247. 
Fatis,  De,  monarchiae  287. 
Faure,  J.  B.  75.  178. 
Favorini,  Aug.  .38. 
Ferrariensis,  Barth.  570. 
P'errariis,  Jo.  Petr.  de  245.  499. 
Ferrarius,  Jo.  528. 

Ferraris,  L.  75.  836. 

Ferus,  Jo.  438.  467.  480.  561. 

Feurelius,  Theoph.  475. 

Fidelis  servi  526. 

Fidler,  Val.  475. 

Figulus,  Seb.  516. 

Filis  Pastor  518. 


Register. 


618 


Finck,  Herrn.  488. 

Firmanus,  öcr.  400. 

Fischart,  Jo.  477. 

Fish,  Simon  95.  104. 

Fishcr,  Jo.   135.  419. 

Flacius,   Math.,   lUyricub   117.    247. 

252.  275.  287.  826.  410.  519. 
Fladorius,  Georg  411. 
Flaminius,  M.  A.  384. 
Flinsbuch,  Chumann  281. 
Florenius,  Paul  531. 
Florenz  214.  298.  390. 
Flores  epigramm.  421. 
Florio,  M.  A.  582. 
Folengius  Jo.  B.  572. 

—  Thcoph.  394. 
Föns  vitae  530. 
Füutius,  Const.    584. 
Fonzio,  Bart.  176.  383.  580. 
Foreriua,  Franc.  314.  324.  574. 
Foresta,  J.  Th.  487. 

Forma  delle  orationi  381. 
Formula  missao  312. 
Förster,  Jo.  405. 

—  Val.  497. 

Fortius  Ringelb.,  Joa.  395. 
Fox,  Ed.  288. 

—  Jo.  250.  469. 
Franchini,  Franc.  392. 
Francisci  noct.  apparitio  235. 
Franck,  Casp.  411. 

Franck,  Seb.  129. 

Francken,  Chr.  47<).  531. 

Franekenstein,  Chr.  Fr.  526. 

Francford.  Synodus  255. 

Franco,  Nie.  58.  392. 

Frankreich   140.  298.  336.  343. 

Franz  I.  von   Frankreich    141.    161. 

Fregoso,  Frid.  382. 

Freigius,  Jo.  Th.  517. 

Frejus,  Chrph.  516. 

Fricius,  Andr.  438. 

Fridangus,  Jac.  411. 

Frischlin,  Nicod.  476.  477. 

Frisias  Orientalis  224. 

Frisius,  Jo.  Jac.  513. 

Frith,  J.  94. 

Fuchs,  Leon.  307.  551. 

Fuente,  Const.  de  la  584. 

Fulcus,  Guil.  536. 

Funccius,  Jo.  485. 

Fundamentum  malorum  286. 

Furius,  Frid.  254. 

Ualatheus,  Hier.  173.  382. 
Galatinus,  Petrus  47. 
Galecus,  Nie.  37. 


I    Gallasius,  Nie.  233. 
I    Gallicius,  Ph.  271. 

Gardiner,  Stephan  136. 

G;issaru8,  Ach.  Pirm.   111. 

Gast,  Jo.  107.  242.  247. 

Gaudentius  212. 

Gaufridus  de  Monte  283. 

Gauricus,  Lucas  307.  395. 

Gcbwiler,  Hier.  357. 

Gediccus,  Sim.  516. 

Geiler  v.  Keisersborg  370.  467. 

Gelasianisches  Decret  13.  330. 

Geldenhauer,  Gerh.  165. 

Gclli,  G.  B.  393. 

Genebrardus,  Gilbert  575. 

Genesis  cum  cath.  expos.  416. 

Genesius,  Jo.  225. 

Genf  142.  415.  527.   597. 

Gentor  Spiele  112. 

Geutilettus,  Inn.  388. 

Gentilis,  Jo    Val.  508.    597. 

Geographia  univ.  126. 

Georgius,  Franc,  Venotus  486.  551. 

Gerbais,  J.  283. 

Gerberon,  446. 

Gerlachius,  Theob.  357. 

Germanicae  nationis  lam.  291. 

Gertoph,  Jo.  350. 

Gesner.  Conr.  218.  268.  474.  556. 

Gesta  Romanorum  308. 

Gherardino  20. 

Ghislieri.    Mich.    47.     170.    299;    s. 
Pius  V. 

Gibbings,  R.  436.  550. 

Gilbertus  Porretanus  17. 

Giovanni  Fiorentino  391. 

Giraldus,  Gtcgor  382. 

Giubileo,  Un  gran  587. 

Giudicio  sopra  le  lettere  378. 

Glossa  ord.  Genev.  416. 

Glossiie  juris  can.  440. 

Glottocrysio,  Fidcntio  394. 

Goch,  Jo.  V.  106. 

Godelmann,  J.  G.  417. 

Goldast,  Mechior  579. 

Gondisalvus  34. 

Gonsalvus,  Reginaldus  414. 

Gothardus  al.  Conradus  136. 

Gotvisus,  Donatus  477. 

Gough,  Jo.  95. 

Gouste,  Cl.  498. 

Gracian,  Jcron.    591. 

Granada,  Luis  de  492.  588.  590. 

Granmundt,  Chrph.  476. 

Grapheus,  Corn.  106. 

Gratarolus,  Guil.  582. 

Gratia  Dei,  De  285. 


614 


Grutiu  Diu  Je  Muiito  Santo  377. 
(ii'iitiaiillij  Aiitijfsuilu  T,2\.  ■ 

ürutius.  UrluiiiiiH  ^47. 
Uravius.  lliir.  iW.  \ 

üruKziui,  A.  V.  394.  | 

Gri^L'ur  IX.  45.  i 

Gngur  XI.  26.  I 

Gregor  Xlll.    2».    5(1.    7J.  34J.  387.  ' 
3'JO.  4^!).  430.  436.   UM.  558.  ' 

ürft-or  XIV.  53-J,  539.  1 

Un-guri'  XIV,    '  ci-at'  r>3'J.  ; 

üri'fjurius  Cüimcuiiiu»  498.  , 

(iri'i;urius  Alagiiua  55ci. 
Uivitcr,  Mth.  :i32. 
(irdufl,  Jo.  27«. 

Ur.t«i>r.  Jac.  76.  34».  427. r,-Ja.  ti03.  ' 
(irk-uhiBviii:TlK.-uk>(;i;ii274.  öU.  514. 
üriumni,  Jo.  ^21. 
Urimoiro  23. 
Griauiiius,  Fruiic.  37» 
Cniliijur,  Ju.  362.  rni5. 
(iroshür,  Wig.  32«. 
GruDchvr,  Viiic.  3(Ki. 
(>rüiipL-vk,  Jos-  233. 
Ui'j'iiauuB.  Ucijrjj  filti. 

—  Jo.  Jau.  257.  516. 
UrjpUiuB,  UUü  ölü. 

—  Süb.  111. 
Gualtliur,  Rud.  2U9. 
(iuaviiii,  Puator  tiilo  l!8ö. 
UuvviirH,  Aiit.  du  574. 
Giikciardiiii,  Fr.  3WS.  4G7. 
Guilliiud,  Claudu   15U. 
tiiKilher,  ÜWL'uus  636. 

Mudriaii    VI      72.     88.     l»!       131. 

211.  348. 
lliiKiT,  Miuli.  515. 
ilaliouB,  Aiit.  233.  .I09. 
llnlk-,  EUwiu  95. 
Hallur,  Uurclit.  219. 
llaniolius,  Jo.  44U. 
Uamelle,  God.  du  411. 
Ilamclmaiiii,  Herui.  41U.  417. 
llaiiapus.  Nie.  309. 
Haner,  Jo.  272. 
Hanmcr,  M.  636. 
llanson,  P.  631. 
IIbhIe,  3t>.  476 

llär^iiiii  rclieii  SSO,  495.  507.  610. 
llarphiuH  s.  Huq.. 
Ilartilius,  Jau.  416. 
llagenmiiilcr,  F^liae  536. 
Hebrai'a,  ühald.  noniiiia  108. 
Hi'dio,  Casp.   109.  126.   Uä.  469. 
Hccrbranil,  Jac.  517. 
Hegendorphinus,  Chrpli.  III.  486, 


II.Kiuwald,  Krhurd  252. 

liuidi'thL'rgL-iisis  Ttii'ol.   120. 
Ucidiilius,  Itruuu  254. 
Iluidoiimcli,  Esaiaa  47(i. 
lluimburg,  ürogor  42. 
Iluiiiridi    11.    vuu   Fruukruiuh     145. 

IUI.  442. 
Ik'inrich  IV.  von  Fmi.kr.ich  539. 
lltiurinh   VIIL  87.  272.  289 
Hciuriuli,  Cardinal  Infant  481. 
MoldtlinuH.  Caap.  270. 
Holding,  3Ii,:h.  -ttiS 
lluliudurut  Ak'xiüuuiiB  27Ü. 
IK'lliDg.  ^art.  u.  Alaur.  51ü. 
Ilulvidiae  gratulatio  539. 
Ileurifputri,  Scb.  536. 
Henri  ous  Senensia  24. 

TotoaauUB  16. 
Uonriques,  Alf.  365. 
llordesinuas.  Chr  47U. 
HLTcford.  Nie.  37 


Her 


)  Italns  24. 


Horioaphroditus  38. 


HUI'QI 


,  I'ai 


.  656. 


Magi  libri  23. 
lIuTold,  Bas.  Ju.  300.  329. 
Hltp,  Hcur.  309.  4Ü7.  589. 
IIurtzbL-rg.  Jo.  474. 
llceeiior,  Val.  616. 
HcMelB,  Jo.  3I>3.  444.  674. 
Ilesei  ander.  Chr.  477. 

li.sMi-.,  i:,biiuii,  na 

-  Herrn.  123. 
^imon  135. 


21.  J17. 


lli;> 

lir:^ 

l.y,l,.,i,  f^cliaUl.»   123. 
Ileymairin,  Magd.  411. 
Hieroiiymus  v.  Tiag  37. 
Hippmns  210. 
UippopbilUB  Melangauiu  1;: 
Ilistoria  Uelgica  5:^4. 

—  du  Geim.  origine  110. 
~  eüclta.  (Hagdcb)  410. 

—  Gemianiae  624. 

—  Graeoiae  524. 

—  liaBait&rum  484. 

—  Jo.  Hub  37. 

—  Seotorum  524- 

—  Vera  de  morte  Ju.   Dia: 

—  Vera  de  vita  Ituecri  430. 
Uisloriarum  .  .  .  upitome  111. 
UitehiuB  =  Tyudall  93. 
Hutl'mauiJ,  Chrph.   192.  209. 
Ilolbuin,  Hans  241. 

Holder,  Wilh.  51!l.  53C. 
Hondorir,  Andr.  619. 


12. 


Begisier. 


615 


Honius,  Com.  285. 

llonorius,  Necroruaut  23. 

llüiitor,  Jo.  239. 

Ilooper,  Jo.  95. 

Horac  B.  M.  V.  311.  410    183. 

llortulus  animao  90.  310.  -139. 

Hüsius,  Card.   186.  300.  558. 

Ilospiniauus,  Jo.  250. 

Host,  Jo.  273. 

llotoman,  Franc.  625.  526. 

llouvardus,  Balth.  412. 

lluarte,  Juan  497. 

Hugo,  Jo.  475. 

Hugwaldus,  Udalr.  271. 

llulrici  Epist.  292.  409. 

Ilunifrcdus,  Laur.  326.  556. 

IIu8,  Jo.  34.  554. 

Uuschiuus,  Jo.  245. 

Iluser,  Jo.  271. 

Hutteu  70.  136.  227.  237.  287. 

Huttich,  Jo    272.  282. 

Ilutton,  Mth.  536. 

Ilypcrius,  Andr.  574. 

Jacob,  Frid.  231. 

JacobcUus  37. 

James,  Th.  4.  493.  556.  559. 

Janovesius,  Barth.  34. 

Janscnius,  Corn.  574. 

Jarava  334. 

Javollus,  Chrys.  60.  567. 

Idiota  309. 

Jesuiten  467.  506.  521.  531.  537.  551. 

Ignatius  Antioch.  557. 

Illescas,  Gons.  393. 

Imagines  mortis  241. 

Imago  Antichristi  422.    587. 

Imelius,  Jac.  279. 

Impcratorum  et  Caes.  vitae  282. 

Indagine,  Jo.  de  280. 

Index  biblicus  282. 

—  rerum  omnium  108. 

Indices  zu  Bibeln  und  Kircheuväteru 

127.    162.  201.  555. 
Informaciones,  Dos  123. 
Ingolstadt  68.  85. 
Initialen  307.  642.  646. 
Innocenz  IV.  46.  603. 

—  IX.  387. 

Inquisition,  Römische  47.  169.  262. 
431.  603.  —  Im  Mittelalter  33.  — 
In  Belgien  101.  —  In  Frankreich 
140.  145.  —  In  Portugal  481.  — 
—  In  Spanien  131.  175.  296.  301. 
318.  456.  490.  509.  561.  584. 

In([uisitionis  Hisp.  artes  414. 

Institutio  rel.  christ.  530. 


Instruütio  brevis  139. 

—  visitationis  289. 
Interim  522. 

Interpretatio  nominuni  108. 
Introductio  mirabilium  415. 
Joachim  v.  Fiorc  18. 
Joannes  Albertus  522. 

Jo   Frid.  II.  622. 
Joannes  Hierosol.  554. 
Joannis,  Petrus  s.  Oliva. 
Johannes  XXII.  24. 
Jonas  V.  Orleans  255. 
Jonas,  Justus  209.  279. 
Jonvillaeus,  Car.  374. 
Joris,  David  412.  598. 
Joye,  Georg  94.  618. 
Ippofilo  di  Terra  ncgra  153. 
Irenaeus,  Chrph.  617. 

—  Jo.  224. 

—  Philotheus  124. 
Irenicus,  Franc.  485. 
Isaac,  Steph.  520. 
Isagoge,  Brevis  287. 

Italien  169.  335.  343.  346.  -  Bel- 
lettrist.  Literatur  H86.  488.  — 
Reformationslit.   173.  373.    580. 

Itinerarium  Petri  292.  329. 

Jubileo  de  plenis.  remision  587. 

Judicium  et  censura  521. 

Jüdische  Bücher  43.  488.  496.  529. 
575.  603. 

Juellus,  Jo.  409.  521. 

Julius  II.  72.  236. 

Julius  III.  47.  165.  171.  180. 

Julius  Caesar  P.  s.  Paschalis. 

Julius  Dialogus  236. 

Julius  Mediolanus  377. 

Junius,  Franc.  417.  424.  557. 

—  Hadr.  366. 
Juretus,  Franc.  495. 
Justi,  Jac.  34. 
Justitia  brittannica  626. 
Juterbocensis,  Ambr.  270. 

Kalzius  s.  Katzschius. 

Kantz,  Jo.  475. 

Karl  V.  80.  98. 

Katholiken  in  der   1.  Gl.  269.  272. 

279.  355    367.  616;  vgl.  560. 
Katzschius.  Jo.  307. 
Kautius,  Jac.  278. 
Kednadon,  Palatinus  517. 
Keninitius  s.  Chemnitz. 
Kempis,  Th.  a    381. 
Keniugius,  Nie.  411. 
Keysersberg  s.  Geiler. 
Kimedoncius,  Jac.  635. 


616 


Register. 


Kimchi  52. 

Kinthisius,  Jod.   153. 

Kircheuordiiung  52'2. 

Kirchenväter  484.   510.    555. 

Kleinaw,  Jo.  326. 

Kling,  Conr.  467.  48ü.  565. 

—  Molch.  120.  554. 
Kneustobtus  (Knewstub)  Ju.  536. 
Knipperdolling  278. 

Knox,  Jo.  527. 
Kolbius,  Franc.  279. 
Kolch,  Jac.  517. 
Köln  56.  67.  85.   128. 
Koran  137. 
Korn,  Gallus  294. 
Krantz,  Alb.  307. 
Krcnzer,  Sab.  32. 
Krompach,  Nie.  277. 

Ijac  spiritualc  376. 
Lachmann,  Jac.  229. 
Lagus,  Conr.  1 19. 

—  Josua  475. 
Lalamantius.  Jo.  527. 
Lambach,  Jo.  367. 
Lambert,  Franc.   164.  2b7.  485. 
Lanibertus  de  Nigro  Mcmte  276. 
Lamentatio  missac  165. 
Lamentationes  germ.  291. 

—  Petri   136. 
Landini,  Chrph.  489. 
Landus,  Hort.  375. 
Langius,  Jo.  247.  475. 
Lansperg,  Jo.  Justus  310. 
Laonicns  s.  Cbalcondylas. 
Lasdenus,  Bapt.  122. 
Laterau-Concil,  fünfteSj  55.  bO.  88. 
Latimcr,  Hugo  95. 

Latinius,  Latinus  295.  433.  559. 
Laude,  De,  paroehorum  243. 
Laude,  Greg,  d«;  19. 
Laudibus,  De.  Julii  111.  165. 
Lazarillo  de  Tornies  593. 
Lee,  Eduard  350. 
Lcgenda  aurea  308.  563. 
Lemnius,  Laevinus  417. 

—  Simon  276. 
Lentitius  (Leucius)  222. 
Leo  X.  47.  55.  60.  65.  348. 
Leo  Achrydanus  514. 

Leo  Hebraeus  488. 
Leon,  Luis  de  335.  530. 
Lepusculus,  Seb.  270. 
Lessius,  Leon.  446. 
Lcsvandert,  P.  530. 
Lcthmatius,  Hermas  210. 
Lettre  mystique  498. 


I    Leucht,  Val    479. 
Lcxicon  graccum  421. 
Leydis,  Jo.  a  278. 
Ijibcllns  apostolorum  Galliae  52U. 

—  aureus  125. 

—  consolatorius  383. 

—  ex  scriptis  242. 
Liber  Belial  292. 

—  conformitatum  238. 

—  continens  doctr.  522.  582. 

—  contra  reg.  fem.  527. 

—  egregius  37. 

—  militantis  165. 

—  psalmorum  416. 

—  virginalis  34. 
Libcrinus,  Abdias  414. 
Libretto  consolatorio  383. 
Libri  Carolini  255. 

—  deccm  annulorum  etc.  23. 

—  scripti  contra  diactam  Batisb.  1 34. 
Licaula.  Jo.  244. 
Licentius  Evangelus  106. 
Licchtenau,  Conr.  v.  109. 
Liesveldt,  Jac.  127. 
Liguori,  Alf.  76.  284.  391.  434. 
Linck.  Wenc.  65.  232. 
Lindanus,  Wilh.  4i:V  468.  574.  576. 
Lindius,  Steph.  414. 
Lindoverus.  Frid.  277. 
Lipsius,  Justus  578. 
Lismaninus,  Fr.  380. 
Listrius,  Ger.  225. 
Litania  Gernianorum  165. 
Loca  insignia  137. 
Lochander,  Mart.  516. 
Loci  insigniores  137. 

—  multi  integri  417. 

—  omni  um  fere  cap.  126. 

—  utriusque  Test.  192. 
Loquaeus,  Bertr.  475. 
Lollardus  37. 

Lonicerus,  Alb.  und  Phil.  519. 
Lorichius,  Gerh.,  Jo.,  Hcinh.  358.  467. 
Lossius,  Lucas  329. 
Lotius,  Berhardus  358. 
Löwen  67.   113.    152.  248.  269.  353. 

404.  427.  444.  503.  564. 
Lubicensis,  Jo.  395. 
Lucca  190. 
Lucian  228. 

Lucianus  Mantuanus  440. 
Lucius  Pisaeus  276. 
Lucta  christiana  287. 
Ludi  teutonici  112. 
Ludovicus  Borbonius  525. 
Ludovicus  Imperator  255. 
Ludtke,  Mth.  514. 


Rogister. 


617 


Ludus  pyramidum  236. 
Luithoia,  Waremund  231.  241. 
Lukawitz,  Jo.  37. 
Lullus,  Ilaymaud  20.  500. 
Luna,  Petrus  de  223. 
Lupano,  Otto  382. 
Lupatino,  Baldo  176.  583. 
Lupulus,  Hnr.  244. 
Luscinius,   0.  225.  468.  604. 
Luther  65.    134.  143.  256.  286.  287. 

383.  422.  52o.  530. 
Lüttich  404. 

Lutzcuburg,  Bern.  14.  218. 
Lycosthencs,  C.  418.  485. 
Lyon  143. 

Uffacer,  Casp.  515. 
Machiavelli  386    579. 
Machumetes  137. 
Magazor  (Machsor)  51. 
Magdeburg,  civitatis  247. 
Magister  S.  Pal.  24.  59.  61.  65.  174. 

341.  432.  440.  554.  559.  604. 
Mahusius,  Jo.  292.  355. 
Mailand  78.   175.  214.  Bio. 
Mainardus,  Aug.  374. 
Mainz  56.  479. 
Major,  Georg   126. 
Maire,  Jo.  Ic  165. 
Maldonatus,  Jo.  450. 
Maler,  Wfg.  279. 
Malcscot,  Steph.  475. 
Malleolus,  Felix  275. 
Malvenda,  Th.   551. 
Manettus,  Jan.  496. 
Mnniera  di  tcnere  375. 
Manipulus  curatoruni  309. 
Manrique,  Alf.  131.  ;;51.  37ü. 
—  Thom.  390.  440.  463. 
Mantolius,  Jo.  276. 
Mantuanus,  Puptista  5(i4. 
Manz.  Fohx  278. 
Marat'fi,  Dam.  573. 
Marcanus,  Rein  hold  517. 
Marcus  Kphesinus  274.  285. 
Margaretha  von  Navarra  1(>0. 
Margarita  pastoruni  497. 

Iheologiea  287. 
Maria  v.  England  87.  90.  92. 
Mariana,  Jo.  494.  576. 
Marinus,  Marcus  50.  603. 
Marius,  Hier.  374. 
Marloratus,  Aug.  416. 
Marnix,  Phil.  421. 
Marolt.  Ortolph  280. 
Marsohalk,  Hang  243. 
Marshai  96. 


Marsilius  v.  Padua  25.   106. 
Martinez,  Mart.  570. 
Martiniko  230. 
Masarellus,  Aug.  583. 
Masencal,  J.  de  149. 
Masius,  Andr.  295.  301.  571. 
Massarius,  Hier.  374. 
Masson,  Guil.  586. 

—  Papirius  14.  577. 
Massuccio  392. 

Masurier,  Martialis   158.  160. 
Matthacus  Westniouast.  524. 
Matthew,  Th.  94. 
Matthias  Bohcmus  222. 
Maurer,  Thom.  475. 
Maximilian  II.  344. 
Media toris  J.  C,  De  521. 
Medicina  animae  241. 
Medicinischc  Bücher    33.    145.   497. 

529.  551. 
Medina,  Mich.  561. 
Mediolancnsis,  Julius  377. 
Meditationes  in  or.  dorn.  242. 

—  sanctorum  patrum  417. 
Meglin,  Mart.  280. 
Mclanchthon  103.  125.  14:1  153.  233. 

240.  250.  287.  288.  519.  595. 
Melangacus,  llippophilus  153. 
Molhofer,  Chrph.  232. 
Melissa,  Ant.  556. 
Melito  556. 
Menandrino  25. 
Menanti  452. 
Mendham  3.  220.  502. 
Mondoza,  Diego  Ilurtado  593. 
.Menno  Simonis  249.  412. 
Mento,  M.  (Gogrevius)  476. 
Mercator,  Gerh.  528. 
Mercerus,  Jo.  538. 
Mercklin,  Conr.  475.  • 

Merlinus  Anglus  284. 
Merlinus  Coccaius  394. 
Merula,  Gaud.  496. 
Messbuch  s.  Missala 
Me8scatah)ge  403.  410.  473.  479.  513. 

604. 
Messe,  Schriften  darüber  96.  165. 
Mctaphrasis  epist.  287. 
Methodus  s.  Script.   111. 
Meyer,  Seb.   147. 
Micropresbyticon  258. 
Microsynodus  Norimb.  360. 
Micyllus,  Jac.  485. 
Mirabilis  liber  485. 
Misa,  Jac.  de  37. 
Missa  evangclica  312. 

—  latina  410. 


S18 


MibbbIu  43S. 

UitU'lnUcrlichti    Sdiriftcii     1-1.    221. 

2i6.  485.  49U.  W3. 
MochiuB.  Putrue  i)04. 
Moduu,  llurir.  412. 
Modfiia  tTü. 
ModL'stiis  B,  Vcranius. 
Modo  brtve  383. 

—  di  tcnorc  376, 

—  u  via  378. 

Modus  conlilcndi  et  uranJi  3ö0. 

—  Bolemuia  292. 
HulViuaenBis,  Clinih.  47(;. 
HoliiiacusF  Carolus  441.    6U5. 
Moller,  Hnr.  278. 

—  Vitua  616. 
Molthcr,  Mcnrad  287. 

MoLheniiu:«,  Ju.  414. 

Honluc,  Jean  U9.  450. 

Honncr,  Bae.  276. 

Uontanüriim,  Arn.  34. 

Montu  Saiitu  x.  Uratia. 

iMontmnayor  Jorge  50). 

MonCcsinu,  Anibr.  9M. 

Mouthotoii,  Jos.  23'2. 

Moiitprot,  Hur.  232 

Monumenta  8,  Orthodoxogr. 

Hornts,  Ol.  Knlvta  Fi8i. 

Morgunitcrn,  Bun.  3^6. 

Moniuy,  Phii.  493. 

Moroiio   176.   180.   183.   187. 

Mors,  Rod.  95. 

Morus,  Th.  88,  94.  96.  189. 

MoBelknus.  Pctr.  121. 

Moeliam,  Rudp.  859. 

MucbkJUB.  Jo.  231. 

Müglilz  ».  ilrus. 

MuHoii,  Sjauuho  693. 

Muiisliolt,  Abr.  516. 

MQiistcr,  Scb.  112.  126.  131.  106.  563. 

MunziT,  Th.  229. 

Mumiann  lti4. 

Murnama  Lcviathan  237. 

Murner,  Th.  210.  237. 

Mug  cxenteratuB  53t>. 

MuaacLiB,  Baphaol  23t'. 

MuswiluB,  Wfjr,  275. 

Masicaiien  341.  475.  4ö8.  514. 

MusloruB,  Jo,  306. 

MutiiiB,  Iluldr.  110,  271, 

Muzio.  Rirol.  47.  181.  S70.  S8I,  389. 

483,  511. 
MyconiuB,  Üsw.   134, 
MyliuB,  Cratu  109,  230 
Myon,  Eutychiu«  261.  275. 


552. 

,    Naufit-orgus.  Th,  '201. 

Nai-di,  Jo.   Leo  382. 

Narratio  (.-cruin  431. 
I   NauBca,  Frid.  84.  336.  36U. 
1   "Neandi:r,  Coiir.  616. 
;    Nfftpel   78.   17Ö.  499. 

Nooker,  Georg  326. 
;    Neeroinantie  ^48    338. 
,  NuocoruB,  Tim.  326. 

Neofanius,  Metoh.  616. 

Nosukius,  Nath.  477. 
I   NfScuuB,  Wilh.  278.  291. 
!    Nouo  TcBtamcnte,  hultäiid,   107;  vgl 
;         Bibel. 
;    NL'viziijua,  Jj.  600. 

'S'iiiohii.  Iliir.  9R,  412.    604. 

NirdL-rlaiidi.'  s.  Belgien. 
!   Niem,  Theod.  a  523. 
;   Niger.  Franc.  374. 
I   NigrinoB,  Georg  388.  Q18. 
I    Nigro  Mouto  a.  Laraburtas. 

Nilns  Thessftion.  274. 
I    Niiiyuarda,  1-'l-I.  470.  472. 
;   Son.uuJia  395 
I   NouR-ndntor  2B7 
{    Novellen  886. 
!    Nuptiae  PiLrisinao  636. 
I    Nürnberg,  Reicbstag  81. 

1   Obacöne  Schriften  338.  386.  501. 

I         594. 

I   Uccam,  Guil.  25.  124. 

I    üuhino,  Bern.   170.   190.  374.  598. 

I    Odußbach,  Jo,  475. 

1   Udo  von  Tusouluni  46. 

I    Udonua,  Jo.  Aug.  381. 

tVcokriipadius    102.    2lö.   240,    J42. 
246,   268.  276. 
I    Ueeunomica  chrisl.  11)6, 

Üesterreich  81.  344.  543. 

Üflicio,  Du,  pii  363. 

Ufficium  parvum  B.  M.  V.  439. 

Ogeriua  Danus  384. 

OlJcaBlIe,  Jo.  37.  96. 

OleariuB,  Paul  243. 

Ulcaatro,  Hier,  ab  575. 

Olerii,  Petrua  34. 

Dhva.  Jo.  PctruB  24, 

Onua  Ecclesiae   124. 

üiH.Ta  ilivina  383. 

Üjwriiiuä.  Jo    138. 

—  inipei'f.  in  Mth.  292. 

—  magni  lapidi»  488. 


619 


—  cüOleaianini  120. 

—  ol  deFeDsio  jiru  "Vurg.  S78. 
OratioDu  iloi  peneguitati  376. 
Uratiuuuiu  dom.,  In  2i3. 
Unitiunc«,  abcrgEubiscbe  401.  &0J. 

—  funebres  430. 
Ordo  ImptiKADili  bGd. 

cccIuBiustiuiis  622. 
ürilüimaiiaien  Karls  V.  103. 
Üruamiufl,  Niii.  291. 
OrichoviaB,  Stnii.  2b3. 
OrUiodoxügrapha  357- 
OBunaeua,  Jo.  Kieh.  6I&- 
Ogiaiider,  Anilr.  209. 

—  Lncas  477.  619. 
Osorius,  lliüT.  493.  673. 
Oasuaa,  Fr.  du  691. 
ÜBtcr,  Diu  Bibel  336. 
Ollio,  Aiit.  32«.  409. 
ütthüinrich  v.  d.  Pfalz  272. 
Otthcr,  Jrc.  370. 

Ovidii  MutHniuipb.  286. 

l*(aB0haliB},  Jul.  Causar  381. 
l'auiliuua,  llurm.  4 TT. 
PagaDo,  Marco  393. 
l'Hgiiiuus,  ämitoa  127.  630. 
Palacolügus,  Jac.  437. 
Pduarius,  AoniuH  384.  435. 
I'aliiigcnius,  Elias  4T7, 

—  Marc  258. 
Palladius,  P.  410. 
i'almcrius,  Jo.  477, 
l'aiiuliua,  Hier.  409. 
I'andouheuE,  Hclias  122. 

-  Jao.  617. 


ugyri; 


e  23t>. 


Pa 

Puii 

—  Abbas  283. 
I'antaleoii,  Hiir.  311. 
IViiOiPra.  Aiit.  573. 
l'appus,  Jo.  424.  441. 
ParacolsuB,  Thtiophr.  497. 
PuradosBi  STö. 
ParAlipotiictia  ruruin  IU9. 
Paris  140;  s.  Sorbonne. 
i'ark.T.  M  li.  624.  530. 
Parkhiirst,  Jo.  476. 
Paacbalis  (Paaquali),  J.  AI.  381. 
Pasiiuillc  205.  291. 

Pasquilli  ft  Marforii  bymnus  1*55. 
rasijiiilloruni  tonii  duo  191  237. 
PasquilluB  custaliciin  170.   l!tl. 

—  Fagius  291. 

—  germanicos  213. 


I    Pasquillua  pruHt^-riptus  234. 
!   —  eeraipoota  237.        , 

Paaquino  in  estasi  ITU.  191. 

PasBio  M.  Lullicri  230. 

PaaturiB,  Adam  412.  530. 

PalavifiiaiB,  Jo.  Dccauua  361. 

PaU'shull,  P.  37. 

Patridus,  Franc.  630. 

Paul  III.  72.  109.  206.  349.  395. 

Paul  IV.  48.  169.  268  301.  347.  309. 
390.    603. 

Paul  V.  30.  194. 

Pauli  IV.  Epistola  291. 

Pajiie,  P,  37. 

pL-cock,  Reg.  36. 

P^lhrüimow  (Pilgram),  Siu.  37. 

Pi?ll:uaimB,  ■Cour.  62, 

Peit,   Ju.  10  ^ 

Pera:tüUUB,  Nie.  248. 

Peroa.  Cour  326.    585. 

PeregrinuE,  J    i't'.  517. 

IVtl-/,  Jo.  123. 

PericuÜB,  De  elirjst.  regia  639. 

Periers,  Hou.  des  160. 

l'erkiiis,  Guil.    680. 

Perl  tiuB,  (JiJürg  610. 
^eraevutionu,  De,  barbarum  37Ö> 

Pen  toSAi  63!). 

Pi'lrarua  S78. 

Potri,  Andr    411. 

Pt-trosellauus,  Jo.  P.  STB. 

Putrue  de  Araguni»  222. 

Peueer,  Casp.  428. 

PbalarisniDB  287. 

I'hilalollius  Polytopieusis  375. 

—  UtopiensiB  236. 
Pliilarcbus,  Valcrius  276. 
PliilargyruB,  Mth.  280. 

Pbilipp  H.  TP.  98.  '248.  318.  401.  468, 

481.  490. 
Piiilippus  Caltus  272. 

—  Jae.,  Bergomas  487. 
PbilipB,  Dirk  412. 
Pliilulogus.  Jo.   16. 
Pliiloneus  Dngo  369. 
Pliilülliei 


PW 


i  222 


Phrasea  hebr.  168. 
teripturaolC«.  574. 

Phrcigius  e.  Freigiua. 

Pik^  V.  Mimndola  2S.  68.  369.  603. 

Pietoriua,  Georg  527. 

PieuB.  Jo,  CarthuE.  401. 

Pie  ul  obrist.  epistolc  377. 

Pigbius,  Alb.  493,  665.  669. 
,    Piiicierus,  Jo.  409.  477. 
I    Pio,  Alberto,  Carpense  368,  865, 


620 


Register. 


Pirckheinier,  Wil.  224.  235. 
Pisacus,  Lucius  27G. 
Piscatorius,  Jo.  416. 

—  Jo.   ßapt.  230. 
Pistorius,  Jo.  220. 
Pium  cunsilium  539. 
Pius  II.  40. 

Pius  IV.  48.  170.  182.  194.  297.  321. 

347.  459. 
PiusV.  47.  170.  390.  129.  435.  4GI. 

558. 
Pius  IX.  32.  74.  341. 
Placate  98.  401.  598. 
Plantin,  Chrph.  403.  004. 
Pocquius,  Ant.  514. 
Poemata  varia  252. 
Poggius  120. 
Politus  s.  Catharinus. 
Poliaco.  Jo.  de  222. 
Pollio,  Svmph.  220. 
Pollius,  Jo.  209. 
Pohls,  Ant.  570. 

Polus,  Regiuald  90.   17G.  257.  450. 
Polyglotte,  Antwerpener  575. 
Polygranus,  Franc.  488. 
Poniis,  David  de  529. 
Poinponatius  59. 
Pontauus,  Jov.  393. 
Pontiticii  Oratoris  211. 
Pontisella,  Jo.  580. 
Pop«jli,  Vittore  573. 
PorU,  J.  B.  529. 
Porti U8.  Simon  537, 
Portugal  79.  334.  481.  543.  594. 
Portus,  Franc,  u.  Aem.  170.  474. 
Püstellus,  (Juil.   121. 
Potestas,  Quae  regia  498. 
Praepositus,  Jac.  228. 
Prateolus.  (Jabr.  449.  508. 
Präventiveensur    51.    195.   2G5.  oM), 

541.  595.  601. 
Praxis  ot  taxa  421. 
Precationes  bibl    und  christ.   126. 

—  dorn,  ürypliii  111. 
Precationuni  enchiridion  287. 
Precodentie  all'  Apol.  377. 
Priapcia  338.  392. 
Prierias,  Sylv.  65.  25t>.  292. 
FrinuT  9G. 

Prisbach,  Wfg.  477. 
Privilegien  57.  65.   188. 
Processus  consistor.  37. 

—  jocoserius  293. 
Protestantische  Censur  86. 
Protestatio  coneionatorum  32tj. 
Protocollum  Mulbrunn.  420. 
Prototypograph  402. 


Providentia,   De  211. 

Przibram,  Jo.  37.  467. 

Psalmi  aliquot  411. 

P-,cudonymi   94.   95.    122.    123.   233. 

235.     253.    275.    377.    413.    414. 

476.  517. 
Puccius,  P'ranc.    581. 
Pulci,  Lud.  392. 
Puoiekchius,  Hier.  409. 
Pupper,  Jo.  105. 
Purpurei,  Jo.  105. 
Purvey,  Jo.  37. 
Putherbeus,  Gabr.  '284.   599. 

Uuadus.  Nie.  271.  604. 
Qualificatoren  174. 
Quaniobrem  papae  et  dise.  240. 
Queren,  Leod.  a  421. 
Querela  missae  165. 

—  de  pontif.  insidiis  519. 
Querimonia  P'rid.  II.  308. 
(^ueriiii,  Card.  396. 
Quiftones,  Card.  439. 
Quintinus,  Jo.  532. 
Quiroga,  Casp.  490.  50U.  555. 
Quodus  s.  Quadus. 

Kabbiniscbe  Commentare  52. 
Rabelais  166. 
Radensis,  Wilh.  326. 
Radziwil,  Nie.  272. 
Ragnonus,  Lact.  382. 
Raida  (Raideuus),  B.  277. 
Raimondi,  .\nn.  395. 
Rami>elogis.  Ant,  de  496. 
Rapsodus  288. 
Kasoro,  Lud.  380. 
Ratio  brevis  288. 

—  cur.  etc.  125. 

—  et  niethodus  241.  378. 
Rauschor,  Hier.  326. 
Raynumdus  Lullus    und    Neophvlus 

27.  500. 
Raynaud,  Tlieoph.  560.  564. 
Re  metrica,  De  485. 
Reeantatio  de  infenio  530. 
Reder  ijker  112. 
Reformatio  eccl.  Cor.  239. 
Regensburg  82.  134. 
Regis  et  Seu.  Angl.  290. 
Regno  Christi,  De  521. 

—  et  civitate  485. 

Regulae  Indicis  330.  427.  510. 
Reichstage  81.  320. 
Reincke  Vos  519. 
Rcinius  (de  la  Reina),  Cass.  586. 
i    Reiter,  Chrph.  326. 


Register. 


621 


Remonde,  Chrpli.  v.  103. 
Rcpugnantia,  De  422. 
Rerum  in  Gallia  525. 
Responsio  de  unissa  209. 

—  ftdelis  servi  526. 
Restitutione,  De  279. 
Retention  der  Bullen  78. 
Reuchlin  60. 

Reuter.  Quirin  518.  519. 

Rhogius,  Urban   135.  192.  214.  888. 

RhcnanuR,  Beatus  106.  856. 

Rhodophanta.  Jo.  282. 

Riecamati,  Giac.  582. 

Ricci,  Scipio  387. 

Richardus  Anglicus  222. 

—  Armachanus  22. 
Richardus,  Chrph.  475. 

—  Jo.  515. 
Ricius.  Paul  273. 
Ridley,  Lancelot  581. 

—  Nie.  274. 
Rinch,  Melch.  120. 
Ritter,  Erasmus  281. 

—  Mth.  517. 
Rivius,  Jo.  249. 
Roa,  Jo.,  Davila  537. 
Robertus  Anglus  274. 
Rochete,  E.  de  145. 
Rockyzana,  Jo.  37. 
Roffcnsia  s.  Fisher. 
Rogers,  Jo.  94.  274. 
Roma,  Aug.  de  38. 
Roman  de  la  Rose  284. 
Roman,  Hier.  593. 
Romanus,  Petrus  451. 
Romberch,  Jo.  278. 
Rosarius,  Simon  422. 
Rosellis,  Ant.  de  58. 
Rottmann,  Bern.  278. 
Roussel,  Gerard  158.   HIO. 
Roye.  Will.  94. 

Rueff,  Jac.  225. 
Ruess,  Wfg.  232. 
Ruffi,  Bened.  222. 
Rupertus,  Wfg.  826. 
Rupescissa,  Jo  de  25. 
Rußticus,  Phil.  373. 
Ryd,  Val.  Anselm  136. 
Ryser.  Adam  282. 
Ryswick,  Herm.  60. 

Sa.  Emm.  552.  554. 
Sahir,  liier.  326. 
Sabunde,  Raym.  283. 
Sacchetti,  Fr.  391. 
Sachs,  Hans  231. 
Sachsenspiegel  26. 


J^adeel,  Ant.  518. 
Sadoleto,  Jac.  399.  401. 
Sagittarius,  Jo.  251. 

—  Thomas  580. 
Saint- Am our,  W.  v.  21. 
Salernitanae  scholae  op.  83. 
Salomonis  liber  22.  34. 
Sampson,  Rieh.  278.  288.  531. 
Sanchez,  Clem.  591. 
Sannazar,  Jac.  489. 
Sandoval  2.  554. 

Sapidus,  Jo.  279. 

Saraccnus,  Enoch  516. 

Sarcerius,  Erasmus  1 1 1. 147. 21 1. 287. 

Sarpi,  P.  547. 

Sartoris,  Guil.  86. 

Sartorius,  Jo.  413. 

Sattler,  Mich.  278. 

Savonarola  368. 

Savonensis,  Hier.  877. 

Sawtry,  J.  95. 

Saxo,  Jo.  395. 

Scalichius,  Paul  581. 

Scaliger,  Jos.  154.  452. 

—  Jul.  Caesar  418. 
Scapula,  Jo.  527. 
Schapler,  Chrph.  280. 
Schard.  Simon  419.  420.  588. 
Schefer,  David  326. 
Schcgkius,  Jac.  409. 
Scheltling,  Jo.  326. 

Schenck,  Frdr.,  v.  Toutenborch  408. 
Schenck,  Jac.  226. 
Schiurpff,  Hier.  251. 
Schmähschriften  81. 
Schmaltzing,  Gr.  474. 
SchmidiuR,  Nie.  411. 
Schncidewin,  Jo.  527. 
Schnepfius,  Theod.  409.  517. 
Schoepper  Jac.  367.  480. 
Scholae  ehr.  epigr.  126. 
Scholia  in  ep.  Pauli  HI.  290. 
Schoner,  Jo.  307. 
Schopper,  Hartm.  518.  519. 

—  Jac.  367. 
Schradaeus,  Laur.  552. 
Schroteysen,  Luc.  245. 
Schubert,  Clem.  518. 
Schuch,  W-fg.  145. 
Schulbücher  128.  130.  467. 
Schulteis,  Mich.  826. 
Schumaier,  Jo.  585. 
Schurmegifttus,  Ben.  271. 
Schutz,  Jo.  474. 
Schweiglin,  Leon.  476. 
Scotus,  Henr.  275. 
ScriboniuB,  Com.  206.  428. 


G22 


Register. 


Scrinius,  Mich.  516. 
Scripta  oruditorum  420. 

—  quaed.  papae  252. 
Scriptorum  publ.  propos.  520. 
Seabra  294.  482. 

Sebeciu8,  Jac.  409. 
Sebivilla,  Petrus  227. 
Scgarelli,  Gerardus  24. 
Sehofer,  Arsacius  231. 
Seidclius,  Bruno  254. 
Sellariua,  Mich.  278. 
Scnarclaeus,  Cl.  212. 
Senensis,  Henr.  24. 
Sens,  Concil   144. 
Sententiae  patrum  de  off.  285. 

—  pueriles   123. 

—  S8.  patrum  de  coena  519. 
Seripando,  Card.  182. 
Sermo  de  digiia  praep.  523. 

—  div.  Tuajestatis  287.  485. 
Sermones  convivalcs  247. 

—  de  Providentia  211. 
Serpilius,  G.  550. 
Serra,  Hier.  566. 
Serranus,  Jo.  521.  525. 
Sertorius,  Jo.  Leon.  382. 
Servetus,  Mich.  127.  135. 
Seveni8  222. 

Siber,  Adam  254. 

Sicilien  175. 

Siderus,  Simon  475. 

Siena,  Tom.  da  374. 

Sigebertus  Gemblac.  22C. 

Simeoni,  Gabr.  573. 

Similitudinum  et  diss.  1.  137. 

Simler,  Jos.  268.  340.  474.  558. 

Simolachri  dell  morte  242. 

Sirleto,  Guil.  184. 

Sixtus  IV.  24.  42.  56. 

Sixtus  V.29.  50.  173.  393.  431.  453. 

501.  559.  567. 
Sixtus  Senensis  48.  438.  558. 
Sleidanus,  Jo.  122.  250. 
Smaragdus,  126. 
Snoy,  Reiner  575. 
Sobius,  Jac.  41.  237.  365. 
SocinuB,  F.  und  L.  580. 
Socolovius,  Stan.  520. 
Sohar  53. 
Sohn,  Georg  518. 
Solida  refutatio  520. 
Somnium  viridarii  124. 
Sonniua,  Franc.  270.  539. 
Sorbonne   68.    141.    146.    298.    351. 

449.  563. 
Soto,  Dom.  457.  5r;i.  .^>60    570.  574. 
Soter,  Jo.  282. 


Spangenborg,  Cyr.  409. 

—  Jo.  287.  574. 

Spanien   52.    58.    78.    131.    190.  334. 

340.  351  573;  s.  Inquisition. 
Speculum  caecorum  243. 

—  exemplorum  308. 

—  justitiae  413.   604. 

—  vitae  aulicae  519. 
Speien  van  zinnen  112. 
Spengler,  Lazarus  232. 
Speyer,  Reichstag  81. 
Spinus,  Jo.  210- 
Spiritus  s.  figurae  519. 
Spondanus  295. 
Stancarus,  Fr.  580. 
Statera  prudentum  273. 
Statue,  Delle  377. 
Staubiua,  Joa.  475. 
Staiipitius,  Jo.  279. 
Stella,  Did.  571. 
Stephan  US,  Henr.  415.   597. 

—  Robertus  108.  127.  161.  203. 

—  Robertus  II.  163. 
St^rnberger,  Lucas  495. 
Steuchns,  Aug.,  Kugubinus  570. 
.Steurlin,  Jo.  514. 

Stiblinus,  Gasp.  485. 
Stifelius,  Mich.  232. 
Stigelius,  Jo.  829.  520. 
Stolberg,  Chr.  475. 
Straparola,  G.  Fr.  394. 
Straasburg,  58.  86.  229. 
Stratagemata  Satanae  4  IS. 
Strauas,  Jo.  475. 
Strubin,  Leon.  276. 
Struma,  Jo.  de  223. 
Stuckius,  Jo.  270. 

—  Jo.  Guil.  553. 
Studer,  Ulr.  279. 
Stunica,  J.  Lopes  350. 
Sturm,  Jo.  396.  477. 
Suarez,  Juan  551. 
Sudphanua,  Hnr.  278. 
Suermenica  doctrina  248. 
Sultzer,  Simon  225. 
Summa  purioris  doctr.  420. 

—  totius  8.  Script.  162. 
Summaria  in  Smaragdum  126. 
Summario  della  scritt.  104. 
Supplicatio  quorund.  245. 
Supplication  of  beggars  95. 
Supplice  esortazione  290. 
Supputatio  annorum  286. 
Suaanna,  comoedia  485. 
Sutel,  Jo.  282. 

Sylviua,  Aonoas  40. 
Syngramma  Suevicam  285. 


Register. 


62 


Synodus  Marpurpf.  230. 

—  88.  patrum  621. 

Taboetius,  Jul.  497. 

Tabulae  duao  IGd. 

Taffin,  Jo.  412. 

Talavera,  Hern,  de  591. 

Talmud  4r).  603. 

Tamara,  Fr.  593. 

TansiUo,  AI.  392. 

Tanzini,  Reg.  387. 

Tapper,  Ruard  269.  574. 

Targum  52. 

Tasso  489. 

Tatianus  222. 

Tauber,  Caspar  278. 

Tauler.  Jo.  370.  469.  523.  589. 

Tavcrner,  Rieh.  94. 

Taxa  poenitentiariae  421. 

Taylour,  Guil.  37. 

Telcsius,  Bern.  536. 

Tcofilo,  Massimo  873. 

Terra  negra,  Ippofilo  153. 

Terrae  obedientiao  175. 

Teufel,  Hosenteufel  u.  dgl    469. 

Thann,  Frid.  a  279. 

Theatrum  historicum  519. 

—  vitae  hum.  418. 
Theodorus  Prodromus  283. 
Theologia  germanica  380.    604. 
Theologorum  Wirtemb.  521. 
Theophilus.  Jo.  380. 
Thoramo,  Jac.  de  292. 
Thesaurus  spirit.  439. 
Thomas  Senensis  374. 

—  a  Kempis  381. 
Thrasybulus,  Chrph.  275. 
Threni  Hieremiae  291. 
Threnodia  Ecclesiac  527. 
Tibertus,  Ant.  395. 
Toletus,  Franc.  343.  445. 
Tomitano,  Bern.  347. 
Torelli,  Lud.  399. 
Torqnemada,  Jo.  88. 
Tor  res.  Bart,  de  593. 
Tosarrius,  Jo.  413. 
Toscana  175;  s.  Florenz. 
Toscanus,  Jo.  Mth.  572. 
Tostatus,  Alph.  39. 
Totius  Belgiae  639. 
Tractatus  brevis  243. 
Tracy,  Rieh.  95. 
Traditionibus,  De  410. 
Tragoedia  de  Hb.  arb.  374. 
Tranquillus,  Hort.  374. 
Tratados,  Dos  586. 

Trattato  del  beneficio  di  Cr.  388. 


Tremellius,  Imm.  418. 

Trewe,  Conrad  233. 

Tricassinus,  Patr.  395. 

Trient  49.  65.  181.  194.  312.  459. 

Trigamus  248. 

Trilogium  241. 

Trimersheim,  P.  826. 

Trionfi,  canti  394. 

Triumphi  Rom.  519. 

Tudisco,  Nie.  de  283. 

Turcograecia  519. 

Turingicorum  exulum  420. 

Turner,  Guil.  95. 

Turricella  382. 

Tyndall  90.  93. 

rdall.  Nie.  97. 

Udelo  Cimber  Cusanus  230. 

Ulloa,  Alonso  585. 

Ulrici  8.  Hulrici. 

ülricus  de  Morava  222. 

Ultricuria,  Nie.  26. 

Ungarn  85. 

Unio  dissidentium  105. 

Ilnitate,  De  (Hus)  37. 

conservanda  71. 

Universitatis  Wittenb.  286. 
Upton,  Nie    37. 
Uranius,  Mich.  517. 
Urrea,  P.  de  136. 
ürsinus,  Joa.  415. 

—  Zach.  477. 

Urspergensis  Abbas  109.  129. 
Ursula  Münsterberg  523. 
Usingen,  Barth,  v.  247. 
Utenhovius,  Car.  u.  Jo.  411. 
Utinger,  Ilnr.  230. 

Tadianus,  Joa.  109. 
Valdes,  Alph.  876. 

—  Ferd.  131.  199.  800.  456.  461. 

—  Jo.  375. 

Valera,  Cypr.  de  531.    586. 
ValicuH,  Gabr.  583. 
Valla,  Laur.  227. 
Vallesius,  Franc.  553. 
Vannius,  Val.  418. 
Varimadus  222. 
Vatablus  162.  208.  8.32. 
Vehus,  Hier.  279. 

—  Matth.  474. 
Velenus,  Ulr.  185.  234. 
Velsius,  Justus  252. 
Veitkirch  (Velcurio),  Jo.  110. 
Venedig58. 79. 175.214.  316.544. 546. 
Veranins  Modestus  362. 


624 


Register. 


Verbrennen    der  Büclier  9.    15.   6G. 
68.  84.  143.  145.   177.  332.   384. 
Vergerius,  J.  B.  379. 

—  P.  P.  204.    214.    257.    260.    275. 
377.  396. 

Vergilius,  Polydorus  154-  469. 

Vermilius,  P.M.,  190.  224.  420.604. 

Verunghus,  P.  224. 

Vorus,  Gratianus  154.  269.  599. 

Verwarnung  der  Diener  240. 

Veterum  quorund.  thool.  258. 

Victoria,  Franc.  503. 

Vicente,  Gil  594. 

Victorius,  Georg  527. 

Vida,  Hier.  380. 

—  Otonellus  380    592. 
Villanova,  Arn.  de  33. 
Villavicencio,  Laur.  445.  574. 
Villebois.  Lud.  475. 
Villegas,  P.  Fern.  496. 
Vineis,  Petrus  de  308. 
Vinerius,  Otto  230. 
Vinitor  476. 

Viola  animae  284. 
Viret,  P.  241. 
Virginale  34. 
Visitatio  Saxon.  289. 
Vita  llenrici  IV.  283. 

—  juvontutis  111. 

—  protrahenda,  De  4RR. 
Vitae  Patrum  126. 

—  Rom.  Pontificum  137. 
Vivaldus,  M.  Alph.  552. 
Vives,  Lud.  564. 
Vögelin,  Ernst  475. 
Vogler,  Georg  232. 
Vogtherr,  Ilnr.  232. 
Volradus  comes  Mansfold.  475. 
Vom  alten  u.  neuen  Gott  97. 
Vomburgius,  .loa.  475. 

Voti  de'  Cardinali  505. 
Vulcanius,  Bonav.  556.    592. 
Vulgata    194.    405.    439.    570.    571 
574.  575. 

UTaldner,  Wfg.  326. 
Waldus,  P.  37. 
Walrani  v.  Naumburg  71. 
Warham,  Erzb.  88. 
Weisse,  Mich.  232. 
Welzer,  Anton  474. 
Wesalia,  Jo.  de  42. 
Wesenbeck,  Mth.  419. 


Wessel,  Jo.  107. 

Westhemerus,  Barth.  108.  574. 

White,  (Juil.  37. 

Whitgift,  Jo.  536. 

Wicel,  Georg  859.  362.  468.  480.  531. 
596. 

Wick,  Rieh.  37. 

Wied,  Herrn,  v.  85.  239. 

Wien  68.  84.  345. 

Wierus,  Jo.  417. 

Wilhelm  V.  v.  Baiern  188.  327.  472. 
603. 

i    —  V.  Oranien  626. 
j    Windschemius,  Jod.  225. 
I    Winmann,  Nie.  282. 

Winsemius,  Vitus  270. 
'    Wintonensis,  Steph.  186. 

Wirgiflus  =  Whitgift. 
I    Wisartus,  Donatus  477. 

Withling,  Jo.  275. 

Wittenberg.  Theologorum  521. 

Wolfius,  Ambr.  477. 

—  Martin  326. 

Wolsey,  Erzb.  69.  88. 

Worden,  Jo.  a  229. 

Wormser  Ediot  80.  83. 

Wünschelburg,  Jo.  282. 

Würtcmberg  595.  596. 

Wycleff  34.  544. 

Wyle,  Nie.  v.  245. 

Xenophon  552. 

Youellus.  Yuellus,  Jo.  409. 


Zabarella,  Franc.  245. 
Zanchius,  liier.  409. 
Zasiua,  Ulr.  364. 
Zauberbücher  22.  34.  35. 
Zeghelstein  (Zeuleysen)  294. 
Zell,  Jo.  108. 
—  Mth.  229. 
Ziegler,  Jac.  365. 
Zifer,  Mth.  229. 
Zobelius,  N.  E.,  560. 
Zoch,  Laur.  279. 
Züricli  695.  598. 
Zntphaniensis,  Hnr.  278. 
Zwick,  Job.  231. 
Zwinger,  Tlieod.  418. 
Zwingli    211.    218.    243.    268.    276. 
285.  287. 


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